Bilder im Recht Pictures in the Law - Max-Planck

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Bilder im Recht Pictures in the Law - Max-Planck
Jahrbuch 2007/2008 | Dölemeyer, Barbara; Härter, Karl; Stolleis, Michael; Vec, Milo¿; Vismann, Cornelia | Bilder
im Recht
Bilder im Recht
Pictures in the Law
Dölemeyer, Barbara; Härter, Karl; Stolleis, Michael; Vec, Milo¿; Vismann, Cornelia
Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt/Main
Korrespondierender Autor
E-Mail: [email protected]
Zusammenfassung
Bilder können auf ganz unterschiedliche Weise Recht vermitteln. Der Rechtsgeschichte etw a dienen sie als
Quelle, im Rechtsunterricht kommen sie als Gedächtnisstütze vor. In der Rechtspraxis helfen sie dabei, Täter
zu identifizieren oder Öffentlichkeit herzustellen. Ein Projekt am Max-Planck-Institut für europäische
Rechtsgeschichte hat die vielfältigen Verw endungsmöglichkeiten von Bildern in einem juristischen Kontext
untersucht. Die Ergebnisse belegen, dass das Recht zu keiner Zeit ausschließlich auf den Text fixiert gew esen
ist.
Summary
Illustrations or pictures have many functions for the law . They may serve as sources for legal history. They act
as mnemonics in legal education and instruction. In legal practice they are used to identify delinquents, or to
create publicity. The project’s research on the use of images in a legal context show s that law w as at no time
based entirely on texts.
Bilder sind w eitaus seltener als Texte Gegenstand der rechtshistorischen Forschung. Zw ar gibt es Bildarchive
zur Rechtsgeschichte (Zürich, Graz, Bielefeld, München), doch bleibt die Forschung hierzu ein Randgebiet. Ein
Projekt am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte hat die enorme Bedeutung der Bilder für die
Vermittlung von Recht in drei zentralen Bereichen erforscht: in der Rechtsgeschichte selbst, in der
Rechtsw issenschaft (Unterricht) und in der Rechtspraxis (Verbrechensbekämpfung und Gericht).
In rechtshistorischer Perspektive w ar es das Ziel, visuelle Quellen – von Architekturen über Gemälde bis hin zu
Fotografien – nach bestimmten Kriterien zu erschließen. Besonderes Augenmerk galt dabei den Quellen zum
Recht des Mittelalters. Im Hinblick auf die Rechtsw issenschaft w urde untersucht, w ie Bilder zu didaktischen
Zw ecken und als Gedächtnisstütze bei der Erlernung eines Rechtsstoffs in der Frühen Neuzeit genutzt
w urden. Zu den Bildern der Rechtspraxis zählen die Verbrechens- und Verbrecherdarstellungen, die bereits im
Ancien Régime eingesetzt w urden, um die Grenze zw ischen Abw eichung und Norm zu vermitteln. Von
gemalten oder in Kupfer gestochenen Bildern führte der Weg zum massenhaft gedruckten Fahndungsplakat
und vor allem zur Fotografie des Tatorts. Diese Bilder erlangten dann auch für die Rechtsprechung einen Wert:
Sie sollten den Täter vor Gericht überführen. Doch nicht nur als Bew eismittel fanden Bilder Verw endung. Sie
dienten und dienen w eiterhin auch der Information der Öffentlichkeit, indem sie das Geschehen im
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Gerichtssaal nach außen übertragen. An diesen Bildern entzündete sich ein Streit um ihre Zulässigkeit, der bis
heute nicht beigelegt ist.
Bilder als Sachzeugen des Rechts im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit
Für die Rechtsgeschichte sind Bilder regelrechte „Sachzeugen“, die Auskunft über juristische Zusammenhänge
aus
der
Vergangenheit
geben.
Münzen,
Medaillen,
Siegel
und
Notariatszeichen
dokumentieren
Gerechtigkeitsvorstellungen, zeigen Herrscherportraits, aber auch einzelne Handlungen und Szenen, die für
das Recht relevant sind [1].
Eine bedeutende rechtshistorische Bildquelle ist die circa 1.000 Fotografien umfassende „Sammlung Frölich“
des Gießener Rechtshistorikers Karl Frölich (1877–1953). In ihr sind hauptsächlich Orte und Gegenstände der
Rechtsausübung des Mittelalters zu sehen. Der Forscher hat ganz bew usst ein optisches Medium eingesetzt,
um nicht-textuelle Quellen des Rechts zusammenzustellen: ikonografische Zeichen der Herrschaftsausübung,
der Gerichtsbarkeit und der Marktfreiheit, etw a die Maße und Gew ichte zur Kontrolle des W irtschaftslebens
sow ie mittelalterliche und frühneuzeitliche Gerichtsstätten.
Es fehlt allerdings eine den Textmedien vergleichbare Quellenkritik, um diese „Sachzeugen des Rechtslebens“
(Frölich) zu erschließen. Daher w ar es zunächst w ichtig, die Bilder so zu bearbeiten und zu archivieren, w ie
man es mit überlieferten Texten getan hätte. Die alten Fotografien w urden nach dem Ort der Aufnahme in
ihren heutigen geografischen Zusammenhang eingeordnet. Forscher suchten einige der noch existierenden
Plätze, Gebäude und Gegenstände auf, um durch aktuelle Fotos herauszufinden, inw iew eit diese Orte und
Dinge, eine Gerichtslinde etw a oder ein Spilhus (Rathaus), heute noch bestehen. So bezeugen etw a die
mittelalterlichen Rathäuser eine vergangene Praxis der Rechtsausübung, in der die w ichtigen Ereignisse des
Gemeinschaftslebens an einem Ort stattfanden: Spielen und Tanzen, Handel und W irtschaftskontrolle,
Verw alten und Urteilen, Strafe und Strafvollzug ([2], Abb. 1).
Alte s R a tha us in Birk e na u, La ndk re is Be rgstra ße , He sse n, m it
Konsolpra nge r und Norm a lm a ß (Elle ) in de r Türe .
© Link s: Sa m m lung Frölich (SF=F00-0499); re chts: MP I für
e uropä ische R e chtsge schichte /Döle m e ye r
Bilder im Rechtsunterricht (Frühe Neuzeit)
Eine w ichtige Funktion w ird den Bildern gegenw ärtig bei der didaktischen Vermittlung von Recht beigemessen,
etw a in Form visualisierter Darstellungen rechtlicher Systematik bis hin zur Vorführung von Gerichtsfilmen. Ob
ein stärker bildorientierter Rechtsunterricht tatsächlich eine Hilfe für die Vermittlung von Rechtsw issen leistet,
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ist allerdings fraglich.
Traditionell verw endet man Skizzen, um komplexe Sachverhalte zu begreifen, sei es an der Tafel oder mithilfe
modernerer Medien. Schon seit dem Mittelalter sind Versuche unternommen w orden, aus der Rhetorik
spezielle Hilfen der Mnemotechnik zu entw ickeln, um die Masse des römischen Rechts besser im Gedächtnis
einprägen zu können. Das Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte hat dazu exemplarisch
holländische Kupferstiche des 17. Jahrhunderts zum Ausw endiglernen des Corpus Iuris Civilis, des damals
geltenden römischen Rechts, untersucht. Im Ergebnis zeigte sich, dass der praktische Nutzen solcher visuellen
Orientierungshilfen für Studenten und Examenskandidaten des Rechts offenbar nicht als besonders hoch
angesehen w urde [3].
Criminalbilder und Sicherheitsdiskurse im vormodernen Europa
Das Projekt „Criminalbilder und Sicherheitsdiskurse im vormodernen Europa“ beschäftigte sich mit Bildern von
Kriminalität und Strafjustiz, die populäre Medien, aber auch juristische Texte vermittelten und die die
Wahrnehmung
von Devianz
und
Recht, aber auch das
„Sicherheitsempfinden“ und
die
Justizpraxis
beeinflussen konnten. Am Beispiel eines „Sicherheitsdiskurses“, der sich vom 16. bis zum 19. Jahrhundert
herausbildete, lässt sich bereits für die Vormoderne nachw eisen, dass das Sicherheits- beziehungsw eise
Bedrohungsgefühl nicht nur von der „realen“ Kriminalität abhängig ist, sondern auch von medial geprägten
Einstellungen und Wahrnehmungen, die keinesw egs den „tatsächlichen“ Bedrohungen entsprechen. Ganz
besonders gilt dies für die mediale Vermittlung politischer Verbrechen, w ie sich an einem der in zahlreichen
europäischen Ländern publizierten Einblattdrucke von 1757 zeigen lässt. Der Druck stellt das Attentat auf den
französischen König Ludw ig XV. im selben Jahr durch den „politischen Verbrecher“ Robert-François Damien dar
(Abb. 2). Das Attentat, das der König leicht verletzt überlebte, w urde von der Justiz und in den populären
Medien zu einem „terroristischen“ Akt einer Verschw örergruppe, die einen Angriff auf den Staat und die
Herrschaftsordnung beabsichtigte, hochstilisiert. Damiens w urde lange und intensiv gefoltert, um von ihm
Informationen über Initiatoren, Mitw isser und Ziele der vermuteten Gruppe herauszupressen, w as der
Einblattdruck entsprechend hervorhebt. Ebenso symbolisiert die Darstellung der öffentlichen Hinrichtung die
Schw ere des Verbrechens und die W iederherstellung der Ordnung: Nachdem Damiens in Stücke gerissen
w orden w ar, verbrannte der Scharfrichter seine Hand, mit der er das Messer gegen den König – und die
staatliche Ordnung – geführt hatte. Der Einblattdruck zeigt folglich exemplarisch, w ie Justizpraxis und Medien
das Bild einer umfassenden Bedrohung der Gesellschafts- und Herrschaftsordnung erzeugten. Sie stimulierten
damit nicht nur einen in Frankreich (und in ganz Europa) einsetzenden Sicherheitsdiskurs, sondern verstärkten
unspezifische Bedrohungsängste vor politischen („terroristischen“) Verbrechen und Verbrechern [4].
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Joha nn Ma rtin W ill: De r Mord a n König Ludwig XV. von
Fra nk re ich und die Hinrichtung Fra nçois R obe rt Da m ie ns,
1757, Flugbla tt, Nürnbe rg, Ge rm a nische s Na tiona lm use um ,
Gra phische Sa m m lung, HB 13769.
© Ge rm a nische s Na tiona lm use um , Nürnbe rg
Bilder von Verbrechern
Mit der modernen Technik gelangte eine neue Dimension in die visuelle Darstellung des Kriminellen und der
Kriminalität. Polizei, Justiz und W issenschaft machten vielfach Gebrauch von der Zeichenhaftigkeit der
Verbrecher- und Verbrechensbilder. Als sich um 1880 Kriminalistik und Kriminologie formierten, spielten die
Bilder eine w ichtige Rolle für den Aufstieg beider Disziplinen. Diese begriffen sich unter anderem als
Hilfsw issenschaften des Strafrechts und suchten Anschluss an die modernen Naturw issenschaften. Deshalb
beschäftigten sie sich mit den Ursachen und Erscheinungsformen der Kriminalität im Allgemeinen, aber auch
mit der Aufklärung von Straftaten. Beide Disziplinen verfolgten ein semiotisches Paradigma, das heißt, die über
Fotografie, Zeichnungen und naturw issenschaftliche Messungen visuell lesbaren Spuren w urden nicht nur als
Hinw eise auf das Verbrechen gedeutet, sondern auch als Zeichen einer Disposition zum Verbrecher. An
Gesichtern
und
Gliedmaßen
konnte
man,
so
die
Annahme
der
kriminalbiologischen
und
kriminalanthropologischen Schule, den geborenen Verbrecher erkennen (Abb. 3). Demgegenüber bestand das
Interesse der Kriminalistik vor allem darin, den Sachverhalt zuverlässig aufzuklären und verdächtige Individuen
– auch zu präventiven Zw ecken – präzise zu ermitteln. Die Sichtbarkeit des Devianten w ar somit die
gemeinsame Arbeitshypothese zw eier W issenschaften. Allerdings erw ies sich ihr Umgang mit Bildern
w issenschaftlich als unterschiedlich tragfähig. W ährend die Kriminalistik ihr visualisierendes Indizienparadigma
im Verlauf des 20. Jahrhunderts ausbaute und verfeinerte, musste sich die Kriminologie zunehmend vom
Sicherheitsparadigma verabschieden und eingestehen, dass entgegen allen kriminalbiologischen Thesen und
Alltagstheorien
kriminogene
körperliche
Zeichen
nicht
nachw eisbar
w aren.
Im
Gegenteil:
Gerade
alltagstheoretische Annahmen über die Sichtbarkeit einer Anlage zur Kriminalität führten eher in die Irre [5].
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Da s ve rrä te rische O hr a ls Stigm a e ine s ve rbre che rische n
Typus: Ha ns Kure lla illustrie rte se in 1893 e rschie ne ne s
k rim ina la nthropologische s O pus Ma gnum m it Ze ichnunge n
und Fotogra fie n von a na tom ische n De ta ils (a us: Kure lla ,
Na turge schichte de s Ve rbre che rs, Stuttga rt 1893, S. 80).
© Ma x -P la nck -Institut für e uropä ische R e chtsge schichte
Bilder der Rechtsprechung vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart
An den erfolgreichen kriminalistischen Umgang mit Bildern schloss die Strafjustiz an. Sie betrachtete das Bild
des Verbrechens und des Verbrechers als Bew eismittel, um den Täter zu überführen. Ein Blick in die Geschichte
der Rechtsprechung im 19. und 20. Jahrhundert zeigt aber, dass das technisch erzeugte Bild mit Skepsis
aufgenommen w urde. Die Rechtsprechung sah in ihnen Medien, die dem Prozessgrundsatz der Mündlichkeit
und Unmittelbarkeit des Verfahrens zuw iderliefen. Als dann im 20. Jahrhundert Bilder als Speichermedien im
Prozess zu Bew eiszw ecken w eitgehend anerkannt w aren, entzündete sich der Streit an einer anderen Sorte
von Bildern, solchen, die als Übertragungsmedien über den Prozess zu Popularisierungszw ecken eingesetzt
w urden. Zw ar ist es nach der gegenw ärtigen Rechtslage hierzulande unzulässig, eine Hauptverhandlung in
einem regulären Gerichtsverfahren in den Medien zu übertragen, doch gilt dieses Verbot nicht für eine
transitionale
Justiz (transitional justice). Diese Justiz zur Aufarbeitung von Vergangenheit nach einem
Regimew echsel hat die modernen Massenmedien stets für ihre Zw ecke genutzt. In der jüngeren Geschichte ist
dafür das Verfahren des Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozesses ein Beispiel. Es w urde von Filmkameras
aufgezeichnet und im Gerichtssaal w urden Filme gezeigt [6, 7].
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[1] B. Dölemeyer:
Karl Frölich und das Institut für Rechtsgeschichte.
In: Rechtsw issenschaft im W andel. Festschrift des Fachbereichs Rechtsw issenschaft zum 400jährigen
Gründungsjubiläum der Justus-Liebig-Universität Gießen. (Hg.) W . Gropp, M. Lipp, Heinhard Steiger. Mohr &
Siebeck, Tübingen 2007, 1–22.
[2] B. Dölemeyer:
Bavaria in nummis – Bayerische Rechtsgeschichte auf Münzen und Medaillen.
In: Rechtssetzung und Rechtsw irklichkeit in der bayerischen Geschichte. Zeitschrift für bayerische
Landesgeschichte, Beih. 30, Reihe B. (Hg.) H.-J. Hecker, R. Heydenreuter, H. Schlosser. Beck, München 2006,
1–28.
[3] M. Stolleis:
Corpus Juris Civilis par coeur im 17. Jahrhundert.
In: Usus modernus pandectarum. Römisches Recht, Deutsches Recht und Naturrecht in der Frühen Neuzeit.
Klaus Luig zum 70. Geburtstag. (Hg.) H.-P. Haferkamp, T. Repgen. Böhlau, Köln/W eimar/W ien 2007, 245–269.
[4] K. Härter, G. Sälter, E. Wiebel (Hg.):
Criminalbilder und Sicherheitsdiskurse. Sicherheit. Devianz und Strafe in der Repräsentation öffentlicher
Diskurse (15.-20. Jahrhundert).
Frankfurt a.M. 2008.
[5] M. Vec:
Sichtbar/Unsichtbar: Entstehung und Scheitern von Kriminologie und Kriminalistik als semiotische
Disziplinen.
In: Kriminalitätsgeschichte im W andel. Interdisziplinäre Perspektiven von der Frühneuzeit zur Moderne. (Hg.)
R. Habermas, G. Schw erhoff. 2008.
[6] J.-B. Joly, Th. Weitin, C. Vismann (Hg.):
Bildregime des Rechts.
merz&solitude, Stuttgart 2007.
[7] Ch. Delage:
La Vérité par l’image. De Nuremberg au procès Milosevic.
Denoêl, Paris 2006, 181ff.
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