Antrag auf Erteilung der Approbation, Ärzte

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Antrag auf Erteilung der Approbation, Ärzte
Name, Vorname(n)
ggf. Geburtsname
Anschrift (Straße, Platz, Haus-Nr., ggf. wohnhaft bei)
PLZ, Wohnort
Geburtsdatum, Geburtsort
Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 55.2
Maximilianstraße 39
80538 München
Staatsangehörigkeit
Telefon privat
Mobil
E-Mail
Antrag auf Erteilung der Approbation
gemäß Bundesärzteordnung (BÄO)
(Ausbildung in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat)
Hiermit beantrage ich die Approbation als
Arzt
Ärztin
Staat, in dem die ärztliche Ausbildung abgeschlossen wurde:
Ihrem Antrag haben Sie folgende Nachweise beizulegen:
Schriftliche und unterschriebene Erklärung, wonach zurzeit/innerhalb der letzten 6 Monate kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist/war,
sofern dies zutreffend ist
Schriftliche und unterschriebene Erklärung, wonach Sie nur bei der Regierung von Oberbayern die Approbation beantragt haben und auch künftig bei keiner anderen Behörde beantragen werden
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten (lückenloser, unterschriebener Lebenslauf)
55.2-336-01-I/07.14 - S -
gültiger Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis) in Form einer amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie. Wird die Beglaubigung durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ermächtigte
Beglaubigungsstelle gefertigt, muss der Beglaubigungsstempel in die deutsche Sprache übersetzt werden.
gültige Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland in Form einer amtlich bzw.
notariell beglaubigten Kopie. Wird die Beglaubigung durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ermächtigte Beglaubigungsstelle gefertigt, muss der Beglaubigungsstempel in die deutsche Sprache übersetzt werden. Nur bei Drittstaatsangehörigen erforderlich!
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Geburtsurkunde / Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern original
sprachlich und ggf. (sofern nicht auf Deutsch ausgestellt) in Übersetzung von einem in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer
jeweils in Form einer amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie. Wird die Übersetzung in einem anderen
EU-Mitgliedstaat angefertigt, beachten Sie bitte, dass der Übersetzungsstempel in deutscher Sprache
verfasst sein muss. Wird die Beglaubigung durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ermächtigte
Beglaubigungsstelle gefertigt, muss der Beglaubigungsstempel in die deutsche Sprache übersetzt sein.
Sofern der von Ihnen geführte Name von Ihrer Geburtsurkunde abweicht, bitten wir um Vorlage der entsprechenden Nachweise z. B. Heiratsurkunde aus der die Namensführung hervorgeht oder die offizielle
Bescheinigung über eine Namensänderung original sprachlich und ggf. (sofern nicht auf Deutsch ausgestellt) in Übersetzung von einem in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EUMitgliedstaat öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer jeweils in Form einer amtlich bzw. notariell
beglaubigten Kopie. Wird die Übersetzung in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefertigt, beachten Sie
bitte, dass der Übersetzungsstempel in deutscher Sprache verfasst sein muss. Wird die Beglaubigung
durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ermächtigte Beglaubigungsstelle gefertigt, muss der Beglaubigungsstempel in die deutsche Sprache übersetzt sein.
Nachweis der Straffreiheit durch Vorlage eines Strafregisterauszuges aus dem Herkunftsstaat bzw.
den Herkunftsstaaten original sprachlich und ggf. (sofern nicht auf Deutsch ausgestellt) in Übersetzung
von einem in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat öffentlich bestellten
und beeidigten Übersetzer jeweils in Form einer amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie. Wird die
Übersetzung in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefertigt, beachten Sie bitte, dass der Übersetzungsstempel in deutscher Sprache verfasst sein muss. Wird die Beglaubigung durch eine in einem anderen
EU-Mitgliedstaat ermächtigte Beglaubigungsstelle gefertigt, muss der Beglaubigungsstempel in die
deutsche Sprache übersetzt sein.
Der Strafregisterauszug darf bei Antragseingang nicht älter als drei Monate sein.
In Deutschland ist hierbei ein amtliches Führungszeugnis Belegart „O“ bei der Meldestelle Ihres Wohnortes zu beantragen. Dieses Führungszeugnis lassen Sie bitte unter Angabe des Verwendungszwecks
„Approbation als Ärztin/Arzt“ direkt an die Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 55.2-2,
80534 München, übersenden.
Das Führungszeugnis darf bei Antragseingang nicht älter als ein Monat sein.
Ärztliches Attest, ausgestellt von einer Ärztin/einem Arzt aus einem EU-Mitgliedstaat, wonach keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs
ungeeignet sind, im Original oder in Form einer amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie. Wird die Beglaubigung durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ermächtigte Beglaubigungsstelle gefertigt,
muss der Beglaubigungsstempel in die deutsche Sprache übersetzt werden. Das ärztliche Attest darf bei
Antragseingang nicht älter als ein Monat sein.
Schriftliche und unterschriebene Erklärung des Ortes an dem Sie beabsichtigen in Zukunft Ihre ärztliche Tätigkeit auszuüben. Bitte beachten Sie, die Regierung von Oberbayern ist für die Bearbeitung
Ihres Antrages nur dann örtlich zuständig, wenn Sie beabsichtigen, die ärztliche Tätigkeit in Bayern
auszuüben.
Sofern Sie Ihre berufsqualifizierende Ausbildung nicht in einem deutschsprachigen Land absolviert haben, ist ein Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse durch Vorlage eines Zertifikats auf
dem Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens mit Erfolgsbewertung erforderlich. Bitte legen Sie
dieses Dokument original sprachlich und ggf. (sofern nicht auf Deutsch ausgestellt) in Übersetzung von
einem in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat öffentlich bestellten und
beeidigten Übersetzer jeweils in Form einer amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie vor. Wird die
Übersetzung in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefertigt, beachten Sie bitte, dass der Übersetzungsstempel in deutscher Sprache verfasst sein muss. Wird die Beglaubigung durch eine in einem anderen
EU-Mitgliedstaat ermächtigte Beglaubigungsstelle gefertigt, muss der Beglaubigungsstempel in die deutsche Sprache übersetzt sein.
Approbationsantrag gem. BÄO
(Ausbildung in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat)
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Nachweis Ihrer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung durch die Vorlage des entsprechenden
Diploms, des dazugehörigen Notenanhangs und weiterer zur Berufsausübung erforderlicher Qualifikationen original sprachlich und ggf. (sofern nicht auf Deutsch ausgestellt) in Übersetzung von einem in der
Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat öffentlich bestellten und beeidigten
Übersetzer jeweils in Form einer amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie. Wird die Übersetzung in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefertigt, beachten Sie bitte, dass der Übersetzungsstempel in deutscher Sprache verfasst sein muss. Wird die Beglaubigung durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat
ermächtigte Beglaubigungsstelle gefertigt, muss der Beglaubigungsstempel in die deutsche Sprache
übersetzt sein.
Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat original sprachlich
und ggf. (sofern nicht auf Deutsch ausgestellt) in Übersetzung von einem in der Bundesrepublik
Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer
jeweils in Form einer amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie. Wird die Übersetzung in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefertigt, beachten Sie bitte, dass der Übersetzungsstempel in deutscher
Sprache verfasst sein muss. Wird die Beglaubigung durch eine in einem anderen EU -Mitgliedstaat
ermächtigte Beglaubigungsstelle gefertigt, muss der Beglaubigungsstempel in die deutsche Sprache
übersetzt sein.
Unbedenklichkeitsbescheinigung ("Certificate of good standing") aus all den Ländern, in denen Sie
die ärztliche Tätigkeit bereits ausgeübt haben. Das Certificate of good standing enthält entgegen dem
Strafregisterauszug Informationen über Ihren beruflichen Status und eventuelle Sanktionen. Diese Bescheinigung darf bei Antragseingang nicht älter als drei Monate sein und wird in der Regel von den jeweiligen Berufsvertretungen ausgestellt. Auch dieser Nachweis ist original sprachlich und ggf. (sofern
nicht auf Deutsch ausgestellt) in Übersetzung von einem in der Bundesrepublik Deutschland oder einem
anderen EU-Mitgliedstaat öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer jeweils in Form einer amtlich
bzw. notariell beglaubigten Kopie vorzulegen. Wird die Übersetzung in einem anderen EU-Mitgliedstaat
angefertigt, beachten Sie bitte, dass der Übersetzungsstempel in deutscher Sprache verfasst sein muss.
Wird die Beglaubigung durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ermächtigte Beglaubigungsstelle
gefertigt, muss der Beglaubigungsstempel in die deutsche Sprache übersetzt sein.
Die Vorlage dieses Dokuments ist nicht erforderlich, sofern Ihnen von einer deutschen Behörde, der ein
Certificate of good standing vorgelegen hatte, bereits die Erlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung erteilt wurde und Sie seit der Erteilung dieser Erlaubnis die ärztliche Tätigkeit nur noch in Deutschland
ausgeübt haben.
Nachweise über Ihre Berufstätigkeit als Ärztin/Arzt in Form von qualifizierten Arbeitszeugnissen bzw.
sonstige berufliche Qualifikationsnachweise. Bitte beachten Sie, auch diese Dokumente sind original
sprachlich und ggf. (sofern nicht auf Deutsch ausgestellt) in Übersetzung von einem in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer
jeweils in Form einer amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie einzureichen. Wird die Übersetzung in
einem anderen EU-Mitgliedstaat angefertigt, beachten Sie bitte, dass der Übersetzungsstempel in deutscher Sprache verfasst sein muss. Wird die Beglaubigung durch eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat
ermächtigte Beglaubigungsstelle gefertigt, muss der Beglaubigungsstempel in die deutsche Sprache
übersetzt sein.
Kopien der Ihnen erteilten Berufserlaubnisse nach § 10 Bundesärzteordnung
In einem gesonderten Verfahren (Defizitprüfung) ist festzustellen, ob Ihre abgeschlossene ärztliche Ausbildung im Vergleich zu einer nach deutschen Rechtsvorschriften festgelegten Ausbildung Defizite au fweist.
Hierfür sollten Sie einen Nachweis Ihrer praktischen und theoretischen Stunden der Ausbildung erbringen
können. Mit berücksichtigt wird auch die von Ihnen erworbene und nachgewiesene Berufserfahrung. Sofern
während dieser Überprüfung festgestellt wird, dass es zur Ermittlung der Defizite weitere r Nachweise bedarf, sind diese von Ihnen gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 6 Bundesärzteordnung vorzulegen. Sobald uns die Notwendigkeit zur Vorlage weiterer Dokumente bekannt wird, werden wir Sie hierüber informieren.
Sofern nicht ausgeglichene Defizite festgestellt werden, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand im Rahmen
einer am Staatsexamen orientierten mündlichen/praktischen Prüfung nachzuweisen (Kenntnisprüfung).
Approbationsantrag gem. BÄO
(Ausbildung in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat)
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Bitte beachten Sie, dass die Antragsunterlagen Bestandteil der bei der Regierung von Oberbayern gefüh rten Akten werden. Reichen Sie daher bitte keine Originale, sondern nur amtlich bzw. notariell beglaubigte
Kopien ein.
Die Approbation wird Ihnen mit einer Kostenrechnung per Einschreiben zugestellt. Wir bitten aus diesem Grund
um Angabe einer zustellfähigen Adresse in Deutschland. Die Gebühr für die Erteilung der Approbation nach § 3
Abs. 2 der Bundesärzteordnung beträgt je nach Verwaltungsaufwand zwischen 220,00 € und 350,00 €. Auslagen fallen in Höhe von 3,50 € für die Zustellung per Einschreiben an. Diese Kosten sind erst nach Erhalt der
Kostenrechnung unter Angabe des Buchungskennzeichens zu überweisen.
Ort, Datum
Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers
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Approbationsantrag gem. BÄO
(Ausbildung in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat)
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