Ausländeramt Marktplatz 64 Fragebogen zur Abgabe einer
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Ausländeramt Marktplatz 64 Fragebogen zur Abgabe einer
Herr Behm Frau Fischer Frau Haag Frau Keck Herr Pietrowski, Ausländeramt Marktplatz 64 Telefon: 07441/890-820 Telefon: 07441/890-821 Telefon: 07441/890-822 Telefon: 07441/890-826 Telefon: 07441/890-825 Fragebogen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung Auch Online ausfüllbar unter www.freudenstadt.de ! Angaben zum Gastgeber: Name Vorname(n) Geburtstag Geburtsort Staatsangehörigkeit Pass- od. Personalausweis-Nr. Adresse Telefon Beruf Arbeitgeber Angaben zum Gast: Name Vorname(n) Geschlecht Geburtstag Geburtsort Staatsangehörigkeit Reisepass-Nr. Verwandtschaftsbeziehung Adresse (inkl. Land) Wie Gastgeber Ja Vorgesehene Adresse Mitreisende (Ehegatte, Kinder unter 18 Jahren) Ehegatte Name Vorname(n) Geburtstag Geschlecht Tag der Einreise Dauer des Aufenthalts Zweck des Aufenthalts Zuständige Auslandsvertretung Kind Kind Die Verpflichtungserklärung wird von der Ausländerbehörde erstellt und beglaubigt. Hierfür wird eine Gebühr von EUR 25,- erhoben. Folgende Unterlagen sind der Ausländerbehörde vorzulegen: • Bescheinigung vom Arbeitgeber über ungekündigtes Arbeitsverhältnis • Nachweis über Nettoeinkünfte der letzten 3 Monate (Lohnabrechnungen) • Nachweis über vorhandenen Wohnraum (inkl. Angabe m² und Mietpreis) • Reisepass oder Personalausweis Unsere Öffnungszeiten: Dienstag und Donnerstag: Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 17.30 Uhr Die Verpflichtungserklärung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z. B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten für den Krankheitsfall lässt die Verpflichtung des Ausländers zum Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes bei der zuständigen Auslandsvertretung unberührt. Die Verpflichtung umfasst auch die Ausreisekosten (z.B. Flugticket) o. g. Ausländers/in. Darüber hinaus werden von dieser Verpflichtungserklärung die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung z.B. Abschiebung o.g. Ausländers/in nach den §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes erfasst. Hierzu gehören z.B. Beförderungs- und Reisekosten bis zum ausländischen Zielort, eventuell notwendige Begleiterkosten, Übersetzungskosten, Verpflegungs- und Haftkosten. Der Erstattungsanspruch gegenüber dem Verpflichtenden steht der Behörde zu, die entsprechende öffentliche Mittel für o.g. Ausländer/in aufgewendet hat (§68 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes). Ich wurde von der Ausländerbehörde hingewiesen auf • den Umfang und die Dauer der Haftung und über die Bindungswirkung dieser Verpflichtung, • die Notwendigkeit von Versicherungsschutz, • die zwangsweise Beitreibung der aufgewendeten Kosten im Wege der Vollstreckung, soweit ich meiner Verpflichtung nicht nachkomme, • die Strafbarkeit z. B. bei vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben (§ 95 des Aufenthaltsgesetzes - Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), sowie • die Speicherung meiner Daten gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2h der Aufenthaltsverordnung. Ich bestätige, zu der Verpflichtung aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein. Das Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung wurde mir ausgehändigt. Den Inhalt habe ich zur Kenntnis genommen. Freudenstadt, den ………………………… _________________________________________________ -Unterschrift- Merkblatt zur Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 1. Umfang der Verpflichtungserklärung Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z.B. Arztkosten, Medikamente, Krankenhauskosten, Sozialhilfe und Unterbringungskosten). Um das Risiko von unvorhergesehen hohen Krankheitskosten auszuschließen, muss eine Krankenversicherung für die eingeladene(n) Person(en) abgeschlossen werden. Die Verpflichtung umfasst außerdem die Ausreisekosten (z.B. Flugticket, Abschiebekosten). 2. Bonitätsprüfung Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde ist eine Bonitätsprüfung des Verpflichtungserklärenden erforderlich. Hierfür muss ein Einkommensnachweis über das monatliche Nettoeinkommen vorgelegt werden. Bei nichtselbständigen Beschäftigten: - Arbeitgeberbescheinigung des Verpflichtungserklärenden (evtl. des Ehegatten) - Lohn-/Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate (evtl. auch des Ehegatten) - evtl. Kindergeldbescheinigung des Arbeitsamts Bei Selbständigen: - Einkommenssteuerbescheid + Gewerbeanmeldung Bei Rentnern: - Rentenbescheid Bei Arbeitslosen: - Arbeitslosengeldbescheid vom Arbeitsamt 3. Verfahrensbelehrung Das an den Verpflichtungserklärenden von der Ausländerbehörde ausgehändigte Original der Verpflichtungserklärung ist von ihm an den besuchwilligen Ausländer weiterzuleiten. Dieser muss die Verpflichtungserklärung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Besuchsvisums vorlegen. Noch ein Hinweis: Auf die Erteilung eines Visums besteht kein Anspruch. Die deutsche Botschaft entscheidet über die Erteilung nach Ermessen und in eigener Verantwortung. Die Ausländerbehörden haben auf die Entscheidung keinen Einfluss. Visumsverlängerungen sind nicht möglich. Rechtsgrundlagen sind insbesondere die §§ 68, 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Zu Ihrer Information sind diese Vorschriften hier veröffentlicht: § 68 AufenthG lautet: (1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat. (3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1. (4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 Satz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruches erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zwecke der Erstattung der für den Ausländer aufgewandten Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden. § 66 AufenthG lautet: (1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. (…) § 67 AufenthG lautet: (1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen 1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, 2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie 3. sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. (2) (…) (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.