Alkohol und Drogen im Straßenverkehr
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Alkohol und Drogen im Straßenverkehr
RA Marco Noli Alkohol und Drogen im Straßenverkehr Ein Trinkversuch zur Alkoholmessung und die „Drogentests“ der Polizei Wer von der Polizei betrunken am Steuer angetroffen wird hat mit empfindlichen Sanktionen zu rechnen. Ergibt die Alkoholmessung der Polizei einen Wert von über 0,5 Promille, folgt zumindest ein Bußgeld in Höhe von 250,- Euro und ein Monat Fahrverbot (§ 24a StVG). Grundsätzlich gilt in Deutschland die 0,5-Promille-Grenze. Unterhalb dieses Wertes wird nur bestraft, wer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie z.B. „Schlangenlinienfahren“ zeigt oder wegen der Alkoholwirkung einen Unfall verursacht. Alkoholsünder bei denen mehr als 1,1 Promille gemessen werden machen sich strafbar wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB). Beim ersten Mal gibt es dafür eine Geldstrafe und es droht die Entziehung der Fahrerlaubnis, sowie eine mindestens sechsmonatige Führerscheinsperre. Das bedeutet, dass der Führerschein eingezogen wird und erst nach Ablauf einer mehrmonatigen Sperrfrist der Führerschein auf Antrag wieder neu ausgestellt werden kann. Bei Wiederholungstätern droht sogar eine Bewährungs- oder Haftstrafe. Ergibt die Messung gar 1,6 Promille oder mehr, muss zudem vor einer Wiedererteilung des Führerscheins die sogenannte MPU, die medizinisch-psychologische-Untersuchung, absolviert werden (siehe Kasten). So weit, so gut. Aber wie viel kann ich denn nun abends in der Kneipe oder dem Restaurant trinken, ohne die genannten Sanktionen befürchten zu müssen ? Um dies herauszufinden, nahm ich vor kurzem an einem Trinkversuch teil, bei dem ich während eines geselligen Abends den zu diesem Zweck verordneten Bierkonsum mit regelmäßigen Messungen des Atemalkoholwertes begleitete. Die Ergebnisse waren interessant. Grundsätzlich ist natürlich zwischen dem Atemalkohol und dem Blutalkohol zu unterscheiden. Die Atemalkoholkonzentration wird in Milligramm pro Liter angegeben und die Blutalkoholkonzentration in Promille. Auch wenn eine Umrechnung nicht zulässig ist gilt trotzdem folgende Faustregel: Der Wert des Atemalkohols muss mal zwei genommen werden um den Promillewert zu erhalten, mit anderen Worten: Bei 0,25 mg/l (Atemalkoholkonzentration) geht man von 0,5 Promille (Blutalkoholkonzentration) aus. Bei den Ordnungswidrigkeiten, also zwischen 0,5 und 1,1 Promille genügt der Nachweis mittels Atemalkoholmessgerät. Über 1,1 Promille ist ein Nachweis mittels Blutentnahme nötig. Die im Blut bzw. der Atemluft befindliche Alkoholkonzentration liesse sich anhand der Trinkmenge und des Körpergewichts mit der sogenannten „Widmarkformel“ auch berechnen. Allerdings würde dadurch den individuellen körperlichen Besonderheiten nicht genügend Rechnung getragen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Promillewert entgegen der häufig geäußerten Ansicht nicht von der Trinkgewöhnung oder davon abhängt, ob man „viel“ oder „wenig verträgt“, sondern hauptsächlich –neben der Trinkmenge- vom Körpergewicht. Die Aufnahme des getrunkenen Alkohols in das Blut erfolgt zu 20 % über die Magenschleimhäute und zu 80 % über den Dünndarm. Je leerer der Magen ist, umso schneller wird der Alkohol aufgenommen. Bei fettigen Speisen verzögert sich die Aufnahme relativ stark. Die größte Verzögerung kann man erzielen, indem man vorher ein Glas Öl trinkt. In diesem Fall beginnt die Wirkung mit einer halbstündigen Verzögerung, dafür aber plötzlich und in voller Stärke. In Sibirien soll es Trinkspiele geben, bei denen man ein Glas Öl trinkt und ein Glas Wodka hinterher. Dies wird angeblich wegen der erzeugten starken Wirkung gemacht, die man nach einer halben Stunde erlebt, wenn die Alkoholwirkung plötzlich einsetzt. In der Regel dauert die Resorption des getrunkenen Alkohols, also die Aufnahme ins Blut, zwischen 30 und 60 Minuten. Dabei gibt es auch ein gewisses Resorptionsdefizit, das heisst ein Teil des Alkohols wird gar nicht in den Blutkreislauf aufgenommen. Der Verlustwert (10 bis 40 %) ist von Person zu Person äußerst unterschiedlich und hängt auch von den individuellen körperlichen Besonderheiten, sowie dem Alter und dem Geschlecht ab. Über den Blutkreislauf gelangt der Alkohol auch in die Lunge. Daher können vom Atemalkoholwert auch gewisse Rückschlüsse auf den Blutalkoholwert gemacht werden. Der Abbau des Alkohols erfolgt über die Leber. Erfahrungsgemäß baut der Mensch zwischen 0,1 und 0,2 Promille pro Stunde ab. All diese Informationen helfen in der konkreten Situation nicht weiter, man möchte schließlich wissen: was zeigt denn das Gerät nun an ? Beim Trinkversuch mit dem Atemalkoholmessgerät konnten wir einiges Interessantes lernen. Es hat sich gezeigt, dass die Werte stark variierten, je nachdem wie man sich unmittelbar vor der Messung verhielt. Extrem hohe Werte werden angezeigt, wenn man unmittelbar vor der Messung noch einen Schluck Bier oder Wein trinkt und dann direkt in den Apparat pustet. Dies verwundert erst einmal nicht. Deshalb ist vorgeschrieben, dass nach dem letzten Schluck eine Zeit von 20 Minuten vergangen sein soll, da die Werte sonst verfälscht werden. Wenn man also direkt nach dem letzten Schluck in der Kneipe von der Polizei an der nächsten Ecke aufgehalten wird, kann und sollte man auf jeden Fall darauf bestehen, die 20 Minuten Pause einzuhalten. Dies hat einen weiteren Vorteil: In dieser Zeit wird außerdem der Alkoholwert durch Abbau im Körper reduziert. Das gilt natürlich nicht beim sogenannten Sturztrunk: Wenn kurz vor der Fahrt eine größere Menge in recht kurzer Zeit getrunken wurde, wird der Alkoholwert nach einiger Zeit eher ansteigen, als sinken. Einige meiner Mandanten haben mir auch berichtet, dass es sich in den Fällen in denen man nicht sicher ist, ob sich die Alkoholkonzentration unterhalb oder knapp oberhalb der relevanten Grenzen von 0,5 bzw. 1,1 Promille liegt, durchaus lohnt etwas Zeit zu gewinnen und außerdem auf einer Blutentnahme zu bestehen. Die Fahrt zur Rechtsmedizin oder ins nächste Krankenhaus nimmt nämlich oftmals über eine Stunde in Anspruch. In dieser Zeit können bis zu 0,2 Promille abgebaut werden ! Es ist Ihr gutes Recht, auf einer Blutentnahme zu bestehen, zumindest wenn Sie die Atemalkoholmessung verweigern. Die Atemalkoholmessung erfolgt freiwillig. Die Polizei kann Sie hierzu nicht zwingen. Wenn Sie allerdings zunächst einer Atemalkoholmessung zugestimmt haben und der Wert über 0,5 Promille, aber unter 1,1 Promille liegt, dann ist eine zusätzliche Blutentnahme sinnlos. Für diesen Bereich der Ordnungswidrigkeit genügt nämlich als Nachweis bereits der Atemalkoholwert. Der Polizist wird Ihnen eine Blutentnahme mit dieser Begründung verwehren. Es bringt Ihnen dann auch nichts mehr wenn Sie selbst zur Rechtsmedizin eilen und auf eigene Kosten eine Blutentnahme samt Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (Kosten ca. 350 Euro) durchführen. Statt dessen sollten Sie lieber den Polizeibeamten fragen, ob denn das Atemalkoholmessgerät geeicht ist. Auf der Rückseite muss das aktuelle Eichsiegel sichtbar sein. Wer auf einer Blutentnahme besteht, riskiert die Kosten der Blutuntersuchung selbst zahlen zu müssen, wenn die 0,5-Promille-Grenze tatsächlich überschritten wurde. Andererseits kann es sich gerade in „knappen“ Fällen lohnen, etwas Zeit zu gewinnen. Dies gilt allerdings wie gesagt nicht bei einem vorherigen Sturztrunk, da man dann genau die gegenteilige Wirkung erzielt, nämlich später höhere Werte. Beim Trinkversuch mit den Atemalkoholmessgeräten konnte man aber auch noch andere interessante Dinge beobachten. Die Werte waren umso niedriger, je gründlicher man sich den Mund mit klarem Wasser ausspülte. Der Alkohol, der sich noch in den Mundschleimhäuten befindet hat sehr große Auswirkungen auf den Wert des Atemalkoholmessgerätes. Nach einer gründlichen Spülung sinkt der Wert jedoch sehr stark. Man kann sich also wappnen und immer einen Schluck Wasser im Auto dabei haben. Die Polizei kann Ihnen das nicht verwehren, da der Test ohnehin freiwillig ist. Einige meiner Mandanten berichteten mir auch von der deutlich spürbaren Wirkung des sogenannten „Hyperventilierens“ unmittelbar vor dem Hineinpusten. Auch dies probierte ich aus und konnte feststellen, dass tiefes Luftholen vor der Messung in der Tat niedrigere Werte erzeugt, als ohne dieses starke Luftholen. Die „Drogentests“ der Polizei Konkrete Messverfahren wie beim Alkohol gibt es zum Nachweis einer Beeinflussung durch Drogen nicht. Der Nachweis von Drogen im Blut stellt nach § 24a Absatz 2 StVG eine Ordnungswidrigkeit dar und wird ebenso wie die Überschreitung der 0,5-Promille-Grenze mit 250 Euro Bußgeld und einem Monat Fahrverbot sanktioniert. Bei Cannabis wird jedoch ein Mindest-THC-Wert von 1,0 ng/ml vorausgesetzt, da erst ab diesem Wert von einer Wirkung der Droge ausgegangen wird. Ein Fahrer der unter dem Einfluss illegaler Drogen (z.B. Cannabis, Kokain, Heroin) steht kann sich aber auch wegen einer „Trunkenheitsfahrt“ gemäß § 316 StGB, vergleichbar einem Alkoholsünder mit über 1,1 Promille, strafbar machen. Da es bei den illegalen Drogen keine wissenschaftlich gesicherten Messwerte für den Grad der Wirkung oder der Beeinträchtigung gibt, eine absolute Fahruntüchtigkeit also nicht vorliegen kann, hat die Rechtsprechung Kriterien entwickelt, bei denen eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen wird. Voraussetzung für eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit sind daher Ausfallerscheinungen, die die Verkehrssicherheit beeinflussen und auf die Wirkung der Drogen zurückzuführen sind. Um diese Ausfallerscheinungen festzustellen werden von den Polizeibeamten immer häufiger Tests durchgeführt. Dabei wird dem Autolenker, der des Drogenkonsums verdächtig ist, angeboten, durch freiwillige Tests, wie zum Beispiel dem „Finger-Nase-Test“ und ähnlichen, zu zeigen, dass man noch fahrtüchtig ist. Viele Autofahrer gehen auf die Tests ein, da Ihnen von den Polizeibeamten vermittelt wird, dass man dadurch ja vielleicht eine Blutentnahme verhindern kann. Die Blutentnahme erfolgt trotzdem meist postwendend. In den meisten Fällen erhält man dann nach einiger Zeit einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr, da die Tests äußerst unsicher verlaufen seien und daher drogenbedingte Ausfallerscheinungen vorlagen. Das bedeutet meist eine Geldstrafe plus Entziehung der Fahrerlaubnis samt Führerscheinsperre für einige Monate. Dabei hätten die Autofahrer an den Tests gar nicht teilnehmen müssen. Diese sind rein freiwillig. Keiner kann gezwungen werden. Die Ergebnisse sind sehr subjektiv und wenig überprüfbar, zumal ja ausschließlich der subjektive Eindruck der Polizeibeamten wiedergegeben wird. Außerdem müsste auch Berücksichtigung finden, inwiefern der Getestete aufgrund der Anhaltesituation und der Konfrontation mit den Polizeibeamten unter Umständen nervös ist und teilweise unsicher reagiert. Daher ist es ratsam an derartigen Tests nicht teilzunehmen. Die Polizei wird ohnehin eine Blutentnahme anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass der Fahrer unter dem Einfluss illegaler Drogen steht. Wird mit der Blutentnahme der Konsum von Drogen nachgewiesen, wird die Führerscheinbehörde später in aller Regel die Fahrerlaubnis entziehen, unabhängig davon, ob eine Straftat nachgewiesen wurde oder nicht.