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Weg
353
211
206
1
210
207
1
352
Weg
Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan
Nr. GI 05/12 „Gewerbegebiet West”
2.5
Sonstige Werbeanlagen sind nur bis 1 m unter Außenwandoberkante zulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Werbeanlagen mit dem Firmennamen im
Haupteingangsbereich. Die Höhe dieser Werbeanlagen darf die Höhe der
Außenwand um höchstens 40 % überschreiten und die Gesamthöhe höchstens 13 m
über der Geländeoberfläche betragen.
3.
Abfall- und Wertstoffbehälter
209
Rechtsgrundlagen
Heuchel
heimer S
traße
481
461
28
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132),
zuletzt geändert am 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom
18.12.1990 (BGBl. I, 1991, S. 58), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. d. F. der Bekanntmachung
vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 5 des EAG Bau vom 24.06.2004
(BGBl. 2004 I, S. 1359), Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) in d. F. der Bekanntmachung
vom 05.09.2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 3 des EAG Bau vom 24.06.2004
(BGBl. 2004 I, S. 1359), Hessische Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), Hessisches
Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 18.12.2002 (GVBl. 2003 I S. 10), §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) in d. F. vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 534), zuletzt geändert am
20.06.2002 (GVBl. I S. 342).
391
6
(L 3020)
Weg
5,0
49
129
47
5,0
461
6
1.
1.1
392
4
0,7
1,2
41
39
482
8
ewo
1.1.1.2 Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund überwiegender Großgüter in ihrem
Warensortiment großflächige Ausstellungs- und Verkaufsflächen benötigen
und sich nicht in die Struktur des innerstädtischen Einzelhandels einfügen;
4
S
2
St
20,0
465
482
1
GE
St
466
3
483
2
483
3
S
20,0
1.1.3
St
40
1
St
3
20,0
SO 2
SO 3
31A
"Möbel- u.
Teppichmarkt"
Weg
484
2
0,8
St
468
"Bau- /
Heimwerkermarkt"
0,8
484
1
Stellplatzfläche
20,0
ewo
ewo
502
1
1.2.2 Im Sondergebiet SO 2 ist ein Möbel- und Teppichmarkt mit einer Grundfläche von
höchstens 5.500 m² und einer Geschossfläche von höchstens 15.500 m² sowie einer
Verkaufsfläche von höchstens 12.500 m² zulässig. Als Randsortimente sind auf den
nachfolgend aufgeführten Verkaufsflächen nur zulässig:
Heimtextilien
höchstens 500 m²
Lampen
höchstens 300 m²
Glas, Porzellan, Keramik
höchstens 300 m²
10,0
SO 4
503
7
469
"Bau- /Heimwerkermarkt und
Gartenmarkt"
504
0,8
St
10
8
25
1.2.3
ewo
470
0,7
1,2
Friedrich-List-Straße
463
3,0
5,0
471
4,0
RIEDO
RF 2
485
9
1.2.4
Zelthalle
ewo
6
20,0
462
Weg
485
5
II
St
S
500
485
1
Fl. 37
6,0
0,7
1,2
ewo
266
5
S
487
16
487
1
487
13
S
505
3A
487
12
Weg
GE
II
0,7
1,2
b-Daim
474
1
Gottl
ie
19
10,0
ler-St
St
raße
3
307
1
Nr. 11/4
4i
487
4
9
i tung
13
400
63
1.4
300
1
17
15
493
4
489
493
1
476
491
16
14
12
488
1
492
11
20,0
493
2
310
311
1
8
6
477
GE
II
0,7
1,2
8,0
Robert-Bosch-Straße
493
5
S
506
1
0,7
1,2
458
2
3.
Weg
II
Weg
10,0
17
499
6
324
269
2
Au
sf
ah
rt
4.
507
4
4.1
0
16
18
325
510
8
Abfallrechtlicher Hinweis (§ 4(1) KrW-/AbfG, §§ 4, 7 und 9 BbodSchG)
Bei Baumaßnahmen auf der gem. § 9 (5) 3 BauGB gekennzeichneten Flächen sind
sämtliche Aushubarbeiten und Erdbewegungen gutachterlich zu überwachen und zu
dokumentieren. Im Rahmen von Abbruch- und Bauvorhaben ist das Merkblatt der
Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel, Abteilungen Staatliche
Umweltämter zur „Entsorgung von Bauabfällen“ (jeweils neueste Fassung) zu
beachten.
Im gesamten Plangebiet ist anfallender Erdaushub bei organoleptischen
Auffälligkeiten entsprechend der Vorgaben der „Gemeinsamen Richtlinie für die
Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und
im Rahmen sonstiger Abgrabungen“ (Staatsanzeiger 41/2002, S. 3884) zu
untersuchen.
STELLUNG DER BAULICHEN ANLAGEN
Bauweise (§ 22 BauNVO)
ZEICHENERKLÄRUNG
(gem. Planzeichenverordnung von 1990)
GE
Höhenlage des Baugeländes und der baulichen Anlagen (§ 9 (2) BauGB)
499
4
1
327
20
III
1,2
GE
0,7
z.B. II
Zahl der Vollgeschosse (als Höchstgrenze)
Bei vor Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen
vorhandenen
eingeschossigen
Betriebsanlagen
sind
ausnahmsweise Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen um höchstens 10 %
ihrer Grundfläche zulässig.
z.B. 0,7
Grundflächenzahl (GRZ)
z.B. 0,7
Geschossflächenzahl (GFZ)
ewo
erweiterte offene Bauweise
(siehe textl. Festsetzung)
FREIZUHALTENDE FLÄCHEN (§ 9 (1) Nr. 10 BauGB)
S
447
5
38
5,0
Stellplatzfläche
37
2
Einfahrt
510
7
4.2
37
1
Auf der kleinen Weide
Andienungshof
1.
410
42
430
64
ewo
40
1
KTRASSE
RICHTFUN
139
2
161
G
EN
FDG GIESS
Parkanlage
Flächen für die Wasserwirtschaft
294
1
ZLAR
FDG WET
295
1
271
460
1
163
Umgrenzung der Flächen,deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
Bäume (Erhalten)
451
26
138
1
Werbeanlagen mit Blinklichtern und auf Dachflächen sind unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Werbeanlagen mit dem Firmennamen auf Dachflächen
bis zu einer Gesamthöhe von 13 m über Geländeoberfläche und einer Höhe von
höchstens 2 m über der Dachfläche.
2.3
Mastwerbeanlagen (Pylone) dürfen nur auf Grundstücken mit mindestens 10.000 m²
Grundstücksfläche errichtet werden; je Grundstück ist nur eine Mastwerbeanlage
zulässig. Mastwerbeanlagen dürfen an ihrem höchsten Punkt nicht höher als 18,0 m
über der Geländeoberfläche sein.
2.4
Auf einem Grundstück ist eine Webefahne je 3.000 m² Grundstücksfläche zulässig,
höchstens aber drei Werbefahnen an einem gemeinsamen Standort. Fahnenmasten
dürfen an ihrem höchsten Punkt nicht höher als 8,0 m über Geländeoberfläche sein.
25
45
46
Auf der kleinen Weide
48
164
270
Umgrenzung von Flächen für
Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen
und Gemeinschaftsanlagen
Einfriedungen
Durch Beleuchtung der Gebäude und der Freiflächen im Gewerbegebiet darf eine
Blendung der Verkehrsteilnehmer insbesondere auf der Bundesstraße B 429 und
Landesstraße L 3047 nicht entstehen. Im 40 m Abstandsstreifen zur B 429 und im
20 m Abstandsstreifen zur L 3047, jeweils gemessen vom äußeren Fahrbahnrand
aus, sind Werbeanlagen jeder Art unzulässig.
2.2
24
139
3
90
100 m
Bebauungsplan
Nr. GI 05/12
Überschwemmungsgebiet
BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
28
Weg
293
1
458
5
80
Öffentliche Grünflächen
Begrünung der Grundstücke
2.1
27
44
162
70
Gasfernleitung unterirdisch
Wasserflächen
Werbeanlagen
29
42
1
C
292
1
41
1
60
Elektrizität
Die Bäume sind im Abstand von 8 - 10 m zu pflanzen. Der Stammumfang soll 20 –
25 cm betragen. Im Bereich von Zufahrten kann auf die Bepflanzung verzichtet
werden.
2.
30
142
1
50
Baumpflanzungen
St
Gebiet:" Gewerbegebiet West "
23
47
49
22
Das Plangebiet wird begrenzt im Norden durch die Heuchelheimer Straße ( L3047 ), im Osten
vom Gießener Ring, im Süden von der südlichen Grunstücks(Böschungs-)grenze des
SB - Warenhauses "Wal-Mart", im Westen vom Kropbach an der Gemarkungsgrenze zur
Gemeinde Heuchelheim.
Stellplätze
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes
31
143
2
226
2
40
Flächen für Versorgungsanlagen
32
145
1
30
Einfahrt
FESTSETZUNGEN FÜR DAS ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND
SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN (§ 9 Abs. 1 Ziffer 25 BauGB)
Einfriedungen dürfen nicht höher als 2,20 m sein. Ausnahmsweise sind Einfriedungen
für Verkaufs- und Lagerflächen im Freien bis zu einer Höhe von 3,50 m zulässig.
33
146
1
0,8
20
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
4.2.1 Mindestens 20 % der Grundstücksfläche sind gärtnerisch anzulegen und zu
unterhalten.
Ausnahmsweise kann der Grünflächenanteil geringfügig unterschritten werden, wenn
durch geeignete Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden
werden.
B.
34
411
49
" SB- Warenhaus"
10
Straßenverkehrsflächen
(Satzung gemäß § 81 Abs. 1 und 4 HBO i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB)
SO 1
0
Bäume (Anpflanzen)
35
510
6
M. 1 : 1.000
Baugrenze
Verkehrsgrün
4.1.2
36
510
5
Füllschema
Überbaubare Grundstücksfläche (§ 1 (10) BauNVO)
39
1
511
2
Sonstige Sondergebiete
ewo
22
27
Gewerbegebiete
SO1,2,3
4.1.1 Auf den im Plan schematisch festgesetzten Standorten sollen Bäume der
nachstehenden Arten gepflanzt und dauernd erhalten werden, abgängige Bäume
sollen innerhalb eines Jahres artgleich ersetzt werden.
a) Winterlinde (Tilia cordata) in der Philipp-Reis-Straße und Robert-Bosch-Straße
b) Bergahorn (Acer pseudoplatanus) in der Gottlieb-Daimler-Straße und FriedrichList-Straße
c) Schwedlers Ahorn (Acer platanoides „Schwedleri“) in der Karl-Benz-Straße und
den übrigen Nebenstraßen.
326
10,0
8.
Sichtfelder
Die Sichtfelder für Verkehrsanlagen sind von wesentlichen Sichtbehinderungen
(Bebauung, Einfriedung, Werbeanlagen, Lager- und Stellplätzen sowie Bewuchs)
über 0,8 m Höhe über der Straße, außer von Baumpflanzungen mit einem
entsprechenden Kronenansatz, freizuhalten
323
10,
499
5
Zahl der Vollgeschosse (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO)
Bei Baumaßnahmen auf der gem. § 9 (5) 3 BauGB gekennzeichneten Flächen sind
im Baugenehmigungsverfahren sowie bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben das
Amt für Umwelt und Natur der Stadt Gießen und ggf. das Regierungspräsidium
Gießen, Abteilung Staatliches Umweltamt Marburg, zu beteiligen.
322
10
,0
3
2.3
274
3
507
3
15
GE
Verkaufsflächenberechnung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 (4) BauNVO)
Sämtliche Grundstücksflächen sind auf 158,0 m über NN aus Gründen der
Hochwasserschutzes aufzufüllen. Es sind die notwendigen Vorkehrungen für die
bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke zu treffen, die sich aus dieser Lage
für die Bebauung und Erschließung – Ver- und Entsorgung – ergeben.
S
14
496
6
11
2.2
317
1
ewo
S
Die in den Sondergebieten festgesetzten Grundflächen umfassen nicht die Flächen
von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten; bei der Ermittlung der
Grundflächenzahl sind die Flächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren
Zufahrten, den Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und der baulichen
Anlagen unterhalb der Geländeoberflächen einzubeziehen.
ewo : Es gelten die Vorschriften gemäß § 22 BauNVO für die offene Bauweise mit
der Maßgabe, dass Gebäude ausnahmsweise über das Maß von 50 m Länge
zulässig sind.
444
3
498
1
497
24
Altlastenrechtlicher Hinweis (§§ 4,7 und 9 BbodSchG, Bauvorlagenerlass vom
1.5.2 Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen von technischen Aufbauten
(Haustechnik u.a.) oder Lichtkuppeln um höchstens 3,0 m überschritten werden,
wenn diese insgesamt nicht mehr als 10 % der gesamten Dachfläche einnehmen
und einen Abstand von mindestens 5,0 m zur Gebäudeaußenkante wahren.
400
62
508
478
1
478
2
7.
Die Gebäude- (GH) oder Firsthöhe (FH) von 12 m über der mittleren Straßenhöhe vor
dem Grundstück, die zur Erschließung bestimmt ist, darf nicht überschritten werden.
Davon abweichend ist in dem mit „SO 2“ gekennzeichneten Sondergebiet eine
Traufhöhe von höchstens 15,5 m über Gelände zulässig. Oberer Bezugspunkt ist bei
Flachdächern die oberste Gebäudekante.
2.1
10,
0
498
2
St
Leitungen und Baumstandorte
Hinsichtlich der Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen (FGSV 939, Ausgabe 1989) zu beachten.
494
II
ewo
6.
1.5.1
316
1
5
11
495
Im Sondergebiet SO 4 sind zulässig :
• ein Bau-/Heimwerkermarkt mit einer Grundfläche von höchstens 5.250 m² und
einer Geschossfläche von höchstens 5.550 m² sowie einer Verkaufsfläche von
höchstens 4.600 m²,
• ein Gartencenter mit einer Grund- bzw. Geschossfläche von höchstens 3.250 m²
und einer Verkaufsfläche von höchstens 3.200 m², zuzüglich einer
Verkaufszwecken dienenden, nicht überdachten Frei- bzw. Lagerfläche von
höchstens 1.600 m².
Die Verkaufsfläche für Randsortimente darf nicht mehr als 10 % der
Gesamtverkaufsfläche des Bau- und Heimwerkermarktes, ohne Gartencenter,
betragen.
Entwässerungsanlagen
Bei der Herstellung der Einrichtungen zur Niederschlagsentwässerung sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere das Arbeitsblatt A 138 'Bau und
Bemessung von Anlagen zur dezentralen Versickerung von nicht schädlich
verunreinig-tem Niederschlagswasser' der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV),
die DIN 1986 'Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke' und DIN 1989
‚Regenwassernutzung‘, die Euronormen EN 12056 und EN 752 sowie die
Abwassersatzung der Stadt Gießen zu beachten.
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 18, 22 u. 23 BauNVO)
We
g
9
Niederschlagswasser
5.
Höhe baulicher Anlagen ( § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 und 18 (1) BauNVO)
2.
270
22
S
1,2
312
1
303
2
St
0,7
FDG G
IESSE
N
2
8,0
490
4
3.
Außerdem sind im Bereich des Sondergebietes SO 3 zulässig:
a) Gewerbebetriebe (ausgenommen Einzelhandel),
b) Anlagen für sportliche Zwecke,
c) Diskotheken, Tanzlokale.
1.5
302
1
ewo
10
13
S
RICHT
FUNK
TRAS
A
SE
8,50
488
2
Bodendenkmäler
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies gemäß § 20
HDSchG dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen (Abt. Archäologische
Denkmalpflege) oder der unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im
unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die
Erhaltung des Fundes zu schützen. Baumaßnahmen sind dem zuständigen
Bodendenkmalpfleger rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten anzuzeigen.
Grund- und Quellwasser
Grund- und Quellwasser darf nach § 11 Abs. 5 der Abwassersatzung nicht in die
öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Die Untergeschosse sind daher
erforderlichenfalls durch bauliche Vorkehrungen (z.B. Betonbauweise als „weiße“
Wanne) gegen Eindringen von Grund- und Quellwasser zu schützen.
In den Gewerbegebieten ist ausnahmsweise die Überschreitung der Anzahl der
zulässigen Vollgeschosse um ein Geschoss zulässig, wenn die festgesetzte
Geschossflächenzahl eingehalten wird.
10,0
475
2
2.
4.
309
301
1
15,0
Im Sondergebiet SO 3 ist ein Bau-/Heimwerkermarkt mit höchstens 5.000 m² Grundund Geschossfläche sowie einer Verkaufsfläche von höchstens 4.500 m² zulässig.
Die Verkaufsfläche für Randsortimente darf nicht mehr als 10 % der
Gesamtverkaufsfläche betragen.
Als Verkaufsfläche gilt der gesamte Teil der Geschäftsfläche, auf welcher der Verkauf
abgewickelt wird und der dem Kunden zugänglich ist (einschließlich Kassenzonen,
Standflächen für Warenträger, Gänge, Stellflächen für Einrichtungsgegenstände,
Treppen innerhalb der Verkaufsräume). Zu der Verkaufsfläche zählen auch
Freiflächen, die nicht nur vorübergehend für Verkaufszwecke genutzt werden sowie
Lagerräume, die gleichzeitig dem Verkauf dienen.
299
2
ewo
GE
1.3
308
Weg
ernle
487
11
St
Gasf
15
473
Es sind ausreichend Stellplätze gem. Stellplatzsatzung der Stadt Gießen
nachzuweisen. Nach § 4 Abs. 4 Stellplatzsatzung ist je 8 Stellplätze diesen räumlich
zugeordnet ein standortgerechter, großkroniger Baum in einer unbefestigten
Baumscheibe von mind. 4 m² zu pflanzen. Stellplätze mit einer befestigten
Gesamtfläche von mehr als 1000 m² und mehreren parallel zueinander verlaufenden
Fahrgassen sind zusätzlich durch raumgliedernde Pflanzstreifen in einer
Mindestbreite von 1,5 m zu unterteilen.
Zur Entlastung der Abwasseranlagen, Vermeidung von Überschwemmungsgefahren
und zur Schonung des Wasserhaushaltes soll nach den §§ 43 und 51 Hessisches
Wassergesetz (HWG) in Verbindung mit § 3 der städtischen Abwassersatzung
Niederschlagswasser ganzjährig genutzt und darüber hinaus in geeigneten Fällen
versickert werden.
(§ 19 (4) Satz 3 BauNVO)
487
17
487
8
8,0
21
St
30
1
8,0
20,0
5,0
479
Stellplatzsatzung
22.08.2002 – Staatsanzeiger 37/2002, S. 3432-)
1.2.5
7
B
II
S
Karl-Benz-Stra
ße
486
GE
503
8
472
1.
Außerdem sind im Bereich des Sondergebietes SO 2 zulässig:
a) Gewerbebetriebe (ausgenommen Einzelhandel),
b) Anlagen für sportliche Zwecke,
c) Diskotheken, Tanzlokale.
400
66
5
27
485
8
GE
HINWEISE
Sondergebiete (§ 11 BauNVO)
1.2.1 Im Sondergebiet SO 1 ist ein SB-Warenhaus mit einer Grundfläche von höchstens
18.200 m² und einer Geschossfläche von höchstens 23.700 m² sowie einer
Verkaufsfläche von höchstens 14.000 m² zulässig. Vom zulässigen Sortiment
ausgeschlossen
sind
apothekenpflichtige
Waren
nach
gültiger
Apothekenbetriebsordnung sowie flüssige, halbfeste und feste Arzneimittelgrundstoffe
zur Herstellung von Produkten und Arzneimitteln in der Rezeptur.
B 429
Gärtnerei
467
1.2
502
4
6
31B
20,0
E
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1(6), 8 BauNVO)
S
7
11,0
Für die Gewerbegebiete werden die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Davon ausgenommen sind Diskotheken und Tanzlokale/Tanzcafes.
Gasfernleitung Nr. 11/44 i
Innerhalb des Schutzstreifens sind Baumaßnahmen und Niveauänderungen
unzulässig. Bepflanzungen, Erdarbeiten, kreuzende Ver- und Entsorgungsleitungen
dürfen nur mit Zustimmung der Ruhrgas AG ausgeführt werden.
1.1.2 In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig
. (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 (5) und (9), 8 BauNVO)
502
3
483
1
2.
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 (5), (9) und (10), 8 BauNVO)
Philipp-Reis-Straße
33
466
5
1.1.1.4 Soweit Verkaufsflächen ausnahmsweise zulässig sind, sind Randsortimente
auf höchstens 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig.
ewo
1A
Weg
482
5
501
4
1,2
0,7
501
3
1.1.1.3 Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen der Verkaufsflächen von vor
Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes bestehenden Einzelhandelsbetrieben
um höchstens 5 % der vorhandenen Verkaufsfläche.
II
Richtfunk der Deutschen Bundespost
Richtfunktrasse Nr. 1591 (Gießen FDG – Driedorf) und Richtfunktrasse Gießen GDG
– Wetzlar FDG km 1,2 – km 1,7.
Innerhalb der beiden 200 m breiten Schutzzonen, das sind jeweils 100 m links und
rechts von der im Plan eingetragenen Richtfunktrasse, bedürfen Bauwerke, die die
nachstehenden Bauhöhen überschreiten, gemäß §§ 1 Abs. 4 und 2 Abs. 2 in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) vom 08.04.1965 i.d.F. vom
20.12. 1976, der vorherigen Zustimmung des Funkreferates der Oberpostdirektion
Frankfurt am Main.
Die maximalen Bauhöhen liegen für die Richtfunktrassen zwischen den Punkten
A – B : bei A =197 m über NN
bei B
=
201 m über NN
C – D : bei C =185 m über NN
bei D
=
182 m über NN
Für die Richtfunktrassen wurden Punktberechnungen durchgeführt. Zwischenwerte
können interpoliert werden.
Die Baubeschränkung gilt auch für Baugeräte und deren Ausleger.
1.1.1.1 Verkaufsflächen die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit Handwerks-, weiterverarbeitenden oder produzierenden
Betrieben in diesen Gebieten stehen, wenn diese einen untergeordneten Teil
der durch die Betriebsgebäude überbauten Flächen einnehmen;
1
II
NACHRICHTLICH ÜBERNOMMENE FESTSETZUNGEN
Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO)
1.1.1 In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Verkaufsflächen unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind
392
3
10,0
GE
D
1.
2A
ewo
4,0
ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. BauNVO) und
(§ 9 Abs. 6 BauGB)
482
3
1,2
WASSERRECHTLICHE SATZUNG (nach § 51 Abs. 3 Satz 3 HWG)
Das anfallende Niederschlagswasser von Dachflächen ohne Dachbegrünung ist zu
sammeln und über eine Regenwassernutzungsanlage einer ganzjährigen Nutzung
zuzuführen. Die Größe der Regenwassernutzungsanlage ist bei rein gewerblicher
Nutzung bedarfsgerecht zu bemessen.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB)
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 ff BauNVO)
II
0,7
A
S
482
9
St
GE
C
S
480
464
Die Standflächen für bewegliche Abfallbehältnisse sind so anzuordnen oder mit
Büschen, Hecken oder Bauteilen zu umgeben, dass sie von der öffentlichen
Verkehrsfläche nicht einzusehen sind.
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
S
Sichtfelder
Richtfunktrasse
Stadtplanungsamt Gießen
Aufgestellt im Vorentwurf: Juli 2004
Bearbeitet: Kr
Geändert zum Entwurf: Nov. 2004
Gezeichnet: Ge / Co
Geändert zum Satzungsbeschluss: April 2005