Unterhaltsvorschuss - Hilfe für Alleinerziehende

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Unterhaltsvorschuss - Hilfe für Alleinerziehende
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Unterhaltsvorschusskasse
Unterhaltsvorschuss - Hilfe für
Alleinerziehende
Wer sein Kind allein erzieht, ist oft in einer schwierigen Lage. Arbeit,
Kinder und Haushalt müssen allein bewältigt werden. Die Situation
verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht den
Mindestunterhalt erhält. Dann sind viele Alleinerziehende auf Unterstützung
angewiesen.
Die gibt das Unterhaltsvorschussgesetz – es stellt übergangsweise eine
besondere Hilfe für Alleinerziehende dar. Der ausfallende Unterhalt soll
zumindest zum Teil ausgeglichen werden, ohne den unterhaltspflichtigen
Elternteil aus der Verantwortung zu entlassen. Diese Unterstützung richtet
sich an Alleinerziehende von jüngeren Kindern (unter 12 Jahren). Für diese
Eltern ist der Betreuungsaufwand besonders groß, sodass eine
Erwerbstätigkeit in vielen Fällen schwierig ist.
Häufig gestellte Fragen zum
Unterhaltsvorschuss
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn es
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland hat,
bei einem allein erziehenden Elternteil lebt,
von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig
Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a
Bürgerliches Gesetzbuch erhält und
das 12 Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie der Unterhalt nach
dem für die betreffende Altersstufe festgelegten Mindestunterhalt. Nach
Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich ab
dem 1.1.2016 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
Für Kinder bis unter 6 Jahre:150,00 Euro monatlich
201,00 Euro monatlich
Für ältere Kinder bis unter 12 Jahre:
Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden die
Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder dessen Waisenbezüge,
die das Kind nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils
erhält, abgezogen.
Nicht abgezogen werden die sonstigen Einkünfte des Kindes und das
Einkommen des allein erziehenden Elternteils.
Wie lange wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Die Unterhaltsvorschussleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate
gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 12 Jahre alt wird.
Dies gilt auch dann, wenn die Unterhaltszahlung noch nicht volle 72
Monate gezahlt wurde.
Kann Unterhaltsvorschussleistung auch rückwirkend
gezahlt werden?
Die Unterhaltsvorschussleistung kann auch rückwirkend für den Monat vor
dem Eingang des Antrages bei der Unterhaltsvorschuss-Stelle gezahlt
werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit
erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass es nicht an zumutbaren Bemühungen
Ihrerseits gefehlt hat, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu
veranlassen.
Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschusszahlungen ist ausgeschlossen,
wenn...
... Sie sich weigern, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskunft
zu geben.
... Sie sich weigern, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des
Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
... Sie verheiratet sind und von Ihrem Ehegatten nicht dauerhaft
getrennt leben.
... Sie - ob verheiratet oder nicht - mit dem anderen Elternteil
zusammen leben.
... Sie einen anderen als den leiblichen Elternteil des Kindes
heiraten.
... der andere Elternteil Unterhalt mindestens in der Höhe des
gesetzlichen Mindestunterhaltes geleistet hat. Dabei wird jede
Unterhaltszahlung bis zur Höhe des Mindestunterhaltes auf den
Monat angerechnet, in dem sie erfolgt ist.
Was muss ich tun, um Unterhaltsvorschuss zu erhalten?
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen Sie
schriftlich beantragen. Ein mündlicher Antrag (zum Beispiel durch ein
Telefonat) genügt nicht.
Wie wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Der Unterhaltsvorschuss wird kalendermonatlich ausgezahlt. Eine
weitergehende Vorauszahlung ist nicht möglich. Besteht der
Unterhaltsanspruch Ihres Kindes nicht für den ganzen Monat, so wird der
Unterhaltsvorschuss anteilig berechnet.
In welchen Fällen muss ich den Unterhaltsvorschuss
zurückzahlen?
Hat das Kind zu Unrecht Unterhaltsvorschuss erhalten, müssen Sie den
Betrag ersetzen, wenn und soweit Sie Überzahlung verursacht haben
durch
vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben,
nicht rechtzeitige Anzeige einer Veränderung in den Verhältnissen, die
für die Leistung erheblich sind (siehe Punkt: "Wann ist der Anspruch
ausgeschlossen") oder wenn Sie
wussten oder zumindest hätten wissen müssen, dass dem Kind der
Unterhaltsvorschuss nicht oder nicht in der gezahlten Höhe zustand.
Weitere Hilfen für Alleinerziehende
Hilfen aus der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz
des ungeborenen Lebens"
Die Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Bonn
hilft schwangeren Frauen in Notlagen mit ergänzenden Zuschüssen, um
ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Betreuung des
Kleinkindes zu erleichtern. Die Zuschüsse sind möglich für die
Schwangerschaftskleidung, Babyausstattung, Wohnung und Einrichtung
und für die Betreuung des Kleinkindes. Die Bundesstiftung begründet keine
Rechtsansprüche, ihre Hilfen sind gegenüber allen anderen
Sozialleistungen nachrangig und zählen dort nicht als Einkommen.
Voraussetzungen der Stiftungshilfe:
Andere Hilfen sind nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder
ausreichend.
Antrag bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle (Antragsformular
dort) am Wohnort der Frau vor der Entbindung (nicht bei der
Bundesstiftung). Die örtlichen Schwangerschaftsberatungsstellen
finden Sie im örtlichen Telefonbuch.
Hier gelangen Sie zur die Internetseite der Bundesstiftung "Mutter und
Kind".
Entlastung bei Einkommenssteuer
Steuerliche Freibeträge für Kinder, wenn das Kindergeld für
Steuerfreistellung des Existensminimums nicht ausreicht.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1308 Euro
berücksichtigt in der Steuerklasse II
Steuerliche Berücksichtigung von 2/3 der Kinderbetreuungskosten,
max. 4000 Euro pro Kind bis zum 14. Lebensjahr
Begünstigung bei der Inanspruchnahme von haushaltsnahen
Dienstleistungen sowie bei Beschäftigung von Personen im Haushalt,
zum Beispiel für Kinderbetreuung, Pflege, Haushaltstätigkeiten (nach
Einzelnachweis)
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Alleinerziehende haben in der Regel Anspruch auf Kindergeld oder,
wenn die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages
in Höhe des Existensminimums eines Kindes durch Kindergeld nicht im
vollen Umfang bewirkt wird, auf den steuerlichen Kinderfreibetrag und
den Freibetrag auf den Betreuungs-, Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen
Unterhalt, kann die ihm zustehende Freibetragshälfte auf den allein
erziehenden Elternteil übertragen werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der
Familienkasse Recklinghausen.
Elterngeld und Elternteilzeit
Eltern, die ihre Berufstätigkeit bei der Geburt des Kindes unterbrechen
oder auf höchstens 30 Wochenstunden reduzieren, erhalten einen
Einkommensersatz in Höhe von 67 Prozent, maximal 1800 Euro. Das
Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro, auch wenn kein Einkommen
wegfällt. Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in
Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann höchstens 12 Monate
Elterngeld beziehen, zwei Monate stehen dem anderen Elternteil zu.
Ausnahmen bestehen zum Beispiel für Alleinerziehende.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der
Familienkasse Recklinghausen.
Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
Kann das Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht
erhalten, weil es die Altersgrenze überschritten oder die
Höchstleistungsdauer erreicht hat, und kann der alleinerziehende
Elternteil, der nicht leistungsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch II ist,
den ausfallenden Unterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen
aufbringen, kommen für das Kind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
XII in Betracht. Der besonderen Situation Alleinerziehender wird mit
einem Mehrbedarfszuschlag Rechnung getragen. Auch bei Bezug von
Unterhaltsvorschuss kann ergänzend Sozialhilfe in Betracht kommen,
soweit noch Bedarf besteht. Informationen erteilen die Sozialämter.
Arbeitslosengeld II (Hartz IV) nach dem Sozialgesetzbuch
II
Das zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für alle
Arbeitssuchenden im Alter von 15 bis 65 Jahren, die erwerbstätig und
hilfebedürftig sind. Hat eine Erwerbstätige oder ein Erwerbstätiger kein
ausreichendes Einkommen oder Vermögen, erhält diese oder dieser und
seine Angehörigen Leistungen, die den Lebensunterhalt sichern - das
Arbeitslosengeld II.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Vestischen
Arbeit Herten.
Kinderzuschlag
Ab 2005 können Eltern, die mit ihrem Einkommen oder Vermögen zwar
ihren eigenen Unterhalt sicherstellen können, nicht aber den für Ihre
Kinder, einen Kinderzuschlag für diese erhalten. Durch den
Kinderzuschlag wird verhindert, dass Eltern allein wegen des Unterhalts
der Kinder Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Leistungen beantragen müssen.
Der Zuschlag kann bis zu 140 Euro pro Monat betragen. Er wird bei der
örtlichen Familienkasse beantragt.
Die Internetseite der Familienkasse Recklinghausen hält weitere
Informationen für Sie bereit.
Bildungs- und Teilhabepaket
Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket der Bundesregierung werden
Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen gefördert
und unterstützt. Diese Kinder und Jugendliche erhalten zusätzlich zu ihrem
monatlichen Regelbedarf auch Unterstützung für Bildung und ihre Teilhabe
am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Allgemeine Informationen dazu finden Sie auf
www.bildungspaket.bmas.de.
Ihre Ansprechpersonen
Laufende Fälle A – K:
Thomas Wilks, Tel. (0 23 66) 303 584
Laufende Fälle L – Z:
Ralf Wendels, Tel. (0 23 66) 303 467
Laufende Fälle "Weitere"
Aysel Gün
, Tel. (0 23 66) 303 207
Heranziehung rückständiger Unterhaltsbeiträge
Christa Klein-Gallwitz, Tel. (0 23 66) 303 183
Öffnungszeiten
Montag: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag: 8 bis 12 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 8 bis 17.30 Uhr
Freitag: 8 bis 12.30 Uhr
Gesetzesgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) / § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger
Kinder
Stadt Herten
Kurt-Schumacher-Str. 2
45699 Herten
Telefon: 0 23 66 / 303 - 0
Telefax: 0 23 66 / 303 - 255
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