Ausländeramt Marktplatz 64 Fragebogen zur Abgabe einer

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Ausländeramt Marktplatz 64 Fragebogen zur Abgabe einer
Herr Behm
Frau Fischer
Frau Haag
Frau Keck
Herr Pietrowski,
Ausländeramt
Marktplatz 64
Telefon: 07441/890-820
Telefon: 07441/890-821
Telefon: 07441/890-822
Telefon: 07441/890-826
Telefon: 07441/890-825
Fragebogen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung
Auch Online ausfüllbar unter www.freudenstadt.de !
Angaben zum Gastgeber:
Name
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Staatsangehörigkeit
Pass- od. Personalausweis-Nr.
Adresse
Telefon
Beruf
Arbeitgeber
Angaben zum Gast:
Name
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtstag
Geburtsort
Staatsangehörigkeit
Reisepass-Nr.
Verwandtschaftsbeziehung
Adresse (inkl. Land)
Wie Gastgeber
Ja
Vorgesehene Adresse
Mitreisende (Ehegatte, Kinder unter 18 Jahren) Ehegatte
Name
Vorname(n)
Geburtstag
Geschlecht
Tag der Einreise
Dauer des Aufenthalts
Zweck des Aufenthalts
Zuständige Auslandsvertretung
Kind
Kind
Die Verpflichtungserklärung wird von der Ausländerbehörde erstellt und beglaubigt.
Hierfür wird eine Gebühr von EUR 25,- erhoben.
Folgende Unterlagen sind der Ausländerbehörde vorzulegen:
• Bescheinigung vom Arbeitgeber über ungekündigtes Arbeitsverhältnis
• Nachweis über Nettoeinkünfte der letzten 3 Monate (Lohnabrechnungen)
• Nachweis über vorhandenen Wohnraum (inkl. Angabe m² und Mietpreis)
• Reisepass oder Personalausweis
Unsere Öffnungszeiten:
Dienstag und Donnerstag:
Donnerstag:
09.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 17.30 Uhr
Die Verpflichtungserklärung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den
Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im
Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z. B. Arztbesuch,
Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem
gesetzlichen Anspruch beruhen, im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer
Beitragsleistung beruhen.
Die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten für den Krankheitsfall lässt die Verpflichtung des
Ausländers zum Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes bei der
zuständigen Auslandsvertretung unberührt.
Die Verpflichtung umfasst auch die Ausreisekosten (z.B. Flugticket) o. g. Ausländers/in.
Darüber hinaus werden von dieser Verpflichtungserklärung die Kosten einer zwangsweisen
Aufenthaltsbeendigung z.B. Abschiebung o.g. Ausländers/in nach den §§ 66 und 67 des
Aufenthaltsgesetzes erfasst. Hierzu gehören z.B. Beförderungs- und Reisekosten bis zum
ausländischen Zielort, eventuell notwendige Begleiterkosten, Übersetzungskosten,
Verpflegungs- und Haftkosten.
Der Erstattungsanspruch gegenüber dem Verpflichtenden steht der Behörde zu, die
entsprechende öffentliche Mittel für o.g. Ausländer/in aufgewendet hat (§68 Abs. 2 Satz 3 des
Aufenthaltsgesetzes).
Ich wurde von der Ausländerbehörde hingewiesen auf
• den Umfang und die Dauer der Haftung und über die Bindungswirkung dieser
Verpflichtung,
• die Notwendigkeit von Versicherungsschutz,
• die zwangsweise Beitreibung der aufgewendeten Kosten im Wege der Vollstreckung,
soweit ich meiner Verpflichtung nicht nachkomme,
• die Strafbarkeit z. B. bei vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben
(§
95 des Aufenthaltsgesetzes - Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), sowie
• die Speicherung meiner Daten gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2h der Aufenthaltsverordnung.
Ich bestätige, zu der Verpflichtung aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage
zu sein.
Das Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung wurde mir ausgehändigt.
Den Inhalt habe ich zur Kenntnis genommen.
Freudenstadt, den …………………………
_________________________________________________
-Unterschrift-
Merkblatt
zur Verpflichtungserklärung nach
§ 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
1. Umfang der Verpflichtungserklärung
Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den
Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung
im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z.B. Arztkosten,
Medikamente, Krankenhauskosten, Sozialhilfe und Unterbringungskosten).
Um das Risiko von unvorhergesehen hohen Krankheitskosten auszuschließen,
muss eine Krankenversicherung für die eingeladene(n) Person(en) abgeschlossen
werden. Die Verpflichtung umfasst außerdem die Ausreisekosten (z.B. Flugticket,
Abschiebekosten).
2. Bonitätsprüfung
Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde ist
eine Bonitätsprüfung des Verpflichtungserklärenden erforderlich. Hierfür muss
ein Einkommensnachweis über das monatliche Nettoeinkommen vorgelegt werden.
Bei nichtselbständigen Beschäftigten:
- Arbeitgeberbescheinigung des Verpflichtungserklärenden (evtl. des Ehegatten)
- Lohn-/Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate (evtl. auch des Ehegatten)
- evtl. Kindergeldbescheinigung des Arbeitsamts
Bei Selbständigen:
- Einkommenssteuerbescheid + Gewerbeanmeldung
Bei Rentnern:
- Rentenbescheid
Bei Arbeitslosen:
- Arbeitslosengeldbescheid vom Arbeitsamt
3. Verfahrensbelehrung
Das an den Verpflichtungserklärenden von der Ausländerbehörde ausgehändigte
Original der Verpflichtungserklärung ist von ihm an den besuchwilligen
Ausländer weiterzuleiten. Dieser muss die Verpflichtungserklärung bei der
zuständigen deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Besuchsvisums
vorlegen.
Noch ein Hinweis:
Auf die Erteilung eines Visums besteht kein Anspruch. Die deutsche Botschaft
entscheidet über die Erteilung nach Ermessen und in eigener Verantwortung. Die
Ausländerbehörden haben auf die Entscheidung keinen Einfluss.
Visumsverlängerungen sind nicht möglich.
Rechtsgrundlagen sind insbesondere die §§ 68, 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Zu Ihrer Information sind diese Vorschriften hier veröffentlicht:
§ 68 AufenthG lautet:
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die
Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu
erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum
und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit
die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf
einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen
Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung
nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 Satz 1
zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der
Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die
Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruches erforderlichen Auskünfte. Der
Empfänger darf die Daten nur zum Zwecke der Erstattung der für den Ausländer aufgewandten Mittel
sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.
§ 66 AufenthG lautet:
(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung,
Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der
Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des
Ausländers aufzukommen.
(…)
§ 67 AufenthG lautet:
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer
räumlichen Beschränkung umfassen
1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und
bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten
einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten
und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3. sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich
der Personalkosten.
(2) (…)
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde
durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der
Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von
Personalkosten der öffentlichen Hand.