recht am Bau

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recht am Bau
Editorial
Recht am Bau
Univ.-Prof.
Dipl.-Ing. Dr.techn.
Siegfried Vössner
Petrus vor Wut. „Dazu brauchst Du einen Rechtsanwalt!“,
lachte der Teufel schallend, „Und wo glaubst Du sind die
alle?“
In Österreich kann man darüber, wie eingangs erwähnt,
wahrscheinlich nicht lachen. Trotzdem distanziere ich mich
sicherheitshalber (§ 111 StGB, Üble Nachrede) voll inhaltlich
von diesem Witz.
Bei ernsterer Betrachtung des Themas wird recht bald deutlich, dass Recht und Technik und ganz besonders Recht am
Bau immer bedeutender werden: seien es beispielsweise baugesetzliche Belange, Haftungsfragen oder UrheberrechtsThemen.
Vielleicht ist der Umstand, dass es sich bei Bauvorhaben um
sehr große, komplexe Projekte mit vielen Subunternehmern
und Gewerken und um hohe Projektsummen handelt, für
die große Bedeutung in dieser Branche verantwortlich. Jedenfalls gibt es hier noch viel zu erforschen und wahrscheinlich große Potentiale zu heben.
Liebe Leserin, lieber Leser,
Diesmal wollen wir juristische Aspekte der Technik beleuchten – genauer gesagt der Bautechnik.
Hierzulande ist der Berufsstand derjenigen, die sich in solchen Belangen auskennen, durchaus angesehen und respektiert. In anderen Ländern, beispielsweise in den USA, ist das
Verhältnis der Gesellschaft zu dieser Berufsgruppe nicht
so entspannt. Wahrscheinlich hängt das mit dem dort üblichen Fallrecht (Case-Law) und der Möglichkeit, horrend
hohe Strafen (Punitive Damages) sowie ebenso hohe Schadensersatzleistungen zu verhängen, zusammen. Zu den unangenehmen Nebeneffekten dieser Umstände gehört unter
anderem eine wahre Flut an Klagen und teure Haftpflichtversicherungen für die betroffenen Berufsgruppen – besonders Ingenieure und Ärzte. In Europa ist die Situation zum
Glück (noch) anders.
In Amerika nimmt man das, wie vieles andere, was nicht zu
ändern ist, mit Humor, der sich beispielsweise in unzähligen
Witzen (Lawyer Jokes), wie dem folgenden, wiederfindet:
Ein Bauingenieur stirbt und klopft an die Himmelspforte.
Ein kleiner Engel öffnet ihm und fragt nach seinem Begehr.
„Du willst also in den Himmel eingelassen werden?“, meint
der kleine Engel, der an diesem Tage ausnahmsweise Petrus
vertreten darf. „Ich kann Bauingenieure nicht auf unseren
Listen finden. Du gehörst offenbar nicht in den Himmel und
musst leider in die Hölle hinabsteigen!“ Traurig macht sich
der Bauingenieur auf den Weg und wird auch prompt eingelassen. Der zuständige Teufel bemerkt, wie Sie sich denken
können, zwar den Irrtum sofort, will aber sehen, ob so ein
Ingenieur in der Hölle nicht nützlich sein könnte. Er sollte
Recht behalten.
Der Bauingenieur baut im Handumdrehen eine Klimatisierung, Dampfbäder und eine funktionierende Abwasserversorgung. In kürzester Zeit wurde er zur beliebtesten Person
der Unterwelt. Als Petrus den Irrtum des kleinen Engels bemerkt, möchte er den Fehler wieder gut machen und den
Mann zurückhaben. Umso mehr, als er sieht, was so ein Bauingenieur unter widrigsten Umständen zu leisten imstande
ist. Der Teufel weigert sich. „Ich bin eindeutig im Recht!“,
sagte Petrus wütend, „Gib ihn sofort heraus!“. Doch der Teufel stellte sich weiter stur. „Na gut, wenn es nicht im Einvernehmen geht, dann werde ich Euch verklagen!“, schnaubte
Wir haben daher zum Thema „Recht am Bau“ wieder eine
Reihe von Beiträgen für Sie zusammengestellt, die Ihnen das
Thema näherbringen sollen.
Im ersten Themenbeitrag widmet sich Prof. Dr. Gunter
Nitsche dem Patentrecht und dem Schutz von geistigem Eigentum. Rechtsanwalt Mag. Christian Ebmer stellt danach
Compliance-Management-Systeme zur Risikominimierung
und Haftungsbefreiung vor. Im Anschluss daran geht es im
Beitrag der beiden Rechtsanwälte Mag. Dr. Georg Seebacher
und Mag. Heinrich Lackner um Haftungsrisiken bei der Erbringung von Ingenieursleistungen. Die Tücken der Abrechnung dieser Ingenieursleistungen, genauer gesagt die sogenannte Vorbehaltsregelung der ÖNORM B 2110, beleuchten
darauf folgend die beiden Rechtsanwälte Mag. Clemens M.
Berlakovits und Mag. Vladimir M. Schbanov. Den Abschluss
unseres thematischen Schwerpunktes bildet das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, welches der Arbeitssicherheits-Experte Mag. Christian Schenk uns näher bringt.
An dieser Stelle möchte ich mich bei meinem Kollegen Prof.
Dr.-Ing. Detlef Heck und seinem Team für die Unterstützung bei der Zusammenstellung dieses Heftes bedanken.
Wir hoffen, dass es uns auch diesmal gelungen ist, interessante Artikel für Sie in diesem Heft zusammenzustellen.
Ich verbleibe im Namen des Redaktionsteams mit freundlichen Grüßen und wünsche Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest!
Ihr Sieg fried Vössner
Bildquelle: fineartpictures
WINGbusiness 4/2015
3
Top-Thema: Recht am Bau
Gunter Nitsche
Patentrecht und geistiges Eigentum
10
Christian Ebmer
Compliance-Management-Systeme
15
Risikominimierung und Haftungsbefreiung
Heinrich Lackner, Georg Seebacher
„Sachverstand verpflichtet“ – Haftungsrisiken bei der Erbringung
von Ingenieursleistungen
Clemens M. Berlakovits, Vladimir M. Schbanov
VORSICHT! VORBEHALT!
18
21
– zur Vorbehaltsregelung des Pkt. 8.4.2 der ÖNORM B 2110
Christian Schenk
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
4
24
WINGbusiness 4/2015
Inhaltsverzeichnis
EDITORIALRecht am Bau
3
FÜHRUNG/PROFESSION
Ulrich Bauer
Das „Wirtschaftsingenieurwesen“ als Profession
6
LEUTE/KÖPFE
9
Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. Michael Monsberger
Dipl.-Ing. Ing. Hedwig Höller, BSc
WING-INTERN
WINGregional
WINGnet
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Detlef Heck
23
Wechsel im WING-Management
14
Alexander Marchner, Bernd Neuner
34. Treffen der Wirtschaftsingenieure Kärnten/Osttirol bei
Kärntnermilch
32
WINGregional Steiermark-Treffen im Raiffeisen Rechenzentrum
33
Meet the WINGs
31
Philipp Wörgötter
LookIN Audi Hungaria
Andreas Maggele
BUCHREZENSIONEN
FACHARTIKEL
14
34
20 Jahre IWI - Incubator for Great Minds
35
„Handbuch Jahresabschluss und Steuern in der Bauwirtschaft“
36
Univ.-Prof. Mag. DDipl.-Ing. Dr.techn. Gottfried Mauerhofer
Siegfried Vössner
Produktionsmanagement in einer vernetzten Zukunft
36
Chancen, Risiken und Handlungsbedarf
IMPRESSUM
WINGbusiness 4/2015
Impressum
38
5

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