AMTSBLATT - beim Landkreis Cuxhaven

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AMTSBLATT - beim Landkreis Cuxhaven
AMTSBLATT
für den Landkreis Cuxhaven
Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, 27474 Cuxhaven
Cuxhaven
27. Dezember 2012
36. Jahrgang / Nr. 52
INHALT
A. Bekanntmachungen des Landkreises
330. Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
(Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven
316. Bekanntmachung einer Genehmigung nach dem Niedersächsischen
Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
für den Torfabbau in der Gemeinde Osten
331. Satzung zur Regelung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten in der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven, vom
3. Dezember 2012
B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände
332. Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven, vom 3. Dezember 2012
317. Siebte Änderungssatzung der Satzung über die Abfallentsorgung
(Abfallentsorgungssatzung) für die Stadt Cuxhaven vom 17. April
2000
333. Satzung der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven, über die
Erhebung von Marktgebühren – Marktgebührensatzung - vom
3. Dezember 2012
318. Zweite Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt
Cuxhaven
334. Satzung der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven, über die
Benutzung der gemeinsamen Musikschule Beverstedt/Hagen vom
3. Dezember 2012
319. Dritte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Cuxhaven vom 29. April 1999
320. Parkgebührenordnung der Stadt Cuxhaven vom 11. Dezember 2012
335. Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven, vom 3. Dezember 2012
321. Vierte Satzung vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Satzung
der Stadt Cuxhaven über die Überlassung und Nutzung von städtischen Schulräumen und -einrichtungen zu schulfremden Zwecken
vom 26. November 1992
336. Satzung über die Erhebung von Nutzungsgebühren für die Inanspruchnahme gemeindeeigener und angemieteter Unterkünfte zur
Unterbringung von Obdachlosen in der Gemeinde Beverstedt,
Landkreis Cuxhaven, vom 3. Dezember 2012
322. Vierte Änderungssatzung zur Tourismusbeitragssatzung der Stadt
Cuxhaven vom 3. September 2009
337. Satzung über die Plakatwerbung in der Gemeinde Beverstedt,
Landkreis Cuxhaven, vom 3. Dezember 2012
323. Siebte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Cuxhaven vom 28. November 1985
338. Sechzehnte Satzung vom 18. Dezember 2012 zur Änderung der
Satzung der Gemeinde Loxstedt, Landkreis Cuxhaven, über die
Gebühren für die Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und häuslichem Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben
vom 23. März 1999
324. Zweite Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungsteuer in der Stadt Cuxhaven vom 23. Juni 2011
325. Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Am Dobrock,
Landkreis Cuxhaven, vom 10. Dezember 2012
339. Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Misselwarden, Landkreis Cuxhaven, vom 11. Dezember 2012
326. Erste Satzung vom 10. Dezember 2012 zur Änderung der Hauptsatzung der Samtgemeinde Am Dobrock, Landkreis Cuxhaven, vom
1. November 2011
340. Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Mulsum, Landkreis
Cuxhaven, vom 11. Dezember
327. Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages für die
Mitgliedsgemeinden Cappel, Dorum, Midlum, Misselwarden, Mulsum, Padingbüttel und Wremen der Samtgemeinde Land Wursten, Landkreis Cuxhaven, vom 17. Dezember 2012
341. Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Padingbüttel, Landkreis Cuxhaven, vom 13. Dezember 2012
342. Achte Satzung vom 17. Dezember 2012 zur Änderung der Satzung
über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung der
Gemeinde Schiffdorf, Landkreis Cuxhaven, vom 9. Dezember
2008 (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung)
328. Erste Satzung vom 3. Dezember 2012 zur Änderung der Satzung
über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Abgeordnete und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven,
vom 12. Dezember 2012
C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften
329. Satzung der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven, über das
Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung)
375
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 -
A. Bekanntmachungen des Landkreises
B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und
Zweckverbände
316.
317.
BEKANNTMACHUNG
einer Genehmigung nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz
zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
für den Torfabbau in der Gemeinde Osten
SIEBTE ÄNDERUNGSSATZUNG
der Satzung über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung)
für die Stadt Cuxhaven vom 17. April 2000
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. November 2011
(Nds. GVBl. S. 422) und des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012
(BGBl. Nr. I S. 212), in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 11 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) in der Fassung vom 14. Juli 2003
(Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), hat der Rat der Stadt Cuxhaven
am 11. Dezember 2012 beschlossen:
Mit Bescheid des Landkreises Cuxhaven vom 19. Dezember 2012 wurde
der Firma Erden- und Substratwerk Tabeling GmbH & Co. KG, Langer
Damm 1, 49377 Vechta, die Genehmigung zum Abbau von ca. 46 ha
Torf im Sodentorfstechverfahren gemäß §§ 8 und 10 NAGBNatSchG erteilt. Für das geplante Vorhaben war eine Umweltverträglichkeitsprüfung
vorgeschrieben.
Der verfügende Teil der Genehmigung lautet wie folgt:
Antragsteller:
Firma Erden- und Substratwerk Tabeling GmbH &
Co. KG, Langer Damm 1, 49377 Vechta
Artikel I
Verfügender Teil
I.
Die Satzung über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) für
die Stadt Cuxhaven vom 23. März 2000 (Amtsblatt für den Landkreis
Cuxhaven Nr. 17, S. 166), zuletzt geändert durch die Sechste Änderungssatzung vom 15. Februar 2007 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven
Nr. 11, S. 63), wird wie folgt geändert:
Genehmigung
1. Auf Antrag der Firma Erden- und Substratwerk Tabeling GmbH
& Co. KG wird die Genehmigung zum Abbau von ca. 46 ha Torf
in der Gemarkung Isensee erteilt.
2. Die Genehmigung umfasst die Gewinnung von Torf im Sodentorfstechverfahren und Baggerklumpenverfahren.
3. Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung gemäß § 64
NBauO ein.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Hierüber
ergeht ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid.
§ 14, Nr. 2, Abs. d) erhält folgende Fassung
„d) Abfallsäcke mit entsprechendem Aufdruck der Stadt Cuxhaven und
einem nutzbaren Füllraum von 90 l.“
Artikel II
II. Planunterlagen
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
Grundlage dieser Bodenabbaugenehmigung sind die vorgelegten, geprüften und abgeänderten Antrags- und Planunterlagen (Zwei DIN A
4-Ordner mit Textteil, Kartenteil und Anlage B.10 zum Kartenteil).
Die Planunterlagen sind Bestandteil der Bodenabbaugenehmigung.
Cuxhaven, den 12. Dezember 2012
(L.S.)
Stadt Cuxhaven
Dr. Getsch
Oberbürgermeister
III. Sonstige Unterlagen
Die Genehmigung erfolgt auf der Grundlage von Stellungnahmen aus
Schreiben und Besprechungsvermerken der Beteiligten und der Träger öffentlicher Belange.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bodenabbaugenehmigung Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) enthält.
318.
ZWEITE ÄNDERUNGSSATZUNG
zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Cuxhaven
Rechtsbehelfsbelehrung:
Aufgrund der §§ 10 und 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds.
GVBl. S. 279), und des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), hat
der Rat der Stadt Cuxhaven am 11. Dezember 2012 beschlossen:
Gegen die Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur
Niederschrift beim Landkreis Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Straße 2,
27474 Cuxhaven, einzulegen.
Die Bodenabbaugenehmigung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Artikel I
Auslegung
Die Bodenabbaugenehmigung, die Begründung und die dazugehörigen
Unterlagen, einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung können bei der
Samtgemeinde Hemmoor, Rathausplatz 5, 21745 Hemmoor, in der Zeit
vom 07. Januar 2013 bis zum 21. Januar 2013 während der allgemeinen
Dienst- und Amtsstunden (Montags und Dienstags von 08.00 Uhr bis
16.00 Uhr, Donnerstags von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie Mittwochs
und Freitags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr) in Zimmer 20 eingesehen werden.
Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Cuxhaven vom 08. Dezember
2011 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 51 vom 22. November
2011, S. 343 ff.), in der Fassung der Ersten Änderungsatzung vom 27.
September 2012 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 41 vom 11.
Oktober 2012, S. 313 ff.), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Ziffer 3.0 erhält folgende Fassung:
3.0 Gebühren für Wahlgrabstätten
Landkreis Cuxhaven
Der Landrat
In Vertretung
Jochimsen
Wahlgrabstätten werden aus einer oder mehreren nebeneinander oder untereinander liegenden Grabstellen mit gleichlaufender Nutzungszeit gebildet. Die Nutzungsgebühr schließt die Unterhaltungsgebühren für die
Nutzungszeit sowie das Abräumen der Grabstätte (Bepflanzung und
Grabmal) nach Ablauf oder Aufgabe des Nutzungsrechts ein.
376
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 3.1 Erd-Wahlgrabstätte
1-stellig
2-stellig
3-stellig
4-stellig
5-stellig
6-stellig
8-stellig
12-stellig
4.1 Erd-Reihengrabstätte
4.2 Urnen-Reihengrabstätte
1.733,00 €
2.680,00 €
3.607,00 €
4.554,00 €
5.481,00 €
6.428,00 €
8.302,00 €
12.050,00 €
3.1.1 bei Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr
1-stellig
2-stellig
3-stellig
4-stellig
5-stellig
6-stellig
8-stellig
12-stellig
72,05 €
112,10 €
151,15 €
191,20 €
230,25 €
270,30 €
349,40 €
507,60 €
3.2 Urnen-Wahlgrabstätte – 2-stellig bis 4-stellig
3.2.1 bei Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr
1.326,00 €
53,55 €
Für am 01. Januar 2012 bereits bestehende Grabnutzungsrechte werden
Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben. Diese betragen jährlich für eine
4.3 Erd-Reihengrabstätte
55,00 €
Bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts beträgt die Friedhofsunterhaltungsgebühr unter Berücksichtigung des zusätzlichen Unterhaltungsaufwandes für die Grabstätte durch die Einebnung bis zum Ablauf der
Mindestruhezeit jährlich
4.4 Erd-Reihengrabstätte
83,00 €
3. § 4 Ziffer 5.0 erhält folgende Fassung:
5.0 Gebühren für pflegefreie Grabstätten
Pflegefreie Grabstätten werden durch die Stadt Cuxhaven angelegt und
unterhalten. Die Gebühren zu 5.1 bis 5.7 beinhalten die Friedhofsunterhaltungsgebühr und die Unterhaltung des Grabes für die gesamte Laufzeit
sowie das Abräumen der Grabstätte (Grabmal) nach Ablauf der Nutzungszeit.
Der Gebührensatz zu 5.8 beinhaltet die Friedhofsunterhaltungsgebühr
und die Unterhaltung des Grabes für die gesamte Laufzeit.
Für am 01. Januar 2012 bereits bestehende Grabnutzungsrechte werden
Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben. Diese betragen jährlich für eine
3.3 Erd-Wahlgrabstätte
1-stellig
55,00 €
2-stellig
78,00 €
3-stellig
100,00 €
4-stellig
123,00 €
5-stellig
145,00 €
6-stellig
168,00 €
8-stellig
213,00 €
12-stellig
303,00 €
3.4 Urnen-Wahlgrabstätte – 4-stellig
3.5 Urnen-Wahlgrabstätte – 8-stellig
1.733,00 €
1.326,00 €
Wahlgrabstätten
5.1 Erd-Wahlgrabstätte als Rasengrab
1-stellig
2-stellig
3-stellig
4-stellig
5.1.1 bei Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr
1-stellig
2-stellig
3-stellig
4-stellig
40,00 €
46,00 €
Bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts beträgt die Friedhofsunterhaltungsgebühr unter Berücksichtigung des zusätzlichen Unterhaltungsaufwandes für die Grabstätte durch die Einebnung bis zum Ablauf der
Mindestruhezeit jährlich
3.6 Erd-Wahlgrabstätte
1-stellig
83,00 €
2-stellig
134,00 €
3-stellig
184,00 €
4-stellig
235,00 €
5-stellig
285,00 €
6-stellig
336,00 €
8-stellig
437,00 €
12-stellig
639,00 €
2.147,00 €
3.508,00 €
4.849,00 €
6.210,00 €
100,05 €
168,10 €
235,15 €
303,20 €
5.2 2-stellige-Partner-Urnen-Wahlgrabstätte
5.2.1 einmalige Verlängerung möglich – je Jahr
1.537,00 €
69,55 €
5.3 Urnen-Wahlgrabstätte als Baumgrab
(4-stellig als Familienbaum)
5.3.1 bei Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr
7.410,60 €
363,23 €
Reihengrabstätten
5.4
5.5
5.6
5.7
5.8
Erd-Reihengrabstätte als Rasengrab
Urnen-Reihengrabstätte als Rasengrab
Urnen-Reihengemeinschaftsgrabstätte (Urnengarten)
Urnen-Reihengrabstätte als Baumgrab
Anonyme Urnen-Reihengrabstätte
2.147,00 €
1.537,00 €
1.950,00 €
2.229,00 €
950,00 €
4. § 4 Ziffer 6.0 erhält folgende Fassung:
3.7 Urnen-Wahlgrabstätte – 4-stellig
3.8 Urnen-Wahlgrabstätte – 8-stellig
56,00 €
78,00 €
6.0 Gebühren für Grabstätten auf Grabfeldern anderer Konfessionen
Die Nutzungsgebühr schließt die Unterhaltungsgebühren für die Nutzungszeit sowie beim muslimischen Grabfeld das Abräumen der Grabstätte (Bepflanzung und Grabmal) nach Ablauf des Nutzungsrechts ein.
Für am 01. Januar 2012 bestehenden Grabnutzungsrechte an 8-stelligen
Urnen-Wahlgrabstätten betragen die Gebühren für die Verlängerung des
Nutzungsrechtes je Jahr
3.9 Urnen-Wahlgrabstätte – 8-stellig
61,25 €
6.1 Jüdisches Grabfeld - Erd-Wahlgrabstätte
1-stellig
2-stellig
3-stellig
4-stellig
2. § 4 Ziffer 4.0 erhält folgende Fassung:
4.0 Gebühren für Reihengrabstätten
Reihengrabstätten bestehen aus einer Grabstelle. Die Gebühren beinhalten die Unterhaltungsgebühren für die gesamte Laufzeit und das Abräumen der Grabstätte (Bepflanzung und Grabmal) nach Ablauf oder Aufgabe des Nutzungsrechtes. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht
möglich.
6.1.1 bei Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr
1-stellig
2-stellig
3-stellig
4-stellig
377
1.441,00 €
2.242,00 €
3.023,00 €
3.824,00 €
72,05 €
112,10 €
151,15 €
191,20 €
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 6.2
Muslimisches Grabfeld - Erd-Wahlgrabstätte
1-stellig
2-stellig
3-stellig
4-stellig
3.) § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1.733,00 €
2.680,00 €
3.607,00 €
4.554,00 €
6.2.1 bei Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr
1-stellig
2-stellig
3-stellig
4-stellig
(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie
beträgt jährlich:
a) für den ersten Hund
72,00 €
b) für den zweiten Hund
108,00 €
c) für jeden weiteren Hund
144,00 €
d) für jeden Kampfhund
648,00 €
72,05 €
112,10 €
151,15 €
191,20 €
4.) In § 4 Absatz 1
wird nach dem Wort „Bundesrepublik“ das Wort „Deutschland“ eingefügt.
5. § 4 Ziffer 10.0 erhält folgende Fassung:
5.) § 7 wird wie folgt gefasst:
10.0 Verwaltungsgebühren
10.1 Genehmigung von Grabmalen, Grabeinfassungen
und Grababdeckungen
10.2 Ausstellen oder Umschreiben einer Graberwerbsurkunde
oder einer Graberwerbsersatzurkunde
10.3 Genehmigung der gewerblichen Tätigkeit
auf den Friedhöfen
10.4 Vorzeitige Aufgabe einer Grabstätte
(Verwaltungsgebühr)
§7
Beginn und Ende der Steuerpflicht, Erhebungszeitraum,
Entstehung der Steuer
30,00 €
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme
nach § 2 Absatz 1 folgenden Kalendermonats, frühestens mit dem ersten
Tag des folgenden Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt
wird.
30,00 €
30,00 €
30,00 €
(2) Bei Zuzug einer Hundehalterin / eines Hundehalters in die Stadt beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf den Zuzug folgenden
Kalendermonats. Beginnt das Halten eines Hundes oder mehrerer Hunde
bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
Artikel II
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2013 in Kraft.
Cuxhaven, den 12. Dezember 2012
(L.S.)
(3) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben; Erhebungszeitraum (Steuerjahr) ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Steuerschuld entsteht. In den Fällen des Absatzes 2 wird die Steuer anteilig erhoben. Die Steuer entsteht im Fall des Absatzes 2 Satz 1 mit dem ersten
Tag des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats, im Fall des Absatzes 2 Satz 2 am ersten Tag des Kalendermonats.
Stadt Cuxhaven
Dr. Getsch
Oberbürgermeister
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 S. 376 -
(4) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der
Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt oder die Hundehalterin / der Hundehalter wegzieht.
319.
(5) Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt grundsätzlich durch Dauerbescheid im Sinne von § 13 Absatz 2 NKAG, d. h. der Festsetzungsbescheid gilt auch für zukünftige Jahre, solange sich die Berechnungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. Endet die Steuerpflicht, wird der
Festsetzungsbescheid bei Abmeldung des Hundes geändert.
DRITTE ÄNDERUNGSSATZUNG
zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
in der Stadt Cuxhaven vom 29. April 1999
6.) In § 9 Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.
Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), in
Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl.
S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S.
279), hat der Rat der Stadt Cuxhaven in seiner Sitzung am 11. Dezember
2012 folgende Satzung beschlossen:
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
Cuxhaven, den 12. Dezember 2012
(L.S.)
Stadt Cuxhaven
Dr. Getsch
Oberbürgermeister
Artikel I
Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Cuxhaven
vom 29. April 1999 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 20 vom
20. Mai 1999, S. 248), zuletzt geändert durch die Euro-Anpassungssatzung vom 18. Dezember 2001 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven
Nr. 51 vom 27. Dezember 2001, S. 613), wird wie folgt geändert:
320.
PARKGEBÜHRENORDNUNG
der Stadt Cuxhaven vom 11. Dezember 2012
1.) § 1 Satz 1
wird nach dem Wort „Stadtgebiet“ um den Passus „durch eine natürliche Person für Zwecke der persönlichen Lebensführung“ ergänzt.
Aufgrund des § 6 a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 304) und § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds.
GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli
2012 (Nds. GVBl. S. 279) hat der Rat der Stadt Cuxhaven am 11. Dezember 2012 folgende Parkgebührenordnung als Satzung beschlossen:
2.) § 2 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(1) Steuerpflichtig ist der Hundehalter / die Hundehalterin. Als Hundehalter/-in gilt, wer einen Hund oder mehrere Hunde bei sich aufgenommen
hat.
(2) Als Hundehalter/-in gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält, wenn sie/er nicht nachweisen kann, dass der Hund in der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt auf jeden Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder das Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschritten hat.
§1
Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit einem
Parkschein aus einem Parkscheinautomaten zulässig ist, werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
378
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 §2
§2
Gestattungsvertrag
Wer den Parkraum in Anspruch nimmt, hat folgende Gebühren zu zahlen:
Parkscheinautomat - Innenstadt:
Parkdauer bis 20 Minuten
Parkdauer bis 40 Minuten
Parkdauer bis 1 Stunde
Parkdauer bis 2 Stunden
§ 2 Abs.3 wird um folgenden Satz ergänzt:
Das Stadttheater kann ohne zeitliche Einschränkung genutzt werden.
0,50 €
1,00 €
1,50 €
3,00 €
§ 2 Abs. 5 wird im Satz 2 am Ende um folgende Worte ergänzt:
„und das Stadttheater.“
§3
Nutzungsentgelt
Parkscheinautomat - Strandbereiche Döse, Duhnen und Sahlenburg:
Parkdauer bis 20 Minuten
0,50 €
Parkdauer bis 40 Minuten
1,00 €
Parkdauer bis 1 Stunde
1,50 €
Parkdauer bis 2 Stunden
3,00 €
Tagesgebühr
4,00 €
In § 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
(3a) Das Entgelt je angefangene Nutzungsstunde beträgt:
Einrichtung
Gruppe A
Stadttheater
75,- €
Gruppe B
60,- €
Wird im Rahmen der Nutzung des Stadttheaters Eintrittsgeld genommen,
sind die o.g. Stundensätze zuzüglich 10 % der bei der Veranstaltung erzielten Gesamt - Bruttoeinnahmen zu entrichten.
§3
Der an einem Parkscheinautomaten im Bereich „Innenstadt“ gelöste
Parkschein ist für seine Geltungsdauer an allen öffentlichen Parkplätzen
im Bereich „Innenstadt“ der Stadt Cuxhaven gültig, an denen das Parken
nur mit einem Parkschein zulässig ist. Insoweit darf das Fahrzeug den
Parkplatz beliebig oft wechseln.
Artikel II
Die Satzungsänderung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
Cuxhaven, den 13. Dezember 2012
§4
(L.S.)
Gebührenschuldner ist derjenige, der eine Parkfläche bestimmungsgemäß
in Anspruch nimmt, auf der das Parken nur mit einem Parkschein aus einem Parkscheinautomaten zulässig ist.
Stadt Cuxhaven
Dr. Getsch
Oberbürgermeister
322.
§5
(1) Diese Parkgebührenordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Parkgebühren in der Stadt Cuxhaven - Parkgebührenordnung - vom 30. Januar 1997 (Amtsblatt für den
Landkreis Cuxhaven Nr. 11 S. 150) in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 19. Dezember 2003 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven 2004 Nr. 3 S. 18) außer Kraft.
Cuxhaven, den 12. Dezember 2012
(L.S.)
VIERTE ÄNDERUNGSSATZUNG
zur Tourismusbeitragssatzung der Stadt Cuxhaven
vom 3. September 2009
Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), in
Verbindung mit den §§ 1, 2, 3, 5, 9 und 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007
(Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2012
(Nds. GVBl. S. 279), hat der Rat der Stadt Cuxhaven in seiner Sitzung am
11. Dezember 2012 beschlossen:
Stadt Cuxhaven
Dr. Getsch
Oberbürgermeister
Artikel I
321.
Die Tourismusbeitragssatzung der Stadt Cuxhaven vom 03. September
2009 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 37 vom 01. Oktober
2009, S. 227), zuletzt geändert durch die Dritte Änderungssatzung vom
27. September 2012 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 41 vom
11. Oktober 2012, S. 314), wird wie folgt geändert:
VIERTE SATZUNG
vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Satzung
der Stadt Cuxhaven über die Überlassung und Nutzung
von städtischen Schulräumen und -einrichtungen
zu schulfremden Zwecken
vom 26. November 1992
1.) § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Beitragsschuldner sind alle Personen, die in dem in § 2 Absätze 1 und
2 bezeichneten Gebiet Unterkunft nehmen, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Niedersächsischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten
wird. Gleiches gilt für Personen, die in der Stadt Cuxhaven außerhalb der
staatlich anerkannten Gebiete zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen.
Aufgrund § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279),
hat der Rat der Stadt Cuxhaven am 11. Dezember 2012 folgende Satzung
beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Stadt Cuxhaven über die Überlassung und Nutzung von
städtischen Schulräumen und -einrichtungen zu schulfremden Zwecken
vom 26. November 1992 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 49,
S. 513), in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 10. Juni 2009
(Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 25, S. 173), wird wie folgt
geändert:
2.) § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Eigentümer und Miteigentümer von Zweitwohnungen erfüllen den
Beitragstatbestand unabhängig davon, wie lange sie sich in der Zweitwohnung aufhalten. Sie sind verpflichtet, eine Jahreskurkarte nach § 6
Absatz 2 zu erwerben, es sei denn, der Eigentumserwerb erfolgt in den
letzten 3 Monaten eines Kalenderjahres. Satz 1 gilt entsprechend für Inhaber und Mitinhaber. Bei einer von vornherein durch Vermittlungsvertrag begrenzten Eigennutzungsmöglichkeit von weniger als 30 Übernach379
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 tungstagen bemisst sich der Kurbeitrag abweichend von Satz 2 gemäß § 6
Absatz 1 nach den möglichen Übernachtungstagen der Saison A, bei einer konkreten zeitlichen Bestimmung der Eigennutzungsmöglichkeit
nach den möglichen Übernachtungstagen der jeweils gültigen Saison.
5. a)
die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von
Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung
(GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne
Gewinnmöglichkeit (mit Ausnahme von Spielgeräten für Kleinkinder) sowie Musikautomaten an allen anderen Aufstellorten,
soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind;
b) die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen
Bildschirmgeräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im
Sinne von § 33 i GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind,
die das Spielen am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen;
6. Catcher-, Ringkampf- und Boxkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen.
3.) In § 8 Absatz 1 wird der Halbsatz „- Personen, welche sich im Erhebungsgebiet aufhalten, dort aber keine Unterkunft nehmen.“ gestrichen.
4.) In § 11 Absatz 4 wird die Zahl „1,91 %“ durch „2,04 %“ ersetzt.
5.) § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Kurbeitrag wird innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft im Erhebungsgebiet für die gesamte geplante Aufenthaltsdauer fällig; bei Aufenthalten von bis zu 24 Stunden sofort bei Ankunft. Für Verlängerungen der
Aufenthaltsdauer gilt Satz 1 entsprechend. Die Dauer des Aufenthaltes
wird nach der Zahl der Übernachtungen berechnet.
6.) Die Anlage 2 zur Satzung wird wie folgt ergänzt:
2.) § 3 wird wie folgt gefasst:
Die Branchenbezeichnung der Branche 18.05 wird in „Vermietung von
Büromaschinen, Garten- und Baugeräten“ geändert.
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter).
(2) Steuerschuldner ist bei Spielgeräten im Sinne von § 1 Nummer 5 a
und b derjenige, dem die Einnahmen zufließen.
Artikel II
(3) Steuerschuldner ist auch
1. der Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte im Sinne
von § 1 Nummern 5 a und b aufgestellt sind, wenn er für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt oder einen sonstigen Vorteil erhält;
2. der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte im Sinne von § 1
Nummern 5 a und b;
3. der Inhaber der Räume oder Grundstücke in bzw. auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen
oder Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen oder dem
Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Cuxhaven, den 12. Dezember 2012
(L.S.)
Stadt Cuxhaven
Dr. Getsch
Oberbürgermeister
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 S. 379 -
323.
(4) Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
3.) § 4 a wird neu eingefügt:
SIEBTE ÄNDERUNGSSATZUNG
zur Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
in der Stadt Cuxhaven vom 28. November 1985
§4a
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 4 und 6 mit
Beginn der Veranstaltung, in den Fällen des § 1 Nr. 5 a und b mit der Inbetriebnahme des Spielgerätes an einem der in § 1 Nr. 5 a und b genannten Aufstellorte.
Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), in
Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl.
S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S.
279), hat der Rat der Stadt Cuxhaven in seiner Sitzung am 11. Dezember
2012 folgende Satzung beschlossen:
(2) Die Steuerpflicht endet bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 bis 4 und 6
mit Beendigung der Veranstaltung, bei Spielgeräten nach § 1 Nr. 5 a und
b, wenn das Spielgerät außer Betrieb gesetzt wird.
4.) § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel I
(1) Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten beträgt der Steuersatz
für jeden angefangenen Kalendermonat (Steueranmeldezeitraum) und für
jedes Gerät bei
a) Musikautomaten
15,00 €
b) Geräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen
dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder
Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben
520,00 €
c) Sonstigen Geräten ohne Gewinnmöglichkeit
(außerhalb von Spielhallen)
25,00 €
d) Sonstigen Geräten ohne Gewinnmöglichkeit
(innerhalb von Spielhallen)
30,00 €.
Die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt
Cuxhaven vom 28. November 1985 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 48 vom 19. Dezember 1985 S. 456/457), zuletzt geändert durch
die Sechste Änderungssatzung vom 10. Dezember 2009 (Amtsblatt für
den Landkreis Cuxhaven Nr. 49 vom 24. Dezember 2009, S. 301), wird
wie folgt geändert:
1.) § 1 wird wie folgt gefasst:
Die Stadt Cuxhaven erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im
Stadtgebiet durchgeführten Veranstaltungen gewerblicher Art:
1. Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen;
2. Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von Filmen, unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe, die nicht von der obersten Landesbehörde
nach den §§ 11, 12 und 14 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli
2002 (BGBl. I, S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I, S. 2149), gekennzeichnet worden sind;
4. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht von Nr. 5 erfasst;
5.) In § 9 a Absatz 1 wird die Zahl 9 durch 13 ersetzt.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
Cuxhaven, den 12. Dezember 2012
(L.S.)
380
Stadt Cuxhaven
Dr. Getsch
Oberbürgermeister
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 -
324.
§3
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung ist verpflichtet:
a) wer, die Leistung, für die die Gebühr zu entrichten ist, beantragt hat
(Antragsteller),
b) wer, nach Maßgabe der Friedhofssatzung zur Verfügung über die
Grabstätte berechtigt ist (Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigter),
c) wer nach gesetzlichen Bestimmungen für die Gebührenschuld haftet.
ZWEITE ÄNDERUNGSSATZUNG
zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer
in der Stadt Cuxhaven vom 23. Juni 2011
Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), in
Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl.
S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S.
279), hat der Rat der Stadt Cuxhaven in seiner Sitzung am 11. Dezember
2012 beschlossen:
(2) Erben des Antragstellers haften nicht für die Friedhofsunterhaltungsgebühren (§ 6). Die Haftungsbeschränkung gilt nicht zugunsten eines Erben des Antragstellers, der zugleich auch Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigter ist.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Artikel I
§4
Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten
an den Grabstätten
In § 5 Absatz 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Cuxhaven vom 23. Juni 2011 (Amtsblatt für den Landkreis
Cuxhaven Nr. 26 vom 30. Juni 2011, S. 156), zuletzt geändert durch die
Erste Änderungssatzung vom 21. Juni 2012 (Amtsblatt für den Landkreis
Cuxhaven Nr. 26 vom 28. Juni 2012, S. 216), wird die Zahl „12“ durch
die Zahl „14“ ersetzt.
(1) Gebührensätze während der Ruhefrist (40 Jahre):
1. Reihengrab für jede Grabstelle einschließlich Pflegekosten 364,70 €
2. Wahlgrab für jede Grabstelle
312,30 €
(2) Gebührensätze während der Ruhefrist (20 Jahre):
1. Urnenreihengrab für jede Grabstelle
einschließlich Pflegekosten
2. Urnenwahlgrab für jede Grabstelle
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Cuxhaven, den 12. Dezember 2012
(L.S.)
182,35 €
156,15 €
(3) Gebührensätze für die Verlängerung des Nutzungsrechtes
1. an Wahlgräbern für jede Grabstelle pro Jahr
2. an Reihengräbern nur bei weiterer Bestattung auf einer
vorhandenen Grabstätte für jede Grabstelle pro Jahr
Stadt Cuxhaven
Dr. Getsch
Oberbürgermeister
7,81 €
9,12 €
(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte endet zum 31. Dezember des
ablaufenden Jahres.
(5) Im Falle der Rückgabe von Nutzungsrechten werden keine Gebühren
erstattet.
325.
§5
Gebühren für den Erwerb einer anonymen Urnengrabstätte
FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG
der Samtgemeinde Am Dobrock, Landkreis Cuxhaven,
vom 10. Dezember 2012
Anonymes Urnengrab
einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren für 20 Jahre
Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), der §§ 1, 2, 4
und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der
Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl, S.
41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds.
GVBl. S. 279) sowie des § 36 der Friedhofssatzung der Samtgemeinde
Am Dobrock vom 14. Dezember 2009 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven S. 316) hat der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Am Dobrock
am 10. Dezember 2012 folgende Satzung beschlossen:
519,48 €
§6
Gebühren für die laufende Benutzung und Unterhaltung
der Friedhofsanlagen
(1) Die Friedhofsunterhaltungsgebühren werden jährlich erhoben.
Sie betragen für jedes Grab - belegt und unbelegt 22,96 €
(2) Wird nach dem 30. September eines Jahres zum ersten Mal ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben, so ist für dieses Jahr eine Friedhofsunterhaltungsgebühr nicht zu zahlen.
§1
Gebührenpflicht
(3) Der Gebührenschuldner bleibt zur Zahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühren auch dann verpflichtet, wenn ihm das Verfügungsrecht
über die Grabstätte entzogen wurde.
Die Samtgemeinde Am Dobrock erhebt zur Deckung der ihr durch die
kommunalen Friedhöfe in Belum, Neuhaus (Oste) und Oberndorf entstehenden Kosten Benutzungsgebühren nach Maßgabe des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung.
(4) Der Gebührenschuldner kann die Friedhofsunterhaltungsgebühren bis
zum Ablauf der Ruhezeit bzw. des Verfügungsrechtes ablösen. Dabei ist
die zum Zeitpunkt der Zahlung geltende Friedhofsunterhaltungsgebühr
maßgeblich.
§2
Auskunfts- und Anzeigepflicht
§7
Pflegegebühren bei vorzeitiger Rückgabe/Einebnung
einer Grabstätte (vor Ablauf der Ruhezeit)
(1) Jeder, der nach den Bestimmungen dieser Satzung als Gebührenschuldner in Betracht kommt, ist auf Verlangen der Samtgemeinde verpflichtet, ihr die zur Feststellung der Gebührenpflicht und zur Bemessung
der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu geben.
Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe/Einebnung
eines Wahl- oder Urnenwahlgrabes
(vor Ablauf der Ruhezeit) je Einzelgrab und Jahr
(2) Rechtsnachfolgeschaft, die zu einem Wechsel des Gebührenschuldners führt, ist der Samtgemeinde unverzüglich anzuzeigen. Dazu sind der
Gebührenschuldner und sein Rechtsnachfolger verpflichtet.
3,93 €
§8
Beerdigungsgebühren
(1) Freiräumen der Grabstätte zur Beerdigung eines Sarges für Verstorben ab vollendetem 5. Lebensjahr (Grabaushebegebühr)
321,74 €
381
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 -
326.
(2) Freiräumen der Grabstätte zur Beerdigung eines Sarges für Verstorben bis zum vollendetem 5. Lebensjahr (Grabaushebegebühr) 130,20 €
(3) Beisetzung einer Totgeburt oder einer Urne
112,67 €
ERSTE SATZUNG
vom 10. Dezember 2012 zur Änderung der Hauptsatzung
der Samtgemeinde Am Dobrock, Landkreis Cuxhaven,
vom 1. November 2011
§9
Umbettungsgebühren
(1) Umbettung sowie Ausgrabung eines Sarges oder einer Urne
nach Aufwand je Stunde und Arbeitskraft 35,47 €
Aufgrund der §§ 10, 11, 12 Abs. 1, 98 und 99 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 576), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 279) hat der Rat der Samtgemeinde Am Dobrock in seiner Sitzung am 10. Dezember 2012 folgende Satzung beschlossen:
(2) Kosten für Hilfskräfte und Hilfsmittel werden nach den tatsächlichen
Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt.
§ 10
Gebühren für das Benutzen der Trauerhalle
und anderer Einrichtungen
(1) Trauerhalle für Beerdigungsfeier
einschließlich Leichenkammer
(2) Benutzung der Leichenkammern bzw. der Trauerhalle,
wenn keine Trauerfeier in der Friedhofskapelle stattfindet,
je angefangenen Tag
Artikel I
Änderung der Satzung
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1,36 €
„In der Gemeinde Wingst wird eine Verwaltungsaußenstelle unterhalten.”
40,97 €
Artikel II
Inkrafttreten
§ 11
Sonstige Gebühren
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
(1) Genehmigung für die Errichtung eines stehenden Grabmales 33,98 €
Cadenberge, 10. Dezember 2012
(2) Genehmigung für die Errichtung eines liegenden Grabmales
oder einer Grabeinfassung
19,49 €
(3) Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes
30,24 €
(4) Einebnung einer Grabstelle, Entfernung eines Grabmales oder einer
Grabeinfassung sowie Entfernung von Bäumen und Sträuchern durch die
Samtgemeinde nach Aufwand je Stunde und Arbeitskraft
35,47 €
- zusätzlich für die Entsorgung des Grabmales
oder der Grabeinfassung je m²
23,27 €
327.
SATZUNG
über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages
für die Mitgliedsgemeinden Cappel, Dorum, Midlum,
Misselwarden, Mulsum, Padingbüttel und Wremen
der Samtgemeinde Land Wursten, Landkreis Cuxhaven,
vom 17. Dezember 2012
(5) Trägermantelgeld (Bereitstellung der Mäntel und Kopfbedeckungen
für die Sargträger durch die Samtgemeinde)
15,00 €
(6) Bei Bestattungen an Sonn- und Feiertagen und am Sonnabend erhöht
sich die Beerdigungsgebühr (§ 8) um 50 v.H..
(7) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den Gebührentatbeständen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
Aufgrund der §§ 10, 98 und 111 des niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl S.
576), in der zuletzt geänderten Fassung durch Artikel 4 des Gesetzes vom
18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279) und des § 9 des Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl.
2007 S. 41), in der zuletzt geänderten Fassung durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279) hat der Rat der Samtgemeinde
Land Wursten in seiner Sitzung am 17. Dezember 2012 folgende Satzung
beschlossen:
§ 12
Fälligkeit
(1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Die Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem
Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt.
§1
Allgemeines
§ 13
Inkrafttreten
(1) Die Mitgliedsgemeinde Wremen der Samtgemeinde Land Wursten ist
für Teilbereiche als Nordseebad staatlich anerkannt. Die Samtgemeinde
Land Wursten erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Förderung
des Fremdenverkehrs sowie für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung,
Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer
Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen (Fremdenverkehrseinrichtungen), einen Fremdenverkehrsbeitrag nach Maßgabe dieser Satzung
in den Mitgliedsgemeinden Cappel, Dorum, Midlum, Misselwarden,
Mulsum, Padingbüttel und Wremen.
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 14. Dezember
2009 außer Kraft.
Cadenberge, 10. Dezember 2012
Samtgemeinde Am Dobrock
Die Samtgemeindebürgermeisterin
Bettina Gallinat
Samtgemeinde Am Dobrock
Die Samtgemeindebürgermeisterin
Bettina Gallinat
(2) Der Aufwand für die Förderung des Fremdenverkehrs sowie für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb,
Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen (Fremdenverkehrseinrichtungen), wird bis zu 51,59 v. H. aus
Benutzungsgebühren, bis zu 40,42 v. H. durch Kurbeiträge und bis zu
7,99 v. H. durch Fremdenverkehrsbeiträge gedeckt.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 S. 381 -
382
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 §2
Beitragspflichtige
§6
Vorausleistung
(1) Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr in den Gemeinden Cappel,
Dorum, Midlum, Misselwarden, Mulsum, Padingbüttel und Wremen unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in dem nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung anerkannten
Gebiet ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend dort erwerbstätig sind.
(1) Die Samtgemeinde Land Wursten erhebt für das laufende Kalenderjahr Vorausleistungen bis zur voraussichtlichen Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages.
(2) Die Vorausleistungen bemessen sich grundsätzlich nach der Höhe des
Beitrages, der sich für den letzten Erhebungszeitraum ergeben hat. Die
Vorausleistung kann dem Beitrag angepasst bzw. nach dem Beitrag bemessen werden, der sich für den laufenden Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.
(2) Beitragspflichtig im Sinne des Abs. 1 sind die in Spalte 1 der Anlage,
die Bestandteil dieser Satzung ist, genannten und sonstige selbständig tätige Personen und Unternehmen, soweit ihnen nach der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit typischerweise unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr geboten werden. Unmittelbare Vorteile haben selbständig tätige Personen und Unternehmen, soweit
sie mit den Gästen selbst entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen; mittelbare Vorteile erwachsen denjenigen selbständig tätigen Personen und
Unternehmen, die mit den Nutznießern unmittelbarer Vorteile im Rahmen der für den Fremdenverkehr erfolgenden Bedarfsdeckung entgeltliche Geschäfte tätigen.
(3) Die Vorausleistung entsteht mit ihrer Anforderung.
§7
Anzeige- und Auskunftspflicht
(1) Die Beitragspflichtigen sowie ihre Vertreter haben der Samtgemeinde
Land Wursten die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit und auf
Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beitrages
oder der Vorausleistung mitzuteilen.
(2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht der Verdacht, dass die
Angaben unrichtig oder unvollständig sind, so kann die Samtgemeinde
Land Wursten an Ort und Stelle ermitteln oder die Berechnungsgrundlagen schätzen.
(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner.
§3
Beitragsmaßstab
§8
Vorausleistungs- und Beitragsbescheid, Fälligkeit
(1) Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach dem besonderen wirtschaftlichen Vorteil, welcher dem Beitragspflichtigen durch den Aufwand der Samtgemeinde nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung geboten wird.
(1) Die Heranziehung erfolgt durch Bescheid.
(2) Der Beitrag bzw. die Vorausleistung ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
(2) Für die in Spalte 1 der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Personen und Unternehmen werden die Vorteile nach den in Spalte 2 der Anlage bestimmten Maßstäben festgestellt.
(3) Aus dem Heranziehungsbescheid muss die Beitragsermittlung hervorgehen. Übt ein Beitragspflichtiger mehrere verschiedenartige selbständige Tätigkeiten aus, so ist der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert zu berechnen.
(3) Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitskräfte (ohne Auszubildende)
werden der Inhaber und jeder mithelfende Familienangehörige, für den
Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, mit berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte werden mit 0,5 Arbeitskraft bewertet.
§9
Abschlusszahlungen
(4) Maßgebend sind die Verhältnisse am 01. Juli des Kalenderjahres, für
das der Beitrag erhoben wird. Sofern die beitragspflichtige Tätigkeit erst
nach diesem Zeitpunkt aufgenommen wird, sind die Verhältnisse am Tage der Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit maßgebend. Wird die
beitragspflichtige Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt beendet, sind die Verhältnisse am Tage der Beendigung der beitragspflichtigen Tätigkeit maßgebend.
(1) Auf die Beitragsschuld werden die für den Erhebungszeitraum entrichteten Vorausleistungen angerechnet.
§4
Beitragssatz und Höhe des Beitrages
§ 10
Datenverarbeitung
(1) Der Beitrag wird jährlich erhoben. Der Beitragssatz beträgt 1,3088
v. H.. Er bezeichnet den Teil des durch die Fremdenverkehrsbeiträge zu
deckenden Aufwandes an den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen der
Beitragspflichtigen. Er wird nicht erhoben, wenn er weniger als 5,00 €
beträgt.
Die zur Ermittlung des Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und
Vollstreckung des Fremdenverkehrsbeitrages nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der
Samtgemeinde Land Wursten gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in Verbindung mit § 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabegesetzes (NKAG) und den Bestimmungen
zur Abgabenordnung, auf die dort verwiesen wird, erhoben und verarbeitet. Die Samtgemeinde Land Wursten darf insoweit Daten beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), beim Katasteramt und bei den
für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen für die Samtgemeinde Land Wursten erheben.
Das kann auch im Wege des automatischen Abrufverfahrens geschehen.
(2) Waren die Vorausleistungen höher als der im Bescheid festgesetzte
Beitrag, so wird dem Beitragspflichtigen der Unterschiedsbetrag erstattet.
(2) Die Höhe des Beitrages ist für die in Spalte 1 der Anlage zu dieser
Satzung aufgeführten Personen und Unternehmen und die in Spalte 2 der
Anlage bestimmten Maßstäbe in Spalte 3 der Anlage festgelegt.
(3) Beginnt oder endet die beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe eines
Jahres, wird für jeden vollen Monat, für den die Voraussetzungen der
Beitragspflicht vorlagen, ein Zwölftel des Fremdenverkehrsbeitrages erhoben. Als Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist es nicht anzusehen, wenn diese nur saisonal ausgeübt wird.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
§5
Erhebungszeitraum und Entstehung der Beitragspflicht
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Abs. 1
1. die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt,
2. die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beitrages oder der
Vorausleistung nicht oder nur unvollständig mitteilt,
3. unrichtige Angaben macht
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(1) Der Fremdenverkehrsbeitrag wird für das Kalenderjahr erhoben, in
dem die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung vorliegen.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Erhebungszeitraumes gemäß Absatz 1.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 18 Abs. 3 NKAG mit einer
Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
383
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 Anlage
zur Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages für die Mitgliedsgemeinden Cappel, Dorum, Midlum,
Misselwarden, Mulsum, Padingbüttel und Wremen der Samtgemeinde Land Wursten, Landkreis Cuxhaven
vom 17. Dezember 2012
Spalte 1
Gesamtanzahl
Spalte 3
1
Inhaber von Betrieben des Beherbergungsgewerbes (insbesondere
Anzahl der vorhandenen SchlafgelegenHotels und Pensionen) und Vermieter von Ferienhäusern, -wohnunheiten, die zur Beherbergung gegen Entgen und -zimmern sowie sonstigen Personen, die Kurgäste oder Ergelt zur Verfügung gestellt werden
holungssuchende gegen Entgelt beherbergen
2
Inhaber von Campingplätzen ganzjährig
Anzahl der Stellplätze
3
Inhaber von Campingplätzen halbjährig
Anzahl der Stellplätze (saisonal)
4
Inhaber von Speise- und Schankwirtschaften (insbesondere RestauAnzahl der Sitzplätze
rants, Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Imbissstuben)
13,34 € je Sitzplatz
5
Inhaber von Betrieben des Einzelhandels und der Versorgung dienender Läden (insbesondere Kaufhäuser, Supermärkte, Laden- und WaAnzahl je Arbeitskraft
rengeschäfte, Kioske, Drogerien, Apotheken) sowie von Imbiss-,
Verkaufs- und Getränkewagen sowie –ständen
98,00 € je Arbeitskraft
6
Inhaber von Discountern
m² der Verkaufsflächen
3,77 € je m² Verkaufsfläche
7
Aufsteller von Zigarettenautomaten
Anzahl der Automaten
3,94 € je Automat
8
Inhaber von Kegel- und Bowlingbahnen, Fahrradverleihgeschäften,
Sonnenstudios, Minigolf-Anlage, Tennisplätzen, Mietwagen-, TaAnzahl der Arbeitskräfte
xen- und Busbetrieben, Yachtcharterbetrieben, Unternehmen der
Vermietung von Ferienmobilen
127,92 € je Arbeitskraft
9
Geld- und Kreditinstituten
Anzahl der Arbeitskräfte
259,73 € je Arbeitskraft
10 Geldautomaten
Anzahl der Automaten
424,92 € je Geldautomat
11 Versorgungsunternehmen
Anzahl der Anschlüsse
1,34 € je Anschluss
12 Inhaber von Handwerksbetrieben und handwerklichen Betrieben
Anzahl der Arbeitskräfte
24,76 € je Arbeitskraft
13 Ärzte
Anzahl der Arbeitskräfte
20,16 € je Arbeitskraft
14 Zahnärzte, Tierärzte
Anzahl der Arbeitskräfte
16,07 € je Arbeitskraft
Personen und Unternehmen, die sonstige Dienstleistungen erbringen
und nicht schon in den vorgenannten lfd. Nummern genannt sind,
wie insbesondere Kosmetiker, Massagepraxen, Krankengymnastikpraxen, Krankengymnasten, Vermittlung- und Verwaltung von Feri15 enwohnungen, Vermittlung von Tagesreisen, Vermittlung und Ver- Anzahl der Arbeitskräfte
kauf von Versicherungen, Makler, Erwerb von Grundstücken, Unternehmensberatung, Rechtsanwälte, Architekten, Papier - Fotogestaltung, Holz- und Bautenschutz, Videothek, Heißmangel, Party Service, Pizza- und Getränkeauslieferung, Kurbetriebe
127,92 € je Arbeitsplatz
16 Vermieter und Verpächter von Beherbergungsbetrieben
m² der vermieteten/ verpachteten Fläche
0,16 € je m² vermietete/
verpachtete Fläche
17 Vermieter und Verpächter von Gaststättenräumen
m² der vermieteten/ verpachteten Fläche
0,15 € je m² vermietete/
verpachtete Fläche
18 Vermieter und Verpächter von Geschäftslokalen für Einzelhandel
m² der vermieteten/ verpachteten Fläche
0,11 € je m² vermietete/
verpachtete Fläche
19 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen für sonstige
m² der vermieteten/ verpachteten Fläche
0,08 € je m² vermietete/
verpachtete Fläche
21,63 €
je Schlafgelegenheit
8,40 € je Stellplatz/Jahr
4,20 € je Stellplatz/Halbjahr
328.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2013 in Kraft.
ERSTE SATZUNG
vom 3. Dezember 2012 zur Änderung der Satzung
über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfallund Auslagenentschädigung für Abgeordnete und sonstige
ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Beverstedt,
Landkreis Cuxhaven, vom 12. Dezember 2012
(2) Gleichzeitig treten die Vorschriften der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in den Mitgliedsgemeinden Dorum und
Wremen der Samtgemeinde Land Wursten (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) vom 08. Dezember 2011 außer Kraft.
Dorum, den 17. Dezember 2012
Samtgemeinde Land Wursten
Wolfgang Neumann
Samtgemeindebürgermeister
Auf Grund des §§ 10 und 44 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds.
GVBl. S. 279), hat der Rat der Gemeinde Beverstedt in seiner Sitzung am
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 S. 382 -
384
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 03. Dezember 2012 folgende Satzung über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Abgeordnete
und sonstige ehrenamtlich tätige Personen beschlossen:
c) der/die Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften bestattet werden soll und solche Grabstätten auf dem
Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen,
d) kein freier Platz mehr zur Verfügung steht. Dann wird auf einem anderen Friedhof in der Gemeinde Beverstedt bestattet.
Artikel I
Änderungen
(2) Die Gemeinde Beverstedt kann Ausnahmen zulassen.
Der § 2 c der Satzung über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Abgeordnete und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Beverstedt wird wie folgt geändert:
II. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
c) sonstige Bereiche
- der/die Vorsitzende des Seniorenbeirates
26,00 €
- Ferner erhalten die weiteren ordentlichen Mitglieder
desSeniorenbeirats der Gemeinde Beverstedt
eine jährliche Pauschale von
30,00 €
- Gleichstellungsbeauftragte dreifacher Satz nach § 2 Abs. 1 Satz 1
- Natur- und Umweltschutzbeauftragte
16,00 €
- Die Friedhofsbeauftragten der Gemeinde Beverstedt erhalten pro
Grabstelle auf den jeweiligen Friedhöfen der Gemeinde Beverstedt
einen Betrag von 0,20 € jährlich. Der daraus zu zahlende Betrag wird
jeweils auf volle 5,00 € aufgerundet.
(1) Die Friedhöfe sind zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang
für den Besuch geöffnet.
(2) Die Gemeinde Beverstedt kann aus besonderem Anlass das Betreten
eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend
zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
Artikel II
Inkrafttreten
(2) Kinder bis 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind
Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde Beverstedt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende
Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde Beverstedt gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu
verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
h) zu lärmen und zu spielen
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2013 in Kraft
Beverstedt, den 03. Dezember 2012
(L.S.)
Gemeinde Beverstedt
Voigts
Bürgermeister
329.
SATZUNG
der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven,
über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung)
Auf Grund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.
576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S
279) hat der Rat der Gemeinde Beverstedt in seiner Sitzung am 03. Dezember 2012 folgende Satzung beschlossen:
(4) Grabschmuck und Grünabfälle von den Gräbern sind zu sortieren und
in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen. Grabeinfassungen
und Grabsteine einschließlich Fundamente sind von den Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß zu entsorgen und dürfen nicht auf dem Friedhof
hinterlassen werden.
I. Allgemeine Bestimmungen
(5) Die Gemeinde Beverstedt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit
dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§1
Geltungsbereich
(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Beverstedt, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Gemeinde Beverstedt
gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§2
Friedhofszweck
§6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Beverstedt.
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Beverstedt.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Beverstedt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer
Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Beverstedt.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig
sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und Antragsteller
der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks oder des
Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher
Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.
§3
Bestattungsbezirke
(1) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof der Ortschaft bestattet, in
der sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen
Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet
sind,
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in
Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.
385
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 (4) Die Gemeinde Beverstedt hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit
ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
§9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde Beverstedt beauftragten Dritten
ausgehoben und wieder verfüllt.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte.
Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen
Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen
vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne
Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante Urne mindestens 0,50 m.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen.
Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Samtgemeinde Beverstedt entfernt werden müssen, sind
die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der
Gemeinde Beverstedt zu erstatten.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Werktagen
vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis
Oktober nicht vor 7.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar
nicht vor 8.00 Uhr begonnen werden. Die Gemeinde Beverstedt kann
Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Gemeinde Beverstedt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die
Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der
sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Beverstedt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines
dringenden öffentlichen Interesses.
(9) Die Gemeinde Beverstedt kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei
denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof
anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten einen
Bedienstetenausweis auszustellen. Die Bedienstetenausweise sind dem
Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
Abs.1 – 4 und Abs. 9 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt bei Umbettungen sind die Angehörigen des Verstorbenen mit Zustimmung des jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(5) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde Beverstedt oder einem
von ihr beauftragten Dritten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt
der Umbettung.
III. Bestattungsvorschriften
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat
der Antragsteller zu tragen.
§7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Beverstedt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen
Unterlagen beizufügen.
(8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken
nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben
werden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt,
ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
IV. Grabstätten
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über
die Einäscherung vorzulegen.
§ 12
Arten der Grabstätten
(4) Die Gemeinde Beverstedt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die
Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage
aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde Beverstedt. An
ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erhoben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Grabstätten für Erdbestattungen
b) Urnengrabstätten
c) Grabstätten in Gemeinschaftsgräberfeldern (Rasengrabstätten)
d) Anonyme Grabstätten
e) Ehrengrabstätten
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen innerhalb von 8 Tagen
nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 1 Monat nach
der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten
des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet.
§8
Beschaffenheit von Särgen
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer
der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der
Umgebung.
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen
nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
§ 13
Allgemeines
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig,
ist die Zustimmung der Gemeinde Beverstedt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(1) Grabstätten sind Flächen für Sarg- und Urnenbestattungen, an denen
auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit)
verliehen wird. Sie werden durch die Gemeinde Beverstedt zugeteilt.
386
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 § 15
Urnengrabstätten
(2) Das Nutzungsrecht gilt mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides
als verliehen und wird mit Zahlung der fälligen Gebühr wirksam.
(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der
Grabstätte, hingewiesen.
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnengrabstätten
b) Grabstätten für Erdbestattungen
c) Urnengrabstätten im Gemeinschaftsgräberfeld (§ 16)
d) Anonymen Grabstätten (§ 17)
(4) Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nur für mindestens 5 Jahre
möglich.
(2) Urnengrabstätten dienen der Beisetzung von Aschenurnen. Sie werden durch die Gemeinde Beverstedt zugeteilt. Eine Urnengrabstätte hat
eine Größe von ca. 1,00 x 1,00 m. Auf einer Urnengrabstätte dürfen
höchstens 2 Urnen beigesetzt werden.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn
die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht
mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben
worden ist. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und
für die gesamte Grabstätte möglich.
(3) Auf einer Grabstätte für Erdbestattungen können auch bis zu 4 Urnen
beigesetzt werden.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für
den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht
durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des
Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit
deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner,
und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden
sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder
Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollgebürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste
Nutzungsberechtigter.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung
übernimmt.
§ 16
Gemeinschaftsgräberfelder
(1) Gemeinschaftsgräberfelder sind für Erd- und Urnenbestattungen bestimmte Rasenflächen.
(2) Auf den Rasenflächen ist das Einlegen einer Gedenkplatte erlaubt.
Die Größe der Gedenkplatte darf 50 x 50 cm nicht überschreiten. Die Gedenkplatten müssen ebenerdig eingesetzt werden. Sie dürfen keine Erhöhung haben. Die Pflege der Grünflächen wird von der Gemeinde Beverstedt veranlasst.
(3) Das Ablegen von Blumenschmuck, Kränzen sowie das Aufstellen von
Pflanzschalen etc. soll nur an den zentralen Gedenkplätzen erfolgen.
(4) Gemeinschaftsgräberfelder sind nur auf den dafür vorgesehenen
Friedhöfen verfügbar.
(4) Das Nutzungsrecht kann für maximal zwei zusammen liegende Grabstellen in einem Gemeinschaftsgräberfeld erworben werden.
(6) In einer Urnengrabstätte eines Gemeinschaftsgräberfeldes dürfen
höchstens 2 Urnen beigesetzt werden.
§ 17
Anonyme Grabstätten
(7) Im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten ist, ohne dass ein
Rechtsnachfolger des Nutzungsrechts benannt worden ist, mit dem Antrag auf Bestattung gemäß § 7 Abs. 1 ein neuer Nutzungsberechtigter
vom Antragsteller zu bestimmen. Der neu benannte Nutzungsberechtigte
erklärt schriftlich gegenüber der Gemeinde, dass er das Nutzungsrecht
des Verstorbenen übernimmt.
Anonyme Grabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten
in Rasenflächen. (Unter anonymer Bestattung versteht man eine Feuerbestattung, bei der die Urne in einer Rasenfläche unter Ausschluss der Öffentlichkeit beigesetzt wird, ohne dass ein Hinweis auf den Namen des
Beigesetzten erfolgt). Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist ausgeschlossen. Anonyme Grabstätten sind nur auf den dafür vorgesehenen
Friedhöfen verfügbar.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
§ 18
Ehrengrabstätten
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in seiner Grabstätte beigesetzt zu werden, wenn ausreichend Platz vorhanden ist und bei
Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art
der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten
(einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Beverstedt.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
Ausnahmen sind möglich. Die im Voraus geleisteten Gebühren für das
Nutzungsrecht und für die allgemeine Friedhofspflege werden nicht erstattet.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die
Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(11) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.
§ 14
Grabstätten für Erdbestattungen
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
Die gemeindliche Baumschutzsatzung ist zu beachten.
(1) Die Größe einer Grabstätte für Erdbestattungen entspricht ca. 1,50 m
in der Breite und ca. 2,50 m in der Länge.
(3) Erfolgt auf den Grabstätten eine Beeinträchtigung von Gräbern durch
Bäume, die eine Höhe von 2 m überschreiten, so sind diese vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen.
(2) In einer Grabstätte für Erdbestattung ist es möglich entweder nur einen Sarg (1er-Belegung) oder einen Sarg und zusätzlich bis zu 2 Urnen
bzw. 1 Urne und die Leiche eines Kindes unter 5 Jahren (3er-Belegung)
zu bestatten.
387
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 VI. Grabmale und bauliche Anlagen
(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde
Beverstedt.
§ 20
Fundamentierung und Befestigung
(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands
des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das
Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht
umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und
Gießkannen.
(7) Die Abfallentsorgung obliegt dem Nutzungsberechtigten.
§ 21
Unterhaltung
(8) Sollte ein Grab nur über ein davor liegendes Grab zu erreichen sein,
hat der Nutzungsberechtigte des davor liegenden Grabes sicherzustellen,
dass das dahinter liegende Grab jederzeit betreten werden kann. Eine Zuwegung ist von der Bepflanzung freizuhalten. Nach dem Betreten des davor liegenden Grabes ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in
würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist
der jeweilige Nutzungsberechtigte, der mindestens einmal jährlich eine
Standsicherheitskontrolle durchführen muss.
§ 24
Vernachlässigung der Grabpflege
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen
Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr
im Verzuge kann die Gemeinde Beverstedt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der
Gemeinde Beverstedt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessen
Frist beseitigt, ist die Gemeinde Beverstedt berechtigt, das Grabmal oder
Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände sechs Monate aufzubewahren. Ist
der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht
zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung
und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem
Monat aufgestellt wird.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt,
hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde
Beverstedt die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung
zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.
Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild
auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde Beverstedt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate
ungeachtet, kann die Gemeinde Beverstedt
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das
Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach,
kann die Gemeinde Beverstedt in diesem Fall die Grabstätte auf seine
Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten
bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Samtgemeinde
Beverstedt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und
baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht
bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde Beverstedt den Grabschmuck entfernen.
§ 22
Entfernung
Nach Ablauf der Ruhezeit bei Grabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Grabstätten/Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von
Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie Bepflanzungen zu entfernen und die Grabstätte ist
gleichmäßig einzuebnen. Geschieht dieses nicht binnen 3 Monaten, so ist
die Gemeinde Beverstedt berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen.
Die Gemeinde Beverstedt ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Gemeinde Beverstedt abgeräumt werden, hat der
jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 25
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde Beverstedt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt
werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen
bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 23
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für
den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von
den Grabstätten zu entfernen.
§ 26
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder einer anderen im Freien vorgesehen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes,
dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren
Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und
Wege nicht beeinträchtigen.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der
Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten
hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte
verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit
oder des Nutzungsrechtes.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf
der vorherigen Anmeldung bei der Gemeinde Beverstedt.
388
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 IX. Schlussvorschriften
zur Zahlung fällig.
§ 27
Haftung
§4
Gebühren für Grabstellen
Die Gemeinde Beverstedt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet
die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
1. Erwerb eines Nutzungsrechtes
für eine Sarggrabstätte für Erdbestattungen
2. Erwerb eines Nutzungsrechtes
für eine Sarggrabstätte mit Urne
für Erdbestattung
3. Erwerb eines Nutzungsrechtes
für eine Grabstätte für Urnenbestattungen
4. Erwerb eines Nutzungsrechtes
für eine Grabstätte für Erdbestattungen
in einem Gemeinschaftsgräberfeld
5. Erwerb eines Nutzungsrechtes
für eine Grabstätte für Urnenbestattungen
in einem Gemeinschaftsgräberfeld
6. Erwerb eines Nutzungsrechtes
für eine Urnengrabstätte für Erdbestattungen
7. Erwerb eines Nutzungsrechtes
für eine anonyme Grabstätte
für Urnenbestattungen
8. Verlängerung des Nutzungsrechtes
für eine Sarggrabstätte für Erdbestattungen
bei Familiengrabstellen mit mehr
als 4 Grabstätten
9. Verlängerung des Nutzungsrechtes
für eine Sarggrabstätte mit Urne
für Erdbestattung
10. Verlängerung des Nutzungsrechtes
für eine Sarggrabstätte für Erdbestattungen
Gemeinschaftsgräberfeld
11. Verlängerung des Nutzungsrechtes
für eine Urnengrabstätte
Gemeinschaftsgräberfeld
12. Verlängerung des Nutzungsrechts
für eine Grabstätte für Urnenbestattungen
13. Verlängerung des Nutzungsrechtes
für eine Urnengrabstätte für Erdbestattungen
§ 28
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Beverstedt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für
den Landkreis Cuxhaven in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.
Juni 2010 außer Kraft.
Beverstedt, den 03. Dezember 2012
(L.S.)
Gemeinde Beverstedt
Voigts
Gemeindebürgermeister
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 S. 385 -
330.
SATZUNG
über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
(Bestattungsgebührensatzung)
der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven
750,00 €/Grabstätte
2.100,00 €/Grabstätte
1.300,00 €/Grabstätte
1.500,00 €/Grabstätte
1.750,00 €/Grabstätte
2.400,00 €/Grabstätte
1.170,00 €/Grabstätte
20,00 €/Grabstätte/Jahr
15,00 €/Grabstätte/Jahr
70,00 €/Grabstätte/Jahr
50,00 €/Grabstätte/Jahr
58,00 €/Grabstätte/Jahr
43,00 €/Grabstätte/Jahr
80,00 €/Grabstätte/Jahr
§5
Benutzungs-/Unterhaltungsgebühren
Auf Grund der §§ 10, 11, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds.
GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2012 (Nds.
GVBl. S 279) und des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S 41), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), hat der Rat der Gemeinde Beverstedt in seiner Sitzung am 03. Dezember 2012 folgende Satzung beschlossen:
(1) Für die Benutzung der Friedhofskapellen wird eine Gebühr von:
- mit Aufbahrung
350,00 €
- ohne Aufbahrung
300,00 €
festgesetzt.
(2) Für die Benutzung der Kühlzellen wird eine Gebühr von 60,00 €/Nutzungstag festgesetzt.
§1
Allgemeines
(3) Für weitere in dieser Gebührensatzung nicht geregelte Benutzungsund Unterhaltungsleistungen der Gemeinde werden privatrechtliche Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall erhoben.
Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Beverstedt und ihrer Einrichtungen werden nachfolgende Gebühren erhoben.
§6
Bestattungsgebühren
§2
Gebührenschuldner
Für die Grabherstellung (Ausheben und Wiederverfüllen der Gruft) wird
eine Gebühr in Höhe von:
• für Erdbestattungen von Personen über 5 Jahren
400,00 €
• für Erdbestattungen von Personen unter 5 Jahren
288,00 €
• für Urnenbestattungen
150,00 €
festgesetzt.
(1) Gebührenschuldner sind die Antragsteller und die Personen, die nach
bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben.
(2) Die Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§3
Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit
§7
Übergangsregelung
(1) Die Gebührenschuld für Grabnutzungsgebührten entsteht mit dem Erwerb bzw. der Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle.
Die Gebühren werden zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
Für die Gebührenschuldner nach § 4, die bereits vor Inkrafttreten dieser
Satzung das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wieder erworben haben,
gilt § 4 dieser Satzung nicht. Sie entrichten die in § 4 „Benutzungsgebühren“ unter Sonstige Gebühren, Buchstabe d) der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Samtgemeinde Beverstedt,
Landkreis Cuxhaven vom 22. Juni 1998 zuletzt geändert durch die Fünfte
Änderungssatzung vom 21. Juni 2010 benannten Gebühren in Höhe von
(2) Die Gebührenschuld für die Benutzungsgebühren für Friedhofskapellen und Kühlzellen und die Gebühren für die Grabherstellung entsteht
mit der Anmeldung der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die
Gebühren werden zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides
389
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 9,00 €/Grabstätte/Jahr bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. bis zu
einer Verlängerung des Nutzungsrechts weiter.
Der Rat kann der Gleichstellungsbeauftragten weitere Aufgaben zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern übertragen. Die
Gleichstellungsbeauftragte kann dem Rat hierfür Vorschläge unterbreiten.
§8
Beitreibung/ Billigkeitsregelung
§3
Unterstellung, Weisungsgebundenheit
(1) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister unterstellt. Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer
Aufgaben ist sie nicht weisungsgebunden.
(2) Die Gebühren können entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 5a NKAG in Verbindung mit § 222 Abgabenordnung (AO) bei Vorliegen einer erheblichen Härte für den Abgabenschuldner ganz oder teilweise gestundet werden.
§4
Verhältnis zu den kommunalen Gremien
(3) Die Gebühren können entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 5a NKAG in Verbindung mit § 227 AO bei Vorliegen einer unbilligen Härte für den Abgabenschuldner ganz oder teilweise erlassen werden.
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an allen Sitzungen der Vertretung, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates und der
Ausschüsse nach § 73 NKomVG teilnehmen. Sie ist auf ihr Verlangen
zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Sie kann verlangen, dass ein
bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung des
Rates, des Verwaltungsausschusses oder eines Ausschusses des Rates gesetzt wird.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der
Gemeinde Beverstedt tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der
Samtgemeinde Beverstedt vom 22. Juni1998 zuletzt geändert durch die
Fünfte Änderungssatzung vom 21. Juni 2010 tritt, ausgenommen des § 4
„Sonstige Gebühren“ Buchstabe d) außer Kraft.
(2) Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, einem Beschlussvorschlag des Verwaltungsausschusses, so hat
die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
Satz 1 ist auf Beschlussvorschläge, die an den Hauptausschuss und die
Ausschüsse des Rates gerichtet sind, entsprechend anzuwenden.
Der § 4 „Sonstige Gebühren“ Buchstabe d) bleibt für alle zum 31. Dezember 2012 bestehenden Grabstätten bis zu einer erfolgten Verlängerung des Nutzungsrechts für die Grabstätte in Kraft.
Beverstedt, den 03. Dezember 2012
(L.S.)
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf Verlangen des Rates verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen.
Gemeinde Beverstedt
Voigts
Bürgermeister
§5
Beteiligungsrechte
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte in allen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten.
331.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt, die Akten
der Gemeindeverwaltung einzusehen. Personalakten darf sie nur mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten einsehen.
SATZUNG
zur Regelung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten
in der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven,
vom 3. Dezember 2012
§6
Öffentlichkeitsarbeit
Aufgrund der §§ 8 und 9 der Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl: S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279) hat
der Rat der Gemeinde Beverstedt in seiner Sitzung am 03. Dezember
2012 folgende Satzung beschlossen:
Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.
§1
Rechtsstellung
§7
Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte der Gemeinde Beverstedt ist ehrenamtlich tätig. Der Rat entscheidet über die Berufung und Abberufung der
Gleichstellungsbeauftragten.
(1) Der Verwaltungsausschuss kann eine ständige Stellvertreterin der
Gleichstellungsbeauftragten bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte
soll vor der Bestellung gehört werden.
(2) Ist eine ständige Stellvertreterin nicht bestellt, so soll der Verwaltungsausschuss eine andere Beschäftigte mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich
länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist. Die
Amtszeit der vorübergehenden Stellvertreterin endet zu dem Zeitpunkt,
an dem die Gleichstellungsbeauftragte ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.
§2
Aufgaben
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte soll dazu beitragen, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen. Sie wirkt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und
Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen
und Männern in der Gesellschaft haben.
§8
Inkrafttreten
(2) Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Zielsetzung, insbesondere zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, kann sie
Vorhaben und Maßnahmen anregen, die
1. die Arbeitsbedingungen in der Verwaltung,
2. personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes der Gemeinde oder
3. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
betreffen.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Rechtsstellung der ehrenamtlichen
Frauenbeauftragten der Samtgemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven,
vom 28. Juni 1999 außer Kraft.
Beverstedt, den 03. Dezember 2012
(L.S.)
390
Gemeinde Beverstedt
Voigts
Bürgermeister
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 -
332.
(4) Dem Anspruch auf ortsnahe Unterbringung der Kinder wird möglichst
Rechnung getragen.
(5) Der Aufnahmeantrag wird schriftlich auf einem entsprechenden Vordruck gestellt, auf dem die Sorgeberechtigten die erforderlichen Angaben
einzutragen haben. Mit dem Aufnahmeantrag erkennen die Sorgeberechtigten die Bestimmungen dieser Satzung und der Gebührensatzung an.
SATZUNG
über die Benutzung der Kindertagesstätten
in der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven,
vom 3. Dezember 2012
(6) Im laufenden Kindertagesstättenjahr sollte eine Anmeldung spätestens
zwei Monate vor dem Aufnahmetermin erfolgen.
Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. Nr. 31/
2010 S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli
2012 (Nds. GVBl. S. 279) und sowie Gesetzes über Tageseinrichtungen
(KiTaG) in der Fassung vom 07. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57) zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 57) hat der
Rat der Gemeinde Beverstedt in seiner Sitzung am 03. Dezember 2012
folgende Satzung beschlossen:
(7) Über die Aufnahme der Kinder entscheidet die Gemeinde Beverstedt
in Abstimmung mit der jeweiligen Kindertagesstätte.
§4
Gesundheitsvorsorge
(1) Jede Erkrankung des Kindes und jeder Fall einer übertragbaren
Krankheit in der Wohngemeinschaft des Kindes ist der Leitung der jeweiligen Kindertagesstätte unverzüglich mitzuteilen.
§1
Allgemeines
(2) Kinder, die an einer übertragbaren Krankheit oder Parasitenbefall leiden, dürfen die Kindertagesstätten solange nicht besuchen, bis sie nach
dem schriftlichen Attest des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes des Landkreises Cuxhaven ansteckungsfrei sind. Bei Verdacht auf
Erkrankung des Kindes mit einer meldepflichtigen Krankheit innerhalb
der Einrichtung müssen die Sorgeberechtigten gestatten, dass das Kind
einem Arzt zur Untersuchung vorgestellt wird.
(1) Die Gemeinde Beverstedt unterhält als öffentliche Einrichtung folgende Kindertagesstätten:
1. Kindertagesstätte Appeln, Alte Dorfstraße 14
2. Kindertagesstätte „Frieda Mallet“, Schulstraße 4
3. Kindertagesstätte „Waldmäuse“, An der Brake 22
4. Kindertagesstätte „Mäusenest“, Wollingster Dorfstraße 7
5. Kindertagesstätte Wellen, Spintenkamper Straße 8
6. Hortoase Beverstedt, An der Brake 13
7. Hort Bokel, Mühlenstraße 7
8. Kindertagesstätte „Drachenhöhle“, Frelsdorf, Schulweg 2a
9. Kindertagesstätte „Stubbener Zwergenhaus“, Brunshausener Straße 4
(3) Kranke Kinder dürfen die Kindertagesstätten nicht besuchen. Ein
Kind ist dann krank, wenn es am normalen Kindertagesstättenbetrieb
nicht teilnehmen kann.
§5
Betreuung
(2) In diesen Kindertagesstätten können Kinder gemäß § 1 Abs. 2 des
Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder aufgenommen werden sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
(1) Die Anzahl der Gruppen, die Gruppenstärken sowie die Öffnungszeiten der einzelnen Kindertagesstätten sind individuell geregelt.
(2) Die Kindertagesstätten sind mit folgenden Ausnahmen ganzjährig geöffnet:
a) Schließung an den gesetzlichen Feiertagen,
b) Betriebsruhe für die Dauer von drei Wochen in den Sommerferien
und einer Woche wahlweise in den Oster- oder in den Herbstferien.
Beginn und Ende der Betriebsruhe werden jeweils rechtzeitig festgelegt. Die Kindertagesstättenleitung informiert die Sorgeberechtigten
rechtzeitig durch Aushang oder schriftliche Benachrichtigung über
die festgesetzten Ferienzeiten.
c) Betriebsruhe vom 24. Dezember bis 01. Januar
d) Schließung aus gesundheitlichen Gründen (auf Anordnung des Gesundheitsamtes) oder anderen zwingenden Gründen. Die genaue Zeit
der Schließung wird so rechtzeitig wie möglich durch die Gemeinde
bekannt gegeben.
e) Der Träger kann die Einrichtung aus betriebsbedingten Gründen
(z. B. Fortbildung der Mitarbeiter) bis zu drei Tagen im Jahr schließen. Weitere Schließungen sind nur im Einvernehmen mit dem Elternbeirat möglich.
(3) Die Kinder sollten ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Beverstedt
begründet haben.
§2
Ziele der Kindertagesstätten
(1) Die Kindertagesstätten in der Gemeinde Beverstedt sollen insbesondere
- die Kinder in ihrer Persönlichkeit stärken,
- sie in sozial verantwortliches Handeln einführen,
- ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln , die eine eigenständige
Lebensbewältigung im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten des
einzelnen Kindes fördern,
- den natürlichen Wissensdrang und die Freude am Lernen pflegen, die
Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen erzieherisch fördern,
- den Umgang von behinderten und nicht behinderten Kindern sowie
von Kindern unterschiedlicher Herkunft und Prägung untereinander
fördern,
- die Erlebnisfähigkeit, Kreativität und Phantasie fördern.
(3) Werden die Kindertagesstätten aus einem der o.a. Gründe geschlossen, haben die Sorgeberechtigten keinen Anspruch auf Betreuung, Schadenersatz oder Erstattung der Gebühren.
(2) Die Kindertagesstätten ergänzen und unterstützen damit die Erziehung des Kindes in der Familie.
§6
Aufsichtspflicht
§3
Aufnahme
(1) Die Sorgeberechtigten übergeben die Kinder (Krippe und Kindergarten) zu Beginn der Öffnungszeit dem Personal der Kindertagesstätte und
holen sie nach Beendigung der Öffnungszeit dort wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes durch
das Personal der Kindertagesstätte und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Sorgeberechtigten oder abholberechtigten Personen nach
der Abmeldung beim pädagogischen Personal beim Verlassen des Grundstückes der Kindertagesstätte.
(1) Die jeweiligen Kindertagesstätten nehmen vorrangig die Kinder auf,
die ihren ersten Wohnsitz in der entsprechenden Ortschaft haben. Kinder,
die in einer Ortschaft wohnen, in dem keine Kindertagesstätte vorhanden
ist, werden bei der Platzvergabe gleichrangig wie Kinder in der Ortschaft
behandelt, in der sie eine Kindertagesstätte besuchen wollen.
(2) Soweit Betreuungsplätze vorhanden sind, können in begründeten Fällen Kinder aus anderen Bereichen in der Kindertagesstätte aufgenommen
werden. Auch bei Nachmeldungen behalten diese Kinder dann ihren
Platz.
(2) Die Sorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in der
Kindertagesstätte schriftlich, wer außer ihnen noch zur Abholung des
Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Das Mindestalter der abholberechtigten Personen beträgt 14 Jahre. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause
zu bringen.
(3) Soweit keine Betreuungsplätze in der Ortschaft vorhanden sind, können Kinder an benachbarte Kindertagesstätten verwiesen werden.
391
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 c) Viehmärkten nach der Anzahl der zum Verkauf aufgetriebenen Tiere,
d) Wochenmärkten je Markttag und Frontmeter
berechnet.
§7
Haftung / Versicherung
(1) Für den Verlust oder die Beschädigung von mitgebrachten Sachen
wird keine Haftung übernommen.
(2) Die durch Dachüberstände, Markisen, Treppen, Vorbauten, Materiallagerungen o.ä. in Anspruch genommenen Flächen werden mitberechnet,
soweit sie innerhalb der Frontlinie liegen.
(2) Während der Betreuungszeit besteht zugunsten der Kinder ein kostenloser Unfall- und Haftpflicht-Versicherungsschutz. Für den direkten Weg
eines Kindes von der Wohnung zur Kindertagesstätte und zurück besteht
Unfallversicherungsschutz. Unfälle in diesem Bereich sind der Leitung
der jeweiligen Einrichtung daher unverzüglich zu melden.
Eine weitergehende Haftung entfällt.
A) Jahrmärkte
1. Das Marktstandgeld wird nach den folgenden Preisgruppen für jeden
Quadratmeter pro Tag erhoben:
Preisgruppe 1
3,10 €
Preisgruppe 2
2,10 €
Preisgruppe 3
1,80 €
Preisgruppe 4
1,10 €
Preisgruppe 5
0,70 €
Preisgruppe 6
0,60 €
Preisgruppe 7
0,70 €
§8
Gebühren
(1) Für die Betreuung der Kinder in den Kindertagesstätten wird eine Jahresgebühr, zahlbar in 12 Monatsbeträgen, erhoben. Über die Höhe der
Gebühr wird ein schriftlicher Bescheid erteilt, der gleichzeitig als Bestätigung der Aufnahme des Kindes gilt.
2. Den Preisgruppen werden die Marktbezieher wie folgt zugeordnet:
Preisgruppe 1
Getränkestände
Preisgruppe 2
Imbissstände, Sammelstände/-wagen für Unterhaltungsautomaten (Flipper u. ä.), Automatenwagen
Preisgruppe 3
Verkaufsstände/-wagen für Kunsthandwerk, Hüte, Mützen,
Haushaltsgegenstände, Bekleidung, Puppen, Lederwaren, Geschenkartikel, Blumen
Preisgruppe 4
Neuheiten
Preisgruppe 5
Verkaufsstände/-wagen für Honigkuchen, Mandeln, Eis, Fisch,
Zucker- und sonstige Süßwaren, Spielwaren
Preisgruppe 6
Ausspielungen, Schießwagen, Schießhallen
Preisgruppe 7
Autoscooter, Wellenbahn, Hochfahrgeschäfte, Reitbahn, Schankzelte, Zeltanbau bei Getränke- und Imbissständen
(2) Näheres regelt die Gebührensatzung für die Kindertagesstätten in der
Gemeinde Beverstedt in der jeweils gültigen Fassung.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
Beverstedt, den 03. Dezember 2012
(L.S.)
Gemeinde Beverstedt
Voigts
Bürgermeister
333.
SATZUNG
der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven,
über die Erhebung von Marktgebühren
– Marktgebührensatzung - vom 3. Dezember 2012
3. Sonstiges
a) Drehorgelspieler u. Straßenmusiker
b) Bauchkastenhändler einschl. Luftballons
c) für auf dem Marktplatz abgestellte Fahrzeuge
Kassen-, Maschinen-, Wohnwagen
Aufgrund der §§ 10, 30 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.
576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S.
279) und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), in Verbindung mit
§ 71 Gewerbeordnung in der Neufassung vom 22. Februar 1999 (BGBl.
S. 202) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. S.
2714) und § 21 des Niedersächsischen Straßengesetzes in der Fassung
vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. Nr. 22/2009 S. 372) hat der Rat
der Gemeinde Beverstedt in seiner Sitzung am 03. Dezember 2012 folgende Satzung beschlossen.
3,00 €
11,00 €
6,00 €
B) Wochenmärkte
1. Standplatz zum Handeln mit
a) Fleisch, Fleischwaren, Wild, Geflügel, Fisch, Butter, Käse, Eier,
Obst, Gemüse, Blumen, Backwaren, sämtliche Lebensmittel und
Neuheiten
je angefangene Frontmeter
2,10 €
b) Sonstige Waren je angefangene Frontmeter
1,05 €
2. Für ständige Marktbezieher werden bei fester Zuweisung eines
Standplatzes für einen längeren Zeitraum
a) für ein Kalenderjahr 45 Markttage
b) für die Zeit vom 01. April bis 30. September (Sommerhalbjahr)
22,5 Markttage
berechnet.
§1
Gegenstand der Gebühr
Die Benutzung öffentlicher Straße und Plätze in der Gemeinde Beverstedt
zum Feilbieten von Waren oder Vieh sowie zu sonstigen gewerblichen
Zwecken aus Anlass von Märkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen – Sondernutzung im Sinne des Niedersächsischen Straßengesetzes
– ist gebührenpflichtig.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Bestimmungen des § 2.
§3
Werbungskostenzuschlag
Die Werbungskosten für den Wochenmarkt werden anteilig von der Gemeinde Beverstedt getragen.
§2
Gebührenhöhe
§4
Anmeldung, Zuweisung der Plätze
(1) Die Gebühr wird bei
a) Fahrgeschäften aller Art, Schießhallen, Ausspielungen, Verlosungen,
Schau- und Verkaufsgeschäften nach der in Anspruch genommenen
Fläche (qm/Tag)
b) Ballonständen, Kraftmessern, Automaten und dergleichen nach der
Anzahl der Stände,
Bei der Anmeldung ist bei den Geschäften die gewünschte Lage des Standes, die Größe der beanspruchten Fläche in qm und bei den Ständen die
Anzahl bzw. beim Wochenmarkt die Länge in Frontmetern sowie die
Dauer der gewünschten Zuweisung anzugeben.
Der Antrag für einen Tagesplatz zum Wochenmarkt muss eine Woche
vor dem Markttag bei der Gemeinde gestellt werden. Für den Wochen392
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 markt können auch Dauerplätze für jeweils mindestens ein Jahr vergeben
werden.
Die Zuweisung der Standplätze trifft die Gemeinde im Rahmen des
pflichtgemäßen Ermessens nach dem Eingang der Anmeldung und der
zur Verfügung stehenden Fläche. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Platzes oder auf eine bestimmte Platzgröße besteht nicht.
Wenn die Plätze für den Wochenmarkt am Markttag bis 7 Uhr nicht besetzt sind, hat die Gemeinde das Recht, die Fläche neu zu vergeben.
Die Organisation und Abwicklung eines Marktes auf Gemeindeflächen
kann an Private übertragen werden. Für diese Märkte gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
§5
Gebührenschuldner, Zahlung
Diese Satzung tritt nach der Verkündung im Amtsblatt des Landkreises
Cuxhaven in Kraft.
§9
Übertragung an Private
§ 10
Inkrafttreten
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist der Benutzer des Standplatzes verpflichtet. Neben diesem haftet für die Gebühr auch der Eigentümer des Geschäftes, der Mitbenutzer oder Antragsteller. Mehrere Gebührenpflichtige
haften als Gesamtschuldner.
Beverstedt, den 03. Dezember 2012
(L.S.)
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zulassung auf den Markt. Die
Gebühr wird für die gesamte Marktdauer bzw. Dauer der sonstigen Veranstaltung erhoben und ist im Rathaus an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Gemeinde ist berechtigt, die Gebühr im Voraus zu fordern. Für
Standplätze, die über die festgesetzte Marktdauer hinaus in Anspruch genommen werden, sind die Gebühren nach den Ziffern 1 – 6 des § 2 in
doppelter Höhe zu entrichten.
Gemeinde Beverstedt
Voigts
Bürgermeister
334.
SATZUNG
der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven,
über die Benutzung der gemeinsamen Musikschule
Beverstedt/Hagen vom 3. Dezember 2012
(3) Die Gebühr für einen aufgrund schriftlicher Zusage erlassenen Standplatz ist auch dann zu entrichten, wenn der Platzbewerber am Markt nicht
teilnimmt und der Standplatz nicht von einem Geschäft gleicher Art und
Größe ausgenutzt wird. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Platzbewerber der Marktbehörde sein Fernbleiben mindestens 1/4 Jahr vor
Marktbeginn anzeigt. Geht die schriftliche Anzeige in der Zeit von 3 Monaten bis 1 Monat vor Marktbeginn bei der Gemeinde ein, so sind mindestens 20 Prozent der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), hat der Rat der
Gemeinde Beverstedt in seiner Sitzung am 03. Dezember 2012 folgende
Satzung beschlossen:
(4) Wer den bereitgestellten Platz verspätet oder nur teilweise in Anspruch nimmt oder vorzeitig räumt, hat keinen Anspruch auf Ermäßigung
oder Rückzahlung der Gebühr.
§1
Allgemeines
(5) Zur Vermeidung von Härten kann die Gebühr im Einzelfall auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
Die Gemeinde Beverstedt betreibt gemeinsam mit der Samtgemeinde Hagen als gemeinnützige öffentliche Einrichtung eine Musikschule mit der
Bezeichnung „Musikschule Beverstedt/Hagen“.
(6) Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben erden. Der Gebührenschuldner kann die Gebührenanforderung
nicht mit Gegenforderungen aufrechnen.
§2
Aufgaben
§6
Kosten der Ver- und Entsorgung
§8
Ausnahmegenehmigungen
Die Aufgabe der Musikschule besteht in der Vermittlung einer möglichst
früh einsetzenden und umfassenden musikalischen Ausbildung.
Der Unterricht der Musikschule ist entsprechend dem Strukturplan in vier
Stufen gegliedert: Grundstufe – Unterstufe – Mittelstufe – Oberstufe
Der Unterricht wird je nach Fach und Stufe als Klassen- Gruppen- oder
Einzelunterricht erteilt.
• Ziel der Grundstufe ist die Entwicklung und Schaffung einer allgemeinen elementaren musikalischen Grundbildung. Sie findet ihren
Sinn in den vier Grundtatsachen: der Sensibilisierung, Musikalisierung, Kreativierung und Sozialisation. Sie dient außerdem der Vorbereitung auf den weiterführenden Instrumentalunterricht. Sie findet
statt in der „Musikalischen Früherziehung“ für Vorschulkinder und
der „Musikalischen Grundausbildung“ für 6-8 jährige.
• Ziel der Unterstufe ist die Bereitstellung der technischen Grundlagen
auf dem jeweiligen Instrument, außerdem das Beherrschen der wesentlichen Grundinhalte der Musiklehre und die sorgfältige Schulung
des Gehörs. Bei besonderer Begabung ist der Beginn des instrumentalen Unterrichts bereits während der Grundstufe möglich.
• Ziel der Mittelstufe ist die Erweiterung der Technik und der Entwicklung eigener gestalterischer Fähigkeiten. Es besteht die Möglichkeit
zur Teilnahme am Ensemblespiel und bei besonderer Begabung die
Teilnahme an musikalischen Wettbewerben. In der Mittelstufe beginnt die Förderung der „Vorberuflichen Fachausbildung“.
• Die Oberstufe ist nur in besonderen Fällen erreichbar und durchführbar. Sie ist den Schülern vorbehalten, die ausreichend Begabung,
Reife und Interesse für die musikalische Arbeit aufbringen.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für Veranstaltungen örtlicher Vereine, wenn diesen die benutzten Flächen durch besonderen Vertrag zur Verfügung gestellt worden sind.
§3
Unterrichtsziel
(1) Die während der Inanspruchnahme von öffentlichen Plätzen und Straßen benötigten Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind vom Antragsteller auf eigene Kosten sicherzustellen.
(2) Entstehen der Gemeinde Beverstedt bei einer Leistung, die auf Veranlassung eines Marktbenutzers im Rahmen des Benutzungsverhältnisses
vorgenommen wird, besondere Aufwendungen, so sind die entstandenen
Kosten vom Veranlasser zu erstatten.
§7
Ordnungsrechtliche Vorschriften
(1) Das Abstellen von Pack- und Wohnwagen sowie Zugmaschinen auf
dem Marktplatz ist für die gesamte Marktdauer bzw. Dauer von sonstigen
Veranstaltungen nicht gestattet. Ausgenommen sind hiervon die Wochenmärkte.
(2) Marktbezieher und Marktbesucher, die die Ruhe und Ordnung auf
dem Markt stören oder andere Personen in der Benutzung des Marktes
hindern oder durch Worte oder durch Tätlichkeiten belästigen, können
vom Markt verwiesen werden und haben den Markt sofort zu verlassen.
Ziel des Ausbildungsganges ist es, einerseits die Freude am Musizieren
zu wecken und zu fördern, andererseits technisch, musikalisch, stilistisch
393
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 und geistig einem Leistungsanspruch zu entsprechen. Musizieren ohne
Leistung ist ein Widerspruch in sich: Jedes noch so anspruchslose Musizieren ist mit einer mehrfach differenzierten Leistung verbunden. Angesichts täglich zu hörender perfektionierter Leistungen erhöht sich auch
der Eigenanspruch an Können und geschultem Geschmack – dieses Ziel
kann aber nur durch eine planvolle, vielseitige Ausbildung erreicht werden.
Die Eltern sind aufgefordert, durch tätiges Interesse die Arbeit in der Musikschule zu unterstützen.
§ 10
Kündigung
Die Kündigung des Musikschulunterrichtes ist nur schriftlich mit einer
Kündigungsfrist von drei Monate zum Stichtag (zum 28. Februar oder 31.
August) zulässig. Die Frist bezieht sich auf den Eingang der Kündigung
bei der Gemeinde Beverstedt/Samtgemeinde Hagen .
§ 11
Erhebungszeitraum
• Ergänzungsfächer
Fachschüler können zusätzlich zum Hauptfachunterricht an verschiedenen Arbeitskreisen teilnehmen. Die Arbeitskreise werden nach Bedarf
und nach den gegebenen Möglichkeiten eingerichtet.
(1) Erhebungszeitraum ist das Musikschuljahr. Die Berechnung der individuellen Gebühr erfolgt zum 01. September für die Dauer der folgenden
zwölf Monate nach Antrag der Eltern.
• Veranstaltungen
In regelmäßigen Abständen werden Vorspielstunden von den Schülern
der Musikschule durchgeführt. Die Termine werden rechtzeitig bekannt
gegeben.
(2) Das Musikschuljahr beginnt am 01. September eines Kalenderjahres
und endet am 31. August.
(3) Die musikalische Früherziehung/ die musikalische Grundausbildung
beginnt zum 01. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.
§4
Leitung der Musikschule
§ 12
Veranlagung und Fälligkeit
Die Musikschule wird von einer hauptamtlichen musikpädagogischen
Fachkraft geleitet.
(1) Die zu entrichtende Gebühr ist eine Jahresgebühr, die in zwölf gleichen Monatsteilbeträgen (Monatsgebühr) jeweils zum Ersten des laufenden Monats fällig wird.
§5
Gebührengegenstand
(2) Die zu entrichtende Gebühr der musikalischen Früherziehung und
Grundausbildung ist eine Jahresgebühr, die in elf Monatsteilbeiträgen
(Monatsgebühr) jeweils zum Ersten des laufenden Monats fällig wird.
Für die Erteilung von Musikunterricht erhebt die Gemeinde Beverstedt/
Samtgemeinde Hagen von den Sorgeberechtigten und/oder Antragsstellern und Nutzern eine monatliche Gebühr nach der Maßgabe dieser Satzung.
(3) Die Inanspruchnahme der Sozialermäßigung von 50 % erfolgt auf Antrag. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Sozialermäßigung. Die Ermäßigung wird bei vorliegenden Voraussetzungen nur gewährt, wenn Haushaltsmittel noch zur Verfügung stehen. Maßgebend ist der Eingang des
Antrages bei der Samtgemeinde/Gemeinde. Wird ein solcher Antrag
nicht gestellt, ist der Höchstbetrag zu zahlen.
Die Gewährung der Sozialermäßigung erfolgt frühestens ab dem Ersten
des Monats der Antragsstellung
§6
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig sind die Eltern oder sonstigen Sorgeberechtigten der
Kinder und die volljährigen Teilnehmer, die die Musikschule der Samtgemeinde Hagen/Gemeinde Beverstedt benutzen. Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind mit ehelichen Lebensgemeinschaften gleichgestellt.
Daneben sind die Personen gebührenpflichtig, die das Anmeldeformular
unterschrieben haben. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Sozialermäßigung von 50 % wird gewährt, wenn ein aktueller
ALG II Bescheid, ein Bescheid über den Bezug von Grundsicherung oder
Wohngeld im Original vorgelegt wird. In besonderen Härtefällen kann
auf Antrag eine Einkommensüberprüfung nach den Kriterien des ALG II
Bezugs erfolgen.
§7
Gebührenfestsetzung
§ 13
Gebühr
Die Gebührenfestsetzung wird nach einer Erklärung des Gebührenpflichtigen vorgenommen. Die Selbsterklärung ist zu Beginn eines jeden Musikschuljahres zu wiederholen. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt
durch schriftlichen Bescheid. Die Gemeinde/Samtgemeinde ist jederzeit
berechtigt, eine Einkommensprüfung vorzunehmen und die Gebühr rückwirkend festzusetzen.
(1) Die Höhe der Monatsteilbeträge (Monatsgebühr) bemisst sich nach
dem besuchten Unterrichtsfach. (s. Anlage Gebührenordnung)
(2) Der Besuch von Kooperationskursen in der verlässlichen Grundschule
(MFE und MGA) werden als Halbjahreskurse mit einer Gebühr von 30
Euro belegt.
Für den Besuch von Kooperationskursen im Instrumentalunterricht werden 50 % der sonst üblichen Gebühr als Halbjahresgebühr fällig.
§8
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(3) Die Gebühr unterliegt der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung und der damit verbundenen Aufnahme in die Musikschule.
(4) Bei einem Gebührenrückstand von mehr als zwei Monaten kann die
Samtgemeinde/Gemeinde den Teilnehmer von einem weiteren Besuch
der Musikschule ausschließen.
(2) Die Gebührenpflicht besteht solange bis der Teilnehmer ordnungsgemäß vom Besuch der Musikschule abgemeldet worden ist.
§ 14
Familien- und Geschwisterermäßigung
§9
Probezeit
Das Entgelt ermäßigt sich bei gleichzeitigem Besuch mehrerer Kinder/
Familienmitglieder eines Entgeltpflichtigen in der Musikschule Beverstedt/Hagen um 25 % für das zweite Familienmitglied, ab dem dritten Familienmitglied um 50 %. Die Ermäßigung erfolgt immer im günstigsten
Unterrichtsfach. Mehrere Ermäßigungen können parallel gewährt werden.
a) Für den Früherziehungs- und Grundbildungsunterricht gelten die ersten sechs Monate als Probezeit. In der Probezeit ist eine Kündigung
zum Monatsende möglich.
b) Für neu in den Instrumental- und Gesangsunterricht eintretende
Schüler gelten die ersten zwei Monate als Probezeit. Hier ist eine
Kündigung zum Ende der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von
zwei Wochen möglich.
c) Neue Schüler können im Instrumental- oder Gesangsunterricht eine
Probestunde erhalten. Mit der Fortsetzung des Unterrichts wird die
Probestunde in die Gebührenberechnung kostenpflichtig einbezogen.
§ 15
Mitwirkungspflicht
Bei Antrag auf Sozialermäßigung ist der Gebührenpflichtige verpflichtet
die Samtgemeinde/Gemeinde zu informieren, wenn sich die Einkommensverhältnisse während des Erhebungszeitraumes verändern, wie z.B.
394
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 der Wohngeldbezug, der Bezug von ALG II oder der Bezug von Grundsicherung endet.
Tarif 1:
Gebühren für Kinder, Jugendliche, Auszubildende,
Studenten, Wehrpflichtige etc.
Gebühren für Erwachsene.
Tarif 2:
§ 16
Inkrafttreten
14-tägiger Unterricht ist in allen Unterrichtsformen möglich und wird anteilig berechnet.
Diese Benutzungssatzung einschließlich Gebührenordnung tritt am 01.
Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung mit Gebührenordnung
der Samtgemeinde Beverstedt vom 27. Juni 2005 außer Kraft.
Beverstedt, den 03. Dezember 2012
(1) Ermäßigungen
(a) Familienermäßigung
Familienermäßigung wird gewährt, wenn mindestens 1 Erwachsener und
1 Kind einer Familie Unterricht erhalten. Erwachsene ohne Kinder erhalten keine Ermäßigung.
2. Erwachsener
25 %
1. Kind
25 %
2. Kind und mehr
50 %
Gemeinde Beverstedt
Voigts
Bürgermeister
(L.S.)
Musikschule Beverstedt-Hagen
Gemeinsame Musikschule der Gemeinde Beverstedt
und der Samtgemeinde Hagen
(b) Geschwistermäßigung
2. Kind
25 %
3. Kind und mehr
50 %
Die Ermäßigungen werden jeweils auf das günstigere Fach gewährt.
Gebührenordnung der Musikschule
gültig ab dem 01. Januar 2013
U-Form
Beschreibung
Grundfächer
Musikalische
MFE
Früherziehung
Musikalische
MGA
Grundausbildung
Dauer in
Min./Woche
(c) Sonstige Ermäßigungen
Mehrfachbelegung
25 %
Ermäßigung wird auf das günstigere Fach gewährt; gilt nicht für Erwachsene
Monatsgebühr
Tarif 1
Tarif 2
45
18 €
45
18 €
Ermäßigung auf Grundpreise
50 %
Auch für Erwachsene; Sozialermäßigung. Muss bei der Musikschule beantragt werden.
(2) Kombiunterricht
Standardunterricht
EU 30 + Einzelunterricht plus
30
60,00 €
91,00 €
EU 45 + Einzelunterricht plus
45
89,00 €
137,00 €
EU 45-II Einzelunterricht plus
+
14-tg.
22,5
45,00 €
70,00 €
EU 30
Einzelunterricht pur
30
72,00 €
114,00 €
EU 45
Einzelunterricht pur
45
108,00 €
172,00 €
30
36,00 €
57,00 €
45
54,00 €
86,00 €
45
40,00 €
63,00 €
45
18,00 €
29,00 €
45
29,00 €
47,00 €
PA 30
PA 45
GR 3
GR 3-II
GR 4+
Unterricht
in einer 2er-Gruppe
Unterricht
in einer 2er-Gruppe
Unterricht
in einer 3er-Gruppe
Unterricht in
einer 3er-Gruppe 14-tg.
Unterricht ab
einer 4er- Gruppe
KoU 1
Dauer:
Schüleranzahl:
Aufteilung:
KoU 2
Dauer:
Schüleranzahl:
Aufteilung:
KoU 3
Dauer:
Schüleranzahl:
Aufteilung:
KoU 4
Dauer:
Schüleranzahl:
Aufteilung:
Kombiunterricht
KoU 1
KoU 2
KoU 3
KoU 4
Kombiunterricht
für 2 Schüler
Kombiunterricht
für 2 Schüler
Kombiunterricht
für 2 Schüler
Kombiunterricht
für 2 Schüler
75
76,00 €
123,00 €
60
66,00 €
103,00 €
45
52,00 €
81,00 €
45
47,00 €
74,00 €
75 Min
2 Schüler
Schüler A
Schüler A/B
Schüler B
25 Min. EU
25 Min. PA
25 Min. EU
60 Min.
2 Schüler
Schüler A
Schüler A/B
Schüler B
15 Min. EU
30 Min. PA
15 Min. EU
45 Min
2 Schüler
Schüler A
Schüler A/B
Schüler B
15 Min. EU 14-tg.
30 Min. PA
15 Min. EU 14-tg.
45 Min.
2 Schüler
Schüler A
Schüler A/B
Schüler B
15 Min. EU
15 Min. PA
15 Min. EU
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 S. 392 -
Therapeutisches Musizieren
TM 30
Einzelunterricht
30
39,00 €
TM 45
Partnerunterricht
45
28,00 €
335.
SATZUNG
über die Unterbringung Obdachloser
in der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven,
vom 03. Dezember 2012
Sonstige Gebühren
ERG
Ergänzungsfächer ohne Hauptfach
18,00 €
KCH
Kinderchor
Instrumentenleihgebühr
Kurse
Besondere Kursangebote werden gesondert ausgeschrieben.
Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds.
GVBl. S. 279) hat der Rat der Gemeinde Beverstedt in seiner Sitzung am
03. Dezember 2012 folgende Satzung beschlossen:
0,00 €
7,00 €
395
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 §1
sungsverfügung bezieht und sie nach Aufforderung nicht verlässt, der
Räumungspflicht gemäß § 3 nicht nachkommt, die Benutzungsordnung
und die Weisungen der Verwalter gemäß § 4 - auch als Besucher – nicht
beachtet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 €
geahndet werden.
Zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen stellt die Gemeinde Beverstedt Unterkünfte als öffentliche Einrichtung zur Verfügung. Obdachlosenunterkünfte sind nicht für eine dauernde Wohnnutzung bestimmt.
§8
§2
Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden
oder gegen sie verstoßen wird, kann nach § 64 in Verbindung mit den
§§ 65 und 67 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 19.01.2005 (Nds.GVBl. 2/2005 S.9)
in der zur Zeit geltenden Fassung ein Zwangsgeld von 5 € bis 50.000 €
angedroht und festgesetzt werden. Das Zwangsmittel kann wiederholt
werden, bis der damit verfolgte Zweck erreicht ist. Als weitere Zwangsmittel können nach § 66 Nds. SOG die Ersatzvornahme sowie nach § 69
Nds. SOG unmittelbarer Zwang angewendet werden.
Obdachlose dürfen nur die ihnen von der Gemeinde zugewiesene Unterkunft beziehen und bewohnen. Das Recht, eine Unterkunft oder einzelne
Räume davon zu benutzen, wird durch schriftliche Verfügung begründet.
In der Verfügung ist die Unterkunft genau zu bestimmen, die Zahl der
Räume oder der Betten und gegebenenfalls auch die Nutzfläche anzugeben.
Im Ausnahmefall kann bei unmittelbar bevorstehender oder bereits eingetretener Obdachlosigkeit die Verfügung zunächst mündlich erteilt werden. Sie ist unverzüglich schriftlich nachzuholen.
§9
Inkrafttreten
Die Gemeinde kann jederzeit dem Obdachlosen eine andere Unterkunft
zuweisen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Unterkunft oder einen
bestimmten Unterkunftsstandard besteht nicht.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
Bewohner von Obdachlosenunterkünften sind verpflichtet, ihre Unterkünfte zu verlassen, wenn ihnen die Gemeinde eine angemessene Wohnung nachweist. Angemessen ist eine Wohnung, die nach Größe, Ausstattung und Miete im Einzelfall zumutbar ist.
Beverstedt, den 03. Dezember 2012
(L.S.)
Gemeinde Beverstedt
Voigts
Bürgermeister
Das Benutzungsrecht für die zugewiesene Unterkunft endet, wenn die
Bewohner ausziehen oder wenn die Unterkunft länger als einen Monat
nicht genutzt wird.
336.
§3
Der Benutzer hat bei Auszug aus der Unterkunft alle eingebrachten Gegenstände zu entfernen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann die Gemeinde die Unterkunft auf seine Kosten räumen. Eine Pflicht zur Verwahrung von Gegenständen besteht nicht.
SATZUNG
über die Erhebung von Nutzungsgebühren
für die Inanspruchnahme gemeindeeigener und
angemieteter Unterkünfte zur Unterbringung
von Obdachlosen in der Gemeinde Beverstedt,
Landkreis Cuxhaven, vom 3. Dezember 2012
Die Gemeinde haftet nicht für den Zustand, die Verschlechterung, den
vollständigen oder teilweisen Untergang oder Verlust von zurückgelassenen Gegenständen.
Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. Nr.
31/2010 S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.
Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279) und der §§ 1,2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds.
GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli
2012 (Nds. GVBl. S. 279) hat der Rat der Gemeinde Beverstedt in seiner
Sitzung am 03. Dezember 2012 folgende Satzung beschlossen:
Die entstehenden Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§4
Für den Aufenthalt in den Obdachlosenunterkünften gilt die jeweilige Benutzungsordnung. Ein Hausrecht des Vermieters bei angemieteten Unterkünften bleibt von dieser Regelung unberührt.
Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, die Räume in den Unterkünften
in der Zeit von 8 bis 20 Uhr in begründeten Fällen jederzeit zu betreten.
§1
Allgemeines
Für die Inanspruchnahme der gemeindeeigenen und der angemieteten
Unterkünfte im Bereich der Gemeinde Beverstedt zur Unterbringung von
Obdachlosen wird eine Benutzungsgebühr erhoben.
§5
Für die Benutzung der Unterkünfte wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe
ergibt sich aus der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Benutzung
der Obdachlosenunterkünfte in der Gemeinde Beverstedt.
§2
Gebühren
§6
(1) Die Benutzungsgebühr wird nach der Größe der zugewiesenen
Unterkunftseinheit berechnet.
Die Bewohner haften für alle Schäden, die in den ihnen überlassenen
Räumen und in den gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen durch Eigenhandlung oder Unterlassung oder durch Handlung oder Unterlassung
der in ihrer Gemeinschaft lebenden Person oder durch Gäste schuldhaft
verursacht werden.
(2) Die Höhe der Benutzungsgebühren beträgt je qm Grundfläche 3,00
EURO im Monat. Wird die zugewiesene Unterkunftseinheit nicht während des ganzen Abrechnungszeitraumes in Anspruch genommen, so ist
die Benutzungsgebühr nur für die Zeit der Inanspruchnahme zu berechnen.
Die Haftung Dritter wird davon nicht berührt. Die Kosten zur Beseitigung
von Schäden, für die der Benutzer haftet, werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Für Personen- und Sachschäden, die den Bewohnern der Unterkünfte durch Dritte zugefügt werden, haftet die Gemeinde
nicht.
(3) Bei Anmietung von Wohnräumen durch die Gemeinde Beverstedt von
Dritten zur Unterbringung von Obdachlosen sind die tatsächlich der Gemeinde Beverstedt entstehenden Kosten als Gebühr zu erheben.
§7
(4) Neben der Benutzungsgebühr sind die Stromkosten entsprechend des
tatsächlichen Verbrauchs zu tragen (öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch).
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 5 NKomVG in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer entgegen den Bestimmungen des § 2 dieser
Satzung die Unterkunft oder einzelne Räume der Unterkunft ohne Zuwei-
(5) Nebenkosten für Heizung, Wasser, Abwasser und Müll werden, soweit feststellbar, nach Verbrauch zusätzlich erhoben. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine Aufteilung nach Personen.
396
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 §3
Gebührenpflichtige
Leichtigkeit des Straßenverkehrs dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden. Die Plakate sind sturmsicher zu befestigen, ohne dass hierdurch die
Straßenlaterne bzw. deren Lackierung Schaden nimmt (z.B. durch Klebebandreste oder scharfkantiges Befestigungsmaterial). Das Anbringen an
Buswartehäuschen, Straßenbäumen und deren Befestigungspfählen ist
nicht gestattet.
Zur Zahlung der Benutzungsgebühr, der Nebenkosten und der Stromkostenerstattung sind die eingewiesenen Obdachlosen verpflichtet. Personen, die gemeinsam in eine Unterkunft eingewiesen werden, haften gesamtschuldnerisch.
§3
Dauer der Plakatierung
§4
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Mit der Plakatwerbung darf frühestens 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn begonnen werden. Die Plakate sind bis spätestens eine Woche nach
Beendigung der Veranstaltung vollständig zu entfernen. Dauerwerbung
ist nicht zulässig.
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tage der Inanspruchnahme und endet mit dem Tage der Räumung der zugewiesenen Unterkunftseinheit.
§5
Heranziehung und Fälligkeit
§4
Gebühr
(1) Die Benutzungsgebühr ist bis zum 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.
Für die Zustimmung zum Anbringen und Aushängen von Plakaten wird
eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Für ortsansässige
Vereine und Hobbykreise sowie gemeindeeigene Veranstaltungen ist die
Zustimmung gebührenfrei.
(2) Die Erstattung der Strom- und Nebenkosten hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abrechnungsbescheides zu erfolgen.
§6
Gebührenfestsetzung, Beitreibung
§5
Parteien und Wählergemeinschaften
(1) Die Benutzungsgebühr und der jeweils errechnete Erstattungsbetrag
der Strom- und Nebenkosten werden von der Gemeinde Beverstedt festgesetzt und dem Gebührenpflichtigen schriftlich bekannt gegeben.
(2) Rückständige Beträge werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
Die zugelassenen politischen Parteien und Wählergemeinschaften sind
während des Wahlkampfes von der Regelung des § 1 und des § 2 Satz 1
ausgenommen. Plakate dürfen frühestens 8 Wochen vor dem Wahltage
aufgestellt werden. Die Parteien und Wählergemeinschaften haben ihre
Plakatträger innerhalb einer Woche nach dem Wahltage zu entfernen.
§7
Inkrafttreten
§6
Ordnungswidrigkeiten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
Beverstedt, den 03. Dezember 2012
(L.S.)
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
werden. Die Geldbuße kann bis zu 5.000,— € betragen.
Gemeinde Beverstedt
Voigts
Bürgermeister
(2) Die Gemeinde Beverstedt behält sich vor, ungenehmigte Plakate, deren Inhalt dieser Satzung widerspricht, kostenpflichtig zu entfernen.
§7
Inkrafttreten
337.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für
den Landkreis Cuxhaven in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Anschlag- und Plakatwerbung der Samtgemeinde Beverstedt vom 21. Juni 2010 außer Kraft.
SATZUNG
über die Plakatwerbung in der Gemeinde Beverstedt,
Landkreis Cuxhaven, vom 3. Dezember 2012
Beverstedt, den 03. Dezember 2012
Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), hat der Rat der
Gemeinde Beverstedt in seiner Sitzung am 03. Dezember 2012 folgende
Satzung beschlossen:
(L.S.)
Gemeinde Beverstedt
Voigts
Bürgermeister
338.
§1
Genehmigungspflicht
(1) Das Anbringen und Aushängen von Plakaten an öffentlichen Einrichtungen oder gemeindlichem Eigentum ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Beverstedt gestattet. Genehmigt werden nur Plakate,
die auf eine besondere Veranstaltung hinweisen. Die Zustimmung
schließt baurechtliche und andere Genehmigungen nicht mit ein.
SECHZEHNTE SATZUNG
vom 18. Dezember 2012 zur Änderung der Satzung
der Gemeinde Loxstedt, Landkreis Cuxhaven,
über die Gebühren für die Beseitigung von Fäkalschlamm
aus Kleinkläranlagen und häuslichem Abwasser
aus abflusslosen Sammelgruben vom 23. März 1999
(2) Auf die Abgabe von alkoholischen Getränken darf nicht hingewiesen
werden. Insbesondere sind Begrifflichkeiten wie beispielsweise „FlatrateParty“ und „Ein-Euro-Party“ untersagt.
Aufgrund der §§ 10 und 11 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl S. 576),
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl.
S. 279) in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Niedersächsisches Wassergesetz
(NWG) in der Fassung vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl S. 64) und § 5
des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl S. 41),
hat der Rat der Gemeinde Loxstedt in seiner Sitzung am 18. Dezember
2012 folgende Satzung beschlossen:
§2
Art und Umfang der Plakatierung
Es werden nur Plakate bis zu einer Größe von DIN A1 (86 cm x 62 cm)
genehmigt. Der Abstand zwischen den einzelnen Plakaten muss mindestens 100 m betragen. Plakate dürfen nur innerhalb der geschlossenen Ortschaften an Straßenlaternen angebracht werden. Verkehrszeichen und die
397
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 Artikel 1
Änderung der Satzung
gabe Anwendung, dass die Jahresrohmiete, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965
(BGBl. I, S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.
Januar 1964 festgestellt wurde, jeweils für das Erhebungsjahr auf den
Stand vom September des Vorjahres hochgerechnet wird. Die Hochrechnung erfolgt bis (ausschließlich) Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete) nach dem vom Statistischen
Bundesamt veröffentlichten Preisindex der Lebenshaltung aller privaten
Haushalte im früheren Bundesgebiet. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem
vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für
Deutschland (Spalte „04”).
Der Hochrechnungsfaktor wird ab dem Veranlagungsjahr (2011) auf den
Stand Oktober 2010 mit 5,22 festgeschrieben.
§ 3 wird wie folgt geändert:
(1) Die Benutzungsgebühr beträgt für die Beseitigung
a) des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen
b) des häuslichen Abwassers
aus abflusslosen Sammelgruben
59,20 € je cbm,
21,00 € je cbm.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.
Loxstedt, den 18. Dezember 2012
(L.S.)
(3) Ist eine festgestellte Jahresrohmiete nicht zu ermitteln, so tritt an die
Stelle des nach Absatz 2 berechneten Wertes die übliche Miete im Sinne
des § 79 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes.
Gemeinde Loxstedt
Wellbrock
Bürgermeister
(4) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle sechs
v. H. des gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschrift des § 9 des Bewertungsgesetzes findet entsprechend Anwendung.
§5
Steuersatz
339.
Die Steuer beträgt 3,2 % des Maßstabs nach § 4.
ZWEITWOHNUNGSTEUERSATZUNG
der Gemeinde Misselwarden, Landkreis Cuxhaven,
vom 11. Dezember 2012
§6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010
(Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), sowie der §§ 1 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds.
GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli
2012 (Nds. GVBl. S. 279) hat der Rat der Gemeinde Misselwarden in seiner Sitzung am 11. Dezember 2012 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Steuerpflicht für eine Zweitwohnung nach Maßgabe dieser Satzung beginnt, wenn sie
(a) ab dem Ersten eines Kalendermonats vorgehalten wird, mit diesem
Tag
(b) im Laufe eines Kalendermonats vorgehalten wird, mit dem nächsten
Ersten des folgenden Kalendermonats
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem der
Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt oder deren Eigenschaft als Zweitwohnung entfällt.
§1
Allgemeines
§7
Erhebungszeitraum
Die Gemeinde Misselwarden erhebt als örtliche Aufwandsteuer eine
Zweitwohnungsteuer.
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben; Erhebungszeitraum (Steuerjahr) ist das Kalenderjahr.
§2
Steuergegenstand
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres,
wird die Steuer entsprechend der Nutzungsmonate mit entsprechenden
12.Anteil festgesetzt.
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.
§8
Fälligkeit der Steuer, Verfahren
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner
Hauptwohnung zu Zwecken der eigenen persönlichen Lebensführung als
Eigentümer/in, Dauermieter/in oder sonstige/r Dauernutzungsberechtigte/r auch unentgeltlich - verfügen kann. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend einem
anderen Zweck dient oder nicht genutzt wird.
Die Steuer wird fällig:
(1) für den vollen Jahresbetrag bei Festsetzung zum Beginn eines Kalenderjahres
in jeweils 1/4-jährlichen Raten per 15. Februar, 15. Mai, 15. August,
15. November eines jeden Jahres oder
auf Antrag einmal im Jahr per 01. Juli.
(3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der
zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und von dem aus zumindest die
Mitbenutzung einer Koch- und Waschgelegenheit und einer Toilette
möglich ist.
(2) bei Festsetzung im Laufe des Kalenderjahres
(a) für den Teilbetrag einer zurückliegenden Veranlagung
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
(b) für den Restbetrag des laufenden Jahres
in jeweils 1/4-jährlichen Raten zur Mitte des Quartals (15. Februar,
15. Mai, 15. August, 15. November)
oder auf Antrag einmal im Jahr per 01. Juli.
§3
Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat.
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so
sind sie Gesamtschuldner der Zweitwohnungsteuer.
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung (Abs. 2 - 4).
(3) In den Fällen des § 6 Abs. 2 wird die zuviel gezahlte Steuerschuld
(a) erstattet oder
(b) mit anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben - die der Zweitwohnungsteuerpflichtige an die Gemeinde zu zahlen hat - verrechnet. Eine aus
dieser Verrechnung resultierende Überzahlung wird erstattet.
(2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 des
Bewertungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung finden mit der Maß-
(4) Die Zweitwohnungsteuer kann mit anderen Steuern und Gebühren zusammen auf einem Bescheid veranlagt werden.
§4
Steuermaßstab
398
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 (b) die Samtgemeinde Land Wursten pflichtwidrig über steuerrechtlich
erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.
Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 16 NKAG bleiben unberührt.
§9
Anzeigepflicht
(1) Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies der
Samtgemeinde Land Wursten innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Dabei ist insbesondere die weitere Verwendung anzugeben. Bei Dauervermietung oder Verkauf ist der Mieter oder Käufer und
dessen Anschrift zu nennen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt auch,
wer
• entgegen von § 9 Abs. 1 nicht anzeigt, dass er eine Wohnung in Besitz genommen oder aufgegeben hat
• entgegen von § 9 Abs. 2 nicht anzeigt, dass er bei Inkrafttreten dieser
Satzung eine Wohnung innehat
• entgegen § 10 Abs. 1 nicht die benötigten Angaben zur Wohnung, zu
den Eigentumsverhältnissen und sonstigen für die Steuerfestsetzung
relevanten Daten und Umstände mitteilt und nicht mitteilt, ob die
Wohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch
oder unentgeltlich überlassen wird,
• entgegen § 10 Abs. 2 nicht auf Anforderung der Samtgemeinde Land
Wursten geeignete Unterlagen, insbesondere die Jahresrohmiete feststellende Bescheide des zuständigen Finanzamts nachweist,
• Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.
(2) Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat
dies der Samtgemeinde Land Wursten innerhalb von einem Monat nach
diesem Zeitpunkt anzuzeigen.
§ 10
Mitteilungspflichten, Auskunftspflicht
(1) Die in § 3 genannten Personen sind verpflichtet, der Samtgemeinde
Land Wursten die benötigten Angaben zur Wohnung, zu den Eigentumsverhältnissen und sonstige für die Steuerfestsetzung relevante Daten und
Umstände schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen. Sie sind insbesondere verpflichtet, der Samtgemeinde Land Wursten mitzuteilen, ob die
der Zweitwohnungsteuer unterliegende Wohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen
wird.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
(2) Die Angaben der in § 3 genannten Personen sind auf Anforderung der
Samtgemeinde Land Wursten durch geeignete Unterlagen, insbesondere
durch Vorlage von den Jahresrohmiete feststellenden Bescheiden des zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Misselwarden vom 18. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum
Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch andere Personen, insbesondere Vermieter oder Verpächter von Wohnungen im Sinne von § 2
Abs. 2 verpflichtet, der Samtgemeinde Land Wursten auf Nachfrage die
für die Steuerfestsetzung relevanten Tatbestände mitzuteilen (§ 11 Abs. 1
Nr. 3 a NKAG in Verbindung mit § 93 AO).
Misselwarden, 11. Dezember 2012
Gemeinde Misselwarden
Meyer
Bürgermeister
§ 11
Datenverarbeitung
340.
(1) Die Samtgemeinde Land Wursten ist berechtigt, zur Durchführung
der Besteuerung Daten aus folgenden Unterlagen zu verarbeiten, soweit
sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:
• Meldeauskünfte,
• Unterlagen der Grundsteuerveranlagung,
• Das Grundbuch und die Grundbuchakten,
• Mitteilungen der Vorbesitzer
• Anträge auf Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen,
• Bauakten,
• Liegenschaftskataster,
• Unterlagen der Fremdenverkehrsabgabenerhebung
• Unterlagen der Kurbeitragserhebung
• Unterlagen der Zimmervermittlung
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010
(Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), sowie der §§ 1 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds.
GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli
2012 (Nds. GVBl. S. 279) hat der Rat der Gemeinde Mulsum in seiner
Sitzung am 11. Dezember 2012 folgende Satzung beschlossen:
(2) Darüber hinaus ist die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
§7
Allgemeines
§ 11a
Amtshilfeersuchen beim zuständigen Finanzamt
Die Gemeinde Mulsum erhebt als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungsteuer.
Die Samtgemeinde Land Wursten darf im Rahmen der §§ 111 und 112
der Abgabenordnung in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes das zuständige Finanzamt um
Auskünfte und um Vorlage von Urkunden ersuchen, soweit die in § 10
bezeichneten Mitteilungs- und Auskunftspflichtigen nicht von den dort
genannten Pflichten innerhalb angemessen gesetzter Frist erfüllt worden
sind.
§2
Steuergegenstand
ZWEITWOHNUNGSTEUERSATZUNG
der Gemeinde Mulsum, Landkreis Cuxhaven,
vom 11. Dezember
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner
Hauptwohnung zu Zwecken der eigenen persönlichen Lebensführung als
Eigentümer/in, Dauermieter/in oder sonstiger Dauernutzungsberechtigte/r
auch unentgeltlich - verfügen kann. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend einem
anderen Zweck dient oder nicht genutzt wird.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtige(r) oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer oder eines Steuerpflichtigen leichtfertig
(a) über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
(3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der
zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und von dem aus zumindest die
Mitbenutzung einer Koch- und Waschgelegenheit und einer Toilette
möglich ist.
399
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 (b) für den Restbetrag des laufenden Jahres
in jeweils 1/4-jährlichen Raten zur Mitte des Quartals (15. Februar,
15. Mai, 15. August, 15. November)
oder auf Antrag einmal im Jahr per 01. Juli.
§3
Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat.
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so
sind sie Gesamtschuldner der Zweitwohnungsteuer.
(3) In den Fällen des § 6 Abs. 2 wird die zuviel gezahlte Steuerschuld
(a) erstattet oder
(b) mit anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben - die der Zweitwohnungssteuerpflichtige an die Gemeinde zu zahlen hat - verrechnet. Eine aus dieser Verrechnung resultierende Überzahlung wird erstattet.
§4
Steuermaßstab
(4) Die Zweitwohnungsteuer kann mit anderen Steuern und Gebühren zusammen auf einem Bescheid veranlagt werden.
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung (Abs. 2-4).
(2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 des
Bewertungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmiete, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965
(BGBl. I, S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.
Januar 1964 festgestellt wurde, jeweils für das Erhebungsjahr auf den
Stand vom September des Vorjahres hochgerechnet wird. Die Hochrechnung erfolgt bis (ausschließlich) Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete) nach dem vom Statistischen
Bundesamt veröffentlichten Preisindex der Lebenshaltung aller privaten
Haushalte im früheren Bundesgebiet. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem
vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für
Deutschland (Spalte „04”).
Der Hochrechnungsfaktor wird ab dem Veranlagungsjahr (2011) auf den
Stand Oktober 2010 mit 5,22 festgeschrieben.
§9
Anzeigepflicht
(1) Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies der
Samtgemeinde Land Wursten innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Dabei ist insbesondere die weitere Verwendung anzugeben. Bei Dauervermietung oder Verkauf ist der Mieter oder Käufer und
dessen Anschrift zu nennen.
(2) Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat
dies der Samtgemeinde Land Wursten innerhalb von einem Monat nach
diesem Zeitpunkt anzuzeigen.
§ 10
Mitteilungspflichten, Auskunftspflicht
(3) Ist eine festgestellte Jahresrohmiete nicht zu ermitteln, so tritt an die
Stelle des nach Absatz 2 berechneten Wertes die übliche Miete im Sinne
des § 79 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes.
(1) Die in § 3 genannten Personen sind verpflichtet, der Samtgemeinde
Land Wursten die benötigten Angaben zur Wohnung, zu den Eigentumsverhältnissen und sonstige für die Steuerfestsetzung relevante Daten und
Umstände schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen. Sie sind insbesondere verpflichtet, der Samtgemeinde Land Wursten mitzuteilen, ob die
der Zweitwohnungsteuer unterliegende Wohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen
wird.
(4) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle sechs
v. H. des gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschrift des § 9 des Bewertungsgesetzes findet entsprechend Anwendung.
§5
Steuersatz
(2) Die Angaben der in § 3 genannten Personen sind auf Anforderung der
Samtgemeinde Land Wursten durch geeignete Unterlagen, insbesondere
durch Vorlage von den Jahresrohmiete feststellenden Bescheiden des zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
Die Steuer beträgt 3,2 % des Maßstabs nach § 4.
§5
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(3) Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum
Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch andere Personen, insbesondere Vermieter oder Verpächter von Wohnungen im Sinne von § 2
Abs. 2 verpflichtet, der Samtgemeinde Land Wursten auf Nachfrage die
für die Steuerfestsetzung relevanten Tatbestände mitzuteilen (§ 11 Abs. 1
Nr. 3 a NKAG in Verbindung mit § 93 AO).
(1) Die Steuerpflicht für eine Zweitwohnung nach Maßgabe dieser Satzung beginnt, wenn sie
(a) ab dem Ersten eines Kalendermonats vorgehalten wird, mit diesem
Tag
(b) im Laufe eines Kalendermonats vorgehalten wird, mit dem nächsten
Ersten des folgenden Kalendermonats
§ 11
Datenverarbeitung
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem der
Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt oder deren Eigenschaft als Zweitwohnung entfällt.
(1) Die Samtgemeinde Land Wursten ist berechtigt, zur Durchführung
der Besteuerung Daten aus folgenden Unterlagen zu verarbeiten, soweit
sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:
• Meldeauskünfte,
• Unterlagen der Grundsteuerveranlagung,
• Das Grundbuch und die Grundbuchakten,
• Mitteilungen der Vorbesitzer
• Anträge auf Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen,
• Bauakten,
• Liegenschaftskataster,
• Unterlagen der Fremdenverkehrsabgabenerhebung
• Unterlagen der Kurbeitragserhebung
• Unterlagen der Zimmervermittlung
§7
Erhebungszeitraum
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben; Erhebungszeitraum (Steuerjahr) ist das Kalenderjahr.
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres,
wird die Steuer entsprechend der Nutzungsmonate mit entsprechenden
12.Anteil festgesetzt.
§8
Fälligkeit der Steuer, Verfahren
(2) Darüber hinaus ist die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
Die Steuer wird fällig:
(1) für den vollen Jahresbetrag bei Festsetzung zum Beginn eines Kalenderjahres
in jeweils 1/4-jährlichen Raten per 15. Februar, 15. Mai, 15. August,
15. November eines jeden Jahres oder
auf Antrag einmal im Jahr per 01. Juli.
§ 11a
Amtshilfeersuchen beim zuständigen Finanzamt
(2) bei Festsetzung im Laufe des Kalenderjahres
(a) für den Teilbetrag einer zurückliegenden Veranlagung
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
Die Samtgemeinde Land Wursten darf im Rahmen der §§ 111 und 112
der Abgabenordnung in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes das zuständige Finanzamt um
400
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 Auskünfte und um Vorlage von Urkunden ersuchen, soweit die in § 10
bezeichneten Mitteilungs- und Auskunftspflichtigen nicht von den dort
genannten Pflichten innerhalb angemessen gesetzter Frist erfüllt worden
sind.
§2
Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner
Hauptwohnung zu Zwecken der eigenen persönlichen Lebensführung als
Eigentümer/in, Dauermieter/in oder sonstige/r Dauernutzungsberechtigte/r – auch unentgeltlich – verfügen kann. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend einem anderen Zweck dient oder nicht genutzt wird.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtige(r) oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer oder eines Steuerpflichtigen leichtfertig
(a) über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
(b) die Samtgemeinde Land Wursten pflichtwidrig über steuerrechtlich
erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.
Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 16 NKAG bleiben unberührt.
(3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der
zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und von dem aus zumindest die
Mitbenutzung einer Koch- und Waschgelegenheit und einer Toilette
möglich ist.
§3
Steuerpflicht
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt auch,
wer
• entgegen von § 9 Abs. 1 nicht anzeigt, dass er eine Wohnung in Besitz genommen oder aufgegeben hat
• entgegen von § 9 Abs. 2 nicht anzeigt, dass er bei Inkrafttreten dieser
Satzung eine Wohnung innehat
• entgegen § 10 Abs. 1 nicht die benötigten Angaben zur Wohnung, zu
den Eigentumsverhältnissen und sonstigen für die Steuerfestsetzung
relevanten Daten und Umstände mitteilt und nicht mitteilt, ob die
Wohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch
oder unentgeltlich überlassen wird,
• entgegen § 10 Abs. 2 nicht auf Anforderung der Samtgemeinde Land
Wursten geeignete Unterlagen, insbesondere die Jahresrohmiete feststellende Bescheide des zuständigen Finanzamts nachweist,
• Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.
Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat.
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so
sind sie Gesamtschuldner der Zweitwohnungsteuer.
§4
Steuermaßstab
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung (Abs. 2 - 4).
(2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 des
Bewertungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmiete, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965
(BGBl. I, S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.
Januar 1964 festgestellt wurde, jeweils für das Erhebungsjahr auf den
Stand vom September des Vorjahres hochgerechnet wird. Die Hochrechnung erfolgt bis (ausschließlich) Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete) nach dem vom Statistischen
Bundesamt veröffentlichten Preisindex der Lebenshaltung aller privaten
Haushalte im früheren Bundesgebiet. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem
vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für
Deutschland (Spalte „04“).
Der Hochrechnungsfaktor wird ab dem Veranlagungsjahr (2011) auf den
Stand Oktober 2010 mit 5,22 festgeschrieben.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Mulsum vom 18. Dezember
2007 außer Kraft.
Mulsum, 11. Dezember 2012
(3) Ist eine festgestellte Jahresrohmiete nicht zu ermitteln, so tritt an die
Stelle des nach Absatz 2 berechneten Wertes die übliche Miete im Sinne
des § 79 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes.
Gemeinde Mulsum
Skeraitis
Bürgermeister
(4) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle sechs
v. H. des gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschrift des § 9 des Bewertungsgesetzes findet entsprechend Anwendung.
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 S. 399 -
§5
Steuersatz
341.
Die Steuer beträgt 3,2 % des Maßstabs nach § 4.
ZWEITWOHNUNGSTEUERSATZUNG
der Gemeinde Padingbüttel, Landkreis Cuxhaven,
vom 13. Dezember 2012
§6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht für eine Zweitwohnung nach Maßgabe dieser Satzung beginnt, wenn sie
(a) ab dem Ersten eines Kalendermonats vorgehalten wird, mit diesem
Tag
(b) im Laufe eines Kalendermonats vorgehalten wird, mit dem nächsten
Ersten des folgenden Kalendermonats
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010
(Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), sowie der §§ 1 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds.
GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli
2012 (Nds. GVBl. S. 279) hat der Rat der Gemeinde Padingbüttel in seiner Sitzung am 13. Dezember 2012 folgende Satzung beschlossen:
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem der
Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt oder deren Eigenschaft als Zweitwohnung entfällt.
§1
Allgemeines
§7
Erhebungszeitraum
Die Gemeinde Padingbüttel erhebt als örtliche Aufwandsteuer eine
Zweitwohnungsteuer.
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben; Erhebungszeitraum (Steuerjahr) ist das Kalenderjahr.
401
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 •
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(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres,
wird die Steuer entsprechend der Nutzungsmonate mit entsprechenden
12.-Anteil festgesetzt.
§8
Fälligkeit der Steuer, Verfahren
Die Steuer wird fällig:
(1) für den vollen Jahresbetrag bei Festsetzung zum Beginn eines Kalenderjahres
in jeweils ¼-jährlichen Raten per 15. Februar, 15. Mai, 15. August,
15. November eines jeden Jahres oder
auf Antrag einmal im Jahr per 01. Juli.
Anträge auf Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen,
Bauakten,
Liegenschaftskataster,
Unterlagen der Fremdenverkehrsabgabenerhebung
Unterlagen der Kurbeitragserhebung
Unterlagen der Zimmervermittlung
(2) Darüber hinaus ist die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
§ 11 a
Amtshilfeersuchen beim zuständigen Finanzamt
(2) bei Festsetzung im Laufe des Kalenderjahres
(a) für den Teilbetrag einer zurückliegenden Veranlagung
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
(b) für den Restbetrag des laufenden Jahres
in jeweils ¼-jährlichen Raten zur Mitte des Quartals (15. Februar, 15.
Mai, 15. August, 15. November)
oder auf Antrag einmal im Jahr per 01. Juli.
Die Samtgemeinde Land Wursten darf im Rahmen der §§ 111 und 112
der Abgabenordnung in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes das zuständige Finanzamt um
Auskünfte und um Vorlage von Urkunden ersuchen, soweit die in § 10
bezeichneten Mitteilungs- und Auskunftspflichtigen nicht von den dort
genannten Pflichten innerhalb angemessen gesetzter Frist erfüllt worden
sind.
(3) In den Fällen des § 6 Abs. 2 wird die zuviel gezahlte Steuerschuld
(a) erstattet oder
(b) mit anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben – die der Zweitwohnungsteuerpflichtige an die Gemeinde zu zahlen hat – verrechnet. Eine aus
dieser Verrechnung resultierende Überzahlung wird erstattet.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtige(r) oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer oder eines Steuerpflichtigen leichtfertig
(a) über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
(b) die Samtgemeinde Land Wursten pflichtwidrig über steuerrechtlich
erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.
Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 16 NKAG bleiben unberührt.
(4) Die Zweitwohnungsteuer kann mit anderen Steuern und Gebühren zusammen auf einem Bescheid veranlagt werden.
§9
Anzeigepflicht
(1) Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies der
Samtgemeinde Land Wursten innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Dabei ist insbesondere die weitere Verwendung anzugeben. Bei Dauervermietung oder Verkauf ist der Mieter oder Käufer und
dessen Anschrift zu nennen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt auch,
wer
• entgegen von § 9 Abs. 1 nicht anzeigt, dass er eine Wohnung in Besitz genommen oder aufgegeben hat
• entgegen von § 9 Abs. 2 nicht anzeigt, dass er bei Inkrafttreten dieser
Satzung eine Wohnung innehat
• entgegen § 10 Abs. 1 nicht die benötigten Angaben zur Wohnung, zu
den Eigentumsverhältnissen und sonstigen für die Steuerfestsetzung
relevanten Daten und Umstände mitteilt und nicht mitteilt, ob die
Wohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch
oder unentgeltlich überlassen wird,
• entgegen § 10 Abs. 2 nicht auf Anforderung der Samtgemeinde Land
Wursten geeignete Unterlagen, insbesondere die Jahresrohmiete feststellende Bescheide des zuständigen Finanzamts nachweist,
• Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.
(2) Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat
dies der Samtgemeinde Land Wursten innerhalb von einem Monat nach
diesem Zeitpunkt anzuzeigen.
§ 10
Mitteilungspflichten, Auskunftspflicht
(1) Die in § 3 genannten Personen sind verpflichtet, der Samtgemeinde
Land Wursten die benötigten Angaben zur Wohnung, zu den Eigentumsverhältnissen und sonstige für die Steuerfestsetzung relevante Daten und
Umstände schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen. Sie sind insbesondere verpflichtet, der Samtgemeinde Land Wursten mitzuteilen, ob die
der Zweitwohnungsteuer unterliegende Wohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen
wird.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
(2) Die Angaben der in § 3 genannten Personen sind auf Anforderung der
Samtgemeinde Land Wursten durch geeignete Unterlagen, insbesondere
durch Vorlage von den Jahresrohmiete feststellenden Bescheiden des zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Padingbüttel vom 18. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum
Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch andere Personen, insbesondere Vermieter oder Verpächter von Wohnungen im Sinne von § 2
Abs. 2 verpflichtet, der Samtgemeinde Land Wursten auf Nachfrage die
für die Steuerfestsetzung relevanten Tatbestände mitzuteilen (§ 11 Abs. 1
Nr. 3 a NKAG in Verbindung mit § 93 AO).
Padingbüttel, 13. Dezember 2012
§ 11
Datenverarbeitung
(1) Die Samtgemeinde Land Wursten ist berechtigt, zur Durchführung
der Besteuerung Daten aus folgenden Unterlagen zu verarbeiten, soweit
sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:
• Meldeauskünfte,
• Unterlagen der Grundsteuerveranlagung,
• Das Grundbuch und die Grundbuchakten,
• Mitteilungen der Vorbesitzer
402
Gemeinde Padingbüttel
Tepke
Bürgermeister
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 -
342.
ACHTE SATZUNG
vom 17. Dezember 2012 zur Änderung der Satzung
über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung
der Gemeinde Schiffdorf, Landkreis Cuxhaven,
vom 09. Dezember 2008
(Abwasserbeseitigungsabgabensatzung)
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010
(Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), der §§ 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279) hat der Rat der Gemeinde Schiffdorf in seiner Sitzung am 17. Dezember 2012 folgende Satzungsänderung
beschlossen:
Artikel I
Satzungsänderung
§ 15 erhält folgende Fassung:
§ 15
Gebührensatz
Die Abwassergebühr beträgt 3,10 €/m³.
Artikel II
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt zum 01. Januar 2013 in Kraft.
Schiffdorf, den 17. Dezember 2012
(L.S.)
Gemeinde Schiffdorf
Der Bürgermeister
Wirth
C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften
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- Amtsbl. Lk Cux Nr. 52 v. 27.12.2012 -
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