Landesbeamtengesetz - Landtag Rheinland
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Landesbeamtengesetz - Landtag Rheinland
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. W a h l p e r i o d e Gesetzentwurf der Landesregierung Landesbeamtengesetz (LBG) A. Problem und Regelungsbedürfnis Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) sind die Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes und der Länder neu geordnet worden. Auf dem Gebiet des allgemeinen öffentlichen Dienstrechts ist die bisherige Rahmenkompetenz des Bundes nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (GG) entfallen. Gleichzeitig wurde in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG dem Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung die Zuständigkeit zugewiesen, mit Zustimmung des Bundesrates die Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung zu regeln. Der Bund hat mit dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz regelt das Statusrecht für die Beamtinnen und Beamten in den Ländern und legt die beamtenrechtlichen Grundstrukturen für ergänzendes Landesrecht fest. Den Ländern obliegt es, die im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz verbliebenen Regelungsbereiche sowie das ausdrücklich in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG ausgenommene Laufbahnrecht zu erlassen. Künftig wird das Beamtenrecht in den Ländern also in zwei Gesetzen geregelt sein, im bundeseinheitlich geltenden Beamtenstatusgesetz und ergänzend in jedem Land in einem eigenständigen Landesbeamtengesetz. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist diese Zweiteilung unvermeidbar; eine auch nur deklaratorische Aufnahme der Regelungen des Beamtenstatusgesetzes in das Landesbeamtengesetz wäre verfassungsrechtlich unzulässig. Mit dem Ziel, die im Beamtenstatusgesetz dem Landesgesetzgeber verbliebenen Gestaltungsräume zu nutzen, soll das bisherige Landesbeamtengesetz an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst und fortentwickelt werden. Dies betrifft insbesondere das Laufbahnrecht. Das Beamtenstatusgesetz enthält infolge der Kompetenzverlagerung des Laufbahnrechts auf die Länder keine laufbahnrechtlichen Vorgaben. Die Länder können daher ihr Laufbahnrecht insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 33 GG zukünftig eigenständig gestalten. In Rheinland-Pfalz soll der im Rahmen der Föderalismusreform gewonnene Kompetenzzuwachs dazu genutzt werden, das Laufbahnrecht durch die Einführung einer neuen Laufbahnstruktur an die zu erwartenden gesellschaftlichen und demografischen Entwicklungen sowie deren Einflüsse auf die Verwaltung anzupassen. Dadurch sollen die Einsatzmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten laufbahnrechtlich erweitert, formale Laufbahnwechsel auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert und zugleich die Leistungsfähigkeit der Verwaltung gesichert werden. Das neue Laufbahnrecht setzt die wesentlichen Rahmenbedingungen für die berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten und damit auch für die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Ziel der rheinland-pfälzischen Landesregierung ist, eine bessere Durchlässigkeit der Laufbahn für jede einzelne Beamtin und jeden einzelnen Beamten zu ermöglichen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. April 2010 4465 Drucksache 15/ 15. 04. 2010 4465 Drucksache 15/ Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Neben dem vorgenannten Änderungsbedarf im Bereich des allgemeinen öffentlichen Dienstrechts sind auch Änderungen bei der Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes vorzunehmen. Der Ministerrat hat am 10. November 2009 in einem Eckpunktepapier zur Dienstrechtsreform u. a. beschlossen, denjenigen Lehrerinnen und Lehrern, die dem gehobenen Dienst angehören und für die bisher ein funktionsloses Beförderungsamt nicht vorgesehen war, im Rahmen der Bestenauslese zumindest eine derartige funktionslose Beförderungsmöglichkeit zukommen zu lassen. Sowohl aus Gründen der Motivation der Lehrkräfte wie auch verbesserter Aufstiegsmöglichkeiten ist es geboten, in den Lehrämtern des bisherigen gehobenen Dienstes, ebenso wie schon derzeit in den Lehrämtern des bisherigen höheren Dienstes, ein solches Beförderungsamt vorzusehen. Als Folge hiervon sind mehrere Schulleitungsämter besoldungsrechtlich höher zu bewerten, um auch zukünftig hinreichende monetäre Anreize bieten zu können, dass Lehrerinnen und Lehrer derartige Funktionsämter wahrnehmen. Zudem soll durch eine Anhebung der Grundgehälter der Besoldungsordnung W die Wissenschaftsbesoldung verbessert werden. Aber auch im Bereich der unteren Besoldungsgruppen hat sich die Landesregierung zum Ziel gesetzt, den Beamtinnen und Beamten Einkommensverbesserungen zugutekommen zu lassen; so soll künftig die Besoldungsgruppe A 2 gänzlich entfallen, wie auch Angehörigen der Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 die Möglichkeit geboten werden soll, höhere Grundgehälter zu erzielen. B. Lösung Der vorliegende Gesetzentwurf setzt den beschriebenen Regelungsbedarf für das Land um. C. Alternativen Keine. D. Kosten Durch die Reform des allgemeinen öffentlichen Dienstrechts des Landes sollen keine Mehrausgaben entstehen. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, sollen diese Mehrausgaben aus den bestehenden (und insoweit nicht zu erhöhenden) Personalausgabenbudgets finanziert werden. Das den bisherigen Verwendungsaufstieg ablösende Verfahren der Fortbildungsqualifizierung hingegen führt naturgemäß zu einem größeren Bedarf an geeigneten Fortbildungsangeboten. Der hiermit verbundene Mehraufwand ist zum weit überwiegenden Teil von der künftigen Personalplanung der einzelnen Dienststellen abhängig und kann von daher nicht beziffert werden. Außerdem werden die unter A aufgeführten besoldungsrechtlichen Maßnahmen zu Mehrkosten führen. Hiervon entfallen Größenordnungen von 12 Mio. Euro auf den Schulbereich, 1,76 Mio. Euro auf den Wissenschaftsbereich und 0,38 Mio. Euro auf die Erhöhung der Grundgehälter der Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 (jeweils pro Jahr und unter Berücksichtigung der höheren Versorgung). Die Anhebung der Verbeamtungs-Höchstaltersgrenze kann ebenfalls zu Mehrkosten führen, besonders bei der Versorgung. Diese Kosten sind jedoch nicht zuverlässig prognostizierbar, da sie vom tatsächlichen Umfang der Verbeamtung Lebensälterer im Landesbereich sowie von zahlreichen weiteren Merkmalen, wie etwa der Anerkennung von individuell vorgeleisteten Vordienstzeiten, abhängig sind. E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium des Innern und für Sport. 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 13. April 2010 An den Herrn Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz 55116 Mainz Entwurf eines Landesbeamtengesetzes Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf. Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Federführend ist der Minister des Innern und für Sport. Kurt Beck 3 4465 Drucksache 15/ Landesbeamtengesetz (LBG) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § § § § 1 2 3 4 Geltungsbereich Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung Unmittelbares und mittelbares Beamtenverhältnis Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte Teil 2 Beamtenverhältnis § § § § § 5 6 7 8 9 § 10 § 11 § 12 § 13 Hoheitsrechtliche Tätigkeit Vorbereitungsdienst Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte Beamtinnen und Beamte auf Zeit Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Rücknahme der Ernennung Teil 3 Laufbahnen § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 Laufbahn Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung Zugang aufgrund des Unionsrechts Andere Bewerberinnen und andere Bewerber Einstellung Probezeit Beförderung Fortbildung Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich Wechsel der Laufbahn oder des Laufbahnzweigs Laufbahnverordnungen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Teil 4 Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung § 27 § 28 § 29 4 Grundsatz Abordnung Versetzung Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ Teil 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses Abschnitt 1 Entlassung und Verlust der Beamtenrechte § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 Entlassung kraft Gesetzes Entlassung durch Verwaltungsakt Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft Ausbildungskosten Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens Gnadenrecht Abschnitt 2 Ruhestand und einstweiliger Ruhestand § 37 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 § 43 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze Hinausschieben des Ruhestandsbeginns Ruhestand auf Antrag Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden Beginn des einstweiligen Ruhestands Abschnitt 3 Dienstunfähigkeit § 44 § 45 § 46 § 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Ärztliche Untersuchung Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen § 48 Beginn des Ruhestands, Zuständigkeiten Teil 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte § 49 § 50 § 51 § 52 § 53 § 54 § 55 § 56 Verfassungstreue Streikverbot Diensteid Ausschluss von dienstlichen Handlungen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Annahme- und Ablieferungspflicht Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen 5 4465 Drucksache 15/ § 57 § 58 § 59 § 60 § 61 § 62 § 63 § 64 § 65 § 66 § 67 § 68 § 69 § 70 § 71 § 72 Wahl der Wohnung Aufenthaltspflicht Dienstkleidung Schadensersatz Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten Arbeitsschutz Jugendarbeitsschutz Mutterschutz und Elternzeit Jubiläumszuwendung Beihilfen Beleihung Amtsbezeichnung Dienstzeugnis Ersatz von Sachschäden Ersatz von Schäden bei Gewaltakten Übergang von Ersatzansprüchen auf den Dienstherrn Abschnitt 2 Arbeitszeit § 73 § 74 § 75 § 76 § 77 § 78 § 79 § 80 § 81 Arbeitszeit Arbeitszeit der Lehrkräfte Teilzeitbeschäftigung Urlaub aus familiären Gründen Urlaub bei Bewerberüberhang Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung Erholungsurlaub, Urlaub aus anderen Anlässen Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft Fernbleiben vom Dienst Abschnitt 3 Nebentätigkeit § 82 § 83 § 84 § 85 § 86 Grundsätze zur Nebentätigkeit Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht Verfahren bei nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen Nähere Regelung der Nebentätigkeit Abschnitt 4 Personalaktenrecht § 87 § 88 § 89 § 90 § 91 § 92 § 93 § 94 § 95 § 96 Grundsatz Personalakte Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten Anhörungspflicht Zugang zur Personalakte Akteneinsicht Vorlage und Auskunft Entfernung von Personalaktendaten Beihilfeakte Aufbewahrungsfristen Teil 7 Vereinigungsfreiheit und Beteiligung § 97 § 98 6 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ Teil 8 Landespersonalausschuss § 99 § 100 § 101 § 102 § 103 § 104 § 105 Aufgaben Mitglieder Rechtsstellung der Mitglieder Geschäftsordnung und Verfahren Beweiserhebungen, Amtshilfe Geschäftsstelle Sonderregelungen Teil 9 Besondere Beamtengruppen Abschnitt 1 Landtag § 106 Beamtinnen und Beamte des Landtags Abschnitt 2 Hochschulen § 107 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen Abschnitt 3 Schulen § 108 Lehrkräfte für Fachpraxis Abschnitt 4 Polizei § 109 § 110 § 111 § 112 § 113 § 114 § 115 § 116 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte Laufbahn Besondere Altersgrenzen Polizeidienstunfähigkeit Polizeiärztliche Untersuchung Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung Besondere Pflichten im Polizeidienst Politische Betätigung in Dienstkleidung Abschnitt 5 Feuerwehr § 117 Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes Abschnitt 6 Justizvollzug § 118 Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten Abschnitt 7 Kommunale Gebietskörperschaften § 119 Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit 7 4465 Drucksache 15/ Teil 10 Beschwerdeweg und Rechtsschutz § 120 § 121 § 122 § 123 Anträge und Beschwerden Verwaltungsrechtsweg, Revision Vertretung des Dienstherrn Zustellung Teil 11 Zuständigkeit § 124 Zuständigkeit bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten § 125 Zuständigkeit bei mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten § 126 Übertragung von Befugnissen Teil 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 127 Zulassungsbeschränkungen § 128 Verwaltungsvorschriften § 129 Übergangsbestimmung für Beamtinnen und Beamte auf Probe § 130 Übergangsbestimmung für am 31. Dezember 2011 vorhandene Laufbahnbefähigungen § 131 Übergangsbestimmung für am 31. Dezember 2011 geltende Bestimmungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen § 132 Übergangsbestimmung für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit § 133 Änderung der Arbeitszeitverordnung § 134 Änderung der Mutterschutzverordnung § 135 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes § 136 Änderung der Lehrkräfte-Stellenzulagenverordnung § 137 Änderung des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes § 138 Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes § 139 Änderung des Landesdatenschutzgesetzes § 140 Änderung des Landesrichtergesetzes § 141 Änderung des Sparkassengesetzes § 142 Änderung weiterer Landesgesetze § 143 Änderung weiterer Landesverordnungen § 144 Weiter geltende Vorschriften § 145 Inkrafttreten Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 8 (zu § 135 Nr. 10) (zu § 135 Nr. 11) (zu § 135 Nr. 12) (zu § 135 Nr. 13) (zu § 135 Nr. 14) Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Teil 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt neben dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung für die Beamtinnen und Beamten 1. des Landes, 2. der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie 3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln oder Bestimmungen dieses Gesetzes für anwendbar zu erklären. §2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (zu § 2 BeamtStG) Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung der Landesregierung oder der durch Gesetz hierzu ermächtigten Stelle. §3 Unmittelbares und mittelbares Beamtenverhältnis (1) Das Beamtenverhältnis zum Land ist entweder unmittelbar oder mittelbar. (2) Unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte haben das Land zum Dienstherrn, mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. §4 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte (1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. (3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder einem Beamten für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann. 9 4465 Drucksache 15/ (4) Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Teil 2 Beamtenverhältnis §5 Hoheitsrechtliche Tätigkeit (zu § 3 BeamtStG) (1) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamtinnen und Beamten zu übertragen. (2) Die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und Hochschulen gilt als hoheitsrechtliche Aufgabe. §6 Vorbereitungsdienst (zu § 4 BeamtStG) (1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. (2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 zu bestimmen, dass der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden kann. Auf die Auszubildenden sind die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes mit Ausnahme seines § 38, des Landesdisziplinargesetzes (LDG), des Landespersonalvertretungsgesetzes und dieses Gesetzes mit Ausnahme seiner §§ 51 und 66 entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 – 547 –) in der jeweils geltenden Fassung abzugeben. (3) Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, so kann er auf Antrag der oder des Auszubildenden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass neben § 38 auch § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG keine Anwendung finden. In ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis nach Satz 1 darf nicht aufgenommen werden, wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in strafbarer Weise bekämpft. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. §7 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (zu § 5 BeamtStG) (1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Das Ehrenbeamtenverhältnis kann aufgrund einer Rechtsvorschrift auch anders als durch Ernennung begründet werden. 10 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ 2. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können jederzeit verabschiedet werden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist; § 32 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist. Es endet ferner durch Abwahl, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. 3. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 6 BeamtStG sowie § 8), das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 10 Abs. 3), die Laufbahnen (§§ 14 bis 26), die Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung (§§ 13 bis 16 BeamtStG sowie §§ 27 bis 29), den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4, § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, §§ 25 bis 32 BeamtStG sowie §§ 37 bis 48), die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf (§ 22 Abs. 4 und 5, § 23 Abs. 3 und 4 BeamtStG), die Entlassung wegen Ernennung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG), die Wohnung (§ 57), die Aufenthaltspflicht (§ 58), Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (§ 47 Abs. 2 BeamtStG sowie § 61), den Arbeitsschutz (§ 62), die Arbeitszeit (§ 73), die Nebentätigkeit (§§ 82 bis 84), den Landespersonalausschuss (§§ 99 bis 105), die besonderen Beamtengruppen (§§ 106 bis 118), Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit (§ 119 Abs. 2) sowie das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung mit Ausnahme seines § 68. (2) Die Ernennung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten ist nichtig, wenn die Ernannten im Zeitpunkt der Ernennung nach einer gesetzlichen Bestimmung über die Unvereinbarkeit des Ehrenamtes mit einer anderen Tätigkeit nicht ernannt werden durften. Die oder der Dienstvorgesetzte hat nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes den Ernannten jede weitere Fortführung der Dienstgeschäfte zu verbieten. (3) Die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind entlassen, wenn sie nach der Begründung des Ehrenbeamtenverhältnisses eine Tätigkeit aufnehmen, die nach einer gesetzlichen Bestimmung mit dem Ehrenamt unvereinbar ist. Durch Wahl berufene Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind auch entlassen, wenn nach der Ernennung eine Voraussetzung der Wählbarkeit entfällt. § 30 Abs. 1 gilt entsprechend. (4) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften. §8 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (zu § 6 BeamtStG) (1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden die Bestimmungen über Laufbahnen (§§ 14 bis 26) keine Anwendung. (2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleichwertigen Bedingungen für wenigstens die 11 4465 Drucksache 15/ gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. (3) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie oder er nicht entlassen oder im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich mit Ablauf der Amtszeit dauernd im Ruhestand. § 119 Abs. 2 bleibt unberührt. (4) Das Beamtenverhältnis der Beamtinnen und Beamten auf Zeit, bei denen die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf einer Wahl beruht (Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten), endet auch durch Abwahl, wenn diese gesetzlich vorgesehen ist. §9 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (zu § 7 BeamtStG) Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG lässt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zu. Sie oder er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die obersten Dienstbehörden übertragen. § 10 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (zu § 8 BeamtStG) (1) Die unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ernannt. Sie oder er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen. (2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder auf Zeit erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Während der Dauer eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Widerruf ruhen die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. § 11 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (zu § 9 BeamtStG) (1) Freie oder frei werdende Planstellen sind auszuschreiben; soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, sind freie oder frei werdende Planstellen, einschließlich solcher mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben, auch in Teilzeitform auszuschreiben. Bei den Stellenausschreibungen ist in der Regel die weibliche und männliche Funktions- oder 12 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ Amtsbezeichnung zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für die Stellen der in § 41 Abs. 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten sowie der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz. Muss eine Stelle unvorhergesehen neu besetzt werden, kann von der Ausschreibung abgesehen werden. Über weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuss. Die besonderen Vorschriften über die Auswahl von Beamtinnen und Beamten auf Zeit bleiben unberührt. (2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen. (3) Die §§ 19 bis 22 des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) und die aufgrund des § 20 Abs. 3 GenDG erlassene Rechtsverordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 12 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (zu § 11 BeamtStG) (1) Die Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung ist der Beamtin oder dem Beamten und im Falle ihres oder seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. (2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist sie zu verbieten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall 1. des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung, 2. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die Bestätigung der Ernennung oder 3. des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BeamtStG die Zulassung einer Ausnahme abgelehnt worden ist. (3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die der oder dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden. § 13 Rücknahme der Ernennung (zu § 12 BeamtStG) (1) Die Rücknahme der Ernennung ist der Beamtin oder dem Beamten und im Falle ihres oder seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BeamtStG muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten er- 13 4465 Drucksache 15/ folgen; die Frist beginnt, sobald die für die Ernennung zuständige Behörde Kenntnis von der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme durch die nach § 9 zuständige Stelle oder der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch den Landespersonalausschuss oder die Aufsichtsbehörde hat. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig. (2) Im Fall des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG gilt der Mangel der Ernennung als geheilt, wenn seit der Ernennung ein Jahr und sechs Monate verstrichen sind. (3) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Teil 3 Laufbahnen § 14 Laufbahn (1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung angehören. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit. (2) Es gibt folgende Fachrichtungen: 1. Verwaltung und Finanzen, 2. Bildung und Wissenschaft, 3. Justiz und Justizvollzug, 4. Polizei und Feuerwehr, 5. Gesundheit und Soziales, 6. Naturwissenschaft und Technik. (3) Soweit zwingend erforderlich, können durch Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26) innerhalb einer Laufbahn fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden. Laufbahnzweige sind Ämter einer Laufbahn, die aufgrund einer gleichen Qualifikation zusammengefasst werden. (4) Innerhalb der Laufbahn wird abhängig von der Vor- und Ausbildung nach Einstiegsämtern unterschieden. Unter Berücksichtigung des besoldungsrechtlichen Grundsatzes der funktionsbezogenen Bewertung der Ämter sind die Einstiegsämter durch Gesetz festzulegen. § 15 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen (1) Für den Zugang zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Einstiegsämtern in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. (2) Für den Zugang zum ersten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung die Qualifikation der Berufsreife und 2. als sonstige Voraussetzung a) eine abgeschlossene Berufsausbildung oder b) ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder c) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst. 14 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ (3) Für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung a) der qualifizierte Sekundarabschluss I oder b) die Qualifikation der Berufsreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder c) die Qualifikation der Berufsreife und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und 2. als sonstige Voraussetzung a) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit oder b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder Fortbildung oder c) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst. (4) Für den Zugang zum dritten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und 2. als sonstige Voraussetzung a) eine hauptberufliche Tätigkeit oder b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 entfallen, wenn das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der zu übertragenden Laufbahnaufgaben erforderlich sind; dies gilt auch, wenn berufspraktische Defizite durch eine auf bis zu sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben ausgeglichen werden können. (5) Für den Zugang zum vierten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und 2. als sonstige Voraussetzung a) eine hauptberufliche Tätigkeit oder b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für den Zugang zum Einstiegsamt zu vermitteln. § 16 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung (1) Die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für das betreffende Einstiegsamt vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat. 15 4465 Drucksache 15/ (2) Wer die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat, besitzt, soweit erforderlich nach erfolgreicher Einführung, die Laufbahnbefähigung nach § 15. § 17 Zugang aufgrund des Unionsrechts Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 2 regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium das Nähere für eine Verwendung im Schuldienst durch Rechtsverordnung. In den Rechtsverordnungen nach den Sätzen 2 und 3 kann die Zulassung für Anpassungslehrgänge in entsprechender Anwendung des § 127 beschränkt werden. § 18 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber (1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin, anderer Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist. (2) Die Befähigung von anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern ist durch den Landespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden Unterausschuss festzustellen. § 19 Einstellung (1) In das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit darf grundsätzlich nur berufen werden, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes darf grundsätzlich nur berufen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26). (2) Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) auf Probe oder auf Lebenszeit ist nur in einem Einstiegsamt zulässig. Abweichend von Satz 1 kann 1. bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 15 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnverordnung (§ 25) dies bestimmt, 2. bei Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 41, 3. bei den Mitgliedern des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz oder 16 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ 4. bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. § 20 Probezeit (zu § 10 BeamtStG) (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten bewähren sollen. (2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet werden, wenn mindestens ein Jahr der nach Satz 2 anrechenbaren Zeiten im Bereich der Behörde zurückgelegt worden ist, die die Feststellung trifft, ob die Beamtin oder der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat. Auf die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit ist die Zeit einer Tätigkeit bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtags oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder bei einem kommunalen Spitzenverband anzurechnen. (3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu bewerten. (4) Die Probezeit kann bis zu der Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. (5) Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 41 leisten keine Probezeit. § 21 Beförderung (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt verliehen wird. (2) Eine Beförderung ist nicht zulässig 1. während der Probezeit, 2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt, 3. vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 41 sowie für die Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz, 4. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht. Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen. 17 4465 Drucksache 15/ (3) Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 von Beamtinnen und Beamten, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für eine Einstellung im jeweiligen Einstiegsamt erfüllen, setzt den Erwerb 1. der erforderlichen Qualifikation im Rahmen einer durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 26 eingerichteten Ausbildung (Ausbildungsqualifizierung) oder 2. der erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer schrittweisen Qualifizierung (Fortbildungsqualifizierung) voraus. Die Fortbildungsqualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine entsprechende Qualifikation für die dem nächsthöheren Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter. Die Maßnahmen der Fortbildungsqualifizierung sollen aus fachrichtungsspezifischen und überfachlichen Inhalten bestehen und mit Prüfungen oder anderen Erfolgsnachweisen abschließen. Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender Unterausschuss zertifiziert die einzelnen Systeme der Fortbildungsqualifizierung. Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender Unterausschuss achtet unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenbereiche auf die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen sowie auf die Vergleichbarkeit der einzelnen Systeme. § 22 Fortbildung Die berufliche Entwicklung in der Laufbahn setzt eine entsprechende Qualifizierung, insbesondere die erforderliche Fortbildung, voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen sowie deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistungsfähigkeit auf konzeptioneller Grundlage durch geeignete Personalentwicklungs- und -führungsmaßnahmen zu fördern. § 23 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich (1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren, die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken. (2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre oder seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, ist der Grad ihrer oder seiner fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie die Zeiten 18 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu legen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verzögerung der Bewerbung um Einstellung wegen der Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen; der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre. (3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge 1. der Geburt, 2. der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren, 3. der Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder 4. der Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen kann die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. (4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz, für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz sowie für ehemalige Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz entsprechend anzuwenden. § 24 Wechsel der Laufbahn oder des Laufbahnzweigs (1) Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, ist ein Laufbahnwechsel durch Entscheidung der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde zulässig. Dabei kann eine Einführung vorgesehen werden, deren Umfang allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen ist. Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, ist ein Laufbahnwechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn zulässig. (2) Die Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26) können bestimmen, dass ein Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen Laufbahnzweig einer Laufbahn von Qualifizierungsmaßnahmen abhängig gemacht wird. § 25 Laufbahnverordnungen (1) Unter Berücksichtigung der §§ 14 bis 24 ist die nähere Ausgestaltung der Laufbahnen durch Rechtsverordnung (Laufbahnverordnung) zu bestimmen. In der Laufbahnverordnung sind insbesondere zu regeln: 1. die Gestaltung der Laufbahnen, insbesondere die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 14), 2. der Zugang zu den Laufbahnen (§§ 15 bis 18); dabei sind auch die Mindestdauer einer hauptberuflichen Tätigkeit 19 4465 Drucksache 15/ 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. und eines Vorbereitungsdienstes sowie das Absehen von einer hauptberuflichen Tätigkeit und von einem Vorbereitungsdienst zu regeln, die Durchführung von Prüfungen einschließlich der Prüfungsnote, Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1), die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeit auf die Probezeit (§ 20), die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen (§ 21), die Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23), die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen, die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24 Abs. 1), die Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter Menschen, die Besonderheiten für mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte. (2) Die Landesregierung erlässt die Laufbahnverordnung. Abweichend von Satz 1 erlässt die Laufbahnverordnung für 1. den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst, den schulpsychologischen Dienst sowie die Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten das für das Schulwesen zuständige Ministerium, 2. den Polizeidienst das für die Polizei zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium. § 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst zu erlassen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung). In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sind unter Berücksichtigung der Laufbahnverordnung insbesondere zu regeln: 1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, 2. der Umfang und die Ausgestaltung der Ausbildung, 3. die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung, 4. Vorschriften über Zwischenprüfungen, soweit erforderlich, 5. die Durchführung von Prüfungen, 6. die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung, 7. die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten, 8. das Rechtsverhältnis der oder des Auszubildenden, 9. die Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter Menschen. 20 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ Teil 4 Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung § 27 Grundsatz (1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Abordnungen und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren. (2) Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder der Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im schriftlichen Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden. (3) Für landesinterne Körperschaftsumbildungen gelten die §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (4) Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 16 BeamtStG zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 16 bis 18 BeamtStG erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde. § 28 Abordnung (1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden. (2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt. (3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne diese Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt. (4) Werden Beamtinnen oder Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf sie, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Bestimmungen über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten 21 4465 Drucksache 15/ mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihnen zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie abgeordnet sind. § 29 Versetzung (1) Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. (2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, sind sie verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Beim Wechsel des Dienstherrn sollen die Beamtinnen und Beamten gehört werden. (3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiete davon berührt sind, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte; Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Teil 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses Abschnitt 1 Entlassung und Verlust der Beamtenrechte § 30 Entlassung kraft Gesetzes (zu § 22 BeamtStG) (1) In den Fällen des § 22 Abs. 1 bis 3 BeamtStG ist der Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen. (2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 BeamtStG ist die oberste Dienstbehörde zuständig. (3) Im Falle des § 22 Abs. 3 BeamtStG kann die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen. (4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind aus dem Beamtenverhältnis entlassen 1. spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfung bestanden ist, 22 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ 2. mit Ablauf des Tages, an dem eine vorgeschriebene Zwischenprüfung oder die Prüfung endgültig nicht bestanden ist. Im Fall von Satz 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit. § 31 Entlassung durch Verwaltungsakt (zu § 23 BeamtStG) (1) Das Verlangen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG muss der oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, ohne Genehmigung der für die Entlassung zuständigen Behörde nur innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate. Bei Lehrkräften kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Hochschulen bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden. (2) Im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG kann die Entlassung ohne Einhaltung einer Frist erfolgen; vor der Entlassung ist in entsprechender Anwendung der §§ 16 und 27 bis 35 LDG der Sachverhalt aufzuklären. In den übrigen Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG und in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG beträgt die Frist für die Entlassung bei einer Beschäftigungszeit 1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss, 2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis im Bereich derselben obersten Dienstbehörde. (3) Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassene Beamtinnen und Beamte sind auf ihre Bewerbung bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen. (4) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gilt Absatz 2 entsprechend. § 32 Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung (1) Die Entlassung nach § 23 BeamtStG wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Übrigen mit Ablauf des auf die Zustellung der Entlassungsverfügung folgenden Monats ein. (2) Nach ihrer Entlassung haben die früheren Beamtinnen und Beamten keinen Anspruch auf Leistungen ihres früheren 23 4465 Drucksache 15/ Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihnen kann die Erlaubnis erteilt werden, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die früheren Beamtinnen und Beamten sich ihrer als nicht würdig erweisen. § 33 Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Ämter kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar sind, gelten § 15 Abs. 3, die §§ 30 bis 33 und 34 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz (AbgGRhPf) entsprechend. § 34 Ausbildungskosten (1) Das jeweils zuständige Ministerium kann für seinen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die dem Dienstherrn über die Anwärterbezüge hinaus entstandenen Ausbildungskosten zurückgefordert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ein Studium an einer landeseigenen Fachhochschule abgeschlossen hat und das Beamtenverhältnis durch Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG vor Ablauf von fünf Jahren nach der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe endet. (2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Rückforderung von Ausbildungskosten zu regeln sowie die Art und Höhe der für eine Rückforderung in Betracht kommenden Ausbildungskosten festzulegen. § 35 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens (zu § 24 BeamtStG) (1) Endet ihr Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, haben die früheren Beamtinnen und Beamten keinen Anspruch auf Leistungen ihres früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen. (2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, hat die Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer vergleichbaren Laufbahn wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält sie oder er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihr oder ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf; für Beamtinnen und Beamte auf Zeit jedoch nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist 24 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ das frühere Amt einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit inzwischen neu besetzt, hat sie oder er für die restliche Dauer der Amtszeit Anspruch auf rechtsgleiche Verwendung in einem anderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen ihr oder ihm nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu. (3) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verlieren Beamtinnen und Beamte die ihnen zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art. (4) Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen für eine Zeit, in der das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 2 BeamtStG als nicht unterbrochen galt, zustehenden Dienstbezüge ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzieltes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Sie sind zur Auskunft über anrechenbares Einkommen verpflichtet. § 36 Gnadenrecht (1) Das Recht, die beamtenrechtlichen Folgen eines strafgerichtlichen Urteils im Gnadenwege zu mildern oder zu beseitigen, übt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident aus. (2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt von diesem Zeitpunkt ab § 24 Abs. 2 BeamtStG entsprechend. Die Zeit von der rechtskräftigen Verurteilung bis zum Erlass des Gnadenakts gilt nicht als Dienstzeit. (3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenwege bewilligt werden, findet § 106 Abs. 2 und 3 LDG entsprechende Anwendung, soweit die Gnadenentscheidung nichts anderes bestimmt. Abschnitt 2 Ruhestand und einstweiliger Ruhestand § 37 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (zu § 25 BeamtStG) (1) Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze (Regelaltersgrenze). Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Für Lehrkräfte gilt als Altersgrenze das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. (2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten mit dem Ende des Monats, in dem sie das 25 4465 Drucksache 15/ 65. Lebensjahr vollenden, als dauernd in den Ruhestand versetzt. § 38 Hinausschieben des Ruhestandsbeginns Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten oder auf ihren oder seinen Antrag der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht überschreiten darf, hinausgeschoben werden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. § 39 Ruhestand auf Antrag (1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. (2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. § 40 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (zu § 18 BeamtStG) Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Abs. 2 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr ab der Umbildung der Körperschaft. § 41 Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten (zu § 30 BeamtStG) (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen: 1. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, 2. Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren, 3. die Sprecherin oder den Sprecher der Landesregierung sowie Beamtinnen und Beamte, die mit ihrer Zustimmung schriftlich zu Referentinnen und Referenten für Presseoder Öffentlichkeitsarbeit bei einer obersten Landesbehörde bestellt worden sind, 4. die Ständige Vertreterin oder den Ständigen Vertreter der oder des Bevollmächtigten des Landes beim Bund und für Europa, 5. die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, 6. Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen, 7. die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz bei dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium sowie 26 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ 8. die Beauftragte oder den Beauftragten der Landesregierung für Migration und Integration, soweit sie Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind. (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt. (3) Wer bereits vor Übertragung eines Amtes nach Absatz 1 Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit war, ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten nach Beginn des einstweiligen Ruhestands zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Das zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das vor der Übertragung des Amtes nach Absatz 1 zuletzt bekleidete Amt und mindestens mit demselben Grundgehalt verbunden sein. § 42 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (zu § 31 BeamtStG) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Umbildung oder Auflösung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen diesen in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vorbehalten werden, wenn sie für diese Stellen geeignet sind. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Umbildung oder Auflösung der Behörde erfolgen. § 43 Beginn des einstweiligen Ruhestands Der einstweilige Ruhestand beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden, der jedoch vor dem Beginn des auf die Bekanntgabe folgenden vierten Kalendermonats liegen muss. Abschnitt 3 Dienstunfähigkeit § 44 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit (zu den §§ 26 und 27 BeamtStG) (1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. (2) Beantragt die Beamtin oder der Beamte unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, hat die oder der Dienstvorgesetzte zur Überprüfung des Gesundheitszustands der Beamtin oder des Beamten eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. (3) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beträgt sechs Monate. 27 4465 Drucksache 15/ (4) Stellt die oder der Dienstvorgesetzte aufgrund des ärztlichen Gutachtens die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest, ist ohne Bindung an diese Feststellung über die Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden; zuvor können weitere Beweise erhoben werden. (5) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, werden mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. (6) Die Absätze 1, 4 und 5 gelten für die begrenzte Dienstfähigkeit entsprechend. § 45 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (zu § 28 BeamtStG) Die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG über die Versetzung in den Ruhestand von unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium. § 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (zu § 29 BeamtStG) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Abs. 1 BeamtStG), beträgt zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand. § 47 Ärztliche Untersuchung (1) In den Fällen des § 44 dieses Gesetzes und des § 29 Abs. 5 BeamtStG wird die ärztliche Untersuchung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten auf Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten durch die zentrale medizinische Untersuchungsstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vorgenommen; die ärztliche Untersuchung der mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten kann nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen werden. (2) Das die tragenden Feststellungen und Gründe einer ärztlichen Untersuchung nach Absatz 1 enthaltende Gutachten wird der Behörde nur im Einzelfall mitgeteilt, soweit dessen Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von der Behörde zu treffende Entscheidung unerlässlich ist. (3) Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden. Es ist versiegelt zu der Personalakte zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der §§ 44 bis 46 und 81 verarbeitet oder genutzt werden. (4) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die 28 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ Behörde hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte sowie auf Verlangen eine Kopie des ärztlichen Gutachtens. Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen § 48 Beginn des Ruhestands, Zuständigkeiten (1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts voraus. (2) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. (3) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden. Teil 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte § 49 Verfassungstreue (zu § 33 BeamtStG) Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne der Verfassung für Rheinland-Pfalz bekennen und für deren Erhaltung eintreten. § 50 Streikverbot Dienstverweigerung oder Arbeitsniederlegung zur Wahrung oder Förderung der Arbeitsbedingungen sind mit dem Beamtenverhältnis nicht zu vereinbaren. § 51 Diensteid (zu § 38 BeamtStG) (1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung für Rheinland-Pfalz, Gehor- 29 4465 Drucksache 15/ sam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“ (2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. (3) Beamtinnen und Beamte, die erklären, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten zu wollen, können anstelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen. (4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Stattdessen ist eine gewissenhafte Erfüllung der Amtspflichten zu geloben. § 52 Ausschluss von dienstlichen Handlungen Für dienstliche Handlungen außerhalb eines Verwaltungsverfahrens gilt § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 53 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (zu § 39 BeamtStG) Beamtinnen und Beamte, denen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, haben dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben. Ihnen kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten. § 54 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (zu § 41 BeamtStG) (1) Die Anzeigepflicht nach § 41 Satz 1 BeamtStG besteht in den Fällen des § 25 BeamtStG innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren und im Übrigen von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. (2) Maßgebend für die Anzeigepflicht nach § 41 Satz 1 BeamtStG ist ein Zusammenhang der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. § 55 Annahme- und Ablieferungspflicht Die Beamtin oder der Beamte hat Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die für dem Hauptamt zuzurechnende Tätigkeiten in einem Organ eines Unternehmens gezahlt werden, entgegenzunehmen und unverzüglich an den Dienstherrn abzuliefern. § 56 Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen Beamtinnen und Beamte dürfen Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung der Minister- 30 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ präsidentin oder des Ministerpräsidenten annehmen. Dies gilt nicht, soweit eine Genehmigung der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten erforderlich ist. § 57 Wahl der Wohnung (1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. (2) Die zuständige Dienstbehörde kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, die Weisung erteilen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist. § 58 Aufenthaltspflicht Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, den Aufenthaltsort so zu wählen, dass die Dienststelle innerhalb der gebotenen Zeit erreicht werden kann. § 59 Dienstkleidung Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen, wenn es ihr Amt erfordert. Die näheren Vorschriften hierzu erlässt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die oberste Dienstbehörde. § 60 Schadensersatz (zu § 48 BeamtStG) (1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird. (2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über. § 61 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (zu § 47 Abs. 2 BeamtStG) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie bei früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es auch als Dienstvergehen, wenn sie 1. entgegen § 29 Abs. 2 oder Abs. 3 BeamtStG oder entgegen § 30 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder 2. ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 BeamtStG verletzen. 31 4465 Drucksache 15/ § 62 Arbeitsschutz (1) Die aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), erlassenen Rechtsverordnungen finden Anwendung. (2) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann das jeweils zuständige Ministerium für bestimmte Tätigkeiten in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den sozialen, technischen und medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Ministerium regeln, dass Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der nach Absatz 1 geltenden Rechtsverordnungen ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind. Hierbei ist festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden. § 63 Jugendarbeitsschutz (1) Der erste und dritte Abschnitt des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung sind auf Beamtinnen und Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamtinnen und Beamte) anzuwenden. Die darin der Aufsichtsbehörde zugeordneten Aufgaben und Befugnisse entfallen. (2) Die zur gesundheitlichen Betreuung durchzuführenden Untersuchungen erfolgen durch die Amtsärztin oder den Amtsarzt oder durch eine beamtete Ärztin oder einen beamteten Arzt. Die Kosten trägt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Dienstherr. (3) Für Dienststellen, die regelmäßig jugendliche Beamtinnen und Beamte beschäftigen, gelten die §§ 47 und 48 JArbSchG entsprechend. (4) Soweit die Eigenart des Polizeidienstes oder die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann das für die Polizei zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den sozialen, technischen und medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Ministerium Ausnahmen von den nach Absatz 1 geltenden Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Beamtinnen und Beamte des Polizeidienstes bestimmen. § 64 Mutterschutz und Elternzeit (zu § 46 BeamtStG) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften 1. des Mutterschutzgesetzes und 2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit. Für die Dauer der Elternzeit werden Beihilfen (§ 66) gewährt. 32 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ § 65 Jubiläumszuwendung Den Beamtinnen und Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. § 66 Beihilfen (1) Anspruch auf Beihilfen haben 1. Beamtinnen und Beamte, 2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, 3. frühere Beamtinnen und frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind, 4. Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und 5. Waisen (§ 23 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung), solange sie laufende Bezüge erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil diese wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden. Abweichend von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 die Gewährung von Beihilfen auch für solche Zeiträume zugelassen werden, in denen keine laufenden Bezüge gezahlt werden. Jede in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannte Person erhält Beihilfen auch für ihre wirtschaftlich nicht selbstständige Ehegattin oder Lebenspartnerin oder ihren wirtschaftlich nicht selbstständigen Ehegatten oder Lebenspartner sowie für Kinder; die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der in Halbsatz 1 genannten Angehörigen regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 5. (2) Beihilfefähig sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten, bei dauernder Pflegebedürftigkeit sowie in Fällen einer Empfängnisregelung, eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation. (3) Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschalen gewährt. Der Bemessungssatz muss mindestens 50 v. H. betragen. Leistungen, die aufgrund Rechtsvorschrift oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung zustehen, sind zu berücksichtigen; Ausnahmen können durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 zugelassen werden. Leistungen von Versicherungen können berücksichtigt werden. Die Beihilfen dürfen zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen Dritter die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. (4) Die auszuzahlenden Beihilfen werden je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen in Rechnung gestellt worden sind, um folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt: 33 4465 Drucksache 15/ Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Stufe Besoldungsgruppen Betrag 1 2 3 100,00 EUR 150,00 EUR 4 5 6 Besoldungsgruppen A 7 und A 8 Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 Besoldungsgruppen A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1, W 1 Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3, W2 Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3 Höhere Besoldungsgruppen 300,00 EUR 450,00 EUR 600,00 EUR 750,00 EUR. Die Beträge nach Satz 1 bemessen sich 1. bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten nach dem Ruhegehaltssatz, 2. bei Witwen und Witwern sowie hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach 55 v. H. des Ruhegehaltssatzes; dabei darf die Kostendämpfungspauschale in den Fällen der Nummer 1 70 v. H. und in den Fällen der Nummer 2 40 v. H. der Beträge nach Satz 1 nicht übersteigen. (5) Das Nähere regelt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In ihr sind insbesondere Regelungen zu treffen 1. über die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung eines monatlichen Betrages und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der Wahlleistung Zweibettzimmer, 2. über Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale und Minderungsbeträge zur Kostendämpfungspauschale für Kinder und 3. zum Verfahren. Außerdem kann durch die Rechtsverordnung die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen begrenzt werden; insbesondere können 1. Höchstgrenzen eingeführt und 2. die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen a) auf bestimmte Indikationen beschränkt, b) von bestimmten Qualifikationen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer abhängig gemacht, c) von einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit abhängig gemacht und d) für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden, Heilbehandlungen sowie Arzneiund Hilfsmittel begrenzt oder ausgeschlossen werden. § 67 Beleihung (1) Dienstherren nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 können einem privaten Unternehmen die Befugnis zur Festsetzung der Beihilfen nach der gemäß § 66 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung verleihen. Das beliehene Unternehmen tritt insoweit unbeschadet des Weisungsrechts des Dienstherrn an dessen Stelle. § 120 dieses Gesetzes und § 54 Abs. 1 bis 3 Satz 1 BeamtStG bleiben unberührt. § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG findet keine 34 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ Anwendung. Klagen sind gegen das beliehene Unternehmen zu richten. Das beliehene Unternehmen untersteht der Rechtsaufsicht der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, der die Beleihung durch den Dienstherrn anzuzeigen ist; für die Ausübung der Aufsicht gilt § 95 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Beihilfeberechtigten sind auf die Beleihung hinzuweisen. (2) Das zu beleihende Unternehmen ist unter besonderer Berücksichtigung der fachlichen Eignung und der Tauglichkeit der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes sorgfältig auszuwählen. § 68 Amtsbezeichnung (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen durch Rechtsverordnung fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Bezeichnung des ihnen übertragenen Amtes; sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt darf die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr geführt werden; bei der Versetzung in ein Amt mit geringerem Grundgehalt darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. (3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. § 69 Dienstzeugnis Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben. § 70 Ersatz von Sachschäden (1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten bei Ausübung des Dienstes durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die bei Wahrnehmung des Dienstes üblicherweise getragen oder mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört oder kommen sie abhanden, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Der Weg von und nach der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1. (2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, nach vorheriger Genehmigung benutztes privateigenes Kraftfahrzeug durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis beschädigt oder 35 4465 Drucksache 15/ zerstört wird oder abhanden kommt und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. (3) Ersatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird nicht gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. § 71 Ersatz von Schäden bei Gewaltakten Werden durch einen Gewaltakt, der sich gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen richtet, Sachen von Beamtinnen und Beamten, ihrer Angehörigen oder der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen beschädigt oder zerstört oder kommen sie abhanden, ist hierfür Ersatz zu leisten, wenn die Beamtinnen und Beamten von dem Gewaltakt in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung betroffen sind. § 72 Übergang von Ersatzansprüchen auf den Dienstherrn (1) Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige körperlich verletzt, gesundheitlich geschädigt oder getötet, so geht ein sich hieraus gegen einen Dritten ergebender gesetzlicher Schadensersatzanspruch dieser Personen insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der gesundheitlichen Schädigung beruhenden Dienstunfähigkeit oder infolge der gesundheitlichen Schädigung oder der Tötung zu Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zu Leistungen verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. (2) Steht einer beihilfeberechtigten Person oder deren Angehörigen wegen unrichtiger Abrechnung von Leistungen in den Fällen des § 66 Abs. 2 ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, kann der Dienstherr diesen Anspruch durch schriftliche Anzeige gegenüber der oder dem Berechtigten insoweit auf sich überleiten, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfen gewährt hat. (3) Soweit der Dienstherr in den Fällen der §§ 70 und 71 Ersatz geleistet hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. (4) Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der Geschädigten oder Hinterbliebenen geltend gemacht werden. Abschnitt 2 Arbeitszeit § 73 Arbeitszeit (1) Die Vorschriften zur Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr sind insbesondere zu bestimmen 1. der Umfang der Arbeitszeit der vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten (regelmäßige Arbeitszeit), 2. deren Einteilung unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse und der familiären Verpflichtungen der Beamtinnen und Beamten sowie 3. die Kontrolle ihrer Einhaltung. 36 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ Die nach Satz 2 Nr. 3 erhobenen Daten dürfen nur für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit sowie für besoldungsrechtliche und für Zwecke der Personaleinsatzplanung verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der verarbeitenden Stelle erforderlich ist. Für die Daten sind Löschungsfristen vorzusehen. (2) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Die Mehrarbeit muss angeordnet oder genehmigt werden und auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Überschreitet die Mehrarbeit im Monat fünf Stunden oder bei Teilzeitbeschäftigung ein Achtel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, ist innerhalb eines Jahres für die gesamte in demselben Monat geleistete Mehrarbeit Dienstbefreiung zu gewähren; soweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, kann stattdessen nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Vergütung gezahlt werden. § 74 Arbeitszeit der Lehrkräfte (1) Auf der Grundlage der gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgelegten Arbeitszeit regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium die Arbeitszeit der Lehrkräfte durch Rechtsverordnung. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit der Lehrkräfte in der Weise festlegen, dass für die Dauer von einem Jahr bis zu höchstens zehn Jahren die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde erhöht und ab einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Zeitpunkt durch Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde ausgeglichen wird. Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann auf Antrag der Lehrkraft ein Zeitausgleich auch in einem größeren Stundenumfang zugelassen werden. Ist ein Zeitausgleich aus in der Person der Lehrkraft liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig möglich, ist eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu gewähren. § 75 Teilzeitbeschäftigung (zu § 43 BeamtStG) (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Die Bewilligung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während der Teilzeitbeschäftigung entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der bei Vollzeitbeschäftigung statthaft ist. Ausnahmen hiervon sind zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. 37 4465 Drucksache 15/ (3) Soweit zwingende dienstliche Belange es nachträglich erfordern, kann die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränkt oder der Umfang der Arbeitszeit erhöht werden. Kann der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden, soll der Umfang der Arbeitszeit erhöht werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (4) Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen, die 1. ein Kind unter 18 Jahren betreuen, 2. ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiges Kind über 18 Jahren pflegen oder 3. eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen pflegen, haben, auch wenn sie Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben wahrnehmen, einen Anspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung. Auf Antrag kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (5) Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst kann aus den in Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 76 Urlaub aus familiären Gründen (1) In den Fällen des § 75 Abs. 4 Satz 1 ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 75 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des genehmigten Urlaubs zu stellen. (2) Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamte, die berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten werden oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind. § 77 Urlaub bei Bewerberüberhang Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, 1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, 2. auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 75 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend; Ausnahmen hier- 38 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ von sind zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist und dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderläuft. § 75 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 78 Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung Urlaub nach den §§ 76 und 77 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 4 Satz 2 dürfen, auch in Verbindung miteinander, die Dauer von insgesamt 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden; dies gilt entsprechend beim Wegfall der Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 Satz 1. In den Fällen des § 77 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Rückkehr zur Volloder Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist. § 79 Erholungsurlaub, Urlaub aus anderen Anlässen (zu § 44 BeamtStG) Die Landesregierung regelt 1. die Dauer und die Erteilung des Erholungsurlaubs sowie 2. den Urlaub aus anderen Anlässen unter Fortgewährung, Minderung oder Wegfall der Dienstbezüge durch Rechtsverordnung. § 80 Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft (1) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 33 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag 1. die Arbeitszeit bis auf 30 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder 2. Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren. (2) Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 15 Abs. 3 AbgGRhPf ist sinngemäß anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Absatz 1 Nr. 2 Urlaub gewährt wird, ist § 32 Abs. 1, 3 und 4 AbgGRhPf sinngemäß anzuwenden. § 81 Fernbleiben vom Dienst (1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. (2) Eine auf Krankheit beruhende Dienstunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Bei einer Dienstunfähigkeit von mehr als drei Arbeitstagen oder auf Verlangen der zuständigen Dienstbehörde ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich auf Weisung der zuständigen Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt teilt dieser die zur Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit; § 47 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Der Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst wird von der oder dem Dienstvorgesetzten fest- 39 4465 Drucksache 15/ gestellt und der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Abschnitt 3 Nebentätigkeit (zu § 40 BeamtStG) § 82 Grundsätze zur Nebentätigkeit (1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihres Dienstherrn eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen oder in einem gleichgestellten Dienst wahrzunehmen, sofern diese ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. (2) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für Angehörige. (3) Kann eine Aufgabe im Hauptamt erledigt werden, darf sie, soweit nicht dringende dienstliche Gründe es erfordern, nicht als Nebentätigkeit übertragen werden. (4) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen können zugelassen werden 1. im dienstlichen Interesse unter Anrechnung auf die Arbeitszeit und 2. im öffentlichen Interesse, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. (5) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. (6) Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen oder Veranlassung des Dienstherrn übernommenen Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen daraus entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat. § 83 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 84 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 82 Abs. 1 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten: 1. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit hierbei und 40 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ 2. die Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann, 3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann, 4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder 5. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungsund anzeigepflichtige Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet. (3) Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen. § 84 Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht (1) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach § 83 Abs. 1 Satz 1 sind 1. die Verwaltung eigenen Vermögens, 2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten, 3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrkräften an öffentlichen Hochschulen sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten, 4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden und 5. Tätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen von Beamtinnen und Beamten. (2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 sind dem Dienstherrn vor ihrer Aufnahme anzuzeigen. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben; jede Änderung ist unverzüglich mitzuteilen. Der Dienstherr kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte genehmigungsfreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, Auskunft erteilt wird. (3) Eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. § 85 Verfahren bei nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen (1) Die Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist auf längstens drei Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und 41 4465 Drucksache 15/ Bedingungen versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei einem Wechsel der Dienststelle. Bei besonderem öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesse an der fortlaufenden Wahrnehmung einer Nebentätigkeit können durch Rechtsverordnung nach § 86 Ausnahmen von der Dreijahresfrist vorgesehen werden. (2) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 82 Abs. 5 oder § 83 Abs. 1 oder auf Zulassung einer Ausnahme nach § 82 Abs. 4 Satz 2 und die Entscheidungen über diese Anträge, das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 82 Abs. 1 sowie die Anzeigen, Mitteilungen und Auskünfte nach § 84 Abs. 2 bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen und jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ist aktenkundig zu machen. § 86 Nähere Regelung der Nebentätigkeit Die zur Ausführung der §§ 82 bis 85 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden, 1. welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 82 Abs. 2 gelten, 2. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne des Nebentätigkeitsrechts anzusehen sind oder ihm gleichgestellt werden, 3. welche Nebentätigkeiten als allgemein genehmigt gelten und welche von ihnen dem Dienstherrn nach Art und Umfang mitzuteilen sind, 4. ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte für eine im öffentlichen oder in einem gleichgestellten Dienst ausgeübte Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat, 5. unter welchen Bedingungen die Beamtin oder der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf sowie in welcher Höhe hierfür ein Entgelt zu entrichten ist und rückständige Beträge hieraus zu verzinsen sind; das Entgelt kann pauschaliert und nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen werden, 6. ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn die im Kalenderjahr zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben hat. Abschnitt 4 Personalaktenrecht (zu § 50 BeamtStG) § 87 Grundsatz Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Verarbeitung von Personalaktendaten im Sinne des § 50 Satz 2 BeamtStG. Für sonstige personenbezogene Daten, die im Hinblick auf das Dienstverhältnis verarbeitet werden, gilt § 31 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG). 42 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ § 88 Personalakte (1) Unterlagen, die die Voraussetzungen des § 50 Satz 2 BeamtStG nicht erfüllen, dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen; dies betrifft insbesondere die Prüfungs-, die Sicherheits- und die Kindergeldakte. Die Kindergeldakte kann mit der Besoldungsund Versorgungsakte verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt ist und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet wird. (2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist und die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. § 89 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten (1) Die Personalakte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Daneben dürfen Personalaktendaten in Dateien verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist. Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder nicht vollständig automatisiert geführt, ist in dem Verzeichnis nach § 88 Abs. 2 Satz 4 festzuhalten, welche Teile in Schriftform und welche Teile automatisiert geführt werden. (2) Die §§ 90 bis 96 gelten für elektronisch gespeicherte Personalaktendaten entsprechend. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Nutzung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient. (4) Bei erstmaliger Speicherung ist den Beamtinnen und Beamten die Art der nach Absatz 1 Satz 2 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verarbeitungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben. 43 4465 Drucksache 15/ § 90 Anhörungspflicht Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen. § 91 Zugang zur Personalakte (1) Die Personalakte ist durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. (2) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist. § 92 Akteneinsicht (1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung ihres Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. (2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden. § 93 Vorlage und Auskunft (1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte anderen Behörden vorzulegen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der personalaktenführenden oder der anderen Behörde im Rahmen des § 50 Satz 4 BeamtStG erforderlich ist. Das Gleiche gilt in Bezug auf Ärztinnen und Ärzte, die im Auftrag der zuständigen Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen. (2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung erfordert. Die Auskunft darf nur für den Zweck genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurde. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. 44 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ (3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. § 94 Entfernung von Personalaktendaten (1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 112 Abs. 3 und 4 Satz 1 LDG keine Anwendung findet, sind 1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten oder 2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Bestimmung oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen. (2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 95 Beihilfeakte (1) Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur genutzt oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder in den Fällen des § 72 Abs. 2 erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren. (2) Hat der Dienstherr zur Rückdeckung seiner sich aus § 66 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Verpflichtungen eine Versicherung abgeschlossen, dürfen personenbezogene Beihilfedaten an das Versicherungsunternehmen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses erforderlich ist. § 4 Abs. 1 Satz 3 LDSG gilt entsprechend. (3) In den Fällen des § 67 Abs. 1 und des § 126 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 dieses Gesetzes sowie des § 63 Abs. 2 Satz 3 der Gemeindeordnung ist Absatz 1 Satz 3 sinngemäß anzuwenden. Die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 4 trifft, soweit die 45 4465 Drucksache 15/ Nutzung oder Weitergabe der Beihilfeakte zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist und die Einwilligungen der oder des Beihilfeberechtigten sowie der betroffenen Angehörigen nicht vorliegen, der Dienstherr. § 96 Aufbewahrungsfristen (1) Personalakten sind, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen, 1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres, in dem die für Beamtinnen und Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird, in den Fällen des § 24 BeamtStG oder des § 8 LDG jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind, 2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres oder 3. wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist. (2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge und Heilverfahren sind zehn Jahre, Unterlagen über Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre und Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder im Falle einer elektronischen Speicherung unverzüglich zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. (3) Elektronisch gespeicherte Daten, die die Art einer Erkrankung erkennen lassen, sind ab dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt zu sperren und nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen zu löschen. (4) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren. (5) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten, sofern sie nicht von einem öffentlichen Archiv übernommen werden. 46 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ Teil 7 Vereinigungsfreiheit und Beteiligung § 97 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden (zu § 52 BeamtStG) Beamtinnen und Beamte können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 98 Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände (zu § 53 BeamtStG) (1) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sowie die kommunalen Spitzenverbände wirken bei der Gestaltung des öffentlichen Dienstrechts nach Maßgabe der folgenden Absätze vertrauensvoll zusammen. (2) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium und das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine Regelungen der dienstrechtlichen Verhältnisse und grundsätzliche Fragen der Dienstrechtspolitik zusammen (Grundsatzgespräche). Gegenstand der Grundsatzgespräche können auch aktuelle Tagesfragen oder vorläufige Hinweise auf Gegenstände späterer konkreter Beteiligungsgespräche sein. Darüber hinaus können die obersten Landesbehörden sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände aus besonderem Anlass innerhalb eines Monats eine Erörterung verlangen. (3) Neben den in § 53 BeamtStG genannten Rechtsvorschriften sind die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften auch bei der Vorbereitung von Entwürfen sonstiger allgemeiner Regelungen dienstrechtlicher Verhältnisse zu beteiligen. Sofern allgemeine Regelungen dienstrechtlicher Verhältnisse die Belange der Kommunalbeamtinnen und der Kommunalbeamten berühren, sind auch die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen. Für die Stellungnahmen ist eine angemessene Frist zu gewähren. Schriftliche Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände sind erneut mit einer angemessenen Frist zu beteiligen, wenn die Entwürfe nach der ersten Beteiligung wesentlich verändert oder auf weitere Gegenstände erstreckt worden sind. Bei Gesetzentwürfen sind nicht berücksichtigte Vorschläge der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände auf Antrag dem Landtag bekannt zu geben. Bei Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Landesregierung teilt das federführende Ministerium dem Ministerrat auf Verlangen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände Vorschläge mit, die keine Berücksichtigung gefunden haben. 47 4465 Drucksache 15/ Teil 8 Landespersonalausschuss § 99 Aufgaben (1) Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus. (2) Der Landespersonalausschuss entscheidet, ob 1. in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 11 Abs. 1 Satz 5, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und § 21 Abs. 2 Satz 3), 2. andere Bewerberinnen und andere Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 18 Abs. 2), 3. die einzelnen Systeme der Fortbildungsqualifizierung zertifiziert werden (§ 21 Abs. 3 Satz 4). Er kann für die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 einen Unterausschuss bestimmen. (3) Er kann Vorschläge unterbreiten, um Mängel in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften zu beseitigen. (4) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung können ihm weitere Aufgaben zugewiesen werden. § 100 Mitglieder (1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Landesbeamtinnen oder Landesbeamte sein und sich in einem nicht ruhenden Beamtenverhältnis zu einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren befinden. (2) Ständige ordentliche Mitglieder sind: 1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerin oder des für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministers, 2. als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerin oder des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministers und 3. die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz. Im Verhinderungsfalle tritt an deren Stelle die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter im Amt. (3) Die übrigen vier ordentlichen Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten auf die Dauer von vier Jahren je zur Hälfte aus dem Kreis der unmittelbaren Landesbeamtinnen oder Landesbeamten sowie der mittelbaren Landesbeamtinnen oder Landesbeamten berufen. Hierbei werden 1. zwei ordentliche Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder nach Anhörung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und 48 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ 2. ein ordentliches Mitglied und dessen stellvertretendes Mitglied im mittelbaren Beamtenverhältnis nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände aus dem Kreis der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte berufen. § 101 Rechtsstellung der Mitglieder (1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden. (2) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet 1. durch Zeitablauf, 2. durch Beendigung des Beamtenverhältnisses, 3. durch Ausscheiden aus einem in § 100 Abs. 2 genannten Amt oder 4. unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen das Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 59 LDG erlischt. § 39 BeamtStG findet keine Anwendung. (3) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag der Landesregierung mit den sich aus Absatz 1 ergebenden Einschränkungen die für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerin oder der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Minister. § 102 Geschäftsordnung und Verfahren (1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen kann die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werden. (3) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören. (4) Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (5) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekannt zu machen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung. (6) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen. 49 4465 Drucksache 15/ § 103 Beweiserhebungen, Amtshilfe (1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften Beweise erheben. (2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 104 Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses bei dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium bereitet die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus. § 105 Sonderregelungen Anstelle des Landespersonalausschusses entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nach Erörterung mit der Landesregierung für die in § 41 Abs. 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten in den Fällen des § 18 Abs. 2 und des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2. Darüber hinaus kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nach Erörterung mit der Landesregierung für die in § 41 Abs. 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze (§ 19 Abs. 1 Satz 1) und den Bestimmungen der Laufbahnverordnungen (§ 25) über das Zurücklegen von Dienstzeiten zulassen. Teil 9 Besondere Beamtengruppen Abschnitt 1 Landtag § 106 Beamtinnen und Beamte des Landtags (1) Die Beamtinnen und Beamten des Landtags sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Vorstand des Landtags ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt (Artikel 85 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz). Dies gilt auch für sonstige beamtenrechtliche Entscheidungen, für die bei den übrigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten die Landesregierung oder das fachlich zuständige Ministerium als oberste Dienstbehörde zuständig ist. Soweit für Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 bei den übrigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten das Einvernehmen der Landesregierung oder des fachlich zuständigen Ministeriums erforderlich ist, tritt für die Beamtinnen und Beamten des Landtags anstelle des Einvernehmens das Benehmen. (2) Oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und der Beamten des Landtags ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtags. 50 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ (3) Die Aufgaben des Landespersonalausschusses werden für die Beamtinnen und Beamten des Landtags vom Ältestenrat des Landtags wahrgenommen. Vor einer abschließenden Entscheidung holt der Ältestenrat eine Stellungnahme des Landespersonalausschusses ein. Die Stellungnahme erstreckt sich darauf, ob nach den Personalakten und den tatsächlichen Feststellungen des Ältestenrates Gründe der einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehen; die Stellungnahme ist unverzüglich abzugeben. Abschnitt 2 Hochschulen § 107 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen Für beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie für das beamtete sonstige wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht das Hochschulgesetz, das Verwaltungshochschulgesetz oder das Universitätsmedizingesetz etwas anderes bestimmen. Abschnitt 3 Schulen § 108 Lehrkräfte für Fachpraxis Soweit Regelungen zu Befähigungsvoraussetzungen nach den geltenden Vorschriften über die lehrberuflichen Laufbahnen und Lehrämter von den Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 und 4 abweichen, bleiben diese unberührt. Abschnitt 4 Polizei § 109 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte (1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei, der Wasserschutzpolizei und der Bereitschaftspolizei. (2) Welche Beamtinnen und Beamten im Einzelnen zum Polizeidienst gehören, bestimmt das für die Polizei zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. § 110 Laufbahn (1) Die Laufbahn der Polizeibeamtinnen und der Polizeibeamten umfasst alle Ämter ab dem dritten Einstiegsamt und, soweit sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in anderen Ämtern befinden, auch diese. (2) Für die im dritten Einstiegsamt beginnende Laufbahn ist mindestens die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung zu fordern; für Absolventinnen und Absolventen einer höheren Berufs- 51 4465 Drucksache 15/ fachschule der Fachrichtung Polizeidienst und Verwaltung ist das erfolgreiche Ablegen der Abschlussprüfung zu fordern. (3) In der Laufbahnverordnung (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) können von § 21 Abs. 3 abweichende Regelungen getroffen werden. § 111 Besondere Altersgrenzen (1) Für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze, wenn sie mindestens 25 Jahre in Funktionen des Wechselschichtdienstes, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in der Polizeihubschrauberstaffel eingesetzt waren. Auf die Mindestzeit nach Satz 1 werden bis zu drei Jahre für jedes Kind angerechnet, wenn die Tätigkeit im Wechselschichtdienst, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in der Polizeihubschrauberstaffel durch Zeiten einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Kinderbetreuung unterbrochen oder aus diesem Grund nicht mehr aufgenommen wird. Darüber hinaus kann das für die Polizei zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium weitere Zeiten bis zu insgesamt einem Jahr auf die Mindestzeit nach Satz 1 anrechnen, wenn deren Nichtanrechnung für die Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde. Im Übrigen bildet abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 1 für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für das dritte Einstiegsamt erfüllen, das vollendete 62. Lebensjahr und für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für das vierte Einstiegsamt erfüllen, das vollendete 63. Lebensjahr die Altersgrenze. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 ist § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für das dritte Einstiegsamt erfüllen, mit Vollendung des 61. Lebensjahres und Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für das vierte Einstiegsamt erfüllen, mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden können. § 112 Polizeidienstunfähigkeit (1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. (2) Bei Polizeidienstunfähigkeit nach Absatz 1 findet § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 BeamtStG Anwendung. Für die Feststellung, ob zu erwarten ist, dass die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt, gilt § 113 Abs. 2 entsprechend. 52 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ § 113 Polizeiärztliche Untersuchung (1) Abweichend von § 11 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 81 Abs. 2 Satz 3 kann die oder der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung dem polizeiärztlichen Dienst übertragen. (2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund eines Gutachtens des polizeiärztlichen Dienstes oder der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle festgestellt. § 47 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. § 114 Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung (1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind während ihrer Ausbildung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet; hiervon können insbesondere unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 und 5 Ausnahmen zugelassen werden. (2) Bei Verwendung in einer Einsatzhundertschaft sowie für besondere polizeiliche Einsätze, Lehrgänge oder Übungen kann die Verpflichtung nach Absatz 1 durch Anordnung begründet werden. § 115 Besondere Pflichten im Polizeidienst Neben den allgemeinen sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten haben die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten die im Wesen des Polizeidienstes begründeten besonderen Pflichten. Sie haben das Ansehen der Polizei zu wahren und sich rückhaltlos für den Schutz der öffentlichen Sicherheit einzusetzen. § 116 Politische Betätigung in Dienstkleidung Den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ist die parteipolitische Betätigung während des Dienstes, in Dienst- und Unterkunftsräumen sowie in Dienstkleidung untersagt. Gleiches gilt für den nicht dienstlichen Besuch politischer Versammlungen in Dienstkleidung und das Tragen politischer Abzeichen zur Dienstkleidung. Abschnitt 5 Feuerwehr § 117 Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Feuerwehr und für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in Leitstellen bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze. Die §§ 112 und 116 finden auf Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Feuerwehr entsprechende Anwendung; wird diesen Beamtinnen und Beamten ein anderes Amt gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG übertragen, gilt Satz 1 entsprechend, wenn sie mindestens 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr beschäftigt waren. 53 4465 Drucksache 15/ Abschnitt 6 Justizvollzug § 118 Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten Für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze. Die §§ 112, 116 und 117 Satz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend. Abschnitt 7 Kommunale Gebietskörperschaften § 119 Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit (1) Zur Kommunalbeamtin und zum Kommunalbeamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer das 23. Lebensjahr vollendet hat. (2) Die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit, deren letzte Amtszeit über das 65. Lebensjahr hinausgeht, treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Sie sind auf Antrag jederzeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand zu versetzen; § 48 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 48 Abs. 1 bleibt unberührt. Teil 10 Beschwerdeweg und Rechtsschutz § 120 Anträge und Beschwerden (1) Beamtinnen und Beamte können Anträge stellen und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg steht ihnen bis zur obersten Dienstbehörde offen. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden. § 121 Verwaltungsrechtsweg, Revision (§ 54 BeamtStG) (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung (§ 28) oder die Versetzung (§ 29) haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht. § 122 Vertretung des Dienstherrn (1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, welcher die Be- 54 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ amtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Regelungsbehörde untersteht. (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt bei Klagen unmittelbarer Landesbeamtinnen oder Landesbeamter an ihre Stelle das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, bei Klagen mittelbarer Landesbeamtinnen oder Landesbeamter die oberste Dienstbehörde des Rechtsnachfolgers des Dienstherrn. (3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch Rechtsverordnung anderen Behörden übertragen. § 123 Zustellung Jede Verfügung und Entscheidung, die einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Versorgungsberechtigten nach diesem Gesetz mitzuteilen ist, ist zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt oder ein Recht der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Versorgungsberechtigten berührt wird. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach dem Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1) in der jeweils geltenden Fassung. Teil 11 Zuständigkeit § 124 Zuständigkeit bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten (1) Das jeweils zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten zur Ausführung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts für seinen Geschäftsbereich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt für den Rechnungshof Rheinland-Pfalz entsprechend. (2) Abweichend von Absatz 1 regelt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung der Beihilfen nach § 66, soweit sich der Anspruch auf Beihilfen gegen das Land richtet. Angelegenheiten nach § 72 Abs. 2 nimmt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wahr. § 125 Zuständigkeit bei mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten (1) Die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten werden von den nach den Kommunalverfassungsgesetzen hierfür zuständigen Organen ernannt. Als oberste Dienstbehörde entscheidet bei ihnen die oder der Dienstvorgesetzte. Soweit bei einer Entscheidung die Mitwirkung des für das allgemeine 55 4465 Drucksache 15/ oder das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums erforderlich ist, tritt an deren Stelle die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion; dies gilt auch für Entscheidungen nach § 24 Abs. 1. (2) Bei Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten ohne Dienstvorgesetzte entscheidet in den Fällen des 1. § 7 Abs. 2 Satz 2 und des § 12 Abs. 2 (Verbot der Fortführung der Dienstgeschäfte), 2. § 44 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 BeamtStG (Dienstunfähigkeit), 3. § 52 (Ausschluss von dienstlichen Handlungen), 4. § 53 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte), 5. § 81 Abs. 3 (Fernbleiben vom Dienst), 6. § 83 und des § 84 Abs. 2 und 3 (Nebentätigkeit), 7. § 42 BeamtStG (Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen), 8. § 60 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung) sowie 9. § 62 Abs. 3 und des § 64 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (Entzug von Versorgungsbezügen) die Aufsichtsbehörde und in den übrigen Fällen die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter. Bei Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten, deren Beamtenverhältnis beendet ist, nimmt die Zuständigkeiten der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters die Nachfolgerin oder der Nachfolger im Amt wahr. (3) Für die anderen mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten gilt Absatz 1 sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder das jeweils zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung keine abweichende Regelung getroffen hat. Die Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 und die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 erfolgt durch die obere Aufsichtsbehörde. § 126 Übertragung von Befugnissen Dienstherren nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 können 1. die Befugnis zur Festsetzung der Besoldung, der Versorgung oder der Beihilfen, 2 die Entscheidung über die Widersprüche gegen die nach Nummer 1 erlassenen Verwaltungsakte sowie 3. die Vertretung in allen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 ergeben, durch Vereinbarung auf die Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – übertragen. Die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind auf die Übertragung der Befugnisse hinzuweisen. 56 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ Teil 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 127 Zulassungsbeschränkungen (1) Bis zum 31. Dezember 2017 kann in einzelnen Laufbahnen oder Fächern die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, der auch für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden muss, auf Zeit beschränkt werden, soweit die Möglichkeiten zu einer geordneten Ausbildung erschöpft sind oder die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen. Bei der Ermittlung der Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung ist die personelle, räumliche, sächliche und fachspezifische Ausstattung der Einrichtung zu berücksichtigen; die von der Einrichtung wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben dürfen durch die Zahl der auszubildenden Personen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. (2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, so werden die Plätze überwiegend nach der Qualifikation, im Übrigen nach der Dauer der seit der ersten Bewerbung verflossenen Zeit (Wartezeit) vergeben. Bei einem Teil der nach der Wartezeit zu vergebenden Ausbildungsplätze kann neben dieser Zeit auch der Grad der Qualifikation berücksichtigt werden. (3) Insgesamt bis zu 20 v. H. der Ausbildungsplätze sind vorzuhalten 1. für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Ausbildung für Bereiche besonderen öffentlichen Bedarfs durchlaufen, 2. für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Innerhalb der Bewerbergruppe nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt die Auswahl nach Absatz 2, innerhalb der Bewerbergruppe nach Satz 1 Nr. 2 nach dem Grad der Härte. (4) Den Bewerberinnen und Bewerbern darf kein Nachteil entstehen aus: 1. der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes bis zur Dauer von zwei Jahren, 2. der Erfüllung einer der Nummer 1 entsprechenden Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jahren, 3. einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz, 4. der Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, 5. der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren, der Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, wenn sich die Betreuung oder Pflege über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erstreckt hat. Die Zahl der nach Satz 1 zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber darf jedoch 40 v. H. der vorhandenen Ausbildungsplätze nicht übersteigen. Die Auswahl erfolgt nach Absatz 2. (5) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung. Es erlässt dabei Vorschriften insbesondere über die Einzelheiten der 57 4465 Drucksache 15/ Auswahl, das Zulassungsverfahren und die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze. § 128 Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium. § 129 Übergangsbestimmung für Beamtinnen und Beamte auf Probe Für Beamtinnen und Beamte auf Probe, die vor dem 1. Januar 2012 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 20 die §§ 28, 30 und 31 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 130 Übergangsbestimmung für am 31. Dezember 2011 vorhandene Laufbahnbefähigungen (1) Wer vor dem 1. Januar 2012 eine Laufbahnbefähigung nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung erworben hat, erfüllt wie folgt die Zugangsvoraussetzungen nach § 15 : 1. die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die Zugangsvoraussetzungen zum ersten Einstiegsamt, 2. die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes die Zugangsvoraussetzungen zum zweiten Einstiegsamt, 3. die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes die Zugangsvoraussetzungen zum dritten Einstiegsamt und 4. die Laufbahngruppe des höheren Dienstes die Zugangsvoraussetzungen zum vierten Einstiegsamt. (2) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2012 zum Laufbahnaufstieg nach § 23 der Laufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 102, BS 2030-5) zugelassen worden sind, steigen nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen auf. (3) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2012 im Wege des Verwendungsaufstiegs eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, finden § 24 Abs. 3 und § 25 der Laufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 102, BS 2030-5) weiterhin Anwendung. Daneben bleiben die Beförderungsmöglichkeiten nach § 21 Abs. 3 unberührt. 58 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ § 131 Übergangsbestimmung für am 31. Dezember 2011 geltende Bestimmungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen (1) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf eine Laufbahngruppe nach § 19 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder eine Befähigung hierzu Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung nach § 130 entsprechend. (2) Bei der Anwendung von Bundesrecht gilt Absatz 1 entsprechend. § 132 Übergangsbestimmung für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit Auf die nicht von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit sowie Bewerberinnen und Bewerber für diese Ämter, die am 1. Januar 2012 gewählt sind, findet § 183 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung Anwendung. § 133 Änderung der Arbeitszeitverordnung Die Arbeitszeitverordnung vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200, BS 2030-1-3) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG)“ durch den Klammerzusatz „(§ 4 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes)“ ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „der Zeitraum, in dem keine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht,“ durch die Worte „die Zeit einer zusammenhängenden Freistellung“ ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Abweichend von Absatz 2 darf die Freistellung 1. bis zu einem Jahr umfassen, wenn sie an das Ende einer mindestens zwei Jahre dauernden Teilzeitbeschäftigung gelegt wird, die spätestens zwei Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze (§ 37 LBG) endet, 2. bis zu siebeneinhalb Jahre umfassen, wenn sie an das Ende einer Teilzeitbeschäftigung gelegt wird, die sich bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.“ 3. In § 8 Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe „§ 61 a“ durch die Angabe „§ 47“ und werden die Worte „einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes“ durch die Worte „des polizeiärztlichen Dienstes“ ersetzt. 4. In § 12 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte „dürfen nur für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit sowie für besoldungsrechtliche Zwecke verwendet werden und“ gestrichen. 59 4465 Drucksache 15/ § 134 Änderung der Mutterschutzverordnung Die Mutterschutzverordnung vom 16. Februar 1967 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 45), BS 2030-1-23, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 a werden nach dem Klammerzusatz „(BGBl. I S. 782)“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über 8,5 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche, von jugendlichen Beamtinnen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 LBG) über 8 Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.“ b) In Absatz 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „dies gilt nicht für eine Heranziehung jugendlicher Beamtinnen zur Mehrarbeit.“ 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „die Entlassung“ durch die Worte „eine im Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung“ ersetzt. b) Absatz 3 wird gestrichen. § 135 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2032-1, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: „§ 1 a Besoldung und Laufbahnrecht Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder des Bundesbesoldungsgesetzes oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen auf die Zugehörigkeit der Beamten zu einer bestimmten Laufbahngruppe abstellen, werden die Beamten, soweit diese der Laufbahn gemäß § 14 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes angehören, zum Zwecke der Anwendung besoldungsrechtlicher Bestimmungen wie folgt entsprechend zugeordnet: 1. die Beamten der Laufbahn mit der Zugangsvoraussetzung zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes, 2. die Beamten der Laufbahn mit der Zugangsvoraussetzung zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes, 3. die Beamten der Laufbahn mit der Zugangsvoraussetzung zum dritten Einstiegsamt der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes; diese Einstufung gilt auch für die Beamten mit den Einstiegsämtern der Fachrich- 60 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ tung Bildung mit der Befähigung für das Lehramt des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen, für das Lehramt des Lehrers für Fachpraxis, für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Förderschulen, 4. die Beamten der Laufbahn mit der Zugangsvoraussetzung zum vierten Einstiegsamt der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.“ 2. § 2 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte „des Betrags“ werden durch die Worte „der Beträge“ ersetzt und nach der Angabe „Nr. 1“ wird die Angabe „und § 22 Abs. 2“ eingefügt. bb) Die Worte „, und der Beträge nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774)“ werden gestrichen. b) In Absatz 2 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „bei Anwendung der Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes sind anstelle der dort ausgewiesenen Grundgehaltsspannen die in Anlage VIII dieses Gesetzes ausgewiesenen Grundgehaltsspannen maßgebend.“ c) In Absatz 3 wird das Wort „Amtszulage“ durch das Wort „Amtszulagen“ ersetzt und werden nach den Worten „der Bundesbesoldungsordnung A“ die Worte „und Fußnote 1 der Besoldungsgruppe A 9 der Landesbesoldungsordnung A“ eingefügt. 3. In § 6 a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesbeamtengesetzes“ jeweils die Worte „in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung“ eingefügt. 4. Nach § 6 f werden folgende §§ 6 g bis 6 i eingefügt: „§ 6 g Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung Wenn eine Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Dienstbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach dem Anteil der tatsächlichen Beschäftigung innerhalb des Zeitraums der vorzeitig beendeten Teilzeitbeschäftigung zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten einer unterbliebenen Dienstleistung, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. §6h Mehrarbeitsvergütung Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 73 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Be- 61 4465 Drucksache 15/ amte mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern sowie in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden. Die Vergütung kann höchstens für bis zu 480 Mehrarbeitsstunden im Kalenderjahr gewährt werden. §6i Überleitung aus Anlass der Novellierung des Landesbeamtengesetzes zum 1. Januar 2012 Die am 31. Dezember 2011 und am 1. Januar 2012 im Amt befindlichen Beamten, bei denen sich durch § 135 des Landesbeamtengesetzes unmittelbar Änderungen in der Einstufung, den Amtsbezeichnungen, den Amtszulagen oder den Funktionszusätzen ergeben oder deren Ämter von Bundesrecht in Landesrecht überführt werden, sind nach Maßgabe der Anlage IX übergeleitet; als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten am 31. Dezember 2011 angehörten. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.“ 5. Nach § 6 i wird folgender § 6 j eingefügt: „§ 6 j Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) erhalten Beamte und Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das sie bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würden. (2) Begrenzt Dienstfähige erhalten einen Zuschlag, wenn als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die bis dahin maßgebliche Arbeitszeit um mindestens 20 v. H. der Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung vermindert ist. (3) Der Zuschlag beträgt 5 v. H. der entsprechenden Dienstbezüge bei Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch 200,00 EUR. (4) Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 6 a Abs. 1 gewährt wird.“ 6. In § 7 Abs. 1 werden nach den Worten „Bundesbesoldungsordnungen A und B“ die Worte „und Nummer 1 a Satz 2 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen“ eingefügt. 7. In § 23 Abs. 5 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „1“, die Zahl „11“ durch die Zahl „5“ und das Wort „Bundesbesoldungsordnung“ durch das Wort „Landesbesoldungsordnung“ ersetzt. 8. In der Anlage I wird in den Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a eingefügt: „1 a. Die in der Landesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbe- 62 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ zeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn oder auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt werden. Diese Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend. Die Grundamtsbezeichnung ,Rat‘ darf nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.“ 9. In der Anlage I wird die Landesbesoldungsordnung A wie folgt geändert: a) Die Besoldungsgruppen A 1 und A 2 werden gestrichen. b) Die Besoldungsgruppe A 6 erhält folgende Fassung: „Besoldungsgruppe A 6 Restaurator Sekretär 1) 2) _________________ 1) 2) Soweit als Endamt des einfachen Dienstes für bis zu 20 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen dieser Laufbahngruppe. Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IV.“ c) Die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 erhalten folgende Fassung: „Besoldungsgruppe A 9 Inspektor 1) _________________ 1) Für Beamte des mittleren Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes mit einer Amtszulage nach Anlage IV ausgestattet werden. Besoldungsgruppe A 10 Fachlehrer an berufsbildenden Schulen – mit der Befähigung für das Fach Religion 1) 3) – Lehrer für Fachpraxis – mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 3) – Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation – mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 3) – _________________ 1) 2) 3) Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung. Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IV. Als Eingangsamt. 63 4465 Drucksache 15/ Besoldungsgruppe A 11 Fachlehrer – mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 6) 7) – Fachlehrer an berufsbildenden Schulen – mit der Befähigung für das Fach Religion 1) 2) 4) 5) – Lehrer für Fachpraxis – mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 4) 5) – Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation – mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 3) 4) 5) – _________________ 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung. In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Fachlehrer oder Lehrer für Fachpraxis in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben. Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IV. Als erstes Beförderungsamt. Als zweites Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV. Als Eingangsamt. Als erstes Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV. Besoldungsgruppe A 12 Fachlehrer – mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 4) – – mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen 1) – Lehrer – an allgemeinbildenden Schulen 2) 3) – Oberlehrer für Fachpraxis an einer Justizvollzugsanstalt _________________ 1) 2) 3) 4) 64 In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die die Prüfung von Lehrern für das Lehramt des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen bestanden haben, höchstens jedoch 20 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten der Laufbahnen des Lehrers für Fachpraxis und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion. Als Eingangsamt. Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV. Als zweites Beförderungsamt für Beamte, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.“ Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ d) Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert: aa) Bei der Amtsbezeichnung „Förderschullehrer“ werden dem Funktionszusatz die Fußnoten „3)“ und „4)“ angefügt. bb) Bei der Amtsbezeichnung „Konrektor“ erhalten die Funktionszusätze folgende Fassung: „– als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – – als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern 1) – – mit der Befähigung für das Lehramt an Grundund Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule, als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule 1), an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6 1) für die Klassenstufen 7 und 8 1) für die Klassenstufen 9 und 10 1), an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind 1), an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I 1), als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen 1) als Leiter einer Stadt- oder Kreisbildstelle, bei Verwendung am Landesmedienzentrum, bei Verwendung am Pädagogischen Zentrum, bei Verwendung am Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung –“. cc) Bei der Amtsbezeichnung „Konrektor an einer Realschule plus“ wird dem Funktionszusatz die Fußnote „1)“ angefügt. dd) Nach der Amtsbezeichnung „Oberlehrer an einer Justizvollzugsanstalt“ werden folgende Amtsbezeichnungen eingefügt: „Rat 5) 6) Realschullehrer – mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 3) 4) –“. ee) Bei der Amtsbezeichnung „Rektor“ erhalten die Funktionszusätze 2 und 3 folgende Fassung: „– als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern – – als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern 1) –“. 65 4465 Drucksache 15/ ff) Folgende Amtsbezeichnung wird angefügt: „Zweiter Konrektor – einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern –“. gg) Nach der Fußnote 2 werden folgende Fußnoten 3 bis 6 angefügt: „3) Als Eingangsamt. 4) Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV. 5) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IV ausgestattet werden. 6) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IV ausgestattet werden.“ e) In Besoldungsgruppe A 14 erhält die Amtsbezeichnung „Rektor“ folgende Fassung: „Rektor – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der didaktische Koordinator der Sekundarstufe I, als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen 1) – – als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – – als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern 1) – – als Leiter einer Musikschule, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 –“. 10. Die Anlagen II und IV erhalten die aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. 11. Die Anlage VII erhält die aus Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. 12. Die Anlage VII erhält die aus Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. 13. Dem Gesetz wird die aus der Anlage 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage VIII angefügt. 14. Dem Gesetz wird die aus der Anlage 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage IX angefügt. § 136 Änderung der LehrkräfteStellenzulagenverordnung Die Lehrkräfte-Stellenzulagenverordnung in der Fassung vom 6. Juli 1979 (GVBl. S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 142), BS 2032-10, wird wie folgt geändert: 66 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ Die Anlage wird wie folgt geändert: 1. In den Nummern 1.1.2, 1.2.4, 3.1.2 und 3.2.2 erhält der Klammerzusatz jeweils folgende Fassung: „(BesGr A 11 und A 12 LBesO A)“. 2. In den Nummern 1.1.3, 1.2.6, 2.1.1, 3.1.8 und 3.2.8 erhält der Klammerzusatz jeweils folgende Fassung: „(BesGr A 12 LBesO A)“. 3. In den Nummern 2.1.2, 3.1.3, 3.1.5, 3.1.7, 3.1.9, 3.1.11, 3.2.3, 3.2.5, 3.2.7, 3.2.9 und 3.4.1 erhält der Klammerzusatz jeweils folgende Fassung: „(BesGr A 13 LBesO A)“. § 137 Änderung des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes Das Landesgesetz zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283 – 285 –), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2032-2, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Verweisung „§§ 1 a bis 4“ durch die Verweisung „§§ 1 a bis 4 a“ ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn“ durch die Worte „dem jeweiligen Einstiegsamt ihrer Laufbahn entspricht“ ersetzt. 3. Nach § 3 werden folgende §§ 3 a und 3 b eingefügt: „§ 3 a Bestimmungen zur Mindestversorgung und zu Anrechnungshöchstgrenzen § 14 Abs. 4 Satz 2, § 36 Abs. 3 Satz 3 und § 53 Abs. 2 BeamtVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 jeweils die Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 4 tritt. §3b Erhöhtes Unfallruhegehalt Bei der Anwendung des § 37 BeamtVG gilt § 1 a des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend.“ 4. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: „§ 4 a Übergangsbestimmung aus Anlass der Novellierung des Landesbeamtengesetzes zum 1. Januar 2012 Die Festsetzungen der Versorgungsbezüge für am 31. Dezember 2011 vorhandene sowie mit Ablauf dieses Tages in den Ruhestand getretene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und deren künftige Hinterbliebene bleiben von den Regelungen des § 6 i des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit den ab 1. Januar 2012 gültigen Anlagen I, II, IV und IX des Landesbesoldungsgesetzes unberührt.“ 67 4465 Drucksache 15/ § 138 Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340), BS 2035-1, wird wie folgt geändert: 1. § 70 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Aufstieg“ durch die Worte „Verfahren zur Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 an Beamtinnen und Beamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung im jeweiligen Einstiegsamt erfüllen,“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte „den Aufstieg“ durch die Worte „Verfahren zur Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 an Beamtinnen und Beamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung im jeweiligen Einstiegsamt erfüllen,“ ersetzt. c) In Satz 3 wird das Wort „Aufstiegs“ durch die Worte „Verfahrens zur Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 an Beamtinnen und Beamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung im jeweiligen Einstiegsamt erfüllen,“ ersetzt. d) Folgender Satz wird angefügt: „Die Sätze 1 bis 3 finden in den Fällen des § 130 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) entsprechende Anwendung.“ 2. In § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „Aufstieg“ durch die Worte „Verfahren zur Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 an Beamtinnen und Beamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung im jeweiligen Einstiegsamt erfüllen,“ ersetzt. 3. In § 80 Abs. 2 Nr. 11 wird die Verweisung „§ 105 LBG“ durch die Verweisung „§ 98 LBG“ ersetzt. 4. In § 81 Satz 3 wird die Verweisung „§ 50 Abs. 1 LBG“ durch die Verweisung „§ 41 Abs. 1 LBG“ ersetzt. 5. § 90 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Wahl erfolgt nach § 40 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung oder § 33 Abs. 2 bis 4 der Landkreisordnung.“ § 139 Änderung des Landesdatenschutzgesetzes Das Landesdatenschutzgesetz vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 99), BS 204-1, wird wie folgt geändert: § 31 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „des Landesbeamtengesetzes auf Angestellte und Arbeiter“ durch die Worte „des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes auf Beschäftigte“ ersetzt. 68 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ 2. Nach Absatz 7 wird folgender neue Absatz 8 eingefügt: „(8) Beschäftigte haben neben dem Anspruch auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten auch ein Recht auf Einsicht in andere Akten, in denen personenbezogene Daten über sie im Hinblick auf das Dienst- oder Arbeitsverhältnis gespeichert werden; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die personenbezogenen Daten der Beschäftigten mit personenbezogenen Daten Dritter oder mit geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Beschäftigten Auskunft zu erteilen.“ 3. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. § 140 Änderung des Landesrichtergesetzes Das Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 279), BS 312-1, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 106“ durch die Angabe „Teil 8“ ersetzt. 2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 74“ durch die Angabe „§ 84“ ersetzt. 3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 72 bis 75“ durch die Angabe „§§ 82 bis 85“ ersetzt. b) Satz 3 wird gestrichen. 4. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „2 bis 4“ durch die Angabe „2 und 3“ ersetzt. 5. In § 13 Abs. 5 werden nach dem Wort „Bestimmungen“ die Worte „des Beamtenstatusgesetzes und“ eingefügt. 6. In § 79 Abs. 1 Halbsatz 1 werden die Worte „nach § 58 Abs. 1 LBG eingeleiteten Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats“ durch die Worte „beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht“ ersetzt. § 141 Änderung des Sparkassengesetzes Das Sparkassengesetz vom 1. April 1982 (GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 103), BS 76-3, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 a Abs. 2 werden nach dem Wort „Verwaltungsrat“ die Worte „,einschließlich der Bestätigung durch Wahl der Vertretungen der Träger,“ eingefügt. 2. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „gilt § 86“ durch die Worte „gelten § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 60“ ersetzt. 3. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Halbsatz 1 wird die Verweisung „§ 70 LBG“ durch die Verweisung „§ 37 BeamtStG“ ersetzt. b) In Halbsatz 2 wird das Wort „Dienstvorgesetzten“ durch das Wort „Dienstherrn“ ersetzt. 69 4465 Drucksache 15/ 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für den Ausschluss der Sparkassenmitarbeiter von Dienstgeschäften gilt § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch außerhalb von Verwaltungsverfahren entsprechend.“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Für die Schweigepflicht gilt § 37 BeamtStG entsprechend.“ § 142 Änderung weiterer Landesgesetze (1) Das Abgeordnetenentschädigungsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 1969 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 1101-1, wird wie folgt geändert: In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§ 99 a“ durch die Angabe „§ 71“ ersetzt. (2) Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 320), BS 2012-1, wird wie folgt geändert: In § 59 Abs. 4 wird die Verweisung „§ 66 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes“ durch die Verweisung „§ 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt. (3) Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), BS 2020-1, wird wie folgt geändert: 1. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes“ durch die Worte „Vorschriften des Beamtenrechts“ ersetzt. 2. In § 86 b Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ und werden die Worte „Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Worte „die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes und § 27 Abs. 3 und § 40 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt. (4) Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), BS 2020-2, wird wie folgt geändert: 1. In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes“ durch die Worte „Vorschriften des Beamtenrechts“ ersetzt. 2. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 181“ durch die Angabe „§ 125 Abs. 2“ ersetzt. b) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung: „§ 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 60 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.“ (5) Das Ehrensoldgesetz in der Fassung vom 18. Dezember 1972 (GVBl. S. 376), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Ge- 70 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ setzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2020-6, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz „(§ 56 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 26 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG –, § 44 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes)“ ersetzt. 2. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung „§ 45 des Landesbeamtengesetzes“ durch die Verweisung „§ 24 BeamtStG“ ersetzt. (6) Das Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2031-1, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rheinland-Pfalz“ gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Worte „für Rheinland-Pfalz“ gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz „(§ 85 Abs. 1 LBG)“ durch den Klammerzusatz „(§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG –)“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird der Klammerzusatz „(§ 85 Abs. 1 LBG)“ durch den Klammerzusatz „(§ 47 Abs. 1 BeamtStG)“ ersetzt. c) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Satz 2 und Absatz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung „§ 85 Abs. 2 LBG“ jeweils durch die Verweisung „§ 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG und § 61 LBG“ ersetzt. 3. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Durch die Zurückstufung wird der Beamte in ein Amt mit geringerem Grundgehalt versetzt; die Versetzung darf höchstens bis in das dem bisherigen Amt zugeordnete Einstiegsamt erfolgen.“ 4. In § 49 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung „§ 218 Abs. 3 Nr. 2 LBG“ durch die Verweisung „§ 54 Abs. 3 BeamtStG“ ersetzt. 5. In § 58 wird die Verweisung „§ 69 Abs. 1 LBG“ durch die Verweisung „§ 39 BeamtStG“ ersetzt. 6. In § 98 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „gilt § 48 LBG“ durch die Worte „gelten § 24 Abs. 2 BeamtStG und § 35 Abs. 2 und 4 LBG“ ersetzt. 7. In § 112 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung „§ 86 LBG“ durch die Verweisung „§ 48 BeamtStG“ ersetzt. 8. In § 113 Abs. 2 wird die Angabe „§ 47 Abs. 2“ durch die Angabe § 36 Abs. 2“ ersetzt. 9. In § 115 Abs. 1 wird die Verweisung „§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG“ durch die Verweisung „§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG“ ersetzt. 10. In § 116 Abs. 1 werden der Klammerzusatz „(§ 179 LBG)“ und das Wort „Rheinland-Pfalz“ gestrichen. 71 4465 Drucksache 15/ 11. In § 120 wird der Klammerzusatz „(§ 184 LBG)“ gestrichen. 12. In § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 und 5 Halbsatz 1, § 10 Abs. 3, § 46 Abs. 3 Satz 1 und § 55 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2“ jeweils durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt. (7) Das Landesreisekostengesetz vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 279), BS 2032-30, wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt. (8) Das Landesumzugskostengesetz vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2032-42, wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt und das Wort „RheinlandPfalz“ gestrichen. (9) Das Landesgleichstellungsgesetz vom 11. Juli 1995 (GVBl. S. 209), zuletzt geändert durch § 32 des Gesetzes vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205), BS 205-1, wird wie folgt geändert: In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung „§ 50 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz“ durch die Verweisung „§ 41 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt. (10) Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 99), BS 213-50, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „auf Zeit; § 183 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Verweisung „; § 119 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG)“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 188 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1“ ersetzt. 2. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 216“ durch die Angabe „§ 117“ ersetzt. 3. § 13 Abs. 8 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „; § 116 LBG gilt entsprechend.“ b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bestimmungen“ die Worte „des Beamtenstatusgesetzes und“ eingefügt. 4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden die Worte „auf Zeit“ gestrichen. b) In Satz 5 werden die Worte „auf Zeit“ gestrichen und wird die Angabe „§ 183 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 119 Abs. 1“ ersetzt. (11) Das Universitätsmedizingesetz vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205, BS 223-42) wird wie folgt geändert: 72 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ § 27 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: „§ 120 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und § 54 Abs. 1 bis 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)“ bleiben unberührt; § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 BeamtStG findet keine Anwendung“ 2. Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 102 bis 102 g“ durch die Angabe „§§ 88 bis 96“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 102 d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2“ durch die Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2“ ersetzt. (12) Das Bildungsfreistellungsgesetz vom 30. März 1993 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 223-70, wird wie folgt geändert: § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Dieses Gesetz gilt für die Beamten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und für die Richter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes.“ (13) Das Landesgesetz über die juristische Ausbildung vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 116, BS 315-1) wird wie folgt geändert: § 6 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 3 wird die Verweisung „die §§ 217 bis 221 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Verweisung „§ 54 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie die §§ 120 bis 123 des Landesbeamtengesetzes (LBG)“ ersetzt. 2. In Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 224 a“ durch die Angabe „§ 127“ ersetzt. 3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Verweisung „Die §§ 63 bis 76 und die §§ 81 und 86 LBG“ durch die Verweisung „§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und die §§ 34 bis 39 und 48 BeamtStG und die §§ 49 bis 53, 60 und 81 bis 86 LBG“ ersetzt. § 143 Änderung weiterer Landesverordnungen (1) Die Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter vom 27. November 1997 (GVBl. S. 435), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November 2008 (GVBl. S. 294), BS 2020-4, wird wie folgt geändert: In § 9 Abs. 4 Nr. 2 wird der Klammerzusatz „(§ 69 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 39 des Beamtenstatusgesetzes)“ ersetzt. (2) Die Nebentätigkeitsverordnung vom 2. Februar 1987 (GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch § 35 des Gesetzes vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205), BS 2030-1-1, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 1 wird die Verweisung „§ 72 Abs. 2 Halbsatz 1 LBG“ durch die Verweisung „§ 82 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG)“ ersetzt. 73 4465 Drucksache 15/ 2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Verweisung „nach § 75 Abs. 3 LBG“ gestrichen. c) In Satz 3 wird die Angabe „§ 75“ durch die Angabe „§ 85“ ersetzt. 3. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 80“ durch die Angabe „§ 73“ ersetzt. 4. In § 9 Nr. 2 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt. 5. In § 17 Abs. 1 und 4 Satz 1 werden die Worte „Jahresfrist des § 75“ jeweils durch die Worte „Dreijahresfrist des § 85“ ersetzt. (3) Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 10. Juli 2007 (GVBl. S. 126), geändert durch § 36 des Gesetzes vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205), BS 2030-1-5, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Satz 1 wird die Verweisung „§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG“ durch die Verweisung „§ 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG)“ ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 74 Abs. 1 Nr. 3“ jeweils durch die Angabe „§ 84 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 und 5 wird die Angabe „§ 74 Abs. 1 Nr. 4“ jeweils durch die Angabe „§ 84 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 6 und 7 wird die Angabe „§ 2“ jeweils durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt. bb) Die Angabe „§ 73“ wird durch die Angabe „§ 83“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Halbsatz 1 wird die Verweisung „nach § 75 Abs. 3 LBG“ durch die Worte „für die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen“ ersetzt. bb) In Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 75“ durch die Angabe „§ 85“ ersetzt. 4. In § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden die Worte „Jahresfrist des § 75“ jeweils durch die Worte „Dreijahresfrist des § 85“ ersetzt. (4) Die Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung vom 28. Januar 1977 (GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 2030-1-43, wird wie folgt geändert: In § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 8 wird die Angabe „§ 224 a“ jeweils durch die Angabe „§ 127“ ersetzt. (5) Die Landesverordnung über die Zuführungen des Landes an den Finanzierungsfond für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1996 (GVBl. S. 371), zuletzt geän- 74 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2006 (GVBl. S. 356), BS 2030-7-1, wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 208 und 216 a“ durch die Angabe „§§ 111 und 118“ ersetzt. (6) Die Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) wird wie folgt geändert: In § 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung „§ 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz“ durch die Verweisung „§ 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt. (7) Die Landestrennungsgeldverordnung vom 15. Januar 1993 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2032-42-1, wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt. (8) Die Landesverordnung über Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des öffentlichen Gesundheitsdienstes vom 27. Februar 1997 (GVBl. S. 95), zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 2120-1-1, wird wie folgt geändert: § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung: „§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.“ (9) Die Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 249), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (GVBl. S. 320), BS 219-1-2, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 27 a“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt. 2. In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Bestimmungen“ die Worte „des Beamtenstatusgesetzes und“ eingefügt. (10) Die Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 9. November 1987 (GVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. April 2009 (GVBl. S. 171), BS 223-7-1, wird wie folgt geändert: § 24 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes“ durch die Worte „beamtenrechtlichen Vorschriften“ ersetzt. 2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 3“ ersetzt. (11) Die Landesverordnung über Aufgaben, Berufung und Entschädigung ehrenamtlicher Denkmalpfleger vom 22. März 1982 (GVBl. S. 121), geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2001 (GVBl. S. 175), BS 224-2-2, wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 3 wird die Verweisung „§ 6 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes“ durch die Verweisung „§ 3 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt. 75 4465 Drucksache 15/ (12) Die Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 13. Dezember 2000 (GVBl. S. 569), geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 315-1-3, wird wie folgt geändert: In § 7 Abs. 2 wird die Verweisung „§ 224 a Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Verweisung „§ 127 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt. § 144 Weiter geltende Vorschriften Die §§ 80 e und 80 f des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung sind auf hiernach bewilligte Altersteilzeitverhältnisse weiterhin anzuwenden. § 145 Inkrafttreten (1) § 11 Abs. 3, die §§ 17 und 19 Abs. 1, § 21 Abs. 3 Satz 4 und 5, die §§ 25, 26, 66, 95 und 96 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 3 sowie § 124 Abs. 2 Satz 1 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 90 Abs. 1, § 102 a und § 102 f Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 279), BS 2030-1, sowie Artikel 13 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283, BS 2032-1a) außer Kraft. (2) § 135 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Buchst. b sowie Nr. 11 und 13 treten am 1. Juli 2010 in Kraft. (3) § 135 Nr. 5 tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 145 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes, BS 2030-1, 2. die Jugendarbeitsschutzverordnung vom 6. November 1978 (GVBl. S. 690), geändert durch Verordnung vom 23. März 1993 (GVBl. S. 152), BS 2030-1-25, und 3. die Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Landesbeamtengesetz, der Landesdisziplinarordnung, dem Bundesbesoldungsgesetz, dem Landesbesoldungsgesetz, dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz vom 9. Mai 1974 (GVBl. S. 224, BS 2030-1-34). (5) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 genannten Gesetzes ergangen sind und nicht nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 aufgehoben werden, bleiben in Kraft. Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben, soweit sie nicht durch Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes 76 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode 4465 Drucksache 15/ ersetzt werden; abweichend hiervon werden solche Vorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, von diesem im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung aufgehoben. 77 4465 Drucksache 15/ Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Anlage 1 (zu § 135 Nr. 10) Gültig ab 1. Januar 2012 Anlage II 1. Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus Stufe Besoldungsgruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 A3 1 792,67 1 835,44 1 878,19 1 920,96 1 963,75 2 006,51 2 049,29 2 092,38 2 135,47 2 178,55 A4 1 832,04 1 882,42 1 932,75 1 983,11 2 033,44 2 083,81 2 134,15 2 184,86 2 235,56 2 286,25 A5 1 846,36 1 910,85 1 960,94 2 011,02 2 061,13 2 111,20 2 161,31 2 211,41 2 261,86 2 312,30 A6 1 888,69 1 943,70 1 998,70 2 053,70 2 108,68 2 163,70 2 218,72 2 273,72 2 328,71 2 402,67 A7 1 942,04 11 12 1 990,79 2 059,01 2 127,23 2 195,46 2 263,69 2 331,94 2 380,65 2 429,38 2 478,14 A8 2 060,01 2 118,30 2 205,72 2 293,18 2 380,61 2 488,06 2 526,35 2 584,63 2 642,95 2 701,21 A9 2 173,52 2 230,88 2 324,20 2 417,51 2 510,82 2 604,15 2 668,30 2 732,47 2 796,62 2 860,77 A 10 2 305,96 2 384,53 2 502,37 2 620,25 2 738,09 2 855,97 2 934,54 3 013,10 3 091,66 3 170,22 A 11 2 651,80 2 772,57 2 893,32 3 014,09 3 134,85 3 215,37 3 295,87 3 376,41 3 456,91 3 537,42 A 12 2 848,75 2 992,73 3 136,70 3 280,69 3 424,66 3 520,66 3 616,62 3 712,61 3 808,60 3 904,59 A 13 3 201,28 3 356,75 3 512,24 3 667,70 3 823,17 3 926,82 4 030,49 4 134,13 4 237,80 4 341,44 A 14 3 330,09 3 531,72 3 733,32 3 934,94 4 136,55 4 270,95 4 405,36 4 539,78 4 674,21 4 808,61 A 15 4 323,01 4 544,67 4 722,00 4 899,35 5 076,67 5 254,00 5 431,33 A 16 4 770,27 5 026,62 5 231,73 5 436,84 5 641,91 5 847,01 6 052,09 2. Besoldungsordnung B 3. Besoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe 78 4-Jahres-Rhythmus Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Betrag Besoldungsgruppe B1 5 431,33 Betrag B2 6 311,58 B3 6 684,23 B4 7 074,52 B5 7 522,32 B6 7 945,15 B7 8 356,50 B8 8 785,21 B9 9 317,51 B 10 10 970,53 W1 W 2 1) W 3 1) 3 880,61 4 493,61 5 362,09 1) Das für Leistungsbezüge im Hochschulbereich zur Verfügung stehende Volumen bleibt durch die Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W zum 1. Januar 2012 unberührt. 4465 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 4. Besoldungsordnung R Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 2 3 4 5 Besoldungsgruppe R1 6 7 8 9 10 11 12 Lebensalter 27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49 3 434,86 3 590,33 3 672,19 3 883,32 4 094,46 4 305,59 4 516,74 4 727,87 4 939,02 5 150,17 5 361,27 5 572,44 4 177,62 4 388,74 4 599,87 4 811,02 5 022,16 5 233,31 5 444,44 5 655,54 5 866,71 6 077,81 R2 R3 6 684,23 R4 7 074,52 R5 7 522,32 R6 7 945,15 R7 8 356,50 R8 8 785,21 R9 9 317,51 79 4465 Drucksache 15/ Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Gültig ab 1. Januar 2012 Anlage IV Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen (Monatsbeträge in Euro) – in der Reihenfolge der Gesetzesstellen – Dem Grunde nach geregelt in Betrag Bundesbesoldungsordnungen A und B § 78 Dem Grunde nach geregelt in Betrag Bundesbesoldungsordnungen A und B bis zu 79,89 Besoldungsgruppen Fußnote Vorbemerkungen Nummer 6 Absatz 1 Buchstabe b Buchstabe c Absatz 4 Buchstabe b Buchstabe c A3 191,75 153,39 Nummer 6 a 106,52 Nummer 8 A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 und höher 119,84 159,79 199,73 383,48 306,78 A9 1, 5 2 1, 4 2 3 4, 6 3 63,68 34,52 63,68 34,52 34,52 63,68 253,40 A 13 12 253,85 A 15 7 174,03 A4 A5 Landesbesoldungsordnungen A und B Nummer 9 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr zwei Jahren 66,35 132,69 Nummer 10 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr zwei Jahren 66,35 132,69 Nummer 12 99,51 Besoldungsgruppen Fußnote A6 A9 A 10 A 11 2 1 2 3 5, 7 3 34,52 253,40 53,26 53,26 145,08 174,03 A 13 1, 4 2 5, 6 174,03 26,63 253,85 1 2 3 174,03 261,02 53,26 A 12 Nummer 21 194,65 Nummer 25 39,95 A 14 Nummer 26 Die Zulage beträgt für Beamte des mittleren Dienstes gehobenen Dienstes 17,76 39,95 A 15 1 174,03 B8 1 399,25 Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Doppelbuchstabe bb Buchstabe b Buchstabe c Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Buchstabe b Buchstabe c 17,96 70,27 78,12 78,12 52,34 78,12 78,12 Bundesbesoldungsordnung W Vorbemerkung Nummer 1 Absatz 3 270,84 Nummer 2 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 der Besoldungsgruppe R 2 214,11 239,67 80 B9 1 866,62 A 12 (kw) A 13 (kw) A 14 (kw) 3, 4 1 1 145,08 174,03 174,03 Bundesbesoldungsordnung R Besoldungsgruppen Fußnote R1 R2 R3 1, 2 3 bis 8, 10 3 192,42 192,42 192,42 4465 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Anlage 2 (zu § 135 Nr. 11) Gültig ab 1. Januar 2010 Anlage VII Mehrarbeitsvergütung, Erschwerniszulage Vergütung/Zulage Betrag (Euro) Mehrarbeitsvergütung § 4 Abs. 1 MVergV A 3 und A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 12 A 13 bis A 16 10,48 12,40 17,00 23,44 § 4 Abs. 3 Satz 1 MVergV Nummer 1 Nummer 2 Nummer 3 Nummer 4 Nummer 5 15,84 19,59 23,28 27,19 27,19 Erschwerniszulage § 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV 2,85 § 22 Abs. 2 EZulV 225,00 Anlage 3 (zu § 135 Nr. 12) Gültig ab 1. Januar 2012 Anlage VII Erschwerniszulagen Maßgebende Bestimmung Betrag (Euro) § 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV 2,85 § 22 Abs. 2 EZulV 225,00 Anlage 4 (zu § 135 Nr. 13) Gültig ab 1. Januar 2010 Anlage VIII (zu § 2 a Abs. 2 Halbsatz 2) Auslandsbesoldung (Monatsbeträge in Euro) Stufe Grundgehaltsspanne von bis 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 1 798,81 2 038,17 2 310,13 2 619,13 2 970,23 3 369,15 3 822,41 4 337,40 4 922,58 5 587,44 6 342,88 7 201,22 8 176,49 9 284,61 1 798,80 2 038,16 2 310,12 2 619,12 2 970,22 3 369,14 3 822,40 4 337,39 4 922,57 5 587,43 6 342,87 7 201,21 8 176,48 9 284,60 81 4465 Drucksache 15/ Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Anlage 5 (zu § 135 Nr. 14) Anlage IX (zu § 6 i) Überleitungsübersicht Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Bundesbesoldungsordnung A Bisherige Besoldungsgruppe/ Amtszulage Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A Neue Besoldungsgruppe/ Amtszulage 1 Erster Hauptwachtmeister 5) A6 Sekretär 1) A6 2 Erster Hauptwachtmeister 5) 6) A 6 + 34,52 Sekretär 1) 2) A6 + 34,52 3 Oberamtsmeister A6 Sekretär 1) A6 4 Sekretär A6 Sekretär A6 5 Amtsinspektor A9 Inspektor A9 6 Amtsinspektor A9 + 253,40 Inspektor 7 Inspektor A9 Inspektor A9 8 Fachlehrer – mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 4) – A 11 Fachlehrer – mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 6) – A 11 9 Fachlehrer – mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 6) – A 12 Fachlehrer – mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 4) – A 12 Lehrer – an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht 1) – A 12 Lehrer – an allgemeinbildenden Schulen 2) – A 12 11 Oberamtsrat A 13 Rat A 13 12 Oberamtsrat A 13 + 253,85 Rat 13 Rat A 13 Rat A 13 14 Realschullehrer – mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 10) – A 13 Realschullehrer – mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 3) – A 13 Lfd. Nr. 10 82 5) 3) 11) 13) 1) 5) 6) A9 + 253,40 A 13 + 253,85 4465 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Lfd. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A Drucksache 15/ Bisherige Besoldungsgruppe/ Amtszulage Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A Neue Besoldungsgruppe/ Amtszulage 15 Fachlehrer an berufsbildenden Schulen – mit der Befähigung für das Fach Religion, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 1) – A 10 Fachlehrer an berufsbildenden Schulen – mit der Befähigung für das Fach Religion 1) 3) – A 10 16 Lehrer für Fachpraxis – mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 – A 10 Lehrer für Fachpraxis – mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 3) – A 10 17 Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation – mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 2) – A 10 Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation – mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 3) – A 10 18 Fachlehrer an berufsbildenden Schulen – mit der Befähigung für das Fach Religion 1) 2) – A 11 Fachlehrer an berufsbildenden Schulen – mit der Befähigung für das Fach Religion 1) 2) 4) – A 11 19 Lehrer für Fachpraxis – mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2) – A 11 Lehrer für Fachpraxis – mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 4) – A 11 20 Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation – mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 3) – A 11 Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation – mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 3) 4) – A 11 21 Konrektor – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule 2) – A 12 + 145,08 Konrektor – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule – A 13 22 Konrektor – als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 2) – A 12 + 145,08 Konrektor – als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – A 13 23 Rektor – als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern 3) – A 12 + 145,08 Rektor – als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern – A 13 24 Zweiter Konrektor – einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern 2) – A 12 + 145,08 Zweiter Konrektor – einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern – A 13 83 4465 Drucksache 15/ Lfd. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Bisherige Besoldungsgruppe/ Amtszulage Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A Neue Besoldungsgruppe/ Amtszulage 25 Förderschullehrer – mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung – A 13 Förderschullehrer – mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung 3) – A 13 26 Konrektor – als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern – A 13 Konrektor – als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern 1) – A 13 + 174,03 27 Konrektor A 13 – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule – Konrektor A 13 – mit der Befähigung für das Lehramt + 174,03 an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule 1) – 28 Konrektor – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6 – A 13 und A 13 (kw) Konrektor – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6 1) – A 13 + 174,03 29 Konrektor – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 7 und 8 – A 13 und A 13 (kw) Konrektor – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 7 und 8 1) – A 13 + 174,03 30 Konrektor – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 9 und 10 – A 13 und A 13 (kw) Konrektor – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 9 und 10 1) – A 13 + 174,03 31 Konrektor – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind – A 13 und A 13 (kw) Konrektor – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind 1) – A 13 + 174,03 32 Konrektor – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I – A 13 und A 13 (kw) Konrektor – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I 1) – A 13 + 174,03 84 4465 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Lfd. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A Drucksache 15/ Bisherige Besoldungsgruppe/ Amtszulage Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A Neue Besoldungsgruppe/ Amtszulage 33 Konrektor an einer Realschule plus – mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in der Realschule plus als pädagogischer Koordinator – A 13 Konrektor an einer Realschule plus – mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in der Realschule plus als pädagogischer Koordinator 1) – A 13 + 174,03 34 Rektor – als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern – A 13 Rektor – als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern 1) – A 13 + 174,03 35 Rektor – als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 1) – A 13 + 174,03 Rektor – als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – A 14 36 Rektor – als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern – A 14 Rektor – als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern 1) – A 14 + 174,03 37 Rektor – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen – A 14 Rektor – mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen 1) – A 14 + 174,03 85 4465 Drucksache 15/ Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines Inhaltliche Zusammenfassung Die im Grundgesetz (GG) festgelegten Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) grundlegend neu geordnet worden. Im Bereich des öffentlichen Dienstrechts wurden die Gesetzgebungskompetenzen mit der Ergänzung in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG (Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung) und der Aufhebung der Artikel 74 a (Konkurrierende Gesetzgebung für Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst) und 75 GG (Rahmenvorschriften) für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter neu geregelt: – Die Befugnis zur Regelung der Statusangelegenheiten der Landesbeamtinnen und -beamten liegt als konkurrierende Gesetzgebung beim Bund. – Hinsichtlich des Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrechts liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Landesbeamtinnen und -beamten bei den Ländern und für die Bundesbeamtinnen und -beamten beim Bund. – Das als Bundesrecht erlassene Recht gilt fort. Es kann, soweit der Bund für die jeweilige Materie keine Gesetzgebungskompetenz mehr hat, durch Landesrecht ersetzt werden (Artikel 125 a Abs. 1 GG). Besitzt der Bund weiterhin die Gesetzgebungskompetenz, bleiben die aufgrund des fortgeltenden Bundesrechts gegebenen Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung insoweit bestehen (Artikel 125 b Abs. 1 GG). Die durch die Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung gewonnenen Gestaltungsspielräume sollen, soweit erforderlich, für eine zukunftsorientierte Anpassung des öffentlichen Dienstrechts auf Länderebene genutzt werden. Durch die Anpassung des öffentlichen Dienstrechts an die veränderten gesetzlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen soll das durch die besondere Verfassungsbindung geprägte und allein am Gemeinwohl orientierte Berufsbeamtentum gestärkt und zukunftsfähig gemacht werden. Ausgangspunkt des neuen Landesbeamtengesetzes ist das Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das die Grundstrukturen der statusprägenden Pflichten und Rechte für die Beamtinnen und Beamten in den Ländern einheitlich regelt. Künftig wird das Beamtenrecht in den Ländern in zwei Gesetzen geregelt sein, im bundeseinheitlich geltenden Beamtenstatusgesetz und ergänzend in jedem Land im eigenständigen Landesbeamtengesetz. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist diese Zweiteilung unvermeidbar; eine auch nur deklaratorische Aufnahme der Regelungen des Beamtenstatusgesetzes in das Landesbeamtengesetz wäre verfassungsrechtlich unzulässig. Das neue Landesbeamtengesetz beinhaltet zum einen Regelungen, die das Beamtenstatusgesetz ergänzen, wie etwa Festlegung von Verfahrensfragen, Fristen und landesspezifische Besonderheiten, zum anderen eigenständige Regelungen dort, 86 wo der Bund auf eigene verzichtet, wie etwa auf Regelungen der Zeitbeamtenverhältnisse sowie des Nebentätigkeits-, Arbeitszeit- und Urlaubsrechts, oder keine Kompetenz hat, wie etwa im Laufbahnrecht. In seinem Aufbau folgt das Landesbeamtengesetz demjenigen des Beamtenstatusgesetzes. Soweit die landesrechtlichen Regelungen in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Beamtenstatusgesetz stehen, wird auf die bundesrechtliche Bestimmung hingewiesen. In Teil 1 (Allgemeine Bestimmungen) und Teil 2 (Beamtenverhältnis) werden ergänzend zum Beamtenstatusgesetz die bisherigen Regelungen fortgeschrieben. Die Bestimmungen über die Ehrenbeamtinnen und -beamten (§ 7) sowie über die Beamtinnen und Beamten auf Zeit (§ 8) entsprechen den geltenden Regelungen. Das neue Laufbahnrecht in Teil 3 (Laufbahnen) steht im Mittelpunkt des Gesetzes. Es beruht auf folgenden Grundsätzen: – Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt insbesondere angesichts der demografischen Entwicklung, – Aufrechterhaltung des Laufbahnprinzips als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Abs. 5 GG, – größere Transparenz durch Verschlankung der Strukturen mittels Reduzierung der Anzahl der Laufbahnen und Abschaffung der Laufbahngruppen, – stärkere Flexibilität durch größere Durchlässigkeit der Laufbahnen in horizontaler und vertikaler Hinsicht, – stärkere Orientierung am Leistungsprinzip bei Einstellungen und bei der beruflichen Entwicklung, – mehr Offenheit der Einstiegsregelungen zu den Entwicklungen im Bildungsbereich sowie – Aufrechterhaltung der bundesweiten Mobilität. Die besoldungsrechtliche Ämterordnung bildet weiterhin die Grundlage (Rückgrat) für die laufbahnrechtliche Ämterstruktur. Hervorzuheben sind folgende Regelungsschwerpunkte: – Verschlankung und Flexibilisierung des Laufbahnrechts Die Anzahl der Laufbahnen wird deutlich reduziert, um u. a. den Verwaltungsaufwand beim Wechsel von Tätigkeiten zu verringern und die Einsatzmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten laufbahnrechtlich zu erweitern. Dazu wird einerseits die Zahl der Fachrichtungen auf sechs begrenzt. Die vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes werden abgeschafft. Innerhalb der Laufbahnen können zusätzlich fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden. Die bisher getrennt zu behandelnden Laufbahnen besonderer Fachrichtungen werden den durch einen Vorbereitungsdienst geprägten Regellaufbahnen gleichgestellt. Durch den Wegfall der Anstellung als selbstständigen Ernennungstatbestand wird mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit gleichzeitig ein Amt verliehen. Die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes werden in einer Laufbahn zu- Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode sammengefasst. Die Zugehörigkeit zur Laufbahn bestimmt sich nach der Fachrichtung; die Vor- und Ausbildung wird in der Definition der Einstiegsämter aufgegriffen. Für den Zugang zum ersten Einstiegsamt wird grundsätzlich die Qualifikation der Berufsreife an einer allgemeinbildenden Schule und die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder eine hauptberufliche Tätigkeit verlangt; der Zugang zum zweiten Einstiegsamt richtet sich nach dem Schulabschluss, Berufsreife oder qualifizierter Sekundarabschluss I. Zugangsvoraussetzung für das dritte Einstiegsamt bildet der Bachelorabschluss und für das vierte Einstiegsamt der Masterabschluss. Zusätzlich wird eine hauptberufliche Tätigkeit oder ein Vorbereitungsdienst verlangt, wenn das Hochschulstudium allein nicht für den Beruf im öffentlichen Dienst qualifiziert. Die Festlegung von unterschiedlichen Einstiegsämtern ermöglicht eine sachgerechte Berücksichtigung von Vor- und Ausbildung entsprechend den bisherigen vier Laufbahngruppen. Die Abschaffung der Laufbahngruppen hat zur Folge, dass es begrifflich den Aufstieg nicht mehr gibt. Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahn vollzieht sich unter Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens nach Leistung und Qualifizierung. Für die Fortbildung sind bezogen auf das abstrakt-funktionelle Amt Qualifikationsmerkmale durch Personalentwicklungskonzepte näher auszugestalten, wobei spätestens bei der Schwelle von der Besoldungsgruppe A 6 zur Besoldungsgruppe A 7, von der Besoldungsgruppe A 9 zur Besoldungsgruppe A 10 und von der Besoldungsgruppe A 13 zur Besoldungsgruppe A 14 eine qualitativ hohe Begrenzung einzuziehen ist. – Stärkung des Leistungsprinzips Für Bewerberinnen und Bewerber mit langjähriger geeigneter Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes soll die Einstellung in einem höheren Amt als dem Einstiegsamt erleichtert werden. Als Folge des Wegfalls der Mindestaltersgrenze des vollendeten 27. Lebensjahres wird einheitlich für alle Laufbahnen einschließlich der anderen Bewerberinnen und anderen Bewerber die Dauer der Probezeit auf drei Jahre und die Dauer der Mindestprobezeit auf ein Jahr festgesetzt; dabei werden die Anforderungen an die Bewährung in der Probezeit erhöht. Künftig wird wegen hervorragender Leistungen in der Probezeit eine Beförderung bereits vor Ablauf eines Jahres nach Abschluss der Probezeit möglich sein. – Gewährleistung der Mobilität und des flexiblen Personaleinsatzes Um die bundesweite Mobilität der Beamtinnen und Beamten zu erhalten, wird die bei einem Dienstherrn im Bundesgebiet erworbene Befähigung grundsätzlich als Laufbahnbefähigung anerkannt. Der Wechsel zwischen dem öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft sowie von Beamtinnen und Beamten zu internationalen Organisationen wird erleichtert, um Erfahrungen in die öffentliche Aufgabenwahrnehmung einfließen zu lassen. Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes können grundsätzlich auf die Probezeit angerechnet werden. Teil 4 (Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung) übernimmt und schreibt das bisher geltende Recht fort. Teil 5 (Beendigung des Beamtenverhältnisses) enthält Verfahrensregelungen zur Beendigung des Beamtenverhältnisses. 4465 Drucksache 15/ Hinsichtlich der Dienstunfähigkeit ist das Landesbeamtengesetz auf verfahrenstechnische Regelungen beschränkt. In Teil 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis) sind lediglich verfahrenstechnische Regelungen enthalten, da die wesentlichen Pflichten im Beamtenstatusgesetz geregelt sind. Die bisherigen Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und langfristigen Beurlaubung werden übernommen, wobei die Gesamtdauer der Beurlaubung und einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung generell auf höchstens 15 Jahre angehoben wird. Das Nebentätigkeitsrecht behält den für den weitaus überwiegenden Teil der Nebentätigkeiten geltenden Grundsatz des Genehmigungsvorbehalts bei. Der Katalog der Gründe, aus denen die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu versagen ist, wird allerdings gestrafft und bereinigt. Im Personalaktenrecht wird der bisher auf Hilfs- und Unterstützungsfunktionen beschränkte Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung in vollem Umfang zugelassen. Die in Teil 7 (Vereinigungsfreiheit und Beteiligung) enthaltenen Bestimmungen schreiben die bisherigen Regelungen fort. Durch die Bestimmungen in Teil 8 (Landespersonalausschuss) wird an dem Landespersonalausschuss als unabhängiger Stelle festgehalten. Der Landespersonalausschuss erhält ferner zusätzlich neue Aufgaben. Als ressortübergreifendes Kompetenzzentrum für Personalentwicklung wird er bei der Entwicklung von Qualifizierungskonzepten für die Beamtinnen und Beamten mitwirken, beraten und die Konzepte der obersten Dienstbehörden im Rahmen der entsprechenden Verfahren zertifizieren. In Teil 9 (Besondere Beamtengruppen) sind die Bestimmungen auf das zwingend erforderliche Maß reduziert worden. Die Bestimmungen in Teil 10 (Beschwerdeweg und Rechtsschutz) folgen den bisherigen Regelungen unter Beachtung der Vorgaben des Beamtenstatusgesetzes. Die Teile 11 und 12 beinhalten Zuständigkeits-, Übergangsund Schlussbestimmungen sowie auch Änderungen bei der Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes. Der Ministerrat hat am 10. November 2009 in einem Eckpunktepapier zur Dienstrechtsreform u. a. die Einrichtung funktionsloser Beförderungsämter im Bereich des bisherigen gehobenen Dienstes beschlossen. Sowohl aus Gründen der Motivation der Lehrkräfte wie auch verbesserter Aufstiegsmöglichkeiten ist es geboten, in den Lehrämtern des bisherigen gehobenen Dienstes, ebenso wie schon derzeit in den Lehrämtern des bisherigen höheren Dienstes, ein zusätzliches Beförderungsamt vorzusehen, ohne dass dieses mit der Wahrnehmung einer Funktion verknüpft wäre. Als Folge, vor allem aber aus Gründen der Attraktivität der Stellen sind des Weiteren mehrere Schulleitungsämter besoldungsrechtlich höher zu bewerten. So werden auch zukünftig hinreichende monetäre Anreize geboten, damit Lehrerinnen und Lehrer derartige Funktionsämter wahrnehmen. Dies gilt vor allem für die Leitungsämter des bisherigen gehobenen Dienstes und hier in besonderer Weise für das derzeitige Leitungsamt für Grund- und Hauptschulen. Schulleitungen nehmen sehr verantwortungsvolle Aufgaben wahr, die für die Qualitätsentwicklung an rheinland-pfälzischen Schulen von zentraler Be- 87 4465 Drucksache 15/ deutung sind. Insbesondere an kleinen Schulen, vor allem im Grundschulbereich, ist es geboten, die Attraktivität bestimmter Funktionsämter durch eine adäquate Anpassung der Besoldungsgruppen zu stärken. Zudem soll durch eine Anhebung der Grundgehälter der Besoldungsordnung W die Wissenschaftsbesoldung verbessert werden. Aber auch im Bereich der unteren Besoldungsgruppen hat sich die Landesregierung zum Ziel gesetzt, den Beamtinnen und Beamten Einkommensverbesserungen zugutekommen zu lassen; so soll künftig die Besoldungsgruppe A 2 gänzlich entfallen, wie auch Angehörigen der Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 die Möglichkeit geboten werden soll, höhere Grundgehälter zu erzielen. Finanzielle Auswirkungen Durch die Reform des allgemeinen öffentlichen Dienstrechts sollen keine Mehrausgaben entstehen. Sollten dennoch Mehrausgaben erforderlich werden, sollen diese aus den bestehenden (und insoweit nicht zu erhöhenden) Personalausgabenbudgets finanziert werden. Das den bisherigen Verwendungsaufstieg ablösende Verfahren der Fortbildungsqualifizierung hingegen führt naturgemäß zu einem größeren Bedarf an geeigneten Fortbildungsangeboten. Der hiermit verbundene Mehraufwand ist zum weit überwiegenden Teil von der künftigen Personalplanung der einzelnen Dienststellen abhängig und kann von daher nicht beziffert werden. Außerdem werden die besoldungsrechtlichen Maßnahmen zu Mehrkosten führen. Hiervon entfallen Größenordnungen von 12 Mio. Euro auf den Schulbereich, 1,76 Mio. Euro auf den Wissenschaftsbereich und 0,38 Mio. Euro auf die Erhöhung der Grundgehälter der Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 (jeweils pro Jahr und unter Berücksichtigung der Versorgungslasten). Die Anhebung der Verbeamtungs-Höchstaltersgrenze kann ebenfalls zu Mehrkosten führen, besonders bei der Versorgung. Diese Kosten sind jedoch nicht zuverlässig prognostizierbar, da sie vom tatsächlichen Umfang der Verbeamtung Lebensälterer im Landesbereich sowie von zahlreichen weiteren Merkmalen, wie etwa der Anerkennung von individuell vorgeleisteten Vordienstzeiten, abhängig sind. Ergebnis der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und des kommunalen Rates sowie der Anhörung anderer Stellen Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände wurden gemäß dem bisherigen § 105 Abs. 3 LBG beteiligt. Die folgenden Änderungsvorschläge fanden keine Berücksichtigung: – Der Deutsche Beamtenbund Rheinland-Pfalz (dbb) verlangt eine konsequente Steigerung der Durchlässigkeit innerhalb der Laufbahn durch den Fortfall des Prüfungserfordernisses bei der Fortbildungsqualifizierung. Er verweist darauf, dass nach § 21 Abs. 3 Satz 3 diese Form der Qualifizierung mit Prüfungen oder anderen Erfolgsnachweisen (Testate, Bescheinigungen) abzuschließen sei, und ist der Ansicht, dass das Hinzufügen oder Erhöhen von Hürden im laufbahnrechtlichen Fortkommen ausgeschlossen sein müsse, weil eine Reform keine Verschlechterungen bringen dürfe. 88 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Zumindest aber müsse es in Anlehnung an den bisherigen Verwendungsaufstieg Sonderformen des beruflichen Fortkommens geben, die – bei herausragenden Leistungen und entsprechenden Erfahrungen – in einem begrenzten Verwendungsbereich das qualifizierungsfreie Vorrücken bis zu einer bestimmten maximalen Besoldungsgruppe möglich machten. Der Vorschlag ist abzulehnen. Das neue Laufbahnrecht verfolgt mit Rücksicht auf den Leistungsgrundsatz und das Postulat des lebenslangen Lernens den konsequenten Ansatz, dass die berufliche Entwicklung in der Laufbahn eine entsprechende Qualifikation, insbesondere die erforderliche Fortbildung, voraussetzt (§ 22 Satz 1). Diese Kriterien können in ihrer Allgemeingültigkeit keine Einschränkung erfahren. Der Ministerrat hat deshalb in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2009 zum Ausdruck gebracht, dass er das Instrument des Verwendungsaufstiegs vor dem Hintergrund einer einheitlichen Laufbahn ohne Laufbahngruppengrenzen für systemwidrig hält. – Der dbb fordert die Einführung einer bindenden Verpflichtung zur Erstellung von nachhaltigen Personalentwicklungskonzepten. Als Gegenstück zu der Fortbildungsverpflichtung nach § 22 Satz 2 solle außerdem ein grundsätzlicher, unter dem Vorbehalt dringender dienstlicher Belange stehender Anspruch auf Fortbildung gegen den Dienstherrn begründet werden. Die Ergänzungswünsche werden nicht aufgegriffen. Um die Wichtigkeit von Personalentwicklungskonzepten zu unterstreichen, wird deren Erstellung nicht mehr wie bisher in der Laufbahnverordnung, sondern unmittelbar im Gesetz (§ 22 Satz 3) geregelt. Die Bestimmung bringt mit ihrer Formulierung deutlich zum Ausdruck, dass sie eine den Dienstherrn bindende Verpflichtung begründet, Eignung, Befähigung und fachliche Leistungsfähigkeit der Beamtinnen und Beamten durch geeignete Personalentwicklungs- und -führungsmaßnahmen zu fördern. Sie verlangt außerdem, dass dies auf konzeptioneller Grundlage und damit in langfristig geplanter und gesicherter Art und Weise zu erfolgen hat. Der Begriff der Nachhaltigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht zweckdienlich. § 22 Satz 3 verpflichtet den Dienstherrn weiterhin dazu, durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung seiner Beamtinnen und Beamten zu sorgen. Ein hiermit korrespondierendes einklagbares Recht der einzelnen Beamtin und des einzelnen Beamten wäre hingegen nicht praktikabel. Die gesetzliche Ausgestaltung eines solchen Anspruchs müsste sich angesichts der Vielgestaltigkeit des Fortbildungsbedarfs auf quantitative Festlegungen beschränken, die mit Blick auf die unterschiedlichsten Verwendungsbereiche sowie Berufs- und Lebenssituationen auch nicht in ausreichend differenzierter Form erfolgen könnten. Ein lediglich quantifizierter Anspruch würde im Übrigen dem grundlegenden Qualifizierungsgedanken des neuen Laufbahnrechts nicht gerecht. – In Fortentwicklung des Nachteilsausgleichs nach § 23 wünscht der dbb die Regelung eines strukturellen Nachteilsausgleichs für die Fachbereiche, in denen kraft spezieller Rechtsvorschriften eine besondere Vor- oder Ausbildung Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode gefordert wird und von daher ein beruflicher Aufstieg über den Weg der Fortbildungsqualifizierung ausgeschlossen ist. Er verdeutlicht dies am Beispiel des bisherigen mittleren Justizdienstes, der nicht die Voraussetzungen zu einem Wechsel in den Rechtspflegerbereich erfülle, sowie anhand des bisherigen gehobenen Justizdienstes, der wegen fehlender Befähigung zum Richteramt nicht den „höheren Justizdienst“ erreichen könne. Als Ausgleich für mangelnde Chancen im beruflichen Fortkommen sei deshalb eine Öffnung der Besoldungsgruppen A 10 und A 14 geboten, ohne dass es hierzu einer Fortbildungsqualifizierung nach § 21 Abs. 3 bedürfe. Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Auch derzeit ist ein Laufbahn- oder Verwendungsaufstieg nach § 22 Abs. 3 der Laufbahnverordnung (LbVO) ausgeschlossen, soweit eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Ein besoldungsrechtlicher Nachteilsausgleich wegen einer nicht erworbenen beruflichen Qualifikation und der sich daraus ergebenden Beschränkung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten kann nach wie vor nicht in Betracht kommen. – Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) lehnt das ausdrückliche, alle Beamtinnen und Beamten erfassende Streikverbot in § 50 ab und fordert volle Koalitionsrechte im Sinne des Artikels 9 Abs. 3 GG für Beamtinnen und Beamte. Die Rechte zu Kollektivverhandlungen und Streik seien als durch Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt anzusehen. Der DGB verweist hierzu insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21. April 2009, Nr. 68959/01. Infolge der Rechtsprechung des EGMR seien nunmehr Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Menschenrechts auch für Beamtinnen und Beamte zu ergreifen, insbesondere aber auf eine Normierung des Streikverbots im Landesbeamtengesetz zu verzichten. Dem Anliegen kann nicht gefolgt werden. Die Regelung zum Streikverbot in § 50 entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen § 64 Abs. 2. Das Verbot, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen Maßnahmen des Arbeitskampfes zu ergreifen ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich bestimmt und bei der Regelung des Beamtenrechts zu berücksichtigen. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. September 1977 – BVerwGE 1 DB 12.77) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 46/52) geklärt. Der EGMR hat im Hinblick auf das türkische Beamtenrecht entschieden, dass dem Streikrecht kein absoluter Charakter zukomme und es durchaus bestimmten Bedingungen und Einschränkungen unterworfen werden könne. So stehe ein Streikverbot für Beamte, die hoheitliche Befugnisse im Namen des Staates ausübten, mit der Gewerkschaftsfreiheit im Einklang. Das Streikverbot dürfe sich jedoch nicht auf Beamte im Allgemeinen erstrecken. Die gesetzlichen Einschränkungen des Streikrechts müssten 4465 Drucksache 15/ deshalb so klar und eng wie möglich die Kategorien der betroffenen Beamten festlegen. Ob aus dieser Entscheidung Konsequenzen für das den Status der deutschen Beamtinnen und Beamten prägende Streikverbot zu ziehen sind, bedarf der übergeordneten Bewertung durch den Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenzen nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und durch die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung. Vor dem Hintergrund, dass nach § 3 Abs. 2 BeamtStG die Berufung in das Beamtenverhältnis nur zulässig ist zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, ist bis auf Weiteres davon auszugehen, dass das in § 50 zum Ausdruck kommende Streikverbot mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang steht. Eine Streichung des § 50 zum derzeitigen Zeitpunkt könnte als konstitutiver Schritt bewertet und dahingehend gedeutet werden, dass das rheinland-pfälzische Landesbeamtengesetz sich von dem im bisherigen § 64 Abs. 2 ausgesprochenen Streikverbot für Beamtinnen und Beamte distanziert. – Der dbb verlangt, dass die erfolgte Kürzung der Jubiläumszuwendung zurückgenommen wird. § 65 Satz 1 soll in eine verpflichtende Bestimmung umgewandelt werden, nach der den Beamtinnen und Beamten bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung in leistungsmotivierender Ausgestaltung zu gewähren ist. Der Vorschlag findet keine Berücksichtigung. Durch die Erste Landesverordnung zur Änderung der Jubiläumszuwendungsverordnung vom 4. Februar 2003 (GVBl. S. 20) wurden statt der bisherigen Jubiläumszuwendungen in Geld nur noch Sachzuwendungen zugelassen, deren Gesamtwert 40,00 EUR nicht übersteigen darf. Dieser Schritt beruhte auf einem Beschluss des Ministerrats vom 25. und 26. November 2002 zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung. Die Gründe hierfür sind nach wie vor aktuell. – Der dbb fordert die Beibehaltung der Altersteilzeit auf der Grundlage der Bestimmungen in den bisherigen §§ 80 e und 80 f bei gleichzeitiger Verbesserung der besoldungsrechtlichen Ausstattung durch Rückkehr zu den ursprünglichen Zuschlagshöhen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den früheren § 80 b in der bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung. Zu Fragen der Altersteilzeit können derzeit keine über deren Befristung bis zum 31. Dezember 2011 (bisheriger § 80 e Abs. 1 Satz Nr. 3 und bisheriger § 80 f Satz 1 Nr. 3) hinausreichenden Festlegungen getroffen werden. Nach den bisherigen §§ 80 e Abs. 8 und 80 f Abs. 8 sind die Altersteilzeitmodelle vor Ablauf des 31. März 2011 auf ihre Bewährung in der Praxis zu überprüfen. Die Ergebnisse der Evaluierung bleiben abzuwarten. – Der dbb regt an, das Beteiligungsverfahren nach § 98 Abs. 3 dahingehend zu modifizieren, dass den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften Entwürfe allgemeiner 89 4465 Drucksache 15/ Regelungen dienstrechtlicher Verhältnisse zeitgleich mit der förmlichen Zuleitung an die Ressorts zur Kenntnis zu geben sind und ihnen hiermit die Gelegenheit zu einer ersten Stellungnahme eingeräumt wird. Dem würde dann die bereits geregelte Anhörung der Verbände mit der Möglichkeit einer zweiten Stellungnahme folgen. Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen. Entwürfe von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften mit besonderer politischer oder finanzieller Bedeutung sollen nach § 27 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien, die Staatskanzlei und die Vertretung des Landes RheinlandPfalz beim Bund und der Europäischen Union (Gemeinsame Geschäftsordnung – GGO –) in der Fassung vom 18. Mai 2006 anderen Stellen erst dann zur Kenntnis gebracht werden, wenn der Ministerrat zuvor Gelegenheit hatte, den Referentenentwurf zur Kenntnis zu nehmen (Grundsatzbilligung). Der Vorschlag des dbb betrifft die Gestaltung der Geschäftsabläufe innerhalb der Landesregierung und ist von daher natürlicher Regelungsgegenstand der Gemeinsamen Geschäftsordnung. Von einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung in § 98 Abs. 3 soll deshalb mit Rücksicht auf Artikel 104 der Landesverfassung Abstand genommen werden. – Der DGB fordert unter dem Stichwort „Verhandeln statt Verordnen“, auch für Beamtinnen und Beamte Kollektivverhandlungen zuzulassen und Vereinbarungsrechte zu begründen. Das in § 98 geregelte Verfahren der Mitwirkung solle durch eine Experimentierklausel geöffnet werden. Auf dieser Grundlage könne dann der Inhalt der zum Landesbeamtengesetz zu erlassenden Verordnungen verhandelt werden. Hierbei gehe es insbesondere um die Bereiche Mutterschutz und Elternzeit, Jubiläumszuwendung sowie Erholungs- und Sonderurlaub. Dem Wunsch des DGB kann nicht gefolgt werden. Artikel 33 Abs. 5 GG, nach dem das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist, enthält nach herrschendem Verständnis einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber (Battis, in Sachs, Grundgesetz, Artikel 33 Rn 65; Summer, Gedanken zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht, DÖV 2006, 249). Hinzu kommt, dass auch das einfache Bundesrecht in den §§ 44 und 46 BeamtStG die Länder dazu anweist, die Einzelheiten zum Erholungsurlaub sowie zu Mutterschutz und Elternzeit durch Landesrecht zu gestalten (Bundestagsdrucksache 16/4027 S. 34). Außerdem trifft das Land die Verpflichtung, die genannten Regelungsbereiche betreffende Vorgaben des EU-Rechts, wie zum Beispiel die Richtlinie 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, durch Landesrecht umzusetzen. Eine Teilprivatisierung durch Herauslösung der vorgeschlagenen Regelungsbereiche aus dem – einseitig geregelten – öffentlichen Dienstrecht kann nach alledem nicht in Betracht kommen. Einer maßgeblichen Mitgestaltung der somit weiterhin erforderlichen Rechtsvor- 90 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode schriften durch die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften stünde wegen der hiermit einhergehenden Entäußerung staatlicher Organisationsgewalt wiederum die fehlende demokratische Legitimation der Koalitionen entgegen. Das Demokratiegebot ist aufgrund des Artikels 74 Abs. 1 der Landesverfassung in der Auslegung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 18. April 1994 – VGH N 1 und 2/93 – zu gewährleisten. – Der dbb verlangt die Wiederherstellung der einheitlichen besonderen Altersgrenze von 60 Jahren für den Polizeidienst. Die von der Anhebung der Altersgrenze ausgehenden negativen Auswirkungen zeigten sich in einer deutlichen Erhöhung des Krankenstandes, der Zahl der eingeschränkt Dienstfähigen und der Frühpensionierungen. Die besonderen Altersgrenzen für den Polizeidienst sind derzeit Gegenstand eines durch die Gesellschaft für Arbeits-, Wirtschafts- und Organisationspsychologische Forschung e. V. unter Leitung von Herrn Professor Dr. Nachreiner wissenschaftlich begleiteten Evaluierungsverfahrens. Die Prüfung eines etwaigen Änderungsbedarfs auf der Grundlage der vorliegenden arbeitswissenschaftlichen Feststellungen und Empfehlungen ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen. – Der dbb schlägt vor, bei allen besonderen Altersgrenzen (§ 111, § 117 Satz 1 und § 118 Satz 1) eine Antragsaltersgrenze einzuführen, die eine Versetzung in den Ruhestand bereits zwei Jahre vor dem Erreichen der jeweiligen besonderen Altersgrenze ermöglicht. Dem Anliegen wird nicht Rechnung getragen. Die besonderen Altersgrenzen werden den besonderen gesundheitlichen Belastungen im Polizeidienst sowie im feuerwehrtechnischen Dienst und im Justizvollzugsdienst in ausreichender Weise gerecht. Einer auf Antrag möglichen noch weitergehenden Vorverlegung des Ruhestandsbeginns stehen die Auswirkungen der zu erwartenden demografischen Entwicklung und die angespannte Lage der öffentlichen Haushalte entgegen. – In besoldungsrechtlicher Hinsicht erhebt der dbb zunächst die umfassende Forderung, dass das Instrument der Beförderung zur Schaffung persönlicher Perspektiven für alle Beamtinnen und Beamten in allen Verwaltungsbereichen zu nutzen sei. Des Weiteren fordert er nach der vorgesehenen Einführung eines funktionslosen Beförderungsamtes im Förderschulbereich in Anbetracht des Abstandsgebots auch eine entsprechende Anhebung der Funktionsämter für Rektorinnen und Rektoren sowie für Konrektorinnen und Konrektoren. Außerdem fehle es an einer Funktionsbesoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 plus Zulage. Hierzu verweist er auf die Anhebung von Funktionsämtern an den Realschulen. Schließlich regt der dbb die Einführung eines Spitzenamtes der Besoldungsgruppe A 13 für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an berufsbildenden Schulen an. Den Vorschlägen wird nicht gefolgt. Die Schaffung neuer, breit gestreuter Beförderungsmöglichkeiten ist vor dem Hintergrund der derzeitigen Finanzund Wirtschaftskrise und der hieraus resultieren Notwendigkeit zweier Nachtragshaushalte nicht möglich. 4465 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Die neue Funktionsbesoldung nach Besoldungsgruppe A 13 plus Zulage beschränkt sich auf die Ämter der Pädagogischen Koordinatorinnen und Koordinatoren an Realschulen plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern. Die durch Besonderheiten in der Stellenstruktur an der Realschule plus bedingte Hebung lässt sich nicht auf die bereits grundsätzlich höher eingestuften Funktionsdienstposten an den Förderschulen (ab Besoldungsgruppe A 14) übertragen. In Anbetracht dieser höheren besoldungsrechtlichen Bewertung ist auch dem Abstandsgebot Genüge getan. Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die nach den zu erfüllenden Zugangsvoraussetzungen dem dritten Einstiegsamt zuzuordnen sind, werden in Besoldungsgruppe A 11 eingestellt. Unter Berücksichtigung der Stellenstruktur, die die Einstufung von etwa 90 v. H. dieser Lehrkräfte in Besoldungsgruppe A 12 ermöglicht, wäre die Einführung eines weiteren funktionslosen Beförderungsamtes nicht gerechtfertigt. Auf die Bekanntgabe ihrer weiteren nicht berücksichtigten Änderungs- und Ergänzungsvorschläge haben die Spitzenorganisationen verzichtet. Der Kommunale Rat hat in seiner Sitzung am 8. März 2010 den Gesetzentwurf zustimmend zur Kenntnis genommen. Gesetzesfolgenabschätzung Von einer Gesetzesfolgenabschätzung wurde im Hinblick auf die begrenzte Wirkungsbreite der Vorschrift abgesehen. Gender-Mainstreaming Die Regelungen des Landesbeamtengesetzes wurden unter dem Gesichtspunkt des Gender-Mainstreaming dahingehend überprüft, wie sie sich auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken. Eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie wurde durch die Erweiterung der Höchstdauer eines Urlaubs aus familiären Gründen oder einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung von bisher zwölf auf fünfzehn Jahre erzielt. Darüber hinaus wird die geschlechtsgerechte Sprache im Landesbeamtengesetz eingeführt. Ergebnis der rechtlichen Prüfung Der Gesetzentwurf entspricht dem Ergebnis der rechtlichen und gesetzestechnischen Prüfung durch das Ministerium der Justiz gemäß § 30 GGO. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Drucksache 15/ konkurrierende Gesetzgebung beim Bund liegt. Das Landesbeamtengesetz trifft deshalb für diesen Personenkreis ergänzende Regelungen, sofern es sich um Bestimmungen handelt, die nicht zu den von der Bundesgesetzgebung zu regelnden wesentlichen Statusrechten und -pflichten der Beamtinnen und Beamten gehören, oder soweit der Bund den ihm im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG zukommenden Gestaltungsspielraum nicht ausgeschöpft oder die Länder zu entsprechenden Regelungen ausdrücklich ermächtigt hat. Die Regelung in Absatz 2 ist dem bisherigen, unmittelbar für die Länder geltenden § 135 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) entnommen. Sie stellt klar, dass öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände, die nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend regeln und Bestimmungen dieses Gesetzes für anwendbar erklären können. Nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung haben weder der Bund noch das Land die Zuständigkeit zur Regelung der kirchlichen Angelegenheiten. Zu § 2 Die Bestimmung stellt eine ergänzende Regelung zu § 2 BeamtStG dar, der die Dienstherrnfähigkeit in den Ländern materiell regelt. In der Bundesbestimmung wird die Möglichkeit eröffnet, die Dienstherrnfähigkeit aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung auch durch Satzung zu verleihen. Im Hinblick auf den Charakter der Verleihung der Dienstherrnfähigkeit als staatlichem Hoheitsakt wird der bisherige § 2 Nr. 3 Halbsatz 2 übernommen. Das in § 2 Nr. 3 Halbsatz 1 genannte Datum (1. September 1957) wird durch den in § 2 Nr. 2 BeamtStG genannten Zeitpunkt ersetzt. Zu § 3 § 3 entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen § 3. Zu § 4 In den Absätzen 1 bis 3 wird die Bestimmung der obersten Dienstbehörde, der oder des Dienstvorgesetzten sowie der oder des Vorgesetzten in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 übernommen. Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 4 Abs. 2 Satz 3, wonach die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft abhängig vom Aufbau der Verwaltung zu regeln ist. Zu § 5 Zu § 1 Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 6 Abs. 2. Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 1 und legt den Geltungsbereich des Gesetzes fest. Das Landesbeamtengesetz gilt künftig neben den Regelungen des Beamtenstatusgesetzes des Bundes für die Beamtinnen und Beamten des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Dies ist Folge der zum 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform, nach der die Befugnis zur Regelung der Statusangelegenheiten der Landesbeamtinnen und Landesbeamten als Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 6 Abs. 3 und stellt weiterhin klar, dass nicht nur die in Artikel 27 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz genannte Tätigkeit im Schulaufsichtsdienst als hoheitsrechtliches Aufgabengebiet gilt. Zu § 6 Absatz 1 bestimmt, dass auch zukünftig in den Fällen, in denen für eine Laufbahn ein Vorbereitungsdienst vorgesehen ist, 91 4465 Drucksache 15/ dieser im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet werden soll. In Absatz 2 Satz 1 wird die Möglichkeit eröffnet, anstelle des Beamtenverhältnisses auf Widerruf ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses zuzulassen (vgl. den bisherigen § 19 Abs. 1 Satz 3). Bislang war dies nur bei sogenannten Monopolausbildungsgängen möglich, also nur bei Ausbildungen, in denen – wie zum Beispiel bei der Juristenausbildung – der Vorbereitungsdienst zugleich Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Durch Rechtsverordnung kann nunmehr – ohne dass besondere Voraussetzungen vorliegen müssen – ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis vorgesehen werden, wie es sich in der Rechtspraxis zum Teil bereits herausgebildet hat. In diesem Fall sind nach Satz 2 die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen – mit Ausnahme des finanziellen öffentlichen Dienstrechts und der Regelungen zur Gewährung von Beihilfen – auf die Auszubildenden entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Anstelle des Diensteides nach § 38 BeamtStG und § 51 dieses Gesetzes ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben (Satz 3). Absatz 3 bestimmt, dass bei Monopolausbildungsgängen der Vorbereitungsdienst auf Antrag im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgeleistet werden kann; abweichend von Absatz 2 Satz 2 finden neben § 38 auch § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG in diesem Fall keine Anwendung. Damit wird der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 (BVerfGE 39, 344 f.) Rechnung getragen. Danach muss der Staat, soweit er sich für einen Vorbereitungsdienst entscheidet, der in einem Beamtenverhältnis abzuleisten ist, für diejenigen, für die ein Beruf außerhalb des Staatsdienstes in Betracht kommt, entweder einen Vorbereitungsdienst in der Form eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses anbieten, der ohne Berufung in ein Beamtenverhältnis geleistet werden kann, oder innerhalb seiner beamtenrechtlichen Regelungen eine Ausnahmevorschrift vorsehen, die es gestattet, den Vorbereitungsdienst auf Wunsch außerhalb eines Beamtenverhältnisses abzuleisten. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schulden aber auch Angestellte dem Dienstherrn Loyalität und die gewissenhafte Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten; auch sie dürfen nicht den Staat, in dessen Dienst sie stehen, und seine Verfassungsordnung angreifen. Nach Satz 3 darf in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis deshalb nicht aufgenommen werden, wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes in strafbarer Weise bekämpft. Zu § 7 Die Bestimmung beinhaltet die Regelungen des bisherigen § 188 Abs. 2 und 4 bis 6. Sie regelt, welche Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes für Ehrenbeamtinnen und -beamte gelten oder abgewandelt gelten und welche Bestimmungen keine Anwendung finden. So bedarf es etwa nach Absatz 1 Nr. 1 zur Begründung des Ehrenbeamtenverhältnisses nicht der Einhaltung der strengen Förmlichkeiten der Urkundenaushändigung; vielmehr kann das Ehrenbeamtenverhältnis nach be- 92 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode sonderer Rechtsvorschrift auch in anderer Weise begründet werden. Nach Absatz 1 Nr. 2 tritt bei Ehrenbeamtinnen und -beamten an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand die Verabschiedung mit den dort genannten Maßgaben. Zu § 8 Nach Absatz 1 Satz 1 sind die Fälle und die Voraussetzungen für die Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit gesetzlich zu bestimmen, da das Beamtenverhältnis auf Zeit eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums darstellt. Damit soll verhindert werden, dass entsprechende Beamtenverhältnisse außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle eingerichtet werden. Satz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 185 Abs. 1 Satz 2; das Laufbahnprinzip verträgt sich nicht mit der Befristung des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Absatz 2 Satz 1 enthält eine dem bisherigen § 185 Abs. 2 Satz 1 entsprechende Verpflichtung, das Amt bei Ablauf der Amtszeit unter gleichbleibenden Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit weiterzuführen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, setzt sich nach Satz 2 der Entlassung aus und büßt damit die Anwartschaft auf ein Ruhegehalt ein (vgl. bisheriger § 185 Abs. 3). Satz 3 entspricht dem bisherigen § 185 Abs. 2 Satz 2. Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten kraft Gesetzes in den Ruhestand, wenn sie die Altersgrenze erreichen (§ 37 Abs. 1 Satz 1); für die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit gilt § 119 Abs. 2. Nach Absatz 3 Satz 1 treten sie vor Erreichen der Altersgrenze bei Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, falls nicht stattdessen eine Entlassung vorgeschrieben ist oder sich eine weitere Amtszeit anschließt (vgl. bisheriger § 186 Satz 2). Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit, die oder der gemäß § 31 in Verbindung mit § 6 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird, tritt nach Satz 2 bei Ablauf der vorgesehenen Amtszeit in den dauernden Ruhestand. Absatz 4 regelt den Fall der Beendigung eines Beamtenverhältnisses durch Abwahl. Mit der Bestimmung wird ein spezieller gesetzlicher Beendigungsgrund für das Beamtenverhältnis auf Zeit normiert. In Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Abwahl endet gleichzeitig das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes, also ohne dass es einer weiteren Verfügung, etwa der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung bedarf. Die Abwahl wird damit unmittelbar verknüpft mit der beamtenrechtlichen Konsequenz der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Dies dient der Rechtsklarheit und der Sicherheit für den Dienstherrn, dass eine Neubesetzung unverzüglich möglich ist. Zu § 9 § 9 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 9 Abs. 3, demzufolge die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in den in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtStG genannten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis zulassen kann. Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen kann diese Befugnis nunmehr durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auch auf die obersten Dienstbehörden übertragen werden. 4465 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Zu § 10 Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 13. Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 4 Satz 1. Die Ernennung wird grundsätzlich mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam. Die Ernennung ist ein rechtsgestaltender, mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt mit der Aushändigung der Urkunde als besonderer Form der Bekanntgabe. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Ernennung frühestens mit dem Tag der persönlichen Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam wird. Übereinstimmend damit erklärt § 8 Abs. 4 BeamtStG eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt für unzulässig und für insoweit unwirksam (vgl. bisheriger § 8 Abs. 4 Satz 2). In besonderen Fällen ist eine Ernennung auch zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung in der Urkunde ausdrücklich, d. h. durch Angabe eines festen Datums, bestimmt ist. Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 8 Abs. 5. Die Regelung in Satz 1 bewirkt, dass mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Zeit ein privatrechtliches Dienstverhältnis kraft Gesetzes erlischt. Dies gilt allerdings nur, wenn das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn, zu dem bereits ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis besteht, begründet wird. Dagegen hat beispielsweise die Ernennung zur unmittelbaren Landesbeamtin oder zum unmittelbaren Landesbeamten keine Auswirkungen auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei einer Gemeinde. Der bisherige § 8 Abs. 1 Nr. 5 entfällt einerseits wegen des Wegfalls der Laufbahngruppen und damit des bisherigen Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahngruppe und der Ersetzung der bisherigen Aufstiegsregelungen durch die besonderen Beförderungsregelungen für die Verleihung von Ämtern der Besoldungsgruppe A 7, A 10 und A 14 (siehe § 21 Abs. 3). Zu § 11 Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 7. Stellenausschreibungen sind nicht nur für die Vorbereitung von Personalauswahlentscheidungen, sondern auch für den Aufbau einer gezielten Personalplanung und -entwicklung von grundlegender Bedeutung. Sie dienen dazu, das Leistungsprinzip zu stärken und das Risiko von Fehlbesetzungen zu minimieren. Stellenausschreibungen dürfen nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Ferner sind § 10 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) vom 11. Juli 1995 (GVBl. S. 209), zuletzt geändert durch § 32 des Gesetzes vom 10. September 2008 (GVBl. S. 215), BS 205-1, und die Anwendungsleitlinien zur Integration und Betreuung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes vom 1. Dezember 2006, die auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen – www.masgff.rlp.de – unter „Soziales“, „Menschen mit Behinderungen“, „Teilhabe am Arbeitsleben“ abrufbar sind, zu beachten. Da Stellenausschreibungen die Transparenz der Bewerberauswahl verbessern, muss ein Verzicht hierauf nach Satz 3 die Ausnahme bilden. Durch Absatz 2 wird die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens in allen Fällen vorgeschrieben, in denen die gesund- Drucksache 15/ heitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit, auf Lebenszeit oder in ein anderes, auf spätere Verwendung als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit abzielendes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis festzustellen ist. Bei schwerbehinderten Menschen kann die gesundheitliche Eignung auch gegeben sein, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Durch Absatz 3 werden die für Beschäftigte und für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) für den Landesbereich übernommen. Da das Gendiagnostikgesetz am 1. Februar 2010 in Kraft getreten ist, soll Absatz 3 zeitnah – mit Verkündung des Landesbeamtengesetzes – in Kraft treten (siehe § 145 Abs. 1 Satz 1). Zu § 12 Absatz 1 beinhaltet die Form der Bekanntgabe hinsichtlich der Nichtigkeit der Ernennung. Die Feststellung der Nichtigkeit ist als feststellender Verwaltungsakt der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. Im Hinblick auf die durch die Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung ausgelösten Folgewirkungen für die Versorgung hat die Bekanntgabe im Falle des Todes der Beamtin oder des Beamten an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu erfolgen. Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 14 Abs. 4. Wird der Grund für die Nichtigkeit bekannt, ist dafür zu sorgen, dass die oder der Ernannte aufgrund ihrer oder seiner scheinbaren Rechtsstellung nicht weiter für den Dienstherrn tätig wird. Für den Fall der nichtigen Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) ist die weitere Führung der Dienstgeschäfte zwingend zu verbieten, weil die oder der Ernannte die Rechtsstellung einer Beamtin oder eines Beamten nicht erlangt hat. In den sonstigen Ernennungsfällen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BeamtStG) ist die Entscheidung über das Verbot der weiteren Führung der Dienstgeschäfte dagegen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit eine nichtige Amtsverleihung der Ausübung der dem bisherigen Amt entsprechenden Dienstgeschäfte entgegensteht. Bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG darf die weitere Führung der Dienstgeschäfte jedoch erst dann untersagt werden, wenn die zuständige Stelle es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BeamtStG erst dann, wenn die zuständige Stelle es abgelehnt hat, eine Ausnahme zuzulassen. Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 17. Satz 1, mit dem die Gültigkeit der bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen statuiert wird, schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wirksamkeit und Verbindlichkeit amtlicher Handlungen durch die vom Staat ernannten Amtsträger, auch wenn die Ernennung nichtig war. Die nach Satz 2 vorgesehene Möglichkeit, nichtig Ernannten die gewährten Leistungen zu belassen, trägt der Tatsache Rechnung, dass sie trotz der Nichtigkeit der Ernennung in aller Regel Dienst getan und als wirksam anzuerkennende Amtshandlungen vorgenommen und damit die einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden Pflichten voll erfüllt haben. Die Entscheidung, ob die gewährten Leistungen belassen werden, ist in das Ermessen des Dienstherrn gestellt. 93 4465 Drucksache 15/ Zu § 13 Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 16 Abs. 1. (Der bisherige § 16 Abs. 2 hat nur deklaratorische Bedeutung und wird gestrichen.) Nach Absatz 1 ist die Rücknahme der Ernennung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt der betroffenen Beamtin oder dem betroffenen Beamten bekannt zu geben. Wegen der besonderen Folgen für das Rechtsverhältnis hat dies in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Rücknahmefrist von sechs Monaten ist in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht geregelt. Allerdings gilt die Rücknahmefrist nur noch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BeamtStG, dagegen nicht mehr in den Fällen, in denen besonders schwerwiegende Umstände wie arglistige Täuschung oder das Bekanntwerden einer Verurteilung wegen eines Verbrechens die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG). In den letztgenannten Fällen muss das Schutzinteresse der Beamtin oder des Beamten an einer Rechtssicherheit bezüglich des Beamtenstatus gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme der Ernennung zurücktreten. Da die Rücknahme der Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt, ist sie – wie Satz 3 klarstellend regelt – auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig. Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 15 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 Alternative 2. Hinsichtlich des Absatzes 3 gilt die Begründung zu § 12 Abs. 3 entsprechend. Zu § 14 Das neue Laufbahnrecht beruht auf folgenden Grundsätzen: – Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt angesichts der demografischen Entwicklung, – Aufrechterhaltung des Laufbahnprinzips als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Abs. 5 GG, – größere Transparenz durch Verschlankung der Strukturen mittels Reduzierung der Laufbahnen und Abschaffung der Laufbahngruppen, – stärkere Flexibilität durch größere Durchlässigkeit der Laufbahnen in horizontaler und vertikaler Hinsicht, – stärkere Orientierung am Leistungsprinzip bei Einstellungen und der beruflichen Entwicklung, – mehr Offenheit der Einstiegsregelungen zu den Entwicklungen im Bildungsbereich und – Aufrechterhaltung der bundesweiten Mobilität. Die besoldungsrechtliche Ämterordnung bildet weiterhin die Grundlage (Rückgrat) für die laufbahnrechtliche Ämterstruktur. Maßgeblich hierfür sind insbesondere folgende Gründe: Das bisherige Laufbahnsystem hat zu einer Vielzahl von Laufbahnen geführt. Die öffentliche Verwaltung hat ein vielfältiges und differenziertes Spektrum von Aufgaben zu erfüllen. Deshalb ist die Ausbildung auf einen bestimmten Bereich der öffentlichen Verwaltung, z. B. die allgemeine Verwaltung, die 94 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Finanzverwaltung oder den Polizeidienst zugeschnitten. In der Rechtsentwicklung wurden innerhalb dieser Bereiche vielfältige weitergehende Differenzierungen in der Ausbildung vorgenommen, die nach der bisherigen Systematik unmittelbar in eigenständige Laufbahnen mündeten. Die Anzahl der Laufbahnen wurde damit erheblich ausgeweitet. Die Anforderungen in der Verwaltung sind aufgrund der aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen und deren Einflüsse auf die Verwaltung immer schneller werdenden Veränderungen unterworfen. Beispielhaft seien die voranschreitende europäische Integration, die Globalisierung, die rasante technologische Entwicklung mit Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologie und der Einführung von E-Government sowie die fortschreitende Verwaltungsmodernisierung mit der damit verbundenen Änderung von Staatsaufgaben und Verwaltungsstrukturen genannt. Ferner stellt die demografische Entwicklung besondere Anforderungen an die öffentliche Verwaltung. Bei der Besetzung von Dienstposten ist das Vorliegen einer bestimmten Laufbahnbefähigung immer weniger als maßgebliches Auswahlkriterium geeignet. Obgleich die Befähigung für ein Einstiegsamt alle Ämter der jeweiligen Laufbahn umfasst, stehen bei Stellenbesetzungen oftmals konkrete Anforderungsprofile der zu besetzenden Dienstposten im Vordergrund. Denn auch innerhalb der jeweiligen Laufbahnen sind – trotz des ausdifferenzierten Laufbahnsystems – für die erfolgreiche Wahrnehmung vieler Dienstposten zunehmend spezielle Fachkenntnisse erforderlich, die ohne entsprechende Erfahrungen oder Fortbildungen nicht erfüllt werden können. Hinzu kommt die mit dem Übergang von der Industrie- zur Wissensgesellschaft verbundene Verkürzung der Verfallszeit aktuellen Wissens. Lebenslanges Lernen und die Fähigkeit, vorhandenes Wissen effektiv zu erschließen und anzuwenden, sind maßgebliche Schlüsselqualifikationen. Die Bedeutung der mit der jeweiligen Laufbahnbefähigung erworbenen Fachkenntnisse stellt somit bei konkreten Stellenbesetzungen nur einen Ausschnitt aus dem Anforderungsprofil dar. In der Gesamtschau haben diese Entwicklungen zu erheblichen nachteiligen Einschränkungen geführt. Der schnelle Wandel der Aufgaben und die damit oftmals einhergehende Änderung der Verwaltungsstrukturen haben zwangsläufig eine hohe Personalfluktuation zur Folge. Hierbei ist es wichtig, Personal flexibel und nach den jeweiligen Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten und der gegebenen organisatorischen Rahmenbedingungen fortbilden und einsetzen zu können. Diesem Anspruch wurden die bisherigen Laufbahnstrukturen zunehmend nicht mehr gerecht. So wurden die Einsatzmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten in nicht mehr vertretbarem Maße geschmälert und der Kreis der potentiell für einen Dienstposten infrage kommenden Bewerberinnen und Bewerber eingeschränkt. Diejenigen, die über das konkrete Anforderungsprofil des Dienstpostens, aber nicht über die entsprechende Laufbahnbefähigung verfügten, konnten nicht berücksichtigt werden, wenn die erforderliche Befähigung nicht erworben werden konnte. Erforderliche Fortbildungsmaßnahmen und Unterweisungszeiten hatten sich nicht nur an den Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten, sondern auch an der neuen Laufbahn zu orientieren. Zudem führten besondere Zuständigkeiten und die formalen Verfahrensabläufe, die bei Laufbahnwechseln zu beachten Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode waren, insgesamt zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand. Die Anforderungen an die öffentliche Verwaltung, insbesondere im Hinblick auf die Flexibilität und Mobilität der Beamtinnen und Beamten, werden aufgrund der dargestellten Entwicklungen weiter steigen. Hinzu kommt, dass im Rahmen des Bologna-Prozesses von den Hochschulen zunehmend differenzierte Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden. Es wird nicht vermeidbar sein, diese Differenziertheit im Rahmen der sich anschließenden beamtenrechtlichen Ausbildung zu berücksichtigen, sodass bei Aufrechterhaltung des bisherigen Systems mit der Einrichtung weiterer Laufbahnen zu rechnen wäre. Die dargestellten Nachteile würden sich weiter verstärken. Aus diesen Gründen ist das bisherige System nicht mehr geeignet, den Anforderungen der Personalwirtschaft und den Bedürfnissen der Beamtinnen und Beamten zu entsprechen. Nach der neuen Laufbahnsystematik werden die Einsatzmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten laufbahnrechtlich erweitert, formale Laufbahnwechsel auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert und dabei zugleich die Leistungsfähigkeit der Verwaltung gesichert. Der Festlegung der neuen Fachrichtungen liegt die Annahme zugrunde, dass sich alle bestehenden Laufbahnen unter Berücksichtigung der jeweiligen Fachrichtungsverwandtschaft und den in den Ausbildungsgängen vermittelten Kernkompetenzen diesen Fachrichtungen sachgerecht zuordnen lassen und eine hinreichende Basis für die Ämter der jeweiligen Fachrichtung bieten. Die neue Laufbahnsystematik geht dabei davon aus, dass nicht nur eine, sondern unterschiedliche Ausbildungen zum Erwerb der Befähigung führen. Damit wird auch künftig anerkannt, dass die öffentliche Verwaltung innerhalb der vorgegebenen Fachrichtungen ein differenziertes Spektrum von Aufgaben zu erfüllen hat, die unterschiedliche Qualifizierungen rechtfertigen. Für den Erwerb einer Befähigung für eine Laufbahn können nach den konkreten Anforderungen unterschiedliche Ausbildungen – mit oder ohne Vorbereitungsdienst – vorgesehen werden. Dies ist deshalb gerechtfertigt, da in den Ausbildungen zunehmend neben der fachlichen Grundqualifikation Kernkompetenzen vermittelt werden, die darauf angelegt sind, neues Wissen effektiv zu erschließen und anzuwenden und voraussetzen, dass die Kompetenzentwicklung und der Kompetenzerhalt während des gesamten Berufslebens erforderlich bleibt. Die Laufbahnsystematik berücksichtigt damit, dass nach dem Grundsatz des lebenslangen Lernens die fachliche Befähigung nicht isoliert aufgrund der zu Beginn des Berufslebens absolvierten Ausbildung, sondern jeweils im Kontext mit den zusätzlichen Erfahrungen und Qualifikationen zu bewerten ist. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die bestehenden Zugangsmöglichkeiten zu den bisherigen Laufbahnen auch zukünftig aufrechterhalten werden können. Mit dem neuen Laufbahnsystem werden die formalen Laufbahnschranken zugunsten erweiterter personalwirtschaftlicher Handlungsspielräume auf ein Mindestmaß reduziert. Damit kommt dem Anforderungsprofil neben der laufbahnrechtlichen Befähigung bei Besetzungen von Dienstposten eine größere Bedeutung als bislang zu. Die Personalstellen können – wie bei dem bisherigen Laufbahnsystem – eine be- 4465 Drucksache 15/ stimmte Ausbildung, die zum Erwerb der Befähigung geführt hat, fordern und diese zum Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens erklären. Sie können aber auch, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen, auf solche Beschränkungen verzichten und den Kreis der für einen Dienstposten infrage kommenden Beamtinnen und Beamten erweitern und z. B. lediglich die Befähigung für die neue Laufbahn als Voraussetzung festlegen. So können berufliche Erfahrungen und zusätzliche Qualifikationen, die zur Erfüllung des Anforderungsprofils beitragen, bei der Besetzung von Dienstposten stärkere Berücksichtigung finden. Im Ergebnis wird damit eine höhere Mobilität und Flexibilität der Beamtinnen und Beamten ermöglicht, weil im Unterschied zur bisherigen Rechtslage ein Wechsel innerhalb der Fachrichtung unabhängig von der zum Erwerb der Befähigung führenden Ausbildung nicht mehr als Laufbahnwechsel einzustufen ist. Formale Hürden werden mitsamt dem hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand beseitigt. Personalwirtschaftliche Schranken bestehen zukünftig lediglich, wenn eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Aufgaben zwingend erforderlich ist. Ferner können im Bereich der Fortbildung die Ressourcen zielgerichteter als bislang eingesetzt werden. Zukünftig ist es den Personalstellen freigestellt, entweder eine umfassende Einführung und Fortbildung in neue Aufgabenbereiche der Laufbahn vorzunehmen oder den Fortbildungsbedarf gezielt an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens zu bemessen. Absatz 1 Satz 1 stellt heraus, dass das Laufbahnprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Abs. 5 GG weiterhin die Grundlage des Laufbahnrechts bildet. Der Begriff der Laufbahn wird dabei fortentwickelt. Die neuen Laufbahnen umfassen alle Ämter, die derselben Fachrichtung angehören. Die Vor- und Ausbildung als Bestandteil des Laufbahnbegriffs wird durch Absatz 4 Satz 1 in der Definition des Einstiegsamtes aufgegriffen. Die Anzahl der Laufbahnen wird erheblich reduziert. Die bisher getrennt zu behandelnden Laufbahnen besonderer Fachrichtungen werden in Zukunft unter Gleichstellung mit den durch einen Vorbereitungsdienst geprägten Regellaufbahnen in das neue Laufbahnsystem integriert. Satz 2 stellt klar, dass auch Vorbereitungsdienst und Probezeit zur Laufbahn gehören. Absatz 2 legt die Fachrichtungen allgemein und abschließend fest. Durch Bündelung der Fachrichtungen und Abschaffung der Laufbahngruppen wird die Anzahl der Laufbahnen verringert. Dadurch werden in Zukunft weniger Laufbahnwechsel nach § 24 notwendig und die noch erforderlichen Wechsel erleichtert. Hiermit können personalwirtschaftliche Erwägungen besser berücksichtigt und der Personaleinsatz flexibilisiert werden. Die Amtsbezeichnungen werden weiterhin im Besoldungsrecht geregelt. Der Fachrichtung „Verwaltung und Finanzen“ (Nummer 1) werden die Dienste zugerechnet, deren Tätigkeit durch allgemeines Verwaltungshandeln (z. B. nicht technischer Dienst in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen inneren Verwaltung) und durch das Finanzwesen geprägt sind, sowie Dienste, die den übrigen Fachrichtungen nicht zuge- 95 4465 Drucksache 15/ ordnet werden können (z. B. Datenverarbeitungsdienst, Wirtschaftsverwaltungsdienst). Die Fachrichtung „Bildung und Wissenschaft“ (Nummer 2) schließt die Lehrämter an allgemein- und berufsbildenden Schulen einschließlich der Studienseminare, die Ämter der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen und des Schulaufsichtsdienstes sowie die Ämter der Bereiche Archivverwaltung, Bibliotheken, Denkmalpflege und Museen ein sowie Dienste, die eine Hochschulausbildung voraussetzen und überwiegend die Forschung und Lehre zum Gegenstand haben. Die Fachrichtung „Justiz und Justizvollzug“ (Nummer 3) umfasst die dem Geschäftsbereich des Justizministeriums zuzurechnenden Dienste (z. B. Justizdienst, Amtsanwaltsdienst, Gerichtsvollzieherdienst, Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen). Der Fachrichtung „Polizei und Feuerwehr“ (Nummer 4) gehören die mit polizeilichen Aufgaben und zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugten Dienste der Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Wasserschutzpolizei und Bereitschaftspolizei sowie die Feuerwehr an. Die Fachrichtung „Gesundheit und Soziales“ (Nummer 5) umfasst die Dienste, die durch Heilung, Pflege, Betreuung, Vorsorge, Rehabilitation, Erziehung und Beratung der Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Gesundheit oder der Unterstützung wirtschaftlich schwacher Bevölkerungsteile unter Berücksichtigung des Gemeinwohls dienen (z. B. Ärztlicher Dienst, Pharmazeutischer Dienst, Sozialdienst). Zu der Fachrichtung „Naturwissenschaft und Technik“ (Nummer 6) gehören die Dienste, bei denen die Tätigkeitsund Anforderungsprofile hohe naturwissenschaftliche Anteile (insbesondere Chemie, Physik, Biologie, Geologie und Geografie einschließlich entsprechender Hilfsdienste wie z. B. Restauratorinnen und Restauratoren) oder Technikanteile (z. B. Vermessungstechnischer Dienst, Bautechnischer Dienst, Eichtechnischer Dienst) beinhalten, sowie Dienste, die dem Agrarbereich zuzurechnen sind (Landwirtschaft, Gartenbau, Tierzucht, Fischerei, Forst und Jagd) oder die durch eine ökologisch optimierte Wirtschaftsweise zum Erhalt der natürlichen Lebensräume (z. B. Forstdienst, Gartenbautechnischer Dienst, Weinbautechnischer Dienst, Landwirtschaftstechnischer Dienst, Ländlich-hauswirtschaftlicher Dienst) beitragen. In Zukunft wird es daher nur noch sechs Laufbahnen geben. Innerhalb dieser Laufbahnen scheidet begrifflich der Aufstieg aus. Daher bedarf es keiner Verzahnungsämter mehr. Nur soweit es zwingend erforderlich ist, können nach Absatz 3 innerhalb einer Laufbahn durch Laufbahnvorschriften fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden. Hierbei handelt es sich um Bereiche, die sich durch besondere Qualifikationserfordernisse, unterschiedliche Einstiegsoder Endämter oder andere Merkmale von den übrigen Gebieten einer Laufbahn abheben, oder die durch rechtliche Vorschriften geboten sind (z. B. Schuldienst, Amtsanwaltsdienst, Rechtspflegergesetz oder Approbationsordnungen für Ärzte und Apotheker). Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahn vollzieht sich unter Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens nach Leistung und Qualifizierung. Die Schaffung von Einstiegsämtern in den neuen Laufbahnen nach Absatz 4 96 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Satz 1 ermöglicht eine sachgerechte Berücksichtigung von Vor- und Ausbildung entsprechend den bisherigen vier Laufbahngruppen. Niemand soll ohne besondere Leistung durch die Umstrukturierung des Laufbahnsystems schneller beruflich vorankommen als bisher. Nach Satz 2 sind die Einstiegsämter unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsbezogenen Bewertung der Ämter besoldungsrechtlich zu regeln. Die Festlegung der Einstiegsämter erfolgt nach Maßgabe des § 15 und den dort geregelten allgemeinen Zugangsvoraussetzungen. Wird zusätzlich zu den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen die Ablegung weiterer Prüfungen gefordert oder werden im Einstiegsamt einer Laufbahn Anforderungen gestellt, die von den Anforderungen des regelmäßigen Einstiegsamtes wesentlich abweichen, kann dies – nach sachgerechter Bewertung – ein höheres Einstiegsamt rechtfertigen. Zu § 15 Die Bestimmung regelt die Bildungsvoraussetzungen und die sonstigen Voraussetzungen für den Zugang zu den Einstiegsämtern in den Laufbahnen in Anlehnung an die bisherigen §§ 22 bis 25. Dabei wird innerhalb der Laufbahnen nach Einstiegsämtern differenziert. Die Zugangsvoraussetzungen sind so gestaltet, dass auch die bisherigen Laufbahnen besonderer Fachrichtungen erfasst werden, die als eigenständige Laufbahnen künftig entfallen. Auf die Begründung zu § 14 wird Bezug genommen. Die Bezeichnungen für die schulischen Abschlüsse knüpfen an die in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 418), BS 223-1, genannten Begrifflichkeiten an. Der in dem bisherigen § 22 Nr. 1, § 23 Nr. 1 Buchst. c und § 24 Abs. 1 Nr. 1 enthaltene Verweis auf einen gleichwertig anerkannten Bildungsstand wird gestrichen, da die Schulordnungen Gleichwertigkeitsregelungen beinhalten und auf den jeweiligen Abgangszeugnissen vermerkt wird, welcher Schulabschluss erreicht wurde. So kann zum Beispiel das Abschlusszeugnis der Berufsschule entweder die Qualifikation der Berufsreife oder den qualifizierten Sekundarabschluss I ausweisen (§ 9 Abs. 1 und 2 der Berufsschulverordnung vom 7. Oktober 2005 – GVBl. S. 463 –, BS 223-1-38). Soweit eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit Zugangsvoraussetzung ist, ist diese berücksichtigungsfähig, soweit sie nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet wurde und diesen entspricht; ihre Dauer sollte mindestens der eines vergleichbaren Vorbereitungsdienstes entsprechen. In Betracht kommen nur Tätigkeiten, die ihrer Art und Bedeutung nach der Tätigkeit in der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind und die Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn vermitteln. Hervorzuheben ist, dass künftig auch in Laufbahnen, für die ein Vorbereitungsdienst geregelt ist, eine hauptberufliche Tätigkeit an dessen Stelle als Zugangsvoraussetzung anerkannt werden kann. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Nr. 2 Buchst. a ist nur eine abgeschlossene Berufsausbildung zu fordern. Grundlage für den Zugang zum dritten Einstiegsamt ist nach Absatz 4 der Bachelorabschluss und für den Zugang zum 4465 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode vierten Einstiegsamt nach Absatz 5 der Masterabschluss. Damit wird auch in laufbahnrechtlicher Hinsicht dem BolognaProzess Rechnung getragen. Anstelle des Bachelorabschlusses erfüllt auch ein gleichwertiger Abschluss die Bildungsvoraussetzung für das dritte Einstiegsamt. Dies ist in der Regel ein abgeschlossenes, gleichwertiges Hochschulstudium. Die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 (geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst) entfallen in Anlehnung an den bisherigen § 24 Abs. 4 nach Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 5 Satz 2 bei berufsqualifizierenden Studiengängen. Dies gilt nach Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5 Satz 2 auch, wenn die im Rahmen des Hochschulstudiums nicht ausreichend vermittelten berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse durch eine Einführung in die zu übertragenden Laufbahnaufgaben (TraineeZeit) ausgeglichen werden können. Das Nähere ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 in der Laufbahnverordnung zu regeln. Absatz 6 stellt klar, dass Vor- und Ausbildung, Prüfung und die sonstigen Voraussetzungen geeignet sein müssen, die Befähigung für den Zugang zum Einstiegsamt zu vermitteln. Zu § 16 Mit der Bestimmung wird die Mobilität im Rahmen der Neugestaltung des öffentlichen Dienstrechts zwischen allen Dienstherren des Bundes und der Länder sichergestellt. Sie greift die Regelungen des bisherigen § 122 BRRG auf. Drucksache 15/ zum Beruf. Die Bewertung der Sprachkenntnisse darf gemäß Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG nicht Bestandteil eines Anerkennungsverfahrens der Berufsqualifikation sein. Um entsprechenden Missverständnissen vorzubeugen, wird auf eine ausdrückliche Normierung im Kontext zum Anerkennungsverfahren verzichtet. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind gegebenenfalls in einem sich an das Anerkennungsverfahren anschließenden Einstellungsverfahren zu prüfen. Die entsprechenden Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber ergeben sich unmittelbar aus § 9 BeamtStG, wonach die Ernennung der Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat. Hier wären die Sprachkenntnisse unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, gegebenenfalls nach Vorlage entsprechender Nachweise, nachzuprüfen. Zu § 18 Entsprechend der Regelung des bisherigen § 29 bleibt nach Absatz 1 anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern, die die Befähigung für eine Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben, weiterhin der Zugang zum öffentlichen Dienst offen. Im Rahmen der Bestenauslese können sie gleichrangig mit Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern berücksichtigt werden. Ihre Befähigung ist nach Absatz 2 durch den Landespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden Unterausschuss festzustellen. Zu § 19 Absatz 1 eröffnet Bewerberinnen und Bewerbern vom Bund und aus anderen Bundesländern, die die nach § 15 zu fordernde Vorbildung dort erworben haben, die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn (vgl. die bisherigen Regelungen des § 122 Abs. 1 BRRG und § 20 LBG). Absatz 2 erweitert die Regelung des bisherigen § 122 Abs. 2 BRRG dahingehend, dass, wer die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach dessen Bestimmungen erworben hat, grundsätzlich die Laufbahnbefähigung nach diesem Gesetz besitzt. Soweit erforderlich ist eine Einführung vorzusehen, deren Umfang allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen ist. Damit wird auch dem Grundgedanken der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11) – siehe hierzu auch § 17 – Rechnung getragen. Zu § 17 Die Bestimmung setzt die Richtlinie 2005/36/EG um; sie entspricht dem bisherigen § 27 a Abs. 1. Der bisherige § 27 a Abs. 2, wonach die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist, wird gestrichen. Die Beherrschung der deutschen Sprache in dem für die Laufbahn erforderlichen Maße ist zwar weiterhin eine Anforderung für den Zugang Durch Absatz 1 wird die bisher im Haushaltsrecht verankerte Altersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis (§ 48 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 – GVBl. 1972 S. 2 –, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 – GVBl. S. 103 –, BS 63-1, in Verbindung mit Nummer 1 der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2002 – MinBl. 2003 S. 22, 324; 2007 S. 668 – sowie den jährlichen Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesverwaltung) in das Landesbeamtengesetz aufgenommen. Damit wird dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (BVerwG 2 C 18.07) Rechnung getragen. Die Altersgrenzen sollen ein angemessenes Verhältnis zwischen der zu erwartenden aktiven Dienstzeit und dem Anspruch auf Versorgung herstellen und eine ausgewogene Altersstruktur im öffentlichen Dienst gewährleisten. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26). Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) auf Probe oder auf Lebenszeit ist nach Absatz 2 nur im Einstiegsamt zulässig (vgl. bisherigen § 10 Abs. 2 Satz 1). Eine Einstellung ist jedoch im Beförderungsamt zulässig – nach Maßgabe der Laufbahnverordnung bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, – bei sogenannten politischen Beamtinnen und Beamten, – bei den Mitgliedern des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz oder 97 4465 Drucksache 15/ – bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss (vgl. bisherigen § 10 Abs. 2 Satz 2). Bisher konnte nur mit Zustimmung des Landespersonalausschusses eine Einstellung im Beförderungsamt erfolgen. Dieses Verfahren ist sehr aufwändig und erschwert die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit langjähriger beruflicher Erfahrung oder sonstigen Qualifikationen. Zukünftig können daher die Dienstherren eigenständig entscheiden, ob in diesen Fällen eine höhere Besoldung gerechtfertigt ist. Damit werden Zustimmungsverfahren im Landespersonalausschuss deutlich verringert. Einzelheiten der nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 zu stellenden Anforderungen sind in der Laufbahnverordnung (§ 25) zu regeln. Soweit entsprechende berufliche Erfahrungen gefordert werden, kann eine hauptberufliche Tätigkeit berücksichtigt werden, die nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet wurde und diesen entspricht; ihre Dauer sollte mindestens der vorgeschriebenen oder üblichen Mindestfrist für die Beförderung in das betreffende Amt entsprechen. In Betracht kommen nur Tätigkeiten, die ihrer Art und Bedeutung nach der Tätigkeit in der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind und die Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn vermitteln. Soweit sonstige Qualifikationen gefordert werden, kommen hierfür z. B. ein zusätzlicher Studienabschluss oder Qualifizierungsmaßnahmen mit einem staatlich anerkannten Abschluss in Betracht. In der Regel wird eine Einstellung nur im ersten Beförderungsamt in Betracht kommen. Entgegen der bisherigen Regelung in § 21 a bedarf es nunmehr nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 auch bei der Einstellung sogenannter politischer Beamtinnen und Beamten im Beförderungsamt nicht mehr der Zustimmung des Ministerrats. Die Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz sind nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 aufgrund ihrer unabhängigen Stellung ebenfalls von dem Gebot der Einstellung im Einstiegsamt ausgenommen. Weitere Ausnahmen von Satz 1 können nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 entsprechend dem bisherigen § 10 Abs. 2 Satz 2 durch den Landespersonalausschuss zugelassen werden. Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen (§ 8 Abs. 3 BeamtStG); die Anstellung als selbstständigen Ernennungstatbestand gibt es nicht mehr. Zu § 20 Die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit setzt weiterhin die Bewährung in einer Probezeit voraus (§ 10 BeamtStG). Die bisherige Mindestaltersgrenze des vollendeten 27. Lebensjahres zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit entfällt. Nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist die Beamtin oder der Beamte zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. In Absatz 2 Satz 1 wird die Dauer der regelmäßigen Probezeit nunmehr in allen Laufbahnen im Hinblick auf den Wegfall der bisherigen Mindestaltersgrenze einheitlich auf drei Jahre festgesetzt; dies gilt auch für die anderen Bewerberinnen und die anderen Bewerber. Die Anrechnung von Tätigkeiten auf die Probezeit ist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 in den Laufbahn- 98 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode vorschriften zu regeln. In Betracht kommen nur Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die ihrer Art und Bedeutung nach der Tätigkeit in der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind und die Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn vermitteln (vgl. bisheriger § 28 Abs. 2). Vordienstzeiten, die bereits für die Feststellung der Berufserfahrung berücksichtigt wurden, sind verbraucht (vgl. andere Bewerberinnen und andere Bewerber – § 18 –). Nach Satz 2 dauert die Mindestprobezeit in allen Laufbahnen ein Jahr. Auf die Probezeit kann nach Satz 3 wie bisher (vgl. bisheriger § 12 Abs. 5 LbVO) verzichtet werden. Eine Abkürzung der Probezeit wegen guter Leistungen ist nicht mehr möglich; es ist aber eine Beförderung wegen hervorragender Leistungen nach Ablauf der Probezeit zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Satz 4 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Halbsatz 2 LbVO. Die Bewährung ist nach Absatz 3 unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu prüfen, nicht zuletzt im Hinblick auf den Wegfall der Mindestaltersgrenze des vollendeten 27. Lebensjahres zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist die Beamtin oder der Beamte zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. In Absatz 4 wird die Höchstdauer der Probezeit unter Beachtung des § 10 Satz 1 BeamtStG auf fünf Jahre festgelegt (vgl. bisheriger § 28 Abs. 1 Halbsatz 2). Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (vgl. bisheriger § 11 Abs. 2 Satz 2). Hierzu zählt auch eine Elternzeit ohne Dienstbezüge. Absatz 5 sieht für die sogenannten politischen Beamtinnen und Beamten keine Probezeit vor, da sie jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Zu § 21 In Absatz 1 wird der Begriff „Beförderung“ entsprechend § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG definiert. Beförderungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – einschließlich Qualifizierung (§ 22) – vorzunehmen. Absatz 2 regelt Beförderungsverbote. Er entspricht weitgehend der bisher in § 12 BRRG und § 12 LBG getroffenen Regelung. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Beförderung während der Probezeit als Maßnahme des Nachteilsausgleichs nach § 23 Abs. 3 oder Abs. 4 angezeigt ist. Nach den bisherigen Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Nr. 2 BRRG und § 12 Satz 1 LBG durfte eine Beförderung nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung erfolgen. Da das Institut der Anstellung weggefallen ist (§ 8 Abs. 3 BeamtStG), wird in Satz 1 Nr. 2 nunmehr der Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit als Anknüpfungspunkt für die erstmalige Beförderung festgelegt. Hat die Beamtin oder der Beamte bereits während der Probezeit hervorragende Leistungen, also Spitzenleistungen, gezeigt, ist eine Beförderung bereits vor Ablauf der Jahresfrist möglich. Ferner ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Beförderung vor Ablauf der Jahresfrist als Maßnahme des Nachteilsausgleichs nach § 23 Abs. 3 oder Abs. 4 angezeigt ist. 4465 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Bei höher bewerteten Dienstposten, die funktionsgebunden oder aufgrund einer Dienstpostenbewertung eingestuft sind, wird weiterhin (vgl. die bisherigen Regelungen des § 12 Abs. 2 Nr. 4 BRRG und § 12 Satz 3 Halbsatz 1 LBG) an einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit festgehalten (Satz 1 Nr. 3); dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, sogenannte politische Beamtinnen und Beamte sowie Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz. Die Regelung („mindestens“) eröffnet die Möglichkeit, gegebenenfalls nach Ämtern und Laufbahnen differenzierend längere Erprobungszeiten vorzusehen. Die einjährige Mindestwartefrist zwischen zwei Beförderungen (Satz 1 Nr. 4) entspricht der bisherigen Rechtslage (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 BRRG und § 12 Satz 1 LBG) und ist durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als sachgerecht bewertet worden. Die Mindestfrist gilt nicht in den Fällen, in denen das bisherige Amt nicht zu durchlaufen ist (vgl. Anlage 1 zum bisherigen § 16 Abs. 1 Satz 2 LbVO). Das Verbot der Sprungbeförderung nach Satz 2 entspricht ebenfalls der bisherigen Rechtslage (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BRRG und § 12 Satz 4 LBG). Über die dargestellten Ausnahmemöglichkeiten hinaus kann weiterhin (vgl. die bisherigen Bestimmungen des § 12 Abs. 1 BRRG und § 12 Satz 6 LBG) nach Satz 3 in Einzelfällen der Landespersonalausschuss Ausnahmen von den Beförderungsverboten zulassen. Da einerseits der bisherige Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe entfällt und andererseits für die Einstellung in das zweite, dritte und vierte Einstiegsamt besondere Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen sind (vgl. § 15 Abs. 3 bis 5), ist nach Absatz 3 Satz 1 die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 von Beamtinnen und Beamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige Einstiegsamt erfüllen, nur nach Erwerb bestimmter Qualifizierungen zulässig. An die Stelle der bisherigen Aufstiegsverfahren (Regel- und Verwendungsaufstieg) tritt eine Qualifizierung mit zwei unterschiedlichen Qualifizierungsformen: I. Erwerb der für das maßgebende Einstiegsamt erforderlichen Qualifikation durch den erfolgreichen Abschluss einer durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung eingerichteten Ausbildung (Ausbildungsqualifizierung). II. Gezielte Fortbildung in einem System der schrittweisen Qualifizierung (Fortbildungsqualifizierung). Die auf dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz des lebenslangen Lernens beruhende Fortbildungsqualifizierung mit Erfolgsnachweisen stärkt die Leistungsfähigkeit der Verwaltung und das Selbstbewusstsein der Beamtinnen und Beamten. Sie ermöglicht eine schrittweise berufliche Entwicklung ohne Begrenzung der Verwendungsbreite und der Ämter. Ausgehend von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beamtinnen und Beamten, die sie aufgrund ihrer Vor- und Ausbildung in der beruflichen Tätigkeit erworben haben, sollen die Maßnahmen der Fortbildungsqualifizierung zielgerichtet auf die dem nächsthöheren Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter vorbereiten (Satz 2). Drucksache 15/ Die Festlegung der Inhalte der Fortbildungsqualifizierung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Fachrichtung bzw. eventuell gebildeter Laufbahnzweige sowie der Ämter, für die die Fortbildungsqualifizierung absolviert wird. Zu den überfachlichen Inhalten gehören über das eigene Fachgebiet hinausreichende Themengebiete. Eine sachgerechte Auswahl der fachlichen und überfachlichen Inhalte erfolgt in den jeweiligen Konzepten der Fortbildungsqualifizierung. Der Flexibilität in der Verwendungsbreite ist dabei die notwendige Bedeutung beizumessen. Zur weiteren Sicherung der Qualität und gemäß dem Wettbewerbsgedanken sind die Maßnahmen der Fortbildungsqualifizierung in geeigneter Weise anhand von Prüfungen oder anderen Erfolgsnachweisen zu bewerten. Dabei erscheint es sachgerecht, schriftliche oder mündliche Prüfungen nur für solche Qualifizierungsmaßnahmen vorzusehen, in denen vornehmlich theoretische Fachkenntnisse vermittelt werden (Satz 3). Die jeweiligen Systeme werden nach Satz 4 durch den Landespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden Unterausschuss zertifiziert. Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender Unterausschuss stellt sicher, dass den Qualitätsanforderungen bei allen Systemen gleichmäßig Rechnung getragen wird (Satz 5). Das Nähere regelt die Laufbahnverordnung (§ 25). Zu § 22 Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahn vollzieht sich unter Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens nach Leistung, Befähigung und Qualifizierung. Einer ständigen und der beruflichen Entwicklung angepassten Fortbildung kommt daher stärker als bisher eine herausragende Bedeutung zu. Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahn wird entscheidend durch Beförderungen geprägt. Dabei sind bei höheren Beförderungsämtern höhere Voraussetzungen zu fordern. Die Teilnahme an dienstlich veranlassten Fortbildungsmaßnahmen ist Dienstpflicht der Beamtinnen und Beamten (vgl. bisheriger § 5 Abs. 2 Satz 1 LbVO). Die Verpflichtung, sich darüber hinaus selbst fortzubilden (vgl. bisheriger § 5 Abs. 2 Satz 2 LbVO), ergibt sich aus dem hergebrachten Grundsatz der vollen Hingabe an den Beamtenberuf in der durch § 34 BeamtStG erfolgten Ausprägung. Mit diesen Pflichten der Beamtinnen und Beamten korrespondiert die Pflicht des Dienstherrn, durch geeignete Maßnahmen für ihre Fortbildung zu sorgen. Die Fortbildungsmaßnahmen sind so auszugestalten, dass sie Beamtinnen und Beamten mit Familienarbeit und Teilzeitbeschäftigung die Teilnahme ermöglichen (§ 13 Abs. 1 LGG). Bei Fortbildungsmaßnahmen sollen die zur Verfügung stehenden Plätze Frauen gezielt angeboten werden (§ 13 Abs. 3 LGG). Beurlaubte sind auf Anfrage über das Fortbildungsangebot in Kenntnis zu setzen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 LGG). Ihnen sind im Rahmen des bestehenden Angebotes Fortbildungsveranstaltungen auf Wunsch anzubieten, die geeignet sind, einen Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern (§ 12 Abs. 4 LGG). Grundsätze der Fortbildung sind in der Laufbahnverordnung und ergänzenden Regelungen zu bestimmen. Den konzeptionell gesteuerten Maßnahmen der Personalentwicklung und -führung kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. bisheriger § 4 Abs. 1 Satz 1 LbVO). 99 4465 Drucksache 15/ Zu § 23 Die Bestimmung regelt das Benachteiligungsverbot bei Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, Betreuung und Pflege von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen sowie den Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die auf diesen Umständen beruhen. Zu den Angehörigen zählen auch die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696). Ferner normiert sie die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auf ehemalige Soldatinnen und Soldaten, Zivildienstleistende und Entwicklungshelferinnen und -helfer. Absatz 1 konkretisiert das Diskriminierungsverbot des Artikels 3 Abs. 3 GG und des § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 66 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), § 9 BeamtStG sowie § 1 Abs. 2 Satz 1 LGG. Soweit weitere einzelne Personenkreise nicht ausdrücklich Erwähnung finden, gelten die vorgenannten allgemeinen Bestimmungen sowie gegebenenfalls die für diesen Personenkreis erlassenen besonderen Vorschriften (z. B. für Menschen mit Behinderungen das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX – vom 19. Juni 2001 – BGBl. I S. 1046 –, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 – BGBl. I S. 2495 –). Absatz 2 entspricht weitgehend dem bisherigen § 125 b BRRG. Nach den bisher geltenden Bestimmungen waren Verzögerungen, die sich unmittelbar vor oder nach der Dienstaufnahme aus der Geburt, der Betreuung oder Pflege eines Kindes oder der Pflege von sonstigen Angehörigen ergeben, durch zeitliches Vorziehen der Anstellung auszugleichen. Durch den Wegfall des Instituts der Anstellung als eigenständiger Ernennungsfall ist diese Möglichkeit nicht mehr gegeben. Der Nachteilsausgleich wird nun nach Absatz 3 durch eine vorzeitige Beförderung während der Probezeit realisiert. Wie bei der vorzeitigen Anstellung ist auch die vorzeitige Beförderung unter Berücksichtigung des Artikels 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durchzuführen. Einzelheiten des Nachteilsausgleichs sind nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 in der Laufbahnverordnung zu regeln. Die Regelungen des § 23 gelten nach Absatz 4 in den Fällen des § 9 Abs. 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), des § 78 des Zivildienstgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 7 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229), des § 8 a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) und des § 17 Abs. 1 des EntwicklungshelferGesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954). Zu § 24 Der Laufbahnwechsel bleibt gemäß Absatz 1 in seiner bisherigen Grundstruktur erhalten (vgl. bisheriger § 8 LbVO). Er wird jedoch zur Stärkung der eigenständigen Verantwortung der Personaldienststellen vereinfacht. Durch die Verbreiterung der Laufbahnen auf der Grundlage von nur noch sechs 100 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Fachrichtungen (§ 14) wird ein Laufbahnwechsel seltener als bisher erforderlich sein. Er ist wie bisher (§ 8 Abs. 1 LbVO) zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt (Satz 1). Ist dies nicht der Fall, entscheidet die für die Gestaltung der neuen Laufbahn fachlich zuständige oberste Landesbehörde über den Laufbahnwechsel (Satz 2). In der Regel wird daher eine Einführung in die Laufbahnaufgaben vorzusehen sein (Satz 3). Ist eine bestimmte Vor- oder Ausbildung zwingend erforderlich, ist ein Wechsel nur durch Maßnahmen zum Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung zulässig; dabei kann u. U. das Absolvieren der vollständigen Ausbildung erforderlich sein (Satz 4). Innerhalb der neuen, verbreiterten Laufbahnen kann grundsätzlich ohne Weiteres von einem Laufbahnzweig in einen anderen gewechselt werden. Soweit es fachlich geboten ist, können die Laufbahnvorschriften entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen vorsehen. Zu § 25 Die für die Durchführung der gesetzlichen Regelungen erforderlichen Bestimmungen werden nach Absatz 1 in der Laufbahnverordnung und nach § 26 in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgelegt. In der Laufbahnverordnung werden u. a. – die Gestaltung der Laufbahnen, – der Zugang zu den Laufbahnen, – die Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als dem Einstiegsamt, – die Verlängerung der Probezeit und die Anrechnung von Tätigkeiten auf die Probezeit, – die Einzelheiten des Nachteilsausgleichs sowie – die Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter Menschen geregelt. Wegen der Einzelheiten zu den in Satz 2 Nr. 1 bis 11 genannten Regelungen wird auf die Begründung zu den einzelnen Paragrafen verwiesen. Der Regelung des Satzes 2 Nr. 6 zu den Voraussetzungen und den Verfahren für die Beförderung kommt auch im Hinblick auf den Wegfall der Laufbahngruppen eine erhebliche Bedeutung zu. In der Verordnung werden u. a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Beförderung in bestimmte Ämter zu regeln sein; auf die Begründung zu § 21 wird Bezug genommen. Absatz 2 Satz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 18 Abs. 1. Danach erlässt die Landesregierung nach Maßgabe der §§ 14 bis 24 die Laufbahnverordnung. Im Hinblick auf die spezifischen fachlichen Belange im Schulbereich und im Polizeidienst erlassen die in Satz 2 genannten Ministerien – wie bisher – die Schullaufbahnverordnung und die Laufbahnverordnung für den Polizeidienst. Zu § 26 Die Bestimmung ermächtigt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde, im Benehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen müssen sich inhaltlich im Rahmen der nach § 25 zu erlassenden Laufbahnverordnung halten. 4465 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen Einzelheiten der Ausbildung und der Durchführung von Prüfungen sowie die Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung geregelt werden. Unter Einzelheiten der Durchführung von Prüfungen fallen u. a. auch (Satz 2 Nr. 5) die Bildung von Prüfungsausschüssen und das Verfahren von Prüfungen, die Art und Anzahl der Prüfungsleistungen, die Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses sowie die Prüfungsnoten. Zu § 27 In Absatz 1 wird klargestellt, dass die Regelungen auf Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Geltungsbereichs des Landesbeamtengesetzes Anwendung finden. Für Abordnungen und Versetzungen zwischen Dienstherrn aus mehreren Ländern und für Abordnungen und Versetzungen in die Bundesverwaltung sowie für Körperschaftsumbildungen über die Grenzen eines Landes hinaus gelten die §§ 13 ff. BeamtStG. Auch die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit richtet sich nach dem Beamtenstatusgesetz (§ 20), und zwar auch dann, wenn die Zuweisung innerhalb eines Landes erfolgt. Da der Bund an dieser Stelle eine abschließende Regelung getroffen hat, sind die Länder gehindert, eigene Regelungen über die Zuweisung in ihr Landesbeamtengesetz aufzunehmen. Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 34 Satz 1 und 2. Auf den bisherigen § 34 Satz 3 wird aus Verwaltungsvereinfachungsgründen verzichtet. Nach Absatz 3 sind bei landesinternen Körperschaftsumbildungen die §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 dieses Gesetzes anzuwenden. Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 131 BRRG. Zu § 28 § 28 entspricht weitgehend dem bisherigen § 32 sowie dem § 14 BeamtStG, der für länderübergreifende Abordnungen und für Abordnungen in die Bundesverwaltung gilt. In Anlehnung an den in § 14 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG festgelegten Zeitraum bei einer länderübergreifenden Abordnung, die sogar einen stärkeren Eingriff darstellt als eine landesinterne Abordnung, wird die Frist in Absatz 3 Satz 2 von bisher drei auf fünf Jahre erhöht. In Absatz 4 wird klargestellt, dass auf die abgeordneten Beamtinnen und Beamten grundsätzlich die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge und Versorgung entsprechende Anwendung finden. Die beteiligten Dienstherren können eine abweichende Vereinbarung treffen. Die Beamtin oder der Beamte hat einen Leistungsanspruch sowohl gegen den abgebenden als auch gegen den aufnehmenden Dienstherrn. Damit wird sichergestellt, dass die Betroffenen ihren Leistungsanspruch durchsetzen können, unabhängig davon, welche Vereinbarung die beteiligten Dienstherrn über die Kostentragung getroffen haben. Drucksache 15/ Zu § 29 Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 33 Abs. 1 Satz 1 sowie dem § 15 Abs. 1 BeamtStG, der für landesübergreifende Versetzungen und Versetzungen in die Bundesverwaltung gilt. Die Versetzung ist wie bisher sowohl auf Antrag der Beamtin oder des Beamten als auch aus dienstlichen, d. h. in der jeweiligen Verwaltung liegenden Gründen, möglich. In Absatz 2 werden die bisherigen Bestimmungen des § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 über die Versetzung innerhalb des Bereichs des Dienstherrn der Beamtinnen und Beamten und in den Bereich eines anderen Dienstherrn zusammengefasst. Danach können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt versetzt werden, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt wie das bisherige verbunden ist. Ferner wird klargestellt, dass die Beamtinnen und die Beamten verpflichtet sind, an Maßnahmen für den Erwerb einer neuen Befähigung teilzunehmen (vgl. bisheriger § 33 Abs. 3). Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 33 Abs. 2 Satz 2 und betrifft die dienstherreninterne Behördenumbildung. Als solche kommen die Auflösung einer Behörde, die wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder die Verschmelzung von Behörden in Betracht. Aufgelöst wird eine Behörde, wenn sie vollständig beseitigt wird. In ihrem Aufbau wird eine Behörde wesentlich geändert, wenn sie in ihrer Organisation grundlegend verändert wird, z. B. durch eine durchgreifende Rationalisierung oder die Übertragung ganzer Aufgabenbereiche auf andere Behörden. Bei einer wesentlichen Änderung der Aufgabe bleibt die Behörde hinsichtlich ihrer Aufbauorganisation unverändert, bekommt jedoch grundsätzlich andere Arbeitsinhalte zugeteilt. Verschmelzung ist die organisatorische Zusammenfassung zweier zuvor selbstständiger Behörden in einer Behörde. Im Zuge der Behördenumbildung ist eine Versetzung in ein Amt mit geringerem Grundgehalt zulässig, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Grundgehalt muss dabei dem Amt vor dem bisherigen Amt entsprechen; in der Regel dürfte es sich dabei um das nächstniedrigere Amt handeln. Wurde das bisherige Amt im Wege einer Sprungbeförderung erlangt, ist auch die Rückversetzung über entsprechend viele Ämter hinweg möglich. Etwaige Ausgleichszahlungen (vgl. § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes) sind im Besoldungsrecht zu regeln. Als Basis für eine zu umstrukturierungsbedingten Versetzungen berechtigende Behördenumbildung kommt ein Gesetz, eine Rechtsverordnung oder eine Verwaltungsvorschrift bzw. -anordnung in Betracht. Die als Ultima Ratio bei Behördenumbildungen mögliche Beendigung des Beamtenverhältnisses in den Fällen, in denen objektiv keine andere Verwendung, auch nicht unter Rückversetzung in ein niedrigeres Amt möglich ist, ist abschließend im Beamtenstatusgesetz geregelt. Die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand bei der Auflösung oder der auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden sonstigen Behördenumbildung richtet sich nach § 31 BeamtStG, die in diesen Fällen mögliche Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG. 101 4465 Drucksache 15/ Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 33 Abs. 4 Halbsatz 1 und stellt klar, dass das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird. Der bisherige § 33 Abs. 4 Halbsatz 2 ist entbehrlich, da bei landesinternen Versetzungen die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten nicht berührt wird. Zu § 30 Die Absätze 1 bis 3 entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen § 38 Abs. 3. Die Notwendigkeit der Feststellung des Vorliegens der gesetzlich begrenzten Voraussetzungen und der durch Gesetz eintretenden Rechtsfolge durch Verwaltungsakt in Absatz 1 ist aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig. Die Absätze 2 und 3 bestimmen als für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses zuständige Behörde die oberste Dienstbehörde. Eine Delegationsbefugnis ist nicht vorgesehen. Aufgrund der Befugnis in § 22 Abs. 3 BeamtStG kann nunmehr auch bei demselben Dienstherrn durch Einzelfallentscheidung ein Beamtenverhältnis neben einem Beamtenverhältnis auf Zeit bestehen. Die Anordnung der Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 22 Abs. 3 BeamtStG muss vor dem Eintritt in das neue öffentlich-rechtliche Dienstoder Amtsverhältnis erfolgen. Absatz 4 Satz 1 regelt den Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf für Anwärterinnen und Anwärter. Dabei endet wie im bisherigen § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfung bestanden wurde; bei Nichtbestehen mit Ablauf des Tages, an dem eine vorgeschriebene Zwischenprüfung oder eine Prüfung endgültig nicht bestanden ist. Durch Satz 2 wird klargestellt, dass auch der Vorbereitungsdienst stets mit Ablauf der im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit endet, auch wenn Prüfungen weit vor Ende des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Zu § 31 § 31 Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2. Absatz 1 räumt wie im bisherigen § 40 Abs. 1 Satz 3 aus Fürsorgegesichtspunkten zum Schutz der Beamtinnen und Beamten vor übereilten Entschlüssen die Möglichkeit der Rücknahme des Entlassungsverlangens nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG ein, da die Entlassung mit weitreichenden beruflichen und finanziellen Folgen verbunden ist (Satz 2). Gleichzeitig wird in den Sätzen 4 und 5 zum Schutze des Dienstherrn die Möglichkeit eingeräumt, die Entlassung hinauszuschieben, um zu gewährleisten, dass die Beamtin ihre oder der Beamte seine Amtsgeschäfte eine gewisse Zeit weiterführt (bisheriger § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2). In Absatz 2 Satz 1 wird die Möglichkeit der fristlosen Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe (vgl. bisheriger § 41 Abs. 2 Satz 1), die ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen haben (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG), normiert 102 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode und – in Halbsatz 2 – aus Gründen des Sachzusammenhangs eine dem § 115 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes entsprechende Bestimmung aufgenommen. Die Frist in Absatz 2 Satz 2 für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe wegen Nichtbewährung in der Probezeit (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) oder der selten, unter eng umgrenzten Voraussetzungen möglichen fehlenden Weiterverwendungsmöglichkeiten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG) wird je nach Beschäftigungszeiten wie im bisherigen § 41 Abs. 2 Satz 2 gestaffelt, wobei aus Verwaltungsvereinfachungsgründen nur noch nach zwei Zeiträumen unterteilt wird. Die Verfahrensregelungen des bisherigen § 41 Abs. 3 sind im Hinblick auf § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit den §§ 28, 39 und 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) entbehrlich. In Absatz 3 wird für Beamtinnen und Beamte auf Probe, die nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG unter eng umgrenzten Voraussetzungen wegen fehlenden Weiterverwendungsmöglichkeiten entlassen werden können, gesetzlich ein relativer Vorrang bei einer späteren Bewerbung eingeräumt (vgl. bisheriger § 41 Abs. 4). Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 42 Abs. 1 Satz 2 und regelt die Anwendung des Absatzes 2 auf Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe wegen Erreichens der Altersgrenze (bisheriger § 41 Abs. 5) ist wegen fehlender Relevanz nicht mehr geregelt. Zu § 32 Absatz 1 normiert als für die Entlassung durch Verwaltungsakt zuständige Stelle die für die Ernennung zuständige Stelle sowie den Zeitpunkt der Entlassung (vgl. bisheriger § 43). Absatz 2 Satz 1 regelt die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen der Entlassung (vgl. bisheriger § 44 Satz 1). Die Bestimmungen in den Sätzen 2 und 3 hinsichtlich der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung weiterzuführen, entsprechen dem bisherigen § 44 Satz 2 und dem bisherigen § 91 Abs. 5. Auf die Regelung des bisherigen § 91 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 wurde verzichtet. Zu § 33 § 33 entspricht dem bisherigen § 101 a Abs. 1. Zu § 34 § 34 entspricht dem bisherigen § 44 a. Zu § 35 Absatz 1 regelt entsprechend dem bisherigen § 46 die Wirkungen des Verlustes der Beamtenrechte. Die Absätze 2 bis 4 regeln wie bisher § 48 die umfangreichen Wirkungen einer Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren, die entgegen der ursprünglichen Entscheidung nicht den Verlust der Beamtenrechte bewirkt. Ziel ist die Stellung der Beamtin oder des Beamten, als sei das Beamtenverhältnis nie beendet gewesen. In Absatz 2 Satz 3 wird verdeutlicht, dass die Bestimmung auch für Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie 4465 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gilt. Ferner werden in Absatz 2 Satz 4 aus Gründen der Rechtsklarheit die Folgen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit spezifiziert. Beamtinnen und Beamte, die schwerbehindert sind, können nach Absatz 2 bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden (vgl. bisheriger § 59 Nr. 2). Zu § 36 Zu § 40 Das Gnadenrecht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte wird wie bisher der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten übertragen (vgl. bisheriger § 47). Die Wirkungen sind Teil der Gnadenentscheidung. Die Bestimmung füllt die Ermächtigung in § 18 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG aus. Die Frist von einem Jahr wird als angemessen angesehen, die personellen Folgen der Körperschaftsumbildung abschließend zu regeln, und dient im Ausgleich der beteiligten Interessen der Rechtssicherheit. Zu § 37 Absatz 1 Satz 1 bestimmt die Altersgrenze, nach deren Erreichen Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand treten (vgl. § 25 BeamtStG). Sie wird wie im bisherigen § 54 Abs. 1 Satz 1 auf 65 Jahre festgelegt. Die Festlegung einer – von der individuellen Dienstunfähigkeit unabhängigen – Altersgrenze dient den folgenden Zielen: – Dem Erhalt und der Förderung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur der Beamtinnen und Beamten. – Dem Schutz der Beamtinnen und Beamten vor einer übermäßigen Belastung im Alter. – Der Entlastung des Arbeitsmarktes durch Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten. Nach Absatz 1 Satz 2 kann für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten weiterhin durch Gesetz eine besondere Altersgrenze bestimmt werden. Dies kommt aufgrund der besonderen körperlichen Anforderungen an diese Beamtengruppen insbesondere für die Polizei, die Feuerwehr und den Justizvollzug in Betracht (vgl. bisheriger § 54 Abs. 1 Satz 4). Die Regelungen in Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechen dem bisherigen § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3. Sie legen den genauen Zeitpunkt fest, zu welchem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit sowie Lehrkräfte nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Die spezielle Regelung des Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Zeit ist gemeinsam mit den dort geltenden speziellen Beendigungsgründen in § 8 geregelt. Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 54 Abs. 2. Zu § 38 § 38 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 55. Zu § 39 § 39 regelt den sogenannten Antragsruhestand. Während dieser nach der bisherigen Regelung in § 59 noch in einem vermuteten, aber nicht mehr darzulegendem Zusammenhang mit der Dienstunfähigkeit stand, wird dieser Tatbestand nunmehr zu einer hiervon losgelösten Regelung. Die Versetzung in den Ruhestand setzt einen Antrag der Beamtin oder des Beamten voraus und liegt im Ermessen des Dienstherrn. Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 59 Nr. 1, demzufolge Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand versetzt werden können, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Zu § 41 Absatz 1 bestimmt in Konkretisierung des § 30 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und in Anlehnung an den bisherigen § 50 die Beamtinnen und Beamten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (politische Beamtinnen und Beamte). Damit unterscheidet sich ihr rechtlicher Status grundlegend von dem Regeltyp der Lebenszeitbeamtin oder des Lebenszeitbeamten. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist in Absatz 1 Nr. 4 die Ständige Vertreterin oder der Ständige Vertreter der oder des Bevollmächtigten des Landes beim Bund und für Europa in den Kreis der politischen Beamtinnen und Beamten aufzunehmen. Die oder der Bevollmächtigte des Landes beim Bund und für Europa selbst bekleidet das Amt einer Staatssekretärin oder eines Staatsekretärs und ist als solche politische Beamtin oder als solcher politischer Beamter. Sie oder er erfüllt die Aufgaben der Landesvertretung gemäß § 4 GGO vom 18. Mai 2006, nimmt gemäß § 22 GGO an den Sitzungen des Ministerrats teil und vertritt die Landesvertretung gegenüber dem Landtag und seinen Ausschüssen. Die Ständige Vertreterin oder der Ständige Vertreter vertritt die oder den Bevollmächtigten in der Wahrnehmung dieser politischen Funktionen. Sie oder er nimmt regelmäßig an den Sitzungen der Staatssekretärskonferenz teil. Bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben ist sie oder er in gleicher Weise wie die oder der Bevollmächtigte auf das besondere Vertrauen der politischen Führung angewiesen. Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 50 Abs. 2 und Absatz 3 dem bisherigen § 53 Abs. 2. Zu § 42 Die Bestimmung, die dem bisherigen § 35 entspricht, greift die Ermächtigung durch § 31 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auf und regelt als zusätzliche Voraussetzung für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden die Einsparung von Planstellen. Dadurch soll vermieden werden, dass einzelne Beamtinnen und Beamte aus anderen Gründen als dem Wegfall von Aufgabengebieten, die sie wahrgenommen haben oder wahrnehmen könnten, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden und statt ihrer zusätzliche Beamtinnen oder Beamte diese Aufgaben wahrnehmen. Die Frist wird als angemessen angesehen, die personellen Folgen der Behördenumbildung oder -auflösung abschließend zu regeln und dient im Ausgleich der beteiligten Interessen der Rechtssicherheit. § 42 gilt gemäß § 6 BeamtStG auch für Beamtinnen und Beamte auf Zeit entsprechend. 103 4465 Drucksache 15/ Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Zu § 43 Zu § 45 § 43 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 51 Abs. 2 Satz 1. Der bisherige § 51 Abs. 2 Satz 2 entfällt im Hinblick auf die Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3. Die dem bisherigen § 60 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Bestimmung regelt die Zuständigkeit bei der Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Da die Entscheidung weitreichende finanzielle Folgen hat, ist die oberste Dienstbehörde zuständig, die ihre Entscheidung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium trifft. Zu § 44 § 44 regelt das Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit. Die in den bisherigen §§ 56 bis 58 festgelegte Vorgehensweise beim Vorliegen von Zweifeln über die Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten, beim Vorliegen einer begrenzten Dienstfähigkeit, bei der Beantragung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit seitens einer Beamtin oder eines Beamten bzw. der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten werden in einer Bestimmung zusammengefasst. Dies dient der Rechtsklarheit. Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 56 Abs. 1 Satz 3 und regelt das Vorgehen, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten auftreten. Die Zweifel können auch aufgrund eines Antrags der Beamtin oder des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entstehen; sie müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein (BVerwG v. 17. September 1997 – 2 B 106/97 –). Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen kann künftig auch eine Ärztin oder ein Arzt (zum Beispiel der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle) die Feststellung treffen, dass der Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten beobachtet werden muss. Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 57 Abs. 1 Halbsatz 1. Die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG durch die Länder festzulegende Frist in Absatz 3, innerhalb derer im Falle einer längeren Krankheit Aussicht bestehen muss, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sein wird, entspricht der bisherigen Frist in § 56 Abs. 1 Satz 2. Absatz 4 stellt die Unabhängigkeit der Entscheidung der für die Feststellung der Dienstunfähigkeit zuständigen Behörde von Vorentscheidungen klar (vgl. bisheriger § 57). Absatz 5 regelt unabhängig von den Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, dass die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats einbehalten werden. Damit soll verhindert werden, dass Rechtsbehelfe ausschließlich wegen finanzieller Vorteile eingelegt werden (vgl. bisheriger § 58 Abs. 4 Satz 1). Nach Absatz 6 gelten die Absätze 1, 4 und 5 für die begrenzte Dienstfähigkeit entsprechend; die Absätze 2 und 3 kommen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht in Betracht. Auf die im bisherigen § 58 Abs. 4 Satz 2 getroffenen Regelungen wird verzichtet, da für die Aufklärung des Sachverhalts sicherlich nicht in allen Fällen auf Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes zurückgegriffen werden muss. Auch die im bisherigen § 58 Abs. 5 getroffenen Regelungen sind nicht erforderlich. 104 Zu § 46 Die in Ausfüllung der Ermächtigung des § 29 Abs. 1 BeamtStG festgelegte Frist, innerhalb derer bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis möglich ist, beträgt zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand (vgl. bisheriger § 61 Abs. 2). Nach diesem Zeitraum ist eine Wiederverwendung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll. Gleichzeitig soll sowohl für den Dienstherrn wie auch für die Beamtin oder den Beamten Rechtssicherheit hergestellt werden. Zu § 47 Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 61 a. Ergänzend wird in Absatz 3 Satz 3 die Nutzbarkeit der Daten auf Zwecke des § 81 ausgedehnt. Die Erfordernisse der Praxis haben gezeigt, dass in den Fällen, in denen Untersuchungen durch die zentrale medizinische Untersuchungsstelle (ZMU) stattgefunden haben, eine dauernde Dienstunfähigkeit aber nicht festgestellt wurde, den nach § 81 Abs. 2 Satz 3 bei akuter Dienstunfähigkeit zuständigen Amtsärztinnen und Amtsärzten die Untersuchungsergebnisse der ZMU zugänglich sein müssen. Nach Absatz 4 Satz 2 ist auf Verlangen der untersuchten Person nicht nur eine Kopie der an die Behörde nach dieser Vorschrift erteilten Auskünfte (vgl. bisheriger § 61 a Abs. 4 Satz 2), sondern auch eine Kopie des ärztlichen Gutachtens zu übermitteln. Zu § 48 Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand werden wie bisher von einer fünfjährigen versorgungsrechtlichen Wartezeit (siehe § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) abhängig gemacht (vgl. bisheriger § 49 a Satz 1). Die Absätze 2 und 3 entsprechen dem bisherigen § 62 Abs. 1 und 2. Der bisherige § 62 Abs. 3 kann entfallen, da er lediglich eine Rechtsfolge herausstellt. Zu § 49 Die Bestimmung entspricht – in der Ausrichtung auf die Verfassung für Rheinland-Pfalz – dem bisherigen § 63 Abs. 1. Zu § 50 Die Regelung entspricht – mit redaktionellen Änderungen – dem bisherigen § 64 Abs. 2. 4465 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Zu § 51 Die Absätze 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 67 Abs. 1 und 2 und vervollständigen die grundsätzlichen Festlegungen in § 38 Abs. 1 BeamtStG. Gestützt auf § 38 Abs. 2 BeamtStG verzichtet Absatz 3 auf den überholten (dazu Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Bundesbeamtengesetz, § 58 Rn. 3 c) Vorbehalt einer Zulassung anderer Beteuerungsformeln durch Gesetz sowie auf die tatbestandliche Voraussetzung einer Mitgliedschaft in der betreffenden Religionsgemeinschaft. Ausreichend ist die Erklärung der Betroffenen, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten zu wollen. Absatz 4 beschränkt sich mit Rücksicht auf § 38 Abs. 3 BeamtStG auf die Fälle, in denen eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG (entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 1 Nr. 1 LBG) zugelassen wurde. Auf den bisherigen Gesetzesvorbehalt in § 67 Abs. 4 Satz 2 wird ebenfalls verzichtet, da abweichende gesetzliche Bestimmungen seither nicht geschaffen wurden und, wenn sich in Zukunft dafür ein Bedarf ergeben sollte, sodann über den Vorrang einer spezialgesetzlichen Regelung Geltung erhalten könnten. Zu § 52 Die Bestimmung ersetzt den bisherigen § 68 und trifft eine Regelung nur für dienstliche Handlungen außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Die für Verwaltungsverfahren geltenden Ausschlussvorschriften, wie insbesondere § 1 LVwVfG in Verbindung mit § 20 VwVfG, sowie die bei Besorgnis der Befangenheit greifenden Regelungen (in erster Linie § 1 Abs. 1 LVwVfG, § 21 VwVfG) bleiben insoweit unberührt. Mit dem Ausschluss der betroffenen Personen auch außerhalb eines Verwaltungsverfahrens entfallen die nach dem bisherigen § 68 Abs. 1 und 2 an die Unterscheidung zwischen begünstigenden und belastenden dienstlichen Tätigkeiten anknüpfenden Rechtsfolgen entweder des Genehmigungserfordernisses im Falle der Begünstigung oder des Anspruchs auf Befreiung von der Amtshandlung im Falle der Belastung. Da die Unterlassung einer belastenden Maßnahme und die Ablehnung einer begünstigenden Tätigkeit sich in jeweils umgekehrter Weise auf die Betroffenen auswirken, führt die Neufassung zur Vermeidung entsprechender Abgrenzungsprobleme und so zu erhöhter Rechtssicherheit und vereinfachter Anwendbarkeit. Außerdem werden die in den Fällen des § 20 VwVfG wirkenden Konflikte mit den überragenden Berufspflichten zur unparteiischen und uneigennützigen Amtsführung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 und § 34 Satz 2 BeamtStG) nur durch den Ausschluss von der dienstlichen Tätigkeit zuverlässig beseitigt. Zu § 53 Die Regelung entspricht dem bisherigen § 69 Abs. 2. Auf die bisherige verfahrensrechtliche Bestimmung, nach der vor einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eine Anhörung stattfinden soll, kann verzichtet werden, da sich das Erfordernis der Anhörung – mit präziserer Angabe der zu Ausnahmen berechtigenden Gründe – bereits aus § 1 Abs. 1 LVwVfG, § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 VwVfG ergibt. Die im bisherigen § 69 Abs. 1 Satz 1 enthaltene besondere Zuständigkeitsbestimmung, nach der die Entscheidung durch die Drucksache 15/ oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde zu erfolgen hat, kann entfallen. Zu § 54 Nach der Begründung zu § 41 BeamtStG (Bundestagsdrucksache 16/4027 S. 33) kann eine landesrechtliche Konkretisierung dieser Bestimmung nicht nur im Hinblick auf den Zeitraum erfolgen, innerhalb dessen die frühere dienstliche Tätigkeit für den geforderten Zusammenhang mit der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübten Tätigkeit maßgebend ist, sondern auch für den Zeitraum des Bestehens der Anzeigepflicht. Beides erfolgt in den Absätzen 1 und 2 wie schon in der bisherigen Regelung des § 77 Abs. 1. Danach dauert die Anzeigepflicht, wenn der Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze erfolgt, drei und ansonsten fünf Jahre. Die letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beamtenverhältnisses bilden den Zeitraum, der für die Frage des Zusammenhangs zwischen der früheren dienstlichen und der späteren Tätigkeit ausschlaggebend ist. Die spezielle Zuständigkeitsregelung im bisherigen § 77 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3, die die Entscheidungsbefugnis grundsätzlich der obersten Dienstbehörde zuordnet, ist entbehrlich. Zu § 55 Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 78 a und erfasst solche Tätigkeiten, die in einem Organ eines Unternehmens und damit – im Außenverhältnis – für einen Dritten verrichtet werden, im Innenverhältnis zum Dienstherrn aber dem Hauptamt zuzurechnen sind, weil sie zum Beispiel, wie in § 88 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO), der hauptamtlich wahrgenommenen Funktion gesetzlich zugeordnet werden. Die genannten Tätigkeiten beruhen im Außenverhältnis auf einem eigenständigen Rechtsverhältnis, welches die Beamtin oder der Beamte – insoweit als selbstständige Privatperson – zu dem Unternehmen eingeht und das den jeweils einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts unterliegt (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 67 Rn. 4; Geis in Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Bundesbeamtengesetz, § 67 Rn. 3). Da § 42 BeamtStG insoweit keine Anwendung findet, besteht die Möglichkeit, durch Landesgesetz eine Pflicht zur Annahme der in solchen Fällen üblicherweise gezahlten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder und deren unverzügliche Weiterleitung an den Dienstherrn zu begründen. Dies führt im Hinblick auf das Innenverhältnis zum Dienstherrn und die hier bestehende Verbindung mit dem Hauptamt, für dessen Wahrnehmung die Beamtin oder der Beamte durch den Dienstherrn umfassend alimentiert wird, auch zu einem sachgerechten Ergebnis. Zu § 56 Die bisher in § 79 enthaltene Regelung beschränkt die für die Annahme ausländischer Titel, Orden und Ehrenzeichen bestehende Genehmigungspflicht auf die Fälle, in denen § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), keine Anwendung findet. Da sich aus dem Beamtenstatus keine über die allgemeinen ordensrechtlichen Bestimmungen hinaus- 105 4465 Drucksache 15/ gehenden Prüfkriterien ergeben, ist eine neben das Bundesrecht tretende besondere Genehmigungspflicht insoweit entbehrlich. § 56 gilt daher nur noch für solche Beamtinnen und Beamte, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zu § 57 Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 82. Die in Absatz 2 begründete Weisungsbefugnis ist nicht mehr an die oder den Dienstvorgesetzten gebunden, sondern kann von der als zuständig bestimmten Dienstbehörde ausgeübt werden. Zu § 58 Die Neufassung der zurzeit in § 83 enthaltenen Regelung verdeutlicht den mit der Einschränkung der Freizügigkeit verfolgten Zweck, die Anordnung von Rufbereitschaft zu ermöglichen. Die Zeitspanne, innerhalb der die Dienststelle erreichbar sein muss, ergibt sich aus der Eigenart der dienstlichen Verhältnisse, aufgrund derer die Rufbereitschaft dringend erforderlich ist. Zu § 59 Satz 1 der dem bisherigen § 84 entsprechenden Bestimmung stellt klar, dass eine Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung dem Grunde nach besteht, wenn sich aus der Besonderheit des Amtes ein solches Erfordernis ergibt. Satz 2 weist die Befugnis zum Erlass der näheren Vorschriften der obersten Dienstbehörde zu. Besondere Bestimmungen zur Dienstkleidung finden sich in § 4 Abs. 2 der Feuerwehrverordnung vom 21. März 1991 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 104), BS 213-50-4, sowie in § 4 der Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 16. Februar 2007 (GVBl. S. 61), BS 2012-1-5. Ein sonstiger Bedarf an die Dienstkleidung von Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten betreffenden ministeriellen Regelungen besteht nicht, sodass der bisherige § 182 entbehrlich ist. Zu § 60 Die Bestimmung ergänzt § 48 BeamtStG, der die Haftung von Beamtinnen und Beamten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Dienstpflichten begründet, und entspricht dem derzeitigen § 86 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3. Auf eine gesonderte Regelung der Verjährung wie im bisherigen § 86 Abs. 2 Satz 1 wird, weil kein Grund zur Besserstellung von Beamtinnen und Beamten gegenüber den sonstigen Schuldnerinnen und Schuldnern von Schadensersatzansprüchen ersichtlich ist, verzichtet. Damit wird der Weg, der mit der Streichung der spezialgesetzlichen Verjährungsbestimmung in dem früheren § 105 a durch Artikel 1 Nr. 23 des Siebten Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457) eingeschlagen wurde, nach Wegfall der rahmenrechtlichen Vorgaben in § 46 Abs. 2 Satz 1 BRRG fortgesetzt. Die Erwähnung der Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Absatz 1 weist auf die Anwendbarkeit dieser Vorschriften hin, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 14.81 –, BVerwGE 66, 251 ff.) 106 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode immer dann gegeben ist, wenn das öffentliche Dienstrecht hierzu keine eigenständigen Regelungen enthält. Zu § 61 § 47 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG gestattet es, neben den in den Sätzen 1 und 2 dieser Bestimmung bereits genannten durch Landesrecht weitere Handlungen festzulegen, die bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen oder sonstigen früheren Beamtinnen und Beamten als Dienstvergehen gelten. Nummer 1 entspricht, ergänzt um die Fälle einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis bei begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 29 Abs. 3 BeamtStG, dem derzeitigen § 85 Abs. 2 Nr. 4. Nummer 2 erklärt auch die Verletzung der erstmals in § 29 Abs. 4 BeamtStG normierten Pflicht der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen, sowie der einer möglichen Reaktivierung vorgelagerten Pflicht nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, zu Dienstvergehen. Ohne eine entsprechende disziplinarrechtliche Sanktionierung könnte dem Grundsatz der Rehabilitation vor Versorgung im Bedarfsfalle nicht die gebotene Geltung verschafft werden. Zu § 62 Die Regelung enthält wie der bisherige § 87 b ergänzende Bestimmungen zu dem für Landesbeamtinnen und Landesbeamte unmittelbar geltenden Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). In Ausführung des § 20 ArbSchG verleiht Absatz 1 den aufgrund der §§ 18 und 19 ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung im Anwendungsbereich des Landesbeamtengesetzes entsprechende Geltung. Die im bisherigen § 87 b Abs. 1 Satz 2 zugunsten der Landesregierung vorgesehene allgemeine Änderungsbefugnis ist entbehrlich, weil seit Bestehen der durch Gesetz vom 20. Juli 1998 (GVBl. S. 205) eingefügten Regelung kein entsprechender Bedarf eingetreten ist und Absatz 2 unter den dort konkret genannten Voraussetzungen und Auflagen ausreichend Möglichkeiten zum Erlass abweichender Vorschriften eröffnet. Adressat dieser Verordnungsermächtigung ist abweichend von dem bisherigen § 87 b Abs. 2 Satz 1 nicht mehr die Landesregierung, sondern mit Rücksicht auf die praktischen Erfordernisse und in Anlehnung an § 20 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG das jeweilige Ressort, in dessen Geschäftsbereich sich ein entsprechender Regelungsbedarf ergibt. Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, soweit öffentliche Belange, insbesondere solche der Sicherheit, dies zwingend erfordern. Dass hiervon in erster Linie die Polizei sowie Zivil- und Katastrophenschutzdienste betroffen sein können, ergibt sich aus dem begünstigten Schutzgut, nämlich der öffentlichen Sicherheit, und bedarf von daher keiner ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz. Um den übergeordneten Zielen des Arbeitsschutzes Rechnung zu tragen, sind Ausnahmevorschriften an das Einvernehmen des für den sozialen, technischen und medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums gebunden. 4465 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Zu § 63 Die Regelungen der auf dem bisherigen § 88 Satz 1 Nr. 4 beruhenden Jugendarbeitsschutzverordnung (JArbSchVO) sind weitgehend inhaltsgleich mit den entsprechenden Parallelbestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Da die Eigenart des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Gesichtspunkte mithin keine Abweichungen erfordert, sind nach Absatz 1 der erste und dritte Abschnitt des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf Beamtinnen und Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamtinnen und Beamte) anzuwenden. Für eine Anwendung auch des zweiten Abschnitts besteht ebenso wenig ein Regelungsbedarf wie für die Aufgaben und Befugnisse, die der Aufsichtsbehörde im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes zugeordnet sind. Absatz 2 Satz 1 weist, wie bisher § 10 JArbSchVO, die Zuständigkeit zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen der Amtsärztin oder dem Amtsarzt sowie – im Hinblick auf den polizeiärztlichen Dienst – beamteten Ärztinnen oder Ärzten zu. Die Kosten trägt nach Absatz 2 Satz 2 abweichend von § 44 JArbSchG der jeweilige Dienstherr. Der Vorbehalt anderweitiger gesetzlicher Regelung erfolgt mit Rücksicht auf § 1 Abs. 7 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485 – 491 –), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 2120-2. Nach Absatz 3 gelten für Dienststellen, die regelmäßig jugendliche Beamtinnen und Beamte beschäftigen, die §§ 47 und 48 JArbSchG entsprechend. Danach sind diese Dienststellen verpflichtet, einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der jugendlichen Beamtinnen und Beamten an geeigneter Stelle anzubringen. Absatz 4 gestattet es, wie derzeit in § 11 Abs. 3 und 4 JArbSchVO geschehen, Ausnahmen von den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzes zuzulassen, soweit dies die Eigenart des Polizeidienstes oder die Belange der inneren Sicherheit erfordern. Für darüber hinausgehende Ausnahmemöglichkeiten entsprechend § 11 Abs. 2 JArbSchVO besteht angesichts der wichtigen Anliegen des Jugendarbeitsschutzes kein Bedarf. Die Ermächtigung zum Erlass abweichender Bestimmungen richtet sich wie in § 62 Abs. 2 an das betroffene Ressort. Zu § 64 Die Bestimmung entspricht – mit redaktionellen Änderungen – dem bisherigen § 88 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2. Die Ermächtigungsnorm des bisherigen § 88 Satz 1 Nr. 3 entfällt, weil das Neunte Buch Sozialgesetzbuch auch für Beamtinnen und Beamte unmittelbar gilt und die Ausführung des § 128 Abs. 1 SGB IX keiner eigenständigen Verordnung bedarf, sondern in der Laufbahnverordnung als einschlägiger Vorschrift zu erfolgen hat (siehe derzeit § 17 LbVO). Der Wegfall der Ermächtigung des bisherigen § 88 Satz 1 Nr. 4 ist Folgeänderung zu § 63. Zu § 65 Die Regelung entspricht dem bisherigen § 89. Um das Rechtssetzungsverfahren zu vereinfachen, bestimmt Satz 2 das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Drucksache 15/ Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium zum Adressat der Verordnungsermächtigung. Zu § 66 § 66 knüpft an die Regelungen zur Gewährung von Beihilfen im bisherigen § 90 Abs. 1 an, die mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008 (BVerwG 2 C 12.07) ergänzt und erweitert werden. Nach der genannten Entscheidung hat der Gesetzgeber zur näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit der Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Angehörigen selbst die tragenden Strukturprinzipien des gewählten Leistungssystems zu bestimmen. Absatz 1 legt fest, welcher Personenkreis beihilfeberechtigt ist und wer zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt. Letzteren gegenüber endet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn sie über ein eigenes Einkommen verfügen und wirtschaftlich selbstständig sind. Sie sind dann selbst in der Lage, sich gegen Krankheitsrisiken abzusichern. Die Einkommensgrenze wird durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 bestimmt. Absatz 2 beschreibt abschließend die dem Grunde nach durch das Beihilfensystem abzudeckenden Aufwendungen in den dort genannten Fällen. Grundsätzlich können nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig sein. Absatz 3 befasst sich mit der Höhe der Beihilfen, die als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschalen gewährt werden können. Die Untergrenze des Bemessungssatzes liegt bei der Hälfte der beihilfefähigen Aufwendungen. Dessen weitere Ausgestaltung innerhalb eines personenbezogenen Gesamtsystems von Bemessungssätzen bleibt der Rechtsverordnung nach Absatz 5 vorbehalten. Die ebenfalls mögliche Gewährung von Pauschalen erfolgt zum Beispiel in bestimmten Pflegefällen, in denen auch die Pflegekassen (sowohl private als auch soziale) ihre Leistungen pauschaliert erbringen. Gegenüber Ansprüchen der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist die Beihilfe als Instrument der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht subsidiär. Auch die Leistungen einer Krankenversicherung, die zusammen mit der Beihilfe die tatsächlich angefallenen Aufwendungen übersteigen würden, führen zu einer Kürzung der Beihilfe in entsprechender Höhe. Der Grundsatz, dass die Beihilfe zuzüglich der Erstattungen der Krankenkassen nicht mehr als 100 Prozent der Krankheitskosten betragen darf, verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 83, 89) nicht gegen die Fürsorgepflicht, da die Absicherung gegen die finanziellen Risiken von Krankheiten nicht zur Gewinnerzielung durch Krankheiten führen soll. Absatz 4 regelt die Höhe der nach Besoldungsgruppen gestaffelten Kostendämpfungspauschale. Die Regelung knüpft an § 12 c der Beihilfenverordnung an, der unter Beachtung der Rechtsprechung durch das Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz mit Gesetzeskraft gilt. Die weitere Ausgestaltung der Kostendämpfungspauschale bleibt der Rechtsverordnung nach Absatz 5 vorbehalten. 107 4465 Drucksache 15/ Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Absatz 5 ermächtigt – wie schon der bisherige § 90 Abs. 1 – das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, die Einzelheiten der Beihilfengewährung durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Diese Befugnis umfasst auch, Ausnahmen und Abzugsbeträge von der Kostendämpfungspauschale zu regeln. Darüber hinaus können mit der Rechtsverordnung Regelungen zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen getroffen werden. Sie erstreckt sich außerdem auf die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen, die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern, von Beratungsärztinnen und Beratungsärzten sowie sonstigen geeigneten Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen. Zu § 70 Eine Regelung zur Bestimmung der zuständigen Behörden enthält nunmehr § 124 Abs. 2. Zu § 72 Zu § 67 Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 90 a. Zu § 68 Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 91. Die sich aus § 117 BRRG ergebende Einschränkung im bisherigen § 91 Abs. 2 ist entbehrlich. Bei laufbahngebundenen Ämtern ist dieses Regelungsziel bereits durch die entsprechenden laufbahn- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährleistet. Laufbahnfreie Ämter hingegen verlangen in der Regel keine bestimmte Vor- und Ausbildung. Eine Nachfolgeregelung zu § 91 Abs. 4 Satz 3 ist ebenfalls verzichtbar. Erfasst wurde davon lediglich die Änderung der Bezeichnung eines ansonsten in der jeweiligen Besoldungsordnung unverändert fortbestehenden statusrechtlichen Amtes. In diesen Fällen stellt die Fortführung der früheren Amtsbezeichnung durch die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten kein lösungsbedürftiges Problem dar. Die Parallelbestimmung zu § 91 Abs. 5 findet sich mit Rücksicht auf den systematischen Zusammenhang nunmehr in § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3. Zu § 69 Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen § 104. Das nach Satz 1 den Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses begründende berechtigte Interesse kann sich auf ein Zwischenzeugnis für Bewerbungszwecke oder, wenn die Beendigung des Beamtenverhältnisses absehbar ist, auch auf die Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses erstrecken. Die Erteilung des Dienstzeugnisses ist nicht mehr an die Person der oder des (letzten) Dienstvorgesetzten gebunden. In großen Behörden kann die Erteilung qualifizierter Dienstzeugnisse nach Satz 2 und die hierbei vorzunehmende Leistungsbewertung damit auch durch nähere Vorgesetzte erfolgen. 108 § 70 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 99 Abs. 1 bis 3; auf die Voraussetzung, dass das den Sachschaden verursachende Ereignis die Beamtin oder den Beamten gefährdet haben muss, wird verzichtet. Auf die gesonderte, an die oberste Dienstbehörde gerichtete Zuständigkeitsbestimmung wird verzichtet. Die Regelungen zum Übergang etwaiger Schadensersatzansprüche auf den Dienstherrn nach dem bisherigen § 99 Abs. 4 finden sich nunmehr in § 72 Abs. 2 und 3. Zu § 71 Die Bestimmung übernimmt den derzeitigen § 99 a Satz 1; die Nachfolgeregelungen zu § 99 a Satz 2 und 3 enthält § 72 Abs. 2 und 3. Zu den Angehörigen zählen auch die Partnerinnen und Partner einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Absatz 1 Satz 1 stellt gegenüber dem derzeitigen § 98 Satz 1 klar, dass der Übergang von Schadensersatzansprüchen nicht nur bei körperlicher Verletzung, sondern in allen Fällen einer gesundheitlichen Schädigung stattfindet (so schon Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 87 a Rn. 12). Zu den Angehörigen zählen auch die Partnerinnen und Partner einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Absatz 2 verschafft dem Dienstherrn die Möglichkeit, aus einer unrichtigen Abrechnung von Gesundheitsleistungen resultierende Ersatzansprüche insoweit auf sich überzuleiten, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfezahlungen geleistet hat. Um das zwischen Patienten und Leistungserbringern bestehende Behandlungsverhältnis nicht zu belasten, kann der Anspruchsübergang nunmehr durch einseitige Erklärung des Dienstherrn und damit ohne Mitwirkung der Anspruchsberechtigten erfolgen. Die Absätze 3 und 4 enthalten die bisherigen Regelungen des § 98 Satz 3, des § 99 Abs. 4 und des § 99 a Satz 2 und 3. Zu § 73 Die entsprechenden Regelungen sind bisher in § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 enthalten. Absatz 1 ermächtigt die Landesregierung, die Vorschriften zur Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten durch Rechtsverordnung zu erlassen. Dies ist bereits auf der bisherigen Grundlage des § 80 Abs. 1 Satz 1 durch die Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200, BS 2030-1-3) geschehen. Absatz 1 Satz 2 nennt die wesentlichen Regelungsbereiche des Arbeitszeitrechts. Dazu zählt nach Nummer 1 der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit, die vollbeschäftigte Beamtinnen und Beamte durchschnittlich in der Woche zu leisten haben. Sie stellt die maßgebende Richtgröße für die gesondert zu regelnde Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte (§ 74) sowie für verlängerte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO) und bei Teilzeitbeschäftigung verkürzte (§ 75) Arbeitszeiten mit der sich daraus nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Besoldungshöhe dar. Nummer 2 nennt als weiteren wichtigen Aspekt die Einteilung der Arbeitszeit. Aus- 4465 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode schlaggebend hierfür sind in erster Linie die dienstlichen Bedürfnisse. So können zum Beispiel saisonal bedingte Schwankungen im Arbeitsanfall eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit über längere Zeiträume erfordern. Aber auch die familiären Verpflichtungen der Beamtinnen und Beamten sollen möglichst weitgehend berücksichtigt werden. Deren Vereinbarkeit mit den beruflichen Anforderungen ist um so größer, je mehr Möglichkeiten zu einer flexiblen und damit selbst bestimmten Gestaltung der Arbeitszeit zur Verfügung stehen. Die in Nummer 3 enthaltene Vorgabe, dass eine Kontrolle der Arbeitszeiten vorzusehen ist, dient nicht nur der vollständigen Erbringung der geforderten Arbeitszeiten, sondern auch der Einhaltung der Bestimmungen, die Ziele des Gesundheitsschutzes und der Ergonomie verfolgen. Absatz 1 Satz 3 legt abschließend fest, für welche Zwecke die Arbeitszeitdaten verwendet werden dürfen. Neben der Arbeitszeitkontrolle, die, soweit erforderlich, die Führung von Arbeitszeitkonten umfasst, ist dies die in § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbZVO bereits zugelassene Verarbeitung für besoldungsrechtliche Zwecke, wie die Berechnung von Mehrarbeitsvergütung und von arbeitszeitabhängigen Erschwerniszulagen. Zusätzlich eröffnet wird außerdem die Möglichkeit, die Arbeitszeitsalden für Zwecke der Personaleinsatzplanung zu nutzen, deren ausgewogene Gestaltung insbesondere in Zeiten eines vermehrten oder auch unterdurchschnittlichen Arbeitsanfalls durch die Verwendung dieser Daten in hohem Maße erleichtert wird. Beim Erlass der Arbeitszeitverordnung hat der Verordnungsgeber außerdem die vielfältigen Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) zu beachten. Absatz 2 Satz 1 stellt mit Rücksicht auf die Teilzeitbeschäftigten klar, dass die im Einzelfall maßgebliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit die begriffliche Grenze zur Mehrarbeit bildet. Bei Vollbeschäftigten ist dies die regelmäßige (§ 2 Abs. 1 ArbZVO) und ansonsten die individuell festgelegte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ArbZVO) Arbeitszeit. Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 macht den Umfang der ohne Ausgleich bleibenden Mehrarbeit für Teilzeitbeschäftigte von der jeweils zu leistenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit abhängig. Damit wird dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Mai 2004, Az.: C-285/02, Rechnung getragen. Die Bestimmung ist insoweit nicht mehr deckungsgleich mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774), die nach dem durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) erfolgten Übergang der besoldungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenz auf das Land gemäß Artikel 125 a Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgilt und durch Landesrecht ersetzt werden kann. In Anlehnung an die für beamtete Lehrkräfte geltende Regelung im bisherigen § 80 Abs. 3 Satz 3 (vgl. die Begründung hierzu in Landtagsdrucksache 13/2989 S. 33) verzichtet Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 auf die bisherige Einschränkung, dass die zwingenden Gründe, die einer vorrangig zu gewährenden Dienstbefreiung entgegenstehen, zugleich dienstlicher Natur sein müssen. Damit können auch zwingende in der Person der Beamtin oder des Beamten liegende Gründe, wie eine dauernde Dienstunfähigkeit Drucksache 15/ oder der Wechsel des Dienstherrn, für die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung berücksichtigt werden. Außerdem entfallen die bisherigen Detailregelungen, nach denen eine Mehrarbeitsvergütung nur bei Zugehörigkeit zu den Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und nur für höchstens 480 Stunden im Jahr gezahlt werden darf; gleichlautende Bestimmungen finden sich derzeit in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 MVergV. Der allgemeine Verweis auf die in den besoldungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Maßgaben dient der möglichst überschneidungsfreien Trennung des finanziellen vom materiellen Dienstrecht und schließt eine künftige landesrechtliche Regelung der Anspruchsvoraussetzungen ein. Zu § 74 Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 80 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3. In Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass die Verpflichtung zur Mehrarbeit nach § 73 Abs. 2, wie sich dies schon derzeit aus dem Gesamtzusammenhang des bisherigen § 80 ergibt, auch für Lehrkräfte gilt. Zu § 75 Die Absätze 1 bis 3 entsprechen im Wesentlichen dem derzeitigen § 80 a Abs. 1 bis 3. Dessen Absatz 2 Satz 3 ist verzichtbar, weil § 75 Abs. 2 Satz 1 künftig eine Begrenzung von Nebentätigkeiten auf den bei Vollzeitbeschäftigung statthaften Umfang verlangt. Hinzu kommt, dass die Regelvermutung des § 83 Abs. 2 Satz 3 nicht mehr ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, sondern das feste Maß von acht Stunden als zeitlichen Schwellenwert für die Genehmigungsfähigkeit von Nebentätigkeiten vorsieht. Der bisherige § 80 a Abs. 2 Satz 4 kann entfallen, weil die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung bei schuldhafter Verletzung der Verpflichtung nach § 75 Abs. 2 Satz 1 bereits aufgrund der je nach Lage des Einzelfalles zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes revidierbar ist. Die heutige Sollvorschrift eröffnet lediglich in eng begrenztem Maße, etwa bei Geringfügigkeit der Pflichtverletzung (Battis, Bundesbeamtengesetz, § 72 a Rn. 23), die Möglichkeit zu abweichenden Entscheidungen. Andererseits ist die Wiederherstellung der Vollzeitbeschäftigung und die damit verbundene Zahlung der vollständigen Dienstbezüge um so weniger naheliegend, je schwerwiegender sich der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Begrenzung von Nebentätigkeiten darstellt. Da sich die oder der Betroffene bei grober Pflichtverletzung als entsprechend unzuverlässig erwiesen hat, empfiehlt es sich gerade nicht, die Bindung an den Dienstherrn auf diese Weise zu intensivieren. Missbräuchen ist daher vorrangig mit disziplinarischen Mitteln entgegenzutreten. Absatz 4 Satz 1 übernimmt die zurzeit in § 87 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 enthaltene Regelung der Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen, die sich als Unterfall der Teilzeitbeschäftigung dadurch auszeichnet, dass bei Erfüllung der familiären Voraussetzungen ein Anspruch auf Bewilligung besteht, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Zu den in Nummer 2 pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen zählen auch die Partnerinnen und Partner einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Die 109 4465 Drucksache 15/ Wahrnehmung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben stellt, wie schon bisher, keinen generellen Ablehnungsgrund dar. Die allgemeinen Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung finden mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 Anwendung. Was die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten anbelangt, findet damit eine Gleichstellung der Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit der voraussetzungsfreien Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 statt. Dem das Berufsbeamtentum beherrschenden Grundsatz der Hauptberuflichkeit ist mit der in Absatz 2 verlangten Begrenzung von Nebentätigkeiten auf den bei Vollzeitbeschäftigung statthaften Umfang Genüge getan; auf die neben die Versagungsgründe im bisherigen § 73 Abs. 2 und 3 tretende Einschränkung der Genehmigungsfähigkeit von Nebentätigkeiten nach dem bisherigen § 87 a Abs. 5 wird verzichtet. Die Frage, ob und inwieweit sich eine ansonsten genehmigungsfähige Nebentätigkeit mit dem Zweck der Freistellung, also der Wahrnehmung familiärer Verpflichtungen, vereinbaren lässt, bleibt so der privaten Lebensgestaltung der Betroffenen überlassen. Die Regelung im bisherigen § 87 a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, nach der eine ablehnende Entscheidung begründet werden muss, ist entbehrlich, da sich das Begründungserfordernis bereits aus § 39 VwVfG in Verbindung mit § 1 LVwVfG ergibt. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 87 a Abs. 3 Satz 1. Die Bestimmung zur Höchstdauer dieser Art der Teilzeitbeschäftigung findet sich nunmehr in § 78. Der bisherige § 87 a Abs. 3 Satz 3 ist verzichtbar; dass eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung nur mit Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde erfolgen kann, ergibt sich bereits aus dem Antragserfordernis sowie aus Absatz 3 Satz 2. In Absatz 5 wird die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen auch für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst eröffnet. Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs ist unter Berücksichtigung der Anforderungen, die an die einzelnen Ausbildungsgänge zu stellen sind, zu entscheiden. Die Anwendung der Bestimmung kann insbesondere in Laufbahnen in Betracht kommen, in denen der Vorbereitungsdienst weitgehend in praktischer Ausbildung besteht. Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während des Vorbereitungsdienstes ist nicht möglich, da dies zu einer nicht vertretbaren Verlängerung der Ausbildung führen würde. Die die Verteilung der Arbeitszeit betreffende Regelung im bisherigen § 80 a Abs. 4 wird durch § 133 Nr. 2 Buchst. b in die Arbeitszeitverordnung verlagert. Die grundsätzliche Anbindung der Entscheidungsbefugnis an die oberste Dienstbehörde im bisherigen § 80 a Abs. 7 ist, nachdem sich die verschiedenen Formen der Teilzeitbeschäftigung umfassend etabliert haben, nicht mehr erforderlich. Der als allgemeine Bestimmung zur Teilzeitbeschäftigung ausgestaltete bisherige § 80 c ist im Hinblick auf § 11 Abs. 1 und 2 LGG entbehrlich. Während der bisherige § 80 c die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sowie die (bestehenden) personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten als Rahmenbedingungen für die Bereitstellung von Teilzeitarbeitsplätzen vorgibt, verlangt der insoweit weitergehende § 11 Abs. 2 LGG die Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen für die Einrichtung zusätzlicher Teilzeitstellen unter grundsätzlicher Einbeziehung auch der Stellen, die mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben verbunden sind. 110 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Zu § 76 Die Regelung entspricht den die Beurlaubung aus familiären Gründen betreffenden Bestimmungen des bisherigen § 87 a. Ergänzend wird auf die Begründung zu § 75 Abs. 4 verwiesen. Die Regelung im bisherigen § 87 a Abs. 7 zur grundsätzlichen Entscheidungsbefugnis der obersten Dienstbehörde kann entfallen. Die Dauer des Urlaubs wird durch § 78 begrenzt. Zu § 77 Abweichend von der zurzeit in § 80 d getroffenen Regelung der Beurlaubung bei Bewerberüberhang erfolgt eine Gleichstellung der Beurlaubten mit vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten insoweit, als der Verzicht auf jegliche genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gegen Entgelt nicht mehr gefordert wird. Um der Zweckbindung des Urlaubs gerecht zu werden, darf der damit einhergehende Zeitgewinn nicht zulasten des Arbeitsmarktes genutzt werden. Dies ist durch entsprechende Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 1 sichergestellt. Aus der Tatsache der Beurlaubung ergibt sich hingegen keine Notwendigkeit, die Betroffenen noch weitgehender vom Arbeitsmarkt fernzuhalten als Vollzeitbeschäftigte, die bis zu acht Stunden in der Woche Nebentätigkeiten verrichten dürfen. Was den Verzicht auf eine dem bisherigen § 80 d Abs. 2 Satz 2 entsprechende Regelung anbelangt, wird auf die Begründung zu § 75 Abs. 1 bis 3 verwiesen. Die Höchstdauer des Urlaubs bestimmt sich künftig nach § 78. Die nach dem bisherigen § 80 d Abs. 4 gegebene grundsätzliche Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde ist entbehrlich. Zu § 78 Die bisher in § 80 d Abs. 3 sowie in § 87 a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 enthaltenen Regelungen zur Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung werden in einer Bestimmung zusammengefasst. Die Anhebung der Begrenzung von derzeit zwölf auf künftig 15 Jahre erweitert die Möglichkeiten zur Vereinbarung beruflicher und familiärer Verpflichtungen nicht nur im Hinblick auf die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren, sondern auch mit Rücksicht auf den steigenden Bedarf bei der Pflege von Angehörigen aus der älteren Generation. Die betroffenen Beamtinnen und Beamten sind in Ausführung des § 11 Abs. 3 Satz 1 LGG auf die beamten- und versorgungsrechtlichen Folgen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung in allgemeiner Form schriftlich hinzuweisen (vgl. Informationsblatt für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz, das auf der Internetseite des Ministeriums des Innern und für Sport – www.ism.rlp.de – unter „Bürger und Staat“, „Öffentliches Dienstrecht“, „Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung“ abrufbar ist). Zu § 79 Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 101 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2. Der Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge ergibt sich im Grunde aus § 44 BeamtStG. 4465 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Zu § 80 Die Regelung übernimmt – mit redaktionellen Änderungen – den derzeitigen § 101 a Abs. 2. Die Nachfolgebestimmung zu dessen Absatz 1 findet sich nunmehr in § 33. Zu § 81 Die Regelung entspricht in den wesentlichen Bestandteilen dem bisherigen § 81. Absatz 1 enthält den aus der Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz folgenden Grundsatz, dass jedes Fernbleiben vom Dienst der Genehmigungspflicht unterliegt. Ein Fernbleiben in diesem Sinne ist nicht gegeben, soweit aufgrund besonderer Bestimmungen, wie zum Beispiel nach § 9 Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes bei Ableistung des Grundwehrdienstes, keine Dienstleistungspflicht besteht. Im Gegensatz zu der bisherigen Festlegung, nach der die Genehmigung durch die oder den Dienstvorgesetzten zu erfolgen hatte, ist die Zuständigkeit nunmehr frei regelbar. Insbesondere in den Fällen, in denen die Abwesenheit vom Dienst nur von kurzer Dauer ist, ist eine Einbindung der Dienstvorgesetzten entbehrlich. Absatz 2 regelt das Verfahren bei Eintritt einer auf akuter Erkrankung beruhenden Dienstunfähigkeit. Mit Rücksicht auf mögliche Begleitumstände der Erkrankung hat deren Anzeige nicht, wie derzeit, spätestens am folgenden Arbeitstag, sondern unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu erfolgen. Da die Anzeigepflicht für jeden von der Dienstunfähigkeit betroffenen Arbeitstag zu erfüllen ist, ergeben sich daraus auch Angaben zu ihrer voraussichtlichen Dauer, ohne dass dies, wie gegenwärtig, einer ausdrücklichen Regelung bedürfte. Das Verlangen nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist künftig nicht mehr an die Person der oder des Dienstvorgesetzten gebunden, sondern kann durch die als zuständig bestimmte Dienstbehörde ausgesprochen werden. Gleiches gilt für die Aufforderung, sich in Zweifelsfällen einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Schon bisher erfolgt die Weisung, sich bei Zweifeln über die dauernde Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, durch die zuständige Behörde (bisheriger § 56 Abs. 1 Satz 3). Soweit eine auf Verlangen der Behörde durchgeführte amtsärztliche Untersuchung nach § 1 Abs. 7 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485 – 491 –), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 2120-2, nicht ohnehin gebührenfrei ist, sind deren Kosten, weil durch Tätigwerden des Dienstherrn veranlasst, durch diesen zu tragen (Plog/Wiedow/Lemhöfer/ Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 44 Rn. 2 a), ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Regelung bedarf. Absatz 3 enthält die Regelungen des bisherigen § 81 Abs. 2. Zu § 82 Die Bestimmung entspricht in den Absätzen 1, 3, 4 und 6 dem bisherigen § 72 Abs. 1, 3, 4 und 5. Absatz 2 nimmt wie bisher § 72 Abs. 2 Halbsatz 1 die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für Angehörige von der Geltung des Nebentätigkeitsrechts aus. Da die Eingriffsmög- Drucksache 15/ lichkeiten der §§ 83 und 84 in den genannten Fällen mithin nicht zur Verfügung stehen, ist die bisher nach § 72 Abs. 2 Halbsatz 2 gegebene Anzeigepflicht verzichtbar. Absatz 5 übernimmt die Regelungen des bisherigen § 73 Abs. 5 Satz 1 und 3. Satz 2 dieser Bestimmung findet sich wegen ihres Bezugs zur Ausgestaltung der Nebentätigkeitsverordnung nunmehr in § 86 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 2. Zu § 83 Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen § 73 Abs. 1 bis 4. Absatz 1 behält den das bisherige Nebentätigkeitsrecht beherrschenden Grundsatz des Erlaubnisvorbehalts für die Nebentätigkeiten bei, die geeignet sind, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. § 40 BeamtStG verfolgt weder den Zweck, die Ausübung von Nebentätigkeiten zu erleichtern, noch ergeben sich daraus für den Landesgesetzgeber irgendwelche Einschränkungen im Hinblick auf die Ausgestaltung des einzuhaltenden Verfahrens (Bundestagsdrucksache 16/7508 S. 34 – zu Nummer 20 – ). Das nach § 85 Abs. 2 Satz 1 bestehende Erfordernis der schriftlichen Genehmigung stellt die sorgfältige vorherige Prüfung einer möglichen Verletzung dienstlicher Interessen durch die Nebentätigkeit in weit höherem Maße sicher als ein nach § 40 Satz 2 BeamtStG ebenfalls in Betracht kommender mit einer Anzeigepflicht gekoppelter Verbotsvorbehalt und verhindert so mit der gebotenen Zuverlässigkeit die Beeinträchtigung der zu schützenden dienstlichen Belange. Die nach § 40 Satz 1 BeamtStG grundsätzlich geltende Anzeigepflicht geht, soweit eine Genehmigungspflicht besteht, in dem vorausgehenden Verfahren der Antragstellung nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 auf. Ein weiterer Vorteil der Genehmigungspflicht ergibt sich aus der nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 auf längstens drei Jahre beschränkten Gültigkeitsdauer der Genehmigung, die bei länger andauernden Nebentätigkeiten eine regelmäßige Überprüfung des Sachverhalts und etwaiger inzwischen eingetretener Änderungen der maßgeblichen Umstände gewährleistet. Hinzu kommt, dass die betroffenen Beamtinnen und Beamten durch das Vorliegen der Genehmigung ausreichende Sicherheit erhalten, dass sie zur Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit berechtigt sind. Unklarheiten in der Frage, ob die im Rahmen eines Verbotsvorbehalts erforderliche Anzeigepflicht erfüllt wurde und damit eine etwaige Dienstpflichtverletzung ausgeschlossen ist, werden, soweit ein schriftliches Genehmigungsverfahren einzuhalten ist, vermieden. Das Nebentätigkeitsrecht folgt damit weiterhin der Intention, die der letztmaligen Ausgestaltung durch das Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes und dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 582) zugrunde gelegen hatte. Absatz 1 fasst zur übersichtlicheren Darstellung nunmehr alle genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten in einer abschließenden Aufzählung zusammen. Die Bildung von Ausnahmen in der bereits eine Ausnahmeregelung darstellenden Bestimmung des § 84 Abs. 1 ist im Gegensatz zum bisherigen § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c damit entbehrlich. Genehmigungspflichtig sind hiernach die in Absatz 1 Satz 1 nunmehr ausdrücklich genannten entgelt- 111 4465 Drucksache 15/ lichen, mit Ausnahme der in § 84 Abs. 1 abschließend aufgeführten, sowie die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten unentgeltlichen Tätigkeiten. Nicht mehr genehmigungspflichtig ist die unentgeltliche Ausübung – eines Nebenamtes, – einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für Nichtangehörige, – einer Testamentsvollstreckung sowie – einer Treuhänderschaft. Anders als die in § 82 Abs. 2 privilegierten Tätigkeiten unterliegen sie aber weiterhin den Bestimmungen des § 84 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3. Da die unentgeltliche Wahrnehmung eines Nebenamtes nach der Definition in § 3 Abs. 2 der Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) vom 2. Februar 1987 (GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch § 35 des Gesetzes vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205), BS 2030-1-1, in der Regel zugleich auch die Begriffsmerkmale des öffentlichen Ehrenamtes im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a und b NebVO erfüllen wird und nach § 82 Abs. 2 deshalb nicht als Nebentätigkeit anzusehen ist, kann die bisherige Genehmigungspflicht entfallen. In Anbetracht ihrer sachlichen Nähe zum öffentlichen Ehrenamt kann auch die unentgeltliche Ausübung einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für Nichtangehörige von der Genehmigungspflicht befreit werden. Dies rechtfertigt das in der Pflicht zu deren Übernahme nach § 1785, § 1898 Abs. 1 und § 1915 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommende gesellschaftliche Interesse und der nicht allzu wesentliche Unterschied zu der Wahrnehmung jener Aufgaben für Angehörige, die mit Rücksicht auf die Familienfürsorge nicht als Nebentätigkeit gilt. Gemäß § 1888, § 1908 i Satz 1 und § 1915 Abs. 1 BGB hätte die Entlassung aus dem jeweiligen Amt in den Fällen zu erfolgen, in denen eine Untersagung der Tätigkeiten nach § 84 Abs. 3 erforderlich werden sollte. Für die Aufrechterhaltung der Genehmigungspflicht bei einer unentgeltlichen Testamentsvollstreckung oder Treuhänderschaft besteht kein praktisches Bedürfnis. Absatz 2 Satz 2 verzichtet auf den bisher in § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und in § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BRRG benannten Versagungsgrund, der im Unterschied zu den übrigen Fallgruppen des Versagungskatalogs nicht die in den Umständen des Einzelfalles begründete konkrete Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen voraussetzt, sondern schon den vorstellbaren Anschein einer solchen Beeinträchtigung von vornherein auszuschließen sucht. Sollte es nach Lage des Einzelfalles angezeigt sein, Interessen- und Loyalitätskonflikten in der Person der Beamtin oder des Beamten, einer Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit oder einer Beeinträchtigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung vorzubeugen, wird dies bereits durch die sich insoweit mit dem wegfallenden Versagungsgrund überschneidenden Fallgruppen des § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 ermöglicht. An der weitergehenden Zielsetzung des § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BRRG, einer Befangenheit und einem hieraus folgenden Fehlverhalten anderer Entscheidungsträger der Dienstbehörde, die sich bei Nebentätigkeiten im Zuständigkeitsbereich dieser Behörde aus kollegialer Rücksichtnahme ergeben könnten, entgegenzuwirken, wird angesichts der ebenso weitreichenden wie generalisierenden Ausschlusswirkung nicht mehr festgehalten. 112 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Der auf das Zweite Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294) zurückgehende Versagungsgrund der Ausübung eines Zweitberufs nach dem bisherigen § 73 Abs. 3 Satz 1 wird im Hinblick auf die umstrittene Praktikabilität dieser Bestimmung und die bestehenden Unklarheiten im Zusammenwirken mit den übrigen Versagungsgründen (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 65 Rn 21 b; Geis in Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Bundesbeamtengesetz, § 65 Rn. 55; Schnellenbach in Zeitschrift für Beamtenrecht 1998, S. 223, 228) ebenfalls gestrichen. Die von jeher auf den Tatbestand der Vollzeitbeschäftigung zugeschnittene Regelvermutung in Absatz 2 Satz 3 benennt den für die Genehmigungsfähigkeit maßgeblichen Schwellenwert nicht mehr mit einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, sondern zur vereinfachten Handhabung in Anlehnung an § 20 Abs. 2 Satz 4 des Soldatengesetzes mit acht Stunden. Zugleich wird klargestellt, dass hierfür die Summe der zeitlichen Belastung durch genehmigungs- und anzeigepflichtige und dem Dienstherrn demnach bekannte Nebentätigkeiten maßgebend ist. Zu § 84 § 84 übernimmt die Regelungen des bisherigen § 74, beschränkt sich jedoch in Absatz 1 auf die abschließende Aufzählung entgeltlicher, aber als Ausnahme von § 83 Abs. 1 Satz 1 genehmigungsfreier Nebentätigkeiten. Die Genehmigungsfreiheit unentgeltlicher Nebentätigkeiten ergibt sich, soweit nicht in § 83 Abs. 1 Satz 2 für die dort genannten Tätigkeiten eine Genehmigungspflicht begründet wurde, aus der grundsätzlichen Bestimmung des § 83 Abs. 1 Satz 1, die sich abweichend vom bisherigen § 73 Abs. 1 auf entgeltliche Tätigkeiten beschränkt. Absatz 1 Nr. 1 erwähnt nur noch die Verwaltung eigenen Vermögens. Für eine Privilegierung der – in früherer Zeit familienrechtlich begründeten – Verwaltung eines der Nutznießung unterliegenden Vermögens besteht kein praktisches Bedürfnis mehr. Da § 84 insgesamt nur noch entgeltliche Nebentätigkeiten betrifft, enthält Absatz 2 Satz 1 nicht mehr die bisherige Einschränkung in § 74 Abs. 2 Satz 1, nach der eine Anzeigepflicht nur dann besteht, wenn für die Nebentätigkeit ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. Zu § 85 Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 75. In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die maximale Gültigkeitsdauer einer Nebentätigkeitsgenehmigung von einem auf drei Jahre verlängert. Dies dient der Verringerung des Verwaltungsaufwandes sowie der Belastung mit Verfahrensstandards und beugt einer dem Zweck des Nebentätigkeitsrechts und seiner Kontrollfunktionen abträglichen routinemäßigen Abwicklung des Genehmigungsverfahrens vor. Da § 82 Abs. 2 in den dort genannten Fällen keine Anzeigepflicht mehr begründet, entfällt in Absatz 2 auch das Schriftformerfordernis für eine Veranlassung im Sinne des bisherigen § 72 Abs. 2 Halbsatz 2. Die bisher nach § 75 Abs. 3 gegebene grundsätzliche Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde ist entbehrlich. 4465 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Zu § 86 Die Bestimmung übernimmt im Wesentlichen die bisher in § 76 enthaltene Verordnungsermächtigung zugunsten der Landesregierung. Satz 2 Nr. 1 stellt – gestützt auf die Begründung des Regierungsentwurfs, letzter Satz, zu § 40 BeamtStG (Bundestagsdrucksache 16/4027 S. 33 – zu § 41 –) – klar, dass durch die Nebentätigkeitsverordnung der Kreis der für die Öffentlichkeit bedeutsamen Funktionen, die durch § 82 Abs. 2 privilegiert sind, im Einzelnen bestimmt werden kann. Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 1 bestimmt, dass die Nebentätigkeitsverordnung neben der Höhe des Entgelts und etwaiger Zinsen auch die inhaltlichen und verfahrensmäßigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn regeln kann. Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 2 übernimmt die bisher in § 73 Abs. 5 Satz 2 enthaltene Bestimmung als Teil der Ermächtigung. Zu § 87 Satz 1 enthält den Grundsatz, dass das geschlossene Regelsystem der §§ 87 bis 96 allein die in § 50 Satz 2 BeamtStG umschriebenen Personalaktendaten zum Gegenstand hat. Satz 2 stellt klar, dass auf personenbezogene Daten, die im Hinblick auf das Dienstverhältnis verarbeitet werden, aber keine Personalakten im Sinne des § 50 Satz 2 BeamtStG sind, § 31 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) Anwendung findet. Beispielhaft zu nennen sind hier Daten, die für Maßnahmen der Personalplanung und -entwicklung, für die Durchführung von Organisationsuntersuchungen sowie in Organigrammen, Geschäftsverteilungsplänen oder Telefonlisten benötigt werden. Zu § 88 Die Bestimmung entspricht, soweit keine Regelung durch § 50 Satz 1 bis 3 BeamtStG erfolgt, dem bisherigen § 102 Abs. 1 und 2. Die Verpflichtung, die Personalakte vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen, ergibt sich nunmehr aus § 91 Abs. 1. Die bisher in § 102 Abs. 1 Satz 3 enthaltene allgemeine Öffnung zugunsten abweichender gesetzlicher Vorschriften entfällt. Landesgesetzliche Vorschriften, die ausnahmsweise eine über die Zweckbindung der Personalaktendaten hinausgehende Übermittlung zulassen, stützen sich künftig unmittelbar auf § 50 Satz 5 BeamtStG. Ein dem bisherigen § 102 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 entsprechender Hinweis auf die das Kindergeld betreffenden Schutz- und Verfahrensvorschriften ist verzichtbar. Die derzeit in § 102 Abs. 3 getroffene Regelung des Zugangs zur Personalakte enthält § 91 Abs. 2. Der bisherige § 102 Abs. 4 ist entbehrlich. Die Erhebung – und weiterführende Verarbeitung – personenbezogener Daten, die keine Personalaktendaten im gesetzlich definierten Sinne sind, weil sie von dem einzelnen Dienstverhältnis und der betreffenden Person sachlich zu trennenden Zwecken dienen, unterliegt gemäß § 87 Satz 2 dem § 31 LDSG. Gleiches gilt für die Daten von Bewerberinnen und Bewerbern, die, sofern es nicht zu einer Auswahl und Verbeamtung kommt, ohnehin nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst werden. Gleichzeitig entfällt auch das zurzeit bestehende Genehmigungserfordernis für die Verwendung von Personalfrage- Drucksache 15/ bögen, mit denen die entsprechenden Daten erhoben werden sollen. Zu § 89 Die automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten war bisher auf Hilfs- und Unterstützungsfunktionen zu beschränken (Begründung zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, Bundestagsdrucksache 12/544 S. 13 und 21). Mit Rücksicht auf den im Büroalltag inzwischen erreichten Nutzungsgrad von Verfahren der automatisierten Daten- und Textverarbeitung eröffnet Absatz 1 Satz 1 nunmehr die Möglichkeit, die Personalakte statt in der herkömmlichen Papierform in Teilen oder vollständig automatisiert zu führen. Dies gilt, nachdem der Ausschluss der elektronischen Form im bisherigen § 8 Abs. 2 Satz 3 nicht mehr aufrechterhalten wird, auch für Ernennungsurkunden, soweit deren Beweiskraft gemäß § 1 LVwVfG in Verbindung mit § 3 a Abs. 2 VwVfG durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes gesichert ist. Satz 2 stellt klar, dass die schon nach dem bisherigen § 102 g Abs. 1 Satz 1 zugelassene Verarbeitung von Personalaktendaten in neben den Personalakten bestehenden Personalverwaltungssystemen weiterhin offen steht. Erfolgt die Führung der Personalakten zum Teil in Schriftform und zum Teil in elektronischer Form (Hybridakten), ist eine überlappende Vorhaltung von Daten zu vermeiden. Satz 3 verlangt deshalb, dass in dem nach § 88 Abs. 2 Satz 4 zu führenden Verzeichnis festzuhalten ist, welche Teile der Personalakte in Schriftform und welche Teile automatisiert geführt werden, sofern die Personalakte nicht komplett in der herkömmlichen Papierform oder vollständig automatisiert geführt wird. Der materielle, allein an ihren Inhalt anknüpfende Begriff der Personalaktendaten erfasst nach § 50 Satz 2 BeamtStG alle die Beamtin oder den Beamten betreffenden Unterlagen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Form die Daten vorgehalten werden, wo sie sich befinden und in welcher Weise sie verarbeitet werden. Absatz 2 Satz 1 stellt dementsprechend klar, dass die Bestimmungen des Personalaktenrechts auch bei automatisierter Verarbeitung entsprechende Anwendung finden. Die im bisherigen § 102 g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 enthaltenen Hinweise auf die Zulässigkeit der Datenübermittlung sowie das Trennungsgebot im Rahmen der Beihilfe können damit entfallen. Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 3 und 4 entsprechen dem bisherigen § 102 g Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 5. Eine dem bisherigen § 102 g Abs. 4 entsprechende Bestimmung wird wegen ihrer sachlichen Nähe zum Leistungsgrundsatz in die Laufbahnverordnung aufgenommen. Zu § 90 Die Regelung übernimmt den Inhalt des derzeitigen § 102 b. Zu § 91 § 91 fasst die den Zugang zur Personalakte betreffenden Regelungen in einer gesonderten Bestimmung zusammen. Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 102 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, soweit er nicht durch § 50 Satz 3 BeamtStG über- 113 4465 Drucksache 15/ lagert wird. Zugleich wird in Anlehnung an § 9 LDSG deutlich gemacht, in welcher Hinsicht Maßnahmen zum Schutz der Personalakte gegen eine unbefugte Einsichtnahme zu treffen sind. Absatz 2 führt den bisherigen § 102 Abs. 3 Halbsatz 1 fort. Zu § 92 Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 102 c Abs. 1 bis 3 Satz 2 Halbsatz 1. Dessen Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 ist im Hinblick auf § 89 Abs. 2 entbehrlich. Da die auf personenbezogenen Daten aufbauende Regelung des derzeitigen § 102 c Abs. 4 den sachlichen Geltungsbereich des Personalaktenrechts (§ 89) durchbricht, sieht § 139 Nr. 2 eine diesem Einsichtsrecht entsprechende Ergänzung des § 31 LDSG vor. Damit wird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Regel nicht nur personenbezogene Daten von Beamtinnen und Beamten, sondern auch von sonstigen Beschäftigten im Hinblick auf deren Dienst- und Arbeitsverhältnisse in Sachakten gespeichert werden und damit beide Statusgruppen gleichermaßen betroffen sind. Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode eine Nutzung dieser Daten nur für die Zwecke, zu deren Erfüllung sie übermittelt wurden. Durch die strenge Zweckbindung wird die über § 50 Satz 4 BeamtStG hinausgehende Verwendung der Personalaktendaten auf das Ausmaß beschränkt, welches durch die der Auskunftserteilung zugrunde liegende Wahrung des Gemeinwohls oder höherrangiger Interessen Dritter gerechtfertigt ist. Im Übrigen sind die Absätze 2 und 3 deckungsgleich mit dem bisherigen § 102 d Abs. 2 und 3. Zu § 94 Die Bestimmung ist mit dem bisherigen § 102 e identisch. Zu § 95 § 95 übernimmt den geltenden § 102 a. Die auf § 72 Abs. 2 Bezug nehmende Ergänzung in Absatz 1 Satz 4 stellt klar, dass eine zweckentsprechende Nutzung der Beihilfedaten in den dort genannten Fällen auch ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig ist. Zu § 93 Zu § 96 Absatz 1 erklärt es für zulässig, die Personalakte ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten anderen Behörden vorzulegen, soweit dies innerhalb der in § 50 Satz 4 BeamtStG vorgegebenen Zweckbestimmung erforderlich ist. Auf eine weitergehende Präzisierung, welche Behörden danach für eine Vorlage der Akten in Betracht kommen, wird abweichend vom bisherigen § 102 d Abs. 1 Satz 1 und 2 verzichtet. Die bisherige Eingrenzung des möglichen Adressatenkreises bleibt deutlich hinter den durch den Zweckbereich der Personalverwaltung und Personalwirtschaft gedeckten Fallgruppen zurück. So gestattet § 29 Abs. 2 die Versetzung an eine Behörde eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn oder auch in den Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes, ohne dass hierzu die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten benötigt wird. Gleiches erlaubt § 15 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG im Hinblick auf andere Länder oder die Verwaltung des Bundes. Es muss daher möglich sein, die Personalakte im Zuge der Vorbereitung und Durchführung einer solchen Maßnahme der aufnehmenden Behörde auch dann vorzulegen, wenn die Beamtin oder der Beamte mit der Maßnahme selbst nicht einverstanden ist und dementsprechend die Einwilligung in die Vorlage der Akte verweigern wird. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen § 102 f. Die Regelung der Vorgehensweise im bisherigen § 102 d Abs. 1 Satz 4 und 5 ist ebenfalls entbehrlich, weil sich die jeweils gebotenen Verfahrensschritte bei weisungsbefugten Behörden aus der Natur des hierarchischen Verwaltungsaufbaus und im Übrigen aufseiten der ersuchenden wie der personalaktenführenden Behörde aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit ergeben, der die Bestimmungen zur Vorlage der Personalakten ohne Einwilligung insgesamt beherrscht. Deren entsprechende Geltung auch für Auskünfte (bisheriger § 102 d Abs. 1 Satz 6) folgt bereits aus dem Umstand, dass sie gegenüber der Vorlage das – nach Absatz 1 Satz 3 vorrangig zu wählende – mildere Mittel und damit konkludenter Gegenstand der die Vorlage betreffenden Regelungen sind. In Anlehnung an § 16 Abs. 4 LDSG erlaubt Absatz 2 Satz 2 Dritten, die Auskünfte aus der Personalakte erhalten haben, 114 Absatz 2 Satz 1 dehnt die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge und Heilverfahren von bisher fünf auf nunmehr zehn Jahre aus. Die Verlängerung der Frist erfolgt mit Rücksicht auf Verfahren der in § 72 Abs. 2 genannten Art und verhindert eine vorzeitige Vernichtung der für Beweiszwecke benötigten Unterlagen. Außerdem enthält die Regelung eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen über Erholungsurlaub von fünf auf drei Jahre, da kein hierüber hinausgehendes Nutzungserfordernis erkennbar ist. Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass die Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, unverzüglich zu vernichten sind, wenn sie für die Weiterverarbeitung in einem automatisierten Verfahren elektronisch gespeichert wurden. Die für herkömmliche Verfahren vorgeschriebene Rückgabe der Papiere an die Betroffenen mit der Maßgabe, sie bis zum Ablauf der nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist aufzubewahren, ist in diesen Fällen entbehrlich. Absatz 3 verlangt die Sperrung von elektronisch gespeicherten Daten, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Originalunterlagen in einem nicht automatisierten Verfahren nach Absatz 2 Satz 2 hätten zurückgegeben werden müssen. Die mit der Sperrung der sensiblen Daten bezweckte Einschränkung ihrer weiteren Verarbeitung soll ein Schutzniveau gewährleisten, welches dem Standard eines nicht automatisierten Verfahrens mit der Rückgabe der Unterlagen an die Betroffenen und der weiteren Aufbewahrung durch diese vergleichbar ist. Eine Nutzung der gesperrten Daten wird in erster Linie im Rahmen des § 72 Abs. 2 erfolgen. Zulässig bleibt aber auch die Nutzung für die übrigen in § 95 Abs. 1 Satz 4 genannten Zwecke, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zu § 97 Die Regelung übernimmt in Ergänzung zu § 52 BeamtStG den bisherigen § 103 Satz 2. 4465 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Zu § 98 § 98 entspricht dem bisherigen § 105. Absatz 1 gibt den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und den kommunalen Spitzenverbänden entsprechend der bisherigen landesrechtlichen Regelung ein Beteiligungsrecht bei der Vorbereitung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen. Zu den beteiligungsberechtigten Spitzenorganisationen der Gewerkschaften gehören Zusammenschlüsse auf Landesebene, die die Interessen der Gesamtbeamtenschaft wahrnehmen. Dagegen zählen Zusammenschlüsse von Beamtinnen und Beamten bestimmter Fachrichtungen oder Verwaltungszweige selbst dann nicht zu den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, wenn es sich um Dachverbände solcher Zusammenschlüsse handelt. Drucksache 15/ Bei der Berufung der Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach Absatz 3 ist die Neuregelung zur Gremienbesetzung (vgl. Nummer 2 b des Ministerratsbeschlusses vom 22. April 2009) zu beachten. In Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass nur aktive Beamtinnen und Beamte Mitglieder des Landespersonalausschusses sein dürfen. Zu § 101 In § 101 werden die bisherigen §§ 108 und 113, die die rechtliche Stellung der Mitglieder des Landespersonalausschusses regeln, in einer Bestimmung zusammengefasst. Zu § 102 Zum gegenseitigen Informationsaustausch sieht Absatz 2 regelmäßige Gesprächsrunden zwischen den obersten Landesbehörden und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts vor. Falls darüber hinaus besonderer Gesprächsbedarf besteht, so können – wie dies auch jetzt schon Praxis ist – weitere Gespräche vereinbart werden. In § 102 werden die bisherigen in den §§ 110 und 114 enthaltenen organisatorischen Bestimmungen zu einer Bestimmung zusammengefasst. Absatz 3 entspricht der bisherigen Praxis des Beteiligungsverfahrens. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme muss angemessen sein und richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeitsgrad des Entwurfs. Neben der schriftlichen Stellungnahme kann auch eine mündliche Erörterung des Entwurfs erfolgen, wenn dies für angezeigt gehalten oder von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften oder den kommunalen Spitzenverbänden ausdrücklich gefordert wird. Bei Gesetzentwürfen der Landesregierung auf dem Gebiet des Beamtenrechts sind in der Gesetzesbegründung die wesentlichen Ergebnisse der Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände sowie die Gründe darzustellen, aus denen bestimmte Vorschläge gegebenenfalls nicht aufgegriffen worden sind. Zu § 104 Zu § 99 In Absatz 1 ist entsprechend dem bisherigen § 106 weiterhin die Errichtung eines Landespersonalausschusses vorgesehen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 weist als neue Aufgabe des Landespersonalausschusses die Zertifizierung der einzelnen Systeme der Fortbildungsqualifizierung aus (§ 21 Abs. 3 Satz 4). Als ressortübergreifendes Kompetenzzentrum für Personalentwicklung wird er bei der Entwicklung von Qualifizierungskonzepten für die Beamtinnen und Beamten mitwirken und beraten. Nach Satz 2 kann er die Entscheidungen in bestimmten Fällen einem von ihm zu bestimmenden Unterausschuss übertragen. Zu § 103 § 103 entspricht dem bisherigen § 111. § 104 entspricht dem bisherigen § 112. Zu § 105 Die Bestimmung entspricht in Anpassung an die neue Rechtslage dem bisherigen § 21 a. Zu § 106 Die Regelungen, die die Beamtinnen und Beamten des Landtags betreffen, werden beibehalten (vgl. bisheriger § 189). Zu § 107 Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 190. Zu § 108 Die Bestimmung beinhaltet die Regelung des bisherigen § 224 c. Sie stellt sicher, dass in Abweichung von § 15 Abs. 3 und 4 die für bestimmte Lehrämter, insbesondere die der Lehrkräfte für Fachpraxis im Bereich der berufsbildenden Schulen, geregelten geringeren Befähigungsvoraussetzungen auch weiterhin Gültigkeit haben. Zu § 109 Die Bestimmung gibt die Regelungen des bisherigen § 205 wieder. Im Übrigen werden die bisherigen Bestimmungen des § 109 in Anpassung an die neue Rechtslage übernommen. Zu § 110 Zu § 100 Absatz 2 Halbsatz 2 ist vor dem Hintergrund eines an höheren Berufsfachschulen eingerichteten neuen Bildungsgangs „Polizeidienst und Verwaltung“ geändert worden. Der Zugang zu diesem schulischen Bildungsgang besteht für Schülerinnen und Schüler mit Sekundarabschluss I. Der allgemeinbildende und berufsbezogene Unterricht schließt nach zwei Jahren mit einer Abschlussprüfung ab. Die Fachhochschul- § 100 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 107. Mit der in Absatz 2 erfolgten Bestimmung der Wahrnehmung des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes wird der bisherigen Verwaltungspraxis gefolgt; der bisherige § 107 Abs. 4 entfällt damit. Absatz 1 entspricht dem bisherige § 206 Abs. 1. 115 4465 Drucksache 15/ reife erlangen die Schülerinnen und Schüler aber erst nach insgesamt sechs Monaten Praktika, von denen sie drei Monate bereits während der schulischen Ausbildung absolvieren, die weiteren drei Monate werden aber in die in der polizeilichen Fachhochschulausbildung zu absolvierenden Praktika integriert. Dies bedeutet, dass Absolventinnen und Absolventen dieses Bildungsganges bei ihrer Einstellung als Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter noch keine Fachhochschulreife besitzen, sondern diese über die polizeilichen Praktika erst erwerben müssen. Durch die Änderung in Halbsatz 2 wird der schulische Abschluss an der höheren Berufsfachschule als vorläufige Zugangsvoraussetzung für den Polizeidienst anerkannt. Der bisherige § 206 Abs. 3 wird im Hinblick auf § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 gestrichen. Im Übrigen entspricht die Bestimmung mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen § 206. Absatz 3 gewährleistet, dass den Besonderheiten des Polizeidienstes, insbesondere zur Realisierung der zweigeteilten Laufbahn, weiterhin Rechnung getragen werden kann. Zu § 111 Die Bestimmung entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen § 208 Abs. 1 und 2. Die bisherigen §§ 207 und 208 Abs. 4 und 5 entfallen mangels praktischer Relevanz. Zu § 112 Die Bestimmung übernimmt die Regelungen des bisherigen § 210 Abs. 1 und 3. Zu § 113 Nach Absatz 1 kann im Hinblick auf die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeidienstes die oder der Dienstvorgesetzte dem polizeiärztlichen Dienst die Durchführung der amtsärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Einstellung und Lebenszeitverbeamtung (§ 11 Abs. 2), Dienstunfähigkeit (§ 47 Abs. 1) und krankheitsbedingten Fernbleiben vom Dienst (§ 81 Abs. 2 Satz 3) übertragen. Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 210 Abs. 2. In Verbindung mit Absatz 1 wird damit die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit nach § 112 Abs. 1 und der allgemeinen Dienstunfähigkeit nach § 47 Abs. 1 künftig aufgrund eines von dem polizeiärztlichen Dienst oder der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle zu fertigenden Gutachtens erfolgen. Damit werden Mehrfachuntersuchungen vermieden. Zu § 114 Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 213. Absatz 1 übernimmt die schon kraft Gesetzes bestehende Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung während der Ausbildung, sieht aber die schon derzeit in der Praxis geübte Zulassung von Ausnahmen insbesondere in den familiären Situationen des § 75 Abs. 4 und 5 vor. Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, die Verpflichtung nach Absatz 1 bei Verwendung in einer Einsatzhundertschaft der Be- 116 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode reitschaftspolizei sowie für besondere polizeiliche Einsätze, Lehrgänge oder Übungen im Vollzugswege anzuordnen. Zu § 115 Die Regelung betont wie der derzeitige § 214 – in Angleichung an den heutigen Sprachgebrauch – die besondere Pflichtenstellung der Beamtinnen und Beamten im Polizeidienst. Zu § 116 § 116 entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen § 215. Zu § 117 In § 117 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 werden die Bestimmungen, die die Feuerwehr betreffen, übernommen (vgl. bisheriger § 216) und im Hinblick auf das Tragen von Dienstkleidung entsprechend den im Polizeidienst bestehenden Pflichten ergänzt. Nach dem bisherigen § 216 Satz 1 gilt die besondere Altersgrenze von 60 Jahren nur für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung in der Feuerwehr oder in Leitstellen eingesetzt sind. Bei Feuerwehrdienstunfähigkeit nach dem bisherigen § 216 Satz 2 und damit ggf. verbundener Versetzung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn gemäß § 26 Abs. 2 BeamtStG kann daher der Fall eintreten, dass die betroffenen Beamtinnen und Beamten nicht in den Genuss der besonderen Altersgrenze kommen, obwohl sie über viele Jahre hinweg den besonderen physischen und psychischen Belastungen des aktiven Feuerwehrdienstes ausgesetzt waren. Um diese Härtefälle zu vermeiden, bleibt die besondere Altersgrenze erhalten, wenn die Betroffenen mindestens 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr beschäftigt waren. Den beschriebenen besonderen Belastungen des Einsatzdienstes der Feuerwehr vor Ort sind die Beamtinnen und Beamten in den Leitstellen nicht ausgesetzt, weshalb für sie die Regelung des Satzes 2 nicht gilt. Zu § 118 In § 118 werden die Bestimmungen, die den Vollzugsdienst betreffen, beibehalten (vgl. bisheriger § 216 a). Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 117 verwiesen. Zu § 119 In Absatz 1 werden die Bestimmungen, die die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit betreffen, beibehalten (vgl. bisheriger § 183 Abs. 1). Absatz 2 regelt den Eintritt in den Ruhestand für alle Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit in einheitlicher Weise. Durch Artikel 3 Buchst. b des Landesgesetzes zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 1) konnte die Aufhebung der bisherigen absoluten Altersgrenze von 68 Jahren für nicht direkt vom Volk gewählte hauptamtliche Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit nicht geregelt werden, da bisher dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehlte. Da in § 6 BeamtStG anders als nach § 95 Abs. 1 Satz 2 4465 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode und Abs. 2 Satz 1 BRRG eine entsprechende Regelungsmöglichkeit eröffnet wurde, ist dieses Hindernis ausgeräumt. Nunmehr muss nicht mehr zwischen den mittelbar oder unmittelbar vom Volk gewählten Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit unterschieden werden. Die Sätze 1 und 2 des bisherigen § 183 Abs. 2 können zu einem Satz zusammengefasst werden. Allerdings ist eine Übergangsbestimmung (siehe § 132) für die zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Landesbeamtengesetzes im Amt befindlichen nicht von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten Personen zu treffen. Diese treten wie bisher mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand, soweit der Ruhestandsbeginn nicht durch Beschluss der Vertretungskörperschaft bis zum Ablauf der Amtszeit, höchstens bis zum 68. Lebensjahr hinausgeschoben wird. Zu § 120 § 120 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 217. Zu § 121 Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 218 Abs. 3 Nr. 3 im Hinblick auf landesinterne Abordnungen und Versetzungen. Durch Absatz 2 wird das Landesbeamtengesetz in Wahrnehmung der Ermächtigung nach Artikel 99 GG zu revisiblem Landesrecht erklärt und damit die Revisibilität im bisherigen Umfang sichergestellt (§ 127 Nr. 2 BRRG). Zu § 122 § 122 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 220. Zu § 123 § 123 entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen § 221. Zu § 124 Gestützt auf das in Artikel 104 Satz 2 der Landesverfassung verankerte Ressortprinzip stellt Absatz 1 Satz 1 den Ministerien eine neue Rechtsgrundlage zur Verfügung, die es ihnen gestattet, für ihren Geschäftsbereich die Zuständigkeiten zur Ausführung der Vorschriften des allgemeinen öffentlichen Dienstrechts und des finanziellen öffentlichen Dienstrechts durch Rechtsverordnung festzulegen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Die auf § 7 Abs. 1 Satz 2 des Verkündungsgesetzes beruhende Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Landesbeamtengesetz, der Landesdisziplinarordnung, dem Bundesbesoldungsgesetz, dem Landesbesoldungsgesetz, dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz vom 9. Mai 1974 (GVBl. S. 224, BS 2030-1-34) wird damit entbehrlich. Die Bestimmung ist – im unmittelbaren Landesdienst – wirkungsgleich mit den zahlreichen im aktuellen öffentlichen Dienstrecht vorzufindenden Regelungen, die der obersten Dienstbehörde einzelne Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse zuweisen und hierbei eine Delegation auf andere Behörden zulassen. Der vorliegende Gesetzentwurf verzichtet deshalb auf die bisher in § 38 Abs. 3, § 58 Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 3, § 77 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 2, § 78 Satz 2 und 3, § 80 a Abs. 5, § 80 d Abs. 4, § 80 e Abs. 6, § 87 a Abs. 7, § 91 Drucksache 15/ Abs. 5 Satz 1 und 3 und § 99 Abs. 1 Satz 1 enthaltenen, grundsätzlich an die oberste Dienstbehörde anknüpfenden Festlegungen. Absatz 2 Satz 1 entspricht der Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden in dem bisherigen § 90 Abs. 1 Satz 2. Satz 2 begründet die Zuständigkeit des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums für die Überleitung von Ersatzansprüchen nach § 72 Abs. 2 auf das Land und die anschließende Durchführung der Verfahren, die sich in der Vergangenheit als äußerst komplex erwiesen haben. Zu § 125 Absatz 1 übernimmt die bisher in den §§ 179 und 180 enthaltenen Regelungen. Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 betrifft in Anpassung an § 124 nicht mehr nur die nach diesem Gesetz, sondern in sämtlichen dienstrechtlichen Vorschriften geforderte Mitwirkung des für das allgemeine oder das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums und begründet in diesen Fällen die zentrale Zuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), die derzeit schon – für Mitwirkungserfordernisse nach dem Landesbeamtengesetz – bei der oberen Aufsichtsbehörde liegt oder aufgrund des bisherigen § 180 Satz 2 Halbsatz 2 auf diese delegiert werden kann. Im Hinblick auf deren landesweiten Wirkungsbereich ist eine einheitliche, in die Kommunalaufsicht eingebettete Entscheidungspraxis gewährleistet. Diese wird durch Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 auch für Entscheidungen nach § 24 Abs. 1 gesichert. Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 181 Abs. 1; die Zuständigkeitsregelung bezüglich dem bisherigen § 35 wurde nicht übernommen. Die den allgemeinen Vertreterinnen und Vertretern bisher nach § 181 Abs. 2 gegenüber der Aufsichtsbehörde bei bestimmten dienstrechtlichen Entscheidungen obliegende Anzeigepflicht hat bisher keine praktische Relevanz gezeigt und kann daher entfallen. Absatz 3 Satz 1 ist weitgehend deckungsgleich mit dem bisherigen § 184. An die Stelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion tritt in diesen Fällen – wie bisher gemäß § 180 Satz 2 Halbsatz 1 – die obere Aufsichtsbehörde. Zu § 126 Die Regelung entspricht – erweitert um die Festsetzung der Besoldung und der Versorgung sowie ergänzt um eine dem § 67 Abs. 1 Satz 7 entsprechende Unterrichtungspflicht – dem derzeitigen § 90 Abs. 2. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt tiefgehende Kenntnisse auf dem Gebiet des Besoldungsund Versorgungsrechts voraus. Da sich die Vorhaltung des benötigten komplexen Fachwissens bei Dienstherren mit geringen Fallzahlen als unwirtschaftlich erweisen kann, eröffnet die Bestimmung nunmehr auch die Möglichkeit, alternativ zu § 63 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GemO die mit entsprechend geschultem Personal ausgestattete Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle der Oberfinanzdirektion Koblenz mit der Ausübung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Befugnisse zu betrauen. Zu § 127 § 127 entspricht dem bisherigen § 224 a. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassungsbeschränkung in Absatz 1 117 4465 Drucksache 15/ Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Satz 1 um weitere zwei Jahre beruht auf der Erkenntnis, dass auch nach dem 31. Dezember 2015 die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einzelne Laufbahnen oder Fächer die im Land vorhandenen Ausbildungsplätze übersteigen wird (vgl. Artikel 1 Nr. 12 Buchst. a des Dritten Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. Oktober 1995 – GVBl. S. 406 –, Artikel 1 Nr. 22 Buchst. a des Fünften Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1999 – GVBl. S. 467 –, Artikel 1 Nr. 32 Buchst. a des Siebten Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 2004 – GVBl. S. 457 – und Artikel 4 Nr. 2 des …ten Landesgesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom ... – Landtagsdrucksache 15/4175 –). über hinaus besteht für sie nach Satz 2 die Möglichkeit der Qualifizierung nach § 21 Abs. 3. Zu § 128 Nach Absatz 2 gilt die Regelung des Absatzes 1 bei der Anwendung von Bundesrecht entsprechend. Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 245. Zu § 129 Die Bestimmung gewährleistet, dass für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, die bisherigen Probezeitregelungen und -festsetzungen weiter gelten. Zu § 130 In Absatz 1 wird klargestellt, dass Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung nach bisherigem Recht entsprechend der Einteilung in vier Laufbahngruppen erworben haben, die Zugangsvoraussetzungen auch in Bezug auf die neuen Einstiegsämter besitzen. Dabei werden die bisherigen Laufbahngruppen den neuen Einstiegsämtern zugeordnet. Beamtinnen und Beamte, die im Wege der bisherigen Aufstiegsregelungen die Befähigung für eine neue Laufbahn erworben haben, besitzen diese auch für eine Laufbahn nach § 14. Entsprechend ihrer Qualifikation haben sie Zugang zu dem jeweiligen neuen Einstiegsamt und den folgenden Beförderungsämtern. Beamtinnen und Beamte, die mit der Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn die Befähigung für einen bestimmten Verwendungsbereich oder bestimmte Ämter einer Laufbahn erworben haben, besitzen die Befähigung auch für die entsprechenden Ämter der neuen Laufbahn nach § 14. Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung nach dem 31. Dezember 2011 erwerben, haben aufgrund der Anpassungsregelung in § 131 die Befähigung entsprechend der Laufbahn nach § 15, da auch die vorhandenen Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach dem bisherigen § 19 Abs. 2 von § 131 erfasst sind. Bei einer Anpassung dieser Vorschriften sind die geänderten laufbahnrechtlichen Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes zu berücksichtigen. Absatz 2 ist eine Übergangsbestimmung für diejenigen Beamtinnen und Beamte, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zum Aufstieg nach dem bisherigen § 23 LbVO zugelassen werden. Absatz 3 Satz 1 ist eine Übergangsbestimmung für Beamtinnen und Beamte, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 im Wege des Verwendungsaufstiegs die Befähigung für einen bestimmten Verwendungsbereich oder bestimmte Ämter einer Laufbahn erworben haben. Sie besitzen die Befähigung für die entsprechenden Ämter der neuen Laufbahn nach § 14. Dar- 118 Zu § 131 In zahlreichen landesrechtlichen Bestimmungen wird auf die bisherigen vier Laufbahngruppen Bezug genommen. Hierfür wird in Absatz 1 eine klarstellende Regelung getroffen, in welcher Weise diese Bestimmungen in Bezug auf die neuen Laufbahnen anzuwenden sind. Die Zuordnung vorhandener Befähigungen zu den neuen Laufbahnen ergibt sich aus § 130. Bei nächster Gelegenheit sind die betreffenden Bestimmungen auch im Wortlaut an die neue Unterteilung der Laufbahnen anzupassen. Von dieser Regelung sind auch Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erfasst. Zu § 132 Für die zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Landesbeamtengesetzes im Amt befindlichen nicht von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit ist zu § 119 Abs. 2 eine Übergangsregelung zu treffen. Die Vertretungskörperschaft ist zum Zeitpunkt der Wahl von einem Ruhestandsbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres – mit der Möglichkeit des Hinausschiebens durch Beschluss der Vertretungskörperschaft zum Ablauf der Amtszeit, jedoch längstens bis zum 68. Lebensjahr – ausgegangen. Durch den Wegfall der absoluten Altersgrenze (vgl. § 119 Abs. 2 Satz 1) können die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten nunmehr ohne Zustimmung der Vertretungskörperschaft das Amt über das 65. Lebensjahr hinaus bis zum Ablauf der Amtszeit (ohne Altersbegrenzung) ausüben. Dies wird durch die auf diese Personen begrenzte weitere Anwendung des bisherigen § 183 Abs. 2 Satz 1 ausgeschlossen (vgl. Artikel 4 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2007 – GVBl. 2008 S. 1 – ). Zu § 133 Mit den Nummern 1 und 3 werden redaktionelle Änderungen der Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) vorgenommen. Die ausdrückliche Erwähnung des polizeiärztlichen Dienstes folgt der Regelung in § 113 Abs. 1. Nummer 2 Buchst. a enthält eine durch den folgenden Buchstaben b veranlasste redaktionelle Änderung. In Nummer 2 Buchst. b wird § 5 ArbZVO um einen Absatz 3 erweitert. Dessen Nummer 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 80 a Abs. 4 LBG, verzichtet aber im Interesse einer weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung darauf, die Höchstdauer dieser Art der Teilzeitbeschäftigung auf sieben Jahre zu begrenzen sowie den Umfang der Freistellungsphase auf ein Jahr festzulegen. Schon bisher bestand der Kerngehalt der Regelung darin, mit dem sogenannten Sabbatjahr eine längere Freistellung zum Ende einer Teilzeitbeschäftigung zuzulassen. Der neue § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbZVO schafft die Grundlage für eine Form der Teilzeitbeschäftigung, die wie das Blockmodell im Rahmen der Altersteilzeit, aber ohne deren besoldungsrechtliche Privilegierung, eine langfristige Freistellung zum Ende des Berufslebens gestattet. Dieses Arbeitszeitmodell ist im Hinblick auf seine Höchstdauer dem § 77 Satz 1 Nr. 2 in 4465 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Verbindung mit § 78 (Urlaub bei Bewerberüberhang bis zum Beginn des Ruhestands) nachgebildet. Der nach Nummer 4 zu streichende Teil des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbZVO ist entbehrlich, weil die zulässigen Verwendungszwecke der Arbeitszeitdaten bereits in § 73 Abs. 1 Satz 3 im Einzelnen festgelegt sind. Zu § 134 Die Aufnahme der dynamischen Verweisung in Nummer 1 dient der Klarstellung. Drucksache 15/ soldungsrechtlichen Eingangsamt entsprechend der bisherigen Wertigkeit im Besoldungsgefüge zugeordnet. Änderungen im Besoldungsgefüge sind mit dieser generellen Auslegungsvorschrift grundsätzlich nicht verbunden. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Bestimmung enthält Folgeänderungen des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG). Der gestiegenen Einsatzbelastung der rheinland-pfälzischen Spezialeinheiten sowie der Verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler, die durch eine deutlich erhöhte Gefährdungslage sowie eine erhebliche Steigerung der Anzahl der Einsätze belegt ist, soll durch eine angemessene Anhebung der Zulagen für diese Sondereinsatzkräfte Rechnung getragen werden, mit der zusätzliche Anspannung und Gefährdungen oder Beeinträchtigungen für diese Beamtinnen und Beamte des Polizeidienstes abgegolten werden (siehe Anlage 2 und 3 zu diesem Gesetz). Die Erhöhung erfolgt in Form einer punktuellen Ersetzung der in der Fassung zum Zeitpunkt der Föderalismusreform fortgeltenden Erschwerniszulagenverordnung ausgewiesenen Zulagenbeträge. Zu Nummer 1 Zu Doppelbuchstabe bb Aufgrund der Aufhebung der Jugendarbeitsschutzverordnung durch § 145 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 werden die in deren § 12 zur Mehrarbeit jugendlicher Beamtinnen enthaltenen Regelungen durch Nummer 2 in die Mutterschutzverordnung übernommen. Nummer 3 enthält redaktionelle Änderungen. Zu § 135 Die Reform des Laufbahnrechts sieht in Abkehr zu der bisherigen Einteilung in vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst) nunmehr nur noch eine einheitliche Laufbahn vor. Dies macht eine Anpassung der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen an die neue Rechtslage insoweit erforderlich, als eine Norm des Besoldungs- und Versorgungsrechts tatbestandlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahngruppe anknüpft. Dies ist in besonderer Weise bei der Festschreibung der Eingangsämter und Laufbahnen nach § 23 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie der Regelung der Eingangsämter für Beamte in besonderen Laufbahnen nach § 24 des Bundesbesoldungsgesetzes der Fall; allerdings knüpfen auch weitere Vorschriften des Besoldungsrechts an die Zugehörigkeit von Beamtinnen und Beamten zu einer bestimmten Laufbahngruppe besondere Rechtsfolgen. Exemplarisch sei hier auf die Regelung der allgemeinen Stellenobergrenzen in § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes verwiesen. Zugleich muss jedoch für eine Übergangszeit die Regelung von Eingangsämtern nach dem bisherigen Recht und damit einhergehend die Bestimmung der Zugehörigkeit von Ämtern zu den bisherigen Laufbahngruppen fortgeschrieben werden. Der Entwurf sieht daher vor, die Kompatibilität des neuen Laufbahnrechts mit dem noch überwiegend bundesrechtlich geregelten Besoldungsrecht durch eine übergangsweise geltende verbindliche Auslegungsregelung sicherzustellen. Die Regelung vermeidet zugleich umfassende redaktionelle Änderungen im bestehenden Recht, das im Rahmen einer umfassenden landesrechtlichen Kodifikation von Besoldungs- und Versorgungsrecht ohnehin modernisiert und neu gefasst wird. Der Einstieg in die neue Laufbahn richtet sich weiterhin nach Ausbildung und Qualifikation der einzelnen Beamtinnen und Beamten. Entsprechend knüpft auch die neue Regelung der Einstiegsämter an die jeweilige Zugangsvoraussetzung an; durch die Auslegungsregelung wird das Einstiegsamt dem be- Durch § 135 Nr. 4 und die Einfügung eines neuen § 6 h in das Landesbesoldungsgesetz wird die Landesregierung ermächtigt, eine landesrechtliche Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu erlassen. Diese landesrechtliche Vollregelung, die bis zum 1. Januar 2012 in Kraft treten soll, wird die bis dahin in der Fassung zum Zeitpunkt der Föderalismusreform fortgeltende Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Bundes ersetzen. Die bis dahin in § 2 a Abs. 1 Satz 5 LBesG geregelte punktuelle Ersetzung von fortgeltendem Bundesrecht kann insoweit entfallen. Zu Buchstabe b Nach § 2 a Abs. 2 LBesG finden für die Auslandsbesoldung die Bestimmungen des 5. Abschnitts des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde auf Betreiben des Bundesrechnungshofes zum 1. Juli 2010 der Auslandszuschlag für den Bund in § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes neu geregelt. Die bisherigen neun Tabellen entfallen und es gibt nur noch zwei Tabellen (VI.1 Auslandszuschlag und VI.2 Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Personen). In diesem Zusammenhang sind zwei wesentliche Neuerungen von Bedeutung: War bisher zunächst die Besoldungsgruppe Anknüpfungspunkt für die Höhe des Auslandszuschlags, so ist nunmehr das Grundgehalt maßgeblich. Dies macht im Hinblick auf die unterschiedliche Entwicklung der Grundgehälter beim Bund und im Land die Adaption der bundesrechtlichen Auslandszuschlagstabelle durch eine landesspezifische Grundgehaltsspannen-Tabelle für Rheinland-Pfalz erforderlich. Der am Bundesbesoldungsniveau ausgerichtete Teil der Auslandszuschlagstabelle (Grundgehaltsspannen) wird durch eine landesspezifische Grundgehaltsspannen-Tabelle ersetzt. Die Beträge des Auslandszuschlags werden hiervon nicht berührt. Eine Anpassung der Grundgehaltsspannen erfolgt zusammen 119 4465 Drucksache 15/ mit Änderungen der Grundgehälter im Land. Hierdurch werden ungewollte Friktionen bei einer Änderung der Grundgehaltsspannen auf Bundesebene ausgeschlossen. Des Weiteren wurde die Zahl der sogenannten Zonenstufen, die – neben dem individuellen Grundgehalt – die Höhe des Auslandszuschlags bestimmen, von zwölf auf 20 erhöht. Für die Zonenstufen gibt es kommerzielle Bewertungssysteme, auf die von Seiten des Bundes in Zukunft zurückgegriffen wird. Diese Bewertung soll weltweit und einheitlich nach gleichen Maßstäben nachvollziehbar sein und objektiviert erfolgen. Veränderungen können mit geringem Aufwand zeitnah erkannt und durch regelmäßige Anpassung (Bund) der Zuteilung der Dienstorte zu den Zonenstufen berücksichtigt werden. Die Zuteilung erfolgt entsprechend der bundesrechtlich vorgenommenen Bewertung und gilt aufgrund der dynamischen Verweisung unmittelbar. Zu Buchstabe c Redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen der Landesbesoldungsordnung A in Nummer 9. Zu Nummer 3 Redaktionelle Folgeänderung aufgrund des Fortgeltens der beamtenrechtlichen Altersteilzeitregelungen bis zum 31. Dezember 2011. Zu Nummer 4 Zu § 6 g Mit § 6 g LBesG wird die Rechtsgrundlage geschaffen, in den Fällen, in denen eine Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit vorzeitig beendet werden muss, einen nach dem Umfang der erbrachten Arbeitszeit gebotenen Besoldungsausgleich herbeizuführen. Die bewährte Störfallregelung des § 2 a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) wird auf weitere Formen der Teilzeitbeschäftigung mit ungleich verteilter Arbeitszeit (z. B. sogenanntes Sabbatjahr) in das Landesbesoldungsgesetz übernommen. Zu § 6 h Die Bestimmung des § 6 h LBesG ermächtigt die Landesregierung, die Vergütung für abgeleistete Mehrarbeit von Beamtinnen und Beamte durch Rechtsverordnung zu regeln. Regelungsinhalt und -reichweite der Verordnungsermächtigung sowie die Regelungstechnik entsprechen im Wesentlichen den bisherigen diesbezüglich (lediglich der Höhe nach modifiziert) geltenden bundesrechtlichen Vorschriften. Die Schaffung einer landesrechtlichen Ermächtigungsnorm ermöglicht es zukünftig, das überwiegend noch durch fortgeltende bundesrechtliche Bestimmungen geregelte Mehrarbeitsvergütungsrecht durch eine landesrechtliche Vollkodifikation zu ersetzen. Die Verordnungsermächtigung enthält gegenüber dem bisherigen Recht eine Erweiterung insoweit, als die Möglichkeit geschaffen wird, die Vorgaben des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Beseitigung der mittelbaren Diskriminierung der (zumeist weiblichen) Teilzeitbeschäftigten für den Bereich des Mehrarbeitsvergütungsrechts gesetzlich umzusetzen. 120 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Satz 1 bestimmt die Landesregierung zum Adressaten der Verordnungsermächtigung und stellt die Rechtsgrundlage für den Erlass von Bestimmungen für eine Abgeltung von durch Beamtinnen und Beamte geleistete Mehrarbeit dar. Klargestellt wird, in Übereinstimmung mit den statusrechtlichen Bestimmungen des § 73 Abs. 2 LBG, dass Mehrarbeit vorrangig durch Freizeit auszugleichen ist. Erst bei Nichterfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich wird dieser in einen nachrangigen Abgeltungsanspruch umgewandelt. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich setzt nach § 73 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 LBG voraus, dass die Mehrarbeit bei Vollzeitkräften fünf Stunden im Monat bzw. bei Teilzeitbeschäftigung ein Achtel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit überschreitet. Satz 2 fordert eine Messbarkeit der Mehrarbeitsleistung, um die zusätzlich zur gewährten Besoldung geleisteten Mittel berechnen zu können. Messbarkeit im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die Gesamtheit der Dienstleistung unter Anlegung objektiver Kriterien gemessen werden kann; dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten in feste Betriebsabläufe eingebunden ist, z. B. durch Dienst-, Einsatz- oder Unterrichtspläne. Satz 3 Halbsatz 1 enthält Vorgaben für den Verordnungsgeber, wie die Höhe der Mehrarbeitsvergütung zu berechnen ist. Die Festsetzung der Höhe der Vergütung unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen führt dazu, dass niedriger besoldete Beamtinnen und Beamten einen höheren Einkommenszuwachs erhalten als höher besoldete Beamtinnen und Beamten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Leistung von Mehrarbeit in der Regel die Unterschiede des Amtinhalts die Tätigkeit nicht mehr in dem Maße prägen, wie dies bei der Tätigkeit innerhalb der Arbeitszeit der Fall ist. Die pauschalierten Vergütungssätze für Mehrarbeit liegen daher – legitimerweise – in der Regel unter der entsprechend der jeweiligen Besoldungseinstufung erbrachten anteiligen Arbeitsvergütung. Satz 3 Halbsatz 2 enthält eine Ausnahmeregelung für Teilzeitkräfte. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. März 2008 (BVerwG 2 C 128.07 ) im Einklang mit dem – zuvor im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens angerufenen – Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 6. Dezember 2007, C 300/06) entschieden, dass eine Mehrarbeitsstunde, die eine Teilzeitbeschäftigte oder ein Teilzeitbeschäftigter bis zur jeweils geltenden Grenze der Vollbeschäftigung leistet, nicht schlechter vergütet werden darf als der gleich lange Dienst, den eine Vollzeitkraft im Rahmen der regulären Arbeitszeit leistet. Soweit Teilzeitbeschäftigte für entsprechende Mehrarbeitsstunden eine niedrigere Vergütung erhalten als Vollzeitbeschäftigte, liegt hierin eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige Diskriminierung der zumeist weiblichen Teilzeitbeschäftigten. Die erweiterte Ermächtigungsnorm ermöglicht nun eine rechtsprechungskonforme Ausgestaltung der Mehrarbeitsvergütungssätze für Teilzeitkräfte. Bis zum Erlass der landesrechtlichen Mehrarbeitsvergütungsverordnung wird der europarechtskonforme Vollzug des Mehrarbeitsvergütungsrechts in der Praxis durch das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 1. Dezember 2008 (P 1537 210 – 414) sichergestellt. 4465 Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Satz 4 enthält die bisher in § 80 Abs. 2 Satz 3 LBG enthaltene Höchstgrenze für Mehrarbeitsvergütung von höchstens 480 Stunden im Jahr, die nunmehr als gesetzlicher Rahmen für den Verordnungsgeber ausgestaltet wird. Die Bestimmung wird wegen des engen Zusammenhangs zum Vergütungsrecht im Landesbesoldungsgesetz verortet; inhaltlich wird die bisherige Rechtslage fortgeschrieben: Mehrarbeit über die im Gesetz vorgesehene, mit Mehrarbeitsvergütung abgeltungsfähige Höchstgrenze hinaus, kann nach wie vor nur durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden. mer 9) sind auch die Bestimmungen über die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen in das Landesrecht zu übernehmen. Die neue Nummer 1 a in den Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen entspricht dabei der lediglich redaktionell angepassten Bestimmung der Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Satz 3 stellt klar, dass Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen einer weiteren Aufschlüsselung nach Funktionen nicht entgegenstehen. Zu § 6 i Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 10. November 2009 beschlossen, die Besoldungsgruppe A 2 zu streichen. Ebenfalls gestrichen wird die Besoldungsgruppe A 1, in der jedoch auch bisher keine Ämter ausgebracht waren. Mit § 6 i LBesG werden die Beamtinnen und Beamten, bei denen sich durch § 135 dieses Gesetzes Änderungen in der Einstufung, in den Amtsbezeichnungen, den Amtszulagen oder den Funktionszusätzen ergeben oder deren Ämter von Bundesrecht in Landesrecht überführt werden, nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem Gesetz übergeleitet. Übergeleitet werden insbesondere die Beamtinnen und Beamten, deren Ämter aus der Bundesbesoldungsordnung A in die Landesbesoldungsordnung A überführt werden. Zu Nummer 5 Die gesetzliche Regelung stärkt durch die künftige Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit den Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“. Absatz 1 übernimmt die lediglich redaktionell angepasste Bestimmung des § 72 a Abs. 1 BBesG. Die begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG ermöglicht es dem Dienstherrn, die verbliebene Arbeitskraft von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern nutzbar zu machen, die ihre Dienstpflichten wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr während der gesamten, aber noch mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können. Ein Zuschlag zu den Dienstbezügen wird nach Absatz 2 nur gezahlt, wenn wegen der Einschränkung der Dienstfähigkeit die bisherige Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit herabgesetzt wird. Leichte Einschränkungen der Dienstfähigkeit sollen nicht zu einem Zuschlag führen. Dadurch wird der Abstand zur Besoldung bei voller Dienstfähigkeit gewahrt. Absatz 3 bestimmt die Höhe des nichtruhegehaltfähigen Zuschlags. Absatz 4 schließt die Gewährung des Zuschlags wegen begrenzter Dienstfähigkeit aus, wenn ein Anspruch auf einen Altersteilzeitzuschlag zusteht. Zu Nummer 6 Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 8. Zu Nummer 7 Redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen der Landesbesoldungsordnung A in Nummer 9. Zu Nummer 8 Mit der Überführung der bisher bundesrechtlich geregelten Grundamtsbezeichnungen in das Landesrecht (vgl. Num- Zu Nummer 9 Der Ministerrat hat zudem beschlossen, für die Lehrkräfte des gehobenen Dienstes im Landesbesoldungsgesetz jeweils ein neues funktionsloses Beförderungsamt zu schaffen. Hierzu werden auch die bisher im Bundesbesoldungsgesetz geregelten Eingangsämter des Lehrers an allgemeinbildenden Schulen, des Realschullehrers und des Fachlehrers, unter Beibehaltung der bisherigen Einstufung, in die Landesbesoldungsordnung A übernommen. Zur Wahrung des Abstandsgebots werden zudem sämtliche Funktionsämter an den Grundschulen sowie die Ämter der als pädagogische Koordinatoren eingesetzten Konrektoren an den Realschulen plus, den organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus, den Kooperativen Gesamtschulen und den Integrierten Gesamtschulen betragsmäßig um etwa eine halbe Besoldungsgruppe angehoben. Die Leiter der Studienseminare für das Lehramt an Grundund Hauptschulen im Amt des Rektors werden ebenfalls von der Besoldungsgruppe A 14 in die Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage angehoben. Des Weiteren ergeben sich Folgeänderungen durch die Reform des Laufbahnrechts. Die bisherigen vier Laufbahngruppen werden in einer einheitlichen Laufbahn zusammengeführt (vgl. Nummer 1). Künftig sollen deshalb auch die Grundamtsbezeichnungen der bisherigen Endämter mit den bisherigen Eingangsämtern der nächsthöheren Laufbahngruppe identisch sein und in einem Verzahnungsamt aufgehen. Dies macht eine Überführung dieser Verzahnungsämter (Sekretär, Inspektor und Rat) in die Landesbesoldungsordnung notwendig. Die bisherigen Spitzenämter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes (Oberamtsmeister in Besoldungsgruppe A 6, Amtsinspektor und Oberamtsrat) können nicht mehr verliehen werden. Die vorhandenen Stelleninhaber werden nach Maßgabe des § 6 i LBesG übergeleitet. Zu Nummer 10 In der Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A wird die Besoldungsgruppe A 2 gestrichen (vgl. Begründung zu Nummer 9). Daneben werden in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 die Tabellenstufen 8 bis 10 – soweit leer – mit steigenden Beträgen aufgefüllt. Zudem werden zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der rheinland-pfälzischen Hochschulen die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W angehoben. Durch die betragsmäßige Anhebung der Grundgehälter soll keine Schmälerung des für Leistungsbezüge zur Verfügung stehenden Besoldungsvolumens erfolgen. Diese Zielsetzung kommt in der Fußnote bei den Grundgehaltssätzen der Tabelle zur Besoldungsordnung W zum Ausdruck. 121 4465 Drucksache 15/ Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Die Änderungen in der Anlage IV ergeben sich aus der Überleitung der bisher bundesrechtlich geregelten Grundamtsbezeichnungen in das Landesrecht, aus der Schaffung neuer funktionsloser Beförderungsämter im Lehrerbereich sowie aus der sich hieraus ergebenden strukturellen Anpassung der Schulleitungsämter im Bereich der Grund- und Realschulen plus sowie der Kooperativen und Integrierten Gesamtschulen (vgl. Begründung zu den Nummern 7 und 8). Zu § 3 b Zu Nummer 11 Die Übergangsregelung in § 4 a dient der Klarstellung, dass die Änderungen in der Besoldungstabelle nicht für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und deren künftige Hinterbliebene gelten. Anlage 2 zu diesem Gesetz enthält eine zum 1. Juli 2010 geänderte Anlage VII zum Landesbesoldungsgesetz (vgl. Begründung zu Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa). Zu Nummer 12 Anlage 3 zu diesem Gesetz enthält eine zum 1. Januar 2012 geänderte Anlage VII zum Landesbesoldungsgesetz (vgl. Begründung zu Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb). Zu Nummer 13 Ergänzend zu Nummer 2 Buchst. b wird dem Landesbesoldungsgesetz nunmehr in Anlage 4 zu diesem Gesetz eine an die Landesbesoldung angepasste Tabelle der Grundgehaltsspannen (neue Anlage VIII), die anstelle der Grundgehaltsspannen des Bundes zur Ermittlung des Auslandszuschlages heranzuziehen ist, angefügt. Zu Nummer 14 Anlage 5 zu diesem Gesetz enthält eine zum 1. Januar 2012 angefügte Anlage IX zum Landesbesoldungsgesetz (vgl. Begründung zu Nummer 4 § 6 i LBesG). Zu § 136 Redaktionelle Folgeänderungen zu § 135 Nr. 9. Zu § 137 Die Bestimmung enthält Folgeänderungen des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes. Zu Nummer 2 Durch die in § 14 LBG geregelte Abschaffung der Laufbahngruppen ist die Formulierung an die neue Laufbahnsystematik und die neuen Regelungen über Einstiegsämter anzupassen. Dies wird durch Verweis auf § 1 a des Landesbesoldungsgesetzes erreicht. Zu Nummer 4 Zu § 138 Infolge der Abschaffung der vier Laufbahngruppen und des Wegfalls des Aufstiegs werden mit den Nummern 1 und 2 die in § 70 Abs. 5 und § 79 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) enthaltenen Bestimmungen überarbeitet. Sie gelten nunmehr für die Verfahren zur Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 an Beamtinnen und Beamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung im jeweiligen Einstiegsamt erfüllen. Durch Nummer 1 Buchst. d wird in § 70 Abs. 5 LPersVG ein neuer Satz 4 eingefügt. Danach sind die Sätze 1 bis 3 auf diejenigen Beamtinnen und Beamten anwendbar, die vor dem 1. Januar 2012 zum Laufbahnaufstieg nach § 23 der Laufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 102, BS 2030-5) zugelassen worden sind und nach § 130 Abs. 2 LBG nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen aufsteigen. Die Nummern 3 und 4 enthalten redaktionelle Änderungen. Nummer 5 beinhaltet eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung des Sparkassengesetzes (siehe § 141 Nr. 1). Der Hinweis auf die aufgrund des § 6 a Abs. 2 des Sparkassengesetzes (SpKG) erlassene Landesverordnung ist damit hinfällig. Zu § 139 Nummer 1 enthält redaktionelle Änderungen. Zu Nummer 2 wird auf die Begründung zu § 92 verwiesen. Zu § 140 Durch die in § 14 LBG geregelte Abschaffung der Laufbahngruppen ist die Formulierung an die neue Laufbahnsystematik und die neuen Regelungen über Einstiegsämter anzupassen. Die Bestimmung vollzieht die durch das Beamtenstatusgesetz des Bundes und den Neuerlass des Landesbeamtengesetzes erforderlich gewordenen Anpassungen beziehungsweise Folgeänderungen im Landesrichtergesetz (LRiG). Zu Nummer 3 Zu Nummer 3 Buchst. b wird auf die Begründung zu § 75 Abs. 1 bis 3 verwiesen. Zu § 3 a Die Mindestversorgung stellt betragsmäßig u. a. auf die bisherige Höhe der Bezüge in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 ab. Durch die vorgesehene Anfügung weiterer Stufen in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 soll sich keine – mit dieser Maßnahme nicht in Zusammenhang stehende – Änderung der Mindestversorgung ergeben. Ebenfalls sollen sich hierdurch nicht die maßgeblichen Mindesthöchstgrenzen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anzurechnendem Einkommen erhöhen. 122 Durch Nummer 6 wird die Regelung in § 79 Abs. 1 Halbsatz 1 LRiG an das nach § 44 vorgesehene Verfahren bei Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit angeglichen. Das nach dem bisherigen § 58 Abs. 1 LBG bestehende Erfordernis der Mitteilung der Versetzungsabsicht ergibt sich im Rahmen des Landesrichtergesetzes schon aus dem Umstand, dass die Maßnahme von der schriftlichen Zustimmung der oder des Betroffenen abhängig ist. Äußerungsfristen hierzu können von der obersten Dienstbehörde aufgrund ihrer Verfahrensherrschaft gesetzt werden. Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode Zu § 141 Die Vertreterinnen und Vertreter der Sparkassenbeschäftigten im Verwaltungsrat der Sparkasse werden nach den Bestimmungen der Landesverordnung nach § 6 a Abs. 2 des Sparkassengesetzes (Sparkassenwahlordnung – Mitarbeiter –) gewählt. Die Sparkassenwahlordnung – Mitarbeiter – regelt das Wahlverfahren durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die gesetzlich erforderliche Betätigungswahl durch die Vertretungen der Träger. § 90 Abs. 2 Satz 3 LPersVG mit seinem Hinweis auf den Regelungsinhalt der Sparkassenwahlordnung – Mitarbeiter – gehört systematisch ins Sparkassengesetz (Nummer 1). Die durch die Nummern 2 und 3 erfolgende Änderung der §§ 7 und 15 SpKG sind redaktioneller Art. 4465 Drucksache 15/ Inkrafttreten des § 66 wird der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008 (BVerwG 2 C 12.07) Rechnung getragen, in angemessener Zeit eine Ermächtigungsgrundlage für die Beihilfenverordnung zu schaffen. Artikel 13 des Landesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283, BS 2032-1 a) wird damit gegenstandslos. Im Hinblick auf die Einführung automatisierter Datenverarbeitungsverfahren zur elektronischen Speicherung von Beihilfedaten treten auch die Bestimmungen zum Beihilfeaktenrecht vorzeitig in Kraft. Ebenso tritt die Ermächtigungsnorm für den Erlass der Beihilfen-Zuständigkeitsverordnung (§ 124 Abs. 2 Satz 1) vorzeitig in Kraft, da die bisher in § 90 Abs. 1 enthaltene Ermächtigungsnorm am Tage nach der Verkündung des Landesbeamtengesetzes außer Kraft tritt. Zu Nummer 4 Buchst. a wird auf die Begründung zu § 52 verwiesen. Nach Absatz 2 treten zum 1. Juli 2010 die folgenden Änderungen in Kraft: Zu § 142 1. Die Anhebung der Erschwerniszulage für Spezialeinheiten der Polizei von 153,39 EUR auf 225,00 EUR (§ 135 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Nr. 11). Es handelt sich um durch das Beamtenstatusgesetz des Bundes und den Neuerlass des Landesbeamtengesetzes bedingte redaktionelle Änderungen anderer Landesgesetze. Ermächtigungsgrundlage für die in Absatz 2 vorgenommene Folgeänderung ist § 16 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes als Lex specialis zu § 36 BeamtStG. Zu § 143 Es handelt sich um durch das Beamtenstatusgesetz des Bundes und den Neuerlass des Landesbeamtengesetzes bedingte redaktionelle Änderungen anderer Landesverordnungen. Zu § 144 § 144 dient als Rechtsgrundlage für die Abwicklung der bis zum Inkrafttreten des neuen Landesbeamtengesetzes bewilligten Altersteilzeitverhältnisse. Zu § 145 Nach Absatz 1 Satz 1 tritt § 11 Abs. 3 bereits am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft (siehe Begründung zu § 11 Abs. 3). Die Ermächtigungsnormen für den Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Laufbahnrechts (§§ 17, 25 und 26) einschließlich näherer Regelungen zur Höchsaltersgrenze (§ 19 Abs. 1) sowie für die Zertifizierung der Systeme der Fortbildungsqualifizierung durch den Landespersonalausschuss oder einen von ihm zu bestimmenden Unterausschuss (§ 21 Abs. 3 Satz 4 und 5, § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 3) treten ebenfalls am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Damit können die notwendigen Anpassungen der Laufbahnvorschriften sowie die Zertifizierungen der Systeme der Fortbildungsqualifizierung zeitnah erfolgen. Mit dem vorzeitigen 2. Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde zum 1. Juli 2010 der Auslandszuschlag für den Bund neu geregelt. Die sich hieraus ergebenden Folgeänderungen (§ 135 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 13) müssen daher ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Nach Absatz 3 tritt die Bestimmung des § 6 j des Landesbesoldungsgesetzes, die erstmals auf landesgesetzlicher Grundlage einen Zuschlag für begrenzt Dienstfähige einführt, im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Nach Absatz 4 Satz 1 tritt das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2012 in Kraft. Die Aufhebung der Jugendarbeitsschutzverordnung ist Folgeänderung zu § 63, die Aufhebung der Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Landesbeamtengesetz, der Landesdisziplinarordnung, dem Bundesbesoldungsgesetz, dem Landesbesoldungsgesetz, dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz ist Folgeänderung zu § 124. Nach Absatz 5 Satz 1 bleiben Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des bisherigen Landesbeamtengesetzes ergangen sind und nicht ausdrücklich aufgehoben werden, in Kraft. Satz 2 ermächtigt das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, diejenigen nach Satz 1 fortgeltenden Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung aufzuheben, die nach diesem Gesetz nicht durch Neuregelung ersetzt werden können; betreffen diese nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums, werden sie von diesem im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung aufgehoben. 123