Spezialreport

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Spezialreport
Spezialreport
Rente
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Wie überprüfe ich meine Rentenanpassung?
Mehr Rente durch optimale Gestaltung des Rentenantrags!
Wie beeinflussen Prämien und Sonderzahlungen die Rentenhöhe?
Altersteilzeit: Was Sie über die Renten-Berechnung wissen müssen
Spezialreport – Rente
Wie überprüfe ich meine Rentenanpassung?
Experte: Peter Sack
Die Rentenversicherungsträger und der Postrentendienst haben im Juni an die
meisten Rentner die Rentenanpassungsmitteilungen mit der Rentenerhöhung
ab 01.07.2013 verschickt. Was ist zu tun, wenn sich nicht die erhoffte
Rentenerhöhung ergeben hat. Wie und wo lege ich Widerspruch gegen die
Rentenanpassung ein?
Gegen die Rentenanpassungsmitteilung kann, wie gegen jeden anderen Bescheid
eines Sozialversicherungsträgers, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch
muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rentenanpassungsmitteilung beim
zuständigen Rententräger eingelegt werden. Wer die Rentenanpassung nicht von
seinem Rententräger, sondern vom Postrentendienst erhalten hat, muss den
Widerspruch trotzdem beim Rententräger einlegen. Welches der zuständige
Rententräger ist, steht mit auf der Rentenanpassungsmitteilung, die der
Postrentendienst verschickt.
Achtung! Auf vielen Rentenanpassungsmitteilungen steht kein Datum. Deshalb sollte
zum Nachweis des Eingangs der Mitteilung, das Datum notiert werden, an dem diese
bei Ihnen eingegangen ist. Ab diesem Datum beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen.
Spätestens einen Monat später muss der Widerspruch beim Rententräger
eingegangen sein.
Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und per eingeschriebenem Brief oder
Telefax an den Rententräger geschickt werden. Achtung! Bei Widerspruchserhebung
per Telefax das Sendeprotokoll aufheben. Eine E-Mail ist noch kein anerkannter
Telekommunikationsweg für die Widerspruchserhebung und deshalb nicht zulässig.
Neue zulässige Medien dürften auch der E-Post-Brief oder die De-Mail sein. Dazu
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Spezialreport – Rente
gibt es noch keine Rechtsprechung. Zusätzlich ist die Widerspruchserhebung auch
mündlich in einem Beratungsgespräch beim Rententräger oder einem anderen
Sozialleistungsträger möglich. Zum Nachweis sollten Sie sich eine Kopie des
Beratungsprotokolls aushändigen lassen. Der Widerspruch muss auch begründet
werden.
Wie prüfe ich meine Rentenanpassung?
Ein Widerspruch gegen die Rentenanpassung hat natürlich nur Sinn, wenn es an der
Rentenanpassungsmitteilung etwas zu beanstanden gibt. Der Widerspruch muss
schließlich auch begründet werden. Dazu muss ich die Rentenanpassungsmitteilung
auch überprüfen können.
Wer ausschließlich Altersrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Berufsunfähigkeitsrente
oder Erwerbsminderungsrente erhält, hat es relativ einfach. Diejenigen müssen aus
dem Rentenbescheid, der die ausführliche Rentenberechnung enthält, ihre
persönlichen Entgeltpunkte heraussuchen und diese mit dem neuen aktuellen
Rentenwert oder aktuellen Rentenwert Ost multiplizieren.
Wer sowohl Entgeltpunkte Ost als auch Entgeltpunkte in den alten Bundesländern
erworben hat, muss zuerst zwei Teilbeträge der Rente ermitteln, indem der
Westentgeltpunkteanteil mit dem aktuellen Rentenwert West und der
Ostentgeltpunkteanteil mit dem aktuellen Rentenwert Ost multipliziert wird.
Der aktuelle Rentenwert West beträgt seit 01.07.2013 28,14 € und der aktuelle
Rentenwert Ost 25,74 €. Die Teilbeträge sind zu addieren. Das Ergebnis ist die neue
Bruttorente. Anschließend wird bei bestehender Krankenversicherungspflicht der
Beitragsanteil des Rentners zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Dieser
beträgt 10,25% bei Vorliegen der Elterneigenschaft und 10,5% ohne
Elterneigenschaft.
Bei freiwillig oder privat Krankenversicherten wird zur Bruttorente ein
Beitragszuschuss von 7,3% dazu gezählt. Das Ergebnis ist der Nettozahlbetrag der
Monatsrente. Wenn alles stimmt, ist ein Widerspruch nicht erforderlich.
Komplizierter wird die Überprüfung der Rentenanpassungsmitteilung in den Fällen, in
denen zusätzlich noch eine Witwenrente, eine Unfallrente oder Berufskrankheitsrente
(BK-Rente) gezahlt wird. Bei der Witwenrente wird zusätzlich eine
Einkommensanrechnung durchgeführt. Bei Unfall- oder BK-Rentenbezug wird in
einer gesonderten Ruhensberechnung geprüft, ob die Altersrente oder
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Spezialreport – Rente
Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente zu
kürzen ist.
Das bedeutet, dass weitere Berechnungsschritte erforderlich sind.
In solchen Fällen ist bei Unklarheiten eine Beratung beim Rententräger oder einem
unabhängigen Rentenberater erforderlich.
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Spezialreport – Rente
Mehr Rente durch optimale Gestaltung des
Rentenantrags!
Experte: Ralf Kilian
Wer seinen Rentenbeginn langfristig plant, kann dadurch eine höhere Rente
erreichen. Lesen Sie hier, wie Sie durch eine optimale Gestaltung des
Rentenantrags mehr aus der Rentenversicherung herausholen.
Die Höhe Ihrer Rente ist überwiegend abhängig von den eingezahlten Beiträgen.
Diese Beiträge werden aus dem tatsächlich erzielten Einkommen (z.B.
Arbeitsentgelt) ermittelt und der Rentenberechnung zugrunde gelegt.
Damit Ihre Rente nicht erst nach Rentenbeginn berechnet werden kann, bietet die
Rentenversicherung die Möglichkeit, das Arbeitsentgelt für die letzten 3 Monate vor
dem Rentenbeginn "fiktiv" auf Basis des tatsächlichen Einkommens der letzten 12
Kalendermonate "hochzurechnen". Diese Hochrechnung muss bei der
Rentenantragstellung "zusätzlich" beantragt werden. Für diese Hochrechnung meldet
Ihr Arbeitgeber das Arbeitsentgelt, welches in der Zeit bis vor die letzten 3 Monate
vor Rentenbeginn angefallen ist.
Beispiel: Bei einem Rentenbeginn zum 1. Juli 2013 meldet Ihr Arbeitgeber für die
Hochrechnung die erzielten Arbeitsentgelte aus den Monaten Januar 2013 bis März
2013. Die fiktive Ermittlung des Entgeltes / der Beiträge für die Monate April 2013 bis
Juni 2013 erfolgt dann aus dem Zeitraum 01. April 2012 bis 31. März 2013 (die
Entgelte für 2012 liegen der Rentenversicherung bereits vor).
Wird die Hochrechnung nicht beantragt, kann die Rente erst nach einigen Wochen
nach dem tatsächlichen Rentenbeginn berechnet werden. Ein gleitender Übergang in
die Rente ist somit nicht gewährleistet. Die Rente wird aber selbstverständlich
nachgezahlt.
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Spezialreport – Rente
Wann erfolgt die Endabrechnung?
Wird diese Hochrechnung (auf Antrag) vorgenommen, erfolgt nach Ende der
Beschäftigung, also wenn für die letzten 3 Monate das tatsächliche Entgelt vorliegt,
keine "Endabrechnung". Es verbleibt bei der Rente auf Basis der hochgerechneten
Entgelte, auch wenn Ihre tatsächlichen Entgelte von der Hochrechnung abweichen.
Selbst bei erheblichen Abweichungen ist keine "Endabrechnung" vorgesehen.
Wann entstehen Abweichungen?
Abweichungen können entstehen, wenn in den letzten 3 Monaten die tatsächlichen
Entgelte von den "normalerweise" gezahlten Entgelten durch Erhalt von
Sonderzahlungen abweichen. Zum Beispiel könnte in den letzten 3 Monaten eine
Abfindung von nicht genommen Urlaub bzw. Überstundenguthaben oder eine
Abfindung wegen vorzeitigem Ausscheiden gezahlt worden sein.
Von diesen höheren Entgelten werden zwar Rentenbeiträge gezahlt, diese wirken
sich aber nicht mehr aus, da keine Endabrechnung erfolgt.
Widerspruch einlegen!
Jeder Rentner, bei dem eine fiktive Hochrechnung der Entgelte erfolgte, sollte, sofern
er in den letzten 3 Monaten "Sonderzahlungen" erhalten hat, Widerspruch gegen den
Rentenbescheid einlegen. Mit dem Widerspruch sollten Sie Ihren ursprünglichen
Rentenantrag (mit Hochrechnung) zurücknehmen und einen neuen Rentenantrag
(ohne Hochrechnung) stellen. Die Rente wird dann unter Berücksichtigung aller
tatsächlichen gezahlten Beiträge/Entgelte berechnet.
Wenn Sie zeitig genug Ihren "Übergang" vom Arbeitnehmer zum Rentner planen,
können Sie durch geschickte Nutzung des Gestaltungsspielraumes, die Grundlagen
der vorstehenden Regelungen bieten, eine höhere Rente erhalten. Hierfür ist
lediglich eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber notwendig.
Ihr Arbeitgeber soll Ihnen das Entgelt und die Sonderzahlungen (aus Abfindungen
etc.) aus den letzten 3 Monaten vorab "auszahlen".
Beispiel: Rentenbeginn 1. Oktober; Zahlung der Gehälter Juli, August und
September bereits in den Monaten Januar bis Juni.
Damit es mit der Gesetzlichen Krankenversicherung keine Probleme gibt, sollte
sicherheitshalber nicht das ganze Gehalt aus den letzten 3 Monaten vorab
ausgezahlt werden. Es sollte ein Gehalt von mindestens 451,00 €/Monat verbleiben.
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Spezialreport – Rente
Die Folge für die Rentenberechnung ist, dass sich durch die "Vorabzahlung" der
letzten 3 Gehälter der Durchschnitt für die Hochrechnung der letzten 3 Monate vor
Rentenbeginn erhöht. Für die letzten 3 Monaten werden dadurch viel höhere
Entgelte unterstellt, als tatsächlich erzielt worden sind (451,00 €). Dadurch kann sich
die Rente schnell um einige Euro erhöhen. Bei einer fiktiven Rentenbezugsdauer von
15 Jahren und einer Erhöhung der Rente von ca. 28,00 €/Monat (berechnet ohne
weitere Rentenerhöhungen) beträgt der "Gewinn" bereits ca. 5.000,00 €.
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Spezialreport – Rente
Wie beeinflussen Prämien und
Sonderzahlungen die Rentenhöhe?
Experte: Peter Sack
Besonders in den neuen Bundesländern sind viele Menschen der Meinung,
dass auch Jahresendprämien, Treueprämien und andere Einmalzahlungen bei
der Rentenberechnung eine Rolle spielen. Auf wen trifft das zu? Was für
Nachweise sind erforderlich? Muss ein gesonderter Antrag gestellt werden,
damit diese Zahlungen angerechnet werden?
Vorausschicken möchte ich, dass im bundesdeutschen Rentenrecht grundsätzlich
nur die Bestandteile des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bei der
Rentenberechnung berücksichtigt werden, für die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung gezahlt wurden.
Mit Einführung des einheitlichen bundesdeutschen Beitragssystems auch in der
ehemaligen DDR bzw. den neuen Bundesländern ab 01.07.1990 gilt dieser
Grundsatz bundesweit einheitlich. Demzufolge erhöhen seit 01.07.1990 die
Einmalzahlungen, wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld die Rentenhöhe, für die
Rentenversicherungsbeitrag gezahlt wurde.
Im weiteren Artikel geht es um die Zahlungen vor dem 01.07.1990, für die in der
ehemaligen DDR kein Sozialversicherungsbeitrag entrichtet wurde, weil dafür keine
Versicherungspflicht bestand. Grundlage der Anrechnung von Sonderzahlungen und
Prämien für ehemalige DDR-Bürger bis 30.06.1990 ist ein Urteil des
Bundessozialgerichtes aus dem Jahr 2007, Aktenzeichen B 4 RS 4/06 R vom
23.08.2007.
Mit diesem Urteil wurde für DDR-Bürger, die in ein Zusatzversorgungssystem der
DDR einbezogen waren bzw. Anspruch auf Intelligenzrente hatten, eine
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Spezialreport – Rente
Sonderregelung geschaffen. Damit ist klar, dass Jahresendprämien oder andere
Prämien nur bei diesem relativ kleinen Personenkreis Berücksichtigung finden. Laut
Bundessozialgericht soll bei diesem Personenkreis für die Zeit der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem das gesamte Einkommen aus dem
Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt werden. Egal, ob dafür Beiträge zu zahlen
waren.
Auf den größten Teil der ehemaligen DDR-Bürger trifft dieses Urteil nicht zu.
Wer keinen Zusatz- oder Sonderversorgungsanspruch hat, bekommt auch keine
Prämien angerechnet. Das Bundessozialgericht hat in dem oben genannten Urteil
auch entschieden, das die Anrechnung nur dann möglich ist, wenn die
Sonderzahlung nachgewiesen werden kann.
Was wird als Nachweis anerkannt?
Darüber wird seit der Verkündung des Urteils mit dem Zusatzversorgungsträger
trefflich gestritten. Auch viele Sozialgerichte sind involviert. Einige von Ihnen gehen
soweit, die Anrechnung von Prämien völlig zu verweigern, indem sie das
Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts nicht anerkennen. In dem Fall sollte
Berufung eingelegt werden.
Als Nachweise gelten Bescheinigungen der Betriebe, deren Rechtsnachfolger oder
der Lohnarchive. Auch Quittungen, Urkunden, Barauszahlungstüten und
Kontoauszüge werden anerkannt. In Einzelfällen sind selbst Prämieneintragungen im
SED-Mitgliedsbuch vom Zusatzversorgungsträger berücksichtigt worden. Vor kurzem
hat das sächsische Landessozialgericht in Chemnitz entschieden, dass die Prämien
auch dann anzurechnen sind, wenn in einer Betriebsvereinbarung eine verbindliche
Regelung über die Höhe der auszuzahlenden Prämie getroffen wurde.
Zeugenaussagen über Prämien werden meist nicht anerkannt, weil die meisten
Zeugen nach über 20 Jahren nicht die genaue Höhe der Prämie in Mark und Pfennig
bestätigen können. Für die Anrechnung der zusätzlichen Belohnung der Pädagogen
und der Mediziner, die ab 1977 - bzw. letztere ab 1973 - jährlich gezahlt wurde, ist
keine Nachweisführung erforderlich. Diese wurden auf der Grundlage von
Verordnungen rechtsverbindlich an die in der Volksbildung beschäftigten Pädagogen
und an die Mediziner des staatlichen Gesundheitswesens der DDR gezahlt, so dass
jedem Zusatzversorgungsberechtigten diese Zahlung angerechnet wird.
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Spezialreport – Rente
Rentenerhöhung ist oft erheblich
Die Rentenerhöhungen, die sich aus der Anrechnung von Prämien und anderen
Zusatzzahlungen ergibt, sind in vielen Fällen erheblich, da solche Zahlungen oft über
Jahre geleistet wurden. Es lohnt sich deshalb in den meisten Fällen, einen Antrag auf
Neufeststellung der Zusatzversorgungsanwartschaften oder der Rente zu stellen.
Der Antrag ist beim zuständigen Zusatzversorgungsträger oder dem Rententräger zu
stellen. In den meisten Fällen ist die
Deutsche Rentenversicherung Bund
Zusatzversorgungsträger
Hirschberger Straße 4
10317 Berlin
zuständig. Ohne Antragstellung werden die Zusatzzahlungen meist nicht
berücksichtigt.
Achtung! Wer seinen Zusatzversorgungsanspruch nachträglich ohne Urkunde
erhalten hat, sollte allerdings vorsichtig sein und sich vor der Antragstellung bei
einem der Sozialverbände, der Gewerkschaft, einem unabhängigen Rentenberater
oder einem Fachanwalt beraten lassen.
Denn in diesen Fällen nutzt der Zusatzversorgungsträger die Antragstellung und
überprüft den gesamten Anspruch auf Zusatzversorgung.
Im ungünstigsten Fall wird nicht nur die Prämie nicht anerkannt, sondern der
gesamte Zusatzversorgungsanspruch wieder aberkannt. Deshalb kann eine
unabhängige Rechtsberatung vor Schaden schützen.
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Spezialreport – Rente
Altersteilzeit: Was Sie über die RentenBerechnung wissen müssen
Experte: Markus Köhler
Altersteilzeit klingt verlockend. Die Perspektive ist, einen überschaubaren
Zeitraum voll zu arbeiten und dann früher in Rente zu gehen oder einen
längeren Zeitraum wirklich in reduziertem Umfang zu arbeiten. Wer kann dieses
System aber wirklich nutzen, was bringt es und wie funktioniert die RentenBerechnung?
Altersteilzeit: Was bedeutet das?
Ein Teilzeitarbeitsvertrag ist den meisten Arbeitnehmern ein Begriff. Das Prinzip der
Altersteilzeit funktioniert ähnlich. Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber einen
bestimmten Zeitraum, für den Sie ihm Ihre Arbeitskraft nur in begrenztem Umfang
zur Verfügung stellen. Dies könnten etwa die letzten fünf Jahre vor dem regulären
Rentenbeginn sein.
Der "begrenzte Umfang" bezieht sich dabei auf die tatsächliche Arbeitszeit und kann
sich in zwei Modellen realisieren. Einerseits in einer tatsächlich reduzierten
wöchentlichen Arbeitszeit in Form einer Halbtagsbeschäftigung, andererseits im
sogenannten Blockmodell. Sie arbeiten dabei in einer ersten Phase in dem Umfang
weiter, wie Sie es ohne Altersteilzeitvereinbarung auch tun würden. In der zweiten
Phase arbeiten Sie zu gleichen Bezügen gar nicht mehr. Auch ein täglicher,
wöchentlicher oder monatlicher Wechsel zwischen Arbeit und Freizeit ist möglich.
In beiden Fällen reduzieren sich Ihre Bezüge, weil Sie weniger arbeiten. Doch
erhalten Sie nicht nur die Hälfte Ihres ursprünglichen Verdienstes, wenn Sie
beispielsweise nur noch 50 Prozent Ihrer bisherigen Arbeitszeit ausüben. Ihr
Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihren halbierten Verdienst um mindestens 20
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Spezialreport – Rente
Prozent zu erhöhen und auch zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.
Altersteilzeit: Wer kann das machen?
Grundsätzlich ist die Möglichkeit, Altersteilzeit zu vereinbaren, beschränkt auf die
Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1951. Außerdem müssen Sie bereits
Versicherungszeiten von mindestens 15 Jahren vorweisen können.
Die Altersteilzeit können Sie als Arbeitnehmer nur in Anspruch nehmen, wenn Sie
zum Zeitpunkt des Beginns der Altersteilszeit mindestens 55 Jahre alt sind.
Außerdem müssen Sie innerhalb der letzten fünf Jahre zuvor mindestens 1.080 Tage
(etwa drei Jahre) beitragspflichtig beschäftigt gewesen sein. Das bedeutet, dass Sie
in diesem Zeitraum regelmäßig mehr als 400 Euro im Monat verdient haben müssen.
Ob diese Beschäftigung im In- oder Ausland war, spielt hingegen keine Rolle.
Die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld (seit Januar 2005 auch Arbeitslosengeld
II) oder Ersatzleistungen wie Krankengeld sind hierbei der beitragspflichtigen
Beschäftigung gleichgestellt. Existiert darüber hinaus eine Vereinbarung über
Altersteilszeit im jeweils geltenden Tarifvertrag, in Ihrer Betriebsvereinbarung oder in
Ihrem Arbeitsvertrag, so haben Sie sogar einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit.
Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so können Sie die Altersteilzeit
nur auf freiwilliger Basis mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Aus dem
Altersteilzeitgesetz ergibt sich hingegen kein Rechtsanspruch. Die Dauer der
Teilzeitarbeit muss mindestens 24 Monate betragen.
Wie wirkt sich die Altersteilzeit finanziell aus?
Sie erhalten durch die Aufstockung Ihres Gehaltes durch den Arbeitgeber nicht 50,
sondern mindestens 70 Prozent Ihres bisherigen Regelarbeitsentgelts. Ihr
Regelarbeitsentgelt ist identisch mit dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt.
Dafür werden Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld sowie finanzieller Überstundenausgleich
nicht berücksichtigt. Sind in Ihrem Arbeitsvertrag hingegen Zulagen vorgesehen,
werden diese für die Berechnung des Regelarbeitsentgelts herangezogen.
Das bedeutet, dass Sie bei einem ursprünglichen Monatseinkommen mit Zulagen
und (während der Altersteilzeit unveränderten) vermögenswirksamen Leistungen von
3.000 Euro bei Altersteilzeit ein Gehalt von 1.500 Euro beziehen würden. Der
Arbeitgeber muss Ihr Gehalt aber um mindestens 20 Prozent aufstocken.
Sofern die nicht halbierten vermögenswirksamen Leistungen nicht durch
Vereinbarung von der Erhöhung ausgenommen sind, bedeutet dies eine Aufstockung
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Spezialreport – Rente
um 300 Euro auf 1.800 Euro. Eine Erhöhung von über 20 Prozent kann aber
ebenfalls vereinbart werden, beziehungsweise ist in verschiedenen Tarifverträgen
bereits vorgesehen.
Seit Januar 2010 wird der Erhöhungsbetrag nicht mehr von der Agentur für Arbeit
übernommen, ist aber weiterhin von Steuern und Abgaben befreit. Beachten Sie hier
aber die Beitragsbemessungsgrenze, wie sie in der Rentenversicherung besteht
(Stand 2012: Alte Bundesländer 5.600 Euro, neue Bundesländer 4.800 Euro).
Überschreitet Ihr monatliches Regelarbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze,
wird der Betrag "gedeckelt" und die Aufstockung von diesem Höchstsatz aus
berechnet
Wie wirkt sich die Altersteilzeit auf die Rentenbeiträge aus?
Während der Altersteilzeit erhalten Sie neben den Regelbeiträgen zur
Rentenversicherung aus Ihrem Gehalt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge. Die
Höhe der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung entsprechend der Höhe, die
Sie haben würden, wenn Ihr Gehalt 80 Prozent Ihres ursprünglichen Monatsgehaltes
entsprechen würde. Aber auch hier gibt es Grenzen. Die Aufstockung darf höchstens
der Beitragssumme für die Differenz zwischen 90 Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt betragen.
Im Beispiel verdient ein Arbeitnehmer ohne Altersteilzeit 3.000 Euro, mit Altersteilzeit
und einer Arbeitszeitreduzierung von 50 Prozent 1.500 Euro. Für diese 1.500 Euro
Gehalt zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber jeweils anteilig Rentenversicherungsbeiträge.
Für den Aufstockungsbetrag werden diese 1.500 Euro zugrunde gelegt und auf 80
Prozent umgerechnet. Die Rentenversicherungsbeiträge für diese 80 Prozent muss
Ihr Arbeitgeber alleine tragen.
Aber auch für den Aufstockungsbetrag gibt es Grenzen. Seine Höhe darf nicht die
Höhe der Beiträge für die Differenz zwischen 90 Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt überschreiten.
Dies würde im Beispiel für 2012 Folgendes bedeuten: 90 Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze von 5.600 Euro in den alten Bundesländern wären 5.040
Euro. Die Differenz zwischen Regelarbeitsentgelt und dem 90-prozentigen
Referenzbetrags beträgt 3.540 Euro. Der Aufstockungsbetrag aus 1.200 Euro bleibt
damit unter der Höchstgrenze und wird somit nicht gedeckelt.
Weitere Berechnungsbeispiele finden Sie auf der Seite der Agentur für Arbeit. Auch
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Spezialreport – Rente
hier kann durch privatrechtliche Vereinbarungen (insbesondere Tarifverträge)
zugunsten des Arbeitnehmers von dieser Regel abgewichen werden.
Welche Auswirkungen hat Altersteilzeit auf die tatsächliche Rentenhöhe?
Durch die Altersteilzeit reduzieren sich Ihre Rentenbeiträge. Die Rentenbeiträge
wirken sich direkt auf die erworbenen Rentenansprüche aus. Anhand des obigen
Beispiels berechnet bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer mit einem ursprünglichen
Gehalt von 3.000 Euro wegen der Altersteilzeit nur 1.500 Euro Gehalt erhält.
Für dieses Gehalt zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wie bisher auch je zur Hälfte
Rentenbeiträge. Für zusätzliche 80 Prozent dieses Betrages hat der Arbeitgeber
alleine Rentenbeiträge zu entrichten.
Das bedeutet, dass in diesem Fall Rentenbeiträge für insgesamt 2.700 Euro an die
deutsche Rentenversicherung fließen. Bei einem Beitrag im Jahr 2012 von 19,6
Prozent wären dies insgesamt 529,2 Euro anstatt 588 Euro bei voller Berufstätigkeit.
Sie würden bei dem vorläufigen gerundeten Jahresdurchschnittsentgelt von 32.446
Euro also 1,11 Entgeltpunkte erhalten. Werden Rentenbeiträge für 2.700 Euro
eingezahlt, so erhalten Sie lediglich einen Entgeltpunkt dafür. Diese Entgeltpunkte
werden mithilfe des Rentenwertes in tatsächlich erworbene Rentenansprüche
umgerechnet. Dieser betrug 2012 in den alten Bundesländern 28,07 Euro und in den
neuen Bundesländern 24,92 Euro.
Dementsprechend ergäben sich bei regulärer Arbeit für das Jahr 2012
Rentenansprüche von monatlich 31,16 Euro in den alten Bundesländern und 27,66
Euro in den neuen Bundesländern. Bei Altersteilzeit hingegen würde dieser Anspruch
genau mit dem Rentenwert von 28,07 Euro (alte Bundesländer) und 24,92 Euro
(neue Bundesländer) übereinstimmen. Es ergäbe sich also demnach ein Verlust an
Rentenansprüchen in 2012 in Höhe von 3,09 Euro (neue Bundesländer) und 2,74
Euro (alte Bundesländer).
Wenn Sie außerdem die reguläre Altersrente mit 65 Jahren beziehen würden, aber
Ihre Altersteilzeit früher endet und Sie deswegen die "Rente wegen Altersteilzeit"
beispielsweise bereits mit 63 Jahren (frühestmöglicher Termin) beantragen, führt
dies zu einer Rentenkürzung (0,3 Prozent pro Monat vorzeitiger Rentenbeginn).
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