Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu

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Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu
Amtsblatt für den Landkreis
Oberallgäu
Das Amtsblatt im Internet: www.oberallgaeu.org
Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen
3. Mai 2016/Seite 22
Amtsblatt Nr. 18
Öffnungszeiten des Landratsamtes Oberallgäu:
Montag: 8.00–12.00 und 13.30–17.00 Uhr Dienstag: 8.00–13.00 Uhr Mittwoch und Donnerstag: 8.00–12.00 und 13.30–16.00 Uhr Freitag: 8.00–12.30 Uhr
Erweiterte Öffnungszeiten des Bürgerservicebereiches (Telefon 08321/612-900) im Landratsamt:
Montag 7.30–17.00 Uhr Dienstag 7.30–13.00 Uhr Mittwoch und Donnerstag 7.30–16.00 Uhr Freitag 7.30–12.30 Uhr
Nutzen Sie die Möglichkeit, auch außerhalb dieser Zeiten Termine zu vereinbaren.
Aktuelle Stellenausschreibungen finden Sie im Internet unter www.oberallgaeu.org/stellenangebote oder Tel. (08321) 612-211
Ärztlicher Notfalldienst
Bekanntmachung des Landratsamtes Oberallgäu
Notarzt, Rettungsdienst und Krankentransport sind bayernweit unter der
Telefonnummer 112, auch aus Mobilfunknetzen zu erreichen.
Öffentliche Bekanntmachung
Am 5., 7. und 8. Mai 2016 ist der ärztliche Bereitschaftsdienst (Notfalldienstarzt, Augenarzt, Hals-Nasen-Ohrenarzt und Frauenarzt) für das
gesamte Oberallgäu, Kempten und den Altlandkreis Kempten unter der
neuen Nummer 116117 zu erreichen.
Das Landratsamt Oberallgäu hat mit Bescheid vom 21.04.2016 (Bpl.Nr.
0121/16), Frau Barbara Charles, Berger Steige 1, 87538 Fischen i. Allgäu,
die Sanierung, Umbau und Erweiterung mit Tiefgarage, Hotel-CaféRestaurant „Charivari’s Wintergarten“, 87538 Bolsterlang, Dorfstraße 15
(Fl.Nr. 58/1), Gemarkung Bolsterlang, bauaufsichtlich genehmigt.
Parallel dazu gilt aber weiterhin die alte bayerische Telefonnummer
01805/191212.
Rechtsbehelfsbelehrung
Zahnärztlicher Notfalldienst
im Altlandkreis Sonthofen
Der Notfallzahnarzt ist zu erreichen für den 5. Mai unter Telefon
08386/7788 und für den 7. Mai 2016 unter Telefon 08386/3265053. Notfallsprechstunden von 10.00 bis 12.00 und von 18.00 bis 19.00 Uhr. Der
Notfallzahnarzt für den Bereich Kempten ist in der Kemptener Ausgabe
dieser Zeitung unter der Rubrik „was, wo, wer, wann“ aufgeführt.
Sonntags- und Nachtdienst
der Apotheken
Bad Hindelang:
am 5. Mai 2016: Drei-Kugel-Apotheke, Marktstraße 22,
Telefon 08324/328
Sonthofen, Immenstadt, Blaichach:
am 5. Mai 2016: Apotheke im Gesundheitszentrum, Immenstadt,
Im Stillen 4 ½, Telefon 08323/8847
am 7. Mai 2016: Iller-Apotheke, Blaichach,
Ettensberger Straße 1a, Telefon 08321/5099
am 8. Mai 2016: Adler-Apotheke, Sonthofen,
Promenadenstraße 5a, Telefon 08321/22899
Oberstdorf, Fischen:
am 5. Mai 2016: Vallis-Apotheke, Oberstdorf,
Poststraße 10, Telefon 08322/940700
am 7. Mai 2016:Vallis-Apotheke, Oberstdorf,
Poststraße 10, Telefon 08322/940700
am 8. Mai 2016: Engel-Apotheke, Oberstdorf,
Nebelhornstraße 1, Telefon 08322/2121
(10.00 bis 12.00 und 17.00 bis 19.00 Uhr)
Oberstaufen:
am 5. Mai 2016: Hochgrat-Apotheke, Oberstaufen
Hugo-von-Königsegg-Straße 4, Telefon 08386/4583,
am 7. Mai 2016: Post-Apotheke, Weiler-Simmerberg,
Bahnhofstraße 9, Telefon 08387/8383,
am 8. Mai 2016: Stadt-Apotheke, Lindenberg,
Bismarckstraße 9, Telefon 08381/940087
Altusried, Betzigau, Buchenberg, Dietmannsried, Durach, Lauben,
Sulzberg, Waltenhofen, Wiggensbach:
am 7. Mai 2016: Rathaus-Apotheke, Dietmannsried,
Rathausplatz 2, Telefon 08374/6100 (18.00 bis 20.00 Uhr)
am 8. Mai 2016: Linden-Apotheke, Wiggensbach,
Illerstraße 1, Telefon 08370/1525 (18.00 bis 20.00 Uhr)
Diensthabende Apotheken in Kempten:
am 5. Mai 2016: Bahnhof-Apotheke, Bahnhofstraße 12,
Telefon 0831/5226622
am 7. Mai 2016: Engel-Apotheke, Lotterbergstraße 57,
Telefon 0831/97170
am 8. Mai 2016: Hof- und Residenz-Apotheke, Poststraße 16,
Telefon 0831/22767
Es wird gebeten, den Sonntagsdienst nur in dringenden Fällen
in Anspruch zu nehmen!
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Postanschrift:
86048 Augsburg; Postfach 11 23 43, Hausanschrift: 86152 Augsburg,
Kornhausgasse 4, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder
in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung einer Klage per E-Mail genügt nicht der Schriftform und
ist unzulässig.
Durch Gesetzesänderung wurde das Widerspruchsverfahren in Bausachen abgeschafft.
Die Anfechtungsklage eines Dritten hat keine aufschiebende Wirkung.
Die genehmigten Planunterlagen können beim Bauamt des Landratsamtes
Oberallgäu in 87527 Sonthofen, Oberallgäuer Platz 2, Zimmer 3.14,
und bei der Gemeinde Bolsterlang, Rathausweg 4, 87538 Bolsterlang,
eingesehen werden.
gez.: Wolfgang Settele
MONTAG BIS FREITAG von 7.30 bis 18 Uhr!
3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne
ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der
Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können,
Oberallgäu in 87527 Sonthofen, Oberallgäuer Platz 2, Zimmer 3.13, und
bei der Gemeinde Waltenhofen, Rathausstraße 4, 87448 Waltenhofen,
eingesehen werden.
4. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt
werden können,
gez.: Wolfgang Settele
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als
50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Fischen i. Allgäu, den 28. April 2016
GEMEINDE FISCHEN i. ALLGÄU
gez.: Edgar Rölz, Erster Bürgermeister
Z2 – 125
21 – 122
Bekanntmachung der Stadt Immenstadt i. Allgäu
Vollzug der Wassergesetze;
Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Hirtenbichel“ in ein oberirdisches Gewässer. Antragsteller: Stadt Immenstadt
i. Allgäu
I. Der Antragsteller beantragt im Rahmen der Erschließung des Baugebietes „Hirtenbichel“ in Rauhenzell die wasserrechtliche Erlaubnis für
die Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer
(namenlosen Bachlauf).
II. Das Vorhaben wird bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass
Öffentliche Zustellung
Bescheid des Landratsamtes Oberallgäu vom 27.04.2016 an Herrn
JOSEPH Sene, wh. zuletzt Am Hafenthal 1, 87439 Lauben, derzeit unbekannt, da Sie sich seit dem 20.04.2016 nicht mehr in der Ihnen zugewiesenen Unterkunft befinden.
Der Bescheid des Landratsamtes Oberallgäu an Herrn JOSEPH Sene
wird hiermit öffentlich zugestellt und kann beim Landratsamt Oberallgäu,
Ausländerbehörde, Oberallgäuer Platz 2, 87527 Sonthofen, während der
Öffnungszeiten eingesehen werden.
Dieser Brief gilt zwei Wochen nach dem Tag des Aushängens als zugestellt.
Sonthofen, 27. April 2016
43 – 124
21 – 121
1. die Pläne für die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis vom
09.05.2016 bis zum 06.06.2016 bei der Stadt Immenstadt, Dienstgebäude Kirchplatz 7, Zimmer Nr. 313, während der Dienststunden
zur öffentlichen Einsicht ausliegen und
2. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei
Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Immenstadt oder beim Landratsamt Oberallgäu in
Sonthofen Einwendungen gegen den Plan erheben kann,
3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne
ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der
Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können,
4. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt
werden können,
5. b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als
50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Immenstadt, 21.04.2016
Bekanntmachung des Landratsamtes Oberallgäu
Bekanntmachung
der Gemeinde Fischen i. Allgäu
Vollzug der Wassergesetze;
Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Bereich der Kreisstraße
OA 26 in vorhandene Vorfluter sowie ins Grundwasser;
Antragsteller: Landkreis Oberallgäu, Kreistiefbauverwaltung,
Oberallgäuer Platz 2, 87527 Sonthofen
I.
Der Antragsteller beantragt für die Entwässerung der Kreisstraße OA 26
die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Straßenbereich der OA 26 in verschiedene Vorfluter (Grundbach, Iller, Haslachbach, Eybach) sowie in den Untergrund.
II.
Das Vorhaben wird bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass
1. die Pläne für die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis vom
11. Mai 2016 bis einschließlich 13. Juni 2016
Öffentliche Bekanntmachung
Das Landratsamt Oberallgäu hat mit Bescheid vom 21.04.2016 (Bpl.Nr.
0265/16), Herrn Dung Huynh Thi my, Ludwigstraße 7, 87437 Kempten
(Allgäu), die Nutzungsänderung EG von Gaststätte zu Wohnung, 87448
Waltenhofen, Am Bahnhof 10, (Fl.Nr. 595/3), Gemarkung Waltenhofen,
bauaufsichtlich genehmigt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Postanschrift: 86048
Augsburg; Postfach 11 23 43, Hausanschrift: 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder
in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
im Gebäude der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe, Weiler 16,
I. Stock, Zimmer 18, 87538 Fischen i. Allgäu, während der allgemeinen Dienststunden zur öffentlichen Einsicht ausliegen und
Die Einlegung einer Klage per E-Mail genügt nicht der Schriftform und
ist unzulässig.
2. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei
Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde oder beim Landratsamt Oberallgäu Einwendungen gegen den Plan erheben kann,
Durch Gesetzesänderung wurde das Widerspruchsverfahren in Bausachen abgeschafft.
Die Anfechtungsklage eines Dritten hat keine aufschiebende Wirkung.
Die genehmigten Planunterlagen können beim Bauamt des Landratsamtes
STADT IMMENSTADT I. ALLGÄU
gez.: Schaupp, Erster Bürgermeister
Z2 – 123
Oberallgäu
Landkreis
BürgerService Zulassung
im Landratsamt Oberallgäu
Sonthofen, Oberallgäuer Platz 2
Service-Telefon 08321/612-900
Telefax 08321/612-350
[email protected]
in der gemeinsamen Zulassungsstelle
von Landkreis und Stadt Kempten (Allgäu)
Kempten, Bahnhofstraße 80
Service-Telefon 0831/252518-00
Führerscheinstelle Kempten 0831/252518-01
Führerscheinstelle Oberallgäu 0831/252518-02
Telefax 0831/252518-30
[email protected]
www.buergerservice-zulassung.de
Amtsblatt Nr. 18
Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen
Vollzug des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
Bekanntmachung der Stadt Sonthofen
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG);
Anhörungsverfahren zur Planfeststellung für das Vorhaben Änderung des Bahnübergangs Bahn-km 10,936 „Altstädten“ durch den
Einbau einer modernen Signalanlage mit Lichtzeichen und Halbschranken in der Gemeinde Sonthofen, Strecke 5402 Immenstadt
– Oberstdorf
Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, hat für das o.g. Vorhaben in der Stadt Sonthofen das Planfeststellungsverfahren nach § 18 AEG
eingeleitet und die Regierung von Schwaben mit der Durchführung des
Anhörungsverfahrens zur Planfeststellung beauftragt.
Die Planunterlagen für das Bauvorhaben bestehen neben dem Erläuterungsbericht u.a. aus einem Bauwerksverzeichnis, Grunderwerbsplan und
mehreren Übersichts- und Lageplänen.
Die Verfahrensunterlagen liegen in der Zeit vom
09. Mai 2016 bis einschließlich 08. Juni 2016
im Rathaus der Stadt Sonthofen, Rathausplatz 1,
Bürgertheke im Erdgeschoss
während der allgemeinen Dienststunden
Montag und Mittwoch
Dienstag
Donnerstag und Freitag
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
08.00 Uhr bis 13.00 Uhr
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
für jedermann zur Einsicht aus.
Parallel dazu besteht auch die Möglichkeit zur Einsichtnahme im Internet
unter
bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich
das gegenständliche Vorhaben voraussichtlich auswirken kann. Bei
Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne
ihn verhandelt werden.
3. Durch Einsichtnahme in den Plan, Erhebung von Einwendungen,
Teilnahme am Erörterungstermin oder Bestellung von Vertretern entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.
4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung
zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem
Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
3. Mai 2016/Seite 23
leitplan unberücksichtigt bleiben. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist ein Antrag
nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, soweit der
Antragsteller mit ihm Einwendungen geltend macht, die im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten
geltend gemacht werden können.
werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Hinweis zum Datenschutz:
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird darauf hingewiesen, dass
ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher i. d. R.
alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung beraten
und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt
Sonthofen, 28. April 2016
Gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung werden die Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.
2 BauGB aufgrund von § 4a Abs. 2 BauGB eingeholt.
STADT SONTHOFEN
gez.: Christian Wilhelm, Erster Bürgermeister
5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, als
Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Entscheidung ergeht als
Planfeststellungsbeschluss. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt
werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Zuständig für die Durchführung des Anhörungsverfahrens einschließlich des Erörterungstermins sowie für die diesbezügliche Erteilung von
Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist
die Regierung von Schwaben.
6. Mit Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen
und die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft. Darüber hinaus
steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an
den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
Sonthofen, 28.04.2016
STADT SONTHOFEN
gez.: Christian Wilhelm, Erster Bürgermeister
Z2 – 126
www.stadt-sonthofen.de
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis
spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis
einschließlich
Mittwoch, den 22.06.2016
bei der Stadt Sonthofen (Rathausplatz 1, 87527 Sonthofen) oder bei
der Regierung von Schwaben (Fronhof 10, 86152 Augsburg, Zimmer
Nr. S 208) schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der Verwaltungsbehörde.
Dies gilt gleichermaßen für die Einwendungen und Stellungnahmen
der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Vereine sowie sonstiger
Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und
nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren (UmweltRechtsbehelfsgesetz) anerkannt sind.
Alle Einwendungen müssen eine Adressangabe aufweisen und persönlich unterschrieben sein. Vertreter von Einwendungsführern haben ihre
Vertretungsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachzuweisen. Einwendungen können derzeit nicht per E-Mail erhoben werden.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß
seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind Stellungnahmen von Vereinigungen sowie alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Verspätet eingegangene Einwendungen bleiben daher bei der Erörterung nach
unten stehender Ziffer 2 und bei der Entscheidung nach unten
stehender Ziffer 5 unberücksichtigt.
In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten
unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte
eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als
Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen,
soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist.
Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden vorbehaltlich einer noch
zu treffenden Entscheidung nach § 18a Nr. 1 Satz 1 AEG in einem
Erörterungstermin behandelt, der noch ortsüblich bekannt gemacht
wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. – bei
gleichförmigen Einwendungen im Sinne der obigen Ziffer 1 – deren
Vertreter oder Bevollmächtige, werden von dem Erörterungstermin
gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen
vorzunehmen sind, können diejenigen, die Einwendungen erhoben
haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung
benachrichtigt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch
bewirkt, dass der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde sowie in den örtlichen Tageszeitungen
Bekannmachung der Stadt Sonthofen
5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rieden – Nordwest“
Änderungsbeschluss und öffentliche Auslegung
Der Stadtrat der Stadt Sonthofen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.
April 2016 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 1 „Rieden – Nordwest“
zu ändern. Das Änderungsgebiet umfasst die Grundstücke mit der FlurNr.: 1428/3 und 1428 der Gemarkung Sonthofen. Der räumliche Umgriff
ist im beigefügten Lageplan (im Maßstab 1:1000) gestrichelt umrandet.
Der Lageplan ist Bestandteil des Änderungsbeschlusses.
Mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rieden – Nordwest“
wird das Planungsziel der Nachverdichtung angestrebt.
Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren
nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB). Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
wird von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und einem
Umweltbericht gemäß § 2 a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3
Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10
Abs. 4 BauGB abgesehen.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Der Änderungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
bekannt gemacht.
Der Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rieden –
Nordwest“ mit Begründung in der Fassung vom 21.03.2016 wurde in der
Sitzung des Stadtrates der Stadt Sonthofen am 26. April 2016 gebilligt
und für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Der Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rieden –
Nordwest“ mit Begründung jeweils in der Fassung vom 21.03.2016, liegt
in der Zeit
vom 11. Mai 2016 – 13. Juni 2016
im Rathaus der Stadt Sonthofen, Rathausplatz 1,
Bürgertheke im Erdgeschoss
während der allgemeinen Dienststunden
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
Montag und Mittwoch
Dienstag
08.00 – 12.00 Uhr
13.30 – 17.00 Uhr
08.00 – 13.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Der Zugang ist barrierefrei.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich bei der
Stadt Sonthofen, Rathausplatz 1, 87527 Sonthofen, oder zur Niederschrift
im Rathaus, 2. OG, Zimmer 44, vorgebracht werden. Stellungnahmen,
die nicht fristgerecht abgegeben worden sind, können gemäß § 3 Abs. 2
BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bau-
Lageplan
Erstellt von: Nicole Schwab, FB
Umgriff 5. Änderung BPlan Nr. 1
Kein amtlicher Lageplan, nur für dienstliche Zwecke. Zur Maßentnahme nur bedingt geeignet!
Sonthofen, den 3. Mai 2016
gez.: Anton Klotz, Landrat
Maßstab 1:1000
Maßstab 1:1000
28.04.2016
28.04.2016
Z2 – 127

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