non-performing Exposures
Transcrição
non-performing Exposures
www.pwc.at/newsletter Financial Services aktuell Banken, Fonds, Real Estate, Versicherungen Express Express Ausgabe 22, 30. Jänner 2014 „Forbearance” und „non-performing Exposures“ Im Oktober 2013 hat die europäische Bankenaufsicht (EBA) den finalen Entwurf des technischen Durchführungsstandards zu „Forbearance“ und „non-performing Exposures“ (nachfolgend ITS)1 veröffentlicht. Davon betroffen sind alle FINREP-meldepflichtigen CRR–Institutsgruppen auf Basis des CRRKonsolidierungskreises.2 Unter „Forbearance“ sind Zugeständnisse an den Schuldner aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten zu verstehen. Der Begriff „non-performing Exposures“ wird für leistungsgestörte bzw. notleidende Exposures verwendet. Als „performing“ werden Exposures (Kredite, Schuldverschreibungen und außerbilanzielle Positionen) bezeichnet, sofern diese nicht überfällig sind („not past due“) und kein Risiko besteht, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Hintergrund ist die Unsicherheit, ob die Kriterien bei der Bewertung leistungsgestörter Portfolien europa- weit einheitlich angewendet werden. Es wird vermutet, dass die Begriffe „impairment“ (IAS/IFRS) bzw. „default“ (Art. 178 CRR) bislang unterschiedlich ausgelegt werden. Die EBA ist an vergleichbaren Informationen interessiert und will eine europaweite Harmonisierung über die neuen Definitionen von „Forbearance“ und „non-performing Exposures“ erreichen. Dies soll ermöglichen, dass die Bewertung und Qualität von finanziellen Vermögensgegenständen besser beurteilt werden kann, Risiken frühzeitig erkannt werden und dadurch das gesamte europäische Finanzsystem gestärkt und verbessert wird. Die Berichterstattung seitens der CRR-Institutsgruppen über „Forbearance-Maßnahmen“ und „nonperforming Exposures“ wurde in das „Financial Reporting“ (FINREP-Meldewesen) integriert. Der Umfang der zusätzlich zu meldenden Datenfelder beläuft sich auf ca. 1.600 Einzelangaben und erstreckt sich auf zwei Haupttabellen und weitere Angaben verteilt auf fünf Tabellen. BA Final Draft Implementing Technical Standards on Supervisory reporting on forbearance and E non-performing exposures under article 99(4) of Regulation (EU) No 575/2013; EBA/ITS/2013/03 2 FINREP ist die in Art. 99 Abs. 2 CRR festgelegte Meldung für alle IFRS anwendenden CRRInstitutsgruppen. 1 Die Angaben zu „Forbearance“ und „non-performing Exposures“ sind vierteljährlich zu melden. Aktuell nennt der ITS noch den 30. September 2014 als ersten Meldestichtag mit Abgabe der Meldung zum 31. Dezember 2014. Aufgrund der aktuellen Diskussionen könnte es aber zu einer Verschiebung kommen, so dass erstmals Angaben zu „Forbearance“ und „non-performing Exposures“ mit der FINREP-Meldung zum Meldestichtag 31. Dezember 2014 erfolgen müssen. Die Meldung würde somit dann erst zum 11. Februar 2015 erfolgen müssen. Die EBA hat sich dazu noch nicht schriftlich geäußert. „Forbearance Exposures“ „Forbearance Exposures“3 sind Engagements, bei denen Zugeständnisse gegenüber Schuldnern gemacht wurden, die Gefahr laufen, ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können. Unter diese Engagements (Exposures) fallen nicht nur Kredite, sondern auch Schuldverschreibungen und widerrufbare sowie unwiderrufliche Kreditzusagen. Ausgenommen sind Exposures, die im Handelsbestand gehalten werden.4 Solche Zugeständnisse („concessions“) können z.B. Modifikationen von Verträgen sein, für die erwartet wird, dass der Schuldner seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen wird, oder für die Maßnahmen zur Refinanzierung/Umschuldung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Schuldners getroffen wurden. Der ITS enthält jedoch keine abschließende Aufzählung von Kriterien. Vielmehr wird im Anhang5 eine Reihe von Begriffsdiskussionen abgedruckt. Dies stellt das Institut vor die Herausforderung, institutsspezifische Fachkonzepte und Arbeitsanweisungen zu entwickeln sowie prozessual die Aufdeckung und systemseitige Erfassung von „Forbearance“-Maßnahmen sicherzustellen. Folgende Sachverhalte führt der ITS als Hinweise auf Zugeständnisse i. S. v. „Forbearance“ auf: • Vertragsklauseln, die zu Gunsten des Schuldners angepasst wurden • Vertrag enthält mehr begünstigende Klauseln als ein Schuldner mit einem ähnlichen Risikoprofil erhalten würde • Institut stimmt der Ausübung von Rechten aus einem Kreditvertrag zu, die es einem Schuldner mit finanziellen Schwierigkeiten ermöglichen, einzelne Vertragsklauseln zu ändern („embedded forbearance clause“) Konkret bedeutet dies, dass sobald eine Vertragsänderung bei einem Schuldner mit möglichen finanziellen Schwierigkeiten durchgeführt wurde, geprüft werden muss, ob die Kriterien für „Forbearance“ vorliegen. Die Voraussetzungen sind also erstens das grundsätzliche Vorliegen von finanziellen Schwierigkeiten und zweitens ob die Vertragsänderung auch ein „Forbearance“-Zugeständnis darstellt, denn eine Verlängerung zu gleichen Konditionen muss nicht zwingend ein Zugeständnis im Rahmen einer „Forbearance“-Maßnahme sein. Falls sich der Schuldner nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet, ist keine weitere Prüfung notwendig (siehe dazu prozessuale Auswirkungen). Folgende Zugeständnisse sind stets als „Forbearance“-Maßnahme zu betrachten: • Modifizierter Vertrag war zuvor „non-performing“ oder wäre es geworden • Modifikation führt zur (anteiligen) Abschreibung der Forderung • Institut stimmt einer „embedded forbearance clause“ zu, wenn der Schuldner „non performing“ ist oder droht es zu werden • Refinanzierung/Umschuldung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit einer Zins- oder Tilgungszahlung des Schuldners für einen anderen Kreditvertrag bei dem gleichen Institut, der „nonperforming“ ist oder es ohne diese Maßnahme wäre •V ertragsmodifikation erfolgt aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners und beinhaltet Rückzahlungen aus der Sicherheitenverwertung Der „Forbearance“-Status liegt dann nicht mehr vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: •D er Kredit (Schuldverschreibung) wird als „performing“ eingestuft •E ine Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse führt zu der Einschätzung, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann •D er „Bewährungszeitraum“ von mindestens zwei Jahren nach Wegfall der Einstufung des Vertrages als „Forbearance“ ist abgelaufen •D er Schuldner ist seinen Zahlungsverpflichtungen regelmäßig, in einem nicht unwesentlichen Umfang und über mindestens den halben Bewährungszeitraum nachgekommen •S ämtliche Exposures des Schuldners sind am Ende des Bewährungszeitraumes weniger als 30 Tage überfällig Alle als „Forbearance“ eingestuften Maßnahmen müssen nach Wegfall der „Forbearance“-Kriterien (Gesundung) noch zwei Jahre im „Forbearance“-Bestand geführt werden. Diese zwei Jahre bezeichnet der ITS als Bewährungszeitraum. Bis zur Erfüllung aller Kriterien sind Exposures nach Ende des Bewährungszeitraumes als „performing and forborne under probation“ (also auf Bewährung) einzustufen. Der „Forbearance“-Status ist aufgrund des vierteljährlichen Meldeerfordernisses mindestens quartalsweise zu überwachen.6 Zu melden in Tabelle F 19.00 des FINREP-Meldewesens Exposures include loans, debt securities and revocable and irrevocable loan commitments given, but excludes exposures held for trading. 5) EBA/ITS/2013/03, Summary of responses to the consultation and the EBA’s analysis 6) Vgl. EBA/ITS/2013/03 3) 4) Financial Services aktuell – Express Ausgabe 22, 30. Jänner 2014 2 Im nachfolgend abgebildeten Entscheidungsbaum sind die Kriterien zur Bestimmung sowie zur Beendigung des „Forbearance“-Status zusammengefasst: Identifikation von „debt with forbearance measure“ Forbearance liegt vor Vertragsänderung wurde vorgenommen Nein Ja Ein geänderter Vertrag war leistungsgestört („non-performing“) Nein Ein geänderter Vertrag würde ohne Vertragsänderung leistungsgestört sein („non-performing“) Nein Die Vertragsänderung beinhaltet eine vollständige oder teilweise Kündigung durch Abschreibungen der Forderungen Nein Es wurden eingebettete Klauseln bei einem Non-Performing-Vertrag verwendet Nein Einräumung eines weiteren Kredits zur Refinanzierung des leistungsgestörten Vertrages („non-performing“) Ref inanzierung wurde vorgenommen Ja Mindestens quartalsweise Überprüfung Kontrakt wird als „perf orming“ eingestuf t + Die Bewährungsphase wurde überstanden + Gesamtexposure < 30 Tage überf ällig Seit dem Zeitpunkt, ab welchem das „Forbearance Exposure“ als performing eingestuft wurde, sind mindestens zwei Jahre (Bewährungsphase) vergangen Kein Teil des Gesamtexposures des Schuldners ist mehr als 30 Tage überfällig + Schuldner hat die Tilgungsund Zinszahlungen ordnungsgemäß getätigt Während Bewährungsphase ist ein nicht unbedeutender Teil der fälligen Zins- und Tilgungsleistungen erfolgt. = Es besteht kein Forbearance (mehr) Ein „Forbearance Exposure“ kann sowohl „performing“ als auch „nonperforming“ sein. In den FINREPTabellen wird eine Aufteilung in „performing“ und „non-performing“ verlangt. D.h. die Untersuchung erstreckt sich nicht nur auf die „nonperforming Exposures“. „Non-performing Exposures“ „Non-performing Exposures“7 sind solche, die zumindest eines der beiden folgenden Kriterien erfüllen: •W esentliche Exposures sind mehr als 90 Tage in Verzug •R isiko liegt vor, dass ohne Sicherheitenverwertung keine vollständige Rückzahlung erfolgt – unabhängig von eventuellen Zahlungsverzügen und deren Dauer 7) 8) Der Begriff „non-performing Exposures“ beinhaltet alle Schuldtitel (Kredite und Schuldverschreibungen)8 und außerbilanzielle Posten, ausgenommen Exposures, die im Handelsbestand gehalten werden. Außerbilanzielle Posten umfassen die folgenden widerrufbaren und unwiderruflichen Posten: Kreditzusagen, Garantien und sonstige eingegangene Verpflichtungen. Nach dem Pulling-Effekt, ist das gesamte Exposure („on- and off-balance sheet exposure“) eines Schuldners als „non-performing“ zu behandeln, wenn 20 % des gesamten „on balance sheet“ Exposures des Schuldners mehr als 90 Tage überfällig ist. Falls der Schuldner zu einem Konsolidierungskreis gehört, muss die „non-performing“-Einstufung auch für alle anderen Einheiten des IFRS-Konsolidierungskreises des Schuldners überprüft werden. Das bedeutet für die meldende CRR-Institutsgruppe, dass es für die einzelnen Konzerneinheiten auf Einzelkreditebene die Zumeldung über alle Kredite innerhalb der Gruppe benötigt, um dann entscheiden zu können, welche Exposure als „non-performing“ eingestuft werden müssen. Der Schwellenwert ist auf kumulierter Ebene zu prüfen. Bei Vorliegen von „Default“ (Art. 178 CRR) oder „Impairment“ (IFRS/IAS) ist immer eine Einstufung als „non-performing“ vorzunehmen. Zu melden in Tabelle F 18.00 “non-performing Exposures“ des FINREP-Meldewesens Loans and advances and debt securities Financial Services aktuell – Express Ausgabe 22, 30. Jänner 2014 3 Das Exposure wird so lange als „non-performing“ behandelt, bis die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind: • Bei den „impaired“ und „defaulted“ Exposures müssen neben diesen Kriterien auch die Kriterien nach IAS 39 und Art. 178 CRR weggefallen sein, • die Situation des Schuldners hat sich verbessert, so dass die vollständige Rückzahlung nach den ursprünglichen oder angepassten Konditionen wahrscheinlich ist und • der Schuldner ist mit keinen Beträgen mit mehr als 90 Tagen in Verzug.9 Ebenfalls ist der „non-performing“Status aufgrund der vierteljährlichen Meldepflicht mindestens quartalsweise zu überwachen.10 Dies hat für die Institute zur Folge, dass nicht nur die notwendigen Datenfelder befüllt werden müssen, sondern zunächst vor allem die Prozesse in den Instituten überdacht werden müssen. Dies dürfte vor allem für CRR-Institutsgruppen aufgrund der gruppenweiten Umsetzung von einheitlichen Risikound Kreditprozessen eine größere Herausforderung darstellen. Auswirkungen von „Forbearance“ und „non-performing“ Maßnahmen auf die Prozesse der Bank Die Umsetzung des ITS betrifft nicht primär den Accounting Bereich oder das Meldewesen, sondern verschiedene Bereiche der Institute, wie beispielsweise Treasury, Marktfolge, Finanzen und Controlling, Risk Management, Sicherheiten-Management und Sanierung. Da „Forbearance“ eine Zusammenfassung verschiedener bereits bestehender Maßnahmen unter einem Begriff ist und ebenfalls bereits verschiedene Aktivitäten zu „non-performing Exposures“ bestehen, ist es empfeh- lenswert, in einem ersten Schritt eine fachliche Dokumentation der Anforderungen zu erstellen. Diese sollte die Basis für die Durchführung einer strukturierten Bestandsanalyse (GAP-Analyse) sein, um zu identifizieren, welche Informationen bereits gewonnen werden können und für welche Anforderungen noch Lücken bestehen. In einem nächsten Schritt sind Überlegungen anzustellen, wie die identifizierten Lücken zu schließen sind. Es ist zu definieren, welche Prozesse, Prozessbeschreibungen, Arbeitsanweisungen und Systeme in welcher Form angepasst werden müssen, um die Anforderungen zu erfüllen. Dabei ergibt sich die Chance, bestehende Strukturen neu zu überdenken um ggf. noch andere effizientere Wege aufdecken zu können. Zum Beispiel kann eine Anpassung des Ratingvergabeprozesses sinnvoll sein. Dies könnte z.B. bedeuten, dass das bestehende System, in dem die Dokumentation über die Exposures erfasst wird, dahingehend überprüft werden muss, ob Vertragsänderungen mit Begründung erfasst werden können und das System die technischen Voraussetzungen für ein Monitoring des „Forbearance“-Status auf Einzelschuldnerebene erfüllt. Ein Herausfiltern aller Vertragsänderungen und eine Überwachung sollten quartalsweise automatisch möglich sein, um die Einhaltung der Bewährungsfrist zu gewährleisten. Dazu müssen zuerst die Merkmale für „Forbearance Exposures“ im System erfasst werden. Ziel sollte sein, mithilfe des Systems eine quartalsweise Auswertung auf Einzelschuldnerebene durchführen zu können und zu prüfen, ob „Forbearance“-Maßnahmen bzw. Statusveränderungen vorliegen. Zu beachten ist dabei, dass mögliche Schnittstellen in den verschiedenen Meldungen und Offenlegungen identifiziert werden sollten, um sicherzustellen, dass eine einheitliche Meldung an die Aufsicht erfolgt. Beispielsweise sind im Bereich „Forbearance“ Schnittstellen zu den Anforderungen der ESMA11 im Jahresabschluss anzugeben. Ausblick Der ITS betrifft zwar unmittelbar nur Institute, die nach FINREP berichten müssen, der Exposure Draft hält die nationalen Aufsichtsbehörden aber zur Umsetzung für alle übrigen CRR-Institute und -Institutsgruppen an. Zu einer eventuellen Umsetzung liegen derzeit noch keine Informationen vor; wir werden Sie informieren. Daher müssen sich auch vom ITS nicht betroffene CRR-Institute und -Institutsgruppen darauf einstellen, dass sie qualitative und quantitative Informationen zu „Forbearance“ und „non-performing“ Exposures schon sehr bald vorhalten müssen und dies Prozessanpassungen nach sich zieht – dies entspricht der allgemeinen Erwartungshaltung der Aufsichtsbehörden. Die ESMA als europäische Enforcementbehörde veröffentlichte am 11. November 2013 ihre „European common enforcement priorities for 2013 financial statements“ (ESMA/2013/1634), in denen sie festhält, dass sie in der Analyse von Bankenabschlüssen 2012 ausführliche Angaben zu „Forbearance“ und „non-performing“ vermisst hat und solche Angaben im Jahres- und Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 erwartet. Für dieses Dokument werden die EBA Definitionen für „Forbearance“ und „non-performing Exposures“ verwendet. Nach Auffassung der ESMA, sind entsprechende Angaben nach den geltenden Rechnungslegungsstandards erforderlich. Diese Ansicht wird von führenden Institutionen der Bilanzierer und Prüfer heftig umstritten; dennoch Vgl. EBA/ITS/2013/03 Vgl. EBA/ITS/2013/03 11) European Securities and Markets Authority (ESMA) 9) 10) Financial Services aktuell – Express Ausgabe 22, 30. Jänner 2014 4 hat die Finanzmarkaufsicht (FMA) der österreichischen Enforcementstelle Anhangangaben zu „Forbearance“ und „non-performing“ als Prüfungsschwerpunkte für 2014, also Abschlüsse zum 31. Dezember 2013, vorgeschrieben. Das neue Instrument „Forbearance“ und „nonperforming“ gewinnt zunehmend an Attraktivität für die internationale Aufsichtsbehörde. Daher zeichnet sich ein „allgemeiner Trend“ für Informationen zum Thema „Forbearance“ ab. Im Rahmen des sogenannten Asset Quality Review der Europäischen Zentralbank (EZB) werden bereits Informationen zu „Forbearance“ und „non-performing Exposures“ abgefragt. Dies zeigt deutlich, dass Institute entsprechend gerüstet sein müssen. Leistungen PwC Institute stehen mit den Anforderungen zu „Forbearance“ und „non-performing Exposure“ vor einer beachtlichen Herausforderung. Jeder Prozessanpassung geht die Aufarbeitung der Anforderungen in einer fachlichen Ausarbeitung voran. Wir geben bei der Erstellung von Fachkonzepten sowie von Prozessbeschreibungen und konkreten Arbeitsanweisungen bis hin zur Veränderung des Kreditprozesses Hilfestellung. Wir unterstützen Sie gerne bei der nachfolgenden Implementierung der fachlichen Anforderungen. Wir empfehlen daher als einen ersten Schritt eine strukturierte Bestandsaufnahme durchzuführen, die den „Forbearance“ und „non-performing Exposure“-Status ggf. auch gruppenweit widerspiegelt. Ist Ihr Institut vorbereitet für die Angaben zu „Forbearance“ und „nonperforming Exposures“? Ihre Ansprechpartner Financial Services Dorotea-E. Rebmann Partner Financial Services Assurance +43 1 501 88-1140 [email protected] Autorin: Christina E.G. Barthelme Wirtschaftsprüferin (D) Manager Financial Services +43 1 501 88-1634 [email protected] PwC Wien Erdbergstraße 200, 1030 Wien www.pwc.at Medieninhaber und Herausgeber: PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erdbergstraße 200, 1030 Wien Für den Inhalt verantwortlich: StB Mag. Thomas Strobach, [email protected] Für Änderungen der Zustellung verantwortlich: Nicole Schön, [email protected], Tel.: +43 1 501 88-3338, Fax: +43 1 501 88-73338 Der Inhalt dieses Newsletters wurde sorgfältig ausgearbeitet. Er enthält jedoch lediglich allgemeine Informationen und spiegelt die persönliche Meinung des Autors wider, daher kann er eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. PwC übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenden Informationen und weist darauf hin, dass der Newsletter nicht als Entscheidungsgrundlage für konkrete Sachverhalte geeignet ist. PwC lehnt daher den Ersatz von Schäden welcher Art auch immer, die aus der Verwendung dieser Informationen resultieren, ab. „PwC“ bezeichnet das PwC-Netzwerk und/oder eine oder mehrere seiner Mitgliedsfirmen. Jedes Mitglied dieses Netzwerks ist ein selbständiges Rechtssubjekt. Weitere Informationen finden Sie unter www.pwc.com/structure.