Fach-Info
Transcrição
Fach-Info
3/2014 - iii n __ Finanzbehörde Hamburg - Steuerverwaltung - Fach-Info Abteilungen 51 • 52 • 53 52- 0 1000 -003/12 19.05.2014 Inhaltsverzeichnis Einkommensteuer 3. * Neues bundeseinheitliches vereinfachtes Verfahren zur Kaufpreisaufteilung von bebauten Grundstücken (§ 7 Abs. 4 EStG) .......................................................... ............. 3 4. * Ertragsteuerliche Beurteilung der Erträge aus dem Schneeballsystem der Blockheizkraftwerke der GFE-Group (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) ...........................................4 8. * Berücksichtigung von Aufwendungen wegen Heimunterbringung und für Pflegeleistungen nach§§ 33, 33a, 33b und 35a EStG; Ergänzung zum Fach-Info Spezial Nr. 58 vom 03.September 2010 ............... ... .. ......................... .. .... ............................................7 Lohnsteuer 9. * Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2014 ................................................................7 * Diese Beiträge werden der Steuerberaterkammer Hamburg bekannt gegeben. -2- Einkommensteuer 3.* Neues bundeseinheitliches vereinfachtes Verfahren zur Kaufpreisaufteilung von bebauten Grundstücken Am 11. April 2014 hat BMF auf seiner Internetseite ein auf Bund-Länderebene abgestimmtes qualifiziertes Schätzverfahren zur Kaufpreisaufteilung bekanntgegeben. Das Verfahren basiert auf der Sachwertmethode. Für Hamburg wird zurzeit noch geprüft, von welchem Stichtag an das neue Verfahren angew andt werden kann und ab wann das derzeit gültige Pauschalverfahren für die Kaufpreisaufteilung von Eigentumswohnungen bzw. Ein- und Zweifamilienhäusern nicht mehr zum Einsatz kommen soll. Az.: 52 - S 2253 - 013/ 12 und 53 - s 3010 - 002/ 12 4.* Ertragsteuerliche Beurteilung der Erträge aus dem Schneeballsystem der Blockheizkraftwerke der GFE-Group {§§ 20 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Die GFE Group (Gesellschaft für erneuerbare Energien) hat über mehrere Jahre mit Vertriebsmodellen von Blockheizkraftwerken (BHKW) ein Schneeballsystem betrieben , indem die vertraglich zugesicherten Erträge lediglich durch die Geldzuflüsse neuer Investoren geleistet werden konnten. Das Unternehmen befindet sich seit dem 01.03.2011 in Insolvenz. Allgemeines BHKW sind Anlagen zur Strom und Wärmerzeugung , die entweder lokal zur Versorgung einer Einrichtung, aber auch zur Einspeisung von Strom und Wärme in die Verbrauchernetze hergestellt werden. Die Besonderheit liegt darin, dass die Wärme, die bei der Stromerzeugung generiert wird, ebenfalls zum Verbrauch genutzt werden kann. Durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Steuerverwaltung Bayern sind drei mögliche Betrugsmodelle bekannt geworden: • Ursprüngliches Modell Nach den Vereinbarungen des ursprünglichen Modells sollte der Investor durch die Stromeinspeisung selbst Erträge aus Gewerbebetrieb erzielen. Die GFE Group trat in diesem Modell als Veräußerer des BHKW und danach als Verwalter für den Investor auf und leitete Gewinne aus dem Betrieb des BHKW an den Investor weiter. Für die Standmiete und den Verwaltungsund Wartungsservice erhielt die GFE Pauschalvergütungen, der Investor erhielt monatliche Abschlagszahlungen auf den zu erwartenden Jahresgewinn und Gewinnausschüttungen. • Modell 1 und Modell 2 Bei diesen Modellen erwarb der Investor die BHKW von der GFE-Group mittels Kaufvertrag und verpachtete diese BHKW in einem unmittelbar anschließenden Vertrag an die GFE-Group zurück. Bei diesen Modellen erhielt die GFE-Group die Erträge aus dem Betrieb der BHKW und zahlte dem Investor im Gegenzug eine hohe jährliche Pachtsumme. Die Laufzeit für den Pachtvertrag wurde bei diesen Modellen auf zehn Jahre festgelegt mit der Option für den Verpächter, den Pachtvertrag zweimal um je fünf Jahre zu verlängern. Der monatliche Pachtzins entsprach dabei, die Gesamtlaufzeit des Vertrags betrachtend, einem Vielfachen der Anschaffungskosten. Beispiel eines Einzelfalls: • AK 128.000 € • Pacht 54.000 €jährlich Fach-Info 3/2014 -3- • Rendite ca. 42 % jährlich Übersicht Modellbezeichnuna Ursprüngliches Modell Modell 1 Veräußerer GFE mbH Pächter GFE EWIV GFE mbH GFE mbH Modell 2 GFE Energy AG GFE mbH Bemerkunaen Für den Investor Ertrag aus Stromeinspeisung Für den Investor Ertrag aus Pachtzins Für den Investor Ertrag aus Pachtzins Allen Anlagemodellen war anscheinend gemein, dass dem Investor kein Anspruch auf Bestimmung oder gar Kenntnis des Aufstellungsortes der erworbenen BHKW zustand. Der Anspruch auf Lieferung und Herausgabe des BHKW wurde an die Verwaltungs- bzw. Pächtergesellschaft übertragen, ebenso wie alle Garantie - und Gewährleistungsansprüche. Bei den Modellen 1 und 2 erfolgte der Betrieb der Anlagen zudem auf eigene Gefahr der Pächter, die auch sämtliche Reparaturen auf eigene Rechnungen durchführen mussten. Damit war der Investor frei von jeglichem Risiko aus dem Betrieb der Anlage und deren zufälligen Beschädigung oder Untergang. Steuerliche Beurteilung Um eine einheitliche Besteuerung der Erträge aus den o.g. Modellen sicherzustellen, wurde auf Bund-Länder-Ebene festgelegt, dass • die Erträge aus dem „ursprünglichen Modell" als solche aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG einzuordnen sind und • die als Pachterträge deklarierten Einkünfte solche aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen. Hintergrund für diese Entscheidung ist, dass die Investoren zwar zivilrechtliches Eigentum an den jeweiligen BHKW erworben haben, durch die vertragliche Gestaltungen aber sichergestellt wurde, dass das wirtschaftliche Eigentum stets bei der GFE-Group verblieb. Der Investor wurde lediglich zur Finanzierung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der BHKW benötigt und stellte bei objektiver Betrachtung lediglich Kapital zur Verfügung. Der eigentliche Betrieb der BHKW erfolgte stets durch die GFE-Group (so auch das FG Sachsen-Anhalt zu der Frage der Unternehmereigenschaft der Investoren, 4 K 840/ 11 zu finden in Juris). Da bei dem „ursprünglichen Modell" noch von einer Gewinnbeteiligung der Kapitalgeber auszugehen ist, unterliegen die Erträge hier§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Bei den Modellen 1 und 2 liegt ein auf Kapitalvergütung reduziertes Anlageverhalten vor, welches zu Erträgen aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt. Diese Einordnung der Erträge hat weiterhin zur Folge, dass eventuell anfallende Refinanzierungskosten oder sonstige mit dem Erwerb zusammenhängende Aufwendungen unter das Werbungskostenabzugsverbot aus § 20 Abs . 9 EStG fallen und ein durch die Insolvenz verursachter Kapitalverlust steuerlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Rz. 60 BMF-Schreiben vom 09.10.2012, Anhang 19 11 EStH). Az. : 52 - s 2257b - 003/ 12 8.* Berücksichtigung von Aufwendungen wegen Heimunterbringung und für Pflegeleistungen nach §§ 33, 33a, 33b und 35a EStG; Ergänzung zum Fach-Info Spezial Nr. 58 vom 03.September 2010 Fach-Info 3/2014 -4- Im Fach-Info Spezial Nr. 58 vom 03. September 2010 wurde darauf hingewiesen, dass bei Steuerpflichtigen, die einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen, eine Berücksichtigung von Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG ausgeschlossen ist. Diese in Rz. 29 des BMF-Schreibens vom 15. Februar 2010 zu § 35a EStG vertretene Sichtweise hat sich geändert. Im Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 10. Januar 2014 wird in der neuen Rz. 33 die Rechtsprechung des BFH mit Urteil vom 11. Februar 2010, BStBI II Seite 621 wie folgt umgesetzt: Wird der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG auf den Steuerpflichtigen übertragen und kommt dieser für Betreuungs- und Pflegeleistungen auf, sind diese insoweit nach § 35a EStG begünstigt. Bei Inanspruchnahme eines eigenen Behinderten-Pauschbetrages nach § 33b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 oder 3 EStG bleibt es jedoch beim bisherigen Ausschluss. Az.: 52 - s 2284 - 024/ 12 Lohnsteuer 9.* Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2014 In der als Anlage beigefügten Übersicht sind die verschiedenen Pausch- und Freibeträge zusammengefasst. Az: 52 - s 2330 - 002/ 12 Fach-Info 3/2014 Tabellarische Übersicht LStH 2014 Üb.e rsieht über Zahlen zur Lohnsteuer 20.14 Fundstelle - Inhalt § 3 Nr.11 EStG, R 3.11 LStR ·Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis § 3 Nr. 26 EStG Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei bis § 3 Nr. 26a EStG Einnahmen aus ehrenamtlic.hen Tätigkeiten steuerfrei bis § 3 Nr. 30 u. 50 EStG, R 9.13 LStR Heimarbeitszuschläge (steuerfrei in% des Grundlohns} § 3 Nr. 34 EStG Freibetrag für Gesundheitsförderung §~Nr. 38 EstG · Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen steuerfrei bis § 3 Nr. 39 EStG Freibetrag für Vermögensbeteiligungen § S Nr. 56 EStG Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte Pensio-nskasse steuerfrei bis jährlich 2 % der B6itragsbemessungsgrenze (West) von 71 .400 Euro-. § 3 Nr. 63 EstG • Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an ·Pensionsfonds, P~·nsionskassen oder fUr Oirektversicherungen steuerfrei bis jährlich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 71.400 Euro· • Erhöhungsbetrag bei Versorgungszusagen riach dem 31.12.2004 i·3b EStG Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge :steuerfrei in,% des Grundlohns, höchstens 50 E ) ron uro Nachtarbeit 1 Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr (wenn Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen} Sonntagsarbeit 1 Feiertage+ Silvester ab 14 Uhr , Weihnachten, Heiligabend ab 14 Uhr und 1. Mai t 8 Abs. 2 Satz 9 EStG :reigrenze für Sachbezüge monatlich i 8 Abs. 2 EStG, SVEV )achbe.züge • Unterkunft (monatlich) , Mahlzeiten (täglich) - Frühstück - Mi~agessen/Ab.endessen 1 2014 Fundstelle - Inhalt 2014 Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten • Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a 60() EStG) je Kilometer (pauschal) bei Benutzung eines: _ Kraftwagens 0,30 - anderen motorbetriebenen Fahrzeugs 0,20 2.400 • VerpflegungsmehraulWendungen (§ 9 Abs. 4a EStG) Inland: 24 720 - Abwesenheit 24 Stun~e~ . - An- und Abreisetag mit Ubemachtung 12 - Abwesenheit .eintägig und mehr als 10 % 8 Stunden 12 - ·Abwesenheit unter 8 Stunden • Übernachtungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 3 500 Nr. Sa EStG) 20 - Pauschale Inland (R 9.7 LStR, nur Ar- . · beitgeberersatz) · · • Auswärtstätigkeiten im Ausland ab 1.1.2014 1.080 - BMF vom 11.11.2013 (BStBI 1S. ) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EstG 360 Verkehrsmittelunabhängige Entfemungspauschale fUr Wege zwischen Wo~nung und 0,30· regelmäßiger Arbeitsstätte 4.500 • je Entfernungs-km • Höchstbetrag (dieser gilt nicht~i Nutzung eines PKW, bei tatsächlichen OPV-Kosten über 1.428 .1 4.500 € p. a. sowie für behinderte Mensche.n i. S. v. § 9 Abs. 2 EStG) § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 6 EStG Dappelte Haushaltsführung • Fahrtkosten (Pkw) - erste und.letzte ·Fahrt.je Kilometer 0,30 - eine Heimfahrt wöchent,ich je Entfer0,30 nungs-km (Entfernungspauschale) 2 .856"_,, • Verpflegungsmehraufwendungen _ 1. bis 3. Monat 12124 · 1.800 _ ab 4: Monat · • Übernachtungskosten Inland tatsächliche A~endungen max. . 1.000 rrdl. - Pauschale Inland (nur Arbeitgeberersatz) . - 1. bis 3. Monat 20 25 % 5 40 % - ab 4. Monat § 9a Satz 1 Nr. 1 EstG • Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.000 50 % • für Versorgungsempfänger 102 125 % § 10 Abs. 1 Nr.·s EStG· . Kinderbetreuungskosten · 150 % • 2/ 3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 14 • Kind noch keine .... Jahre alt 44 (Ausnahme: beh.inderte Kinder) § 19 EstG, R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR Fehlgelder:ttschädigungen steuerfrei bis 16 221 § 19EStG,R19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR Diensteinführung, Verabschiedung usw.; 1,63 Freigrenze für Sachleistungen je teilneh110 3,00 mender Person einschl. USt Tabell~rische Übersicht LStH 2014 Übersicht über Zahl~n zur Lohnsteuer 2014 ~-------:F~u-n-d~s-te-1-le---'-ln_h_a_lt_________,....;_2_01_4__ -------~F~u-n-d~s7 te~ll~e--~,~n~h~al~t-------..--20-1~4--. § 19 EStG, R 19.5 Abs. 4 LStR Betriebsveranstaltungen Freigrenze je Arbeitnehmer einschl. USt § 19 EStG, R 19.6 Abs. 1 und·2 LStR Freigrenze für • Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen) • Arbeitsessen 19 Abs. 2 EStG (>Tabelle.in§ 19 EStG) § 40 Abs. 2 Satz 2 EstG § Versorgungsbeginn in 2014 • Prozentsatz · • Versorgungsfreibetrag1). • Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag1) § 19a EstG a. F• · · f.reiQ6trag für Vermögensbeteiligungen nach Ubergangsregelung · § 24a EStG (>Tabelle in§ 24a EStG) 2013 ist Kalenderjahr nach Vollendung.des 64. Lebensjahres • Prozentsatz • Höchstbetrag 110 o 4 40 25,6 % 1 .920 576 135 25,6 % 1.216 § 24b E~tG Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 1) §§ 37~. 37b EStG, § 39c Abs. 5 EStG, § 40 Abs. 2 EStG, § 4Da EstG, § 40b EStG, § 40b EStG .a. ·F. Lohnsteuer-Pauscha!ierungssatz für • KundenbindungsprQgramme • Sachzuwendungen bis 10.000 Euro • Auszahlung tarifvertraglicher Ansprüche durch Dritte (keine Abgeltungswirkung) bei sonstigen Bezügen bis 10~000 Euro • Kantinenmahlzeiten . . • Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit • Betriebsveranstaltungen • Erholungsbeihilfen • Verpflegungszuschüsse • PC-Schenkung und Internet-Zuschüsse • F.ahrtkostenzuschüsse ' Kurzfristig Beschäftigte • Mini•Job - mit pauschaler Rentenversicherung - ohne pauschale Rentenversicherung • Aushilfskräfte in der Land- und Forst:.. wirtschaft · • nicht kapitalgedeckte Pensionskassen • kapitalgedeckte Pensionskassen und Direktversicherungen bei Versorgungszusage vor dem 1.1.2005 1 Unfallversicherungen 1 Sonderzahlungen in der betrieblichen Altersversorgung 1.308 2,25 % 30 % ·2 0 % 25 % 25 % 25 % 25 o/o 25 % 25 % 15 % 25 o/o 2% 20 % 5% ~O % 20 % 20 % 15 % i 40 Abs. 1 EStG :>auschalierung von sonstigen Bezügen e Arbeitnehmer höchstens i 40 Abs. 2Satz1 Nr. 3 EstG iöchstbetrag für die.Pauschalierung von :rholungsbeihilfen ' für den Arbeitnehmer ' für den Ehegatten/Lebenspartner ' je Kind ) anteilig 1 /~2 für jeden .Mona~. 1.000 156 104 52 Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen bei Fahrten zwischen Wohnung und regel0,30 mäßiger Arbeitsstätte je Entfernungs-km (Ausnahme: behinderte Menschen im Sinne von § 9 Abs. 2 EStG) . , § 40a Abs. 1 EStq Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten • Dauer der Beschäftigung 18 Tage • Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: 62 h h it kt) unvor erg~e ener e pun •· Stundenlohngrenze . · 12 § 40a Abs. 3 EStG . f'.>auschaJierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft · • Dauer der Beschäftigung 180Tage (im l(alenderjahr) · . • Unschädlichkelt&grenze (in % der 25% Gesamtbeschäftigungsdauer) . • Stundenlohngrenze .. · 12 § 40b Abs. 2 EStG, § 40b Abs. 2 a. F. Pauschalierung bei nicht kapitalgedeckten Pensionskassen ~owi.e bei kapitalgedeckten Pensionskassen und Direktversicherungen bei Versorgüngszusage vor dem·1.1.2005 • Höchstbetrag ini Kalenderjahr je Arbeit1.752 nehmer 2.148 • Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je Arbeitn~hmer) .. . § 40b Abs. 3 EStG Pauschalierung bei Unfallversrcherungen Dl,lrchschnittsbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer (ohne Versicherungssteuer) 62 höchstens § 41a ·A bs. 2 EStG Anmeldungszeitraum . • Kalenderjahr, wenn l-ohnsteuer des 1.000 Vorjahres. bis zu • Vierteljahr, wenn Lohnsteuer des Vorjah4.000 · res bis zu • Monat, wenn Lohnsteuer des Vorjahres z Ober § 4 SolZG Zuschlaassatz <aaf.·Nullzone und Milderuna) § 13 VermBG • Einkommensgrenze (zu versteuerndes ·. Einkommen) bei Vermögensbeteiligungen - Alleinstehende · · . - VerheirateteNerpartnerte • Einkommensgren~e. (zu versteuerndes Einkommen) bei .Bausparverträgen u. Ä.; Aufwendungen zum Wohnungsbau · · - Alleinstehende · - .VerheirateteNerpartnerte • Bemessungsgrundlage höchstens _ Vermögensbeteiligungen - Bausparverträge u~ A., Aufwendungen zum Wohnungsbau • Höhe der Arbeitnehmer-Spar:zulage (in% der Bemessungsgrundlage) -: Vermögensbeteiligungen . - Bausparverträge u. A., Aufwendungen zum Wohnungsbau 4.000 5,5% 20.000 40.000 17.900' 35.800 400 470 20% 9%