Für Berlin und Brandenburg - Elektro

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Für Berlin und Brandenburg - Elektro
Für Berlin und Brandenburg
D 2698, PVSt DPAG
Entgelt bezahlt
Hüthig & Pflaum Verlag
PF 10 28 69
69018 Heidelberg
5/2004
Mai 2004
51. Jahrgang
ISSN 0420-9885
INHALT
Grußwort Günter Hermann ...............................................
4 Aktuelles ................................................................................. 24
Aus der Region .....................................................................
6 Aus den Innungen ........................................................... 26
Technik .................................................................................... 10 Der LIV informiert ................................................................ 28
Meinung .................................................................................. 14 Recht/Steuern/Wirtschaft/Politik ................................ 32
Europa...................................................................................... 16 Seminare ................................................................................. 34
E-CHECK .................................................................................. 22 Seminare aus der Region................................................... 36
Fachorgan der Elektro-Innung Berlin und des
Landesinnungsverbandes der Elektronischen Handwerke Berlin/Brandenburg (LIV)
Redaktion: Constantin Rehlinger (verantwortlich)
Wilhelminenhofstraße 75, 12459 Berlin, Telefon (030) 859558–0, Telefax (030) 859558–88
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Herausgeber: Elektro-Innung Berlin
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Veröffentlichung vorausgesetzt. Mit dem Namen des Verfassers gekennzeichnete Artikel liegen
außerhalb der Verantwortung der Redaktion.
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
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Anzeigenleitung stellvertretend: Jutta Landes,
Telefon (089) 12607–263, Telefax (089) 12607–310, E-Mail: [email protected]
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GRUSSWORT
Liebe Kollegen in Berlin und Brandenburg,
verehrte Freunde der Elektrohandwerke,
auf die Frage an die Kollegen, ob sie Aufträge haben, erhält man derzeit
Antworten von „knapp“ bis „gut“. „Nur verdient wird nichts“, lautet meist
der Nachsatz. Die Preise sind im Keller. Zirka 30 % der Kollegen gehen
auf Montage in die alten Bundesländer. Von einem tragenden bzw.
selbsttragenden Aufschwung hier kann keine Rede sein. Der Wettbewerb
ist gnadenlos. Zum Beispiel 52 % Abgebot für Unterhaltungsverträge, ohne Kenntnis der Liegenschaft. Wir
alle verurteilen dieses Verhalten. Allerdings mit dem Finger auf andere zu zeigen, funktioniert nicht. Jeder
muss mit seinem Preis nach oben!
Die Bevölkerung nimmt nicht zu, wir werden durchschnittlich älter. Uns muss es gelingen, das Auftragsvolumen
von zz. durchschnittlich 4 % auf 8 % pro Kopf zu erhöhen. Wer betrieblich überleben will, muss als Missionar
für Energieeinsparungen, Sicherheit, Komfort und Kommunikation tätig sein. Unser Verband bietet durch
den E-CHECK den optimalen Türöffner. Sprechen Sie ehrlich in Versammlungen darüber. Überall gibt es gute,
nachahmenswerte Beispiele, die man bei seinen Kunden auch anwenden kann.
Ab 1. Mai gilt ein verändertes Tarifvertragswerk. Alle Bereiche, wie z. B. Kündigungsfristen, Urlaubstage,
Urlaubsgeld, Entgelte, Sonderzahlungen, Arbeitszeiten usw. sind teilweise verändert. Ab 1. September gilt
auch ein neuer Ausbildungstarifvertrag. Lesen Sie bitte die Innenseiten im „elektrofachmann“ bzw. das
Rundschreiben, welches allen Mitgliedern zugegangen ist. Wer das neue Tarifwerk flexibel einsetzt, genießt
die Vorteile der Innungsmitgliedschaft. Nähere Informationen erhalten sie auf den Innungsversammlungen.
Oder kommen Sie zur LIV-Jahrestagung am 18. Juni 2004, um 14.00 Uhr, nach Liebenwalde. Sie sind herzlich
eingeladen. Neben Tarifen werden wir über die Installation von Brandmeldeanlagen, leistungsorientierte
Bezahlung, „home-security“, die neue E-CHECK-Richtlinie und vieles mehr berichten.
Ihr
Vorsitzender des Landesinnungsverbandes der Elektrotechnischen Handwerke Berlin/Brandenburg
Obermeister der Elektro-Innung Berlin
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DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
Was ist Ihr Antrieb? Einfach starten?
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AUS DER REGION
„Die finanzpolitischen Voraussetzungen einer Fusion der beiden
Länder Berlin und Brandenburg“
(Kurzfassung)
Gutachten im Auftrag der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V. (UVB)
von Prof. Dr. Helmut Seitz, Berlin, Februar 2004
• Das primäre Ziel einer Fusion
der beiden Länder Berlin und
Brandenburg besteht darin,
durch Synergie- und Integrationseffekte positive Wachstumsimpulsive zu induzieren, unnötige bürokratische Hemmnisse zu
beseitigen und damit die Region
im interregionalen und internationalen Standortwettbewerb zu
stärken.
• Neben einer zügigen Umsetzung der Länderzusammenführung ist es aber auch erforderlich, die notwendige Finanzausstattung der Hauptstadtregion
Berlin-Brandenburg nachhaltig
zu sichern.
• Das gegenwärtige Finanzausgleichssystem beinhaltet eine
Reihe von Mechanismen, die
dazu führen Fusionen zwischen
Flächenländern und Stadtstaaten für die betroffenen Länder
finanziell unattraktiv zu machen.
Die infolge solcher Länderfusionen entfallenden Einwohnerwertungen der Stadtstaaten könnten
weder in Berlin-Brandenburg
noch in einer anderen Stadtstaaten-Region in signifikantem
Umfang durch Ausgabenerspar-
Prozentualer Anteil der Einwohner der Flächenländer die in Großstädten mit mehr als 500 000 Einwohner leben (Stand 2002)
6
Pro-Kopf-Ausgaben im kommunalen Sektor je Einwohner im Jahr
2001 in Prozent der Vergleichswerte auf der gesamten kommunalen
Ebene
nisse kompensiert werden. Dies
impliziert die Forderung nach
einer fusionsfreundlichen Ausgestaltung des Finanzausgleichssystems, bzw. der Einführung von
kompensatorischen Elementen,
die solche Nachteile ausgleichen
würden.
• Ein vollständiger Verlust der
im Finanzausgleich abgegoltenen Sonderlasten von Stadtstaaten würde – auf Basis der
Steuerschätzung für das Jahr
2005 – Einnahmeverluste für
die Hauptstadtregion BerlinBrandenburg in Höhe von ca.
2,6 Mrd. � zur Folge haben.
Diese Einnahmeverluste würden vollständig den anderen
Bundesländern und dem Bund
zufallen. Hierbei würde der Bund
mit einem Mindestausgabenvolumen von 0,42 Mrd. �, die
Geberländer im Finanzausgleich
mit Ausgabenersparnissen in
Höhe von ca. 1,93 Mrd. � und
die anderen Nehmerländer im
Finanzausgleich mit Mehreinnahmen von ca. 0,53 Mrd. �
partizipieren.
• Simulationsrechnungen unter Verwendung realistischer
Einschätzungen der Wachstumswirkungen einer Länderfusion
lassen über einen Zeitraum von
20 Jahren fusionsbedingte Steuermehreinnahmen in Höhe von
über 1 Mrd. � erwarten. Diese
gesamtgesellschaftliche „Fusionsrendite“ würde zum größten
Teil dem Bund und den anderen
Bundesländern zufallen, so
dass diese einen unmittelbaren
Einnahmezuwachs selbst dann
hätten, wenn der Region BerlinBrandenburg eine vollständige
Kompensation für die Verluste
aus dem Finanzausgleich gewährt wird.
• Sofern die Einnahmenverluste
Berlins im Finanzausgleich nach
einer Länderfusion nicht kompensiert werden, hat die Region
Berlin-Brandenburg keinen Anreiz, die Länderfusion durchzuführen, was sich auch negativ
auf andere Länderneugliederungstendenzen auswirken würde, zumindest in den Fällen, bei
denen Stadtstaaten beteiligt
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
AUS DER REGION
Zahlungen im Finanzausgleich – einschließlich Umsatzsteuerergänzungsanteile – an die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg im Jahr
2005 in Mio. Euro
Der langfristige Finanzierungsbedarf der Hauptstadtregion BerlinBrandenburg in Euro je Einwohner im Jahr 2020
Umrechnung auf die Verhältnisse des Jahres 2002, unter Vernachlässigung von Preissteigerungen und Realwachstum
sind. Aus Anreizgesichtspunkten
ist es daher wesentlich, dass
weder die Region noch die anderen Länder oder der Bund zu fiskalischen Verlierern werden,
sondern im Gegenteil, dass alle
Beteiligten besser gestellt werden.
• Für die Sicherstellung einer
ausreichenden Einnahmenbasis
des Landes Berlin-Brandenburg
ist es erforderlich, nach einer
Alternative für die Einwohnerwertung der Stadt Berlin im
Finanzausgleich zu suchen, da
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
diese aus (finanz-)verfassungsund maßstäberechtlichen Gründen nach einer Länderfusion
wohl kaum – abgesehen von
Übergangszeiten – beibehalten
werden kann. Hierzu werden
im Rahmen der Studie zwei
Vorschläge unterbreitet.
• Es wird vorgeschlagen, die
monetären Verluste aus dem
Wegfall der Einwohnerwertung
Berlins dauerhaft durch spezielle Zuweisungen des Bundes
bzw. Bundesergänzungszuweisungen zu kompensieren. Diese
wären seitens des Bundes durch
gesparte Bundesergänzungszuweisungen im bisherigen Finanzausgleichssystem und seitens der
Länder durch Abgabe von Umsatzsteueranteilen an den Bund
zu finanzieren. Die Geberländer
werden durch sinkende Zahlungen in den Finanzausgleich
und die Nehmerländer durch
höhere Zuweisungen aus dem
Finanzausgleich kompensiert.
Die Kompensationsleistungen
des Bundes an das Land BerlinBrandenburg sollen auch die laufenden Zahlungen des Bundes an
das Land Berlin zur Finanzierung
der spezifischen Hauptstadtlasten umfassen, wobei diese aber
deutlich über das gegenwärtige
Volumen von rund 50 Mio. � hinausgehen müssen, um die in der
Stadt Berlin effektiv anfallenden
Kosten zu decken.
• Eine Alternative könnte
darin bestehen, für Berlin die
Einwohnerwertung bei der Anrechnung der Gemeindesteuern
im Finanzausgleich in Höhe von
135 % beizubehalten und den
sich dann noch ergebenden
Restbetrag, der im Vergleich
zum ersten Vorschlag deutlich
geringer ist, durch die bereits
vorgeschlagenen Zahlungen des
Bundes auszugleichen.
• Bei beiden Vorschlägen
fallen die aus den positiven
Wachstumseffekten induzierten
Steuermehreinnahmen in der
Region weiterhin mehrheitlich
der Ländergesamtheit und dem
Bund zu, so dass alle Beteiligten
von dem Projekt der Länderfusion profitieren.
• Die Ergebnisse implizieren,
dass die möglichen Ausgabenersparnisse durch eine Länderfusion in einer Größenordnung
von ca. 350 bis 500 Mio. �
liegen würden. Allerdings ist
einzuräumen, dass die Studie
aufgrund der Überlagerung von
Konsolidierungserfordernissen,
der langfristigen Anpassung an
die Rückführung der Osttransfers und der Fusionseffekte die
fusionsbedingten Ausgabenersparnisse nur grob beziffern
kann, so dass die angegebenen
Werte auch nur als überschlägige
Schätzungen betrachtet werden
können.
• Die wesentliche Ursache für
den Umstand, dass die Ausgabenersparnisse infolge einer Fusion nicht ausreichend sind um die
Einnahmenausfälle im Finanzausgleich zu kompensieren, ist in der
spezifischen Agglomerationsstruktur des Landes Berlin-Brandenburg begründet. Großstädte haben einen höheren Ausgabenbedarf, da sie – im Vergleich zu den
kreisangehörigen Räumen – mit
einer intensiveren Aufgabenerfül-
Effekte einer Fusion der Länder Berlin und Brandenburg auf das Steueraufkommen (nach Finanzausgleich und FehlBEZ) im Jahr 2028 im
Vergleich zur Situation ohne Länderfusion in Mio. Euro
7
AUS DER REGION
lung und einem breiteren Aufgabenspektrum belastet sind. Dies
reflektiert sich auch in den kommunalen Finanzausgleichssystemen aller Flächenländer. Dort
werden den Großstädten Finanzbedarf zuerkannt, die in der Regel
mehr als 50 % über dem Finanzbedarf kleinerer Städte und Gemeinden bzw. des kreisangehörigen Raumes liegen.
• Wenn man in der Bundesrepublik eine Initiative in Richtung
einer Länderneugliederung will,
dann ist die gegenwärtige Reformdiskussion um die „Modernisierung der bundesstaatlichen
Ordnung“ ideal dazu geeignet,
auch die Frage der Anreizstrukturen im Falle von Länderneugliederungen zu diskutieren. Da
die Region Berlin-Brandenburg in
Bezug auf die Länderfusion wohl
am weitesten vorangeschritten
ist, könnte dieses Projekt durch
eine sach- und bedarfsgerechte
Sicherung der Finanzausstattung
auch eine wichtige Beispiel- und
Vorreiterposition für andere Länderehen übernehmen.
• Die Überführung des Landes
bzw. der Stadt Berlin in ein Sonderterritorium oder Bundesterritorium nach dem Beispiel von
Washington wäre nicht nur mit
einer Fusion der beiden Länder
inkompatibel, sondern würde
dem grundlegenden Ziel einer
Länderfusion, den Abbau von administrativen Grenzen innerhalb
einer hoch integrierten Region zu
betreiben um positive Synergieund Wachstumseffekte freizusetzen, sogar zuwiderlaufen.
Hausanschlussbearbeitung
bei der Bewag jetzt schneller
Im Januar 2004 wurde nach
einjähriger Vorbereitungszeit
die interne Software für die
Hausanschlussbearbeitung
bei der Bewag umgestellt.
Diese Umstellung wurde notwendig, um kundengerechte
kurze Bearbeitungszeiten
zu erzielen. Der gesamte
Prozess der Hausanschlussbearbeitung wurde dafür
überarbeitet. Mit dem neuen
Softwaretool auf Basis von
SAP R/3 läuft nun der gesamte Hausanschlussprozess über
nur noch ein Programm.
Wichtiger Vorteil sind die
wesentlich kürzeren Bearbeitungszeiten. Eine spezielle
Konzeption im Programm
ermöglicht eine lückenlose
Dokumentation des gesamten Hausanschlussprozesses.
Zeitnah werden Informationen zum Hausanschluss in
einem zentralen EDV-System
allen am Prozess Beteiligten
zugänglich gemacht. Lange
Bearbeitungswege, aufwändig
zu verwaltende Papierberge
und langwierige Telefonate
zum Stand der Bearbeitung
gehören der Vergangenheit
an.
Das im Softwaretool integrierte komplexe Auskunftssystem
über Hausanschlüsse hat zudem eine Verbindung zum
Internetportal für Elektrotechniker und Planungsbüros der
Bewag. Für jene Installateure
und Planungsbüros, die im
Installateurportal der Bewag
für den personifizierten Bereich angemeldet sind, gibt
es dadurch ebenfalls Vorteile:
Sie können Daten zum aktuellen Stand der Hausanschlussbearbeitung, z. B. ob die
Beauftragung schon erfolgt
ist, oder ob der Termin der
Ausführung feststeht, direkt
über die Rubrik „Anfragenstatus“ abfragen. Neue Anfragen
zur Erstellung, Verstärkung,
Umlegung oder Demontage
von Hausanschlüssen können
bequem über das Internetportal gestellt werden. Sie werden
direkt an das Hausanschlusstool weitergeleitet.
Leider birgt die Einführung
solcher Neuerungen auch
Hindernisse. Nicht alle Prozesse liefen anfangs „glatt“
und mussten im System
angepasst werden. Diese notwendigen Änderungsarbeiten
am Softwaretool werden mit
höchsten Anstrengungen
durchgeführt. Bisweilen
kommt es jedoch noch zu
Bearbeitungsengpässen. Wir
bitten Sie deshalb an dieser
Stelle noch um etwas Geduld
und hoffen, dass es bald einen
reibungslosen Ablauf bei der
Hausanschlussbearbeitung
gibt und der Kunde einfach
nur feststellt, dass beim
Anschluss seines Hauses an
das Stromverteilungsnetz der
Bewag alles reibungslos und
schnell klappt.
Werden Sie Mitglied in der Unterstützungskasse
der Elektro-Innung Berlin
Einwohnerzahlen in den Bundesländern im Jahr 2002 (in Mio.)
8
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
AUS DER REGION
Tea-Time im Ritz-Carlton
Begleiten Sie uns bei einem exklusiven Rundgang durch das im
Januar 2004 eröffnete Fünf- Sterne-Hotel Ritz Carlton mitten im
Herzen Berlins, dem Potsdamer
Platz. Erleben Sie die einzigartige
architektonische Meisterleistung,
die sich dem Besucher bereits in
der Empfangshalle offenbart und
überzeugen Sie sich von unseren
exklusiv für diese Anforderungen
entwickelten und gestalteten Designoberflächen.
Wir entführen Sie in regelmäßigen Abständen in die Welt
des neuen Luxus-Hotels und
führen Sie durch ausgewählte
Räumlichkeiten. Anschließend
genießen Sie eine einzigartige Tee-Zeremonie in der „Tea
Lounge“ des Hauses.
„The Ritz-Carlton“, ein Name
der für Komfort und Service der
Spitzenklasse in der Hotelleriebranche steht. Es will als Hotel
und in der Gastronomie in Berlin
neue Maßstäbe setzen mit seinen
302 Zimmern und Suiten, seinen
stilvollen Restaurants, der großen
Wellness-Oase und den 1800 m/
2 Veranstaltungsräumlichkeiten.
Im oberen Teil des Beisheim-Centers befinden sich 14 exklusive
Tower Apartments.
Die Architektur erinnert an
die Art Déco-Hochhäuser der
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
„Zwanziger Jahre“ in New York
und Chicago, das Interior ist
eine Hommage an das Spät-Empire mit Anleihen bei Preußens
Baumeister Karl Friedrich Schinkel. Venedig hat das GourmetRestaurant „Vitrum“ beeinflusst.
Die authentische Brasserie und
Boulangerie „Desbrosses“ bringt
ihre eigene Geschichte mit an
die Spree, die wir Ihnen gerne
im Hotel erzählen möchten.
„The Curtain Club“ heisst die
diskrete Bar mit schweren Samtvorhängen.
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diese Welt ist der 27. Mai 2004.
Bitte beachten Sie, dass es sich
bei den jeweiligen Terminen um
eine begrenzte Teilnehmerzahl
handelt und möglicherweise
nicht alle Anmeldungen zum
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Anmeldungen entscheidet das
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9
TECHNIK
Installationsgeräte:
ÜberspannungsSchutzeinrichtungen 3.4.3
1.
Warum Überspannungs- Einbauort auftretenden EnerSchutzeinrichtungen (ÜSE)? gien sicher beherrscht werden
In Wohngebäuden werden viele und die Isolationsfestigkeit der
Verbrauchsmittel mit elektrischer Betriebs- und Verbrauchsmittel
Energie versorgt. Geräte und nicht überschritten wird.
Systeme moderner Generation Mit welchen Gefährdungen ist
stellen dem Nutzer unterschied- zu rechnen?
lichste Komfortfunktionen zur – direkter Blitzeinschlag
Verfügung. Mit steigender Inte- – Naheinschlag
gration der Bauelemente steigt – Ferneinschlag
die Empfindlichkeit gegen Über- – Schaltüberspannungen in der
spannungen. Weiterhin ist das
Kundenanlage (z. B. durch
Risiko eines wirtschaftlichen
Zu- und Abschalten von VerSchadens durch Zerstörung von
brauchsmitteln, Auslösen von
Geräten mit hohem AnschafSchutzeinrichtungen)
fungswert auf Grund von Über- – Schaltüberspannungen im
spannungen gegeben.
Versorgungsnetz
Hinweise zur Schutzmaßnahme Ein direkter Blitzeinschlag bzw.
und zur fachgerechten Schal- ein Naheinschlag haben hohe
tungstechnik sind im HEA-Bil- Blitzströme zur Folge. Die hier
derdienst 3.2.4 dokumentiert.
eingesetzten ÜSE müssen diese
großen Energien zerstörungsfrei
2. Blitzströme und
ableiten. Ferneinschläge und
Überspannungen
Schaltüberspannungen haben
Bei der Auswahl von ÜSE ist transiente Überspannungen
darauf zu achten, dass die am zur Folge. Transiente Überspan-
Bild 2: Überspannungskategorien, Anforderungsklassen und Schutzpegel
nungen sind Spannungsspitzen,
die ein Vielfaches der normalen
Betriebsspannung betragen. Sie
treten nur für Sekundenbruchteile auf. Die Elektroinstallation
und die Verbrauchsmittel können dadurch in ihrer Funktion
beeinträchtigt oder gar zerstört
werden (Bild 1).
Der Überspannungsschutz ist
auch vorbeugender Brand- und
Personenschutz, da das Risiko
von Lichtbogenüberschlägen
herabgesetzt wird.
Im folgenden werden Aufbau
und Funktion sowie bevorzugte
Anwendungsschwerpunkte
von ÜSE in Wohngebäuden
beschrieben.
Norm
Typ/Bezeichnung
Bild 1: Störgrößen in Niederspannungsnetzen
1 Spannungseinbrüche
2 Oberwellen, langsame und schnelle Spannungsänderungen
3 Zeitweilige Spannungserhöhungen
4 Schaltüberspannungen
5 Blitzüberspannungen
10
3. Überspannungskategorien
und Anforderungsklassen
Entsprechend DIN VDE 0110
nehmen die Anforderungen
an die Isolationsfestigkeit
vom Hausanschluss zu den
Verbrauchsmitteln ab. Daraus
ergeben sich die erforderlichen
Schutzpegel (Bild 2).
Im einschlägigen Normenwerk sind für verschiedene
Anwendungsfälle von ÜSE
Anforderungsklassen definiert.
Die unterschiedlichen Ausführungen von ÜSE sind diesen
Klassen zugeordnet. In Verbraucheranlagen werden ÜSE der
Anforderungsklassen B, C und
D eingesetzt. ÜSE der Anforde-
E DIN VDE 0675-6
Anforderungsklasse
E DIN VDE
0675-6
class
E DIN VDE
0675-6
Type
Blitzstrom-Ableiter
Kombi-Ableiter
B
I
1
ÜberspannungsAbleiter für Verteilung, Unterverteilung, feste Installation
C
II
2
Überspannungsableiter
für Steckdose/
Endgerät
D
III
3
Bild 3: Klassifizierung von Überspannungs-Schutzeinrichtungen in
den IEC-, EN- und VDE-Normen
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
TECHNIK
Bild 4: Blitzstromableiter Klasse B – einkanalige und dreikanalige Ausführungsbeispiele
Bild 5: Blitzstromableiter als Kombi-Anbieter für Klasse B und C – Ausführungsbeispiele
rungsklasse A sind ausschließlich
in Freileitungsnetzen notwendig.
International sind auch andere
Bezeichnungen gebräuchlich
(Bild 3).
3.1 Anforderungsklasse B
ÜSE der Anforderungsklasse B –
auch Blitzstromableiter genannt
– werden benutzt, um bei anlagenbedingten Erfordernissen das
Hauptstromversorgungssystem
mit dem Blitzschutz-Potentialausgleich zu verbinden (Bild 4). Sie
sind so ausgelegt, dass sie die am
Einbauort zu erwartenden Stoßstrombeanspruchungen ohne
Zerstörung tragen können. Die
Spannungsbegrenzung (Schutzpegel) solcher ÜSE ist für die
Spannungsebene 230/400 V
auf Werte unter 4 kV ausgelegt.
Seit einigen Jahren sind auch
spezielle ÜSE der Anforderungsklasse B erhältlich, die über einen
niedrigeren Schutzpegel verfügen
als herkömmliche ÜSE dieser Art.
Hierzu können geeignete ÜSE der
Anforderungsklasse C direkt parallel geschaltet werden, so lassen
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
sich unabhängig vom AnlagenBetriebsstrom Schutzschaltungen
ohne Entkopplungselemente im
Betriebsstrompfad realisieren.
Mittlerweile sind nicht nur modulare ÜSE erhältlich, sondern
auch solche, die die Anforderungen der Klassen B und C in einem
einzigen Gehäuse erfüllen (sog.
Kombiableiter, Bild 5).
Bei Einbau in Hauptstromversorgungssystemen ist die
VDEW-Richtlinie „Überspannungs-Schutzeinrichtungen
der Anforderungsklasse B“ zu
beachten (Einzelheiten siehe
auch BD 3.2.4). Die wichtigsten
Anforderungen an die ÜSE hieraus sind:
– ÜSE werden bei einem inneren
Kurzschluss dauerhaft vom
Netz getrennt
– Blitzstromtragfähigkeit der
ÜSE muss der Beanspruchung
an ihrem Einbauort gemäß
DIN V VDE 0185-1 (z. Zt.
Vornorm) entsprechen. Ist
diese nicht bekannt, so muss
die Blitzstromtragfähigkeit der
Blitzschutzklasse I gemäß DIN
VDE 0100-534 (z. Zt. Entwurf)
entsprechen.
– Es werden ausschließlich ÜSE
auf Funkenstreckenbasis eingesetzt. Das Parallelschalten mit
Varistoren ist nicht zulässig.
– Der Hersteller garantiert die
nach TAB erforderliche Kurzschlussfestigkeit der ÜSE.
– Überspannungs-Schutzeinrichtungen müssen in Abständen
von maximal vier Jahren auf
ihren einwandfreien Zustand
überprüft werden. Vom VNB
kann ein entsprechender
Nachweis verlangt werden.
Weitere Auswahlkriterien für
Blitzstromableiter sind:
– Ausschaltvermögen/Netzfolgebegrenzung
– Ausführung ausblasend/
gekapselt
3.1.1 Ausschaltvermögen/
Netzfolgestrombegrenzung
Derzeit ist der Einsatz von ÜSE
Klasse B auf Funkenstreckenbasis üblich. Diese speziellen
Funkenstrecken sind in der Lage,
extrem energiereiche Blitzstoßströme (Impulsform: 10/350)
führen zu können. Weiterhin
sind sie in der Lage, den nach
Zündung der Funkenstrecke aus
dem Transformator kommenden
Netzfolgestrom selbsttätig zu
begrenzen und zu unterbrechen
(Ausschaltvermögen, Netzfolgestrom-Löschvermögen).
Die ÜSE müssen ein Netzfolgestrom-Löschvermögen oberhalb
des maximal auftretenden Kurzschlussstromes am Einbauort
aufweisen.
Reine Gasentladungsstrecken
(Gasableiter) verfügen über
ein für Niederspannungsverbraucheranlagen zu geringes
Ausschaltvermögen. Sie sind
für den Einsatz an Außenleitern
nicht geeignet.
3.1.2
Ausführung
ausblasend/gekapselt
Bei der Auswahl der Blitzstromableiter ist auf die Einbaugegebenheiten zu achten. In kleineren
Wohngebäuden hat man es mit
geringen Platzverhältnissen zu
tun. Hier eignet sich am besten
der Einsatz von gekapselten
Blitzstromableitern.
Bei größeren Anlagen ist das
Auswahlkriterium eher der
prospektive Kurzschlussstrom.
Ableiter mit sehr hohen Ausschaltvermögen können Ausblasöffnungen haben. Dadurch
müssen besondere Montagebedingungen eingehalten werden,
die Einbauanleitung der Hersteller ist zu beachten.
3.1.3 Einbaubedingungen
Bei Einsatz der ÜSE Klasse B sind
die Einbaubedingungen und Sicherheitshinweise der Hersteller
bezüglich
– Elektromagnetische Beeinflussung
– Kurzschlussschutz
– Anschlussleitungen
– N-PE-Funkenstrecke
zu beachten.
11
TECHNIK
Bild 6: Anschluss der ÜSE über Stichleitung (links) oder V-förmig (rechts)
3.1.4
Elektromagnetische
Beeinflussung
Bei der Installation innerhalb
des Zählerschrankes gilt es zu
berücksichtigen, dass alle blitzstromdurchflossenen Leitungswege kräftige Magnetfelder
aussenden. Hierdurch werden in
Verdrahtung und Schaltgeräten
innerhalb des Zählerschrankes
hohe Spannungen induziert.
Zudem treten hohe elektrodynamische Kräfte auf. Dabei können
störende Beeinflussungen oder
gar Zerstörungen nicht ausgeschlossen werden.
3.1.5 Kurzschlussschutz
Für den Schutz bei Kurzschluss
gibt der Hersteller der ÜSE
maximale Werte an. Wenn die
Hausanschlusssicherung gleich
oder kleiner dieser Werte ist,
kann auf den zusätzlichen Kurzschlussschutz der ÜSE verzichtet
werden.
3.1.6 Anschlussleitungen
Der Anschluss der ÜSE kann über
eine Stichleitung oder V-förmig
erfolgen (Bild 6). Querschnittsbereiche und Betriebsströme für
V-förmige Verdrahtung sind herstellerabhängig. Der V-förmige
Anschluss hat bezüglich Schutzpegel und Montage Vorteile.
Die Länge der Anschlussleitungen von ÜSE soll so kurz wie
möglich (max. 0,5 m) sein (Bild
6). Nur so kann die spannungsbe-
12
grenzende Wirkung der ÜSE für
das System zum Tragen kommen.
Diese Leitungslängenangabe gilt
sowohl für die Verbindungsleitungen der einzelnen ÜSE mit
den aktiven Leitern als auch
für die Verbindungsleitung des
Fußpunktes der ÜSE mit dem
in die Anlage weiterführenden
Schutzleiter. Sind die 0,5 m
nicht einzuhalten, wird ein V-förmiger Anschluss empfohlen. Bei
ÜSE Klasse B ist eine zusätzliche
Verbindung zur Hauptpotentialausgleichsschiene (mindestens
16 mm2 Cu), die mit der Erdungsanlage des Gebäudes verbunden
ist, herzustellen.
3.1.7 N-PE-Funkenstrecke
Die Beschaltung von N und PE
ist – entsprechend den Netzsystemen – in BD 3.2.4 beschrieben.
In 3+1-Schaltung muss die NPE-Funkenstrecke den gesamten
Stoßstrom (Summenstoßstrom)
führen können. Sie ist als N-PEFunkenstrecke gekennzeichnet.
3.2 Anforderungsklasse C
ÜSE der Anforderungsklasse C
werden auch „Überspannungsableiter“ genannt. Sie sind mit Metalloxyd-Varistoren aufgebaut.
ÜSE der Anforderungsklasse C
finden ihren Einsatz immer dort,
wo Überspannungs-Schutzmaßnahmen nach DIN VDE 0100
Teil 443 eingesetzt werden. Der
Schutzpegel zwischen den akti-
ven Leitern und Erde liegt unter
1,5 kV (bei Betriebsspannung
230/400 V).
3.2.1 N-PE-Summenfunkenstrecke
Die Beschaltung von N und
PE ist – entsprechend den
Netzsystemen – in BD 3.2.4
beschrieben. In 3+1-Schaltung
muss die N-PE-Funkenstrecke
den gesamten Stoßstrom (Summenstoßstrom) führen können.
Sie ist als N-PE-Funkenstrecke
gekennzeichnet.
3.2.2 Verdrahtung
ÜSE der Anforderungsklasse C
sind als einpolige Module oder
als Komplettsätze für Drehstromsysteme erhältlich.
3.2.3 3+1 in TT-Systemen und in
TN-S-Systemen
Vierpolige ÜSE Klasse C sind
auch in 3+1-Schaltung mit
integrierter N-PE-Funkenstrecke
erhältlich. Solche ÜSE in 3+1Schaltung können nicht nur in
TT-Systemen eingesetzt werden,
sondern auch in TN-S-Systemen.
Ausführliche Hinweise zur
Schaltungstechnik der ÜSE sind
u. a. im HEA-Bilderdienst 3.2.4
beschrieben.
3.2.4 Netzfolgestrom
Die Varistoren der ÜSE Klasse
C begrenzen Überspannungen
auf Werte oberhalb der System-
spannung. Sie schließen unter
normalen Betriebsverhältnissen
die Versorgungsspannung nicht
kurz: Es fließt kein Netzfolgestrom. Netzrückwirkungen, wie
durch „schaltende“ Funkenstrecken angeregt, sind nicht zu
erwarten. Nach dem Ableitvorgang sind Varistoren wieder
hochohmig.
3.2.5 Absicherung
Bei extremer Überlastung können ÜSE einen inneren Kurzschluss bekommen. Für diese
Fälle schützen Kurzschlusssicherungen. Über den maximal
möglichen Wert der vorzuschaltenden Sicherung geben die
Hersteller Auskunft. Praxisüblich ist ein Wert von 125 A. Die
Hausanschlusssicherungen bzw.
Überstromschutzeinrichtungen
vor dem Zähler haben in den
meisten Fällen kleinere Werte.
Eine separate Vorsicherung für
Überspannungsableiter erübrigt
sich dann.
3.2.6 Alterung
Mit jeder Beanspruchung durch
einen Stoßstrom wird das Ansprechverhalten des Varistors
verändert. Dieser Vorgang
wird mit Alterung bezeichnet.
Mit Häufigkeit und Stärke der
Beaufschlagungen werden in
dauernd unter Spannung stehenden Systemen die Leckströme der
Varistoren ansteigen und Werte
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
TECHNIK
Bild 7: Überspannungsableiter Klasse C mit steckbarer ÜSE
annehmen, die zu einer spürbaren Erwärmung des Varistors
führen können.
Um nun unzulässige Erwärmungen und die damit verbundene
Brandgefahr zu vermeiden, sind
ÜSE der Anforderungsklasse C
mit einer thermischen Überwachungs- und Abtrennvorrichtung ausgestattet. Diese trennt
den Varistor bei unzulässig
hoher Erwärmung vom Netz.
Die Abtrennung wird durch eine
optische Anzeige, einen Fernmeldekontakt oder eine andere
Meldeeinrichtung signalisiert.
Die ÜSE ist dann auszutauschen.
Diese in der ÜSE integrierte Abtrennvorrichtung ersetzt nicht
die Schutzmaßnahmen gegen
elektrischen Schlag.
3.2.7 Steckbare ÜSE
Seit vielen Jahren haben sich
zweiteilige steckbare ÜSE der
Anforderungsklasse C bewährt.
Diese ermöglichen jederzeit ein
Auswechseln der Schutzmodule,
ohne Unterbrechung der Energieversorgung (Bild 7).
Der zweiteilige Aufbau hat gegenüber einteiligen Varianten
auch den Vorteil, dass Wartungsarbeiten, wie z. B. Isolationsmessungen, servicefreundlich
möglich sind.
Diese Technologie bieten auch
einige Hersteller im Bereich der
B-Ableiter an. Damit wird die in
der VDEW-Richtlinie geforderte
Überprüfung erleichtert.
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
3.3 Anforderungsklasse D
Der Schutz von einzelnen Geräten
und Systemkomponenten macht
es erforderlich, direkt am Gerät
ÜSE der Anforderungsklasse D
zu installieren. Diese begrenzen
verbleibende Überspannungen
auf Werte unterhalb der Isolationsfestigkeit bzw. unterhalb
der Spannungsfestigkeit der zu
schützenden Geräte. Weiterhin
sind ÜSE der Anforderungsklasse
D unabdingbar für den örtlichen
Potentialausgleich, wenn weitere
Leitungssysteme, wie beispielsweise informationstechnische
Netze, in das Schutzkonzept
einbezogen werden.
Für unterschiedliche Anwendungsfälle sind ÜSE der Anforderungsklasse D erhältlich z. B. als
Überspannungsschutz-Steckdose,
als Steckdosenleisten oder als
Steckdosenadapter mit Überspannungsschutz und als Einbaugeräte für Hutschienenmontage.
Weiterhin gibt es Steckdosenleis-
Bild 8: Prinzipschaltbild einer
ÜSE, Klasse D
ten und Steckdosenadapter mit
integriertem Überspannungsschutz für 230 V-Netz und Datenkommunikation.
Aus Sicherheitsgründen sind
nur normenkonforme ÜSE zu
verwenden!
ÜSE der Anforderungsklasse D
nach Stand der Technik sind
so aufgebaut, dass zwischen
den aktiven Leitern L und N
die Spannung mit Varistoren
begrenzt wird. Das Schutzelement zwischen Neutralleiter
und Schutzleiter ist immer als
Gasableiter ausgeführt. Zwischen
Außenleiter und Schutzleiter besteht eine Reihenschaltung aus
Varistor und Gasableiter.
Praktisch ausgeführte Schaltungen verfügen über zwei gleichartige Varistoren zwischen den
aktiven Leitern. Von deren Mittelanzapfung ist ein Gasableiter
zum Schutzleiter geschaltet. Die
Varistoren werden thermisch
überwacht. Eine geeignete
Signalisierungseinrichtung ist
vorhanden.
Nur ÜSE der Anforderungsklasse
D in dieser prinzipiellen Schaltungsform sind in der Lage, die
zu schützenden Geräte gegen
unzulässige Überspannungen
sowohl zwischen aktiven Leitern
und Schutzleiter, als auch zwischen Außenleiter und Neutralleiter zu schützen (Bild 8). Ableiter, die nicht über die beschriebene Technik verfügen, entsprechen
nicht der Anforderungsklasse D.
Die Anforderungen an ÜSE der
Anforderungsklasse D in der
festen Installation sind naheliegender Weise auch bei ortsveränderlichen Geräten (Adapter,
Steckdosenleisten, u. a.) anzuwenden (Bild 9). Aus Sicherheitsgründen sollten nur Geräte, die
diesen Anforderungen genügen,
eingesetzt werden.
Bild 9: Verschiedene Bauformen von ÜSE, Klasse D – Ausführungsbeispiele
13
MEINUNG
„Lieferbeziehungen können Sie
nicht geheim halten!“
Immer häufiger findet sich in den
Regalen der Baumärkte Elektroinstallationsmaterial. Ein Ärgernis für die Betriebe, die sich an
die klassischen Vertriebswege
halten. Der elektrofachmann
sprach mit Dirk Giersiepen von
GIRA über aktuelle Entwicklungen und darüber, welche Rolle
Baumärkte für die Industrie spielen.
der elektrofachmann:
Die deutschen Markenhersteller von Elektroinstallationsmaterial haben sich dem dreistufigen Vertrieb verpflichtet. Dennoch finden wir in Baumärkten immer mehr Artikel von
Markenherstellern. Wie passt
das zusammen?
Dirk Giersiepen: Sie werden verstehen, dass ich nur für GIRA
antworten kann und nicht allgemein gültig für deutsche Markenhersteller. Trotzdem bin ich sicher,
dass viele Kollegen eine ganz
klare Einstellung zum Fachvertriebsweg haben und dem Vertrieb von elektrotechnischen und
damit sicherheitsrelevanten Produkten über Do-it-yourself-Kanäle und damit an Jedermann sehr
kritisch gegenüberstehen. Trotz
aller Aussagen und auch Taten
zur Konzentration auf den Fachvertriebsweg, sind unsere Produkte gelegentlich in Baumärkten
vorzufinden. In den letzten zwei
Jahren – auch hier ein ganz offenes Wort – ist leider eine Häufung dieser Fälle festzustellen.
Wie stehen Sie dazu?
Ich kann Ihnen versichern, dass
GIRA zu keinem Zeitpunkt Baumärkte oder deren Dienstleister
beliefert hat. Natürlich spielen
14
hier die genannten Sicherheitsprobleme beim Verkauf an Jedermann eine wichtige Rolle. Vor
allem aber sind wir überzeugt,
dass GIRA dem Elektrohandwerk
nicht als Wettbewerber gegenübertreten will. Die Elektromeister sind unsere einzigen kompetenten Vertriebspartner. Wir
werden nicht 100 Schnelldreher
an „Hinz und Kunz“ vertreiben
und die Vermarktung der übrigen 5000 Systemprodukte vom
Fachvertrieb erwarten. Unser
Installationssystem ist mittlerweile so stark miteinander verzahnt, dass es nicht aufgeteilt
werden darf in Systemprodukte
für den Profi und einige Allkanalprodukte.
Was wurde bei GIRA unternommen, damit die Vertriebskanäle eingehalten werden?
Unsere Überzeugung geht so
weit, dass GIRA seit Anfang
1989 bestimmte Artikel auftragsbezogen codiert. Mein Vater hat
dieses Instrument damals eingeführt, als die ersten Vertriebsprobleme mit Do-it-yourself-Kanälen
aufkamen, um den Weg unserer
Produkte im Markt zurückverfolgen zu können. Diese auftragsbezogene Codierung bestimmter
Artikel werden wir auch weiterhin – trotz der erheblichen Zusatzkosten – durchführen. Dies, obwohl es keinerlei juristische
Möglichkeit gibt, einem Kunden
vorzuschreiben, an wen er Produkte weiterverkauft. Dies ist
sowohl nach deutschem und erst
recht nach europäischem Wettbewerbsrecht völlig ausgeschlossen. Selbst die Verwendung des
Herstellerlogos ist ohne besondere Einwilligung des Herstellers
ohne weiteres zulässig, so lange
es sich auch tatsächlich um die
Produkte dieses Herstellers handelt.
Können Baumärkte von der
Belieferung ausgeschlossen
werden oder sind hier Grenzen
durch unsere Rechtsordnung
gesetzt?
Diese Frage muss differenziert
beantwortet werden. Grundsätzlich ist man als Anbieter, ob Hersteller, Großhändler oder Elektromeister, frei in der Entscheidung,
welche Kunden beliefert werden.
Mit zunehmendem Marktanteil
kann diese Freiheit jedoch stark
eingeschränkt werden. Hier
sprechen die Juristen von der
Annahme einer marktherrschenden Position eines Anbieters,
von der wohl ab etwa ein Drittel
Marktanteil ausgegangen wird.
Anbieter, die eine solche Marke
überschreiten, können vermutlich
sogar juristisch gezwungen werden, auch andere Kunden auf
Verlangen zu beliefern, damit
diese in ihrem Marktzugang
nicht diskriminiert werden.
Sind die Aussagen der betreffenden Hersteller, mit diesen
Lieferungen nichts zu tun zu
haben, glaubhaft oder nur
vorgeschoben?
Namhafte Hersteller, die sagen,
dass sie Baumärkte oder deren
Dienstleister nicht selbst beliefern, halte ich in den meisten
Fällen für absolut glaubhaft.
Würde ein Hersteller direkt liefern, aber im Markt das Gegenteil
behaupten, bliebe das mit Sicherheit nicht unter dem Teppich. An
einer regelmäßigen Lieferbeziehung sind so viele Menschen
beteiligt, dass es wohl unmöglich
wäre, das auf Dauer geheim zu
halten.
Betroffene Hersteller behaupten regelmäßig, dass die Belieferung von Baumärkten über
Elektrohandwerksbetriebe
erfolgt. Ist das realistisch?
Den Beweis, dass GIRA-Produkte
über einige Elektroinstallationsbetriebe an Baumarktdienstleister weiter verkauft werden,
könnte ich antreten. Sie erwarten
aber sicher nicht, dass ich hier
öffentlich Adressen nenne. Im
Falle GIRA liegt das vermutlich
auch an unserer auftragsbezogenen Codierung, die den Baumärkten einen direkten Bezug von
unseren Produkten beim Großhandel vermutlich zusätzlich erDER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
MEINUNG
schwert. Man stelle sich aber in
diesen Fällen die logistische
Kette einmal vor: GIRA an Großhändler, Großhändler an Elektromeister, Elektromeister an Baumarktdienstleister, Baumarktdienstleister an Baumarkt, Baumarkt an Endkunden! Wirtschaftliche Freude kann bei dieser logistischen Kette jedenfalls nicht
aufkommen.
Ist der Materialabsatz über
den Baumarkt für den Hersteller überhaupt von Bedeutung?
Die Umsatzgrößenordnung über
Baumärkte mit GIRA-Produkten
kann ich nicht einschätzen. Allerdings sind die Elektrostraßen in
den Baumärkten nach meinen
gelegentlichen Beobachtungen
immer besonders leer. Wir würden auf diese vermutlich geringen ungebetenen Umsätze sehr
gern verzichten. Der Erklärungsaufwand gegenüber unseren
Elektromeistern und die Verärgerung sind mit Sicherheit größer
als die auf diese Umsätze entfallenen Deckungsbeiträge es
rechtfertigen.
Beratung in Baumärkten bisher
noch nie erlebt habe. Bitte gehen
Sie davon aus, dass ich durchaus
regelmäßig persönlich Elektrostraßen der Baumärkte besuche.
Mit ein wenig Glück findet man
dort einen Ansprechpartner. Die
Antworten auf fachliche Fragen
sind nach meiner Erfahrung oft
unqualifiziert.
Was halten Sie davon, dass
Baumärkte ihren Kunden die
Anmeldung beim EVU, die
fachliche Beratung und die
Abnahme durch eine Fachfirma anbieten?
Von diesen Angeboten durch
Baumärkte halte ich sehr wenig,
insbesondere auch, weil ich eine
kompetente elektrotechnische
Kann der Materialabsatz über
den Baumarkt eine ernsthafte
Konkurrenz für das Elektrohandwerk darstellen?
Gewerbliche Kunden sind auf
eine offizielle Rechnung angewiesen. Im privaten Bereich ist aber
ganz sicher eine Konkurrenzsituation zwischen Do-it-yourself und
Schwarzarbeit gegenüber der Be-
auftragung des Elektromeisters
festzustellen. Die intensivere
Bekämpfung der Schwarzarbeit,
wie sie sich derzeit abzeichnet,
kann hier sehr hilfreich sein.
Kann es sein, dass die Baumärkte eine Art Großhandelsfunktion für Kleinst- und
Einmannbetriebe übernehmen,
weil diese vom Fachgroßhandel
nicht mehr bedient werden?
Ich bin nicht sicher, ob heute
Kleinst- oder Ein-Personenbetriebe, wie Sie sagen, vom Fachgroßhandel nicht mehr bedient werden. Wenn es in den nächsten
Jahren eine solche Entwicklung
gäbe, würden die Baumärkte hier
wohl die Lieferfunktion übernehmen.
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16
3. EU-Dienstleistungsfreiheit
und nationales Recht
3.1 Was bedeutet die EUDienstleistungsfreiheit?
Nach Art. 50 des EG-Vertrages
handelt es sich bei Dienstleistungen um grenzüberschreitende
gewerbliche, kaufmännische,
handwerkliche oder freiberufliche
Leistungen, die nicht den Vorschriften über den freien Warenund Kapitalverkehr und über die
Freizügigkeit der Personen unterliegen. Eine solche Dienstleistungserbringung erfolgt im Rahmen einzelner, grundsätzlich inhaltlich und zeitlich begrenzter
Tätigkeiten im Beschäftigungsland. Die Dienstleistungsfreiheit
führt dazu, dass die Leistung mit
Hilfe eigenen Personals erbracht
werden kann, sofern hierzu keine
besonderen Regelungen (wie
insbesondere den Übergangsregelungen zum Baugewerbe) getroffen sind. Bei bestehender Dienstleistungsfreiheit gelten die einschränkenden Regelungen, insbesondere der bilateralen Abkommen über Werkvertragsarbeitnehmer, nicht.
Für alle Dienstleistungserbringer
gilt, dass die in Deutschland geltenden Vorschriften, insbesondere
die Regelungen des Arbeits-, Steuer-, Gewerbe- und Handwerksrechts, zu beachten sind.
3.2 Können in den Beitrittsstaaten niedergelassene
Unternehmen von der
Dienstleistungsfreiheit
Gebrauch machen?
Dürfen diese Unternehmen
ihre Mitarbeiter in
Deutschland einsetzen?
Unternehmensinhaber und sonstige Selbständige können die
Dienstleistungsfreiheit für ihren
eigenen Einsatz sowie den Einsatz ihres sog. Schlüsselpersonals
der deutschen Niederlassungen
uneingeschränkt nutzen. Zum
Schlüsselpersonal zählen Führungskräfte und Personen mit
hohen fachspezifischen Qualifikationen für bestimmte Arbeiten
oder Aufgaben und Kenntnissen,
die für den Betrieb der inländischen Niederlassung notwendig
sind.
Der Einsatz von sonstigen aus
den Beitrittsstaaten stammenden Mitarbeitern eines Unternehmens mit Sitz in den Beitrittsstaaten im Bezug auf Deutschland
(und Österreich) wird durch die
Übergangsregelungen im Beitrittsvertrag nur in einigen
Dienstleistungssektoren begrenzt. Der EU-Beitrittsvertrag
erlaubt Deutschland danach – in
Anlehnung an die Anwendung
nationaler Regelungen zum Arbeitsmarktzugang, die bis zu
sieben Jahre aufrechterhalten
werden dürfen – seine nationalen
Regelungen für den gleichen
Zeitraum auch im Bereich der
Dienstleistungsfreiheit, für das
Baugewerbe und verwandte
Wirtschaftszweige, die Reinigung
von Gebäuden, Inventar und
Verkehrsmitteln sowie der Innendekoration aufrechtzuerhalten; in
allen anderen Sektoren – wie
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
EUROPA
etwa bei der Tätigkeit von ITSpezialisten oder bei beratenden
Dienstleistungen (Consulting) –
ist die Dienstleistungserbringung
unbeschränkt. In den begrenzten
Sektoren können Firmen aus den
Beitrittsstaaten ihre ausländischen Mitarbeiter in Deutschland
nur im Rahmen der geltenden
nationalen Bestimmungen und
bilateralen Vereinbarungen einsetzen. Dies sind insbesondere
die Abkommen zur Entsendung
von Werkvertragsarbeitnehmern.
Die Abkommen sehen vor, dass
die Unternehmen mit Sitz in den
Beitrittsstaaten zur Ausführung
von Bauarbeiten usw. in Deutschland als Subunternehmer eines
Generalunternehmers mit Sitz in
Deutschland tätig werden können. Dabei ist der Einsatz der
ausländischen Arbeitnehmer
durch Kontingente zahlenmäßig
begrenzt.
Werden Firmen mit Sitz in den
Beitrittsstaaten im Rahmen
einer grenzüberschreitenden
Dienstleistung in Wirtschaftsbereichen tätig, für die die Übergangsregelung nicht gilt, können
ihre Mitarbeiter im Rahmen der
EU-Dienstleistungsfreiheit ohne
arbeitsgenehmigungsrechtliche
Einschränkungen vorübergehend
entsandt werden.
3.3 In welchen Wirtschaftssektoren gelten Übergangsregelungen zur Dienstleistungserbringung?
Der Beitrittsvertrag legt unter Nr.
13 (beispielhaft der Anlage X bei
Ungarn und XII bei Polen) fest,
dass Deutschland in folgenden
Dienstleistungssektoren weiterhin entsandte Arbeitnehmernach deutschen und bilateralen
Bestimmungen zulassen kann:
In diesen Dienstleistungssektoren ist eine Dienstleistungserbringung mit eigenem Personal
aus dem Beitrittsstaat nur im
Rahmen des deutschen Arbeitsgenehmigungsrechts und
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
Sektor
2
NACE-Code2, sofern
nicht anders angegeben
Baugewerbe, einschließlich
verwandte Wirtschaftszweige
45.1 bis 4;
Im Anhang zur Richtlinie 96/71/
EG aufgeführte Tätigkeiten
Reinigung von Gebäuden,
Inventar und Verkehrsmitteln
74.70 Reinigung von Gebäuden,
Inventar und Verkehrsmitteln
Sonstige Dienstleistungen
74.87 Nur Tätigkeiten von Innendekorateuren
NACE: Nomenclature générale des activités économiques dans les Communautés
europeénnes
der bilateralen Vereinbarungen
möglich. Bei den Dienstleistungssektoren im NACE-Code handelt
es sich um eine europäische
Wirtschaftszweigsystematik
(Verordnung (EWG) Nr. 3037/
90 des Rates vom 9. Oktober
1990 betreffend die statistische
Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft). Der NACE-Code wurde
vom Statistischen Bundesamt
mit dazugehörigen Erläuterungen auch ins Internet gestellt
(www.destatis.de).
3.4 Wie wird der Begriff des
„Baugewerbes einschließlich verwandter Wirtschaftszweige“ konkretisiert?
In den oben genannten Anhängen zum Beitrittsvertrag wird auf
Dienstleistungssektoren und zu
deren Konkretisierung auf den
NACE-Code Bezug genommen,
allerdings unter dem Vorbehalt
„sofern nicht anders angegeben“.
Zum Sektor „Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige“ wird auf die „im
Anhang zur Richtlinie 96/71/
EG aufgeführten Tätigkeiten“
verwiesen. Daher sind diese
Richtlinie und deren Umsetzung
in nationales (hier: in deutsches)
Recht - und zwar das „Gesetz über
zwingende Arbeitsbedingungen
bei grenzüberschreitenden
Dienstleistungen“ (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG)
und die „Verordnung über die
Betriebe des Baugewerbes, in
denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist“ (Baubetriebe-Verordnung) für die Definition
des „Baugewerbes einschließlich
verwandter Wirtschaftszweige“
maßgeblich.
3.5 Wie wird das Baugewerbe
einschließlich verwandter
Wirtschaftszweige zu anderen Sektoren im einzelnen abgegrenzt?
Folgende Tätigkeiten sind nach
dem AEntG, der BaubetriebeVO
sowie der einschlägigen Rechtsprechung dem Bausektor zuzuordnen und werden deshalb von
den Übergangsregelungen des
Beitrittsvertrags erfasst:
• Abgrenzung zum Bergbau:
Bauarbeiten von Bergbauspezialfirmen, die unter Tage durchgeführt werden, zählen zum Baugewerbe. Unter die BaubetriebeVO
fallen u. a. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten (§1 Abs. 2 Nr. 24
BaubetriebeVO); die bergmännische Gewinnung von Steinen und
Erden u. ä. dagegen unterfällt der
EU-Dienstleistungsfreiheit.
• Abgrenzung zum Metallbau:
Hier ist zu differenzieren zwischen Metallbau wie etwa den
Fassadenbauarbeiten und Fertigbauarbeiten (§ 1 Abs. 2 Nr.
11 und Nr. 12 BaubetriebeVO),
die zum Baugewerbe zählen
und deshalb den EU-Übergangsregelungen unterliegen, während
Aufträge der Metallverarbeitung
im weiteren Sinn im Rahmen
der Dienstleistungsfreiheit von
Firmen und ihren Arbeitnehmern
aus den Beitrittsstaaten erbracht
werden können.
• Erstellen von Messeeinrichtungen: Soweit dabei Bauarbeiten
etwa Fertigbauarbeiten i. S. d. § 1
Abs. 2 Nr. 12 BaubetriebeVO erbracht werden sowie etwa bei
ortsfesten und auf Dauer vorgesehenen Einbauten in Messehallen, gelten die Übergangsregelungen.
Abgrenzungsfragen sollten mit
der Bundesagentur für Arbeit
geklärt werden.
3.6 Wie werden „Mischtatbestände“ beurteilt?
„Mischtatbestände“, also eine
Kombination der Dienstleistungsfreiheit unterliegender und
genehmigungspflichtiger, den
Übergangsregelungen unterliegender Tätigkeiten in einem
einzigen Werkvertrag (im einzelnen zu Werkverträgen vgl. den
Abschnitt 4) wird es voraussichtlich nur vereinzelt geben, da im
Baugewerbe tätige Firmen eher
selten ihre Aufträge mit NichtBauarbeiten kombinieren werden. Am ehesten könnte dies
beim Zusammentreffen von Metallbauarbeiten und Tätigkeiten
sonstiger Metallverarbeitung
sowie beim Zusammentreffen
von Bauarbeiten und Tätigkeiten
der sonstigen Gestaltung von
Messeständen vorkommen. Zur
Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens (im einzelnen
vgl. den Abschnitt 4) sollen solche „Mischtatbestände“ auch im
Interesse der antragstellenden
Firmen von vornherein vermieden
werden. Die beteiligten Unternehmen sollten bereits in der
Vertragsgestaltung die zulassungspflichtigen Tätigkeiten gesondert erfassen und für das
Antragsverfahren separieren.
Schwieriger zu handhaben sind
17
EUROPA
Konstellationen, in denen in
Werkverträgen, die als zulassungspflichtig einzuordnen sind,
untergeordnete Hilfstätigkeiten
enthalten sind, die – isoliert als
eigenständige nicht dem Bau
zugehörige Dienstleistung betrachtet – der Dienstleistungsfreiheit unterlägen: so etwa die Tätigkeit des Küchenpersonals einer
Betriebskantine oder des „Verwaltungspersonals mit betriebswirtschaftlichen Kenntnissen“ (vgl. §
3 Abs. 3 Satz 1 ASAV). In diesen
Fällen ist die Hilfstätigkeit als
Annex zu der Haupt-Werkvertragstätigkeit anzusehen und
zusammen mit dieser nach den
Regeln des Werkvertragsverfahrens zu bewerten. Soweit es sich
bei dem „Verwaltungspersonal“
um Schlüsselpersonal in den
Niederlassungen (vgl. dazu oben
unter 3.2.) handelt, wird es jedoch nicht auf die Kontingente
angerechnet.
3.7 Was gilt für Feuerfestund Schornsteinbau?
Feuerfest- und Schornsteinbau
zählen zum „Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige“ im oben erläuterten Sinne der Nr. 13 der Anhänge
zum Beitrittsvertrag (vgl. § 1 Abs.
2 Nr. 13 und Nr. 26 BaubetriebeVerordnung). Eine Zulassung
dieser Tätigkeiten käme somit
nur im Rahmen der Werkvertragsarbeitnehmer-Vereinbarungen in
Betracht. Da allerdings in allen
Abkommen Feuerfest- und
Schornsteinbauertätigkeiten
ausdrücklich (z. B. in Art. 2 Abs.
5 Satz 2 der deutsch-polnischen
Werkvertragsvereinbarung) ausgeschlossen wurden, ist eine
Dienstleistungserbringung in
diesen Sektoren in der Übergangszeit nicht zulässig.
3.8 Wie werden die Übergangsregelungen der
übrigen Dienstleistungssektoren konkretisiert?
18
Hinsichtlich der Sektoren „Reinigung von Gebäuden, Inventar
und Verkehrsmitteln“ sowie der
„Tätigkeit von Innendekorateuren“ gelten die jeweils genannten
NACE-Code-Bezeichnungen.
Dienstleistungen in diesen Sektoren unterfallen in der Übergangszeit nicht der EU-Dienstleistungsfreiheit und können daher nur
im Rahmen von Werkverträgen
erbracht werden.
Die Reinigung von Gebäuden
und Inventar umfasst u. a. die
Innenreinigung von Gebäuden
aller Art wie Büro-, Fabrik- und
Anstaltsgebäude, Läden und
sonstige Geschäftsräume sowie
Wohngebäude. Im Einzelfall
sollte eine Klärung durch die
Bundesagentur für Arbeit erfolgen; diese wird ggf. das für die
Klassifikation der Wirtschaftszweige zuständige Statistische
Bundesamt hinzuziehen.
3.9 Können Unternehmen
aus den Beitrittsstaaten
bei der Dienstleistungserbringung Drittstaatsangehörige einsetzen?
Der Einsatz von ausländischen
Mitarbeitern, die nicht Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
oder anderer EU-Mitgliedsstaaten sind, aber bei einem Unternehmen mit Sitz in den Beitrittsstaaten beschäftigt sind und in
Deutschland eingesetzt werden
sollen, ist in den von der Übergangsregelung erfassten Wirtschaftssektoren (insbesondere im
Baugewerbe) ausgeschlossen.
Für den Einsatz in anderen Wirtschaftsbereichen gelten die Kriterien, die der Europäische Ge-
richtshof im Fall „Vander Elst“
(Rs. C-43/93, Sammlung 1994
I, S. 3803ff) entwickelt hat. Auf
der Grundlage dieser Rechtsprechung wird insbesondere verlangt, dass die Mitarbeiter zur
Stammbelegschaft gehören und
dazu vor der (vorübergehenden)
Entsendung ins Ausland schon
mindestens ein Jahr bei dem
Unternehmen beschäftigt sind.
Für eine Dienstleistungserbringung in Form der Arbeitnehmerüberlassung dürfen Verleiher
dem deutschen Arbeitsmarkt
aufgrund der eingeschränkten
Arbeitnehmerfreizügigkeit während der Übergangszeit weder
aus den Beitrittsländern noch
aus Drittstaaten Arbeitskräfte
zuführen.
3.10
In welchem Umfang und
unter welchen Voraussetzungen können Handwerksbetriebe aus den EUBeitrittsstaaten ab dem
1. Mai 2004 in Deutschland tätig werden?
Nach dem EU-Beitritt können
Handwerksunternehmen aus
den Beitrittsstaaten unter den
Voraussetzungen des geltenden
EU-Rechts und des entsprechenden nationalen Rechts in
Deutschland tätig werden. Die
Zulassung von Handwerkern
aus den EU-Staaten ist im wesentlichen in den EU-Richtlinien
zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise geregelt
und wurde durch die EWG/EWRHandwerks-Verordnung in deutsches Recht umgesetzt.
Die Regelvoraussetzung für die
selbstständige Handwerksausübung ist demnach eine mindestens sechsjährige selbstständige Tätigkeit oder abhängige
Beschäftigung als Betriebsleiter
in dem jeweiligen Handwerk.
Diese Zeit kann auf drei Jahre
verkürzt werden, wenn eine dreijährige einschlägige staatlich anerkannte Berufsausbildung oder
eine fünfjährige Berufserfahrung
als abhängig Beschäftigter vorliegt. Als Voraussetzung gilt
weiterhin ein mit der deutschen
Meisterprüfung als gleichwertig
anerkannter Abschluss, zu dem
ggf. ergänzend der Nachweis
eventuell fehlender Kenntnisse
und Fertigkeiten durch einen
Anpassungslehrgang oder eine
Eignungsprüfung erbracht werden kann.
Handwerker aus den Beitrittsländern, die die Voraussetzungen
nach der EWG/EWR-Handwerks-Verordnung erfüllen,
können nach dem Beitritt Niederlassungen in Deutschland
gründen, da die Niederlassungsfreiheit sofort uneingeschränkt
gilt. Sollen grenzüberschreitend
handwerkliche Leistungen ohne
Niederlassung in Deutschland
angeboten werden, gelten für
den Einsatz eigenen Personals (mit Ausnahme des sog.
Schlüsselpersonals) in einigen
handwerklichen Sektoren (siehe
oben Punkt 3. 2.) für bis zu sieben Jahre nach dem Beitritt noch
Übergangsregelungen.
Über weitergehende Fragen zum
Handwerks- und Gewerberecht
informieren die zuständigen
Gewerbeämter und Handwerkskammern.
3.11 Für welchen Zeitraum
können entsandte Arbeitnehmer von der Sozialund Krankenversicherung
in Deutschland befreit
werden?
Grundsätzlich unterliegen in
Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer den deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Auf Grund der sogenannten
Einstrahlung sind Arbeitnehmer,
insbesondere Werkvertragsarbeitnehmer, die im Rahmen eines im
Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach Deutschland entsandt werden, unter den
Voraussetzungen des § 5 SGB IV
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
EUROPA
in Deutschland sozialversicherungsfrei. Damit gelten grundsätzlich die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des
Entsendestaates. Ob die Voraussetzungen der Sozialversicherungsfreiheit vorliegen, ist im
konkreten Einzelfall zu prüfen.
Informationen insbesondere zur
Krankenversicherung gibt die
Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung Ausland
(Postfach 20 04 64, 53134 Bonn;
Internetseite: www.dvka.de.) Im
Übrigen wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.
3.12 Welche arbeitsrechtlichen
Normen – insbesondere
hinsichtlich der Lohnhöhe
– sind bei der Entsendung
durch den Arbeitgeber
aus den Beitrittsstaaten
für die entsandten Arbeitnehmer einzuhalten? Gilt
das Arbeitsrecht seines
Heimatstaates oder des
Beschäftigungslandes
Deutschland?
Grundsätzlich ist auf die Arbeitsverhältnisse zwischen
Arbeitgebern aus den Beitrittsstaaten und dem entsandten
Arbeitnehmer das Arbeitsrecht
des Heimatstaates des Unternehmens anzuwenden, sofern
nicht die Voraussetzungen des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) einschlägig sind.
Branchenunabhängig – und unabhängig von der Geltung von
Übergangsregelungen nach dem
Beitrittsvertrag – sind danach
die gesetzlichen Mindestarbeitsbedingungen nach § 7 Abs. 1
AEntG (u. a. Höchstarbeitszeiten
und Mindestruhezeiten; bezahlter
Mindestjahresurlaub; Sicherheit,
Gesundheitsschutz und Hygiene
am Arbeitsplatz) einzuhalten. Für
die Baubranche und in einigen
anderen Wirtschaftsbereichen
(etwa im Maler- und Lackiererhandwerk, Elektrohandwerk
und Dachdeckerhandwerk) sind
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
darüber hinaus nach § 1 AEntG
insbesondere tarifliche Mindestentgelte zu zahlen. Im Übrigen
ist hinsichtlich der Lohnhöhe
bei arbeitserlaubnispflichtigen
Arbeitnehmern zu beachten,
dass sie nicht zu ungünstigeren
Entlohnungsbedingungen als
vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden
dürfen (§ 285 Abs. 1 Nr. 3 SGB
III) - siehe hierzu auch Abschnitt
4.6.
Allgemein gilt, dass Unternehmen für die Einhaltung des
Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts selbst verantwortlich sind und ggf. Rechtsanwälte
bzw. Steuerberater zur Beratung
hinzuziehen können.
3.13 Besteht für Unternehmen der Bauwirtschaft
eine Beitragspflicht zur
Urlaubs- und Lohnaus-
gleichskasse der Bauwirtschaft?
Ausländische Unternehmen,
die dem Tarifvertrag über das
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe -VTV- unterliegen, weil
sie überwiegend Bauleistungen
erbringen, sind verpflichtet,
Urlaubskassenbeiträge an die
ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichkasse der Bauwirtschaft)
zu entrichten. Weitere Informationen zur Beitragspflicht und
zum Verfahren finden Sie unter
www.soka-bau.de.
4. Die Wirkung der Übergangsregelungen zur
Dienstleistungsfreiheit auf
die Werkvertragsarbeitnehmervereinbarungen
4.1 Gelten die Regierungsvereinbarungen zur Entsendung von Werkvertragsarbeitnehmern fort?
MOE-Business.de – das
Internetportal zur EU-Erweiterung
Kleinen und mittleren Unternehmen aus der Hauptstadtregion steht seit 1. März 2004
ein neuer Internetservice zur
Verfügung. Unter www.MOEBusiness.de hat man schnell
und übersichtlich Zugang zu
den Wirtschaftsinformationen
über die neuen Märkte in
Mittel- und Osteuropa (MOE).
Mit einem Klick auf das jeweilige Land erhalten Unternehmen kostenlos umfangreiche
Informationen und kommentierte Links über Standort,
Wirtschaft, Wissenschaft und
Technologie, Politik und Verwaltung, Beratung und Recht
und Steuern, Finanzierung,
Kontaktbörsen, Veranstaltungen und Messen, Publikatio-
nen, Dolmetscher sowie einen
aktuellen Veranstaltungskalender für Berlin-Brandenburg.
Das Internetportal ist auf Initiative der Investitionsbank
Berlin entstanden und wurde
von Partner für Berlin Gesellschaft für Hauptstadt-Marketing mbH gemeinsam mit
Studierenden der Europäischen Wirtschaftshochschule
EAP-ESCP entwickelt und umgesetzt. Das Projekt erhält u. a.
Unterstützung von der Handwerkskammer Berlin, der Vereinigung der Unternehmerverbände Berlin-Brandenburg e.V.,
der Deutsch-Polnischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft
und den Botschaften der MOELänder.
In den Bereichen, in denen die
Bundesrepublik Deutschland
eine Übergangsfrist zur Dienstleistungsfreiheit in Anspruch
nehmen wird, also insbesondere
im Bausektor einschließlich der
verwandten Wirtschaftszweige
(vgl. oben Abschnitt 3.4. zu
Details), ist eine Tätigkeit entsandter Arbeitnehmer grundsätzlich nur auf der Grundlage
der bilateralen Werkvertragsvereinbarungen Deutschlands
mit Lettland, Polen, der Slowakischen Republik, Slowenien,
der Tschechischen Republik und
Ungarn möglich. Diese Vereinbarungen gelten auch nach dem
Beitritt weiter, wobei sie etwa
hinsichtlich der Kontingente an
den Beitrittsvertrag angepasst
(siehe unten 4.2.) werden. Das
Zulassungsverfahren für die
Beteiligten (Kontingentvergabestellen, Werkvertragsunternehmen, Werkvertragsarbeitnehmer, Bundesagentur für Arbeit,
usw. . .) in den noch betroffenen
Wirtschaftssektoren wird sich
ab dem Beitritt – vorbehaltlich
verfahrensmäßiger Änderungen
durch das im parlamentarischen
Verfahren befindliche Zuwanderungsgesetz – grundsätzlich nicht
ändern. Dieses Werkvertragsverfahren wird neben dem Bausektor auch für Dienstleistungstätigkeiten bei der Reinigung
von Gebäuden, Inventar und
Verkehrsmitteln sowie bei der
Tätigkeit von Innendekorateuren
gelten, soweit für die Erbringung
von Werkvertragsleistungen
überwiegend qualifiziertes Personal eingesetzt wird (vgl. Art. 3
Abs. 1 Werkertragsvereinbarung
mit Polen). Eine textliche Anpassung der Regierungsvereinbarungen zur Entsendung von
Werkvertragsarbeitnehmern ist
nicht erforderlich.
Das Genehmigungs- und Zulassungsverfahren für ausländische Werkvertragsarbeitnehmer
ist im Merkblatt 16 unter http:
19
EUROPA
//www.arbeitsagentur.de >>
Service A-Z >> Vermittlung >>
Arbeitsgenehmigungen ausführlich erläutert.
4.2 Ändert sich die Höhe
der Kontingente?
Für die Zeit ab dem 1. Mai 2004
werden die Werkvertragsarbeitnehmerkontingente angepasst,
da sich der Anwendungsbereich
der Vereinbarungen zukünftig
nur noch auf bestimmte Wirtschaftssektoren, im Wesentlichen auf den Baubereich und
verwandte Bereiche beschränkt.
Dazu werden in den zukünftigen
Kontingenten alle bisher schon
im Baubereich nutzbaren Kontingentteile und Unterkontingente
wie etwa die Unterkontingente
für den Bausektor, für Arbeiten
von Isolierern und Restaurateuren, aber auch die Anteile von
Mittelstands- und Grundkontingenten, soweit sie im Baubereich
genutzt wurden, zusammengefasst. Die grundsätzliche Berechnungsweise der Höhe der Kontingente für das Werkvertragsverfahren ab dem 1. Mai 2004 ist
den Vertragsstaaten bereits mitgeteilt worden. Eine exakte Berechnung unter Berücksichtigung
der Arbeitsmarktentwicklung
wird in Kürze folgen.
Die bisherigen Kontingente
der Beitrittsstaaten gelten bis
zum 30. April 2004. Im Abrechungszeitraum Oktober 2003/
September 2004 erfolgte daher
für die betroffenen Beitrittsstaaten zunächst die Berechnung der
Kontingente bis zum 30. April
2004 auf der Grundlage der bisherigen Jahreskontingente. Ab
dem 1. Mai 2004 erhalten diese
Beitrittsstaaten die neuen, oben
genannten Gesamt-Kontingente
für die Zeit bis zum 30. September 2004. Ab dem 1. Oktober
2004 beginnt der folgende ganzjährige Abrechnungszeitraum
mit den dann vorzunehmenden
Kontingentanpassungen.
20
4.3 Gilt die Quotierung bei
Genehmigungen im
Baubereich fort?
Die Quotierung bei Zulassungen
im Baubereich dient dazu, die
Anzahl der ausländischen Werkvertragsarbeitnehmer in ein angemessenes Verhältnis zu den
beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern des im Inland ansässigen Generalunternehmens
zu setzen. Im einzelnen bedeutet
dies, dass max. 15 Werkvertragsarbeitnehmer in Kooperation mit
einem Auftraggeber mit bis zu
50 gewerblich Beschäftigten,
und bei mehr als 50 Beschäftigten des Generalunternehmers
30 % von deren Zahl als Werkvertragsarbeitnehmer zugelassen
werden können. Absolute
Höchstzahl sind 300 Werkvertragsarbeitnehmer pro Generalunternehmen.
Die Regeln über die Quotierung
gelten in den Bereichen fort, in
denen sie auch bisher Anwendung fanden. Eine Quotierung
findet daher etwa bei Isolierer
und Restaurateuren auch zukünftig nicht statt. Nähere Informationen hierzu gibt die Bundesagentur für Arbeit.
4.4 Welche Behörde ist für die
Umsetzung und Anwendung der Übergangsvorschriften insbesondere bei
der Dienstleistungsfreiheit
zuständig?
Fragen der Auslegung und
Anwendung der Übergangsvorschriften zum Beschäftigungszugang und insbesondere zur
Arbeitsgenehmigungspflicht
hat wie auch sonst – vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch
das neue Zuwanderungsrecht
– die fachlich für die Erteilung
von Arbeitsgenehmigungen
zuständige Behörde (Bundesagentur für Arbeit) zu entscheiden. Gegen Entscheidungen der
Bundesagentur für Arbeit stehen
den Unternehmen die üblichen
Rechtsbehelfe (Widerspruch,
Klage) zur Verfügung. In Zweifelsfällen können Unternehmen
und Arbeitnehmer eine schriftliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit zu der Frage
erhalten, ob eine Tätigkeit unter
die Übergangsregelungen fällt
und ob weiter Arbeitsgenehmigungspflicht besteht.
Für Fragen zu Dienstleistungstätigkeiten, für die nach dem
Beitritt keine Übergangsfristen
vorgesehen sind, sind die jeweils
fachlich zuständigen Stellen (z. B.
Gewerbeämter, Handwerkskammern, Ausländerämter) die geeigneten Ansprechpartner.
in denen Unternehmen aus den
Beitrittsstaaten am zulassungspflichtigen Werkvertragsverfahren teilnehmen, werden nach
den bisherigen Regeln Gebühren erhoben. Informationen zur
Gebührenhöhe geben die unten
im Abschnitt D. genannten Agenturen für Arbeit.
Sofern vom Unternehmen vorsorglich ein Werkvertragsverfahren eingeleitet und entsprechende Gebühren vorgeleistet
wurden, werden diese von der
Bundesagentur für Arbeit erstattet, wenn sich die Tätigkeit
im Nachhinein als dienstleistungsfrei erweisen sollte.
4.5 In welchen Fällen stellt die
Bundesagentur für Arbeit
die Dienstleistungsfreiheit
und den Wegfall der
Arbeitserlaubnispflicht
einer grenzüberschreitenden Tätigkeit fest?
Sofern Unternehmen aus den
Beitrittsstaaten ab dem Beitritt
in denjenigen Sektoren grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen möchten, für die
keine Übergangsfristen vorgesehen sind, können sie dies ohne
entsprechende Arbeitsgenehmigungen für ihre Arbeitnehmer
tun. Die Bundesagentur für
Arbeit wird aber auf Wunsch
bzw. Antrag der Unternehmen
diesen bescheinigen, dass keine
Arbeitsgenehmigungspflicht vorliegt, weil die Dienstleistungen
und die in diesem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der
ausländischen Arbeitnehmer den
Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind, in denen die Dienstleistungsfreiheit zum 1. Mai
2004 unmittelbar eintritt. Diese
Entscheidungen, gegen welche
die für einen Verwaltungsakt
geltenden Rechtsmittel eingelegt werden können, werden
gebührenfrei ergehen, soweit
tatsächlich Dienstleistungsfreiheit vorliegt. Nur in den Fällen,
4.6 Welcher Tariflohn muss
entsandten Werkvertragsarbeitnehmern gezahlt
werden?
Nach den bilateralen Regierungsvereinbarungen wird die
Arbeitserlaubnis für ausländische
Werkvertragsarbeitnehmer nur
erteilt, soweit die Entlohnung
einschließlich des Teils, der wegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt wird (Auslösung),
dem Lohn entspricht, welchen
die einschlägigen deutschen
Tarifverträge für vergleichbare
Tätigkeiten vorsehen. Die Berechnungen zum Lohnvergleich
werden wie bisher auf den Nettostundenlohn abgestellt.
Informationen dazu geben die
zuständigen Agenturen für Arbeit (Adressen unter D).
4.7 Welche Gebühren werden
zur Genehmigung von
Werkverträgen und für
die Erteilung von Arbeitserlaubnissen im Werkvertragsverfahren erhoben?
Unternehmen aus den Beitrittsstaaten, die ihre Arbeitnehmer
im Rahmen der Übergangsregelungen und damit der
Werkvertragsvereinbarungen in
Deutschland genehmigungs- und
arbeitserlaubnispflichtig einsetDER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
EUROPA
zen möchten, müssen Gebühren
in der bisherigen Höhe entrichten. Für Tätigkeiten in dienstleistungsfreien Sektoren entfallen
solche Gebühren. Allgemeine
Informationen zum Werkvertragsverfahren finden sich unter http:
//www.arbeitsagentur.de>>
Vermittlung >> Arbeitsgenehmigungen >> Links und Dateiliste
- Merkblatt 16.
4.8 Welche Zusicherungen und
Genehmigungen werden
Werkvertragsunternehmen
und ihren Arbeitnehmern
bis zum Beitritt in den
Wirtschaftssektoren erteilt,
die ab dem EU-Beitritt der
Dienstleistungsfreiheit unterliegen werden?
Sofern für Dienstleistungserbringungen von Werkvertragsunternehmen – etwa im Fleischerhandwerk Fleischindustrie – ab dem
1. Mai 2004 keine Übergangsfristen gelten, werden die Werkvertragsgenehmigungen wie auch
die Arbeitserlaubnisse nur bis
zum 30. April 2004 erteilt. Gleichwohl sollten die Werkvertragsunternehmen vor dem Beitritt auch
in den ab Beitritt dienstleistungsfreien Sektoren im Werkvertragsverfahren die kompletten Antrags-Unterlagen einreichen, da
ansonsten weder die Voraussetzungen eines Werkvertrages noch
die Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Löhne durchgeführt
werden können.
4.9 Welche Bedeutung hat
§ 4 Abs. 3 Satz 1 ASAV
ab dem 1. Mai 2004?
In allen Dienstleistungssektoren, für die ab dem 1. Mai 2004
Übergangsfristen vereinbart
wurden, gelten nach dem Beitritt
während der Übergangszeit die
Regelungen des nationalen oder
bilateralen Rechts fort. Nationale
Vorschriften des Arbeitsgenehmigungsrechts wie etwa § 4 Abs.
3 Satz 1 ASAV bleiben deshalb
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
(vorbehaltlich des neuen Zuwanderungsrechts) auch nach dem 1.
Mai 2004 in Kraft. Nach dieser
Vorschrift kann Ausländern bis
zu zwölf Monaten eine Arbeitserlaubnis bei der Entsendung aus
dem Ausland erteilt werden, um
die von dem Arbeitgeber im
Ausland hergestellten Fertig- und
Ausbauhäuser sowie Fertig- und
Ausbauhallen zu montieren.
4.10 Haben die Kooperationsvereinbarungen mit Polen
und Ungarn (insbesondere zur Beschäftigung
von Monteuren) weiter
Bestand?
Deutschland hat mit Polen
und Ungarn Vereinbarungen
für die Beschäftigung entsandter Arbeitnehmer im Rahmen
wirtschaftlicher Kooperation
geschlossen. Diese sehen u. a.
vor, dass eine Arbeitserlaubnis
bis zu einer Dauer von zwölf
Monaten für Arbeitnehmer, die
Exportanlagen liefern und montieren oder beim Aufbau und bei
der Durchführung industrieller
Ausstellungen mitwirken, nicht
erforderlich ist. Soweit es sich
um Tätigkeiten von Monteuren
in Wirtschaftssektoren handelt,
die der Übergangsregelung
unterliegen (insbesondere dem
Bausektor), behalten die beiden
Vereinbarungen ihre Gültigkeit.
Die genannten Vereinbarungen
dürften jedoch nur noch eine
geringe praktische Bedeutung
haben. In den meisten Fällen werden die von der Vereinbarungen
erfassten Tätigkeiten ohnehin
nicht zu den im Beitrittsvertrag
begrenzten Dienstleistungstätigkeiten zählen oder insbesondere
nach § 9 Nr. 5 der Arbeitsgenehmigungsordnung (ArGV)
arbeitsgenehmigungsfrei sein.
Auskunft im Einzelfall erteilen
die Agenturen für Arbeit.
D. Ansprechpartner und
zuständige Stellen
Weitergehende Informationen
bieten die nachfolgenden Institutionen. Eine Rechtsberatung im
Einzelfall kann nur durch dazu
berechtigte Stellen und Personen
(insbesondere durch Rechtsanwälte und Steuerberater oder
andere) erfolgen.
• Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Scharnhorststrasse 34-37, 10115
Berlin; Internetseite:
www.bmwa.bund.de. Hier finden Sie Informationen zum
Wirtschafts- und Arbeitsrecht.
• Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Am
Probsthof 78 a, 53121 Bonn;
Internetseite:
www.bmgs.bund.de. Hier finden Sie Informationen zu Fragen zur sozialen Sicherheit.
• Bundesministerium für Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117
Berlin; Internetseite:
www.bmf.bund.de. Hier finden
Sie Informationen zu steuerrechtlichen Fragen.
• Bundesministerium des Inneren, Alt-Moabit 101D, 10559
Berlin; Internetseite:
www.bmi.bund.de. Hier finden
Sie u. a. Informationen zum
Aufenthaltsrecht.
• Auswärtiges Amt, Werderscher
Markt 1, 10117 Berlin, Internetseite:
www.auswaertigesamt.de. Hier
finden Sie Informationen zum
Visumrecht und Visumverfahren.
• Bundesagentur für Arbeit, Regensburger Str. 104, 90478
Nürnberg; Internetseite:
www.arbeitsagentur.de. Hier
finden Sie u. a. Informationen
zum Arbeitsgenehmigungsrecht und zum Recht auf
Arbeitslosenunterstützung.
• Zuständig für Werkvertragsverfahren
Agentur für Arbeit in Duisburg,
zuständig für Werkvertragsunternehmen aus Lettland und
Polen
Agentur für Arbeit in Frankfurt, zuständig für Werkvertragsunternehmen aus der
Slowakischen Republik, der
Tschechischen Republik und
Ungarn
Agentur für Arbeit in Stuttgart,
zuständig für Werkvertragsunternehmen aus Slowenien
• Örtliche Agenturen für Arbeit:
zuständig für Arbeitsgenehmigungen
• Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV), Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, zuständig
u. a. für die Vermittlung von Saison-/Schaustellergehilfen und
Gastarbeitnehmern http://
www.Agentur für Arbeit.de/
hst/international/arbde/
index.html
21
E-CHECK
E-CHECK Umsatz auf über
100 Mio. Euro gestiegen
„Wir gehören zur Energie- und
Elektronikerelite!“
Umfrage bestätigt: E-CHECK nahezu unberührt
von schlechter Wirtschaftslage
ArGe Medien im ZVEH startet Motivationsaktion
„Neue Märkte – neue Berufe – neue Zukunft“ –
Innungen erhalten Unterstützung für Öffentlichkeitsarbeit
Im Jahr 2003 erwirtschafteten
die E-CHECK-Betriebe rund 105
Mio. �. Dieses Ergebnis nannten
die Betriebe bei einer Marktbefragung des Instituts für Marketing der Universität München im
März 2004. Damit hat sich das
Geschäft mit dem Qualitätssiegel
E-CHECK im Vergleich zum Jahr
2000 nochmals um rund 50 %
verbessert. Aktuell zählen 12 080
Innungsbetriebe zur E-CHECKGruppe. Vom 27. September bis
29. Oktober 2004 finden bundesweit die E-CHECK-Aktionstage mit Partnern aus Industrie,
Großhandel und Energiewirtschaft statt.
Fast die Hälfte aller Betriebe der
Innungen für Elektro- und Informationstechnik in Deutschland
macht sich das Prüf- und Qualitätssiegel E-CHECK als Geschäftsmotor zunutze. Das gesamte Umsatzvolumen, bestehend aus dem
Umsatz aus Prüfungen (Prüfumsatz) und dem aus Folgeaufträgen
(Zusatzumsatz), betrug 2003 im
Schnitt 8660 � pro Betrieb. Der
durchschnittliche Prüfumsatz erhöhte sich im Vergleich zum Jahr
2000 fast um die Hälfte. „Wir
gehen davon aus, dass mit dem
E-CHECK seit seinem Start 1996
rund eine halbe Mrd. � erwirtschaftet wurde“, sagte Gerd Köhler, Sprecher der ArGe Medien im
ZVEH, auf einer Pressekonferenz
am 18. April 2004 auf der Fachmesse light+building in Frankfurt. Trotzdem habe die müde
Konjunktur auch Schleifspuren
hinterlassen: Der Zusatzumsatz
sei pro Betrieb durchschnittlich
um 14 % zurückgegangen. „Kein
Wunder vor dem Hintergrund der
schlappen Investitionsneigung
der Wirtschaft im vergangenen
Jahr“, so Köhler.
Profis machten unverändert besonders mit Zusatzleistungen ihr
Hauptgeschäft: Klassische Arbeiten sowie Sicherheits-, Beleuchtungs-, Licht- und Energiespartechnik haben 60 % Anteil am
E-CHECK Gesamtumsatz. Der
durchschnittlich erzielte Preis pro
E-CHECK ist von 77 � in 2000
auf 300 � in 2003 angestiegen,
berichteten die Betriebe. Mit dem
E-CHECK-Gewerbe werden im
Schnitt 580 � erzielt, E-CHECKs
für Privathaushalte liegen bei
128 �. Im Durchschnitt führt jeder Betrieb jährlich 19,5 Prüfungen durch.
BESUCHEN SIE UNS IM INTERNET: WWW.ELEKTRO-INNUNG-BERLIN.DE
22
Ein prall gefüllter Aktionskoffer
soll den Innungen der elektround informationstechnischen
Handwerke helfen, in nächster
Zeit kräftig die Werbetrommel
zu rühren. Damit sollen die
neuen zukunftsträchtigen Berufsbilder des Elektrohandwerks in
der Öffentlichkeit bekannt
gemacht
werden. Vor
allem der
Nachwuchs
wird mit
professoinellem Marketing
angesprochen.
„Wir gehören zur
Energie- und Elektronikelite in
unserem Land. Dafür stehen die
neuen Berufsbilder der elektround informationstechnischen
Handwerke“: Mit diesen Worten
kündigte Walter Tschischka,
Vize-Präsident des Zentralverbandes Elektro- und Informationstechnische Handwerke
(ZVEH), den offiziellen Start
der Motivationsaktionen für die
Innungen an. „Die Betriebe des
Elektrohandwerks müssen die
Chancen erkennen, die mit den
neuen Berufen verbunden sind.
Es gilt, jetzt strategisch wichtige
Geschäftsfelder zu besetzen und
den Nachwuchs dabei mit ins
Boot zu nehmen“, so Tschischka
am 18. April 2004 vor der Presse
auf der Fachmesse light+building
in Frankfurt.
Die Marketingorganisation der
deutschen Elektrohandwerke
– die ArGe Medien im ZVEH GbR
– wird zum Ende des 2. Quartals
Motivationspakete mit dem Slogan „Neue Märkte – neue Berufe
– neue Zukunft“ an die Innungen
versenden. Sie enthalten Informationen und Marketingmittel, wie
die Innungen ihren Mitgliedern
die Inhalte der neuen Berufsbilder
und der damit
verbundenen
Chancen
nahe bringen können. Und,
wie sie den
Nachwuchs
auf die neuen
attraktiven Berufe aufmerksam
machen können. „Die
Innungen sind jetzt besonders
stark gefordert, unser Image
beim Nachwuchs und in der
Öffentlichkeit auf Zukunft zu
trimmen, so Tschischka.
Das Motivationspaket für die
Innungen umfasst CD-ROMPräsentationen für Innungsveranstaltungen, CD-ROM für
Schulen, Unterstützung für die
Pressearbeit, Presse-Illustrationen, Vorlagen für Anzeigen
und Sonderveröffentlichungen, Schlüsselbänder und die
Vorstellung der bundesweiten
SMS-Werbung durch die ArGe
Medien. Begleitet werden die
Aktionen vom Internetauftritt
www.e-zubis.de.
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
E-CHECK
E-CHECK auf Erfolgskurs
Von Gerd Köhler, Sprecher ArGe Medien
Gute Nachrichten sind in diesen
Tagen rar. Vor allem, wenn es um
die Zukunft geht. Da mache ich
heute gerne eine Ausnahme: Wir
haben sehr gute und brandaktuelle Nachrichten für Sie. Es geht
um die Zukunft unserer Elektrobetriebe und im besonderen um
die Entwicklungschancen des
Prüf- und Qualitätssiegels des
deutschen Elektrohandwerks,
den E-CHECK. Wir liefern Ihnen
heute die Ergebnisse der jüngsten
Marktumfrage vom März 2004
und damit die neuesten Trends,
denn die letzte Umfrage datiert
aus dem Jahr 2000.
Der E-CHECK ist für die Betriebe
des Elektrohandwerks zu einem
unverzichtbaren Umsatzmotor
geworden. Der Gesamtumsatz,
den die Mitgliedsbetriebe durch
den E-CHECK erzielten, ist weiterhin steil steigend. Er hat sich
von 71 Mio. � im Jahr 2000
auf 105 Mio. � im Jahr 2003
hochgeschraubt. Damit setzt der
E-CHECK seine Erfolgsgeschichte
für das deutsche Elektrohandwerk nahezu unberührt von der
derzeitigen Konsumflaute fort.
Seit der Gründung des E-CHECKs
im Jahr 1996 dürfte also ein
Gesamtumsatz von rund einer
halben Mrd. � erwirtschaftet
worden sein.
Beim E-CHECK wird in zwei Umsatzarten unterschieden. Erstens
gibt es den Prüfumsatz: Das ist
der Umsatz, den die Betriebe
ausschließlich mit den E-CHECKPrüfungen generieren. Zweitens
gibt es den Zusatzumsatz: Er
beziffert das Geschäft, das die
Betriebe mit denjenigen Aufträgen erzielen, die sie im Zuge
einer E-CHECK-Prüfung zusätzlich
gewonnen haben. Im Jahr 2003
erhöhte sich der durchschnittliche
Prüfumsatz im Vergleich zum
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
Jahr 2000 um fast 50 %. Das
Gesamtvolumen von Prüf- und
Zusatzumsatz betrug 2003 im
Schnitt 8660 � pro Betrieb.
Diese beachtlichen Steigerungsraten sind das sicherste Indiz
dafür, dass der E-CHECK vom
Elektrohandwerk und seinen
Kunden vollends akzeptiert ist.
Inzwischen macht sich fast die
Hälfte aller Innungsbetriebe
den E-CHECK als Geschäftsmotor zunutze.
Und die Kunden sind immer
mehr vom E-CHECK als anerkanntem Prüfsiegel überzeugt.
Selbst in Zeiten knapper Kassen
vertrauen sie auf den E-CHECK
und sind bereit für Sicherheit
und Energieeinsparung Geld
auszugeben.
Trotzdem hat die müde Konjunktur auch Schleifspuren hinterlassen. Der durchschnittliche
Zusatzumsatz pro Betrieb hat
im Vergleich zum Jahr 2000 um
14 % nachgelassen. Hier macht
sich vor allem bemerkbar, dass
mehr als die Hälfte der Zusatzumsätze mit gewerblichen Auftraggebern eingefahren werden.
Die Zusatzangebote lassen sich
also offensichtlich gerade bei
Geschäftskunden nicht mehr so
leicht anbringen. Dies ist sicherlich eine Folge aus der schwachen
Investitionsneigung der Betriebe.
Außerdem gehen wir davon aus,
dass inzwischen immer mehr
Anlagen – dank dem E-CHECK
– modernisiert und auf dem neuesten Stand sind.
Der Profi-E-CHECKer macht
unverändert mit den Folgeaufträgen sein Hauptgeschäft. Der
Zusatzumsatz am durchschnittlichen Gesamtumsatz macht 60 %
aus. Die meisten Kunden rufen
klassische Arbeiten ab. Viele
fragen aber auch nach Einrichtungen von Sicherheitstechnik
und Personenschutz. Vier von
zehn Betrieben konnten im Anschluss an eine E-CHECK-Prüfung
Beleuchtungs- und Lichttechnik
verkaufen. An vierter Stelle in der
Bedarfsskala folgt „Energiespartechnik“. Die Nachfrage nach
Personenschutz und Energiespartechnik ist ebenso ein Trend der
Zeit wie das steigende Interesse
für Gebäudeschutz. Die Kunden
wollen sicherer leben und durch
Energieeinsparung Ausgabekosten verringern. Wer seine Kunden
auf diesen Themenfeldern berät,
hat einen Folgeauftrag meist fest
in der Tasche.
Qualität und Sicherheit haben
ihren Preis. Das hat sich bei
den E-CHECK-Kunden wohl
schon herumgesprochen. Sie
sind bereit für den E-CHECK
Spitzenpreise zu bezahlen. Der
durchschnittlich erzielte Preis
pro E-CHECK ist von 77 � im
Jahr 2000 auf 300 � im Jahr
2003 angestiegen, berichten
die Betriebe. Mit den E-CHECKs
für Gewerbebetriebe werden
mit durchschnittlich 580 � die
höchsten Preise erzielt. E-CHECKs
für Privathaushalte sind für Privatpersonen indes nach wie vor
bezahlbar. Dafür verlangen die
Betriebe durchschnittlich 128 �.
Ein moderater Preis für eine ordentliche Leistung!
Das markante Umsatzplus, dass
die Betriebe auf die Marke ECHECK als funktionierendes
Instrument für die Kundenansprache und -gewinnung
setzen. Immer mehr Fachbetriebe des deutschen Elektrohandwerks wollen zur starken
E-CHECK-Gemeinschaft – auf
Neudeutsch würde es heißen:
E-CHECK-Community – dazugehören. 1997 waren es gerade mal
5000 Mitgliedsbetriebe. Heute
sind es stattliche 12 080. Das
ist nahezu die Hälfte aller in den
Innungen organisierten Betriebe
in Deutschland. Die Innungsmitgliedschaft ist Voraussetzung für
die Teilnahme am E-CHECK. Als
Marketingmaßnahme scheint der
E-CHECK gerade für die kleineren
Firmen attraktiv zu sein.
Knapp zwei Drittel der E-CHECKBetriebe beschäftigen bis zu fünf
Mitarbeiter. 22 % haben bis zu
zehn Angestellte. Sie schätzen
besonders die Schulungsmaßnahmen und Verkaufstrainings.
Die Umfrage hat auch gezeigt,
dass der Erfolg des E-CHECK
maßgeblich vom Zusammenspiel
der Kräfte abhängt. So wünschen
sich die Betriebe laut Umfrage
für die Zukunft noch mehr Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit in
Sachen E-CHECK. Die Mitgliedsbetriebe wünschen sich zudem,
da sind sich die meisten einig,
dass der E-CHECK als Prüfsiegel
– ähnlich dem des TÜVs – gesetzlich vorgeschrieben wäre.
Einen kräftigen Schub erhält
die Öffentlichkeitsarbeit des
E-CHECKs seit zwei Jahren bei
dem Sicherheits- und Energiespartagen. Bei diesen Aktionen
müssen alle Kräfte wie ein
Räderwerk ineinander greifen.
Wir hatten das Netzwerk rund
um die Aktionen ausgedehnt.
Mit im Boot waren die Deutsche
Energieagentur dena, die VEG
Mitglieder, die Stadtwerke und
EVUs sowie die E-CHECK-Partner-Unternehmen. Das Zusammenspiel von überregionaler
Werbung – beispielsweise die
Schaltung des TV-Spots in der
ARD – und der regionalen Unterstützung von den Innungen
funktioniert immer besser und
ist einer der wichtigsten Bausteine.
23
AKTUELLES
Gutes Licht
für die Arztpraxis
Ein Ergebnis der Reformen im
Gesundheitswesen steht fest: Für
den niedergelassenen Arzt nimmt
der Wettbewerb um den Kunden
„Patient“ zu. Wie Beleuchtung
und Lichtstimmung die Beziehung zu Praxis und Arzt positiv
zu beeinflussen, beschreibt
Lichtforum 46 mit zahlreichen
Bildbeispielen. Es zeigt, wie
gutes Licht in den Praxisräumen
das Wohlbefinden der Patienten
fördert und zugleich den Anforderungen an die Arbeitsplätze
von Arzt und Personal gerecht
wird: am Empfangstresen, im
Back Office, im Wartezimmer,
in den Sprechzimmern sowie in
den allgemeinen und speziellen
Untersuchungsräumen.
Diese Lichtforum-Ausgabe ergänzt Heft 7 „Gutes Licht im
Gesundheitswesen“, das die FGL
gerade neu aufgelegt hat. Lichtforum 46 (DIN A4, 12 Seiten) ist
kostenlos. Bestellung: im Internet
unter www.licht.de (dort auch
Download der pdf-Datei) oder
bei der Fördergemeinschaft Gutes Licht (FGL), Postfach 70 12 61,
60591 Frankfurt am Main, Bestell-Fax: (0 69) 9 89 55–1 98.
Innovatives EIB-Gateway
von Berker auf
Bluetooth-Basis schafft
neues Komfortlevel
Mit einem neuen EIB-BT-Gateway
hat Berker dem Elektrofachhandwerk das Tor zum Einstieg in die
komfortable Fernbedienung der
Gebäudesystemtechnik instabus
EIB weit aufgestoßen. Über die
mit minimalem Aufwand installierbare Schnittstelle für den
Heimbereich wird die gesamte
Gebäudeinstallation von einen
handelsüblichen PDA PALM
Tungsten T3 aus bedient. Dabei
ist die Bedienung auch für einen
Laien komplett selbsterklärend.
In öffentlichen oder gewerblich
24
genutzten Objekten ist die intelligente Gebäudeautomation
mittlerweile fester Bestandteil
der Haustechnik. Bei privaten
Investoren hingegen ist das
Potenzial, auch im gehobenen
Wohnungsbau, erst zu einem
Bruchteil erschlossen. Akzeptanzprobleme, die vermeintlich in
der Bedienbarkeit der Gebäudesystemtechnik begründet liegen,
hat Berker mit dem neuen EIBBluetooth-Gateway aus der Welt
geschafft: Das Anwendermodul
ist in Minutenschnelle montiert
und programmiert, die Steuerung der Funktionen durch den
Anwender erfolgt absolut einfach über den Touchscreen des
handelsüblichen PALM-PDAs.
Bedienerfreundlich
Das nur lichtschaltergroße Berker BT-Gateway wurde gezielt
für den Einsatz im Heimbereich
entwickelt: Über das kompakte
Anwendermodul können bis
zu acht Endgeräte verwaltet
werden. Für die Steuerung der
Gebäudefunktionen stehen 70
EIB-Objekte zur Verfügung. Die
Einrichtung erfolgt dabei über
eine Klartext-Menüführung auf
dem integrierten Display und
lediglich vier Tasten. Auch der Endanwender kann so später seine
Bluetooth-Geräte zuordnen und
Änderungen problemlos selber
vornehmen.
Die eigentliche Steuerung der in
die EIB-Architektur eingebundenen Funktionen – Lichtszenarien
sind ebenso möglich wie Klimatisierung, Heizungssteuerung,
Beschattung oder Sicherheitsanwendungen – erfolgt komplett
z. B. über den PDA PALM Tungsten T3. Mit allem Komfort, den
dieser üblicherweise zur Terminund Adressverwaltung oder als
Notizbuch eingesetzte „Taschencomputer“ auch sonst bietet: Auf
dem großen Touchscreen ist die
verfügbare Gebäudeautomation
komplett in logischer Gliederung
auf verschiedenen Ebenen dargestellt, die intuitiv geführt angesprochen werden können. Je
nach angeschlossenem EIB-Objekt erfolgt dann die Steuerung
über grafisch abgebildete Schalter oder Schieberegler bzw. eine
numerische Eingabe.
Die Aktualität der Einstellungen
wird dabei über einen bidirektionalen Datenaustausch zwischen
PALM und BT-Gateway gewährleistet, der mit einer Übertragungsrate von bis zu 1 MB/sec
bei jeder Benutzung automatisch im Hintergrund abläuft.
Für die nötige Datensicherheit
und störungsfreie Übertragung
des auf dem 2,4 Ghz-ISM-Band
arbeitenden BT-Gateways sorgt
im Übrigen das so genannte
„Frequency hopping“, bei dem
rund 1600 mal pro Sekunde die
Sendefrequenz gewechselt wird.
Gelb und Stark
Der „SpeedyTie“ mit dem patentierten Speedy-Click-Verschluss,
lässt sich einfach mit einer
Hand öffnen und schließen. Mit
dem „SpeedyTie“ bietet die HellermannTyton GmbH, Tornesch
wieder einmal eine innovative
Lösung zur temporären Befestigung oder Bündelung. Während
der Montage von schweren
Teilen findet der „SpeedyTie“
seine spezielle Anwendung.
Die Haltekraft des „SpeedyTie“
beträgt über 880 N (ca. 88
kg). Seine Länge von 750 mm
macht ihn zum idealen Helfer
in der Gebäudeinstallation, auf
Baustellen, im Garten- und Landschaftsbau sowie im Gerüstbau.
Durch die auffällige Signalfarbe
ist der „SpeedyTie“, auch bei
schlechten Witterungsbedingungen, deutlich sichtbar und
schnell zu finden. Eine Verarbeitungstemperatur bis -- 40°C
macht auch den Wintereinsatz
möglich. Der große Hebel des
„Speedy-Click“-Verschlusses ermöglicht ein Lösen oder Schließen sogar mit Arbeitshandschuhen. Ein weiteres Plus bei der
täglichen Arbeit.
Der „SpeedyTie“ wird in kleinen
Verpackungseinheiten à 5 Stück
in einem Tresendisplay angeboten. Für größere Bedarfe bietet
HellermannTyton auch 25 Stück
in einer VPE an.
HellermannTyton ist führender
Anbieter von Produkten zum
Bündeln, Befestigen, Schützen,
Kennzeichnen und Verarbeiten
von Kabeln und Leitungen
sowie deren Anschlusskomponenten. Weiterhin entwickelt
HellermannTyton für seine
Kunden zukunftsweisende Systeme im Bereich der Daten- und
Netzwerktechnik.
HellermannTyton GmbH
Großer Moorweg 45
25436 Tornesch
Tel. (0 41 22) 7 01–1
Fax (041 22) 7 01–4 00
E-Mail:
[email protected]
web: www.hellermanntyton.de
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
AKTUELLES
Vom Silizium bis zum
Chip – Halbleiterproduktion durchgängig
automatisieren
„FabFocus“, seine Automatisierungslösung für die Halbleiterindustrie, präsentiert Siemens
Automation and Drives (A&D)
erstmals vom 1. bis 3. April 2003
auf der Semicon Europa 2003,
Neue Messe München. FabFocus
richtet sich sowohl an EquipmentLieferanten und Anlagenbauer
wie auch an Halbleiterhersteller.
Das Siemens-Angebot basiert auf
durchgängiger Automatisierungstechnik – vom Wareneingang über
den eigentlichen Produktionsprozess bis zum Warenausgang. Es
trägt dazu bei, die „Total Cost of
Ownership“ einer Halbleiterfabrik
zu reduzieren.
Mit nahtlos verzahnten Prozessen lassen sich zum Beispiel die
Reaktionszeiten auf Marktveränderungen – das heißt die „Time
to Market“ – verkürzen, die Lagerlogistik optimieren oder auch die
Betriebs- und Wartungskosten der
Fabrik verringern.
Das neue Siemens-Angebot wird
auf der Semicon anhand der drei
Segmente einer Halbleiter-Fabrikation gezeigt – Equipment, Facility und IT. Führende Prozess-OEMs
und Equipment-Hersteller zeigen
ihre auf FabFocus basierenden
Lösungen und demonstrieren
gemeinsam den Ablauf einer „realen“ Fabrik: So präsentiert SEZ
an einem Demomodell eine Nasschemieanlage, Messer Nippon
Sanso ein „Prozessgaskabinett
mit automatischer Flaschenumschaltung“, Kinetics eine Chemieversorgungsanlage, Centrotherm
eine Abgasreinigungsanlage und
Christ eine Reinstwasseranlage.
Siemens Building Technologies
stellt Sicherheits- und Zugangskontrollsysteme sowie Brandmeldeanlagen und Feldgeräte aus. Informationen über Fabriknetze und
eine mit dem Prozessleitsystem
Simatic PCS 7 ausgerüstete LeitDER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
warte runden die Ausstellung ab.
Für die Automatisierung des
Reinraums mit Nebengewerken
– wie Reinstwasser, Abwasser,
Chemikalienversorgung oder
auch technische Gase – steht
das Siemens-DCS-(Distributed
Control System)-System Simatic
PCS 7 als Facility-Monitoringund-Control-System (FMCS) im
Mittelpunkt der Präsentation. Mit
PCS 7 erstellt der Anlagenbauer
in kurzer Realisierungszeit eine
für den Betreiber zugeschnittene
Fabrik übergreifende Lösung.
Innerhalb FabFocus ist PCS 7 das
„Fenster zum Prozess“, durch das
der Produktionsprozess bedient
und beobachtet wird. „Totally
Integrated Power“, die SiemensLösung für das Power Management und zur Überwachung der
bereitgestellten Energiequalität,
rundet das Angebot ab.
Im Equipment-Segment zeigt
Siemens seine Automatisierungstechnik auf SPS-(Speicherprogrammierbare Steuerungen)-Basis
– insbesondere das Produktspektrum der fehlersicheren Automatisierungskomponenten „Safety
Integrated“. Diese erfüllen die
in der Halbleiter-industrie besonders strengen Anforderungen an
Sicherheit für Mensch und Umwelt und eignen sich besonders
für Bereiche, in denen toxische
Gase oder Chemikalien eingesetzt werden.
Aufgrund der bei FabFocus einheitlichen Automatisierungsplattform für Equipment und FMCS
lassen sich heute Advanced-Process-Control-(APC)-Funktionen für
Equipments im FMCS integrieren.
Damit lässt sich vorausschauend
auf zum Beispiel zu erwartende
erhöhte Ablufttemperaturen oder
Reinstwasserbedarf reagieren,
ohne dass es zu Störungen im
Betrieb des Reinraumes kommt.
Weitere Informationen im Internet unter:
http://www.ad.siemens.com/
semiconductor
Druckfrisch:
Die neuen Hager und Tehalit Hauptkataloge
Termingerecht zur diesjährigen
light + building sind die Hager
und Tehalit Hauptkataloge für
2004 fertig. Der aktuelle Hager
Hauptkatalog empfiehlt sich mit
684 Seiten und 6400 Produkten
als Standardwerk der Elektrobranche; der Tehalit Katalog
umfasst 512 Seiten mit insgesamt 6700 Produkten.
Neben zahlreichen bewährten
Produkten präsentieren beide
Hersteller wieder viele Produktneuheiten für Wohn- und Zweckbau, die dem Elektrotechniker die
Arbeit erleichtern und ihm neue
Geschäftsfelder erschließen.
Praktisch: Die Neuheiten beider
Marken sind jeweils in den ersten
Kapiteln der Kataloge übersichtlich zusammengefasst.
Die Druckauflagen der Kataloge
liegen bei jeweils 100 000 Stück.
Der Versand erfolgt im April flächendeckend an 37 000 Elektrotechniker, Elektro-Fachgroßhändler, Planer und Architekten
in ganz Deutschland. Neben den
beiden Druckexemplaren bietet
Hager Tehalit unter www.hager.
de/e-katalog elektronische Versionen beider Kataloge, die regelmäßig aktualisiert werden.
Kompakte Heizung
für die Küche
Nur eine warme Küche ist
gemütlich: Kein Problem mit
dem neuen Küchenspeicher
WSP 300 H von AEG Haustechnik, der speziell als integrierbares Gerät für den Einbau unter
der Arbeitsplatte konzipiert ist
– ganz ohne Lüftungsschlitze
und Abdeckgitter.
Mit nur 45 cm Breite passt er
auch in die kleinste Küche. Mit
entsprechendem Zubehör ist er
auch freistehend oder unterbaufähig einsatzbereit.
Möbelfront- und Sockelhöhe
lassen sich genau an die Maße
der Einbauküche anpassen.
Drei Ausgleichsblenden in 20
und 30 mm Höhe ermöglichen 6
verschiedene Möbelfronthöhen.
Die Sockeltiefe ist um bis zu 70
mm verstellbar und mit seinen
um bis zu 28 mm höhenverstellbaren Füßen gleicht der WSP 300
H Bodenunebenheiten spielend
aus.
Der Raumtemperaturregler ist in
das Gerät integriert. Das erspart
Ihnen umfängliche „Bauarbeiten” in der Küche.
25
AUS DEN INNUNGEN
Diverse Kabel und Leitungen ( ca 8 km ) abzugeben. Preis VS.
Anfragen erbeten unter 3 93 40 02.
ELEKTRO-INNUNG BERLIN
60. Geburtstag
am 9. Juni 2004
Peter Drews
Heidemühle 2
12625 Waldesruh
60. Geburtstag
am 12. Juni 2004
Hans Schulz
Elektro-Werkstätte P. Schulz
Fuldastraße 6
12043 Berlin-Neukölln
25-jähriges Meisterjubiläum
am 19. Juni 2004
Hans-Jürgen Kaiser
Badener Straße 63
12623 Berlin-Hellersdorf
25-jähriges Geschäftsjubiläum
am 1. Juni 2004
Günter Lamolla
Rathenaustraße 8
12459 Berlin/Köpenick
ELEKTRO-INNUNG POTSDAM
50. Geburtstag
am 17. Juni 2004
Bernd Neumeister
Weinmeisterweg 1
14469 Potsdam-Sacrow
50. Geburtstag
am 22. Juni 2004
Harald Redel
Lessingstraße 36
14513 Teltow
ELEKTRO-INNUNG RATHENOW
25-jähriges Meisterjubiläum
am 26. Juni 2004
Klaus Schurpfeil
Elektro Rathenow GmbH
Service u. Anlagenbau
Wilhelm-Külz-Straße 10
14712 Rathenow
26
ELEKTROTECHNIKER-INNUNG
FINSTERWALDE
50-jähriges Meisterjubiläum
am 12. Juni 2004
Manfred Lieske
Doberluger Straße 38
04938 Uebigau
ELEKTRO-INNUNG FRANKFURT (ODER)
60. Geburtstag
am 16. Juni 2004
Gerd-Dieter Schmidt
Fuchsweg 8
15236 Frankfurt (Oder)
65. Geburtstag
am 17. Juni 2004
Gerhard Huck
Karl-Liebknecht-Str. 28
15230 Frankfurt (Oder)
ELEKTRO-INNUNG NIEDERLAUSITZ
50. Geburtstag
am 19. Juni2004
E.-Welk-Straße 2
03222 Groß-Klessow
60. Geburtstag
am 2. Juni 2004
Joachim Wolf
Skurumer Straße 6
03149 Forst
65. Geburtstag
am 14. Juni 2004
Bruno Geiger
Cottbuser Straße 5
03253 Doberlug-Kirchhain
25-jähriges Meisterjubiläum
am 8. Juni 2004
Bernd Noack
Pfortenplatz 1
03130 Spremberg
25-jähriges Meisterjubiläum
am 30. Juni 2004
Jürgen Dittmann
Feldweg 6
03058 Gallinchen
ALS NEUES MITGLIED BEGRÜSST DIE
ELEKTRO-INNUNG NIEDERLAUSITZ:
Denis Bracher
Ernst-Heilmann-Weg Geb. 358
03044 Cottbus
Anlagenservice Ewald
Jörg Ewald
Fortunastraße 31
03054 Cottbus
Elektroinstallation
Thomas Voß
Ziegelstraße 68
03149 Forst
Elektro-Neumann
Marko Neumann
Hauptstraße 6
03238 Lugau
ALS NEUES MITGLIED BEGRÜSST DIE
ELEKTROINNUNG OBERHAVEL:
Obeta Oskar Böttcher
GmbH & Co
Ronald Kuschnik
Lehnitzstraße 69–83
16515 Oranienburg
Frank Baer
Hans-Loch-Straße 12
16565 Lehnitz
Wenn Handwerk, dann Innung!
Gemeinschaftswerbung
Berliner Innungen:
– Handwerker gesucht?
Der Verein „Wenn Handwerk,
dann Innung!“ wurde von Berliner Innungen gegründet, um
gemeinsam Werbung für das organisierte Handwerk durchzuführen.
Ausgangspunkt hierfür war die
Erkenntnis, dass Innungen i. d. R.
zu klein sind, um kontinuierliche
Werbemaßnahmen durchführen
zu können.
Ziel ist deshalb, durch die Bündelung der gemeinsamen Ressourcen eine beständigere und intensivere Werbewirkung zu erzielen.
Aktuelle Werbemaßnahmen:
– Flyer „Handwerker gesucht?“
Der Flyer wurde zunächst in einer
Auflage von 50 000 Exemplaren
hergestellt und ist für den Verbraucher gedacht. Der Flyer verweist auf die Internetadresse
www.innung.org unter der alle
Innungsbetriebe, der beteiligten
Innungen aufgelistet sind. Durch
verschiedene Suchkriterien kann
z. B. der nächstgelegene Innungsfachbetrieb ausgewählt werden.
Darüber hinaus haben die Innungsbetriebe die Möglichkeit,
eigene Spezialgebiete anzugben.
Verbraucher, die keinen Zugang
zum Internet haben, können sich
mit ihrer Betriebssuche natürlich
auch an die jeweilige Innungsgeschäftsstelle wenden, die mit
ihren Telefonnummern im Flyer
aufgelistet sind.
BESUCHEN
SIE UNS
IM INTERNET:
WWW.ELEKTRO-INNUNG-BERLIN.DE
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
AUS DEN INNUNGEN
Finnischer Besuch bei den Firmen
Wahl + Co und Fa. Elsys GmbH
Im Rahmen eines europäischen Erfahrungsaustausches besuchte
am 30. 3. 2004 eine
finnische Delegation
von 17 Unternehmern
Berlin. Am Vormittag
referierte der Geschäftsführer der Elektro-Innung Berlin Constantin Rehlinger vor den Gästen
über das Deutsche Verbandswesen und über die wirtschaftlichen
Verhältnisse in Berlin. Am Nachmittag besuchte die Delegation
zwei Innungsmitglieder, die Firma Elsys GmbH und die Firma
Wahl +Co.
„Herr Ebeling von der Firma Elsys
GmbH begrüsste die finnische
Delegation in seinem Betrieb. Er
zeigte ihnen die Betriebsstätte.
Anschließend fuhren alle Teilnehmer zu einer Baustelle und es
wurde ausführlich über die neuen Technologien zur Lichtsteuerung gesprochen.“
Der Geschäftsführer Herr Teuscher begrüßte die Damen und
Herren und führte sie durch die
Räume des Unternehmens. Die
Sprachschwierigkeiten wurden
dank der Unterstützung eines
Dolmetschers schnell überwunden. Mit einer Power-Point-Präsentation stellte Herr Glatzel,
Prokurist des Unternehmens die
Fa. Wahl + Co vor, sodass die
Gäste einen Einblick in die Organisation und Größe des Unternehmens und dem Leistungsspektrum erhielten. Mit Anerkennung und großer Aufmerksamkeit
verfolgten die finnischen Geschäftsinhaber und leitenden
Angestellten den Ausführungen.
Anschließend schlug Herr Teuscher ein Besuch beim Großhändler OBETA vor, der auf großes
Interesse bei den Gästen stieß.
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
Herr Wittke, Leiter des ABC-Centers ließ es sich nicht nehmen,
die Delegation persönlich durch
die Regalreihen zu führen. Die
große Auswahl von Installationsmaterial, Leuchten und Werkzeugen weckte großes Interesse und
die Neugier bei den Gästen.
Nach überwältigen Eindrücken
beim Großhandel folgte bei Wahl
+ Co eine Diskussionsrunde. Bei
einem kleinen Imbiss nutzen
die Gäste rege die Gelegenheit,
Fragen an die Geschäftsleitung
der Fa. Wahl + Co zu stellen.
Nachgefragt wurden neben der
Entwicklung des Unternehmens
von der Gründung bis heute vor
allem die aktuelle Marktsituation
im Handwerk in der Region. Herr
Teuscher ging ausführlich auf die
Marksituation und die durch die
Politik eingeleitenden Reformen
ein. Um Aufträge zu bekommen,
können Leistungen nur mit sehr
geringen Stundensätzen angeboten werden. Skeptisch fragten
die Gäste nach, ob davon noch
ein Geschäftsführergehalt übrig
bleibt.
Die möglichen Einflüsse der bevorstehenden EU-Erweiterung
auf das Unternehmen wurden
ebenfalls angesprochen. Zum
Abschluss des Besuches bedankten sich die Unternehmer für die
interessante Gesprächsrunde.
Anschließend flog die Delegation
weiter in die französische Hauptstadt Paris.
de-KOMPAKT
Sicher installieren
in Baderäumen
Elektrische Anlagen in Räumen mit
Bade- oder Duscheinrichtungen
Erläuterungen zur VDE 0100 Teil 701
Von Burkhard Schulze.
2003. 76 Seiten. Kartoniert. Taschenbuchformat.
€ 7,80 sFr 14,– ISDN 3-8101-0162-1
Seit 01.02.2002 gibt es eine neue DIN VDE 0100701 (VDE 0100 Teil 701) für Räume mit Badewanne und/oder Dusche. Nach einer Übergangsfrist,
die am 30.06.2003 endet, wird die bisherige, seit
über 25 Jahren geltende Norm ungültig.
Das Errichten elektrischer Anlagen in Räumen
mit Badewanne oder Dusche wird in diesem
Buch ausführlich und vor allem praxisnah erläutert. Es zeigt, wie die Umsetzung der neuen
Norm vor Ort erfolgen kann, welche Besonderheiten zu beachten sind und was vermieden
werden sollte.
Mittlerweile konnten mit der neuen Norm erste
Erfahrungen gesammelt werden, die ebenfalls in
dieses Buch eingeflossen sind.
Fax-Bestellung 0 62 21/ 4 89-6 23
Ja, senden Sie mir:
Expl. Schulze, Elektrische Anlagen in Räumen mit Bade- oder Duscheinrichtungen
€ 7,80 sFr 14,– zzgl. Versandkosten
ISBN 3-8101-0162-1
Firma
Name/Vorname
Straße/Postfach
PLZ/Ort
Ich habe das Recht, diese Bestellung innerhalb von 14 Tagen nach
Lieferung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Der Widerruf
erfolgt schriftlich oder durch fristgerechte Rücksendung der Ware
an den Verlag oder an meine Buchhandlung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware (Datum des Poststempels). Bei einem Warenwert unter 40 Euro liegen
die Kosten der Rücksendung beim Rücksender. Meine Daten werden
gemäß Bundesdatenschutzgesetz elektronisch gespeichert und können für Werbezwecke verwendet werden.
Datum/Unterschrift
ef
Telefon 0 62 21/ 4 89-5 55 HÜTHIG & PFLAUM
[email protected] V
E
R
L
A
G
www.online-de.de Postf. 10 28 69, D-69018 Heidelberg
27
DER LIV INFORMIERT
Durchbruch bei den
Tarifverhandlungen
In den letzten Tagen haben
Sie per Rundschreiben eine Information über das veränderte
Tarifwerk erhalten.
Am 12. Februar 2004 gelangte
den Tarifträgern der Landesinnungsverbände Berlin/
Brandenburg, Mecklenburg/
Vorpommern, Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen, nach
einem Verhandlungsmarathon
die Einigung mit der Christlichen
Gewerkschaft Metall (CGM) sich
über ein verändertes, den wirtschaftlichen Verhältnissen angepasstes Tarifwerk zu einigen. Am
6. April 2004 wurde die Einigung
für Berlin und Brandenburg unterschrieben.
Es wurden nicht nur Unklarheiten, die sich in der Vergangenheit
ergeben hatten, beseitigt, sondern das Tarifwerk erhielt auch
eine neue Struktur, insbesondere
wurden die Entgeltgruppen wie
sie in Berlin und Brandenburg
bereits bekannt sind, nunmehr
in alle Manteltarifverträge fest
aufgenommen. Man einigte sich
weiterhin auf Öffnungsklauseln
bei den Sonderzahlungen, beim
Urlaubsgeld und bei den Lehrlingen, die auf betrieblicher Ebene
zu vereinbaren sind. Verbesserungen und Präzisierungen konnten
insbesondere auch beim Tarifvertrag zur Regelung der Winterarbeitszeit vorgenommen werden,
ferner wurde eine Verkürzung der
Kündigungsfristen erreicht.
Das überarbeitete Tarifwerk
stellt eine Besserstellung von
Innungsmitgliedern gegenüber
Nichtinnungsmitgliedern dar. In
vielen Regelungen, wo der Gesetzgeber es den Tarifparteien
überlässt, vom BGB abweichende Vereinbarungen zu treffen,
konnten wir uns durchsetzen.
28
Die Regelarbeitszeit konnte um
eine Stunde erhöht werden, sie
beträgt nunmehr 40 Stunden/
Woche. Beibehalten wurde die
Möglichkeit, die Regelarbeitszeit
zu verändern, und zwar in einem
Korridor von 35 bis 45 Stunden
wöchentlich, hier wurde der alte
Korridor (30 bis 45 Stunden)
auf Druck der Gewerkschaft
verringert.
Aufgrund der veränderten gesetzlichen Lage einerseits und der
Rechtssprechung andererseits,
musste bei der Berechnung
der Fortzahlung des Entgeltes
für die Urlaubstage, die in
manchen Betrieben noch vor
1998 bekannte Regelung der
Ermittlung der Basiswerte der
letzten 13 Wochen wieder aufgenommen werden. Wir einigten
uns mit der CGM zwar auf die
Durchschnittsberechnung, aber
ohne Einbeziehung der in den
letzten 13 Wochen gezahlten
Zuschläge.
Besonders der Tarifvertrag zur
Regelung der Winterarbeitszeit
fand durch seine Präzisierung
eine für alle Innungsbetriebe
erfolgreiche Regelung. Bezog
sich der Vertrag früher nur auf
die Montage im Fernleitungsbau,
so sind jetzt alle Tätigkeiten der
Elektrohandwerke, wenn sie witterungsbedingt nicht durchführbar sind, mit einbezogen.
Gleichzeitig zu den neuen Tarifverträgen wurden auch zwischen
dem LIV Elektrotechnische Handwerke Berlin/Brandenburg, der
Elektro-Innung Berlin und der
CGM neue Entgelte ab dem
1. Mai 2004 (s. Tabelle) vereinbart. Auch die Lehrlingsentgelte
wurden verändert; sie betragen
ab 1. September 2004 in Berlin
und Brandenburg:
1. Lehrjahr
(Ausbildungsjahr)
2. Lehrjahr
(Ausbildungsjahr)
3. Lehrjahr
(Ausbildungsjahr)
4. Lehrjahr
(Ausbildungsjahr)
335 €
370 €
420 €
470 €.
Zu beachten ist ferner, dass
sich auch die Höhe der Sonderzahlung und die Anzahl der
Urlaubstage verändert haben.
Wir bitten um Beachtung in
jedem Einzelfall.
Die Tarife werden neu gedruckt;
wir denken, dass wir Ihnen die
gedruckten Stücke bis Ende Mai
2004 zur Verfügung stellen
können.
Für Fragen stehen Ihnen jederzeit Frau Schubert, Tel. (0 30)
85 95 58 22 und in dringenden
Fällen Herr Rehlinger unter
(01 77) 8 59 55 80, zur Verfügung.
(reh)
Entgelttabelle gültig ab 1.Mai 2004
Stundenlohn
Berlin
Monatslohn
Berlin
Stundenlohn
Brandenburg
Monatslohn
Brandenburg
E1
� 7,28
� 1.265,85
� 6,53
� 1.135,35
E2
� 7,76
� 1.350,24
� 6,96
� 1.211,04
E3
� 8,25
� 1.434,63
� 7,40
� 1.286,73
E4
� 8,73
� 1.519,02
� 7,83
� 1.362,42
E5
� 9,22
� 1.603,41
� 8,27
� 1.438,11
E6
� 9,70
� 1.687,80
� 8,70
� 1.513,80
E7
� 10,67
� 1.856,58
� 9,57
� 1.665,18
E8
� 11,64
� 2.025,36
� 10,44
� 1.816,56
E9
� 12,61
� 2.194,14
� 11,31
� 1.967,94
E 10
� 13,58
� 2.362,92
� 12,18
� 2.119,32
E 11
� 15,04
� 2.616,09
� 13,49
� 2.346,39
E 12
� 16,49
� 2.869,26
� 14,79
� 2.573,46
Der Monatslohn errechnet sich durch: Stundenlohn multipliziert
mit 4,35 Wochen multipliziert mit der wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Std.
Arbeitnehmer, deren Entgelt auf Basis der derzeitigen Entgeltgruppen (Stand 01.01.2003) höher als die neuen Entgelte liegt, haben
Bestandsschutz. D.h., sie behalten ihr höheres Entgelt/Stunde bei.
Für Neueinstellungen gilt die Entgelttabelle ab 01.05.2004 für alle
12 Entgeltgruppen.
BESUCHEN
SIE UNS
IM INTERNET:
WWW.ELEKTRO-INNUNG-BERLIN.DE
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
DER LIV INFORMIERT
Neue Internet-Portale
der KfW-Bankengruppe
Auf den Seiten der KfW-Förderbank unter www.kfw-foerder
bank.de finden Sie alle Förderprogramme aus den Bereichen
Bauen, Wohnen, Energie sparen,
Umweltschutz, Bildung und Infrastruktur sowie Informationen zu
den Verbriefungstransaktionen
„Promise“ und „Provide“.
Unverändert bleibt die Adresse
der KfW Mittelstandsbank
www.kfw-mittelstandsbank.de.
Hier finden sie das komplette
Förderprodukt- und Beratungsangebot für Existenzgründer und
Mittelstand zusammengefasst.
Im bisherigen Angebot der KfW
Bankengruppe www.kfw.de finden Sie weiterhin alles zur Bankengruppe (Kennzahlen der Geschäftstätigkeit, Aufgaben und
Werte, Organisation, usw.), zu
Investor Relations, zu den Analysen unserer volkswirtschaftlichen
Abteilung, zur Pressestelle und
zu den Stellenangeboten.
Die anderen Marken der KfW-Bankengruppe sind unter den neuen
Adressen www.kfw-ipex-bank.de
(Export- und Projektfinanzierung
der KfW Bankengruppe),
www.kfw-entwicklungsbank.de
(finanzielle Zusammenarbeit) und
www.deginvest.de (deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft) zu erreichen.
Ihre Fragen zum Produkt- und
Serviceangebot der KfW Bankengruppe beantworten Ihnen die
Berater der KfW-Infocenter.
Das Infocenter der KfW Mittelstandsbank ist unter der Servicenummer (0 18 01) 24 11 24 erreichbar und berät Sie zu den Programmen, die von der KfW Mittelstandsbank angeboten werden. Darüber
hinaus wird der Bereich gewerblicher Umweltschutz abgedeckt.
Umsätze in den elektro- und informationstechnischen Handwerken in Mio Euro1 – ohne MwSt.
– mit Veränderungsraten gegenüber dem Vorjahr in % –
2001
%
2002
%
2003
%
Umsätze insgesamt
35 649,8
– 0,7
32 634,5
– 8,5
30 420,9
– 6,8
Elektrotechniker-Handwerk
(ehemals: Elektroinstallateur-,
Elektromechaniker- und
FernmeldeanlagenelektronikerHandwerk)
26 214,7
– 0,3
24 499,0
– 6,6
23 395,5
– 4,5
Informationstechniker-Handwerk
(ehemals: Radio- und Fernsehtechnikerund BüroinformationselektronikerHandwerk)
7973,5
– 1,9
6797,5
– 14,8
5 778,1
–15,0
Elektromaschinenbauer-Handwerk
1461,6
– 0,7
1338,0
– 8,5
1247,3
– 6,8
1 ohne handwerkliche Nebenbetriebe
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
29
DER LIV INFORMIERT
Innungsbetriebe haben jetzt
freien Zugang zum
Elektroinstallationsportal Voltimum
ZVEH und Voltimum unterzeichneten im Rahmen des 5. Obermeister-Tages der elektro- und
informationstechnischen Handwerke am 18. Oktober 2003 in
Jena eine Kooperationsvereinbarung mit dem gemeinsamen
Ziel die Wettbewerbsfähigkeit
der Innungsfachbetriebe zu
stärken.
Die Kooperationsvereinbarung
zwischen ZVEH und Voltimum
ermöglicht elektrohandwerklichen Innungsbetrieben einen
kostenfreien und unkomplizierten Zugang zum Branchenportal Voltimum. Künftig kann der
elektrohandwerkliche Nutzer
aus den passwortgeschützten
Seiten seines Landesverbandes
direkt auf Voltimum zugreifen.
Unter www.voltimum.de finden
Elektroinstallations-Profis umfassende Daten, Informationen
und Dokumente zu Produkten
führender Hersteller der Elektroinstallationstechnik.
Das Voltimum-Portal liefert einen
zentralen Zugang zu branchenspezifischen Online-Informationen und -Services der Hersteller
und deren Branchenpartnern.
Initiatoren sind die Hersteller
ABB, Legrand, Nexans, Osram,
Philips, Pirelli und Schneider
Electric; weiterhin auf dem Portal vertreten sind AEG Haustechnik, BTicino, Busch-Jaeger, Elso,
Euromold, Hager, Klauke Textron,
Phoenix Contact, Stiebel Eltron,
Striebel&John, Tehalit und Zumtobel Staff .
Die Möglichkeit einer zentralen
Informationsrecherche über das
Voltimum-Portal, insbesondere
die Recherche nach Produktund Anwendungs-Informationen
30
ohne Veränderung der Inhalte
durch Dritte wird vom Handwerk
ausdrücklich begrüßt.
Produktkataloge
führender Hersteller
Wenn es um die schnelle Informationsbeschaffung geht, bietet
Voltimum eine einzigartige Detailfülle und Informationstiefe.
Der Voltimum-Produktkatalog
führt übersichtlich durch das
vielfältige Angebot und leitet
den Fachmann zielsicher zum
richtigen Produkt. Zusätzlich
zur großen Zahl von Dokumentationen und Downloads im
Produktkatalog ermöglicht eine
Bibliothek das Herunterladen
oder Bestellen unterschiedlichster fachbezogener Publikationen
wie zum Beispiel Konformitätserklärungen, Anwenderbroschüren,
Fachbücher oder Vorschriftenblätter.
Branchen-News
Branchen-News der Partnerunternehmen sind ein zweiter Schwerpunkt neben den Produktkatalogen, dem eigentlichen Herzstücks
des Voltimum-Portals. Im Herstellerbereich informieren die Partner über neue Produkte, Dokumentationen, Dienstleistungen,
laufende Aktionen und Veranstaltungen. Ein E-Mail-Newsletter
macht regelmäßig auf Neuigkeiten bei Voltimum aufmerksam.
Auch Informationen des ZVEH
und der ihm angeschlossenen
Landesverbände werden künftig
bei Voltimum zu finden sein.
Normeninformationsdienst
Darüber hinaus steht den Nutzern von Voltimum der Normen-
schreibungsdatenbank. Hier sind
nahezu alle öffentlichen Bekanntmachungen bundesweit
sowie eine Vielzahl von Ausschreibungen privater Bauherren,
Architekten und Generalauftragnehmer zu finden; ein Bestand
von insgesamt ca. 70 000 Ausschreibungen wird täglich aktualisiert.
informationsdienst des Bundestechnologiezentrums für Elektround Informationstechnik (bfe)
zur Verfügung. Im Normenbuch
Elektroinstallation und Gebäudetechnik sind alle relevanten
Vorschriften zusammengestellt;
diese werden ständig aktualisiert. Ein sogenannter Aktualisierungsdienst verschafft einen
schnellen Überblick über Änderungen von Vorschriften. Bei offenen Fragen hilft eine Hotline
zur bfe.
Konditionen der Dienste
Bei den Dienstleistungen (Normeninformationsdienst, Ausschreibungsdatenbank, Kooperationsbörse) gelten für Innungsbetriebe besonders günstige Konditionen.
Diese sind:
Ausschreibungsdatenbank
Eine weitere Dienstleistung, die
in das Branchenportal integriert
wurde, ist eine umfassende Ausab 1. 04. 2004
per anno
Provider direkt
Voltimum
Voltimum
für Innungsmitglieder
Voltimum
für Innungen***
Kopien und
Vorschriften
99 �
77 �
66 �
29 �/
Mitglied
Bauausschreibungen*
420 �
380 �
321,30 �
–
Kooperationsbörse**
60 �
–
45 �
18 �/
Mitglied
*
Beim Bauausschreibungsdienst von my-Con AG kommt generell noch eine einmalige Setup-Gebühr von 75 � dazu, die nicht rabattfähig ist. Zusätzlich fallen beim
Download von Verdingungsunterlagen Gebühren in Höhe von 0,25�/min an.
** Zur Handwerkerkooperationsbörse haben derzeit ausschließlich Innungsbetriebe
Zugang.
*** Bei der Berechnung der Kosten für eine Innung (Innung bucht für alle Mitglieder) gilt Folgendes: Gesamtzahl der Mitglieder der Innung multipliziert mit dem
stark reduzierten Preis pro Nutzer. Der sich ergebende Betrag wird der Innung in
Rechnung gestellt.
Werden Sie Mitglied in der Unterstützungskasse
der Elektro-Innung Berlin
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
DER LIV INFORMIERT
Informationen zum neu entwickelten
„Unternehmerkapital“ ab 1. 3. 2004
Mit der Programmfamilie „Unternehmerkapital“ bietet die KfW
Gründern, jungen Unternehmen
sowie etablierten Mittelständlern
und Freiberuflern Nachrangfinanzierungen an. Die neue Programmfamilie basiert auf dem
bestehenden ERP-Eigenkapitalhilfe-Programm (EKH) sowie dem
bestehenden Programm Kapital
für Arbeit und stellt eine Weiterentwicklung der diesen Programmen zu Grunde liegenden Konzepte dar. Die Programmfamilie umfasst drei separate Bausteine:
1. ERP-Kapital für Gründer
Das Programm ERP-Kapital für
Gründung orientiert sich an dem
bestehenden ERP-Eigenkapitalhilfe-Programm. Gefördert werden
Antragsteller, die eine selbständige Existenz gründen oder ihre
selbständige Tätigkeit vor nicht
mehr als zwei Jahren aufgenommen haben. Die wesentlichen
Neuerungen gegenüber dem
bisherigen ERP-Eigenkapitalhilfe-Programm sind:
• Antragsberechtigt sind Existenzgründer sowie Existenzfestiger, die ihre Geschäftstätigkeit
vor maximal zwei Jahren aufgenommen haben.
• Der Höchstbetrag liegt bei
insgesamt 500 000 � pro Antragsteller.
• Der Zinssatz für den Endkreditnehmer wird in den ersten
vier Jahren verbilligt. Er beträgt
(vorbehaltlich der Entwicklung
des Kapitalmarktes):
– im 1. Jahr
0%
– im 2. Jahr
3%
– im 3. Jahr
4%
– im 4. Jahr
5%
• Das vom Endkreditnehmer
zu entrichtende Garantieentgelt
beträgt 1,0 % p. a.
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
• Die Laufzeit beträgt 15 Jahre.
Davon sind die ersten sieben
Jahre tilgungsfrei.
2. ERP-Kapital für Wachstum
Das Programm ERP-Kapital für
Wachstum bietet Finanzierungen
für den Zeitraum nach Abschluss
der Gründungsphase an und
richtet sich an junge Unternehmer bzw. Unternehmen, die ihre
Geschäftstätigkeit vor mehr als
zwei Jahren, aber höchstens fünf
Jahren aufgenommen haben. Es
verbindet Elemente des bestehenden Programms Kapital für
Arbeit zu einem neuen Finanzierungsangebot.
Der Programmzinssatz orientiert
sich an der Entwicklung der ERPZinsen und an der Bonität des
Endkreditnehmers. Die Endkreditnehmer werden vom durchleitenden Kreditinstitut nach ihren aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen und Zukunftsaussichten in
eine von fünf von der KfW vorgegebenen, zusagefähigen Bonitätskategorien („sehr gut“, „gut“,
„befriedigend“, „ausreichend“,
„noch ausreichend“) eingeordnet.
Die KFW behält sich vor, die Zuordnung zu überprüfen und die
Bonitätseinschätzung ggf. anzupassen. Den fünf zusagefähigen
Bonitätsklassen entspricht jeweils
ein eigener, risikoorientierter
Zinssatz. Die Programmzinssätze
werden rechtzeitig zum Programmstart mitgeteilt.
3. Kapital für Arbeit
und Investitionen
Der Baustein Kapital für Arbeit
und Investitionen stellt eine Weiterentwicklung des bestehenden
Programms Kapital für Arbeit dar.
Er richtet sich an etablierte, mittelständische Unternehmen, die
Herstellung und Vertrieb
elektrotechnischer Anlagen
Hauptverteiler nach
BEWAG-Richtlinien
Standverteiler in ISO und
Stahlblech bis 1500 A
Senatsverteiler
Schaltanlagen
– Kundenwerkstatt
Burri · Schaltanlagen GmbH
Dresdener Str. 15, 10999 Berlin
(0 30) 614 40 83
�
Fax: (0 30) 615 53 31
e-mail: [email protected]
GE Power Controls
Niederspannungstechnik
KOMPETENZ-CENTER
bereits seit mehr als fünf Jahren
am Markt tätig sind.
Der beschäftigungspolitische
Ansatz bleibt ein zentrales Element des Programms. Der Fokus
liegt auf der Finanzierung von
Investitionen, die neue Arbeitsplätze schaffen bzw. Arbeitsplätze sichern. Eine Förderung ist
nicht mehr an die Einstellung von
Arbeitslosen gebunden.
Gefördert werden alle Investitionen, die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen, einen
nachhaltigen wirtschaftlichen
Erfolg erwarten lassen und mit
denen Arbeitsplätze geschaffen
oder gesichert werden.
In beschränktem Umfang (max.
20 % der Investitionskosten) können zusätzlich zu den geförderten
Investitionen Betriebsmittel mitfinanziert werden.
Programmeinführung
ab dem 1. März 2004
Mittel aus dem Programm „Unternehmerkapital“ können ab dem
1. März 2004 bei den Kreditinstituten beantragt werden.
Folgende Programme wurden
für die neue Programmfamilie
weiterentwickelt:
• ERP-EigenkapitalhilfeProgramm
• Kapital für Arbeit
Das ERP-Existenzgründungsprogramm geht in der neuen Programmfamilie auf.
Anträge in diesen Programmen
können auf Basis der aktuellen Programmbestimmungen noch bis
zum 15. 3. 2004 (Antragseingangsdatum KfW) gestellt werden.
Informationsangebot
Für Vorabfragen zum Produktund Serviceangebot der KfWBankengruppe beantworten Ihnen die Berater im Servicecenter
unter der Telefon-Nr. (0 18 01)
24 11 24. Darüberhinaus werden
die Bereiche gewerblicher Umweltschutz und Bildungsförderung zu Programmen der KfWMittelstandes abgedeckt.
Die Berater des Infocenter der
KfW Förderdatenbank sind unter der Sevicenummer (0 18 01)
33 55 77 erreichbar und beraten
Sie zu den Förderprogrammen im
Bereich Wohnwirtschaft, private
Umweltschutzinvestitionen, Infrastruktur und Soziales.
Darüber hinaus steht das Beratungszentrum der KfW in Berlin
für weitergehende Fragen unter
Telefon (0 30) 2 02 64–50 50 zur
Verfügung.
Sie erreichen die KfW auch per
Fax unter (0 69) 7 43 16 43 55
und per E-Mail unter der Adresse
[email protected]. Weitere Informationen erhalten Sie unter
www.kfw-mittelstandsbank.de.
Das Rundschreiben der KfW zum
„Unternehmerkapital“ kann auch
bei Frau Schulz, Telefon (0 30)
3 10 05–1 19 abgerufen werden.
(uvb)
31
RECHT / STEUERN / WIRTSCHAFT / POLITIK
Bewirtungskosten – Bei der Rechnung
darf die Steuernummer fehlen
Seit 1. Januar 2004 muss auf
allen Rechnungen die Steuernummer oder die UmsatzsteuerIdentifikationsnummer aufgeführt werden. Bei Kosten- und
Lieferantenrechnungen muss
geprüft werden, ob die Geschäftspartner dies auch getan
haben, denn davon hängt der
Vorsteuerabzug ab.
Praxis-Tipp:
Für Gaststättenrechnungen, die
als Nachweis der Bewirtungsaufwendungen vorgelegt werden
müssen, gilt dies nicht. Hier
muss also nicht auf die Steuer-
bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer geachtet werden:
Dies wird in den neuen Einkommensteuerrichtlinien klargestellt
(R 121 Abs. 8 Satz 10 EStR
2003). Fehlt diese Nummer auf
den Bewirtungsbelegen, wird der
Betriebsausgabenabzug also
nicht gefährdet.
Aber Achtung! Das betrifft nur
Kleinbetragsrechnungen bis 100
€. Ist die Bewirtung teuerer geworden, müssen alle Rechnungskriterien auf der Gaststättenrechnung zu finden sein. Denn dies
ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
(FG-Bau)
Hinweispflicht auf im Betrieb
geltende Tarifverträge:
BAG-Urteil vom 24. 10. 2002 – 6 AZR 748/00
§ 8 des Tarifvertragsgesetzes
verpflichtet schon seit bald 55
Jahren alle Arbeitgeber, die für
ihren Betrieb maßgebenden
Tarifverträge an geeigneter
Stelle im Betrieb und auch unabhängig davon, ob der Betrieb
überhaupt tarifgebundene d. h.
gewerkschaftlich organisierte
Mitarbeiter beschäftigt. Flankiert
wird diese Arbeitgeberverpflichtung durch das Nachweisgesetz
von 1995, wo § 2 Abs. 1 Nr. 10
bestimmt, dass der Arbeitnehmer
auf die Tarifverträge, Betriebsoder Dienstanweisungen, die
auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind vom Arbeitgeber
explizit hinzuweisen ist. Fast
wortgleich findet sich diese Hinweisverpflichtung bereits schon
im Berufsbildungsgesetz (BBiG)
von 1969 – in § 4 Abs. 1 Nr. 9.
32
Nur geht es dort um den Auszubildenden und sein Berufsausbildungsverhältnis. Speziell zu
dieser Gesetzesvorschrift erging
nun ein erst jüngst veröffentlichtes Urteil des BAG (6 AZR 743/
00 vom 24. 10. 2002) siehe DB,
H. 49 S. 2656f.
Danach haftet der Arbeitgeber
dem Auszubildenden auf Schadenersatz, wenn er nicht seiner
Hinweispflicht aus § 4 Abs. 1
Nr. 9 BBiG nachkommt. Das gilt
auch dann, wenn es der Ausbilder unterlässt, den Auszubildenden auf einen Tarifvertrag hinzuweisen, der erst nach Beginn
der Berufsausbildung infolge
Allgemeinverbindlicherklärung
auf das Ausbildungsverhältnis
Anwendung findet.
Diesem Urteil lag ein Rechtsstreit
zwischen einem Auszubildenden
im Bäckerhandwerk und einem
Ausbildungsbetrieb zugrunde.
Klagegegenstand waren Nacharbeitszuschläge und Ansprüche
auf Fahrtkostenerstattung.
Nach dem Tarifvertrag stand dem
Auszubildenden ursprünglich ein
Anspruch auf Vergütung von
Nachtarbeit zu. Dieser war jedoch aufgrund der tariflichen
Ausschlussfrist erloschen. Da der
Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden jedoch nicht über den
allgemeinverbindlichen Vergütungs-Tarifvertrag unterrichtet
hatte, obwohl er gesetzlich dazu
verpflichtet gewesen wäre, hat
der Auszubildende gegen den
Ausbildenden einen Schadenersatzanspruch.
Das BAG hat entschieden, dass
nach dem Tarifvertragsgesetz ein
nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses in Kraft getretener
Vergütungs-Tarifvertrag kraft
Allgemeinverbindlicherklärung
und einer sich daran anschließenden Nachwirkung auf das Ausbil-
dungsverhältnis anwendbar war.
Das BAG hat ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass der Betrieb
seiner Nachweispflicht genügt
hätte, wenn er einen schriftlichen
Hinweis auf den Tarifvertrag,
durch welchen der Ausbildungsvertrag modifiziert worden war,
erteilt hätte. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Anschlussfristen im Tarifvertrag
hätte es hingegen nicht bedurft.
Das BAG ist davon ausgegangen,
dass der Auszubildende im Falle
der ordnungsgemäßen Erfüllung
der gesetzlichen Hinweispflicht
des Ausbildenden seinen Vergütungsanspruch fristgerecht
geltend gemacht hätte. Diese
Vermutung ist nur insoweit vom
Arbeitgeber widerlegbar, als den
Auszubildenden bzw. den Arbeitnehmer an der Verursachung des
Schadens ein wesentliches Mitverschulden trifft.
Herbert Brichta
Referat Tarif- und Sozialpolitik
Birmingham statt Berlin
Unternehmer aus Berlin und Brandenburg bevorzugen Limited
Manchmal muss man einfach
in die Ferne schweifen und über
den deutschen Tellerrand schauen. Das haben Unternehmer aus
der Hauptstadt und dem Land
Brandenburg jetzt getan. Sie
nutzten das neue EU-Recht zum
eigenen Vorteil und gründeten
statt einer GmbH eine englische
Limited (Ltd.). Was sich zunächst
ziemlich kompliziert anhören
mag, ist in der Praxis einfacher
als gedacht. Außerdem noch
kostengünstig und wesentlich
schneller auf die Beine gestellt
als eine hiesige Kapitalgesellschaft.
Marc Stahl aus Berlin geht
mit gutem Beispiel voran: Der
35-jährige Physiotherapeut ist
jetzt Ltd.-Firmenchef und darf
sich ganz offiziell „managing
director“ nennen. Firmensitz
ist Birmingham in England.
Die Steuern werden weiterhin
in Deutschland gezahlt. Der
persönliche Haftungsausschluss
ist ähnlich wie bei der GmbH
geregelt.
Aber damit hören die Gemeinsamkeiten auch schon auf: Das
„mitzubringende“ Grundkapital
beträgt bei der Ltd. 1,40 € statt
25 000 € bei der GmbH. Die
Gründungsgebühren liegen bei
maximal einem Drittel. Das gesamte Procedere der Gründung
dauert höchstens eine Woche.
Als ehemaliger Steuerfachgehilfe musste Stahl nicht lange
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
RECHT / STEUERN / WIRTSCHAFT / POLITIK
überlegen. Bei kleinen Limiteds
entfällt sogar der Pflichtbeitrag
für die Berufsgenossenschaft.
Zudem sinkt der Pflichtbeitrag
in der Rentenversicherung drastisch. Frei werdende Mittel kann
er jetzt für die private Vorsorge
einsetzen. „Das ist für mich die
intelligentere Art der Altersvorsorge“, so der 35-jährige.
Unweit des Nobelkaufhauses
KaDeWe firmiert Joachim Lattke
neuerdings ebenfalls als Ltd. Für
den Besitzer eines Bad-Studios
wäre die Gründung einer GmbH
nach eigenen Angaben „zu teuer
und kompliziert“ gewesen. Ähnlich argumentiert Björn Pucks
aus Holzdorf. Der erst 22-jährige Internet-Dienstleister stand
finanziell am Anfang und suchte
eine risikoarme Möglichkeit, sich
selbständig zu machen. Pucks ist
der erste Limited-Gründer seiner
Region.
Die Euro-Ltd. mit ihrem vergleichsweise einfachen Gesellschaftsrecht ist eine innovative
Rechtsform, die jetzt endlich
auch für deutsche Unternehmer
zur Verfügung steht. Sie bietet
entscheidende Vorteile für
Existenzgründer, Dienstleister
und darüber hinaus auch für
bestehende GmbHs, die mit Hilfe der Limited Risiken aus ihrer
Stammgesellschaft auslagern
wollen. Ein immer wieder gehörtes Argument von Ltd.-Gründern,
die auf internationalen Märkten
Handel betreiben: „Limiteds sind
dort Standard; die braucht man
nicht erklären.“ Dabei sollten
interessierte Unternehmer aber
auf wesentliche Unterschiede
zwischen den einzelnen Anbietern achten. Die Marktforschung
Rheinland hat in einer Studie
zehn der wichtigsten LimitedAnbieter auf Qualität, Preis und
Service untersucht. Zitat: „Go
Ahead Limited in Birmingham
geht nicht nur als günstigster Anbieter hervor, sondern steht auch
im Kundenservice weit vorn. Ob
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
es die Preise für das Registered
Office oder die Kosten für den
Secretary Service sind – immer
stößt man auf Unterschiede
von bis zu 600 €. Und immer
hat das junge Unternehmen die
Nase vorn, wenn es um Kostengünstigkeit geht. Auch inhaltlich
gehört es zu den vorbildlichen
Angeboten.“
Wer neue Wege geht, dem
weht hier und da anfänglich
noch Gegenwind um die Nase.
„Anfangs waren von Kammern
über Amtsgericht bis zum
Notar alle skeptisch“, weiß ein
Tübinger Unternehmensberater
zu berichten. Manche Limiteds
stoßen bei Gewerbeämtern gerade in der deutschen Provinz
immer noch aus Unkenntnis auf
Vorbehalte. Banken, die gegenüber Mittelständlern fast immer
zurückhaltend sind, machen bei
Limiteds offensichtlich noch weniger Ausnahmen.
Vor diesem Hintergrund mag
die Aussage vom Gastprofessor
am Essener Institut für Ökonomie und Management, Jörg H.
Fischer, beruhigen: Der Ex-Investmentbanker sieht keinen Nachteil bei der Bankenfinanzierung
im Gegensatz zur klassischen
GmbH und AG. „Auf eine Gesellschaftsform gibt es keine Kredite.
Entscheidend für ihre Vergabe
sind letztendlich Unternehmens
und Marktpotentiale. In Zeiten
von Basel II entscheidet weniger
die Gesellschaftsform als die
Bilanz.“ Die Etablierung neuer
Rechtsformen auf dem deutschen Markt ist durch ein Urteil
des Bundesgerichtshofes im März
2003 möglich geworden. Darin
stellten die Richter fest, dass
im Inland auch die in anderen
EU-Ländern gebräuchlichen Kapitalgesellschaften wie die niederländische BV, die spanische SL
oder eben die englische Ltd. voll
rechtsfähig sind.
(rm Berlin/Brandenburg)
Änderung in der
Arbeitnehmerüberlassung
Ab Januar 2004 traten einige
elementare Veränderungen
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes rechtswirksam in
Kraft. Diese sind besonders für
einige Mitgliedsbetriebe von
Bedeutung, die als so genannte
Mischbetriebe am Markt
tätig sind. So müssen
die Leiharbeitnehmer
den vergleichbaren
Lohn der Arbeitnehmer des Entleihers
erhalten. Verstößt
man gegen dieses
Prinzip, wird die
Erlaubnis zur
Ausübung der
gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung entzogen. Von diesem Gleichbehandlungsgrundsatz
kann nur abgewichen werden, wenn
ein für den Entleiher
geltender Tarifvertrag
dies zulässt, welcher nach dem
15. November 2002 in Kraft getreten ist und die wesentlichen
Arbeitsbedingungen für Leiharbeitsverhältnisse regelt.
Auf Grund von Nachfragen einiger Innungsbetriebe, welche
die Erlaubnis besitzen, hat der
Fachverband mit der Christlichen Gewerkschaft Metall Verhandlungen aufgenommen und
einen Nachtrag zu bestehenden
Tarifverträgen abgeschlossen.
In diesem Nachtrag werden
die Leiharbeitsverhältnisse ein-
geschlossen. Der Nachtrag ist
in der geschlossenen Benutzergruppe bzw. per Fax abrufbar,
(03 51) 8 50 66 05 68.
Weiterhin benötigen Innungsbetriebe mit weniger als 50 Beschäftigten keine Erlaubnis zur
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung,
die zur Vermeidung
von Kurzarbeit oder
Entlassung einen anderen Innungsbetrieb
einen Arbeitnehmer bis
zur Dauer von 12
Monaten überlassen.
Details sind
im Tarifvertrag
zur
Regelung
kollegialer Arbeitnehmerüberlassung zu
entnehmen. Werden
Mitarbeiter an einen
Nichtinnungsbetrieb
verliehen, ist dies vor
der Überlassung schriftlich
dem zuständigen Landesarbeitsamt anzuzeigen. In der Anzeige
sind anzugeben:
1. Vor- und Familiennamen,
Wohnort und Wohnung,
Tag und Ort der Geburt des
Leiharbeitnehmers,
2. Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
3. Beginn und Dauer der
Überlassung,
4. Firma und Anschrift des
Entleihers.
Werden Sie Mitglied in der Unterstützungskasse
der Elektro-Innung Berlin
33
SEMINARE
Seminare, Schulungen, Vorträge des LIV der Elektrotechnischen Handwerke
Berlin/Brandenburg und der Elektro-Innung Berlin ab Mai 2004
Datum / Zeit
Thema
Ort
14.05.04, 13:00 – 17:30 Uhr
15.05.04, 09:00 – 13:30 Uhr
Messen und Prüfen an ortsfesten Anlagen
(E-CHECK praktisch)
14. + 15.05.2004
08:30 – 18:00 Uhr
Grundseminar Unternehmermodell
nach BGV A6
25.05.2004
16:30 – 19:30 Uhr
Vortrag ABB/ASJ Vertriebs GmbH
27.07.2004
16:30 – 19:30 Uhr
Neue DIN EN 12464 –
Beleuchtung von Arbeitsstätten
SITECO
31.08.2004
16:30 – 19:30 Uhr
Vortrag Firma Maico Ventilatoren
14.09.2004
16:30 – 19:30 Uhr
Vortrag Hager Tehalit
28.09.2004
16:30 – 19:30 Uhr
Vortrag Firma OSRAM
26.10.2004
16:30 – 19:30 Uhr
Vortrag Firma ELSO GmbH
30.11.2004
16:30 – 19:30 Uhr
Vortrag Firma A. Jung GmbH
Kosten
BTZ der HWK
Mehringdamm 14
10961 Berlin-Kreuzberg
Elektro-Innung Berlin
Villa Rathenau
Wilhelminenhofstraße 75
12459 Berlin - Treptow-Köp.
BTZ der HWK
Mehringdamm 14
10961 Berlin-Kreuzberg
TGS GmbH
Ostendstraße 25
12459 Berlin - Treptow-Köp
BTZ der HWK
Mehringdamm 14
10961 Berlin-Kreuzberg
BTZ der HWK
Mehringdamm 14
10961 Berlin-Kreuzberg
BTZ der HWK
Mehringdamm 14
10961 Berlin-Kreuzberg
TGS GmbH
Ostendstraße 25
12459 Berlin - Treptow-Köp
BTZ der HWK
Mehringdamm 14
10961 Berlin-Kreuzberg
Nur für Innungsmitglieder 95,00 €
230 € für Mitgl.
355 € für Nichtm.
ohne
ohne
ohne
ohne
ohne
ohne
ohne
Anmeldungen: FEB Fördergesellschaft Elektrohandwerke Berlin mbH, Wilhelminenhofstraße 75, 12459 Berlin, Tel. (0 30) 85 95 58–34, Fax
(0 30) 85 95 58–55. Beachten Sie bitte auch die aktuellen Seminarausschreibungen in unseren Rundschreiben. Änderungen vorbehalten!
Einladung der Elektrotechniker-Innung
„Niederlausitz“
Die Elektrotechniker-Innung lädt ein zu einem Vortrag zu „Neuen und
geänderten VDE-Bestimmungen mit Festlegungen für das Errichten von
Niederspannungsanlagen“.
• VDE 0293 Teil 308
• VDE 0298 Teil 4
Kennzeichnung der Adern von
Kabeln/Leitungen und
flexiblen Leitungen durch Farben
Empfohlene Werte für die Strom
belastbarkeit von Kabeln und
Leitungen
Zu folgenden Vorschriften werden Ausführungen gemacht:
• VDE 0100 Teil 482
• VDE 0100 Teil 520
• VDE 0100 Teil 701/A1
• VDE 0100 Teil 702
• VDE V 0100 Teil 0705
• VDE 0100 Teil 711
• VDE 0100 Teil 753
34
Feuergefährdete Betriebsstätten
Kabel- und Leitungsanlagen
(Verlegung)
Räume mit Badewanne oder
Dusche
Schwimmhallen und Schwimmbäder im Freien
Elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen und gartenbaulichen
Betriebsstätten
Ausstellungen, Shows und Stände
Fußboden- und Decken-Flächenheizungen
Termin:
11. Mai 2004, 17. bis 20 Uhr
Ort:
ENVIA-M, Speisesaal,
Thiemstraße 136, 03048 Cottbus
Referent:
Ing. Burkhard Schulze, Bundesbeauftragter für das
Normenwesen im ZVEH
Kosten:
10 € für Innungsmitglieder
20 € für Nichtmitglieder
Anmeldung: Bei der Geschäftsstelle der Elektrotechniker-Innung
„Niederlausitz“
Tel. (03 55) 42 46 47
Fax (03 55) 42 46 60
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
SEMINARE
Schulung „Messen und Prüfen
an ortsfesten Anlagen“
(E-CHECK praktisch)
Die Elektro-Innung Berlin lädt ein zu einer Schulung zum Thema
„Messen und Prüfen an ortsfesten Anlagen“. Folgende Schulungsinhalte werden vermittelt:
1. Tag:
• Einführung
• Gesetzliche Grundlagen
• Normen und Vorschriften
• Elektrotechnische Grundlagen
(Spannungsfall, Innenwiderstand, Kurzschlußstrom)
• Netzformen und Schutzmaßnahmen
• Schmelzsicherungen, Leitungsschutzschalter,
Motorschutzschalter, RCD-Schutzeinrichtung
(Selektivität, Zuordnungen, Kennlinien)
• Prüfungen im TN-Netz nach Norm
• Prüfungen im TT-Netz nach Norm
• Erdungsmessungen
(Sondenmessung, 4-Leiter-Messung, Niederohm PE)
• Diskussion offener Fragen
2. Tag:
• Vorstellung Messprotokoll, ZVEH-Formular
• Vorstellung der Messgeräte
• Messpraxis im TN-Netz
• Messpraxis im TT-Netz
• Messpraxis Erdungsmessungen
• Abschlussdiskussion
Termin:
Freitag, 14. Mai 2004, 13 bis 17.30 Uhr
Samstag, 15. Mai 2004, 9 bis 13.30 Uhr
Ort:
Bildungs- und Technologiezentrum
der HWK Berlin, Raum 329
Mehringdamm 14/Ecke Obentrautstraße
10961 Berlin-Kreuzberg
Kosten:
95 €, zzgl. MwSt.
Diese Schulung ist nur für Innungsmitglieder!
Anmeldung: Bei der FEB Fördergesellschaf
Elektrohandwerke Berlin mbH
Tel. (0 30) 85 95 58–34
Fax (0 30) 85 95 58–55
E-Mail: [email protected]
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
DALI – die Lichtsteuerung für die Zukunft
Die Elektro-Innung Berlin lädt in Zusammenarbeit mit der Firma
ABB Stotz-Kontakt/Striebel & John Vertriebsgesellschaft mbH
alle interessierten Mitgliedsbetriebe und deren Mitarbeiter zu
einer Fachinformation ein.
DALI, der neue Standard für Lichtsteuersysteme ermöglicht es
sehr einfach, Lichtszenen und dynamisches Licht zu realisieren
und das bei sehr einfacher Programmierung und Bedienung.
Ganz neu ist die Möglichkeit der Verbindung von DALI-Anlagen
mit EIB-Anlagen. Sowohl umfangreiche Anlagen-Lichtlösungen
als auch interessante Anwendungen im Einzelraumbereich sind
nun realisierbar.
DALI und EIB, da bleiben keine Wünsche offen. Lassen Sie sich
über die auf der light + building gezeigten Innovationen informieren.
• DALI, was ist das?
• NEU! EIB-DALI-Gateway
• DALI in der Praxis
• Inszeniertes Licht mit DALI für Architekturbeleuchtung –
kostengünstig!
• Neue und innovative EIB-Lösungen – die Neuheiten
von der light + building 2004
Termin:
Dienstag, der 25. Mai 2004,
16.30 bis 19.30 Uhr
Ort:
AKEI Akademie für Elektro- und
Informationstechnik imBildungs- und
Technologiezentrum der HWK Berlin,
Mehringdamm 14, 10961 Berlin-Kreuzberg
Anmeldung: Bei der Elektro-Innung Berlin
Tel. (0 30) 85 95 58–34
Fax (0 30) 85 95 58–55
E-Mail: [email protected]
Die Veranstaltung ist kostenlos.
Seminarauskünfte
immer aktuell
in der Geschäftsstelle unter
(0 30) 85 95 58–34,
Frau Genzmehr
35
SEMINARE AUS DER REGION
Datum / Zeit
Thema
Veranstaltungsort
VDE Verband der Elektrotechnik
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen
VDE Verband der Elektrotechnik
Anlageteilen unter Beachtung der
Bismarckstraße 33
DIN VDE 0105 Teil 100
10625 Berlin
VDE Verband der Elektrotechnik
Messpraktikum – Prüfen und rationelle Fehlersuche in elektrischen Anlagen und an
Bismarckstraße 33
elektrischen Geräten
10625 Berlin
Obeta – Filiale Cottbus
Siemens
Gubener Straße 18
Industrielle Steuerung
03042 Cottbus
VDE Verband der Elektrotechnik
Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
VDE Verband der Elektrotechnik
Stufen für die Einführung eines ESD-Kontrollprogramms in einer Elektronik-FertiBismarckstraße 33
gung
10625 Berlin
Firma Jung – Automatische Beleuchtung / Jalousie-Management /
Sonepar Deutschl. GmbH
Melde- und Alarmsysteme im Heimbereich
Meeraner Str. 23
Workshop: Gewerkeübergreifende Funktion – realisiert durch Funkmanagement
12681 Berlin
VDE Verband der Elektrotechnik
Die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EfT)
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
Obeta – Filiale Oranienburg
Wisi
Lehnitzstraße 69 – 83
SAT, DVB-T, BK-digital
16515 Oranienburg
VDE Verband der Elektrotechnik
Feldbussysteme in der Automatisierungstechnik;
Bismarckstraße 33
Einführung in die Kommunikation in verteilten Automatisierungssystemen
10625 Berlin
Obeta – ZET Zentrum für
Firma Jung
Elektrotechnik
Neuheiten light & building
Wilhelmsaue 33
10713 Berlin
Obeta – ABC Abhol- und
Hager Tehalit
Beratungscenter
Zählerplätze
Strokower Straße 109
10407 Berlin
VDE Verband der Elektrotechnik
Potenzialausgleich und Erdung
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
Die intelligente Hausinstallation – Workshop Neu !!!
Hager Tehalit
Jalousien, Rollläden, Beleuchtung, Heizung steuern;
VZ-Berlin
Technik für Wohnkomfort und optimale Sicherheit bei gleichzeitig hoher WirtschaftSeestraße 10
lichkeit, einfache Programmierung ohne PC, flexibel veränderbar und zukunftssi14974 Genshagen
cher
Obeta – Filiale Frankfurt/O.
ELSO
Goepelstraße 90
IHC
15234 Frankfurt/Oder
Siemens Gigaset
Solar GmbH
Produktübersicht, Leistungsmerkmale, Dect und Wireless Lan, Administration,
Lorenzweg 5
Bedienung
12099 Berlin-Tempelhof
Beheizte Fußbodenkonstruktionen – veränderte Planung und Ausführung
Bär & Ollenroth KG
nach neuen europäischen Regelungen;
Albertshofer Chaussee
Grundprinzipien, typische Fehler und Kniffe beim Errichten
16321 Bernau
Brandschutz in elektrischen Anlagen
Anwendung der Leitungsrichtlinien LAR/MLAR
10.05.2004
10.05. – 11.05.2004
11.05.2004
16:00 – 18:00 Uhr
11.05.2004
12.05.2004
15:00 – 17:30 Uhr
12.05. – 13.05.2004
12.05.2004
17:00 – 19:00 Uhr
13.05. – 14.05.2004
17.05.2004
17:00 – 19:00 Uhr
18.05.2004
17:00 – 19:00 Uhr
24.05.2004
25.05.2004
15:00 – 19:00 Uhr
25.05.2004
15:00 – 17:00 Uhr
25.05.2004
09:00 – 17:00 Uhr
26.05.2004
16:00 Uhr
36
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
SEMINARE AUS DER REGION
Datum / Zeit
Thema
26.05.2004
17:00 – 19:00 Uhr
Gossen-Metrawatt
Meßtechnik
26.05. – 27.05.2004
27.05.2004
16:00 Uhr
Die strukturierte Gebäudeverkabelung – ein interessantes Potenzial für den
Elektroinstallateur und Planungsbüros der Elektrotechnik;
Kupfer und Glas – die Basis für die Nachrichteninfrastruktur
Beheizte Fußbodenkonstruktionen – veränderte Planung und Ausführung nach
neuen europäischen Regelungen;
Grundprinzipien, typische Fehler und Kniffe beim Errichten
02.06.2004
EMV bei Planung, Errichtung und Betrieb von Gebäuden
und den technischen Anlagen
03.06.2004
13:00 – 15:00 Uhr
Firma Merten
EIB easy
03.06. – 04.06.2004
SPS-Programmierung mit STEP 7 – Einführung in die SPS-Technik
am Beispiel von Simatic S7
07.06.2004
Die normgerechte Elektroinstallation nach DIN VDE 0100
Die Strombelastbarkeit von Kabeln und Leitungen in elektrischen Anlagen
08.06.2004
Aufgaben- und Verantwortungsbegrenzung alleinarbeitender „Betriebselektriker“
ohne vorgesetzte verantwortliche Elektrofachkraft in größeren Einrichtungen
Explosionsschutz – Planen, Errichten und Betreiben von Elektroanlagen im Risikobereich (unter Berücksichtigung der neuen europäischen Ex-Schutzrichtlinie ATEX)
09.06.2004
Echtzeitprüfung von Netzschutzgeräten – Technik und Prüfung moderner digitaler
Schutzgeräte
Veranstaltungsort
Obeta – ABC Abhol- und
Beratungscenter
Strokower Straße 109
10407 Berlin
VDE Verband der Elektrotechnik
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
Bär & Ollenroth KG
Stadtring 2 b
03050 Cottbus
VDE Verband der Elektrotechnik
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
Merten GmbH & Co. KG
Köpenicker Straße 73
10179 Berlin-Mitte
VDE Verband der Elektrotechnik
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
VDE Verband der Elektrotechnik
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
VDE Verband der Elektrotechnik
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
VDE Verband der Elektrotechnik
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
VDE Verband der Elektrotechnik
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
VDE Verband der Elektrotechnik
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
08.06.2004 und
09.06.2004
09:00 - 16:00 Uhr
Grundkurs Softwareprogramm Elcom
-Stromlaufpläne erstellen durch Ausfüllen einer Excel-Tabelle
(komfortable Erstellung von Kalkulationen, Aufbauplänen und Stromlaufplänen
automatisch und manuell, ein- oder allpolig)
Hager Tehalit
VZ-Berlin
Seestraße 10
14974 Genshagen
11.06.2004
Messpraktikum – Prüfung ortsveränderl. elektrischer Betriebs-mittel einschließlich
medizinischer Geräte nach BGV A2,
GUV 2.10, DIN VDE 0701, 0702, DIN VDE 0751
14.06. – 15.06.2004
Schaltberechtigung für Starkstromanlagen bis 36 kV
Teil 2: Training als Voraussetzung für die Erteilung der Schaltberechtigung
VDE Verband der Elektrotechnik
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
VDE Verband der Elektrotechnik
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
14.06.2004
Instandhaltung SF 6– gasisolierter Schaltanlagen
14.06.2004
17:00 – 19:00 Uhr
Somfy/Phönix
Workshop
15.06.2004
Sicheres Betreiben elektrischer Anlagen
DIN VDE 0105-100:200-06 und BGV A2
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
VDE Verband der Elektrotechnik
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
Obeta – ZET Zentrum für
Elektrotechnik
Wilhelmsaue 33
10713 Berlin
VDE Verband der Elektrotechnik
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
37
SEMINARE AUS DER REGION
Datum / Zeit
Thema
Veranstaltungsort
16.06.2004
Rechtssicherheit bei der Errichtung von Elektroanlagen
16.06.2004
16:00 – 18:00 Uhr
Hager Tehalit
Zählerplätze
16.06. – 17.06.2004
Wiederholende Unterweisung für Schaltberechtigte in Starkstromanlagen bis 36 kV
17.06.2004
09:00 – 16:00 Uhr
Firma Merten
EIB für Einsteiger
17.06.2004
17:00 – 19:00 Uhr
OBO Bettermann
Produktneuheiten
VDE Verband der Elektrotechnik
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
Obeta – Filiale Oranienburg
Lehnitzstraße 69 – 83
16515 Oranienburg
VDE Verband der Elektrotechnik
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
Merten GmbH & Co. KG
Köpenicker Straße 73
10179 Berlin-Mitte
Obeta – ZET Zentrum für Elektrotechnik
Wilhelmsaue 33
10713 Berlin
VDE Verband der Elektrotechnik
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
Anwendung der Lonworks®-Technologie in der Gebäudeautomation
17.06. – 18.06.2004
Messpraktikum – Prüfung elektrischer Anlagen, Maschinen und Betriebsmittel
sowie die Prüfungen von Fehlerstrom-Schutzschaltern nach BGV A2, DIN VDE
0100/Teil 610,
DIN VDE 0105, DIN VDE 0113 und DIN VDE 0664
18.06.2004
Die Erteilung einer Schaltberechtigung – Richtlinien für Verantwortliche
Schaltberechtigung für Starkstromanlagen bis 36 kV
Teil 2: Training als Voraussetzung für die Erteilung der Schaltberechtigung
21.06. – 22.06.2004
Ausbildung zum Sachkundigen für die Prüfung der künstlichen Beleuchtung an
Arbeitsplätzen (mit Zertifikat) – BG-Regel 131
24.06.2004
13:00 – 15:00 Uhr
Firma Merten
Mehrwertinstallation
VDE Verband der Elektrotechnik
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
VDE Verband der Elektrotechnik
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
VDE Verband der Elektrotechnik
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
VDE Verband der Elektrotechnik
Bismarckstraße 33
10625 Berlin
Merten GmbH & Co. KG
Köpenicker Straße 73
10179 Berlin-Mitte
Nähere Informationen und Anmeldung direkt beim Veranstalter !!
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Tel. (0 30) 23 08 93-0
Fax (0 30) 23 08 93-99
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Merten GmbH & Co. KG
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10179 Berlin
Tel. (0 30) 27 87 98 30
Fax (0 30) 27 87 98 40
E-Mail: [email protected]
38
VDE Verband der Elektrotechnik
Büro Berlin - Frau Hoppe
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Tel. und Fax: (0 30) 34 80 01 80
E-Mail: [email protected]
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Region Nord-Ost GmbH
Meraner Straße 23, 12681 Berlin
Tel. (0 30) 5 49 74-220
Fax (0 30) 5 49 74-234
Obeta Oskar Böttcher GmbH & Co. KG
Motzener Straße 40, 12277 Berlin
Tel. (0 30) 7 20 94-121
Fax (0 30) 7 20 94-109
E-Mail: [email protected]
BÄR & OLLENROTH KG
Verkaufsförderung
Tel. (03 37 08) 26-0 (Zentrale)
Fax (03 37 08) 26-195 (Zentrale)
Tel. (03 37 08) 26-212 (Herr Schmidt)
Tel. (03 37 08) 26-216 (Herr Timm)
Fax (03 37 08) 26-279
E-Mail: [email protected]
Hager Tehalit Vertriebs GmbH
Vertriebszentrum Berlin
Seestraße 10
14974 Genshagen
Tel. (0 33 78) 86 58-0
Fax (0 33 78) 86 58-62
E-Mail: [email protected]
DER ELEKTRO-FACHMANN, 51. Jahrgang 2004, Nr. 5
- Specials
Die unentbehrlichen Praxishilfen
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Das Special „Praxishilfen 5” enthält die interessantesten Praxisproblemfälle der Jahre 2001 bis 2003 aus der Fachzeitschrift
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Zusätzlich bietet das Special zahlreiche bisher nicht veröffentlichte Fachfragen. Durch die Gliederung in folgende elf Themenbereiche:
�
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�
Allgemeine Elektroinstallation
Beleuchtung
Betriebsmittel
Elektrische Maschinen
Elektroinstallation in Sonderbereichen
Erdung/Potentialausgleich/EMV
Messen und Prüfen
Personen- und Sachschutz
Qualifikation und Verantwortung
Sanierung und Anpassung der Elektroanlagen
Schaltanlagen und Verteiler
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Fragestellung und haben gleich in ähnlich gelagerten Fällen eine „Soforthilfe” zu Hand.
Praxishilfen 3
für Elektrofachleute
Bussysteme für
die Gebäudeinstallation
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1999. 168 Seiten,
zahlr. Abb. u. Tab.
Broschiert.
€ 14,80 sFr 25,60
Vorteilspreis für
de-Abonnenten
€ 12,80 sFr 22,40
ISBN 3-8101-0133-8
Technik, Anwendungen, Marketing
1999. 146 Seiten.
Broschiert.
€ 14,80 sFr 26,50
Vorteilspreis für
de-Abonnenten
€ 12,80 sFr 22,40
ISBN 3-8101-0124-9
Enthält die interessantesten Praxisproblemfälle
der Jahre 1999 und 2000 sowie zahlreiche bisher nicht veröffentliche Fachfragen.
Eine Auswahl der interessantesten Praxisprobleme der de-Jahrgänge 1997 und 1998.
Das Heft erläutert den Einstieg in die „Buswelt”
und bietet außerdem viele weiterführende und
ergänzende Informationen zu diesem Thema.
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genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware (Datum des Poststempels). Bei einem
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