Vorrückungsbestimmungen
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Vorrückungsbestimmungen
Vorrückungsbestimmungen Überblick über wichtige Bestimmungen aus der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) und dem Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ( BayEUG) Auszügen(vgl. GSO im Internet unter www.stmuk.bayern.de): § 62 GSO Entscheidung über das Vorrücken (…)„Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist.“(…) § 63 GSO Vorrücken auf Probe „Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 bis 9, die das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 10 nur, wenn sie das Ziel der Jahrgangsstufe wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern, darunter in Kernfächern keine schlechtere Note als einmal Note 5, nicht erreicht haben…“ „Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.“ (…) „Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird.“ Für das Bestehen der Probezeit ist in der Q 11 die erzielte Halbjahresleistung entscheidend. Nach § 63 zurückverwiesene Schüler gelten als Wiederholungsschüler. Notenausgleich ist nur in der Jahrgangsstufe 10 möglich. § 64 GSO Nachprüfung „Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9 , die wegen nicht ausreichender Leistungen in höchstens drei Vorrückungsfächern ( darunter in Kernfächern nicht schlechter als einmal die Note 6 oder zweimal die Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt. Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 in Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen. (…)Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als ausreichend waren. Wurden in der Nachprüfung Noten erzielt, mit denen Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen, so stellt (…) der Schulleiter das Bestehen der Nachprüfung und damit auch das Vorrücken fest.“ (…) Die Nachprüfung findet nach § 64 „in den letzten Tagen der Sommerferien“ statt, d. h. am GMG am Mittwoch, Donnerstag und Freitag der letzten Sommerferienwoche. § 98 GSO Besondere Prüfung „Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, denen wegen der Note 6 in einem oder der Note 5 in zwei Vorrückungsfächern die Vorrückungserlaubnis nicht erteilt worden ist (…) können durch die Besondere Prüfung den mittleren Schulabschluss erwerben. (…) Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache.(…) Auf Antrag kann die erste Fremdsprache durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden, die dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist.(…) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält eine Bescheinigung .(…) BayEUG Art. 53 : Vorrücken und Wiederholen (…) (3) „Das Wiederholen ist nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler, die 1. dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müssten, 2. nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müssten. Das Wiederholen ist außerdem nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler (…), die innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken durften. (…) (5)Von den Folgen nach Absatz 3 kann die Lehrerkonferenz befreien, wenn zuverlässig anzunehmen ist, dass die Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten der Schülerin oder des Schülers gelegen ist. (…) (6) (…) Schülerinnen und Schülern, die infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen (z.B. wegen Krankheit), kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann.“ Die Probezeit dauert bis zum 15.12. des Schuljahres, in der Qualifikationsphase des G 8 (Halbjahresleistung!) bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. Zurückverwiesene Schüler gelten nicht als Wiederholungsschüler. § 41 GSO Höchstausbildungsdauer „Die Höchstausbildungsdauer beträgt im achtjährigen Gymnasium zehn (…) Schuljahre“.