grundbesitz europa

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grundbesitz europa
RREEF Investment GmbH
grundbesitz europa
Verkaufsprospekt einschließlich Vertragsbedingungen
gültig ab 1. Januar 2013
überreicht durch:
RREEF Real Estate
www.rreef.com
Verkaufsprospekt
Der Kauf von Anteilen erfolgt auf der Grundlage dieses
Der jeweils gültige Jahresbericht bzw. Halbjahresbericht
­Prospektes, der wesentlichen Anlegerinformationen und der
­enthält aktuelle Angaben über die Gremien und das haftende
­„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ in Verbindung mit den
Eigenkapital der Kapitalanlagegesellschaft sowie das haf-
„Besonderen Vertragsbedingungen“ (die „Allgemeinen
tende Eigenkapital der Depotbank.
­Vertragsbedingungen“ und die „Besonderen Vertragsbedingungen“ werden nachfolgend auch nur „Vertragsbedingun-
Der Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen, die
gen“ genannt). Dieser Verkaufsprospekt ist eine gesetzlich
wesentlichen Anlegerinformationen sowie die aktuellen Jahres-
vorgeschriebene Verkaufsunterlage. Er ist dem am Erwerb
und Halbjahresberichte sind in elektronischer oder gedruckter
eines Anteils Interessierten zusammen mit dem letzten
Form kostenlos in den Geschäftsstellen der Deutsche Bank AG,
­Jahres- und Halbjahresbericht auf Verlangen kostenlos zur
bei der RREEF Investment GmbH, Mainzer Landstraße 178–190,
­Verfügung zu stellen.
60327 Frankfurt am Main, Internet: www.rreef.com, sowie bei
der DWS Investment GmbH, 60612 Frankfurt am Main,
Von diesem Prospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen
­Internet: www.dws.de, erhältlich.
dürfen nicht abgegeben werden. Jeder Kauf von Anteilen auf
der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in
Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risiko-
diesem Prospekt oder den wesentlichen Anlegerinformationen
managements dieses Sondervermögens, die Risikomanage-
enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers.
mentmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken
und Renditen sind in elektronischer Form über die Internetseite
Dem Vertragsverhältnis zwischen Kapitalanlagegesellschaft
der RREEF Investment GmbH unter www.rreef.com erhältlich.
und Anleger sowie den vorvertraglichen Beziehungen wird
deutsches Recht zugrunde gelegt. Gemäß § 18 Abs. 2 der
Verkaufsbeschränkungen
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ist der Sitz der Kapital-
Die Verbreitung der in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen
anlagegesellschaft Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem
Informationen und das Angebot von in diesem Prospekt
Vertragsverhältnis, sofern der Anleger keinen allgemeinen
genannten Investmentanteilen sind in vielen Ländern unzuläs-
Gerichtsstand im Inland hat. Laut § 123 Abs. 1 InvG sind
sig, sofern nicht von der Kapitalanlagegesellschaft des Sonder-
sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften in deutscher
vermögens eine Zulassung bei den örtlichen Aufsichtsbehör-
Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu
den erlangt wurde. Soweit eine solche Zulassung nicht vorliegt,
versehen. Die Kapitalanlagegesellschaft wird ferner die
handelt es sich daher nachfolgend nicht um ein Angebot zum
gesamte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher
Erwerb von Investmentanteilen. Die Kapitalanlagegesellschaft
Sprache führen. Es steht der Kapitalanlagegesellschaft jedoch
empfiehlt, im Zweifel mit einer örtlichen Vertriebsstelle (z.B.
frei, Übersetzungen in andere Sprachen zu erstellen bzw. die
einer Filiale der Deutschen Bank) Kontakt aufzunehmen.
Kommunikation auch in anderen als der deutschen Sprache
zu führen.
US-Bürger
Die in diesem Verkaufsprospekt genannten Informationen
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften des InvG
und das von der RREEF Investment GmbH verwaltete
können Verbraucher die Ombudsstelle für Investmentfonds des
­„grundbesitz europa“-Sondervermögen sind – aufgrund
BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
­US-aufsichtsrechtlicher Beschränkungen – nicht für den
anrufen. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon
­Vertrieb in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) oder
­unberührt. Die Kontaktdaten lauten: Büro der Ombudsstelle des
an US-Bürger bestimmt. Mit „US-Bürger“ sind Personen
BVI, Bundesverband Investment und Asset Management e.V.,
gemeint, die Staatsangehörige der USA sind oder dort ihr
Unter den Linden 42, 10117 Berlin, Tel.: (030) 6 44 90 46-0,
Domizil haben und/oder dort steuerpflichtig sind. US-Bürger
Fax: (030) 6 44 90 46-29, E-Mail: info@ombudsstelle-investment-
können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein, die
fonds.de, Internet: www.ombudsstelle-investmentfonds.de.
gemäß den Gesetzen der USA bzw. eines US-Bundesstaats,
US-Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet werden.
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des
­Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fernabsatzverträge über
In Frankreich ansässige Personen
Finanzdienstleistungen können sich die Beteiligten auch an die
Die in diesem Verkaufsprospekt genannten Informationen
Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, ­Postfach
und das „grundbesitz europa“-Sondervermögen sind nicht
11 12 32 in 60047 Frankfurt am Main, Tel.: (069) 2388-1907,
für den Vertrieb an natürliche und juristische Personen
Fax: (069) 2388-1919, E-Mail: [email protected],
bestimmt, die in Frankreich ansässig sind.
wenden. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon
unberührt.
Ausgabe Januar 2013
Inhaltsverzeichnis
Kapitalanlagegesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
In Wertpapieren verbriefte Derivate . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Depotbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Notierte und nichtnotierte Derivate . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Firma, Rechtsform und Sitz der Depotbank . . . . . . . . . . . . . . . 3
Immobilien als Basiswert für Derivatgeschäfte . . . . . . . . . 17
Haupttätigkeit der Depotbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Derivatgeschäfte zur Absicherung
Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
von Währungsrisiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Bezeichnung, Zeitpunkt der Auflegung, Laufzeit . . . . . . . . . . . 3
Wertpapier-Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Risikoprofil des Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Wertpapier-Pensionsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Profil des typischen Anlegers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Wertentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Risikohinweise für das Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Börsen und Märkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Wesentliche Risiken der Fondsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Schwankungen des Fondsanteilwertes . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Anteilklassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Beeinflussung der individuellen Performance
Unterschiedliche Entwicklung der Anteilklassen . . . . . . . . 19
durch steuerliche Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Zeichnungsscheinverfahren in der Anteilklasse IC . . . . . . 19
Aussetzung der Anteilrücknahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Art und Hauptmerkmale der Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Auflösung oder Verschmelzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Anteilklasse RC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Währungsrisiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Anteilklasse IC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Steuerliches Risiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Ausgabe und Rücknahme der Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Wesentliche Risiken aus der Immobilieninvestition,
Anteilklasse RC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
der Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
Ausgabe von Anteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
und der Belastung mit einem Erbbaurecht . . . . . . . . . . . . . 5
Rücknahme von Anteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Liquiditätsrisiken und wesentliche Risiken
Anteilklasse IC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
aus der Liquiditätsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Ausgabe von Anteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Liquiditätsrisiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Rücknahme von Anteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Wesentliche Risiken aus der Liquiditätsanlage . . . . . . . . . . 6
Veräußerung und Übertragung von Anteilen
Wesentliche Risiken aus Absicherungs- und
der Anteilklasse IC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Wertpapier-Pensionsgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Bewertung/Ausgabe- und Rücknahmepreis . . . . . . . . . . . . . . 22
Beim Kauf einer Verkaufsoption . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Order-Annahmeschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Terminkontrakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Immobilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Sachverständige und Bewertungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . 7
Bauleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Sachverständigenausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften . . . . . . . . . . 23
Bewertung vor Ankauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Liquiditätsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Bewertungsmethode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
An einer Börse zugelassene bzw.
Beschreibung der Anlageziele und Anlagepolitik . . . . . . . . . . . 9
in einem organisierten Markt gehandelte
Änderungen von Vertragsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Vermögensgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Anlagegegenstände im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Nicht an Börsen notierte oder an organisierten
Immobilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften . . . . . . . . . . 11
Märkten gehandelte Vermögensgegenstände oder
Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs . . . . . . 24
Belastung mit einem Erbbaurecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Besondere Bewertungsregeln für einzelne
Liquiditätsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Vermögensgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Nichtnotierte Schuldverschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Geldmarktinstrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Geldmarktinstrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Anlagegrenzen für Wertpapiere und
Derivate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Geldmarktinstrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Optionsrechte und Terminkontrakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Mindestliquidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Bankguthaben, Investmentanteile und ­
Kreditaufnahme und Belastung von
Wertpapier-Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Vermögensgegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Auf Fremdwährung lautende
Derivate zu Absicherungszwecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Vermögensgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Optionsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Wertpapier-Pensionsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Terminkontrakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Zusammengesetzte Vermögensgegenstände . . . . . . . . . . 25
Swaps . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Ausgabeaufschlag/Rücknahmeabschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Swaptions . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Anteilklasse RC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Credit Default Swaps . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Anteilklasse IC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Inhalt
1
Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise . . . . . 25
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren,
Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile . . . . . . . . . . 26
Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus
Anteilklasse RC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Stillhalterprämien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Anteilklasse IC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
In- und ausländische Dividenden
Rücknahmeaussetzung und Beschlüsse der Anleger . . . . . . . 26
(insbesondere aus Immobilienkapitalgesellschaften) . . . 40
Kosten (gültig bis zum 30. Juni 2013) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen
Verwaltungs- und erfolgsabhängige Vergütung . . . . . . . . . . . 27
Immobilienpersonengesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Anteilklasse RC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Negative steuerliche Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Anteilklasse IC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Substanzauskehrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Sonstige Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene . . . . . . . . . . . . . 41
Kosten (gültig ab dem 1. Juli 2013) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Steuerausländer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Anteilklasse RC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Anteilklasse IC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Kirchensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Sonstige Hinweise zu Vergütungen und Kosten . . . . . . . . . . . 33
Ausländische Quellensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Angabe einer Gesamtkostenquote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Ertragsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Besonderheiten in Zusammenhang mit dem Erwerb
Gesonderte Feststellung, Außenprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . 42
von Investmentanteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Zwischengewinnbesteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Ermittlung und Verwendung der Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen . . . . . . . . . 43
Ermittlung der Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Transparente, semitransparente und intransparente
Ertragsausgleichsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Besteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Verwendung der Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
EU-Zinsrichtlinie/-Zinsinformationsverordnung . . . . . . . . . . . 43
Zwischenausschüttungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Grunderwerbsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Wirkung der Ausschüttung auf den Anteilwert . . . . . . . . . . . . 36
Beschränkte Steuerpflicht in Österreich . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Gutschrift der Ausschüttungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
3%-Steuer in Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen
Rechtliches und steuerliches Risiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Steuervorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Beratung und Auslagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer) . . . . . . . . . . . . . . 37
Berichte, Geschäftsjahr, Prüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Inländische Mieterträge, Zinsen, Dividenden
Regelungen zur Auflösung und Übertragung
(insbesondere aus Immobilienkapitalgesellschaften),
des Sondervermögens sowie einer Anteilklasse . . . . . . . . . . 46
sonstige Erträge und Gewinne aus dem Verkauf
Auflösung des Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
inländischer Immobilien innerhalb von zehn Jahren
Verfahren bei der Auflösung des Sondervermögens
nach Anschaffung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
sowie einer Anteilklasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Gewinne aus dem Verkauf inländischer und
Verschmelzung des Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
ausländischer Immobilien nach Ablauf von zehn Jahren
Verfahren bei der Verschmelzung von Sondervermögen . . . . 47
seit der Anschaffung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Weitere Sondervermögen, die von der
Ausländische Mieterträge und Gewinne
Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden . . . . . . . . . . . . . 47
aus dem Verkauf ausländischer Immobilien
Gremien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung . . . . . . . 38
Allgemeine Vertragsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren,
Besondere Vertragsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Gewinne aus Termingeschäften und Erträge
aus Stillhalterprämien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen
Immobilienpersonengesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Negative steuerliche Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Substanzauskehrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene . . . . . . . . . . . . . 39
Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer) . . . . . . . . . . . 39
Inländische Mieterträge und Zinserträge
sowie zinsähnliche Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Ausländische Mieterträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Gewinne aus dem Verkauf inländischer
und ausländischer Immobilien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
2
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Inhalt
Kapitalanlagegesellschaft
bares Register nicht möglich ist, wird die KAG die Wirksam-
Kapitalanlagegesellschaft (nachfolgend „KAG“ genannt)
keit der Verfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form
für das in diesem Verkaufsprospekt näher beschriebene
sicherstellen.
Immobilien-Sondervermögen ist die am 5. Mai 1970 gegründete RREEF Investment GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main.
Weiterhin hat die Depotbank bei Beteiligungen an Immobi-
Sie ist eine KAG im Sinne des Investmentgesetzes (InvG) in
lien-Gesellschaften die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrif-
der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
ten, wie sie nachfolgend dargestellt sind, zu überwachen.
(GmbH).
­Verfügungen der KAG über Beteiligungen an ImmobilienGesellschaften bedürfen der Zustimmung der Depotbank.
Angaben über die Zusammensetzung der Geschäftsführung,
­Verfügungen der Immobilien-Gesellschaft über Immobilien
des Aufsichtsrates, des Sachverständigenausschusses und
sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages bzw. der Sat-
über die Gesellschafter sowie über das gezeichnete und ein-
zung der Immobilien-Gesellschaft bedürfen der Zustimmung
gezahlte Kapital und das haftende Eigenkapital der KAG und
der Depotbank, sofern die KAG eine Mehrheitsbeteiligung an
der Depotbank sind in der tabellarischen Aufstellung am
der Immobilien-Gesellschaft hält.
Schluss des Verkaufsprospektes dargestellt.
Die Depotbank hat die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
Depotbank
Firma, Rechtsform und Sitz der Depotbank
vorzunehmen sowie den Wert des Sondervermögens und den
Wert des Anteils unter Mitwirkung der KAG zu ermitteln.
Für das „grundbesitz europa“-Sondervermögen hat die State
Street Bank GmbH mit Sitz in München das Amt der Depot-
Sie hat dafür zu sorgen, dass bei den für gemeinschaftliche
bank übernommen. Sie ist Kreditinstitut nach deutschem
Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert
Recht. Ihre Haupttätigkeiten sind das Einlagen- und Depot­
innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt.
geschäft sowie das Wertpapiergeschäft.
Des Weiteren hat die Depotbank dafür zu sorgen, dass die
Erträge des Sondervermögens gemäß den Vorschriften dieses
Haupttätigkeit der Depotbank
Gesetzes und den Vertragsbedingungen verwendet werden
Die Depotbank ist mit der laufenden Überwachung des
und die zur Ausschüttung bestimmten Erträge zur Ausschüt-
Bestandes an Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-
tung gelangen.
Gesellschaften und der sonstigen nicht verwahrfähigen Ververmögen gehörenden Bankguthaben, soweit diese nicht bei
Sondervermögen
Bezeichnung, Zeitpunkt der Auflegung, Laufzeit
anderen Kreditinstituten angelegt sind, Geldmarktinstru-
Das Sondervermögen trägt seit dem 15. Mai 2007 die Bezeich-
mente, Wertpapiere und Investmentanteile, die im Rahmen
nung „grundbesitz europa“ (nachfolgend auch nur „Sonder­
der Liquiditätshaltung gehalten werden, beauftragt. Dies ent-
vermögen“ genannt). Es wurde am 27. Oktober 1970 unter dem
spricht den Regelungen des InvG, das eine Trennung der Ver-
vorherigen Fondsnamen „grundbesitz-invest“ für unbegrenzte
waltung und Verwahrung des Sondervermögens vorsieht.
Dauer aufgelegt. Die zum Sondervermögen gehörenden Ver-
mögensgegenstände und der Verwahrung der zum Sonder-
mögensgegenstände stehen im Eigentum der KAG, die sie
Die Wertpapiere und Einlagenzertifikate des Sondervermö-
treuhänderisch für die Anleger verwaltet.
gens werden von der Depotbank in Sperrdepots verwahrt und
die Bankguthaben auf Sperrkonten gehalten, soweit sie nicht
Risikoprofil des Sondervermögens
bei anderen Verwahrern auf Sperrkonten verwahrt werden.
Mit einer Anlage in den Fonds können neben der Chance auf
Zur Sicherung der Interessen der Anleger ist bei jeder Veräu-
Wertsteigerungen und Ausschüttungen auch Verlustrisiken
ßerung oder Belastung einer Immobilie die Zustimmung der
verbunden sein. Die mit der Fondsanlage verbundenen
Depotbank erforderlich. Die Depotbank hat darüber hinaus zu
wesentlichen Risiken sind auf Seite 4 unter „Risikohinweise
prüfen, ob die Anlage auf Sperrkonten oder in Sperrdepots
für das Sondervermögen“ beschrieben.
eines anderen Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder
eines anderen Verwahrers mit dem InvG und den Vertragsbe-
Profil des typischen Anlegers
dingungen vereinbar ist. Wenn dies der Fall ist, hat sie die
Das Sondervermögen richtet sich an alle Anleger, auch an sol-
Zustimmung zur Anlage zu erteilen.
che, die mit der Kapitalanlage in Immobilienwerte nicht vertraut sind und die das Sondervermögen als einfach zugängli-
Im Grundbuch ist für jede einzelne Immobilie, soweit sie nicht
ches Anlageprodukt in Grundstückswerte nutzen wollen.
über eine Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens gehalten wird, ein Sperrvermerk zugunsten der
Erfahrungen mit indirekten Immobilienanlagen und dem
Depotbank eingetragen. Verfügungen über Immobilien ohne
Erwerb von Investmentfondsanteilen sind nicht erforderlich.
Zustimmung der Depotbank sind deshalb ausgeschlossen.
Es richtet sich auch an erfahrene Anleger, die ein Produkt mit
Sofern bei ausländischen Immobilien die Eintragung der Ver-
der von diesem Sondervermögen verfolgten Anlagestrategie
fügungsbeschränkung in ein Grundbuch oder ein vergleich­
suchen. Empfohlen ist ein Anlagehorizont von mindestens
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
3
fünf Jahren. Die Anteile unterliegen grundsätzlich nur gerin-
reichen Rücknahmeverlangen die liquiden Mittel zur Zahlung
gen Wertschwankungen. Es ist nicht auszuschließen, dass die
des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ord-
Anteilwerte durch Wertschwankungen unter die Einstands-
nungsgemäßen Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen oder
preise sinken und der Anleger dadurch Kapitalverluste erlei-
nicht sogleich zur Verfügung stehen (siehe Punkt „Rücknah-
det. Das Sondervermögen verfolgt eine ertragsorientierte
meaussetzung und Beschlüsse der Anleger“ auf Seite 26 im
Anlagepolitik. Der Anleger muss in der Lage sein, die einge-
Verkaufsprospekt sowie auf Seite 53 „Ausgabe und Rück-
schränkte Verfügbarkeit der Anteile hinzunehmen. Bitte
nahme von Anteilscheinen, Rücknahmeaussetzung“ in den
beachten Sie hierzu die Risikohinweise für das „Sonderver-
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“). Bei einer Aussetzung
mögen“. Während sich die Anteilklasse RC des Sondervermö-
der Anteilrücknahme wegen Liquiditätsmangels, ist die KAG
gens an alle Anleger richtet, richtet sich die Anteilklasse IC
berechtigt weiterhin Anteile auszugeben.
des Sondervermögens an institutionelle Anleger, vermögende Privatanleger sowie an Vermögensverwalter.
Der Erwerb von Anteilen ist nicht durch eine Höchstanlagesumme begrenzt. Umfangreiche Rückgabeverlangen können
Risikohinweise für das Sondervermögen
die Liquidität des Fonds beeinträchtigen und eine Aussetzung
Wesentliche Risiken der Fondsanlage
der Rücknahme der Anteile erfordern. Im Fall einer Ausset-
Schwankungen des Fondsanteilwerts
zung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B.
Die Offenen Immobilienfonds gehören zur Anlagegruppe der
wenn die KAG gezwungen ist, Immobilien und Immobilien-
Investmentfonds und weisen im historischen Vergleich zu vie-
Gesellschaften während der Aussetzung der Anteilrücknahme
len anderen Geldanlagen eine merklich geringere Volatilität in
unter Verkehrswert zu veräußern. Eine vorübergehende Aus-
der Wertentwicklung auf. Die Vermögensgegenstände, in die
setzung kann zu einer dauerhaften Aussetzung der Anteilrück-
die KAG für Rechnung des Sondervermögens investiert, ent-
nahme und zu einer Auflösung des Sondervermögens führen
halten neben den Chancen auf Wertsteigerung auch Risiken.
(siehe auf S. 46 die Abschnitte „Auflösung des Sondervermö-
So können Wertverluste auftreten, indem der Marktwert der
gens“ und „Verfahren bei Auflösung eines Sondervermö-
Vermögensgegenstände gegenüber dem Einstandspreis fällt.
gens“), etwa wenn die für die Wiederaufnahme der Anteil-
Schwankungen entstehen bei Offenen Immobilienfonds unter
rücknahme erforderliche Liquidität durch Veräußerung von
anderem durch unterschiedliche Entwicklungen an den Immo-
Immobilien nicht beschafft werden kann. Eine Auflösung des
bilienmärkten. Auch negative Wertentwicklungen sind mög-
Sondervermögens kann längere Zeit, ggf. mehrere Jahre in
lich. Veräußert der Anleger Anteile des Sondervermögens zu
Anspruch nehmen. Für den Anleger besteht daher das Risiko,
einem Zeitpunkt, in dem die Werte der in dem Sondervermö-
dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren
gen befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem
kann und ihm ggf. wesentliche Teile des investierten Kapitals
Zeitpunkt seines Anteilerwerbs gefallen sind, so erhält er das
für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen.
von ihm in das Sondervermögen investierte Geld nicht vollständig zurück. Obwohl jedes Sondervermögen stetige Wert-
Die KAG wird die Anteile erst nach der Wiederaufnahme der
zuwächse anstrebt, können diese nicht garantiert werden. Das
Anteilrücknahme zu dem dann jeweils gültigen Rücknahme-
Risiko des Anlegers ist jedoch auf den Verlust der angelegten
preis zurücknehmen.
Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom
Anleger investierte Geld hinaus besteht nicht.
Auflösung oder Verschmelzung
Der KAG steht das Recht zu, die Verwaltung des Sonderver-
Beeinflussung der individuellen Performance
mögens zu kündigen. Die KAG kann das Sondervermögen
durch steuerliche Aspekte
nach Kündigung der Verwaltung ganz auflösen. Das Sonder-
Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den
vermögen geht dann auf die Depotbank über. Die KAG kann
individuellen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und
das Sondervermögen zudem mit einem anderen Sonderver-
kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen –
mögen verschmelzen. Für den Anleger besteht daher das
insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen steuerli-
Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisie-
chen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönlichen
ren kann. Bei dem Übergang des Sondervermögens auf die
Steuerberater wenden. Bei einer Anlageentscheidung ist auch
Depotbank können Steuern anfallen.
die außersteuerliche Situation des Anlegers zu berücksichtigen.
Währungsrisiken
Aussetzung der Anteilrücknahme
Bei der Anlage in Fremdwährung und bei Geschäften in
Die KAG darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen,
Fremdwährung bestehen Währungschancen und -risiken.
sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aus-
Auch ist zu berücksichtigen, dass Anlagen in Fremdwährung
setzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger
einem so genannten Transferrisiko unterliegen. Die KAG darf
erforderlich erscheinen lassen.
zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen und Mietforderungen für Rech-
Die KAG ist zudem verpflichtet, die Rücknahme der Anteile
nung des Sondervermögens Derivatgeschäfte auf der Basis
befristet zu verweigern und auszusetzen, wenn bei umfang-
von Währungen oder Wechselkursen tätigen.
4
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
Diese Währungskurssicherungsgeschäfte, die in der Regel
nur Teile des Fondsvermögens absichern, dienen dazu,
­Währungskursrisiken zu vermindern. Sie können aber nicht
chende Versicherungskapazitäten vorhanden sind und dies
wirtschaftlich vertretbar und sachlich geboten ist.
–– Immobilien, speziell in Ballungsräumen, können mögli­
ausschließen, dass Währungskursänderungen trotz möglicher
cherweise einem Kriegs- und Terrorrisiko ausgesetzt sein.
Kurssicherungsgeschäfte die Entwicklung des Sondervermö­
Ohne selbst von einem Terrorakt betroffen zu sein, kann
gens negativ beeinflussen. Die bei Währungskurssicherungs­
eine Immobilie wirtschaftlich entwertet werden, wenn der
geschäften entstehenden Kosten und evtl. Verluste vermin­
Immobilienmarkt der betroffenen Gegend nachhaltig
dern das Ergebnis des Sondervermögens.
beeinträchtigt wird und die Mietersuche erschwert bzw.
unmöglich ist. Auch Terrorismusrisiken werden durch Versi­
Steuerliches Risiko
cherungen abgesichert, soweit entsprechende Versiche­
Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrund­
rungskapazitäten vorhanden sind und dies wirtschaftlich
lagen des Fonds für vorangegangene Geschäftsjahre (z.B. auf­
grund von steuerlichen Außenprüfungen) kann auf Anleger­
vertretbar und sachlich geboten ist.
–– Risiken aus Altlasten (wie Bodenverunreinigungen, Asbest-
ebene eine steuerlich grundsätzlich nachteilige Korrektur zur
Einbauten) werden insbesondere beim Erwerb von Immo­
Folge haben. In diesem Fall kann der Anleger die Steuerlast
bilien sorgfältig geprüft (ggf. durch Einholung von entspre­
aus der Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre zu tra­
chenden Sachverständigengutachten). Trotz aller Sorgfalt
gen haben, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt
sind Risiken dieser Art jedoch nicht vollständig
nicht in dem Sondervermögen investiert war. Umgekehrt kann
für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine steuerlich
auszuschließen.
–– Bei der Projektentwicklung können sich Risiken z.B. durch
grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für
Änderungen in der Bauleitplanung und Verzögerungen bei
vorangegangene Geschäftsjahre, in denen er an dem Sonder­
der Erteilung der Baugenehmigung ergeben. Baukostenerhö­
vermögen beteiligt war, durch die Rückgabe oder Veräußerung
hungen und Fertigstellungsrisiken wird nach Möglichkeit
der Anteile vor Umsetzung der entsprechenden Korrektur nicht
durch entsprechende Regelungen mit den Vertragspartnern
mehr zugutekommt. Auf Fondsebene können sich Risiken, etwa
und deren sorgfältige Auswahl entgegengewirkt. Auf verblei­
aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen, Änderungen von
bende Risiken ist hier jedoch ebenso hinzuweisen wie dar­
Steuergesetzen und der Rechtsprechung ergeben. Diese kön­
auf, dass der Erfolg der Erstvermietung von der Nachfragesi­
nen sich auf den Anteilspreis auswirken.
tuation im Zeitpunkt der Fertigstellung abhängig ist.
–– Immobilien können mit Baumängeln behaftet sein. Diese
Wesentliche Risiken aus der Immobilieninvestition,
Risiken sind auch durch sorgfältige technische Prüfung des
der Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
Objekts und ggf. Einholung von Sachverständigengutach­
und der Belastung mit einem Erbbaurecht
ten bereits vor dem Erwerb nicht vollständig
Immobilieninvestitionen unterliegen Risiken, die sich auf den
Anteilwert durch Veränderungen bei den Erträgen, den Auf­
auszuschließen.
–– Beim Erwerb von Immobilien im Ausland sind Risiken, die
wendungen und dem Verkehrswert der Immobilien auswirken
sich aus der Belegenheit der Immobilien ergeben (z.B.
können. Dies gilt auch für Investitionen in Immobilien, die
abweichende Rechts- und Steuersysteme, unterschiedliche
von Immobilien-Gesellschaften gehalten werden. Die nachste­
Interpretationen von Doppelbesteuerungsabkommen, unter­
hend beispielhaft genannten Risiken stellen keine abschlie­
schiedliche Auffassungen bei der Ermittlung von Verrech­
ßende Aufzählung dar.
nungspreisen bzw. bei der Einkünfteabgrenzung und Verän­
–– Neben der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen
derungen der Wechselkurse), zu berücksichtigen. Zudem
Rahmenbedingungen gibt es speziell im Grundbesitz lie­
kann sich die Entwicklung der Rechtsprechung nachteilig
gende Risiken, wie Leerstände, Mietrückstände und Miet­
oder vorteilhaft auf die Immobilieninvestitionen auswirken.
ausfälle, die sich u.a. aus der Veränderung der Standort­
Auch sind bei ausländischen Immobilien das erhöhte Ver­
qualität oder der Mieterbonität ergeben können.
waltungsrisiko sowie etwaige technische Erschwernisse,
Veränderungen der Standortqualität können zur Folge
einschließlich des Transferrisikos bei laufenden Erträgen
haben, dass der Standort für die gewählte Nutzung nicht
oder Veräußerungserlösen, in Betracht zu ziehen. Bei der
mehr geeignet ist. Der Gebäudezustand kann Instandhal­
Anlage in Fremdwährung und bei Geschäften in Fremdwäh­
tungsaufwendungen erforderlich machen, die nicht immer
rung bestehen Währungschancen und -risiken.
vorhersehbar sind. Zur Begrenzung dieser Risiken strebt
–– Bei Veräußerung einer Immobilie können selbst bei Anwen­
die KAG eine hohe Drittverwendungsfähigkeit der Immobi­
dung größter kaufmännischer Sorgfalt Gewährleistungs­
lien und eine viele Branchen umfassende Mieterstruktur
ansprüche des Käufers oder sonstiger Dritter entstehen,
an. Durch laufende Instandhaltung und Modernisierung
für die das Sondervermögen haftet.
oder Umstrukturierung der Immobilien soll deren Wettbe­
werbsfähigkeit erhalten bzw. verbessert werden.
–– Risiken aus Feuer- und Sturmschäden sowie Elementarschä­
–– Beim Erwerb von Beteiligungen an Immobilien-Gesell­
schaften sind Risiken, die sich aus der Gesellschaftsform
ergeben, Risiken im Zusammenhang mit dem möglichen
den (Überschwemmung, Hochwasser, Erdbeben) sind inter­
Ausfall von Gesellschaftern und Risiken der Änderung der
national durch Versicherungen abgesichert, soweit entspre­
steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Rahmen­
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
5
bedingungen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere,
Umfangreiche Rückgabeverlangen können die Liquidität des
wenn die Immobilien-Gesellschaften ihren Sitz im Ausland
Fonds beeinträchtigen, da die eingezahlten Gelder entspre-
haben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Falle
chend den Anlagegrundsätzen überwiegend in Immobilien
des Erwerbs von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaf-
angelegt sind. Die KAG ist verpflichtet, die Rücknahme der
ten diese mit nur schwer erkennbaren Verpflichtungen
Anteile befristet zu verweigern und auszusetzen (s. Abschnitt
belastet sein können. Schließlich kann es für den Fall der
„Aussetzung der Anteilrücknahme“ unter „Risikohinweise für
beabsichtigten Veräußerung der Beteiligung an einem aus-
das Sondervermögen“ auf Seite 4 sowie die „Allgemeinen
reichend liquiden Sekundärmarkt fehlen.
Vertragsbedingungen“), wenn bei umfangreichen Rücknah-
–– Immobilieninvestitionen im Ausland werden in aller Regel
meverlangen die Bankguthaben und der Erlös aus dem Ver-
fremdfinanziert. Dies erfolgt einerseits zur Währungsabsi-
kauf der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmen-
cherung (Kreditgewährung in der Fremdwährung des Bele-
tanteile zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur
genheitsstaates) und/oder zur Erzielung eines Leverage-
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht
Effektes (Steigerung der Eigenkapitalrendite, indem
mehr ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen.
Fremdkapital zu einem Zinssatz unterhalb der Objektrendite
aufgenommen wird). Da das Sondervermögen im Ausland
Infolge von kurzfristig stark ansteigenden Mittelzuflüssen
steuerpflichtig ist, können die Darlehenszinsen dort steuer-
kann es zu einer Erhöhung der Fondsliquidität kommen, die
lich geltend gemacht werden. Bei in Anspruch genommener
sich in Zeiten niedriger Zinsen belastend auf die Rendite aus-
Fremdfinanzierung wirken sich Wertänderungen der Immo-
wirken kann. Denn naturgemäß nimmt die Umschichtung von
bilien verstärkt auf das eingesetzte Eigenkapital des Sonder-
liquiden Mitteln in Immobilien einige Zeit in Anspruch.
vermögens aus, bei einer 50%igenKreditfinanzierung etwa
verdoppelt sich die Wirkung eines Mehr- oder Minderwertes
Wesentliche Risiken aus der Liquiditätsanlage
der Immobilie auf das eingesetzte Fondskapital im Vergleich
Sofern das Sondervermögen im Rahmen seiner Liquiditätsan-
zu einer vollständigen Eigenkapitalfinanzierung, wie sie bei
lagen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentan-
Inlandsakquisitionen vorherrschend ist. Wertänderungen
teile hält, ist zu beachten, dass diese Anlagen neben den Chan-
haben somit bei Nutzung von Fremdfinanzierungen – im
cen auf Wertsteigerungen auch Risiken enthalten. Die Kurse der
Ausland häufig der Fall – eine größere Bedeutung als bei
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können gegenüber
eigenfinanzierten Objekten, die im Inland der Regelfall sind.
dem Einstandspreis fallen, beispielsweise aufgrund der Ent-
Der Anleger profitiert damit stärker an Mehrwerten und wird
wicklung der Geld- und Kapitalmärkte oder besonderer Ent-
stärker von Minderwerten belastet als bei einer vollständi-
wicklungen der Aussteller. Dies gilt sinngemäß auch für die
gen Eigenfinanzierung.
Anteilwertentwicklung der Investmentanteile.
Eine umfangreiche Fremdfinanzierung von Immobilien verringert außerdem die Möglichkeiten, im Falle von kurzfris-
Festverzinsliche Wertpapiere werden in ihrer Kursentwicklung
tigen Liquiditätsengpässen, z.B. infolge massiver Anteil-
von den Entwicklungen des Kapitalmarktes beeinflusst, d.h.
rückgaben, die notwendigen Mittel durch Objektverkäufe
bei steigenden Kapitalmarktzinsen werden festverzinsliche
oder kurzfristige Kreditaufnahmen zu beschaffen. Das
Wertpapiere Kursverluste erleiden. Diese Kursänderungen
Risiko, dass die Rücknahme der Anteile ausgesetzt werden
sind auch abhängig von den Laufzeiten festverzinslicher Wert-
muss (siehe Seite 26) steigt somit.
papiere. In der Regel haben festverzinsliche Wertpapiere mit
–– Bei Belastung einer Immobilie mit einem Erbbaurecht
kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als festverzinsliche
besteht das Risiko, dass der Erbbauberechtigte seinen Ver-
Wertpapiere mit längeren Laufzeiten; dafür sind in der Regel
pflichtungen nicht nachkommt, insbesondere den Erbbau-
geringere Renditen zu erwarten. Bei Liquiditätsanlagen in
zins nicht zahlt. In diesem und in anderen Fällen kann es zu
ausländischer Währung sind zusätzliche Wechselkursrisiken
einem vorzeitigen Heimfall des Erbbaurechts kommen. Die
und Transferrisiken zu beachten.
KAG muss dann eine andere wirtschaftliche Nutzung der
Immobilie anstreben, was im Einzelfall schwierig sein
Bei der Anlage in Fremdwährung und bei Geschäften in
kann. Dies gilt sinngemäß auch für den Heimfall nach Ver-
Fremdwährung bestehen Währungschancen und -risiken.
tragsablauf. Schließlich können die Belastungen der Immo-
Auch ist zu berücksichtigen, dass Anlagen in Fremdwährung
bilie mit einem Erbbaurecht die Fungibilität einschränken,
einem so genannten Transferrisiko unterliegen.
d.h. die Immobilie lässt sich möglicherweise nicht so leicht
veräußern wie ohne eine derartige Belastung.
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente unterliegen einem
Kurs- sowie einem Ausstellerrisiko. Wertpapiere oder Geldmarkt­
Liquiditätsrisiken und wesentliche Risiken
instrumente eines Ausstellers dürfen über die Anlagegrenzen
aus der Liquiditätsanlage
erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte Aussteller­
Liquiditätsrisiken
risiko durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.
Die Liquidität von Offenen Immobilienfonds ist aufgrund
unterschiedlich hoher Mittelzu- und -abflüsse Schwankungen
Aktien enthalten neben den Chancen auf Kurssteigerung auch
ausgesetzt.
Risiken; sie unterliegen dem nicht vorhersehbaren Einfluss
6
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
der Entwicklung der Kapitalmärkte und der besonderen Entwicklung der jeweiligen Aussteller. Auch bei sorgfältiger Auswahl der Aktien kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ver-
sollen, möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden können;
–– sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung von Ver-
luste durch Kursschwankungen oder Vermögensverfall von
pflichtungen aus Derivatgeschäften Kredit in Anspruch
Ausstellern eintreten.
genommen wird oder die Verpflichtung aus Derivatgeschäften oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleis-
Für Sondervermögen, die ihrerseits in Wertpapiere oder Geld-
tung auf ausländische Währung oder eine Rechnungsein-
marktinstrumente investieren, gelten die vorstehend aufge-
heit lautet.
führten Risiken entsprechend.
Bei der Ausübung von Derivatgeschäften, die aus einer KomInvestmentvermögen, an denen das Sondervermögen Anteile
bination zweier Grundformen bestehen (z.B. Optionsge-
erwirbt, können zeitweise die Rücknahme aussetzen. Das Risiko
schäfte auf Finanzterminkontrakte), können zusätzliche Risi-
ist allerdings gering, da das Sondervermögen nur Anteile von
ken entstehen, die sich nach dem dann zu Stande
Fonds erwerben darf, die ihrerseits ausschließlich in bestimmte
gekommenen Kontrakt richten und weit über dem ursprüngli-
Vermögensgegenstände investieren (vgl. Seite 11 „Liquiditäts-
chen Einsatz z.B. in Gestalt des für ein Optionsgeschäft
anlagen“). Sollte der Fall dennoch eintreten, ist die KAG daran
gezahlten Preises liegen können.
gehindert, die Anteile an dem anderen Fonds zu veräußern,
indem sie sie gegen Auszahlung des Rücknahmepreises bei der
Zusätzliche Risiken bei OTC-Geschäften
Verwaltungsgesellschaft oder Depotbank des anderen Fonds
(Over-the-Counter-Geschäften)
zurückgibt. Auf der Internetseite der KAG wird dann unter
–– Es fehlt ein organisierter Markt, was zu Problemen bei der
www.rreef.com aufgeführt, ob und in welchem Umfang das
Veräußerung des am OTC-Markt erworbenen Derivates an
Sondervermögen Anteile von anderen Investmentvermögen
Dritte führen kann; eine Glattstellung eingegangener
hält, die derzeit die Rücknahme ausgesetzt haben.
­Verpflichtungen kann aufgrund der individuellen Verein­
barung schwierig oder mit erheblichen Kosten verbunden
Wesentliche Risiken aus Absicherungs- und
Wertpapier-Pensionsgeschäften
sein (Liquiditätsrisiko).
–– Der wirtschaftliche Erfolg des OTC-Geschäfts kann durch
Beim Kauf einer Verkaufsoption
den Ausfall des Kontrahenten gefährdet sein
Beim Kauf einer Verkaufsoption besteht das Risiko, dass die
(Kontrahentenrisiko).
gezahlten Optionsprämien verloren gehen, wenn eine Ausübung der Verkaufsoptionen zum vorher festgelegten Basis-
Die Risiken sind bei Derivatgeschäften je nach der für das
preis wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, da die Kurse ent-
Sondervermögen übernommenen Position unterschiedlich
gegen den Erwartungen nicht gefallen sind.
groß.
Dementsprechend können die Verluste des Sondervermögens
Terminkontrakte
Sofern die KAG Terminkontrakte abschließt, muss das Sondervermögen, wenn sich die Erwartungen der KAG nicht erfüllen,
–– sich auf den z.B. für ein Optionsrecht gezahlten Preis
beschränken;
–– weit über die gestellten Sicherheiten (z.B. Einschüsse)
die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten
­hinausgehen und zusätzliche Sicherheiten erfordern;
Kurs und dem Marktkurs im Zeitpunkt der Glattstellung bzw.
–– zu einer Verschuldung führen und damit das Sonder­
Fälligkeit des Geschäftes tragen. Hierin liegt der Verlust für das
vermögen belasten, ohne dass das Verlustrisiko stets im
Sondervermögen. Das Verlustrisiko ist im Vorhinein nicht
Voraus bestimmbar ist.
bestimmbar und kann über etwaige geleistete Sicherheiten
hinausgehen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Verkauf
Wesentliche Risiken bei Wertpapier-Pensionsgeschäften
von Terminkontrakten und ggf. der Abschluss eines Gegenge-
Bei echten Pensionsgeschäften übernimmt der Pensionsneh-
schäfts (Glattstellung) mit Kosten verbunden sind.
mer die Verpflichtung, die Wertpapiere zu einem bestimmten
oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück-
Verlustrisiken bei Derivatgeschäften
zuübertragen. Sofern das Sondervermögen als Pensionsge-
Da den Gewinnchancen aus Geschäften mit Derivaten hohe
ber tätig wird, trägt das Sondervermögen das Risiko von zwi-
Verlustrisiken gegenüberstehen, müssen die Anleger zur
schenzeitlichen Kursverlusten, während das Sondervermögen
Kenntnis nehmen, dass
als Pensionsnehmer aufgrund der Rückübertragungsver-
–– die z.B. aus Termingeschäften erworbenen befristeten
pflichtung möglicherweise nicht an zwischenzeitlichen Kurs-
Rechte verfallen oder eine Wertminderung erleiden
steigerungen partizipieren kann.
können;
–– das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch über
etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen kann;
–– Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Derivatgeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden
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Sachverständige und Bewertungsverfahren
Sachverständigenausschüsse
Die KAG hat für die Bewertung der Immobilien mindestens
einen Sachverständigenausschuss zu bestellen, der aus drei
7
Mitgliedern und einem Ersatzmitglied besteht. Jedes Mitglied
die aus dem Sondervermögen zu erbringende Gegenleistung
muss eine unabhängige, unparteiliche und zuverlässige Per-
den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt.
sönlichkeit sein und über angemessene Fachkenntnisse sowie
ausreichende praktische Erfahrung hinsichtlich der von ihm
Eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft darf für
zu bewertenden Immobilienart und des jeweiligen regionalen
das Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar nur erwor-
Immobilienmarktes verfügen.
ben werden, wenn die im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen
Die KAG hat einen (1) Sachverständigenausschuss bestellt,
Immobilien von einem Sachverständigen im Sinne des § 77
der die gesamten Immobilien des Sondervermögens bewer-
Abs. 2 Satz 2 InvG, der nicht einem von der KAG gebildeten
tet. Die Zusammensetzung des Ausschusses ergibt sich aus
Sachverständigenausschuss angehört, bewertet wurden.
der am Ende dieses Verkaufsprospektes gegebenen Übersicht. Die Bestellung der Ausschussmitglieder bedarf der
Eine zum Sondervermögen gehörende Immobilie darf nur mit
Zustimmung des Aufsichtsrates der KAG.
einem Erbbaurecht belastet werden, wenn die Angemessenheit des Erbbauzinses zuvor von einem Sachverständigen im
Die Bestellung jedes Sachverständigen erfolgt grundsätzlich
Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2 InvG, der nicht einem von der
für ein (1) Jahr mit der Möglichkeit der Wiederwahl. Ein Sach-
KAG gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, bestä-
verständiger darf für die KAG im Ausschuss nur bis zum
tigt wurde.
Ablauf des zweiten auf seine Bestellung folgenden Kalenderjahres ununterbrochen tätig sein. Dieser Zeitraum kann von
Bewertungsmethode
der KAG anschließend dreimal um jeweils ein weiteres Jahr
Der Sachverständigenausschuss oder der für die Ankaufsbe-
verlängert werden, wenn die Einnahmen des Sachverständi-
wertung zuständige Sachverständige hat den Verkehrswert
gen aus seiner Tätigkeit als Mitglied des Ausschusses oder
der Immobilie festzustellen, der nach einem Wertermittlungs-
aus anderen Tätigkeiten für die KAG in dem vorletzten Jahr
verfahren ermittelt wird, das am jeweiligen Immobilienmarkt
des jeweils erlaubten Tätigkeitszeitraums 30% seiner Gesamt-
anerkannt ist. Zur Plausibilisierung können auch weitere am
einnahmen nicht überschritten haben und der Sachverstän-
jeweiligen Immobilienmarkt anerkannte Bewertungsverfah-
dige dies der KAG durch eine entsprechende Erklärung im
ren hinzugezogen werden, wenn dies für eine sachgerechte
letzten Jahr des erlaubten Tätigkeitszeitraums bestätigt hat.
Bewertung der Immobilie nach Auffassung des Ausschusses
Nach Ablauf des gesetzlich erlaubten Bestellungszeitraums
bzw. des Sachverständigen erforderlich und/oder zweckmä-
darf ein Sachverständiger zwei Jahre lang nicht Mitglied
ßig erscheint.
eines Sachverständigenausschusses sein. Anschließend kann
er erneut bestellt werden. Eine Geschäftsordnung regelt die
Im Regelfall wird der Verkehrswert anhand des allgemeinen
Tätigkeit des von der KAG bestellten Sachverständigenaus-
Ertragswertverfahrens in Anlehnung an die Immobilienwert-
schusses. Die Gutachten werden nach Maßgabe der
ermittlungsverordnung bestimmt. Bei diesem Verfahren
Geschäftsordnung von dem bestellten Ausschuss erstellt.
kommt es auf die marktüblich erzielbaren Mieterträge an, die
um die Bewirtschaftungskosten einschließlich der Instandhal-
Der Sachverständigenausschuss hat insbesondere zu
tungs- sowie der Verwaltungskosten und das kalkulatorische
bewerten:
Mietausfallwagnis gekürzt werden. Der Ertragswert ergibt
–– vierteljährlich die zum Sondervermögen gehörenden bzw.
sich aus der so errechneten Nettomiete, die mit einem Faktor
im Eigentum einer Immobilien-Gesellschaft stehenden
multipliziert wird, der eine marktübliche Verzinsung für die zu
Immobilien;
bewertende Immobilie unter Einbeziehung von Lage, Gebäu-
–– die zur Veräußerung durch die KAG oder durch eine Immo-
dezustand und Restnutzungsdauer berücksichtigt. Besonde-
bilien-Gesellschaft vorgesehenen Immobilien, soweit das
ren, den Wert einer Immobilie beeinflussenden Faktoren kann
letzte angefertigte Gutachten nicht mehr als aktuell anzuse-
durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden.
hen ist.
Alternativ kann der Verkehrswert auf Basis der „investment
Ferner hat der Sachverständigenausschuss nach Bestellung
method“ bestimmt werden. Hierbei werden künftig erwartete
eines Erbbaurechts innerhalb von zwei Monaten den Wert des
Ertragsüberschüsse der Immobilie als ewige Rente mit einem
Grundstücks neu festzustellen.
Zinssatz kapitalisiert, der in der Regel anhand von Vergleichs­
transaktionen ermittelt wird. Dies ergibt den Kapitalwert des
Bewertung vor Ankauf
Objektes, aus dem der Verkehrswert abgeleitet wird.
Eine Immobilie darf für das Sondervermögen oder für eine
Immobilien-Gesellschaft, an der das Sondervermögen unmit-
Sofern der Verkehrswert anhand eines Discounted-Cash-Flow-
telbar oder mittelbar beteiligt ist, nur erworben werden, wenn
Verfahrens (DCF), eines weiteren Ertragswertverfahrens,
sie zuvor von einem Sachverständigen im Sinne des § 77
ermittelt wird, gilt Folgendes: Bei diesem Verfahren werden
Abs. 2 Satz 2 InvG, der nicht einem von der KAG gebildeten
künftig erwartete Einzahlungsüberschüsse der Immobilie
Sachverständigenausschuss angehört, bewertet wurde und
über mehrere festgelegte Perioden (z.B. Zehnjahresperioden)
8
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
auf den Bewertungsstichtag mit markt- und objektspezifi-
Währungsrisiko behaftet, wenn Kurssicherungsgeschäfte
schen Diskontierungszinssätzen abgezinst. Der Restwert der
abgeschlossen oder Kredite in der entsprechenden Währung
Immobilie am Ende der festgelegten Perioden wird prognosti-
aufgenommen worden sind. Neben dem Abschluss von Wäh-
ziert und ebenfalls auf den Bewertungsstichtag abgezinst. Die
rungskurssicherungsgeschäften durch den Einsatz von
Summe aus den abgezinsten Einzahlungsüberschüssen und
­Derivaten im Hinblick auf nicht in Euro gehaltene Vermögens-
dem abgezinsten Restwert ergibt den Kapitalwert des Objek-
gegenstände wird die KAG für das Sondervermögen insbe-
tes, aus dem der Verkehrswert abgeleitet wird.
sondere von den durch das Gesetz und die Vertragsbedingungen vorgesehenen Möglichkeiten zur Kreditaufnahme
Je nach Belegenheitsland der Immobilie können jedoch auch
Gebrauch machen.
Verfahren angewendet werden, die von den vorstehend
beschriebenen abweichen. Voraussetzung ist, dass der Wert-
Bei der Auswahl der Immobilien für das Sondervermögen
ermittlung ein geeignetes, am jeweiligen Immobilienanlage-
stehen deren nachhaltige Ertragskraft sowie eine Streuung
markt anerkanntes Wertermittlungsverfahren oder mehrere
nach Lage, Größe, Nutzung und Mietern im Vordergrund der
dieser Verfahren zugrunde gelegt werden.
Überlegungen. Die KAG strebt dabei eine der jeweiligen
Größe des Sondervermögens angemessene regionale Streu-
Beschreibung der Anlageziele und Anlagepolitik
ung von Geschäftsgrundstücken verschiedener Größenord-
Als Anlageziele des „grundbesitz europa“-Sondervermögens
nungen an, soweit sie dies im Interesse der Anleger für gebo-
werden regelmäßige Erträge aufgrund zufließender Mieten
ten hält. In die Beurteilung werden ebenfalls die
und Zinsen sowie ein Wertzuwachs angestrebt. Der Fonds
wirtschaftlichen und standortbezogenen Chancen und Risiken
strebt eine dauerhaft positive Jahresrendite – mit stabilen
einbezogen. Neben bestehenden oder im Bau befindlichen
jährlichen Ausschüttungen – bei möglichst geringen Wert-
Gebäuden können auch Grundstücke für Projektentwicklun-
schwankungen an.
gen erworben werden. Der Anlageschwerpunkt liegt jedoch
auf bestehenden Gebäuden.
Die Anlagestrategie des Fonds stellt die Akquisition von CoreImmobilien in den Mittelpunkt, verbunden mit der Zielset-
Bei Änderungen der wirtschaftlichen, rechtlichen und/oder
zung, während der Laufzeit des Fonds die laufenden Einnah-
steuerlichen Rahmenbedingungen in einzelnen Immobilien-
men als auch den Wertzuwachs stabil zu halten bzw. zu
märkten und in Abhängigkeit von den Investitionsmöglich­
steigern. Core-Immobilien befinden sich in sehr guten Lagen
keiten in diesen Märkten behält sich die KAG vor, von vorge-
von etablierten Immobilienmärkten. Die Objekte sind in der
nannten geplanten Anlagezielen abzuweichen.
Regel langfristig auf aktuellem Marktniveau an bonitätsstarke
Mieter vermietet. Die KAG investiert für Rechnung des
Die vorbeschriebene Anlagezielsetzung gilt auch für den
„grundbesitz europa“- Sondervermögens in Mitgliedsländern
Erwerb von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im
der EU und des EWR. Daneben beabsichtigt die KAG zu
gesetzlich zulässigen Rahmen. Durch die Zwischenschaltung
Diversifikationszwecken Investitionen zu einem geringen
von Immobilien-Gesellschaften können vorteilhafte rechtliche,
Anteil in Ländern außerhalb der EU/des EWR zu tätigen. Die
steuerliche und wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten
Transaktionsstrategie richtet sich an den unterschiedlichen
gegeben sein, wobei die damit verbundenen Risiken zu
europaweiten Immobilienzyklen aus. Der Fonds „grundbesitz
berücksichtigen sind (siehe hierzu „Wesentliche Risiken aus
europa“ investiert vorrangig in klassische Gewerbeimmobi-
der Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften“ auf Seite 5).
lien mit den Nutzungsarten Büro, Einzelhandel, Logistik und
Hotel sowie selektiv in Wohnimmobilien. Das Ziel sind Inves-
Investitionen im Ausland werden teilweise fremdfinanziert.
titionen in langfristig vermietete Immobilien mit bonitätsstar-
Dies erfolgt in der Regel zur Erzielung des Leverage-Effektes
ken Mietern. Die Auswahl der Immobilien erfolgt nach nach-
(Steigerung der Eigenkapitalrendite, indem Fremdkapital
haltiger Ertragskraft sowie Diversifikation nach Lage, Größe,
unterhalb der Objektrendite aufgenommen wird) oder zur
Nutzung und Mieter.
Verminderung von Währungskursrisiken.
Da die Vermögensgegenstände des Sondervermögens in
Alle Investitionen erfolgen im Rahmen der gesetzlichen
Euro bewertet werden, schwankt der Wert des Sondervermö-
Bestimmungen und wie in den „Allgemeinen Vertrags­
gens nicht nur bei Veränderungen des Wertes der Vermögens-
bedingungen“ und den „Besonderen Vertragsbedingungen“
gegenstände, sondern auch bei Veränderungen der Wechsel-
beschrieben.
kurse der Währungen der Vermögensgegenstände in Bezug
auf den Euro.
Über aktuelle Modifizierungen der Anlagepolitik und ggf.
der Anlageziele informiert der jeweilige Jahres- bzw.
Allerdings dürfen die im Sondervermögen enthaltenen
Halbjahresbericht.
Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände insgesamt
nur bis zu 30% mit einem Währungsrisiko behaftet sein.
Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele
­Vermögensgegenstände gelten dann als nicht mit einem
der Anlagepolitik erreicht werden.
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
9
Änderungen von Vertragsbedingungen
d) Erbbaurechte bzw. im Ausland belegene rechtlich und wirt­
Die Vertragsbedingungen können von der KAG geändert wer­
schaftlich hiermit vergleichbare Rechte unter den Voraus­
den, wenn diese nach der Änderung mit den bisherigen Anla­
setzungen der Bestimmungen a) bis c);
gegrundsätzen vereinbar sind. Sind die Änderungen der Ver­
e) andere Grundstücke, Erbbaurechte sowie Rechte in der
tragsbedingungen nicht mit den bisherigen Anlagegrundsätzen
Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungs­
vereinbar, kann die KAG die Vertragsbedingungen ändern,
erbbaurechts und Teilerbbaurechts.
wenn sie nach der Wahl des Anlegers entweder
a) die Anteile des Anlegers kostenlos in Anteile an einem
Die KAG darf für das Sondervermögen im gesetzlich zulässi­
Sondervermögen umtauscht, das mit den bisherigen Anla­
gen Rahmen (§ 67 Abs. 2 Satz 3 InvG) Nießbrauchrechte an
gegrundsätzen vereinbar ist und das von derselben KAG
Grundstücken nach Maßgabe vorstehend Buchstabe a) erwer­
oder von einem Unternehmen, das demselben Konzern im
ben, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehört, verwal­
tet wird oder
b) seine Anteile ohne weitere Kosten zurücknimmt.
Die KAG darf außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) belegene
Immobilien im Sinne der vorstehenden beiden Absätze in den
Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen der vorherigen
im Anhang zu §1 Abs. 2 der „Besonderen Vertragsbedingun­
Zustimmung durch den Aufsichtsrat der KAG und durch die
gen“ genannten Staaten (maximal bis zur Höhe des dort
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die
jeweils angegebenen Anteils am Wert des Sondervermögens)
vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und
erwerben, wenn in diesen Staaten
darüber hinaus auf der Internetseite www.rreef.com der KAG
bekannt gemacht. Wenn die Änderungen Vergütungen und
­Aufwandserstattungen, die aus dem Sondervermögen ent­
nommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Son­
dervermögens oder wesentliche Anlegerrechte betreffen, wer­
den die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen in
Papierform oder in elektronischer Form – sofern dies aufgrund
a) eine angemessene regionale Streuung der Immobilien
gewährleistet ist,
b) die freie Übertragbarkeit der Immobilien gewährleistet und
der Kapitalverkehr nicht beschränkt ist sowie
c) die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Depotbank
gewährleistet ist.
der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft über den
Anteilerwerb ausgeführt wurde, angemessen ist und der Anle­
Die KAG wird vor einem etwaigen Erwerb im Rahmen der ihr
ger der anderen Form der Übermittlung von Informationen
obliegenden ordnungsgemäßen Geschäftsführung prüfen,
ausdrücklich zugestimmt hat – informiert. Diese Information
ob die vorstehend genannten Voraussetzungen in vollem
umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen,
Umfang eingehalten sind.
ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger im Zusammenhang
mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und auf
Die Angaben im Anhang zu den „Besonderen Vertragsbedin­
­welche Weise weitere Informationen erlangt werden können.
gungen“ können bezüglich der Staaten bzw. des jeweiligen
maximalen Investitionsgrades geändert werden. Diese Ände­
Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekannt­
rungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin.
gabe im Bundesanzeiger in Kraft. Im Fall der Änderungen von
Regelungen zu den Vergütungen und Aufwandserstattungen
Keine der Immobilien darf zum Zeitpunkt ihres Erwerbs 15%
treten diese drei Monate nach Bekanntmachung im Bundes­
des Wertes des Sondervermögens überschreiten. Der
anzeiger in Kraft. Wenn solche Änderungen den Anleger
Gesamtwert aller Immobilien, deren einzelner Wert mehr als
begünstigen, kann mit Zustimmung der BaFin ein früherer
10% des Wertes des Sondervermögens beträgt, darf 50% des
Zeitpunkt bestimmt werden. Änderungen der bisherigen
Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. Bei der
Anlagegrundsätze des Sondervermögens treten ebenfalls
Berechnung des Wertes des Sondervermögens sind aufge­
­frühestens drei Monate nach Bekanntmachung in Kraft.
nommene Darlehen nicht abzuziehen, so dass sich die
Bemessungsgrundlage für die Grenzberechnung um die Dar­
Anlagegegenstände im Einzelnen
lehen erhöht.
Immobilien
Die KAG darf für das Sondervermögen folgende Immobilien
Als Anlageziel werden regelmäßige Erträge aufgrund
erwerben:
zu­fließender Mieten und Zinsen sowie ein kontinuierlicher
Wert­zuwachs angestrebt.
a) Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und
gemischt genutzte Grundstücke;
Bei der Auswahl der Immobilien für das Sondervermögen
b) Grundstücke im Zustand der Bebauung;
stehen deren nachhaltige Ertragskraft sowie eine Streuung
c) unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene
nach Lage, Größe, Nutzung und Mietern im Vordergrund der
Bebauung nach Maßgabe des Buchstabens a) bestimmt
Überlegungen.
und geeignet sind;
10
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
Die KAG darf für das Sondervermögen auch Gegenstände
vermögens nicht die für eine Änderung der Satzung bzw. des
erwerben, die zur Bewirtschaftung von im Sondervermögen
Gesellschaftsvertrages erforderliche Stimmen- und Kapital-
enthaltenen Vermögensgegenständen, insbesondere Immobi-
mehrheit hat, darf 30% des Wertes des Sondervermögens
lien, erforderlich sind.
nicht überschreiten.
Über die im letzten Berichtszeitraum getätigten Anlagen in
Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens sind
Immobilien und andere Vermögensgegenstände geben die
aufgenommene Darlehen nicht abzuziehen, so dass sich die
jeweils aktuellen Jahres- bzw. Halbjahresberichte Auskunft.
Bemessungsgrundlage für die Grenzberechnungen um die
Darlehen erhöht.
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
Die KAG darf für Rechnung des Sondervermögens Beteiligun-
Die KAG darf einer Immobilien-Gesellschaft, an der sie für
gen an Immobilien-Gesellschaften erwerben und halten, auch
Rechnung eines Sondervermögens unmittelbar oder mittel-
wenn sie nicht die für eine Änderung des Gesellschaftsvertra-
bar beteiligt ist, für Rechnung dieses Sondervermögens Dar-
ges bzw. der Satzung der Immobilien-Gesellschaft erforderli-
lehen gewähren, wenn die Konditionen marktgerecht und
che Stimmen- und Kapitalmehrheit hat. Eine Immobilien-
ausreichende Sicherheiten vorhanden sind. Ferner muss für
Gesellschaft in diesem Sinne ist eine Gesellschaft, die nach
den Fall der Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung
ihrem Gesellschaftsvertrag bzw. ihrer Satzung
des Darlehens innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung vereinbart werden. Die KAG darf Immobilien-Gesell-
a) in ihrem Unternehmensgegenstand auf die Tätigkeiten
schaften insgesamt höchstens 25% des Wertes des Sonder-
beschränkt ist, welche die KAG auch selbst für das Sonder-
vermögens, für dessen Rechnung sie die Beteiligungen hält,
vermögen ausüben darf;
darlehensweise überlassen, wobei sichergestellt sein muss,
b) nur solche Immobilien und Bewirtschaftungsgegenstände
dass die der einzelnen Immobilien-Gesellschaft gewährten
erwerben darf, die nach den Vertragsbedingungen unmit-
Darlehen insgesamt höchstens 50% des Wertes der von ihr
telbar für das Sondervermögen erworben werden dürfen
gehaltenen Grundstücke betragen. Diese Voraussetzungen
(vgl. Seite 11 des Verkaufsprospektes) sowie Beteiligun-
gelten auch dann, wenn ein Dritter im Auftrag der KAG der
gen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben
Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen für
darf;
Rechnung des Sondervermögens gewährt.
c) eine Immobilie oder eine Beteiligung an einer anderen
Immobilien-Gesellschaft nur erwerben darf, wenn der dem
Belastung mit einem Erbbaurecht
Umfang der Beteiligung entsprechende Wert der Immobilie
Immobilien können mit einem Erbbaurecht belastet werden.
oder der Beteiligung an der anderen Immobilien-Gesellschaft 15% des Wertes des Sondervermögens nicht
Durch die Neubestellung eines Erbbaurechtes darf der
übersteigt.
Gesamtwert der mit einem Erbbaurecht belasteten Immobilien, die für Rechnung des Sondervermögens gehalten wer-
Des Weiteren setzt eine Beteiligung an einer Immobilien-
den, 10% des Wertes des Sondervermögens nicht überstei-
Gesellschaft u.a. voraus, dass durch die Rechtsform der
gen. Die Verlängerung eines Erbbaurechtes gilt als
Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage
Neubestellung.
­hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist.
Diese Belastungen dürfen nur erfolgen, wenn unvorhersehDie Einlagen der Gesellschafter einer Immobilien-Gesell-
bare Umstände die ursprünglich vorgesehene Nutzung der
schaft, an der die KAG für Rechnung des Sondervermögens
Immobilie verhindern oder wenn dadurch wirtschaftliche
beteiligt ist, müssen voll eingezahlt sein.
Nachteile für das Sondervermögen vermieden werden oder
wenn dadurch eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung
Beteiligt sich eine Immobilien-Gesellschaft an anderen Immo-
ermöglicht wird.
bilien-Gesellschaften, so muss die Beteiligung unmittelbar
oder mittelbar 100% des Kapitals und der Stimmrechte betra-
Liquiditätsanlagen
gen. Eine mittelbare Beteiligung ist nur bei einer Immobilien-
Neben dem Erwerb von Immobilien und Beteiligungen an
Gesellschaft mit Sitz im Ausland zulässig.
Immobilien-Gesellschaften sind auch Liquiditätsanlagen
zulässig und vorgesehen.
Der Wert der Vermögensgegenstände aller Immobilien-Gesellschaften, an denen die KAG für Rechnung des Sondervermö-
Die KAG darf höchstens 49% des Wertes des Sonderver­
gens beteiligt ist, darf 49% des Wertes des Sondervermögens
mögens (Höchstliquidität) halten in
nicht übersteigen. Auf diese Grenze werden 100%ige Beteili-
–– Bankguthaben gemäß § 49 InvG;
gungen nach Kapital und Stimmrecht nicht angerechnet. Der
–– Geldmarktinstrumenten gemäß §§ 48 und 52 Nr. 2 InvG;
Wert der Vermögensgegenstände aller Immobilien-Gesell-
–– Wertpapieren, die zur Sicherung der in Artikel 18.1 der Sat-
schaften, an der die Gesellschaft für Rechnung des Sonder-
zung des Europäischen Systems der Zentralbanken und
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
11
der Europäischen Zentralbank genannten Kreditgeschäfte
Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sonder-
von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen
vermögen eine Laufzeit bzw. Restlaufzeit von höchstens
Bundesbank zugelassen sind oder deren Zulassung nach
397 Tagen haben und deren Verzinsung während ihrer gesam-
den Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern die
ten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in
Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe
397 Tagen, marktgerecht angepasst wird. Geldmarktinstru-
erfolgt;
mente sind außerdem verzinsliche Wertpapiere, deren Risiko-
–– Investmentanteilen nach Maßgabe des § 50 InvG oder
profil dem der eben beschriebenen Papiere entspricht.
Anteilen an Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des
§ 50 Abs. 1 Satz 2 InvG, die nach ihren Vertragsbedingun-
Für das Sondervermögen dürfen Geldmarktinstrumente nur
gen ausschließlich in die unter Spiegelstrich 1 bis 3
erworben werden:
genannten Bankguthaben, Geldmarktinstrumente und
Wertpapiere investieren dürfen;
–– Wertpapieren, die an einem organisierten Markt im Sinne
1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel
den EWR zum Handel zugelassen oder dort an einem
zugelassen sind, oder festverzinslichen Wertpapieren,
anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen
soweit diese einen Betrag von 5% des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten; und zusätzlich
–– Aktien von REIT-Aktiengesellschaften oder vergleichbaren
Anteilen ausländischer juristischer Personen, die an einem
der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvG genannten Märkte zugelassen oder in diesen einbezogen sind, soweit der Wert
einbezogen sind,
2. wenn sie außerhalb des EWR an einer Börse zum Handel
zugelassen oder an einem organisierten Markt zugelassen
oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl
der Börse oder des Marktes zugelassen hat,
3. wenn sie von den Europäischen Gemeinschaften, dem
dieser Aktien oder Anteile einen Betrag von 5% des Wertes
Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land,
des Sondervermögens nicht überschreitet und die in
einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentral-
­Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG genannten
staatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft
­Kriterien erfüllt sind.
oder von einer Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU
oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den EWR,
Bei der Berechnung der Höchstliquiditätsgrenze sind folgende
der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen
gebundene Mittel abzuziehen:
Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein
–– die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden
Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates
Bewirtschaftung benötigten Mittel;
–– die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen Mittel;
–– die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirksam
geschlossenen Grundstückskaufverträgen, aus Darlehens-
oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden,
4. wenn sie von einem Unternehmen begeben werden, des-
verträgen, die für die bevorstehenden Anlagen in
sen Wertpapiere auf den unter Nummern 1 und 2 bezeich-
bestimmten Immobilien und für bestimmte Baumaßnah-
neten Märkten gehandelt werden,
men erforderlich werden, sowie aus Bauverträgen erfor-
5. wenn sie von einem Kreditinstitut, das nach dem Europä­
derlichen Mittel, sofern die Verbindlichkeiten in den folgen-
ischen Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer
den zwei Jahren fällig werden.
Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das
­Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der BaFin
denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind,
Bankguthaben
Anlagen in Bankguthaben dürfen von der KAG entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften (§§ 49, 66 InvG) nur bei Kredit-
unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert
werden,
6. wenn sie von anderen Emittenten begeben werden und es
instituten mit Sitz in einem Staat der Europäischen Union
sich bei dem jeweiligen Emittenten handelt
(EU) oder des Abkommens über den EWR getätigt werden.
a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von min-
Bei einem Kreditinstitut in einem anderen Staat dürfen nur
destens 10 Mio. EUR, das seinen Jahresabschluss nach
dann Guthaben gehalten werden, wenn die Bankaufsichtsbe-
den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des
stimmungen in diesem Staat nach Auffassung der BaFin den-
Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von
jenigen in der EU gleichwertig sind.
Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen
Die KAG darf nur bis zu 20% des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen.
Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2003, erstellt
und veröffentlicht,
b) um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder
Geldmarktinstrumente
mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden
Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise
Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser
auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche
Gruppe zuständig ist, oder
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RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
c) um einem Rechtsträger, der die wertpapiermäßige
Die KAG darf höchstens 20% des Wertes des Sondervermö-
Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer
gens in eine Kombination aus folgenden Vermögensgegen-
von der Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll;
ständen anlegen:
für die wertpapiermäßige Unterlegung und die von der
Bank eingeräumte Kreditlinie gilt Artikel 7 der Richtlinie
2007/16/EG.
–– von ein und derselben Einrichtung begebenen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten,
–– Einlagen bei dieser Einrichtung,
Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur
erworben werden, wenn sie die Voraussetzungen des Arti-
–– Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit
dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte.
kels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen. Für
Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2
Bei öffentlichen Ausstellern im Sinne des § 60 Abs. 2 InvG
gilt zusätzlich Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/16/EG.
(siehe oben) darf eine Kombination der in Satz 1 genannten
Vermögensgegenstände 35% des Wertes des Sondervermö-
Für Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6
gens nicht übersteigen. Die jeweiligen Einzelobergrenzen
müssen ein ausreichender Einlagen- und Anlegerschutz
bleiben von dieser Kombinationsgrenze in jedem Fall
bestehen, z.B. in Form eines Investmentgrade-Ratings, und
unberührt.
zusätzlich die Kriterien des Artikels 5 der Richtlinie 2007/16/EG
erfüllt sein. Als „Investmentgrade” bezeichnet man eine
Die Anrechnungsbeträge von Wertpapieren und Geldmarkt-
Benotung mit „BBB” bzw. „Baa” oder besser im Rahmen der
instrumenten eines Emittenten auf die vorstehend genannten
Kreditwürdigkeitsprüfung durch eine Rating-Agentur. Für den
Grenzen können durch den Einsatz von marktgegenläufigen
Erwerb von Geldmarktinstrumenten, die von einer regionalen
Derivaten, welche Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente
oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der
desselben Emittenten zum Basiswert haben, reduziert wer-
EU oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Ein-
den. Das bedeutet, dass für Rechnung des Sondervermögens
richtung im Sinne des Absatz 1 Nr. 3 begeben werden, aber
auch über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpapiere
weder von diesem Mitgliedstaat oder, wenn dieser ein Bun-
oder Geldmarktinstrumente eines Ausstellers erworben wer-
desstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates garantiert
den dürfen, wenn das dadurch gesteigerte Ausstellerrisiko
werden, und für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten
durch Absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird.
nach Absatz 1 Nr. 4 und 6 gilt Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie
2007/16/EG; für den Erwerb aller anderen Geldmarktinstru-
Die KAG darf in Schuldverschreibungen und Geldmarktinstru-
mente nach Absatz 1 Nr. 3 außer Geldmarktinstrumenten, die
mente folgender Aussteller jeweils bis zu 35% des Wertes des
von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines
Sondervermögens anlegen: Bund, Länder, Europäische
Mitgliedstaates der EU begeben oder garantiert wurden, gilt
Gemeinschaften, Mitgliedstaaten der EU oder deren Gebiets-
Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 2007/16/EG. Für den Erwerb von
körperschaften, andere Vertragsstaaten des Abkommens über
Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nr. 5 gelten Artikel 5
den EWR, Drittstaaten oder internationale Organisationen,
Abs. 3 und, wenn es sich um Geldmarktinstrumente handelt,
denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
die von einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die
nach Auffassung der BaFin denjenigen des Europäischen
In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie
Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und diese
Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in
einhält, begeben oder garantiert werden, Artikel 6 der Richt­
einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertrags-
linie 2007/16/EG.
staat des Abkommens über den EWR ausgegeben worden
sind, darf die KAG jeweils bis zu 25% des Wertes des Sonder-
Bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens darf die KAG
vermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund
auch in Geldmarktinstrumente von Ausstellern investieren,
gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser
die die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht
Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Auf-
erfüllen.
sicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen
Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die wäh-
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente eines Ausstellers
rend der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die
dürfen nur bis zu 5% des Wertes des Sondervermögens
sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend
erworben werden. Im Einzelfall dürfen Wertpapiere und Geld-
decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig
marktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen
für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der
Wertpapiere desselben Ausstellers bis zu 10% des Wertes des
Zinsen bestimmt sind.
Sondervermögens erworben werden. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Aus-
Mindestliquidität
steller 40% des Wertes des Sondervermögens nicht
Die KAG hat sicherzustellen, dass von den Liquiditätsanlagen
übersteigen.
ein Betrag, der mindestens 5% des Wertes des Sondervermö-
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
13
gens entspricht, täglich für die Rücknahme von Anteilen verfügbar ist (Mindestliquidität).
–– Immobilien, die gemäß § 1 Abs. 1 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ erworben werden dürfen,
–– Zinssätzen,
Kreditaufnahme und Belastung von
Vermögensgegenständen
–– Wechselkursen oder
–– Währungen.
Die KAG darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger
Kredite bis zur Höhe von 50% der Verkehrswerte der im Son-
Grundformen von Derivaten sind:
dervermögen befindlichen Immobilien aufnehmen, soweit die
a) Terminkontrakte auf Vermögensgegenstände gemäß § 6
Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsfüh-
Abs. 2 Buchstaben b) bis f) der „Allgemeinen Vertragsbe-
rung vereinbar ist. Ab dem 1. Januar 2015 beträgt der zuläs-
dingungen” sowie auf Immobilien gemäß § 1 Abs. 1 der
sige Wert nur noch 30%. Darüber hinaus darf die KAG für
„Besonderen Vertragsbedingungen“, Zinssätze, Wechsel-
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite
bis zur Höhe von 10% des Wertes des Sondervermögens auf-
kurse oder Währungen;
b) Optionen oder Optionsscheine auf Vermögensgegenstände
nehmen. Eine Kreditaufnahme darf nur erfolgen, wenn die
gemäß § 6 Abs. 2 Buchstaben b) bis f) der „Allgemeinen Ver-
Bedingungen marktüblich sind und die Depotbank der Kredit-
tragsbedingungen” sowie auf Immobilien gemäß § 1 Abs. 1
aufnahme zustimmt.
der „Besonderen Vertragsbedingungen“, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkontrakte nach Buch-
Soweit im Zeitpunkt der Kreditaufnahme die Kosten hierfür
stabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:
über der Rendite von Immobilien liegen, wird das Anlageer-
aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten
gebnis beeinträchtigt. Dennoch können besondere Umstände
für eine Kreditaufnahme sprechen, wie die Erhaltung einer
Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und
bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear
langfristigen Ertrags- und Wertentwicklungsquelle bei nur
von der positiven oder negativen Differenz zwischen
kurzfristigen Liquiditätsengpässen oder steuerliche Erwägun-
Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird
gen oder die Begrenzung von Wechselkursrisiken im Ausland.
null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;
c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungs-Swaps;
Die KAG darf zum Sondervermögen gehörende Immobilien
belasten bzw. Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich
auf Immobilien beziehen, abtreten sowie belasten, wenn dies
d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in
Buchstabe b) unter Buchstaben aa) und bb) beschriebenen
Eigenschaften aufweisen (Swaptions);
mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist
e) Credit Default Swaps auf Vermögensgegenstände gemäß
und wenn die Depotbank diesen Maßnahmen zustimmt, weil
§ 6 Abs. 2 Buchstaben b) bis f) der „Allgemeinen Vertrags-
sie die dafür vorgesehenen Bedingungen als marktüblich
bedingungen” sowie auf Immobilien gemäß § 1 Abs. 1 der
erachtet. Sie darf auch mit dem Erwerb von Immobilien im
„Besonderen Vertragsbedingungen“, sofern sie ausschließ-
Zusammenhang stehende Belastungen übernehmen. Insge-
lich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos
samt dürfen die Belastungen 50% des Verkehrswertes aller im
von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des
Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschrei-
Sondervermögens dienen.
ten. Ab dem 1. Januar 2015 beträgt der zulässige Wert nur
Terminkontrakte, Optionen oder Optionsscheine auf Invest-
noch 30%.
mentanteile gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe d) der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen” dürfen nicht abgeschlossen werden.
Erbbauzinsen bleiben unberücksichtigt.
Bei der Ermittlung des Marktrisikopotenzials des Sonderver-
Derivate zu Absicherungszwecken
mögens durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstru-
Die KAG darf im Rahmen der Verwaltung des „grundbesitz
menten wendet die KAG den einfachen Ansatz im Sinne der
europa“-Sondervermögens Derivate einsetzen.
Derivate-Verordnung an.
Die KAG darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Deri-
Geschäfte über Derivate dürfen nur zu Zwecken der Absiche-
vate entsprechend – zur Ermittlung der Auslastung des in § 51
rung von im Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegen-
Abs. 2 InvG festgesetzten Marktrisikopotenzials des Sonder­
ständen, Zinsänderungs- und Währungsrisiken sowie zur
vermögens durch den Einsatz von Derivaten und Finanzins­
Absicherung von Mietforderungen getätigt werden. Das InvG
trumenten entweder den einfachen oder den qualifizierten
und die Derivate-Verordnung sehen die Möglichkeit vor, das
Ansatz im Sinne der Derivate-Verordnung (DerivateV) nutzen.
Marktrisikopotenzial eines Sondervermögens durch den Einsatz von Derivaten zu verdoppeln. Unter dem Marktrisiko ver-
Die KAG darf im Falle der Nutzung des einfachen Ansatzes
steht man das Risiko, das sich aus der ungünstigen Entwick-
regelmäßig nur in Grundformen von Derivaten investieren,
lung von Marktpreisen für das Sondervermögen ergibt. Da
die abgeleitet sind von
das „grundbesitz europa“-Sondervermögen Derivate nur zu
–– Vermögensgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 2 Buchsta-
Absicherungszwecken einsetzen darf, kommt eine entspre-
ben b) bis f) der „Allgemeinen Vertragsbedingungen”,
14
chende Hebelung hier grundsätzlich nicht in Frage.
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
Die KAG behält sich vor, jederzeit gemäß § 6 Abs. 7 der
schwanken, so dass es trotz der ständigen Überwachung
„Besonderen Vertragsbedingungen“ von dem vorgenannten
durch die KAG zu Überschreitungen der angestrebten Marke
einfachen auf den qualifizierten Ansatz im Sinne von § 8ff.
kommen kann.
DerivateV gemäß den nachfolgenden Ausführungen zu
wechseln.
Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt es sich
um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets genau dem aktu-
Der Wechsel bedarf nicht der Genehmigung der Bundesan-
ellen Wert des Sondervermögens entspricht, das aber keine
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die KAG hat im Falle
Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch
eines solchen Wechsels diesen jedoch unverzüglich der BaFin
Derivate enthält. Ansonsten muss die Zusammensetzung des
anzuzeigen und für die Anleger im auf den Wechsel nachfol-
Vergleichsvermögens den Anlagezielen und der Anlagepolitik
genden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen.
entsprechen, die für das Sondervermögen gelten. Das virtuelle Vergleichsvermögen für das „grundbesitz europa“-­
Wechselt die KAG auf den qualifizierten Ansatz, darf sie – vor-
Sondervermögen besteht hauptsächlich aus Grundstücken
behaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – zu
und Erbbaurechten, Beteiligungen, Wertpapieren, Bankgut­
Absicherungszwecken in jegliche Derivate investieren, die von
haben, Sonstigen Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten
Vermögensgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 2 Buchstaben b)
und Rückstellungen.
bis f) der „Allgemeinen Vertragsbedingungen” und Immobilien,
die gemäß § 1 Abs. 1 der „Besonderen Vertragsbedingungen“
Optionsgeschäfte
erworben werden dürfen, oder von Zinssätzen, Wechselkursen
Die KAG darf für Rechnung des Sondervermögens im Rah-
oder Währungen abgeleitet sind. Hierzu zählen insbesondere
men der Anlagegrundsätze zu Absicherungszwecken am Opti-
Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinati-
onshandel teilnehmen. Das heißt, sie darf von einem Dritten
onen hieraus. Unter keinen Umständen darf die KAG bei den
gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht erwerben, während
vorgenannten Geschäften von den in den „Allgemeinen“ und
einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeit-
„Besonderen Vertragsbedingungen” und in diesem Prospekt
raums zu einem von vornherein vereinbarten Preis (Basis-
genannten Anlagezielen abweichen.
preis) z.B. die Abnahme von Wertpapieren oder die Zahlung
eines Differenzbetrags zu verlangen. Sie darf auch entspre-
Bei der Ermittlung des Marktrisikopotentials für den Einsatz der
chende Rechte gegen Entgelt von Dritten erwerben.
Derivate wird die KAG den vorstehend erwähnten qualifizierten
Ansatz im Sinne der Derivate-Verordnung anwenden. Das InvG
Insbesondere darf die KAG, soweit sie den qualifizierten
und die Derivate-Verordnung sehen vor, dass durch den Ein-
Ansatz anwendet, derartige Geschäfte auf der Basis von
satz von Derivaten das Marktrisikopotential des Sondervermö-
Investment­anteilen tätigen, die sie direkt für das Sonderver-
gens auf bis zu 200 % bezogen auf das Marktrisikopotential
mögen erwerben dürfte. Das heißt, sie darf das Recht erwer-
(das Zweifache des potenziellen Risikobetrags) eines derivate-
ben, zu einem bestimmten, von vornherein vereinbarten Preis
freien Vergleichsvermögens gesteigert werden darf. Alternativ
Anteile an anderen Sondervermögen zu erwerben oder zu
darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt 20% des Wertes des
veräußern. Sie darf entsprechende Rechte auch an Dritte
Sondervermögens übersteigen. Unter dem Marktrisiko ver-
verkaufen.
steht man das Risiko, das sich aus der ungünstigen Entwicklung von Marktpreisen für das Sondervermögen ergibt. Da das
Im Einzelnen gilt Folgendes:
„grundbesitz europa“ -Sondervermögen Derivate nur zu
Der Kauf einer Verkaufsoption (Wählerposition in Geld = Long
Ab­sicherungszwecken einsetzen darf, kommt eine ent­
Put) berechtigt den Käufer, gegen Zahlung einer Prämie vom
sprechende Steigerung hier jedoch grundsätzlich nicht in
Verkäufer die Abnahme bestimmter Vermögensgegenstände
Frage. Die mit dem Einsatz von Derivaten verbundenen Risiken
zum Basispreis oder die Zahlung eines entsprechenden Diffe-
werden durch ein Risikomanagement-Verfahren gesteuert, das
renzbetrags zu verlangen. Durch den Kauf solcher Verkaufs­
es erlaubt, das mit der Anlageposition verbundenen Risiko
optionen können z.B. im Fonds befindliche Wertpapiere inner-
sowie den jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlage-
halb der Optionsfrist gegen Kursverluste gesichert werden.
portfolios jederzeit zu überwachen. Unabhängig von der zwin-
Fallen die Wertpapiere unter den Basispreis, so können die
genden Obergrenze für das Marktrisikopotential strebt die KAG
Verkaufsoptionen ausgeübt und damit über dem Marktpreis
an, dass der Investitionsgrad des Sondervermögens durch
liegende Veräußerungserlöse erzielt werden. Anstatt die
Derivatgeschäfte nicht gesteigert wird.
Option auszuüben, kann die KAG das Optionsrecht auch mit
Gewinn veräußern.
Diese sogenannte Hebelwirkung wird berechnet, indem die
Nominalbeträge aller im Sondervermögen eingesetzten
Dem steht das Risiko gegenüber, dass die gezahlten Options-
­Derivatgeschäfte aufsummiert werden. Etwaige Effekte aus
prämien verloren gehen, wenn eine Ausübung der Verkaufs-
der Wiederanlage von Sicherheiten bei Wertpapierleihe- und
optionen zum vorher festgelegten Basispreis wirtschaftlich
Pensionsgeschäften werden mit berücksichtigt. Abhängig von
nicht sinnvoll ist, da die Kurse entgegen den Erwartungen
den Marktbedingungen kann die Hebelwirkung jedoch
nicht gefallen sind. Derartige Kursänderungen der dem Opti-
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
15
onsrecht zugrunde liegenden Wertpapiere können den Wert
–– Zins-,
des Optionsrechts überproportional bis hin zur Wertlosigkeit
–– Währungs- und
mindern. Angesichts der begrenzten Laufzeit kann nicht dar-
–– Credit-Default-Swap-Geschäfte
auf vertraut werden, dass sich der Preis der Optionsrechte
rechtzeitig wieder erholen wird. Bei den Gewinnerwartungen
abschließen. Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen
müssen die mit dem Erwerb sowie der Ausübung oder dem
die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder
Verkauf der Option bzw. dem Abschluss eines Gegenge-
Risiken zwischen den Vertragspartnern, die sich in einem Inte-
schäfts (Glattstellung) verbundenen Kosten berücksichtigt
ressengegensatz gegenüberstehen, ausgetauscht werden.
werden. Erfüllen sich die Erwartungen nicht, so dass die KAG
Verlaufen die Kurs- oder Wertveränderungen der dem Swap
auf Ausübung verzichtet, verfällt das Optionsrecht mit Ablauf
zugrunde liegenden Basiswerte entgegen den Erwartungen
seiner Laufzeit.
der KAG, so können dem Sondervermögen Verluste aus dem
Geschäft entstehen.
Terminkontrakte
Terminkontrakte (Futures/Forwards) sollen für Währungen,
Swapverträge lassen sich in drei Arten unterteilen:
Finanzindizes, Zinsgeschäfte und Aktiengeschäfte eingesetzt
a) den Zinsswap ohne Kapitaleinsatz mit einem Tausch von
werden.
Zinsen unterschiedlicher Zinsbasis (in der Regel „fest“
gegen ­„variabel“), die auf denselben zugrunde liegenden
Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt ver-
Kapital­betrag bezogen ist;
pflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt,
b) den Währungsswap, bei dem das Kapital samt Zinsausstat-
dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeit-
tung in Fremdwährung für einen bestimmten Zeitraum
raumes eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswer-
getauscht wird. Im Gegensatz zu den klassischen Devisen-
tes (z.B. Anleihen, Aktien) zu einem im Voraus vereinbarten
Swapgeschäften ergeben sich beim Rücktausch keine vom
Preis (Ausübungspreis) zu kaufen bzw. zu verkaufen. Dies
Anfangstausch abweichenden Terminkurse, da die Zinsen
geschieht in der Regel durch Vereinnahmung oder Zahlung
der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Markt-
mit übertragen werden;
c) den Zins- und Währungsswap als Kombination der beiden
preis im Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des
erstgenannten Geschäfte, bei dem zum Anfangs- und End-
Geschäftes.
tausch ebenfalls ein Kapitaltransfer stattfindet. Zu dem
Zinszahlungstermin werden die Zinszahlungen ebenfalls
Die KAG kann z.B. Wertpapierbestände des Sondervermögens
getauscht, so dass sich bei der Rückübertragung des Kapi-
durch Verkäufe von Terminkontrakten auf diese Wertpapiere
tals, dem Endtausch, wiederum keine Devisenkursverän-
für die Laufzeit der Kontrakte absichern.
derungen ergeben. Der Unterschied zum Währungsswap
besteht darin, dass zusätzlich auch die Zinsbasis getauscht
Insbesondere darf die KAG, soweit sie den qualifizierten
wird.
Ansatz anwendet, für Rechnung des Sondervermögens Terminkontrakte über Investmentanteile abschließen, die sie
Swaptions
direkt für das Sondervermögen erwerben dürfte. Das heißt,
Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption ist das
sie kann sich verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt
Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeit-
oder binnen eines gewissen Zeitraums eine bestimmte
punkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hinsicht-
Menge von Anteilen an einem anderen Sondervermögen für
lich der Konditionen genau spezifizierten Swap einzutreten.
einen bestimmten Preis zu kaufen oder zu verkaufen.
Credit Default Swaps
Sofern die KAG Geschäfte dieser Art abschließt, muss das
Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen,
Sondervermögen, wenn sich die Erwartungen der KAG nicht
ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf andere zu übertra-
erfüllen, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde
gen. Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos
gelegten Kurs und dem Marktkurs im Zeitpunkt der Glattstel-
zahlt der Verkäufer des Risikos eine Prämie an seinen Ver-
lung bzw. Fälligkeit des Geschäfts tragen. Hierin läge der Ver-
tragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps
lust für das Sondervermögen. Das Verlustrisiko ist im Vorhin-
entsprechend.
ein nicht bestimmbar und kann über etwaige geleistete
Sicherheiten hinausgehen. Daneben ist zu berücksichtigen,
In Wertpapieren verbriefte Derivate
dass der Verkauf von Terminkontrakten und ggf. der Abschluss
Die KAG kann Derivate auch erwerben, wenn diese in Wertpa-
eines Gegengeschäfts (Glattstellung) mit Kosten verbunden
pieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Derivate
sind.
zum Gegenstand haben, auch nur teilweise in Wertpapieren
enthalten sein. Die vorstehenden Aussagen zu Chancen und
Swaps
Risiken gelten auch für solche verbrieften Derivate entspre-
Die KAG darf für Rechnung des Sondervermögens im
chend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei ver-
­Rahmen der Anlagegrundsätze zu Absicherungszwecken
brieften Derivaten auf den Wert des Wertpapiers beschränkt ist.
16
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
Notierte und nichtnotierte Derivate
Wertpapieren des Sondervermögens auf unbestimmte Zeit
Die KAG darf Geschäfte tätigen, die zum Handel an einer
als Wertpapier-Darlehen übertragen werden. Die KAG hat in
Börse zugelassene oder in einen anderen organisierten Markt
diesem Fall eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit, wobei
einbezogene Derivate zum Gegenstand haben.
vertraglich vereinbart ist, dass Wertpapiere gleicher Art,
Güte und Menge nach erfolgter Kündigung innerhalb von
Geschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassene
fünf Börsentagen dem Sondervermögen zurückübertragen
oder in einen anderen organisierten Markt einbezogene Deri-
werden. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, nach Beendi-
vate zum Gegenstand haben (OTC-Geschäfte = Over-The-
gung des Darlehens oder nach Kündigung Wertpapiere glei-
Counter-Geschäfte), dürfen nur mit geeigneten Kreditinstitu-
cher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Der Darlehens-
ten und Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage
nehmer ist verpflichtet, die Zinsen aus den darlehensweise
standardisierter Rahmenverträge getätigt werden. Die beson-
erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Depotbank für
deren Risiken dieser individuellen Geschäfte liegen im Fehlen
Rechnung des Sondervermögens zu zahlen. Im Interesse der
eines organisierten Marktes und damit der Veräußerungs-
Risikostreuung ist im Fall der darlehensweisen Übertragung
möglichkeit an Dritte. Eine Glattstellung eingegangener Ver-
von Wertpapieren vorgesehen, dass alle an einen Darlehens-
pflichtungen kann aufgrund der individuellen Vereinbarung
nehmer übertragenen Wertpapiere 10% des Wertes des
schwierig oder mit erheblichen Kosten verbunden sein.
­Sondervermögens nicht übersteigen dürfen. Voraussetzung
für die darlehensweise Übertragung der Wertpapiere ist
Bei außerbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontra-
aber, dass vor Übertragung der Wertpapiere dem Sonder-
hentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5% des
vermögen ausreichende Sicherheiten gewährt wurden. Hier-
Wertes des Sondervermögens beschränkt. Ist der Vertrags-
bei können Guthaben abgetreten oder verpfändet bzw.
partner ein Kreditinstitut mit Sitz in der EU, dem EWR oder
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet oder
einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so
verpfändet werden. Diese Guthaben müssen auf Euro oder
darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10% des Wertes des Son-
die Währung lauten, in der die Anteile des Sondervermö-
dervermögens betragen. Außerbörslich gehandelte Derivat-
gens begeben wurden, und bei der Depotbank oder mit
geschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse
ihrer Zustimmung auf Sperrkonten bei anderen Kreditinsti-
oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspart-
tuten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, in einem ande-
ner abgeschlossen werden, werden auf die Kontrahenten-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in
grenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer tägli-
einem Drittstaat mit gleichwertiger Bankenaufsicht unterhal-
chen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem
ten werden. Sie können auch in Geldmarkt­instrumenten im
Margin-Ausgleich unterliegen. Das Risiko der Bonität des
Sinne des § 48 InvG in der Währung des Guthabens ange-
Kontrahenten wird dadurch deutlich reduziert, jedoch nicht
legt werden. Dies ist auch im Wege eines Pensionsgeschäfts
eliminiert. Ansprüche des Sondervermögens gegen einen
(siehe nachfolgenden Abschnitt „Wertpapier-Pensionsge-
Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen,
schäfte“) möglich. Zur Sicherheit übereignete Wertpapiere
auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem ande-
müssen bei der Depotbank oder mit deren Zustimmung bei
ren organisierten Markt gehandelt wird.
einem anderen geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden.
Die Sicherheitsleistung ist unter Berücksichtigung der wirt-
Immobilien als Basiswert für Derivatgeschäfte
schaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers
Die KAG darf für das Sondervermögen auch Derivatgeschäfte
zu bestimmen. Sie darf jedoch den Sicherungswert, welcher
tätigen, die auf einer für das Sondervermögen erwerbbaren
sich aus dem Kurswert der darlehensweise übertragenen
Immobilie oder auf der Entwicklung der Erträge aus einer sol-
Wertpapiere zusammen mit den zugehörigen Erträgen
chen Immobilie basieren. Durch solche Geschäfte ist es der
errechnet, zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags, nicht
KAG insbesondere möglich, Miet- und andere Erträge aus für
unterschreiten. Die KAG kann sich auch eines organisierten
das Sondervermögen gehaltenen Immobilien gegen Ausfall-
Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-
und Währungskursrisiken abzusichern.
Darlehen bedienen. Bei der Vermittlung und Abwicklung von
Wertpapier-Darlehen über das organisierte System kann auf
Derivatgeschäfte zur Absicherung von Währungsrisiken
die Stellung von Sicherheiten verzichtet werden, da durch
Die KAG muss bei Währungskursrisiken, die 30% des Wertes
die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interes-
des Sondervermögens übersteigen, von diesen Möglichkei-
sen der Anleger gewährleistet ist. Darüber hinaus ist bei der
ten Gebrauch machen. Darüber hinaus wird die KAG diese
Abwicklung von Wertpapier-Darlehen über organisierte Sys-
Möglichkeiten nutzen, wenn und soweit sie dies im Interesse
teme die Darlehensnehmer-Grenze von 10% auf dieses orga-
der Anleger für geboten hält.
nisierte System nicht anzuwenden.
Wertpapier-Darlehen
Wertpapier-Pensionsgeschäfte
Die im Sondervermögen vorhandenen Wertpapiere können
Die KAG kann für das Sondervermögen Wertpapier-Pensions­
darlehensweise gegen marktgerechtes Entgelt an Dritte
geschäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistungs­
übertragen werden. Hierbei kann der gesamte Bestand an
instituten mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
17
dervermögens im Rahmen der Grenze für die Kreditauf-
Anteile
Anteilklassen
nahme auf einen Pensionsnehmer übertragen und so vorü-
Für das Sondervermögen können Anteilklassen gebildet wer-
bergehend Liquidität beschaffen als auch Wertpapiere im
den, die sich hinsichtlich des Ausgabeaufschlags, des Rück-
Rahmen der Grenze für Bankguthaben und Geldmarktpa-
nahmeabschlags, der Verwaltungsvergütung einschließlich
piere in Pension nehmen und somit vorübergehend Liquidi-
einer evtl. erfolgsabhängigen Vergütung, der Mindestanlage-
tät anlegen. Pensionsgeschäfte sind nur in der Form so
summe (je Zeichnungsschein) oder einer Kombination dieser
genannter echter Pensionsgeschäfte zulässig. Bei echten
Merkmale unterscheiden. Seit 1. April 2008 sind Anteile von
Pensionsgeschäften übernimmt der Pensionsnehmer die
zwei Anteilklassen erhältlich, die sich hinsichtlich der Höhe
Verpflichtung, die Wertpapiere zu einem bestimmten oder
des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Ver-
vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzu-
waltungsvergütung, der erfolgsabhängigen Vergütung sowie
übertragen. Sofern das Sondervermögen als Pensionsgeber
der Mindestanlagesumme (je Zeichnungsschein) unterschei-
tätig wird, trägt das Sondervermögen das Risiko von zwi-
den. Die Anteilklassen tragen die Bezeichnung „RC“ und „IC“.
schenzeitlichen Kursverlusten, während das Sondervermö-
Die verschiedenen Ausgestaltungsmerkmale der beiden
gen als Pensionsnehmer aufgrund der Rückübertragungs-
Anteilklassen sind in diesem Verkaufsprospekt unter „Aus-
verpflichtung möglicherweise nicht an zwischenzeitlichen
gabe und Rücknahme der Anteile“ (siehe Seite 19ff. des Ver-
Kurssteigerungen partizipieren kann.
kaufsprospektes), unter „Ausgabeaufschlag/Rücknahmeab-
abschließen. Dabei kann sie sowohl Wertpapiere des Son-
schlag“ (siehe Seite 25 des Verkaufsprospektes) sowie unter
Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele
„Kosten“ (siehe Seite 27ff. des Verkaufsprospektes)
der Anlagepolitik erreicht werden.
beschrieben.
Wertentwicklung
Die seit Auflegung des Sondervermögens und bis zur Aufle-
Die KAG wird über die historische Wertentwicklung des Son-
gung der Anteilklasse IC am 1. April 2008 ausgegebenen
dervermögens und seiner Anteilklassen seit ihrer Auflegung
Anteile am Sondervermögen sind solche der Anteilklasse RC.
im Jahres- und Halbjahresbericht und auf der Internetseite
Die Rechte der Anleger der Anteilklasse RC werden ab dem
der KAG unter www.rreef.com berichten.
1. Februar 2011 ausschließlich durch Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch des Anlegers der Anteilklasse RC auf Aus-
Die historische Wertentwicklung des Sondervermögens bzw.
lieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Bereits ausge-
der einzelnen Anteilklassen ermöglicht keine Prognose für
gebene Anteilscheine behalten ihre Gültigkeit. Die KAG ist
die zukünftige Wertentwicklung.
berechtigt, Anteilscheine, die zurückgegeben werden,
einzuziehen.
Börsen und Märkte
Die Anteile des „grundbesitz europa“-Sondervermögens sind
Die Rechte der Anleger der Anteilklasse IC werden ausschließ-
nicht zum Handel an einer Börse zugelassen. Die Anteile wer-
lich in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch des Anlegers
den auch nicht mit Zustimmung der KAG in organisierten
der Anteilklasse IC auf Auslieferung einzelner Anteilscheine
Märkten gehandelt. Die KAG hat Kenntnis davon, dass die
besteht nicht (siehe dazu auch Seite 19 des
Anteile dennoch auch in folgenden Märkten gehandelt werden:
Verkaufsprospektes).
–– Hamburg
–– Berlin
Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich
–– Frankfurt am Main
für das ganze Sondervermögen und nicht für eine einzelne
–– München
Anteilklasse oder eine Gruppe von Anteilklassen zulässig.
–– Stuttgart
–– Düsseldorf
Gemäß § 11 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
können – nach entsprechender Änderung der Vertragsbedin-
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anteile auch
gungen – künftig noch weitere Anteilklassen mit verschiede-
an anderen Märkten gehandelt werden.
nen Ausgestaltungsmerkmalen gebildet werden, die sich insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des
Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten
Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung
zugrunde liegende Marktpreis wird nicht ausschließlich durch
des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung einschließlich
den Wert der im Sondervermögen gehaltenen Vermögensge-
einer evtl. erfolgsabhängigen Vergütung, der Mindestanlage-
genstände, sondern auch durch Angebot und Nachfrage
summe bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den
bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten
bestehenden Anteilklassen unterscheiden. Die Rechte der
Anteilpreis abweichen.
Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben
haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Kosten der Aufle-
Das „grundbesitz europa“-Sondervermögen ist nicht Teilfonds
gung der neuen Anteilklasse werden, sofern sie weiterbelas-
einer Umbrella-Konstruktion.
tet werden, ausschließlich den Anlegern dieser neuen Anteil-
18
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
klasse belastet. Die Bildung weiterer Anteilklassen liegt im
werden bei einer Wertpapiersammelbank verwahrt. Ein
Ermessen der KAG. Es ist weder notwendig, dass Anteile
Anspruch des Anlegers auf Auslieferung einzelner Anteile
einer Anteilklasse im Umlauf sind, noch, dass Anteile einer
besteht seit dem vorgenannten Zeitpunkt nicht mehr. Bis zu
neu gebildeten Anteilklasse umgehend auszugeben sind.
dem vorgenannten Zeitpunkt ausgegebene Anteilscheine
behalten ihre Gültigkeit. Dies gilt auch für Anteilscheine, die
Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist
noch von der Deutsche Bank AG als Depotbank unterzeichnet
deren Wert auf der Grundlage des für das gesamte Sonder-
sind und/oder die noch auf den Fondsnamen „grundbesitz-
vermögen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des InvG ermittelten Werts
invest“ ausgestellt sind. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei
zu berechnen.
Depotverwahrung möglich. Die Anteile lauten auf den Inhaber
und verbriefen die Ansprüche der Inhaber gegenüber der KAG.
Die Jahres- sowie Halbjahresberichte enthalten die Angabe,
Die Anteile enthalten keine Stimmrechte. Die KAG ist berech-
unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen
tigt, Anteilscheine, die zurückgegeben werden, einzuziehen.
Rechten ausgegeben und welche Rechte den Anteilklassen im
Einzelnen zugeordnet werden. Darüber hinaus wird für jede
Anteilklasse IC
Anteilklasse die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden
Die Rechte der Anleger werden bei Errichtung der Anteil-
Anteile der Anteilklasse und der am Berichtsstichtag ermit-
klasse IC ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Diese
telte Anteilwert angegeben.
Globalurkunden werden bei einer Wertpapiersammelbank
verwahrt. Ein Anspruch des Anlegers auf Auslieferung einzel-
Ein Anteilklassenwechsel ist durch Rückgabe von Anteilen
ner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist
einer Anteilklasse und die Ausgabe der Anteile einer anderen
nur bei Depotverwahrung möglich. Zu den Einzelheiten der
Anteilklasse zu den für die Rückgabe und die Ausgabe von
Depotverwahrung wird auf das „Merkblatt für die Zeichnung
Anteilen jeweils geltenden Bedingungen möglich.
und den Kauf von Anteilen“ verwiesen. Die Anteile lauten auf
den Inhaber und verbriefen die Ansprüche der Inhaber gegen-
Unterschiedliche Entwicklung der Anteilklassen
über der KAG. Die Anteile enthalten keine Stimmrechte.
Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in
Ausgabe und Rücknahme der Anteile
das „grundbesitz europa“-Sondervermögen erzielt, variieren,
Anteilklasse RC
je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen
Ausgabe von Anteilen
Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anle-
Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht
ger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern.
beschränkt. Die Anteile können über Kapitalsammelstellen
sowie durch Vermittlung Dritter erworben werden. Die Depot-
Zeichnungsscheinverfahren in der Anteilklasse IC
bank gibt sie zum Ausgabepreis aus. Die Belastung des
Der Erwerb von Anteilen der Anteilklasse IC ist derzeit aus-
Gegenwertes erfolgt im Regelfall zwei Bankarbeitstage nach
schließlich unter Verwendung eines Zeichnungsscheines zuläs-
Anteilausgabe. In der Anteilklasse RC entspricht der Ausgabe-
sig. Durch diesen Zeichnungsschein verpflichtet sich der Anle-
preis dem Inventarwert pro Anteil (Anteilwert) zuzüglich eines
ger für einen in dem Zeichnungsschein festgelegten Zeitraum,
Ausgabeaufschlags. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt börsen-
der KAG auf jederzeitiges schriftliches Verlangen den von ihm
täglich. Die KAG behält sich jedoch vor, die Ausgabe von
zugesagten Zeichnungsbetrag ganz oder teilweise zur Verfü-
Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. Wird
gung zu stellen. Die KAG wird die zugesagten Mittel jeweils bei
die Rücknahme von Anteilen aufgrund außergewöhnlicher
Bedarf bei den Anlegern nach einem in dem Zeichnungsschein
Umstände zeitweise eingestellt (siehe Seite 26 des Verkaufs-
zu vereinbarenden Verfahren abrufen (Cash-on-Demand). Es
prospekts), darf während dessen keine Ausgabe von Anteilen
steht der KAG jedoch frei, auch mit der Zeichnung oder unmit-
erfolgen. Bei Aussetzung der Rücknahme wegen Liquiditäts-
telbar nach Zeichnung den gesamten Zeichnungsbetrag abzu-
mangels ist die Anteilausgabe dagegen weiterhin möglich.
rufen. Die Mindestanlagesumme (je Zeichnungsschein) bei der
Anlage in Anteile der Anteilklasse IC beträgt 1.000.000 EUR. Die
Die KAG ist nicht verpflichtet, Aufträge zum Erwerb von Antei-
KAG ist befugt, nach ihrem Ermessen auch geringere Beträge
len an dem Sondervermögen auszuführen bzw. durch die
zu akzeptieren. Einzelheiten zu dem Zeichnungsscheinverfah-
Depotbank ausführen zu lassen. Die KAG behält sich daher
ren sind in dem „Merkblatt für die Zeichnung und den Kauf von
vor, Aufträge zum Erwerb von Fondsanteilen – auch ohne
Anteilen“ beschrieben. Dieses Merkblatt sowie der Zeichnungs-
Angabe von Gründen – zurückzuweisen, z.B. zum Zwecke
schein sind zusammen mit dem Verkaufsprospekt bei der KAG
einer effektiven Liquiditätssteuerung, im Falle großvolumiger
erhältlich.
Kaufaufträge oder bei Kaufaufträgen von Anlegern oder Anlegergruppen, bei denen die KAG eine lediglich vorüberge-
Art und Hauptmerkmale der Anteile
hende Anlage in das Sondervermögen vermutet. Die KAG
Anteilklasse RC
empfiehlt, sich insbesondere vor Einreichung großvolumiger
Die Rechte der Anleger werden seit dem 1. Februar 2011 aus-
Kaufaufträge ab 1.000.000 EUR (in Worten: eine Million Euro)
schließlich in Globalurkunden verbrieft. Diese Globalurkunden
vorab mit der KAG in Verbindung zu setzen.
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
19
Anteilklassen im Überblick
Gültig ab 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013
Anteilklasse RC
Anteilklasse IC
Mindestanlagesumme
(je Zeichnungsschein)
Keine Mindestanlagesumme
Mindestanlagesumme 1 Mio. EUR
Die Kapitalanlagegesellschaft ist befugt, nach ihrem
Ermessen auch geringere Beträge zu akzeptieren.*
Ausgabeaufschlag
Ausgabeaufschlag 6%
(derzeit 5%)
Ausgabeaufschlag 6% (derzeit 5%)
Kein Ausgabeaufschlag bei Einhaltung des
im Verkaufsprospekt und hier beschriebenen
Zeichnungsscheinverfahrens
Rücknahmeabschlag
Kein Rücknahmeabschlag
Rücknahmeabschlag 5%
Kein Rücknahmeabschlag bei Einhaltung
der Haltefrist von 36 Monaten einschließlich
Rückgabefrist von 12 Monaten
Anteilrückgaben
Bis 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr:
tägliche Anteilrückgabe ohne Einhaltung von Fristen
> 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr:
Anteilrückgaben erst nach Ablauf einer
Mindesthaltefrist von 24 Monaten einschließlich
Einhaltung einer Rückgabefrist von 12 Monaten.
Bis 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr:
tägliche Anteilrückgabe ohne Einhaltung von Fristen
> 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr:
Anteilrückgaben erst nach Ablauf einer
Mindesthaltefrist von 24 Monaten einschließlich
Einhaltung einer Rückgabefrist von 12 Monaten
mit Rücknahmeabschlag von 5%;
> 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr:
Anteilrückgaben erst nach Ablauf einer
Haltefrist von 36 Monaten
einschließlich Rückgabefrist von 12 Monaten
ohne Rücknahmeabschlag von 5%.
Verwaltungsvergütung
1% p.a., bezogen auf das
anteilige Fondsvermögen
0,55% p.a., bezogen auf das anteilige
Immobilienvermögen,
0,05% p.a., bezogen auf die anteiligen
Liquiditätsanlagen
Erfolgsabhängige Vergütung
0,05% p.a. des durchschnittlichen Fondsvermögens,
wenn Erfolgsquote ≥ 4,1% und ≤ 6%;
0,1% p.a. des durchschnittlichen Fondsvermögens,
wenn Erfolgsquote > 6%
15%, bezogen auf den Mehrerlös,
wenn Erfolgsquote > 5%;
20%, bezogen auf den Mehrerlös,
wenn Erfolgsquote > 7%
(jeweils Anrechnung etwaiger anfallender
Verkaufsgebühren)
WKN
980 700
A0N DW8
ISIN
DE 000 980 7008
DE 000 A0N DW81
* Sehen Sie bitte hierzu im Verkaufsprospekt „Zeichnungsscheinverfahren in der Anteilklasse IC“.
Rücknahme von Anteilen
frist“) durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegen-
Anteilrückgaben von bis zu 30.000 EUR sind je Anleger
über seiner depotführenden Stelle ankündigen. Die Rückga-
­kalenderhalbjährlich ohne Einhaltung von Mindesthalte- oder
beerklärung kann auch schon während der Mindesthaltefrist
Kündigungsfristen möglich.
abgegeben werden. Für Anteilrückgaben, die 30.000 EUR pro
Kalenderhalbjahr nicht übersteigen, hat der Anleger gegen-
Soweit der Wert von Anteilrückgaben für einen Anleger
über seiner depotführenden Stelle eine Erklärung abzugeben,
30.000 EUR pro Kalenderhalbjahr übersteigt, ist die Rück-
dass der Wert der von ihm zurückgegebenen Anteile insge-
nahme von Anteilen erst dann möglich, wenn der Anleger
samt 30.000 EUR pro Kalenderhalbjahr nicht übersteigt und
die Anteile mindestens 24 Monate („Mindesthaltefrist“) lang
keine weiteren Verfügungen über Anteile am betreffenden
gehalten hat. Die Mindesthaltefrist gilt als erfüllt für Anteile,
Sondervermögen im selben Kalenderhalbjahr – auch nicht im
die der Anleger vor dem 1. Januar 2013 erworben hat.
Hinblick von bei anderen Kreditinstituten bzw. deren depotführenden Stellen verwahrten Anteilen an dem betreffenden
Der Anleger hat seiner Rücknahmestelle mindestens
Sondervermögen – vorliegen. Für die Erklärung des Anlegers
24 durchgehende Monate, die dem verlangten Rücknahmeter-
halten die depotführenden Stellen eine Mustererklärung der
min unmittelbar vorausgehen, einen Anteilbestand nachzu-
Deutschen Kreditwirtschaft vor, welche vom Anleger zu ver-
weisen, der mindestens seinem Rückgabeverlangen ent-
wenden ist.
spricht. Rücknahmestelle ist die depotführende Stelle.
Nach Eingang einer unwiderruflichen Rückgabeerklärung
Anteilrückgaben, deren Wert für einen Anleger 30.000 EUR
sperrt die depotführende Stelle des Anlegers die Anteile, auf
pro Kalenderhalbjahr übersteigt, muss der Anleger außerdem
die sich die Erklärung bezieht, im Depot bis zum Zeitpunkt der
unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten („Rückgabe-
tatsächlichen Rückgabe. Der Anleger kann die Anteile weder
20
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
Gültig ab 1. Juli 2013
Anteilklasse RC
Anteilklasse IC
Mindestanlagesumme
(je Zeichnungsschein)
Keine Mindestanlagesumme
Mindestanlagesumme 1 Mio. EUR
Die Gesellschaft ist befugt, nach ihrem Ermessen
auch geringere Beträge zu akzeptieren.*
Ausgabeaufschlag
Ausgabeaufschlag 6%
(derzeit 5%)
Ausgabeaufschlag 6% (derzeit 5%)
Kein Ausgabeaufschlag bei Einhaltung des
im Verkaufsprospekt und hier beschriebenen
Zeichnungsscheinverfahrens
Rücknahmeabschlag
Kein Rücknahmeabschlag
Rücknahmeabschlag 5%
Kein Rücknahmeabschlag bei Einhaltung
der Haltefrist von 36 Monaten einschließlich
Rückgabefrist von 12 Monaten
Anteilrückgaben
Bis 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr:
tägliche Anteilrückgabe ohne Einhaltung von Fristen
> 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr:
Anteilrückgaben erst nach Ablauf einer
Mindesthaltefrist von 24 Monaten einschließlich
Einhaltung einer Rückgabefrist von 12 Monaten.
Bis 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr:
tägliche Anteilrückgabe ohne Einhaltung von Fristen
> 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr:
Anteilrückgaben erst nach Ablauf einer
Mindesthaltefrist von 24 Monaten einschließlich
Einhaltung einer Rückgabefrist von 12 Monaten
mit Rücknahmeabschlag von 5%;
> 30.000 EUR im Kalenderhalbjahr:
Anteilrückgaben erst nach Ablauf einer
Haltefrist von 36 Monaten
einschließlich Rückgabefrist von 12 Monaten
ohne Rücknahmeabschlag von 5%.
Verwaltungsvergütung
1% p.a., bezogen auf das anteilige Fondsvermögen
0,55% p.a., bezogen auf das anteilige
Immobilienvermögen,
0,05% p.a., bezogen auf die anteiligen
Liquiditätsanlagen
Erfolgsabhängige Vergütung
Bis zu 1,5% p.a., bezogen auf die absolut
positive Anteilwertentwicklung > 4,1%,
aber max. 0,1% des durchschnittlichen
Fondsvermögens
Bis zu 3,5% p.a., bezogen auf die absolut
positive Anteilwertentwicklung > 5,4%,
aber max. 0,3% des durchschnittlichen
Fondsvermögens
WKN
980 700
A0N DW8
ISIN
DE 000 980 7008
DE 000 A0N DW81
* Sehen Sie bitte hierzu im Verkaufsprospekt „Zeichnungsscheinverfahren in der Anteilklasse IC“.
auf ein anderes eigenes Depot noch auf das Depot eines Drit-
Der Ausgabepreis in der Anteilklasse IC ist gleich dem Anteil-
ten übertragen.
wert zuzüglich eines Ausgabeaufschlags (siehe zur Höhe des
Ausgabeaufschlags Seite 25 des Verkaufsprospektes). Hält der
Die Rückgabe kann auch durch Vermittlung Dritter erfolgen;
Anleger in der Anteilklasse IC jedoch das auf Seite 19 des Ver-
dabei können Kosten anfallen. Die KAG ist verpflichtet, die
kaufsprospektes beschriebene Zeichnungsscheinverfahren
Anteile zum am Abrechnungstag geltenden Rücknahmepreis,
beim Erwerb von Anteilen ein, erfolgt die Ausgabe von Antei-
der in der Anteilklasse RC dem an diesem Tag ermittelten
len zum Anteilwert ohne die Erhebung eines Ausgabeauf-
Anteilwert entspricht, für Rechnung des Sondervermögens
schlags. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt börsentäglich. Die
zurückzunehmen. Ein Rücknahmeauftrag, der unter Berück-
KAG behält sich jedoch vor, die Ausgabe von Anteilen in der
sichtigung der geltenden Halte- bzw. Kündigungsfristen abzu-
Anteilklasse IC vorübergehend oder vollständig einzustellen.
wickeln ist, wird zu dem nach Fristablauf geltenden Rücknah-
Wird die Rücknahme von Anteilen aufgrund außergewöhnli-
mepreis abgerechnet.
cher Umstände zeitweise eingestellt (siehe Seite 26), darf
während dessen keine Ausgabe von Anteilen erfolgen. Bei
Auf die Risiken und Folgen einer befristeten Rücknahme­
Aussetzung der Rücknahme wegen Liquiditätsmangels ist die
aussetzung (siehe Seite 26 des Verkaufsprospektes) wird
Anteilausgabe dagegen weiterhin möglich.
­ausdrücklich hingewiesen.
Die KAG ist nicht verpflichtet, Aufträge zum Erwerb von AnteiAnteilklasse IC
len an dem Sondervermögen auszuführen bzw. durch die
Ausgabe von Anteilen
Depotbank ausführen zu lassen. Die KAG behält sich daher
Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht
vor, Aufträge zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermö-
beschränkt. Die Depotbank gibt sie zum Ausgabepreis aus.
gen – auch ohne Angabe von Gründen – zurückzuweisen, z.B.
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
21
zum Zwecke einer effektiven Liquiditätssteuerung, im Falle
Rückgabefristen sowie des Rücknahmeabschlags bei Anteil­
großvolumiger Kaufaufträge oder bei Kaufaufträgen von
rückgaben, die 30.000 EUR pro Kalenderhalbjahr überstei­
Anlegern oder Anlegergruppen, bei denen die KAG eine
gen, können die Anleger grundsätzlich jederzeit die Rück­
lediglich vorübergehende Anlage in das Sondervermögen
nahme der Anteile durch Erteilung eines Rückgabeauftrags
vermutet. Die KAG empfiehlt, sich insbesondere vor Ein­
verlangen. Dieser wird unter Einhaltung der oben genann­
reichung großvolumiger Kaufaufträge vorab mit der KAG
ten Frist durchgeführt. Rücknahmestelle ist grundsätzlich die
in Verbindung zu setzen.
depotführende Stelle. Im Falle der Rücknahme von Anteilen
der Anteilklasse IC ist zwingend das in dem mit dem Ver­
Die KAG behält sich auch vor, Aufträge zum Erwerb von
kaufsprospekt bei der KAG erhältlichen „Merkblatt für die
Anteilen an dem Sondervermögen zurückzuweisen oder rück­
Rückgabe von Anteilen“ beschriebene Verfahren zu beach­
abzuwickeln, wenn ein Anleger Anteile ohne Einhaltung des
ten, wonach insbesondere Rückgabeaufträge ausschließlich
auf Seite 19 des Verkaufsprospektes beschriebenen Zeich­
über die KAG abgewickelt werden. Ferner wird auf die Hin­
nungsscheinverfahrens erworben hat.
weise zur Bearbeitung und Abwicklung eines Rückgabeauf­
trages in dem vorgenannten Merkblatt aufmerksam
Rücknahme von Anteilen
gemacht.
Anteilrückgaben von bis zu 30.000 EUR sind je Anleger kalen­
derhalbjährlich ohne Einhaltung von Mindesthalte- oder Kün­
Die Rückgabe kann auch durch Vermittlung Dritter erfolgen;
digungsfristen möglich. Soweit der Wert von Anteilrückgaben
dabei können Kosten anfallen. Die KAG ist verpflichtet, die
für einen Anleger 30.000 EUR pro Kalenderhalbjahr über­
Anteile zum am Abrechnungstag geltenden Rücknahmepreis,
steigt, ist die Rücknahme von Anteilen erst dann möglich,
der in der Anteilklasse RC dem an diesem Tag ermittelten
wenn der Anleger die Anteile mindestens 24 Monate
Anteilwert entspricht, für Rechnung des Sondervermögens
(­„Mindesthaltefrist“) lang gehalten hat und der Anleger
zurückzunehmen. Ein Rücknahmeauftrag, der unter Berück­
außerdem die Anteilrückgaben unter Einhaltung einer Frist
sichtigung der geltenden Halte- bzw. Kündigungsfristen abzu­
von zwölf Monaten („Rückgabefrist“) durch eine unwiderruf­
wickeln ist, wird zu dem nach Fristablauf geltenden Rücknah­
liche Rückgabeerklärung gegenüber seiner depotführenden
mepreis abgerechnet.
Stelle angekündigt hat.
Auf die Risiken und Folgen einer befristeten Rücknahme­
Die Mindesthaltefrist gilt als erfüllt für Anteile, die der Anle­
aussetzung (siehe Seite 26 des Verkaufsprospektes) wird
ger vor dem 1. Januar 2013 erworben hat. Die Rückgabeerklä­
­ausdrücklich hingewiesen.
rung kann auch schon während der Mindesthaltefrist abgege­
ben werden. Bei Rückgaben unter Wahrung dieser
Veräußerung und Übertragung von Anteilen
vorgenannten Fristen wird die KAG einen Rücknahmeab­
der Anteilklasse IC
schlag erheben. Der Rücknahmeabschlag steht dem Sonder­
Im Falle der Veräußerung und Übertragung von Anteilen der
vermögen zu. Soweit Anleger Anteile vor dem 1. Januar 2013
Anteilklasse IC von Anleger zu Anleger haben der bisherige
erworben haben gilt die Haltefrist von 36 Monaten als erfüllt.
Anleger oder der Erwerber der KAG die Übertragung der
Bei Anlegern, für die die Haltefrist von 36 Monaten als erfüllt
Anteile unter Angabe des Namens, der Anschrift des Erwer­
gilt und lediglich die Rückgabefrist von zwölf Monaten einzu­
bers sowie der ursprünglichen Zeichnungsscheinnummer
halten haben, wird kein Rücknahmeabschlag erhoben. Einzel­
schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, hat der Erwerber
heiten zur Höhe des Rücknahmeabschlags sowie zu den Vor­
keinen Anspruch darauf, dass die KAG auf den Abzug eines
aussetzungen, unter denen die KAG auf die Erhebung eines
Rücknahmeabschlags verzichtet, selbst wenn die Vorausset­
Rücknahmeabschlags verzichtet, sind auf den Seiten 20/21
zungen (siehe Seite 19 des Verkaufsprospektes) dafür einge­
dieses Verkaufsprospektes sowie in § 10 Abs. 3 Buchstabe b)
treten sind.
sowie § 10 Abs. 4 B
­ uchstabe b) bb) der „Besonderen Vertrags­
bedingungen“ beschrieben. Eine Rückgabe von Anteilen ohne
Bewertung/Ausgabe- und Rücknahmepreis
Beachtung der Mindesthalte- und Rückgabefrist ist selbst
Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahme­
unter Hinnahme eines Rücknahmeabschlags nicht zulässig.
preises für die Anteile der einzelnen Anteilklassen ermittelt
die Depotbank unter Mitwirkung der KAG börsentäglich den
Nach Eingang einer unwiderruflichen Rückgabeerklärung
Wert der zum Sondervermögen gehörenden Vermögens­
sperrt die depotführende Stelle des Anlegers die Anteile, auf
gegenstände abzüglich etwaiger aufgenommener Kredite
die sich die Erklärung bezieht, im Depot bis zum Zeitpunkt der
und sonstiger Verbindlichkeiten des Sondervermögens
tatsächlichen Rückgabe. Der Anleger kann die Anteile weder
(Nettoinventarwert).
auf ein anderes eigenes Depot noch auf das Depot eines
­Dritten übertragen.
Der Nettoinventarwert einer Anteilklasse ergibt sich aus der
Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen
Vorbehaltlich der vorstehend beschriebenen Beschränkun­
Nettowertveränderung des Sondervermögens gegenüber
gen im Hinblick auf die Einhaltung der Mindesthalte- und
dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der
22
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert
Immobilien werden bei Erwerb und danach nicht länger als
einer Anteilklasse ist vorbehaltlich des § 36 Abs. 1 Satz 3 des
drei Monate mit dem Kaufpreis angesetzt, anschließend wer­
InvG börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer
den sie mit dem zuletzt vom Sachverständigenausschuss fest­
Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes des für die
gestellten Wert angesetzt. Dieser Wert wird für jede Immobilie
jeweilige Anteilklasse ermittelten Nettoinventarwertes durch
spätestens alle drei Monate ermittelt. Die Bewertungen wer­
die Anzahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Der
den möglichst gleichmäßig verteilt, um eine Anhäufung von
Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet.
Neubewertungen zu bestimmten Stichtagen zu vermeiden.
Treten bei einer Immobilie Änderungen wesentlicher wertre­
Ausgabepreise werden auf zwei Nachkommastellen kauf­
levanter Bewertungsfaktoren ein, so wird die Neubewertung
männisch gerundet und Rücknahmepreise werden auf zwei
ggf. zeitlich vorgezogen. Innerhalb von zwei Monaten nach
Nachkommastellen abgerundet.
der Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht ist
vom Sachverständigenausschuss der Wert des Grundstücks
Von einer Anteilpreisermittlung wird an den folgenden Tagen
neu festzustellen.
abgesehen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag
(1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam,
Nebenkosten, die beim Erwerb einer Immobilie – sei es eine
Tag der Deutschen Einheit, Heiligabend, 1. und 2. Weihnachts­
direkt oder über eine Immobilien-Gesellschaft indirekt erwor­
feiertag und Silvester abgesehen.
bene Immobilie – für das Sondervermögen anfallen, werden
über die voraussichtliche Haltedauer der Immobilie, längstens
Order-Annahmeschluss
jedoch über zehn Jahre in gleichen Jahresbeträgen abge­
Die KAG trägt dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung
schrieben. Wird die Immobilie wieder veräußert, sind die bis
Rechnung, indem sie sicherstellt, dass sich kein Anleger
zur Veräußerung noch nicht abgeschriebenen Anschaffungs­
durch den Kauf oder Verkauf von Anteilen zu bereits bekann­
nebenkosten in voller Höhe abzuschreiben. Im Einzelnen
ten Anteilwerten Vorteile verschaffen kann. Sie hat daher
­richtet sich die Behandlung von Anschaffungsnebenkosten
einen Orderannahmeschluss festgelegt, bis zu dem Aufträge
nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 der Investment-Rechnungslegungs-
für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen bei der Depot­
und Bewertungsverordnung (InvRBV). Anschaffungsneben­
bank vorliegen müssen.
kosten sind auch insoweit anzusetzen, als sie den mittelbaren
Erwerb einer Immobilie über eine Immobilien-Gesellschaft
Wenn eine Order betreffend Anteile an der Anteilklasse RC
betreffen.
innerhalb der Orderannahmeschlusszeiten (derzeit: nach
13.30 Uhr (Vortag) und bis 13.30 Uhr (aktueller Tag)) eingeht,
Für im Ausland gelegene Immobilien werden bei der Anteil­
wird sie – vorbehaltlich der oben dargestellten Besonderhei­
preisermittlung Rückstellungen für die Steuern einkalkuliert,
ten bei der Rücknahme von Anteilen mit Halte- und Kündi­
die der Staat, in dem die Immobilie liegt, bei deren Veräuße­
gungsfristen – mit dem aktuellen Tag als Schlusstag und mit
rung mit Gewinn voraussichtlich erheben wird.
dem zugehörigen Anteilwert abgerechnet. Orders, die danach
eingehen, werden mit dem Anteilwert des nächstfolgenden
Bauleistungen
Schlusstages abgerechnet.
Bauleistungen werden, soweit sie bei der Bewertung der
Immobilien nicht erfasst wurden, grundsätzlich zu Buchwer­
Der Orderannahmeschluss für die Anteilklasse RC ist auch auf
ten angesetzt.
der Homepage der KAG unter www.rreef.com veröffentlicht.
Er kann von der KAG jederzeit geändert werden.
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften werden bei
Für die Anteilklasse IC wird auf die Erläuterungen zum
Erwerb und danach nicht länger als drei Monate mit dem Kauf­
Orderannahmeschluss in den mit dem Verkaufsprospekt bei
preis angesetzt. Anschließend werden der Bewertung monatli­
der KAG erhältlichen Merkblättern verwiesen.
che Vermögensaufstellungen der Immobilien-Gesellschaften
zugrunde gelegt. Spätestens alle drei Monate wird der Wert der
Im Einzelnen wird hinsichtlich der Bewertung wie folgt
Beteiligung auf Grundlage der aktuellsten Vermögensaufstel­
verfahren:
lung von einem Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Handels­
gesetzbuch ermittelt. Der ermittelte Wert wird anschließend
Immobilien
von der KAG auf Basis der Vermögensaufstellungen bis zum
Der Verkehrswert einer Immobilie wird bestimmt durch den
nächsten Wertermittlungstermin fortgeschrieben. Treten bei
Preis, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung
einer Beteiligung Änderungen wesentlicher Bewertungsfakto­
bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtli­
ren ein, die durch eine Fortschreibung nicht erfasst werden
chen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der
können, so wird die Neubewertung ggf. zeitlich vorgezogen.
sonstigen Beschaffenheit und der Lage der Immobilien ohne
Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu
Nebenkosten, die beim Erwerb einer Beteiligung für das Son­
erzielen wäre.
dervermögen anfallen, werden über die voraussichtliche Hal­
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
23
tedauer der Beteiligung, längstens jedoch über zehn Jahre, in
Laufzeit und Verzinsung, erforderlichenfalls mit einem
gleichen Jahresbeträgen abgeschrieben. Wird die Beteiligung
Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit,
wieder veräußert, sind die bis zur Veräußerung noch nicht
herangezogen.
abgeschriebenen Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe
abzuschreiben.
Geldmarktinstrumente
Bei den im Sondervermögen befindlichen Geldmarkt­
Die in den Vermögensaufstellungen ausgewiesenen Immobi-
instrumenten werden Zinsen und zinsähnliche Erträge
lien sind mit dem Wert anzusetzen, der von dem Sachverstän-
sowie Aufwendungen (z.B. Verwaltungsvergütung, Depot-
digenausschuss des Sondervermögens festgestellt wurde.
bankvergütung, Prüfungskosten, Kosten der Veröffent­
lichung etc.) bis einschließlich des Tages vor dem Valutatag
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 28 InvRBV.
berücksichtigt.
Hält die Immobilien-Gesellschaft eine im Ausland gelegene
Derivate
Immobilie, so werden bei der Anteilpreisermittlung Rückstel-
Optionsrechte und Terminkontrakte
lungen für die Steuern einkalkuliert, die der Staat, in dem die
Die zu einem Sondervermögen gehörenden Optionsrechte und
Immobilie liegt, bei einer Veräußerung voraussichtlich erhe-
die Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten Options-
ben wird. Falls jedoch von einer Veräußerung der Beteiligung
rechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in
einschließlich der Immobilie ausgegangen wird, erfolgt bei
einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, werden zu
der Bewertung der Beteiligung ggf. ein Abschlag für latente
dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine
Steuerlasten.
verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.
Weitere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus § 27 Abs. 2
Das Gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus
Nr. 2 InvRBV.
für Rechnung des Sondervermögens verkauften Terminkontrakten. Die zu Lasten des Sondervermögens geleisteten Ein-
Liquiditätsanlagen
schüsse werden unter Einbeziehung der am Börsentag fest-
An einer Börse zugelassene bzw. in einem organisierten
gestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum
Markt gehandelte Vermögensgegenstände
Wert des Sondervermögens hinzugerechnet bzw. abgezogen.
Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisierten Markt zugelas-
Bankguthaben, Investmentanteile und Wertpapier-Darlehen
sen oder in diesen einbezogen sind, sowie Bezugsrechte für
Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert
das Sondervermögen werden zum letzten verfügbaren han-
zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.
delbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet,
bewertet, sofern nachfolgend unter „Besondere Bewertungs-
Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern ein
regeln” nicht anders angegeben.
entsprechender Vertrag zwischen der KAG und dem jeweiligen Kreditinstitut geschlossen wurde, der vorsieht, dass das
Nicht an Börsen notierte oder an organisierten
Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rückzahlung bei der
Märkten gehandelte Vermögensgegenstände oder
Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.
Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs
Dabei wird im Einzelfall festgelegt, welcher Marktzins bei der
Vermögensgegenstände, die weder an Börsen gehandelt
Ermittlung des Verkehrswertes zugrunde gelegt wird. Die ent-
­werden noch in einen anderen organisierten Markt einbe­
sprechenden Zinsforderungen werden zusätzlich angesetzt.
zogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist,
werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei
Forderungen, z.B. abgegrenzte Zinsansprüche, sowie Verbind-
sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs­
lichkeiten werden grundsätzlich zum Nennwert angesetzt.
modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Markt­
gegebenheiten angemessen ist, sofern nachfolgend unter
Investmentanteile werden grundsätzlich mit ihrem letzten
„Besondere Bewertungsregeln“ nicht anders angegeben.
festgestellten Rücknahmepreis angesetzt oder zum letzten
verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewer-
Besondere Bewertungsregeln für einzelne
Vermögensgegenstände
tung gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung,
Nichtnotierte Schuldverschreibungen
bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten
Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht an
Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen
der Börse oder in einem organisierten Markt gehandelt wer-
Marktgegebenheiten angemessen ist.
werden Investmentanteile zu dem aktuellen Verkehrswert
den (z.B. nichtnotierte Anleihen, Commercial Papers und
­Einlagenzertifikate) werden die für vergleichbare Schuld­
Für die Rückerstattungsansprüche aus Wertpapier-Darlehens-
verschreibungen vereinbarten Preise und ggf. die Kurswerte
geschäften ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen über-
von Anleihen vergleichbarer Aussteller mit entsprechender
tragenen Wertpapiere maßgebend.
24
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
Auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände
gezahlten Ausgabeaufschlag übersteigt. Aus diesem Grund
Auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände werden
empfiehlt sich bei dem Erwerb von Anteilen eine längere Anla-
zu dem unter Zugrundelegung des Devisenfixings von
gedauer. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Ver-
WM Company um 10.00 Uhr MEZ/MESZ ermittelten Devisen-
gütung für den Vertrieb der Anteile des Sondervermögens dar.
kurs der Währung in Euro umgerechnet.
Die KAG kann den Ausgabeaufschlag zur Abdeckung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.
Wertpapier-Pensionsgeschäfte
Werden Wertpapiere für Rechnung des Sondervermögens in
Die KAG sieht derzeit von der Berechnung eines Ausgabeauf-
Pension gegeben, so sind diese weiterhin bei der Bewertung
schlags insgesamt ab, wenn der Anleger das auf Seite 19 des
zu berücksichtigen. Daneben ist der im Rahmen des Pensions-
Verkaufsprospektes beschriebene Zeichnungsscheinverfahren
geschäftes für Rechnung des Sondervermögens empfangene
einhält. Die KAG macht darauf aufmerksam, dass ein Erwerb
Betrag im Rahmen der liquiden Mittel (Bankguthaben) auszu-
von Anteilen der Anteilklasse IC derzeit ausschließlich über
weisen. Darüber hinaus ist bei der Bewertung eine Verbind-
das auf Seite 19 des Verkaufsprospektes beschriebene Zeich-
lichkeit aus Pensionsgeschäften in Höhe der abgezinsten
nungsscheinverfahren zulässig ist.
Rückzahlungsverpflichtungen auszuweisen.
Bei Festsetzung des Rücknahmepreises wird von dem AnteilWerden für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere in
wert ein Rücknahmeabschlag abgezogen. In der Anteilklasse IC
Pension genommen, so sind diese bei der Bewertung nicht zu
beträgt der Rücknahmeabschlag 5% des Rücknahmepreises.
berücksichtigen. Aufgrund der vom Sondervermögen geleis-
Der Rücknahmeabschlag steht dem Sondervermögen zu. Der
teten Zahlung ist bei der Bewertung eine Forderung an den
Anleger erzielt dementsprechend bei Rückgabe seiner Anteile
Pensionsgeber in Höhe der abgezinsten Rückzahlungsansprü-
erst dann einen Gewinn, wenn der um den Rücknahmeab-
che zu berücksichtigen.
schlag reduzierte Rücknahmepreis den beim Erwerb gezahlten
Ausgabepreis übersteigt.
Zusammengesetzte Vermögensgegenstände
Aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Vermögensge-
Die KAG wird von dem Anleger keinen Rücknahmeabschlag
genstände sind jeweils anteilig nach den vorgenannten Rege-
erheben, wenn Anteilrückgaben, soweit sie 30.000 EUR pro
lungen zu bewerten.
Kalenderhalbjahr für einen Anleger übersteigen, erst nach
Ablauf einer Haltefrist von mindestens 36 Monaten („Halte-
Ausgabeaufschlag/Rücknahmeabschlag
frist“) und unter Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf
Anteilklasse RC
Monaten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung
Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein
gegenüber der depotführenden Stelle erfolgen. Der Anleger
Ausgabeaufschlag von 6% des Anteilwerts hinzugerechnet. Es
hat seiner depotführenden Stelle für mindestens 36 durchge-
steht der KAG frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu
hende Monate unmittelbar vor dem verlangten Rücknahme-
berechnen. Derzeit wird ein Ausgabeaufschlag von 5% des
termin einen Anteilbestand nachzuweisen, der mindestens
Anteilwerts in Rechnung gestellt. Der Anteilerwerber erzielt
seinem Rücknahmeverlangen entspricht. Die Anteile, auf die
beim Verkauf seiner Anteile erst dann einen Gewinn, wenn
sich die Erklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rück-
der Wertzuwachs den beim Erwerb gezahlten Ausgabeauf-
gabe von der depotführenden Stelle zu sperren. Abrech-
schlag übersteigt. Aus diesem Grund empfiehlt sich bei dem
nungsstichtag ist spätestens der auf den Ablauf der Haltefrist
Erwerb von Anteilen eine längere Anlagedauer. Der Ausgabe-
und der Rückgabefrist folgende Wertermittlungstag. Soweit
aufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Ver-
Anleger Anteile vor dem 1. Januar 2013 erworben haben, gilt
trieb der Anteile des Sondervermögens dar. Die KAG kann
die Haltefrist von 36 Monaten als erfüllt. Bei Anlegern, für die
den Ausgabeaufschlag zur Abdeckung von Vertriebsleistun-
die Haltefrist von 36 Monaten als erfüllt gilt und die lediglich
gen an etwaige vermittelnde Stellen weitergeben.
die Rückgabefrist von zwölf Monaten einzuhalten haben, wird
kein Rücknahmeabschlag erhoben.
Ein Rücknahmeabschlag wird in der Anteilklasse RC nicht
erhoben.
Veräußert bzw. überträgt der Anleger entgegen Abschnitt „Veräußerung und Übertragung von Anteilen der Anteilklasse IC“
Anteilklasse IC
(siehe Seite 22 des Verkaufsprospektes) die Anteile an einen
Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein
anderen, ohne die Veräußerung bzw. Übertragung der KAG
Ausgabeaufschlag von 6% des Anteilwerts hinzugerechnet.
angezeigt zu haben, wird die KAG bei Rückgabe durch diesen
Es steht der KAG frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag
neuen Anleger immer einen Rücknahmeabschlag erheben.
zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufaufschlag von 5% des Anteilwerts in Rechnung gestellt. Der
Veröffentlichung der
Ausgabe- und Rücknahmepreise
Anteilerwerber erzielt beim Verkauf seiner Anteile erst dann
Die Ausgabe- und Rücknahmepreise sind am Sitz der KAG
einen Gewinn, wenn der Wertzuwachs den beim Erwerb
und der Depotbank verfügbar. Die Preise für die Anteil-
schlags abzusehen Derzeit wird dem Anteilwert ein Ausgabe-
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
25
klasse RC werden regelmäßig in mindestens einer hinrei-
einen Zeitraum von sechs Monaten zu verweigern und auszu-
chend verbreiteten Tages- oder Wirtschaftszeitung sowie auf
setzen (§ 12 Abs. 7 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“).
der Internetseite der KAG unter www.rreef.com veröffentlicht.
Die Preise für die Anteilklasse IC werden ausschließlich auf
Reichen nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die im Rah-
der Internetseite der KAG unter www.rreef.com veröffentlicht.
men der Liquidität angelegten Mittel für die Rücknahme nicht
aus, so sind Vermögensgegenstände (insbesondere Immobi-
Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile
lien sowie Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften) des
Anteilklasse RC
Sondervermögens zu veräußern. Bis zur Veräußerung der
Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Depot-
Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen,
bank erfolgt zum Ausgabepreis (= Anteilwert zuzüglich Ausga-
längstens bis zu zwölf Monaten nach der Aussetzung der
beaufschlag) bzw. Rücknahmepreis (= Anteilwert) ohne
Rücknahme, hat die KAG die Rücknahme weiter zu verwei-
Berechnung weiterer Kosten. Werden Anteile durch Vermitt-
gern. Sind im Sondervermögen hinreichend liquide Mittel
lung Dritter ausgegeben oder zurückgenommen, so können
vorhanden, nach Berücksichtigung der für die ordnungsge-
zusätzliche Kosten anfallen.
mäße Bewirtschaftung notwendigen Mittel, hat die KAG die
Anteilrücknahme wieder aufzunehmen.
Anteilklasse IC
Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Depotbank
Reichen auch zwölf Monate nach der Aussetzung die liquiden
erfolgt zum Ausgabepreis (= Anteilwert zzgl. Ausgabeaufschlag;
Mittel für die Rücknahme nicht aus, muss die KAG die Rück-
der Ausgabeaufschlag wird allerdings nur erhoben, wenn der
nahme weiter verweigern und weiter Vermögensgegenstände
Anleger bei Erwerb von Anteilen das Zeichnungsscheinverfah-
des Sondervermögens veräußern. Der Veräußerungserlös
ren gemäß Seite 19 des Verkaufsprospektes nicht einhält) bzw.
darf nun den Verkehrswert der Immobilien um bis zu 10%
Rücknahmepreis (= Anteilwert), von dem die KAG ggf. einen
unterschreiten.
Rücknahmeabschlag in Abzug bringt (siehe zu den Voraussetzungen für eine Vermeidung des Rücknahmeabschlags Seite 20
Reichen auch 24 Monate nach der Aussetzung die liquiden
des Verkaufsprospektes), ohne Berechnung weiterer Kosten.
Mittel für die Rücknahme nicht aus, muss die KAG die Rück-
Werden Anteile durch Vermittlung Dritter ausgegeben oder
nahme weiter verweigern und weiter Vermögensgegenstände
zurückgenommen, so können zusätzliche Kosten anfallen.
des Sondervermögens veräußern. Der Veräußerungserlös
darf nun den Verkehrswert der Immobilien um bis zu 20%
Rücknahmeaussetzung und Beschlüsse der Anleger
unterschreiten.
Die KAG kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine
Reichen auch 30 Monate nach der Aussetzung die liquiden
Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anle-
Mittel nicht für die Rücknahme aus oder setzt die KAG zum
ger erforderlich erscheinen lassen (§ 12 Abs. 6 der „Allgemei-
dritten Mal innerhalb von fünf Jahren die Rücknahme von
nen Vertragsbedingungen”).
Anteilen aus, so erlischt das Verwaltungsrecht der KAG an
dem Sondervermögen. Das Sondervermögen geht auf die
Außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere vor, wenn
Depotbank über, die es abwickelt und den Liquidationserlös
–– eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere
an die Anleger auszahlt (siehe Seite 46 des Verkaufsprospek-
des Sondervermögens gehandelt wird (außer an gewöhn-
tes zum „Verfahren bei der Auflösung des Sondervermögens
lichen Wochenenden und Feiertagen) geschlossen oder der
sowie einer Anteilklasse“). Die vorstehend dargestellten Fris-
Handel eingeschränkt oder ausgesetzt ist,
ten fangen nach einer Wiederaufnahme der Anteilrücknahme
–– über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann,
nur dann neu zu laufen an, wenn die KAG für das Sonderver-
–– die Gegenwerte bei Verkäufen nicht zu transferieren sind,
mögen nicht binnen drei Monaten nach der Wiederaufnahme
–– es nicht möglich ist, den Anteilwert ordnungsgemäß zu
erneut die Rücknahme von Anteilen aussetzt.
ermitteln, oder
–– wesentliche Vermögensgegenstände nicht bewertet werden können.
Die KAG unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Internet-
Die eingezahlten Gelder sind entsprechend den Anlagegrund-
seite der KAG unter www.rreef.com über die Aussetzung und
sätzen überwiegend in Immobilien angelegt. Bei umfangrei-
die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem
chem Rücknahmeverlangen können die liquiden Mittel des
werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen in
Sondervermögens, d.h. Bankguthaben und Erlöse aus dem
Papierform oder in elektronischer Form informiert. Nach Wie-
Verkauf der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Invest-
deraufnahme der Rücknahme wird den Anlegern der dann für
mentanteile zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur
die jeweilige Anteilklasse gültige Rücknahmepreis ausgezahlt.
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht
mehr ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen.
Setzt die KAG die Rücknahme der Anteile mangels Liquidität
Die KAG ist dann verpflichtet, die Rücknahme der Anteile für
aus, können die Anleger durch einen Mehrheitsbeschluss
26
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
gemäß § 81b InvG in die Veräußerung einzelner Vermögens-
Die erfolgsabhängige Vergütung wird der Anteilklasse RC
gegenstände des Sondervermögens einwilligen, auch wenn
­erstmals – durch Bildung einer entsprechenden Rückstellung –
die Veräußerung nicht zu angemessenen Bedingungen im
belastet, wenn die Schwellenwerte (4,1% bzw. 6%) für die
Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 3 InvG erfolgt. Die Einwilligung der
Erfolgsquote im Laufe eines Geschäftsjahres erstmalig über-
Anleger ist unwiderruflich. Sie verpflichtet die KAG nicht, die
schritten sind.
entsprechende Veräußerung vorzunehmen, sondern berechtigt sie nur dazu. Die Abstimmung soll ohne Versammlung
Die Berechnung einer etwaig anfallenden erfolgsabhängigen
der Anleger durchgeführt werden, es sei denn, außergewöhn-
Vergütung erfolgt jeweils am Monatsende. Sollte eine
liche Umstände machen es erforderlich, dass die Anleger auf
erfolgsabhängige Vergütung errechnet werden, so wird diese
einer Versammlung persönlich informiert werden. Eine einbe-
am Anfang des Folgemonats der Anteilklasse RC belastet.
rufene Versammlung findet statt, auch wenn die Aussetzung
der Anteilrücknahme zwischenzeitlich beendet wird. An der
Die Erhöhung oder Reduzierung der gebildeten Rückstellung
Abstimmung nimmt jeder Anleger nach Maßgabe des rechne-
wird im Wege einer kumulierten Betrachtung der Erfolgsquote
rischen Anteils seiner Beteiligung am Fondsvermögen teil.
jeweils am Anfang des Folgemonats vorgenommen. Die
Die Anleger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an
Ermittlung der Erfolgsquote erfolgt unter Hinzurechnung der
der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Ein Beschluss
zwischenzeitlich erfolgten Ausschüttung durch Vergleich des
ist nur wirksam, wenn mindestens 30% der Stimmrechte an
Anteilwertes an dem jeweiligen Monatsende mit dem Anteil-
der Beschlussfassung teilgenommen haben.
wert am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres.
Die Aufforderung zur Abstimmung über eine Veräußerung,
Die endgültig für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelte
die Einberufung einer Anlegerversammlung zu diesem Zweck
erfolgsabhängige Vergütung wird mit Wirkung zum Ende des
sowie der Beschluss der Anleger werden von der KAG im
Geschäftsjahres spätestens drei Monate nach Ablauf des
Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der
Geschäftsjahres – unter Auflösung der gebildeten Rückstel-
KAG unter www.rreef.com bekannt gemacht.
lung – der Anteilklasse RC entnommen.
Kosten (gültig bis zum 30. Juni 2013)
Anteilklasse IC
Die KAG erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus
Verwaltungs- und erfolgsabhängige Vergütung
dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von
Anteilklasse RC
0,55% des Durchschnittswertes des direkt und über Immobi-
Die KAG erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine
lien-Gesellschaften gehaltenen – bezogen auf die Anteil-
jährliche Vergütung in Höhe von 1% des Durchschnittswertes
klasse IC – anteiligen Immobilienvermögens, der aus den
des – bezogen auf die Anteilklasse RC – anteiligen Sonderver-
Werten des Immobilienvermögens am Ende eines jeden
mögens, der aus den Werten (Nettoinventarwerten) am Ende
Monats errechnet wird. Ferner erhält die KAG eine jährliche
eines jeden Monats errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf
Vergütung in Höhe von 0,05% des Durchschnittswertes der –
anteilige monatliche Vorschüsse zu erheben. Der KAG steht es
bezogen auf die Anteilklasse IC – anteiligen Liquiditätsanla-
frei, eine niedrigere Vergütung zu nehmen.
gen, der aus den Werten der Liquiditätsanlagen am Ende
eines jeden Monats errechnet wird. Als maßgebliches anteili-
Über die vorstehend beschriebene jährliche Verwaltungsver-
ges Immobilienvermögen wird die Summe der Verkehrswerte
gütung hinaus erhält die KAG für die Verwaltung des Sonder-
der direkt gehaltenen Immobilien, im Falle von über Immobi-
vermögens aus dem Sondervermögen eine erfolgsabhängige
lien-Gesellschaften gehaltenen Immobilien die Summe der
Vergütung am Ende eines Geschäftsjahres. Der Erfolg wird
Verkehrswerte von deren Immobilien entsprechend der Betei-
unter Hinzurechnung der zwischenzeitlich erfolgten Ausschüt-
ligungshöhe zugrunde gelegt. Die KAG ist berechtigt, auf die
tung durch den Vergleich des Anteilwertes am Ende eines
vorgenannten jährlichen Vergütungen anteilige monatliche
Geschäftsjahres mit dem Anteilwert am Ende des vorgegan-
Vorschüsse zu erheben. Der KAG steht es frei, eine niedrigere
genen Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der erfolgsab-
Vergütung zu nehmen.
hängigen Vergütung ermittelt. Beträgt diese Erfolgsquote zwischen 4,1% und 6% (Erfolg bezogen auf den Anteilwert des
Darüber hinaus erhält die KAG für die Verwaltung des Son-
vorangegangenen Geschäftsjahres), erhält die KAG eine
dervermögens aus dem Sondervermögen eine erfolgsabhän-
erfolgsabhängige Vergütung von 0,05% p.a. des durchschnitt-
gige Vergütung am Ende eines Geschäftsjahres. Der Erfolg
lichen – bezogen auf die Anteilklasse RC – anteiligen Wertes
wird unter Hinzurechnung der zwischenzeitlich erfolgten Aus-
(Nettoinventarwertes) des Sondervermögens. Beträgt die
schüttung durch den Vergleich des Anteilwertes am Ende
Erfolgsquote über 6%, erhält die KAG eine erfolgsabhängige
eines Geschäftsjahres mit dem Anteilwert am Ende des vor-
Vergütung von 0,1% p.a. des durchschnittlichen – bezogen auf
angegangenen Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der
die Anteilklasse RC – anteiligen Wertes (Nettoinventarwertes)
erfolgsabhängigen Vergütung ermittelt (es wird klargestellt,
des Sondervermögens. Dieser wird jeweils aus den Endwer-
dass zum Ende des ersten Geschäftsjahres nach Bildung der
ten der Monate des Geschäftsjahres errechnet.
neuen Anteilklasse IC der letzte vor Bildung der neuen Anteil-
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
27
klasse IC ermittelte Anteilwert sowie der Anteilwert in der
Geschäftsjahres, spätestens drei Monate nach Ablauf des
neuen Anteilklasse IC am Ende des Geschäftsjahres vergli-
Geschäftsjahres – unter Auflösung der gebildeten Rückstel-
chen werden). Beträgt diese Erfolgsquote mehr als 5% und
lung – der Anteilklasse IC entnommen.
maximal 7%, erhält die KAG eine erfolgsabhängige Vergütung
von 15% auf den in der Anteilklasse IC erzielten Mehrertrag,
Die KAG ist berechtigt, die Kosten der Auflegung für die neue
der sich bei einer Erfolgsquote von über 5% und maximal 7%
Anteilklasse IC (§ 12 Abs. 2 der „Besonderen Vertragsbedin-
errechnet. Maßgeblich für die Berechnung der erfolgsabhän-
gungen“) dieser neuen Anteilklasse zu belasten; die KAG
gigen Vergütung ist nur der Mehrertrag, soweit dieser die
kann diese Belastung über einen Zeitraum von vier (4) Jahren
Erfolgsquote von 5% übersteigt. Der Mehrertrag ist die Diffe-
ratierlich vornehmen. Der Vierjahreszeitraum beginnt, sobald
renz, welche sich – unter Hinzurechnung der zwischenzeitlich
in der Anteilklasse IC erstmalig Anteile in einem Gesamtvolu-
erfolgten Ausschüttung – bei Vergleich des Anteilwertes am
men von 250 Mio. EUR ausgegeben worden sind.
Ende eines Geschäftsjahres mit dem Anteilwert am Ende des
vorangegangenen Geschäftsjahres unter Berücksichtigung
Sonstige Kosten
der erfolgsabhängigen Vergütung errechnet. Beträgt die
Werden für das Sondervermögen Immobilien erworben, ver­
Erfolgsquote über 7%, so erhält die KAG darüber hinaus eine
äußert, bebaut oder umgebaut, so erhält die KAG jeweils eine
erfolgsabhängige Vergütung von 20% auf den in der Anteil-
einmalige Vergütung von 1% der Anschaffungsaufwendungen
klasse IC erzielten Mehrertrag (im Sinne der vorstehenden
(Kaufpreis plus Anschaffungsnebenkosten), des Verkaufserlöses
Definition), soweit dieser die Erfolgsquote von 7% übersteigt.
(Verkaufspreis abzüglich Veräußerungsnebenkosten) und ggf.
der Bau-/Umbauaufwendungen (Bau- plus Baunebenkosten).
Für den Fall, dass die KAG in einem Geschäftsjahr berechtigt
ist, sowohl eine erfolgsabhängige Vergütung in der Anteil-
Wird für das Sondervermögen eine Beteiligung an einer
klasse IC gemäß den vorstehenden Ausführungen als auch
Immobilien-Gesellschaft erworben oder erwirbt eine für das
zugleich eine Vergütung gemäß nachfolgenden Absät-
Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar gehaltene
zen unter „Sonstige Kosten“ für die Veräußerung von Immo-
Immobilien-Gesellschaft Immobilien oder Immobilien-­
bilien oder Immobilien-Gesellschaften zu verlangen, wird die
Gesellschaften bzw. werden in einer Immobilien-Gesellschaft
auf die Anteilklasse IC entfallende anteilige Veräußerungsge-
befindliche Immobilien bebaut oder umgebaut, so erhält die
bühr auf die erfolgsabhängige Vergütung, wie sie vorstehend
KAG jeweils anteilig in Höhe der gehaltenen Beteiligungs-
beschrieben ist, gemäß diesem Absatz angerechnet.
quote eine einmalige Vergütung von 1% der Anschaffungs­
aufwendungen der Immobilien (Kaufpreis plus Anschaffungs-
Die erfolgsabhängige Vergütung wird der Anteilklasse IC erst-
nebenkosten) und ggf. der Bau-/Umbauaufwendungen
mals – durch Bildung einer entsprechenden Rückstellung –
(Bau- plus Baunebenkosten). Entsprechendes gilt, wenn eine
belastet, wenn die Schwellenwerte (5% bzw. 7%) für die
Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft oder eine
Erfolgsquote im Laufe eines Geschäftsjahres erstmalig über-
Immobilie der Immobilien-Gesellschaft veräußert wird.
schritten sind.
Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine jährliche VergüDie Berechnung einer etwaig anfallenden erfolgsabhängigen
tung in Höhe von 0,025% des am Ende des Geschäftsjahres
Vergütung erfolgt jeweils am Monatsende unter Anrechnung
festgestellten Wertes des Sondervermögens. Sie ist berech-
bis dahin angefallener anteiliger Veräußerungsgebühren. Sollte
tigt, hierauf vierteljährlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
eine erfolgsabhängige Vergütung errechnet werden, so wird sie
am Anfang des Folgemonats der Anteilklasse IC belastet.
Im Übrigen darf das Sondervermögen mit verschiedenen
­Aufwendungen belastet werden, so z.B. mit Kosten, die im
Die Erhöhung oder Reduzierung der gebildeten Rückstellung
Zusammenhang mit Grundstückserwerbsaktivitäten stehen.
wird im Wege einer kumulierten Betrachtung der Erfolgsquote
Darunter sind u.a. die Kosten für die technische, rechtliche,
jeweils am Anfang des Folgemonats vorgenommen. Zum
steuerliche und wirtschaftliche Prüfung (Due Diligence) der
Ende des ersten Geschäftsjahres nach Bildung der neuen
Immobilie und des Immobilienerwerbs durch externe Berater
Anteilklasse IC ist der Erfolg maßgeblich, der sich aus dem
zu verstehen, die bei einem Erwerb einer Immobilie oder
Vergleich zwischen dem Anteilwert am jeweiligen Monats-
einer Immobilien-Gesellschaft im Regelfall anfallen. Diese
ende und dem letzten vor Bildung der neuen Anteilklasse IC
Kosten können auch dann dem Sondervermögen belastet
ermittelten Anteilwert ergibt. In den folgenden Geschäftsjah-
werden, wenn die jeweilige Immobilie oder Immobilien-
ren werden jeweils der Anteilwert am jeweiligen Monatsende
Gesellschaft nicht in den Bestand des Sondervermögens
und der Anteilwert am Ende des vorangegangenen Geschäfts-
übergeht, weil sie nicht erworben wurde. Gleiches gilt für
jahres – unter Hinzurechnung der zwischenzeitlich erfolgten
Kosten im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungsak-
Ausschüttung – verglichen.
tivitäten, z.B. Kosten für externe Berater, die bei einem Verkauf einer Immobilie oder einer Immobilien-Gesellschaft
Die endgültig für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelte
regelmäßig anfallen. Diese Kosten können auch für den Fall,
erfolgsabhängige Vergütung wird mit Wirkung zum Ende des
dass die Immobilie nicht veräußert werden konnte, dem Son-
28
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
dervermögen belastet werden. Wegen der übrigen Aufwen-
des Sondervermögens, der Vergütung der Depotbank, den
dungen, mit denen das Sondervermögen belastet werden
Rechtsverfolgungskosten sowie den Aufwendungen, die dem
darf, wird auf § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 5 der „Besonderen
Sondervermögen zusätzlich gemäß § 11 Abs. 5 Buchstaben d)
Vertragsbedingungen“ (gültig bis 30. Juni 2013) verwiesen
bis j) und § 12 Abs. 5 Buchstaben d) bis j) der „Besonderen
(siehe Seiten 59/62).
Vertragsbedingungen“ belastet werden können. Ausgenommen sind die Kosten und Nebenkosten, die beim Erwerb und
Diese Regelungen gelten auch entsprechend für die von der
der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen.
KAG für Rechnung des Sondervermögens unmittelbar oder
mittelbar gehaltenen Immobilien-Gesellschaften und deren
Die Bezugsgröße zur Ermittlung der Gesamtkostenquote ist
Immobilien. Dabei werden Aufwendungen, die der KAG im
das durchschnittliche Fondsvermögen des jeweiligen voran-
Zusammenhang mit Immobilien-Gesellschaften entstehen,
gegangenen Geschäftsjahres.
z.B. die Nebenkosten des Erwerbs einer Immobilie durch
diese Immobilien-Gesellschaft, in der der KAG entstandenen
Die Gesamtkostenquote wird als Prozentsatz im Jahresbericht
Höhe dem Sondervermögen belastet.
nach der Ertrags- und Aufwandsrechnung ausgewiesen.
Soweit die KAG dem Sondervermögen eigene Aufwendun-
Sollte eine erfolgsabhängige Vergütung erhoben werden,
gen nach vorgenannten Absätzen belastet, müssen diese billi-
wird diese gesondert ins Verhältnis zum durchschnittlichen
gem Ermessen entsprechen. Diese Aufwendungen werden in
Fondsvermögen – bezogen auf die jeweilige Anteilklasse –
den Jahresberichten aufgegliedert ausgewiesen.
gesetzt und als Prozentsatz ausgewiesen.
Dem Sondervermögen wird neben der Vergütung zur Verwal-
Die KAG kann nach ihrem freien Ermessen mit einzelnen
tung des Sondervermögens eine weitere Verwaltungsvergü-
Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmter Ver-
tung für die im Sondervermögen gehaltenen Wertpapier-und
waltungsvergütung an diese Anleger vereinbaren. Dies
Geldmarkt-Investmentanteile berechnet. Im Jahres- und Halb-
kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle
jahresbericht werden diese weitere Verwaltungsvergütung,
Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.
welche dem Sondervermögen von einer anderen KAG oder
einer ausländischen Investment-Gesellschaft berechnet
Der KAG können im Zusammenhang mit Geschäften für
wurde, sowie der Betrag der Ausgabeauf- und Rücknahmeab-
Rechnung des Sondervermögens geldwerte Vorteile (Broker
schläge angegeben, die dem Sondervermögen im Berichts-
Research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssys-
zeitraum für den Erwerb und die Rückgabe von Anteilen an
teme) entstehen, die im Interesse der Anleger bei den Anla-
Wertpapier- und Geldmarkt-Sondervermögen berechnet wor-
geentscheidungen verwendet werden. Der KAG fließen keine
den sind.
Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen an die
Depotbank und an Dritte geleisteten Vergütungen und Auf-
Die KAG wird dem Sondervermögen keine Ausgabeauf-
wandserstattungen zu.
schläge und Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die gehaltenen Wertpapier- und Geldmarkt-
Die KAG verwendet einen Teil der ihr aus dem Sondervermö-
Investmentanteile berechnen, wenn die betreffenden
gen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende (z.B. monat-
Wertpapier- und Geldmarkt-Sondervermögen von einer ande-
liche oder jährliche) Vergütungen an Vermittler von Anteilen
ren KAG verwaltet werden, mit der sie durch eine wesentliche
als Vermittlungsfolgeprovision. Dabei kann es sich auch um
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist. Das
wesentliche Teile handeln. Die Höhe dieser Provisionen wird
kann dadurch erreicht werden, dass die KAG ihre Verwal-
in der Regel in Abhängigkeit vom jeweiligen Bestand des
tungsvergütung für den auf Anteile an solchen verbundenen
durch den Vermittler vermittelten Fondsvolumens an den ver-
Investmentvermögen entfallenden Teil – ggf. bis zu ihrer
einbarten Stichtagen bemessen.
gesamten Höhe – jeweils um die von den erworbenen Investmentvermögen berechnete Verwaltungsvergütung kürzt.
Kosten (gültig ab dem 1. Juli 2013)
Vergütungen und Aufwendungserstattungen an die KAG, die
Vergütungen und Aufwendungserstattungen (Kostenreglun-
Depotbank und Dritte unterliegen nicht der Genehmigungs-
gen) aus dem Sondervermögen an die RREEF Investment
pflicht der BaFin.
GmbH, die Depotbank und Dritte unterliegen der Genehmigungspflicht der BaFin.
Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des
Sondervermögens angefallenen Verwaltungskosten (ohne
Anteilklasse RC
Transaktionskosten) offengelegt und als Quote des durch-
1. Die KAG gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im
schnittlichen Fondsvolumens innerhalb des jeweiligen
Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungs-
Geschäftsjahres ausgewiesen („Gesamtkostenquote“). Diese
vergütung einschließlich etwaiger erhaltener erfolgsab-
setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung
hängiger Vergütungen an.
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
29
2. Vergütungen, die an die KAG zu zahlen sind
a) Die KAG erhält für die Verwaltung des Sondervermögens
eine jährliche Vergütung in Höhe von 1% des Durch-
Auflösungsberichts;
f) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaf-
schnittswertes des – bezogen auf die Anteilklasse RC –
ten Datenträgers, außer im Fall der Informationen über
anteiligen Sondervermögens, der aus den Werten am
Fondsverschmelzungen und Informationen über
Ende eines jeden Tages errechnet wird. Sie ist berechtigt,
­Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzver-
hierauf anteilige tägliche Vorschüsse zu erheben. Der
letzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwert-
KAG steht es frei, eine niedrigere Vergütung zu nehmen.
b) Werden für das Sondervermögen Immobilien in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den EWR erworben, umgebaut oder veräußert, kann die KAG jeweils
ermittlung;
g) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch
den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
h) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungs-
eine einmalige Vergütung von 1% des Kaufpreises bzw.
grundlagen und die Bescheinigung, dass die steuerli-
der Baukosten beanspruchen. Befinden sich solche
chen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuer-
Immobilien außerhalb der Vertragsstaaten des Abkom-
rechts ermittelt wurden;
mens über den EWR, so beträgt die Vergütung 1,5% des
i) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine;
Kaufpreises bzw. der Baukosten. Bei von der KAG für
j) ggf. Kosten für die Ertragsscheinbogenerneuerung;
das Sondervermögen durchgeführten Projektentwick-
k) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von
lungen kann eine Vergütung von 1% bzw. bei Projekt-
Rechtsansprüchen durch die KAG für Rechnung des
entwicklungen außerhalb des EWR von 1,5% der Bau-
Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
kosten erhoben werden.
KAG zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
3. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
a) Die KAG zahlt für die Qualitätssicherung und -kontrolle
der von sämtlichen in- und ausländischen Liegenschaftsverwaltern gelieferten Daten und Zahlen im Hinblick auf finanzielle, kaufmännische und technische
Inhalte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,05%
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus
den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet
Ansprüchen;
l) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in
Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden;
m)Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf
das Sondervermögen;
n) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
o) im Zusammenhang mit den an die KAG, die Depotbank
wird. Die Vergütung wird nicht durch die Verwaltungs-
und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorste-
vergütung gemäß Absatz 2.a) abgedeckt.
hend genannten Aufwendungen anfallende Steuern
b) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach
den vorstehenden Absätzen 2.a) und 3.a) als Vergütung
entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,05% des
einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
6. Transaktionskosten
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendun-
den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet
gen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang
wird, betragen.
mit dem Erwerb, der Veräußerung und der Bebauung/dem
4. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt 1/12
Umbau von Vermögensgegenständen entstehenden Kos-
von höchstens 0,025% p.a. des Wertes des Sondervermö-
ten belastet. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit
gens, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert.
dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung/dem Umbau
5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgen-
und Belastung von Immobilien einschließlich in diesem
den Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
Zusammenhang anfallender Steuern werden dem Sonder-
a) Kosten des Sachverständigenausschusses und anderer
vermögen unabhängig vom tatsächlichen Zustandekom-
Sachverständiger;
b) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. ein-
men des Geschäfts belastet.
7. Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten
schließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung
Die Regelungen unter den Absätzen 2.b), 5.a) und 5.b) gel-
ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
ten entsprechend für die von der KAG für Rechnung des
c) bei der Verwaltung von Immobilien entstehende Fremd-
Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar gehaltenen
kapital- und Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-,
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften bzw. die
­Vermietungs-, Instandhaltungs-, Betriebs- und Rechts-
Immobilien dieser Gesellschaften.
­verfolgungskosten);
Für die Berechnung der Vergütung der KAG gemäß
d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger
Absatz 2.b) gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der Veräu-
bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunter-
ßerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Projektentwick-
lagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufspros-
lung einer Immobilie durch eine Immobilien-Gesellschaft ist
pekt, wesentliche Anlegerinformationen);
der Kaufpreis bzw. sind die Baukosten der Immobilie anzu-
e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und
30
ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
setzen. Im Falle des Erwerbs oder der Veräußerung einer
Immobilien-Gesellschaft ist der Verkehrswert der von der
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Gesellschaft gehaltenen Immobilien anzusetzen. Wenn nur
d) Aufholung/„High water mark“-Regelungen
eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten,
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen
erworben oder veräußert wird, ist der anteilige Verkehrswert
werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrech-
bzw. sind die Baukosten entsprechend dem Anteil der für
nungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des
das Sondervermögen gehaltenen, erworbenen oder veräu-
Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehen-
ßerten Beteiligungsquote anzusetzen.
den Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt.
Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den
9. Die KAG hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht
Absätzen 5.a) und 5.b) ist auf die Höhe der Beteiligung des
den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahme­
Sondervermögens an der Immobilien-Gesellschaft abzu-
abschläge offenzulegen, die dem Sondervermögen im
stellen. Abweichend hiervon gehen Aufwendungen, die bei
Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von besonderen
Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind.
Anforderungen des InvG entstehen, nicht anteilig, sondern
Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
in vollem Umfang zu Lasten des oder der Sondervermö-
KAG selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wer-
gen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesell-
den, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit-
schaft gehalten wird und die diesen Anforderungen
telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die
unterliegen.
Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb
8. Erfolgsabhängige Vergütung
a) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung
und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die KAG hat im Jahresbericht
Die KAG kann für die Verwaltung des Sondervermögens
und im Halbjahresbericht die Vergütung offenzulegen, die
je ausgegebenen Anteil ferner eine erfolgsabhängige
dem Sondervermögen von der KAG selbst, von einer
Vergütung in Höhe von bis zu 1,5% (Höchstbetrag) des
anderen KAG, einer Investmentaktiengesellschaft mit ver-
Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende
änderlichem Kapital oder einer anderen Gesellschaft, mit
einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang
der die KAG durch eine wesentliche unmittelbare oder mit-
der Abrechnungsperiode um 4,1% übersteigt (absolut
telbare Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländi-
positive Anteilwertentwicklung), jedoch insgesamt
schen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwal-
höchstens bis zu 0,1% des Durchschnittswerts des Son-
tungsgesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im
dervermögens in der Abrechnungsperiode.
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
b) Definition der Abrechnungsperiode
10.Soweit die KAG dem Sondervermögen eigene Aufwendun-
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und
gen nach Absatz 5 belastet, müssen diese billigem Ermes-
endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres.
sen entsprechen. Diese Aufwendungen werden in den Jah-
c) Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der
resberichten aufgegliedert ausgewiesen.
Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode
berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf. unter
Anteilklasse IC
Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwel-
1. Die KAG gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im
lenwertes) ermittelt. Bei der Wertentwicklungsberech-
Jahres- und Halbjahresbericht die er­hobene Verwaltungs-
nung nach der BVI-Methode werden alle Kosten auf
vergütung einschließlich etwaiger erhaltener erfolgsab-
Ebene des Sondervermögens (zum Beispiel Verwaltungsvergütung i. S. des vorstehenden Abs. 2.a), Depotbankgebühren i. S. des vorstehenden Abs. 4, Kosten
hängiger Vergütungen an.
2. Vergütungen, die an die KAG zu zahlen sind
a) Die KAG erhält für die Verwaltung des Sondervermö-
für Druck des Jahres-/Halbjahresberichts, ggf. eine
gens aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergü-
erfolgsabhängige Vergütung i. S. dieses Abs. 8 berück-
tung in Höhe von 0,55 % des Durchschnittswertes des
sichtigt. Die individuellen Kosten des Anlegers, wie bei-
direkt und über Immobilien-Gesellschaften gehaltenen –
spielsweise Gebühren, Provisionen, andere Entgelte
bezogen auf die Anteilklasse IC – anteiligen Immobilien-
sowie der Ausgabeaufschlag, fließen nicht in die Wert-
vermögens, der aus den Werten des Immobilienvermö-
entwicklungsberechnung ein. Zwischenzeitlich erfolgte
gens am Ende eines jeden Tages errechnet wird. Ferner
Ausschüttungen werden in die Berechnung der Werter-
erhält die KAG eine jährliche Vergütung in Höhe von
mittlung mit aufgenommen. Nähere Details zu der BVI-
0,05% des Durchschnittswertes der – bezogen auf die
Methode finden sich unter www.bvi.de, „Statistik“.
Anteilklasse IC – anteiligen Liquiditätsanlagen, der aus
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs
den Werten der Liquiditätsanlagen am Ende eines jeden
wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im
Tages errechnet wird. Als maßgebliches anteiliges
Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt
Immobilienvermögen wird die Summe der Verkehrs-
bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteige-
werte der direkt gehaltenen Immobilien, im Falle von
rung oder der „High water mark“ wieder aufgelöst. Die
über Immobilien-Gesellschaften gehaltenen Immobilien
am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurück-
die Summe der Verkehrswerte von deren Immobilien
gestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen
entsprechend der Beteiligungshöhe zugrunde gelegt.
werden.
Die KAG ist berechtigt, auf die vorgenannten jährlichen
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
31
Vergütungen anteilige tägliche Vorschüsse zu erheben.
Ihr steht es frei, eine niedrigere Vergütung zu nehmen.
b) Werden für das Sondervermögen Immobilien in einem
den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
h) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungs-
Vertragsstaat des Abkommens über den EWR erworben,
grundlagen und die Bescheinigung, dass die steuer­
umgebaut oder veräußert, kann die KAG jeweils eine ein-
lichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuer-
malige Vergütung von 1% des Kaufpreises bzw. der Bau-
rechts ermittelt wurden;
kosten beanspruchen. Befinden sich solche Immobilien
i) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine;
außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den
j) ggf. Kosten für die Ertragsscheinbogenerneuerung;
EWR, so beträgt die Vergütung 1,5% des Kaufpreises
k) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von
bzw. der Baukosten. Bei von der KAG für das Sonderver-
Rechtsansprüchen durch die KAG für Rechnung des
mögen durchgeführten Projektentwicklungen kann eine
Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Vergütung von 1% bzw. bei Projektentwicklungen außer-
KAG zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
halb des EWR von 1,5% der Baukosten erhoben werden.
3. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
a) Die KAG zahlt für die Qualitätssicherung und -kontrolle
der von sämtlichen in- und ausländischen Liegenschaftsverwaltern gelieferten Daten und Zahlen im Hinblick auf finanzielle, kaufmännische und technische
Inhalte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,05%
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus
Ansprüchen;
l) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in
Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden;
m)Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf
das Sondervermögen;
n) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
o) im Zusammenhang mit den an die KAG, die Depotbank
den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet
und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorste-
wird. Die Vergütung wird nicht durch die Verwaltungs-
hend genannten Aufwendungen anfallende Steuern
vergütung gemäß Ziffer 2.a) abgedeckt.
einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwal-
b) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach
den vorstehenden Ziffern 2.a) und 3.a) als Vergütung
tung und Verwahrung entstehenden Steuern.
6. Transaktionskosten
entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,65% des
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendun-
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus
gen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang
den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet
mit dem Erwerb, der Veräußerung und der Bebauung/dem
wird, betragen.
Umbau von Vermögensgegenständen entstehenden Kos-
4. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt 1/12
ten belastet. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit
von höchstens 0,025% p.a. des Wertes des Sondervermö-
dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung/dem Umbau
gens, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert.
und Belastung von Immobilien einschließlich in diesem
5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgen-
Zusammenhang anfallender Steuern werden dem Sonder-
den Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
vermögen unabhängig vom tatsächlichen Zustandekom-
a) Kosten des Sachverständigenausschusses und anderer
men des Geschäfts belastet.
Sachverständiger;
b) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. ein-
7. Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten
Die Regelungen unter den Absätzen 2.b), 5.a) und 5.b) gel-
schließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung
ten entsprechend für die von der KAG für Rechnung des
ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar gehaltenen
c) bei der Verwaltung von Immobilien entstehende Fremd-
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften bzw. die
kapital- und Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-, Ver-
Immobilien dieser Gesellschaften.
mietungs-, Instandhaltungs-, Betriebs- und
Für die Berechnung der Vergütung der KAG gemäß
Rechtsverfolgungskosten);
Absatz 2.b) gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der Veräu-
d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger
ßerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Projektentwick-
bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunter-
lung einer Immobilie durch eine Immobilien-Gesellschaft ist
lagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufspros-
der Kaufpreis bzw. sind die Baukosten der Immobilie anzu-
pekt, wesentliche Anlegerinformationen);
setzen. Im Falle des Erwerbs oder der Veräußerung einer
e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjah-
Immobilien-Gesellschaft ist der Verkehrswert der in der
resberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und
Gesellschaft enthaltenen Immobilien anzusetzen. Wenn nur
ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten,
Auflösungsberichtes;
erworben oder veräußert wird, ist der anteilige Verkehrswert
f) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften
32
g) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch
bzw. sind die Baukosten entsprechend dem Anteil der für
Datenträgers, außer im Fall der Informationen über
das Sondervermögen gehaltenen, erworbenen oder veräu-
Fondsverschmelzungen und Informationen über Maßnah-
ßerten Beteiligungsquote anzusetzen.
men im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen
Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den
oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
Absätzen 5.a) und 5.b) ist auf die Höhe der Beteiligung des
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
Sondervermögens an der Immobilien-Gesellschaft abzustellen. Abweichend hiervon gehen Aufwendungen, die bei
der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von besonderen
gestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen
werden.
d) Aufholung/„High water mark“-Regelungen
Anforderungen des InvG entstehen, nicht anteilig, sondern
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen
in vollem Umfang zu Lasten des oder der Sondervermö-
werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrech-
gen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesell-
nungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des
schaft gehalten wird und die diesen Anforderungen
Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehen-
unterliegen.
8. Erfolgsabhängige Vergütung
a) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung
den Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt.
9. Die KAG hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht
den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeab-
Die KAG kann für die Verwaltung des Sondervermö-
schläge offenzulegen, die dem Sondervermögen im
gens je ausgegebenen Anteil ferner eine erfolgsabhän-
Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
gige Vergütung in Höhe von bis zu 3,5% (Höchstbe-
Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind.
trag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert
Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am
KAG selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wer-
Anfang der Abrechnungsperiode um 5,4% übersteigt
den, mit der die KAG durch eine wesentliche unmittelbare
(absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die KAG
­insgesamt höchstens bis zu 0,3% des Durchschnitts-
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rück-
wertes des Sonder­vermögens in der Abrechnungs-
nahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeab-
periode.
schläge berechnen. Die KAG hat im Jahresbericht und im
Für den Fall, dass die KAG in einem Geschäftsjahr
Halbjahresbericht die Vergütung offenzulegen, die dem
berechtigt ist, sowohl eine erfolgsabhängige Vergütung
Sondervermögen von der KAG selbst, von einer anderen
gemäß diesem Absatz 8 als auch zugleich eine Vergü-
Gesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft mit verän-
tung gemäß vorstehendem Absatz 2.b) bzw. Absatz 7
derlichem Kapital oder einer anderen Gesellschaft, mit der
für die Veräußerung von Immobilien oder Immobilien-
die KAG durch eine wesentliche unmittelbare oder mittel-
Gesellschaften zu verlangen, wird die auf die Anteil-
bare Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländischen
klasse IC entfallende anteilige Veräußerungsgebühr auf
Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungs-
die erfolgsabhängige Vergütung gemäß diesem
gesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im Sonder-
Absatz angerechnet.
b) Definition der Abrechnungsperiode
vermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
10.Soweit die KAG dem Sondervermögen eigene Aufwendun-
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und
gen nach Absatz 5 belastet, müssen diese billigem Ermes-
endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres.
sen entsprechen. Diese Aufwendungen werden in den Jah-
c) Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der
resberichten aufgegliedert ausgewiesen.
Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode
berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf. unter
Sonstige Hinweise zu Vergütungen und Kosten
Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen
Die KAG kann nach ihrem freien Ermessen mit einzelnen
Schwellenwertes) ermittelt. Bei der Wertentwicklungs-
Anlegern die teilweise Rückzahlung von vereinnahmter Ver-
berechnung nach der BVI-Methode werden alle Kosten
waltungsvergütung an diese Anleger vereinbaren. Dies
auf Ebene des Sondervermögens (zum Beispiel Ver-
kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelle
waltungsvergütung i. S. des vorstehenden Abs. 2.a),
Anleger direkt Großbeträge nachhaltig investieren.
Depotbankgebühren i. S. des vorstehenden Abs. 4.,
Kosten für Druck des Jahres-/Halbjahresberichts, ggf.
Der KAG können im Zusammenhang mit Geschäften für
erfolgsabhängige Vergütung i. S. des Abs. 8. berück-
Rechnung des Sondervermögens geldwerte Vorteile (Broker
sichtigt. Die individuellen Kosten des Anlegers, wie
Research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssys-
beispielsweise Gebühren, Provisionen, andere Ent-
teme) entstehen, die im Interesse der Anleger bei den Anla-
gelte sowie der Ausgabeaufschlag, fließen nicht in die
geentscheidungen verwendet werden. Der KAG fließen keine
Wertentwicklungsberechnung ein. Zwischenzeitlich
Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen an die
erfolgte Ausschüttungen werden in die Wertermittlung
Depotbank und an Dritte geleisteten Vergütungen und Auf-
mit aufgenommen. Nähere Details zu der BVI-Methode
wandserstattungen zu.
finden sich unter www.bvi.de, „Statistik“.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs
Die KAG verwendet einen Teil der ihr aus dem Sondervermö-
wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im
gen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende (z.B. monat-
Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt
liche oder jährliche) Vergütungen an Vermittler von Anteilen
bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteige-
als Vermittlungsfolgeprovision. Dabei kann es sich auch um
rung oder der „High water mark“ wieder aufgelöst. Die
wesentliche Teile handeln. Die Höhe dieser Provisionen wird
am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurück-
in der Regel in Abhängigkeit vom jeweiligen Bestand des
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
33
durch den Vermittler vermittelten Fondsvolumens an den ver-
Hinzu kommen Bauzinsen (Eigengeldverzinsung für Bauvor-
einbarten Stichtagen bemessen.
haben), soweit sie als kalkulatorischer Zins anstelle der
marktüblichen Verzinsung der für die Bauvorhaben verwende-
Angabe einer Gesamtkostenquote
ten Mittel des Sondervermögens angesetzt werden.
Im Jahresbericht werden die im Geschäftsjahr zu Lasten des
Sondervermögens angefallenen Verwaltungskosten (ohne
Außerordentliche Erträge bzw. Aufwendungen können aus
Transaktionskosten) offengelegt und als Quote des durch-
der Veräußerung von Immobilien, Beteiligungen an Immobi-
schnittlichen Fondsvolumens innerhalb des jeweiligen
lien-Gesellschaften, Finanzinstrumenten und von Liquiditäts-
Geschäftsjahres ausgewiesen („Gesamtkostenquote“). Diese
anlagen entstehen. Die Veräußerungsgewinne oder -verluste
setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Verwaltung
aus dem Verkauf von Immobilien und Beteiligungen an
des Sondervermögens, der Vergütung der Depotbank sowie
Immobilien-Gesellschaften werden in der Weise ermittelt,
den Aufwendungen, die dem Sondervermögen zusätzlich
dass die Verkaufserlöse (abzüglich der beim Verkauf angefal-
belastet werden können (siehe Seite 29 des Verkaufsprospek-
lenen Kosten) den um die steuerliche Abschreibung vermin-
tes). Ausgenommen sind die Kosten und Nebenkosten, die
derten Anschaffungskosten der Immobilie oder Beteiligung
beim Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenstän-
an einer Immobilien-Gesellschaft (Buchwert) gegenüberge-
den entstehen.
stellt werden.
Eine etwaige der Gesellschaft zustehende erfolgsabhängige
Realisierte Veräußerungsverluste werden mit realisierten
Vergütung siehe für Anteilklasse RC § 11 Abs. 8 und für Anteil-
Veräußerungsgewinnen nicht saldiert, sondern getrennt im
klasse IC § 12 Abs. 8 der „Besonderen Vertragsbedingungen“
Veräußerungsergebnis ausgewiesen. Bestandteile des Ver-
wird gesondert ins Verhältnis zum durchschnittlichen Fonds-
äußerungsergebnisses, z.B. Veräußerungsgewinne, kön-
vermögen – bezogen auf die jeweilige Anteilklasse – gesetzt
nen – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertrags­
und als Prozentsatz ausgewiesen.
ausgleichs – ganz oder teilweise ausgeschüttet oder
vorgetragen werden.
Besonderheiten in Zusammenhang
mit dem Erwerb von Investmentanteilen
Die Veräußerungsgewinne bzw. Veräußerungsverluste bei
Dem Sondervermögen wird neben der Vergütung zur Verwal-
Wertpapierverkäufen bzw. bei der Einlösung von Wertpapie-
tung des Sondervermögens eine weitere Verwaltungsvergü-
ren werden für jeden einzelnen Verkauf bzw. jede einzelne
tung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile
Einlösung gesondert ermittelt. Dabei wird bei der Ermittlung
berechnet.
von Veräußerungsgewinnen bzw. Veräußerungsverlusten der
aus allen Käufen der Wertpapiergattung ermittelte Durch-
Im Jahres- und Halbjahresbericht wird der Betrag der Ausga-
schnittswert zugrunde gelegt (so genannte Durchschnitts-
beaufschläge und Rücknahmeabschläge angegeben, die dem
oder Fortschreibungsmethode).
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die
Rückgabe von Anteilen an Sondervermögen berechnet wor-
Die realisierten Gewinne bzw. Verluste aus zu Sicherungs­
den sind. Daneben wird die Vergütung offengelegt, die dem
zwecken abgeschlossenen Geschäften mit Finanzinstrumen-
Sondervermögen von der KAG selbst, einer anderen KAG
ten wie z.B. Devisentermingeschäften und Futures ergeben
oder einer Gesellschaft, mit der die KAG durch eine wesentli-
sich aus dem Unterschied zwischen Ankaufskursen und den
che unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,
Kursen bei Verkauf bzw. Fälligkeit.
oder einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung
Die Aufwendungen und Erträge des Sondervermögens wer-
für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet
den zunächst entsprechend dem Wertverhältnis der Anteil-
wurde. Beim Erwerb von Investmentanteilen, die direkt oder
klassen auf die einzelnen Anteilklassen und anschließend auf
indirekt von der KAG oder einer Gesellschaft verwaltet wer-
die einzelnen Anteile der jeweiligen Anteilklasse verteilt. Hier-
den, mit der die KAG durch eine wesentliche unmittelbare
von ausgenommen sind die anteilklassenspezifischen Auf-
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf sie oder die
wendungen (z.B. Verwaltungskosten), deren Ergebnis den
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
betreffenden Anteilklassen unmittelbar zugerechnet wird. Die
Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge berechnen.
Anteile unterschiedlicher Anteilklassen partizipieren daher in
der Regel auch in unterschiedlichem Umfang an den Aufwen-
Ermittlung und Verwendung der Erträge
Ermittlung der Erträge
dungen des Sondervermögens. Allein durch eine verhältnis-
Das Sondervermögen erzielt ordentliche Erträge aus verein-
der Anspruch des Anlegers auf partielle Teilhabe an der wirt-
nahmten und nicht zur Kostendeckung verwendeten Mieten
schaftlichen Entwicklung des Sondervermögens erfüllt. Die
aus Immobilien, aus Beteiligungen an Immobilien-Gesell-
Aufteilung muss daher gewährleisten, dass die Gesamtren-
schaften sowie Zinsen und Dividenden aus Liquiditätsanla-
dite je investierten Euro für alle Anleger je Anteilklasse gleich
gen. Diese werden periodengerecht abgegrenzt.
ist.
34
mäßige Aufteilung der Aufwendungen und der Erträge wird
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
Die Buchung von Aufwendungen und Erträgen sowie von
sen jedoch mindestens 50% der in Absatz 1 genannten
Mittelzu- und -abflüssen wird so gestaltet, dass ihre Zurech-
Erträge ausgeschüttet werden.
nung zu einer Anteilklasse nachvollziehbar ist und durch den
Abschlussprüfer geprüft werden kann.
Veräußerungsgewinne können – unter Berücksichtigung des
zugehörigen Ertragsausgleichs – ausgeschüttet werden und
Ertragsausgleichsverfahren
müssen nicht mit Veräußerungsverlusten saldiert werden.
Die KAG wendet für das Sondervermögen das so genannte
Veräußerungsgewinne von Wertpapiergattungen können auch
„Ertragsausgleichsverfahren“ an. Dies bedeutet, dass das im
dann ausgeschüttet werden, wenn andere Wertpapiergattun-
Gewinnvortrag enthaltene Ausschüttungspotenzial und der
gen Verluste ausweisen.
während des Geschäftsjahres bis zum Anteilkauf oder -verkauf angefallene Saldo aus Aufwendungen und Erträgen
Eigengeldzinsen für Bauvorhaben können, sofern sie sich in
(­Mieten, Zinsen, Bewirtschaftungskosten etc.), die der Anleger
den Grenzen der ersparten marktüblichen Bauzinsen halten,
als Teil des Ausgabepreises bezahlen muss und der Verkäufer
ebenfalls für die Ausschüttung verwendet werden.
von Anteilen als Teil des Rücknahmepreises vergütet erhält,
als ausschüttungs­fähige Position in die Ertrags- und Auf-
Die ausschüttbaren Erträge können zur Ausschüttung in spä-
wandsrechnung und in die Ausschüttungsrechnung „Verwen-
teren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die
dungsrechnung“ eingestellt wird (Ertragsausgleich). Das
Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wer-
Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, die Ausschüttungsfä-
tes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres
higkeit pro umlaufenden Anteil von Auswirkungen der Mit-
nicht übersteigt.
telzu- und -abflüsse freizuhalten. Jeder Mittelzufluss würde
sonst wegen der gestiegenen Anteilzahl den ausschüttungsfä-
Im Interesse der Substanzerhaltung können ordentliche Ergeb-
higen Betrag pro Anteil mindern, jeder Rückfluss den aus-
nisbestandteile und Ergebnisse aus Veräußerungsgeschäften
schüttungsfähigen Betrag pro Anteil wegen der gesunkenen
teilweise – in Sonderfällen auch vollständig – zur Wiederanlage
Anteilzahl erhöhen. Dieses Verfahren verhindert somit eine
im Sondervermögen bestimmt werden. Abgesehen von Einbe-
Verwässerung der Ausschüttungsfähigkeit pro Anteil bei
halten für die Instandsetzung müssen jedoch mindestens 50%
einem Mittelzufluss und verhindert eine zu hohe Ausschüt-
der im ersten Absatz (unter der Überschrift „Verwendung der
tungsfähigkeit („Substanzausschüttung“) pro Anteil bei
Erträge“) genannten Erträge ausgeschüttet werden.
einem Mittelrückfluss.
Die Ausschüttung kann für die einzelnen Anteilklassen unterIm Ergebnis führt das Ertragsausgleichsverfahren dazu, dass
schiedlich ermittelt werden. Die ermittelten ausschüttungs­
der Ausschüttungsbetrag je Anteil nicht durch den Anteilum-
relevanten Erträge können je Anteilklasse unterschiedlich,
lauf beeinflusst wird. Dabei wird in Kauf genommen, dass
sei es teilweise oder vollumfänglich, für Ausschüttungen in
Anleger, die beispielsweise kurz vor dem Ausschüttungster-
­Folgejahren vorgetragen werden.
min Anteile erwerben, den auf Erträge entfallenden Teil des
Ausgabepreises mit bezahlen und in Form einer Ausschüt-
Die Ausschüttung erfolgt jährlich kostenfrei zeitnah nach
tung zurückerhalten, obwohl ihr eingezahltes Kapital an dem
Bekanntmachung des Jahresberichtes.
Entstehen der Erträge nicht mitgewirkt hat.
Zwischenausschüttungen
Der Ertragsausgleich wird für jede Anteilklasse einzeln
Die KAG hat das Recht, unterjährig bis zu drei Zwischenaus-
berechnet.
schüttungen an folgenden Terminen vorzunehmen: 31. März,
30. Juni, 30. September. Die Höhe der jeweiligen Zwischen-
Verwendung der Erträge
ausschüttung steht im Ermessen der KAG. Substanzausschüt-
Die KAG schüttet grundsätzlich die während des Geschäfts­
tungen sind im Rahmen von Zwischenausschüttungen nicht
jahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und
zulässig. Zwischenausschüttungen können nur für alle Anteil-
nicht zur Kostendeckung verwendeten ordentlichen Erträge aus
klassen gleichmäßig durchgeführt werden.
den Immobilien, den Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, den Liquiditätsanlagen und dem sonstigen Vermögen samt
Die KAG ist nicht verpflichtet, die gesamten bis zum Zeitpunkt
dem zugehörigen Ertragsausgleich aus. In der Rechenschafts-
einer Zwischenausschüttung angesammelten ausschüttbaren
periode abgegrenzte Erträge auf Liquiditätsanlagen werden
Erträge, wie sie im ersten Absatz dieses Abschnittes beschrie-
ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen.
ben sind, auszuschütten. Ein Vortrag der ausschüttbaren
Erträge bis zum nächsten Ausschüttungstermin bzw. in spä-
Von den so ermittelten Erträgen müssen Beträge, die für künf-
tere Geschäftsjahre ist zulässig, sofern die Summe der vorge-
tige Instandsetzungen erforderlich sind, einbehalten werden.
tragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sonderver-
Beträge, die zum Ausgleich von Wertminderungen der Vermö-
mögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt.
gensgegenstände erforderlich sind, können einbehalten wer-
Finden Zwischenausschüttungen statt, so erfolgen diese
den. Abgesehen von Einbehalten für die Instandsetzung müs-
unmittelbar nach Veröffentlichung der Ausschüttungsbekannt-
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
35
machung bei den in dieser Ausschüttungsbekanntmachung
genannten Zahlstellen.
Sowohl Ausschüttungen als auch Zwischenausschüttungen
und Vorträge ausschüttbarer Erträge können je Anteilklasse
unterschiedlich ermittelt werden.
Wirkung der Ausschüttung auf den Anteilwert
Da der Ausschüttungsbetrag dem Sondervermögen entnommen wird, vermindert sich am Tag der Ausschüttung (Ex-Tag)
der Anteilwert jeder Anteilklasse um den ausgeschütteten
Betrag je Anteil.
Der Ausschüttung für jede der beiden Anteilklassen kann eine
unterschiedliche Ausschüttungspolitik zugrunde liegen.
Gutschrift der Ausschüttungen
Soweit die Anteile von der KAG oder einer von ihr mit der
Verwahrung von Anteilen im Rahmen eines Investmentkontoservice beauftragten KAG verwaltet und verwahrt werden,
werden die Ausschüttungen kostenfrei gutgeschrieben.
Soweit die Anteile in einem Depot bei Dritten, z.B. bei Banken
oder Sparkassen, verwahrt werden, können zusätzliche
­Kosten entstehen.
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RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften
Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für
vermögen dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25% oder
Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.
dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.
Dem ausländischen Anleger empfiehlt die KAG sich vor
Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt
Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, wer-
beschriebenen Sondervermögen mit seinem Steuerberater in
den die Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst. Die
Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequen-
steuerliche Gesetzgebung erfordert zur Ermittlung der steuer-
zen aus dem Anteilerwerb in seinem Heimatland individuell
pflichtigen bzw. der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge
zu klären.
eine differenzierte Betrachtung der Ertragsbestandteile.
Das Sondervermögen ist als Zweckvermögen von der Körper-
Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)
schaft- und Gewerbesteuer befreit. Die steuerpflichtigen
Inländische Mieterträge, Zinsen, Dividenden
Erträge des Sondervermögens werden jedoch beim Privatanle-
(insbesondere aus Immobilienkapitalgesellschaften),
ger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer
sonstige Erträge und Gewinne aus dem Verkauf inländischer
unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitaler-
Immobilien innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung
trägen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801 EUR (für
Ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge (inländische Miet­
Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw.
erträge, Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge) und Gewinne
1.602 EUR (für zusammen veranlagte Ehegatten) übersteigen.
aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von
zehn Jahren nach Anschaffung unterliegen bei Inlandsver-
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich
wahrung grundsätzlich dem Steuerabzug von 25% (zuzüglich
einem Steuerabzug von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag
­Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
und ggf. Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch die vom Sondervermögen ausgeschütteten
Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn
Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge, der Zwischenge-
der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag
winn sowie der Gewinn aus dem An- und Verkauf von Fonds-
vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801 EUR bei
anteilen, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008 erworben
Einzelveranlagung bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranla-
wurden bzw. werden.1
gung von Ehegatten nicht übersteigen.
Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich
Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer NV-Bescheinigung.
Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer), so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkom-
Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines steuer-
mensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des
rechtlich ausschüttenden Sondervermögens in einem inländi-
Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grund-
schen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem
sätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus-
Kreditinstitut (Depotfall), so nimmt die depotführende Stelle
ländische Quellensteuern angerechnet.
als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem
festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe
Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswir-
ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster
kung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der
oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die
Abgeltungssatz von 25%. In diesem Fall können die Einkünfte
Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird.
aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung
In diesen Fällen erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung
angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrige-
ungekürzt gutgeschrieben.
ren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (sog.
Für den Steuerabzug eines thesaurierenden Sondervermö-
Günstigerprüfung).
gens stellt das Sondervermögen den depotführenden Stellen
die Kapitalertragsteuer nebst den maximal anfallenden
Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug
Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zur
unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus der Veräußerung
Verfügung. Die depotführenden Stellen nehmen den Steuer-
von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt
abzug wie im Ausschüttungsfall unter Berücksichtigung der
wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rah-
persönlichen Verhältnisse der Anleger vor, so dass insbeson-
men der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapital-
dere ggf. die Kirchensteuer abgeführt werden kann. Soweit
das Sondervermögen den depotführenden Stellen Beträge
1Gewinne aus dem Verkauf von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen
sind beim Privatanleger steuerfrei.
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
zur Verfügung gestellt hat, die nicht abgeführt werden müssen, erfolgt eine Erstattung.
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Befinden sich die Anteile eines thesaurierenden Sonderver-
kommens (Freistellungsmethode) verzichtet hat (Regelfall).
mögens im Depot bei einem inländischen Kreditinstitut oder
Die steuerfreien Erträge wirken sich auch nicht auf den anzu-
einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft, so erhält der
wendenden Steuersatz aus (kein Progressionsvorbehalt).
Anleger, der seiner depotführenden Stelle einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine
Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus-
NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Son-
nahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein
dervermögens vorlegt, den depotführenden Stellen zur Ver­
Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, gelten
fügung gestellten Betrag auf seinem Konto gutgeschrieben.
die Aussagen zur Behandlung von Gewinnen aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von zehn Jahren seit
Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht
Anschaffung analog. Die in den Herkunftsländern gezahlten
bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger auf
Steuern können ggf. auf die deutsche Einkommensteuer
Antrag von der depotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung
angerechnet werden, sofern die gezahlten Steuern nicht
über den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzug und den
bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungs-
Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, den
kosten berücksichtigt wurden.
Steuerabzug im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung
auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen zu lassen.
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne
aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien
Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähn­
einem Depot verwahrt und Ertragsscheine einem inländischen
lichen Genussrechten und Investmentanteilen, Gewinne aus
Kreditinstitut vorgelegt (Eigenverwahrung), wird der Steuerab-
Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die
zug in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag vorgenommen.
auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, werden
beim Anleger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet
Dividenden von ausländischen (Immobilien-)Kapitalgesell-
werden. Zudem werden die Gewinne aus der Veräußerung
schaften als so genannte Schachteldividenden können nach
der in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG
Auffassung der Finanzverwaltung nicht steuerfrei sein.
genannten Kapitalforderungen beim Anleger nicht erfasst,
wenn sie nicht ausgeschüttet werden.
Kapitalrückzahlungen aus ausländischen Kapitalgesellschaften, soweit sie nicht aus dem originären Nennkapital stam-
Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen:
men, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerlich
grundsätzlich den Dividenden gleichgestellt und somit beim
a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben,
Anleger steuerpflichtig. Auf Antrag des Sondervermögens
b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit
kann nach § 27 Abs. 8 KStG im Fall von EU-Kapitalgesellschaften die Kapitalrückzahlung als Einlagenrückgewähr qualifiziert
werden. Diese Qualifikation hängt allerdings von einem entsprechenden Bescheid des Bundeszentralamts für Steuern
(BZSt) ab. Bei Mittelrückflüssen vor Erlass eines Bescheides
­festem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und
Reverse-Floater,
c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines
­veröffentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im
­Verhältnis 1:1 abbilden,
ist eine steuerpflichtige Qualifikation der Mittel mit ­Korrektur
d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen,
im Folgejahr die Folge. Mittelrückflüsse aus Nicht-EU-Staaten
e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte
sind nach Auffassung der Finanzverwaltung stets als steuerpflichtige Dividenden zu qualifizieren, soweit es sich nicht um
Gewinnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und
f) „cum“-erworbene Optionsanleihen.
die Rückzahlung von originärem Nennkapital handelt.
Werden Gewinne aus der Veräußerung der o.g. Wertpapiere/
Gewinne aus dem Verkauf inländischer und
Kapitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften sowie
ausländischer Immobilien nach Ablauf von zehn Jahren
Erträge aus Stillhalterprämien ausgeschüttet, sind sie grund-
seit der Anschaffung
sätzlich steuerpflichtig und unterliegen bei Verwahrung der
Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer
Anteile im Inland dem Steuerabzug von 25% (zuzüglich
Immobilien außerhalb der Zehnjahresfrist, die auf der Ebene
­Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Ausgeschüttete
des Sondervermögens erzielt werden, sind beim Anleger
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und
stets steuerfrei.
Gewinne aus Termingeschäften sind jedoch steuerfrei, wenn
die Wertpapiere auf Ebene des Sondervermögens vor dem
Ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf
1. Januar 2009 erworben bzw. die Termingeschäfte vor dem
ausländischer Immobilien innerhalb von zehn Jahren
1. Januar 2009 eingegangen wurden.
seit der Anschaffung
Steuerfrei bleiben ausländische Mieterträge und Gewinne aus
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die
dem Verkauf ausländischer Immobilien, auf deren Besteue-
nicht in der o.g. Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich
rung Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsab-
wie Zinsen zu behandeln (s.o.).
38
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen
Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu
Immobilienpersonengesellschaften
einer Doppelbesteuerung kommt.
Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobilienpersonengesellschaften sind steuerlich bereits mit Ende
Bei Anlegern der Anteilklasse IC reduziert der Rücknahmeab-
des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft auf der Ebene
schlag gemäß den Vertragsbedingungen bei vorzeitiger Rück-
des Sondervermögens zu erfassen. Sie sind nach allgemei-
gabe der Anteile den Erlös aus der Rückgabe der Anteile und
nen steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen.
somit grundsätzlich den Veräußerungsgewinn. Der von den
Anlegern der Anteilklasse IC bei vorzeitiger Anteilrückgabe zu
Negative steuerliche Erträge
zahlende Rücknahmeabschlag steht gemäß den Vertragsbe-
Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleicharti-
dingungen dem Sondervermögen zu und erhöht somit den
gen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermö-
zuzurechnenden Anteilwert der verbleibenden Anleger beider
gens, werden diese auf Ebene des Sondervermögens steu-
Anteilklassen.
erlich vorgetragen. Diese können auf Ebene des
Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positiven
Der Gewinn aus der Veräußerung nach dem 31. Dezember
steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet wer-
2008 erworbener Fondsanteile ist insoweit steuerfrei, als er
den. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen
auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch
Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich
nicht auf der Anlegerebene erfassten, DBA-steuerfreien
diese negativen Beträge beim Anleger einkommensteuerlich
Erträge zurückzuführen ist (sogenannter besitzzeitanteiliger
erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem
Immobiliengewinn).
das Geschäftsjahr des Sondervermögens endet bzw. die
Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Sondervermögens
Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immobilien-
erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene
gewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des
des Sondervermögens verrechnet werden. Eine frühere Gel-
Investmentanteils.
tendmachung bei der Einkommensteuer des Anlegers ist
nicht möglich.
Der Anleger-Immobiliengewinn im Zeitpunkt der Rückgabe
berechnet sich aus dem veröffentlichten Prozentsatz multipli-
Substanzauskehrungen
ziert mit dem Rücknahmepreis. Es ist Auffassung der Kapital-
Substanzauskehrungen (z.B. in Form von Bauzinsen) sind
anlagegesellschaft, dass die Anleger der Anteilklasse IC, die
nicht steuerbar.
ihre Anteile vorzeitig zurückgeben und bei denen daher ein
Rücknahmeabschlag einbehalten wird, den veröffentlichten
Substanzauskehrungen, die der Anleger während seiner
Prozentsatz mit dem um den Rücknahmeabschlag reduzierten
Besitzzeit erhalten hat, sind allerdings dem steuerlichen
Rücknahmepreis multiplizieren sollten. Die Kapitalanlagege-
Ergebnis aus der Veräußerung der Fondsanteile hinzuzurech-
sellschaft empfiehlt jedem Anleger, hinsichtlich dieser Thema-
nen, d.h. sie erhöhen den steuerlichen Gewinn.
tik ggf. seinen steuerlichen Berater zu konsultieren.
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene
Nach Ansicht der Kapitalanlagegesellschaft steht der Wechsel
Werden Anteile an einem Sondervermögen, die nach dem
des Anlegers von der Anteilklasse RC in die Anteilklasse IC
31. Dezember 2008 erworben wurden, von einem Privatanle-
einer Veräußerung der RC-Anteile und einem gleichzeitigen
ger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem
Erwerb der neuen IC-Anteile gleich.
Abgeltungssatz von 25%. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende
Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)
Stelle den Steuerabzug vor. Der Steuerabzug von 25% (zuzüg-
Inländische Mieterträge und Zinserträge
lich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) kann durch
sowie zinsähnliche Erträge
die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw.
Inländische Mieterträge, Zinsen und zinsähnliche Erträge sind
einer NV-Bescheinigung vermieden werden.
beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig2. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüt-
Bei einer Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbe-
tet werden.
nen Anteilen ist der Gewinn bei Privatanlegern steuerfrei.
Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaf-
des Steuerabzugs ist nur durch Vorlage einer entsprechenden
fungskosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der
NV-Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger
Anschaffung und der Veräußerungspreis um den Zwischenge-
eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des Steuer-
winn im Zeitpunkt der Veräußerung zu kürzen, damit es nicht
abzugs.
zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischengewinnen (s.u.) kommen kann. Zudem ist der Veräußerungspreis um die thesaurierten Erträge zu kürzen, die der
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
2Die zu versteuernden Zinsen sind gemäß § 2 Abs. 2a InvStG im Rahmen der
Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG zu berücksichtigen.
39
Ausländische Mieterträge
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne
Bei Mieterträgen aus ausländischen Immobilien verzichtet
aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien
Deutschland in der Regel auf die Besteuerung (Freistellung
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnli-
aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens). Bei Anle-
chen Genussrechten und Investmentfondsanteilen, Gewinne
gern, die nicht Kapitalgesellschaften sind, ist jedoch der
aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien
­Progressionsvorbehalt teilweise zu beachten.
sind beim Anleger steuerlich unbeachtlich, wenn sie thesauriert werden. Zudem werden die Gewinne aus der Veräuße-
Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus-
rung der nachfolgend genannten Kapitalforderungen beim
nahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein
Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausgeschüttet werden:
Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können
die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf
a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben,
die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerech-
b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit
net werden, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der
Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
­festem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und
Reverse-Floater,
c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines
­veröffentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im
Gewinne aus dem Verkauf inländischer
­Verhältnis 1:1 abbilden,
und ausländischer Immobilien
d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen,
Thesaurierte Gewinne aus der Veräußerung inländischer und
e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte
ausländischer Immobilien sind beim Anleger steuerlich unbeachtlich, soweit sie nach Ablauf von zehn Jahren seit der
Gewinnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und
f) „cum“-erworbene Optionsanleihen.
Anschaffung der Immobilie auf Fondsebene erzielt werden.
Die Gewinne werden erst bei ihrer Ausschüttung steuerpflich-
Werden diese Gewinne ausgeschüttet, so sind sie steuerlich
tig, wobei Deutschland in der Regel auf die Besteuerung aus-
auf Anlegerebene zu berücksichtigen. Dabei sind Veräuße-
ländischer Gewinne (Freistellung aufgrund Doppelbesteue-
rungsgewinne aus Aktien ganz3 (bei Anlegern, die Körperschaf-
rungsabkommens) verzichtet.
ten sind) oder zu 40% (bei sonstigen betrieblichen ­Anlegern,
z.B. Einzelunternehmern) steuerfrei (Teileinkünfteverfahren).
Gewinne aus der Veräußerung inländischer und ausländi-
Veräußerungsgewinne aus Renten/Kapitalforderungen,
scher Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist sind bei
Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalter-
­Thesaurierung bzw. Ausschüttung steuerlich auf Anleger­
prämien sind hingegen in voller Höhe steuerpflichtig.
ebene zu berücksichtigen. Dabei sind die Gewinne aus
dem Verkauf inländischer Immobilien in vollem Umfang
Ergebnisse aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die
steuerpflichtig.
nicht in der o.g. Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich
wie Zinsen zu behandeln (s.o.).
Bei Gewinnen aus dem Verkauf ausländischer Immobilien
verzichtet Deutschland in der Regel auf die Besteuerung
Ausgeschüttete Wertpapierveräußerungsgewinne, ausgeschüt-
­(Freistellung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkom-
tete Termingeschäftsgewinne sowie ausgeschüttete Erträge aus
mens). Bei Anlegern, die nicht Kapitalgesellschaften sind,
Stillhalterprämien unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug
ist jedoch der Progressionsvorbehalt zu beachten.
(Kapitalertragsteuer 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag). Dies
gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von vor dem
Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus-
1. Januar 2009 erworbenen Wertpapieren und für Gewinne aus
nahmsweise die Anrechnungsmethode vereinbart oder kein
vor dem 1. Januar 2009 eingegangenen ­Termingeschäften. Die
Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, können
auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen
die in den Herkunftsländern gezahlten Ertragsteuern ggf. auf
Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuer-
die deutsche Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer
pflichtige Körperschaft ist oder diese Kapitalerträge Betriebs-
angerechnet werden, sofern die gezahlten Steuern nicht
einnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der aus-
bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungs-
zahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach
kosten berücksichtigt wurden.
amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklärt wird.
Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung
In- und ausländische Dividenden
des Steuerabzugs ist nur durch Vorlage einer entsprechenden
(insbesondere aus Immobilienkapitalgesellschaften)
NV-Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger
Dividenden in- und ausländischer Immobilien-Kapitalgesell-
eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des
schaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet
Steuerabzugs.
35% der Veräußerungsgewinne aus Aktien gelten bei Körperschaften als
nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind somit steuerpflichtig.
40
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
oder thesauriert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden
Erträge auf Ebene des Sondervermögens verrechnet werden.
nach dem REITG bei Körperschaften grundsätzlich steuerfrei4.
Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer bzw.
Von einkommenssteuerpflichtigen betrieblichen Anlegern sind
Körperschaftsteuer des Anlegers ist nicht möglich.
diese Erträge zu 60% zu versteuern (Teileinkünfteverfahren).
Substanzauskehrungen
Inländische Dividenden unterliegen dem Steuerabzug
Substanzauskehrungen (z.B. in Form von Bauzinsen) sind
(­Kapitalertragsteuer 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag).
nicht steuerbar. Dies bedeutet für einen bilanzierenden Anle­
ger, dass die Substanzauskehrungen in der Handelsbilanz
Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem
ertragswirksam zu vereinnahmen sind, in der Steuerbilanz
Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25% zuzüglich Solidaritäts­
aufwandswirksam ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist
zuschlag). Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere
und damit technisch die historischen Anschaffungskosten
dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbe­
steuerneutral gemindert werden. Alternativ können die fort­
schränkt steuerpflichtige Körperschaft ist (wobei von Körper­
geführten Anschaffungskosten um den anteiligen Betrag der
schaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG der auszahlenden
Substanzausschüttung vermindert werden.
Stelle eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanz­
amtes vorliegen muss) oder die ausländischen Dividenden
Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene
Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermö­
der auszahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge
gen sind für betriebliche Anleger steuerfrei, soweit es sich um
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erklärt wird.
noch nicht zugeflossene oder noch nicht als zugeflossen gel­
tende ausländische Mieten und realisierte und nicht realisierte
Bei gewerbesteuerpflichtigen Anlegern sind die zum Teil ein­
Gewinne des Sondervermögens aus ausländischen Immobilien
kommensteuerfreien bzw. körperschaftsteuerfreien Dividen­
handelt, sofern Deutschland auf die Besteuerung verzichtet hat
denerträge für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags
(so genannter Immobiliengewinn).
Bei Anlegern der Anteil­
wieder hinzuzurechnen, nicht aber wieder zu kürzen. Nach
klasse IC reduziert der Rücknahmeabschlag gemäß den Ver­
Auffassung der Finanzverwaltung können Dividenden von
tragsbedingungen bei vorzeitiger Rückgabe der Anteile den
ausländischen (Immobilien-)Kapitalgesellschaften als so
Erlös aus der Rückgabe der Anteile und somit grundsätzlich
genannte Schachteldividenden in vollem Umfang nur dann
den Veräußerungsgewinn. Der von den Anlegern der Anteil­
steuerfrei sein, wenn der Anleger eine (Kapital-)Gesellschaft
klasse IC bei vorzeitiger Anteilrückgabe zu zahlende Rück­
i.S.d. entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens ist
nahmeabschlag steht gemäß den Vertragsbedingungen dem
und auf ihn durchgerechnet eine genügend hohe (Schachtel-)
Sondervermögen zu und erhöht somit den zuzurechnenden
Beteiligung entfällt.
Anteilwert der verbleibenden Anleger beider Anteilklassen.
Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen
Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immobilien­
Immobilienpersonengesellschaften
gewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des
Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immo­
Investmentanteils.
bilienpersonengesellschaften sind steuerlich bereits mit Ende
des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft auf der Ebene
Der Anleger-Immobiliengewinn im Zeitpunkt der Rückgabe
des Sondervermögens zu erfassen. Sie sind nach allgemei­
berechnet sich aus dem veröffentlichten Prozentsatz multipli­
nen steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen.
ziert mit dem Rücknahmepreis. Es ist Auffassung der Kapital­
anlagegesellschaft, dass die Anleger der Anteilklasse IC, die
Negative steuerliche Erträge
ihre Anteile vorzeitig zurückgeben und bei denen daher ein
Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen
Rücknahmeabschlag einbehalten wird, den veröffentlichten
positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden
Prozentsatz des Fonds-Immobiliengewinns mit dem um den
diese steuerlich auf Ebene des Sondervermögens vorgetragen.
Rücknahmeabschlag reduzierten Rücknahmepreis multiplizie­
Diese können auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen
ren sollten. Die Kapitalanlagegesellschaft empfiehlt jedem
gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre
Anleger, hinsichtlich dieser Thematik ggf. seinen steuerlichen
verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steu­
Berater zu konsultieren.
erlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken
sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommen­
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsver­
steuer bzw. Körperschaftsteuer erst in dem Veranlagungszeit­
mögen sind für Körperschaften zudem steuerfrei5, soweit die
raum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sonderver­
Gewinne aus noch nicht zugeflossenen oder noch nicht als
mögens endet bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des
zugeflossen geltenden Dividenden und aus realisierten und
Sondervermögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen
nicht realisierten Gewinnen des Sondervermögens aus
45% der Dividenden gelten bei Körperschaften als nichtabzugsfähige
Betriebsausgaben und sind somit steuerpflichtig.
55% des steuerfreien Veräußerungsgewinns gelten bei Körperschaften als nicht
abzugsfähige Betriebsausgabe und sind somit steuerpflichtig.
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
41
in- und ausländischen (Immobilien-)Kapitalgesellschaften
­inländische Mieten erfolgt über das Bundeszentralamt für
­herrühren (so genannter Aktiengewinn). Von einkommens-
Steuern in Bonn.
steuerpflichtigen betrieblichen Anlegern sind diese Veräußerungsgewinne zu 60% zu versteuern.
Solidaritätszuschlag
Auf den bei Ausschüttungen oder Thesaurierungen abzufüh-
Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Aktien­
renden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von
gewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des
5,5% zu erheben. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Einkom-
Investmentanteils.
mensteuer und Körperschaftsteuer anrechenbar.
Der Anleger-Aktiengewinn im Zeitpunkt der Rückgabe berech-
Fällt kein Steuerabzug an bzw. erfolgt bei Thesaurierung die
net sich als veröffentlichter Prozentsatz multipliziert mit dem
Vergütung des Steuerabzugs, ist kein Solidaritätszuschlag
Rücknahmepreis. Es ist Auffassung der Kapitalanlagegesell-
abzuführen bzw. wird dieser vergütet.
schaft, dass die Anleger der Anteilklasse IC, die ihre Anteile
vorzeitig zurückgeben und bei denen daher ein Rücknahmeab-
Kirchensteuer
schlag einbehalten wird, den veröffentlichten Prozentsatz des
Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen
Fonds-Aktiengewinns mit dem um den Rücknahmeabschlag
depotführenden Stelle (Abzugsverpflichteter) durch den Steu-
reduzierten Rücknahmepreis multiplizieren sollten. Die Kapital-
erabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchen-
anlagegesellschaft empfiehlt dem Anleger, hinsichtlich dieser
steuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft,
Thematik ggf. seinen steuerlichen Berater zu konsultieren.
der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zum
Steuerabzug erhoben. Zu diesem Zweck hat der Kirchensteuer-
Nach Ansicht der Kapitalanlagegesellschaft steht der Wechsel
pflichtige dem Abzugsverpflichteten in einem schriftlichen
des Anlegers von der Anteilklasse RC in die Anteilklasse IC
Antrag seine Religionsangehörigkeit zu benennen. Ehegatten
einer Veräußerung der RC-Anteile und einem gleichzeitigen
haben in dem Antrag zudem zu erklären, in welchem Verhältnis
Erwerb der neuen IC-Anteile gleich.
der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu
den gesamten Kapitalerträgen der Ehegatten steht, damit die
Steuerausländer
Kirchensteuer entsprechend diesem Verhältnis aufgeteilt, ein-
Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an ausschüttenden Son-
behalten und abgeführt werden kann. Wird kein Aufteilungs-
dervermögen im Depot bei einer inländischen depotführen-
verhältnis angegeben, erfolgt eine Aufteilung nach Köpfen.
den Stelle (Depotfall), wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnliche Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne,
Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe
Termingeschäftsgewinne und ausländische Dividenden
wird bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.
Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländer­
eigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der
Ausländische Quellensteuer
depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig
Auf die ausländischen Erträge des Sondervermögens wird
nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen,
teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten.
die Erstattung des Steuerabzugs gemäß § 37 Abs. 2 AO zu
beantragen. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt der
Die Kapitalanlagegesellschaft kann die anrechenbare Quellen-
depotführenden Stelle.
steuer auf der Ebene des Sondervermögens wie Werbungskosten abziehen. In diesem Fall ist die ausländische Quellensteuer
Hat ein ausländischer Anleger Anteile thesaurierender Son-
auf Anlegerebene weder anrechenbar noch abzugsfähig.
dervermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird bei Nachweis seiner steuerlichen Ausländer-
Übt die Kapitalanlagegesellschaft ihr Wahlrecht zum Abzug
eigenschaft keine Steuer einbehalten, soweit es sich nicht um
der ausländischen Quellensteuer auf Fondsebene nicht aus,
inländische Dividenden oder inländische Mieten handelt.
dann wird die anrechenbare Quellensteuer bereits beim
Erfolgt der Antrag auf Erstattung verspätet, kann – wie bei
­Steuerabzug mindernd berücksichtigt.
verspätetem Nachweis der Ausländereigenschaft bei ausschüttenden Fonds – eine Erstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO
Ertragsausgleich
auch nach dem Thesaurierungszeitpunkt beantragt werden.
Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausge­
gebene Anteile, die zur Ausschüttung herangezogen werden
Für inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt
können (Ertragsausgleichsverfahren), sind steuerlich so zu
hingegen ein Steuerabzug. Inwieweit eine Anrechnung oder
behandeln wie die Erträge, auf die diese Teile des Ausgabe-
Erstattung dieses Steuerabzugs für den ausländischen Anle-
preises entfallen.
ger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des
Anlegers und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden
Gesonderte Feststellung, Außenprüfung
Doppelbesteuerungsabkommen ab. Eine DBA-Erstattung
Die Besteuerungsgrundlagen, die auf Ebene des Sonder­
der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden und
vermögens ermittelt werden, sind gesondert festzustellen.
42
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
Hierzu hat die Kapitalanlagegesellschaft beim zuständigen
Das Gleiche gilt für die Übertragung aller Vermögensgegen-
Finanzamt eine Feststellungserklärung abzugeben. Änderun-
stände eines inländischen Sondervermögens auf eine inländi-
gen der Feststellungserklärungen, z.B. anlässlich einer
sche Investmentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschafts-
Außenprüfung (§ 11 Abs. 3 InvStG) der Finanzverwaltung,
vermögen einer inländischen Investmentaktiengesellschaft.
werden für das Geschäftsjahr wirksam, in dem die geänderte
Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens
Feststellung unanfechtbar geworden ist. Die steuerliche
eine Barzahlung im Sinne des § 40h InvG, ist diese wie eine
Zurechnung dieser geänderten Feststellung beim Anleger
Ausschüttung eines sonstigen Ertrags zu behandeln. Vom
erfolgt dann zum Ende dieses Geschäftsjahres bzw. am Aus-
übertragenden Sonderver­mögen erwirtschafte und noch nicht
schüttungstag bei der Ausschüttung für dieses Geschäftsjahr.
ausgeschüttete Erträge werden den Anlegern zum Übertragungsstichtag als sog. ausschüttungsgleiche Erträge steuer-
Damit treffen die Bereinigungen von Fehlern wirtschaftlich die
lich zugewiesen.
Anleger, die zum Zeitpunkt der Fehlerbereinigung an dem
Sondervermögen beteiligt sind. Die steuerlichen Auswirkungen können entweder positiv oder negativ sein.
Transparente, semitransparente und
intransparente Besteuerung
Die o.g. Besteuerungsgrundsätze (sog. transparente Besteue-
Zwischengewinnbesteuerung
rung) gelten nur, wenn sämtliche Besteuerungsgrundlagen
Zwischengewinne sind die im Verkaufs- oder Rückgabepreis
im Sinne des § 5 Abs. 1 InvStG bekannt gemacht werden
enthaltenen Entgelte für vereinnahmte oder aufgelaufene
(sog. steuerliche Bekanntmachungspflicht). Dies gilt auch
Zinsen sowie Gewinne aus der Veräußerung von nicht in § 1
insoweit, als das Sondervermögen Anteile an anderen
Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten
in­ländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesell-
Kapitalforderungen, die vom Fonds noch nicht ausgeschüttet
schaften, EG-Investmentanteile und ausländische Investment­
oder thesauriert und infolgedessen beim Anleger noch nicht
anteile, die keine EG-Investmentanteile sind, erworben hat
steuerpflichtig wurden (etwa Stückzinsen aus festverzins­
(Zielfonds im Sinne des § 10 InvStG) und diese ihren steuer­
lichen Wertpapieren vergleichbar). Der vom Sondervermögen
lichen Bekanntmachungspflichten nachkommen.
erwirtschaftete Zwischengewinn ist bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch Steuerinländer einkommensteuer-
Die Kapitalanlagegesellschaft ist bestrebt, sämtliche Besteue-
pflichtig. Der Steuerabzug auf den Zwischengewinn beträgt
rungsgrundlagen, die ihr zugänglich sind, bekannt zu machen.
25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
Die erforderliche Bekanntmachung kann jedoch nicht garanDer bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn kann
tiert werden, insbesondere soweit das Sondervermögen Ziel-
im Jahr der Zahlung beim Privatanleger einkommensteuer-
fonds erworben hat und diese ihren steuerlichen Bekanntma-
lich als negative Einnahme abgesetzt werden, wenn ein
chungspflichten nicht nachkommen. In diesem Fall werden
Ertragsausgleich durchgeführt wird und sowohl bei der Ver­
die Ausschüttungen und der Zwischengewinn des jeweiligen
öffentlichung des Zwischengewinns als auch im Rahmen der
Zielfonds sowie 70% der Wertsteigerung im letzten Kalender-
von den Berufsträgern zu bescheinigenden Steuerdaten hier-
jahr des jeweiligen Zielfonds (mindestens jedoch 6% des
auf hingewiesen wird. Er wird bereits beim Steuerabzug
Rücknahmepreises) als steuerpflichtiger Ertrag auf der Ebene
­steuermindernd berücksichtigt. Wird der Zwischengewinn
des Sondervermögens angesetzt.
nicht veröffentlicht, sind jährlich 6% des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils als Zwischen-
Die Kapitalanlagegesellschaft ist zudem bestrebt, Besteue-
gewinn anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist der
rungsgrundlagen außerhalb des § 5 Abs. 1 InvStG (wie insbe-
gezahlte Zwischengewinn unselbständiger Teil der Anschaf-
sondere den Aktiengewinn, den Immobiliengewinn und den
fungskosten, die nicht zu korrigieren sind. Bei Rückgabe oder
Zwischengewinn) bekannt zu machen.
Veräußerung des Investmentanteils bildet der erhaltene
­Zwischengewinn einen unselbständigen Teil des Veräuße-
EU-Zinsrichtlinie/-Zinsinformationsverordnung
rungserlöses. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen.
Die Zinsinformationsverordnung (kurz ZIV), mit der die
­Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, ABL. EU
Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrech-
Nr. L 157 S. 38 umgesetzt wird, soll grenzüberschreitend die
nungen sowie den Erträgnisaufstellungen der Banken ent-
effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen
nommen werden.
im Gebiet der EU sicherstellen. Mit einigen Drittstaaten (insbesondere mit der Schweiz, Liechtenstein, Channel Islands,
Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen
Monaco und Andorra) hat die EU Abkommen abgeschlossen,
In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Sonder-
die der EU-Zinsrichtlinie weitgehend entsprechen.
vermögens in ein anderes inländisches Sondervermögen
kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der
Dazu werden grundsätzlich Zinserträge, die eine im europäi-
Ebene der beteiligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung
schen Ausland oder bestimmten Drittstaaten ansässige natür-
von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral.
liche Person von einem deutschen Kreditinstitut (das insoweit
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
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als Zahlstelle handelt) gutgeschrieben erhält, von dem deut­
Meldung konsequenterweise nur im Falle der Rückgabe oder
schen Kreditinstitut an das Bundeszentralamt für Steuern und
Veräußerung des Fondsanteils.
von dort aus letztlich an die ausländischen Wohnsitzfinanz­
ämter gemeldet.
Das Sondervermögen hat die Option zur Behandlung als
OGAW (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren)
Entsprechend werden grundsätzlich Zinserträge, die eine
gemäß der ZIV ausgeübt und geht seitdem den nach der ZIV
natürliche Person in Deutschland von einem ausländischen
erforderlichen Meldepflichten regelmäßig nach.
Kreditinstitut im europäischen Ausland oder in bestimmten
Drittstaaten erhält, von dem ausländischen Kreditinstitut letzt­
Grunderwerbsteuer
lich an das deutsche Wohnsitzfinanzamt gemeldet. Alternativ
Der Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen löst keine
behalten einige ausländische Staaten Quellensteuern ein, die
Grunderwerbsteuer aus.
in Deutschland anrechenbar sind.
Beschränkte Steuerpflicht in Österreich
Konkret betroffen sind folglich die innerhalb der Europä­
Seit dem 1. September 2003 ist in Österreich das Immobilien-
ischen Union bzw. in den beigetretenen Drittstaaten ansässi­
Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) in Kraft. Durch dieses
gen Privatanleger, die grenzüberschreitend in einem anderen
Gesetz wurde in Österreich eine beschränkte Steuerpflicht für
EU-Land ihr Depot oder Konto führen und Zinserträge
jene Gewinne eingeführt, die ein ausländischer Anleger über
erwirtschaften.
einen Offenen Immobilienfonds aus österreichischen Immobi­
lien erzielt. Besteuert werden die laufenden Bewirtschaftungs­
Unter anderem Luxemburg und die Schweiz haben sich ver­
gewinne aus der Vermietung und die aus der jährlichen Bewer­
pflichtet, von den Zinserträgen eine Quellensteuer in Höhe
tung resultierenden Wertzuwächse der österreichischen
von 35% einzubehalten. Der Anleger erhält im Rahmen der
Immobilien. Steuersubjekt für die beschränkte Steuerpflicht in
steuerlichen Dokumentation eine Bescheinigung, mit der er
Österreich ist der einzelne Anleger, der weder Wohnsitz noch
sich die abgezogenen Quellensteuern im Rahmen seiner Ein­
gewöhnlichen Aufenthalt (bei Körperschaften weder Sitz noch
kommensteuererklärung anrechnen lassen kann.
Ort der Geschäftsleitung) in Österreich hat. Für natürliche Perso­
nen beträgt der Steuersatz für diese Einkünfte in Österreich
Alternativ hat der Privatanleger die Möglichkeit, sich vom
25%. Erzielt der Anleger pro Kalenderjahr insgesamt maximal
Steuerabzug im Ausland befreien zu lassen, indem er eine
2.000 EUR in Österreich steuerpflichtige Einkünfte, braucht er
Ermächtigung zur freiwilligen Offenlegung seiner Zinserträge
keine Steuererklärung abzugeben und die Einkünfte bleiben
gegenüber dem ausländischen Kreditinstitut abgibt, die es
steuerfrei. Bei Überschreiten dieser Grenze oder nach Aufforde­
dem Institut gestattet, auf den Steuerabzug zu verzichten und
rung durch das zuständige österreichische Finanzamt ist eine
stattdessen die Erträge an die gesetzlich vorgegebenen
Steuererklärung in Österreich abzugeben. Für Körperschaften
Finanzbehörden zu melden.
beträgt der Steuersatz in Österreich 25%. Anders als bei natürli­
chen Personen gibt es für diese keinen gesetzlichen Freibetrag.
Nach der ZIV ist von der Kapitalanlagegesellschaft für jeden
Für die Besteuerung ist das Finanzamt Wien 1/23 zuständig. Die
in- und ausländischen Fonds anzugeben, ob er der ZIV unter­
auf einen Anteil entfallenden in Österreich beschränkt steuer­
liegt (in scope) oder nicht (out of scope).
pflichtigen Einkünfte sind im ­Jahresbericht gesondert ausgewie­
sen. Dieser Betrag ist mit der vom Anleger im Zeitpunkt der
Für diese Beurteilung enthält die ZIV zwei wesentliche
Ausschüttung gehaltenen Anzahl von Anteilen zu multiplizieren.
Anlagegrenzen.
3%-Steuer in Frankreich
Wenn das Vermögen eines Fonds aus höchstens 15% Forde­
Seit dem 1. Januar 2008 unterfallen Immobilien-Sonderver­
rungen im Sinne der ZIV besteht, haben die Zahlstellen, die
mögen grundsätzlich dem Anwendungsbereich einer franzö­
letztendlich auf die von der Kapitalanlagegesellschaft gemel­
sischen Sondersteuer (sog. französischen 3%-Steuer), die
deten Daten zurückgreifen, keine Meldungen an das Bundes­
jährlich auf den Verkehrswert der in Frankreich gelegenen
zentralamt für Steuern zu versenden. Ansonsten löst die
Immobilien erhoben wird. Das französische Gesetz sieht für
Überschreitung der 15%-Grenze eine Meldepflicht der Zahl­
französische Immobilien-Sondervermögen sowie vergleich­
stellen an das Bundeszentralamt für Steuern über den in der
bare ausländische Sondervermögen die Befreiung von der
Ausschüttung enthaltenen Zinsanteil aus.
3%-Steuer vor. Nach Auffassung der französischen Finanzver­
waltung sind deutsche Immobilien-Sondervermögen nicht
Bei Überschreiten der 25%-Grenze ist der in der Rückgabe
grundsätzlich mit französischen Immobilien-Sondervermögen
oder Veräußerung der Fondsanteile enthaltene Zinsanteil zu
vergleichbar, so dass sie nicht grundsätzlich von der
melden. Handelt es sich um einen ausschüttenden Fonds, so
3%-Steuer befreit sind.
ist zusätzlich im Falle der Ausschüttung der darin enthaltene
Zinsanteil an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
Um von dieser Steuer befreit zu werden, muss das „grund­
Handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, erfolgt eine
besitz europa“-Sondervermögen nach Auffassung der franzö­
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RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
sischen Finanzverwaltung jährlich eine Erklärung abgeben,
Rechtliches und steuerliches Risiko
in welcher der französische Grundbesitz zum 1. Januar eines
Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrund­
jeden Jahres angegeben wird und diejenigen Anteilsinhaber
lagen des Fonds für vorangegangene Geschäftsjahre (z.B.
benannt werden, die zum 1. Januar eines Jahres an dem
aufgrund von steuerlichen Außenprüfungen) kann für den
­Sondervermögen zu 1% oder mehr beteiligt waren.
Fall einer für den Anleger steuerlich grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuer-
Die Anzahl der Anteile, die zum 1. Januar eines Jahres 1%
last aus der Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre zu
des Sondervermögens entspricht, kann dem jeweiligen
tragen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt
Jahres­bericht entnommen werden.
nicht in dem Sondervermögen investiert war. Umgekehrt
kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine steuer-
Damit das Sondervermögen seiner Erklärungspflicht nach-
lich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und
kommen und damit eine Erhebung der französischen
für vorangegangene Geschäftsjahre, in denen er an dem Son-
3%-Steuer vermieden werden kann, bittet Sie das Fonds­
dervermögen beteiligt war, durch die Rückgabe oder Veräuße-
management wenn Ihre Beteiligung am ­„grundbesitz
rung der Anteile vor Umsetzung der entsprechenden Korrek-
europa“-Sondervermögen zum 1. Januar eine Quote von
tur nicht mehr zugutekommt.
1% erreicht bzw. überschritten hat, der RREEF Investment
GmbH eine schrift­liche Erklärung zuzusenden (RREEF Invest-
Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen,
ment GmbH, ­Evidenzstelle, Mainzer Landstraße 178–190,
dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche Vorteile in
60327 Frankfurt am Main), in der Sie der Bekanntgabe Ihres
einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeit-
Namens, Ihrer Anschrift und Ihrer Beteiligungshöhe gegen-
raum tatsächlich steuerlich veranlagt werden und sich dies
über der franzö­sischen Finanzverwaltung zustimmen. Ein
beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.
Vordruck einer Zustimmungserklärung steht Ihnen unter
www.rreef.com im Download-Bereich des jeweiligen
­Sondervermögens zur Verfügung.
Diese Benennung hat für Sie weder finanzielle Auswirkungen
noch löst sie eigene Erklärungs- oder Meldepflichten für Sie
gegenüber den französischen Steuerbehörden aus, wenn Ihre
Beteiligung am Sondervermögen am 1. Januar weniger als
5% betrug und es sich hierbei um die einzige Investition in
französischen Grundbesitz handelt.
Falls Ihre Beteiligungsquote am 1. Januar 5% oder mehr betrug
oder Sie weiteren Grundbesitz mittelbar oder unmittelbar in
Frankreich hielten, sind Sie aufgrund der Beteiligung an französischen Immobilien ggf. selbst steuerpflichtig und müssen für
die Steuerbefreiung durch die Abgabe einer eigenen Erklärung
gegenüber den französischen Steuerbehörden Sorge tragen.
Für verschiedene Anlegerkreise können jedoch allgemeine
Befreiungstatbestände greifen, so sind z.B. natürliche Personen
und börsennotierte Gesellschaften von der 3%-Steuer befreit.
In diesen Fällen bedarf es also keiner Abgabe einer eigenen
Erklärung. Für weitere Informationen über eine mögliche
Er­klärungspflicht Ihrerseits empfiehlt die KAG, sich mit einem
­französischen Steuerberater in Verbindung zu setzen.
Hinweis:
Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine
Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche
Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder
Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert. Einzelheiten zur
Besteuerung der Erträge des Sondervermögens werden in
den Jahresberichten veröffentlicht.
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
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Beratung und Auslagerung
Aus den Erlösen, die durch die Veräußerung von Vermögens-
Folgende Aufgaben und Funktionen hat die Kapitalanlagege-
gegenständen des Sondervermögens erzielt werden, hat die
sellschaft auf Dritte (auch solche innerhalb des Deutsche
Kapitalanlagegesellschaft den Anlegern in Abstimmung mit
Bank-Konzerns) übertragen und entsprechend den gesetzli-
der Depotbank halbjährliche Abschläge auszuzahlen. Dies gilt
chen Bestimmungen der BaFin angezeigt:
nicht, soweit diese Erlöse zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigt werden und
–– Informationstechnologie (Rechenzentrumsleistung,
soweit Gewährleistungszusagen aus den Veräußerungsge-
Anwendungssoftware zur Führung der Investmentkonten,
schäften oder zu erwartende Auseinandersetzungskosten den
IT-Infrastruktur)
Einbehalt im Sondervermögen verlangen.
–– Innenrevision
–– Bereich Geldwäsche (Monitoring, Koordination Ermitt-
Des Weiteren erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft,
lungsbehörden und Grundsatzfragen Geldwäsche/
das Sondervermögen zu verwalten, wenn das Insolvenzver-
Prävention)
fahren über das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft
–– Bereich Compliance
eröffnet ist oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolven-
–– Asset Management und Property Controlling für die
zverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Das Sonderver-
Fondsimmobilien
mögen fällt nicht in die Insolvenzmasse der Kapitalanlagege-
–– Fondsbuchhaltung
sellschaft. Das Verwaltungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft
–– Immobilienan- und Immobilienverkaufsunterstützung
erlischt auch, wenn sie binnen fünf Jahren zum dritten Mal
die Rücknahme der Anteile für das Sondervermögen aussetzt
Berichte, Geschäftsjahr, Prüfer
(siehe Seite 26 des Verkaufsprospektes). Hierbei werden aller-
Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sowie etwaige
dings nur Aussetzungen gezählt, die nach dem 1. Januar 2013
Zwischenberichte sind bei der Kapitalanlagegesellschaft, in
erklärt werden oder noch andauern.
den Geschäftsstellen der Deutsche Bank AG sowie bei der
DWS Investment GmbH erhältlich. Das Geschäftsjahr des
In diesen Fällen geht das Sondervermögen auf die Depotbank
Sondervermögens endet am 30. September eines Kalender-
über, die das Sondervermögen abwickelt und den Erlös an
jahres. Mit der Abschlussprüfung wird die KPMG AG
die Anleger auszahlt. Die Depotbank hat jährlich sowie auf
­Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main,
den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwick-
­beauftragt. Abwicklungsberichte sind bei der Depotbank
lungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen
erhältlich.
Jahresbericht entspricht.
Regelungen zur Auflösung und Übertragung des
Sondervermögens sowie einer Anteilklasse
Verfahren bei Auflösung des Sondervermögens
sowie einer Anteilklasse
Wird das Sondervermögen bzw. eine Anteilklasse aufgelöst,
Auflösung des Sondervermögens
so wird dies im Bundesanzeiger sowie darüber hinaus in
Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung des Sonder-
einer hinreichend verbreiteten Tages- oder Wirtschaftszeitung
vermögens sowie einer Anteilklasse zu beantragen. Die Kapi-
oder auf der Internetseite der Kapitalanlagegesellschaft unter
talanlagegesellschaft kann jedoch die Verwaltung des Sonder-
www.rreef.com veröffentlicht. Die Ausgabe und die Rück-
vermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
nahme von Anteilen des Sondervermögens bzw. der Anteil-
13 Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und
klasse werden eingestellt, falls dies nicht bereits mit Erklä-
im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Entspre-
rung der Kündigung durch die Kapitalanlagegesellschaft
chendes gilt für die Auflösung einer Anteilklasse. Außerdem
erfolgte. Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte
werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen in
des Sondervermögens abzüglich der noch durch das Sonder-
Papierform oder in elektronischer Form über die Kündigung
vermögen zu tragenden Kosten und der durch die Auflösung
informiert.
verursachten Kosten wird an die Anleger verteilt, wobei diese
in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Sondervermögen Ansprü-
Mit der Erklärung der Kündigung wird die Ausgabe und
che auf Auszahlung des Liquidationserlöses haben. Die Auflö-
­Rücknahme von Anteilen eingestellt. Die Kapitalanlagegesell-
sung des Sondervermögens kann längere Zeit in Anspruch
schaft ist ab Erklärung der Kündigung verpflichtet, bis zum
nehmen. Über die einzelnen Stadien der Auflösung werden
Erlöschen ihres Verwaltungsrechts an dem Sondervermögen
die Anleger durch Liquidationsberichte zu den Stichtagen der
in Abstimmung mit der Depotbank sämtliche Vermögensge-
bisherigen Berichte unterrichtet, die bei der Depotbank erhält-
genstände des Sondervermögens zu angemessenen Bedin-
lich sind.
gungen zu veräußern. Mit Einwilligung der Anleger können
bestimmte Vermögensgegenstände auch zu nicht angemesse-
Der Anleger wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger
nen Bedingungen veräußert werden. Die Anleger müssen
und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Tages-
ihre Einwilligung durch Mehrheitsbeschluss erklären. Das
oder Wirtschaftszeitung oder auf der Internetseite der Kapital-
­Verfahren ist auf Seite 26f. des Verkaufsprospekts dargestellt.
anlagegesellschaft unter www.rreef.com darüber unterrichtet,
46
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
welche Liquidationserlöse ausgezahlt werden und zu wel-
dervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger
chem Zeitpunkt und an welchem Ort diese erhältlich sind.
erhält die Anzahl von Anteilen an dem neuen Sondervermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem übertragenen Son-
Nicht abgerufene Liquidationserlöse bzw. Gegenwerte aus
dervermögen entspricht.
der Auflösung einer Anteilklasse können bei dem für die Kapitalanlagegesellschaft zuständigen Amtsgericht hinterlegt
Sofern das andere Sondervermögen mit diesem Sonderver-
werden.
mögen zu einem einzigen Sondervermögen mit unterschiedlichen Anteilklassen zusammengelegt werden soll, ist statt des
Verschmelzung des Sondervermögens
Umtauschverhältnisses der Anteil der Anteilklasse an dem
Alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens dürfen
Sondervermögen zu ermitteln. Soweit dies im Verschmel-
zum Geschäftsjahresende auf ein anderes bestehendes oder
zungsplan vorgesehen ist, besteht auch die Möglichkeit, dass
ein durch die Verschmelzung neu gegründetes inländisches
den Anlegern des übertragenden Sondervermögens bis zu
Sondervermögen übertragen werden. Es können auch zum
10% des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden, wobei
Geschäftsjahresende eines anderen inländischen Immobilien-
dies nicht gilt, soweit das übernehmende Sondervermögen
Sondervermögens alle Vermögensgegenstände und Verbind-
Anteilinhaber des übertragenden Sondervermögens ist. Fin-
lichkeiten dieses anderen Sondervermögens auf das „grund-
det die Verschmelzung während des laufenden Geschäftsjah-
besitz europa“-Sondervermögen übertragen werden. Die
res des übertragenden Sondervermögens statt, muss dessen
Verschmelzung bedarf der Genehmigung der BaFin. Mit
verwaltende Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen
Zustimmung der BaFin kann auch ein anderer Übertragungs-
Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbe-
stichtag gewählt werden.
richt entspricht.
Bevor dieses Sondervermögen mit einem anderen ver-
Die Kapitalanlagegesellschaft macht im Bundesanzeiger und
schmolzen wird, muss die Kapitalanlagegesellschaft nach
darüber hinaus in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und
Wahl des Anlegers entweder
Tageszeitungen oder im Internet unter www.rreef.com
bekannt, wenn das „grundbesitz europa“-Sondervermögen
–– die Anteile, ohne Rücknahmeabschlag, gegen Anteile eines
einen anderen Fonds aufgenommen hat und die Verschmel-
anderen Immobilien-Sondervermögens zu tauschen, des-
zung wirksam geworden ist. Sollte das „grundbesitz europa“-
sen Anlagegrundsätze mit den Anlagegrundsätzen dieses
Sondervermögen durch eine Verschmelzung untergehen,
Sondervermögens vereinbar sind oder
übernimmt die Kapitalanlagegesellschaft die Bekanntma-
–– die Anteile ohne weitere Kosten zurücknehmen.
chung, die den aufnehmenden oder neu gegründeten Fonds
verwaltet.
Verfahren bei der Verschmelzung
von Sondervermögen
Die Ausgabe der neuen Anteile an die Anleger des übertra-
Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen
genden Sondervermögens gilt nicht als Tausch. Die aus­ge­
spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungs-
gebenen Anteile treten an die Stelle der Anteile an dem
stichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informatio-
­übertragenden Sondervermögen. Die Verschmelzung von
nen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potenziellen
Sondervermögen findet nur mit Genehmigung der BaFin
Auswirkungen für die Anleger, deren Rechten in Zusammen-
statt.
hang mit der Verschmelzung sowie zu maßgeblichen VerfahAnlegerinformationen für das Sondervermögen, das beste-
Weitere Sondervermögen, die von der
Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden
hen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird.
Von der Kapitalanlagegesellschaft wird noch folgendes
rensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen
­weiteres Sondervermögen verwaltet, das nicht Inhalt dieses
Die Anleger haben anschließend bis fünf Arbeitstage vor dem
Verkaufsprospektes ist: das „grundbesitz
geplanten Übertragungsstichtag die Möglichkeit, ihre Anteile
global“-Sondervermögen.
ohne Rücknahmeabschlag gegen Anteile eines anderen Sondervermögens umzutauschen, dessen Anlagegrundsätze mit
denjenigen des „grundbesitz europa“-Sondervermögens vereinbar sind.
Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte
Vorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Son-
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Verkaufsprospekt
47
Gremien
Kapitalanlagegesellschaft
Depotbank
RREEF Investment GmbH
State Street Bank GmbH
Mainzer Landstraße 178 –190
München
60327 Frankfurt am Main
Amtsgericht: München HRB 42 872
Telefon (069) 7 17 04-0
Haftendes Eigenkapital: 1.325,3 Mio. EUR
Telefax (069) 7 17 04-69 59
Amtsgericht:
Stand: 31. Dezember 2011
Frankfurt am Main HRB 25 668
Gegründet am 5. Mai 1970
Aufsichtsrat
Gezeichnetes und eingezahltes Kapital: 6 Mio. EUR
Pierre Cherki
Haftendes Eigenkapital: 16,651 Mio. EUR
Global Head of RREEF
KWG-haftendes Kapital: 16,651 Mio. EUR
New York, USA
Vorsitzender
Stand: 31. Dezember 2011
Axel Benkner1)
Gesellschafter
1. stellvertretender Vorsitzender
RREEF Management GmbH (99,9%)
Bestra Gesellschaft für
Dr. Thomas Rüschen
Vermögensverwaltung mbH (0,1%)
Global Head Key Client Management
DWS Investment GmbH
Geschäftsführung
Frankfurt am Main
Dr. Georg Allendorf
2. stellvertretender Vorsitzender
zugleich Geschäftsführer der
RREEF Management GmbH
Guido Heuveldop
RREEF Spezial Invest GmbH
Vorstand
Deutsche Bank
Thomas Schneider
Privat- und Geschäftskunden AG
zugleich Geschäftsführer der
Frankfurt am Main
RREEF Management GmbH
RREEF Spezial Invest GmbH
Dr. Hans-Peter Ferslev1)
Rechtsanwalt
Ulrich Steinmetz
Stephen Shaw1)
Stand: 1. Januar 2013
RREEF Chief Operating Officer – Europe,
Middle East, Asia & Global Opportunistic Investments
Abschlussprüfer
London, Großbritannien
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Frankfurt am Main
1)
48
Mitglied des Prüfungsausschusses.
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Gremien
Sachverständigenausschuss
Für die Bewertung der Fondsimmobilien ist nach dem
­Investmentgesetz ein Sachverständigenausschuss zuständig.
Dem Sachverständigenausschuss für den Fonds
­„grundbesitz europa“ gehören an:
Prof. Dipl.-Ing. Jürgen Simon
Vorsitzender
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die
Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken,
Hannover
Dipl.-Ing. Hartmut Nuxoll
Stellvertretender Vorsitzender
Öffentlich bestellter und ­vereidigter Sachverständiger für die
Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
sowie Mieten und Pachten, Düsseldorf
Dipl.-Ing. Markus Obermeier
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die
Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken,
München
Ersatzmitglied
Dipl.-Ing. Stefan Wicht
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die
Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken,
Wiesbaden
Alle Mitglieder des Sachverständigenausschusses sind
­Mitglieder im Bundesverband der Immobilien-InvestmentSachverständigen e.V.
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Gremien
49
Allgemeine Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern
Aufgaben nach Maßgabe einer von der Gesellschaft zu
und der RREEF Investment GmbH mit Sitz in Frankfurt am
erlassenden Geschäftsordnung. Zeitnah hat der Sachver-
Main (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für die von der
ständigenausschuss insbesondere zu bewerten:
Gesellschaft verwalteten Immobilien-Sondervermögen, die
a) sofern die „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts
nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen
anderes vorsehen, einmal vierteljährlich die zum
aufgestellten „Besonderen Vertragsbedingungen“ gelten.
­Sondervermögen gehörenden bzw. im Eigentum einer
Immobilien-Gesellschaft stehenden Immobilien,
§ 1 Grundlagen
b) die zur Veräußerung durch die Gesellschaft oder
1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalanlagegesellschaft und
unterliegt den Vorschriften des Investmentgesetzes (InvG).
2. Die Kapitalanlagegesellschaft legt das bei ihr eingelegte
Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung
der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in
den nach dem InvG zugelassenen Vermögensgegen­
durch eine Immobilien-Gesellschaft vorgesehenen
Immobilien.
4. Ferner hat der Sachverständigenausschuss nach Bestellung eines Erbbaurechts innerhalb von zwei Monaten den
Wert des Grundstücks neu festzustellen.
5. Eine Immobilie darf für das Sondervermögen oder für eine
ständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von
Immobilien-Gesellschaft, an der das Sondervermögen
Sonder­vermögen an. Über die hieraus sich ergebenden
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nur erworben
Rechte der Anleger werden von ihr Urkunden (Anteil-
­werden, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen im
scheine) ausgestellt.
Sinne des Absatzes 2 Satz 1, der nicht einem von der
3. Die Vermögensgegenstände stehen im Eigentum der
Gesellschaft.
Gesellschaft gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, bewertet wurde.
4. Grundstücke, Erbbaurechte sowie Rechte in der Form des
6. Eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft darf für
Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbau-
das Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar nur
rechts und Teilerbbaurechts sowie Nießbrauchrechte an
erworben werden, wenn die im Jahresabschluss oder in
Grundstücken werden in den „Allgemeinen Vertragsbedin-
der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft
gungen“ und „Besonderen Vertragsbedingungen“ unter
ausgewiesenen Immobilien von einem Sachverständigen
dem Begriff Immobilien zusammengefasst.
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, der nicht einem von der
5. Das Rechtsverhältnis zwischen Kapitalanlagegesellschaft
und dem Anleger richtet sich nach diesen Vertragsbedin-
Gesellschaft gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, bewertet wurde.
gungen und dem InvG.
§ 4 Fondsverwaltung
§ 2 Depotbank
1. Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögens­
1. Die Gesellschaft bestellt ein Kreditinstitut als Depotbank;
gegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche
die Depotbank handelt unabhängig von der Gesellschaft
Rechnung der Anleger mit der Sorgfalt eines ordentlichen
und ausschließlich im Interesse der Anleger.
Kaufmanns. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Auf-
2. Der Depotbank obliegen die nach dem InvG und diesen
Vertragsbedingungen vorgeschriebenen Überwachungsund Kontrollaufgaben.
gaben unabhängig von der Depotbank und ausschließlich
im Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes.
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern
eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben,
§ 3 Sachverständige
diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig
1. Die Gesellschaft bestellt für die Bewertung von Immobilien
anzulegen. Sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Ver-
mindestens einen Sachverständigenausschuss, der aus
waltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonsti-
drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied zu bestehen
hat.
2. Jedes Mitglied muss eine unabhängige, unparteiliche und
gungen an Immobilien-Gesellschaften entscheidet die
zuverlässige Persönlichkeit sein und über angemessene
Gesellschaft im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Fachkenntnisse sowie ausreichende praktische Erfahrung
Geschäfts­führung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 InvG). Veräußerungen
hinsichtlich der von ihm/ihr zu bewertenden Immobilienart
nach Aussetzung der Anteilrücknahme gemäß § 12 Abs. 7
und des jeweiligen regionalen Immobilienmarktes verfügen. Hinsichtlich ihrer finanziellen Unabhängigkeit sind
§ 77 Abs. 2 Sätze 3 und 4 InvG zu beachten.
bleiben hiervon unberührt.
4. Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der
Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtun-
3. Dem Sachverständigenausschuss obliegen die ihm nach
dem InvG und den Vertragsbedingungen übertragenen
50
gen Rechtshandlungen vorzunehmen.
3. Über die Veräußerung von Immobilien oder von Beteili-
gen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag
eingehen; sie darf keine Vermögensgegenstände nach
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Allgemeine Vertragsbedingungen
Maßgabe der §§ 47, 48 und 50 InvG verkaufen, die im Zeit­
§ 50 Abs. 1 Satz 2 InvG, die nach den Vertragsbedingun­
punkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sonderver­
gen ausschließlich in Vermögensgegenständen nach
mögen gehören. § 51 InvG bleibt unberührt. Abweichend
Buchstaben a), b) und c) anlegen dürfen;
von Satz 1 darf die Gesellschaft oder ein Dritter in ihrem
e) Wertpapiere, die an einem organisierten Markt im Sinne
Auftrag einer Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des
von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum
Sondervermögens ein Darlehen gewähren, wenn sie an
­Handel zugelassen oder festverzinsliche Wertpapiere
dieser für Rechnung des Sondervermögens beteiligt ist.
sind, soweit diese einen Betrag von 5% des Wertes des
Dieses Darlehen darf 50% der Verkehrswerte der im Eigen­
tum der Immobilien-Gesellschaft stehenden Immobilien
nicht überschreiten.
Sondervermögens nicht überschreiten, und zusätzlich
f) Aktien von REIT-Aktiengesellschaften oder vergleichbare
Anteile ausländischer juristischer Personen, die an
einem der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvG bezeichneten
§ 5 Anlagegrundsätze
Märkte zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
1. Die Gesellschaft bestimmt in den „Besonderen Vertrags-
soweit der Wert dieser Aktien oder Anteile einen Betrag
bedingungen“,
von 5% des Wertes des Sondervermögens nicht über­
a) welche Immobilien für das Sondervermögen erworben
schreitet und die in Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie
werden dürfen,
b) ob und in welchem Umfang für Rechnung des Sonder­
2007/16/EG genannten Kriterien erfüllt sind.
3. Der Teil des Sondervermögens, der in Bankguthaben
vermögens Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
gehalten werden darf, wird in den „Besonderen Vertrags­
erworben werden dürfen,
bedingungen“ festgelegt. Die Gesellschaft darf nur bis zu
c) ob und unter welchen Bedingungen Immobilien des
Sondervermögens mit einem Erbbaurecht belastet wer­
den dürfen,
d) ob und in welchem Umfang für Rechnung des Sonder­
20% des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben
bei je einem Kreditinstitut anlegen.
4. Im Einzelfall dürfen Wertpapiere und Geldmarktinstru­
mente einschließlich der in Pension genommenen Wert­
vermögens zur Absicherung von Vermögensgegen­
papiere und Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers
ständen in Derivaten im Sinne des § 51 InvG investiert
über den Wertanteil von 5% hinaus bis zu 10% des Wertes
werden darf. Beim Einsatz von Derivaten wird die
des Sondervermögens erworben werden; dabei darf der
Gesellschaft die gemäß § 51 Abs. 3 InvG erlassene
Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Rechtsverordnung über Risikomanagement und Risiko­
dieser Aussteller 40% des Wertes des Sondervermögens
messung in Sondervermögen (DerivateV) beachten.
2. Die zum Erwerb vorgesehenen Immobilien und Beteiligun­
nicht übersteigen.
5. Bei ein und derselben Einrichtung dürfen nur bis zu 20%
gen an Immobilien-Gesellschaften müssen einen dauern­
des Wertes des Sondervermögens in eine Kombination
den Ertrag erwarten lassen.
angelegt werden
–– von durch diese Einrichtung begebene Wertpapiere oder
§ 6 Liquidität, Anlage- und Ausstellergrenzen
1. Die Gesellschaft hat bei der Aufnahme von Vermögensge­
genständen in das Sondervermögen, bei deren Verwaltung
Geldmarktinstrumente,
–– von Einlagen bei dieser Einrichtung,
–– von Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko
und bei deren Veräußerung die im InvG und die in den Ver­
der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte in
tragsbedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkun­
Derivaten, die nicht zum Handel an einer Börse zugelas­
gen zu beachten.
sen oder in einen anderen organisierten Markt einbezo­
2. Sofern in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts
gen sind.
Anderweitiges bestimmt ist, dürfen im Rahmen der
Für die in Absatz 6 genannten Emittenten und Garantiege­
Höchstliquidität im gesetzlich zulässigen Rahmen (§ 80
ber gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Kombination
Abs. 1 InvG) folgende Mittel gehalten werden:
der genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungs­
a) Bankguthaben gemäß § 49 InvG;
beträge 35% des Wertes des Sondervermögens nicht über­
b) Geldmarktinstrumente gemäß den §§ 48 und 52
steigen darf. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben
Nr. 2 InvG;
c) Wertpapiere, die zur Sicherung der in Artikel 18.1 des
unberührt.
6. Die Gesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen und
Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems
Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, den
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der
genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zent­
Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften,
ralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
sind oder deren Zulassung nach den Emissionsbedin­
Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von
gungen beantragt wird, sofern die Zulassung innerhalb
einer internationalen Organisation, der mindestens ein
eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt;
Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, ausgege­
d) Investmentanteile nach Maßgabe des § 50 InvG oder
Anteile an Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des
ben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35% des
Wertes des Sondervermögens anlegen. In Pfandbriefen
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Allgemeine Vertragsbedingungen
51
und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldver­
ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung
schreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem
der Wertpapier-Darlehen bedienen, welches von den Anfor­
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande­
derungen der §§ 54 und 55 InvG abweicht, wenn durch die
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen
Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die
der Anleger gewährleistet ist.
­Gesellschaft jeweils bis zu 25% des Wertes des Sonderver­
mögens anlegen, wenn die Kreditinstitute auf Grund
§ 8 Wertpapier-Pensionsgeschäfte
gesetz­licher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser
1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens
Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen
Wertpapier-Pensionsgeschäfte im Sinne von § 340b Abs. 2
­Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuld­
Handelsgesetzbuch gegen Entgelt mit Kreditinstituten oder
verschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetz­
Finanzdienstleistungsinstituten abschließen.
lichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden,
die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschrei­
bungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten
ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Aus­
stellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen
2. Die Wertpapier-Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere
zum Gegenstand haben, die nach den Vertragsbedingun­
gen für das Sondervermögen erworben werden dürfen.
3. Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von
12 Monaten haben.
und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind.
7. Die Grenze in Absatz 6 Satz 1 darf für Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers nach Maß­
§ 9 Kreditaufnahme und Belastung von Immobilien
1. Soweit die „Besonderen Vertragsbedingungen“ keinen
gabe von § 62 InvG überschritten werden, sofern die
niedrigeren Prozentsatz vorsehen, darf die Kapitalanlage­
„Besonderen Vertragsbedingungen“ dies unter Angabe der
gesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger
Aussteller vorsehen. In diesen Fällen müssen die für Rech­
Kredite bis zur Höhe von 50% der Verkehrswerte der im
nung des Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und
Sondervermögen befindlichen Immobilien aufnehmen,
Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiede­
wenn die Grenze nach § 82 Abs. 3 Satz 2 InvG nicht über­
nen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30% des
schritten wird; ab dem 1. Januar 2015 beträgt der zulässige
Wertes des Sondervermögens in einer Emission gehalten
Prozentsatz nur noch 30%. Darüber hinaus darf die Gesell­
werden dürfen.
schaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurz­
8. Die Gesellschaft hat einen Betrag, der mindestens 5%
fristige Kredite bis zur Höhe von 10% des Wertes des
des Wertes des Sondervermögens entspricht, täglich für
­Sondervermögens aufnehmen. Hierbei sind Beträge, die
die Rücknahme von Anteilen verfügbar zu halten.
die Gesellschaft als Pensionsgeber im Rahmen eines
­Pensionsgeschäftes erhalten hat, anzurechnen. Eine
§ 7 Wertpapier-Darlehen
­Kredit­aufnahme darf nur erfolgen, wenn die Bedingungen
1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens
marktüblich sind und die Depotbank der Kreditaufnahme
einem Wertpapier-Darlehensnehmer gegen ein marktge­
rechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicher­
zustimmt.
2. Die Gesellschaft darf zum Sondervermögen gehörende
heiten ein Wertpapier-Darlehen auf unbestimmte Zeit
Immobilien belasten sowie Forderungen aus Rechts­
­insoweit gewähren, als der Kurswert der zu übertragenden
verhältnissen, die sich auf Immobilien beziehen, abtreten
Wertpapiere zusammen mit dem Kurswert der für
und belasten (Belastungen), wenn dies mit einer ord­
­Rechnung des Sondervermögens demselben Wertpapier-­
nungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und die
Darlehensnehmer bereits als Wertpapier-Darlehen übertra­
Depotbank den Belastungen zustimmt, weil sie die dafür
genen Wertpapiere 10% des Wertes des Sondervermögens
vorgesehenen Bedingungen für marktüblich erachtet. Sie
nicht übersteigt.
darf auch mit dem Erwerb von Immobilien im Zusammen­
2. Wird die Sicherheit für die übertragenen Wertpapiere vom
hang stehende Belastungen übernehmen. Soweit die
Wertpapier-Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, darf
„Besonderen Vertragsbedingungen“ keinen niedrigeren
die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen,
Prozentsatz vorsehen, dürfen die jeweiligen Belastungen
diese Guthaben in Geldmarktinstrumente im Sinne des
insgesamt 50% des Verkehrswertes aller im Sondervermö­
§ 48 InvG in der Währung des Guthabens anzulegen; die
gen befindlichen Immobilien nicht überschreiten; ab dem
Anlage in Geldmarktinstrumenten in der Währung des
1. Januar 2015 beträgt der zulässige Prozentsatz nur noch
­Guthabens kann auch im Wege des Pensionsgeschäfts
30% Erbbauzinsen bleiben unberücksichtigt.
gemäß § 57 InvG erfolgen. Die Erträge aus der Anlage der
Sicherheiten stehen dem Sondervermögen zu.
§ 10 Verschmelzung
3. Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wert­
1. Die Gesellschaft darf nach Maßgabe des § 2 Abs. 25 InvG
papiersammelbank oder von einem anderen in den
a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlich­
52
­„Besonderen Vertragsbedingungen“ genannten Unterneh­
keiten dieses Sondervermögens auf ein anderes beste­
men, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung
hendes oder ein neues, dadurch gegründetes inländi­
von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere
sches Immobilien-Sondervermögen übertragen;
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Allgemeine Vertragsbedingungen
b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlich­
Anteilrücknahme 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr für
keiten eines anderen inländischen Immobilien-­
einen Anleger nicht übersteigt. Bei Anteilrückgaben nach
Sondervermögens in dieses Sondervermögen
Satz 1 hat der Anleger gegenüber seiner depotführenden
aufnehmen.
Stelle eine Erklärung abzugeben, dass der Wert der von
2. Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der
Bundesanstalt.
3. Bei einer Verschmelzung hat die Gesellschaft nach der
Wahl des Anlegers entweder
ihm zurückgegebenen Anteile insgesamt 30.000 Euro nicht
übersteigt und keine weiteren Verfügungen über Anteile
am betreffenden Immobilien-Sondervermögen im selben
Kalenderhalbjahr vorliegen.
a) die Anteile des Anlegers kostenlos in Anteile an einem
4. Anteilrückgaben sind, soweit sie 30.000 Euro pro Kalen­
anderen Immobilien-Sondervermögen, das mit den
derhalbjahr für einen Anleger übersteigen, erst nach
­bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist, umzu­
Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten und unter
tauschen oder
Einhaltung einer Rückgabefrist von 12 Monaten durch eine
b) seine Anteile ohne weitere Kosten zurückzunehmen.
4. Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 40
bis 40h InvG.
unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der depot­
führenden Stelle möglich. Der Anleger hat seiner depot­
führenden Stelle für mindestens 24 durchgehende Monate
unmittelbar vor dem verlangten Rücknahmetermin einen
§ 11 Anteilscheine
Anteilbestand nachzuweisen, der mindestens seinem
1. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über
Rücknahmeverlangen entspricht. Die Anteile, auf die sich
einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt.
2. Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerk­
die Erklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe
von der depotführenden Stelle zu sperren. Soweit Anleger
male, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung,
Anteile vor Änderung der Vertragsbedingungen zum Zwe­
des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der
cke der Anpassung an das Investmentgesetz in der ab dem
Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung,
8. April 2011 geltenden Fassung erworben haben, gilt die
der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser
Mindesthaltefrist von 24 Monaten gemäß Abs. 4 Satz 1 als
Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in
erfüllt. Die „Besonderen Vertragsbedingungen“ können für
den „Besonderen Vertragsbedingungen“ festgelegt.
verschiedene Anteilklassen hierzu ergänzende Regelungen
3. Die Anteilscheine tragen mindestens die handschriftlichen
oder vervielfältigten Unterschriften der Gesellschaft und
vorsehen.
5. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils
der Depotbank. Darüber hinaus weisen sie die eigen­
geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Sonderver­
händige Unterschrift einer Kontrollperson der Depotbank
mögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die
auf.
Depotbank.
4. Die Anteile sind übertragbar. Mit der Übertragung eines
6. Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme
Anteilscheins gehen die in ihm verbrieften Rechte über.
der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Um­stände
Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber
vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der
des Anteilscheins als der Berechtigte.
Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen (§ 37
5. Sofern die Rechte der Anleger bei der Errichtung des
­Sondervermögens oder die Rechte der Anleger einer
Abs. 2 InvG).
7. Insbesondere bleibt der Gesellschaft vorbehalten, die
Anteilklasse bei Einführung der Anteilklasse nicht in einer
Rücknahme der Anteile aus Liquiditätsgründen zum
Globalurkunde, sondern in einzelnen Anteilscheinen oder
Schutze der Anleger befristet zu verweigern (§ 81 InvG).
in Mehrfachurkunden verbrieft werden sollen, erfolgt die
Reichen die Bankguthaben und die Erlöse aus Verkäufen
Festlegung in den „Besonderen Vertragsbedingungen“.
der gehaltenen Geldmarktinstrumente, Investmentanteile
und Wertpapiere zur Zahlung des Rücknahmepreises und
§ 12 Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen,
Rücknahmeaussetzung
1. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und entsprechenden
zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden
Bewirtschaftung nicht aus oder stehen sie nicht sogleich
zur Verfügung, so hat die Gesellschaft die Rücknahme mit
Anteilscheine ist grundsätzlich nicht beschränkt. Soweit die
einer Frist von sechs Monaten zu verweigern. Reichen nach
„Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts anderes vor­
Ablauf der vorgenannten Frist die liquiden Mittel für die
sehen, erfolgt die Anteilausgabe börsentäglich; das Nähere
Rücknahme nicht aus, so sind Immobilien des Sonderver­
regelt der Verkaufsprospekt. Die Gesellschaft behält sich
mögens zu veräußern. Die Gesellschaft hat die Rücknahme
vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder voll­
bis zur Veräußerung der Immobilien zu angemessenen
ständig einzustellen.
Bedingungen, längstens bis zu zwölf Monaten nach der
2. Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Depotbank
oder durch Vermittlung Dritter erworben werden.
3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 können die Anleger von der
Aussetzung der Rücknahme zu verweigern. Reichen auch
nach Ablauf dieser Frist die liquiden Mittel für die Rück­
nahme nicht aus, so ist die Rücknahme weiterhin zu ver­
Gesellschaft jederzeit die Rücknahme der Anteile zum
weigern und es sind weiterhin Immobilien des Sonderver­
nächstfolgenden Rücknahmetermin verlangen, soweit die
mögens zu veräußern, wobei der Veräußerungserlös den
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Allgemeine Vertragsbedingungen
53
Verkehrswert um bis zu 10% unterschreiten kann. ­Reichen
Absatz 5 genannten Zeitpunkten ermittelt und durch die
auch 24 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme die
Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden
liquiden Mittel für die Rücknahme weiterhin nicht aus, so
gemäß § 11 Abs. 2 unterschiedliche Anteilklassen für das
ist die Rücknahme weiterhin zu verweigern und es sind
Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der
weiterhin Immobilien des Sondervermögens zu veräu-
Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse
ßern, wobei der Veräußerungserlös den Verkehrswert um
gesondert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensge-
bis zu 20% unterschreiten kann. Reichen auch 30 Monate
genstände erfolgt gemäß den Grundsätzen für die Kurs-
nach der Aussetzung der Rücknahme die liquiden Mittel
und Preisfeststellung, die im InvG und der Investment-
nicht aus, so erlischt das Verwaltungsrecht der Gesellschaft
Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)
an dem Sondervermögen. Das Verwaltungsrecht erlischt
auch, wenn die Gesellschaft für das Sondervermögen zum
genannt sind.
2. Bei Festsetzung des Ausgabepreises kann dem Anteilwert
dritten Mal binnen fünf Jahren die Rücknahme aussetzt.
zur Abgeltung der Ausgabekosten ein Ausgabeaufschlag
Bei der Wiederaufnahme der Rücknahme von Anteilen sind
hinzugerechnet werden. Außer dem Ausgabeaufschlag
die neuen Ausgabe- und Rücknahmepreise im Bundes­
werden von der Gesellschaft weitere Beträge von den
anzeiger und in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts-
­Zahlungen des Anteilerwerbers zur Deckung von Kosten
oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt
nur dann verwendet, wenn dies die „Besonderen Vertrags­
bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu
veröffentlichen.
bedingungen“ vorsehen.
3. Der Rücknahmepreis ist der vorbehaltlich eines Rücknah-
8. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch eine
meabschlages nach Absatz 1 ermittelte Anteilwert. Soweit
Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus
in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ ein Rücknah-
in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tages-
meabschlag vorgesehen ist, zahlt die Depotbank den
zeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten
Anteilwert abzüglich des Rücknahmeabschlages an den
elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung
Anleger aus. Die Einzelheiten sind in den „Besonderen
gemäß Absatz 6 und Absatz 7 und die Wiederaufnahme
der Rücknahme der Anteile zu unterrichten. Die Anleger
­Vertragsbedingungen“ festgelegt.
4. Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahme-
sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rück-
aufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteil­
nahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung
abrufs bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungs-
im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers
tag. Soweit die Mindesthalte- sowie Rückgabefrist gemäß
zu unterrichten.
§ 12 Abs. 4 zur Anwendung kommen, ist der Abrechnungs-
9. Die Anleger können durch Mehrheitsbeschluss gemäß
stichtag spätestens der auf den Ablauf der Mindesthalte-
§ 81b Abs. 2 InvG in die Veräußerung bestimmter Immo­
frist und der Rückgabefrist folgende Wertermittlungstag.
bilien einwilligen, auch wenn diese Veräußerung nicht zu
5. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich
angemessenen Bedingungen erfolgt. Die Einwilligung ist
ermittelt. Soweit in den „Besonderen Vertragsbedingun-
unwiderruflich; sie verpflichtet die Gesellschaft nicht zur
gen“ nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft
Veräußerung. Die Abstimmung soll ohne Versammlung
und die Depotbank an gesetzlichen Feiertagen, die Börsen-
der Anleger durchgeführt werden, wenn nicht außerge-
tage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres
wöhnliche Umstände eine Versammlung zum Zweck der
von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere
Information der Anleger erforderlich machen. An der
regelt der Verkaufsprospekt.
Abstimmung nimmt jeder Anleger nach Maßgabe des
rechnerischen Anteils seiner Beteiligung am Fondsvermö-
§ 14 Kosten
gen teil. Die Anleger entscheiden mit der einfachen Mehr-
In den „Besonderen Vertragsbedingungen“ werden die Auf-
heit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.
wendungen und die der Gesellschaft, der Depotbank und
Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam, wenn mindes-
­Dritten zustehenden Vergütungen, die dem Sondervermögen
tens 30 Prozent der Stimmrechte bei der Beschlussfassung
belastet werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne
vertreten waren. Die Aufforderung zur Abstimmung oder
von Satz 1 ist in den „Besonderen Vertragsbedingungen“
die Einberufung der Anlegerversammlung sowie der
­darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in ­welcher
Beschluss der Anleger sind im Bundesanzeiger und darü-
Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind.
ber hinaus in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. Eine
§ 15 Rechnungslegung
einberufene Anlegerversammlung bleibt von der Wieder-
1. Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
des Sondervermögens macht die Gesellschaft einen Jah-
aufnahme der Anteilrücknahme unberührt.
resbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung
gemäß den §§ 44 Abs. 1, 79 Abs. 1 und 2 InvG bekannt.
§ 13 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der
2. Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjah-
Anteile wird der Wert der zu dem Sondervermögen gehö-
res macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß
renden Vermögensgegenstände (Inventarwert) zu den in
den §§ 44 Abs. 2, 79 Abs. 1 und 2 InvG bekannt.
54
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Allgemeine Vertragsbedingungen
3. Wird das Recht zur Verwaltung des Sondervermögens wäh­
rend des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalanlagege­
Jahresbericht nach den §§ 44 Abs. 1, 79 Abs. 1 und 2 InvG
entspricht.
sellschaft übertragen oder das Sondervermögen während
des Geschäftsjahres auf ein anderes Sondervermögen ver­
§ 17 Änderungen der Vertragsbedingungen
schmolzen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungs­
1. Die Gesellschaft kann die Vertragsbedingungen ändern,
stichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anfor­
wenn diese nach der Änderung der Vertragsbedingungen
derungen an einen Jahresbericht gemäß den §§ 44 Abs. 1,
mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar sind.
79 Abs. 1 und 2 InvG entspricht.
Sind die Änderungen der Vertragsbedingungen nicht mit
4. Wird ein Sondervermögen abgewickelt, hat die Depotbank
den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar, kann die
jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet
Gesellschaft die Vertragsbedingungen ändern, wenn sie
ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anfor­
nach der Wahl des Anlegers entweder
derungen an einen Jahresbericht gemäß §§ 44 Abs. 1, 79
a) die Anteile des Anlegers kostenlos in Anteile an einem
Abs. 1 und 2 InvG entspricht.
Sondervermögen umtauscht, das mit den bisherigen
5. Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Depotbank
Anlagegrundsätzen vereinbar ist, und das von dersel­
und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt und in den
ben Kapitalanlagegesellschaft oder von einem Unter­
wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind,
nehmen, das demselben Konzern im Sinne des § 290
erhältlich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt
gemacht.
des Handelsgesetzbuchs angehört, verwaltet wird oder
b) seine Anteile ohne weitere Kosten zurücknimmt.
2. Änderungen der Vertragsbedingungen, einschließlich des
§ 16 Kündigung und Abwicklung des Sondervermögens
Anhangs zu den „Besonderen Vertragsbedingungen“,
1. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Sondervermögens
­bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundes­
mit einer Frist von mindestens sechs Monaten durch
anstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrund­
Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus
sätze des Sondervermögens betreffen, bedürfen sie der vor­
im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anle­
ger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündi­
herigen Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft.
3. Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesan­
gung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich
zeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten
zu unterrichten. Nach Erklärung der Kündigung und bis zu
Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufs­
ihrem Wirksamwerden dürfen keine Anteile mehr ausgege­
prospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien
ben oder zurückgenommen werden. Die Gesellschaft ist
bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist
nach Erklärung der Kündigung und bis zu ihrem Wirksam­
auf die vorgesehenen Änderungen und ihr In-Kraft-Treten
werden berechtigt und verpflichtet, sämtliche Immobilien
hinzuweisen. Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des
des Sondervermögens in Abstimmung mit der Depotbank
§ 41 Abs. 1 Satz 1 InvG, Änderungen der Anlagegrundsätze
zu angemessenen Bedingungen oder mit Einwilligung der
des Sondervermögens im Sinne des § 43 Abs. 3 InvG oder
Anleger gemäß § 12 Absatz 9 zu veräußern. Sofern die Ver­
Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind
äußerungserlöse nicht zur Sicherstellung einer ordnungs­
den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach
gemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigt werden und
Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderun­
soweit nicht Gewährleistungszusagen aus den Veräuße­
gen der Vertragsbedingungen und ihrer Hintergründe sowie
rungsgeschäften oder zu erwartende Auseinandersetzungs­
eine Information über ihre Rechte nach § 43 Abs. 3 InvG in
kosten den Einbehalt im Sondervermögen erforderlich
einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaf­
machen, ist den Anlegern in Abstimmung mit der Depot­
bank halbjährlich ein Abschlag auszuzahlen.
2. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Verwaltung des Son­
ten Datenträgers gemäß § 43 Abs. 5 InvG zu übermitteln.
4. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer
Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von
dervermögens auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanz­
Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze des
dienstleistungsaufsicht zu kündigen, wenn das Sonderver­
Sondervermögens jedoch nicht vor Ablauf von drei Mona­
mögen nach Ablauf von vier Jahren seit seiner Bildung ein
ten nach der entsprechenden Bekanntmachung.
Volumen von 150 Mio. EUR unterschreitet.
3. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand
der Gesellschaft, das Sondervermögen zu verwalten. Mit
1. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
dem Verlust des Verwaltungsrechts geht das Sondervermö­
2. Hat der Anleger im Inland keinen allgemeinen Gerichts­
gen auf die Depotbank über, die es abzuwickeln und den
stand, so ist der Sitz der Gesellschaft Gerichtsstand.
Liquidationserlös an die Anleger zu verteilen hat. Für die
Zeit der Abwicklung kann die Depotbank die der Gesell­
schaft zustehende Vergütung beanspruchen.
4. Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungs­
recht nach Maßgabe des § 38 InvG erlischt, einen Auflö­
sungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Allgemeine Vertragsbedingungen
55
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern
§ 2 Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
und der RREEF Investment GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main
1. Die Gesellschaft darf im gesetzlich zulässigen Rahmen
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesell-
(§§ 68 bis 72 InvG) Beteiligungen an Immobilien-Gesell-
schaft verwaltete Immobilien-Sondervermögen ­„grundbesitz
schaften erwerben, deren Unternehmensgegenstand im
europa“ (nachfolgend auch nur „Sondervermögen“). Diese
Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten
„Besonderen Vertragsbedingungen“ gelten nur in Verbindung
beschränkt ist, welche die Gesellschaft für das Sonderver-
mit den für das Immobilien-Sondervermögen von der Gesell-
mögen ausüben darf. Die Immobilien-Gesellschaft darf
schaft aufgestellten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“.
nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur
­Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 sowie die zur
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände erforder­
lichen Gegenstände oder Beteiligungen an anderen
§ 1 Immobilien
­Immobilien-Gesellschaften erwerben. Die Beteiligungen
1. Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende
an Immobilien-Gesellschaften sind bei den Anlagebe-
Immobilien im gesetzlich zulässigen Rahmen (§ 67 Abs. 1
schränkungen nach § 1 und bei der Berechnung der dabei
und 2 InvG) erwerben:
­geltenden gesetzlichen Grenzen zu berücksichtigen.
a) Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und
gemischt genutzte Grundstücke;
2. Soweit einer Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen gemäß
§ 4 Abs. 4 Satz 3 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
b) Grundstücke im Zustand der Bebauung bis zu 20% des
Wertes des Sondervermögens;
gewährt wird, hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass
a) die Darlehensbedingungen marktgerecht sind,
c) unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene
Bebauung nach Maßgabe des Buchstabens a) bestimmt
b) das Darlehen ausreichend besichert ist,
c) bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung
und geeignet sind, bis zu 20% des Wertes des Sonder-
des Darlehens innerhalb von sechs Monaten nach
vermögens;
­Veräußerung vereinbart ist,
d) Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Buch­
staben a) bis c);
d) die Summe der für Rechnung des Sondervermögens
einer Immobilien-Gesellschaft insgesamt gewährten
e) andere Grundstücke und andere Erbbaurechte sowie
Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts bis
zu 15% des Wertes des Sondervermögens;
Darlehen 50% des Wertes der von der ImmobilienGesellschaft gehaltenen Immobilien nicht übersteigt,
e) die Summe der für Rechnung des Sondervermögens
den Immobilien-Gesellschaften insgesamt gewährten
f) Nießbrauchrechte an Grundstücken nach Maßgabe des
Darlehen 25% des Wertes des Sondervermögens nicht
Buchstaben a), die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
übersteigt. Bei der Berechnung der Grenze sind die
dienen, bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens.
­aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.
2. Die Gesellschaft darf Vermögensgegenstände im Sinne
von Absatz 1 außerhalb eines Vertragsstaates des Abkom-
§ 3 Belastung mit einem Erbbaurecht
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum erwerben,
1. Die Gesellschaft darf Grundstücke des Sondervermögens
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 3
im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstaben a), b), c) und e) mit
InvG erfüllt sind. In einem Anhang, der Bestandteil dieser
Erbbaurechten belasten, sofern der Wert des Grundstücks,
„Besonderen Vertragsbedingungen“ ist, sind der betref-
an dem ein Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen
fende Staat und der Anteil am Wert des Sondervermögens,
mit dem Wert der Grundstücke, an denen bereits Erbbau-
der in diesem Staat höchstens angelegt werden darf, anzu-
rechte bestellt wurden, 10% des Wertes des Sondervermö-
geben. Die Gesellschaft wird jedoch mindestens 51% des
gens nicht übersteigt. Bei der Berechnung des Wertes des
Wertes des Sondervermögens in Immobilien, die in einem
Sondervermögens sind die aufgenommenen Darlehen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande-
nicht zu berücksichtigen.
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum belegen sind, investieren.
sehbare Umstände die ursprünglich vorgesehene Nutzung
3. Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens für
56
2. Diese Belastungen dürfen nur erfolgen, wenn unvorherdes Grundstücks verhindern oder wenn dadurch wirt-
die gesetzlichen und vertraglichen Anlagegrenzen gemäß
schaftliche Nachteile für das Sondervermögen vermieden
Absatz 1 Buchstaben b), c), e) und f) sowie Absatz 2 sind
werden oder wenn dadurch eine wirtschaftlich sinnvolle
die aufgenommenen Darlehen nicht zu berücksichtigen.
Verwertung ermöglicht wird.
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§ 4 Höchstliquidität
Währungen und auf Terminkontrakte nach Buchstabe a),
1. Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in
wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:
Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gehalten werden (Höchstliquidität). Bei der
Berechnung dieser Grenze sind folgende gebundene Mittel
aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten
Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und
bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt
abzuziehen:
linear von der positiven oder negativen Differenz
–– die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufen-
zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswer-
den Bewirtschaftung benötigten Mittel,
–– die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen Mittel,
–– die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirksam geschlossenen Grundstückskaufverträgen, aus Darlehensverträgen, die für die bevorstehenden Anlagen in
bestimmten Immobilien und für bestimmte Baumaßnahmen erforderlich werden, sowie aus Bauverträgen
tes ab und wird null, wenn die Differenz das andere
Vorzeichen hat;
c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;
d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in
Buchstabe b) unter den Buchstaben aa) und bb)
beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);
e) Credit Default Swaps auf Vermögensgegenstände
erforderlichen Mittel, sofern die Verbindlichkeiten in den
gemäß § 6 Abs. 2 Buchstaben b) bis f) der „Allgemeinen
folgenden zwei Jahren fällig werden.
Vertragsbedingungen“ sowie auf Immobilien gemäß
2. Die Vermögensgegenstände des Sondervermögens gemäß
Absatz 1 können auch auf Fremdwährung lauten.
§ 1 Abs. 1, sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar
der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Sondervermögens
§ 5 Währungsrisiko
dienen.
Die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Vermö-
Der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde
gensgegenstände dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko
Anrechnungsbetrag des Sondervermögens für das Markt-
unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterlie-
risiko darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sonderver-
genden Vermögensgegenstände 30% des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.
mögens übersteigen.
3. Terminkontrakte, Optionen oder Optionsscheine auf Investmentanteile gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe d) der „Allgemei-
§ 6 Derivate mit Absicherungszweck
1. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens Derivate einsetzen. Sie darf – der Art und
nen Vertragsbedingungen“ dürfen nicht abgeschlossen
werden.
4. Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf
dem Umfang der eingesetzten Derivate entsprechend – zur
sie – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagement-
Ermittlung der Auslastung der nach § 51 Abs. 2 InvG fest-
systems – in jegliche Derivate, Finanzinstrumente mit
gesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten
­derivativer Komponente oder Kombinationen aus diesen
entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz
Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Kompo-
im Sinne der DerivateV nutzen. Das Nähere regelt der
nente investieren, die von Vermögensgegenständen, die
Verkaufsprospekt.
gemäß § 6 Abs. 2 Buchstaben b) bis f) der „Allgemeinen
2. Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie
Vertragsbedingungen“ und von Immobilien, die gemäß § 1
regelmäßig nur Grundformen von Derivaten, Finanzinstru-
Abs. 1 erworben werden dürfen, oder von Zinssätzen,
menten mit derivativer Komponente oder Kombinationen
Wechselkursen oder Währungen abgeleitet sind. Hierzu
aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer
zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und
Komponente oder Kombinationen aus Vermögensgegen-
Swaps sowie Kombinationen hieraus. Dabei darf der dem
ständen, die gemäß § 6 Abs. 2 Buchstaben b) bis f) der
Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ und von Immobilien,
für das Marktrisiko („Risikobetrag“) zu keinem Zeitpunkt
die gemäß § 1 Abs. 1 erworben werden dürfen, sowie auf
das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das
Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen im Sonderver-
Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß
mögen einsetzen. Komplexe Derivate auf die vorgenann-
§ 9 der DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risiko­
ten Vermögensgegenstände dürfen nur zu einem vernach-
betrag zu keinem Zeitpunkt 20% des Wertes des Sonder-
lässigbaren Anteil eingesetzt werden.
vermögens übersteigen.
Grundformen von Derivaten sind:
5. Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen
a) Terminkontrakte auf Vermögensgegenstände gemäß § 6
Geschäften von den in den „Allgemeinen“ und „Besonde-
Abs. 2 Buchstaben b) bis f) der „Allgemeinen Vertrags-
ren Vertragsbedingungen“ oder in dem Verkaufsprospekt
bedingungen“ sowie auf Immobilien gemäß § 1 Abs. 1,
genannten Anlagegrundsätzen und -grenzen abweichen.
Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen;
b) Optionen oder Optionsscheine auf Vermögensgegenstände gemäß § 6 Abs. 2 Buchstaben b) bis f) der
6. Die Gesellschaft wird Derivate nur zum Zwecke der Absicherung einsetzen.
7. Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze beim Einsatz von
­„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ sowie auf Immo-
Derivaten darf die Gesellschaft nach § 7 der DerivateV
bilien gemäß § 1 Abs. 1, Zinssätze, Wechselkurse oder
jederzeit vom einfachen zum qualifizierten Ansatz wech-
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen
57
seln. Der Wechsel zum qualifizierten Ansatz bedarf nicht
ausgegebene Anteilscheine behalten ihre Gültigkeit. Dies gilt
der Genehmigung durch die Bundesanstalt; die Gesell­
auch für Anteilscheine, die noch von der Deutsche Bank AG
schaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der Bundes­
als Depotbank unterzeichnet sind und/oder die noch auf den
anstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres-
Fondsnamen grundbesitz-invest ausgestellt sind. Die Gesell­
oder Jahresbericht bekannt zu machen.
schaft ist berechtigt, Anteilscheine, die zurückgegeben wer­
den, einzuziehen.
§ 7 Wertpapier-Darlehen und Wertpapier-Pensionsgeschäfte
Die §§ 7 und 8 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
sind bei den Anlagegrundsätzen und Anlagegrenzen zu
berücksichtigen.
§ 10 Ausgabe- und Rücknahmepreis, Rücknahme und
Veräußerung von Anteilen
1. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im ausführlichen
Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht
Anteilklassen
die erhobenen Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge an.
2. Hinsichtlich des Ausgabeaufschlages gilt für die beiden
§ 8 Anteilklassen
Anteilklassen Folgendes:
1. Für das Sondervermögen können die folgenden Anteil­
a) In der Anteilklasse RC beträgt der Ausgabeaufschlag 6%
klassen im Sinne von § 11 Abs. 2 der „Allgemeinen Ver­
tragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich
des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der
des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen
niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.
b) In der Anteilklasse IC beträgt der Ausgabeaufschlag 6%
Mindesthalte- und Rückgabefrist, der Mindestanlage­
des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen
summe und der Verwaltungsvergütung oder einer Kombi­
niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von
nation dieser Merkmale unterscheiden können:
■■
RC
■■
IC
der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen.
Näheres regelt der ausführliche Verkaufsprospekt.
3. Hinsichtlich des Rücknahmeabschlages gilt für die beiden
Die nähere Beschreibung der Unterschiede der beiden
Anteilklassen Folgendes:
Anteilklassen ergibt sich aus den nachfolgenden §§ 10, 11
a) In der Anteilklasse RC wird kein Rücknahmeabschlag
und 12.
erhoben.
Die Bildung dieser Anteilklassen ist jederzeit zulässig und
b) In der Anteilklasse IC beträgt der Rücknahmeabschlag
liegt im Ermessen der Gesellschaft.
5% des Anteilwertes, wenn der Anleger nicht mindes­
Die bei Auflegung des Sondervermögens und bis zur
tens eine Haltefrist von 36 Monaten sowie eine Rück­
­Auflegung von Anteilklassen ausgegebenen Anteile am
gabefrist von 12 Monaten einhält. Bei Anlegern, für die
Sondervermögen sind solche der Anteilklasse RC.
die Haltefrist von 36 Monaten als erfüllt gilt im Sinne
2. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errech­
von § 10 Abs. 4 Buchstabe b) bb) und die lediglich die
net, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen,
Rückgabefrist von 12 Monaten einzuhalten haben, wird
die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsver­
kein Rücknahmeabschlag erhoben. Das Nähere regelt
mögen ggf. abzuführenden Steuern) und die Verwaltungs­
der ausführliche Verkaufsprospekt. Der Rücknahmeab­
vergütung, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen,
ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser
Anteilklasse zugeordnet werden.
schlag steht dem Sondervermögen zu.
4. Für Anteilrückgaben gilt für die beiden Anteilklassen
Folgendes:
3. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheit­
lich für das ganze Sondervermögen zulässig, er kann nicht
für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen
erfolgen.
a) Für Anteilrückgaben in der Anteilklasse RC gilt aus­
schließlich § 12 Abs. 3 und Abs. 4 der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“.
b) Für Anteilrückgaben in der Anteilklasse IC gilt
4. Der Erwerb von Anteilen in der Anteilklasse IC ist an die im
ausführlichen Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjah­
Folgendes:
aa) Für Anteilrückgaben in der Anteilklasse IC gilt eben­
resbericht genannte Mindestanlagesumme (je Zeichnungs­
falls zwingend § 12 Abs. 3 und Abs. 4 der „Allge­
schein) gebunden.
meinen Vertragsbedingungen“, jedoch mit der Maß­
gabe, dass die Gesellschaft im Falle der Einhaltung
Anteile, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Ausgabe
und Rücknahme von Anteilen und Kosten
der in § 12 Abs. 4 der „Allgemeinen Vertragsbedin­
gungen“ geregelten Mindesthalte- und Rückgabe­
frist einen Rücknahmeabschlag erheben wird. Eine
§ 9 Anteile
Rückgabe von Anteilen ohne Beachtung der Min­
Die Rechte der Anleger werden seit dem 1. Februar 2011 aus­
desthalte- sowie Rückgabefrist gemäß § 12 Abs. 3
schließlich in Globalurkunden verbrieft, die bei einer Wertpa­
und Abs. 4 der „Allgemeinen Vertragsbedingun­
piersammelbank verwahrt werden. Ein Anspruch auf Ausliefe­
gen“ ist, selbst unter Hinnahme eines Rücknahme­
rung einzelner Anteilscheine besteht seit dem vorgenannten
abschlags, nicht möglich. Einzelheiten zu der Erhe­
Zeitpunkt nicht mehr. Bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt
bung des Rücknahmeabschlages und unter welchen
58
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen
Voraussetzungen der Anleger keinen Rücknahme­
Berücksichtigung der erfolgsabhängigen Vergütung ermit­
abschlag hinzunehmen hat, sind in § 10 Abs. 3
telt. Beträgt diese Erfolgsquote zwischen 4,1% und 6%
sowie nachstehend in Buchstabe bb) der „Besonde­
(Erfolg bezogen auf den Anteilwert des vorangegangenen
ren Vertragsbedingungen“ geregelt.
Geschäftsjahres), erhält die Gesellschaft eine erfolgsab­
bb) Die Gesellschaft wird von dem Anleger keinen
hängige Vergütung von 0,05% p. a. des durchschnittlichen –
Rücknahmeabschlag erheben, wenn Anteilrückga­
bezogen auf die Anteilklasse RC – anteiligen Wertes des
ben, soweit sie 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr
Sondervermögens. Beträgt die Erfolgsquote über 6%,
für einen Anleger übersteigen, erst nach Ablauf
erhält die Gesellschaft eine erfolgsabhängige Vergütung
einer Haltefrist von mindestens 36 Monaten und
von 0,1% p. a. des durchschnittlichen – bezogen auf die
unter Einhaltung einer Rückgabefrist von 12 Mona­
Anteilklasse RC – anteiligen Wertes des Sondervermögens.
ten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung
Dieser wird jeweils aus den Endwerten der Monate des
gegenüber der depotführenden Stelle erfolgen. Der
Geschäftsjahres errechnet. Die erfolgsabhängige Vergü­
Anleger hat seiner depotführenden Stelle für min­
tung wird mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres
destens 36 durchgehende Monate unmittelbar vor
­spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
dem verlangten Rücknahmetermin einen Anteilbe­
entnommen.
stand nachzuweisen, der mindestens seinem Rück­
3. Werden für das Sondervermögen Immobilien erworben,
nahmeverlangen entspricht. Die Anteile, auf die
veräußert, bebaut oder umgebaut, so erhält die Gesell­
sich die Erklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen
schaft jeweils eine einmalige Vergütung von 1% der
Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sper­
Anschaffungsaufwendungen (Kaufpreis plus Anschaf­
ren. § 13 Abs. 4, Satz 2 der „Allgemeinen Vertrags­
fungsnebenkosten), des Verkaufserlöses (Verkaufspreis
bedingungen“ gilt entsprechend. Soweit Anleger
abzüglich Veräußerungsnebenkosten) und ggf. der Bau-/
Anteile vor Änderung der Vertragsbedingungen
Umbauaufwendungen (Bau- plus Baunebenkosten).
zum Zwecke der Anpassung an das Investmentge­
4. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine jährliche Vergü­
setz in der ab dem 8. April 2011 geltenden Fassung
tung in Höhe von 0,025% des am Ende des Geschäftsjah­
erworben haben, gilt die Haltefrist von 36 Monaten
res festgestellten Wertes des Sondervermögens. Sie ist
als erfüllt.
berechtigt, hierauf vierteljährlich anteilige Vorschüsse zu
5. Die Gesellschaft kann verlangen, dass im Falle der Veräu­
ßerung von Anteilen am Sondervermögen an einen Dritten
erheben.
5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgen­
der bisherige Anleger oder der Dritte der Gesellschaft die
den Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
Übertragung der Anteile unverzüglich schriftlich anzeigt.
a) im Zusammenhang mit Grundstückserwerbs- und
Das Nähere hierzu regelt der Verkaufsprospekt.
­-veräußerungsaktivitäten, dem Erwerb sowie der Veräu­
ßerung, der Bebauung und der Belastung von Immobi­
§ 11 Kosten in der Anteilklasse RC (gültig bis 30. Juni 2013)1
1. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im ausführlichen
lien entstehende Nebenkosten (einschließlich Steuern),
b) bei der Verwaltung von Immobilien entstehende Fremd­
Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die
kapital- und Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-,
erhobene Verwaltungsvergütung einschließlich etwaiger
Instandhaltungs-, Betriebs- und Rechtsverfolgungs-
erhaltener erfolgsabhängiger Vergütungen an.
2. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sonderver­
mögens eine jährliche Vergütung in Höhe von 1% des
Durchschnittswertes des – bezogen auf die Anteilklasse RC
kosten),
c) im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräuße­
rung von sonstigen Vermögensgegenständen entste­
hende Kosten,
– anteiligen Sondervermögens, der aus den Werten am
d) bankübliche Depotgebühren,
Ende eines jeden Monats errechnet wird. Sie ist berechtigt,
e) Kosten des Sachverständigenausschusses und anderer
hierauf anteilige monatliche Vorschüsse zu erheben. Der
Gesellschaft steht es frei, eine niedrigere Vergütung zu
nehmen.
Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwaltung
des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
erfolgsabhängige Vergütung am Ende eines Geschäftsjah­
res. Der Erfolg wird unter Hinzurechnung der zwischenzeit­
Sachverständiger,
f) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger
bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte,
g) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjah­
resberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und
ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes,
h) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch
lich erfolgten Ausschüttung durch den Vergleich des Anteil­
den Abschlussprüfer der Gesellschaft sowie Kosten für
wertes am Ende eines Geschäftsjahres mit dem Anteilwert
die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und
am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres unter
die Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach
den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden,
1Diese Regelung unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
i) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
j) ggf. Kosten für die Ertragsscheinbogenerneuerung,
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen
59
k) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und
Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
vermögens eine jährliche Vergütung in Höhe von 1%
des Durchschnittswertes des – bezogen auf die Anteil-
l) Kosten für die Information der Anleger des Sonderver-
klasse RC – anteiligen Sondervermögens, der aus den
mögens mittels eines dauerhaften Datenträgers, mit
Werten am Ende eines jeden Tages errechnet wird. Sie
Ausnahme der Kosten für die Information der Anleger
ist berechtigt, hierauf anteilige tägliche Vorschüsse zu
durch dauerhaften Datenträger im Zusammenhang
erheben. Der Gesellschaft steht es frei, eine niedrigere
–– mit der Verschmelzung von Sondervermögen sowie
Vergütung zu nehmen.
–– mit Maßnahmen bei einer fehlerhaften Berechnung
b) Werden für das Sondervermögen Immobilien in einem
des Anteilwertes oder der Verletzung von
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Anlagegrenzen.
Wirtschaftsraum erworben, umgebaut oder veräußert,
6. Die Regelungen des Absatzes 3 gelten entsprechend für
kann die Gesellschaft jeweils eine einmalige Vergütung
die einmaligen Vergütungen der Gesellschaft im Zusam-
von 1% des Kaufpreises bzw. der Baukosten beanspru-
menhang mit für Rechnung des Sondervermögens erwor-
chen. Befinden sich solche Immobilien außerhalb der
benen Immobilien-Gesellschaften und deren Immobilien.
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
Dabei sind die Anschaffungsaufwendungen, die Veräuße-
schen Wirtschaftsraum, so beträgt die Vergütung 1,5%
rungserlöse sowie die Bau-/Umbauaufwendungen der
des Kaufpreises bzw. der Baukosten. Bei von der Gesell-
Immobilien wie in Absatz 3 anzusetzen, jedoch nur in Höhe
schaft für das Sondervermögen durchgeführten Projekt-
der Beteiligungsquote. Die Regelungen des Absatzes 5 gel-
entwicklungen kann eine Vergütung von 1% bzw. bei
ten entsprechend für Aufwendungen, die im Zusammen-
Projektentwicklungen außerhalb des Europäischen Wirt-
hang mit der Beteiligung der Gesellschaft an für Rechnung
des Sondervermögens gehaltenen Immobilien-Gesellschaften und deren Immobilien stehen.
schaftsraums von 1,5% der Baukosten erhoben werden.
3. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft zahlt für die Qualitätssicherung und –
7. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahres-
kontrolle der von sämtlichen in- und ausländischen Lie-
bericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknah-
genschaftsverwaltern gelieferten Daten und Zahlen im
meabschläge offenzulegen, die dem Sondervermögen im
Hinblick auf finanzielle, kaufmännische und technische
Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Inhalte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,05%
Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der
Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwal-
wird. Die Vergütung wird nicht durch die Verwaltungs-
tet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,
vergütung gemäß Absatz 2.a) abgedeckt.
b) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach
darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
den vorstehenden Absätzen 2.a) und 3.a) als Vergütun-
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
gen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,05% des
Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung
den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet
offenzulegen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
wird, betragen.
4. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt 1/12
einer Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem
von höchstens 0,025% p.a. des Wertes des Sondervermö-
Kapital oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesell-
gens, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert.
schaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgen-
Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländischen
den Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungs-
a) Kosten des Sachverständigenausschusses und anderer
gesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Sachverständiger;
b) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. ein-
8. Soweit die Gesellschaft dem Sondervermögen eigene Aufwendungen nach Absatz 5 belastet, müssen diese billigem
Ermessen entsprechen. Diese Aufwendungen werden in
den Jahresberichten aufgegliedert ausgewiesen.
schließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung
ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
c) bei der Verwaltung von Immobilien entstehende Fremdkapital- und Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-,
­Vermietungs-, Instandhaltungs-, Betriebs- und
§ 11 Kosten in der Anteilklasse RC (gültig ab 1. Juli 2013)
Rechtsverfolgungskosten);
1. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im ausführlichen
d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger
Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die
bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufs­
erhobene Verwaltungsvergütung einschließlich etwaiger
unterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufs-
erhaltener erfolgsabhängiger Vergütungen an.
prospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
2. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sonder-
60
e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen
ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
der Verkehrswert der in der Gesellschaft enthaltenen
Auflösungsberichts;
Immobilien anzusetzen. Wenn nur eine Beteiligung an
f) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaf-
der Immobilien-Gesellschaft gehalten, erworben oder ver-
ten Datenträgers, außer im Fall der Informationen über
äußert wird, ist der anteilige Verkehrswert bzw. sind die
Fondsverschmelzungen und Informationen über
­Baukosten entsprechend dem Anteil der für das Sonder-
­Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzver-
vermögen gehaltenen, erworbenen oder veräußerten
letzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwert-
Beteiligungsquote anzusetzen.
ermittlung;
Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den
g) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch
den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
h) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungs-
Absätzen 5.a) und 5.b) ist auf die Höhe der Beteiligung des
Sondervermögens an der Immobilien-Gesellschaft abzustellen. Abweichend hiervon gehen Aufwendungen, die
grundlagen und die Bescheinigung, dass die steuer­
bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von besonderen
lichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Anforderungen des InvG entstehen, nicht anteilig, sondern
­Steuerrechts ermittelt wurden,
in vollem Umfang zu Lasten des oder der Sondervermö-
i) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
gen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesell-
j) ggf. Kosten für die Ertragsscheinbogenerneuerung,
schaft gehalten wird und die diesen Anforderungen
k) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von
Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung
des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen
unterliegen.
8. Erfolgsabhängige Vergütung
a) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung
die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erho-
Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sonder­
benen Ansprüchen;
vermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine erfolgs-
l) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in
Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden;
m)Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf
das Sondervermögen;
n) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
o) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die
Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie
abhängige Vergütung in Höhe von bis zu 1,5% (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert
am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am
Anfang der Abrechnungsperiode um 4,1% übersteigt
(absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch insgesamt höchstens bis zu 0,1% des Durchschnittswerts des
Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.
b) Definition der Abrechnungsperiode
den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der
endet am 30. September eines Kalenderjahres.
Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
6. Transaktionskosten
c) Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der
Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendun-
berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf. unter
gen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang
Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwel-
mit dem Erwerb, der Veräußerung und der Bebauung/dem
lenwertes) ermittelt. Bei der Wertentwicklungsberech-
Umbau von Vermögensgegenständen entstehenden Kos-
nung nach der BVI-Methode werden alle Kosten auf
ten belastet. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit
Ebene des Sondervermögens (zum Beispiel Verwal-
dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung/dem Umbau
tungsvergütung) i. S. von vorstehend Absatz 2.a),
und Belastung von Immobilien einschließlich in diesem
Depotbankgebühren i. S. von vorstehend Absatz 4.,
Zusammenhang anfallender Steuern werden dem Sonder-
Kosten für Druck des Jahres-/Halbjahresberichts, ggf.
vermögen unabhängig vom tatsächlichen Zustandekom-
erfolgsabhängige Vergütung i. S. dieses Absatz 8.
men des Geschäfts belastet.
berücksichtigt. Die individuellen Kosten des Anlegers,
7. Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten
wie ­beispielsweise Gebühren, Provisionen, andere Ent-
Die Regelungen unter den Absätzen 2.b), 5.a) und 5.b)
gelte sowie der Ausgabeaufschlag, fließen nicht in die
­gelten entsprechend für die von der Gesellschaft für Rech-
Wert­ermittlungsberechnung ein. Zwischenzeitlich
nung des Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar
erfolgte Ausschüttungen werden in die Berechnung der
gehaltenen Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
Wert­ermittlung mit aufgenommen. Nähere Details zu
beziehungsweise die Immobilien dieser Gesellschaften.
der BVI-Methode finden sich unter www.bvi.de,
Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft gemäß
„Statistikwelt“.
Absatz 2.b) gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs
­Veräußerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Projekt-
wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im
entwicklung einer Immobilie durch eine Immobilien-
Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückge-
Gesellschaft ist der Kaufpreis bzw. sind die Baukosten
stellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertstei-
der Immobilie anzusetzen. Im Falle des Erwerbs oder
gerung oder der „High water mark“ wieder aufgelöst.
der ­Veräußerung einer Immobilien-Gesellschaft ist
Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende,
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen
61
zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann ent-
­Immobilienvermögen wird die Summe der Verkehrswerte
nommen werden.
der direkt gehaltenen Immobilien, im Falle von über
d) Aufholung/„High water mark“-Regelungen
­Immobilien-Gesellschaften gehaltenen Immobilien die
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen
Summe der Verkehrswerte von deren Immobilien entspre-
werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrech-
chend der Beteiligungshöhe zugrunde gelegt. Die Gesell-
nungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des
schaft ist berechtigt, auf die vorgenannten jährlichen Ver-
Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehen-
gütungen anteilige monatliche Vorschüsse zu erheben.
den Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt.
Ihr steht es frei, eine niedrigere Vergütung zu nehmen.
9. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahres-
Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwal­-
bericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknah-
tung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen
meabschläge offenzulegen, die dem Sondervermögen im
eine erfolgsabhängige Vergütung am Ende eines
Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Geschäfts­jahres. Der Erfolg wird unter Hinzurechnung der
Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind.
zwischenzeitlich erfolgten Ausschüttung durch den Ver-
Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
gleich des Anteilwertes am Ende eines Geschäftsjahres mit
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwal-
dem Anteilwert am Ende des vorangegangenen Geschäfts-
tet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
jahres unter Berücksichtigung der erfolgsabhängigen Ver-
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,
gütung ermittelt (es wird klargestellt, dass zum Ende des
darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
ersten Geschäftsjahres nach Bildung der neuen Anteil-
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
klasse der letzte, vor Bildung der neuen Anteilklasse ermit-
Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
telte Anteilwert sowie der Anteilwert in der neuen Anteil-
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung
klasse am Ende des Geschäftsjahres verglichen werden).
offenzulegen, die dem Sondervermögen von der Gesell-
Beträgt diese Erfolgsquote mehr als 5% und maximal 7%,
schaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
erhält die Gesellschaft eine erfolgsabhängige Vergütung
einer Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem
von 15% auf den in der Anteilklasse IC erzielten Mehr­
Kapital oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesell-
ertrag, der sich bei einer Erfolgsquote von über 5% und
schaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
maximal 7% errechnet. Maßgeblich für die Berechnung
Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländischen
der erfolgsabhängigen Vergütung ist nur der Mehrertrag,
Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungs-
soweit dieser die Erfolgsquote von 5% übersteigt. Der
gesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im Sonder-
Mehrertrag ist die Differenz, welche sich – unter Hinzurech-
vermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
nung der zwischenzeitlich erfolgten Ausschüttung – bei
10.Soweit die Gesellschaft dem Sondervermögen eigene Auf-
Vergleich des Anteilwertes am Ende eines Geschäftsjahres
wendungen nach Absatz 5 belastet, müssen diese billigem
mit dem Anteilwert am Ende des vorangegangenen
Ermessen entsprechen. Diese Aufwendungen werden in
Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der erfolgsabhän-
den Jahresberichten aufgegliedert ausgewiesen.
gigen Vergütung errechnet. Beträgt die Erfolgsquote über
7%, so erhält die Gesellschaft darüber hinaus eine erfolgs-
§ 12 Kosten in der Anteilklasse IC (gültig bis 30. Juni 2013)
2
1. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im ausführlichen
abhängige Vergütung von 20% auf den in der Anteilklasse
IC erzielten Mehrertrag (im Sinne der vorstehenden Defini-
Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die
tion), soweit dieser die Erfolgsquote von 7% übersteigt.
erhobene Verwaltungsvergütung einschließlich etwaiger
Die erfolgsabhängige Vergütung wird mit Wirkung zum
erhaltener erfolgsabhängiger Vergütungen an.
Ende des Geschäftsjahres spätestens drei Monate nach
2. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sonderver-
Ablauf des Geschäftsjahres entnommen.
mögens aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergü-
Für den Fall, dass die Gesellschaft in einem Geschäfts­-
tung in Höhe von 0,55% des Durchschnittswertes des
jahr berechtigt ist, sowohl eine erfolgsabhängige Vergü-
direkt und über Immobilien-Gesellschaften gehaltenen –
tung gemäß diesem Absatz als auch zugleich eine Vergü-
bezogen auf die Anteilklasse IC – anteiligen Immobilienver-
tung gemäß nachstehend Absatz 3 bzw. Absatz 6 für die
mögens, der aus den Werten des Immobilienvermögens
Veräußerung von Immobilien oder Immobilien-Gesell-
am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Ferner erhält
schaften zu verlangen, wird die auf die Anteilklasse IC ent-
die Gesellschaft eine jährliche Vergütung in Höhe von
fallende anteilige Veräußerungsgebühr auf die erfolgsab-
0,05% des Durchschnittswertes der – bezogen auf die
Anteilklasse IC – anteiligen Liquiditätsanlagen, der aus
hängige Vergütung gemäß diesem Absatz angerechnet.
3. Werden für das Sondervermögen Immobilien erworben,
den Werten der Liquiditätsanlagen am Ende eines jeden
veräußert, bebaut oder umgebaut, so erhält die Gesell-
Monats errechnet wird. Als maßgebliches anteiliges
schaft jeweils eine einmalige Vergütung von 1% der
Anschaffungsaufwendungen (Kaufpreis plus Anschaffungsnebenkosten), des Verkaufserlöses (Verkaufspreis
2 Diese Regelung unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
62
abzüglich Veräußerungsnebenkosten) und ggf. der Bau-/
Umbauaufwendungen (Bau- plus Baunebenkosten).
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen
4. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine jährliche Vergü-
7. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahres-
tung in Höhe von 0,025% des am Ende des Geschäftsjah-
bericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknah-
res festgestellten Wertes des Sondervermögens. Sie ist
meabschläge offenzulegen, die dem Sondervermögen im
berechtigt, hierauf vierteljährlich anteilige Vorschüsse zu
Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
erheben.
Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind.
5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgen-
Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
den Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwal-
a) im Zusammenhang mit Grundstückserwerbs- und
tet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
­-veräußerungsaktivitäten, dem Erwerb sowie der Veräu-
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,
ßerung, der Bebauung und der Belastung von Immobi-
darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
lien entstehende Nebenkosten (einschließlich Steuern),
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
b) bei der Verwaltung von Immobilien entstehende Fremd-
Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
kapital- und Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-,
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung
Instandhaltungs-, Betriebs- und Rechtsverfolgungs­-
offenzulegen, die dem Sondervermögen von der Gesell-
kosten),
schaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
c) im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräuße-
einer Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem
rung von sonstigen Vermögensgegenständen entste-
Kapital oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesell-
hende Kosten,
schaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
d) bankübliche Depotgebühren,
Beteiligung verbunden, ist oder einer ausländischen
e) Kosten des Sachverständigenausschusses und anderer
Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungs-
Sachverständiger,
f) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger
bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte,
g) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjah-
gesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
8. Soweit die Gesellschaft dem Sondervermögen eigene Aufwendungen nach Absatz 5 belastet, müssen diese billigem
resberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und
Ermessen entsprechen. Diese Aufwendungen werden in
ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes,
den Jahresberichten aufgegliedert ausgewiesen.
h) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch
den Abschlussprüfer der Gesellschaft sowie Kosten
§ 12 Kosten in der Anteilklasse IC (gültig ab 1. Juli 2013)
für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen
1. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im ausführlichen
und die Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben
Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die
nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
erhobene Verwaltungsvergütung einschließlich etwaiger
wurden,
i) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
j) ggf. Kosten für die Ertragsscheinbogenerneuerung,
k) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und
Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
erhaltener erfolgsabhängiger Vergütungen an.
2. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,55% des Durchschnittswertes des
l) Kosten für die Information der Anleger des Sonderver-
direkt und über Immobilien-Gesellschaften gehaltenen –
mögens mittels eines dauerhaften Datenträgers, mit
bezogen auf die Anteilklasse IC – anteiligen Immobilien-
Ausnahme der Kosten für die Information der Anleger
vermögens, der aus den Werten des Immobilienvermö-
durch dauerhaften Datenträger im Zusammenhang
gens am Ende eines jeden Tages errechnet wird. Ferner
–– mit der Verschmelzung von Sondervermögen sowie
erhält die Gesellschaft eine jährliche Vergütung in Höhe
–– mit Maßnahmen bei einer fehlerhaften Berechnung
von 0,05% des Durchschnittswertes der – bezogen auf die
des Anteilwertes oder der Verletzung von
Anteilklasse IC – anteiligen Liquiditätsanlagen, der aus
Anlagegrenzen.]
den Werten der Liquiditätsanlagen am Ende eines jeden
6. Die Regelungen des Absatzes 3 gelten entsprechend für
Tages errechnet wird. Als maßgebliches anteiliges Immo-
die einmaligen Vergütungen der Gesellschaft im Zusam-
bilienvermögen wird die Summe der Verkehrswerte der
menhang mit für Rechnung des Sondervermögens erwor-
direkt gehaltenen Immobilien, im Falle von über Immobi-
benen Immobilien-Gesellschaften und deren Immobilien.
lien-Gesellschaften gehaltenen Immobilien die Summe
Dabei sind die Anschaffungsaufwendungen, die Veräuße-
der Verkehrswerte von deren Immobilien entsprechend
rungserlöse sowie die Bau-/Umbauaufwendungen der
der Beteiligungshöhe zugrunde gelegt. Die Gesellschaft
Immobilien wie in Absatz 3 anzusetzen, jedoch nur in Höhe
ist berechtigt, auf die vorgenannten jährlichen Vergütun-
der Beteiligungsquote. Die Regelungen des Absatzes 5
gen anteilige tägliche Vorschüsse zu erheben. Ihr steht es
­gelten entsprechend für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Gesellschaft an für
frei, eine niedrigere Vergütung zu nehmen.
b) Werden für das Sondervermögen Immobilien in einem
­Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Immobilien-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Gesellschaften und deren Immobilien stehen.
Wirtschaftsraum erworben, umgebaut oder veräußert,
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen
63
kann die Gesellschaft jeweils eine einmalige Vergütung
grundlagen und die Bescheinigung, dass die steuer­
spruchen. Befinden sich solche Immobilien außerhalb
lichen Angaben nach den Regeln des deutschen
der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
­Steuerrechts ermittelt wurden;
schen Wirtschaftsraum, so beträgt die Vergütung 1,5%
i) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
des Kaufpreises bzw. der Baukosten. Bei von der Gesell-
j) ggf. Kosten für die Ertragsscheinbogenerneuerung,
schaft für das Sondervermögen durchgeführten Projekt-
k) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von
entwicklungen kann eine Vergütung von 1% bzw. bei
Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung
Projektentwicklungen außerhalb des Europäischen Wirt-
des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen
schaftsraums von 1,5% der Baukosten erhoben werden.
die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erho-
3. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
benen Ansprüchen;
a) Die Gesellschaft zahlt für die Qualitätssicherung und –
kontrolle der von sämtlichen in- und ausländischen Liegenschaftsverwaltern gelieferten Daten und Zahlen im
Hinblick auf finanzielle, kaufmännische und technische
Inhalte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,05%
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus
den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet
l) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in
Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden;
m)Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf
das Sondervermögen;
n) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
o) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die
wird. Die Vergütung wird nicht durch die Verwaltungs-
Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie
vergütung gemäß Absatz 2.a) abgedeckt.
den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
b) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach
den vorstehenden Absätzen 2.a) und 3.a) als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,65% des
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der
Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
6. Transaktionskosten
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendun-
den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet
gen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang
wird, betragen.
mit dem Erwerb, der Veräußerung und der Bebauung/dem
4. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt 1/12
Umbau von Vermögensgegenständen entstehenden Kos-
von höchstens 0,025% p.a. des Wertes des Sondervermö-
ten belastet. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit
gens, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert.
dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung/dem Umbau
5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgen-
und Belastung von Immobilien einschließlich in diesem
den Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
Zusammenhang anfallender Steuern werden dem Sonder-
a) Kosten des Sachverständigenausschusses und anderer
vermögen unabhängig vom tatsächlichen Zustandekom-
Sachverständiger;
men des Geschäfts belastet.
b) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. ein-
7. Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten
schließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung
Die Regelungen unter den Absätzen 2.b), 5.a) und 5.b) gel-
ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
ten entsprechend für die von der Gesellschaft für Rech-
c) bei der Verwaltung von Immobilien entstehende Fremd-
nung des Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar
kapital- und Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs-,
gehaltenen Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
­Vermietungs-, Instandhaltungs-, Betriebs- und Rechts-
beziehungsweise die Immobilien dieser Gesellschaften.
verfolgungskosten);
Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft gemäß
d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger
Absatz 2.b) gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der
bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufs­
­Veräußerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Projekt-
unterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufs-
entwicklung einer Immobilie durch eine Immobilien-
prospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
Gesellschaft ist der Kaufpreis bzw. sind die Baukosten der
e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjah-
Immobilie anzusetzen. Im Falle des Erwerbs oder der
resberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und
­Veräußerung einer Immobilien-Gesellschaft ist der Ver-
ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
kehrswert der in der Gesellschaft enthaltenen Immobilien
Auflösungsberichtes;
anzusetzen. Wenn nur eine Beteiligung an der Immobilien-
f) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauer­
Gesellschaft gehalten, erworben oder veräußert wird, ist
haften Datenträgers, außer im Fall der Informationen
der anteilige Verkehrswert bzw. sind die Baukosten ent-
über Fondsverschmelzungen und Informationen über
sprechend dem Anteil der für das Sondervermögen gehal-
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzver-
tenen, erworbenen oder veräußerten Beteiligungsquote
letzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwert-
anzusetzen.
ermittlung;
Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den
g) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch
den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
64
h) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungs-
von 1% des Kaufpreises bzw. der der Baukosten bean-
Absätzen 5.a) und 5.b) ist auf die Höhe der Beteiligung
des Sondervermögens an der Immobilien-Gesellschaft
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen
abzustellen. Abweichend hiervon gehen Aufwendungen,
d) Aufholung/„High water mark“-Regelungen
die bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von beson-
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen
deren Anforderungen des InvG entstehen, nicht anteilig,
werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrech-
sondern in vollem Umfang zu Lasten des oder der Sonder-
nungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des
vermögen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der
Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehen-
Gesellschaft gehalten wird und die diesen Anforderungen
unterliegen.
8. Erfolgsabhängige Vergütung
a) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung
den Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt.
9. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen, die dem Sondervermögen im
Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sonder­
Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
vermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine erfolgs-
Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind.
abhängige Vergütung in Höhe von bis zu 3,5% (Höchst-
Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
betrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwal-
am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am
tet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
Anfang der Abrechnungsperiode um 5,4% übersteigt
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,
(absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch insge-
darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
samt höchstens bis zu 0,3% des Durchschnittswerts des
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Für den Fall, dass die Gesellschaft in einem Geschäfts-
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung
jahr berechtigt ist, sowohl eine erfolgsabhängige Vergü-
offenzulegen, die dem Sondervermögen von der Gesell-
tung gemäß diesem Absatz 8 als auch zugleich eine Ver-
schaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
gütung gemäß vorstehend Absatz 2.b) bzw. Absatz 7
einer Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem
für die Veräußerung von Immobilien oder Immobilien-
Kapital oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesell-
Gesellschaften zu verlangen, wird die auf die Anteil-
schaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
klasse IC entfallende anteilige Veräußerungsgebühr auf
Beteiligung verbunden, ist oder einer ausländischen
die erfolgsabhängige Vergütung gemäß diesem
Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungs-
Absatz angerechnet.
gesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im Sonder-
b) Definition der Abrechnungsperiode
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und
endet am 30. September eines Kalenderjahres.
c) Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der
Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode
vermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
10.Soweit die Gesellschaft dem Sondervermögen eigene Aufwendungen nach Absatz 5 belastet, müssen diese billigem
Ermessen entsprechen. Diese Aufwendungen werden in
den Jahresberichten aufgegliedert ausgewiesen.
berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf. unter
Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwel-
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
lenwertes) ermittelt. Bei der Wertentwicklungsberechnung nach der BVI-Methode werden alle Kosten auf
§ 13 Ausschüttung
Ebene des Sondervermögens (zum Beispiel Verwal-
1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des
tungsvergütung i. S. von vorstehend Absatz 2.a), Depot-
Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens
bankgebühren i. S. von vorstehend Absatz 4., Kosten für
angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten
Druck des Jahres-/Halbjahresberichts, ggf. erfolgsab-
Erträge aus den Immobilien und dem sonstigen Vermögen
hängige Vergütung i. S. von Absatz 8. berücksichtigt. Die
– unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-
individuellen Kosten des Anlegers, wie beispielsweise
Gebühren, Provisionen, andere Entgelte sowie der Aus-
gleichs – aus (Schlussausschüttung).
2. Die Gesellschaft behält sich – unabhängig von der Schluss-
gabeaufschlag, fließen nicht in die Wertermittlungsbe-
ausschüttung – vor, unterjährig Zwischenausschüttungen
rechnung ein. Zwischenzeitlich erfolgte Ausschüttungen
zu folgenden Terminen vorzunehmen: 31. März, 30. Juni,
werden in die Berechnung der Wertermittlung mit auf-
30. September. Die Höhe der Zwischenausschüttung steht
genommen. Nähere Details zu der BVI-Methode finden
im Ermessen der Gesellschaft. Substanzausschüttungen
sich unter www.bvi.de, „Statistikwelt“.
sind nicht zulässig. Sie ist nicht verpflichtet, die gesamten
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs
bis zum Zeitpunkt einer Zwischenausschüttung angesam-
wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im
melten ausschüttbaren Erträge nach Absatz 1 auszuschüt-
Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückge-
ten. Ein Vortrag ordentlicher Erträge bis zum nächsten Aus-
stellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertstei-
schüttungstermin bzw. in spätere Geschäftsjahre gemäß
gerung oder der „High water mark“ wieder aufgelöst.
Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende,
§ 13 Abs. 5 ist zulässig.
3. Von den nach Absatz 1 ermittelten Erträgen müssen
zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann ent-
Beträge, die für künftige Instandsetzungen erforderlich
nommen werden.
sind, einbehalten werden. Beträge, die zum Ausgleich von
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen
65
Wertminderungen der Immobilien erforderlich sind, kön­
nen einbehalten werden. Es müssen jedoch unter dem
­Vorbehalt des Einbehalts gemäß Satz 1 mindestens 50%
der ordentlichen Erträge des Sondervermögens gemäß
Absatz 1 ausgeschüttet werden.
4. Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zuge­
hörigen Ertragsausgleichs – und Eigengeldverzinsung für
Bauvorhaben, soweit sie sich in den Grenzen der ersparten
marktüblichen Bauzinsen hält, können ebenfalls zur Aus­
schüttung herangezogen werden.
5. Ausschüttbare Erträge gemäß den Absätzen 1 bis 4 können
zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vor­
getragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge
15% des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende
des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpf­
geschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
6. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teil­
weise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage
im Sondervermögen bestimmt werden. Es müssen jedoch
mindestens 50% der ordentlichen Erträge des Sonderver­
mögens gemäß Absatz 1 ausgeschüttet werden, soweit
Absatz 3 Satz 1 dem nicht entgegensteht.
7. Die Ausschüttung nach Absatz 1 erfolgt jährlich unmittel­
bar nach Bekanntmachung des Jahresberichtes bei den in
den Ausschüttungsbekanntmachungen genannten Zahl­
stellen. Sofern die Rechte der Anleger nicht in Global­
urkunden verbrieft sind, erfolgt die Ausschüttung nur
gegen Vorlage des aufgerufenen Ertragsscheines. Finden
Zwischenausschüttungen nach Absatz 2 statt, so erfolgen
diese unmittelbar nach Veröffentlichung der Ausschüt­
tungsbekanntmachung bei den in dieser Ausschüttungs­
bekanntmachung genannten Zahlstellen.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am
1. ­Oktober und endet am 30. September.
66
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen
Anhang
Liste der Staaten außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gemäß
§ 1 Abs. 2 „Besondere Vertragsbedingungen“, in denen nach
vorheriger Prüfung der Erwerbsvoraussetzungen durch die
Gesellschaft Immobilien für das Immobilien-Sondervermögen
„grundbesitz europa“ erworben werden dürfen.
Staaten
Erwerb derzeit bis zu % des Sondervermögens
Russland (inkl. asiatischer Länderseite),
jeweils bis zu 15% des Werts des Sondervermögens
Ukraine, Serbien, Kroatien, Türkei (inkl. asiatischer
Länderseite), Schweiz, Guernsey, Jersey, Isle of Man
Die Gesellschaft ist berechtigt, unter Beachtung der in § 17
Abs. 2 und 3 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
genannten Voraussetzungen den Anhang mit der Staatenliste
und den maximalen Anlagebetrag je Staat zu ändern, also
weitere Staaten aufzunehmen und/oder bisher angegebene
Staaten zu streichen und/oder die in dem Anhang genannten
Prozentsätze des maximalen Anlagebetrags zu erhöhen und/
oder zu reduzieren.
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa I Besondere Vertragsbedingungen
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London, Park House
68
RREEF Investment GmbH I grundbesitz europa
Kapitalanlagegesellschaft:
RREEF Investment GmbH
Mainzer Landstraße 178 –190
60327 Frankfurt am Main
Internet: www.rreef.com
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