150.10 : Finanzierung : Zinsgleitklausel für

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150.10 : Finanzierung : Zinsgleitklausel für
DieKärntner
SPARKASSE
150. Bedingungen Finanzierung
ZINSGLEITKLAUSEL FÜR VERBRAUCHERKREDITE /ANPASSUNG 15.
Der vereinbarte Sollzinssatz wird an die Veränderungen des Zinsniveaus in folgender Weise
angepasst:
Unabhängig vom Zeitpunkt der Gewährung dieser Finanzierung werden als Beobachtungsmonate
jeweils der Jänner, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres festgelegt. Ein Indikatorzinssatz wird
im Verhältnis 50:50 aus der "Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen" (im
Folgenden kurz "UDRB" genannt) und dem "EURIBOR / 3 Monate" (im Folgenden kurz "EURIBOR"
genannt) errechnet. Die UDRB wird auf der Website der Oesterreichischen Nationalbank
veröffentlicht und der EURIBOR unter http://www.euribor-ebf.eu/euribor-org/euribor-rates.html
dargestellt.
Sollten diese Prozentsätze (oder auch nur einer von ihnen) auf einen Wert unter 0 % fallen, wird für
die Zinssatzanpassung ein Wert von 0 % herangezogen.
Die jeweils gültigen Sollzinssätze werden im gleichen Umfang angepasst (erhöht oder gesenkt), um
welchen sich der errechnete Indikatorzinssatz im aktuellen Beobachtungsmonat gegenüber dem
Indikatorzinssatz des der letzten Zinsanpassung vorangegangenen Beobachtungsmonats verändert
hat.
Sollte in einem Beobachtungsmonat der EURIBOR höher sein als die UDRB, so erfolgt eine
Zinssatzanpassung im gleichen Umfang, um welchen sich der EURIBOR im jeweiligen
Beobachtungsmonat gegenüber dem Indikatorzinssatz in dem der letzten Zinssatzanpassung
vorangegangenen Beobachtungsmonat verändert hat.
In der Folge wird als Indikatorzinssatz der EURIBOR herangezogen; und zwar so lange, bis in
einem Beobachtungsmonat die UDRB wieder höher als der EURIBOR ist.
Eine Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt erst, wenn sich der Indikatorzinssatz in einem oder
mehreren Beobachtungszeiträumen um insgesamt mehr als 0,125 Prozentpunkte verändert hat.
Der aus der Änderung errechnete Sollzinssatz wird kaufmännisch auf volle 0,125 Prozentpunkte
auf- bzw. abgerundet.
Nehmen wir keine Sollzinssatzerhöhung vor, obwohl sich nach dieser Zinsgleitklausel eine solche
errechnet, sind wir berechtigt, diese Sollzinssatzerhöhung zu einem späteren Zeitpunkt
nachzuholen oder mit einer sich später ergebenden Sollzinssatzsenkung zu verrechnen.
Die Zinssatzanpassung erfolgt mit Wirkung am jeweils den Beobachtungsmonaten folgenden
15.03., 15.06., 15.09. und 15.12., wobei für die erste Zinssatzanpassung der Indikator des
Beobachtungsmonats im Quartal der Gewährung dieser Finanzierung mit dem Indikator des
Beobachtungsmonats nach Gewährung dieser Finanzierung verglichen wird.
Falls die Bekanntgabe der obgenannten Indikatoren (UDRB und/oder EURIBOR) durch die
Oesterreichische Nationalbank überhaupt oder in der derzeitigen Form zukünftig unterbleiben
sollte, gilt der entsprechende Nachfolgeindex. Sollte es einen solchen Nachfolgeindex nicht geben,
werden wir die Zinsanpassung anhand von Indikatoren vornehmen, die den jetzt vereinbarten
Indikatoren wirtschaftlich am nächsten kommen.
April 2015
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