Vertrag IKK - Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
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Vertrag IKK - Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen vertreten durch den Vorstand Herrn Gerd Ludwig und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, die durch die teilnehmenden Hausärzte ermächtigt worden ist, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. med. Klaus Heckemann KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN Beilage zu den KVS-Mitteilungen 9/2008 2 Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen Inhaltsverzeichnis Präambel 5 §1 Ziele und Grundsätze 5 §2 Geltungsbereich 6 §3 Teilnahme von Hausärzten 6 §4 Qualitätsanforderungen 8 §5 Aufgaben der teilnehmenden Hausärzte 9 §6 Vertragsverletzungen 11 §7 Teilnahme von Versicherten 12 §8 Information der Versicherten 13 §9 Mitwirkung der teilnehmenden Versicherten 13 § 10 Vertragsärztliche Leistungen 14 § 11 Zusatzvergütungen 14 § 12 Abrechnungsverfahren 14 § 13 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz 15 § 14 Haftung 16 § 15 Vertragscontrolling 16 § 16 Fachbeirat 16 § 17 Beitritt 17 § 18 Salvatorische Klausel 17 § 19 Inkrafttreten/Kündigung 17 Anlagenverzeichnis 19 3 Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen 4 Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen Präambel Der Hausarzt leistet bei der Steuerung des Versorgungsgeschehens im Gesundheitswesen einen unverzichtbaren Beitrag, in dem er die Inanspruchnahme der differenzierten Versorgungsangebote über alle Versorgungsebenen hinweg steuert. Mit diesem Vertrag gemäß § 73b SGB V wollen die Vertragspartner entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung eine praxisnahe und qualitätsorientierte hausarztzentrierte Versorgung zur Stärkung der Rolle des Hausarztes als Lotse im Gesundheitswesen und zum Vorteil der Versicherten der IKK Sachsen umsetzen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass sie insbesondere die Möglichkeiten ärztlicher präventiver Maßnahmen im Rahmen dieser hausärztlichen Versorgung intensiv nutzen und fördern wollen. Sie verpflichten sich überdies, diesen Vertrag bezüglich einer Verbesserung der Wundversorgung, der geriatrischen Versorgung sowie der Palliativversorgung weiterzuentwickeln. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Versicherten aktiv in das Behandlungsmanagement einzubinden sind. Hierbei sollen ihnen durch den Hausarzt Hilfestellungen für ein eigenverantwortliches und gesundheitsbewusstes Verhalten bei gleichzeitiger Nutzung von Angeboten präventiver Maßnahmen gegeben werden. §1 Ziele und Grundsätze (1) Ziel dieses Vertrages ist die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung auf der Grundlage des § 73b SGB V. (2) Im Mittelpunkt dieser hausarztzentrierten Versorgung steht die Koordinierungs- und Steuerungsfunktion der ärztlichen und durch den Hausarzt veranlassten Leistungen. Dies wird dadurch ermöglicht, dass sich die teilnehmenden Versicherten verpflichten, ambulante fachärztliche Leistungen ausschließlich – mit Ausnahme von Fachärzten für Augenheilkunde sowie Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und in Notfällen – auf Überweisung des von ihnen für mindestens 12 Monate gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen. (3) Durch die Koordinierung der Behandlung durch besonders qualifizierte Hausärzte gemäß § 4 dieses Vertrages sollen die Versorgungsqualität der Versicherten gesteigert und Wirtschaftlichkeitsreserven erschlossen werden. Dies soll insbesondere durch einen verstärkten präventiven Ansatz in der ärztlichen Behandlung, durch eine rationale Pharmakotherapie, durch die Vermeidung von nicht notwendigen Doppeluntersuchungen und nicht erforderlichen Krankenhauseinweisungen erfolgen. (4) Die an dieser hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Hausärzte verpflichten sich zu einer qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden, zweckmäßigen sowie wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten der IKK Sachsen. Die beteiligten 5 Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen Hausärzte gewährleisten, dass sie die organisatorischen, betriebswirtschaftlichen sowie die medizintechnischen Voraussetzungen für die vereinbarte hausarztzentrierte Versorgung entsprechend dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse und des medizinischen Fortschrittes erfüllen. (5) Die Vertragsparteien verpflichten sich im Sinne dieses Vertrages zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und Information. §2 Geltungsbereich (1) Dieser Vertrag gilt für niedergelassene Vertragärzte und Ärzte in Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V, Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren gem. § 95 SGB V, gem. § 32b Abs. 1 Ärzte- Zulassungsverordnung (Ärzte- ZV), angestellte Ärzte in Vertragsarztpraxen im Bereich der KV Sachsen sowie für die im Bereich der KV Sachsen ermächtigten Vertragsärzte nach § 24 Abs. 3 Satz 3 Ärzte- ZV, – die als Allgemeinmediziner, Praktische Ärzte oder Internisten an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen sowie für Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, – die Teilnahme an diesem Vertrag erklären und die Qualitätsanforderungen nach § 4 dieses Vertrages erfüllen (nachfolgend Hausärzte genannt). – Bei Teilnahme von angestellten Ärzten wird diese durch den anstellenden Arzt bzw. die anstellende Einrichtung erklärt. Soweit es sich bei dem teilnehmenden Arzt um einen angestellten Arzt handelt, sind die persönlichen Voraussetzungen durch diesen zu erfüllen. In diesem Fall ist der anstellende Arzt bzw. die anstellende Einrichtung verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Befähigung des angestellten oder in der Praxis tätigen Arztes gegenüber der KV Sachsen nachzuweisen sowie ggf. das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit mitzuteilen. Die sächlichen Voraussetzungen sind bei angestellten Ärzten durch die Einrichtung bzw. Vertragsarztpraxis zu erfüllen bzw. bereitzustellen. – Fachärzte, die an der fachärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen, im Rahmen der nach dieser Vereinbarung übernommenen Aufgaben. (2) Der Vertrag gilt für alle Versicherten der IKK Sachsen unabhängig vom Wohnort, wenn ein sächsischer Hausarzt und sächsische Fachärzte in Anspruch genommen werden. Wird kein Facharzt in Sachsen gewählt, kann der Versicherte nicht weiter an dem Vertrag teilnehmen. §3 Teilnahme von Hausärzten (1) Die Teilnahme der Hausärzte an diesem Vertrag ist freiwillig. 6 Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen (2) Die Ausschreibung für die Teilnahme der Hausärzte erfolgt durch Bekanntmachung des Vertrages – auf der Homepage/dem Rundschreiben der KV Sachsen – auf der Homepage der IKK Sachsen – sowie durch Aushang in den Geschäftsstellen innerhalb der IKK Sachsen. (3) Teilnahmeberechtigt sind Hausärzte, die die in § 4 dieses Vertrages genannten besonderen persönlichen und sachlichen Qualitätsanforderungen erfüllen. (4) Die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung ist gegenüber der KV Sachsen zu erklären (Anlage 1). Mit der Teilnahmeerklärung ist der Nachweis der besonderen Anforderungen nach § 4 dieses Vertrages zu führen. (5) Die KV Sachsen prüft bei den teilnehmenden Ärzten das Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 4 dieses Vertrages. Die Prüfung des Fortbestandes der Teilnahmevoraussetzungen durch die KV Sachsen erfolgt stichprobenartig. Das Ergebnis ist zu dokumentieren, ebenso die Auswahl der Stichprobe. Die Dokumentation ist der IKK Sachsen innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Prüfung zur Verfügung zu stellen. (6) Mit der Beitrittserklärung akzeptiert der teilnehmende Hausarzt die Inhalte dieses Vertrages und die Durchführung, insbesondere die Abrechnung der Zusatzvergütungen nach diesem Vertrag auf Grundlage der für die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen geltenden Vorgaben durch die KV Sachsen. (7) Der Hausarzt kann seine Teilnahme schriftlich gegenüber der KV Sachsen kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende des Quartals. Fristbeginn ist der Zugang der Kündigung bei der KV Sachsen. (8) Die IKK Sachsen erhält wöchentlich eine historisierte Aufstellung der teilnehmenden Hausärzte (Anlage 3). Näheres wird zwischen den Vertragspartnern gesondert geregelt. (9) Die Teilnahme an diesem Vertrag endet auch, wenn die Voraussetzungen nach § 4 dieses Vertrages nicht mehr erfüllt sind oder ein Ausschluss nach § 6 dieses Vertrages erfolgt. Die IKK Sachsen informiert ihre eingeschriebenen Versicherten und macht sie auf andere an diesem Vertrag teilnehmende Hausärzte aufmerksam. (10) Die Teilnahme am Vertrag endet ebenso mit der Mitteilung der KV Sachsen über das Ende bzw. Ruhen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. (11) Auf Wunsch erhält die IKK Sachsen Einsicht in die eingegangenen Teilnahmeerklärungen. Für Prüfzwecke werden der IKK Sachsen die Teilnahmeerklärungen zur Verfügung gestellt. 7 Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen (12) Die Teilnahmebestätigung erfolgt durch die KV Sachsen ab dem Beginn des Quartals, in dem die Teilnahmeerklärung des Arztes bei der KV Sachsen eingegangen und bestätigt worden ist. §4 Qualitätsanforderungen (1) Zu den persönlichen Qualitätsanforderungen gehören: – strukturierte hausärztliche Fortbildung im Rahmen von anerkannten Qualitätszirkeln (unter Berücksichtigung der Teilnahme an Qualitätszirkeln im Rahmen des DMP) und/oder alternativ durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Landesärztekammern anerkannt sind. Insbesondere sollen die Themen patientenzentrierte Gesprächsführung sowie die psychosomatische Grundversorgung Berücksichtigung finden. Im Hinblick auf den besonders großen Anteil älterer Menschen in der Hausarztpraxis sind • Schmerztherapie, • Grundkenntnisse der Palliativmedizin • sowie die Behandlung von geriatrischen Erkrankungen weitere optionale Themeninhalte der strukturierten Fortbildung, – Einsatz evidenzbasierter und zugleich praxiserprobter Leitlinien, die für die hausärztliche Praxis, entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, entwickelt und ergänzt werden. – sofern die Möglichkeit besteht eine aktive Teilnahme an Disease- ManagementProgrammen, – Einführung eines einrichtungsinternen, auf die besonderen Bedingungen einer Hausarztpraxis zugeschnittenen, indikatorengestützten und wissenschaftlich anerkannten Qualitätsmanagements entsprechend den Anforderungen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten und medizinischen Versorgungszentren der jeweils aktuellen Fassung, – Gewährleistung einer qualitätsgesicherten und leitlinienorientierten Arzneimittelverordnung durch Teilnahme an – von der KV Sachsen, der Sächsischen Landesärztekammer oder den Berufsverbänden angebotenen Veranstaltungen – zur wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie. (2) Zu den sächlichen Qualitätsanforderungen gehören: – Vorhaltung und Nutzung der technischen Voraussetzungen, die dem aktuellen Stand der Kommunikation entsprechen, zumindest Vorhalten eines funktionstüchtigen Faxgerätes, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, 8 Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen – ein Praxis-Datenverarbeitungssystem, das • ggf. die elektronische Führung der Patientenakten und die Speicherung der Befunddaten sicherstellt (Nach abgeschlossener Einführung der elektronischen Gesundheitskarte werden die Vertragspartner eine Entscheidung über den Termin zur Führung der elektronischen Patientenakte herbeiführen.) sowie • ein Recallsystem (z. B. Termine zu den gesetzlichen Früherkennungsmaßnahmen, Impfen) unterstützt, – Vorhaltung einer apparativen Mindestausstattung (EKG und Akutlabor sowie Lungenfunktionstest – gegebenenfalls in Kooperation mit anderen Praxen), – Sicherstellung eines behindertenfreundlichen Praxiszuganges, soweit eine diesbezügliche Veränderung zumutbar ist. (3) Hausärzte, die an diesem Vertrag teilnehmen, haben erstmals nach Ablauf eines Jahres die Qualitätsanforderungen zu erfüllen. §5 Aufgaben der teilnehmenden Hausärzte (1) Die teilnehmenden Hausärzte verpflichten sich: – Versicherte der IKK Sachsen über den Inhalt und die Ziele sowohl des Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung als auch, sofern die Möglichkeit besteht, der strukturierten Behandlungsprogramme bei chronischen Erkrankungen und die sich daraus ergebenden Vorteile zu informieren, bei entsprechender Eignung des Versicherten auf die Teilnahme an bestehenden Disease- Management- Programmen hinzuwirken, – die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen vorzunehmen, – die Dokumentation durchzuführen, insbesondere die Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung, – präventive Leistungen durchzuführen oder zu veranlassen, – auf Rehabilitationsbedarf zu achten und erforderliche weitere Schritte einzuleiten, – eine strukturierte Kooperation mit den Fachärzten einzuleiten und zu koordinieren, – bei der Verordnung von Krankenbeförderung hinsichtlich der Auswahl des Beförderungsmittels die zwingende medizinische Notwendigkeit im Einzelfall und das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. 9 Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen (2) Die teilnehmenden Hausärzte verpflichten sich, im Rahmen der wirtschaftlichen Verordnung von Arzneimitteln: – die in den allgemeinen, in Deutschland anerkannten, für die hausärztliche Versorgung relevanten Leitlinien genannten Wirkstoffe, insbesondere die Hinweise zu den Wirkstoffen in der jeweils geltenden Anlage 4 der Arzneimittelrichtlinien zu beachten, – auf die Verwendung von preisgünstigen Generika zu achten. Dies schließt die Umstellung von PatientInnen auf kostengünstigere Generika nach Patentfreiwerdung sowie die besondere Beachtung zuzahlungsbefreiter Arzneimittel ein, – im Falle von Rabattverträgen nach § 130a Abs.. 8 SGB V der IKK Sachsen mit Herstellern diese Verträge in allen medizinisch vertretbaren Fällen zu unterstützen (Voraussetzung sind notwendige Transparenz für den Vertragsarzt und entsprechende Regelungen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung), – PatientInnen mit Verordnungen von Blutzuckerteststreifen über die Möglichkeit kostengünstiger alternativer Beschaffungswege zu informieren. (3) Der teilnehmende Hausarzt bezieht die weiter- und mitbehandelnde Facharztebene ein. (4) Der Hausarzt prüft bei erforderlichen Operationen unter Berücksichtigung der vorhandenen Versorgungsstrukturen, ob eine ambulante Operation möglich ist. (5) Stationäre Einweisungen sollen in medizinisch erforderlichen Fällen in Absprache mit den behandelnden Fachärzten erfolgen. Notfälle sind hiervon ausgenommen. Bei erforderlichen Einweisungen sollen Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte berücksichtigt werden. (6) Die teilnehmenden Hausärzte erklären sich unter Servicegesichtspunkten für eingeschriebene Versicherte der IKK Sachsen zu Folgendem bereit: – auf Anfrage des Versicherten Termine innerhalb einer Woche zu vereinbaren, – geeignete Termine für Berufstätige anzubieten, z. B. durch eine Abend- (nach 18.00 Uhr) oder eine Wochenendsprechstunde, – für teilnehmende Versicherte die Wartezeit bei vereinbarten Terminen auf 30 Minuten zu begrenzen, mit Ausnahme der Unterbrechung der Sprechstunde durch akute Notfälle und sonstige zwingende Gründe, – Durchführung von Hausbesuchen bei entsprechender medizinischer Indikation, – Vermittlung von zeitnahen Terminen bei Fachärzten. (7) Ist eine unmittelbare Inanspruchnahme ambulanter fachärztlicher Leistungen (mit Ausnahme der Inanspruchnahme von Fachärzten für Augenheilkunde sowie Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) erfolgt, ist der vom Versicherten 10 Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung gewählte Hausarzt mit dem Vordruck nach Anlage 4 zu dieser Vereinbarung innerhalb von 2 Werktagen durch den Facharzt zu informieren. Der Hausarzt entscheidet nach Rücksprache mit dem Facharzt, ob – eine hausärztliche Weiterbehandlung, – eine fachärztliche Weiterbehandlung oder – eine fachärztliche Mitbehandlung erfolgt. Ist eine fachärztliche Weiter- oder Mitbehandlung erforderlich, soll im Regelfall je Quartal eine fachliche Abstimmung des Hausarztes mit dem Facharzt erfolgen, es sei denn, eine fachärztliche Dauerbehandlung ist zwischen Facharzt und Hausarzt abgestimmt. (8) Im Falle der Einschreibung eines Versicherten in die hausarztzentrierte Versorgung leitet der Hausarzt das erste Exemplar der Teilnahmeerklärung des Versicherten mit der Quartalsabrechnung an die KV Sachsen zur Übermittlung an die IKK Sachsen weiter. Diese Teilnahmeerklärung erhält die IKK Sachsen jeweils am letzten Tag des ersten Monats des Folgequartals (31.1., 30.4., 31.7., 30.10.) von der KV Sachsen. Der Versicherte erhält das mit dem Arztstempel versehene zweite Exemplar der Erklärung für seine Unterlagen. §6 Vertragsverletzungen Verstößt der teilnehmende Vertragsarzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, kann die KV Sachsen im Auftrag der IKK Sachsen folgende Maßnahmen veranlassen: – Aufforderung durch die KV Sachsen, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, – keine Vergütung bzw. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütungen für abgerechnete Pauschalen nach § 11 dieses Vertrages, – befristeter Widerruf der Teilnahme und Abrechnungsgenehmigung. Hält der Hausarzt die eingegangenen vertraglichen Pflichten wiederholt nicht ein, kann er von der Teilnahme durch Widerruf auf Dauer ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Hausarztes entscheidet der Fachbeirat. Dem Hausarzt ist vor Verhängung der Maßnahmen die Gelegenheit zu geben, sich zu den im Einzelnen dargelegten Vorwürfen zu äußern. 11 Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen §7 Teilnahme von Versicherten (1) Versicherte der IKK Sachsen können an der hausarztzentrierten Versorgung nach diesem Vertrag teilnehmen. Die Teilnahme ist freiwillig und erfolgt durch schriftliche Erklärung (Anlage 2). Dadurch werden die Regeln dieses Vertrages akzeptiert und der Versicherte wählt einen teilnehmenden Hausarzt (Einschreibung). (2) Einschreibungen können bei jeder persönlichen Inanspruchnahme eines Hausarztes erfolgen. (3) Die Einschreibung des Versicherten erfolgt bei dem gewählten Hausarzt mittels der Teilnahmeerklärung nach Anlage 2. Die Teilnahme beginnt an dem Tag, an dem die Teilnahmeerklärung des Versicherten erstellt wird. Mit der Teilnahmeerklärung erfolgt die Einwilligung in die notwendigen Datenübermittlungen. Sollte eine Teilnahme aufgrund einer fehlenden Mitgliedschaft nicht möglich sein, so informiert die IKK Sachsen den Hausarzt und den Versicherten über die Unmöglichkeit der Einschreibung. (4) Der teilnehmende Versicherte verpflichtet sich, ambulante fachärztliche und psychotherapeutische Leistungen nur auf Überweisung durch seinen betreuenden Hausarzt in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme von dem Überweisungsgebot besteht bei Fachärzten für Augenheilkunde und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie bei Notfällen, bei denen die vorherige Einschaltung eines Hausarztes nicht möglich ist. (5) Bei Urlaub, Wegzug oder Tätigkeitsende eines gewählten Hausarztes soll grundsätzlich ein niedergelassener Hausarzt in Anspruch genommen werden, der ebenfalls an der hausarztzentrierten Versorgung teilnimmt. (6) Der teilnehmende Versicherte soll eine Krankenhausbehandlung nur auf Verordnung des Hausarztes oder des auf Überweisung in Anspruch genommenen Facharztes in Anspruch nehmen. (7) Der teilnehmende Versicherte erhält durch die IKK Sachsen ein Schreiben, um zu dokumentieren, dass der Inhaber an der hausarztzentrierten Versorgung teilnimmt. (8) Mit der Einschreibung wird der betreuende Hausarzt gewählt. Diese Wahlentscheidung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 9 Abs. 1 dieses Vertrages gegenüber dem betreuenden Hausarzt unverzüglich geändert werden. Eine Fortsetzung der Teilnahme an diesem Vertrag ist nur möglich, wenn der Versicherte für das folgende Quartal einen neuen Hausarzt wählt, der ebenfalls an diesem Vertrag teilnimmt und dieser die Einschreibeerklärung mit der Quartalsabrechnung an die KV Sachsen übermittelt. (9) Mit der Einschreibung wird der gewählte Hausarzt durch das Unterzeichnen der Teilnahmeerklärung von dem Patienten autorisiert, den Patienten an wichtige Untersuchungstermine zu erinnern. 12 Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen (10) Der Versicherte kann seine Teilnahme frühestens nach einem Jahr schriftlich gegenüber der IKK Sachsen kündigen und scheidet zum Ende des dann laufenden Quartals aus der hausarztzentrierten Versorgung aus. Danach gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende. (11) Die Teilnahme eines Versicherten endet ebenfalls mit Beendigung der Teilnahmeberechtigung oder dem Ende der Mitgliedschaft bei der IKK Sachsen. (12) Eine erneute Einschreibung ist jederzeit möglich. (13) Die IKK Sachsen informiert den Versicherten und den Hausarzt schriftlich über das Ausscheiden des Versicherten aus der hausarztzentrierten Versorgung. §8 Information der Versicherten (1) Die IKK Sachsen informiert ihre Versicherten in geeigneter Weise, insbesondere durch ihre Mitgliedszeitschriften, umfassend über diesen Vertrag. (2) Die Information der Versicherten durch die IKK Sachsen enthält: – die Inhalte und Ziele des Vertrages, – eine Übersicht über die teilnehmenden Hausärzte durch einen Hinweis auf die Homepage der KV Sachsen, – die Leistungen der hausarztzentrierten Versorgung, – die vereinbarten besonderen persönlichen und sächlichen Anforderungen an die teilnehmenden Hausärzte. §9 Mitwirkung der teilnehmenden Versicherten (1) Der Versicherte soll den Hausarzt nur aus wichtigem Grund wechseln. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: – Umzug, – Störung des Vertrauensverhältnisses zum betreuenden Hausarzt, – Beendigung der Teilnahme des Hausarztes. (2) Wenn der Versicherte gegen die Verpflichtung gemäß Abs. 1 verstößt, kann die IKK Sachsen folgende Maßnahmen durchführen: – schriftliche Aufforderung, die vertraglichen Pflichten einzuhalten, – Information an den Hausarzt, – Beendigung der Teilnahmeberechtigung. 13 Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen (3) Für die Behandlung der teilnehmenden Versicherten gelten die Vorschriften über das Arzt-Patienten-Verhältnis, wie z.B. § 13 Abs. 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). § 10 Vertragsärztliche Leistungen Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach Maßgabe des EBM, des gültigen Honorarverteilungsvertrages und der jeweils geltenden Vergütungsvereinbarung zwischen der KV Sachsen und der IKK Sachsen. Zusätzliche Honoraransprüche für vertragsärztliche Leistungen entstehen vorbehaltlich § 11 dieses Vertrages nicht. § 11 Zusatzvergütungen (1) Für die Information, Beratung und Einschreibung eines Versicherten erhält der Hausarzt einmalig im ersten Quartal eine Vergütung in Höhe von 9,00 EUR. Die Abrechnung erfolgt über die Sonder-GOP 91100. (2) Wechselt der Versicherte den Hausarzt, so erhält der neu gewählte Hausarzt für die Information und Beratung des Versicherten im Quartal der Erstbehandlung eine Vergütung in Höhe von 9,00 EURO. Die Abrechnung erfolgt über die Sonder-GOP 91101. (3) Für die Ausgestaltung des hausärztlichen Versorgungsgeschehens bei eingeschriebenen Versicherten erhält der Hausarzt in den Folgequartalen eine Steuerungspauschale in Höhe von 9,00 EUR. Die Steuerungspauschale wird fällig, soweit in dem Abrechnungsquartal mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt. Die Abrechnung erfolgt über die Sonder-GOP 91102 (4) Für die im Rahmen der Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung entstehenden zusätzlichen Aufwendungen oder Leistungen des Facharztes vergütet die IKK Sachsen dem Facharzt eine Pauschale in Höhe von 4,00 EURO inklusive Porto/Faxkosten für die Mitteilung an den Hausarzt (§ 5 Abs. 7). Die Abrechnung erfolgt über die Sonder-GOP 91103. Die Vergütung der vorgenannten Pauschalen erfolgt durch die IKK Sachsen mit befreiender Wirkung außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung. § 12 Abrechnungsverfahren (1) Die KV Sachsen prüft die Rechtmäßigkeit der Abrechnung anhand der geführten Liste der teilnehmenden Hausärzte. 14 Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen (2) Der Arzt rechnet die Leistungen im Rahmen der regulären Abrechnung mit der KV unter den Sonder-GOPs 91100 bis 91103 ab. (3) Die Leistungen werden im Formblatt 3 unter dem Konto 400, Kapitel 99, Abschnitt 1, Budgetkennziffer 2 erfasst. (4) Die IKK Sachsen kann quartalsweise die abgerechneten Leistungen mittels des Formblatt-3-Viewers einsehen. (5) Hinsichtlich der Abrechnung durch die KV Sachsen gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen gesamtvertraglichen Regelung zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen. Abweichend von Satz 1 kommt im ersten Jahr der Vertragslaufzeit folgende Regelung für Abschlagszahlungen zur Anwendung: Ab dem dritten Quartal der Vertragslaufzeit werden monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vergütung für die im zuletzt abgerechneten Quartal abgerechneten Sonder-GOPs 91100 bis 91103 zu 32 v. H. nach Anforderung durch die KV Sachsen jeweils zeitgleich mit den monatlichen Abschlagszahlungen zur Gesamtvergütung an die KV Sachsen überwiesen (6) Die KV Sachsen ist berechtigt, die üblichen Verwaltungskosten gegenüber den teilnehmenden Vertragsärzten in Abzug zu bringen. § 13 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz (1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Personenbezogene Daten dürfen nur zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn der Versicherte gemäß § 7 Abs. 3 dieses Vertrages eingewilligt hat. (2) Die Vertragspartner unterliegen hinsichtlich der persönlichen Daten der Versicherten der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber dem MDK und der IKK Sachsen, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und zur Umsetzung des Vertrages erforderlich sind. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht und der maßgeblichen Datenschutzbestimmungen. (3) Die Vertragspartner werden die von ihnen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen beauftragen Dritten ihrerseits nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Geheimhaltung verpflichten. Die Vertragspartner sind über die Beauftragung Dritter im Vorfeld zu informieren. 15 Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen § 14 Haftung (1) Für die Rechtsbeziehungen nach diesem Vertrag gelten die Vorschriften des BGB. (2) Die Haftung der einzelnen Leistungserbringer ist jeweils auf deren eigene Behandlung beschränkt. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Leistungserbringer ist ausgeschlossen. § 15 Vertragscontrolling (1) Zur Ermittlung der medizinischen und finanziellen Auswirkungen dieses Vertrages ist ein Controlling erforderlich, das auf den den Vertragspartnern vorliegenden Daten basiert. (2) Im Rahmen des Controllings werden zur Auswertung die erbrachten ärztlichen Leistungen als auch die verordneten Leistungen herangezogen. So weit es möglich ist, kann ein Abgleich mit Zeiträumen vor dem Beginn dieses Vertrages als auch ein direkter Vergleich mit nicht teilnehmenden Ärzten und Versicherten vorgenommen werden. Weitergehende Einzelheiten des Controllings über Umfang und Ausgestaltung werden im Fachbeirat nach § 16 dieses Vertrages bzw. zwischen den Vertragspartnern gesondert geregelt. § 16 Fachbeirat (1) Es wird ein Fachbeirat gebildet. Der Fachbeirat besteht aus 2 Vertretern der KV Sachsen sowie aus 2 Vertretern der IKK Sachsen. Bei Bedarf kann ein Arzt als Sachverständiger ohne eigenes Stimmrecht zu dem Fachbeirat geladen werden. (2) Der Fachbeirat steuert die Durchführung dieses Vertrages. (3) Der Fachbeirat trifft seine Beschlüsse mehrheitlich. Jeder Vertreter hat eine Stimme. (4) Zu seinen Aufgaben zählen: – Festlegung von Kennzahlen und Controllingzielen im Hinblick auf die Vertragsziele, – Festlegung eines Informationskonzeptes und die Optimierung der Zielerreichung, – Auswertung der Versorgungsaufträge, insbesondere von neuen Versorgungsformen, – Bestimmung des Stichprobenumfanges gemäß § 3 Abs. 5. 16 Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen Außerdem kann der Fachbeirat Vorschläge für die Weiterentwicklung der Vertragsinhalte erarbeiten. (5) Die Kosten für die Tätigkeit im Fachbeirat trägt jede der beteiligten Parteien für die von ihr entsandten Vertreter. § 17 Beitritt (1) Nach Unterzeichung dieses Vertrages besteht für weitere Innungskrankenkassen die Möglichkeit, durch schriftliche Erklärung neben der IKK Sachsen diesem Vertrag beizutreten. Der Beitritt bedarf der einvernehmlichen Zustimmung der Vertragspartner. Mit dem Beitritt gelten die beigetretenen Krankenkassen als gleichberechtigte Vertragspartner und akzeptieren die Regelungen dieses Vertrages inklusive der Anlagen. (2) Im Falle eines Zusammenschlusses einer beigetretenen Krankenkasse mit einer anderen Krankenkasse gilt dieser Vertrag für die hieraus entstandene Krankenkasse weiter. § 18 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon unberührt, es sei denn, dass die unwirksame Bestimmung für eine Vertragspartei derart wesentlich war, dass ihr ein Festhalten an diesem Vertrag nicht zugemutet werden kann. Die Vertragspartner ersetzen die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten am nächsten kommen. Die Parteien werden sich bemühen, Unstimmigkeiten, die sich in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben sollten, gütlich beizulegen. § 19 Inkrafttreten/Kündigung (1) Dieser Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung tritt am 01.10.2008 in Kraft. Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, frühestens jedoch zum 31.12.2009, gekündigt werden. (2) Die Anlagen zu diesem Vertrag sind gesondert kündbar. Es gelten die dort genannten Fristen. Sind dort keine Fristen genannt, gilt die in Abs. 1 genannte Frist. (3) Eine außerordentliche Kündigung des Vertrages ist durch die unterzeichnenden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn: – die Voraussetzungen dieser hausarztzentrierten Versorgung aus Gründen der Rechtsentwicklung oder tatsächlichen Gründen entfallen, 17 Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen – dieser Vereinbarung rechtliche Gründe, insbesondere Maßnahmen seitens der Rechtsaufsicht der Vertragspartner entgegenstehen oder – schwerwiegende Vertragsverstöße durch die Vertragspartner oder deren beauftragte Dritte erfolgt sind. Vor Erklärung einer außerordentlichen Kündigung haben die Vertragsparteien – soweit möglich auf eine Beseitigung des zur Kündigung berechtigenden Umstandes hinzuwirken. (4) Die Anlagen zu dieser Vereinbarung, für die keine gesonderten Laufzeiten gelten, können separat nur aus wichtigem Grund gemäß Abs. 3 gekündigt werden. (5) Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dresden, den 05.09.2008 IKK Sachsen gez. Gerd Ludwig Vorstand 18 Kassenärztliche Vereinigung Sachsen gez. Dr. med. Klaus Heckemann Vorstandsvorsitzender Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen Anlagenverzeichnis Anlage 1 – Teilnahmeerklärung Hausärzte Anlage 2 – Teilnahmeerklärung Versicherte Anlage 3 – EDV-technische Regelungen über Datentransfer und -struktur zum Verzeichnis der teilnehmenden Hausärzte. unbesetzt – in Abstimmung Anlage 4 – Information Facharzt – Hausarzt 19 Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen Anlage 1 Sachsen Teilnahmeerklärung für Hausärzte an der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Stammdaten (Bitte deutlich lesbar eintragen!) Titel, Vorname, Name Fachrichtung Straße, Haus-Nr. LANR PLZ, Ort Telefon Telefax Hiermit erkläre ich als unterzeichnende/r Ärztin/Arzt meine Teilnahme an dem o. g. Vertrag zwischen der IKK Sachsen und der KVS. Mit dieser Teilnahmeerklärung verpflichte ich mich zur Einhaltung der Regelungen des Vertrages, insbesondere zur Erfüllung der Versorgungsziele, der Qualitätsanforderungen gemäß § 4 und zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung gemäß § 5 des Vertrages. Weiter verpflichte ich mich gegenüber den anderen Vertragsärzten, den Vertragspartnern des Vertrages und den von mir behandelten Versicherten aufgrund der hausarztzentrierten Versorgung, dass ich • die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem allgemeinen Strafrecht gewährleiste, • bei meiner Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Datenverarbeitung (Erheben, Verarbeiten und Nutzen) personenbezogener Daten und der Datensicherheit geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Spezialvorschriften für die Datenverarbeitung beachte und die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffe und • vor der Weitergabe von Patientendaten an Dritte die einmalige freiwillige schriftliche Einwilligung des Patienten auf der Teilnahmeerklärung einhole und den Patienten ausreichend über Form und Folgen der beabsichtigten Datenerhebung und -verarbeitung unterrichte. Ich bin mit • der Veröffentlichung meines Namens, meiner Anschrift und meiner Telefonnummer in dem gesonderten „Vertragsärzteverzeichnis“ gemäß Anlage 3 des Vertrages und • der Weitergabe des „Vertragsärzteverzeichnisses“ an die teilnehmenden Vertragsärzte, an die Krankenkassen und an die teilnehmenden Versicherten sowie auf der Internetseite der KVS. einverstanden. Mir ist bekannt, dass 1. die Teilnahme an diesem Vertrag freiwillig ist; die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Ende eines Quartals beträgt und 2. meine Teilnahme an dem Vertrag mit Beendigung meiner vertragsärztlichen Tätigkeit endet. 3. Vertragsärzte bei Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen gemäß § 6 des Vertrages sanktioniert werden. 20 Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen Persönliche und sachliche Qualitätsanforderungen: Von mir werden folgende persönliche und sächliche Qualitätsanforderungen erfüllt: Teilnahme an der strukturierten hausärztlichen Fortbildung im Rahmen von anerkannten Qualitätszirkeln und/oder alternativ durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen oder Landesärztekammern anerkannt sind. Zu den Themeninhalten gehören insbesondere: • Schmerztherapie, • Grundkenntnisse der Palliativmedizin, • Behandlung von geriatrischen Erkrankungen, Einsatz evidenzbasierter und zugleich praxiserprobter Leitlinien, Teilnahme an Disease- Management- Programmen sofern die Möglichkeit besteht, Einführung eines Qualitätsmanagements, Gewährleistung einer qualitätsgesicherten und leitlinienorientierten Arzneimittelverordnung, Vorhaltung und Nutzung der technischen Voraussetzungen, die dem aktuellen Stand der Kommunikation entsprechen (mindestens ein funktionstüchtiges Faxgerät), ein Praxis-Datenverarbeitungssystem, das ggf. die elektronische Führung der Patientenakten und die Speicherung der Befunddaten sicherstellt und ein Recallsystem (z. B. Termine zu den gesetzlichen Früherkennungsmaßnahmen, Impfen) unterstützt. Apparative Mindestausstattung: EKG Akutlabor Lungenfunktionstest (gegebenenfalls in Kooperation mit anderen Praxen). behindertenfreundlicher Praxiszugang, soweit eine diesbezügliche Veränderung zumutbar ist. Ort, Datum Unterschrift, Vertragsarztstempel 21 Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen Anlage 2 Sachsen Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Kassen-Nr. Betriebsstätten-Nr. Versicherten-Nr. Arzt-Nr. Status Datum Teilnahme- und Einverständniserklärung für Versicherte an der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Ja, ich nehme an der hausarztzentrierten Versorgung der IKK Sachsen teil. Ersteinschreibung Information über Hausarztwechsel Um an dem Programm teilnehmen zu können, muss ich einen bestimmten sächsischen Hausarzt wählen und darf nur sächsische Fachärzte in Anspruch nehmen. Mein gewählter Hausarzt ist der erste Ansprechpartner für alle medizinischen Fragen. Wenn ich zu einem Facharzt muss, benötige ich dafür eine Überweisung meines Hausarztes. Ausnahmen sind, wenn ich direkt zum Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder zum Augenarzt gehe oder in Notfällen. Die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung ist freiwillig. Ich kann meine Teilnahme frühestens nach einem Jahr schriftlich kündigen. Der Austritt erfolgt zum Ende des Quartals nach Kündigungseingang. Eine erneute Teilnahme ist jederzeit möglich. Im Fall eines Umzugs oder bei einer gravierenden Störung des Vertrauensverhältnisses zum betreuenden Hausarzt ist ein Wechsel zu einem anderen Hausarzt möglich. Ja, ich möchte an der hausarztzentrierten Versorgung der IKK Sachsen teilnehmen und wähle den nebenstehenden Vertragsarzt als meinen persönlichen Hausarzt im Programm Vertragsarztstempel/Unterschirft des Arztes Erklärung Ja, ich bin damit einverstanden, dass meine Daten und Informationen über die Art und Ergebnisse der Behandlung, sofern sie zur Erfüllung der sich aus dem o.g. Vertrag ergebenden Aufgaben dienen, unter strenger Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz (§§ 67 ff. SGB X und BDSG), der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I) unter den beteiligten Leistungserbringern ausgetauscht und bei diesen gespeichert werden. Diese Daten werden nach Ende der Teilnahme unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gelöscht. Ich bin mit den vorstehenden Informationen zur Teilnahme und zum Datenschutz einverstanden und willige in die beschriebene Erhebung, Übermittlung, Nutzung und Speicherung meiner Daten im erforderlichen Umfang für die Teilnahme an der Hausarztzentrierten Versorgung ein. Datum, Ort 22 Unterschrift Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen Anlage 3 zum Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73 b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) – EDV-technische Regelungen über Datentransfer und -struktur zum Verzeichnis der teilnehmenden Hausärzte – in Abstimmung 23 Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der KV Sachsen Anlage 4 Sachsen Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Status Datum Kurzinformation an den Hausarzt bei fachärztlichem Primärzugang infolge akuter Behandlungsbedürftigkeit im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V zwischen der IKK Sachsen und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Anschrift des behandelnden Hausarztes Diagnose: Therapie: Anmerkung: Ausstellungsdatum 24 Vertragsarztstempel/Unterschirft des Arztes