Die Beteiligung Dritter am Kreditvertrag und das

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Die Beteiligung Dritter am Kreditvertrag und das
Hagen Tiller
Die Beteiligung Dritter am Kreditvertrag
und das
Verbraucherkreditgesetz
Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht
an der Universität Leipzig
Autor:
Hagen Tiller
Stand der Arbeit:
Dezember 2001
Veranstaltung:
Seminar im Bank- und Kapitalmarktrecht:
Probleme und Rechtsfragen bei der Aktienemission, aktuelle Rechtsfragen des
Kreditrechts
Juristenfakultät Leipzig, 8. Dezember 2001
Herausgeber:
Institut für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht
Burgstraße 27 (Petersbogen) 04109 Leipzig
Direktoren: Prof. Dr. Franz Häuser / Prof. Dr. Reinhard Welter
Zitiervorschlag:
Tiller, Hagen, Die Beteiligung Dritter am Kreditvertrag und das Verbraucherkreditgesetz, http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/dokumente/2001-12-0102.pdf
Umsetzung:
Stephan Dulitz / Sebastian Taschke / Gunther Thomas
http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/
I
INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS
I
LITERATURVERZEICHNIS
II
I. EINLEITUNG
1
II. ALLGEMEINES ZUM VERBRAUCHERKREDITGESETZ
1
1. Historische Einordnung
1
2. Verbraucherkreditrichtlinie
2
3. Regelungsziele des Verbraucherkreditgesetzes
2
4. Der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes
a) Sachlicher Anwendungsbereich
b) Persönlicher Anwendungsbereich
3
3
3
II. DIE GESAMTSCHULDNERSCHAFT
4
1. Die gesamtschuldnerische Mitverpflichtung im Rahmen des Kreditvertrages
4
2. Der Schuldbeitritt
6
III. DIE SCHULDÜBERNAHME UND VERTRAGSÜBERNAHME
8
1. Schuldübernahme
8
2. Vertragsübernahme
a) Auswechselung der kreditnehmenden Partei
b) Auswechselung der kreditgebenden Partei
IV. DIE BÜRGSCHAFT
11
11
13
14
1. Allgemeines
14
2. Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Bürgschaft.
14
V. DER VERTRETER OHNE VERTRETUNGSMACHT
18
VI. DIE EHELICHE MITVERPFLICHTUNG
18
VII. DAS SCHULDMODERNISIERUNGSGESETZ
19
II
LITERATURVERZEICHNIS
Lehr- und Handbücher:
Heck, Philipp
Grundriß des Schuldrecht
Tübingen 1929
Holzscheck, Knut/Hörmann,
Praxis des Konsumentenkredits
Günter/Daviter, Jürgen
Köln 1982
Larenz, Karl
Lehrbuch des Schuldrechts
Bd. I (Allgemeiner Teil), 14. Auflage, München 1987
zit.: Larenz SAT
Bd. II/1 (Besonderer Teil), 13. Auflage, München 1986
zit.: Larenz SBT
Larenz, Karl/Canaris, Claus-
Lehrbuch des Schuldrechts
Wilhelm
Bd. II/2 3. Auflage, München 1994
zit.: Larenz/Canaris SBT
Schimansky, Herbert/ Bunte, Bankrechts-Handbuch
Hermann-Jürgen/Lwowski,
Band I (Allgemeine Grundlagen und bargeldloser Zahlungsverkehr), Band II
Hans-Jürgen
(Einlagen und Kreditgeschäft); Band III (Wertpapier-, Geld- und Auslandsgeschäfte)
2. Auflage, München 2001
zit.: S/B/L - Bearbeiter
Verbraucherkreditverträge
Scholz, Franz Josef
2. Auflage, München 1992
zit.: Scholz
Schwintowski, Hans-Peter/
Bankrecht
Schäfer, Frank A.
Commercial Banking - Investment Banking,
Köln- Berlin - Bonn 1997
zit.: Schindowski/Schäfer
Kommentare:
Bruchner Helmut/Ott, Claus/
Wagner-Wieduwilt, Klaus
Verbraucherkreditgesetz,
Bülow, Peter
Heidelberger Kommentar zum Verbraucherkreditgesetz
1. Auflage Münster 1992
zit.: B/O/W-W - Bearbeiter
3. Auflage, Heidelberg 1998
zit.: Bülow, VerbrKrG
Erman, Walter
Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
9. Auflage, Münster 1993
zit.: Erman/ Bearbeiter
Münstermann,
Das Verbraucherkreditgesetz
Walter/Hannes Rudi
Münster 1991
zit.: Münstermann/Hannes
Münchener Kommentar zum
Kommentar zum Bürgerliches Gesetzbuch
Bürgerlichen Gesetzbuch
Band 2 (Schuldrecht Allgemeiner Teil, §§ 241-432 BGB)
3. Auflage, München 1993
Band 3 (Schuldrecht Besonderer Teil I; §§ 433-606 BGB, Finanzierungs-
III
leasing, VerbrKrG, HWiG, Erbschafts- und SchenkungsG, MHG, HeizkostenVO)
3. Auflage, München 1995
(zit.: MüKo/Bearbeiter)
Nörr, Knut Wolfgang
Handbuch des Schuldrechts
/Schayhing, Robert
Band. 2: Sukzessionen, 1. Auflage, Tübingen 1984
zit.: Nörr/Schayhing
Palandt, Otto
Bürgerliches Gesetzbuch
60. Auflage, München 2000
zit.: Palandt/Bearbeiter
Soergel , Hans Theodor
Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und
Nebengesetzen
Band 4/1 (Schuldrecht III/1; §§ 516-651 BGB, MHG, VerbrKrG)
12. Auflage, Stuttgart - Berlin - Köln - Mainz 1997
zit.: Soergel/Bearbeiter
Staudinger, Julius von
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz
und Nebengesetzen
VerbrKrG, HWiG, § 13a UWG, TzWrG
13. Bearbeitung, Berlin Berlin 1998
zit.: Staudinger/Bearbeiter
Steinbeck, Anja
Die Übertragung von Gestaltungsrechten
Berlin 1994
zit.: Steinbeck
Ulmer, Peter/Habersack,
Mathias
Kommentar zum Verbraucherkreditgesetz
3. Auflage, München 1995
zit.: U/H - Bearbeiter
Westphalen, Friedrich Graf
Verbraucherkreditgesetz
von / Emmerich, Volker/
1. Auflage, Köln 1991
zit.: W/E/R - Bearbeiter
Rottenburg, Franz von
Zeitschriftenaufsätze:
Auer, Marietta
Kreditsicherheiten und Verbraucherschutz auf dem Prüfstand des
Europarechts
ZBB 1999, 161
Bülow, Peter
Das neue Verbraucherkreditgesetz
NJW 1991, 129
Sicherungsgeschäfte als Haustür- und Verbraucherkreditgeschäfte
NJW 1996, 2889
IV
Verbraucherschutz mittels Vertragsübernahme?
WM 1995, 2089
Verbraucherkreditrichtlinie, Verbraucherbegriff und Bürgschaft
ZIP 1999, 1613
Zweiter Anlauf des deutschen Bürgschaftsrecht zum EuGH
NJW 1996, 3297
Drebes, Ralph
Sicherungsgeberschutz durch das Verbraucherkreditgesetz
DZWir 1998, 75
Emmerich, Volker
Das Verbraucherkreditgesetz
JuS 1991, 705 ff.
Heymann, Ekkehardt von
Zum neuen Verbraucherkreditgesetz
WM 1991, 1285 ff.
Lorenz
Pfeiffer, Thomas
JuS 2000, 836
Die Bürgschaft unter dem Einfluß des deutschen und europäischen
Verbraucherrechts
ZIP 1998, 1129
Der Einwendungsdurchgriff beim Realkredit
ZBB 1996, 304 ff.
Seibert, Ulrich
Das Verbraucherkreditgesetz, insbesondere die erfassten Geschäfte
aus dem Blickwinkel der Gesetzgebung
WM 1991, 1445 ff.
Scherer, Josef/Mayer
Michael
Ulmer, Peter/Masuch,
Andreas
Volmer, Michael
Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf
Personalsicherheiten?
DB 1998, 1217
Verbraucherkredit und Vertragsübernahme
JZ 1997, 654
Zur Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die
Vertragsübernahme
WM 1999, 209
Westphalen, Friedrich Graf
Änderung des Verbraucherkreditgesetzes
von
ZIP 1993, 476
Bürgschaft und Verbraucherkreditgesetz
DB 1998, 295
Die Übernahme des notleidenden Leasingvertrags
NJW 1997, 2905
V
Festschriften- und
Jahrbuchbeiträge:
Artz, Markus
Das neue Verbraucherkreditrecht im BGB
Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 2001 „Das Schuldrecht“
Ulmer, Peter/Timman,
Henrick
Zur Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf die Mitverpflichtung Dritter
FS-Rowedder, Heinz zum 75. Geburtstag, München 1994
S. 503 ff
Wolf, Manfred
Störungen des Binnenmarktes durch das Verbraucherkreditgesetz
FS Heinsius, Theodor zum 65 Geburtstag, Berlin - New York 1991
S. 967
1
I. Einleitung
Das Funktionieren einer modernen Wirtschaft hängt zu einem guten Teil von ihrer ausreichenden und preiswerten Kreditversorgung ab. Von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist die
Gewährung von Darlehen an private Personen. Diese können Konsumgüter schon dann erwerben, wenn sie noch nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Bestimmte Konsumgüter können somit früher erworben werden. Die Unternehmen haben dies erkannt und
steigern durch die unmittelbare oder mittelbare Gewährung von Krediten ihren Umsatz. Mit
lauteren und unlauteren Mitteln wird der Verbraucher gedrängt Waren auf Kredit zu erwerben. Durch die Verlockung der Werbung, bestehenden Konsumentenkrediten und unverständlichen Verträgen besteht die Gefahr, daß der Verbraucher die Tragweite der Vertragsschließung nicht überschaut. Um den Verbraucher vor dieser Gefahr zu schützen führte der
Gesetzgeber den § 609 a BGB1 ein und erließ später das Verbraucherkreditgesetz2, welches
das Abzahlungsgesetz ablöste und auf zwei EG-Richtlinien beruht3.
Eine eindeutige Regelung für die Beteiligung Dritter an dem Verhältnis Kreditnehmer und
Kreditgeber ist jedoch nicht mit erlassen wurden. Praktisch ist die Beteiligung Dritter an einem Kreditvertrag relevant.4 Unternehmen drängen auf Sicherheiten und greifen deshalb
gern auf mithaftende Dritte zurück. Formen der Beteiligung Dritter sind vor allem die Gesamtschuld (durch gesamtschuldnerische Mitverpflichtung im Rahmen des Kreditvertrages
oder späteren Schuldbeitritt) und die Bürgschaft.
Es kann jedoch auch im Interesse der Parteien liegen, daß ein Dritter die Schuld des Kreditnehmers übernimmt (Schuldübernahme, Vertragsübernahme).
Schließlich ist ein ungewollter Einbezug Dritter in einen Kreditvertrag denkbar. Möglichkeiten
der Einbeziehung können im Handeln des Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) und
der Mitverpflichtung des Ehegatten (§ 1357 BGB) bestehen.
II. Allgemeines zum Verbraucherkreditgesetz
1. Historische Einordnung
Das VerbrKrG stellt nicht den Beginn der Gesetzgebung zum Schutz des Verbrauchers vor
Überschuldung dar, sondern ist Ergebnis einer von verschiedenen Quellen geprägten
Rechtsentwicklung. Seinen Anfang nahm diese Entwicklung im 19. Jahrhundert mit dem Abzahlungsgesetz. Dessen Anwendungsbereich beschränkte sich allerdings nur auf Kaufverträge von beweglichen Sachen. Daneben entwickelte die Rechtsprechung zur Bewältigung
der sogenannten „modernen Schuldturmproblematik“5 aus § 138 Abs. 1 BGB die Figur des
1
v. 22.5.07.1986 (BGBl. I S. 1169)
v. 17.12.1990 (BGBl. I S. 2840); letzte gr. Änderung v. 27.06.2000 (BGBl. I S. 897, ber. S. 1139)
3
Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
Verbraucherkredit (87/102/EWG, ABl. L 42 S. 48), Richtlinien zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit
(90/88/EWG; ABl.. Nr. L 61 S. 14), abgedr. in Staudinger/Kessal-Wulf VerbrKrG S. 579 ff.
4
vgl. Untersuchung in Holzscheck-Hörmann-Daviter, S. 240 ff
5
vgl. Emmerisch JuS 1991, 705
2
2
wucherähnlichen Rechtsgeschäfts und leitete aus § 242 BGB einen Einwendungsdurchgriff
bei verbundenen Kreditgeschäften her. Schließlich trat 1991 das VerbrKrG in kraft.
2. Verbraucherkreditrichtlinie
Das VerbrKrG in der Fassung der Bekanntgabe vom 29. Juni 20006 beruht auf drei Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft.
Am 22.12.1986 wurde die „Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit“7 (VerbrKrRL) beschlossen. Sie beruhte auf einen entsprechenden Vorschlag der Kommmission aus dem Jahre
1979.8 Der Rat stützte die Richtlinie insbesondere auf die Art. 100, 100 a a.F. EGV (Art. 94,
95 n.F. EGV).9 Die VerbrKrRL strebte eine Vereinheitlichung des Verbraucherschutzes bei
Konsumentenkrediten in der EG an, um so einen Beitrag zur Schaffung eines gemeinsamen
Marktes zu leisten und den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Gemeinschaft zu
fördern.10 Der Verbraucher soll vor mißbräuchlichen Kreditbedingungen, insbesondere durch
umfassende Information über wichtige Einzelheiten des Kreditvertrages, geschützt werden.11
Gem. Art. 249 III EGV ist eine Richtlinie hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich,
überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel. Demnach mußte
bei der Umsetzung der Richtlinie und muß bei der Auslegung und Anwendung der nationalen
Gesetze die Zielsetzung der VerbrKrRL berücksichtigt werden (sog. „Richtlinienkonforme
Auslegung“). Die richtlinienkonforme Auslegung ist im Rahmen und in den Grenzen zulässiger Auslegung, gemessen am Kanon der nationalen Methodenlehre durchzuführen.12
Die ursprüngliche EG-Richtlinie ist durch die Richtlinie des Rates vom 22. Februar 199013
geändert und ergänzt worden. Hauptziel der Änderungsrichtlinie war unter anderen die Einführung einer einheitlichen Methode zur Berechnung des effektiven Jahreszinses von Krediten. Die Umsetzung führte zu einer Anpassung des § 4 Preisangabenverordnung (PAngV).
Die EU-Kommission erwog 1995 in ihrem „Bericht über die Richtlinie 87/102“ das Niveau der
VerbrKrRL anzuheben.14 Jedoch wurden diese Überlegungen bislang noch nicht umgesetzt.
3. Regelungsziele des Verbraucherkreditgesetzes
Nach langjähriger Entwicklungs- und Bearbeitungszeit15 trat das VerbrKrG am 1. Januar
1991 in Kraft, wobei die VerbrKrRL fristgerecht einer Umsetzung zum Jahresbeginn 1990
bedurft hätte.
6
BGBl. I S. 940
87/102/EWG, vgl. oben FN 3
8
Bülow VerbrKrG Einf. Rdn. 1
9
Schintowski/Schäfer § 8 Rdn. 5
10
vgl. Wolf FS-Heinsius S. 967
11
Staudinger/Kessal-Wulf VerbrKrG Einl Rdn. 2; Soergel/Häuser VerbrKrG vor § 1 Rdn. 2
12
Auer, ZBB 99, 161 [170]
13
90/88/EWG; vgl. oben FN 3
14
ZIP 1995, A 39; Staudinger/Kessal-Wulf VerbrKrG Einl. Rdn. 4
15
vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte Ermann- Klingsporn/Rebmann VerbKrG Rdn. 15 ff
7
3
Mit Wirkung zum 1. Mai 1993 ist die sogenannte „Technische Novelle“16 in Kraft getreten. Im
Wege der Angleichung der Verbraucherschutzgesetze wurde das VerbrKrG am 29. Juni
2000 neu verkündet.
Das VerbrKrG soll den Verbraucher vor und bei Vertragsschluß vor Übereilung und Fehlkalkulation schützen.17 Dadurch soll die Belastung zahlreicher Kreditnehmer durch Umschuldung und Verzugsfolgen eingedämmt werden.18 Natürlich bietet das VerbrKrG allein keinen
effektiven Schutz des Verbrauchers vor der „modernen Schuldturmproblematik“. Es ist vielmehr im Gesamtzusammenhang mit anderen den Verbraucher schützenden Regelungen zu
sehen.19
4. Der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes
Die Regelungen des VerbrKrG sind nur auf Verträge mit bestimmten Merkmalen anwendbar,
wenn beide Parteien bestimmte persönliche Eigenschaften besitzen.20 Das Gesetz unterscheidet von persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich.21 Liegen diese Voraussetzungen vor, finden die Normen des VerbrKrG nach § 18 S. 1 VerbrKrG zwingend Anwendung.
a) Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes ergibt sich aus den §§ 1-3 VerbrKrG. Im
Ausgangspunkt sind nach § 1 VerbrKrG sämtliche Formen des Verbraucherkredites umfaßt.
Das Gesetz erfaßt darüber hinaus noch weitere Geschäfte bei dem Vorliegen bestimmter
Tatbestände des § 2 VerbrKrG. Andererseits werden Verträge mit bestimmten Vertragsinhalt
ganz (vgl. § 3 Abs. 1 VerbrKrG) oder teilweise (§ 3 Abs. 2 VerbrKrG) von der Anwendung
des Gesetzes ausgenommen. Diese Differenzierung innerhalb des Anwendungsbereiches
trägt dem Umstand Rechnung, daß aus der verschiedenartigen Ausgestaltung des Kreditgeschäftes ein unterschiedliches Schutzbedürfnis des Verbrauchers resultieren kann.22
Die rein objektiven Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände in § 3 Abs. 1 VerbrKrG bereiten keine Schwierigkeiten für die Bestimmung der Anforderungen, die an die Verpflichtung
Dritter zu stellen sind. Liegt einer der dort genannten Ausnahmetatbestände vor, ist die Anwendbarkeit des VerbrKrG insgesamt und für alle Beteiligten einschließlich Dritter ausgeschlossen. 23
b) Persönlicher Anwendungsbereich
Das Gesetz gilt gem. § 1 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG für Verträge zwischen einem Unternehmer,
der einen Kredit gewährt (Kreditgeber) und einem Verbraucher. Die neue Fassung nimmt
16
vgl Westphalen ZIP 1993, 476
vgl. Begründung BT Drucks. 11/5462 S. 11 f
18
Soergel/Häuser VerbrKrG Vor § 1 Rdn. 12
19
HWiG; FernAbsG; TZWrG; §§ 286 ff InsO (Restschuldbefreiungsverfahren); §§ 304 ff InsO (Verbraucherinsolvenzverfahren)
20
Bülow VerbrKrG § 1 Rdn. 15
21
Soergel/Häuser VerbrKrG § 1 Rdn. 1
22
BT Drucks. 11/5462 S. 11 f
23
Ulmer/Timmann FS Rowedder S. 503 [505]
17
4
damit Bezug auf die ebenfalls neu eingefügten §§ 13, 14 BGB, in denen der Begriff des Verbrauchers sowie des Unternehmers legal definiert ist. Die Neuformulierung führt jedoch zu
keiner inhaltlichen Änderung des VerbrKrG.24
Kreditgeber ist demnach jeder Unternehmer, der einen Kredit in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewährt.25
Verbraucher i.S. des § 13 BGB sind ausschließlich natürliche Personen, unabhängig von der
geschäftlichen Erfahrung des einzelnen Verbrauchers.26
Für die Beurteilung, ob die Verpflichtung des Dritten den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, ist die Verbrauchereigenschaft allein nicht entscheidend. Vielmehr kommt es nach § 1
Abs. 1 VerbrKrG darauf an, ob der Kreditvertrag nach seinem Inhalt gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient.27 Diese Problematik soll im folgenden an den verschiedenen Formen der Beteiligung Dritter an einem Kreditvertrag untersucht werden.
II. Die Gesamtschuldnerschaft
1. Die gesamtschuldnerische Mitverpflichtung im Rahmen des Kreditvertrages
Unterschreiben mehrere Kreditnehmer einen Kreditvertrag, so haften sie im Regelfall als
Gesamtschuldner (vgl. § 427 BGB). Danach kann jeder von ihnen die vertraglichen Rechte
selbst geltend machen. Hauptsächlich kommt diese Form der Mitberechtigung und verpflichtung in Betracht, wenn die Gegenleistung allen gemeinschaftlich zukommen soll.28
Die Problematik, ob das VerbrKrG auf den Dritten Anwendung findet, tritt dann hervor, wenn
eine inhomogene Mehrheit von Kreditnehmern vorliegt, die Mitverpflichteten unterschiedliche
Ziele mit dem erhaltenen Kredit verfolgen. So kann einer der Kreditnehmer in Ausübung seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, während ein anderer private Ziele verfolgt.
Eine WG kauft sich ein Fahrrad auf raten.
Beispiel 1: Der Sportstudent S nutzt dies hauptsächlich für seine bereits ausgeübte selbständige Tätigkeit als Fahrradkurier. Die Kunststudentin K verfolgt mit der Anschaffung das Ziel,
das Fahrrad privat zu nutzen.
a) Die bisherigen Stellungnahmen lassen sich in zwei Lager teilen. Überwiegend wird davon
ausgegangen, daß die Anwendbarkeit des VerbrKrG für jeden Kreditnehmer getrennt zu
beurteilen ist (sog. „Einzelbetrachtung“).29 Die Gegenauffassung untersucht für jeden Kreditnehmer zusammen, ob sie als Gesamtschuldner in den Anwendungsbereich des § 1
Abs. 1 VerbrKrG fallen (sog. „Gesamtbetrachtung“).30
Beispiel 1: Der Verkäufer müßte nach der „Einzelbetrachtung“ nur gegenüber der K die
Vorschriften des VerbrKrG einhalten. Nach der „Gesamtbetrachtung“ wären keine
24
BT Drucks. 14/3195 S. 36
Palandt/Putzo VerbrKrG § 1 Rdn. 2
26
Bülow § 1 Rdn. 31
27
Ulmer/Timmann FS Rowedder S. 503 [505f]
28
Scholz Rdn. 568
29
OLG Stuttgard NJW 1994, 867 [868]; L-P-G/Lwowski S. 51
30
Ulmer/Timmann FS Rowedder S. 503 [507 f]; zum AbzG BGH NJW 1990 567
25
5
Verbraucherschutzvorschriften einschlägig. Wegen der überwiegend beruflichen Zweckrichtung würden beide aus dem in § 1 Abs. 1 VerbrKrG definierten persönlichen Anwendungsbereich herausfallen
b) Für die Stellungnahme ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Mit der Formulierung „eine
natürliche Person“ ist nach unbestrittener Ansicht31 nicht nur der einzelne Vertragspartner,
sondern auch eine Mehrheit von Gesamtschuldnern gemeint. Zum Teil wird in den Wortlaut des § 1 Abs. 1 VerbrKrG hinein gelesen, daß eine natürliche Person erst dann von
dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 VerbrKrG ausgeschlossen ist, wenn der Kredit
ihrer „eigenen“ beruflichen Tätigkeit dient.32 Ebenso wird vertreten, daß dieser Ausdruck
der gleichen Interpretation zugänglich ist, wie der „einer natürlichen Person“.33 Danach
sind alle Beteiligten vom Anwendungsbereich des VerbrKrG ausgeschlossen, wenn für
einen der Kredit zu dessen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dient.34 Demnach ist
sowohl eine Einzelbetrachtung, als auch eine Gesamtbetrachtung von der Formulierung
möglich. Der Wortlaut allein entscheidet nicht über die beiden Alternativen.
c) Da der Wortlaut das Problem nicht lösen kann, ist im nächsten Schritt auf die systematische Stellung und den Schutzzweck des § 1 Abs. 1 VerbrKrG abzustellen. Der Gesetzgeber wollte diejenigen aus den Schutzbereich des VerbrKrG ausnehmen, von denen aufgrund ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erwartet werden kann, daß sie die
Tragweite ihrer Vertragsschließung überblicken.35 Die Schutzbedürftigkeit in § 1 Abs. 1
VerbrKrG ist als Regelfall unterstellt worden.36 Ergibt sich aus dem Inhalt des Vertrages,
daß der Kreditzweck der geschäftlichen Sphäre des Kreditnehmers zuzuordnen ist, entfällt dessen Schutzbedürftigkeit.
(1) Die Anhänger der Gesamtbetrachtung stellen nur darauf ab, ob der Inhalt des Vertrages für einen der Vertragspartner zu dessen gewerblicher oder freiberuflichen Tätigkeit
dient. Als Begründung wird angeführt, daß es dem Kreditgeber nicht zugemutet werden
kann, jedesmal die Erfahrung seiner Kreditnehmer zu prüfen.37 Müßte er dies tun, wäre
eine Rechtssicherheit nicht gegeben.38 Unbefriedigende Ergebnisse könnten dann im
Einzelfall durch die Rechtsprechung zur sittenwidrigen Kreditsicherung über § 138
BGB korrigiert werden.39
31
Ermann/Klingsporn/Rebmann Rdn. 40; Ulmer/Timmann FS Rowedder S. 503 [507 f]; B/O/W-W - WagnerWieduwilt Rdn. 23
32
Staudinger/Kessal-Wulf VerbrKrG § 1 Rdn. 20
33
Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 503 [507]
34
Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 503 [507]
35
BT-Drucks. 11/5462 S. 34
36
MüKo - Ulmer § 1 VerbrKrG Rdn. 6
37
U/H - Ulmer § 1 Rdn. 34
38
U/H - Ulmer § 1 Rdn. 34
39
U/H - Ulmer § 1 Rdn. 34
6
(2) Der Auffassung ist entgegenzuhalten, daß die Schutzbedürftigkeit einer natürlichen
Person als Kreditnehmer nicht deshalb geringer ist, weil neben ihr weitere natürliche
oder juristische Personen in gleichem Umfang haften.40 Unerheblich ist unter den Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit ferner, ob andere an demselben Kreditvertrag beteiligten Kreditnehmer den Kredit für ihr Unternehmen oder ihre freiberufliche Tätigkeit
nutzen und ob der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für eine solche Tätigkeit eines
anderen Kreditnehmers bestimmt ist.41 Die Zweckbestimmung des Kreditvertrages hat
im Hinblick auf andere Kreditnehmer außer Betracht zu bleiben.42 Im übrigen ist es unverständlich, warum dem Kreditgeber, dem mehrere haftende Personen zur Verfügung
stehen, Erleichterungen zu teil kommen sollen. Die Feststellung, ob der Kreditvertrag
für einen der Beteiligten für dessen bereits ausgeübte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aufgenommen wurde, ist dem Kreditgeber zuzumuten.43 Demnach ist der Einzelbetrachtung der Vorzug zu gewähren.
d) Schließlich ist noch zu klären, ob die Einzelbetrachtung auch im Sinne der VerbrKrRL
bestand hat. Die Formulierung der VerbrKrRL entspricht weitgehend der des VerbrKrG.
Demnach löst der Wortlaut dieses Problem nicht. Die VerbrKrRL will, ebenso wie das
VerbrKrG, dem Verbraucher vor Übereilung und Fehlkalkulation schützen.44 Somit kann
auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Zweck der VerbrKrRL legt demnach
eine Einzelbetrachtung nahe.
e) Der Verbraucher, auf den das VerbrKrG Anwendung findet, kann sich von der ihm eingegangenen Verpflichtung selbständig lösen.45 Gemäß § 425 Abs. 1 BGB haben diese
Handlungen grundsätzlich Einzelwirkung. Wegen der gebotenen Einzelbetrachtung muß
ein Widerruf, entgegen den §§ 361 a Abs. 2, 356 BGB, nicht notwendig von allen dazu berechtigten Gesamtschuldnern gemeinsam ausgeübt werden.46 Ob das Verhältnis des
Kreditgebers zu den übrigen Kreditnehmern weiterhin bestand hat, ist anhand der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.47 Nicht anders zu bewerten als die Gesamtschuldnerschaft sind die Erbengemeinschaft und die Bruchteilsgemeinschaft.48
2. Der Schuldbeitritt
Der Schuldbeitritt erlangt in der Kreditpraxis immer größere Bedeutung. Als Sicherungsmittel
ziehen ihn Kreditgeber der Bürgschaft vor allem deshalb vor, weil sich die gesamtschuldnerische Haftung des Beitretenden nach ihrer Begründung nicht mehr an der Hauptschuld orien-
40
BGH NJW 2000, 3135 [3137]
BGH NJW 2000, 3135 [3137]
42
BGH NJW 2000, 3135 [3137]
43
BGH WM 1996, 1258 [1259]
44
vgl. KOM ABL. C 183 S. 4 [5] (10.07.1984)
45
Staudinger/Kessal-Wulf VerbrKrG § 1 Rdn. 20
46
Staudinger/Kessal-Wulf VerbrKrG § 1 Rdn. 20
47
Staudinger/Kessal-Wulf VerbrKrG § 1 Rdn. 20; Staudinger/Roth § 139 BGB Rdn. 65
48
Seibert Rdn. 2
41
7
tiert (§ 425 BGB), so daß dem Gläubiger eventuell gegen den Schuldner noch Rechte zustehen, die er im Verhältnis zum anderen schon verloren hat.49
a) Damit der Schuldbeitretende in den Genuß der Rechte aus dem VerbrKrG kommt, müßte
der Schuldbeitritt ein Kreditvertrag oder eine „sonstige Finanzierungshilfe“ i.S.d. § 1 Abs.
2 VerbrKrG sein. Ein Kreditvertrag setzt nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG einen „entgeltlichen
Kredit“ voraus. Das gilt unabhängig davon, ob der Kredit in Form eines Darlehens, eines
Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt wird.50 Zum Teil wird
vertreten, daß es sich bei dem Schuldbeitritt um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handelt, wenn der entgeltliche Kreditvertrag durch den Schuldbeitritt gesichert wird.51 Der Beitretende übernimmt lediglich die Mithaftung für die Verpflichtung des Kreditnehmers aus
diesem Vertrag, ohne jedoch dessen Anspruch gegen den Kreditgeber auf Auszahlung
des Kredits zu erlangen.52 Demnach erlangt der Beitretende keinen Kredit. Somit ist das
VerbrKrG nicht direkt anwendbar.
b) Demnach ist fraglich, ob das VerbrKrG auf den Schuldbeitritt analog anzuwenden ist. Eine
Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage zu
anderen gesetzlichen Vorschriften voraus.53
(1) Das VerbrKrG regelt die Beteiligung Dritter auf Seiten des Kreditnehmers nicht. Die Nichtregelung der Beteiligung Dritter war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen.54
(2) Im Falle des Schuldbeitritts zu einem Kreditvertrag ist das Schutzbedürfnis des Beitretenden nicht geringer, sondern größer als das des Kreditnehmers, weil der Beitretende trotz
voller Mitverpflichtung keine Rechte gegen den Kreditgeber erlangt, insbesondere keinen
Anspruch auf Auszahlung des Kredits hat.55 Aber auch aus Sicht des Kreditgebers ist die
entsprechend Anwendung des VerbrKrG gerechtfertigt, weil er durch den Schuldbeitritt
einen weiteren Schuldner für den Kreditvertrag erhält.56 Demnach wäre das VerbrKrG analog auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag anwendbar.
(3) Die analoge Anwendung müßte nach der VerbrKrRL zulässig sein. Die VerbrKrRL regelt
nicht die Beteiligung Dritter an einem Verbraucherkreditvertrag. Das Schutzinteresse entspricht weitgehend dem des nationalen VerbrKrG.57 Somit ist eine analoge Anwendung
des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt auch im Sinne der VerbrKrRL.
c) Es stellt sich auch hier die Frage, ob es für die (entsprechende) Anwendung des
VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag allein darauf ankommt, daß der
49
Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 503 [507]
Palandt/Putzo § 1 VerbrKrG Rdn. 6 f
51
Bülow NJW 1996, 2889 [2892]
52
BGH WM 1996, 1258 [1259]
53
BGH NJW 1981, 1726 [1727]
54
vgl. i.E. BGH WM 1996, 1258 [1259]
55
BGH WM 1996, 1258 [1259]
56
BGH WM 1996, 1258 [1259], Ulmer/Timmann FS Rowedder S. 503 [511]
57
siehe oben S. 3
50
8
Beitretende Verbraucher ist (Einzelbetrachtung) oder ob zusätzlich erforderlich ist, daß
auch der Kreditnehmer Verbraucher (Gesamtbetrachtung) ist. Der Schuldbeitritt begründet - neben dem Kreditvertrag zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber - ein
selbständiges Schuldverhältnis zwischen dem Beitretenden und den Kreditgeber.58 Es
kommt hier nicht auf den Verwendungszweck des Kredits an, sondern auf den Zweck des
Schuldbeitritts und die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden.59 Der Verpflichtungszweck des Kredits hat lediglich Bedeutung für die Verbrauchereigenschaft des Kreditnehmers. Es liegt in der Betrachtung keine schwerwiegende Gefährdung der Rechtssicherheit gegenüber dem Kreditgeber vor60, da es dem Kreditgeber zuzumuten ist, die
Verbrauchereigenschaft des Beitretenden festzustellen.61
d) Fraglich ist schließlich noch, ob alle Vorschriften des VerbrKrG auch auf dem Beitretenden Anwendung finden sollen oder nur bestimmte Vorschriften. Nach einer Auffassung
sind nur die Formvorschriften auf den Beitretenden anwendbar, die vor allem der Warnung und dem Schutz vor übereilten und unüberlegten Entscheidungen dienen.62 Dem ist
nicht zu folgen, da zu berücksichtigen ist, daß der Beitretende ohne einen eigenen Anspruch der Darlehensvaluta zu besitzen, das wirtschaftliche Risiko des Kreditgeschäfts im
Falle der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners allein zu tragen hat. Sein Schutzbedürfnis ist nicht geringer als das eines Verbrauchers, der durch den Abschluß eines Kreditvertrages belastet wird, so daß die Erfordernisse des VerbrKrG uneingeschränkt für
den Schuldbeitritt gelten müssen.63 Demnach sind alle Formerfordernisse bei dem Beitretenden zu berücksichtigen.
III. Die Schuldübernahme und Vertragsübernahme
1. Schuldübernahme
Bei der privaten Schuldübernahme tritt an die Stelle des Altschuldners (Übertragenden) der
Neuschuldner (Übernehmer), ohne das diesem auch die Rechte aus dem Vertrag abgetreten
werden. Der bisherige Schuldner bleibt Vertragspartei, der Übernehmer wird nicht Vertragspartei. Die private Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB) kann auf dreierlei Weise erfolgen:64
- durch Vertrag zwischen Übertragenden und Übernehmer unter Zustimmung (Genehmigung) des Gläubiger (§ 415 BGB),65
•
durch Vertrag zwischen Übernehmer und Gläubiger unter Zustimmung des Übertragenden (§ 414 BGB),
58
Westphalen BB 1993, Beil. 8 S. 20
BGH WM 1996, 1258 [1259]
60
Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 501 [511]
61
BGH WM 1996, 1258 [1259]
62
Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 501 [517 f]
63
BGH WM 2000, 1799 [1900 f];Staudinger/Kessal-Wulf VerbrKrG § 4 Rdn. 19; v. Westphalen DB 1998, 295
[299f]
64
BGH NJW 1985, 2538 [2530], vgl. Ulmer/ Masuch JZ 1997, 654 [655]
65
Konstellation kommt am häufigsten vor; vgl. Larenz SAT § 35 III S. 618
59
9
•
durch dreiseitigen Vertrag zwischen Übertragendem, Übernehmer und dem Gläubiger.
Fraglich ist, ob der private Übernehmer eines Kreditvertrages in den Schutzbereich des
VerbrKrG fällt.
a) Soweit es sich um eine Schuldübernahme nach § 414 BGB durch Vertrag mit dem Gläubiger handelt oder um eine Schuldübernahme unter dreiseitiger Beteiligung zwischen
Gläubiger, Übertragendem und Übernehmer, kommt man ohne weiteres nach den bei der
Schuldmitübernahme genannten Grundsätzen zur analogen Anwendung des VerbrKrG.66
b) Einer näheren Untersuchung bedarf die Frage, ob das VerbrKrG auch auf die Schuldübernahme nach § 415 BGB anwendbar ist. Der § 415 BGB ermöglicht eine Schuldübernahme durch Vertrag zwischen Übertragendem und Übernehmer, der aber der Genehmigung (§ 182 ff BGB) des Gläubigers bedarf. Übertragender und Übernehmer verfügen als
Nichtberechtigte (§ 185 BGB) über die Forderung und begründen zugleich eine mit der
ursprünglichen Schuld inhaltsgleiche Verpflichtung des Übernehmers (sog. „Verfügungstheorie“).67 Zum Teil wird in der Mitteilung an den Gläubiger die Offerte und in der Genehmigung die Vertragsannahme gesehen (sog. „Angebotstheorie“).68 Die Angebotstheorie ist mit dem Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes unvereinbar69 und deswegen abzulehnen. Ähnlich geht auch die „Theorie vom dreiseitigen Vertrag“70 auf Seiten des Gläubigers nicht von einer Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB
aus, sondern von einer Annahmeerklärung i.S.v. §§ 147 ff BGB, die einen dreiseitigen
Vertrag gemäß § 415 BGB begründet. Gegen die Theorie vom dreiseitigen Vertrag spricht
ebenfalls der Wortlaut, die Systematik und die Entstehungsgeschichte71 und ist demnach
abzulehnen.
Folgt man demnach der Verfügungstheorie kommt der Vertrag nur zwischen Übertragendem und Übernehmer zustande. Aus der Tatsache, daß kein Vertrag zwischen Gläubiger
und Übernehmer vorliegt käme hier lediglich eine analoge Anwendung des VerbrKrG in
Betracht.
(1) Zunächst müßte eine vergleichbare Interessenlage gegeben sein. Der Übertragende ist in
aller Regel kein Kreditgeber i.S.d. § 1 Abs. 1 VerbrKrG, weil er kein Unternehmer ist.
Vielmehr stehen sich bei dem Übernahmevertrag zwei Verbraucher gegenüber, die beide
durch das VerbrKrG berichtigt, nicht aber verpflichtet werden können. Auf die Genehmigung des Gläubigers haben die Vorschriften keine Auswirkung, so daß sie als weiterer
66
Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 501 [512]; Staudinger/Kessal-Wulf § 1 Rdn. 22
BGHZ 31, 325; Larenz SAT 1 § 35 I
68
Heck § 73
69
MüKo/ Möschel § 415 Rdn. 2
70
Hirsch JR 1960, 291
71
Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 501 [515]
67
10
Anknüpfungspunkt ausscheidet.72 Die analoge Anwendung des VerbrKrG auf den Vertrag
zwischen Übertragendem und Übernehmer scheidet daher aus.73
(2) Um den Übernehmer einer fremden Schuld in solchen Fällen, in denen sich der
Vertragsschluß nach § 415 BGB vollzieht gleichwohl den Schutz des VerbrKrG zu gewähren, ist zu fordern, daß dieser Vertrag vom Gläubiger nicht gem. § 415 Abs. 1, §§ 182 ff
BGB genehmigt werden kann, sondern zusätzlich ein Vertrag nach § 414 BGB oder ein
dreiseitiger Vertrag mit dem Gläubiger abgeschlossen werden muß.74 Ein solches Erfordernis stellt jedoch einen Eingriff sowohl in die Privatautonomie des Übernehmers als
auch in die des Übertragenden dar, weil ihnen die Möglichkeit genommen wird einen Vertrag nach § 415 BGB abzuschließen. Das Versagen der Wirksamkeit eines Vertrages
nach § 415 BGB entspricht nicht dem Schutzzweck des VerbrKrG, da dieses keinen
Einfluß auf Verträge zwischen Verbrauchern haben soll.75
(3) Wird die Vertragsform des § 415 BGB auf Initiative des Gläubigers zu dem Zweck gewählt
die Anwendung des VerbrKrG zu verhindern, liegt der Umgehungstatbestand des § 18 S.
2 VerbrKrG vor.76 Der Vorrang des § 18 S. 2 VerbrKrG wird so behandelt, als wäre der
Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer geschlossen worden, auf den das VerbrKrG
analoge Anwendung findet.77
(4) Der BGH beschränkt die Anwendung des VerbrKrG nicht nur auf Fälle des § 414 BGB
und des § 18 S. 2 VerbrKrG sondern auch auf die Schuldübernahme nach § 415 BGB, da
hier eine vergleichbare Interessenlage gegeben ist. 78 Er trennt nicht zwischen den Vorgehensweisen nach § 414 BGB einerseits und § 415 BGB andererseits.79 Die Anwendung
der Vorschriften des VerbrKrG auf die Vertrags- und Schuldübernahme ist geboten durch
das Schutzbedürfnis des Übernehmers, das kein anderes ist als das Schutzbedürfnis desjenigen, der durch den Abschluß eines neuen Vertrages mit dem Gläubiger über den selben Vertragsinhalt belastet wird.80 Entscheidend ist dabei die erstmalige Begründung einer solchen Verpflichtung für den Übernehmer, nicht sein Eintritt in eine Verpflichtung, die
schon im Zeitpunkt ihrer Entstehung für den früheren Schuldner den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes oder VerbrKrG unterlag.81 Es macht dabei keinen Unterschied, welche
der möglichen Kontrahierungsformen bei einer Vertragsübernahme von den Parteien gewählt werden.82 Bedenken könnten sich hier wiederum wegen eines Eingriffs in die Pri72
Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rdn. 22
Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 501 [513]
74
Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 501 [513f]
75
Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 501 [514]
76
Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rdn. 22
77
Ulmer/Timmann FS- Rowedder S. 501 [513]
78
BGH WM 1996, 1231 [1233]
79
Volmer WM 1999, 209 [211]
80
vgl. BGH WM 1996, 1231 [1233]
81
vgl. BGH WM 1996, 1231 [1233]
82
vgl. zu AbzG BGH WM 1991, 1675 [1676]
73
11
vatautonomie der Beteiligen ergeben. Der Vertrag zwischen den Übertragenden und Übernehmer bleibt wirksam bestehen. Lediglich der Gläubiger ist Pflichtadressat.83 Demnach liegt kein Verstoß gegen die Privatautonomie zwischen den Übertragenden und Übernehmer vor.84
(5) Schließlich ist noch zu klären, ob dieses Ergebnis im Einklang mit der VerbrKrRL steht.
Die VerbrKrRL besagt nichts über die Beteiligung dritter Personen. Gemäß Art. 14 Abs. 1
VerbrKrRL dürfen innerstaatliche Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers von
den Vorschriften der VerbrKrRL abweichen. Ferner ist nach Art. 14 Abs. 2 VerbrKrRL sicherzustellen, daß nicht durch besondere Gestaltung des Vertrages von der VerbrKrRL
abgewichen wird. Indem das VerbrKrG analog auf die Schuldübernahme angewandt wird,
unterliegt der Verbraucher den von der Richtlinie vorgegebenen Schutz. Eine negative
Abweichung vom Schutz der Richtlinie ist ebenfalls nicht möglich. Demnach steht die
Analoge Anwendung des VerbrKrG auf die Schuldübernahme im Einklang mit der
VerbrKrRL.
2. Vertragsübernahme
Die Vertragsübernahme ist im BGB nicht als besonderes Rechtsinstitut geregelt, sondern
von der Kautelarpraxis unter Anerkennung durch die Rechtsprechung und Literatur entwickelt worden.85 Soweit die Übernahme der Vertragspartnerstellung eines Austauschvertrags
in Frage steht, handelt es sich der Sache nach um eine Kombination von Forderungsabtretung (§ 398 BGB) und privater Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB) mit der Besonderheit,
daß der Zedent und bisherige Schuldner vollständig aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet
und der Übernehmer an seine Stelle in den Vertrag eintritt.86 Die Vertragsübernahme kann
auf die gleiche Weise wie die private Schuldübernahme87 erfolgen. Es stehen nebeneinander
der Vertragsübernahmevertrag und der Vertrag, in den der Übernehmer eintritt, also der übernommene Vertrag.88 Demnach steht dem übernehmenden Verbraucher ein Widerrufsrecht nach dem VerbrKrG zu.89 Der Übernahmevertrag ist ein Verfügungsvertrag und trägt
seinen Rechtsgrund in sich selbst, d.h. er ist zugleich Verpflichtungs- und Erfüllungsvertrag.90
a) Auswechselung der kreditnehmenden Partei
Fraglich ist, ob der Übernehmer durch die Vertragsübernahme auch ein bestehendes Widerrufsrecht erhält.
83
Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rdn. 22
i.E. Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rdn. 22
85
Palandt/Heinrichs § 398 Rdn. 38
86
BGH WM 1996, 1231 [1232]
87
vgl. oben S. 9
88
Bülow § 1 Rdn. 61
89
BGH WM 1995, 1231; vgl. oben S. 9 f
90
Bülow § 1 Rdn. 61; Ulmer/Masuch JZ 1997, 654 [656]
84
12
(1) Zum einem wird die Übertragung eines Widerrufsrechtes angenommen.91 Die mit der Vertragsübernahme herbeigeführten Rechtsnachfolge in den übernommenen Vertrag bewirkt
die bloße Auswechselung des Vertragspartners unter Aufrechterhaltung der Identität des
Vertrages unabhängig von der Person des Übernehmenden.92 Der Rechtsnachfolger erlangt eben die Stellung, die der ausscheidende Vertragspartner inne hatte.93 Ein schwebend unwirksamer Vertrag wird in seiner Schwebelage übernommen.94
Beispiel 2: Der Verbraucher V überträgt an die X-GmbH seinen Kreditvertrag mit der B-Bank.
Den Kreditvertrag könnte V noch widerrufen. Das Widerrufsrecht geht mit der Vertragsübernahme auch auf die X-GmbH über.
(2) Zum anderen wird eine Übertragung des Widerrufsrechtes abgelehnt.95 Im allgemeinen
wird ein Übergang von Gestaltungsrechten, ebenso des Anfechtungsrecht bei Vertragsübernahme angenommen.96 Wo jedoch die Bindung eines Gestaltungsrechts auf eine
einzige Person konzentriert ist, also bei höchstpersönlichen Rechten, sind diese Gestaltungsrechte unübertragbar.97 Das Widerrufsrecht ist nicht höchstpersönlich, aber es steht
nicht jedermann zu, sondern nur einer durch § 1 Abs. 1 VerbrKrG genau eingegrenzten
Gruppe von Rechtsgenossen.98 Danach ist eine Übertragbarkeit nur auf Personen möglich, die ebenfalls dieser Gruppe zugehören. Dem steht jedoch die Aussage des BGH
entgegen, wonach das Wirksamkeitshindernis nicht der Person, sondern den Vertrag anhaftet.99 Jedoch ist das die Unwirksamkeit begründende Widerrufsrecht ausschließlich an
die Person des Verbrauchers gebunden.100 Des weiteren soll bei Unveränderlichkeit des
Inhalts des Vertrages durch die Vertragsübernahme, das Widerrufsrecht des ursprünglichen Vertragspartners auf den Übernehmer übergehen.101 Indem das Widerrufsrecht nicht
übergeht, wird die Identität des Vertrages nicht verändert.102 Er verliert lediglich die besondere Qualifizierung eines Verbraucherkreditvertrages.103 Demnach kann ein bestehendes Widerrufsrecht nur einen Verbraucher übertragen werden. Fehlt dem Übernehmer
diese Verbrauchereigenschaft, erlischt das Widerrufsrecht, da es der Übernehmer nicht
erhalten und es nicht bei dem Verbraucher als Übertragenden verbleiben kann, weil die-
91
BGH WM 1995, 1231 [1232]
BGH WM 1995, 1231 [1232]
93
BGH WM 1995, 1231 [1232]; WM 1985 1172
94
Nörr/Scheyhing § 21 III S. 269; zu der Wirkung § 361 a BGB vgl. Lorenz JuS 2000, 836
95
Bülow WM 1995, 2089
96
Larenz SAT § 23 V. b. (S. 479)
97
Steinbeck S. 51
98
Bülow WM 1995, 2089 [2090]
99
BGH WM 1995, 1231 [1231]
100
Bülow WM 1995, 2089 [2091]
101
BGH WM 1996, 1546 [1547]
102
Bülow § 1 Rdn. 66
103
Bülow § 1 Rdn. 66
92
13
ser vollständig aus dem Vertragsverhältnis ausgeschieden ist und der Kreditvertrag darauf
angelegt ist, wirksam zu werden, wenn der Widerruf nicht ausgeübt wird.104
Beispiel 2: Die X-GmbH hätte das Widerrufsrecht nicht erhalten. Zwischen der X-GmbH und
der B-Bank besteht ein Kreditvertrag auf den das VerbrKrG keine Anwendung findet.
(3)Der letzteren Auffassung ist der Vorrang einzuräumen. Indem der Vertragsübernehmer,
bei dem die Verbrauchereigenschaften nicht vorliegen, in die volle Wirksamkeit des Kreditvertrags eintritt, erlangt er eine Rechtsstellung, wie sie der Grundmaxime der Rechtsgeschäftslehre entspricht, er ist nämlich an den übernommenen Vertrag gebunden, und
der Kreditgeber ist in der gleichen Lage.105 Diese Lage hat er durch seine Zustimmung (§§
414, 415 Abs. 1 BGB) zum Ausscheiden des Verbrauchers mit herbeigeführt; ihm fällt also nicht ein unverdienter Vorteil zur Last.106
(4) Diese Auffassung entspricht auch der VerbrKrRL, da diese lediglich den Verbraucher
schützen will.
b) Auswechselung der kreditgebenden Partei
(1) Eine Vertragsübernahme auf der Seite des Kreditgebers kann in der Weise erfolgen, daß
an die Stelle des Kreditgebers, welcher nicht die Verbrauchereigenschaft des § 1 Abs. 1
VerbrKrG besitzt, eine natürliche Person tritt. Nach der Vertragsübernahme erfüllen die
Parteien nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des
VerbrKrG aus § 1 Abs. 1, da sich jetzt zwei Verbraucher gegenüber stehen. Der ursprüngliche Vertragsabschluß hatte zur Anwendbarkeit des VerbrKrG geführt. Die spätere Vertragsübernahme unter Beteiligung des Verbrauchers ist eine nachträgliche Abweichung
von den Vorschriften des Gesetzes, die gem. § 18 Satz 1 VerbrKrG unwirksam ist, wenn
sie dem Verbraucher zum Nachteil gereicht.107 Aufgrund dessen behält der Verbraucher
seine Rechtsposition, lediglich günstigere Vorschriften verdrängen die des VerbrKrG (z.B.
§ 288 BGB vor § 11 VerbrKrG).108
(2) War der Vertrag ursprünglich unter Verbrauchern abgeschlossen worden und tritt ein Gewerbetreibender oder Freiberufler an die Stelle derjenigen kreditgebenden Partei, war das
VerbrKrG nicht anwendbar gewesen, so daß der Vertrag von Anfang an wirksam ist.109
Dem entspricht auch die VerbrKrRL, da sie nach Art. 1 nur für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern gilt. Sie will den Verbraucher nur bei Vertragsschluß schützen.110 Hier ist der Vertrag schon wirksam entstanden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn
durch den kreditgebenden Verbraucher und die nachfolgende Vertragsübernahme durch
104
Bülow § 1 Rdn. 65
Bülow WM 1995, 2089 [2091]
106
Bülow WM 1995, 2089 [2091]
107
Bülow § 1 Rdn. 67
108
Bülow § 1 Rdn. 67
109
Bülow § 1 Rdn. 68
110
vgl. EuGH WM 2000, 713 [715]
105
14
durch den gewerblichen Vertragsübernehmer einem Plan des Übernehmers entsprochen
wurde, um eine Gesetzesumgehung zu bewirken mit der Folge, daß das VerbrKrG gem. §
18 Satz 2 anwendbar ist.111
IV. Die Bürgschaft
1. Allgemeines
a) Die Bürgschaft ist eine Personalsicherheit. Der Bürge verpflichtet sich in einem Bürgschaftsvertrag gegenüber dem Gläubiger eines Dritten für die Erfüllung der Verbindlichkeit
des Dritten.112 Im wirtschaftlichen Leben spielen Bürgschaften eine beträchtliche Rolle
(z.B. Prozeßbürgschaft, §§ 709, 711 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Bürgschaft des Gesellschafters für Gesellschaft; Kreditbürgschaft).113
b) Die Bürgschaft ist Teil eines Dreiecksverhältnisses zwischen Bürgen, Gläubiger und
Hauptschuldner. Sie stellt einen einseitig verpflichtenden Vertrag zwischen Bürgen und
dem Gläubiger dar, da die §§ 765 ff BGB dem Gläubiger keine Leistungspflichten auferlegen.114 Die Bürgschaftsschuld ist zu der Hauptschuld akzessorisch (vgl. §§ 767, 768
BGB).115
2. Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Bürgschaft.
Es ist umstritten, ob die Bürgschaft in den Schutzbereich des VerbrKrG fallen soll.
a) Gem. § 1 Abs. 1 VerbrKrG müßte der Bürge die Verbrauchereigenschaften erfüllen. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem
Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Eine Bürgschaft ist ein Rechtsgeschäft. Demnach kann der Bürge
grundsätzlich auch Verbraucher sein. Der Gesetzgeber hat durch die Legaldefinition den
Streit über die Verbrauchereigenschaft eines Bürgen beigelegt.116
b) Des weiteren müßte es sich bei der Bürgschaft um einem Kreditvertrag i.S.d. § 1 Abs. 2
VerbrKrG handeln. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag ein
Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form
eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Der Bürge bietet lediglich ein unentgeltlichen Sicherungsmittel für einen fremden Kredit. Das macht die Bürgschaft selbst aber noch nicht zu
einem Kreditvertrag.117 Zum Teil wird die Bürgschaft als sonstige Finanzierungshilfe angesehen.118 Der Bürge erhält regelmäßig keine Gegenleistung für seine Verpflichtung. Eine Entgeltlichkeit wird in der Verknüpfung der Bürgschaftsgewährung mit dem entgeltli111
Bülow § 1 Rdn. 68
Larenz SBT II/2 § 60 I. 1. (S. 2)
113
Palandt/Sprau Einf. V. § 765 Rdn. 6 ff
114
BGHZ 113, 287 [288]
115
Larenz SBT II/2 § 60 I. 3.b (S. 3)
116
vgl. zur alten Rechtslage Drebs DZWir 1998, 75 [76f]
117
OLG Stuttgart NJW 1997, 3450
118
Bülow NJW 1996, 2889 [2892f]
112
15
chen Darlehen begründet.119 Gegen eine Einbeziehung der Bürgschaft in den Schutzbereich des VerbrKrG spricht der Wille des Gesetzgebers.120 Demnach unterliegt die Bürgschaft nicht dem VerbrKrG
c) Fraglich ist, ob das VerbrKrG analog auf die Bürgschaft anwendbar ist.
(1) Zunächst ist festzustellen, ob eine ähnliche Interessenlage von Darlehensnehmer und
Bürgen vorliegt. In beiden Fällen wird ein Vertrag abgeschlossen, aus welchem dem
Verbraucher umfangreiche Belastungen erwachsen können. Im Gegensatz zum Bürgen
erhält er keinen Gegenanspruch. Eine ähnliche Situation liegt bei dem Schuldbeitritt vor,
auf dem das VerbrKrG analog anzuwenden ist.121 Demnach könnte man zu dem Schluß
kommen, daß das VerbrKrG auch analog auf die Bürgschaft anzuwenden ist.122 Jedoch
besteht zwischen dem Schuldbeitritt und der Bürgschaft ein erheblicher Unterschied, da
die Bürgschaft nur akzessorisch mit der Hauptschuld verbunden ist, der Schuldbeitretende
als
gleichrangiger
entgegengehalten,
daß
Schuldner
neben
es
einer
nach
den
Hauptschuldner
wirtschaftlichen
tritt.
Betrachtung
Dem
für
wird
einen
selbstschuldnerischen Bürgen, bei den ein direkter Zugriff auf das Vermögen erfolgen
kann, ebenso wie der Beitretende, neben dem Darlehensnehmer steht.123 Bei der
Bürgschaft entsteht jedoch nur eine Eventualverbindlichkeit. Die Pflichten eines Bürgen
stimmen nicht mit denen des Hauptschuldners überein.124 Es ist regelmäßig völlig offen,
ob der Dritte tatsächlich leisten muß.125 Des weiteren wird dem Schutz des Bürgen durch
die §§ 765 ff BGB getroffene Regelungen eingehend Rechnung getragen, insbesondere
durch die Formvorschriften des § 766 BGB sowie die nachfolgenden Einreden, die der
Bürge unabhängig vom Hauptschuldner geltend machen kann (§§ 768, 770, 771, 776
BGB).126 Im übrigem wird der Bürge hinreichend durch die von der Rechtsprechung
aufgestellten Anforderungen an die Form der Bürgschaftserklärung hinreichend
geschützt.127 Dem wird entgegengehalten, daß durch die Formvorschriften kein
vergleichbarer Schutz gewährleistet wird, wie ihn das VerbrKrG gewährt.128 Das VerbrKrG
will dem Haftenden in § 7 über das befristete Widerrufsrecht eine Überlegungsfirst
einräumen. Außerdem soll der Haftende vom Gläubiger ausreichend informiert werden,
damit er den Haftungsumfang abschätzen und sein Risiko kalkulieren kann. Dieser Schutz
geht über den des Bürgen gewährten Schutz hinaus.129 Jedoch haben die nach dem
119
VerbrKrG erforderlichen Vertragsangaben (§ 4 VerbrKrG) für den Bürgen keinen
Bülow NJW 1996, 2889 [2892f]; vgl. Pfeiffer NJW 1996, 3297
120
BT-Drucks. 11/5462 S. 18; OLG Stuttgart NJW 1997, 3450; a.A. Bülow NJW 1996, 2889 [2891]
121
siehe oben S. 9
122
so Drebes DZWir 1998, 75 [78]
123
Drebes DZWir 1998, 75 [78]
124
BGH ZIP 1998, 949 [950f]
125
OLG Stuttgart NJW 1997, 3450 [3451]
126
BGH ZIP 1998, 949 [951]
127
BGH ZIP 1998, 949 [9501]
128
Scherer/Mayer DB 1998, 1217 [1218]; ledigl. für Schriftformerfordernis nach § 4 VerbrKrG v. Westphalen
DB 1998, 295 [298 ff]
16
den Bürgen keinen Informationswert, da sein Risiko primär in der Zahlungsunfähigkeit des
Hauptschuldners besteht.130 Zugleich kommt die Erfüllung der gemäß § 4 VerbrKrG gegenüber dem Hauptschuldner bestehende Informationspflicht mittelbar auch dem Bürgen
zugute, indem sie die Gefahr von dessen Inanspruchnahme infolge unbedachter Verpflichtungen des Hauptschuldners verringert.131 Der Übereilungsschutz des § 7 VerbrKrG
will lediglich den Hauptschuldner vor der Verlockung des Geldes schützen. Demnach ist
das VerbrKrG diesbezüglich nur auf Kreditnehmerschutz und nicht auf Sicherungsgeberschutz gerichtet.132 Der Bürge ist demnach im Rahmen des § 766 BGB hinreichend geschützt.133 Es besteht somit keine vergleichbare Interessenlage zum Darlehensnehmer.
(2) Im übrigen fehlt es schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Einbeziehung von
Bürgschaftsverträgen wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren diskutiert.134
Schließlich wurde vom Rechtsausschuß die unveränderte Verabschiedung des Gesetzesentwurfs unter ausdrücklicher Ablehnung der Änderungsvorschläge über Kreditsicherheiten empfohlen.135 Daraus ist zu entnehmen, daß die Ausschußmehrheit eine Einbeziehung der Bürgschaft in den Schutzbereich des VerbrKrG abgelehnt hat.136
d) Ob ein Bürgschaftsvertrag in den Anwendungsbereich des VerbrKrG fällt oder dieses analog auf die Bürgschaft anzuwenden ist, ist schließlich davon abhängig, wie der Anwendungsbereich der Richtlinie auszulegen ist.137
(1) Nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. c der VerbrKrRL findet diese nur auf Kreditverträge, also solche Verträge Anwendung, bei denen ein Kreditgeber einen Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen „ähnlichen“ Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Das Kriterium
„ähnlich“ hat in den deutschen Gesetzestext keine Aufnahme gefunden. Es wird nun sowohl eine enge138 als auch eine weite139 Auslegung des Begriffs der sonstigen Finanzierungshilfe des deutschen Gesetzestextes vertreten. Für den Bürgschaftsvertrag hat dieser
Streit keine Auswirkung, da Kreditsicherheiten nicht erfaßt werden.140 Der Bürge empfängt
vom Kreditgeber nichts, seine Verpflichtung bildet ihrerseits eine Hilfe zur Finanzierung
129
Scherer/Mayer DB 1998, 1217 [1218]
Auer ZBB 1999, 161 [167], a.A. Westphalen CB 1998, 295 [298 ff]
131
Auer ZBB 1999, 161 [167]
132
Pfeiffer ZIP 19981129 [1131]
133
BGH ZIP 1998, 949 [951]; Auer ZBB 1999, 161 [167]
134
vgl. sten. Prot. Der 86. Sitzung des Rechtsausschusses; 11. Wahlperiode v. 1.6.1990
135
BT-Drucks. 11/8274, S. 23
136
BGH NJW 1997, 3450 [3451]; Müko/Ulmer § 1 VerbrKrG Rdn. 37; a.A. Bülow NJW 1996, 2889 [2891]
137
LG Potsdam WM 1998, 1287 [1289]
138
Münstermann/Hannes § 1 Rdn. 18 f [24]
139
Seibert WM 1991, 1445 [1447]
140
Drebes DZWir 1998, 75 [79]
130
17
des zwischen Gläubiger und Hauptschuldner begründeten Vertrages.141 Demnach wird
ein Bürgschaftsvertrag nicht von der Richtlinie erfaßt.142
(2) Demnach wäre zunächst die Systematik der Richtlinie zu erörtern. Der Art. 4 Abs. 3 sieht
vor, daß der schriftlich geschlossene Kreditvertrag die wesentlichen Vertragsbestimmungen zu enthalten hat. Deren Aufnahme in den Kreditvertrag soll sicherstellen, daß die Parteien dieses Vertrages, also der Kreditnehmer und der Kreditgeber, umfassende Kenntnis
von den Sicherheiten haben, von den der Abschluß des Vertrages abhängt.143 Aus den
Regelungen ist mangels ausdrücklichen Bestimmungen nicht zu folgern, daß diese auch
einen Bürgschaftsvertrag erfassen.144
(3) Schließlich ist auf den Zweck der Richtlinie abzustellen. Die Ziele der Richtlinie ergeben
sich aus deren Begründungserwägung. Zum einen dienen sie der Errichtung eines gemeinsamen Verbrauchermarktes145 und zum anderen dem Schutz des Verbrauchers vor
mißbräuchlichen Kreditbedingungen.146. Ein Hinweis auf die Erfassung von Verbrauchersicherheiten ist dem nicht zu entnehmen.147 Es soll nur der Verbraucher vor unbilligen
Kreditbedingungen geschützt werden.148 Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des
Richtliniengebers, der bewußt die Bürgschaft ausgeklammert hat.149 Jedoch hat der
EuGH150 ausgeführt, daß eine Bürgschaft grundsätzlich unter die Richtlinie betreffend den
Verbrauchschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
(HausTGRL)151 fallen könne, da zwischen dem Kreditvertrag und der seine Erfüllung absichernden Bürgschaft ein enger Zusammenhang bestehe. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen dem Kreditvertrag und der seine Erfüllung absichernden Bürgschaft
könnte die Bürgschaft von der VerbrKrRL ebenfalls erfaßt sein.152 Die VerbrKrRL weicht
nach ihrer Systematik und von ihren Zielen von der HausTGRL ab. Der Geltungsbereich
der HausTGRL ist nicht auf bestimmte Vertragstypen beschränkt, sondern betrifft alle Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, sofern der
Verbraucher zu einem Zweck handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Sie soll dem Verbraucher vor Verträgen schützen, die
auf Initiative eines Gewerbetreibenden abgeschlossen werden (Übereilungsschutz).153 Die
VerbrKrRL verfolgt einen anderen Zweck. Sie will den Verbraucher vor mißbräuchlichen
141
BGH ZIP 1998, 949
EuGH WM 2000, 713 [714]; BGH ZIP 1998, 949
143
EuGH WM 2000, 713 [714]
144
EuGH WM 2000, 713 [714]
145
dritte bis fünfte Begründungserwägung
146
sechste, siebente und neunte Begründungserwägung
147
Drebes DZWir 1998, 75 [79]
148
EuGH WM 2000, 713 [714]
149
KOM [95] 117 Absatz 345; vgl. auch Entscheidung des Europ. Parlaments ABl. C 115 S. 27
150
EuGH WM 1998, 649
151
85/577/EWG
152
LG Potsdam WM 1998, 1287 [1289]; Bülow ZIP 1999, 1613 [1614f]
153
Präambel der HausTG-RL
142
18
Kreditbedingungen schützen. Demnach ist sie ausschließlich auf Unterrichtung des
Hauptschuldners über den Umfang seiner Verpflichtung angelegt.154 Die Informationen
können den Bürgen nicht hinreichend schützen, da dieser vielmehr über die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers informiert sein will, um eine Wahrscheinlichkeit seiner Inanspruchnahme beurteilen zu können.155 Eine vergleichbare Interessenlage zum Hauptschuldner ist demnach nicht gegeben, so das Bürgschaftsverträge nicht in den Anwendungsbereich der VerbrKrG fallen.
e) Die Auslegung der VerbrKrRL bestätigt die obigen Erörterungen, wonach auf Bürgschaftsverträge die Vorschriften des VerbrKrG unanwendbar sind.
f) Im Hinblick auf die Warnfunktion des § 766 BGB wird der Vorschlag unterbreitet, die Aufnahme bestimmter Pflichtangaben aus § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG in die Bürgschaftsurkunde bzw. eine Beiheftung einer Abschrift der Kreditvertragsurkunde zum Wirksamkeitserfordernis für die Bürgschaft zu machen.156 Da die Bürgschaft weder ein Kreditvertrag
i.S.d. § 1 Abs. 2 VerbrKrG ist, noch einem solchem im Wege der Analogie gleichzustellen
ist, sind auch verbraucherkreditrechtliche Wertungsmuster auf sie nicht übertragbar.157
V. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht
Für die Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag, der unter Einschaltung eines
Stellvertreters abgeschlossen wurde, allein die Person des Vertretenen maßgeblich.158 Hat
der Vertreter ohne wirksame Vertretungsmacht gehandelt und der Vertretene die Genehmigung verweigert, so kann der Vertreter das Widerrufsrecht ausüben, soweit er die Kriterien
eines Verbrauchers des § 13 BGB erfüllt.159 Für die weiteren Vorschriften kommt es auf die
Person des Vertreters an.160
VI. Die eheliche Mitverpflichtung
Bei der Mitverpflichtung der Ehegatten nach § 1357 BGB ist zum einen zu fragen, ob es sich
bei einem Kreditvertrag überhaupt um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfes handelt und zum anderen, inwieweit die Bestimmung des § 1357 BGB im Bereich des VerbrKrG
Geltung erlangen kann.
1) Grundsätzlich kann es sich bei Kreditverträgen um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfes handeln.161 Ob ein solcher Kreditvertrag noch im Rahmen der Deckung des
154
EuGH WM 2000, 713 [714]
EuGH WM 2000, 713 [714]
156
Ulmer/Timmann FS Rowedder S. 503 [515]
157
vgl. BGH ZIP 1998, 949 [951]; Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rdn. 23
158
BGH NJW 1995, 2290, vgl. auch BGH vom 10.7.2001 XI ZR 189/00 Vollmacht muß nicht Angaben nach § 4
VerbrKrG enthalten
159
Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rdn. 19
160
Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rdn. 19
161
U/H - Ulmer § 1 Rdn. 39
155
19
Lebensbedarfes abgeschlossen wurde, beurteilt sich nach dem Umfang und Inhalt des
Vertrages.162
2) Hinsichtlich der Rechtsfolgen des Eingreifens des VerbrKrG muß das Formerfordernis nur
gegenüber dem Ehegatten eingehalten werden, der den Vertrag abschließt.163 Im Rahmen des § 1357 BGB gilt der Grundsatz der Akzessorietät, d.h. die Einhaltung der Form
gegenüber dem Handelnden wirkt auch gegenüber dem vertretenen Ehegatten.164
VII. Das Schuldmodernisierungsgesetz
1) Das VerbrKrG soll im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung in das Darlehensrecht
des BGB eingegliedert werden.165 Der Gesetzgeber strebt im wesentlichen die Beibehaltung der bisherigen Gesetzeslage an, jedoch gelingt ihm das nicht immer.166
2) Anstoß für die Modernisierung ist der Umsetzungszwang von europäischen Richtlinien.167
Der Umsetzungszwang wurde als Anlaß gesehen das Schuldrecht im BGB zu überarbeiten. Eine Modernisierung ist zum jetzigen Zeitpunkt geboten, da eine isolierte Richtlinienumsetzung strukturelle Mängel des geltenden Schuldrechts in unvertretbarem Maße verschärfen würde.
3) Die Integration der Verbraucherschutzgesetze (HWiG, VerbrKrG, FernAbs, TzWrG) und
des AGBG soll zum einem die Arbeit mit dem BGB erleichtern, da alle Vorschriften in einem Gesetz enthalten sind. Andererseits soll Widersprüchen von Begriffsbildungen und
Begriffsverständnissen zwischen den Sondergesetzen und dem BGB vorgebeugt werden.
Im übrigen sollen die Regelungen transparenter werden. Dem wird entgegengehalten,
daß durch die Verweistechniken und dem „brüsseler Deutsch“ das Gesetz gerade unübersichtlich wird.168 Vor allem besteht die Gefahr, daß durch die Integration unbeabsichtigte Regelungsänderungen mit gravierenden Folgen entstehen. Vor allem im Darlehensrecht mußt gegenüber dem Diskussionsentwurf erheblich nachgebessert werden.
4) Trotz alledem ist Modernisierung und die Einbeziehung der Regelung im Hinblick auf die
wirtschaftlich und gesellschaftlich Entwicklung geboten.
162
U/H - Ulmer § 1 Rdn. 39
U/H - Ulmer § 1 Rdn. 40; Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rdn. 31
164
U/H - Ulmer § 1 Rdn. 40
165
§§ 491 bis 506 sowie §§ 358 f des RegE eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts
166
vgl. Artz S. 227
167
1999/44/EG; 2000/35/EG; 2000/31/EG
168
vgl. Artz
163