Fach-Info

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Fach-Info
3/2014
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iii
n __
Finanzbehörde Hamburg
- Steuerverwaltung -
Fach-Info
Abteilungen 51 • 52 • 53
52- 0 1000 -003/12
19.05.2014
Inhaltsverzeichnis
Einkommensteuer
3. * Neues bundeseinheitliches vereinfachtes Verfahren zur Kaufpreisaufteilung von
bebauten Grundstücken (§ 7 Abs. 4 EStG) .......................................................... ............. 3
4. * Ertragsteuerliche Beurteilung der Erträge aus dem Schneeballsystem der Blockheizkraftwerke
der GFE-Group (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) ...........................................4
8. * Berücksichtigung von Aufwendungen wegen Heimunterbringung und für Pflegeleistungen
nach§§ 33, 33a, 33b und 35a EStG; Ergänzung zum Fach-Info Spezial Nr. 58
vom 03.September 2010 ............... ... .. ......................... .. .... ............................................7
Lohnsteuer
9. * Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2014 ................................................................7
* Diese Beiträge werden der Steuerberaterkammer Hamburg bekannt gegeben.
-2-
Einkommensteuer
3.* Neues bundeseinheitliches vereinfachtes Verfahren zur Kaufpreisaufteilung von bebauten
Grundstücken
Am 11. April 2014 hat BMF auf seiner Internetseite ein auf Bund-Länderebene abgestimmtes qualifiziertes Schätzverfahren zur Kaufpreisaufteilung bekanntgegeben. Das Verfahren basiert auf der
Sachwertmethode.
Für Hamburg wird zurzeit noch geprüft, von welchem Stichtag an das neue Verfahren angew andt
werden kann und ab wann das derzeit gültige Pauschalverfahren für die Kaufpreisaufteilung von
Eigentumswohnungen bzw. Ein- und Zweifamilienhäusern nicht mehr zum Einsatz kommen soll.
Az.: 52 - S 2253 - 013/ 12 und
53 - s 3010 - 002/ 12
4.* Ertragsteuerliche Beurteilung der Erträge aus dem Schneeballsystem der Blockheizkraftwerke der GFE-Group {§§ 20 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
Die GFE Group (Gesellschaft für erneuerbare Energien) hat über mehrere Jahre mit Vertriebsmodellen von Blockheizkraftwerken (BHKW) ein Schneeballsystem betrieben , indem die vertraglich zugesicherten Erträge lediglich durch die Geldzuflüsse neuer Investoren geleistet werden
konnten. Das Unternehmen befindet sich seit dem 01.03.2011 in Insolvenz.
Allgemeines
BHKW sind Anlagen zur Strom und Wärmerzeugung , die entweder lokal zur Versorgung einer
Einrichtung, aber auch zur Einspeisung von Strom und Wärme in die Verbrauchernetze hergestellt werden. Die Besonderheit liegt darin, dass die Wärme, die bei der Stromerzeugung generiert wird, ebenfalls zum Verbrauch genutzt werden kann.
Durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Steuerverwaltung Bayern sind drei mögliche Betrugsmodelle bekannt geworden:
•
Ursprüngliches Modell
Nach den Vereinbarungen des ursprünglichen Modells sollte der Investor durch die Stromeinspeisung selbst Erträge aus Gewerbebetrieb erzielen. Die GFE Group trat in diesem Modell
als Veräußerer des BHKW und danach als Verwalter für den Investor auf und leitete Gewinne
aus dem Betrieb des BHKW an den Investor weiter. Für die Standmiete und den Verwaltungsund Wartungsservice erhielt die GFE Pauschalvergütungen, der Investor erhielt monatliche
Abschlagszahlungen auf den zu erwartenden Jahresgewinn und Gewinnausschüttungen.
•
Modell 1 und Modell 2
Bei diesen Modellen erwarb der Investor die BHKW von der GFE-Group mittels Kaufvertrag
und verpachtete diese BHKW in einem unmittelbar anschließenden Vertrag an die GFE-Group
zurück. Bei diesen Modellen erhielt die GFE-Group die Erträge aus dem Betrieb der BHKW
und zahlte dem Investor im Gegenzug eine hohe jährliche Pachtsumme. Die Laufzeit für den
Pachtvertrag wurde bei diesen Modellen auf zehn Jahre festgelegt mit der Option für den Verpächter, den Pachtvertrag zweimal um je fünf Jahre zu verlängern. Der monatliche Pachtzins
entsprach dabei, die Gesamtlaufzeit des Vertrags betrachtend, einem Vielfachen der Anschaffungskosten.
Beispiel eines Einzelfalls:
• AK 128.000 €
• Pacht 54.000 €jährlich
Fach-Info 3/2014
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•
Rendite ca. 42 % jährlich
Übersicht
Modellbezeichnuna
Ursprüngliches
Modell
Modell 1
Veräußerer
GFE mbH
Pächter
GFE EWIV
GFE mbH
GFE mbH
Modell 2
GFE Energy AG
GFE mbH
Bemerkunaen
Für den Investor Ertrag aus
Stromeinspeisung
Für den Investor Ertrag aus
Pachtzins
Für den Investor Ertrag aus
Pachtzins
Allen Anlagemodellen war anscheinend gemein, dass dem Investor kein Anspruch auf Bestimmung oder gar Kenntnis des Aufstellungsortes der erworbenen BHKW zustand. Der Anspruch
auf Lieferung und Herausgabe des BHKW wurde an die Verwaltungs- bzw. Pächtergesellschaft
übertragen, ebenso wie alle Garantie - und Gewährleistungsansprüche. Bei den Modellen 1 und
2 erfolgte der Betrieb der Anlagen zudem auf eigene Gefahr der Pächter, die auch sämtliche Reparaturen auf eigene Rechnungen durchführen mussten.
Damit war der Investor frei von jeglichem Risiko aus dem Betrieb der Anlage und deren zufälligen
Beschädigung oder Untergang.
Steuerliche Beurteilung
Um eine einheitliche Besteuerung der Erträge aus den o.g. Modellen sicherzustellen, wurde auf
Bund-Länder-Ebene festgelegt, dass
• die Erträge aus dem „ursprünglichen Modell" als solche aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG einzuordnen sind und
• die als Pachterträge deklarierten Einkünfte solche aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen.
Hintergrund für diese Entscheidung ist, dass die Investoren zwar zivilrechtliches Eigentum an den
jeweiligen BHKW erworben haben, durch die vertragliche Gestaltungen aber sichergestellt wurde, dass das wirtschaftliche Eigentum stets bei der GFE-Group verblieb. Der Investor wurde lediglich zur Finanzierung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der BHKW benötigt und
stellte bei objektiver Betrachtung lediglich Kapital zur Verfügung. Der eigentliche Betrieb der
BHKW erfolgte stets durch die GFE-Group (so auch das FG Sachsen-Anhalt zu der Frage der
Unternehmereigenschaft der Investoren, 4 K 840/ 11 zu finden in Juris).
Da bei dem „ursprünglichen Modell" noch von einer Gewinnbeteiligung der Kapitalgeber auszugehen ist, unterliegen die Erträge hier§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Bei den Modellen 1 und 2 liegt ein
auf Kapitalvergütung reduziertes Anlageverhalten vor, welches zu Erträgen aus § 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG führt.
Diese Einordnung der Erträge hat weiterhin zur Folge, dass eventuell anfallende Refinanzierungskosten oder sonstige mit dem Erwerb zusammenhängende Aufwendungen unter das Werbungskostenabzugsverbot aus § 20 Abs . 9 EStG fallen und ein durch die Insolvenz verursachter
Kapitalverlust steuerlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Rz. 60 BMF-Schreiben vom 09.10.2012,
Anhang 19 11 EStH).
Az. : 52 -
s 2257b - 003/ 12
8.* Berücksichtigung von Aufwendungen wegen Heimunterbringung und für Pflegeleistungen nach §§ 33, 33a, 33b und 35a EStG; Ergänzung zum Fach-Info Spezial Nr. 58
vom 03.September 2010
Fach-Info 3/2014
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Im Fach-Info Spezial Nr. 58 vom 03. September 2010 wurde darauf hingewiesen, dass bei Steuerpflichtigen, die einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen,
eine Berücksichtigung von Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG ausgeschlossen
ist.
Diese in Rz. 29 des BMF-Schreibens vom 15. Februar 2010 zu § 35a EStG vertretene Sichtweise
hat sich geändert.
Im Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 10. Januar 2014 wird in der neuen Rz. 33 die
Rechtsprechung des BFH mit Urteil vom 11. Februar 2010, BStBI II Seite 621 wie folgt umgesetzt:
Wird der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG
auf den Steuerpflichtigen übertragen und kommt dieser für Betreuungs- und Pflegeleistungen auf, sind diese insoweit nach § 35a EStG begünstigt.
Bei Inanspruchnahme eines eigenen Behinderten-Pauschbetrages nach § 33b Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Abs. 3 Satz 2 oder 3 EStG bleibt es jedoch beim bisherigen Ausschluss.
Az.: 52 -
s
2284 - 024/ 12
Lohnsteuer
9.* Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2014
In der als Anlage beigefügten Übersicht sind die verschiedenen Pausch- und Freibeträge zusammengefasst.
Az: 52 -
s 2330 - 002/ 12
Fach-Info 3/2014
Tabellarische Übersicht
LStH 2014
Üb.e rsieht über Zahlen zur Lohnsteuer 20.14
Fundstelle - Inhalt
§ 3 Nr.11 EStG, R 3.11 LStR
·Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen
steuerfrei bis
§ 3 Nr. 26 EStG
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei bis
§ 3 Nr. 26a EStG
Einnahmen aus ehrenamtlic.hen Tätigkeiten
steuerfrei bis
§ 3 Nr. 30 u. 50 EStG, R 9.13 LStR
Heimarbeitszuschläge
(steuerfrei in% des Grundlohns}
§ 3 Nr. 34 EStG
Freibetrag für Gesundheitsförderung
§~Nr. 38 EstG ·
Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen steuerfrei bis
§ 3 Nr. 39 EStG
Freibetrag für Vermögensbeteiligungen
§ S Nr. 56 EStG
Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten
Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte Pensio-nskasse steuerfrei bis jährlich 2 %
der B6itragsbemessungsgrenze (West) von
71 .400 Euro-.
§ 3 Nr. 63 EstG
• Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten
Dienstverhältnis an ·Pensionsfonds, P~·nsionskassen oder fUr Oirektversicherungen steuerfrei bis jährlich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von
71.400 Euro·
• Erhöhungsbetrag bei Versorgungszusagen riach dem 31.12.2004
i·3b EStG
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge
:steuerfrei in,% des Grundlohns, höchstens
50 E )
ron
uro
Nachtarbeit
1 Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr
(wenn Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen}
Sonntagsarbeit
1 Feiertage+ Silvester ab 14 Uhr
, Weihnachten, Heiligabend ab 14 Uhr
und 1. Mai
t 8 Abs. 2 Satz 9 EStG
:reigrenze für Sachbezüge monatlich
i 8 Abs. 2 EStG, SVEV
)achbe.züge
• Unterkunft (monatlich)
, Mahlzeiten (täglich)
- Frühstück
- Mi~agessen/Ab.endessen
1
2014
Fundstelle - Inhalt
2014
Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten
• Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a
60()
EStG) je Kilometer (pauschal) bei Benutzung eines:
_ Kraftwagens
0,30
- anderen motorbetriebenen Fahrzeugs
0,20
2.400 • VerpflegungsmehraulWendungen (§ 9
Abs. 4a EStG)
Inland:
24
720
- Abwesenheit 24 Stun~e~
.
- An- und Abreisetag mit Ubemachtung
12
- Abwesenheit .eintägig und mehr als
10 %
8 Stunden
12
- ·Abwesenheit unter 8 Stunden
• Übernachtungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 3
500
Nr. Sa EStG)
20
- Pauschale Inland (R 9.7 LStR, nur Ar- .
· beitgeberersatz) · ·
• Auswärtstätigkeiten im Ausland ab 1.1.2014
1.080
- BMF vom 11.11.2013 (BStBI 1S.
)
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EstG
360 Verkehrsmittelunabhängige Entfemungspauschale fUr Wege zwischen Wo~nung und
0,30·
regelmäßiger Arbeitsstätte
4.500
• je Entfernungs-km
• Höchstbetrag
(dieser gilt nicht~i Nutzung eines PKW,
bei tatsächlichen OPV-Kosten über
1.428 .1
4.500 € p. a. sowie für behinderte Mensche.n i. S. v. § 9 Abs. 2 EStG)
§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 6 EStG
Dappelte Haushaltsführung
• Fahrtkosten (Pkw)
- erste und.letzte ·Fahrt.je Kilometer
0,30
- eine Heimfahrt wöchent,ich je Entfer0,30
nungs-km (Entfernungspauschale)
2 .856"_,,
• Verpflegungsmehraufwendungen
_ 1. bis 3. Monat
12124
· 1.800
_ ab 4: Monat ·
• Übernachtungskosten Inland tatsächliche
A~endungen max.
.
1.000 rrdl.
- Pauschale Inland (nur Arbeitgeberersatz) .
- 1. bis 3. Monat
20
25 %
5
40 %
- ab 4. Monat
§ 9a Satz 1 Nr. 1 EstG
• Arbeitnehmer-Pauschbetrag
1.000
50 % • für Versorgungsempfänger
102
125 % § 10 Abs. 1 Nr.·s EStG· .
Kinderbetreuungskosten ·
150 % • 2/ 3 der Aufwendungen, höchstens
4.000
14
• Kind noch keine .... Jahre alt
44
(Ausnahme: beh.inderte Kinder)
§ 19 EstG, R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR
Fehlgelder:ttschädigungen steuerfrei bis
16
221
§ 19EStG,R19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR
Diensteinführung, Verabschiedung usw.;
1,63 Freigrenze für Sachleistungen je teilneh110
3,00
mender Person einschl. USt
Tabell~rische Übersicht
LStH 2014
Übersicht über Zahl~n zur Lohnsteuer 2014
~-------:F~u-n-d~s-te-1-le---'-ln_h_a_lt_________,....;_2_01_4__
-------~F~u-n-d~s7
te~ll~e--~,~n~h~al~t-------..--20-1~4--.
§ 19 EStG, R 19.5 Abs. 4 LStR
Betriebsveranstaltungen
Freigrenze je Arbeitnehmer einschl. USt
§ 19 EStG, R 19.6 Abs. 1 und·2 LStR
Freigrenze für
• Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen)
• Arbeitsessen
19 Abs. 2 EStG (>Tabelle.in§ 19 EStG)
§ 40 Abs. 2 Satz 2 EstG
§
Versorgungsbeginn in 2014
• Prozentsatz ·
• Versorgungsfreibetrag1).
• Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag1)
§ 19a EstG a. F• ·
·
f.reiQ6trag für Vermögensbeteiligungen nach
Ubergangsregelung ·
§ 24a EStG (>Tabelle in§ 24a EStG)
2013 ist Kalenderjahr nach Vollendung.des
64. Lebensjahres
• Prozentsatz
• Höchstbetrag
110
o
4
40
25,6 %
1 .920
576
135
25,6 %
1.216
§ 24b E~tG
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 1)
§§ 37~. 37b EStG, § 39c Abs. 5 EStG, § 40
Abs. 2 EStG, § 4Da EstG, § 40b EStG,
§ 40b EStG .a. ·F.
Lohnsteuer-Pauscha!ierungssatz für
• KundenbindungsprQgramme
• Sachzuwendungen bis 10.000 Euro
• Auszahlung tarifvertraglicher Ansprüche
durch Dritte (keine Abgeltungswirkung)
bei sonstigen Bezügen bis 10~000 Euro
• Kantinenmahlzeiten . .
• Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit
• Betriebsveranstaltungen
• Erholungsbeihilfen
• Verpflegungszuschüsse
• PC-Schenkung und Internet-Zuschüsse
• F.ahrtkostenzuschüsse
' Kurzfristig Beschäftigte
• Mini•Job
- mit pauschaler Rentenversicherung
- ohne pauschale Rentenversicherung
• Aushilfskräfte in der Land- und Forst:..
wirtschaft
·
• nicht kapitalgedeckte Pensionskassen
• kapitalgedeckte Pensionskassen und
Direktversicherungen bei Versorgungszusage vor dem 1.1.2005
1 Unfallversicherungen
1 Sonderzahlungen in der betrieblichen
Altersversorgung
1.308
2,25 %
30 %
·2 0 %
25 %
25 %
25 %
25 o/o
25 %
25 %
15 %
25 o/o
2%
20 %
5%
~O %
20 %
20 %
15 %
i 40 Abs. 1 EStG
:>auschalierung von sonstigen Bezügen
e Arbeitnehmer höchstens
i 40 Abs. 2Satz1 Nr. 3 EstG
iöchstbetrag für die.Pauschalierung von
:rholungsbeihilfen
' für den Arbeitnehmer
' für den Ehegatten/Lebenspartner
' je Kind
) anteilig 1 /~2 für jeden .Mona~.
1.000
156
104
52
Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen
bei Fahrten zwischen Wohnung und regel0,30
mäßiger Arbeitsstätte je Entfernungs-km
(Ausnahme: behinderte Menschen im Sinne
von § 9 Abs. 2 EStG) .
, § 40a Abs. 1 EStq
Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten
• Dauer der Beschäftigung
18 Tage
• Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme:
62
h
h
it
kt)
unvor erg~e ener e pun
•· Stundenlohngrenze . ·
12
§ 40a Abs. 3 EStG
.
f'.>auschaJierung bei Aushilfskräften in der
Land- und Forstwirtschaft
·
• Dauer der Beschäftigung
180Tage
(im l(alenderjahr)
·
.
• Unschädlichkelt&grenze (in % der
25%
Gesamtbeschäftigungsdauer)
.
• Stundenlohngrenze ..
·
12
§ 40b Abs. 2 EStG, § 40b Abs. 2 a. F.
Pauschalierung bei nicht kapitalgedeckten
Pensionskassen ~owi.e bei kapitalgedeckten
Pensionskassen und Direktversicherungen
bei Versorgüngszusage vor dem·1.1.2005
• Höchstbetrag ini Kalenderjahr je Arbeit1.752
nehmer
2.148
• Durchschnittsberechnung möglich bis zu
(je Arbeitn~hmer)
.. .
§ 40b Abs. 3 EStG
Pauschalierung bei Unfallversrcherungen
Dl,lrchschnittsbetrag im Kalenderjahr je
Arbeitnehmer (ohne Versicherungssteuer)
62
höchstens
§ 41a ·A bs. 2 EStG
Anmeldungszeitraum
.
• Kalenderjahr, wenn l-ohnsteuer des
1.000
Vorjahres. bis zu
• Vierteljahr, wenn Lohnsteuer des Vorjah4.000
· res bis zu
• Monat, wenn Lohnsteuer des Vorjahres
z
Ober
§ 4 SolZG
Zuschlaassatz <aaf.·Nullzone und Milderuna)
§ 13 VermBG
• Einkommensgrenze (zu versteuerndes ·.
Einkommen) bei Vermögensbeteiligungen
- Alleinstehende
·
·
. - VerheirateteNerpartnerte
• Einkommensgren~e. (zu versteuerndes
Einkommen) bei .Bausparverträgen u. Ä.;
Aufwendungen zum Wohnungsbau ·
·
- Alleinstehende
·
- .VerheirateteNerpartnerte
• Bemessungsgrundlage höchstens
_ Vermögensbeteiligungen
- Bausparverträge u~ A., Aufwendungen
zum Wohnungsbau
• Höhe der Arbeitnehmer-Spar:zulage
(in% der Bemessungsgrundlage)
-: Vermögensbeteiligungen
.
- Bausparverträge u. A., Aufwendungen
zum Wohnungsbau
4.000
5,5%
20.000
40.000
17.900'
35.800
400
470
20%
9%