Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu
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Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu
Amtsblatt für den Landkreis Oberallgäu Das Amtsblatt im Internet: www.oberallgaeu.org Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen 3. Mai 2016/Seite 22 Amtsblatt Nr. 18 Öffnungszeiten des Landratsamtes Oberallgäu: Montag: 8.00–12.00 und 13.30–17.00 Uhr Dienstag: 8.00–13.00 Uhr Mittwoch und Donnerstag: 8.00–12.00 und 13.30–16.00 Uhr Freitag: 8.00–12.30 Uhr Erweiterte Öffnungszeiten des Bürgerservicebereiches (Telefon 08321/612-900) im Landratsamt: Montag 7.30–17.00 Uhr Dienstag 7.30–13.00 Uhr Mittwoch und Donnerstag 7.30–16.00 Uhr Freitag 7.30–12.30 Uhr Nutzen Sie die Möglichkeit, auch außerhalb dieser Zeiten Termine zu vereinbaren. Aktuelle Stellenausschreibungen finden Sie im Internet unter www.oberallgaeu.org/stellenangebote oder Tel. (08321) 612-211 Ärztlicher Notfalldienst Bekanntmachung des Landratsamtes Oberallgäu Notarzt, Rettungsdienst und Krankentransport sind bayernweit unter der Telefonnummer 112, auch aus Mobilfunknetzen zu erreichen. Öffentliche Bekanntmachung Am 5., 7. und 8. Mai 2016 ist der ärztliche Bereitschaftsdienst (Notfalldienstarzt, Augenarzt, Hals-Nasen-Ohrenarzt und Frauenarzt) für das gesamte Oberallgäu, Kempten und den Altlandkreis Kempten unter der neuen Nummer 116117 zu erreichen. Das Landratsamt Oberallgäu hat mit Bescheid vom 21.04.2016 (Bpl.Nr. 0121/16), Frau Barbara Charles, Berger Steige 1, 87538 Fischen i. Allgäu, die Sanierung, Umbau und Erweiterung mit Tiefgarage, Hotel-CaféRestaurant „Charivari’s Wintergarten“, 87538 Bolsterlang, Dorfstraße 15 (Fl.Nr. 58/1), Gemarkung Bolsterlang, bauaufsichtlich genehmigt. Parallel dazu gilt aber weiterhin die alte bayerische Telefonnummer 01805/191212. Rechtsbehelfsbelehrung Zahnärztlicher Notfalldienst im Altlandkreis Sonthofen Der Notfallzahnarzt ist zu erreichen für den 5. Mai unter Telefon 08386/7788 und für den 7. Mai 2016 unter Telefon 08386/3265053. Notfallsprechstunden von 10.00 bis 12.00 und von 18.00 bis 19.00 Uhr. Der Notfallzahnarzt für den Bereich Kempten ist in der Kemptener Ausgabe dieser Zeitung unter der Rubrik „was, wo, wer, wann“ aufgeführt. Sonntags- und Nachtdienst der Apotheken Bad Hindelang: am 5. Mai 2016: Drei-Kugel-Apotheke, Marktstraße 22, Telefon 08324/328 Sonthofen, Immenstadt, Blaichach: am 5. Mai 2016: Apotheke im Gesundheitszentrum, Immenstadt, Im Stillen 4 ½, Telefon 08323/8847 am 7. Mai 2016: Iller-Apotheke, Blaichach, Ettensberger Straße 1a, Telefon 08321/5099 am 8. Mai 2016: Adler-Apotheke, Sonthofen, Promenadenstraße 5a, Telefon 08321/22899 Oberstdorf, Fischen: am 5. Mai 2016: Vallis-Apotheke, Oberstdorf, Poststraße 10, Telefon 08322/940700 am 7. Mai 2016:Vallis-Apotheke, Oberstdorf, Poststraße 10, Telefon 08322/940700 am 8. Mai 2016: Engel-Apotheke, Oberstdorf, Nebelhornstraße 1, Telefon 08322/2121 (10.00 bis 12.00 und 17.00 bis 19.00 Uhr) Oberstaufen: am 5. Mai 2016: Hochgrat-Apotheke, Oberstaufen Hugo-von-Königsegg-Straße 4, Telefon 08386/4583, am 7. Mai 2016: Post-Apotheke, Weiler-Simmerberg, Bahnhofstraße 9, Telefon 08387/8383, am 8. Mai 2016: Stadt-Apotheke, Lindenberg, Bismarckstraße 9, Telefon 08381/940087 Altusried, Betzigau, Buchenberg, Dietmannsried, Durach, Lauben, Sulzberg, Waltenhofen, Wiggensbach: am 7. Mai 2016: Rathaus-Apotheke, Dietmannsried, Rathausplatz 2, Telefon 08374/6100 (18.00 bis 20.00 Uhr) am 8. Mai 2016: Linden-Apotheke, Wiggensbach, Illerstraße 1, Telefon 08370/1525 (18.00 bis 20.00 Uhr) Diensthabende Apotheken in Kempten: am 5. Mai 2016: Bahnhof-Apotheke, Bahnhofstraße 12, Telefon 0831/5226622 am 7. Mai 2016: Engel-Apotheke, Lotterbergstraße 57, Telefon 0831/97170 am 8. Mai 2016: Hof- und Residenz-Apotheke, Poststraße 16, Telefon 0831/22767 Es wird gebeten, den Sonntagsdienst nur in dringenden Fällen in Anspruch zu nehmen! Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Postanschrift: 86048 Augsburg; Postfach 11 23 43, Hausanschrift: 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einlegung einer Klage per E-Mail genügt nicht der Schriftform und ist unzulässig. Durch Gesetzesänderung wurde das Widerspruchsverfahren in Bausachen abgeschafft. Die Anfechtungsklage eines Dritten hat keine aufschiebende Wirkung. Die genehmigten Planunterlagen können beim Bauamt des Landratsamtes Oberallgäu in 87527 Sonthofen, Oberallgäuer Platz 2, Zimmer 3.14, und bei der Gemeinde Bolsterlang, Rathausweg 4, 87538 Bolsterlang, eingesehen werden. gez.: Wolfgang Settele MONTAG BIS FREITAG von 7.30 bis 18 Uhr! 3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können, Oberallgäu in 87527 Sonthofen, Oberallgäuer Platz 2, Zimmer 3.13, und bei der Gemeinde Waltenhofen, Rathausstraße 4, 87448 Waltenhofen, eingesehen werden. 4. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, gez.: Wolfgang Settele b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Fischen i. Allgäu, den 28. April 2016 GEMEINDE FISCHEN i. ALLGÄU gez.: Edgar Rölz, Erster Bürgermeister Z2 – 125 21 – 122 Bekanntmachung der Stadt Immenstadt i. Allgäu Vollzug der Wassergesetze; Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Hirtenbichel“ in ein oberirdisches Gewässer. Antragsteller: Stadt Immenstadt i. Allgäu I. Der Antragsteller beantragt im Rahmen der Erschließung des Baugebietes „Hirtenbichel“ in Rauhenzell die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer (namenlosen Bachlauf). II. Das Vorhaben wird bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass Öffentliche Zustellung Bescheid des Landratsamtes Oberallgäu vom 27.04.2016 an Herrn JOSEPH Sene, wh. zuletzt Am Hafenthal 1, 87439 Lauben, derzeit unbekannt, da Sie sich seit dem 20.04.2016 nicht mehr in der Ihnen zugewiesenen Unterkunft befinden. Der Bescheid des Landratsamtes Oberallgäu an Herrn JOSEPH Sene wird hiermit öffentlich zugestellt und kann beim Landratsamt Oberallgäu, Ausländerbehörde, Oberallgäuer Platz 2, 87527 Sonthofen, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Dieser Brief gilt zwei Wochen nach dem Tag des Aushängens als zugestellt. Sonthofen, 27. April 2016 43 – 124 21 – 121 1. die Pläne für die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis vom 09.05.2016 bis zum 06.06.2016 bei der Stadt Immenstadt, Dienstgebäude Kirchplatz 7, Zimmer Nr. 313, während der Dienststunden zur öffentlichen Einsicht ausliegen und 2. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Immenstadt oder beim Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen Einwendungen gegen den Plan erheben kann, 3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können, 4. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, 5. b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Immenstadt, 21.04.2016 Bekanntmachung des Landratsamtes Oberallgäu Bekanntmachung der Gemeinde Fischen i. Allgäu Vollzug der Wassergesetze; Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Bereich der Kreisstraße OA 26 in vorhandene Vorfluter sowie ins Grundwasser; Antragsteller: Landkreis Oberallgäu, Kreistiefbauverwaltung, Oberallgäuer Platz 2, 87527 Sonthofen I. Der Antragsteller beantragt für die Entwässerung der Kreisstraße OA 26 die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Straßenbereich der OA 26 in verschiedene Vorfluter (Grundbach, Iller, Haslachbach, Eybach) sowie in den Untergrund. II. Das Vorhaben wird bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass 1. die Pläne für die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis vom 11. Mai 2016 bis einschließlich 13. Juni 2016 Öffentliche Bekanntmachung Das Landratsamt Oberallgäu hat mit Bescheid vom 21.04.2016 (Bpl.Nr. 0265/16), Herrn Dung Huynh Thi my, Ludwigstraße 7, 87437 Kempten (Allgäu), die Nutzungsänderung EG von Gaststätte zu Wohnung, 87448 Waltenhofen, Am Bahnhof 10, (Fl.Nr. 595/3), Gemarkung Waltenhofen, bauaufsichtlich genehmigt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Postanschrift: 86048 Augsburg; Postfach 11 23 43, Hausanschrift: 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: im Gebäude der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe, Weiler 16, I. Stock, Zimmer 18, 87538 Fischen i. Allgäu, während der allgemeinen Dienststunden zur öffentlichen Einsicht ausliegen und Die Einlegung einer Klage per E-Mail genügt nicht der Schriftform und ist unzulässig. 2. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde oder beim Landratsamt Oberallgäu Einwendungen gegen den Plan erheben kann, Durch Gesetzesänderung wurde das Widerspruchsverfahren in Bausachen abgeschafft. Die Anfechtungsklage eines Dritten hat keine aufschiebende Wirkung. Die genehmigten Planunterlagen können beim Bauamt des Landratsamtes STADT IMMENSTADT I. ALLGÄU gez.: Schaupp, Erster Bürgermeister Z2 – 123 Oberallgäu Landkreis BürgerService Zulassung im Landratsamt Oberallgäu Sonthofen, Oberallgäuer Platz 2 Service-Telefon 08321/612-900 Telefax 08321/612-350 [email protected] in der gemeinsamen Zulassungsstelle von Landkreis und Stadt Kempten (Allgäu) Kempten, Bahnhofstraße 80 Service-Telefon 0831/252518-00 Führerscheinstelle Kempten 0831/252518-01 Führerscheinstelle Oberallgäu 0831/252518-02 Telefax 0831/252518-30 [email protected] www.buergerservice-zulassung.de Amtsblatt Nr. 18 Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen Vollzug des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) Bekanntmachung der Stadt Sonthofen Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Anhörungsverfahren zur Planfeststellung für das Vorhaben Änderung des Bahnübergangs Bahn-km 10,936 „Altstädten“ durch den Einbau einer modernen Signalanlage mit Lichtzeichen und Halbschranken in der Gemeinde Sonthofen, Strecke 5402 Immenstadt – Oberstdorf Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, hat für das o.g. Vorhaben in der Stadt Sonthofen das Planfeststellungsverfahren nach § 18 AEG eingeleitet und die Regierung von Schwaben mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens zur Planfeststellung beauftragt. Die Planunterlagen für das Bauvorhaben bestehen neben dem Erläuterungsbericht u.a. aus einem Bauwerksverzeichnis, Grunderwerbsplan und mehreren Übersichts- und Lageplänen. Die Verfahrensunterlagen liegen in der Zeit vom 09. Mai 2016 bis einschließlich 08. Juni 2016 im Rathaus der Stadt Sonthofen, Rathausplatz 1, Bürgertheke im Erdgeschoss während der allgemeinen Dienststunden Montag und Mittwoch Dienstag Donnerstag und Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr für jedermann zur Einsicht aus. Parallel dazu besteht auch die Möglichkeit zur Einsichtnahme im Internet unter bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das gegenständliche Vorhaben voraussichtlich auswirken kann. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. 3. Durch Einsichtnahme in den Plan, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Bestellung von Vertretern entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet. 4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 3. Mai 2016/Seite 23 leitplan unberücksichtigt bleiben. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, soweit der Antragsteller mit ihm Einwendungen geltend macht, die im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken. Hinweis zum Datenschutz: Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher i. d. R. alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt Sonthofen, 28. April 2016 Gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung werden die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufgrund von § 4a Abs. 2 BauGB eingeholt. STADT SONTHOFEN gez.: Christian Wilhelm, Erster Bürgermeister 5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, als Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Entscheidung ergeht als Planfeststellungsbeschluss. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Zuständig für die Durchführung des Anhörungsverfahrens einschließlich des Erörterungstermins sowie für die diesbezügliche Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist die Regierung von Schwaben. 6. Mit Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen und die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG). Sonthofen, 28.04.2016 STADT SONTHOFEN gez.: Christian Wilhelm, Erster Bürgermeister Z2 – 126 www.stadt-sonthofen.de 1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich Mittwoch, den 22.06.2016 bei der Stadt Sonthofen (Rathausplatz 1, 87527 Sonthofen) oder bei der Regierung von Schwaben (Fronhof 10, 86152 Augsburg, Zimmer Nr. S 208) schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der Verwaltungsbehörde. Dies gilt gleichermaßen für die Einwendungen und Stellungnahmen der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Vereine sowie sonstiger Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren (UmweltRechtsbehelfsgesetz) anerkannt sind. Alle Einwendungen müssen eine Adressangabe aufweisen und persönlich unterschrieben sein. Vertreter von Einwendungsführern haben ihre Vertretungsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Einwendungen können derzeit nicht per E-Mail erhoben werden. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind Stellungnahmen von Vereinigungen sowie alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Verspätet eingegangene Einwendungen bleiben daher bei der Erörterung nach unten stehender Ziffer 2 und bei der Entscheidung nach unten stehender Ziffer 5 unberücksichtigt. In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden vorbehaltlich einer noch zu treffenden Entscheidung nach § 18a Nr. 1 Satz 1 AEG in einem Erörterungstermin behandelt, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. – bei gleichförmigen Einwendungen im Sinne der obigen Ziffer 1 – deren Vertreter oder Bevollmächtige, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde sowie in den örtlichen Tageszeitungen Bekannmachung der Stadt Sonthofen 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rieden – Nordwest“ Änderungsbeschluss und öffentliche Auslegung Der Stadtrat der Stadt Sonthofen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26. April 2016 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 1 „Rieden – Nordwest“ zu ändern. Das Änderungsgebiet umfasst die Grundstücke mit der FlurNr.: 1428/3 und 1428 der Gemarkung Sonthofen. Der räumliche Umgriff ist im beigefügten Lageplan (im Maßstab 1:1000) gestrichelt umrandet. Der Lageplan ist Bestandteil des Änderungsbeschlusses. Mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rieden – Nordwest“ wird das Planungsziel der Nachverdichtung angestrebt. Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB). Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gemäß § 2 a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Der Änderungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht. Der Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rieden – Nordwest“ mit Begründung in der Fassung vom 21.03.2016 wurde in der Sitzung des Stadtrates der Stadt Sonthofen am 26. April 2016 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Der Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rieden – Nordwest“ mit Begründung jeweils in der Fassung vom 21.03.2016, liegt in der Zeit vom 11. Mai 2016 – 13. Juni 2016 im Rathaus der Stadt Sonthofen, Rathausplatz 1, Bürgertheke im Erdgeschoss während der allgemeinen Dienststunden Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag Montag und Mittwoch Dienstag 08.00 – 12.00 Uhr 13.30 – 17.00 Uhr 08.00 – 13.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Der Zugang ist barrierefrei. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich bei der Stadt Sonthofen, Rathausplatz 1, 87527 Sonthofen, oder zur Niederschrift im Rathaus, 2. OG, Zimmer 44, vorgebracht werden. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben worden sind, können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bau- Lageplan Erstellt von: Nicole Schwab, FB Umgriff 5. Änderung BPlan Nr. 1 Kein amtlicher Lageplan, nur für dienstliche Zwecke. Zur Maßentnahme nur bedingt geeignet! Sonthofen, den 3. Mai 2016 gez.: Anton Klotz, Landrat Maßstab 1:1000 Maßstab 1:1000 28.04.2016 28.04.2016 Z2 – 127