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Weg 353 211 206 1 210 207 1 352 Weg Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. GI 05/12 „Gewerbegebiet West” 2.5 Sonstige Werbeanlagen sind nur bis 1 m unter Außenwandoberkante zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Werbeanlagen mit dem Firmennamen im Haupteingangsbereich. Die Höhe dieser Werbeanlagen darf die Höhe der Außenwand um höchstens 40 % überschreiten und die Gesamthöhe höchstens 13 m über der Geländeoberfläche betragen. 3. Abfall- und Wertstoffbehälter 209 Rechtsgrundlagen Heuchel heimer S traße 481 461 28 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert am 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I, 1991, S. 58), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 5 des EAG Bau vom 24.06.2004 (BGBl. 2004 I, S. 1359), Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) in d. F. der Bekanntmachung vom 05.09.2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 3 des EAG Bau vom 24.06.2004 (BGBl. 2004 I, S. 1359), Hessische Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 18.12.2002 (GVBl. 2003 I S. 10), §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in d. F. vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 534), zuletzt geändert am 20.06.2002 (GVBl. I S. 342). 391 6 (L 3020) Weg 5,0 49 129 47 5,0 461 6 1. 1.1 392 4 0,7 1,2 41 39 482 8 ewo 1.1.1.2 Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund überwiegender Großgüter in ihrem Warensortiment großflächige Ausstellungs- und Verkaufsflächen benötigen und sich nicht in die Struktur des innerstädtischen Einzelhandels einfügen; 4 S 2 St 20,0 465 482 1 GE St 466 3 483 2 483 3 S 20,0 1.1.3 St 40 1 St 3 20,0 SO 2 SO 3 31A "Möbel- u. Teppichmarkt" Weg 484 2 0,8 St 468 "Bau- / Heimwerkermarkt" 0,8 484 1 Stellplatzfläche 20,0 ewo ewo 502 1 1.2.2 Im Sondergebiet SO 2 ist ein Möbel- und Teppichmarkt mit einer Grundfläche von höchstens 5.500 m² und einer Geschossfläche von höchstens 15.500 m² sowie einer Verkaufsfläche von höchstens 12.500 m² zulässig. Als Randsortimente sind auf den nachfolgend aufgeführten Verkaufsflächen nur zulässig: Heimtextilien höchstens 500 m² Lampen höchstens 300 m² Glas, Porzellan, Keramik höchstens 300 m² 10,0 SO 4 503 7 469 "Bau- /Heimwerkermarkt und Gartenmarkt" 504 0,8 St 10 8 25 1.2.3 ewo 470 0,7 1,2 Friedrich-List-Straße 463 3,0 5,0 471 4,0 RIEDO RF 2 485 9 1.2.4 Zelthalle ewo 6 20,0 462 Weg 485 5 II St S 500 485 1 Fl. 37 6,0 0,7 1,2 ewo 266 5 S 487 16 487 1 487 13 S 505 3A 487 12 Weg GE II 0,7 1,2 b-Daim 474 1 Gottl ie 19 10,0 ler-St St raße 3 307 1 Nr. 11/4 4i 487 4 9 i tung 13 400 63 1.4 300 1 17 15 493 4 489 493 1 476 491 16 14 12 488 1 492 11 20,0 493 2 310 311 1 8 6 477 GE II 0,7 1,2 8,0 Robert-Bosch-Straße 493 5 S 506 1 0,7 1,2 458 2 3. Weg II Weg 10,0 17 499 6 324 269 2 Au sf ah rt 4. 507 4 4.1 0 16 18 325 510 8 Abfallrechtlicher Hinweis (§ 4(1) KrW-/AbfG, §§ 4, 7 und 9 BbodSchG) Bei Baumaßnahmen auf der gem. § 9 (5) 3 BauGB gekennzeichneten Flächen sind sämtliche Aushubarbeiten und Erdbewegungen gutachterlich zu überwachen und zu dokumentieren. Im Rahmen von Abbruch- und Bauvorhaben ist das Merkblatt der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel, Abteilungen Staatliche Umweltämter zur „Entsorgung von Bauabfällen“ (jeweils neueste Fassung) zu beachten. Im gesamten Plangebiet ist anfallender Erdaushub bei organoleptischen Auffälligkeiten entsprechend der Vorgaben der „Gemeinsamen Richtlinie für die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen“ (Staatsanzeiger 41/2002, S. 3884) zu untersuchen. STELLUNG DER BAULICHEN ANLAGEN Bauweise (§ 22 BauNVO) ZEICHENERKLÄRUNG (gem. Planzeichenverordnung von 1990) GE Höhenlage des Baugeländes und der baulichen Anlagen (§ 9 (2) BauGB) 499 4 1 327 20 III 1,2 GE 0,7 z.B. II Zahl der Vollgeschosse (als Höchstgrenze) Bei vor Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen vorhandenen eingeschossigen Betriebsanlagen sind ausnahmsweise Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen um höchstens 10 % ihrer Grundfläche zulässig. z.B. 0,7 Grundflächenzahl (GRZ) z.B. 0,7 Geschossflächenzahl (GFZ) ewo erweiterte offene Bauweise (siehe textl. Festsetzung) FREIZUHALTENDE FLÄCHEN (§ 9 (1) Nr. 10 BauGB) S 447 5 38 5,0 Stellplatzfläche 37 2 Einfahrt 510 7 4.2 37 1 Auf der kleinen Weide Andienungshof 1. 410 42 430 64 ewo 40 1 KTRASSE RICHTFUN 139 2 161 G EN FDG GIESS Parkanlage Flächen für die Wasserwirtschaft 294 1 ZLAR FDG WET 295 1 271 460 1 163 Umgrenzung der Flächen,deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Bäume (Erhalten) 451 26 138 1 Werbeanlagen mit Blinklichtern und auf Dachflächen sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Werbeanlagen mit dem Firmennamen auf Dachflächen bis zu einer Gesamthöhe von 13 m über Geländeoberfläche und einer Höhe von höchstens 2 m über der Dachfläche. 2.3 Mastwerbeanlagen (Pylone) dürfen nur auf Grundstücken mit mindestens 10.000 m² Grundstücksfläche errichtet werden; je Grundstück ist nur eine Mastwerbeanlage zulässig. Mastwerbeanlagen dürfen an ihrem höchsten Punkt nicht höher als 18,0 m über der Geländeoberfläche sein. 2.4 Auf einem Grundstück ist eine Webefahne je 3.000 m² Grundstücksfläche zulässig, höchstens aber drei Werbefahnen an einem gemeinsamen Standort. Fahnenmasten dürfen an ihrem höchsten Punkt nicht höher als 8,0 m über Geländeoberfläche sein. 25 45 46 Auf der kleinen Weide 48 164 270 Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen Einfriedungen Durch Beleuchtung der Gebäude und der Freiflächen im Gewerbegebiet darf eine Blendung der Verkehrsteilnehmer insbesondere auf der Bundesstraße B 429 und Landesstraße L 3047 nicht entstehen. Im 40 m Abstandsstreifen zur B 429 und im 20 m Abstandsstreifen zur L 3047, jeweils gemessen vom äußeren Fahrbahnrand aus, sind Werbeanlagen jeder Art unzulässig. 2.2 24 139 3 90 100 m Bebauungsplan Nr. GI 05/12 Überschwemmungsgebiet BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 28 Weg 293 1 458 5 80 Öffentliche Grünflächen Begrünung der Grundstücke 2.1 27 44 162 70 Gasfernleitung unterirdisch Wasserflächen Werbeanlagen 29 42 1 C 292 1 41 1 60 Elektrizität Die Bäume sind im Abstand von 8 - 10 m zu pflanzen. Der Stammumfang soll 20 – 25 cm betragen. Im Bereich von Zufahrten kann auf die Bepflanzung verzichtet werden. 2. 30 142 1 50 Baumpflanzungen St Gebiet:" Gewerbegebiet West " 23 47 49 22 Das Plangebiet wird begrenzt im Norden durch die Heuchelheimer Straße ( L3047 ), im Osten vom Gießener Ring, im Süden von der südlichen Grunstücks(Böschungs-)grenze des SB - Warenhauses "Wal-Mart", im Westen vom Kropbach an der Gemarkungsgrenze zur Gemeinde Heuchelheim. Stellplätze Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 31 143 2 226 2 40 Flächen für Versorgungsanlagen 32 145 1 30 Einfahrt FESTSETZUNGEN FÜR DAS ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN (§ 9 Abs. 1 Ziffer 25 BauGB) Einfriedungen dürfen nicht höher als 2,20 m sein. Ausnahmsweise sind Einfriedungen für Verkaufs- und Lagerflächen im Freien bis zu einer Höhe von 3,50 m zulässig. 33 146 1 0,8 20 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 4.2.1 Mindestens 20 % der Grundstücksfläche sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Ausnahmsweise kann der Grünflächenanteil geringfügig unterschritten werden, wenn durch geeignete Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. B. 34 411 49 " SB- Warenhaus" 10 Straßenverkehrsflächen (Satzung gemäß § 81 Abs. 1 und 4 HBO i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB) SO 1 0 Bäume (Anpflanzen) 35 510 6 M. 1 : 1.000 Baugrenze Verkehrsgrün 4.1.2 36 510 5 Füllschema Überbaubare Grundstücksfläche (§ 1 (10) BauNVO) 39 1 511 2 Sonstige Sondergebiete ewo 22 27 Gewerbegebiete SO1,2,3 4.1.1 Auf den im Plan schematisch festgesetzten Standorten sollen Bäume der nachstehenden Arten gepflanzt und dauernd erhalten werden, abgängige Bäume sollen innerhalb eines Jahres artgleich ersetzt werden. a) Winterlinde (Tilia cordata) in der Philipp-Reis-Straße und Robert-Bosch-Straße b) Bergahorn (Acer pseudoplatanus) in der Gottlieb-Daimler-Straße und FriedrichList-Straße c) Schwedlers Ahorn (Acer platanoides „Schwedleri“) in der Karl-Benz-Straße und den übrigen Nebenstraßen. 326 10,0 8. Sichtfelder Die Sichtfelder für Verkehrsanlagen sind von wesentlichen Sichtbehinderungen (Bebauung, Einfriedung, Werbeanlagen, Lager- und Stellplätzen sowie Bewuchs) über 0,8 m Höhe über der Straße, außer von Baumpflanzungen mit einem entsprechenden Kronenansatz, freizuhalten 323 10, 499 5 Zahl der Vollgeschosse (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO) Bei Baumaßnahmen auf der gem. § 9 (5) 3 BauGB gekennzeichneten Flächen sind im Baugenehmigungsverfahren sowie bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben das Amt für Umwelt und Natur der Stadt Gießen und ggf. das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Staatliches Umweltamt Marburg, zu beteiligen. 322 10 ,0 3 2.3 274 3 507 3 15 GE Verkaufsflächenberechnung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 (4) BauNVO) Sämtliche Grundstücksflächen sind auf 158,0 m über NN aus Gründen der Hochwasserschutzes aufzufüllen. Es sind die notwendigen Vorkehrungen für die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke zu treffen, die sich aus dieser Lage für die Bebauung und Erschließung – Ver- und Entsorgung – ergeben. S 14 496 6 11 2.2 317 1 ewo S Die in den Sondergebieten festgesetzten Grundflächen umfassen nicht die Flächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten; bei der Ermittlung der Grundflächenzahl sind die Flächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, den Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und der baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberflächen einzubeziehen. ewo : Es gelten die Vorschriften gemäß § 22 BauNVO für die offene Bauweise mit der Maßgabe, dass Gebäude ausnahmsweise über das Maß von 50 m Länge zulässig sind. 444 3 498 1 497 24 Altlastenrechtlicher Hinweis (§§ 4,7 und 9 BbodSchG, Bauvorlagenerlass vom 1.5.2 Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen von technischen Aufbauten (Haustechnik u.a.) oder Lichtkuppeln um höchstens 3,0 m überschritten werden, wenn diese insgesamt nicht mehr als 10 % der gesamten Dachfläche einnehmen und einen Abstand von mindestens 5,0 m zur Gebäudeaußenkante wahren. 400 62 508 478 1 478 2 7. Die Gebäude- (GH) oder Firsthöhe (FH) von 12 m über der mittleren Straßenhöhe vor dem Grundstück, die zur Erschließung bestimmt ist, darf nicht überschritten werden. Davon abweichend ist in dem mit „SO 2“ gekennzeichneten Sondergebiet eine Traufhöhe von höchstens 15,5 m über Gelände zulässig. Oberer Bezugspunkt ist bei Flachdächern die oberste Gebäudekante. 2.1 10, 0 498 2 St Leitungen und Baumstandorte Hinsichtlich der Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen (FGSV 939, Ausgabe 1989) zu beachten. 494 II ewo 6. 1.5.1 316 1 5 11 495 Im Sondergebiet SO 4 sind zulässig : • ein Bau-/Heimwerkermarkt mit einer Grundfläche von höchstens 5.250 m² und einer Geschossfläche von höchstens 5.550 m² sowie einer Verkaufsfläche von höchstens 4.600 m², • ein Gartencenter mit einer Grund- bzw. Geschossfläche von höchstens 3.250 m² und einer Verkaufsfläche von höchstens 3.200 m², zuzüglich einer Verkaufszwecken dienenden, nicht überdachten Frei- bzw. Lagerfläche von höchstens 1.600 m². Die Verkaufsfläche für Randsortimente darf nicht mehr als 10 % der Gesamtverkaufsfläche des Bau- und Heimwerkermarktes, ohne Gartencenter, betragen. Entwässerungsanlagen Bei der Herstellung der Einrichtungen zur Niederschlagsentwässerung sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere das Arbeitsblatt A 138 'Bau und Bemessung von Anlagen zur dezentralen Versickerung von nicht schädlich verunreinig-tem Niederschlagswasser' der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV), die DIN 1986 'Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke' und DIN 1989 ‚Regenwassernutzung‘, die Euronormen EN 12056 und EN 752 sowie die Abwassersatzung der Stadt Gießen zu beachten. (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 18, 22 u. 23 BauNVO) We g 9 Niederschlagswasser 5. Höhe baulicher Anlagen ( § 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 und 18 (1) BauNVO) 2. 270 22 S 1,2 312 1 303 2 St 0,7 FDG G IESSE N 2 8,0 490 4 3. Außerdem sind im Bereich des Sondergebietes SO 3 zulässig: a) Gewerbebetriebe (ausgenommen Einzelhandel), b) Anlagen für sportliche Zwecke, c) Diskotheken, Tanzlokale. 1.5 302 1 ewo 10 13 S RICHT FUNK TRAS A SE 8,50 488 2 Bodendenkmäler Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies gemäß § 20 HDSchG dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen (Abt. Archäologische Denkmalpflege) oder der unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Baumaßnahmen sind dem zuständigen Bodendenkmalpfleger rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten anzuzeigen. Grund- und Quellwasser Grund- und Quellwasser darf nach § 11 Abs. 5 der Abwassersatzung nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Die Untergeschosse sind daher erforderlichenfalls durch bauliche Vorkehrungen (z.B. Betonbauweise als „weiße“ Wanne) gegen Eindringen von Grund- und Quellwasser zu schützen. In den Gewerbegebieten ist ausnahmsweise die Überschreitung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse um ein Geschoss zulässig, wenn die festgesetzte Geschossflächenzahl eingehalten wird. 10,0 475 2 2. 4. 309 301 1 15,0 Im Sondergebiet SO 3 ist ein Bau-/Heimwerkermarkt mit höchstens 5.000 m² Grundund Geschossfläche sowie einer Verkaufsfläche von höchstens 4.500 m² zulässig. Die Verkaufsfläche für Randsortimente darf nicht mehr als 10 % der Gesamtverkaufsfläche betragen. Als Verkaufsfläche gilt der gesamte Teil der Geschäftsfläche, auf welcher der Verkauf abgewickelt wird und der dem Kunden zugänglich ist (einschließlich Kassenzonen, Standflächen für Warenträger, Gänge, Stellflächen für Einrichtungsgegenstände, Treppen innerhalb der Verkaufsräume). Zu der Verkaufsfläche zählen auch Freiflächen, die nicht nur vorübergehend für Verkaufszwecke genutzt werden sowie Lagerräume, die gleichzeitig dem Verkauf dienen. 299 2 ewo GE 1.3 308 Weg ernle 487 11 St Gasf 15 473 Es sind ausreichend Stellplätze gem. Stellplatzsatzung der Stadt Gießen nachzuweisen. Nach § 4 Abs. 4 Stellplatzsatzung ist je 8 Stellplätze diesen räumlich zugeordnet ein standortgerechter, großkroniger Baum in einer unbefestigten Baumscheibe von mind. 4 m² zu pflanzen. Stellplätze mit einer befestigten Gesamtfläche von mehr als 1000 m² und mehreren parallel zueinander verlaufenden Fahrgassen sind zusätzlich durch raumgliedernde Pflanzstreifen in einer Mindestbreite von 1,5 m zu unterteilen. Zur Entlastung der Abwasseranlagen, Vermeidung von Überschwemmungsgefahren und zur Schonung des Wasserhaushaltes soll nach den §§ 43 und 51 Hessisches Wassergesetz (HWG) in Verbindung mit § 3 der städtischen Abwassersatzung Niederschlagswasser ganzjährig genutzt und darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden. (§ 19 (4) Satz 3 BauNVO) 487 17 487 8 8,0 21 St 30 1 8,0 20,0 5,0 479 Stellplatzsatzung 22.08.2002 – Staatsanzeiger 37/2002, S. 3432-) 1.2.5 7 B II S Karl-Benz-Stra ße 486 GE 503 8 472 1. Außerdem sind im Bereich des Sondergebietes SO 2 zulässig: a) Gewerbebetriebe (ausgenommen Einzelhandel), b) Anlagen für sportliche Zwecke, c) Diskotheken, Tanzlokale. 400 66 5 27 485 8 GE HINWEISE Sondergebiete (§ 11 BauNVO) 1.2.1 Im Sondergebiet SO 1 ist ein SB-Warenhaus mit einer Grundfläche von höchstens 18.200 m² und einer Geschossfläche von höchstens 23.700 m² sowie einer Verkaufsfläche von höchstens 14.000 m² zulässig. Vom zulässigen Sortiment ausgeschlossen sind apothekenpflichtige Waren nach gültiger Apothekenbetriebsordnung sowie flüssige, halbfeste und feste Arzneimittelgrundstoffe zur Herstellung von Produkten und Arzneimitteln in der Rezeptur. B 429 Gärtnerei 467 1.2 502 4 6 31B 20,0 E (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1(6), 8 BauNVO) S 7 11,0 Für die Gewerbegebiete werden die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Davon ausgenommen sind Diskotheken und Tanzlokale/Tanzcafes. Gasfernleitung Nr. 11/44 i Innerhalb des Schutzstreifens sind Baumaßnahmen und Niveauänderungen unzulässig. Bepflanzungen, Erdarbeiten, kreuzende Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen nur mit Zustimmung der Ruhrgas AG ausgeführt werden. 1.1.2 In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig . (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 (5) und (9), 8 BauNVO) 502 3 483 1 2. (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 (5), (9) und (10), 8 BauNVO) Philipp-Reis-Straße 33 466 5 1.1.1.4 Soweit Verkaufsflächen ausnahmsweise zulässig sind, sind Randsortimente auf höchstens 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig. ewo 1A Weg 482 5 501 4 1,2 0,7 501 3 1.1.1.3 Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen der Verkaufsflächen von vor Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes bestehenden Einzelhandelsbetrieben um höchstens 5 % der vorhandenen Verkaufsfläche. II Richtfunk der Deutschen Bundespost Richtfunktrasse Nr. 1591 (Gießen FDG – Driedorf) und Richtfunktrasse Gießen GDG – Wetzlar FDG km 1,2 – km 1,7. Innerhalb der beiden 200 m breiten Schutzzonen, das sind jeweils 100 m links und rechts von der im Plan eingetragenen Richtfunktrasse, bedürfen Bauwerke, die die nachstehenden Bauhöhen überschreiten, gemäß §§ 1 Abs. 4 und 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) vom 08.04.1965 i.d.F. vom 20.12. 1976, der vorherigen Zustimmung des Funkreferates der Oberpostdirektion Frankfurt am Main. Die maximalen Bauhöhen liegen für die Richtfunktrassen zwischen den Punkten A – B : bei A =197 m über NN bei B = 201 m über NN C – D : bei C =185 m über NN bei D = 182 m über NN Für die Richtfunktrassen wurden Punktberechnungen durchgeführt. Zwischenwerte können interpoliert werden. Die Baubeschränkung gilt auch für Baugeräte und deren Ausleger. 1.1.1.1 Verkaufsflächen die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks-, weiterverarbeitenden oder produzierenden Betrieben in diesen Gebieten stehen, wenn diese einen untergeordneten Teil der durch die Betriebsgebäude überbauten Flächen einnehmen; 1 II NACHRICHTLICH ÜBERNOMMENE FESTSETZUNGEN Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) 1.1.1 In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Verkaufsflächen unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind 392 3 10,0 GE D 1. 2A ewo 4,0 ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. BauNVO) und (§ 9 Abs. 6 BauGB) 482 3 1,2 WASSERRECHTLICHE SATZUNG (nach § 51 Abs. 3 Satz 3 HWG) Das anfallende Niederschlagswasser von Dachflächen ohne Dachbegrünung ist zu sammeln und über eine Regenwassernutzungsanlage einer ganzjährigen Nutzung zuzuführen. Die Größe der Regenwassernutzungsanlage ist bei rein gewerblicher Nutzung bedarfsgerecht zu bemessen. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB) MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 ff BauNVO) II 0,7 A S 482 9 St GE C S 480 464 Die Standflächen für bewegliche Abfallbehältnisse sind so anzuordnen oder mit Büschen, Hecken oder Bauteilen zu umgeben, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einzusehen sind. Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung S Sichtfelder Richtfunktrasse Stadtplanungsamt Gießen Aufgestellt im Vorentwurf: Juli 2004 Bearbeitet: Kr Geändert zum Entwurf: Nov. 2004 Gezeichnet: Ge / Co Geändert zum Satzungsbeschluss: April 2005