non-performing Exposures

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non-performing Exposures
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Financial Services aktuell
Banken, Fonds, Real Estate, Versicherungen
Express
Express Ausgabe 22, 30. Jänner 2014
„Forbearance” und „non-performing Exposures“
Im Oktober 2013 hat die europäische Bankenaufsicht (EBA) den
finalen Entwurf des technischen
Durchführungsstandards zu
„Forbearance“ und „non-performing
Exposures“ (nachfolgend ITS)1 veröffentlicht. Davon betroffen sind alle
FINREP-meldepflichtigen CRR–Institutsgruppen auf Basis des CRRKonsolidierungskreises.2
Unter „Forbearance“ sind Zugeständnisse an den Schuldner
aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten zu verstehen. Der Begriff
„non-performing Exposures“ wird
für leistungsgestörte bzw. notleidende Exposures verwendet. Als
„performing“ werden Exposures
(Kredite, Schuldverschreibungen
und außerbilanzielle Positionen)
bezeichnet, sofern diese nicht überfällig sind („not past due“) und kein
Risiko besteht, dass der Schuldner
seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt.
Hintergrund ist die Unsicherheit,
ob die Kriterien bei der Bewertung
leistungsgestörter Portfolien europa-
weit einheitlich angewendet werden.
Es wird vermutet, dass die Begriffe
„impairment“ (IAS/IFRS) bzw. „default“ (Art. 178 CRR) bislang unterschiedlich ausgelegt werden.
Die EBA ist an vergleichbaren Informationen interessiert und will eine
europaweite Harmonisierung über
die neuen Definitionen von „Forbearance“ und „non-performing Exposures“ erreichen. Dies soll ermöglichen,
dass die Bewertung und Qualität von
finanziellen Vermögensgegenständen
besser beurteilt werden kann, Risiken
frühzeitig erkannt werden und dadurch
das gesamte europäische Finanzsystem
gestärkt und verbessert wird.
Die Berichterstattung seitens der
CRR-Institutsgruppen über „Forbearance-Maßnahmen“ und „nonperforming Exposures“ wurde in das
„Financial Reporting“ (FINREP-Meldewesen) integriert. Der Umfang
der zusätzlich zu meldenden Datenfelder beläuft sich auf ca. 1.600
Einzelangaben und erstreckt sich
auf zwei Haupttabellen und weitere
Angaben verteilt auf fünf Tabellen.
BA Final Draft Implementing Technical Standards on Supervisory reporting on forbearance and
E
non-performing exposures under article 99(4) of Regulation (EU) No 575/2013; EBA/ITS/2013/03
2
FINREP ist die in Art. 99 Abs. 2 CRR festgelegte Meldung für alle IFRS anwendenden CRRInstitutsgruppen.
1
Die Angaben zu „Forbearance“ und
„non-performing Exposures“ sind
vierteljährlich zu melden. Aktuell
nennt der ITS noch den 30. September 2014 als ersten Meldestichtag mit
Abgabe der Meldung zum
31. Dezember 2014. Aufgrund der
aktuellen Diskussionen könnte es
aber zu einer Verschiebung kommen,
so dass erstmals Angaben zu „Forbearance“ und „non-performing Exposures“ mit der FINREP-Meldung zum
Meldestichtag 31. Dezember 2014
erfolgen müssen. Die Meldung würde
somit dann erst zum 11. Februar 2015
erfolgen müssen. Die EBA hat sich
dazu noch nicht schriftlich geäußert.
„Forbearance Exposures“
„Forbearance Exposures“3 sind Engagements, bei denen Zugeständnisse
gegenüber Schuldnern gemacht
wurden, die Gefahr laufen, ihren
Zahlungsverpflichtungen nicht mehr
nachkommen zu können.
Unter diese Engagements (Exposures) fallen nicht nur Kredite, sondern auch Schuldverschreibungen
und widerrufbare sowie unwiderrufliche Kreditzusagen. Ausgenommen
sind Exposures, die im Handelsbestand gehalten werden.4
Solche Zugeständnisse („concessions“) können z.B. Modifikationen von
Verträgen sein, für die erwartet wird,
dass der Schuldner seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommen wird, oder für die Maßnahmen zur Refinanzierung/Umschuldung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Schuldners getroffen
wurden. Der ITS enthält jedoch keine
abschließende Aufzählung von Kriterien. Vielmehr wird im Anhang5 eine
Reihe von Begriffsdiskussionen abgedruckt. Dies stellt das Institut vor die
Herausforderung, institutsspezifische
Fachkonzepte und Arbeitsanweisungen zu entwickeln sowie prozessual die Aufdeckung und systemseitige
Erfassung von „Forbearance“-Maßnahmen sicherzustellen.
Folgende Sachverhalte führt der ITS
als Hinweise auf Zugeständnisse i. S.
v. „Forbearance“ auf:
• Vertragsklauseln, die zu Gunsten des
Schuldners angepasst wurden
• Vertrag enthält mehr begünstigende
Klauseln als ein Schuldner mit einem
ähnlichen Risikoprofil erhalten
würde
• Institut stimmt der Ausübung von
Rechten aus einem Kreditvertrag zu,
die es einem Schuldner mit finanziellen Schwierigkeiten ermöglichen,
einzelne Vertragsklauseln zu ändern
(„embedded forbearance clause“)
Konkret bedeutet dies, dass sobald
eine Vertragsänderung bei einem
Schuldner mit möglichen finanziellen Schwierigkeiten durchgeführt
wurde, geprüft werden muss, ob die
Kriterien für „Forbearance“ vorliegen. Die Voraussetzungen sind also
erstens das grundsätzliche Vorliegen
von finanziellen Schwierigkeiten und
zweitens ob die Vertragsänderung
auch ein „Forbearance“-Zugeständnis darstellt, denn eine Verlängerung
zu gleichen Konditionen muss nicht
zwingend ein Zugeständnis im Rahmen einer „Forbearance“-Maßnahme
sein. Falls sich der Schuldner nicht
in finanziellen Schwierigkeiten
befindet, ist keine weitere Prüfung
notwendig (siehe dazu prozessuale
Auswirkungen).
Folgende Zugeständnisse sind stets
als „Forbearance“-Maßnahme zu
betrachten:
• Modifizierter Vertrag war zuvor
„non-performing“ oder wäre es
geworden
• Modifikation führt zur (anteiligen)
Abschreibung der Forderung
• Institut stimmt einer „embedded
forbearance clause“ zu, wenn der
Schuldner „non performing“ ist
oder droht es zu werden
• Refinanzierung/Umschuldung
erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit einer Zins- oder Tilgungszahlung des Schuldners für
einen anderen Kreditvertrag bei
dem gleichen Institut, der „nonperforming“ ist oder es ohne diese
Maßnahme wäre
•V
ertragsmodifikation erfolgt
aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners und
beinhaltet Rückzahlungen aus der
Sicherheitenverwertung
Der „Forbearance“-Status liegt
dann nicht mehr vor, wenn folgende
Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sind:
•D
er Kredit (Schuldverschreibung)
wird als „performing“ eingestuft
•E
ine Analyse der wirtschaftlichen
Verhältnisse führt zu der Einschätzung, dass der Schuldner seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann
•D
er „Bewährungszeitraum“ von
mindestens zwei Jahren nach Wegfall der Einstufung des Vertrages
als „Forbearance“ ist abgelaufen
•D
er Schuldner ist seinen Zahlungsverpflichtungen regelmäßig,
in einem nicht unwesentlichen
Umfang und über mindestens den
halben Bewährungszeitraum nachgekommen
•S
ämtliche Exposures des Schuldners sind am Ende des Bewährungszeitraumes weniger als 30
Tage überfällig
Alle als „Forbearance“ eingestuften
Maßnahmen müssen nach Wegfall der „Forbearance“-Kriterien
(Gesundung) noch zwei Jahre im
„Forbearance“-Bestand geführt werden. Diese zwei Jahre bezeichnet der
ITS als Bewährungszeitraum.
Bis zur Erfüllung aller Kriterien sind
Exposures nach Ende des Bewährungszeitraumes als „performing
and forborne under probation“
(also auf Bewährung) einzustufen.
Der „Forbearance“-Status ist aufgrund des vierteljährlichen Meldeerfordernisses mindestens quartalsweise zu überwachen.6
Zu melden in Tabelle F 19.00 des FINREP-Meldewesens
Exposures include loans, debt securities and revocable and irrevocable loan commitments given, but excludes exposures held for trading.
5)
EBA/ITS/2013/03, Summary of responses to the consultation and the EBA’s analysis
6)
Vgl. EBA/ITS/2013/03
3)
4)
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2
Im nachfolgend abgebildeten Entscheidungsbaum sind die Kriterien
zur Bestimmung sowie zur Beendigung des „Forbearance“-Status
zusammengefasst:
Identifikation von „debt with forbearance measure“
Forbearance liegt vor
Vertragsänderung wurde vorgenommen
Nein
Ja
Ein geänderter Vertrag war leistungsgestört
(„non-performing“)
Nein
Ein geänderter Vertrag würde ohne
Vertragsänderung leistungsgestört sein
(„non-performing“)
Nein
Die Vertragsänderung beinhaltet eine vollständige
oder teilweise Kündigung durch Abschreibungen
der Forderungen
Nein
Es wurden eingebettete Klauseln bei einem
Non-Performing-Vertrag verwendet
Nein
Einräumung eines weiteren Kredits zur
Refinanzierung des leistungsgestörten Vertrages
(„non-performing“)
Ref inanzierung wurde vorgenommen
Ja
Mindestens quartalsweise Überprüfung
Kontrakt wird als
„perf orming“ eingestuf t
+
Die Bewährungsphase
wurde überstanden
+
Gesamtexposure < 30 Tage
überf ällig
Seit dem Zeitpunkt, ab welchem das
„Forbearance Exposure“ als
performing eingestuft wurde, sind
mindestens zwei Jahre
(Bewährungsphase) vergangen
Kein Teil des Gesamtexposures des
Schuldners ist mehr als 30 Tage
überfällig
+
Schuldner hat die Tilgungsund Zinszahlungen
ordnungsgemäß getätigt
Während Bewährungsphase ist ein
nicht unbedeutender Teil der fälligen
Zins- und Tilgungsleistungen erfolgt.
=
Es besteht kein
Forbearance (mehr)
Ein „Forbearance Exposure“ kann
sowohl „performing“ als auch „nonperforming“ sein. In den FINREPTabellen wird eine Aufteilung in
„performing“ und „non-performing“
verlangt. D.h. die Untersuchung
erstreckt sich nicht nur auf die „nonperforming Exposures“.
„Non-performing Exposures“
„Non-performing Exposures“7 sind
solche, die zumindest eines der beiden folgenden Kriterien erfüllen:
•W
esentliche Exposures sind mehr
als 90 Tage in Verzug
•R
isiko liegt vor, dass ohne Sicherheitenverwertung keine vollständige Rückzahlung erfolgt
– unabhängig von eventuellen Zahlungsverzügen und deren Dauer
7)
8)
Der Begriff „non-performing Exposures“ beinhaltet alle Schuldtitel
(Kredite und Schuldverschreibungen)8 und außerbilanzielle Posten, ausgenommen Exposures, die
im Handelsbestand gehalten werden.
Außerbilanzielle Posten umfassen
die folgenden widerrufbaren und
unwiderruflichen Posten: Kreditzusagen, Garantien und sonstige
eingegangene Verpflichtungen.
Nach dem Pulling-Effekt, ist das
gesamte Exposure („on- and
off-balance sheet exposure“) eines
Schuldners als „non-performing“ zu
behandeln, wenn 20 % des gesamten „on balance sheet“ Exposures
des Schuldners mehr als 90 Tage
überfällig ist. Falls der Schuldner zu
einem Konsolidierungskreis gehört,
muss die „non-performing“-Einstufung auch für alle anderen Einheiten
des IFRS-Konsolidierungskreises
des Schuldners überprüft werden.
Das bedeutet für die meldende
CRR-Institutsgruppe, dass es für
die einzelnen Konzerneinheiten auf
Einzelkreditebene die Zumeldung
über alle Kredite innerhalb der
Gruppe benötigt, um dann entscheiden zu können, welche Exposure als
„non-performing“ eingestuft werden
müssen. Der Schwellenwert ist auf
kumulierter Ebene zu prüfen.
Bei Vorliegen von „Default“
(Art. 178 CRR) oder „Impairment“
(IFRS/IAS) ist immer eine Einstufung
als „non-performing“ vorzunehmen.
Zu melden in Tabelle F 18.00 “non-performing Exposures“ des FINREP-Meldewesens
Loans and advances and debt securities
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3
Das Exposure wird so lange als
„non-performing“ behandelt, bis
die folgenden Kriterien kumulativ
erfüllt sind:
• Bei den „impaired“ und „defaulted“
Exposures müssen neben diesen
Kriterien auch die Kriterien nach
IAS 39 und Art. 178 CRR weggefallen sein,
• die Situation des Schuldners hat
sich verbessert, so dass die vollständige Rückzahlung nach den
ursprünglichen oder angepassten
Konditionen wahrscheinlich ist
und
• der Schuldner ist mit keinen
Beträgen mit mehr als 90 Tagen in
Verzug.9
Ebenfalls ist der „non-performing“Status aufgrund der vierteljährlichen
Meldepflicht mindestens quartalsweise zu überwachen.10
Dies hat für die Institute zur Folge,
dass nicht nur die notwendigen
Datenfelder befüllt werden müssen,
sondern zunächst vor allem die
Prozesse in den Instituten überdacht werden müssen. Dies dürfte
vor allem für CRR-Institutsgruppen
aufgrund der gruppenweiten Umsetzung von einheitlichen Risikound Kreditprozessen eine größere
Herausforderung darstellen.
Auswirkungen von „Forbearance“
und „non-performing“ Maßnahmen auf die Prozesse der Bank
Die Umsetzung des ITS betrifft nicht
primär den Accounting Bereich oder
das Meldewesen, sondern verschiedene Bereiche der Institute, wie
beispielsweise Treasury, Marktfolge, Finanzen und Controlling, Risk
Management, Sicherheiten-Management und Sanierung. Da „Forbearance“ eine Zusammenfassung
verschiedener bereits bestehender
Maßnahmen unter einem Begriff ist
und ebenfalls bereits verschiedene
Aktivitäten zu „non-performing
Exposures“ bestehen, ist es empfeh-
lenswert, in einem ersten Schritt
eine fachliche Dokumentation der
Anforderungen zu erstellen. Diese
sollte die Basis für die Durchführung
einer strukturierten Bestandsanalyse
(GAP-Analyse) sein, um zu identifizieren, welche Informationen bereits
gewonnen werden können und für
welche Anforderungen noch Lücken
bestehen.
In einem nächsten Schritt sind Überlegungen anzustellen, wie die identifizierten Lücken zu schließen sind.
Es ist zu definieren, welche Prozesse,
Prozessbeschreibungen, Arbeitsanweisungen und Systeme in welcher
Form angepasst werden müssen, um
die Anforderungen zu erfüllen. Dabei
ergibt sich die Chance, bestehende
Strukturen neu zu überdenken um
ggf. noch andere effizientere Wege
aufdecken zu können. Zum Beispiel
kann eine Anpassung des Ratingvergabeprozesses sinnvoll sein.
Dies könnte z.B. bedeuten, dass
das bestehende System, in dem die
Dokumentation über die Exposures
erfasst wird, dahingehend überprüft werden muss, ob Vertragsänderungen mit Begründung erfasst
werden können und das System die
technischen Voraussetzungen für ein
Monitoring des „Forbearance“-Status
auf Einzelschuldnerebene erfüllt.
Ein Herausfiltern aller Vertragsänderungen und eine Überwachung
sollten quartalsweise automatisch
möglich sein, um die Einhaltung der
Bewährungsfrist zu gewährleisten.
Dazu müssen zuerst die Merkmale
für „Forbearance Exposures“ im System erfasst werden.
Ziel sollte sein, mithilfe des Systems
eine quartalsweise Auswertung auf
Einzelschuldnerebene durchführen zu können und zu prüfen, ob
„Forbearance“-Maßnahmen bzw.
Statusveränderungen vorliegen.
Zu beachten ist dabei, dass mögliche
Schnittstellen in den verschiedenen
Meldungen und Offenlegungen
identifiziert werden sollten, um sicherzustellen, dass eine einheitliche
Meldung an die Aufsicht erfolgt.
Beispielsweise sind im Bereich
„Forbearance“ Schnittstellen zu den
Anforderungen der ESMA11 im Jahresabschluss anzugeben.
Ausblick
Der ITS betrifft zwar unmittelbar nur
Institute, die nach FINREP berichten müssen, der Exposure Draft hält
die nationalen Aufsichtsbehörden
aber zur Umsetzung für alle übrigen
CRR-Institute und -Institutsgruppen
an. Zu einer eventuellen Umsetzung
liegen derzeit noch keine Informationen vor; wir werden Sie informieren.
Daher müssen sich auch vom ITS
nicht betroffene CRR-Institute und
-Institutsgruppen darauf einstellen,
dass sie qualitative und quantitative
Informationen zu „Forbearance“ und
„non-performing“ Exposures schon
sehr bald vorhalten müssen und dies
Prozessanpassungen nach sich zieht
– dies entspricht der allgemeinen
Erwartungshaltung der Aufsichtsbehörden.
Die ESMA als europäische Enforcementbehörde veröffentlichte am
11. November 2013 ihre „European
common enforcement priorities
for 2013 financial statements“
(ESMA/2013/1634), in denen sie
festhält, dass sie in der Analyse von
Bankenabschlüssen 2012 ausführliche Angaben zu „Forbearance“
und „non-performing“ vermisst hat
und solche Angaben im Jahres- und
Konzernabschluss zum 31. Dezember
2013 erwartet. Für dieses Dokument
werden die EBA Definitionen für
„Forbearance“ und „non-performing
Exposures“ verwendet. Nach Auffassung der ESMA, sind entsprechende
Angaben nach den geltenden Rechnungslegungsstandards erforderlich.
Diese Ansicht wird von führenden
Institutionen der Bilanzierer und
Prüfer heftig umstritten; dennoch
Vgl. EBA/ITS/2013/03
Vgl. EBA/ITS/2013/03
11)
European Securities and Markets Authority (ESMA)
9)
10)
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4
hat die Finanzmarkaufsicht (FMA)
der österreichischen Enforcementstelle Anhangangaben zu „Forbearance“ und „non-performing“ als
Prüfungsschwerpunkte für 2014,
also Abschlüsse zum 31. Dezember
2013, vorgeschrieben. Das neue
Instrument „Forbearance“ und „nonperforming“ gewinnt zunehmend an
Attraktivität für die internationale
Aufsichtsbehörde. Daher zeichnet
sich ein „allgemeiner Trend“ für
Informationen zum Thema „Forbearance“ ab.
Im Rahmen des sogenannten Asset
Quality Review der Europäischen
Zentralbank (EZB) werden bereits
Informationen zu „Forbearance“ und
„non-performing Exposures“ abgefragt.
Dies zeigt deutlich, dass Institute
entsprechend gerüstet sein müssen.
Leistungen PwC
Institute stehen mit den Anforderungen zu „Forbearance“ und „non-performing Exposure“ vor einer beachtlichen Herausforderung.
Jeder Prozessanpassung geht die
Aufarbeitung der Anforderungen
in einer fachlichen Ausarbeitung
voran. Wir geben bei der Erstellung
von Fachkonzepten sowie von Prozessbeschreibungen und konkreten
Arbeitsanweisungen bis hin zur Veränderung des Kreditprozesses Hilfestellung. Wir unterstützen Sie gerne
bei der nachfolgenden Implementierung der fachlichen Anforderungen.
Wir empfehlen daher als einen ersten
Schritt eine strukturierte Bestandsaufnahme durchzuführen, die den
„Forbearance“ und „non-performing
Exposure“-Status ggf. auch gruppenweit widerspiegelt.
Ist Ihr Institut vorbereitet für die
Angaben zu „Forbearance“ und „nonperforming Exposures“?
Ihre Ansprechpartner
Financial Services
Dorotea-E. Rebmann
Partner
Financial Services Assurance
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Autorin:
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