neun live unterfoehring
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neun live unterfoehring
Anzeigen von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der ProSieben Television GmbH Aktenzeichen: KEK 218-2 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der ProSieben Television GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dejan Jocic, Medienallee 7, 85774 Unterföhring, - Veranstalterin - Bevollmächtigte: xxx ... wegen mittelbarer Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) vom 07.04.2004 in der Sitzung am 07.09.2004 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Mailänder (Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Dr. Lübbert, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Die von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) mit Schreiben vom 07.04.2004 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der ProSieben Television GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt. 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anmeldungen 1.1 Mit Schreiben vom 31.03.2004 an die MABB, dort eingegangen am 05.04.2004, haben die ProSieben Television GmbH („ProSieben“), die ProSiebenSAT.1 Media AG („ProSiebenSAT.1“) und die P7S1 Holding L.P. („P7S1 Holding“) die Erhöhung der Beteiligung der P7S1 Holding an ProSiebenSAT.1 im Zuge einer Kapitalerhöhung angezeigt. Nach deren Durchführung haben sie mit Schreiben vom 06.05.2004 die konkrete Höhe der Beteiligungsveränderung mitgeteilt: Demnach hat die P7S1 Holding ihre direkte Beteiligung am stimmberechtigten Aktienkapital von ProSiebenSAT.1 von 72 % auf 75,1 % erhöht. Die MABB hat der KEK die Anzeige mit Schreiben vom 07.04.2004 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Mit dem genannten Schreiben vom 06.05.2004 zeigten die Beteiligten eine weitere Beteiligungsveränderung an, nach deren Vollzug die P7S1 Holding auch mittelbar Anteile an ProSiebenSAT.1 halten wird: Die P7S1 Holding übernimmt einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 51,81 % an der SAT.1 Beteiligungs GmbH („SAT.1 Beteiligung“), Unterföhring, von der Blitz 01-931 GmbH („Blitz 01-931“), die bislang 59 % der Anteile an SAT.1 Beteiligung gehalten hat. Die Holdinggesellschaft Blitz 01-931 steht mittelbar über die Taurus TV GmbH („Taurus TV“) vollständig im Anteilsbesitz der Kirch Media GmbH & Co. KGaA i. In. („KirchMedia“). Die übrigen Anteile der Blitz 01-931 an SAT.1 Beteiligung (7,19 %) übernimmt die Axel Springer AG – z. T. mittelbar über ihre Tochtergesellschaft AKTUELL Presse-Fernsehen GmbH & Co. KG („APF“) – und erhöht dadurch ihren Anteil von bislang 41 % auf 48,19 %. SAT.1 Beteiligung ist ihrerseits an ProSiebenSAT.1 mit jeweils 24,9 % der stimmberechtigten und der nicht stimmberechtigten Aktien beteiligt. Die Anteilsübertragung auf P7S1 Holding wurde mit Vertrag vom 06.08.2004 zwischen P7S1 Holding, Blitz 01-931, Taurus TV und KirchMedia vereinbart. Sie ist nach Auskunft der Beteiligten vom 02.09.2004 bislang nicht vollzogen. Die Anzeige wurde der KEK mit Schreiben vom 07.05.2004 von der im Parallelverfahren SAT.1, Az.: KEK 218-1, zuständigen Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter (LPR) Rheinland-Pfalz in Abstimmung mit der MABB vorgelegt. 1.3 Somit ist P7S1 Holding nunmehr unmittelbar in Höhe von 75,1 % der stimmberech- 3 tigten Anteile an ProSiebenSAT.1 beteiligt und hält zudem künftig 51,81 % der Anteile an SAT.1 Beteiligung, die über die übrigen 24,9 % der stimmberechtigen Anteile verfügt. 1.4 Das Bundeskartellamt hat den Anteilserwerb der P7S1 Holding an SAT.1 Beteiligung mit Beschluss vom 16.08.2004 freigegeben (Az.: B6 – 80/04). 1.5 Wegen der Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung bei ProSiebenSAT.1 und zu den dem Anteilserwerb an SAT.1 Beteiligung zugrunde liegenden Vereinbarungen wird auf den Parallelbeschluss i. S. SAT.1, Az.: KEK 218-1, I 1.5 verwiesen. Die künftige Beteiligungsstruktur von ProSieben entspricht derjenigen der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH; insofern wird auf die Beteiligungsübersicht im Parallelbeschluss i. S. SAT.1, Az.: KEK 218-1, I 1.6 Bezug genommen. 2 Veranstalterin und beteiligte Unternehmen 2.1 ProSieben Die ProSieben Television GmbH veranstaltet auf Grundlage einer bis Oktober 2010 befristeten Zulassung das bundesweite Fernsehvollprogramm ProSieben (vgl. auch Beschlüsse i. S. ProSieben, Az.: KEK 173-2 und Az.: KEK 189-1, jeweils I 2.1). 2.2 Beteiligte Unternehmen 2.2.1 ProSiebenSAT.1 ist Alleingesellschafterin der Veranstalterin. Auf die Darstellung ihrer Aktivitäten im Medienbereich sowie der Bestimmungen ihrer neu gefassten Satzung und der Vereinbarung zwischen P7S1 Holding und der Axel Springer AG im Beschluss i. S. SAT.1, Az.: KEK 218-1, I 2.2.1 wird verwiesen. 2.2.2 Die ProSiebenSAT.1 betreffenden Entscheidungen der Hauptgesellschafterin P7S1 Holding werden auf der Ebene ihrer Obergesellschaft German Media Partners L.P. („GMP“) getroffen (zu den gesellschaftsvertraglichen Regelungen bei GMP einschließlich der Nebenvereinbarungen vgl. Beschluss i. S. ProSieben, Az.: KEK 1891, I 2.2.2). 2.2.3 Größte Gesellschafterin von GMP ist die Saban-Gruppe, die 24,9 % der Anteile hält. Sie beherrscht GMP aufgrund ihres gesellschaftsvertraglich abgesicherten bestim- 4 menden Einflusses auf die Geschäftspolitik (vgl. Beschluss i. S. ProSieben, Az.: KEK 189-1, III 2.1.4). Hinsichtlich ihrer sonstigen Aktivitäten im Medienbereich wird auf die Beschlüsse i. S. ProSieben, Az.: KEK 189-1, I 2.2.3 und i. S. SAT.1, Az.: KEK 173-1, I 2.2.2 Bezug genommen. Neben Saban sind an GMP Fondsgesellschaften der sechs US-amerikanischen Investmentunternehmen Bain Capital Investors LL.C., Hellman & Friedman LL.C., Thomas H. Lee Company (zusammen mit Putnam Investment Holdings, Inc.), Providence Equity Partners, Inc., Quadrangle Group LL.C. sowie Alpine Equity Partners beteiligt (im Einzelnen aufgeführt im Beschluss i. S. ProSieben, Az.: KEK 189-1, I 1.1; zu ihren sonstigen Medienaktivitäten vgl. Beschlüsse i. S. ProSieben, Az.: KEK 189-1, I 2.2.4.1 bis 2.2.4.6, und i. S. SAT.1, Az.: KEK 218-1, I 2.2.3.2). 2.2.4 Im Hinblick auf die Aktivitäten der Axel Springer AG im Medienbereich wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen i. S. SAT.1, Az.: KEK 218-1, I 2.2.4 und i. S. ProSieben, Az.: KEK 189-1, I 2.2.5 und 2.2.6 Bezug genommen. II Verfahren 1 Vollständigkeitserklärungen der ProSiebenSAT.1 und der P7S1 Holding liegen vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der MABB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2 Die Beteiligungsveränderungen wurden parallel von den Fernsehveranstaltern SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH bei der LPR Rheinland-Pfalz sowie Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH, N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH und NEUN LIVE Fernsehen GmbH & Co. KG bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) angezeigt und von der KEK mit Beschlüssen vom heutigen Tag als unbedenklich bestätigt (vgl. Beschlüsse i. S. SAT.1, Az.: KEK 218-1, Kabel 1, Az.: KEK 218-3, N24, Az.: KEK 218-4, und NEUN LIVE, Az.: KEK 218-5). 5 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Gemäß § 29 Satz 1 und 4 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an Veranstaltern von bundesweiten Fernsehprogrammen und an ihnen im Sinne von § 28 RStV Beteiligten bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden und erst dann zu vollziehen, wenn sie als für die Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich bestätigt worden ist. Die Aufstockung der Beteiligung von P7S1 Holding im Zuge der Kapitalerhöhung bei ProSiebenSAT.1 wurde zwar vor ihrem Vollzug angezeigt, aber bereits vor der Unbedenklichkeitsbestätigung vollzogen. Die Beteiligten haben die KEK unmittelbar nach dem Vollzug über die neuen Beteiligungsverhältnisse informiert. Der Anteilserwerb der P7S1 Holding an SAT.1 Beteiligung ist noch nicht vollzogen. 2 Zurechnung von Programmen und zuzurechnende Zuschaueranteile 2.1 Zurechnung von Programmen 2.1.1 ProSieben werden das von ihr veranstaltete gleichnamige Programm (§ 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV) und die weiteren ProSiebenSAT.1 zuzurechnenden Programme (arg. e § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 29 Satz 2 RStV) zugerechnet. 2.1.2 ProSiebenSAT.1 werden neben ProSieben die Programme SAT.1, Kabel 1, N24 und NEUN LIVE gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zugerechnet (vgl. im Hinblick auf NEUN LIVE Beschluss Az.: KEK 149, III 2.1.3 a)). 2.1.3 Die ProSiebenSAT.1 zuzurechnenden Programme werden ihrer Mehrheitsgesellschafterin P7S1 Holding und deren Obergesellschaft GMP gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 15, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 AktG zugerechnet. 2.1.4 Diese Programme werden auch den Saban-Holdinggesellschaften und Haim Saban aufgrund ihres gesellschaftsvertraglich abgesicherten bestimmenden Einflusses auf die Geschäftspolitik der GMP nach § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 15, 17 Abs. 1 AktG zugerechnet (vgl. im Einzelnen Beschluss i. S. ProSieben, Az.: KEK 189-1, 6 III 2.1.4.4 und 2.1.4.5). 2.1.5 Der Axel Springer AG sind die Programme nicht zuzurechnen (vgl. Beschluss i. S. SAT.1, Az.: KEK 218-1, III 2.1.5). 2.2 Zuschaueranteile In den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 RStV maßgeblichen Referenzzeiträumen von April 2003 bis März 2004 und von Mai 2003 bis April 2004 erzielte ProSieben Zuschaueranteile von 7,08 % bzw. 7,07 %. Insgesamt erreichten die der Veranstalterin, ProSiebenSAT.1, P7S1 Holding, GMP und Saban zuzurechnenden Programme Zuschaueranteile von 22,30 % bzw. 22,21 %. Aktuell lag im April 2004 der Zuschaueranteil von ProSieben bei 7,2 %, der Gesamtzuschaueranteil bei 21,8 %. Zuschaueranteile (1) April 2003 bis März 2004 (2) Mai 2003 bis April 2004 (3) 10,39 10,35 9,6 ProSieben 7,08 7,07 7,2 Kabel 1 4,18 4,18 4,4 N24 0,37 0,35 0,4 NEUN LIVE 0,28 0,26 0,2 22,30 22,21 21,8 SAT.1 ∑ ProSiebenSAT.1 3 April 2004 (3) (1) Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer, Angaben in Prozent, Zuschauer ab 3 Jahren, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr; alle Fernsehhaushalte in Deutschland (GfK-Fernsehpanel D + EU) (2) Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung/pc#tv aktuell/SevenOne Media Marketing & Research, vorgelegt mit Schreiben der LPR Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2004 (3) Quelle: BLM-Medienwirtschaft, IP-Deutschland, medien aktuell, Tendenz, Funkkorrespondenz; dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung. Vorherrschende Meinungsmacht Ein Unternehmen darf in der Bundesrepublik Deutschland eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt (§ 26 Abs. 1 RStV). Im Hinblick auf die Veranstalterin und die beteiligten Unternehmen sind weder die Vermutungstatbestände des § 26 Abs. 2 7 RStV erfüllt, noch ergibt die Gesamtbetrachtung nach § 26 Abs. 1 RStV, dass durch die Erhöhung der Beteiligung der P7S1 Holding an ProSiebenSAT.1 die Gefahr der Entstehung vorherrschender Meinungsmacht begründet wird. Auf die Ausführungen im Parallelbeschluss i. S. SAT.1, Az.: KEK 218-1, III 3 wird verwiesen. Den angezeigten Beteiligungsveränderungen stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. (gez.) Lübbert Mailänder Rath-Glawatz Dörr Sjurts