Hinweise zur Verpflichtungserklärung

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Hinweise zur Verpflichtungserklärung
Mitzubringende Unterlagen
Allgemein:
1. Personalausweis bzw. Reisepass mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis von mindestens
sechs Monaten bzw. Niederlassungserlaubnis
zuzüglich einer Kopie*
2. Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben
Für Angestellte:
1. Arbeitsvertrag
2. Gehaltsbescheinigungen der letzten drei Monate** zuzüglich einer Kopie*
Für Selbständige:
1. Betriebswirtschaftliche Abrechnung der letzten
drei Monate*** vom Steuerberater bestätigt bzw.
eine vom Steuerberater bestätigte Gewinnermittlung (zuzüglich einer Kopie*)
2. Letzter Steuerbescheid (zuzüglich einer Kopie*)
3. Nachweise über private Kranken- und Rentenversicherung sowie deren Kosten (zuzüglich einer Kopie*)
4. Kontoauszüge der letzten drei Monate
5. Nachweis über die Höhe der Miete (z. B. aktueller Kontoauszug). Bei Eigentum sind Nachweise über das Eigentum (z. B. Grundbuchauszug) und die monatlichen Belastungen vorzulegen (z. B. Kontoauszüge) – zuzüglich einer
Kopie*
6. Unterlagen über sonstige Ausgaben (z. B. Versicherungen, Auto, Lebensversicherung,
Zusatzkrankenversicherung, etc.) – zuzüglich
einer Kopie*
7. Unterlagen über Unterhaltsleistungen (z. B. für
Kinder, geschiedene Ehegatten, etc.) – zuzüglich einer Kopie*
8. Zusätzlich sind für Einzelunternehmer/Firmen/
Vereine oder Freiberufliche als Verpflichtungsgeber Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug/Vereinsregisterauszug erforderlich.
9. Abhängig von Ihren persönlichen Verhältnissen,
kann es im Einzelfall sein, dass noch weitere
Unterlagen erforderlich sind. Dies kann aber nur
bei der tatsächlichen Prüfung festgestellt werden.
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Kontakte
Ausländerbehörde
Hausanschrift: Technisches Rathaus, Haus B, Prager Straße 128, Eingang B I
Hinweise
zur Verpflichtungserklärung
gemäß § 68 Gesetz über den Aufenthalt,
die Erwerbstätigkeit und die Integration von
Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz – AufenthG)
Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung benötigen
Sie einen Vorsprachetermin! Weitere Infos erhalten
Sie unter www.leipzig.de/auslaenderbehoerde.
Diesen erhalten Sie:
• über [email protected] oder
• am Serviceschalter (Raum B.0.002).
Öffnungszeiten: Mo, Di, Do 9-12 Uhr, Di 13-18 Uhr
und Do 13-16 Uhr)
Bürgerämter der Stadt Leipzig
Infos zu Kontakten, Erreichbarkeiten und Öffnungszeiten: www.leipzig.de/buergeramt
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* für die Unterlagen der Ausländerbehörde
** sechs Monate bei geplantem Aufenthalt länger
als drei Monate
*** sechs Monate bei geplantem langfristigen Aufenthalt
(länger als drei Monate)
--------------------------------------------------------------------Herausgeber
Stadt Leipzig, Ordnungsamt, Ausländerbehörde
4. geänderte Auflage, Oktober 2016
Download: www.leipzig.de/auslaenderbehoerde
Ordnungsamt, Ausländerbehörde
Wozu verpflichten Sie sich?
Mit Ihrer Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung
haften Sie für den Lebensunterhalt Ihres Gastes aus
dem Ausland inklusive der Erfüllung aller Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bekleidung und Wohnraum, sowie für die Versorgung im Krankheitsfall und
bei Pflegebedürftigkeit. Die Verpflichtung umfasst
auch die Ausreisekosten (z. B. Flugticket). Darüber
hinaus werden von der Verpflichtungserklärung die
Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung,
z. B. Abschiebung gemäß §§ 66 und 67 Aufenthaltsgesetz erfasst. Hierzu gehören z. B. Beförderungsund Reisekosten bis zum ausländischen Zielort,
eventuell notwendige Begleiter-, Übersetzungs-, Verpflegungs- u. a. Kosten. Diese Verpflichtung ist
grundsätzlich unwiderruflich und gilt für den gesamten
Aufenthaltszeitraum des Gastes in Deutschland,
höchstens jedoch für einen Zeitraum von 5 Jahren
nach Einreise.
Wo erfolgt die Bearbeitung?
Folgende Verpflichtungserklärungen werden ausschließlich bei der Ausländerbehörde bearbeitet:
• für längerfristige Aufenthalte (länger als drei Monate),
• für alle Aufenthalte zu geschäftlichen Zwecken,
• wenn der Gastgeber seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch Unterlagen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachweist und
• wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit durch ein
Sparbuch mit einem von der Bank versehenen
Sperrvermerk zugunsten der Ausländerbehörde
der Stadt Leipzig nachgewiesen wird
Die Bearbeitung durch das Bürgeramt ist dann möglich, wenn der Gastgeber Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit nachweisen kann und der Aufenthalt ausschließlich dem touristischen Zweck dient.
Was ist zu beachten?
1. Die Verpflichtungserklärung muss in den
Diensträumen der Stadt Leipzig durch einen Mitarbeiter der Ausländerbehörde oder des Bürgeramtes ausgefüllt werden.
2. Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann abgegeben werden, wenn der Antragsteller die zu
übernehmende Verpflichtung für einen gesicherten Lebensunterhalt des Gastes aus seinem eigenen Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln im Bundesgebiet nachweisen bzw. bestreiten kann.
Für die Prüfung der Bonität des sich Verpflichtenden gibt es keine betragsmäßige Festlegung
des Einkommens, über das er verfügen muss.
Dieses ist vielmehr bezogen auf die Umstände
des jeweiligen Einzelfalles zu ermitteln.
Zur Prüfung der Bonität werden insbesondere
die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff
ZPO berücksichtigt. Ist die Pfändungsfreigrenze
unterschritten, kann zur Vermeidung von unzumutbaren Härten die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung verlangt werden.
Dazu kann z. B. ein Sparbuch mit einem von Ihrer Bank versehenen Sperrvermerk zugunsten
der Ausländerbehörde der Stadt Leipzig in Höhe
von 2.500,00 Euro für jeden Gast vorgelegt werden. Diese Sperre wird von der Ausländerbehörde nach der nachgewiesenen Ausreise Ihres
Gastes aus dem Bundesgebiet wieder aufgehoben. Dies gilt nicht für längerfristige Aufenthalte!
3. Ist Ihr Gast selbst in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich.
Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ist
nicht Voraussetzung für die Annahme eines Visumantrages.
4. Bei sich Verpflichtenden, die Leistungen nach
dem SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, kann eine Bonität
nicht festgestellt werden (auch nicht mit Sparbuch).
5. Spätestens vor Visumserteilung durch die Deutsche Botschaft muss Ihr Gast ausreichenden
Krankenversicherungsschutz nachweisen.
6. Bitte beachten Sie, dass bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung für einen längerfristigen
Aufenthalt die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein kann, darüber wird Sie gegebenenfalls der Sachbearbeiter informieren.
7. Verpflichtungserklärungen gegenüber der Ausländerbehörde oder einem Bürgeramt bei der
Stadt Leipzig sind grundsätzlich durch Gastgeber mit Hauptwohnsitz in Leipzig möglich. Im
Ausnahmefall ist auch der Nebenwohnsitz in
Leipzig ausreichend, wenn z. B. aus beruflichen
Gründen die Anwesenheit überwiegend in Leipzig gegeben ist.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
In der Regel werden Verpflichtungserklärungen für
den touristischen Aufenthalt und bei Vorlage von
Einkommensnachweisen aus nicht selbständiger
Tätigkeit und/oder eines Sperrkontos sofort bearbeitet. Bei geschäftlichen Aufenthalten und bei Vorlage
von finanziellen Nachweisen aus selbständiger Tätigkeit dauert die Bearbeitung im Durchschnitt eine
Woche.
Wie hoch ist die Gebühr?
Die Verwaltungsgebühr beträgt 25,00 Euro
(§ 47 Absatz 1 Nr. 12 Aufenthaltsverordnung).