Die Beteiligung Dritter am Kreditvertrag und das
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Die Beteiligung Dritter am Kreditvertrag und das
Hagen Tiller Die Beteiligung Dritter am Kreditvertrag und das Verbraucherkreditgesetz Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht an der Universität Leipzig Autor: Hagen Tiller Stand der Arbeit: Dezember 2001 Veranstaltung: Seminar im Bank- und Kapitalmarktrecht: Probleme und Rechtsfragen bei der Aktienemission, aktuelle Rechtsfragen des Kreditrechts Juristenfakultät Leipzig, 8. Dezember 2001 Herausgeber: Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht Burgstraße 27 (Petersbogen) 04109 Leipzig Direktoren: Prof. Dr. Franz Häuser / Prof. Dr. Reinhard Welter Zitiervorschlag: Tiller, Hagen, Die Beteiligung Dritter am Kreditvertrag und das Verbraucherkreditgesetz, http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/dokumente/2001-12-0102.pdf Umsetzung: Stephan Dulitz / Sebastian Taschke / Gunther Thomas http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/ I INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS I LITERATURVERZEICHNIS II I. EINLEITUNG 1 II. ALLGEMEINES ZUM VERBRAUCHERKREDITGESETZ 1 1. Historische Einordnung 1 2. Verbraucherkreditrichtlinie 2 3. Regelungsziele des Verbraucherkreditgesetzes 2 4. Der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes a) Sachlicher Anwendungsbereich b) Persönlicher Anwendungsbereich 3 3 3 II. DIE GESAMTSCHULDNERSCHAFT 4 1. Die gesamtschuldnerische Mitverpflichtung im Rahmen des Kreditvertrages 4 2. Der Schuldbeitritt 6 III. DIE SCHULDÜBERNAHME UND VERTRAGSÜBERNAHME 8 1. Schuldübernahme 8 2. Vertragsübernahme a) Auswechselung der kreditnehmenden Partei b) Auswechselung der kreditgebenden Partei IV. DIE BÜRGSCHAFT 11 11 13 14 1. Allgemeines 14 2. Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Bürgschaft. 14 V. DER VERTRETER OHNE VERTRETUNGSMACHT 18 VI. DIE EHELICHE MITVERPFLICHTUNG 18 VII. DAS SCHULDMODERNISIERUNGSGESETZ 19 II LITERATURVERZEICHNIS Lehr- und Handbücher: Heck, Philipp Grundriß des Schuldrecht Tübingen 1929 Holzscheck, Knut/Hörmann, Praxis des Konsumentenkredits Günter/Daviter, Jürgen Köln 1982 Larenz, Karl Lehrbuch des Schuldrechts Bd. I (Allgemeiner Teil), 14. Auflage, München 1987 zit.: Larenz SAT Bd. II/1 (Besonderer Teil), 13. Auflage, München 1986 zit.: Larenz SBT Larenz, Karl/Canaris, Claus- Lehrbuch des Schuldrechts Wilhelm Bd. II/2 3. Auflage, München 1994 zit.: Larenz/Canaris SBT Schimansky, Herbert/ Bunte, Bankrechts-Handbuch Hermann-Jürgen/Lwowski, Band I (Allgemeine Grundlagen und bargeldloser Zahlungsverkehr), Band II Hans-Jürgen (Einlagen und Kreditgeschäft); Band III (Wertpapier-, Geld- und Auslandsgeschäfte) 2. Auflage, München 2001 zit.: S/B/L - Bearbeiter Verbraucherkreditverträge Scholz, Franz Josef 2. Auflage, München 1992 zit.: Scholz Schwintowski, Hans-Peter/ Bankrecht Schäfer, Frank A. Commercial Banking - Investment Banking, Köln- Berlin - Bonn 1997 zit.: Schindowski/Schäfer Kommentare: Bruchner Helmut/Ott, Claus/ Wagner-Wieduwilt, Klaus Verbraucherkreditgesetz, Bülow, Peter Heidelberger Kommentar zum Verbraucherkreditgesetz 1. Auflage Münster 1992 zit.: B/O/W-W - Bearbeiter 3. Auflage, Heidelberg 1998 zit.: Bülow, VerbrKrG Erman, Walter Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 9. Auflage, Münster 1993 zit.: Erman/ Bearbeiter Münstermann, Das Verbraucherkreditgesetz Walter/Hannes Rudi Münster 1991 zit.: Münstermann/Hannes Münchener Kommentar zum Kommentar zum Bürgerliches Gesetzbuch Bürgerlichen Gesetzbuch Band 2 (Schuldrecht Allgemeiner Teil, §§ 241-432 BGB) 3. Auflage, München 1993 Band 3 (Schuldrecht Besonderer Teil I; §§ 433-606 BGB, Finanzierungs- III leasing, VerbrKrG, HWiG, Erbschafts- und SchenkungsG, MHG, HeizkostenVO) 3. Auflage, München 1995 (zit.: MüKo/Bearbeiter) Nörr, Knut Wolfgang Handbuch des Schuldrechts /Schayhing, Robert Band. 2: Sukzessionen, 1. Auflage, Tübingen 1984 zit.: Nörr/Schayhing Palandt, Otto Bürgerliches Gesetzbuch 60. Auflage, München 2000 zit.: Palandt/Bearbeiter Soergel , Hans Theodor Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Band 4/1 (Schuldrecht III/1; §§ 516-651 BGB, MHG, VerbrKrG) 12. Auflage, Stuttgart - Berlin - Köln - Mainz 1997 zit.: Soergel/Bearbeiter Staudinger, Julius von Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen VerbrKrG, HWiG, § 13a UWG, TzWrG 13. Bearbeitung, Berlin Berlin 1998 zit.: Staudinger/Bearbeiter Steinbeck, Anja Die Übertragung von Gestaltungsrechten Berlin 1994 zit.: Steinbeck Ulmer, Peter/Habersack, Mathias Kommentar zum Verbraucherkreditgesetz 3. Auflage, München 1995 zit.: U/H - Bearbeiter Westphalen, Friedrich Graf Verbraucherkreditgesetz von / Emmerich, Volker/ 1. Auflage, Köln 1991 zit.: W/E/R - Bearbeiter Rottenburg, Franz von Zeitschriftenaufsätze: Auer, Marietta Kreditsicherheiten und Verbraucherschutz auf dem Prüfstand des Europarechts ZBB 1999, 161 Bülow, Peter Das neue Verbraucherkreditgesetz NJW 1991, 129 Sicherungsgeschäfte als Haustür- und Verbraucherkreditgeschäfte NJW 1996, 2889 IV Verbraucherschutz mittels Vertragsübernahme? WM 1995, 2089 Verbraucherkreditrichtlinie, Verbraucherbegriff und Bürgschaft ZIP 1999, 1613 Zweiter Anlauf des deutschen Bürgschaftsrecht zum EuGH NJW 1996, 3297 Drebes, Ralph Sicherungsgeberschutz durch das Verbraucherkreditgesetz DZWir 1998, 75 Emmerich, Volker Das Verbraucherkreditgesetz JuS 1991, 705 ff. Heymann, Ekkehardt von Zum neuen Verbraucherkreditgesetz WM 1991, 1285 ff. Lorenz Pfeiffer, Thomas JuS 2000, 836 Die Bürgschaft unter dem Einfluß des deutschen und europäischen Verbraucherrechts ZIP 1998, 1129 Der Einwendungsdurchgriff beim Realkredit ZBB 1996, 304 ff. Seibert, Ulrich Das Verbraucherkreditgesetz, insbesondere die erfassten Geschäfte aus dem Blickwinkel der Gesetzgebung WM 1991, 1445 ff. Scherer, Josef/Mayer Michael Ulmer, Peter/Masuch, Andreas Volmer, Michael Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Personalsicherheiten? DB 1998, 1217 Verbraucherkredit und Vertragsübernahme JZ 1997, 654 Zur Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Vertragsübernahme WM 1999, 209 Westphalen, Friedrich Graf Änderung des Verbraucherkreditgesetzes von ZIP 1993, 476 Bürgschaft und Verbraucherkreditgesetz DB 1998, 295 Die Übernahme des notleidenden Leasingvertrags NJW 1997, 2905 V Festschriften- und Jahrbuchbeiträge: Artz, Markus Das neue Verbraucherkreditrecht im BGB Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 2001 „Das Schuldrecht“ Ulmer, Peter/Timman, Henrick Zur Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf die Mitverpflichtung Dritter FS-Rowedder, Heinz zum 75. Geburtstag, München 1994 S. 503 ff Wolf, Manfred Störungen des Binnenmarktes durch das Verbraucherkreditgesetz FS Heinsius, Theodor zum 65 Geburtstag, Berlin - New York 1991 S. 967 1 I. Einleitung Das Funktionieren einer modernen Wirtschaft hängt zu einem guten Teil von ihrer ausreichenden und preiswerten Kreditversorgung ab. Von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist die Gewährung von Darlehen an private Personen. Diese können Konsumgüter schon dann erwerben, wenn sie noch nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Bestimmte Konsumgüter können somit früher erworben werden. Die Unternehmen haben dies erkannt und steigern durch die unmittelbare oder mittelbare Gewährung von Krediten ihren Umsatz. Mit lauteren und unlauteren Mitteln wird der Verbraucher gedrängt Waren auf Kredit zu erwerben. Durch die Verlockung der Werbung, bestehenden Konsumentenkrediten und unverständlichen Verträgen besteht die Gefahr, daß der Verbraucher die Tragweite der Vertragsschließung nicht überschaut. Um den Verbraucher vor dieser Gefahr zu schützen führte der Gesetzgeber den § 609 a BGB1 ein und erließ später das Verbraucherkreditgesetz2, welches das Abzahlungsgesetz ablöste und auf zwei EG-Richtlinien beruht3. Eine eindeutige Regelung für die Beteiligung Dritter an dem Verhältnis Kreditnehmer und Kreditgeber ist jedoch nicht mit erlassen wurden. Praktisch ist die Beteiligung Dritter an einem Kreditvertrag relevant.4 Unternehmen drängen auf Sicherheiten und greifen deshalb gern auf mithaftende Dritte zurück. Formen der Beteiligung Dritter sind vor allem die Gesamtschuld (durch gesamtschuldnerische Mitverpflichtung im Rahmen des Kreditvertrages oder späteren Schuldbeitritt) und die Bürgschaft. Es kann jedoch auch im Interesse der Parteien liegen, daß ein Dritter die Schuld des Kreditnehmers übernimmt (Schuldübernahme, Vertragsübernahme). Schließlich ist ein ungewollter Einbezug Dritter in einen Kreditvertrag denkbar. Möglichkeiten der Einbeziehung können im Handeln des Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) und der Mitverpflichtung des Ehegatten (§ 1357 BGB) bestehen. II. Allgemeines zum Verbraucherkreditgesetz 1. Historische Einordnung Das VerbrKrG stellt nicht den Beginn der Gesetzgebung zum Schutz des Verbrauchers vor Überschuldung dar, sondern ist Ergebnis einer von verschiedenen Quellen geprägten Rechtsentwicklung. Seinen Anfang nahm diese Entwicklung im 19. Jahrhundert mit dem Abzahlungsgesetz. Dessen Anwendungsbereich beschränkte sich allerdings nur auf Kaufverträge von beweglichen Sachen. Daneben entwickelte die Rechtsprechung zur Bewältigung der sogenannten „modernen Schuldturmproblematik“5 aus § 138 Abs. 1 BGB die Figur des 1 v. 22.5.07.1986 (BGBl. I S. 1169) v. 17.12.1990 (BGBl. I S. 2840); letzte gr. Änderung v. 27.06.2000 (BGBl. I S. 897, ber. S. 1139) 3 Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (87/102/EWG, ABl. L 42 S. 48), Richtlinien zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (90/88/EWG; ABl.. Nr. L 61 S. 14), abgedr. in Staudinger/Kessal-Wulf VerbrKrG S. 579 ff. 4 vgl. Untersuchung in Holzscheck-Hörmann-Daviter, S. 240 ff 5 vgl. Emmerisch JuS 1991, 705 2 2 wucherähnlichen Rechtsgeschäfts und leitete aus § 242 BGB einen Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Kreditgeschäften her. Schließlich trat 1991 das VerbrKrG in kraft. 2. Verbraucherkreditrichtlinie Das VerbrKrG in der Fassung der Bekanntgabe vom 29. Juni 20006 beruht auf drei Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft. Am 22.12.1986 wurde die „Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit“7 (VerbrKrRL) beschlossen. Sie beruhte auf einen entsprechenden Vorschlag der Kommmission aus dem Jahre 1979.8 Der Rat stützte die Richtlinie insbesondere auf die Art. 100, 100 a a.F. EGV (Art. 94, 95 n.F. EGV).9 Die VerbrKrRL strebte eine Vereinheitlichung des Verbraucherschutzes bei Konsumentenkrediten in der EG an, um so einen Beitrag zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes zu leisten und den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Gemeinschaft zu fördern.10 Der Verbraucher soll vor mißbräuchlichen Kreditbedingungen, insbesondere durch umfassende Information über wichtige Einzelheiten des Kreditvertrages, geschützt werden.11 Gem. Art. 249 III EGV ist eine Richtlinie hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel. Demnach mußte bei der Umsetzung der Richtlinie und muß bei der Auslegung und Anwendung der nationalen Gesetze die Zielsetzung der VerbrKrRL berücksichtigt werden (sog. „Richtlinienkonforme Auslegung“). Die richtlinienkonforme Auslegung ist im Rahmen und in den Grenzen zulässiger Auslegung, gemessen am Kanon der nationalen Methodenlehre durchzuführen.12 Die ursprüngliche EG-Richtlinie ist durch die Richtlinie des Rates vom 22. Februar 199013 geändert und ergänzt worden. Hauptziel der Änderungsrichtlinie war unter anderen die Einführung einer einheitlichen Methode zur Berechnung des effektiven Jahreszinses von Krediten. Die Umsetzung führte zu einer Anpassung des § 4 Preisangabenverordnung (PAngV). Die EU-Kommission erwog 1995 in ihrem „Bericht über die Richtlinie 87/102“ das Niveau der VerbrKrRL anzuheben.14 Jedoch wurden diese Überlegungen bislang noch nicht umgesetzt. 3. Regelungsziele des Verbraucherkreditgesetzes Nach langjähriger Entwicklungs- und Bearbeitungszeit15 trat das VerbrKrG am 1. Januar 1991 in Kraft, wobei die VerbrKrRL fristgerecht einer Umsetzung zum Jahresbeginn 1990 bedurft hätte. 6 BGBl. I S. 940 87/102/EWG, vgl. oben FN 3 8 Bülow VerbrKrG Einf. Rdn. 1 9 Schintowski/Schäfer § 8 Rdn. 5 10 vgl. Wolf FS-Heinsius S. 967 11 Staudinger/Kessal-Wulf VerbrKrG Einl Rdn. 2; Soergel/Häuser VerbrKrG vor § 1 Rdn. 2 12 Auer, ZBB 99, 161 [170] 13 90/88/EWG; vgl. oben FN 3 14 ZIP 1995, A 39; Staudinger/Kessal-Wulf VerbrKrG Einl. Rdn. 4 15 vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte Ermann- Klingsporn/Rebmann VerbKrG Rdn. 15 ff 7 3 Mit Wirkung zum 1. Mai 1993 ist die sogenannte „Technische Novelle“16 in Kraft getreten. Im Wege der Angleichung der Verbraucherschutzgesetze wurde das VerbrKrG am 29. Juni 2000 neu verkündet. Das VerbrKrG soll den Verbraucher vor und bei Vertragsschluß vor Übereilung und Fehlkalkulation schützen.17 Dadurch soll die Belastung zahlreicher Kreditnehmer durch Umschuldung und Verzugsfolgen eingedämmt werden.18 Natürlich bietet das VerbrKrG allein keinen effektiven Schutz des Verbrauchers vor der „modernen Schuldturmproblematik“. Es ist vielmehr im Gesamtzusammenhang mit anderen den Verbraucher schützenden Regelungen zu sehen.19 4. Der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes Die Regelungen des VerbrKrG sind nur auf Verträge mit bestimmten Merkmalen anwendbar, wenn beide Parteien bestimmte persönliche Eigenschaften besitzen.20 Das Gesetz unterscheidet von persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich.21 Liegen diese Voraussetzungen vor, finden die Normen des VerbrKrG nach § 18 S. 1 VerbrKrG zwingend Anwendung. a) Sachlicher Anwendungsbereich Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes ergibt sich aus den §§ 1-3 VerbrKrG. Im Ausgangspunkt sind nach § 1 VerbrKrG sämtliche Formen des Verbraucherkredites umfaßt. Das Gesetz erfaßt darüber hinaus noch weitere Geschäfte bei dem Vorliegen bestimmter Tatbestände des § 2 VerbrKrG. Andererseits werden Verträge mit bestimmten Vertragsinhalt ganz (vgl. § 3 Abs. 1 VerbrKrG) oder teilweise (§ 3 Abs. 2 VerbrKrG) von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen. Diese Differenzierung innerhalb des Anwendungsbereiches trägt dem Umstand Rechnung, daß aus der verschiedenartigen Ausgestaltung des Kreditgeschäftes ein unterschiedliches Schutzbedürfnis des Verbrauchers resultieren kann.22 Die rein objektiven Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände in § 3 Abs. 1 VerbrKrG bereiten keine Schwierigkeiten für die Bestimmung der Anforderungen, die an die Verpflichtung Dritter zu stellen sind. Liegt einer der dort genannten Ausnahmetatbestände vor, ist die Anwendbarkeit des VerbrKrG insgesamt und für alle Beteiligten einschließlich Dritter ausgeschlossen. 23 b) Persönlicher Anwendungsbereich Das Gesetz gilt gem. § 1 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG für Verträge zwischen einem Unternehmer, der einen Kredit gewährt (Kreditgeber) und einem Verbraucher. Die neue Fassung nimmt 16 vgl Westphalen ZIP 1993, 476 vgl. Begründung BT Drucks. 11/5462 S. 11 f 18 Soergel/Häuser VerbrKrG Vor § 1 Rdn. 12 19 HWiG; FernAbsG; TZWrG; §§ 286 ff InsO (Restschuldbefreiungsverfahren); §§ 304 ff InsO (Verbraucherinsolvenzverfahren) 20 Bülow VerbrKrG § 1 Rdn. 15 21 Soergel/Häuser VerbrKrG § 1 Rdn. 1 22 BT Drucks. 11/5462 S. 11 f 23 Ulmer/Timmann FS Rowedder S. 503 [505] 17 4 damit Bezug auf die ebenfalls neu eingefügten §§ 13, 14 BGB, in denen der Begriff des Verbrauchers sowie des Unternehmers legal definiert ist. Die Neuformulierung führt jedoch zu keiner inhaltlichen Änderung des VerbrKrG.24 Kreditgeber ist demnach jeder Unternehmer, der einen Kredit in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewährt.25 Verbraucher i.S. des § 13 BGB sind ausschließlich natürliche Personen, unabhängig von der geschäftlichen Erfahrung des einzelnen Verbrauchers.26 Für die Beurteilung, ob die Verpflichtung des Dritten den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, ist die Verbrauchereigenschaft allein nicht entscheidend. Vielmehr kommt es nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG darauf an, ob der Kreditvertrag nach seinem Inhalt gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient.27 Diese Problematik soll im folgenden an den verschiedenen Formen der Beteiligung Dritter an einem Kreditvertrag untersucht werden. II. Die Gesamtschuldnerschaft 1. Die gesamtschuldnerische Mitverpflichtung im Rahmen des Kreditvertrages Unterschreiben mehrere Kreditnehmer einen Kreditvertrag, so haften sie im Regelfall als Gesamtschuldner (vgl. § 427 BGB). Danach kann jeder von ihnen die vertraglichen Rechte selbst geltend machen. Hauptsächlich kommt diese Form der Mitberechtigung und verpflichtung in Betracht, wenn die Gegenleistung allen gemeinschaftlich zukommen soll.28 Die Problematik, ob das VerbrKrG auf den Dritten Anwendung findet, tritt dann hervor, wenn eine inhomogene Mehrheit von Kreditnehmern vorliegt, die Mitverpflichteten unterschiedliche Ziele mit dem erhaltenen Kredit verfolgen. So kann einer der Kreditnehmer in Ausübung seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, während ein anderer private Ziele verfolgt. Eine WG kauft sich ein Fahrrad auf raten. Beispiel 1: Der Sportstudent S nutzt dies hauptsächlich für seine bereits ausgeübte selbständige Tätigkeit als Fahrradkurier. Die Kunststudentin K verfolgt mit der Anschaffung das Ziel, das Fahrrad privat zu nutzen. a) Die bisherigen Stellungnahmen lassen sich in zwei Lager teilen. Überwiegend wird davon ausgegangen, daß die Anwendbarkeit des VerbrKrG für jeden Kreditnehmer getrennt zu beurteilen ist (sog. „Einzelbetrachtung“).29 Die Gegenauffassung untersucht für jeden Kreditnehmer zusammen, ob sie als Gesamtschuldner in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 VerbrKrG fallen (sog. „Gesamtbetrachtung“).30 Beispiel 1: Der Verkäufer müßte nach der „Einzelbetrachtung“ nur gegenüber der K die Vorschriften des VerbrKrG einhalten. Nach der „Gesamtbetrachtung“ wären keine 24 BT Drucks. 14/3195 S. 36 Palandt/Putzo VerbrKrG § 1 Rdn. 2 26 Bülow § 1 Rdn. 31 27 Ulmer/Timmann FS Rowedder S. 503 [505f] 28 Scholz Rdn. 568 29 OLG Stuttgard NJW 1994, 867 [868]; L-P-G/Lwowski S. 51 30 Ulmer/Timmann FS Rowedder S. 503 [507 f]; zum AbzG BGH NJW 1990 567 25 5 Verbraucherschutzvorschriften einschlägig. Wegen der überwiegend beruflichen Zweckrichtung würden beide aus dem in § 1 Abs. 1 VerbrKrG definierten persönlichen Anwendungsbereich herausfallen b) Für die Stellungnahme ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Mit der Formulierung „eine natürliche Person“ ist nach unbestrittener Ansicht31 nicht nur der einzelne Vertragspartner, sondern auch eine Mehrheit von Gesamtschuldnern gemeint. Zum Teil wird in den Wortlaut des § 1 Abs. 1 VerbrKrG hinein gelesen, daß eine natürliche Person erst dann von dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 VerbrKrG ausgeschlossen ist, wenn der Kredit ihrer „eigenen“ beruflichen Tätigkeit dient.32 Ebenso wird vertreten, daß dieser Ausdruck der gleichen Interpretation zugänglich ist, wie der „einer natürlichen Person“.33 Danach sind alle Beteiligten vom Anwendungsbereich des VerbrKrG ausgeschlossen, wenn für einen der Kredit zu dessen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dient.34 Demnach ist sowohl eine Einzelbetrachtung, als auch eine Gesamtbetrachtung von der Formulierung möglich. Der Wortlaut allein entscheidet nicht über die beiden Alternativen. c) Da der Wortlaut das Problem nicht lösen kann, ist im nächsten Schritt auf die systematische Stellung und den Schutzzweck des § 1 Abs. 1 VerbrKrG abzustellen. Der Gesetzgeber wollte diejenigen aus den Schutzbereich des VerbrKrG ausnehmen, von denen aufgrund ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erwartet werden kann, daß sie die Tragweite ihrer Vertragsschließung überblicken.35 Die Schutzbedürftigkeit in § 1 Abs. 1 VerbrKrG ist als Regelfall unterstellt worden.36 Ergibt sich aus dem Inhalt des Vertrages, daß der Kreditzweck der geschäftlichen Sphäre des Kreditnehmers zuzuordnen ist, entfällt dessen Schutzbedürftigkeit. (1) Die Anhänger der Gesamtbetrachtung stellen nur darauf ab, ob der Inhalt des Vertrages für einen der Vertragspartner zu dessen gewerblicher oder freiberuflichen Tätigkeit dient. Als Begründung wird angeführt, daß es dem Kreditgeber nicht zugemutet werden kann, jedesmal die Erfahrung seiner Kreditnehmer zu prüfen.37 Müßte er dies tun, wäre eine Rechtssicherheit nicht gegeben.38 Unbefriedigende Ergebnisse könnten dann im Einzelfall durch die Rechtsprechung zur sittenwidrigen Kreditsicherung über § 138 BGB korrigiert werden.39 31 Ermann/Klingsporn/Rebmann Rdn. 40; Ulmer/Timmann FS Rowedder S. 503 [507 f]; B/O/W-W - WagnerWieduwilt Rdn. 23 32 Staudinger/Kessal-Wulf VerbrKrG § 1 Rdn. 20 33 Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 503 [507] 34 Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 503 [507] 35 BT-Drucks. 11/5462 S. 34 36 MüKo - Ulmer § 1 VerbrKrG Rdn. 6 37 U/H - Ulmer § 1 Rdn. 34 38 U/H - Ulmer § 1 Rdn. 34 39 U/H - Ulmer § 1 Rdn. 34 6 (2) Der Auffassung ist entgegenzuhalten, daß die Schutzbedürftigkeit einer natürlichen Person als Kreditnehmer nicht deshalb geringer ist, weil neben ihr weitere natürliche oder juristische Personen in gleichem Umfang haften.40 Unerheblich ist unter den Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit ferner, ob andere an demselben Kreditvertrag beteiligten Kreditnehmer den Kredit für ihr Unternehmen oder ihre freiberufliche Tätigkeit nutzen und ob der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für eine solche Tätigkeit eines anderen Kreditnehmers bestimmt ist.41 Die Zweckbestimmung des Kreditvertrages hat im Hinblick auf andere Kreditnehmer außer Betracht zu bleiben.42 Im übrigen ist es unverständlich, warum dem Kreditgeber, dem mehrere haftende Personen zur Verfügung stehen, Erleichterungen zu teil kommen sollen. Die Feststellung, ob der Kreditvertrag für einen der Beteiligten für dessen bereits ausgeübte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aufgenommen wurde, ist dem Kreditgeber zuzumuten.43 Demnach ist der Einzelbetrachtung der Vorzug zu gewähren. d) Schließlich ist noch zu klären, ob die Einzelbetrachtung auch im Sinne der VerbrKrRL bestand hat. Die Formulierung der VerbrKrRL entspricht weitgehend der des VerbrKrG. Demnach löst der Wortlaut dieses Problem nicht. Die VerbrKrRL will, ebenso wie das VerbrKrG, dem Verbraucher vor Übereilung und Fehlkalkulation schützen.44 Somit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Zweck der VerbrKrRL legt demnach eine Einzelbetrachtung nahe. e) Der Verbraucher, auf den das VerbrKrG Anwendung findet, kann sich von der ihm eingegangenen Verpflichtung selbständig lösen.45 Gemäß § 425 Abs. 1 BGB haben diese Handlungen grundsätzlich Einzelwirkung. Wegen der gebotenen Einzelbetrachtung muß ein Widerruf, entgegen den §§ 361 a Abs. 2, 356 BGB, nicht notwendig von allen dazu berechtigten Gesamtschuldnern gemeinsam ausgeübt werden.46 Ob das Verhältnis des Kreditgebers zu den übrigen Kreditnehmern weiterhin bestand hat, ist anhand der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.47 Nicht anders zu bewerten als die Gesamtschuldnerschaft sind die Erbengemeinschaft und die Bruchteilsgemeinschaft.48 2. Der Schuldbeitritt Der Schuldbeitritt erlangt in der Kreditpraxis immer größere Bedeutung. Als Sicherungsmittel ziehen ihn Kreditgeber der Bürgschaft vor allem deshalb vor, weil sich die gesamtschuldnerische Haftung des Beitretenden nach ihrer Begründung nicht mehr an der Hauptschuld orien- 40 BGH NJW 2000, 3135 [3137] BGH NJW 2000, 3135 [3137] 42 BGH NJW 2000, 3135 [3137] 43 BGH WM 1996, 1258 [1259] 44 vgl. KOM ABL. C 183 S. 4 [5] (10.07.1984) 45 Staudinger/Kessal-Wulf VerbrKrG § 1 Rdn. 20 46 Staudinger/Kessal-Wulf VerbrKrG § 1 Rdn. 20 47 Staudinger/Kessal-Wulf VerbrKrG § 1 Rdn. 20; Staudinger/Roth § 139 BGB Rdn. 65 48 Seibert Rdn. 2 41 7 tiert (§ 425 BGB), so daß dem Gläubiger eventuell gegen den Schuldner noch Rechte zustehen, die er im Verhältnis zum anderen schon verloren hat.49 a) Damit der Schuldbeitretende in den Genuß der Rechte aus dem VerbrKrG kommt, müßte der Schuldbeitritt ein Kreditvertrag oder eine „sonstige Finanzierungshilfe“ i.S.d. § 1 Abs. 2 VerbrKrG sein. Ein Kreditvertrag setzt nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG einen „entgeltlichen Kredit“ voraus. Das gilt unabhängig davon, ob der Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt wird.50 Zum Teil wird vertreten, daß es sich bei dem Schuldbeitritt um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handelt, wenn der entgeltliche Kreditvertrag durch den Schuldbeitritt gesichert wird.51 Der Beitretende übernimmt lediglich die Mithaftung für die Verpflichtung des Kreditnehmers aus diesem Vertrag, ohne jedoch dessen Anspruch gegen den Kreditgeber auf Auszahlung des Kredits zu erlangen.52 Demnach erlangt der Beitretende keinen Kredit. Somit ist das VerbrKrG nicht direkt anwendbar. b) Demnach ist fraglich, ob das VerbrKrG auf den Schuldbeitritt analog anzuwenden ist. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage zu anderen gesetzlichen Vorschriften voraus.53 (1) Das VerbrKrG regelt die Beteiligung Dritter auf Seiten des Kreditnehmers nicht. Die Nichtregelung der Beteiligung Dritter war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen.54 (2) Im Falle des Schuldbeitritts zu einem Kreditvertrag ist das Schutzbedürfnis des Beitretenden nicht geringer, sondern größer als das des Kreditnehmers, weil der Beitretende trotz voller Mitverpflichtung keine Rechte gegen den Kreditgeber erlangt, insbesondere keinen Anspruch auf Auszahlung des Kredits hat.55 Aber auch aus Sicht des Kreditgebers ist die entsprechend Anwendung des VerbrKrG gerechtfertigt, weil er durch den Schuldbeitritt einen weiteren Schuldner für den Kreditvertrag erhält.56 Demnach wäre das VerbrKrG analog auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag anwendbar. (3) Die analoge Anwendung müßte nach der VerbrKrRL zulässig sein. Die VerbrKrRL regelt nicht die Beteiligung Dritter an einem Verbraucherkreditvertrag. Das Schutzinteresse entspricht weitgehend dem des nationalen VerbrKrG.57 Somit ist eine analoge Anwendung des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt auch im Sinne der VerbrKrRL. c) Es stellt sich auch hier die Frage, ob es für die (entsprechende) Anwendung des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag allein darauf ankommt, daß der 49 Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 503 [507] Palandt/Putzo § 1 VerbrKrG Rdn. 6 f 51 Bülow NJW 1996, 2889 [2892] 52 BGH WM 1996, 1258 [1259] 53 BGH NJW 1981, 1726 [1727] 54 vgl. i.E. BGH WM 1996, 1258 [1259] 55 BGH WM 1996, 1258 [1259] 56 BGH WM 1996, 1258 [1259], Ulmer/Timmann FS Rowedder S. 503 [511] 57 siehe oben S. 3 50 8 Beitretende Verbraucher ist (Einzelbetrachtung) oder ob zusätzlich erforderlich ist, daß auch der Kreditnehmer Verbraucher (Gesamtbetrachtung) ist. Der Schuldbeitritt begründet - neben dem Kreditvertrag zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber - ein selbständiges Schuldverhältnis zwischen dem Beitretenden und den Kreditgeber.58 Es kommt hier nicht auf den Verwendungszweck des Kredits an, sondern auf den Zweck des Schuldbeitritts und die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden.59 Der Verpflichtungszweck des Kredits hat lediglich Bedeutung für die Verbrauchereigenschaft des Kreditnehmers. Es liegt in der Betrachtung keine schwerwiegende Gefährdung der Rechtssicherheit gegenüber dem Kreditgeber vor60, da es dem Kreditgeber zuzumuten ist, die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden festzustellen.61 d) Fraglich ist schließlich noch, ob alle Vorschriften des VerbrKrG auch auf dem Beitretenden Anwendung finden sollen oder nur bestimmte Vorschriften. Nach einer Auffassung sind nur die Formvorschriften auf den Beitretenden anwendbar, die vor allem der Warnung und dem Schutz vor übereilten und unüberlegten Entscheidungen dienen.62 Dem ist nicht zu folgen, da zu berücksichtigen ist, daß der Beitretende ohne einen eigenen Anspruch der Darlehensvaluta zu besitzen, das wirtschaftliche Risiko des Kreditgeschäfts im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners allein zu tragen hat. Sein Schutzbedürfnis ist nicht geringer als das eines Verbrauchers, der durch den Abschluß eines Kreditvertrages belastet wird, so daß die Erfordernisse des VerbrKrG uneingeschränkt für den Schuldbeitritt gelten müssen.63 Demnach sind alle Formerfordernisse bei dem Beitretenden zu berücksichtigen. III. Die Schuldübernahme und Vertragsübernahme 1. Schuldübernahme Bei der privaten Schuldübernahme tritt an die Stelle des Altschuldners (Übertragenden) der Neuschuldner (Übernehmer), ohne das diesem auch die Rechte aus dem Vertrag abgetreten werden. Der bisherige Schuldner bleibt Vertragspartei, der Übernehmer wird nicht Vertragspartei. Die private Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB) kann auf dreierlei Weise erfolgen:64 - durch Vertrag zwischen Übertragenden und Übernehmer unter Zustimmung (Genehmigung) des Gläubiger (§ 415 BGB),65 • durch Vertrag zwischen Übernehmer und Gläubiger unter Zustimmung des Übertragenden (§ 414 BGB), 58 Westphalen BB 1993, Beil. 8 S. 20 BGH WM 1996, 1258 [1259] 60 Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 501 [511] 61 BGH WM 1996, 1258 [1259] 62 Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 501 [517 f] 63 BGH WM 2000, 1799 [1900 f];Staudinger/Kessal-Wulf VerbrKrG § 4 Rdn. 19; v. Westphalen DB 1998, 295 [299f] 64 BGH NJW 1985, 2538 [2530], vgl. Ulmer/ Masuch JZ 1997, 654 [655] 65 Konstellation kommt am häufigsten vor; vgl. Larenz SAT § 35 III S. 618 59 9 • durch dreiseitigen Vertrag zwischen Übertragendem, Übernehmer und dem Gläubiger. Fraglich ist, ob der private Übernehmer eines Kreditvertrages in den Schutzbereich des VerbrKrG fällt. a) Soweit es sich um eine Schuldübernahme nach § 414 BGB durch Vertrag mit dem Gläubiger handelt oder um eine Schuldübernahme unter dreiseitiger Beteiligung zwischen Gläubiger, Übertragendem und Übernehmer, kommt man ohne weiteres nach den bei der Schuldmitübernahme genannten Grundsätzen zur analogen Anwendung des VerbrKrG.66 b) Einer näheren Untersuchung bedarf die Frage, ob das VerbrKrG auch auf die Schuldübernahme nach § 415 BGB anwendbar ist. Der § 415 BGB ermöglicht eine Schuldübernahme durch Vertrag zwischen Übertragendem und Übernehmer, der aber der Genehmigung (§ 182 ff BGB) des Gläubigers bedarf. Übertragender und Übernehmer verfügen als Nichtberechtigte (§ 185 BGB) über die Forderung und begründen zugleich eine mit der ursprünglichen Schuld inhaltsgleiche Verpflichtung des Übernehmers (sog. „Verfügungstheorie“).67 Zum Teil wird in der Mitteilung an den Gläubiger die Offerte und in der Genehmigung die Vertragsannahme gesehen (sog. „Angebotstheorie“).68 Die Angebotstheorie ist mit dem Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes unvereinbar69 und deswegen abzulehnen. Ähnlich geht auch die „Theorie vom dreiseitigen Vertrag“70 auf Seiten des Gläubigers nicht von einer Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB aus, sondern von einer Annahmeerklärung i.S.v. §§ 147 ff BGB, die einen dreiseitigen Vertrag gemäß § 415 BGB begründet. Gegen die Theorie vom dreiseitigen Vertrag spricht ebenfalls der Wortlaut, die Systematik und die Entstehungsgeschichte71 und ist demnach abzulehnen. Folgt man demnach der Verfügungstheorie kommt der Vertrag nur zwischen Übertragendem und Übernehmer zustande. Aus der Tatsache, daß kein Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer vorliegt käme hier lediglich eine analoge Anwendung des VerbrKrG in Betracht. (1) Zunächst müßte eine vergleichbare Interessenlage gegeben sein. Der Übertragende ist in aller Regel kein Kreditgeber i.S.d. § 1 Abs. 1 VerbrKrG, weil er kein Unternehmer ist. Vielmehr stehen sich bei dem Übernahmevertrag zwei Verbraucher gegenüber, die beide durch das VerbrKrG berichtigt, nicht aber verpflichtet werden können. Auf die Genehmigung des Gläubigers haben die Vorschriften keine Auswirkung, so daß sie als weiterer 66 Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 501 [512]; Staudinger/Kessal-Wulf § 1 Rdn. 22 BGHZ 31, 325; Larenz SAT 1 § 35 I 68 Heck § 73 69 MüKo/ Möschel § 415 Rdn. 2 70 Hirsch JR 1960, 291 71 Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 501 [515] 67 10 Anknüpfungspunkt ausscheidet.72 Die analoge Anwendung des VerbrKrG auf den Vertrag zwischen Übertragendem und Übernehmer scheidet daher aus.73 (2) Um den Übernehmer einer fremden Schuld in solchen Fällen, in denen sich der Vertragsschluß nach § 415 BGB vollzieht gleichwohl den Schutz des VerbrKrG zu gewähren, ist zu fordern, daß dieser Vertrag vom Gläubiger nicht gem. § 415 Abs. 1, §§ 182 ff BGB genehmigt werden kann, sondern zusätzlich ein Vertrag nach § 414 BGB oder ein dreiseitiger Vertrag mit dem Gläubiger abgeschlossen werden muß.74 Ein solches Erfordernis stellt jedoch einen Eingriff sowohl in die Privatautonomie des Übernehmers als auch in die des Übertragenden dar, weil ihnen die Möglichkeit genommen wird einen Vertrag nach § 415 BGB abzuschließen. Das Versagen der Wirksamkeit eines Vertrages nach § 415 BGB entspricht nicht dem Schutzzweck des VerbrKrG, da dieses keinen Einfluß auf Verträge zwischen Verbrauchern haben soll.75 (3) Wird die Vertragsform des § 415 BGB auf Initiative des Gläubigers zu dem Zweck gewählt die Anwendung des VerbrKrG zu verhindern, liegt der Umgehungstatbestand des § 18 S. 2 VerbrKrG vor.76 Der Vorrang des § 18 S. 2 VerbrKrG wird so behandelt, als wäre der Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer geschlossen worden, auf den das VerbrKrG analoge Anwendung findet.77 (4) Der BGH beschränkt die Anwendung des VerbrKrG nicht nur auf Fälle des § 414 BGB und des § 18 S. 2 VerbrKrG sondern auch auf die Schuldübernahme nach § 415 BGB, da hier eine vergleichbare Interessenlage gegeben ist. 78 Er trennt nicht zwischen den Vorgehensweisen nach § 414 BGB einerseits und § 415 BGB andererseits.79 Die Anwendung der Vorschriften des VerbrKrG auf die Vertrags- und Schuldübernahme ist geboten durch das Schutzbedürfnis des Übernehmers, das kein anderes ist als das Schutzbedürfnis desjenigen, der durch den Abschluß eines neuen Vertrages mit dem Gläubiger über den selben Vertragsinhalt belastet wird.80 Entscheidend ist dabei die erstmalige Begründung einer solchen Verpflichtung für den Übernehmer, nicht sein Eintritt in eine Verpflichtung, die schon im Zeitpunkt ihrer Entstehung für den früheren Schuldner den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes oder VerbrKrG unterlag.81 Es macht dabei keinen Unterschied, welche der möglichen Kontrahierungsformen bei einer Vertragsübernahme von den Parteien gewählt werden.82 Bedenken könnten sich hier wiederum wegen eines Eingriffs in die Pri72 Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rdn. 22 Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 501 [513] 74 Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 501 [513f] 75 Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 501 [514] 76 Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rdn. 22 77 Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 501 [513] 78 BGH WM 1996, 1231 [1233] 79 Volmer WM 1999, 209 [211] 80 vgl. BGH WM 1996, 1231 [1233] 81 vgl. BGH WM 1996, 1231 [1233] 82 vgl. zu AbzG BGH WM 1991, 1675 [1676] 73 11 vatautonomie der Beteiligen ergeben. Der Vertrag zwischen den Übertragenden und Übernehmer bleibt wirksam bestehen. Lediglich der Gläubiger ist Pflichtadressat.83 Demnach liegt kein Verstoß gegen die Privatautonomie zwischen den Übertragenden und Übernehmer vor.84 (5) Schließlich ist noch zu klären, ob dieses Ergebnis im Einklang mit der VerbrKrRL steht. Die VerbrKrRL besagt nichts über die Beteiligung dritter Personen. Gemäß Art. 14 Abs. 1 VerbrKrRL dürfen innerstaatliche Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften der VerbrKrRL abweichen. Ferner ist nach Art. 14 Abs. 2 VerbrKrRL sicherzustellen, daß nicht durch besondere Gestaltung des Vertrages von der VerbrKrRL abgewichen wird. Indem das VerbrKrG analog auf die Schuldübernahme angewandt wird, unterliegt der Verbraucher den von der Richtlinie vorgegebenen Schutz. Eine negative Abweichung vom Schutz der Richtlinie ist ebenfalls nicht möglich. Demnach steht die Analoge Anwendung des VerbrKrG auf die Schuldübernahme im Einklang mit der VerbrKrRL. 2. Vertragsübernahme Die Vertragsübernahme ist im BGB nicht als besonderes Rechtsinstitut geregelt, sondern von der Kautelarpraxis unter Anerkennung durch die Rechtsprechung und Literatur entwickelt worden.85 Soweit die Übernahme der Vertragspartnerstellung eines Austauschvertrags in Frage steht, handelt es sich der Sache nach um eine Kombination von Forderungsabtretung (§ 398 BGB) und privater Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB) mit der Besonderheit, daß der Zedent und bisherige Schuldner vollständig aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet und der Übernehmer an seine Stelle in den Vertrag eintritt.86 Die Vertragsübernahme kann auf die gleiche Weise wie die private Schuldübernahme87 erfolgen. Es stehen nebeneinander der Vertragsübernahmevertrag und der Vertrag, in den der Übernehmer eintritt, also der übernommene Vertrag.88 Demnach steht dem übernehmenden Verbraucher ein Widerrufsrecht nach dem VerbrKrG zu.89 Der Übernahmevertrag ist ein Verfügungsvertrag und trägt seinen Rechtsgrund in sich selbst, d.h. er ist zugleich Verpflichtungs- und Erfüllungsvertrag.90 a) Auswechselung der kreditnehmenden Partei Fraglich ist, ob der Übernehmer durch die Vertragsübernahme auch ein bestehendes Widerrufsrecht erhält. 83 Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rdn. 22 i.E. Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rdn. 22 85 Palandt/Heinrichs § 398 Rdn. 38 86 BGH WM 1996, 1231 [1232] 87 vgl. oben S. 9 88 Bülow § 1 Rdn. 61 89 BGH WM 1995, 1231; vgl. oben S. 9 f 90 Bülow § 1 Rdn. 61; Ulmer/Masuch JZ 1997, 654 [656] 84 12 (1) Zum einem wird die Übertragung eines Widerrufsrechtes angenommen.91 Die mit der Vertragsübernahme herbeigeführten Rechtsnachfolge in den übernommenen Vertrag bewirkt die bloße Auswechselung des Vertragspartners unter Aufrechterhaltung der Identität des Vertrages unabhängig von der Person des Übernehmenden.92 Der Rechtsnachfolger erlangt eben die Stellung, die der ausscheidende Vertragspartner inne hatte.93 Ein schwebend unwirksamer Vertrag wird in seiner Schwebelage übernommen.94 Beispiel 2: Der Verbraucher V überträgt an die X-GmbH seinen Kreditvertrag mit der B-Bank. Den Kreditvertrag könnte V noch widerrufen. Das Widerrufsrecht geht mit der Vertragsübernahme auch auf die X-GmbH über. (2) Zum anderen wird eine Übertragung des Widerrufsrechtes abgelehnt.95 Im allgemeinen wird ein Übergang von Gestaltungsrechten, ebenso des Anfechtungsrecht bei Vertragsübernahme angenommen.96 Wo jedoch die Bindung eines Gestaltungsrechts auf eine einzige Person konzentriert ist, also bei höchstpersönlichen Rechten, sind diese Gestaltungsrechte unübertragbar.97 Das Widerrufsrecht ist nicht höchstpersönlich, aber es steht nicht jedermann zu, sondern nur einer durch § 1 Abs. 1 VerbrKrG genau eingegrenzten Gruppe von Rechtsgenossen.98 Danach ist eine Übertragbarkeit nur auf Personen möglich, die ebenfalls dieser Gruppe zugehören. Dem steht jedoch die Aussage des BGH entgegen, wonach das Wirksamkeitshindernis nicht der Person, sondern den Vertrag anhaftet.99 Jedoch ist das die Unwirksamkeit begründende Widerrufsrecht ausschließlich an die Person des Verbrauchers gebunden.100 Des weiteren soll bei Unveränderlichkeit des Inhalts des Vertrages durch die Vertragsübernahme, das Widerrufsrecht des ursprünglichen Vertragspartners auf den Übernehmer übergehen.101 Indem das Widerrufsrecht nicht übergeht, wird die Identität des Vertrages nicht verändert.102 Er verliert lediglich die besondere Qualifizierung eines Verbraucherkreditvertrages.103 Demnach kann ein bestehendes Widerrufsrecht nur einen Verbraucher übertragen werden. Fehlt dem Übernehmer diese Verbrauchereigenschaft, erlischt das Widerrufsrecht, da es der Übernehmer nicht erhalten und es nicht bei dem Verbraucher als Übertragenden verbleiben kann, weil die- 91 BGH WM 1995, 1231 [1232] BGH WM 1995, 1231 [1232] 93 BGH WM 1995, 1231 [1232]; WM 1985 1172 94 Nörr/Scheyhing § 21 III S. 269; zu der Wirkung § 361 a BGB vgl. Lorenz JuS 2000, 836 95 Bülow WM 1995, 2089 96 Larenz SAT § 23 V. b. (S. 479) 97 Steinbeck S. 51 98 Bülow WM 1995, 2089 [2090] 99 BGH WM 1995, 1231 [1231] 100 Bülow WM 1995, 2089 [2091] 101 BGH WM 1996, 1546 [1547] 102 Bülow § 1 Rdn. 66 103 Bülow § 1 Rdn. 66 92 13 ser vollständig aus dem Vertragsverhältnis ausgeschieden ist und der Kreditvertrag darauf angelegt ist, wirksam zu werden, wenn der Widerruf nicht ausgeübt wird.104 Beispiel 2: Die X-GmbH hätte das Widerrufsrecht nicht erhalten. Zwischen der X-GmbH und der B-Bank besteht ein Kreditvertrag auf den das VerbrKrG keine Anwendung findet. (3)Der letzteren Auffassung ist der Vorrang einzuräumen. Indem der Vertragsübernehmer, bei dem die Verbrauchereigenschaften nicht vorliegen, in die volle Wirksamkeit des Kreditvertrags eintritt, erlangt er eine Rechtsstellung, wie sie der Grundmaxime der Rechtsgeschäftslehre entspricht, er ist nämlich an den übernommenen Vertrag gebunden, und der Kreditgeber ist in der gleichen Lage.105 Diese Lage hat er durch seine Zustimmung (§§ 414, 415 Abs. 1 BGB) zum Ausscheiden des Verbrauchers mit herbeigeführt; ihm fällt also nicht ein unverdienter Vorteil zur Last.106 (4) Diese Auffassung entspricht auch der VerbrKrRL, da diese lediglich den Verbraucher schützen will. b) Auswechselung der kreditgebenden Partei (1) Eine Vertragsübernahme auf der Seite des Kreditgebers kann in der Weise erfolgen, daß an die Stelle des Kreditgebers, welcher nicht die Verbrauchereigenschaft des § 1 Abs. 1 VerbrKrG besitzt, eine natürliche Person tritt. Nach der Vertragsübernahme erfüllen die Parteien nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des VerbrKrG aus § 1 Abs. 1, da sich jetzt zwei Verbraucher gegenüber stehen. Der ursprüngliche Vertragsabschluß hatte zur Anwendbarkeit des VerbrKrG geführt. Die spätere Vertragsübernahme unter Beteiligung des Verbrauchers ist eine nachträgliche Abweichung von den Vorschriften des Gesetzes, die gem. § 18 Satz 1 VerbrKrG unwirksam ist, wenn sie dem Verbraucher zum Nachteil gereicht.107 Aufgrund dessen behält der Verbraucher seine Rechtsposition, lediglich günstigere Vorschriften verdrängen die des VerbrKrG (z.B. § 288 BGB vor § 11 VerbrKrG).108 (2) War der Vertrag ursprünglich unter Verbrauchern abgeschlossen worden und tritt ein Gewerbetreibender oder Freiberufler an die Stelle derjenigen kreditgebenden Partei, war das VerbrKrG nicht anwendbar gewesen, so daß der Vertrag von Anfang an wirksam ist.109 Dem entspricht auch die VerbrKrRL, da sie nach Art. 1 nur für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern gilt. Sie will den Verbraucher nur bei Vertragsschluß schützen.110 Hier ist der Vertrag schon wirksam entstanden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn durch den kreditgebenden Verbraucher und die nachfolgende Vertragsübernahme durch 104 Bülow § 1 Rdn. 65 Bülow WM 1995, 2089 [2091] 106 Bülow WM 1995, 2089 [2091] 107 Bülow § 1 Rdn. 67 108 Bülow § 1 Rdn. 67 109 Bülow § 1 Rdn. 68 110 vgl. EuGH WM 2000, 713 [715] 105 14 durch den gewerblichen Vertragsübernehmer einem Plan des Übernehmers entsprochen wurde, um eine Gesetzesumgehung zu bewirken mit der Folge, daß das VerbrKrG gem. § 18 Satz 2 anwendbar ist.111 IV. Die Bürgschaft 1. Allgemeines a) Die Bürgschaft ist eine Personalsicherheit. Der Bürge verpflichtet sich in einem Bürgschaftsvertrag gegenüber dem Gläubiger eines Dritten für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten.112 Im wirtschaftlichen Leben spielen Bürgschaften eine beträchtliche Rolle (z.B. Prozeßbürgschaft, §§ 709, 711 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Bürgschaft des Gesellschafters für Gesellschaft; Kreditbürgschaft).113 b) Die Bürgschaft ist Teil eines Dreiecksverhältnisses zwischen Bürgen, Gläubiger und Hauptschuldner. Sie stellt einen einseitig verpflichtenden Vertrag zwischen Bürgen und dem Gläubiger dar, da die §§ 765 ff BGB dem Gläubiger keine Leistungspflichten auferlegen.114 Die Bürgschaftsschuld ist zu der Hauptschuld akzessorisch (vgl. §§ 767, 768 BGB).115 2. Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Bürgschaft. Es ist umstritten, ob die Bürgschaft in den Schutzbereich des VerbrKrG fallen soll. a) Gem. § 1 Abs. 1 VerbrKrG müßte der Bürge die Verbrauchereigenschaften erfüllen. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Eine Bürgschaft ist ein Rechtsgeschäft. Demnach kann der Bürge grundsätzlich auch Verbraucher sein. Der Gesetzgeber hat durch die Legaldefinition den Streit über die Verbrauchereigenschaft eines Bürgen beigelegt.116 b) Des weiteren müßte es sich bei der Bürgschaft um einem Kreditvertrag i.S.d. § 1 Abs. 2 VerbrKrG handeln. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Der Bürge bietet lediglich ein unentgeltlichen Sicherungsmittel für einen fremden Kredit. Das macht die Bürgschaft selbst aber noch nicht zu einem Kreditvertrag.117 Zum Teil wird die Bürgschaft als sonstige Finanzierungshilfe angesehen.118 Der Bürge erhält regelmäßig keine Gegenleistung für seine Verpflichtung. Eine Entgeltlichkeit wird in der Verknüpfung der Bürgschaftsgewährung mit dem entgeltli111 Bülow § 1 Rdn. 68 Larenz SBT II/2 § 60 I. 1. (S. 2) 113 Palandt/Sprau Einf. V. § 765 Rdn. 6 ff 114 BGHZ 113, 287 [288] 115 Larenz SBT II/2 § 60 I. 3.b (S. 3) 116 vgl. zur alten Rechtslage Drebs DZWir 1998, 75 [76f] 117 OLG Stuttgart NJW 1997, 3450 118 Bülow NJW 1996, 2889 [2892f] 112 15 chen Darlehen begründet.119 Gegen eine Einbeziehung der Bürgschaft in den Schutzbereich des VerbrKrG spricht der Wille des Gesetzgebers.120 Demnach unterliegt die Bürgschaft nicht dem VerbrKrG c) Fraglich ist, ob das VerbrKrG analog auf die Bürgschaft anwendbar ist. (1) Zunächst ist festzustellen, ob eine ähnliche Interessenlage von Darlehensnehmer und Bürgen vorliegt. In beiden Fällen wird ein Vertrag abgeschlossen, aus welchem dem Verbraucher umfangreiche Belastungen erwachsen können. Im Gegensatz zum Bürgen erhält er keinen Gegenanspruch. Eine ähnliche Situation liegt bei dem Schuldbeitritt vor, auf dem das VerbrKrG analog anzuwenden ist.121 Demnach könnte man zu dem Schluß kommen, daß das VerbrKrG auch analog auf die Bürgschaft anzuwenden ist.122 Jedoch besteht zwischen dem Schuldbeitritt und der Bürgschaft ein erheblicher Unterschied, da die Bürgschaft nur akzessorisch mit der Hauptschuld verbunden ist, der Schuldbeitretende als gleichrangiger entgegengehalten, daß Schuldner neben es einer nach den Hauptschuldner wirtschaftlichen tritt. Betrachtung Dem für wird einen selbstschuldnerischen Bürgen, bei den ein direkter Zugriff auf das Vermögen erfolgen kann, ebenso wie der Beitretende, neben dem Darlehensnehmer steht.123 Bei der Bürgschaft entsteht jedoch nur eine Eventualverbindlichkeit. Die Pflichten eines Bürgen stimmen nicht mit denen des Hauptschuldners überein.124 Es ist regelmäßig völlig offen, ob der Dritte tatsächlich leisten muß.125 Des weiteren wird dem Schutz des Bürgen durch die §§ 765 ff BGB getroffene Regelungen eingehend Rechnung getragen, insbesondere durch die Formvorschriften des § 766 BGB sowie die nachfolgenden Einreden, die der Bürge unabhängig vom Hauptschuldner geltend machen kann (§§ 768, 770, 771, 776 BGB).126 Im übrigem wird der Bürge hinreichend durch die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Form der Bürgschaftserklärung hinreichend geschützt.127 Dem wird entgegengehalten, daß durch die Formvorschriften kein vergleichbarer Schutz gewährleistet wird, wie ihn das VerbrKrG gewährt.128 Das VerbrKrG will dem Haftenden in § 7 über das befristete Widerrufsrecht eine Überlegungsfirst einräumen. Außerdem soll der Haftende vom Gläubiger ausreichend informiert werden, damit er den Haftungsumfang abschätzen und sein Risiko kalkulieren kann. Dieser Schutz geht über den des Bürgen gewährten Schutz hinaus.129 Jedoch haben die nach dem 119 VerbrKrG erforderlichen Vertragsangaben (§ 4 VerbrKrG) für den Bürgen keinen Bülow NJW 1996, 2889 [2892f]; vgl. Pfeiffer NJW 1996, 3297 120 BT-Drucks. 11/5462 S. 18; OLG Stuttgart NJW 1997, 3450; a.A. Bülow NJW 1996, 2889 [2891] 121 siehe oben S. 9 122 so Drebes DZWir 1998, 75 [78] 123 Drebes DZWir 1998, 75 [78] 124 BGH ZIP 1998, 949 [950f] 125 OLG Stuttgart NJW 1997, 3450 [3451] 126 BGH ZIP 1998, 949 [951] 127 BGH ZIP 1998, 949 [9501] 128 Scherer/Mayer DB 1998, 1217 [1218]; ledigl. für Schriftformerfordernis nach § 4 VerbrKrG v. Westphalen DB 1998, 295 [298 ff] 16 den Bürgen keinen Informationswert, da sein Risiko primär in der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners besteht.130 Zugleich kommt die Erfüllung der gemäß § 4 VerbrKrG gegenüber dem Hauptschuldner bestehende Informationspflicht mittelbar auch dem Bürgen zugute, indem sie die Gefahr von dessen Inanspruchnahme infolge unbedachter Verpflichtungen des Hauptschuldners verringert.131 Der Übereilungsschutz des § 7 VerbrKrG will lediglich den Hauptschuldner vor der Verlockung des Geldes schützen. Demnach ist das VerbrKrG diesbezüglich nur auf Kreditnehmerschutz und nicht auf Sicherungsgeberschutz gerichtet.132 Der Bürge ist demnach im Rahmen des § 766 BGB hinreichend geschützt.133 Es besteht somit keine vergleichbare Interessenlage zum Darlehensnehmer. (2) Im übrigen fehlt es schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Einbeziehung von Bürgschaftsverträgen wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren diskutiert.134 Schließlich wurde vom Rechtsausschuß die unveränderte Verabschiedung des Gesetzesentwurfs unter ausdrücklicher Ablehnung der Änderungsvorschläge über Kreditsicherheiten empfohlen.135 Daraus ist zu entnehmen, daß die Ausschußmehrheit eine Einbeziehung der Bürgschaft in den Schutzbereich des VerbrKrG abgelehnt hat.136 d) Ob ein Bürgschaftsvertrag in den Anwendungsbereich des VerbrKrG fällt oder dieses analog auf die Bürgschaft anzuwenden ist, ist schließlich davon abhängig, wie der Anwendungsbereich der Richtlinie auszulegen ist.137 (1) Nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. c der VerbrKrRL findet diese nur auf Kreditverträge, also solche Verträge Anwendung, bei denen ein Kreditgeber einen Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen „ähnlichen“ Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Das Kriterium „ähnlich“ hat in den deutschen Gesetzestext keine Aufnahme gefunden. Es wird nun sowohl eine enge138 als auch eine weite139 Auslegung des Begriffs der sonstigen Finanzierungshilfe des deutschen Gesetzestextes vertreten. Für den Bürgschaftsvertrag hat dieser Streit keine Auswirkung, da Kreditsicherheiten nicht erfaßt werden.140 Der Bürge empfängt vom Kreditgeber nichts, seine Verpflichtung bildet ihrerseits eine Hilfe zur Finanzierung 129 Scherer/Mayer DB 1998, 1217 [1218] Auer ZBB 1999, 161 [167], a.A. Westphalen CB 1998, 295 [298 ff] 131 Auer ZBB 1999, 161 [167] 132 Pfeiffer ZIP 19981129 [1131] 133 BGH ZIP 1998, 949 [951]; Auer ZBB 1999, 161 [167] 134 vgl. sten. Prot. Der 86. Sitzung des Rechtsausschusses; 11. Wahlperiode v. 1.6.1990 135 BT-Drucks. 11/8274, S. 23 136 BGH NJW 1997, 3450 [3451]; Müko/Ulmer § 1 VerbrKrG Rdn. 37; a.A. Bülow NJW 1996, 2889 [2891] 137 LG Potsdam WM 1998, 1287 [1289] 138 Münstermann/Hannes § 1 Rdn. 18 f [24] 139 Seibert WM 1991, 1445 [1447] 140 Drebes DZWir 1998, 75 [79] 130 17 des zwischen Gläubiger und Hauptschuldner begründeten Vertrages.141 Demnach wird ein Bürgschaftsvertrag nicht von der Richtlinie erfaßt.142 (2) Demnach wäre zunächst die Systematik der Richtlinie zu erörtern. Der Art. 4 Abs. 3 sieht vor, daß der schriftlich geschlossene Kreditvertrag die wesentlichen Vertragsbestimmungen zu enthalten hat. Deren Aufnahme in den Kreditvertrag soll sicherstellen, daß die Parteien dieses Vertrages, also der Kreditnehmer und der Kreditgeber, umfassende Kenntnis von den Sicherheiten haben, von den der Abschluß des Vertrages abhängt.143 Aus den Regelungen ist mangels ausdrücklichen Bestimmungen nicht zu folgern, daß diese auch einen Bürgschaftsvertrag erfassen.144 (3) Schließlich ist auf den Zweck der Richtlinie abzustellen. Die Ziele der Richtlinie ergeben sich aus deren Begründungserwägung. Zum einen dienen sie der Errichtung eines gemeinsamen Verbrauchermarktes145 und zum anderen dem Schutz des Verbrauchers vor mißbräuchlichen Kreditbedingungen.146. Ein Hinweis auf die Erfassung von Verbrauchersicherheiten ist dem nicht zu entnehmen.147 Es soll nur der Verbraucher vor unbilligen Kreditbedingungen geschützt werden.148 Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Richtliniengebers, der bewußt die Bürgschaft ausgeklammert hat.149 Jedoch hat der EuGH150 ausgeführt, daß eine Bürgschaft grundsätzlich unter die Richtlinie betreffend den Verbrauchschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (HausTGRL)151 fallen könne, da zwischen dem Kreditvertrag und der seine Erfüllung absichernden Bürgschaft ein enger Zusammenhang bestehe. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen dem Kreditvertrag und der seine Erfüllung absichernden Bürgschaft könnte die Bürgschaft von der VerbrKrRL ebenfalls erfaßt sein.152 Die VerbrKrRL weicht nach ihrer Systematik und von ihren Zielen von der HausTGRL ab. Der Geltungsbereich der HausTGRL ist nicht auf bestimmte Vertragstypen beschränkt, sondern betrifft alle Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, sofern der Verbraucher zu einem Zweck handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Sie soll dem Verbraucher vor Verträgen schützen, die auf Initiative eines Gewerbetreibenden abgeschlossen werden (Übereilungsschutz).153 Die VerbrKrRL verfolgt einen anderen Zweck. Sie will den Verbraucher vor mißbräuchlichen 141 BGH ZIP 1998, 949 EuGH WM 2000, 713 [714]; BGH ZIP 1998, 949 143 EuGH WM 2000, 713 [714] 144 EuGH WM 2000, 713 [714] 145 dritte bis fünfte Begründungserwägung 146 sechste, siebente und neunte Begründungserwägung 147 Drebes DZWir 1998, 75 [79] 148 EuGH WM 2000, 713 [714] 149 KOM [95] 117 Absatz 345; vgl. auch Entscheidung des Europ. Parlaments ABl. C 115 S. 27 150 EuGH WM 1998, 649 151 85/577/EWG 152 LG Potsdam WM 1998, 1287 [1289]; Bülow ZIP 1999, 1613 [1614f] 153 Präambel der HausTG-RL 142 18 Kreditbedingungen schützen. Demnach ist sie ausschließlich auf Unterrichtung des Hauptschuldners über den Umfang seiner Verpflichtung angelegt.154 Die Informationen können den Bürgen nicht hinreichend schützen, da dieser vielmehr über die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers informiert sein will, um eine Wahrscheinlichkeit seiner Inanspruchnahme beurteilen zu können.155 Eine vergleichbare Interessenlage zum Hauptschuldner ist demnach nicht gegeben, so das Bürgschaftsverträge nicht in den Anwendungsbereich der VerbrKrG fallen. e) Die Auslegung der VerbrKrRL bestätigt die obigen Erörterungen, wonach auf Bürgschaftsverträge die Vorschriften des VerbrKrG unanwendbar sind. f) Im Hinblick auf die Warnfunktion des § 766 BGB wird der Vorschlag unterbreitet, die Aufnahme bestimmter Pflichtangaben aus § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG in die Bürgschaftsurkunde bzw. eine Beiheftung einer Abschrift der Kreditvertragsurkunde zum Wirksamkeitserfordernis für die Bürgschaft zu machen.156 Da die Bürgschaft weder ein Kreditvertrag i.S.d. § 1 Abs. 2 VerbrKrG ist, noch einem solchem im Wege der Analogie gleichzustellen ist, sind auch verbraucherkreditrechtliche Wertungsmuster auf sie nicht übertragbar.157 V. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht Für die Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag, der unter Einschaltung eines Stellvertreters abgeschlossen wurde, allein die Person des Vertretenen maßgeblich.158 Hat der Vertreter ohne wirksame Vertretungsmacht gehandelt und der Vertretene die Genehmigung verweigert, so kann der Vertreter das Widerrufsrecht ausüben, soweit er die Kriterien eines Verbrauchers des § 13 BGB erfüllt.159 Für die weiteren Vorschriften kommt es auf die Person des Vertreters an.160 VI. Die eheliche Mitverpflichtung Bei der Mitverpflichtung der Ehegatten nach § 1357 BGB ist zum einen zu fragen, ob es sich bei einem Kreditvertrag überhaupt um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfes handelt und zum anderen, inwieweit die Bestimmung des § 1357 BGB im Bereich des VerbrKrG Geltung erlangen kann. 1) Grundsätzlich kann es sich bei Kreditverträgen um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfes handeln.161 Ob ein solcher Kreditvertrag noch im Rahmen der Deckung des 154 EuGH WM 2000, 713 [714] EuGH WM 2000, 713 [714] 156 Ulmer/Timmann FS Rowedder S. 503 [515] 157 vgl. BGH ZIP 1998, 949 [951]; Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rdn. 23 158 BGH NJW 1995, 2290, vgl. auch BGH vom 10.7.2001 XI ZR 189/00 Vollmacht muß nicht Angaben nach § 4 VerbrKrG enthalten 159 Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rdn. 19 160 Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rdn. 19 161 U/H - Ulmer § 1 Rdn. 39 155 19 Lebensbedarfes abgeschlossen wurde, beurteilt sich nach dem Umfang und Inhalt des Vertrages.162 2) Hinsichtlich der Rechtsfolgen des Eingreifens des VerbrKrG muß das Formerfordernis nur gegenüber dem Ehegatten eingehalten werden, der den Vertrag abschließt.163 Im Rahmen des § 1357 BGB gilt der Grundsatz der Akzessorietät, d.h. die Einhaltung der Form gegenüber dem Handelnden wirkt auch gegenüber dem vertretenen Ehegatten.164 VII. Das Schuldmodernisierungsgesetz 1) Das VerbrKrG soll im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung in das Darlehensrecht des BGB eingegliedert werden.165 Der Gesetzgeber strebt im wesentlichen die Beibehaltung der bisherigen Gesetzeslage an, jedoch gelingt ihm das nicht immer.166 2) Anstoß für die Modernisierung ist der Umsetzungszwang von europäischen Richtlinien.167 Der Umsetzungszwang wurde als Anlaß gesehen das Schuldrecht im BGB zu überarbeiten. Eine Modernisierung ist zum jetzigen Zeitpunkt geboten, da eine isolierte Richtlinienumsetzung strukturelle Mängel des geltenden Schuldrechts in unvertretbarem Maße verschärfen würde. 3) Die Integration der Verbraucherschutzgesetze (HWiG, VerbrKrG, FernAbs, TzWrG) und des AGBG soll zum einem die Arbeit mit dem BGB erleichtern, da alle Vorschriften in einem Gesetz enthalten sind. Andererseits soll Widersprüchen von Begriffsbildungen und Begriffsverständnissen zwischen den Sondergesetzen und dem BGB vorgebeugt werden. Im übrigen sollen die Regelungen transparenter werden. Dem wird entgegengehalten, daß durch die Verweistechniken und dem „brüsseler Deutsch“ das Gesetz gerade unübersichtlich wird.168 Vor allem besteht die Gefahr, daß durch die Integration unbeabsichtigte Regelungsänderungen mit gravierenden Folgen entstehen. Vor allem im Darlehensrecht mußt gegenüber dem Diskussionsentwurf erheblich nachgebessert werden. 4) Trotz alledem ist Modernisierung und die Einbeziehung der Regelung im Hinblick auf die wirtschaftlich und gesellschaftlich Entwicklung geboten. 162 U/H - Ulmer § 1 Rdn. 39 U/H - Ulmer § 1 Rdn. 40; Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rdn. 31 164 U/H - Ulmer § 1 Rdn. 40 165 §§ 491 bis 506 sowie §§ 358 f des RegE eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts 166 vgl. Artz S. 227 167 1999/44/EG; 2000/35/EG; 2000/31/EG 168 vgl. Artz 163