Landesbeamtengesetz - Landtag Rheinland

Transcrição

Landesbeamtengesetz - Landtag Rheinland
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ
15. W a h l p e r i o d e
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Landesbeamtengesetz (LBG)
A. Problem und Regelungsbedürfnis
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006
(BGBl. I S. 2034) sind die Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes und der Länder
neu geordnet worden. Auf dem Gebiet des allgemeinen öffentlichen Dienstrechts ist
die bisherige Rahmenkompetenz des Bundes nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Grundgesetzes (GG) entfallen. Gleichzeitig wurde in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG
dem Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung die Zuständigkeit zugewiesen, mit Zustimmung des Bundesrates die Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung zu regeln.
Der Bund hat mit dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz
regelt das Statusrecht für die Beamtinnen und Beamten in den Ländern und legt die
beamtenrechtlichen Grundstrukturen für ergänzendes Landesrecht fest. Den Ländern
obliegt es, die im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz verbliebenen Regelungsbereiche sowie das ausdrücklich in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG ausgenommene Laufbahnrecht zu erlassen. Künftig wird das Beamtenrecht in den Ländern
also in zwei Gesetzen geregelt sein, im bundeseinheitlich geltenden Beamtenstatusgesetz und ergänzend in jedem Land in einem eigenständigen Landesbeamtengesetz.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist diese Zweiteilung unvermeidbar; eine auch
nur deklaratorische Aufnahme der Regelungen des Beamtenstatusgesetzes in das
Landesbeamtengesetz wäre verfassungsrechtlich unzulässig.
Mit dem Ziel, die im Beamtenstatusgesetz dem Landesgesetzgeber verbliebenen Gestaltungsräume zu nutzen, soll das bisherige Landesbeamtengesetz an die veränderten
Rahmenbedingungen angepasst und fortentwickelt werden. Dies betrifft insbesondere das Laufbahnrecht. Das Beamtenstatusgesetz enthält infolge der Kompetenzverlagerung des Laufbahnrechts auf die Länder keine laufbahnrechtlichen Vorgaben. Die
Länder können daher ihr Laufbahnrecht insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 33 GG zukünftig eigenständig gestalten. In Rheinland-Pfalz soll der im Rahmen
der Föderalismusreform gewonnene Kompetenzzuwachs dazu genutzt werden, das
Laufbahnrecht durch die Einführung einer neuen Laufbahnstruktur an die zu erwartenden gesellschaftlichen und demografischen Entwicklungen sowie deren Einflüsse auf die Verwaltung anzupassen. Dadurch sollen die Einsatzmöglichkeiten der
Beamtinnen und Beamten laufbahnrechtlich erweitert, formale Laufbahnwechsel auf
das unbedingt erforderliche Maß reduziert und zugleich die Leistungsfähigkeit der
Verwaltung gesichert werden.
Das neue Laufbahnrecht setzt die wesentlichen Rahmenbedingungen für die berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten und damit auch für die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Ziel der rheinland-pfälzischen Landesregierung
ist, eine bessere Durchlässigkeit der Laufbahn für jede einzelne Beamtin und jeden einzelnen Beamten zu ermöglichen.
Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. April 2010
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Drucksache 15/
15. 04. 2010
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Drucksache 15/
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Neben dem vorgenannten Änderungsbedarf im Bereich des allgemeinen öffentlichen
Dienstrechts sind auch Änderungen bei der Besoldung der Beamtinnen und Beamten
des Landes vorzunehmen. Der Ministerrat hat am 10. November 2009 in einem Eckpunktepapier zur Dienstrechtsreform u. a. beschlossen, denjenigen Lehrerinnen und
Lehrern, die dem gehobenen Dienst angehören und für die bisher ein funktionsloses
Beförderungsamt nicht vorgesehen war, im Rahmen der Bestenauslese zumindest eine
derartige funktionslose Beförderungsmöglichkeit zukommen zu lassen. Sowohl aus
Gründen der Motivation der Lehrkräfte wie auch verbesserter Aufstiegsmöglichkeiten ist es geboten, in den Lehrämtern des bisherigen gehobenen Dienstes, ebenso
wie schon derzeit in den Lehrämtern des bisherigen höheren Dienstes, ein solches Beförderungsamt vorzusehen. Als Folge hiervon sind mehrere Schulleitungsämter besoldungsrechtlich höher zu bewerten, um auch zukünftig hinreichende monetäre Anreize bieten zu können, dass Lehrerinnen und Lehrer derartige Funktionsämter wahrnehmen. Zudem soll durch eine Anhebung der Grundgehälter der Besoldungsordnung W die Wissenschaftsbesoldung verbessert werden. Aber auch im Bereich der
unteren Besoldungsgruppen hat sich die Landesregierung zum Ziel gesetzt, den Beamtinnen und Beamten Einkommensverbesserungen zugutekommen zu lassen; so
soll künftig die Besoldungsgruppe A 2 gänzlich entfallen, wie auch Angehörigen der
Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 die Möglichkeit geboten werden soll, höhere Grundgehälter zu erzielen.
B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf setzt den beschriebenen Regelungsbedarf für das Land
um.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Durch die Reform des allgemeinen öffentlichen Dienstrechts des Landes sollen keine
Mehrausgaben entstehen. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, sollen diese Mehrausgaben aus den bestehenden (und insoweit nicht zu erhöhenden) Personalausgabenbudgets finanziert werden.
Das den bisherigen Verwendungsaufstieg ablösende Verfahren der Fortbildungsqualifizierung hingegen führt naturgemäß zu einem größeren Bedarf an geeigneten Fortbildungsangeboten. Der hiermit verbundene Mehraufwand ist zum weit überwiegenden Teil von der künftigen Personalplanung der einzelnen Dienststellen abhängig
und kann von daher nicht beziffert werden.
Außerdem werden die unter A aufgeführten besoldungsrechtlichen Maßnahmen zu
Mehrkosten führen. Hiervon entfallen Größenordnungen von 12 Mio. Euro auf den
Schulbereich, 1,76 Mio. Euro auf den Wissenschaftsbereich und 0,38 Mio. Euro auf
die Erhöhung der Grundgehälter der Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 (jeweils pro Jahr
und unter Berücksichtigung der höheren Versorgung).
Die Anhebung der Verbeamtungs-Höchstaltersgrenze kann ebenfalls zu Mehrkosten
führen, besonders bei der Versorgung. Diese Kosten sind jedoch nicht zuverlässig prognostizierbar, da sie vom tatsächlichen Umfang der Verbeamtung Lebensälterer im
Landesbereich sowie von zahlreichen weiteren Merkmalen, wie etwa der Anerkennung von individuell vorgeleisteten Vordienstzeiten, abhängig sind.
E. Zuständigkeit
Federführend ist das Ministerium des Innern und für Sport.
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Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
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Drucksache 15/
Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz
Mainz, den 13. April 2010
An den
Herrn Präsidenten
des Landtags Rheinland-Pfalz
55116 Mainz
Entwurf eines Landesbeamtengesetzes
Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung
beschlossenen Gesetzentwurf.
Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung
und Beschlussfassung vorzulegen.
Federführend ist der Minister des Innern und für Sport.
Kurt Beck
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Drucksache 15/
Landesbeamtengesetz
(LBG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§
§
§
§
1
2
3
4
Geltungsbereich
Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
Unmittelbares und mittelbares Beamtenverhältnis
Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
Teil 2
Beamtenverhältnis
§
§
§
§
§
5
6
7
8
9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Hoheitsrechtliche Tätigkeit
Vorbereitungsdienst
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung
Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen
Eignung
Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot
der Führung der Dienstgeschäfte
Rücknahme der Ernennung
Teil 3
Laufbahnen
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
Laufbahn
Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung
und Laufbahnbefähigung
Zugang aufgrund des Unionsrechts
Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
Einstellung
Probezeit
Beförderung
Fortbildung
Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich
Wechsel der Laufbahn oder des Laufbahnzweigs
Laufbahnverordnungen
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Teil 4
Landesinterne Abordnung, Versetzung
und Körperschaftsumbildung
§ 27
§ 28
§ 29
4
Grundsatz
Abordnung
Versetzung
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
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Drucksache 15/
Teil 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Abschnitt 1
Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
Entlassung kraft Gesetzes
Entlassung durch Verwaltungsakt
Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung
Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft
Ausbildungskosten
Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines
Wiederaufnahmeverfahrens
Gnadenrecht
Abschnitt 2
Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
Hinausschieben des Ruhestandsbeginns
Ruhestand auf Antrag
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen
und Beamten
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
Beginn des einstweiligen Ruhestands
Abschnitt 3
Dienstunfähigkeit
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter
Dienstfähigkeit
Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
Ärztliche Untersuchung
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 48
Beginn des Ruhestands, Zuständigkeiten
Teil 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Abschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
Verfassungstreue
Streikverbot
Diensteid
Ausschluss von dienstlichen Handlungen
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Annahme- und Ablieferungspflicht
Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
5
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Drucksache 15/
§ 57
§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
Wahl der Wohnung
Aufenthaltspflicht
Dienstkleidung
Schadensersatz
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
Arbeitsschutz
Jugendarbeitsschutz
Mutterschutz und Elternzeit
Jubiläumszuwendung
Beihilfen
Beleihung
Amtsbezeichnung
Dienstzeugnis
Ersatz von Sachschäden
Ersatz von Schäden bei Gewaltakten
Übergang von Ersatzansprüchen auf den Dienstherrn
Abschnitt 2
Arbeitszeit
§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
§ 80
§ 81
Arbeitszeit
Arbeitszeit der Lehrkräfte
Teilzeitbeschäftigung
Urlaub aus familiären Gründen
Urlaub bei Bewerberüberhang
Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung
Erholungsurlaub, Urlaub aus anderen Anlässen
Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft
Fernbleiben vom Dienst
Abschnitt 3
Nebentätigkeit
§ 82
§ 83
§ 84
§ 85
§ 86
Grundsätze zur Nebentätigkeit
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht
Verfahren bei nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen
Nähere Regelung der Nebentätigkeit
Abschnitt 4
Personalaktenrecht
§ 87
§ 88
§ 89
§ 90
§ 91
§ 92
§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
Grundsatz
Personalakte
Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
Anhörungspflicht
Zugang zur Personalakte
Akteneinsicht
Vorlage und Auskunft
Entfernung von Personalaktendaten
Beihilfeakte
Aufbewahrungsfristen
Teil 7
Vereinigungsfreiheit und Beteiligung
§ 97
§ 98
6
Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
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Drucksache 15/
Teil 8
Landespersonalausschuss
§ 99
§ 100
§ 101
§ 102
§ 103
§ 104
§ 105
Aufgaben
Mitglieder
Rechtsstellung der Mitglieder
Geschäftsordnung und Verfahren
Beweiserhebungen, Amtshilfe
Geschäftsstelle
Sonderregelungen
Teil 9
Besondere Beamtengruppen
Abschnitt 1
Landtag
§ 106 Beamtinnen und Beamte des Landtags
Abschnitt 2
Hochschulen
§ 107 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an
Hochschulen
Abschnitt 3
Schulen
§ 108 Lehrkräfte für Fachpraxis
Abschnitt 4
Polizei
§ 109
§ 110
§ 111
§ 112
§ 113
§ 114
§ 115
§ 116
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
Laufbahn
Besondere Altersgrenzen
Polizeidienstunfähigkeit
Polizeiärztliche Untersuchung
Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung
Besondere Pflichten im Polizeidienst
Politische Betätigung in Dienstkleidung
Abschnitt 5
Feuerwehr
§ 117 Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen
Dienstes
Abschnitt 6
Justizvollzug
§ 118 Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten
Abschnitt 7
Kommunale Gebietskörperschaften
§ 119 Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf
Zeit
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Drucksache 15/
Teil 10
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 120
§ 121
§ 122
§ 123
Anträge und Beschwerden
Verwaltungsrechtsweg, Revision
Vertretung des Dienstherrn
Zustellung
Teil 11
Zuständigkeit
§ 124 Zuständigkeit bei unmittelbaren Landesbeamtinnen
und Landesbeamten
§ 125 Zuständigkeit bei mittelbaren Landesbeamtinnen und
Landesbeamten
§ 126 Übertragung von Befugnissen
Teil 12
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 127 Zulassungsbeschränkungen
§ 128 Verwaltungsvorschriften
§ 129 Übergangsbestimmung für Beamtinnen und Beamte
auf Probe
§ 130 Übergangsbestimmung für am 31. Dezember 2011 vorhandene Laufbahnbefähigungen
§ 131 Übergangsbestimmung für am 31. Dezember 2011 geltende Bestimmungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen
§ 132 Übergangsbestimmung für Kommunalbeamtinnen
und Kommunalbeamte auf Zeit
§ 133 Änderung der Arbeitszeitverordnung
§ 134 Änderung der Mutterschutzverordnung
§ 135 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
§ 136 Änderung der Lehrkräfte-Stellenzulagenverordnung
§ 137 Änderung des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 138 Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
§ 139 Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
§ 140 Änderung des Landesrichtergesetzes
§ 141 Änderung des Sparkassengesetzes
§ 142 Änderung weiterer Landesgesetze
§ 143 Änderung weiterer Landesverordnungen
§ 144 Weiter geltende Vorschriften
§ 145 Inkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
8
(zu § 135 Nr. 10)
(zu § 135 Nr. 11)
(zu § 135 Nr. 12)
(zu § 135 Nr. 13)
(zu § 135 Nr. 14)
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
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Drucksache 15/
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Gesetz zur Regelung des
Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung für die Beamtinnen
und Beamten
1. des Landes,
2. der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten
sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln
oder Bestimmungen dieses Gesetzes für anwendbar zu erklären.
§2
Verleihung der Dienstherrnfähigkeit
durch Satzung
(zu § 2 BeamtStG)
Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen
wird, bedarf diese der Genehmigung der Landesregierung oder
der durch Gesetz hierzu ermächtigten Stelle.
§3
Unmittelbares und mittelbares
Beamtenverhältnis
(1) Das Beamtenverhältnis zum Land ist entweder unmittelbar
oder mittelbar.
(2) Unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte haben
das Land zum Dienstherrn, mittelbare Landesbeamtinnen und
Landesbeamte eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder
eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
§4
Oberste Dienstbehörden,
Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des
Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und
Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder
einem Beamten für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.
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(4) Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer
Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.
Teil 2
Beamtenverhältnis
§5
Hoheitsrechtliche Tätigkeit
(zu § 3 BeamtStG)
(1) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige
Aufgabe in der Regel Beamtinnen und Beamten zu übertragen.
(2) Die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und Hochschulen
gilt als hoheitsrechtliche Aufgabe.
§6
Vorbereitungsdienst
(zu § 4 BeamtStG)
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf
Widerruf abgeleistet.
(2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste
Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 zu bestimmen, dass der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden
kann. Auf die Auszubildenden sind die für Beamtinnen und
Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften des
Beamtenstatusgesetzes mit Ausnahme seines § 38, des Landesdisziplinargesetzes (LDG), des Landespersonalvertretungsgesetzes und dieses Gesetzes mit Ausnahme seiner §§ 51 und 66
entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Anstelle
des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem
Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 – 547 –)
in der jeweils geltenden Fassung abzugeben.
(3) Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die
Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes,
so kann er auf Antrag der oder des Auszubildenden in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass
neben § 38 auch § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG keine Anwendung finden. In ein öffentlich-rechtliches
Ausbildungsverhältnis nach Satz 1 darf nicht aufgenommen
werden, wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes in strafbarer Weise bekämpft. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§7
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(zu § 5 BeamtStG)
(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes
mit folgenden Maßgaben:
1. Das Ehrenbeamtenverhältnis kann aufgrund einer Rechtsvorschrift auch anders als durch Ernennung begründet werden.
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Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
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2. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können jederzeit verabschiedet werden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts
anderes bestimmt ist; § 32 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne
Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist. Es endet ferner
durch Abwahl, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
3. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 6 BeamtStG sowie § 8), das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 10 Abs. 3),
die Laufbahnen (§§ 14 bis 26), die Abordnung, Versetzung
und Körperschaftsumbildung (§§ 13 bis 16 BeamtStG sowie
§§ 27 bis 29), den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4, § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und 3, §§ 25 bis 32 BeamtStG sowie §§ 37 bis 48), die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf
Widerruf (§ 22 Abs. 4 und 5, § 23 Abs. 3 und 4 BeamtStG),
die Entlassung wegen Ernennung nach Erreichen der
Altersgrenze (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtStG), die Wohnung (§ 57), die Aufenthaltspflicht (§ 58), Dienstvergehen
von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (§ 47
Abs. 2 BeamtStG sowie § 61), den Arbeitsschutz (§ 62), die
Arbeitszeit (§ 73), die Nebentätigkeit (§§ 82 bis 84), den
Landespersonalausschuss (§§ 99 bis 105), die besonderen Beamtengruppen (§§ 106 bis 118), Kommunalbeamtinnen
und Kommunalbeamte auf Zeit (§ 119 Abs. 2) sowie das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung mit Ausnahme seines § 68.
(2) Die Ernennung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten
ist nichtig, wenn die Ernannten im Zeitpunkt der Ernennung
nach einer gesetzlichen Bestimmung über die Unvereinbarkeit
des Ehrenamtes mit einer anderen Tätigkeit nicht ernannt
werden durften. Die oder der Dienstvorgesetzte hat nach
Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes den Ernannten jede weitere
Fortführung der Dienstgeschäfte zu verbieten.
(3) Die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind entlassen,
wenn sie nach der Begründung des Ehrenbeamtenverhältnisses
eine Tätigkeit aufnehmen, die nach einer gesetzlichen Bestimmung mit dem Ehrenamt unvereinbar ist. Durch Wahl berufene Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind auch entlassen, wenn nach der Ernennung eine Voraussetzung der
Wählbarkeit entfällt. § 30 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen
und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
§8
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
(zu § 6 BeamtStG)
(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.
Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden die Bestimmungen über Laufbahnen (§§ 14 bis 26) keine Anwendung.
(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der
Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter
mindestens gleichwertigen Bedingungen für wenigstens die
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gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll und
das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist aus dem Beamtenverhältnis
zu entlassen. Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit im
Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt
für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(3) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt die
Beamtin oder der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie
oder er nicht entlassen oder im Anschluss an ihre oder seine
Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich mit Ablauf der Amtszeit
dauernd im Ruhestand. § 119 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Das Beamtenverhältnis der Beamtinnen und Beamten auf
Zeit, bei denen die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf
einer Wahl beruht (Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten), endet auch durch Abwahl, wenn diese gesetzlich vorgesehen ist.
§9
Zulassung von Ausnahmen für
die Berufung in das Beamtenverhältnis
(zu § 7 BeamtStG)
Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG lässt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zu. Sie oder er kann diese
Befugnis durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die
obersten Dienstbehörden übertragen.
§ 10
Zuständigkeit für die Ernennung,
Wirkung der Ernennung
(zu § 8 BeamtStG)
(1) Die unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten
werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ernannt. Sie oder er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der
Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde
ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf
Lebenszeit oder auf Zeit erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Während der Dauer eines
Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Widerruf ruhen die
beiderseitigen Rechte und Pflichten aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
§ 11
Stellenausschreibung, Feststellung der
gesundheitlichen Eignung
(zu § 9 BeamtStG)
(1) Freie oder frei werdende Planstellen sind auszuschreiben;
soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
sind freie oder frei werdende Planstellen, einschließlich solcher mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben, auch in Teilzeitform auszuschreiben. Bei den Stellenausschreibungen ist in
der Regel die weibliche und männliche Funktions- oder
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Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
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Amtsbezeichnung zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für die Stellen der in § 41 Abs. 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten
sowie der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz. Muss eine Stelle unvorhergesehen neu besetzt werden, kann von der Ausschreibung abgesehen werden. Über
weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung
entscheidet der Landespersonalausschuss. Die besonderen
Vorschriften über die Auswahl von Beamtinnen und Beamten
auf Zeit bleiben unberührt.
(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines amtsärztlichen
Gutachtens festzustellen.
(3) Die §§ 19 bis 22 des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) und die aufgrund des § 20
Abs. 3 GenDG erlassene Rechtsverordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 12
Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung,
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(zu § 11 BeamtStG)
(1) Die Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung ist der Beamtin oder dem Beamten und im Falle ihres oder seines Todes
den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.
(2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann
der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist sie zu verbieten. Das Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte kann erst ausgesprochen werden, wenn im
Fall
1. des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG die schriftliche Bestätigung
der Wirksamkeit der Ernennung,
2. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die Bestätigung der Ernennung oder
3. des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BeamtStG die Zulassung
einer Ausnahme
abgelehnt worden ist.
(3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten
sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die der oder dem Ernannten gewährten
Leistungen können belassen werden.
§ 13
Rücknahme der Ernennung
(zu § 12 BeamtStG)
(1) Die Rücknahme der Ernennung ist der Beamtin oder dem
Beamten und im Falle ihres oder seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BeamtStG muss
die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten er-
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folgen; die Frist beginnt, sobald die für die Ernennung zuständige Behörde Kenntnis von der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme durch die nach § 9 zuständige Stelle oder der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung
durch den Landespersonalausschuss oder die Aufsichtsbehörde hat. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
(2) Im Fall des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG gilt der Mangel der
Ernennung als geheilt, wenn seit der Ernennung ein Jahr und
sechs Monate verstrichen sind.
(3) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
Teil 3
Laufbahnen
§ 14
Laufbahn
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung angehören. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:
1. Verwaltung und Finanzen,
2. Bildung und Wissenschaft,
3. Justiz und Justizvollzug,
4. Polizei und Feuerwehr,
5. Gesundheit und Soziales,
6. Naturwissenschaft und Technik.
(3) Soweit zwingend erforderlich, können durch Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26) innerhalb einer Laufbahn fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden. Laufbahnzweige sind Ämter einer Laufbahn, die aufgrund einer
gleichen Qualifikation zusammengefasst werden.
(4) Innerhalb der Laufbahn wird abhängig von der Vor- und
Ausbildung nach Einstiegsämtern unterschieden. Unter Berücksichtigung des besoldungsrechtlichen Grundsatzes der
funktionsbezogenen Bewertung der Ämter sind die Einstiegsämter durch Gesetz festzulegen.
§ 15
Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
(1) Für den Zugang zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Einstiegsämtern in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet.
(2) Für den Zugang zum ersten Einstiegsamt sind mindestens
zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung die Qualifikation der Berufsreife und
2. als sonstige Voraussetzung
a) eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
b) ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
c) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein abgeschlossener
Vorbereitungsdienst.
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Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
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(3) Für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt sind mindestens
zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung
a) der qualifizierte Sekundarabschluss I oder
b) die Qualifikation der Berufsreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c) die Qualifikation der Berufsreife und eine abgeschlossene
Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und
2. als sonstige Voraussetzung
a) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit oder
b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder Fortbildung oder
c) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein abgeschlossener
Vorbereitungsdienst.
(4) Für den Zugang zum dritten Einstiegsamt sind mindestens
zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelorgrad
oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und
2. als sonstige Voraussetzung
a) eine hauptberufliche Tätigkeit oder
b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 entfallen, wenn das
Hochschulstudium die wissenschaftlichen Kenntnisse und
Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und
Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der zu übertragenden
Laufbahnaufgaben erforderlich sind; dies gilt auch, wenn berufspraktische Defizite durch eine auf bis zu sechs Monate zu
bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben ausgeglichen werden können.
(5) Für den Zugang zum vierten Einstiegsamt sind mindestens
zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder
einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und
2. als sonstige Voraussetzung
a) eine hauptberufliche Tätigkeit oder
b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für den Zugang
zum Einstiegsamt zu vermitteln.
§ 16
Bei einem anderen Dienstherrn erworbene
Vorbildung und Laufbahnbefähigung
(1) Die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst darf nicht
deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für das betreffende Einstiegsamt vorgeschriebene
Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat.
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(2) Wer die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat, besitzt, soweit erforderlich nach erfolgreicher Einführung, die Laufbahnbefähigung nach § 15.
§ 17
Zugang aufgrund des Unionsrechts
Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008
Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April
2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 2 regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für
das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium das Nähere für eine Verwendung im Schuldienst durch
Rechtsverordnung. In den Rechtsverordnungen nach den Sätzen 2 und 3 kann die Zulassung für Anpassungslehrgänge in
entsprechender Anwendung des § 127 beschränkt werden.
§ 18
Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
(1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer,
ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin, anderer Bewerber). Dies gilt
nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung
durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart
der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist.
(2) Die Befähigung von anderen Bewerberinnen und anderen
Bewerbern ist durch den Landespersonalausschuss oder durch
einen von ihm zu bestimmenden Unterausschuss festzustellen.
§ 19
Einstellung
(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit
darf grundsätzlich nur berufen werden, wer das 45. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat. In ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes darf
grundsätzlich nur berufen werden, wer das 40. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26).
(2) Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) auf Probe oder auf Lebenszeit ist nur in
einem Einstiegsamt zulässig. Abweichend von Satz 1 kann
1. bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen
Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 15 geregelten
Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die
Laufbahnverordnung (§ 25) dies bestimmt,
2. bei Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 41,
3. bei den Mitgliedern des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz
oder
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4. bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss
auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen
werden.
§ 20
Probezeit
(zu § 10 BeamtStG)
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe,
während der sich die Beamtinnen und Beamten bewähren
sollen.
(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb
des öffentlichen Dienstes kann bis zu einer Mindestprobezeit
von einem Jahr vorgesehen werden. Auf die Mindestprobezeit
kann verzichtet werden, wenn mindestens ein Jahr der nach
Satz 2 anrechenbaren Zeiten im Bereich der Behörde zurückgelegt worden ist, die die Feststellung trifft, ob die Beamtin
oder der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat. Auf die
Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit ist die Zeit
einer Tätigkeit bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtags oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder bei
einem kommunalen Spitzenverband anzurechnen.
(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin
oder des Beamten sind unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu bewerten.
(4) Die Probezeit kann bis zu der Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Die Frist verlängert sich um die Zeit
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
(5) Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 41 leisten keine
Probezeit.
§ 21
Beförderung
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin
oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt verliehen wird.
(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. während der Probezeit,
2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei
denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt,
3. vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten
Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens
sechs Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen
und Beamten auf Zeit, die Beamtinnen und Beamten im
Sinne des § 41 sowie für die Mitglieder des Rechnungshofs
Rheinland-Pfalz,
4. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei
denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden
braucht.
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
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(3) Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7,
A 10 oder A 14 von Beamtinnen und Beamten, die nicht die
Zugangsvoraussetzungen für eine Einstellung im jeweiligen
Einstiegsamt erfüllen, setzt den Erwerb
1. der erforderlichen Qualifikation im Rahmen einer durch
Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 26 eingerichteten Ausbildung (Ausbildungsqualifizierung) oder
2. der erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer schrittweisen Qualifizierung (Fortbildungsqualifizierung)
voraus. Die Fortbildungsqualifizierung vermittelt unter
Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine entsprechende
Qualifikation für die dem nächsthöheren Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter. Die Maßnahmen der Fortbildungsqualifizierung sollen aus fachrichtungsspezifischen und
überfachlichen Inhalten bestehen und mit Prüfungen oder anderen Erfolgsnachweisen abschließen. Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender Unterausschuss
zertifiziert die einzelnen Systeme der Fortbildungsqualifizierung. Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender Unterausschuss achtet unter Berücksichtigung
der jeweiligen Aufgabenbereiche auf die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen sowie auf die Vergleichbarkeit der einzelnen Systeme.
§ 22
Fortbildung
Die berufliche Entwicklung in der Laufbahn setzt eine entsprechende Qualifizierung, insbesondere die erforderliche
Fortbildung, voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und
sich darüber hinaus selbst fortzubilden. Der Dienstherr hat
durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen sowie deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistungsfähigkeit auf konzeptioneller
Grundlage durch geeignete Personalentwicklungs- und -führungsmaßnahmen zu fördern.
§ 23
Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich
(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, die Betreuung
eines Kindes unter 18 Jahren, die Pflege eines nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder die
Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken.
(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in
den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre
oder seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder
Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich
innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, ist der Grad ihrer oder seiner fachlichen Eignung
nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des
Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Abs. 1 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie die Zeiten
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nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu legen.
Satz 1 gilt entsprechend für die Verzögerung der Bewerbung
um Einstellung wegen der Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen; der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.
(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge
1. der Geburt,
2. der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren,
3. der Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder
4. der Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
kann die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung des
Landespersonalausschusses abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 und 2 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz,
für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz
sowie für ehemalige Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz entsprechend anzuwenden.
§ 24
Wechsel der Laufbahn oder des Laufbahnzweigs
(1) Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn
ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung
für die neue Laufbahn besitzt. Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, ist ein Laufbahnwechsel durch Entscheidung der für die Gestaltung der
Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde zulässig. Dabei kann eine Einführung vorgesehen werden, deren Umfang
allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen ist. Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch fachgesetzliche
Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung
oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben
zwingend erforderlich, ist ein Laufbahnwechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die
neue Laufbahn zulässig.
(2) Die Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26) können bestimmen, dass ein Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen Laufbahnzweig einer Laufbahn von Qualifizierungsmaßnahmen abhängig gemacht wird.
§ 25
Laufbahnverordnungen
(1) Unter Berücksichtigung der §§ 14 bis 24 ist die nähere Ausgestaltung der Laufbahnen durch Rechtsverordnung (Laufbahnverordnung) zu bestimmen. In der Laufbahnverordnung
sind insbesondere zu regeln:
1. die Gestaltung der Laufbahnen, insbesondere die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 14),
2. der Zugang zu den Laufbahnen (§§ 15 bis 18); dabei sind
auch die Mindestdauer einer hauptberuflichen Tätigkeit
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3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
und eines Vorbereitungsdienstes sowie das Absehen von
einer hauptberuflichen Tätigkeit und von einem Vorbereitungsdienst zu regeln,
die Durchführung von Prüfungen einschließlich der Prüfungsnote,
Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren
Amt als einem Einstiegsamt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1),
die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeit auf die Probezeit (§ 20),
die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen (§ 21),
die Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),
die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen,
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24
Abs. 1),
die Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter
Menschen,
die Besonderheiten für mittelbare Landesbeamtinnen und
Landesbeamte.
(2) Die Landesregierung erlässt die Laufbahnverordnung. Abweichend von Satz 1 erlässt die Laufbahnverordnung für
1. den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst, den schulpsychologischen Dienst sowie die Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten das für das Schulwesen zuständige Ministerium,
2. den Polizeidienst das für die Polizei zuständige Ministerium
im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche
Dienstrecht zuständigen Ministerium und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.
§ 26
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für das
allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium
durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung
und Prüfung im Vorbereitungsdienst zu erlassen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung). In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sind unter Berücksichtigung der Laufbahnverordnung insbesondere zu regeln:
1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
2. der Umfang und die Ausgestaltung der Ausbildung,
3. die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,
4. Vorschriften über Zwischenprüfungen, soweit erforderlich,
5. die Durchführung von Prüfungen,
6. die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der
Prüfung,
7. die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,
8. das Rechtsverhältnis der oder des Auszubildenden,
9. die Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter
Menschen.
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Teil 4
Landesinterne Abordnung, Versetzung
und Körperschaftsumbildung
§ 27
Grundsatz
(1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Abordnungen
und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1
Abs. 1 genannten Dienstherren.
(2) Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder der Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im
schriftlichen Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden.
(3) Für landesinterne Körperschaftsumbildungen gelten die
§§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im
Sinne des § 16 BeamtStG zu rechnen, so können die obersten
Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen,
dass Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet von der
Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf
höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll
nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die
Durchführung der nach den §§ 16 bis 18 BeamtStG erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
§ 28
Abordnung
(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen
vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben
oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem
Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der
Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist
auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt
mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren
übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der
Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von
Satz 1 ist die Abordnung auch ohne diese Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben
Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von
fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Werden Beamtinnen oder Beamte zu einem anderen
Dienstherrn abgeordnet, finden auf sie, soweit zwischen den
Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich
des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Bestimmungen
über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten
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Drucksache 15/
mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihnen zustehenden Leistungen ist
auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie abgeordnet sind.
§ 29
Versetzung
(1) Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder aus
dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens
demselben Grundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer
anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als
Bestandteile des Grundgehalts. Besitzen die Beamtinnen und
Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, sind
sie verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Beim Wechsel des Dienstherrn sollen
die Beamtinnen und Beamten gehört werden.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des
Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte,
deren Aufgabengebiete davon berührt sind, auch ohne ihre
Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen
Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben
Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt
entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte; Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem
neuen Dienstherrn fortgesetzt.
Teil 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Abschnitt 1
Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
§ 30
Entlassung kraft Gesetzes
(zu § 22 BeamtStG)
(1) In den Fällen des § 22 Abs. 1 bis 3 BeamtStG ist der Tag der
Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen.
(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 BeamtStG ist die oberste Dienstbehörde
zuständig.
(3) Im Falle des § 22 Abs. 3 BeamtStG kann die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem
Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen.
(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind aus dem Beamtenverhältnis entlassen
1. spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfung bestanden ist,
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2. mit Ablauf des Tages, an dem eine vorgeschriebene Zwischenprüfung oder die Prüfung endgültig nicht bestanden
ist.
Im Fall von Satz 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch
frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im
Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.
§ 31
Entlassung durch Verwaltungsakt
(zu § 23 BeamtStG)
(1) Das Verlangen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG
muss der oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung
der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, ohne Genehmigung der für die Entlassung zuständigen Behörde
nur innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei der oder dem
Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie
kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate. Bei Lehrkräften kann die
Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei
dem hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen
Personal der Hochschulen bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden.
(2) Im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG kann die Entlassung ohne Einhaltung einer Frist erfolgen; vor der Entlassung ist in entsprechender Anwendung der §§ 16 und 27 bis 35
LDG der Sachverhalt aufzuklären. In den übrigen Fällen des
§ 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG und in den Fällen des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 BeamtStG beträgt die Frist für die Entlassung bei
einer Beschäftigungszeit
1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss
eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis im Bereich derselben obersten
Dienstbehörde.
(3) Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassene Beamtinnen und Beamte sind auf ihre Bewerbung bei gleichwertiger
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu
berücksichtigen.
(4) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gilt Absatz 2
entsprechend.
§ 32
Zuständigkeit, Verfahren und
Wirkung der Entlassung
(1) Die Entlassung nach § 23 BeamtStG wird von der Stelle
schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes
bestimmt ist, tritt die Entlassung im Falle des § 23 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Übrigen mit Ablauf des auf die Zustellung der Entlassungsverfügung folgenden Monats ein.
(2) Nach ihrer Entlassung haben die früheren Beamtinnen und
Beamten keinen Anspruch auf Leistungen ihres früheren
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Drucksache 15/
Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Ihnen kann die Erlaubnis erteilt werden, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im
Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen.
Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die
früheren Beamtinnen und Beamten sich ihrer als nicht würdig
erweisen.
§ 33
Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft
Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und
deren Ämter kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar
sind, gelten § 15 Abs. 3, die §§ 30 bis 33 und 34 Abs. 1 und 2
und § 37 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz
(AbgGRhPf) entsprechend.
§ 34
Ausbildungskosten
(1) Das jeweils zuständige Ministerium kann für seinen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die
dem Dienstherrn über die Anwärterbezüge hinaus entstandenen Ausbildungskosten zurückgefordert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte im Rahmen des Vorbereitungsdienstes
ein Studium an einer landeseigenen Fachhochschule abgeschlossen hat und das Beamtenverhältnis durch Entlassung
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG vor Ablauf von fünf
Jahren nach der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten
auf Probe endet.
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Rückforderung von Ausbildungskosten zu regeln sowie die Art und
Höhe der für eine Rückforderung in Betracht kommenden
Ausbildungskosten festzulegen.
§ 35
Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte
und eines Wiederaufnahmeverfahrens
(zu § 24 BeamtStG)
(1) Endet ihr Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG,
haben die früheren Beamtinnen und Beamten keinen Anspruch auf Leistungen ihres früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, hat die Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder er
die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig
ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder
einer vergleichbaren Laufbahn wie das bisherige Amt und mit
mindestens demselben Grundgehalt. Bis zur Übertragung des
neuen Amtes erhält sie oder er, auch für die zurückliegende
Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihr oder ihm aus dem
bisherigen Amt zugestanden hätten. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, auf Probe
und auf Widerruf; für Beamtinnen und Beamte auf Zeit jedoch
nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist
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das frühere Amt einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit inzwischen neu besetzt, hat sie oder er für die restliche Dauer der
Amtszeit Anspruch auf rechtsgleiche Verwendung in einem
anderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung,
stehen ihr oder ihm nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu.
(3) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verlieren Beamtinnen
und Beamte die ihnen zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur
rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht
geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen der
Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf
Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art.
(4) Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen für eine
Zeit, in der das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 2 BeamtStG
als nicht unterbrochen galt, zustehenden Dienstbezüge ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzieltes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Sie
sind zur Auskunft über anrechenbares Einkommen verpflichtet.
§ 36
Gnadenrecht
(1) Das Recht, die beamtenrechtlichen Folgen eines strafgerichtlichen Urteils im Gnadenwege zu mildern oder zu beseitigen, übt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident
aus.
(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in
vollem Umfang beseitigt, gilt von diesem Zeitpunkt ab § 24
Abs. 2 BeamtStG entsprechend. Die Zeit von der rechtskräftigen Verurteilung bis zum Erlass des Gnadenakts gilt nicht als
Dienstzeit.
(3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenwege bewilligt werden, findet § 106 Abs. 2 und 3 LDG entsprechende Anwendung, soweit die Gnadenentscheidung nichts anderes bestimmt.
Abschnitt 2
Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
§ 37
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(zu § 25 BeamtStG)
(1) Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des
65. Lebensjahres die Altersgrenze (Regelaltersgrenze). Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem
sie die Altersgrenze erreichen. Für Lehrkräfte gilt als Altersgrenze das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht,
in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen
und Beamten gelten mit dem Ende des Monats, in dem sie das
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65. Lebensjahr vollenden, als dauernd in den Ruhestand versetzt.
§ 38
Hinausschieben des Ruhestandsbeginns
Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann mit Zustimmung
der Beamtin oder des Beamten oder auf ihren oder seinen Antrag der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist,
die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht überschreiten darf, hinausgeschoben werden. Der Antrag ist spätestens
sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen.
§ 39
Ruhestand auf Antrag
(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren
Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 40
Einstweiliger Ruhestand bei
Umbildung von Körperschaften
(zu § 18 BeamtStG)
Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18
Abs. 2 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr ab der Umbildung der Körperschaft.
§ 41
Einstweiliger Ruhestand von
politischen Beamtinnen und Beamten
(zu § 30 BeamtStG)
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann
mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe
von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:
1. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
2. Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
3. die Sprecherin oder den Sprecher der Landesregierung sowie Beamtinnen und Beamte, die mit ihrer Zustimmung
schriftlich zu Referentinnen und Referenten für Presseoder Öffentlichkeitsarbeit bei einer obersten Landesbehörde bestellt worden sind,
4. die Ständige Vertreterin oder den Ständigen Vertreter der
oder des Bevollmächtigten des Landes beim Bund und für
Europa,
5. die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
6. Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsidentinnen
und Vizepräsidenten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen,
7. die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz bei dem für den Verfassungsschutz zuständigen
Ministerium sowie
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8. die Beauftragte oder den Beauftragten der Landesregierung
für Migration und Integration,
soweit sie Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt
werden können, bleiben unberührt.
(3) Wer bereits vor Übertragung eines Amtes nach Absatz 1
Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit war, ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten nach Beginn des einstweiligen
Ruhestands zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu
berufen. Das zu übertragende Amt muss derselben oder einer
gleichwertigen Laufbahn angehören wie das vor der Übertragung des Amtes nach Absatz 1 zuletzt bekleidete Amt und
mindestens mit demselben Grundgehalt verbunden sein.
§ 42
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung
und Auflösung von Behörden
(zu § 31 BeamtStG)
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Umbildung oder Auflösung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen diesen in den einstweiligen Ruhestand
versetzten Beamtinnen und Beamten vorbehalten werden,
wenn sie für diese Stellen geeignet sind. Die Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von
drei Monaten ab der Umbildung oder Auflösung der Behörde
erfolgen.
§ 43
Beginn des einstweiligen Ruhestands
Der einstweilige Ruhestand beginnt grundsätzlich mit dem
Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. Ein späterer
Zeitpunkt kann festgesetzt werden, der jedoch vor dem Beginn des auf die Bekanntgabe folgenden vierten Kalendermonats liegen muss.
Abschnitt 3
Dienstunfähigkeit
§ 44
Verfahren bei Dienstunfähigkeit
und begrenzter Dienstfähigkeit
(zu den §§ 26 und 27 BeamtStG)
(1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin oder
des Beamten, ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der
oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die
Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten
zu lassen.
(2) Beantragt die Beamtin oder der Beamte unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, hat die oder der Dienstvorgesetzte zur
Überprüfung des Gesundheitszustands der Beamtin oder des
Beamten eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen.
(3) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beträgt sechs
Monate.
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(4) Stellt die oder der Dienstvorgesetzte aufgrund des ärztlichen Gutachtens die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des
Beamten fest, ist ohne Bindung an diese Feststellung über die
Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden; zuvor können
weitere Beweise erhoben werden.
(5) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, werden mit Beginn des auf
die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.
(6) Die Absätze 1, 4 und 5 gelten für die begrenzte Dienstfähigkeit entsprechend.
§ 45
Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
(zu § 28 BeamtStG)
Die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG über die Versetzung in den Ruhestand von unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die sich im Beamtenverhältnis auf
Probe befinden, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.
§ 46
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(zu § 29 BeamtStG)
Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können
(§ 29 Abs. 1 BeamtStG), beträgt zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand.
§ 47
Ärztliche Untersuchung
(1) In den Fällen des § 44 dieses Gesetzes und des § 29 Abs. 5
BeamtStG wird die ärztliche Untersuchung der unmittelbaren
Landesbeamtinnen und Landesbeamten auf Veranlassung der
oder des Dienstvorgesetzten durch die zentrale medizinische
Untersuchungsstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend
und Versorgung vorgenommen; die ärztliche Untersuchung
der mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten kann
nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen werden.
(2) Das die tragenden Feststellungen und Gründe einer ärztlichen Untersuchung nach Absatz 1 enthaltende Gutachten
wird der Behörde nur im Einzelfall mitgeteilt, soweit dessen
Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von der Behörde zu treffende Entscheidung
unerlässlich ist.
(3) Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden. Es ist versiegelt zu der Personalakte zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der §§ 44 bis 46 und 81 verarbeitet
oder genutzt werden.
(4) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die
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Behörde hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt
der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche
Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung
befugten Person eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an
die Behörde erteilten Auskünfte sowie auf Verlangen eine
Kopie des ärztlichen Gutachtens.
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 48
Beginn des Ruhestands, Zuständigkeiten
(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt,
soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit von fünf
Jahren nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts voraus.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die für die
Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die
Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(3) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung
über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem
Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann
ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.
Teil 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Abschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 49
Verfassungstreue
(zu § 33 BeamtStG)
Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
im Sinne der Verfassung für Rheinland-Pfalz bekennen und
für deren Erhaltung eintreten.
§ 50
Streikverbot
Dienstverweigerung oder Arbeitsniederlegung zur Wahrung
oder Förderung der Arbeitsbedingungen sind mit dem Beamtenverhältnis nicht zu vereinbaren.
§ 51
Diensteid
(zu § 38 BeamtStG)
(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland und der Verfassung für Rheinland-Pfalz, Gehor-
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sam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“
geleistet werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die erklären, aus Glaubens- oder
Gewissensgründen keinen Eid leisten zu wollen, können anstelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder
eine andere Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zugelassen worden ist,
kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Stattdessen
ist eine gewissenhafte Erfüllung der Amtspflichten zu geloben.
§ 52
Ausschluss von dienstlichen Handlungen
Für dienstliche Handlungen außerhalb eines Verwaltungsverfahrens gilt § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
§ 53
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(zu § 39 BeamtStG)
Beamtinnen und Beamte, denen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, haben dienstlich empfangene Sachen auf
Verlangen herauszugeben. Ihnen kann untersagt werden,
Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in
Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.
§ 54
Tätigkeit nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses
(zu § 41 BeamtStG)
(1) Die Anzeigepflicht nach § 41 Satz 1 BeamtStG besteht in
den Fällen des § 25 BeamtStG innerhalb eines Zeitraums von
drei Jahren und im Übrigen von fünf Jahren nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses.
(2) Maßgebend für die Anzeigepflicht nach § 41 Satz 1 BeamtStG ist ein Zusammenhang der Erwerbstätigkeit oder
sonstigen Beschäftigung mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beamtenverhältnisses.
§ 55
Annahme- und Ablieferungspflicht
Die Beamtin oder der Beamte hat Aufwandsentschädigungen
und Sitzungsgelder, die für dem Hauptamt zuzurechnende
Tätigkeiten in einem Organ eines Unternehmens gezahlt werden, entgegenzunehmen und unverzüglich an den Dienstherrn
abzuliefern.
§ 56
Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
Beamtinnen und Beamte dürfen Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer
ausländischen Regierung nur mit Genehmigung der Minister-
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präsidentin oder des Ministerpräsidenten annehmen. Dies gilt
nicht, soweit eine Genehmigung der Bundespräsidentin oder
des Bundespräsidenten erforderlich ist.
§ 57
Wahl der Wohnung
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die zuständige Dienstbehörde kann, wenn die dienstlichen
Verhältnisse es erfordern, die Weisung erteilen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.
§ 58
Aufenthaltspflicht
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden,
den Aufenthaltsort so zu wählen, dass die Dienststelle innerhalb der gebotenen Zeit erreicht werden kann.
§ 59
Dienstkleidung
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienstkleidung zu
tragen, wenn es ihr Amt erfordert. Die näheren Vorschriften
hierzu erlässt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
die oberste Dienstbehörde.
§ 60
Schadensersatz
(zu § 48 BeamtStG)
(1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als
Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der
Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom
Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber
rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der
Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.
§ 61
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamten
(zu § 47 Abs. 2 BeamtStG)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie bei
früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen
gilt es auch als Dienstvergehen, wenn sie
1. entgegen § 29 Abs. 2 oder Abs. 3 BeamtStG oder entgegen
§ 30 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BeamtStG
einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder
2. ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 BeamtStG verletzen.
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Drucksache 15/
§ 62
Arbeitsschutz
(1) Die aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch
Artikel 15 Abs. 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160), erlassenen Rechtsverordnungen finden Anwendung.
(2) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der
öffentlichen Sicherheit, kann das jeweils zuständige Ministerium für bestimmte Tätigkeiten in seinem Geschäftsbereich
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den
sozialen, technischen und medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Ministerium regeln, dass Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der nach Absatz 1 geltenden Rechtsverordnungen ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind.
Hierbei ist festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
§ 63
Jugendarbeitsschutz
(1) Der erste und dritte Abschnitt des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der
jeweils geltenden Fassung sind auf Beamtinnen und Beamte
unter 18 Jahren (jugendliche Beamtinnen und Beamte) anzuwenden. Die darin der Aufsichtsbehörde zugeordneten Aufgaben und Befugnisse entfallen.
(2) Die zur gesundheitlichen Betreuung durchzuführenden
Untersuchungen erfolgen durch die Amtsärztin oder den
Amtsarzt oder durch eine beamtete Ärztin oder einen beamteten Arzt. Die Kosten trägt, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, der Dienstherr.
(3) Für Dienststellen, die regelmäßig jugendliche Beamtinnen
und Beamte beschäftigen, gelten die §§ 47 und 48 JArbSchG
entsprechend.
(4) Soweit die Eigenart des Polizeidienstes oder die Belange der
inneren Sicherheit es erfordern, kann das für die Polizei zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den sozialen, technischen und medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Ministerium Ausnahmen
von den nach Absatz 1 geltenden Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Beamtinnen und Beamte des Polizeidienstes bestimmen.
§ 64
Mutterschutz und Elternzeit
(zu § 46 BeamtStG)
Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der
Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
1. des Mutterschutzgesetzes und
2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit.
Für die Dauer der Elternzeit werden Beihilfen (§ 66) gewährt.
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§ 65
Jubiläumszuwendung
Den Beamtinnen und Beamten kann bei Dienstjubiläen eine
Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt das
für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
§ 66
Beihilfen
(1) Anspruch auf Beihilfen haben
1. Beamtinnen und Beamte,
2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
3. frühere Beamtinnen und frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen
oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,
4. Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und
5. Waisen (§ 23 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis
zum 31. August 2006 geltenden Fassung),
solange sie laufende Bezüge erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil diese wegen der Anwendung von Ruhens- oder
Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden. Abweichend von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 die Gewährung von Beihilfen auch für solche Zeiträume
zugelassen werden, in denen keine laufenden Bezüge gezahlt
werden. Jede in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannte Person erhält Beihilfen auch für ihre wirtschaftlich nicht selbstständige Ehegattin oder Lebenspartnerin oder ihren wirtschaftlich nicht
selbstständigen Ehegatten oder Lebenspartner sowie für Kinder; die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der in
Halbsatz 1 genannten Angehörigen regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 5.
(2) Beihilfefähig sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, für
Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten, bei dauernder Pflegebedürftigkeit sowie in Fällen einer Empfängnisregelung, eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation.
(3) Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen
Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschalen gewährt. Der Bemessungssatz muss mindestens 50 v. H. betragen. Leistungen, die aufgrund Rechtsvorschrift oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung zustehen, sind zu berücksichtigen;
Ausnahmen können durch Rechtsverordnung nach Absatz 5
zugelassen werden. Leistungen von Versicherungen können
berücksichtigt werden. Die Beihilfen dürfen zusammen mit
den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen Dritter die
dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.
(4) Die auszuzahlenden Beihilfen werden je Kalenderjahr, in
dem Aufwendungen in Rechnung gestellt worden sind, um
folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt:
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Stufe Besoldungsgruppen
Betrag
1
2
3
100,00 EUR
150,00 EUR
4
5
6
Besoldungsgruppen A 7 und A 8
Besoldungsgruppen A 9 bis A 11
Besoldungsgruppen A 12 bis A 15,
B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3,
R 1, W 1
Besoldungsgruppen A 16, B 2 und
B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3,
W2
Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4,
R 4 bis R 7, W 3
Höhere Besoldungsgruppen
300,00 EUR
450,00 EUR
600,00 EUR
750,00 EUR.
Die Beträge nach Satz 1 bemessen sich
1. bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie
früheren Beamtinnen und Beamten nach dem Ruhegehaltssatz,
2. bei Witwen und Witwern sowie hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach 55 v. H. des Ruhegehaltssatzes;
dabei darf die Kostendämpfungspauschale in den Fällen der
Nummer 1 70 v. H. und in den Fällen der Nummer 2 40 v. H.
der Beträge nach Satz 1 nicht übersteigen.
(5) Das Nähere regelt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für
das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In ihr sind insbesondere Regelungen zu treffen
1. über die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen bei
stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung eines
monatlichen Betrages und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der Wahlleistung Zweibettzimmer,
2. über Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale und
Minderungsbeträge zur Kostendämpfungspauschale für
Kinder und
3. zum Verfahren.
Außerdem kann durch die Rechtsverordnung die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen begrenzt werden; insbesondere
können
1. Höchstgrenzen eingeführt und
2. die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
a) auf bestimmte Indikationen beschränkt,
b) von bestimmten Qualifikationen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer abhängig gemacht,
c) von einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit abhängig gemacht und
d) für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden, Heilbehandlungen sowie Arzneiund Hilfsmittel begrenzt oder ausgeschlossen
werden.
§ 67
Beleihung
(1) Dienstherren nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 können einem
privaten Unternehmen die Befugnis zur Festsetzung der Beihilfen nach der gemäß § 66 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung verleihen. Das beliehene Unternehmen tritt insoweit unbeschadet des Weisungsrechts des Dienstherrn an dessen Stelle. § 120 dieses Gesetzes und § 54 Abs. 1 bis 3 Satz 1 BeamtStG
bleiben unberührt. § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG findet keine
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Anwendung. Klagen sind gegen das beliehene Unternehmen
zu richten. Das beliehene Unternehmen untersteht der
Rechtsaufsicht der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
der die Beleihung durch den Dienstherrn anzuzeigen ist; für
die Ausübung der Aufsicht gilt § 95 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Beihilfeberechtigten sind auf die Beleihung hinzuweisen.
(2) Das zu beleihende Unternehmen ist unter besonderer
Berücksichtigung der fachlichen Eignung und der Tauglichkeit der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes
sorgfältig auszuwählen.
§ 68
Amtsbezeichnung
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident setzt
die Amtsbezeichnungen durch Rechtsverordnung fest, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Bezeichnung
des ihnen übertragenen Amtes; sie dürfen sie auch außerhalb
des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt
darf die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr geführt werden; bei der Versetzung in ein Amt mit geringerem Grundgehalt darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren
Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt
werden.
(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die
ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ und
die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, gilt Absatz 2
Satz 2 entsprechend.
§ 69
Dienstzeugnis
Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis
über Art und Dauer der von ihnen bekleideten Ämter erteilt,
wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten
Leistungen Auskunft geben.
§ 70
Ersatz von Sachschäden
(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten bei Ausübung
des Dienstes durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes,
plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die bei Wahrnehmung des Dienstes üblicherweise getragen oder mitgeführt
werden, beschädigt oder zerstört oder kommen sie abhanden,
so kann dafür Ersatz geleistet werden. Der Weg von und nach
der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1.
(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer
Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, nach vorheriger Genehmigung benutztes privateigenes Kraftfahrzeug
durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches,
örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis beschädigt oder
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Drucksache 15/
zerstört wird oder abhanden kommt und sich der Grund zum
Verlassen des Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes
ergeben hat.
(3) Ersatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird nicht gewährt,
wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
§ 71
Ersatz von Schäden bei Gewaltakten
Werden durch einen Gewaltakt, der sich gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen richtet, Sachen von
Beamtinnen und Beamten, ihrer Angehörigen oder der mit
ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen beschädigt oder zerstört oder kommen sie abhanden, ist hierfür Ersatz zu leisten, wenn die Beamtinnen und Beamten von dem
Gewaltakt in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im
Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung betroffen sind.
§ 72
Übergang von Ersatzansprüchen
auf den Dienstherrn
(1) Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte
oder deren Angehörige körperlich verletzt, gesundheitlich geschädigt oder getötet, so geht ein sich hieraus gegen einen
Dritten ergebender gesetzlicher Schadensersatzanspruch
dieser Personen insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
während einer auf der gesundheitlichen Schädigung beruhenden Dienstunfähigkeit oder infolge der gesundheitlichen Schädigung oder der Tötung zu Leistungen verpflichtet ist. Ist eine
Versorgungskasse zu Leistungen verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über.
(2) Steht einer beihilfeberechtigten Person oder deren Angehörigen wegen unrichtiger Abrechnung von Leistungen in
den Fällen des § 66 Abs. 2 ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, kann der Dienstherr diesen Anspruch durch schriftliche Anzeige gegenüber der oder dem Berechtigten insoweit
auf sich überleiten, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfen gewährt hat.
(3) Soweit der Dienstherr in den Fällen der §§ 70 und 71 Ersatz geleistet hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über.
(4) Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der
Geschädigten oder Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
Abschnitt 2
Arbeitszeit
§ 73
Arbeitszeit
(1) Die Vorschriften zur Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
In ihr sind insbesondere zu bestimmen
1. der Umfang der Arbeitszeit der vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten (regelmäßige Arbeitszeit),
2. deren Einteilung unter Berücksichtigung der dienstlichen
Bedürfnisse und der familiären Verpflichtungen der Beamtinnen und Beamten sowie
3. die Kontrolle ihrer Einhaltung.
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Die nach Satz 2 Nr. 3 erhobenen Daten dürfen nur für die
Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit sowie für besoldungsrechtliche und für Zwecke der Personaleinsatzplanung
verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
der verarbeitenden Stelle erforderlich ist. Für die Daten sind
Löschungsfristen vorzusehen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus
Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies
erfordern. Die Mehrarbeit muss angeordnet oder genehmigt
werden und auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Überschreitet die Mehrarbeit im Monat fünf Stunden oder bei Teilzeitbeschäftigung ein Achtel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, ist innerhalb eines Jahres für die gesamte in demselben Monat geleistete Mehrarbeit Dienstbefreiung zu gewähren; soweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich
ist, kann stattdessen nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen
Vorschriften eine Vergütung gezahlt werden.
§ 74
Arbeitszeit der Lehrkräfte
(1) Auf der Grundlage der gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgelegten Arbeitszeit regelt das für das Schulwesen zuständige
Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine
öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium die Arbeitszeit der Lehrkräfte durch Rechtsverordnung. § 73 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung kann das für das
Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit
dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen
Ministerium durch Rechtsverordnung eine ungleichmäßige
Verteilung der Arbeitszeit der Lehrkräfte in der Weise festlegen, dass für die Dauer von einem Jahr bis zu höchstens zehn
Jahren die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung um eine
Wochenstunde erhöht und ab einem in der Rechtsverordnung
festzulegenden Zeitpunkt durch Senkung der wöchentlichen
Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde ausgeglichen wird. Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
kann auf Antrag der Lehrkraft ein Zeitausgleich auch in einem
größeren Stundenumfang zugelassen werden. Ist ein Zeitausgleich aus in der Person der Lehrkraft liegenden Gründen
nicht oder nicht vollständig möglich, ist eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu
gewähren.
§ 75
Teilzeitbeschäftigung
(zu § 43 BeamtStG)
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Die Bewilligung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während der Teilzeitbeschäftigung entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der
bei Vollzeitbeschäftigung statthaft ist. Ausnahmen hiervon
sind zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist.
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(3) Soweit zwingende dienstliche Belange es nachträglich erfordern, kann die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränkt
oder der Umfang der Arbeitszeit erhöht werden. Kann der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden, soll der Umfang
der Arbeitszeit erhöht werden, wenn dienstliche Belange
nicht entgegenstehen.
(4) Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen, die
1. ein Kind unter 18 Jahren betreuen,
2. ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiges Kind über
18 Jahren pflegen oder
3. eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige
Angehörige oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen pflegen,
haben, auch wenn sie Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
wahrnehmen, einen Anspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung. Auf Antrag kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(5) Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst kann
aus den in Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht
entgegenstehen.
§ 76
Urlaub aus familiären Gründen
(1) In den Fällen des § 75 Abs. 4 Satz 1 ist auf Antrag Urlaub
ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn zwingende dienstliche
Belange nicht entgegenstehen. § 75 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des genehmigten Urlaubs zu
stellen.
(2) Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf Leistungen
der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der
Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamte, die
berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten werden oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind.
§ 77
Urlaub bei Bewerberüberhang
Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von
insgesamt sechs Jahren,
2. auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 75 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend; Ausnahmen hier-
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von sind zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist und dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderläuft. § 75 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 78
Höchstdauer von Urlaub und
unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung
Urlaub nach den §§ 76 und 77 sowie Teilzeitbeschäftigung
nach § 75 Abs. 4 Satz 2 dürfen, auch in Verbindung miteinander, die Dauer von insgesamt 15 Jahren nicht überschreiten.
Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst
kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden; dies gilt entsprechend beim Wegfall der Voraussetzungen des § 75 Abs. 4
Satz 1. In den Fällen des § 77 findet Satz 1 keine Anwendung,
wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Rückkehr zur Volloder Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.
§ 79
Erholungsurlaub, Urlaub aus anderen Anlässen
(zu § 44 BeamtStG)
Die Landesregierung regelt
1. die Dauer und die Erteilung des Erholungsurlaubs sowie
2. den Urlaub aus anderen Anlässen unter Fortgewährung,
Minderung oder Wegfall der Dienstbezüge
durch Rechtsverordnung.
§ 80
Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft
(1) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und
deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht
nach § 33 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1. die Arbeitszeit bis auf 30 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
2. Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren.
(2) Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens
sechs Monaten gestellt werden. § 15 Abs. 3 AbgGRhPf ist sinngemäß anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, denen
nach Absatz 1 Nr. 2 Urlaub gewährt wird, ist § 32 Abs. 1, 3
und 4 AbgGRhPf sinngemäß anzuwenden.
§ 81
Fernbleiben vom Dienst
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben.
(2) Eine auf Krankheit beruhende Dienstunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Bei einer Dienstunfähigkeit von mehr
als drei Arbeitstagen oder auf Verlangen der zuständigen
Dienstbehörde ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich auf Weisung
der zuständigen Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu
lassen. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt teilt dieser die zur
Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit; § 47 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Der Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens
vom Dienst wird von der oder dem Dienstvorgesetzten fest-
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gestellt und der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt. Eine
disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Abschnitt 3
Nebentätigkeit
(zu § 40 BeamtStG)
§ 82
Grundsätze zur Nebentätigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen
ihres Dienstherrn eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen oder in einem gleichgestellten
Dienst wahrzunehmen, sofern diese ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
(2) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für Angehörige.
(3) Kann eine Aufgabe im Hauptamt erledigt werden, darf sie,
soweit nicht dringende dienstliche Gründe es erfordern, nicht
als Nebentätigkeit übertragen werden.
(4) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen können zugelassen werden
1. im dienstlichen Interesse unter Anrechnung auf die Arbeitszeit und
2. im öffentlichen Interesse, wenn dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet
wird.
(5) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit
dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt
hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu
richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der
der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme
entsteht.
(6) Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen oder
Veranlassung des Dienstherrn übernommenen Tätigkeit in
einem Organ eines Unternehmens haftbar gemacht werden,
haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen
daraus entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann
ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.
§ 83
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 84 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 82 Abs. 1 zu ihrer Ausübung verpflichtet
sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:
1. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit hierbei und
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2. die Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist,
dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der
dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den
dienstlichen Pflichten bringen kann,
3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin
oder des Beamten beeinflussen kann,
4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten
führen kann oder
5. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein
kann.
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungsund anzeigepflichtige Nebentätigkeiten acht Stunden in der
Woche überschreitet.
(3) Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen
nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.
§ 84
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten,
Anzeigepflicht
(1) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach § 83
Abs. 1 Satz 1 sind
1. die Verwaltung eigenen Vermögens,
2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder
Vortragstätigkeiten,
3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende
selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrkräften an
öffentlichen Hochschulen sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden und
5. Tätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen von Beamtinnen
und Beamten.
(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 sind dem Dienstherrn vor ihrer Aufnahme anzuzeigen. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben; jede Änderung ist unverzüglich mitzuteilen. Der
Dienstherr kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte genehmigungsfreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, Auskunft erteilt wird.
(3) Eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei
ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
§ 85
Verfahren bei nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen
(1) Die Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist
auf längstens drei Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und
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Bedingungen versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei
einem Wechsel der Dienststelle. Bei besonderem öffentlichen
oder wissenschaftlichen Interesse an der fortlaufenden Wahrnehmung einer Nebentätigkeit können durch Rechtsverordnung nach § 86 Ausnahmen von der Dreijahresfrist vorgesehen werden.
(2) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 82
Abs. 5 oder § 83 Abs. 1 oder auf Zulassung einer Ausnahme
nach § 82 Abs. 4 Satz 2 und die Entscheidungen über diese Anträge, das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit
nach § 82 Abs. 1 sowie die Anzeigen, Mitteilungen und Auskünfte nach § 84 Abs. 2 bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der
Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile
hieraus, zu führen und jede Änderung unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Das dienstliche Interesse nach § 82 Abs. 4 Satz 2
Nr. 1 ist aktenkundig zu machen.
§ 86
Nähere Regelung der Nebentätigkeit
Die zur Ausführung der §§ 82 bis 85 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten
erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr
kann insbesondere bestimmt werden,
1. welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des
§ 82 Abs. 2 gelten,
2. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne des
Nebentätigkeitsrechts anzusehen sind oder ihm gleichgestellt werden,
3. welche Nebentätigkeiten als allgemein genehmigt gelten
und welche von ihnen dem Dienstherrn nach Art und Umfang mitzuteilen sind,
4. ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte für eine im
öffentlichen oder in einem gleichgestellten Dienst ausgeübte Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
5. unter welchen Bedingungen die Beamtin oder der Beamte
zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen
darf sowie in welcher Höhe hierfür ein Entgelt zu entrichten ist und rückständige Beträge hieraus zu verzinsen sind;
das Entgelt kann pauschaliert und nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen werden,
6. ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte dem
Dienstherrn die im Kalenderjahr zugeflossenen Entgelte
und geldwerten Vorteile anzugeben hat.
Abschnitt 4
Personalaktenrecht
(zu § 50 BeamtStG)
§ 87
Grundsatz
Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Verarbeitung
von Personalaktendaten im Sinne des § 50 Satz 2 BeamtStG.
Für sonstige personenbezogene Daten, die im Hinblick auf das
Dienstverhältnis verarbeitet werden, gilt § 31 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).
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§ 88
Personalakte
(1) Unterlagen, die die Voraussetzungen des § 50 Satz 2 BeamtStG nicht erfüllen, dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind
Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen; dies betrifft insbesondere die Prüfungs-, die Sicherheits- und die
Kindergeldakte. Die Kindergeldakte kann mit der Besoldungsund Versorgungsakte verbunden geführt werden, wenn diese
von der übrigen Personalakte getrennt ist und von einer von
der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet wird.
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in
Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen
Behörde geführt werden. Nebenakten dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig
sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden
Behörde erforderlich ist und die sich auch in der Grundakte
oder in Teilakten befinden. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
§ 89
Automatisierte Verarbeitung
von Personalaktendaten
(1) Die Personalakte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Daneben dürfen Personalaktendaten in
Dateien verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.
Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder
nicht vollständig automatisiert geführt, ist in dem Verzeichnis
nach § 88 Abs. 2 Satz 4 festzuhalten, welche Teile in Schriftform und welche Teile automatisiert geführt werden.
(2) Die §§ 90 bis 96 gelten für elektronisch gespeicherte Personalaktendaten entsprechend. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet
werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Nutzung
dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.
(4) Bei erstmaliger Speicherung ist den Beamtinnen und Beamten die Art der nach Absatz 1 Satz 2 gespeicherten Daten
mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren
und einschließlich des jeweiligen Verarbeitungszweckes sowie
der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter
Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.
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Drucksache 15/
§ 90
Anhörungspflicht
Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen
und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen
Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.
§ 91
Zugang zur Personalakte
(1) Die Personalakte ist durch technische und organisatorische
Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.
(2) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben,
die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung
von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit
dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.
§ 92
Akteneinsicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung
ihres Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte.
(2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht
wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1
und 2 entsprechend.
(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder
Ausdrucke gefertigt werden.
§ 93
Vorlage und Auskunft
(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es
zulässig, die Personalakte anderen Behörden vorzulegen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der personalaktenführenden oder der anderen Behörde im Rahmen
des § 50 Satz 4 BeamtStG erforderlich ist. Das Gleiche gilt in
Bezug auf Ärztinnen und Ärzte, die im Auftrag der zuständigen Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen. Soweit
eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die
Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls
oder der Schutz höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung erfordert. Die Auskunft darf nur für den
Zweck genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt
wurde. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind der Beamtin
oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
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(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen
Umfang zu beschränken.
§ 94
Entfernung von Personalaktendaten
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 112 Abs. 3 und 4 Satz 1 LDG keine Anwendung findet, sind
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben,
mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten oder
2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind
oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag
nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt
nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte
im Sinne dieser Bestimmung oder durch die Einleitung eines
Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der
erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die
Frist als nicht unterbrochen.
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil
einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 95
Beihilfeakte
(1) Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen.
Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang
sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die
Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur genutzt
oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag
stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für
das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr
für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder in den
Fällen des § 72 Abs. 2 erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten
entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
(2) Hat der Dienstherr zur Rückdeckung seiner sich aus § 66
Abs. 1 Satz 1 ergebenden Verpflichtungen eine Versicherung
abgeschlossen, dürfen personenbezogene Beihilfedaten an das
Versicherungsunternehmen nur übermittelt werden, soweit
dies zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses erforderlich ist. § 4 Abs. 1 Satz 3 LDSG gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 67 Abs. 1 und des § 126 Satz 1 Nr. 1
Alternative 3 dieses Gesetzes sowie des § 63 Abs. 2 Satz 3 der
Gemeindeordnung ist Absatz 1 Satz 3 sinngemäß anzuwenden. Die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 4 trifft, soweit die
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Drucksache 15/
Nutzung oder Weitergabe der Beihilfeakte zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist und die Einwilligungen der oder
des Beihilfeberechtigten sowie der betroffenen Angehörigen
nicht vorliegen, der Dienstherr.
§ 96
Aufbewahrungsfristen
(1) Personalakten sind, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts
anderes bestimmt ist, nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,
1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit
Ablauf des Jahres, in dem die für Beamtinnen und Beamte
geltende Regelaltersgrenze erreicht wird, in den Fällen des
§ 24 BeamtStG oder des § 8 LDG jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des
Todesjahres oder
3. wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit
Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge und Heilverfahren
sind zehn Jahre, Unterlagen über Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre und Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des
Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die
Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich
zurückzugeben oder im Falle einer elektronischen Speicherung unverzüglich zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu
dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.
(3) Elektronisch gespeicherte Daten, die die Art einer Erkrankung erkennen lassen, sind ab dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt zu sperren und nach Ablauf der in Absatz 2
Satz 1 genannten Fristen zu löschen.
(4) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres,
in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens
des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
(5) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten, sofern sie nicht von einem öffentlichen Archiv übernommen werden.
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Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
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Drucksache 15/
Teil 7
Vereinigungsfreiheit und Beteiligung
§ 97
Mitgliedschaft in Gewerkschaften
und Berufsverbänden
(zu § 52 BeamtStG)
Beamtinnen und Beamte können ihre Gewerkschaft oder
ihren Berufsverband mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 98
Mitwirkung der Spitzenorganisationen
der Gewerkschaften und
der kommunalen Spitzenverbände
(zu § 53 BeamtStG)
(1) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sowie die kommunalen
Spitzenverbände wirken bei der Gestaltung des öffentlichen
Dienstrechts nach Maßgabe der folgenden Absätze vertrauensvoll zusammen.
(2) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige
Ministerium und das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium sowie die Spitzenorganisationen
der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände
kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine Regelungen der dienstrechtlichen Verhältnisse und grundsätzliche
Fragen der Dienstrechtspolitik zusammen (Grundsatzgespräche). Gegenstand der Grundsatzgespräche können auch
aktuelle Tagesfragen oder vorläufige Hinweise auf Gegenstände späterer konkreter Beteiligungsgespräche sein. Darüber
hinaus können die obersten Landesbehörden sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen
Spitzenverbände aus besonderem Anlass innerhalb eines
Monats eine Erörterung verlangen.
(3) Neben den in § 53 BeamtStG genannten Rechtsvorschriften sind die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften auch
bei der Vorbereitung von Entwürfen sonstiger allgemeiner
Regelungen dienstrechtlicher Verhältnisse zu beteiligen. Sofern allgemeine Regelungen dienstrechtlicher Verhältnisse die
Belange der Kommunalbeamtinnen und der Kommunalbeamten berühren, sind auch die kommunalen Spitzenverbände
zu beteiligen. Für die Stellungnahmen ist eine angemessene
Frist zu gewähren. Schriftliche Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände sind erneut
mit einer angemessenen Frist zu beteiligen, wenn die Entwürfe
nach der ersten Beteiligung wesentlich verändert oder auf weitere Gegenstände erstreckt worden sind. Bei Gesetzentwürfen
sind nicht berücksichtigte Vorschläge der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände auf Antrag dem Landtag bekannt zu geben. Bei Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Landesregierung
teilt das federführende Ministerium dem Ministerrat auf Verlangen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der
kommunalen Spitzenverbände Vorschläge mit, die keine
Berücksichtigung gefunden haben.
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Drucksache 15/
Teil 8
Landespersonalausschuss
§ 99
Aufgaben
(1) Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der
beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er übt seine
Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig
und in eigener Verantwortung aus.
(2) Der Landespersonalausschuss entscheidet, ob
1. in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen
zugelassen werden (§ 11 Abs. 1 Satz 5, § 19 Abs. 2 Satz 2
Nr. 4 und § 21 Abs. 2 Satz 3),
2. andere Bewerberinnen und andere Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 18 Abs. 2),
3. die einzelnen Systeme der Fortbildungsqualifizierung zertifiziert werden (§ 21 Abs. 3 Satz 4).
Er kann für die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 einen
Unterausschuss bestimmen.
(3) Er kann Vorschläge unterbreiten, um Mängel in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften zu beseitigen.
(4) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung können
ihm weitere Aufgaben zugewiesen werden.
§ 100
Mitglieder
(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche
Mitglieder müssen Landesbeamtinnen oder Landesbeamte sein
und sich in einem nicht ruhenden Beamtenverhältnis zu einem
der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren befinden.
(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind:
1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die ständige Vertreterin
oder der ständige Vertreter der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerin oder des für das
allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministers,
2. als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerin oder des für das finanzielle öffentliche
Dienstrecht zuständigen Ministers und
3. die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs
Rheinland-Pfalz.
Im Verhinderungsfalle tritt an deren Stelle die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter im Amt.
(3) Die übrigen vier ordentlichen Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder werden von der Ministerpräsidentin
oder dem Ministerpräsidenten auf die Dauer von vier Jahren
je zur Hälfte aus dem Kreis der unmittelbaren Landesbeamtinnen oder Landesbeamten sowie der mittelbaren Landesbeamtinnen oder Landesbeamten berufen. Hierbei werden
1. zwei ordentliche Mitglieder und deren stellvertretende
Mitglieder nach Anhörung der Spitzenorganisationen der
zuständigen Gewerkschaften und
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2. ein ordentliches Mitglied und dessen stellvertretendes Mitglied im mittelbaren Beamtenverhältnis nach Anhörung
der kommunalen Spitzenverbände aus dem Kreis der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte
berufen.
§ 101
Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen
ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.
(2) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet
1. durch Zeitablauf,
2. durch Beendigung des Beamtenverhältnisses,
3. durch Ausscheiden aus einem in § 100 Abs. 2 genannten
Amt oder
4. unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen das Amt
der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers einer
Kammer für Disziplinarsachen nach § 59 LDG erlischt.
§ 39 BeamtStG findet keine Anwendung.
(3) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag der Landesregierung mit den
sich aus Absatz 1 ergebenden Einschränkungen die für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerin oder
der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige
Minister.
§ 102
Geschäftsordnung und Verfahren
(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht
öffentlich. Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen
Personen kann die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet
werden.
(3) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf
Verlangen zu hören.
(4) Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das
dienstälteste Mitglied. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von
mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie
allgemeine Bedeutung haben, bekannt zu machen. Art und
Umfang regelt die Geschäftsordnung.
(6) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
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Drucksache 15/
§ 103
Beweiserhebungen, Amtshilfe
(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung
seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die
Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften Beweise erheben.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss
unentgeltlich Amtshilfe zu leisten, auf Verlangen Auskünfte
zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 104
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses bei dem für
das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium bereitet die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.
§ 105
Sonderregelungen
Anstelle des Landespersonalausschusses entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nach Erörterung
mit der Landesregierung für die in § 41 Abs. 1 bezeichneten
Beamtinnen und Beamten in den Fällen des § 18 Abs. 2 und
des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2. Darüber hinaus kann
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nach Erörterung mit der Landesregierung für die in § 41 Abs. 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten Ausnahmen von der
Höchstaltersgrenze (§ 19 Abs. 1 Satz 1) und den Bestimmungen der Laufbahnverordnungen (§ 25) über das Zurücklegen
von Dienstzeiten zulassen.
Teil 9
Besondere Beamtengruppen
Abschnitt 1
Landtag
§ 106
Beamtinnen und Beamte des Landtags
(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landtags sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem
Vorstand des Landtags ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt (Artikel 85 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung für
Rheinland-Pfalz). Dies gilt auch für sonstige beamtenrechtliche Entscheidungen, für die bei den übrigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten die Landesregierung oder das fachlich zuständige Ministerium als oberste Dienstbehörde zuständig ist. Soweit für Entscheidungen nach den Sätzen 2 und
3 bei den übrigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten das
Einvernehmen der Landesregierung oder des fachlich zuständigen Ministeriums erforderlich ist, tritt für die Beamtinnen
und Beamten des Landtags anstelle des Einvernehmens das Benehmen.
(2) Oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und der Beamten
des Landtags ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.
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(3) Die Aufgaben des Landespersonalausschusses werden für
die Beamtinnen und Beamten des Landtags vom Ältestenrat
des Landtags wahrgenommen. Vor einer abschließenden Entscheidung holt der Ältestenrat eine Stellungnahme des Landespersonalausschusses ein. Die Stellungnahme erstreckt sich darauf, ob nach den Personalakten und den tatsächlichen Feststellungen des Ältestenrates Gründe der einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften der beabsichtigten
Entscheidung entgegenstehen; die Stellungnahme ist unverzüglich abzugeben.
Abschnitt 2
Hochschulen
§ 107
Wissenschaftliches und künstlerisches
Personal an Hochschulen
Für beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie für das beamtete sonstige wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen gelten die Bestimmungen
dieses Gesetzes, soweit nicht das Hochschulgesetz, das Verwaltungshochschulgesetz oder das Universitätsmedizingesetz
etwas anderes bestimmen.
Abschnitt 3
Schulen
§ 108
Lehrkräfte für Fachpraxis
Soweit Regelungen zu Befähigungsvoraussetzungen nach den
geltenden Vorschriften über die lehrberuflichen Laufbahnen
und Lehrämter von den Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 und
4 abweichen, bleiben diese unberührt.
Abschnitt 4
Polizei
§ 109
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei, der Wasserschutzpolizei und der
Bereitschaftspolizei.
(2) Welche Beamtinnen und Beamten im Einzelnen zum Polizeidienst gehören, bestimmt das für die Polizei zuständige
Ministerium durch Rechtsverordnung.
§ 110
Laufbahn
(1) Die Laufbahn der Polizeibeamtinnen und der Polizeibeamten umfasst alle Ämter ab dem dritten Einstiegsamt und, soweit sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in anderen
Ämtern befinden, auch diese.
(2) Für die im dritten Einstiegsamt beginnende Laufbahn ist
mindestens die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem
Hochschulstudium berechtigende Schulbildung zu fordern;
für Absolventinnen und Absolventen einer höheren Berufs-
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Drucksache 15/
fachschule der Fachrichtung Polizeidienst und Verwaltung ist
das erfolgreiche Ablegen der Abschlussprüfung zu fordern.
(3) In der Laufbahnverordnung (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) können von § 21 Abs. 3 abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 111
Besondere Altersgrenzen
(1) Für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze, wenn sie mindestens
25 Jahre in Funktionen des Wechselschichtdienstes, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in
der Polizeihubschrauberstaffel eingesetzt waren. Auf die Mindestzeit nach Satz 1 werden bis zu drei Jahre für jedes Kind angerechnet, wenn die Tätigkeit im Wechselschichtdienst, im
Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando
oder in der Polizeihubschrauberstaffel durch Zeiten einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Kinderbetreuung unterbrochen oder aus diesem Grund nicht mehr
aufgenommen wird. Darüber hinaus kann das für die Polizei
zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das
finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium
weitere Zeiten bis zu insgesamt einem Jahr auf die Mindestzeit
nach Satz 1 anrechnen, wenn deren Nichtanrechnung für die
Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde. Im Übrigen
bildet abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 1 für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen
für das dritte Einstiegsamt erfüllen, das vollendete 62. Lebensjahr und für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die
nicht die Zugangsvoraussetzungen für das vierte Einstiegsamt
erfüllen, das vollendete 63. Lebensjahr die Altersgrenze.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 ist § 39 Abs. 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für das dritte
Einstiegsamt erfüllen, mit Vollendung des 61. Lebensjahres
und Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für das vierte Einstiegsamt erfüllen, mit
Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt
werden können.
§ 112
Polizeidienstunfähigkeit
(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind dienstunfähig
(§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion
erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese
gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
(2) Bei Polizeidienstunfähigkeit nach Absatz 1 findet § 26
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 BeamtStG Anwendung. Für die
Feststellung, ob zu erwarten ist, dass die Polizeibeamtin oder
der Polizeibeamte den gesundheitlichen Anforderungen des
neuen Amtes genügt, gilt § 113 Abs. 2 entsprechend.
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§ 113
Polizeiärztliche Untersuchung
(1) Abweichend von § 11 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 81 Abs. 2
Satz 3 kann die oder der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung dem polizeiärztlichen Dienst übertragen.
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund eines Gutachtens des polizeiärztlichen Dienstes oder der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle festgestellt. § 47 Abs. 2 bis 4 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 114
Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung
(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind während ihrer
Ausbildung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft
und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet; hiervon können insbesondere unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 und 5 Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Bei Verwendung in einer Einsatzhundertschaft sowie für
besondere polizeiliche Einsätze, Lehrgänge oder Übungen
kann die Verpflichtung nach Absatz 1 durch Anordnung begründet werden.
§ 115
Besondere Pflichten im Polizeidienst
Neben den allgemeinen sich aus diesem Gesetz ergebenden
Pflichten haben die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten
die im Wesen des Polizeidienstes begründeten besonderen
Pflichten. Sie haben das Ansehen der Polizei zu wahren und
sich rückhaltlos für den Schutz der öffentlichen Sicherheit einzusetzen.
§ 116
Politische Betätigung in Dienstkleidung
Den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ist die parteipolitische Betätigung während des Dienstes, in Dienst- und Unterkunftsräumen sowie in Dienstkleidung untersagt. Gleiches
gilt für den nicht dienstlichen Besuch politischer Versammlungen in Dienstkleidung und das Tragen politischer Abzeichen zur Dienstkleidung.
Abschnitt 5
Feuerwehr
§ 117
Beamtinnen und Beamte des
feuerwehrtechnischen Dienstes
Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Feuerwehr und für Beamtinnen und Beamte des
feuerwehrtechnischen Dienstes in Leitstellen bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze. Die §§ 112 und 116
finden auf Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen
Dienstes in der Feuerwehr entsprechende Anwendung; wird
diesen Beamtinnen und Beamten ein anderes Amt gemäß § 26
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG übertragen, gilt Satz 1 entsprechend, wenn sie mindestens 25 Jahre im Einsatzdienst der
Feuerwehr beschäftigt waren.
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Drucksache 15/
Abschnitt 6
Justizvollzug
§ 118
Beamtinnen und Beamte des
allgemeinen Vollzugsdienstes und
des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten
Für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes
und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten bildet das
vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze. Die §§ 112, 116
und 117 Satz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend.
Abschnitt 7
Kommunale Gebietskörperschaften
§ 119
Kommunalbeamtinnen und
Kommunalbeamte auf Zeit
(1) Zur Kommunalbeamtin und zum Kommunalbeamten auf
Zeit darf nur ernannt werden, wer das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf
Zeit, deren letzte Amtszeit über das 65. Lebensjahr hinausgeht,
treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Sie sind
auf Antrag jederzeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres in
den Ruhestand zu versetzen; § 48 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 48 Abs. 1 bleibt unberührt.
Teil 10
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 120
Anträge und Beschwerden
(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge stellen und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg steht ihnen bis zur obersten
Dienstbehörde offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der
oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
§ 121
Verwaltungsrechtsweg, Revision
(§ 54 BeamtStG)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung
(§ 28) oder die Versetzung (§ 29) haben keine aufschiebende
Wirkung.
(2) Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf
der Verletzung von Landesrecht beruht.
§ 122
Vertretung des Dienstherrn
(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr
durch die oberste Dienstbehörde vertreten, welcher die Be-
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amtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des
Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen nach
den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis
zum 31. August 2006 geltenden Fassung wird der Dienstherr
durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Regelungsbehörde untersteht.
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine
andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt bei Klagen unmittelbarer Landesbeamtinnen oder Landesbeamter an ihre
Stelle das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige
Ministerium, bei Klagen mittelbarer Landesbeamtinnen oder
Landesbeamter die oberste Dienstbehörde des Rechtsnachfolgers des Dienstherrn.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch
Rechtsverordnung anderen Behörden übertragen.
§ 123
Zustellung
Jede Verfügung und Entscheidung, die einer Beamtin oder
einem Beamten oder einer oder einem Versorgungsberechtigten nach diesem Gesetz mitzuteilen ist, ist zuzustellen, wenn
durch sie eine Frist in Lauf gesetzt oder ein Recht der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Versorgungsberechtigten berührt wird. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, richtet sich die Zustellung nach dem Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1)
in der jeweils geltenden Fassung.
Teil 11
Zuständigkeit
§ 124
Zuständigkeit bei unmittelbaren
Landesbeamtinnen und Landesbeamten
(1) Das jeweils zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten zur Ausführung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts für seinen Geschäftsbereich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Satz 1
gilt für den Rechnungshof Rheinland-Pfalz entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 regelt das für das finanzielle
öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht
zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung der Beihilfen nach § 66, soweit sich der Anspruch auf Beihilfen gegen
das Land richtet. Angelegenheiten nach § 72 Abs. 2 nimmt das
für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wahr.
§ 125
Zuständigkeit bei mittelbaren
Landesbeamtinnen und Landesbeamten
(1) Die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten werden von den nach den Kommunalverfassungsgesetzen hierfür
zuständigen Organen ernannt. Als oberste Dienstbehörde
entscheidet bei ihnen die oder der Dienstvorgesetzte. Soweit
bei einer Entscheidung die Mitwirkung des für das allgemeine
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Drucksache 15/
oder das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums erforderlich ist, tritt an deren Stelle die Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion; dies gilt auch für Entscheidungen
nach § 24 Abs. 1.
(2) Bei Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten ohne
Dienstvorgesetzte entscheidet in den Fällen des
1. § 7 Abs. 2 Satz 2 und des § 12 Abs. 2 (Verbot der Fortführung der Dienstgeschäfte),
2. § 44 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 BeamtStG
(Dienstunfähigkeit),
3. § 52 (Ausschluss von dienstlichen Handlungen),
4. § 53 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte),
5. § 81 Abs. 3 (Fernbleiben vom Dienst),
6. § 83 und des § 84 Abs. 2 und 3 (Nebentätigkeit),
7. § 42 BeamtStG (Annahme von Belohnungen, Geschenken
und sonstigen Vorteilen),
8. § 60 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung) sowie
9. § 62 Abs. 3 und des § 64 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung
(Entzug von Versorgungsbezügen)
die Aufsichtsbehörde und in den übrigen Fällen die allgemeine
Vertreterin oder der allgemeine Vertreter. Bei Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten, deren Beamtenverhältnis
beendet ist, nimmt die Zuständigkeiten der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters die Nachfolgerin oder
der Nachfolger im Amt wahr.
(3) Für die anderen mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten gilt Absatz 1 sinngemäß, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist oder das jeweils zuständige Ministerium
für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das
allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium
durch Rechtsverordnung keine abweichende Regelung getroffen hat. Die Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1
und die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 erfolgt
durch die obere Aufsichtsbehörde.
§ 126
Übertragung von Befugnissen
Dienstherren nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 können
1. die Befugnis zur Festsetzung der Besoldung, der Versorgung oder der Beihilfen,
2 die Entscheidung über die Widersprüche gegen die nach
Nummer 1 erlassenen Verwaltungsakte sowie
3. die Vertretung in allen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den
Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 ergeben,
durch Vereinbarung auf die Oberfinanzdirektion Koblenz –
Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – übertragen. Die
Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind auf die Übertragung
der Befugnisse hinzuweisen.
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Drucksache 15/
Teil 12
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 127
Zulassungsbeschränkungen
(1) Bis zum 31. Dezember 2017 kann in einzelnen Laufbahnen
oder Fächern die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, der
auch für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet
werden muss, auf Zeit beschränkt werden, soweit die Möglichkeiten zu einer geordneten Ausbildung erschöpft sind oder
die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden
Mittel nicht ausreichen. Bei der Ermittlung der Möglichkeiten
einer geordneten Ausbildung ist die personelle, räumliche,
sächliche und fachspezifische Ausstattung der Einrichtung zu
berücksichtigen; die von der Einrichtung wahrzunehmenden
öffentlichen Aufgaben dürfen durch die Zahl der auszubildenden Personen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die
Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, so werden die Plätze
überwiegend nach der Qualifikation, im Übrigen nach der
Dauer der seit der ersten Bewerbung verflossenen Zeit (Wartezeit) vergeben. Bei einem Teil der nach der Wartezeit zu vergebenden Ausbildungsplätze kann neben dieser Zeit auch der
Grad der Qualifikation berücksichtigt werden.
(3) Insgesamt bis zu 20 v. H. der Ausbildungsplätze sind vorzuhalten
1. für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Ausbildung für
Bereiche besonderen öffentlichen Bedarfs durchlaufen,
2. für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Versagung
der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale
Härte bedeuten würde.
Innerhalb der Bewerbergruppe nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt die
Auswahl nach Absatz 2, innerhalb der Bewerbergruppe nach
Satz 1 Nr. 2 nach dem Grad der Härte.
(4) Den Bewerberinnen und Bewerbern darf kein Nachteil entstehen aus:
1. der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a des
Grundgesetzes bis zur Dauer von zwei Jahren,
2. der Erfüllung einer der Nummer 1 entsprechenden Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jahren,
3. einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz,
4. der Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines
freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
5. der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren, der Pflege
eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes
über 18 Jahren oder einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, wenn
sich die Betreuung oder Pflege über einen Zeitraum von
mindestens einem Jahr erstreckt hat.
Die Zahl der nach Satz 1 zuzulassenden Bewerberinnen und
Bewerber darf jedoch 40 v. H. der vorhandenen Ausbildungsplätze nicht übersteigen. Die Auswahl erfolgt nach Absatz 2.
(5) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Ministerium für
seinen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung. Es erlässt
dabei Vorschriften insbesondere über die Einzelheiten der
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Drucksache 15/
Auswahl, das Zulassungsverfahren und die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze.
§ 128
Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit aufgrund dieses Gesetzes
nichts anderes bestimmt ist, das für das allgemeine öffentliche
Dienstrecht zuständige Ministerium. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.
§ 129
Übergangsbestimmung für
Beamtinnen und Beamte auf Probe
Für Beamtinnen und Beamte auf Probe, die vor dem 1. Januar 2012 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden
sind, sind anstelle des § 20 die §§ 28, 30 und 31 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 130
Übergangsbestimmung für
am 31. Dezember 2011
vorhandene Laufbahnbefähigungen
(1) Wer vor dem 1. Januar 2012 eine Laufbahnbefähigung nach
Maßgabe des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung erworben hat, erfüllt wie folgt die Zugangsvoraussetzungen nach § 15 :
1. die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die Zugangsvoraussetzungen zum ersten Einstiegsamt,
2. die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes die Zugangsvoraussetzungen zum zweiten Einstiegsamt,
3. die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes die Zugangsvoraussetzungen zum dritten Einstiegsamt und
4. die Laufbahngruppe des höheren Dienstes die Zugangsvoraussetzungen zum vierten Einstiegsamt.
(2) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2012 zum
Laufbahnaufstieg nach § 23 der Laufbahnverordnung vom
20. Februar 2006 (GVBl. S. 102, BS 2030-5) zugelassen worden
sind, steigen nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen auf.
(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2012
im Wege des Verwendungsaufstiegs eine auf einen bestimmten
Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, finden § 24 Abs. 3 und § 25 der Laufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 102, BS
2030-5) weiterhin Anwendung. Daneben bleiben die Beförderungsmöglichkeiten nach § 21 Abs. 3 unberührt.
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Drucksache 15/
§ 131
Übergangsbestimmung für
am 31. Dezember 2011
geltende Bestimmungen über
Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen
(1) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf eine Laufbahngruppe nach § 19 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in
der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
oder eine Befähigung hierzu Bezug genommen wird, gilt die
Zuordnung nach § 130 entsprechend.
(2) Bei der Anwendung von Bundesrecht gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 132
Übergangsbestimmung für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit
Auf die nicht von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten
Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit sowie Bewerberinnen und Bewerber für diese Ämter, die am
1. Januar 2012 gewählt sind, findet § 183 Abs. 2 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung Anwendung.
§ 133
Änderung der Arbeitszeitverordnung
Die Arbeitszeitverordnung vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200, BS
2030-1-3) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 LBG)“ durch den Klammerzusatz „(§ 4 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes)“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „der
Zeitraum, in dem keine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht,“ durch die Worte „die Zeit einer zusammenhängenden Freistellung“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 2 darf die Freistellung
1. bis zu einem Jahr umfassen, wenn sie an das Ende
einer mindestens zwei Jahre dauernden Teilzeitbeschäftigung gelegt wird, die spätestens zwei Jahre
vor der gesetzlichen Altersgrenze (§ 37 LBG) endet,
2. bis zu siebeneinhalb Jahre umfassen, wenn sie an das
Ende einer Teilzeitbeschäftigung gelegt wird, die
sich bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt,
soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.“
3. In § 8 Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe „§ 61 a“ durch die Angabe „§ 47“ und werden die Worte „einer beamteten Ärztin
oder eines beamteten Arztes“ durch die Worte „des polizeiärztlichen Dienstes“ ersetzt.
4. In § 12 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte „dürfen nur für die
Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit sowie für besoldungsrechtliche Zwecke verwendet werden und“ gestrichen.
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Drucksache 15/
§ 134
Änderung der Mutterschutzverordnung
Die Mutterschutzverordnung vom 16. Februar 1967 (GVBl.
S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
29. Januar 2008 (GVBl. S. 45), BS 2030-1-23, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 a werden nach dem Klammerzusatz „(BGBl. I S. 782)“
die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über 8,5 Stunden täglich oder über 90 Stunden
in der Doppelwoche, von jugendlichen Beamtinnen
(§ 63 Abs. 1 Satz 1 LBG) über 8 Stunden täglich oder
über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet
wird.“
b) In Absatz 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht für eine Heranziehung jugendlicher Beamtinnen zur Mehrarbeit.“
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „die Entlassung“
durch die Worte „eine im Ermessen des Dienstherrn
stehende Entlassung“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
§ 135
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April
2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2032-1, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
㤠1 a
Besoldung und Laufbahnrecht
Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder des Bundesbesoldungsgesetzes oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen auf die Zugehörigkeit der Beamten zu
einer bestimmten Laufbahngruppe abstellen, werden die
Beamten, soweit diese der Laufbahn gemäß § 14 Abs. 1 des
Landesbeamtengesetzes angehören, zum Zwecke der Anwendung besoldungsrechtlicher Bestimmungen wie folgt
entsprechend zugeordnet:
1. die Beamten der Laufbahn mit der Zugangsvoraussetzung zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe des
einfachen Dienstes,
2. die Beamten der Laufbahn mit der Zugangsvoraussetzung zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes,
3. die Beamten der Laufbahn mit der Zugangsvoraussetzung zum dritten Einstiegsamt der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes; diese Einstufung gilt auch für
die Beamten mit den Einstiegsämtern der Fachrich-
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tung Bildung mit der Befähigung für das Lehramt des
Fachlehrers an berufsbildenden Schulen, für das Lehramt des Lehrers für Fachpraxis, für das Lehramt an
Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Förderschulen,
4. die Beamten der Laufbahn mit der Zugangsvoraussetzung zum vierten Einstiegsamt der Laufbahngruppe
des höheren Dienstes.“
2. § 2 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „des Betrags“ werden durch die Worte „der Beträge“ ersetzt und nach der Angabe
„Nr. 1“ wird die Angabe „und § 22 Abs. 2“ eingefügt.
bb) Die Worte „, und der Beträge nach § 4 Abs. 1 und
3 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von
Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in
der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774)“
werden gestrichen.
b) In Absatz 2 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„bei Anwendung der Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes sind anstelle der dort ausgewiesenen
Grundgehaltsspannen die in Anlage VIII dieses Gesetzes ausgewiesenen Grundgehaltsspannen maßgebend.“
c) In Absatz 3 wird das Wort „Amtszulage“ durch das
Wort „Amtszulagen“ ersetzt und werden nach den
Worten „der Bundesbesoldungsordnung A“ die Worte „und Fußnote 1 der Besoldungsgruppe A 9 der Landesbesoldungsordnung A“ eingefügt.
3. In § 6 a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesbeamtengesetzes“ jeweils die Worte „in der bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung“ eingefügt.
4. Nach § 6 f werden folgende §§ 6 g bis 6 i eingefügt:
㤠6 g
Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung
einer Teilzeitbeschäftigung
Wenn eine Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßiger
Verteilung der Arbeitszeit vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Dienstbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach dem Anteil der tatsächlichen Beschäftigung innerhalb des Zeitraums der vorzeitig beendeten
Teilzeitbeschäftigung zugestanden hätte, ist ein Ausgleich
in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei
bleiben Zeiten einer unterbliebenen Dienstleistung, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt.
§6h
Mehrarbeitsvergütung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung
(§ 73 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes) für Beamte zu
regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Be-
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amte mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern sowie in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung
eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist
nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit
festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können
abweichende Regelungen getroffen werden. Die Vergütung kann höchstens für bis zu 480 Mehrarbeitsstunden
im Kalenderjahr gewährt werden.
§6i
Überleitung aus Anlass der Novellierung des
Landesbeamtengesetzes zum 1. Januar 2012
Die am 31. Dezember 2011 und am 1. Januar 2012 im Amt
befindlichen Beamten, bei denen sich durch § 135 des Landesbeamtengesetzes unmittelbar Änderungen in der Einstufung, den Amtsbezeichnungen, den Amtszulagen oder
den Funktionszusätzen ergeben oder deren Ämter von
Bundesrecht in Landesrecht überführt werden, sind nach
Maßgabe der Anlage IX übergeleitet; als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten
am 31. Dezember 2011 angehörten. Die Beamten führen
die neue Amtsbezeichnung.“
5. Nach § 6 i wird folgender § 6 j eingefügt:
㤠6 j
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) erhalten Beamte und Richter Dienstbezüge
entsprechend § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das sie bei Versetzung in den Ruhestand erhalten
würden.
(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten einen Zuschlag, wenn
als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die bis dahin
maßgebliche Arbeitszeit um mindestens 20 v. H. der Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung vermindert ist.
(3) Der Zuschlag beträgt 5 v. H. der entsprechenden
Dienstbezüge bei Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch 200,00 EUR.
(4) Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag
nach § 6 a Abs. 1 gewährt wird.“
6. In § 7 Abs. 1 werden nach den Worten „Bundesbesoldungsordnungen A und B“ die Worte „und Nummer 1 a
Satz 2 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen“ eingefügt.
7. In § 23 Abs. 5 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „1“, die
Zahl „11“ durch die Zahl „5“ und das Wort „Bundesbesoldungsordnung“ durch das Wort „Landesbesoldungsordnung“ ersetzt.
8. In der Anlage I wird in den Vorbemerkungen zu den
Landesbesoldungsordnungen nach Nummer 1 folgende
Nummer 1 a eingefügt:
„1 a. Die in der Landesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbe-
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zeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn oder auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt werden. Diese Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern
zugeordnet werden können, nicht abschließend. Die
Grundamtsbezeichnung ,Rat‘ darf nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.“
9. In der Anlage I wird die Landesbesoldungsordnung A wie
folgt geändert:
a) Die Besoldungsgruppen A 1 und A 2 werden gestrichen.
b) Die Besoldungsgruppe A 6 erhält folgende Fassung:
„Besoldungsgruppe A 6
Restaurator
Sekretär 1) 2)
_________________
1)
2)
Soweit als Endamt des einfachen Dienstes für bis zu
20 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen dieser Laufbahngruppe.
Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes
erhalten eine Amtszulage nach Anlage IV.“
c) Die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 erhalten folgende
Fassung:
„Besoldungsgruppe A 9
Inspektor 1)
_________________
1)
Für Beamte des mittleren Dienstes können für Funktionen,
die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren
Dienstes abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes mit einer Amtszulage
nach Anlage IV ausgestattet werden.
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
– mit der Befähigung für das Fach Religion 1) 3) –
Lehrer für Fachpraxis
– mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer
dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 3) –
Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
– mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei
einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 3) –
_________________
1)
2)
3)
Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.
Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IV.
Als Eingangsamt.
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Drucksache 15/
Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer
– mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,
beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 6) 7) –
Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
– mit der Befähigung für das Fach Religion 1) 2) 4) 5) –
Lehrer für Fachpraxis
– mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer
dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 4) 5) –
Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
– mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer
dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 3) 4) 5) –
_________________
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
Nur für Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.
In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft
werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige
Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Fachlehrer oder
Lehrer für Fachpraxis in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IV.
Als erstes Beförderungsamt.
Als zweites Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage
nach Anlage IV.
Als Eingangsamt.
Als erstes Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach
Anlage IV.
Besoldungsgruppe A 12
Fachlehrer
– mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder,
beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 4) –
– mit beratenden Aufgaben für den praktischen
Unterricht an berufsbildenden Schulen 1) –
Lehrer
– an allgemeinbildenden Schulen 2) 3) –
Oberlehrer für Fachpraxis an einer Justizvollzugsanstalt
_________________
1)
2)
3)
4)
64
In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft
werden, die die Prüfung von Lehrern für das Lehramt des
Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen
Unterricht an berufsbildenden Schulen bestanden haben,
höchstens jedoch 20 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten der Laufbahnen des Lehrers für Fachpraxis
und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen in dem
Fach Religion.
Als Eingangsamt.
Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IV.
Als zweites Beförderungsamt für Beamte, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.“
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Drucksache 15/
d) Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Amtsbezeichnung „Förderschullehrer“
werden dem Funktionszusatz die Fußnoten „3)“
und „4)“ angefügt.
bb) Bei der Amtsbezeichnung „Konrektor“ erhalten
die Funktionszusätze folgende Fassung:
„– als der ständige Vertreter des Leiters einer
Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360
Schülern –
– als der ständige Vertreter des Leiters einer
Grundschule mit mehr als 360 Schülern 1) –
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grundund Hauptschulen
als Primarstufenleiter an einer organisatorisch
verbundenen Grund- und Realschule plus mit
bis zu 80 Schülern in der Grundschule,
als Primarstufenleiter an einer organisatorisch
verbundenen Grund- und Realschule plus mit
mehr als 80 Schülern in der Grundschule 1),
an einer Integrierten Gesamtschule als der
pädagogische Koordinator
für die Klassenstufen 5 und 6 1)
für die Klassenstufen 7 und 8 1)
für die Klassenstufen 9 und 10 1),
an einer Kooperativen Gesamtschule als der
pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei
jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden
sind 1),
an einer Kooperativen Gesamtschule als der
Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I 1),
als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und
Hauptschulen 1)
als Leiter einer Stadt- oder Kreisbildstelle,
bei Verwendung am Landesmedienzentrum,
bei Verwendung am Pädagogischen Zentrum,
bei Verwendung am Institut für schulische
Fortbildung und schulpsychologische Beratung –“.
cc) Bei der Amtsbezeichnung „Konrektor an einer Realschule plus“ wird dem Funktionszusatz die Fußnote „1)“ angefügt.
dd) Nach der Amtsbezeichnung „Oberlehrer an einer
Justizvollzugsanstalt“ werden folgende Amtsbezeichnungen eingefügt:
„Rat 5) 6)
Realschullehrer
–
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 3) 4) –“.
ee) Bei der Amtsbezeichnung „Rektor“ erhalten die
Funktionszusätze 2 und 3 folgende Fassung:
„– als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80
Schülern –
– als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80
bis zu 180 Schülern 1) –“.
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Drucksache 15/
ff) Folgende Amtsbezeichnung wird angefügt:
„Zweiter Konrektor
– einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern –“.
gg) Nach der Fußnote 2 werden folgende Fußnoten 3
bis 6 angefügt:
„3) Als Eingangsamt.
4)
Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach
Anlage IV.
5)
Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes
können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 20 v. H. der für
technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IV ausgestattet werden.
6)
Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für
Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten und
Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 20 v. H. der für
Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IV
ausgestattet werden.“
e) In Besoldungsgruppe A 14 erhält die Amtsbezeichnung „Rektor“ folgende Fassung:
„Rektor
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und
Hauptschulen
an einer Integrierten Gesamtschule als der didaktische Koordinator der Sekundarstufe I,
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an
Grund- und Hauptschulen 1) –
– als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu
360 Schülern –
– als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360
Schülern 1) –
– als Leiter einer Musikschule, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 –“.
10. Die Anlagen II und IV erhalten die aus der Anlage 1 zu
diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
11. Die Anlage VII erhält die aus Anlage 2 zu diesem Gesetz
ersichtliche Fassung.
12. Die Anlage VII erhält die aus Anlage 3 zu diesem Gesetz
ersichtliche Fassung.
13. Dem Gesetz wird die aus der Anlage 4 zu diesem Gesetz
ersichtliche Anlage VIII angefügt.
14. Dem Gesetz wird die aus der Anlage 5 zu diesem Gesetz
ersichtliche Anlage IX angefügt.
§ 136
Änderung der LehrkräfteStellenzulagenverordnung
Die Lehrkräfte-Stellenzulagenverordnung in der Fassung vom
6. Juli 1979 (GVBl. S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 8
des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 142), BS 2032-10,
wird wie folgt geändert:
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Drucksache 15/
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. In den Nummern 1.1.2, 1.2.4, 3.1.2 und 3.2.2 erhält der
Klammerzusatz jeweils folgende Fassung:
„(BesGr A 11 und A 12 LBesO A)“.
2. In den Nummern 1.1.3, 1.2.6, 2.1.1, 3.1.8 und 3.2.8 erhält
der Klammerzusatz jeweils folgende Fassung:
„(BesGr A 12 LBesO A)“.
3. In den Nummern 2.1.2, 3.1.3, 3.1.5, 3.1.7, 3.1.9, 3.1.11,
3.2.3, 3.2.5, 3.2.7, 3.2.9 und 3.4.1 erhält der Klammerzusatz
jeweils folgende Fassung:
„(BesGr A 13 LBesO A)“.
§ 137
Änderung des Landesgesetzes zur Ersetzung
und Ergänzung von Bestimmungen
des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Landesgesetz zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember
2007 (GVBl. S. 283 – 285 –), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2032-2, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Verweisung „§§ 1 a bis 4“ durch die Verweisung „§§ 1 a bis 4 a“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn“ durch die Worte „dem jeweiligen Einstiegsamt ihrer Laufbahn entspricht“ ersetzt.
3. Nach § 3 werden folgende §§ 3 a und 3 b eingefügt:
㤠3 a
Bestimmungen zur Mindestversorgung
und zu Anrechnungshöchstgrenzen
§ 14 Abs. 4 Satz 2, § 36 Abs. 3 Satz 3 und § 53 Abs. 2 BeamtVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle
der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 jeweils die Stufe 7
der Besoldungsgruppe A 4 tritt.
§3b
Erhöhtes Unfallruhegehalt
Bei der Anwendung des § 37 BeamtVG gilt § 1 a des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend.“
4. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
㤠4 a
Übergangsbestimmung aus Anlass
der Novellierung des Landesbeamtengesetzes
zum 1. Januar 2012
Die Festsetzungen der Versorgungsbezüge für am 31. Dezember 2011 vorhandene sowie mit Ablauf dieses Tages in den
Ruhestand getretene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und deren künftige Hinterbliebene bleiben von den Regelungen des § 6 i des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit den ab 1. Januar 2012 gültigen Anlagen I, II, IV und IX des Landesbesoldungsgesetzes unberührt.“
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Drucksache 15/
§ 138
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom
24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340),
BS 2035-1, wird wie folgt geändert:
1. § 70 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Aufstieg“ durch die Worte
„Verfahren zur Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 an Beamtinnen und
Beamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für die
Einstellung im jeweiligen Einstiegsamt erfüllen,“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte „den Aufstieg“ durch die
Worte „Verfahren zur Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 an Beamtinnen und
Beamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für die
Einstellung im jeweiligen Einstiegsamt erfüllen,“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort „Aufstiegs“ durch die Worte
„Verfahrens zur Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 an Beamtinnen und
Beamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für die
Einstellung im jeweiligen Einstiegsamt erfüllen,“ ersetzt.
d) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 finden in den Fällen des § 130 Abs. 2
des Landesbeamtengesetzes (LBG) entsprechende Anwendung.“
2. In § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „Aufstieg“ durch
die Worte „Verfahren zur Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 an Beamtinnen und
Beamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung im jeweiligen Einstiegsamt erfüllen,“ ersetzt.
3. In § 80 Abs. 2 Nr. 11 wird die Verweisung „§ 105 LBG“
durch die Verweisung „§ 98 LBG“ ersetzt.
4. In § 81 Satz 3 wird die Verweisung „§ 50 Abs. 1 LBG“ durch
die Verweisung „§ 41 Abs. 1 LBG“ ersetzt.
5. § 90 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Wahl erfolgt nach § 40 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung oder § 33 Abs. 2 bis 4 der Landkreisordnung.“
§ 139
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
Das Landesdatenschutzgesetz vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni
2008 (GVBl. S. 99), BS 204-1, wird wie folgt geändert:
§ 31 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „des Landesbeamtengesetzes auf Angestellte und Arbeiter“ durch die Worte
„des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes auf Beschäftigte“ ersetzt.
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2. Nach Absatz 7 wird folgender neue Absatz 8 eingefügt:
„(8) Beschäftigte haben neben dem Anspruch auf Einsicht
in ihre vollständigen Personalakten auch ein Recht auf Einsicht in andere Akten, in denen personenbezogene Daten
über sie im Hinblick auf das Dienst- oder Arbeitsverhältnis
gespeichert werden; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die
Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die personenbezogenen Daten der Beschäftigten mit personenbezogenen Daten
Dritter oder mit geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Beschäftigten Auskunft zu erteilen.“
3. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
§ 140
Änderung des Landesrichtergesetzes
Das Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004
S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 279), BS 312-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 106“ durch die Angabe „Teil 8“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 74“ durch die
Angabe „§ 84“ ersetzt.
3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 72 bis 75“ durch die
Angabe „§§ 82 bis 85“ ersetzt.
b) Satz 3 wird gestrichen.
4. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „2 bis 4“ durch die Angabe
„2 und 3“ ersetzt.
5. In § 13 Abs. 5 werden nach dem Wort „Bestimmungen“ die
Worte „des Beamtenstatusgesetzes und“ eingefügt.
6. In § 79 Abs. 1 Halbsatz 1 werden die Worte „nach § 58
Abs. 1 LBG eingeleiteten Versetzung in den Ruhestand
nicht innerhalb eines Monats“ durch die Worte „beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht“ ersetzt.
§ 141
Änderung des Sparkassengesetzes
Das Sparkassengesetz vom 1. April 1982 (GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom
17. Juni 2008 (GVBl. S. 103), BS 76-3, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 a Abs. 2 werden nach dem Wort „Verwaltungsrat“
die Worte „,einschließlich der Bestätigung durch Wahl der
Vertretungen der Träger,“ eingefügt.
2. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „gilt § 86“ durch die
Worte „gelten § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)
und § 60“ ersetzt.
3. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Halbsatz 1 wird die Verweisung „§ 70 LBG“ durch
die Verweisung „§ 37 BeamtStG“ ersetzt.
b) In Halbsatz 2 wird das Wort „Dienstvorgesetzten“ durch
das Wort „Dienstherrn“ ersetzt.
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Drucksache 15/
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für den Ausschluss der Sparkassenmitarbeiter von
Dienstgeschäften gilt § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch außerhalb von Verwaltungsverfahren entsprechend.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für die Schweigepflicht gilt § 37 BeamtStG entsprechend.“
§ 142
Änderung weiterer Landesgesetze
(1) Das Abgeordnetenentschädigungsgesetz in der Fassung
vom 1. Januar 1969 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS
1101-1, wird wie folgt geändert:
In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§ 99 a“ durch die Angabe
„§ 71“ ersetzt.
(2) Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung
vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 320), BS 2012-1, wird
wie folgt geändert:
In § 59 Abs. 4 wird die Verweisung „§ 66 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes“ durch die Verweisung „§ 36 Abs. 2 und
3 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
(3) Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994
(GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), BS 2020-1, wird wie folgt
geändert:
1. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bestimmungen des
Landesbeamtengesetzes“ durch die Worte „Vorschriften
des Beamtenrechts“ ersetzt.
2. In § 86 b Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „gilt“ durch das Wort
„gelten“ und werden die Worte „Kapitel II Abschnitt III des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Worte „die §§ 16
bis 19 des Beamtenstatusgesetzes und § 27 Abs. 3 und § 40
des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.
(4) Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994
(GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), BS 2020-2, wird wie folgt
geändert:
1. In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bestimmungen des
Landesbeamtengesetzes“ durch die Worte „Vorschriften
des Beamtenrechts“ ersetzt.
2. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 181“ durch die Angabe „§ 125 Abs. 2“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„§ 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 60 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.“
(5) Das Ehrensoldgesetz in der Fassung vom 18. Dezember
1972 (GVBl. S. 376), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Ge-
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Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
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Drucksache 15/
setzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2020-6, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz „(§ 56 Abs. 1
des Landesbeamtengesetzes)“ durch den Klammerzusatz
„(§ 26 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG –, § 44 Abs. 3
des Landesbeamtengesetzes)“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung „§ 45 des Landesbeamtengesetzes“ durch die Verweisung „§ 24 BeamtStG“
ersetzt.
(6) Das Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl.
S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom
15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2031-1, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rheinland-Pfalz“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte „für Rheinland-Pfalz“
gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz
„(§ 85 Abs. 1 LBG)“ durch den Klammerzusatz „(§ 47
Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG –)“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird der Klammerzusatz „(§ 85 Abs. 1 LBG)“ durch den Klammerzusatz
„(§ 47 Abs. 1 BeamtStG)“ ersetzt.
c) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Satz 2 und Absatz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung 㤠85 Abs. 2
LBG“ jeweils durch die Verweisung „§ 47 Abs. 2 Satz 1
BeamtStG und § 61 LBG“ ersetzt.
3. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Durch die Zurückstufung wird der Beamte in ein Amt
mit geringerem Grundgehalt versetzt; die Versetzung darf
höchstens bis in das dem bisherigen Amt zugeordnete
Einstiegsamt erfolgen.“
4. In § 49 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung „§ 218 Abs. 3
Nr. 2 LBG“ durch die Verweisung „§ 54 Abs. 3 BeamtStG“
ersetzt.
5. In § 58 wird die Verweisung „§ 69 Abs. 1 LBG“ durch die
Verweisung „§ 39 BeamtStG“ ersetzt.
6. In § 98 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „gilt § 48 LBG“
durch die Worte „gelten § 24 Abs. 2 BeamtStG und § 35
Abs. 2 und 4 LBG“ ersetzt.
7. In § 112 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung „§ 86 LBG“
durch die Verweisung „§ 48 BeamtStG“ ersetzt.
8. In § 113 Abs. 2 wird die Angabe „§ 47 Abs. 2“ durch die
Angabe § 36 Abs. 2“ ersetzt.
9. In § 115 Abs. 1 wird die Verweisung „§ 41 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 LBG“ durch die Verweisung „§ 23 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 BeamtStG“ ersetzt.
10. In § 116 Abs. 1 werden der Klammerzusatz „(§ 179 LBG)“
und das Wort „Rheinland-Pfalz“ gestrichen.
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4465
Drucksache 15/
11. In § 120 wird der Klammerzusatz „(§ 184 LBG)“ gestrichen.
12. In § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 1,
§ 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 und 5 Halbsatz 1, § 10 Abs. 3,
§ 46 Abs. 3 Satz 1 und § 55 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2“
jeweils durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
(7) Das Landesreisekostengesetz vom 24. März 1999 (GVBl.
S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 279), BS 2032-30, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe
„§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
(8) Das Landesumzugskostengesetz vom 22. Dezember 1992
(GVBl. S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes
vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2032-42, wird wie
folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt und das Wort „RheinlandPfalz“ gestrichen.
(9) Das Landesgleichstellungsgesetz vom 11. Juli 1995 (GVBl.
S. 209), zuletzt geändert durch § 32 des Gesetzes vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205), BS 205-1, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung „§ 50 Abs. 1 des
Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz“ durch die Verweisung „§ 41 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.
(10) Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 99), BS 213-50, wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „auf Zeit; § 183
Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung
vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241, BS 2030-1) in der jeweils
geltenden Fassung“ durch die Verweisung „; § 119 Abs. 1
des Landesbeamtengesetzes (LBG)“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 188 Abs. 4“ durch
die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 216“
durch die Angabe „§ 117“ ersetzt.
3. § 13 Abs. 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„; § 116 LBG gilt entsprechend.“
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bestimmungen“ die
Worte „des Beamtenstatusgesetzes und“ eingefügt.
4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Worte „auf Zeit“ gestrichen.
b) In Satz 5 werden die Worte „auf Zeit“ gestrichen und
wird die Angabe „§ 183 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 119
Abs. 1“ ersetzt.
(11) Das Universitätsmedizingesetz vom 10. September 2008
(GVBl. S. 205, BS 223-42) wird wie folgt geändert:
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Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
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Drucksache 15/
§ 27 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„§ 120 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und § 54 Abs. 1
bis 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)“ bleiben
unberührt; § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 BeamtStG findet keine
Anwendung“
2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 102 bis 102 g“ durch die
Angabe „§§ 88 bis 96“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe 㤠102 d Abs. 1 Satz 3 und
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2“ ersetzt.
(12) Das Bildungsfreistellungsgesetz vom 30. März 1993
(GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes
vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 223-70, wird wie
folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Dieses Gesetz gilt für die Beamten im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Landesbeamtengesetzes und für die Richter im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes.“
(13) Das Landesgesetz über die juristische Ausbildung vom
23. Juni 2003 (GVBl. S. 116, BS 315-1) wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 3 wird die Verweisung „die §§ 217 bis 221
des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom
14. Juli 1970 (GVBl. S. 241, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Verweisung „§ 54 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie die §§ 120 bis 123 des Landesbeamtengesetzes (LBG)“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 224 a“
durch die Angabe „§ 127“ ersetzt.
3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Verweisung „Die §§ 63 bis 76
und die §§ 81 und 86 LBG“ durch die Verweisung „§ 33
Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und die §§ 34 bis 39 und 48
BeamtStG und die §§ 49 bis 53, 60 und 81 bis 86 LBG“ ersetzt.
§ 143
Änderung weiterer Landesverordnungen
(1) Die Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung
für kommunale Ehrenämter vom 27. November 1997 (GVBl.
S. 435), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26.
November 2008 (GVBl. S. 294), BS 2020-4, wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 4 Nr. 2 wird der Klammerzusatz „(§ 69 Abs. 1 des
Landesbeamtengesetzes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 39 des
Beamtenstatusgesetzes)“ ersetzt.
(2) Die Nebentätigkeitsverordnung vom 2. Februar 1987
(GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch § 35 des Gesetzes vom
10. September 2008 (GVBl. S. 205), BS 2030-1-1, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Satz 1 wird die Verweisung „§ 72 Abs. 2 Halbsatz 1
LBG“ durch die Verweisung „§ 82 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG)“ ersetzt.
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Drucksache 15/
2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Verweisung „nach § 75 Abs. 3 LBG“
gestrichen.
c) In Satz 3 wird die Angabe „§ 75“ durch die Angabe
„§ 85“ ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 80“
durch die Angabe „§ 73“ ersetzt.
4. In § 9 Nr. 2 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
5. In § 17 Abs. 1 und 4 Satz 1 werden die Worte „Jahresfrist
des § 75“ jeweils durch die Worte „Dreijahresfrist des § 85“
ersetzt.
(3) Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 10. Juli
2007 (GVBl. S. 126), geändert durch § 36 des Gesetzes vom
10. September 2008 (GVBl. S. 205), BS 2030-1-5, wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Satz 1 wird die Verweisung „§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
LBG“ durch die Verweisung „§ 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des
Landesbeamtengesetzes (LBG)“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 74 Abs. 1 Nr. 3“ jeweils
durch die Angabe „§ 84 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 5 wird die Angabe 㤠74 Abs. 1
Nr. 4“ jeweils durch die Angabe „§ 84 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 6 und 7 wird die Angabe „§ 2“ jeweils durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
bb) Die Angabe „§ 73“ wird durch die Angabe „§ 83“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 wird die Verweisung „nach § 75
Abs. 3 LBG“ durch die Worte „für die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen“ ersetzt.
bb) In Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 75“ durch die Angabe „§ 85“ ersetzt.
4. In § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden die Worte „Jahresfrist des
§ 75“ jeweils durch die Worte „Dreijahresfrist des § 85“ ersetzt.
(4) Die Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung vom 28. Januar 1977 (GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 2030-1-43,
wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 8 wird die Angabe „§ 224 a“ jeweils
durch die Angabe „§ 127“ ersetzt.
(5) Die Landesverordnung über die Zuführungen des Landes
an den Finanzierungsfond für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1996 (GVBl. S. 371), zuletzt geän-
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Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
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Drucksache 15/
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2006
(GVBl. S. 356), BS 2030-7-1, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 208 und 216 a“ durch
die Angabe „§§ 111 und 118“ ersetzt.
(6) Die Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a
des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl.
S. 104, BS 2032-3) wird wie folgt geändert:
In § 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung „§ 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz“ durch die Verweisung „§ 1
Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.
(7) Die Landestrennungsgeldverordnung vom 15. Januar 1993
(GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes
vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2032-42-1, wird
wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe
„§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
(8) Die Landesverordnung über Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des öffentlichen Gesundheitsdienstes vom 27. Februar
1997 (GVBl. S. 95), zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 2120-1-1,
wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
㤠7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes bleibt
unberührt.“
(9) Die Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 249), geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2007
(GVBl. S. 320), BS 219-1-2, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 27 a“ durch die
Angabe „§ 17“ ersetzt.
2. In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Bestimmungen“ die Worte „des Beamtenstatusgesetzes und“ eingefügt.
(10) Die Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 9. November 1987 (GVBl. S. 362), zuletzt
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. April 2009
(GVBl. S. 171), BS 223-7-1, wird wie folgt geändert:
§ 24 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Bestimmungen des
Landesbeamtengesetzes“ durch die Worte „beamtenrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2“ durch
die Angabe „§ 4 Abs. 3“ ersetzt.
(11) Die Landesverordnung über Aufgaben, Berufung und
Entschädigung ehrenamtlicher Denkmalpfleger vom 22. März
1982 (GVBl. S. 121), geändert durch Verordnung vom 4. Juli
2001 (GVBl. S. 175), BS 224-2-2, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 wird die Verweisung „§ 6 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes“ durch die Verweisung „§ 3 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
75
4465
Drucksache 15/
(12) Die Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 13. Dezember 2000 (GVBl.
S. 569), geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 315-1-3, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 2 wird die Verweisung „§ 224 a Abs. 4 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970
(GVBl. S. 241, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung“
durch die Verweisung „§ 127 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes“ ersetzt.
§ 144
Weiter geltende Vorschriften
Die §§ 80 e und 80 f des Landesbeamtengesetzes in der bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung sind auf hiernach bewilligte Altersteilzeitverhältnisse weiterhin anzuwenden.
§ 145
Inkrafttreten
(1) § 11 Abs. 3, die §§ 17 und 19 Abs. 1, § 21 Abs. 3 Satz 4 und
5, die §§ 25, 26, 66, 95 und 96 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 99
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 3
sowie § 124 Abs. 2 Satz 1 treten am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig treten § 90 Abs. 1, § 102 a und § 102 f
Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom
14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 279), BS 2030-1, sowie
Artikel 13 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 21. Dezember 2007 (GVBl.
S. 283, BS 2032-1a) außer Kraft.
(2) § 135 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Buchst. b sowie Nr. 11 und 13 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.
(3) § 135 Nr. 5 tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2012 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 14. Juli 1970
(GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 145 Abs. 1 Satz 2
dieses Gesetzes, BS 2030-1,
2. die Jugendarbeitsschutzverordnung vom 6. November
1978 (GVBl. S. 690), geändert durch Verordnung vom
23. März 1993 (GVBl. S. 152), BS 2030-1-25, und
3. die Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis
zur Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Landesbeamtengesetz, der Landesdisziplinarordnung, dem Bundesbesoldungsgesetz, dem Landesbesoldungsgesetz, dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz
vom 9. Mai 1974 (GVBl. S. 224, BS 2030-1-34).
(5) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 genannten Gesetzes ergangen sind und nicht
nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 aufgehoben werden, bleiben
in Kraft. Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben,
soweit sie nicht durch Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes
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Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
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Drucksache 15/
ersetzt werden; abweichend hiervon werden solche Vorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, von diesem im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch
Rechtsverordnung aufgehoben.
77
4465
Drucksache 15/
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Anlage 1
(zu § 135 Nr. 10)
Gültig ab 1. Januar 2012
Anlage II
1. Besoldungsordnung A
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
2-Jahres-Rhythmus
3-Jahres-Rhythmus
Stufe
Besoldungsgruppe
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
A3
1 792,67
1 835,44
1 878,19
1 920,96
1 963,75
2 006,51
2 049,29
2 092,38
2 135,47
2 178,55
A4
1 832,04
1 882,42
1 932,75
1 983,11
2 033,44
2 083,81
2 134,15
2 184,86
2 235,56
2 286,25
A5
1 846,36
1 910,85
1 960,94
2 011,02
2 061,13
2 111,20
2 161,31
2 211,41
2 261,86
2 312,30
A6
1 888,69
1 943,70
1 998,70
2 053,70
2 108,68
2 163,70
2 218,72
2 273,72
2 328,71
2 402,67
A7
1 942,04
11
12
1 990,79
2 059,01
2 127,23
2 195,46
2 263,69
2 331,94
2 380,65
2 429,38
2 478,14
A8
2 060,01
2 118,30
2 205,72
2 293,18
2 380,61
2 488,06
2 526,35
2 584,63
2 642,95
2 701,21
A9
2 173,52
2 230,88
2 324,20
2 417,51
2 510,82
2 604,15
2 668,30
2 732,47
2 796,62
2 860,77
A 10
2 305,96
2 384,53
2 502,37
2 620,25
2 738,09
2 855,97
2 934,54
3 013,10
3 091,66
3 170,22
A 11
2 651,80
2 772,57
2 893,32
3 014,09
3 134,85
3 215,37
3 295,87
3 376,41
3 456,91
3 537,42
A 12
2 848,75
2 992,73
3 136,70
3 280,69
3 424,66
3 520,66
3 616,62
3 712,61
3 808,60
3 904,59
A 13
3 201,28
3 356,75
3 512,24
3 667,70
3 823,17
3 926,82
4 030,49
4 134,13
4 237,80
4 341,44
A 14
3 330,09
3 531,72
3 733,32
3 934,94
4 136,55
4 270,95
4 405,36
4 539,78
4 674,21
4 808,61
A 15
4 323,01
4 544,67
4 722,00
4 899,35
5 076,67
5 254,00
5 431,33
A 16
4 770,27
5 026,62
5 231,73
5 436,84
5 641,91
5 847,01
6 052,09
2. Besoldungsordnung B
3. Besoldungsordnung W
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe
78
4-Jahres-Rhythmus
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Betrag
Besoldungsgruppe
B1
5 431,33
Betrag
B2
6 311,58
B3
6 684,23
B4
7 074,52
B5
7 522,32
B6
7 945,15
B7
8 356,50
B8
8 785,21
B9
9 317,51
B 10
10 970,53
W1
W 2 1)
W 3 1)
3 880,61
4 493,61
5 362,09
1) Das für Leistungsbezüge im Hochschulbereich zur Verfügung stehende
Volumen bleibt durch die Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W zum 1. Januar 2012 unberührt.
4465
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/
4. Besoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe
1
2
3
4
5
Besoldungsgruppe
R1
6
7
8
9
10
11
12
Lebensalter
27
29
31
33
35
37
39
41
43
45
47
49
3 434,86
3 590,33
3 672,19
3 883,32
4 094,46
4 305,59
4 516,74
4 727,87
4 939,02
5 150,17
5 361,27
5 572,44
4 177,62
4 388,74
4 599,87
4 811,02
5 022,16
5 233,31
5 444,44
5 655,54
5 866,71
6 077,81
R2
R3
6 684,23
R4
7 074,52
R5
7 522,32
R6
7 945,15
R7
8 356,50
R8
8 785,21
R9
9 317,51
79
4465
Drucksache 15/
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Gültig ab 1. Januar 2012
Anlage IV
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach geregelt in
Betrag
Bundesbesoldungsordnungen A und B
§ 78
Dem Grunde nach geregelt in
Betrag
Bundesbesoldungsordnungen A und B
bis zu 79,89
Besoldungsgruppen
Fußnote
Vorbemerkungen
Nummer 6
Absatz 1
Buchstabe b
Buchstabe c
Absatz 4
Buchstabe b
Buchstabe c
A3
191,75
153,39
Nummer 6 a
106,52
Nummer 8
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 und höher
119,84
159,79
199,73
383,48
306,78
A9
1, 5
2
1, 4
2
3
4, 6
3
63,68
34,52
63,68
34,52
34,52
63,68
253,40
A 13
12
253,85
A 15
7
174,03
A4
A5
Landesbesoldungsordnungen A und B
Nummer 9
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von
einem Jahr
zwei Jahren
66,35
132,69
Nummer 10
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von
einem Jahr
zwei Jahren
66,35
132,69
Nummer 12
99,51
Besoldungsgruppen
Fußnote
A6
A9
A 10
A 11
2
1
2
3
5, 7
3
34,52
253,40
53,26
53,26
145,08
174,03
A 13
1, 4
2
5, 6
174,03
26,63
253,85
1
2
3
174,03
261,02
53,26
A 12
Nummer 21
194,65
Nummer 25
39,95
A 14
Nummer 26
Die Zulage beträgt für Beamte des
mittleren Dienstes
gehobenen Dienstes
17,76
39,95
A 15
1
174,03
B8
1
399,25
Nummer 27
Absatz 1
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa
Doppelbuchstabe bb
Buchstabe b
Buchstabe c
Absatz 2
Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb
Buchstabe b
Buchstabe c
17,96
70,27
78,12
78,12
52,34
78,12
78,12
Bundesbesoldungsordnung W
Vorbemerkung
Nummer 1
Absatz 3
270,84
Nummer 2
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1
der Besoldungsgruppe R 2
214,11
239,67
80
B9
1
866,62
A 12 (kw)
A 13 (kw)
A 14 (kw)
3, 4
1
1
145,08
174,03
174,03
Bundesbesoldungsordnung R
Besoldungsgruppen
Fußnote
R1
R2
R3
1, 2
3 bis 8, 10
3
192,42
192,42
192,42
4465
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/
Anlage 2
(zu § 135 Nr. 11)
Gültig ab 1. Januar 2010
Anlage VII
Mehrarbeitsvergütung, Erschwerniszulage
Vergütung/Zulage
Betrag
(Euro)
Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Abs. 1 MVergV
A 3 und A 4
A 5 bis A 8
A 9 bis A 12
A 13 bis A 16
10,48
12,40
17,00
23,44
§ 4 Abs. 3 Satz 1 MVergV
Nummer 1
Nummer 2
Nummer 3
Nummer 4
Nummer 5
15,84
19,59
23,28
27,19
27,19
Erschwerniszulage
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV
2,85
§ 22 Abs. 2 EZulV
225,00
Anlage 3
(zu § 135 Nr. 12)
Gültig ab 1. Januar 2012
Anlage VII
Erschwerniszulagen
Maßgebende Bestimmung
Betrag
(Euro)
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV
2,85
§ 22 Abs. 2 EZulV
225,00
Anlage 4
(zu § 135 Nr. 13)
Gültig ab 1. Januar 2010
Anlage VIII
(zu § 2 a Abs. 2 Halbsatz 2)
Auslandsbesoldung
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe
Grundgehaltsspanne
von
bis
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
1 798,81 2 038,17 2 310,13 2 619,13 2 970,23 3 369,15 3 822,41 4 337,40 4 922,58 5 587,44 6 342,88 7 201,22 8 176,49 9 284,61
1 798,80 2 038,16 2 310,12 2 619,12 2 970,22 3 369,14 3 822,40 4 337,39 4 922,57 5 587,43 6 342,87 7 201,21 8 176,48 9 284,60
81
4465
Drucksache 15/
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Anlage 5
(zu § 135 Nr. 14)
Anlage IX
(zu § 6 i)
Überleitungsübersicht
Bisherige Amtsbezeichnung
mit Funktionszusatz
in der Bundesbesoldungsordnung A
Bisherige
Besoldungsgruppe/
Amtszulage
Neue Amtsbezeichnung
mit Funktionszusatz
in der Landesbesoldungsordnung A
Neue
Besoldungsgruppe/
Amtszulage
1
Erster Hauptwachtmeister
5)
A6
Sekretär
1)
A6
2
Erster Hauptwachtmeister
5) 6)
A 6 + 34,52
Sekretär
1) 2)
A6
+ 34,52
3
Oberamtsmeister
A6
Sekretär
1)
A6
4
Sekretär
A6
Sekretär
A6
5
Amtsinspektor
A9
Inspektor
A9
6
Amtsinspektor
A9
+ 253,40
Inspektor
7
Inspektor
A9
Inspektor
A9
8
Fachlehrer
– mit abgeschlossener Ingenieur- oder
Fachhochschulausbildung, wenn sie
vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen
laufbahnrechtlicher Vorschriften,
gefordert wird 4) –
A 11
Fachlehrer
– mit abgeschlossener Ingenieur- oder
Fachhochschulausbildung, wenn sie
vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen
laufbahnrechtlicher Vorschriften,
gefordert wird 6) –
A 11
9
Fachlehrer
– mit abgeschlossener Ingenieur- oder
Fachhochschulausbildung, wenn sie
vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen
laufbahnrechtlicher Vorschriften,
gefordert wird 6) –
A 12
Fachlehrer
– mit abgeschlossener Ingenieur- oder
Fachhochschulausbildung, wenn sie
vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen
laufbahnrechtlicher Vorschriften,
gefordert wird 4) –
A 12
Lehrer
– an allgemeinbildenden Schulen, soweit
nicht anderweitig eingereiht 1) –
A 12
Lehrer
– an allgemeinbildenden Schulen 2) –
A 12
11
Oberamtsrat
A 13
Rat
A 13
12
Oberamtsrat
A 13
+ 253,85
Rat
13
Rat
A 13
Rat
A 13
14
Realschullehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt
an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 10) –
A 13
Realschullehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt
an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 3) –
A 13
Lfd.
Nr.
10
82
5)
3)
11) 13)
1)
5) 6)
A9
+ 253,40
A 13
+ 253,85
4465
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Lfd.
Nr.
Bisherige Amtsbezeichnung
mit Funktionszusatz
in der Landesbesoldungsordnung A
Drucksache 15/
Bisherige
Besoldungsgruppe/
Amtszulage
Neue Amtsbezeichnung
mit Funktionszusatz
in der Landesbesoldungsordnung A
Neue
Besoldungsgruppe/
Amtszulage
15
Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
– mit der Befähigung für das Fach
Religion, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 1) –
A 10
Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
– mit der Befähigung für das Fach
Religion 1) 3) –
A 10
16
Lehrer für Fachpraxis
– mit der Befähigung für dieses Lehramt
und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung, soweit nicht
in Besoldungsgruppe A 11 –
A 10
Lehrer für Fachpraxis
– mit der Befähigung für dieses Lehramt
und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 3) –
A 10
17
Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
– mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung
entsprechenden Verwendung, soweit
nicht in Besoldungsgruppe A 11 2) –
A 10
Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
– mit der Befähigung für dieses Lehramt
und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 3) –
A 10
18
Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
– mit der Befähigung für das Fach
Religion 1) 2) –
A 11
Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
– mit der Befähigung für das Fach
Religion 1) 2) 4) –
A 11
19
Lehrer für Fachpraxis
– mit der Befähigung für dieses
Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2) –
A 11
Lehrer für Fachpraxis
– mit der Befähigung für dieses
Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 4) –
A 11
20
Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
– mit der Befähigung für dieses Lehramt
und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 3) –
A 11
Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
– mit der Befähigung für dieses Lehramt
und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 3) 4) –
A 11
21
Konrektor
– mit der Befähigung für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen als
Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und
Realschule plus mit bis zu 80 Schülern
in der Grundschule 2) –
A 12
+ 145,08
Konrektor
– mit der Befähigung für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen als
Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und
Realschule plus mit bis zu 80 Schülern
in der Grundschule –
A 13
22
Konrektor
– als der ständige Vertreter des Leiters
einer Grundschule mit mehr als
180 bis zu 360 Schülern 2) –
A 12
+ 145,08
Konrektor
– als der ständige Vertreter des Leiters
einer Grundschule mit mehr als
180 bis zu 360 Schülern –
A 13
23
Rektor
– als Leiter einer Grundschule mit
bis zu 80 Schülern 3) –
A 12
+ 145,08
Rektor
– als Leiter einer Grundschule
mit bis zu 80 Schülern –
A 13
24
Zweiter Konrektor
– einer Grundschule mit mehr als
540 Schülern 2) –
A 12
+ 145,08
Zweiter Konrektor
– einer Grundschule mit mehr als
540 Schülern –
A 13
83
4465
Drucksache 15/
Lfd.
Nr.
Bisherige Amtsbezeichnung
mit Funktionszusatz
in der Landesbesoldungsordnung A
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Bisherige
Besoldungsgruppe/
Amtszulage
Neue Amtsbezeichnung
mit Funktionszusatz
in der Landesbesoldungsordnung A
Neue
Besoldungsgruppe/
Amtszulage
25
Förderschullehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt
an Förderschulen oder an berufsbildenden Schulen bei einer der
jeweiligen Befähigung entsprechenden
Verwendung –
A 13
Förderschullehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt
an Förderschulen oder an berufsbildenden Schulen bei einer der
jeweiligen Befähigung entsprechenden
Verwendung 3) –
A 13
26
Konrektor
– als der ständige Vertreter des Leiters
einer Grundschule mit mehr als
360 Schülern –
A 13
Konrektor
– als der ständige Vertreter des Leiters
einer Grundschule mit mehr als
360 Schülern 1) –
A 13
+ 174,03
27
Konrektor
A 13
– mit der Befähigung für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen als
Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und
Realschule plus mit mehr als 80 Schülern
in der Grundschule –
Konrektor
A 13
– mit der Befähigung für das Lehramt
+ 174,03
an Grund- und Hauptschulen als
Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und
Realschule plus mit mehr als 80 Schülern
in der Grundschule 1) –
28
Konrektor
– mit der Befähigung für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen an einer
Integrierten Gesamtschule als der
pädagogische Koordinator für die
Klassenstufen 5 und 6 –
A 13 und
A 13 (kw)
Konrektor
– mit der Befähigung für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen an einer
Integrierten Gesamtschule als der
pädagogische Koordinator für die
Klassenstufen 5 und 6 1) –
A 13
+ 174,03
29
Konrektor
– mit der Befähigung für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen an einer
Integrierten Gesamtschule als der
pädagogische Koordinator für die
Klassenstufen 7 und 8 –
A 13 und
A 13 (kw)
Konrektor
– mit der Befähigung für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen an einer
Integrierten Gesamtschule als der
pädagogische Koordinator für die
Klassenstufen 7 und 8 1) –
A 13
+ 174,03
30
Konrektor
– mit der Befähigung für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen an einer
Integrierten Gesamtschule als der
pädagogische Koordinator für die
Klassenstufen 9 und 10 –
A 13 und
A 13 (kw)
Konrektor
– mit der Befähigung für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen an einer
Integrierten Gesamtschule als der
pädagogische Koordinator für die
Klassenstufen 9 und 10 1) –
A 13
+ 174,03
31
Konrektor
– mit der Befähigung für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen an einer
Kooperativen Gesamtschule als der
pädagogische Koordinator für die
Klassenstufen 5 und 6, sofern diese
Klassenstufen bei jeder Schulart der
Gesamtschule vorhanden sind –
A 13 und
A 13 (kw)
Konrektor
– mit der Befähigung für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen an einer
Kooperativen Gesamtschule als der
pädagogische Koordinator für die
Klassenstufen 5 und 6, sofern diese
Klassenstufen bei jeder Schulart der
Gesamtschule vorhanden sind 1) –
A 13
+ 174,03
32
Konrektor
– mit der Befähigung für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen an einer
Kooperativen Gesamtschule als der
Koordinator der schulartübergreifenden
Aufgaben für die Sekundarstufe I –
A 13 und
A 13 (kw)
Konrektor
– mit der Befähigung für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen an einer
Kooperativen Gesamtschule als der
Koordinator der schulartübergreifenden
Aufgaben für die Sekundarstufe I 1) –
A 13
+ 174,03
84
4465
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Lfd.
Nr.
Bisherige Amtsbezeichnung
mit Funktionszusatz
in der Landesbesoldungsordnung A
Drucksache 15/
Bisherige
Besoldungsgruppe/
Amtszulage
Neue Amtsbezeichnung
mit Funktionszusatz
in der Landesbesoldungsordnung A
Neue
Besoldungsgruppe/
Amtszulage
33
Konrektor an einer Realschule plus
– mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern
oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus
mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in
der Realschule plus als pädagogischer
Koordinator –
A 13
Konrektor an einer Realschule plus
– mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern
oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus
mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in
der Realschule plus als pädagogischer
Koordinator 1) –
A 13
+ 174,03
34
Rektor
– als Leiter einer Grundschule mit mehr
als 80 bis zu 180 Schülern –
A 13
Rektor
– als Leiter einer Grundschule mit mehr
als 80 bis zu 180 Schülern 1) –
A 13
+ 174,03
35
Rektor
– als Leiter einer Grundschule mit mehr
als 180 bis zu 360 Schülern 1) –
A 13
+ 174,03
Rektor
– als Leiter einer Grundschule mit mehr
als 180 bis zu 360 Schülern –
A 14
36
Rektor
– als Leiter einer Grundschule mit mehr
als 360 Schülern –
A 14
Rektor
– als Leiter einer Grundschule mit mehr
als 360 Schülern 1) –
A 14
+ 174,03
37
Rektor
– mit der Befähigung für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen als Leiter
eines Studienseminars für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen –
A 14
Rektor
– mit der Befähigung für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen als Leiter
eines Studienseminars für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen 1) –
A 14
+ 174,03
85
4465
Drucksache 15/
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Begründung
A. Allgemeines
Inhaltliche Zusammenfassung
Die im Grundgesetz (GG) festgelegten Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I
S. 2034) grundlegend neu geordnet worden. Im Bereich des
öffentlichen Dienstrechts wurden die Gesetzgebungskompetenzen mit der Ergänzung in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG (Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung) und der Aufhebung der Artikel 74 a (Konkurrierende Gesetzgebung für
Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst) und 75
GG (Rahmenvorschriften) für die Beamtinnen und Beamten
sowie Richterinnen und Richter neu geregelt:
– Die Befugnis zur Regelung der Statusangelegenheiten der
Landesbeamtinnen und -beamten liegt als konkurrierende
Gesetzgebung beim Bund.
– Hinsichtlich des Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrechts liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Landesbeamtinnen und -beamten bei den Ländern und für die
Bundesbeamtinnen und -beamten beim Bund.
– Das als Bundesrecht erlassene Recht gilt fort. Es kann, soweit der Bund für die jeweilige Materie keine Gesetzgebungskompetenz mehr hat, durch Landesrecht ersetzt werden (Artikel 125 a Abs. 1 GG). Besitzt der Bund weiterhin
die Gesetzgebungskompetenz, bleiben die aufgrund des
fortgeltenden Bundesrechts gegebenen Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung insoweit bestehen (Artikel 125 b Abs. 1 GG).
Die durch die Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung
gewonnenen Gestaltungsspielräume sollen, soweit erforderlich, für eine zukunftsorientierte Anpassung des öffentlichen
Dienstrechts auf Länderebene genutzt werden. Durch die Anpassung des öffentlichen Dienstrechts an die veränderten gesetzlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen soll
das durch die besondere Verfassungsbindung geprägte und
allein am Gemeinwohl orientierte Berufsbeamtentum gestärkt
und zukunftsfähig gemacht werden.
Ausgangspunkt des neuen Landesbeamtengesetzes ist das Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –)
vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15
Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das
die Grundstrukturen der statusprägenden Pflichten und
Rechte für die Beamtinnen und Beamten in den Ländern einheitlich regelt. Künftig wird das Beamtenrecht in den Ländern
in zwei Gesetzen geregelt sein, im bundeseinheitlich geltenden
Beamtenstatusgesetz und ergänzend in jedem Land im eigenständigen Landesbeamtengesetz. Aus verfassungsrechtlichen
Gründen ist diese Zweiteilung unvermeidbar; eine auch nur
deklaratorische Aufnahme der Regelungen des Beamtenstatusgesetzes in das Landesbeamtengesetz wäre verfassungsrechtlich unzulässig.
Das neue Landesbeamtengesetz beinhaltet zum einen Regelungen, die das Beamtenstatusgesetz ergänzen, wie etwa Festlegung von Verfahrensfragen, Fristen und landesspezifische
Besonderheiten, zum anderen eigenständige Regelungen dort,
86
wo der Bund auf eigene verzichtet, wie etwa auf Regelungen
der Zeitbeamtenverhältnisse sowie des Nebentätigkeits-, Arbeitszeit- und Urlaubsrechts, oder keine Kompetenz hat, wie
etwa im Laufbahnrecht. In seinem Aufbau folgt das Landesbeamtengesetz demjenigen des Beamtenstatusgesetzes. Soweit
die landesrechtlichen Regelungen in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Beamtenstatusgesetz stehen, wird auf die bundesrechtliche Bestimmung hingewiesen.
In Teil 1 (Allgemeine Bestimmungen) und Teil 2 (Beamtenverhältnis) werden ergänzend zum Beamtenstatusgesetz die
bisherigen Regelungen fortgeschrieben. Die Bestimmungen
über die Ehrenbeamtinnen und -beamten (§ 7) sowie über die
Beamtinnen und Beamten auf Zeit (§ 8) entsprechen den geltenden Regelungen.
Das neue Laufbahnrecht in Teil 3 (Laufbahnen) steht im Mittelpunkt des Gesetzes. Es beruht auf folgenden Grundsätzen:
– Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen
Dienstes auf dem Arbeitsmarkt insbesondere angesichts der
demografischen Entwicklung,
– Aufrechterhaltung des Laufbahnprinzips als hergebrachtem
Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Abs. 5
GG,
– größere Transparenz durch Verschlankung der Strukturen
mittels Reduzierung der Anzahl der Laufbahnen und Abschaffung der Laufbahngruppen,
– stärkere Flexibilität durch größere Durchlässigkeit der
Laufbahnen in horizontaler und vertikaler Hinsicht,
– stärkere Orientierung am Leistungsprinzip bei Einstellungen und bei der beruflichen Entwicklung,
– mehr Offenheit der Einstiegsregelungen zu den Entwicklungen im Bildungsbereich sowie
– Aufrechterhaltung der bundesweiten Mobilität.
Die besoldungsrechtliche Ämterordnung bildet weiterhin die
Grundlage (Rückgrat) für die laufbahnrechtliche Ämterstruktur.
Hervorzuheben sind folgende Regelungsschwerpunkte:
– Verschlankung und Flexibilisierung des Laufbahnrechts
Die Anzahl der Laufbahnen wird deutlich reduziert, um u. a.
den Verwaltungsaufwand beim Wechsel von Tätigkeiten zu
verringern und die Einsatzmöglichkeiten der Beamtinnen und
Beamten laufbahnrechtlich zu erweitern. Dazu wird einerseits
die Zahl der Fachrichtungen auf sechs begrenzt. Die vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes werden abgeschafft. Innerhalb der Laufbahnen
können zusätzlich fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden. Die bisher getrennt zu behandelnden
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen werden den durch
einen Vorbereitungsdienst geprägten Regellaufbahnen gleichgestellt. Durch den Wegfall der Anstellung als selbstständigen
Ernennungstatbestand wird mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit gleichzeitig ein Amt verliehen.
Die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes werden in einer Laufbahn zu-
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
sammengefasst. Die Zugehörigkeit zur Laufbahn bestimmt
sich nach der Fachrichtung; die Vor- und Ausbildung wird in
der Definition der Einstiegsämter aufgegriffen. Für den Zugang zum ersten Einstiegsamt wird grundsätzlich die Qualifikation der Berufsreife an einer allgemeinbildenden Schule und
die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder eine hauptberufliche Tätigkeit verlangt; der Zugang zum zweiten Einstiegsamt richtet sich nach dem Schulabschluss, Berufsreife
oder qualifizierter Sekundarabschluss I. Zugangsvoraussetzung für das dritte Einstiegsamt bildet der Bachelorabschluss
und für das vierte Einstiegsamt der Masterabschluss. Zusätzlich wird eine hauptberufliche Tätigkeit oder ein Vorbereitungsdienst verlangt, wenn das Hochschulstudium allein nicht
für den Beruf im öffentlichen Dienst qualifiziert. Die Festlegung von unterschiedlichen Einstiegsämtern ermöglicht eine
sachgerechte Berücksichtigung von Vor- und Ausbildung entsprechend den bisherigen vier Laufbahngruppen. Die Abschaffung der Laufbahngruppen hat zur Folge, dass es begrifflich den Aufstieg nicht mehr gibt. Die berufliche Entwicklung
innerhalb der Laufbahn vollzieht sich unter Beachtung des
Grundsatzes des lebenslangen Lernens nach Leistung und
Qualifizierung. Für die Fortbildung sind bezogen auf das abstrakt-funktionelle Amt Qualifikationsmerkmale durch Personalentwicklungskonzepte näher auszugestalten, wobei spätestens bei der Schwelle von der Besoldungsgruppe A 6 zur Besoldungsgruppe A 7, von der Besoldungsgruppe A 9 zur Besoldungsgruppe A 10 und von der Besoldungsgruppe A 13 zur
Besoldungsgruppe A 14 eine qualitativ hohe Begrenzung einzuziehen ist.
– Stärkung des Leistungsprinzips
Für Bewerberinnen und Bewerber mit langjähriger geeigneter
Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes soll die
Einstellung in einem höheren Amt als dem Einstiegsamt erleichtert werden. Als Folge des Wegfalls der Mindestaltersgrenze des vollendeten 27. Lebensjahres wird einheitlich für
alle Laufbahnen einschließlich der anderen Bewerberinnen
und anderen Bewerber die Dauer der Probezeit auf drei Jahre
und die Dauer der Mindestprobezeit auf ein Jahr festgesetzt;
dabei werden die Anforderungen an die Bewährung in der Probezeit erhöht. Künftig wird wegen hervorragender Leistungen
in der Probezeit eine Beförderung bereits vor Ablauf eines
Jahres nach Abschluss der Probezeit möglich sein.
– Gewährleistung der Mobilität und des flexiblen Personaleinsatzes
Um die bundesweite Mobilität der Beamtinnen und Beamten
zu erhalten, wird die bei einem Dienstherrn im Bundesgebiet
erworbene Befähigung grundsätzlich als Laufbahnbefähigung
anerkannt. Der Wechsel zwischen dem öffentlichen Dienst
und der Privatwirtschaft sowie von Beamtinnen und Beamten
zu internationalen Organisationen wird erleichtert, um Erfahrungen in die öffentliche Aufgabenwahrnehmung einfließen zu lassen. Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes können grundsätzlich auf die Probezeit angerechnet werden.
Teil 4 (Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung) übernimmt und schreibt das bisher geltende Recht fort.
Teil 5 (Beendigung des Beamtenverhältnisses) enthält Verfahrensregelungen zur Beendigung des Beamtenverhältnisses.
4465
Drucksache 15/
Hinsichtlich der Dienstunfähigkeit ist das Landesbeamtengesetz auf verfahrenstechnische Regelungen beschränkt.
In Teil 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis) sind
lediglich verfahrenstechnische Regelungen enthalten, da die
wesentlichen Pflichten im Beamtenstatusgesetz geregelt sind.
Die bisherigen Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und
langfristigen Beurlaubung werden übernommen, wobei die
Gesamtdauer der Beurlaubung und einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung generell auf höchstens 15 Jahre angehoben
wird. Das Nebentätigkeitsrecht behält den für den weitaus
überwiegenden Teil der Nebentätigkeiten geltenden Grundsatz des Genehmigungsvorbehalts bei. Der Katalog der Gründe,
aus denen die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu versagen
ist, wird allerdings gestrafft und bereinigt. Im Personalaktenrecht wird der bisher auf Hilfs- und Unterstützungsfunktionen beschränkte Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung in vollem Umfang zugelassen.
Die in Teil 7 (Vereinigungsfreiheit und Beteiligung) enthaltenen Bestimmungen schreiben die bisherigen Regelungen fort.
Durch die Bestimmungen in Teil 8 (Landespersonalausschuss)
wird an dem Landespersonalausschuss als unabhängiger Stelle
festgehalten. Der Landespersonalausschuss erhält ferner zusätzlich neue Aufgaben. Als ressortübergreifendes Kompetenzzentrum für Personalentwicklung wird er bei der Entwicklung von Qualifizierungskonzepten für die Beamtinnen
und Beamten mitwirken, beraten und die Konzepte der obersten Dienstbehörden im Rahmen der entsprechenden Verfahren zertifizieren.
In Teil 9 (Besondere Beamtengruppen) sind die Bestimmungen auf das zwingend erforderliche Maß reduziert worden.
Die Bestimmungen in Teil 10 (Beschwerdeweg und Rechtsschutz) folgen den bisherigen Regelungen unter Beachtung
der Vorgaben des Beamtenstatusgesetzes.
Die Teile 11 und 12 beinhalten Zuständigkeits-, Übergangsund Schlussbestimmungen sowie auch Änderungen bei der
Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes. Der
Ministerrat hat am 10. November 2009 in einem Eckpunktepapier zur Dienstrechtsreform u. a. die Einrichtung funktionsloser Beförderungsämter im Bereich des bisherigen gehobenen Dienstes beschlossen. Sowohl aus Gründen der
Motivation der Lehrkräfte wie auch verbesserter Aufstiegsmöglichkeiten ist es geboten, in den Lehrämtern des bisherigen gehobenen Dienstes, ebenso wie schon derzeit in den
Lehrämtern des bisherigen höheren Dienstes, ein zusätzliches
Beförderungsamt vorzusehen, ohne dass dieses mit der Wahrnehmung einer Funktion verknüpft wäre. Als Folge, vor
allem aber aus Gründen der Attraktivität der Stellen sind des
Weiteren mehrere Schulleitungsämter besoldungsrechtlich
höher zu bewerten. So werden auch zukünftig hinreichende
monetäre Anreize geboten, damit Lehrerinnen und Lehrer
derartige Funktionsämter wahrnehmen. Dies gilt vor allem
für die Leitungsämter des bisherigen gehobenen Dienstes und
hier in besonderer Weise für das derzeitige Leitungsamt für
Grund- und Hauptschulen. Schulleitungen nehmen sehr verantwortungsvolle Aufgaben wahr, die für die Qualitätsentwicklung an rheinland-pfälzischen Schulen von zentraler Be-
87
4465
Drucksache 15/
deutung sind. Insbesondere an kleinen Schulen, vor allem im
Grundschulbereich, ist es geboten, die Attraktivität bestimmter Funktionsämter durch eine adäquate Anpassung der Besoldungsgruppen zu stärken. Zudem soll durch eine Anhebung der Grundgehälter der Besoldungsordnung W die Wissenschaftsbesoldung verbessert werden. Aber auch im Bereich
der unteren Besoldungsgruppen hat sich die Landesregierung
zum Ziel gesetzt, den Beamtinnen und Beamten Einkommensverbesserungen zugutekommen zu lassen; so soll künftig
die Besoldungsgruppe A 2 gänzlich entfallen, wie auch Angehörigen der Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 die Möglichkeit
geboten werden soll, höhere Grundgehälter zu erzielen.
Finanzielle Auswirkungen
Durch die Reform des allgemeinen öffentlichen Dienstrechts
sollen keine Mehrausgaben entstehen. Sollten dennoch Mehrausgaben erforderlich werden, sollen diese aus den bestehenden (und insoweit nicht zu erhöhenden) Personalausgabenbudgets finanziert werden.
Das den bisherigen Verwendungsaufstieg ablösende Verfahren
der Fortbildungsqualifizierung hingegen führt naturgemäß zu
einem größeren Bedarf an geeigneten Fortbildungsangeboten.
Der hiermit verbundene Mehraufwand ist zum weit überwiegenden Teil von der künftigen Personalplanung der einzelnen
Dienststellen abhängig und kann von daher nicht beziffert
werden.
Außerdem werden die besoldungsrechtlichen Maßnahmen zu
Mehrkosten führen. Hiervon entfallen Größenordnungen
von 12 Mio. Euro auf den Schulbereich, 1,76 Mio. Euro auf
den Wissenschaftsbereich und 0,38 Mio. Euro auf die Erhöhung der Grundgehälter der Besoldungsgruppen A 3 bis A 6
(jeweils pro Jahr und unter Berücksichtigung der Versorgungslasten).
Die Anhebung der Verbeamtungs-Höchstaltersgrenze kann
ebenfalls zu Mehrkosten führen, besonders bei der Versorgung. Diese Kosten sind jedoch nicht zuverlässig prognostizierbar, da sie vom tatsächlichen Umfang der Verbeamtung
Lebensälterer im Landesbereich sowie von zahlreichen weiteren Merkmalen, wie etwa der Anerkennung von individuell
vorgeleisteten Vordienstzeiten, abhängig sind.
Ergebnis der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und des kommunalen Rates sowie der Anhörung anderer Stellen
Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände wurden gemäß dem bisherigen
§ 105 Abs. 3 LBG beteiligt. Die folgenden Änderungsvorschläge fanden keine Berücksichtigung:
– Der Deutsche Beamtenbund Rheinland-Pfalz (dbb) verlangt eine konsequente Steigerung der Durchlässigkeit
innerhalb der Laufbahn durch den Fortfall des Prüfungserfordernisses bei der Fortbildungsqualifizierung. Er verweist darauf, dass nach § 21 Abs. 3 Satz 3 diese Form der
Qualifizierung mit Prüfungen oder anderen Erfolgsnachweisen (Testate, Bescheinigungen) abzuschließen sei, und
ist der Ansicht, dass das Hinzufügen oder Erhöhen von
Hürden im laufbahnrechtlichen Fortkommen ausgeschlossen sein müsse, weil eine Reform keine Verschlechterungen bringen dürfe.
88
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Zumindest aber müsse es in Anlehnung an den bisherigen
Verwendungsaufstieg Sonderformen des beruflichen Fortkommens geben, die – bei herausragenden Leistungen und
entsprechenden Erfahrungen – in einem begrenzten Verwendungsbereich das qualifizierungsfreie Vorrücken bis zu
einer bestimmten maximalen Besoldungsgruppe möglich
machten.
Der Vorschlag ist abzulehnen.
Das neue Laufbahnrecht verfolgt mit Rücksicht auf den
Leistungsgrundsatz und das Postulat des lebenslangen Lernens den konsequenten Ansatz, dass die berufliche Entwicklung in der Laufbahn eine entsprechende Qualifikation, insbesondere die erforderliche Fortbildung, voraussetzt
(§ 22 Satz 1). Diese Kriterien können in ihrer Allgemeingültigkeit keine Einschränkung erfahren. Der Ministerrat
hat deshalb in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2009
zum Ausdruck gebracht, dass er das Instrument des Verwendungsaufstiegs vor dem Hintergrund einer einheitlichen Laufbahn ohne Laufbahngruppengrenzen für systemwidrig hält.
– Der dbb fordert die Einführung einer bindenden Verpflichtung zur Erstellung von nachhaltigen Personalentwicklungskonzepten. Als Gegenstück zu der Fortbildungsverpflichtung nach § 22 Satz 2 solle außerdem ein grundsätzlicher, unter dem Vorbehalt dringender dienstlicher Belange stehender Anspruch auf Fortbildung gegen den Dienstherrn begründet werden.
Die Ergänzungswünsche werden nicht aufgegriffen.
Um die Wichtigkeit von Personalentwicklungskonzepten
zu unterstreichen, wird deren Erstellung nicht mehr wie
bisher in der Laufbahnverordnung, sondern unmittelbar
im Gesetz (§ 22 Satz 3) geregelt. Die Bestimmung bringt mit
ihrer Formulierung deutlich zum Ausdruck, dass sie eine
den Dienstherrn bindende Verpflichtung begründet, Eignung, Befähigung und fachliche Leistungsfähigkeit der Beamtinnen und Beamten durch geeignete Personalentwicklungs- und -führungsmaßnahmen zu fördern. Sie verlangt
außerdem, dass dies auf konzeptioneller Grundlage und damit in langfristig geplanter und gesicherter Art und Weise
zu erfolgen hat. Der Begriff der Nachhaltigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht zweckdienlich.
§ 22 Satz 3 verpflichtet den Dienstherrn weiterhin dazu,
durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung seiner Beamtinnen und Beamten zu sorgen. Ein hiermit korrespondierendes einklagbares Recht der einzelnen Beamtin und
des einzelnen Beamten wäre hingegen nicht praktikabel.
Die gesetzliche Ausgestaltung eines solchen Anspruchs
müsste sich angesichts der Vielgestaltigkeit des Fortbildungsbedarfs auf quantitative Festlegungen beschränken,
die mit Blick auf die unterschiedlichsten Verwendungsbereiche sowie Berufs- und Lebenssituationen auch nicht in
ausreichend differenzierter Form erfolgen könnten. Ein lediglich quantifizierter Anspruch würde im Übrigen dem
grundlegenden Qualifizierungsgedanken des neuen Laufbahnrechts nicht gerecht.
– In Fortentwicklung des Nachteilsausgleichs nach § 23
wünscht der dbb die Regelung eines strukturellen Nachteilsausgleichs für die Fachbereiche, in denen kraft spezieller
Rechtsvorschriften eine besondere Vor- oder Ausbildung
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
gefordert wird und von daher ein beruflicher Aufstieg über
den Weg der Fortbildungsqualifizierung ausgeschlossen
ist. Er verdeutlicht dies am Beispiel des bisherigen mittleren Justizdienstes, der nicht die Voraussetzungen zu einem
Wechsel in den Rechtspflegerbereich erfülle, sowie anhand
des bisherigen gehobenen Justizdienstes, der wegen fehlender Befähigung zum Richteramt nicht den „höheren Justizdienst“ erreichen könne. Als Ausgleich für mangelnde
Chancen im beruflichen Fortkommen sei deshalb eine Öffnung der Besoldungsgruppen A 10 und A 14 geboten, ohne
dass es hierzu einer Fortbildungsqualifizierung nach § 21
Abs. 3 bedürfe.
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Auch derzeit ist ein Laufbahn- oder Verwendungsaufstieg
nach § 22 Abs. 3 der Laufbahnverordnung (LbVO) ausgeschlossen, soweit eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung
oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich
ist. Ein besoldungsrechtlicher Nachteilsausgleich wegen
einer nicht erworbenen beruflichen Qualifikation und der
sich daraus ergebenden Beschränkung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten kann nach wie vor nicht in Betracht kommen.
– Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) lehnt das ausdrückliche, alle Beamtinnen und Beamten erfassende
Streikverbot in § 50 ab und fordert volle Koalitionsrechte
im Sinne des Artikels 9 Abs. 3 GG für Beamtinnen und Beamte. Die Rechte zu Kollektivverhandlungen und Streik
seien als durch Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt anzusehen. Der DGB verweist
hierzu insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21. April
2009, Nr. 68959/01. Infolge der Rechtsprechung des EGMR
seien nunmehr Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Menschenrechts auch für Beamtinnen und Beamte zu ergreifen, insbesondere aber auf eine Normierung des
Streikverbots im Landesbeamtengesetz zu verzichten.
Dem Anliegen kann nicht gefolgt werden.
Die Regelung zum Streikverbot in § 50 entspricht mit
redaktionellen Änderungen dem bisherigen § 64 Abs. 2.
Das Verbot, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen
Maßnahmen des Arbeitskampfes zu ergreifen ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33
Abs. 5 GG verfassungsrechtlich bestimmt und bei der Regelung des Beamtenrechts zu berücksichtigen. Dies ist in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. September 1977 – BVerwGE 1 DB 12.77)
und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom
11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 46/52) geklärt.
Der EGMR hat im Hinblick auf das türkische Beamtenrecht entschieden, dass dem Streikrecht kein absoluter Charakter zukomme und es durchaus bestimmten Bedingungen und Einschränkungen unterworfen werden könne. So
stehe ein Streikverbot für Beamte, die hoheitliche Befugnisse im Namen des Staates ausübten, mit der Gewerkschaftsfreiheit im Einklang. Das Streikverbot dürfe sich jedoch nicht auf Beamte im Allgemeinen erstrecken. Die gesetzlichen Einschränkungen des Streikrechts müssten
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Drucksache 15/
deshalb so klar und eng wie möglich die Kategorien der betroffenen Beamten festlegen.
Ob aus dieser Entscheidung Konsequenzen für das den Status der deutschen Beamtinnen und Beamten prägende
Streikverbot zu ziehen sind, bedarf der übergeordneten Bewertung durch den Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner
Kompetenzen nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und
durch die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung.
Vor dem Hintergrund, dass nach § 3 Abs. 2 BeamtStG die
Berufung in das Beamtenverhältnis nur zulässig ist zur
Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher
Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder
des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen
übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis stehen, ist bis auf Weiteres davon auszugehen, dass das in § 50 zum Ausdruck kommende Streikverbot mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang steht.
Eine Streichung des § 50 zum derzeitigen Zeitpunkt könnte als konstitutiver Schritt bewertet und dahingehend gedeutet werden, dass das rheinland-pfälzische Landesbeamtengesetz sich von dem im bisherigen § 64 Abs. 2 ausgesprochenen Streikverbot für Beamtinnen und Beamte distanziert.
– Der dbb verlangt, dass die erfolgte Kürzung der Jubiläumszuwendung zurückgenommen wird. § 65 Satz 1 soll
in eine verpflichtende Bestimmung umgewandelt werden,
nach der den Beamtinnen und Beamten bei Dienstjubiläen
eine Jubiläumszuwendung in leistungsmotivierender Ausgestaltung zu gewähren ist.
Der Vorschlag findet keine Berücksichtigung.
Durch die Erste Landesverordnung zur Änderung der Jubiläumszuwendungsverordnung vom 4. Februar 2003
(GVBl. S. 20) wurden statt der bisherigen Jubiläumszuwendungen in Geld nur noch Sachzuwendungen zugelassen, deren Gesamtwert 40,00 EUR nicht übersteigen darf.
Dieser Schritt beruhte auf einem Beschluss des Ministerrats
vom 25. und 26. November 2002 zu Maßnahmen der
Haushaltskonsolidierung. Die Gründe hierfür sind nach
wie vor aktuell.
– Der dbb fordert die Beibehaltung der Altersteilzeit auf der
Grundlage der Bestimmungen in den bisherigen §§ 80 e
und 80 f bei gleichzeitiger Verbesserung der besoldungsrechtlichen Ausstattung durch Rückkehr zu den ursprünglichen Zuschlagshöhen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den früheren § 80 b in der bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung.
Zu Fragen der Altersteilzeit können derzeit keine über deren Befristung bis zum 31. Dezember 2011 (bisheriger
§ 80 e Abs. 1 Satz Nr. 3 und bisheriger § 80 f Satz 1 Nr. 3)
hinausreichenden Festlegungen getroffen werden. Nach
den bisherigen §§ 80 e Abs. 8 und 80 f Abs. 8 sind die Altersteilzeitmodelle vor Ablauf des 31. März 2011 auf ihre
Bewährung in der Praxis zu überprüfen. Die Ergebnisse
der Evaluierung bleiben abzuwarten.
– Der dbb regt an, das Beteiligungsverfahren nach § 98
Abs. 3 dahingehend zu modifizieren, dass den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften Entwürfe allgemeiner
89
4465
Drucksache 15/
Regelungen dienstrechtlicher Verhältnisse zeitgleich mit
der förmlichen Zuleitung an die Ressorts zur Kenntnis zu
geben sind und ihnen hiermit die Gelegenheit zu einer ersten Stellungnahme eingeräumt wird. Dem würde dann die
bereits geregelte Anhörung der Verbände mit der Möglichkeit einer zweiten Stellungnahme folgen.
Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen.
Entwürfe von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften
mit besonderer politischer oder finanzieller Bedeutung
sollen nach § 27 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien, die
Staatskanzlei und die Vertretung des Landes RheinlandPfalz beim Bund und der Europäischen Union (Gemeinsame Geschäftsordnung – GGO –) in der Fassung vom
18. Mai 2006 anderen Stellen erst dann zur Kenntnis gebracht werden, wenn der Ministerrat zuvor Gelegenheit
hatte, den Referentenentwurf zur Kenntnis zu nehmen
(Grundsatzbilligung). Der Vorschlag des dbb betrifft die
Gestaltung der Geschäftsabläufe innerhalb der Landesregierung und ist von daher natürlicher Regelungsgegenstand
der Gemeinsamen Geschäftsordnung. Von einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung in § 98 Abs. 3 soll deshalb
mit Rücksicht auf Artikel 104 der Landesverfassung Abstand genommen werden.
– Der DGB fordert unter dem Stichwort „Verhandeln statt
Verordnen“, auch für Beamtinnen und Beamte Kollektivverhandlungen zuzulassen und Vereinbarungsrechte zu begründen. Das in § 98 geregelte Verfahren der Mitwirkung
solle durch eine Experimentierklausel geöffnet werden.
Auf dieser Grundlage könne dann der Inhalt der zum Landesbeamtengesetz zu erlassenden Verordnungen verhandelt werden. Hierbei gehe es insbesondere um die Bereiche
Mutterschutz und Elternzeit, Jubiläumszuwendung sowie
Erholungs- und Sonderurlaub.
Dem Wunsch des DGB kann nicht gefolgt werden.
Artikel 33 Abs. 5 GG, nach dem das Recht des öffentlichen
Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist, enthält nach herrschendem Verständnis einen
Regelungsauftrag an den Gesetzgeber (Battis, in Sachs,
Grundgesetz, Artikel 33 Rn 65; Summer, Gedanken zum
Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht, DÖV 2006, 249).
Hinzu kommt, dass auch das einfache Bundesrecht in den
§§ 44 und 46 BeamtStG die Länder dazu anweist, die Einzelheiten zum Erholungsurlaub sowie zu Mutterschutz
und Elternzeit durch Landesrecht zu gestalten (Bundestagsdrucksache 16/4027 S. 34). Außerdem trifft das Land
die Verpflichtung, die genannten Regelungsbereiche betreffende Vorgaben des EU-Rechts, wie zum Beispiel die
Richtlinie 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992 über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren
Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, durch Landesrecht umzusetzen. Eine Teilprivatisierung durch Herauslösung der
vorgeschlagenen Regelungsbereiche aus dem – einseitig geregelten – öffentlichen Dienstrecht kann nach alledem
nicht in Betracht kommen. Einer maßgeblichen Mitgestaltung der somit weiterhin erforderlichen Rechtsvor-
90
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
schriften durch die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften stünde wegen der hiermit einhergehenden Entäußerung staatlicher Organisationsgewalt wiederum die
fehlende demokratische Legitimation der Koalitionen entgegen. Das Demokratiegebot ist aufgrund des Artikels 74
Abs. 1 der Landesverfassung in der Auslegung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 18.
April 1994 – VGH N 1 und 2/93 – zu gewährleisten.
– Der dbb verlangt die Wiederherstellung der einheitlichen
besonderen Altersgrenze von 60 Jahren für den Polizeidienst. Die von der Anhebung der Altersgrenze ausgehenden negativen Auswirkungen zeigten sich in einer deutlichen Erhöhung des Krankenstandes, der Zahl der eingeschränkt Dienstfähigen und der Frühpensionierungen.
Die besonderen Altersgrenzen für den Polizeidienst sind
derzeit Gegenstand eines durch die Gesellschaft für Arbeits-,
Wirtschafts- und Organisationspsychologische Forschung
e. V. unter Leitung von Herrn Professor Dr. Nachreiner
wissenschaftlich begleiteten Evaluierungsverfahrens. Die
Prüfung eines etwaigen Änderungsbedarfs auf der Grundlage der vorliegenden arbeitswissenschaftlichen Feststellungen und Empfehlungen ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen.
– Der dbb schlägt vor, bei allen besonderen Altersgrenzen
(§ 111, § 117 Satz 1 und § 118 Satz 1) eine Antragsaltersgrenze einzuführen, die eine Versetzung in den Ruhestand
bereits zwei Jahre vor dem Erreichen der jeweiligen besonderen Altersgrenze ermöglicht.
Dem Anliegen wird nicht Rechnung getragen.
Die besonderen Altersgrenzen werden den besonderen gesundheitlichen Belastungen im Polizeidienst sowie im
feuerwehrtechnischen Dienst und im Justizvollzugsdienst
in ausreichender Weise gerecht. Einer auf Antrag möglichen noch weitergehenden Vorverlegung des Ruhestandsbeginns stehen die Auswirkungen der zu erwartenden
demografischen Entwicklung und die angespannte Lage der
öffentlichen Haushalte entgegen.
– In besoldungsrechtlicher Hinsicht erhebt der dbb zunächst
die umfassende Forderung, dass das Instrument der Beförderung zur Schaffung persönlicher Perspektiven für alle Beamtinnen und Beamten in allen Verwaltungsbereichen zu
nutzen sei. Des Weiteren fordert er nach der vorgesehenen
Einführung eines funktionslosen Beförderungsamtes im
Förderschulbereich in Anbetracht des Abstandsgebots
auch eine entsprechende Anhebung der Funktionsämter
für Rektorinnen und Rektoren sowie für Konrektorinnen
und Konrektoren. Außerdem fehle es an einer Funktionsbesoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 plus Zulage.
Hierzu verweist er auf die Anhebung von Funktionsämtern an den Realschulen. Schließlich regt der dbb die Einführung eines Spitzenamtes der Besoldungsgruppe A 13 für
Fachlehrerinnen und Fachlehrer an berufsbildenden
Schulen an.
Den Vorschlägen wird nicht gefolgt.
Die Schaffung neuer, breit gestreuter Beförderungsmöglichkeiten ist vor dem Hintergrund der derzeitigen Finanzund Wirtschaftskrise und der hieraus resultieren Notwendigkeit zweier Nachtragshaushalte nicht möglich.
4465
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Die neue Funktionsbesoldung nach Besoldungsgruppe
A 13 plus Zulage beschränkt sich auf die Ämter der Pädagogischen Koordinatorinnen und Koordinatoren an Realschulen plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülerinnen und
Schülern. Die durch Besonderheiten in der Stellenstruktur
an der Realschule plus bedingte Hebung lässt sich nicht auf
die bereits grundsätzlich höher eingestuften Funktionsdienstposten an den Förderschulen (ab Besoldungsgruppe
A 14) übertragen. In Anbetracht dieser höheren besoldungsrechtlichen Bewertung ist auch dem Abstandsgebot
Genüge getan.
Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die nach den zu erfüllenden Zugangsvoraussetzungen dem dritten Einstiegsamt zuzuordnen sind, werden in Besoldungsgruppe A 11 eingestellt. Unter Berücksichtigung der Stellenstruktur, die die
Einstufung von etwa 90 v. H. dieser Lehrkräfte in Besoldungsgruppe A 12 ermöglicht, wäre die Einführung eines
weiteren funktionslosen Beförderungsamtes nicht gerechtfertigt.
Auf die Bekanntgabe ihrer weiteren nicht berücksichtigten
Änderungs- und Ergänzungsvorschläge haben die Spitzenorganisationen verzichtet.
Der Kommunale Rat hat in seiner Sitzung am 8. März 2010
den Gesetzentwurf zustimmend zur Kenntnis genommen.
Gesetzesfolgenabschätzung
Von einer Gesetzesfolgenabschätzung wurde im Hinblick auf
die begrenzte Wirkungsbreite der Vorschrift abgesehen.
Gender-Mainstreaming
Die Regelungen des Landesbeamtengesetzes wurden unter
dem Gesichtspunkt des Gender-Mainstreaming dahingehend
überprüft, wie sie sich auf die spezifische Lebenssituation von
Frauen und Männern auswirken. Eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie wurde durch die Erweiterung der Höchstdauer eines Urlaubs aus familiären Gründen
oder einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung von bisher
zwölf auf fünfzehn Jahre erzielt. Darüber hinaus wird die geschlechtsgerechte Sprache im Landesbeamtengesetz eingeführt.
Ergebnis der rechtlichen Prüfung
Der Gesetzentwurf entspricht dem Ergebnis der rechtlichen
und gesetzestechnischen Prüfung durch das Ministerium der
Justiz gemäß § 30 GGO.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Drucksache 15/
konkurrierende Gesetzgebung beim Bund liegt. Das Landesbeamtengesetz trifft deshalb für diesen Personenkreis ergänzende Regelungen, sofern es sich um Bestimmungen handelt,
die nicht zu den von der Bundesgesetzgebung zu regelnden
wesentlichen Statusrechten und -pflichten der Beamtinnen
und Beamten gehören, oder soweit der Bund den ihm im
Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit
nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG zukommenden Gestaltungsspielraum nicht ausgeschöpft oder die Länder zu entsprechenden Regelungen ausdrücklich ermächtigt hat.
Die Regelung in Absatz 2 ist dem bisherigen, unmittelbar für
die Länder geltenden § 135 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
(BRRG) entnommen. Sie stellt klar, dass öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften und ihre Verbände, die nicht unter
den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen
und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend regeln und Bestimmungen dieses Gesetzes für anwendbar erklären können.
Nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3
der Weimarer Reichsverfassung haben weder der Bund noch
das Land die Zuständigkeit zur Regelung der kirchlichen Angelegenheiten.
Zu § 2
Die Bestimmung stellt eine ergänzende Regelung zu § 2 BeamtStG dar, der die Dienstherrnfähigkeit in den Ländern materiell regelt. In der Bundesbestimmung wird die Möglichkeit
eröffnet, die Dienstherrnfähigkeit aufgrund einer gesetzlichen
Ermächtigung auch durch Satzung zu verleihen. Im Hinblick
auf den Charakter der Verleihung der Dienstherrnfähigkeit
als staatlichem Hoheitsakt wird der bisherige § 2 Nr. 3 Halbsatz 2 übernommen. Das in § 2 Nr. 3 Halbsatz 1 genannte Datum (1. September 1957) wird durch den in § 2 Nr. 2 BeamtStG genannten Zeitpunkt ersetzt.
Zu § 3
§ 3 entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen
§ 3.
Zu § 4
In den Absätzen 1 bis 3 wird die Bestimmung der obersten
Dienstbehörde, der oder des Dienstvorgesetzten sowie der
oder des Vorgesetzten in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 übernommen.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 4 Abs. 2 Satz 3, wonach
die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft abhängig vom Aufbau der Verwaltung zu regeln ist.
Zu § 5
Zu § 1
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 6 Abs. 2.
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 1 und legt den Geltungsbereich des Gesetzes fest. Das Landesbeamtengesetz gilt
künftig neben den Regelungen des Beamtenstatusgesetzes des
Bundes für die Beamtinnen und Beamten des Landes und der
der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Dies ist Folge
der zum 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform, nach der die Befugnis zur Regelung der Statusangelegenheiten der Landesbeamtinnen und Landesbeamten als
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 6 Abs. 3 und stellt weiterhin klar, dass nicht nur die in Artikel 27 Abs. 3 Satz 2 der
Verfassung für Rheinland-Pfalz genannte Tätigkeit im
Schulaufsichtsdienst als hoheitsrechtliches Aufgabengebiet
gilt.
Zu § 6
Absatz 1 bestimmt, dass auch zukünftig in den Fällen, in denen für eine Laufbahn ein Vorbereitungsdienst vorgesehen ist,
91
4465
Drucksache 15/
dieser im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet werden
soll.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Möglichkeit eröffnet, anstelle des
Beamtenverhältnisses auf Widerruf ein öffentlich-rechtliches
Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses
zuzulassen (vgl. den bisherigen § 19 Abs. 1 Satz 3). Bislang war
dies nur bei sogenannten Monopolausbildungsgängen möglich, also nur bei Ausbildungen, in denen – wie zum Beispiel
bei der Juristenausbildung – der Vorbereitungsdienst zugleich
Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des
öffentlichen Dienstes ist. Durch Rechtsverordnung kann nunmehr – ohne dass besondere Voraussetzungen vorliegen müssen – ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis vorgesehen werden, wie es sich in der Rechtspraxis zum Teil bereits
herausgebildet hat. In diesem Fall sind nach Satz 2 die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen – mit Ausnahme des finanziellen öffentlichen
Dienstrechts und der Regelungen zur Gewährung von Beihilfen – auf die Auszubildenden entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas
anderes bestimmt ist. Anstelle des Diensteides nach § 38 BeamtStG und § 51 dieses Gesetzes ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben (Satz 3).
Absatz 3 bestimmt, dass bei Monopolausbildungsgängen der
Vorbereitungsdienst auf Antrag im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgeleistet werden
kann; abweichend von Absatz 2 Satz 2 finden neben § 38 auch
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG in diesem
Fall keine Anwendung. Damit wird der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73
(BVerfGE 39, 344 f.) Rechnung getragen. Danach muss der
Staat, soweit er sich für einen Vorbereitungsdienst entscheidet,
der in einem Beamtenverhältnis abzuleisten ist, für diejenigen,
für die ein Beruf außerhalb des Staatsdienstes in Betracht
kommt, entweder einen Vorbereitungsdienst in der Form
eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses anbieten,
der ohne Berufung in ein Beamtenverhältnis geleistet werden
kann, oder innerhalb seiner beamtenrechtlichen Regelungen
eine Ausnahmevorschrift vorsehen, die es gestattet, den Vorbereitungsdienst auf Wunsch außerhalb eines Beamtenverhältnisses abzuleisten. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schulden aber auch Angestellte dem Dienstherrn Loyalität und die gewissenhafte Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten; auch sie dürfen nicht den Staat, in dessen Dienst sie stehen, und seine Verfassungsordnung angreifen.
Nach Satz 3 darf in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis deshalb nicht aufgenommen werden, wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes in strafbarer Weise bekämpft.
Zu § 7
Die Bestimmung beinhaltet die Regelungen des bisherigen
§ 188 Abs. 2 und 4 bis 6.
Sie regelt, welche Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes
und dieses Gesetzes für Ehrenbeamtinnen und -beamte gelten
oder abgewandelt gelten und welche Bestimmungen keine Anwendung finden. So bedarf es etwa nach Absatz 1 Nr. 1 zur Begründung des Ehrenbeamtenverhältnisses nicht der Einhaltung der strengen Förmlichkeiten der Urkundenaushändigung; vielmehr kann das Ehrenbeamtenverhältnis nach be-
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Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
sonderer Rechtsvorschrift auch in anderer Weise begründet
werden. Nach Absatz 1 Nr. 2 tritt bei Ehrenbeamtinnen und
-beamten an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand die
Verabschiedung mit den dort genannten Maßgaben.
Zu § 8
Nach Absatz 1 Satz 1 sind die Fälle und die Voraussetzungen
für die Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit gesetzlich zu bestimmen, da das Beamtenverhältnis auf Zeit eine
Ausnahme vom Lebenszeitprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums darstellt. Damit soll verhindert
werden, dass entsprechende Beamtenverhältnisse außerhalb
der gesetzlich vorgesehenen Fälle eingerichtet werden. Satz 2
entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 185 Abs. 1 Satz 2;
das Laufbahnprinzip verträgt sich nicht mit der Befristung des
Beamtenverhältnisses auf Zeit.
Absatz 2 Satz 1 enthält eine dem bisherigen § 185 Abs. 2 Satz 1
entsprechende Verpflichtung, das Amt bei Ablauf der Amtszeit unter gleichbleibenden Bedingungen für wenigstens die
gleiche Zeit weiterzuführen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, setzt sich nach Satz 2 der Entlassung aus und büßt damit die Anwartschaft auf ein Ruhegehalt ein (vgl. bisheriger
§ 185 Abs. 3). Satz 3 entspricht dem bisherigen § 185 Abs. 2
Satz 2.
Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten kraft Gesetzes in den
Ruhestand, wenn sie die Altersgrenze erreichen (§ 37 Abs. 1
Satz 1); für die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit gilt § 119 Abs. 2. Nach Absatz 3 Satz 1 treten sie
vor Erreichen der Altersgrenze bei Ablauf der Amtszeit in den
Ruhestand, falls nicht stattdessen eine Entlassung vorgeschrieben ist oder sich eine weitere Amtszeit anschließt (vgl.
bisheriger § 186 Satz 2). Eine Beamtin oder ein Beamter auf
Zeit, die oder der gemäß § 31 in Verbindung mit § 6 BeamtStG
in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird, tritt nach Satz 2
bei Ablauf der vorgesehenen Amtszeit in den dauernden Ruhestand.
Absatz 4 regelt den Fall der Beendigung eines Beamtenverhältnisses durch Abwahl. Mit der Bestimmung wird ein spezieller gesetzlicher Beendigungsgrund für das Beamtenverhältnis auf Zeit normiert. In Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Abwahl endet gleichzeitig das Beamtenverhältnis
kraft Gesetzes, also ohne dass es einer weiteren Verfügung, etwa der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung bedarf. Die Abwahl wird damit unmittelbar verknüpft mit der
beamtenrechtlichen Konsequenz der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Dies dient der Rechtsklarheit und der Sicherheit für den Dienstherrn, dass eine Neubesetzung unverzüglich möglich ist.
Zu § 9
§ 9 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 9 Abs. 3,
demzufolge die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in den in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtStG genannten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis zulassen kann. Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen kann diese Befugnis nunmehr
durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auch auf die
obersten Dienstbehörden übertragen werden.
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Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Zu § 10
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 13.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 4 Satz 1. Die Ernennung wird grundsätzlich mit dem Tag der Aushändigung
der Ernennungsurkunde wirksam. Die Ernennung ist ein
rechtsgestaltender, mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt
mit der Aushändigung der Urkunde als besonderer Form der
Bekanntgabe. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Ernennung
frühestens mit dem Tag der persönlichen Aushändigung der
Ernennungsurkunde wirksam wird. Übereinstimmend damit
erklärt § 8 Abs. 4 BeamtStG eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt für unzulässig und für insoweit unwirksam (vgl. bisheriger § 8 Abs. 4 Satz 2). In besonderen Fällen ist
eine Ernennung auch zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Ernennung in der Urkunde ausdrücklich, d. h. durch Angabe eines festen Datums, bestimmt
ist.
Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 8
Abs. 5. Die Regelung in Satz 1 bewirkt, dass mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Zeit ein
privatrechtliches Dienstverhältnis kraft Gesetzes erlischt. Dies
gilt allerdings nur, wenn das Beamtenverhältnis bei demselben
Dienstherrn, zu dem bereits ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis besteht, begründet wird. Dagegen hat beispielsweise die
Ernennung zur unmittelbaren Landesbeamtin oder zum unmittelbaren Landesbeamten keine Auswirkungen auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei einer Gemeinde.
Der bisherige § 8 Abs. 1 Nr. 5 entfällt einerseits wegen des
Wegfalls der Laufbahngruppen und damit des bisherigen Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahngruppe und der Ersetzung
der bisherigen Aufstiegsregelungen durch die besonderen Beförderungsregelungen für die Verleihung von Ämtern der Besoldungsgruppe A 7, A 10 und A 14 (siehe § 21 Abs. 3).
Zu § 11
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 7.
Stellenausschreibungen sind nicht nur für die Vorbereitung
von Personalauswahlentscheidungen, sondern auch für den
Aufbau einer gezielten Personalplanung und -entwicklung
von grundlegender Bedeutung. Sie dienen dazu, das Leistungsprinzip zu stärken und das Risiko von Fehlbesetzungen
zu minimieren. Stellenausschreibungen dürfen nicht gegen das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Ferner sind
§ 10 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) vom 11. Juli
1995 (GVBl. S. 209), zuletzt geändert durch § 32 des Gesetzes
vom 10. September 2008 (GVBl. S. 215), BS 205-1, und die Anwendungsleitlinien zur Integration und Betreuung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Landes vom
1. Dezember 2006, die auf der Internetseite des Ministeriums
für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen –
www.masgff.rlp.de – unter „Soziales“, „Menschen mit Behinderungen“, „Teilhabe am Arbeitsleben“ abrufbar sind, zu beachten. Da Stellenausschreibungen die Transparenz der Bewerberauswahl verbessern, muss ein Verzicht hierauf nach
Satz 3 die Ausnahme bilden.
Durch Absatz 2 wird die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens in allen Fällen vorgeschrieben, in denen die gesund-
Drucksache 15/
heitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis
auf Zeit, auf Lebenszeit oder in ein anderes, auf spätere Verwendung als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit abzielendes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis festzustellen ist.
Bei schwerbehinderten Menschen kann die gesundheitliche
Eignung auch gegeben sein, wenn als Folge ihrer Behinderung
eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist.
Durch Absatz 3 werden die für Beschäftigte und für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen des
Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529,
3672) für den Landesbereich übernommen. Da das Gendiagnostikgesetz am 1. Februar 2010 in Kraft getreten ist, soll Absatz 3 zeitnah – mit Verkündung des Landesbeamtengesetzes
– in Kraft treten (siehe § 145 Abs. 1 Satz 1).
Zu § 12
Absatz 1 beinhaltet die Form der Bekanntgabe hinsichtlich
der Nichtigkeit der Ernennung. Die Feststellung der Nichtigkeit ist als feststellender Verwaltungsakt der Beamtin oder
dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. Im Hinblick auf
die durch die Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung ausgelösten Folgewirkungen für die Versorgung hat die Bekanntgabe im Falle des Todes der Beamtin oder des Beamten
an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu erfolgen.
Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 14
Abs. 4. Wird der Grund für die Nichtigkeit bekannt, ist dafür
zu sorgen, dass die oder der Ernannte aufgrund ihrer oder
seiner scheinbaren Rechtsstellung nicht weiter für den Dienstherrn tätig wird. Für den Fall der nichtigen Begründung eines
Beamtenverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) ist die
weitere Führung der Dienstgeschäfte zwingend zu verbieten,
weil die oder der Ernannte die Rechtsstellung einer Beamtin
oder eines Beamten nicht erlangt hat. In den sonstigen Ernennungsfällen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BeamtStG) ist die Entscheidung über das Verbot der weiteren Führung der Dienstgeschäfte dagegen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit eine nichtige
Amtsverleihung der Ausübung der dem bisherigen Amt entsprechenden Dienstgeschäfte entgegensteht. Bei Nichtigkeit
nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG darf die weitere
Führung der Dienstgeschäfte jedoch erst dann untersagt werden, wenn die zuständige Stelle es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 3
Buchst. a BeamtStG erst dann, wenn die zuständige Stelle es
abgelehnt hat, eine Ausnahme zuzulassen.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 17. Satz 1, mit dem die
Gültigkeit der bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen statuiert wird,
schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wirksamkeit
und Verbindlichkeit amtlicher Handlungen durch die vom
Staat ernannten Amtsträger, auch wenn die Ernennung nichtig war. Die nach Satz 2 vorgesehene Möglichkeit, nichtig Ernannten die gewährten Leistungen zu belassen, trägt der Tatsache Rechnung, dass sie trotz der Nichtigkeit der Ernennung
in aller Regel Dienst getan und als wirksam anzuerkennende
Amtshandlungen vorgenommen und damit die einer Beamtin
oder einem Beamten obliegenden Pflichten voll erfüllt haben.
Die Entscheidung, ob die gewährten Leistungen belassen werden, ist in das Ermessen des Dienstherrn gestellt.
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Drucksache 15/
Zu § 13
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 16 Abs. 1. (Der bisherige
§ 16 Abs. 2 hat nur deklaratorische Bedeutung und wird gestrichen.)
Nach Absatz 1 ist die Rücknahme der Ernennung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt der betroffenen Beamtin oder
dem betroffenen Beamten bekannt zu geben. Wegen der besonderen Folgen für das Rechtsverhältnis hat dies in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Rücknahmefrist von sechs
Monaten ist in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht
geregelt. Allerdings gilt die Rücknahmefrist nur noch in den
Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BeamtStG, dagegen nicht
mehr in den Fällen, in denen besonders schwerwiegende Umstände wie arglistige Täuschung oder das Bekanntwerden einer
Verurteilung wegen eines Verbrechens die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG). In
den letztgenannten Fällen muss das Schutzinteresse der Beamtin oder des Beamten an einer Rechtssicherheit bezüglich
des Beamtenstatus gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme der Ernennung zurücktreten. Da die Rücknahme der Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt, ist sie – wie Satz 3 klarstellend regelt – auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 15 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 Alternative 2.
Hinsichtlich des Absatzes 3 gilt die Begründung zu § 12 Abs. 3
entsprechend.
Zu § 14
Das neue Laufbahnrecht beruht auf folgenden Grundsätzen:
– Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen
Dienstes auf dem Arbeitsmarkt angesichts der demografischen Entwicklung,
– Aufrechterhaltung des Laufbahnprinzips als hergebrachter
Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Abs. 5
GG,
– größere Transparenz durch Verschlankung der Strukturen
mittels Reduzierung der Laufbahnen und Abschaffung der
Laufbahngruppen,
– stärkere Flexibilität durch größere Durchlässigkeit der
Laufbahnen in horizontaler und vertikaler Hinsicht,
– stärkere Orientierung am Leistungsprinzip bei Einstellungen und der beruflichen Entwicklung,
– mehr Offenheit der Einstiegsregelungen zu den Entwicklungen im Bildungsbereich und
– Aufrechterhaltung der bundesweiten Mobilität.
Die besoldungsrechtliche Ämterordnung bildet weiterhin die
Grundlage (Rückgrat) für die laufbahnrechtliche Ämterstruktur.
Maßgeblich hierfür sind insbesondere folgende Gründe:
Das bisherige Laufbahnsystem hat zu einer Vielzahl von Laufbahnen geführt. Die öffentliche Verwaltung hat ein vielfältiges und differenziertes Spektrum von Aufgaben zu erfüllen.
Deshalb ist die Ausbildung auf einen bestimmten Bereich der
öffentlichen Verwaltung, z. B. die allgemeine Verwaltung, die
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Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Finanzverwaltung oder den Polizeidienst zugeschnitten. In
der Rechtsentwicklung wurden innerhalb dieser Bereiche vielfältige weitergehende Differenzierungen in der Ausbildung
vorgenommen, die nach der bisherigen Systematik unmittelbar in eigenständige Laufbahnen mündeten. Die Anzahl der
Laufbahnen wurde damit erheblich ausgeweitet.
Die Anforderungen in der Verwaltung sind aufgrund der aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen und deren Einflüsse
auf die Verwaltung immer schneller werdenden Veränderungen unterworfen. Beispielhaft seien die voranschreitende europäische Integration, die Globalisierung, die rasante technologische Entwicklung mit Einsatz moderner Informations- und
Kommunikationstechnologie und der Einführung von E-Government sowie die fortschreitende Verwaltungsmodernisierung mit der damit verbundenen Änderung von Staatsaufgaben und Verwaltungsstrukturen genannt. Ferner stellt die
demografische Entwicklung besondere Anforderungen an die
öffentliche Verwaltung.
Bei der Besetzung von Dienstposten ist das Vorliegen einer bestimmten Laufbahnbefähigung immer weniger als maßgebliches Auswahlkriterium geeignet. Obgleich die Befähigung
für ein Einstiegsamt alle Ämter der jeweiligen Laufbahn umfasst, stehen bei Stellenbesetzungen oftmals konkrete Anforderungsprofile der zu besetzenden Dienstposten im Vordergrund. Denn auch innerhalb der jeweiligen Laufbahnen sind –
trotz des ausdifferenzierten Laufbahnsystems – für die erfolgreiche Wahrnehmung vieler Dienstposten zunehmend spezielle Fachkenntnisse erforderlich, die ohne entsprechende Erfahrungen oder Fortbildungen nicht erfüllt werden können.
Hinzu kommt die mit dem Übergang von der Industrie- zur
Wissensgesellschaft verbundene Verkürzung der Verfallszeit
aktuellen Wissens. Lebenslanges Lernen und die Fähigkeit,
vorhandenes Wissen effektiv zu erschließen und anzuwenden,
sind maßgebliche Schlüsselqualifikationen. Die Bedeutung
der mit der jeweiligen Laufbahnbefähigung erworbenen Fachkenntnisse stellt somit bei konkreten Stellenbesetzungen nur
einen Ausschnitt aus dem Anforderungsprofil dar.
In der Gesamtschau haben diese Entwicklungen zu erheblichen nachteiligen Einschränkungen geführt. Der schnelle
Wandel der Aufgaben und die damit oftmals einhergehende
Änderung der Verwaltungsstrukturen haben zwangsläufig
eine hohe Personalfluktuation zur Folge. Hierbei ist es wichtig, Personal flexibel und nach den jeweiligen Anforderungen
der zu besetzenden Dienstposten und der gegebenen organisatorischen Rahmenbedingungen fortbilden und einsetzen zu
können. Diesem Anspruch wurden die bisherigen Laufbahnstrukturen zunehmend nicht mehr gerecht. So wurden die
Einsatzmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten in nicht
mehr vertretbarem Maße geschmälert und der Kreis der potentiell für einen Dienstposten infrage kommenden Bewerberinnen und Bewerber eingeschränkt. Diejenigen, die über das
konkrete Anforderungsprofil des Dienstpostens, aber nicht
über die entsprechende Laufbahnbefähigung verfügten, konnten nicht berücksichtigt werden, wenn die erforderliche Befähigung nicht erworben werden konnte. Erforderliche Fortbildungsmaßnahmen und Unterweisungszeiten hatten sich
nicht nur an den Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten, sondern auch an der neuen Laufbahn zu orientieren.
Zudem führten besondere Zuständigkeiten und die formalen
Verfahrensabläufe, die bei Laufbahnwechseln zu beachten
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
waren, insgesamt zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand.
Die Anforderungen an die öffentliche Verwaltung, insbesondere im Hinblick auf die Flexibilität und Mobilität der Beamtinnen und Beamten, werden aufgrund der dargestellten Entwicklungen weiter steigen. Hinzu kommt, dass im Rahmen
des Bologna-Prozesses von den Hochschulen zunehmend differenzierte Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden. Es wird nicht vermeidbar sein, diese Differenziertheit im
Rahmen der sich anschließenden beamtenrechtlichen Ausbildung zu berücksichtigen, sodass bei Aufrechterhaltung des bisherigen Systems mit der Einrichtung weiterer Laufbahnen zu
rechnen wäre. Die dargestellten Nachteile würden sich weiter
verstärken.
Aus diesen Gründen ist das bisherige System nicht mehr geeignet, den Anforderungen der Personalwirtschaft und den Bedürfnissen der Beamtinnen und Beamten zu entsprechen.
Nach der neuen Laufbahnsystematik werden die Einsatzmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten laufbahnrechtlich erweitert, formale Laufbahnwechsel auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert und dabei zugleich die Leistungsfähigkeit
der Verwaltung gesichert.
Der Festlegung der neuen Fachrichtungen liegt die Annahme
zugrunde, dass sich alle bestehenden Laufbahnen unter
Berücksichtigung der jeweiligen Fachrichtungsverwandtschaft
und den in den Ausbildungsgängen vermittelten Kernkompetenzen diesen Fachrichtungen sachgerecht zuordnen lassen
und eine hinreichende Basis für die Ämter der jeweiligen Fachrichtung bieten.
Die neue Laufbahnsystematik geht dabei davon aus, dass nicht
nur eine, sondern unterschiedliche Ausbildungen zum Erwerb
der Befähigung führen. Damit wird auch künftig anerkannt,
dass die öffentliche Verwaltung innerhalb der vorgegebenen
Fachrichtungen ein differenziertes Spektrum von Aufgaben
zu erfüllen hat, die unterschiedliche Qualifizierungen rechtfertigen. Für den Erwerb einer Befähigung für eine Laufbahn
können nach den konkreten Anforderungen unterschiedliche
Ausbildungen – mit oder ohne Vorbereitungsdienst – vorgesehen werden. Dies ist deshalb gerechtfertigt, da in den Ausbildungen zunehmend neben der fachlichen Grundqualifikation Kernkompetenzen vermittelt werden, die darauf angelegt
sind, neues Wissen effektiv zu erschließen und anzuwenden
und voraussetzen, dass die Kompetenzentwicklung und der
Kompetenzerhalt während des gesamten Berufslebens erforderlich bleibt. Die Laufbahnsystematik berücksichtigt damit,
dass nach dem Grundsatz des lebenslangen Lernens die fachliche Befähigung nicht isoliert aufgrund der zu Beginn des Berufslebens absolvierten Ausbildung, sondern jeweils im Kontext mit den zusätzlichen Erfahrungen und Qualifikationen zu
bewerten ist. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die bestehenden Zugangsmöglichkeiten zu den bisherigen Laufbahnen
auch zukünftig aufrechterhalten werden können.
Mit dem neuen Laufbahnsystem werden die formalen Laufbahnschranken zugunsten erweiterter personalwirtschaftlicher Handlungsspielräume auf ein Mindestmaß reduziert. Damit kommt dem Anforderungsprofil neben der laufbahnrechtlichen Befähigung bei Besetzungen von Dienstposten
eine größere Bedeutung als bislang zu. Die Personalstellen
können – wie bei dem bisherigen Laufbahnsystem – eine be-
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Drucksache 15/
stimmte Ausbildung, die zum Erwerb der Befähigung geführt
hat, fordern und diese zum Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens erklären. Sie können aber auch, wenn
sachliche Gründe dies rechtfertigen, auf solche Beschränkungen verzichten und den Kreis der für einen Dienstposten infrage kommenden Beamtinnen und Beamten erweitern und
z. B. lediglich die Befähigung für die neue Laufbahn als Voraussetzung festlegen. So können berufliche Erfahrungen und
zusätzliche Qualifikationen, die zur Erfüllung des Anforderungsprofils beitragen, bei der Besetzung von Dienstposten
stärkere Berücksichtigung finden.
Im Ergebnis wird damit eine höhere Mobilität und Flexibilität
der Beamtinnen und Beamten ermöglicht, weil im Unterschied zur bisherigen Rechtslage ein Wechsel innerhalb der
Fachrichtung unabhängig von der zum Erwerb der Befähigung führenden Ausbildung nicht mehr als Laufbahnwechsel
einzustufen ist. Formale Hürden werden mitsamt dem hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand beseitigt. Personalwirtschaftliche Schranken bestehen zukünftig lediglich, wenn
eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben
oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach
der Eigenart der Aufgaben zwingend erforderlich ist. Ferner
können im Bereich der Fortbildung die Ressourcen zielgerichteter als bislang eingesetzt werden. Zukünftig ist es den
Personalstellen freigestellt, entweder eine umfassende Einführung und Fortbildung in neue Aufgabenbereiche der Laufbahn vorzunehmen oder den Fortbildungsbedarf gezielt an
den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens zu bemessen.
Absatz 1 Satz 1 stellt heraus, dass das Laufbahnprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Abs. 5 GG weiterhin die Grundlage des Laufbahnrechts bildet. Der Begriff der Laufbahn wird dabei fortentwickelt. Die neuen Laufbahnen umfassen alle Ämter, die derselben Fachrichtung angehören. Die Vor- und Ausbildung als
Bestandteil des Laufbahnbegriffs wird durch Absatz 4 Satz 1
in der Definition des Einstiegsamtes aufgegriffen. Die Anzahl
der Laufbahnen wird erheblich reduziert. Die bisher getrennt
zu behandelnden Laufbahnen besonderer Fachrichtungen
werden in Zukunft unter Gleichstellung mit den durch einen
Vorbereitungsdienst geprägten Regellaufbahnen in das neue
Laufbahnsystem integriert. Satz 2 stellt klar, dass auch Vorbereitungsdienst und Probezeit zur Laufbahn gehören.
Absatz 2 legt die Fachrichtungen allgemein und abschließend
fest. Durch Bündelung der Fachrichtungen und Abschaffung
der Laufbahngruppen wird die Anzahl der Laufbahnen verringert. Dadurch werden in Zukunft weniger Laufbahnwechsel nach § 24 notwendig und die noch erforderlichen
Wechsel erleichtert. Hiermit können personalwirtschaftliche
Erwägungen besser berücksichtigt und der Personaleinsatz
flexibilisiert werden. Die Amtsbezeichnungen werden weiterhin im Besoldungsrecht geregelt.
Der Fachrichtung „Verwaltung und Finanzen“ (Nummer 1)
werden die Dienste zugerechnet, deren Tätigkeit durch allgemeines Verwaltungshandeln (z. B. nicht technischer Dienst in
der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen inneren Verwaltung) und durch das Finanzwesen geprägt sind,
sowie Dienste, die den übrigen Fachrichtungen nicht zuge-
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4465
Drucksache 15/
ordnet werden können (z. B. Datenverarbeitungsdienst, Wirtschaftsverwaltungsdienst).
Die Fachrichtung „Bildung und Wissenschaft“ (Nummer 2)
schließt die Lehrämter an allgemein- und berufsbildenden
Schulen einschließlich der Studienseminare, die Ämter der
Schulpsychologinnen und Schulpsychologen und des Schulaufsichtsdienstes sowie die Ämter der Bereiche Archivverwaltung, Bibliotheken, Denkmalpflege und Museen ein sowie
Dienste, die eine Hochschulausbildung voraussetzen und
überwiegend die Forschung und Lehre zum Gegenstand haben.
Die Fachrichtung „Justiz und Justizvollzug“ (Nummer 3) umfasst die dem Geschäftsbereich des Justizministeriums zuzurechnenden Dienste (z. B. Justizdienst, Amtsanwaltsdienst,
Gerichtsvollzieherdienst, Vollzugs- und Verwaltungsdienst
bei Justizvollzugseinrichtungen).
Der Fachrichtung „Polizei und Feuerwehr“ (Nummer 4) gehören die mit polizeilichen Aufgaben und zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugten Dienste der Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Wasserschutzpolizei und Bereitschaftspolizei sowie die Feuerwehr an.
Die Fachrichtung „Gesundheit und Soziales“ (Nummer 5) umfasst die Dienste, die durch Heilung, Pflege, Betreuung, Vorsorge, Rehabilitation, Erziehung und Beratung der Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Gesundheit oder der
Unterstützung wirtschaftlich schwacher Bevölkerungsteile
unter Berücksichtigung des Gemeinwohls dienen (z. B. Ärztlicher Dienst, Pharmazeutischer Dienst, Sozialdienst).
Zu der Fachrichtung „Naturwissenschaft und Technik“
(Nummer 6) gehören die Dienste, bei denen die Tätigkeitsund Anforderungsprofile hohe naturwissenschaftliche Anteile
(insbesondere Chemie, Physik, Biologie, Geologie und Geografie einschließlich entsprechender Hilfsdienste wie z. B.
Restauratorinnen und Restauratoren) oder Technikanteile
(z. B. Vermessungstechnischer Dienst, Bautechnischer Dienst,
Eichtechnischer Dienst) beinhalten, sowie Dienste, die dem
Agrarbereich zuzurechnen sind (Landwirtschaft, Gartenbau,
Tierzucht, Fischerei, Forst und Jagd) oder die durch eine ökologisch optimierte Wirtschaftsweise zum Erhalt der natürlichen Lebensräume (z. B. Forstdienst, Gartenbautechnischer
Dienst, Weinbautechnischer Dienst, Landwirtschaftstechnischer Dienst, Ländlich-hauswirtschaftlicher Dienst) beitragen.
In Zukunft wird es daher nur noch sechs Laufbahnen geben.
Innerhalb dieser Laufbahnen scheidet begrifflich der Aufstieg
aus. Daher bedarf es keiner Verzahnungsämter mehr.
Nur soweit es zwingend erforderlich ist, können nach Absatz
3 innerhalb einer Laufbahn durch Laufbahnvorschriften fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden.
Hierbei handelt es sich um Bereiche, die sich durch besondere Qualifikationserfordernisse, unterschiedliche Einstiegsoder Endämter oder andere Merkmale von den übrigen Gebieten einer Laufbahn abheben, oder die durch rechtliche Vorschriften geboten sind (z. B. Schuldienst, Amtsanwaltsdienst,
Rechtspflegergesetz oder Approbationsordnungen für Ärzte
und Apotheker).
Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahn vollzieht
sich unter Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens nach Leistung und Qualifizierung. Die Schaffung von
Einstiegsämtern in den neuen Laufbahnen nach Absatz 4
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Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Satz 1 ermöglicht eine sachgerechte Berücksichtigung von
Vor- und Ausbildung entsprechend den bisherigen vier Laufbahngruppen. Niemand soll ohne besondere Leistung durch
die Umstrukturierung des Laufbahnsystems schneller beruflich vorankommen als bisher. Nach Satz 2 sind die Einstiegsämter unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsbezogenen Bewertung der Ämter besoldungsrechtlich zu
regeln. Die Festlegung der Einstiegsämter erfolgt nach Maßgabe des § 15 und den dort geregelten allgemeinen Zugangsvoraussetzungen. Wird zusätzlich zu den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen die Ablegung weiterer Prüfungen gefordert oder werden im Einstiegsamt einer Laufbahn Anforderungen gestellt, die von den Anforderungen des regelmäßigen Einstiegsamtes wesentlich abweichen, kann dies – nach
sachgerechter Bewertung – ein höheres Einstiegsamt rechtfertigen.
Zu § 15
Die Bestimmung regelt die Bildungsvoraussetzungen und die
sonstigen Voraussetzungen für den Zugang zu den Einstiegsämtern in den Laufbahnen in Anlehnung an die bisherigen
§§ 22 bis 25. Dabei wird innerhalb der Laufbahnen nach Einstiegsämtern differenziert. Die Zugangsvoraussetzungen sind
so gestaltet, dass auch die bisherigen Laufbahnen besonderer
Fachrichtungen erfasst werden, die als eigenständige Laufbahnen künftig entfallen. Auf die Begründung zu § 14 wird Bezug genommen.
Die Bezeichnungen für die schulischen Abschlüsse knüpfen an
die in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes vom 30. März 2004
(GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 418), BS 223-1, genannten Begrifflichkeiten an. Der in dem bisherigen § 22 Nr. 1, § 23 Nr. 1
Buchst. c und § 24 Abs. 1 Nr. 1 enthaltene Verweis auf einen
gleichwertig anerkannten Bildungsstand wird gestrichen, da
die Schulordnungen Gleichwertigkeitsregelungen beinhalten
und auf den jeweiligen Abgangszeugnissen vermerkt wird,
welcher Schulabschluss erreicht wurde. So kann zum Beispiel
das Abschlusszeugnis der Berufsschule entweder die Qualifikation der Berufsreife oder den qualifizierten Sekundarabschluss I ausweisen (§ 9 Abs. 1 und 2 der Berufsschulverordnung vom 7. Oktober 2005 – GVBl. S. 463 –, BS 223-1-38).
Soweit eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit Zugangsvoraussetzung ist, ist diese berücksichtigungsfähig, soweit sie nach
Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet wurde und diesen entspricht; ihre Dauer sollte mindestens der eines vergleichbaren Vorbereitungsdienstes entsprechen. In Betracht
kommen nur Tätigkeiten, die ihrer Art und Bedeutung nach
der Tätigkeit in der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind
und die Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der
Laufbahn vermitteln.
Hervorzuheben ist, dass künftig auch in Laufbahnen, für die
ein Vorbereitungsdienst geregelt ist, eine hauptberufliche
Tätigkeit an dessen Stelle als Zugangsvoraussetzung anerkannt werden kann.
In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit
Nr. 2 Buchst. a ist nur eine abgeschlossene Berufsausbildung
zu fordern.
Grundlage für den Zugang zum dritten Einstiegsamt ist nach
Absatz 4 der Bachelorabschluss und für den Zugang zum
4465
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
vierten Einstiegsamt nach Absatz 5 der Masterabschluss. Damit wird auch in laufbahnrechtlicher Hinsicht dem BolognaProzess Rechnung getragen.
Anstelle des Bachelorabschlusses erfüllt auch ein gleichwertiger Abschluss die Bildungsvoraussetzung für das dritte Einstiegsamt. Dies ist in der Regel ein abgeschlossenes, gleichwertiges Hochschulstudium.
Die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und
Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 (geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder
ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst)
entfallen in Anlehnung an den bisherigen § 24 Abs. 4 nach Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 5 Satz 2 bei berufsqualifizierenden Studiengängen. Dies gilt nach Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5 Satz 2 auch, wenn die im Rahmen des
Hochschulstudiums nicht ausreichend vermittelten berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse durch eine Einführung in die zu übertragenden Laufbahnaufgaben (TraineeZeit) ausgeglichen werden können. Das Nähere ist nach § 25
Abs. 1 Nr. 2 in der Laufbahnverordnung zu regeln.
Absatz 6 stellt klar, dass Vor- und Ausbildung, Prüfung und
die sonstigen Voraussetzungen geeignet sein müssen, die Befähigung für den Zugang zum Einstiegsamt zu vermitteln.
Zu § 16
Mit der Bestimmung wird die Mobilität im Rahmen der Neugestaltung des öffentlichen Dienstrechts zwischen allen Dienstherren des Bundes und der Länder sichergestellt. Sie greift die
Regelungen des bisherigen § 122 BRRG auf.
Drucksache 15/
zum Beruf. Die Bewertung der Sprachkenntnisse darf gemäß
Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG nicht Bestandteil eines
Anerkennungsverfahrens der Berufsqualifikation sein. Um
entsprechenden Missverständnissen vorzubeugen, wird auf
eine ausdrückliche Normierung im Kontext zum Anerkennungsverfahren verzichtet. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind gegebenenfalls in einem sich an das Anerkennungsverfahren anschließenden Einstellungsverfahren zu prüfen.
Die entsprechenden Anforderungen an die Bewerberinnen
und Bewerber ergeben sich unmittelbar aus § 9 BeamtStG,
wonach die Ernennung der Bewerberinnen und Bewerber
nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat. Hier wären die Sprachkenntnisse unter Beachtung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, gegebenenfalls
nach Vorlage entsprechender Nachweise, nachzuprüfen.
Zu § 18
Entsprechend der Regelung des bisherigen § 29 bleibt nach
Absatz 1 anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern, die
die Befähigung für eine Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes
erworben haben, weiterhin der Zugang zum öffentlichen
Dienst offen. Im Rahmen der Bestenauslese können sie gleichrangig mit Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern
berücksichtigt werden.
Ihre Befähigung ist nach Absatz 2 durch den Landespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden Unterausschuss festzustellen.
Zu § 19
Absatz 1 eröffnet Bewerberinnen und Bewerbern vom Bund
und aus anderen Bundesländern, die die nach § 15 zu fordernde Vorbildung dort erworben haben, die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn (vgl. die bisherigen Regelungen des § 122 Abs. 1 BRRG und § 20 LBG).
Absatz 2 erweitert die Regelung des bisherigen § 122 Abs. 2
BRRG dahingehend, dass, wer die Laufbahnbefähigung bei
einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes nach dessen Bestimmungen erworben hat,
grundsätzlich die Laufbahnbefähigung nach diesem Gesetz besitzt. Soweit erforderlich ist eine Einführung vorzusehen, deren Umfang allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen
ist. Damit wird auch dem Grundgedanken der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18;
2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert
durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom
6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11) – siehe hierzu auch § 17
– Rechnung getragen.
Zu § 17
Die Bestimmung setzt die Richtlinie 2005/36/EG um; sie entspricht dem bisherigen § 27 a Abs. 1.
Der bisherige § 27 a Abs. 2, wonach die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist, wird gestrichen. Die Beherrschung
der deutschen Sprache in dem für die Laufbahn erforderlichen
Maße ist zwar weiterhin eine Anforderung für den Zugang
Durch Absatz 1 wird die bisher im Haushaltsrecht verankerte
Altersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis (§ 48
Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971
– GVBl. 1972 S. 2 –, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 – GVBl. S. 103 –, BS 63-1, in Verbindung mit Nummer 1 der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2002 – MinBl. 2003 S. 22, 324;
2007 S. 668 – sowie den jährlichen Verwaltungsvorschriften
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesverwaltung) in das Landesbeamtengesetz aufgenommen. Damit wird
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar
2009 (BVerwG 2 C 18.07) Rechnung getragen.
Die Altersgrenzen sollen ein angemessenes Verhältnis zwischen der zu erwartenden aktiven Dienstzeit und dem Anspruch auf Versorgung herstellen und eine ausgewogene
Altersstruktur im öffentlichen Dienst gewährleisten. Das
Nähere regeln die Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26).
Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) auf Probe oder auf Lebenszeit ist nach Absatz 2 nur im Einstiegsamt zulässig (vgl. bisherigen § 10 Abs. 2
Satz 1). Eine Einstellung ist jedoch im Beförderungsamt zulässig
– nach Maßgabe der Laufbahnverordnung bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erworben wurden,
– bei sogenannten politischen Beamtinnen und Beamten,
– bei den Mitgliedern des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz
oder
97
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Drucksache 15/
– bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss (vgl. bisherigen § 10 Abs. 2 Satz 2).
Bisher konnte nur mit Zustimmung des Landespersonalausschusses eine Einstellung im Beförderungsamt erfolgen. Dieses
Verfahren ist sehr aufwändig und erschwert die Einstellung
von Bewerberinnen und Bewerbern mit langjähriger beruflicher Erfahrung oder sonstigen Qualifikationen. Zukünftig
können daher die Dienstherren eigenständig entscheiden, ob
in diesen Fällen eine höhere Besoldung gerechtfertigt ist. Damit werden Zustimmungsverfahren im Landespersonalausschuss deutlich verringert.
Einzelheiten der nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 zu stellenden Anforderungen sind in der Laufbahnverordnung (§ 25) zu regeln.
Soweit entsprechende berufliche Erfahrungen gefordert werden, kann eine hauptberufliche Tätigkeit berücksichtigt werden, die nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet
wurde und diesen entspricht; ihre Dauer sollte mindestens der
vorgeschriebenen oder üblichen Mindestfrist für die Beförderung in das betreffende Amt entsprechen. In Betracht kommen nur Tätigkeiten, die ihrer Art und Bedeutung nach der
Tätigkeit in der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind und
die Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn vermitteln. Soweit sonstige Qualifikationen gefordert
werden, kommen hierfür z. B. ein zusätzlicher Studienabschluss oder Qualifizierungsmaßnahmen mit einem staatlich
anerkannten Abschluss in Betracht. In der Regel wird eine
Einstellung nur im ersten Beförderungsamt in Betracht kommen.
Entgegen der bisherigen Regelung in § 21 a bedarf es nunmehr
nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 auch bei der Einstellung sogenannter politischer Beamtinnen und Beamten im Beförderungsamt nicht mehr der Zustimmung des Ministerrats.
Die Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz sind nach
Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 aufgrund ihrer unabhängigen Stellung
ebenfalls von dem Gebot der Einstellung im Einstiegsamt ausgenommen.
Weitere Ausnahmen von Satz 1 können nach Absatz 2 Satz 2
Nr. 4 entsprechend dem bisherigen § 10 Abs. 2 Satz 2 durch
den Landespersonalausschuss zugelassen werden.
Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf
Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen
(§ 8 Abs. 3 BeamtStG); die Anstellung als selbstständigen Ernennungstatbestand gibt es nicht mehr.
Zu § 20
Die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit setzt weiterhin die Bewährung in einer Probezeit voraus
(§ 10 BeamtStG). Die bisherige Mindestaltersgrenze des vollendeten 27. Lebensjahres zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit entfällt. Nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist die Beamtin oder der Beamte zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Dauer der regelmäßigen Probezeit
nunmehr in allen Laufbahnen im Hinblick auf den Wegfall der
bisherigen Mindestaltersgrenze einheitlich auf drei Jahre festgesetzt; dies gilt auch für die anderen Bewerberinnen und die
anderen Bewerber. Die Anrechnung von Tätigkeiten auf die
Probezeit ist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 in den Laufbahn-
98
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
vorschriften zu regeln. In Betracht kommen nur Tätigkeiten
innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die ihrer
Art und Bedeutung nach der Tätigkeit in der betreffenden
Laufbahn gleichwertig sind und die Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn vermitteln (vgl. bisheriger § 28 Abs. 2). Vordienstzeiten, die bereits für die Feststellung der Berufserfahrung berücksichtigt wurden, sind verbraucht (vgl. andere Bewerberinnen und andere Bewerber –
§ 18 –). Nach Satz 2 dauert die Mindestprobezeit in allen Laufbahnen ein Jahr. Auf die Probezeit kann nach Satz 3 wie bisher (vgl. bisheriger § 12 Abs. 5 LbVO) verzichtet werden. Eine
Abkürzung der Probezeit wegen guter Leistungen ist nicht
mehr möglich; es ist aber eine Beförderung wegen hervorragender Leistungen nach Ablauf der Probezeit zulässig (§ 21
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Satz 4 übernimmt den Regelungsgehalt
des bisherigen § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Halbsatz 2
LbVO.
Die Bewährung ist nach Absatz 3 unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu prüfen, nicht zuletzt im Hinblick auf den
Wegfall der Mindestaltersgrenze des vollendeten 27. Lebensjahres zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist die Beamtin oder der Beamte zur Beamtin oder zum Beamten auf
Lebenszeit zu ernennen.
In Absatz 4 wird die Höchstdauer der Probezeit unter Beachtung des § 10 Satz 1 BeamtStG auf fünf Jahre festgelegt (vgl.
bisheriger § 28 Abs. 1 Halbsatz 2). Die Frist verlängert sich um
die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (vgl. bisheriger
§ 11 Abs. 2 Satz 2). Hierzu zählt auch eine Elternzeit ohne
Dienstbezüge.
Absatz 5 sieht für die sogenannten politischen Beamtinnen
und Beamten keine Probezeit vor, da sie jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.
Zu § 21
In Absatz 1 wird der Begriff „Beförderung“ entsprechend § 8
Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG definiert. Beförderungen sind nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – einschließlich
Qualifizierung (§ 22) – vorzunehmen.
Absatz 2 regelt Beförderungsverbote. Er entspricht weitgehend der bisher in § 12 BRRG und § 12 LBG getroffenen Regelung.
Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Beförderung während der Probezeit als Maßnahme des Nachteilsausgleichs nach § 23 Abs. 3 oder Abs. 4 angezeigt ist.
Nach den bisherigen Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Nr. 2
BRRG und § 12 Satz 1 LBG durfte eine Beförderung nicht vor
Ablauf eines Jahres nach der Anstellung erfolgen. Da das Institut der Anstellung weggefallen ist (§ 8 Abs. 3 BeamtStG),
wird in Satz 1 Nr. 2 nunmehr der Zeitpunkt der Beendigung
der Probezeit als Anknüpfungspunkt für die erstmalige Beförderung festgelegt. Hat die Beamtin oder der Beamte bereits
während der Probezeit hervorragende Leistungen, also Spitzenleistungen, gezeigt, ist eine Beförderung bereits vor Ablauf
der Jahresfrist möglich. Ferner ist im Einzelfall zu prüfen, ob
eine Beförderung vor Ablauf der Jahresfrist als Maßnahme des
Nachteilsausgleichs nach § 23 Abs. 3 oder Abs. 4 angezeigt ist.
4465
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Bei höher bewerteten Dienstposten, die funktionsgebunden
oder aufgrund einer Dienstpostenbewertung eingestuft sind,
wird weiterhin (vgl. die bisherigen Regelungen des § 12 Abs. 2
Nr. 4 BRRG und § 12 Satz 3 Halbsatz 1 LBG) an einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit festgehalten (Satz 1
Nr. 3); dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, sogenannte politische Beamtinnen und Beamte sowie Mitglieder
des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz. Die Regelung („mindestens“) eröffnet die Möglichkeit, gegebenenfalls nach Ämtern
und Laufbahnen differenzierend längere Erprobungszeiten
vorzusehen.
Die einjährige Mindestwartefrist zwischen zwei Beförderungen (Satz 1 Nr. 4) entspricht der bisherigen Rechtslage (§ 12
Abs. 2 Nr. 3 BRRG und § 12 Satz 1 LBG) und ist durch die
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als sachgerecht bewertet worden. Die Mindestfrist gilt nicht in den Fällen, in denen das bisherige Amt nicht zu durchlaufen ist (vgl. Anlage 1
zum bisherigen § 16 Abs. 1 Satz 2 LbVO).
Das Verbot der Sprungbeförderung nach Satz 2 entspricht
ebenfalls der bisherigen Rechtslage (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BRRG
und § 12 Satz 4 LBG).
Über die dargestellten Ausnahmemöglichkeiten hinaus kann
weiterhin (vgl. die bisherigen Bestimmungen des § 12 Abs. 1
BRRG und § 12 Satz 6 LBG) nach Satz 3 in Einzelfällen der
Landespersonalausschuss Ausnahmen von den Beförderungsverboten zulassen.
Da einerseits der bisherige Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe entfällt und andererseits für die Einstellung in das
zweite, dritte und vierte Einstiegsamt besondere Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen sind (vgl. § 15 Abs. 3 bis 5), ist nach
Absatz 3 Satz 1 die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 von Beamtinnen und Beamte, die
nicht die Zugangsvoraussetzungen für das jeweilige Einstiegsamt erfüllen, nur nach Erwerb bestimmter Qualifizierungen
zulässig.
An die Stelle der bisherigen Aufstiegsverfahren (Regel- und
Verwendungsaufstieg) tritt eine Qualifizierung mit zwei unterschiedlichen Qualifizierungsformen:
I.
Erwerb der für das maßgebende Einstiegsamt erforderlichen Qualifikation durch den erfolgreichen Abschluss
einer durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung eingerichteten Ausbildung (Ausbildungsqualifizierung).
II. Gezielte Fortbildung in einem System der schrittweisen
Qualifizierung (Fortbildungsqualifizierung). Die auf dem
Leistungsprinzip und dem Grundsatz des lebenslangen
Lernens beruhende Fortbildungsqualifizierung mit Erfolgsnachweisen stärkt die Leistungsfähigkeit der Verwaltung und das Selbstbewusstsein der Beamtinnen und
Beamten. Sie ermöglicht eine schrittweise berufliche Entwicklung ohne Begrenzung der Verwendungsbreite und
der Ämter.
Ausgehend von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beamtinnen und Beamten, die sie aufgrund ihrer Vor- und Ausbildung in der beruflichen Tätigkeit erworben haben, sollen die
Maßnahmen der Fortbildungsqualifizierung zielgerichtet auf
die dem nächsthöheren Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter vorbereiten (Satz 2).
Drucksache 15/
Die Festlegung der Inhalte der Fortbildungsqualifizierung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Fachrichtung
bzw. eventuell gebildeter Laufbahnzweige sowie der Ämter,
für die die Fortbildungsqualifizierung absolviert wird. Zu den
überfachlichen Inhalten gehören über das eigene Fachgebiet
hinausreichende Themengebiete. Eine sachgerechte Auswahl
der fachlichen und überfachlichen Inhalte erfolgt in den jeweiligen Konzepten der Fortbildungsqualifizierung. Der
Flexibilität in der Verwendungsbreite ist dabei die notwendige Bedeutung beizumessen. Zur weiteren Sicherung der Qualität und gemäß dem Wettbewerbsgedanken sind die Maßnahmen der Fortbildungsqualifizierung in geeigneter Weise
anhand von Prüfungen oder anderen Erfolgsnachweisen zu
bewerten. Dabei erscheint es sachgerecht, schriftliche oder
mündliche Prüfungen nur für solche Qualifizierungsmaßnahmen vorzusehen, in denen vornehmlich theoretische
Fachkenntnisse vermittelt werden (Satz 3).
Die jeweiligen Systeme werden nach Satz 4 durch den Landespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden Unterausschuss zertifiziert. Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender Unterausschuss
stellt sicher, dass den Qualitätsanforderungen bei allen Systemen gleichmäßig Rechnung getragen wird (Satz 5).
Das Nähere regelt die Laufbahnverordnung (§ 25).
Zu § 22
Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahn vollzieht
sich unter Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens nach Leistung, Befähigung und Qualifizierung. Einer
ständigen und der beruflichen Entwicklung angepassten Fortbildung kommt daher stärker als bisher eine herausragende
Bedeutung zu. Die berufliche Entwicklung innerhalb der
Laufbahn wird entscheidend durch Beförderungen geprägt.
Dabei sind bei höheren Beförderungsämtern höhere Voraussetzungen zu fordern. Die Teilnahme an dienstlich veranlassten Fortbildungsmaßnahmen ist Dienstpflicht der Beamtinnen und Beamten (vgl. bisheriger § 5 Abs. 2 Satz 1 LbVO).
Die Verpflichtung, sich darüber hinaus selbst fortzubilden
(vgl. bisheriger § 5 Abs. 2 Satz 2 LbVO), ergibt sich aus dem
hergebrachten Grundsatz der vollen Hingabe an den Beamtenberuf in der durch § 34 BeamtStG erfolgten Ausprägung.
Mit diesen Pflichten der Beamtinnen und Beamten korrespondiert die Pflicht des Dienstherrn, durch geeignete Maßnahmen für ihre Fortbildung zu sorgen. Die Fortbildungsmaßnahmen sind so auszugestalten, dass sie Beamtinnen und
Beamten mit Familienarbeit und Teilzeitbeschäftigung die
Teilnahme ermöglichen (§ 13 Abs. 1 LGG). Bei Fortbildungsmaßnahmen sollen die zur Verfügung stehenden Plätze
Frauen gezielt angeboten werden (§ 13 Abs. 3 LGG). Beurlaubte sind auf Anfrage über das Fortbildungsangebot in
Kenntnis zu setzen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 LGG). Ihnen sind im
Rahmen des bestehenden Angebotes Fortbildungsveranstaltungen auf Wunsch anzubieten, die geeignet sind, einen
Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern (§ 12 Abs. 4 LGG).
Grundsätze der Fortbildung sind in der Laufbahnverordnung
und ergänzenden Regelungen zu bestimmen. Den konzeptionell gesteuerten Maßnahmen der Personalentwicklung und
-führung kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. bisheriger § 4
Abs. 1 Satz 1 LbVO).
99
4465
Drucksache 15/
Zu § 23
Die Bestimmung regelt das Benachteiligungsverbot bei
Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, Betreuung und
Pflege von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen sowie den Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die auf diesen
Umständen beruhen. Zu den Angehörigen zählen auch die
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696). Ferner normiert sie die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen
auf ehemalige Soldatinnen und Soldaten, Zivildienstleistende
und Entwicklungshelferinnen und -helfer.
Absatz 1 konkretisiert das Diskriminierungsverbot des Artikels 3 Abs. 3 GG und des § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt
geändert durch Artikel 15 Abs. 66 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160), § 9 BeamtStG sowie § 1 Abs. 2 Satz 1
LGG. Soweit weitere einzelne Personenkreise nicht ausdrücklich Erwähnung finden, gelten die vorgenannten allgemeinen Bestimmungen sowie gegebenenfalls die für diesen
Personenkreis erlassenen besonderen Vorschriften (z. B. für
Menschen mit Behinderungen das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX – vom 19. Juni 2001 – BGBl. I S. 1046 –, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 –
BGBl. I S. 2495 –).
Absatz 2 entspricht weitgehend dem bisherigen § 125 b BRRG.
Nach den bisher geltenden Bestimmungen waren Verzögerungen, die sich unmittelbar vor oder nach der Dienstaufnahme aus der Geburt, der Betreuung oder Pflege eines Kindes
oder der Pflege von sonstigen Angehörigen ergeben, durch
zeitliches Vorziehen der Anstellung auszugleichen. Durch den
Wegfall des Instituts der Anstellung als eigenständiger Ernennungsfall ist diese Möglichkeit nicht mehr gegeben. Der
Nachteilsausgleich wird nun nach Absatz 3 durch eine vorzeitige Beförderung während der Probezeit realisiert. Wie bei
der vorzeitigen Anstellung ist auch die vorzeitige Beförderung
unter Berücksichtigung des Artikels 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durchzuführen.
Einzelheiten des Nachteilsausgleichs sind nach § 25 Abs. 1
Satz 2 Nr. 7 in der Laufbahnverordnung zu regeln.
Die Regelungen des § 23 gelten nach Absatz 4 in den Fällen des
§ 9 Abs. 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), des § 78 des Zivildienstgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346,
2301), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 7 des Gesetzes
vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229), des § 8 a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009
(BGBl. I S. 3054) und des § 17 Abs. 1 des EntwicklungshelferGesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert
durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954).
Zu § 24
Der Laufbahnwechsel bleibt gemäß Absatz 1 in seiner bisherigen Grundstruktur erhalten (vgl. bisheriger § 8 LbVO). Er
wird jedoch zur Stärkung der eigenständigen Verantwortung
der Personaldienststellen vereinfacht. Durch die Verbreiterung der Laufbahnen auf der Grundlage von nur noch sechs
100
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Fachrichtungen (§ 14) wird ein Laufbahnwechsel seltener als
bisher erforderlich sein. Er ist wie bisher (§ 8 Abs. 1 LbVO)
zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für
die neue Laufbahn besitzt (Satz 1). Ist dies nicht der Fall, entscheidet die für die Gestaltung der neuen Laufbahn fachlich zuständige oberste Landesbehörde über den Laufbahnwechsel
(Satz 2). In der Regel wird daher eine Einführung in die Laufbahnaufgaben vorzusehen sein (Satz 3). Ist eine bestimmte
Vor- oder Ausbildung zwingend erforderlich, ist ein Wechsel
nur durch Maßnahmen zum Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung zulässig; dabei kann u. U. das Absolvieren der vollständigen Ausbildung erforderlich sein (Satz 4).
Innerhalb der neuen, verbreiterten Laufbahnen kann grundsätzlich ohne Weiteres von einem Laufbahnzweig in einen
anderen gewechselt werden. Soweit es fachlich geboten ist,
können die Laufbahnvorschriften entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen vorsehen.
Zu § 25
Die für die Durchführung der gesetzlichen Regelungen erforderlichen Bestimmungen werden nach Absatz 1 in der Laufbahnverordnung und nach § 26 in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgelegt. In der Laufbahnverordnung werden u. a.
– die Gestaltung der Laufbahnen,
– der Zugang zu den Laufbahnen,
– die Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren
Amt als dem Einstiegsamt,
– die Verlängerung der Probezeit und die Anrechnung von
Tätigkeiten auf die Probezeit,
– die Einzelheiten des Nachteilsausgleichs sowie
– die Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter
Menschen
geregelt. Wegen der Einzelheiten zu den in Satz 2 Nr. 1 bis 11
genannten Regelungen wird auf die Begründung zu den einzelnen Paragrafen verwiesen.
Der Regelung des Satzes 2 Nr. 6 zu den Voraussetzungen und
den Verfahren für die Beförderung kommt auch im Hinblick
auf den Wegfall der Laufbahngruppen eine erhebliche Bedeutung zu. In der Verordnung werden u. a. die Voraussetzungen
und das Verfahren für die Beförderung in bestimmte Ämter zu
regeln sein; auf die Begründung zu § 21 wird Bezug genommen.
Absatz 2 Satz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen
§ 18 Abs. 1. Danach erlässt die Landesregierung nach Maßgabe
der §§ 14 bis 24 die Laufbahnverordnung. Im Hinblick auf die
spezifischen fachlichen Belange im Schulbereich und im Polizeidienst erlassen die in Satz 2 genannten Ministerien – wie bisher – die Schullaufbahnverordnung und die Laufbahnverordnung für den Polizeidienst.
Zu § 26
Die Bestimmung ermächtigt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde, im Benehmen mit
dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen
Ministerium Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung
(Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen müssen sich inhaltlich im
Rahmen der nach § 25 zu erlassenden Laufbahnverordnung
halten.
4465
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen Einzelheiten der Ausbildung und der Durchführung von Prüfungen
sowie die Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung geregelt werden.
Unter Einzelheiten der Durchführung von Prüfungen fallen
u. a. auch (Satz 2 Nr. 5) die Bildung von Prüfungsausschüssen
und das Verfahren von Prüfungen, die Art und Anzahl der
Prüfungsleistungen, die Ermittlung und Feststellung des
Prüfungsergebnisses sowie die Prüfungsnoten.
Zu § 27
In Absatz 1 wird klargestellt, dass die Regelungen auf Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Geltungsbereichs des
Landesbeamtengesetzes Anwendung finden. Für Abordnungen und Versetzungen zwischen Dienstherrn aus mehreren
Ländern und für Abordnungen und Versetzungen in die Bundesverwaltung sowie für Körperschaftsumbildungen über die
Grenzen eines Landes hinaus gelten die §§ 13 ff. BeamtStG.
Auch die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Einrichtung
ohne Dienstherrnfähigkeit richtet sich nach dem Beamtenstatusgesetz (§ 20), und zwar auch dann, wenn die Zuweisung
innerhalb eines Landes erfolgt. Da der Bund an dieser Stelle
eine abschließende Regelung getroffen hat, sind die Länder gehindert, eigene Regelungen über die Zuweisung in ihr Landesbeamtengesetz aufzunehmen.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 34 Satz 1 und 2. Auf den
bisherigen § 34 Satz 3 wird aus Verwaltungsvereinfachungsgründen verzichtet.
Nach Absatz 3 sind bei landesinternen Körperschaftsumbildungen die §§ 16 bis 19 BeamtStG und § 40 dieses Gesetzes anzuwenden.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 131 BRRG.
Zu § 28
§ 28 entspricht weitgehend dem bisherigen § 32 sowie dem
§ 14 BeamtStG, der für länderübergreifende Abordnungen
und für Abordnungen in die Bundesverwaltung gilt.
In Anlehnung an den in § 14 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG festgelegten Zeitraum bei einer länderübergreifenden Abordnung,
die sogar einen stärkeren Eingriff darstellt als eine landesinterne Abordnung, wird die Frist in Absatz 3 Satz 2 von bisher
drei auf fünf Jahre erhöht.
In Absatz 4 wird klargestellt, dass auf die abgeordneten Beamtinnen und Beamten grundsätzlich die für den Bereich des
aufnehmenden Dienstherrn geltenden Bestimmungen mit
Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge und Versorgung entsprechende Anwendung finden. Die beteiligten Dienstherren können eine abweichende Vereinbarung treffen.
Die Beamtin oder der Beamte hat einen Leistungsanspruch sowohl gegen den abgebenden als auch gegen den aufnehmenden
Dienstherrn. Damit wird sichergestellt, dass die Betroffenen
ihren Leistungsanspruch durchsetzen können, unabhängig
davon, welche Vereinbarung die beteiligten Dienstherrn über
die Kostentragung getroffen haben.
Drucksache 15/
Zu § 29
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 33 Abs. 1 Satz 1 sowie
dem § 15 Abs. 1 BeamtStG, der für landesübergreifende Versetzungen und Versetzungen in die Bundesverwaltung gilt.
Die Versetzung ist wie bisher sowohl auf Antrag der Beamtin
oder des Beamten als auch aus dienstlichen, d. h. in der jeweiligen Verwaltung liegenden Gründen, möglich.
In Absatz 2 werden die bisherigen Bestimmungen des § 33
Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 über die Versetzung innerhalb des Bereichs des Dienstherrn der Beamtinnen und Beamten und in den Bereich eines anderen Dienstherrn zusammengefasst. Danach können Beamtinnen und Beamte auch
ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt versetzt werden,
wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt
wie das bisherige verbunden ist. Ferner wird klargestellt, dass
die Beamtinnen und die Beamten verpflichtet sind, an Maßnahmen für den Erwerb einer neuen Befähigung teilzunehmen (vgl. bisheriger § 33 Abs. 3).
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 33 Abs. 2 Satz 2 und betrifft die dienstherreninterne Behördenumbildung. Als solche
kommen die Auflösung einer Behörde, die wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder die
Verschmelzung von Behörden in Betracht. Aufgelöst wird
eine Behörde, wenn sie vollständig beseitigt wird. In ihrem
Aufbau wird eine Behörde wesentlich geändert, wenn sie in
ihrer Organisation grundlegend verändert wird, z. B. durch
eine durchgreifende Rationalisierung oder die Übertragung
ganzer Aufgabenbereiche auf andere Behörden. Bei einer wesentlichen Änderung der Aufgabe bleibt die Behörde hinsichtlich ihrer Aufbauorganisation unverändert, bekommt jedoch grundsätzlich andere Arbeitsinhalte zugeteilt. Verschmelzung ist die organisatorische Zusammenfassung zweier
zuvor selbstständiger Behörden in einer Behörde.
Im Zuge der Behördenumbildung ist eine Versetzung in ein
Amt mit geringerem Grundgehalt zulässig, wenn eine dem
bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich
ist. Das Grundgehalt muss dabei dem Amt vor dem bisherigen
Amt entsprechen; in der Regel dürfte es sich dabei um das
nächstniedrigere Amt handeln. Wurde das bisherige Amt im
Wege einer Sprungbeförderung erlangt, ist auch die Rückversetzung über entsprechend viele Ämter hinweg möglich.
Etwaige Ausgleichszahlungen (vgl. § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes) sind im Besoldungsrecht zu regeln.
Als Basis für eine zu umstrukturierungsbedingten Versetzungen berechtigende Behördenumbildung kommt ein Gesetz,
eine Rechtsverordnung oder eine Verwaltungsvorschrift bzw.
-anordnung in Betracht.
Die als Ultima Ratio bei Behördenumbildungen mögliche Beendigung des Beamtenverhältnisses in den Fällen, in denen objektiv keine andere Verwendung, auch nicht unter Rückversetzung in ein niedrigeres Amt möglich ist, ist abschließend
im Beamtenstatusgesetz geregelt. Die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit in den einstweiligen
Ruhestand bei der Auflösung oder der auf landesrechtlicher
Vorschrift beruhenden sonstigen Behördenumbildung richtet
sich nach § 31 BeamtStG, die in diesen Fällen mögliche Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe nach § 23
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG.
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Drucksache 15/
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 33 Abs. 4 Halbsatz 1 und
stellt klar, dass das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird. Der bisherige § 33 Abs. 4 Halbsatz 2
ist entbehrlich, da bei landesinternen Versetzungen die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtinnen und
Beamten nicht berührt wird.
Zu § 30
Die Absätze 1 bis 3 entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen § 38 Abs. 3.
Die Notwendigkeit der Feststellung des Vorliegens der gesetzlich begrenzten Voraussetzungen und der durch Gesetz
eintretenden Rechtsfolge durch Verwaltungsakt in Absatz 1 ist
aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig.
Die Absätze 2 und 3 bestimmen als für die Anordnung der
Fortdauer des Beamtenverhältnisses zuständige Behörde die
oberste Dienstbehörde. Eine Delegationsbefugnis ist nicht
vorgesehen.
Aufgrund der Befugnis in § 22 Abs. 3 BeamtStG kann nunmehr auch bei demselben Dienstherrn durch Einzelfallentscheidung ein Beamtenverhältnis neben einem Beamtenverhältnis auf Zeit bestehen.
Die Anordnung der Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 22 Abs. 3 BeamtStG
muss vor dem Eintritt in das neue öffentlich-rechtliche Dienstoder Amtsverhältnis erfolgen.
Absatz 4 Satz 1 regelt den Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf für Anwärterinnen und Anwärter. Dabei endet wie im bisherigen § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
und 2 das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei erfolgreicher
Beendigung des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf
des Monats, in dem die Prüfung bestanden wurde; bei Nichtbestehen mit Ablauf des Tages, an dem eine vorgeschriebene
Zwischenprüfung oder eine Prüfung endgültig nicht bestanden ist. Durch Satz 2 wird klargestellt, dass auch der Vorbereitungsdienst stets mit Ablauf der im Allgemeinen oder im
Einzelfall festgesetzten Zeit endet, auch wenn Prüfungen weit
vor Ende des Vorbereitungsdienstes stattfinden.
Zu § 31
§ 31 Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 40
Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2.
Absatz 1 räumt wie im bisherigen § 40 Abs. 1 Satz 3 aus Fürsorgegesichtspunkten zum Schutz der Beamtinnen und Beamten vor übereilten Entschlüssen die Möglichkeit der Rücknahme des Entlassungsverlangens nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
BeamtStG ein, da die Entlassung mit weitreichenden beruflichen und finanziellen Folgen verbunden ist (Satz 2). Gleichzeitig wird in den Sätzen 4 und 5 zum Schutze des Dienstherrn
die Möglichkeit eingeräumt, die Entlassung hinauszuschieben,
um zu gewährleisten, dass die Beamtin ihre oder der Beamte
seine Amtsgeschäfte eine gewisse Zeit weiterführt (bisheriger
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2).
In Absatz 2 Satz 1 wird die Möglichkeit der fristlosen Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe (vgl. bisheriger
§ 41 Abs. 2 Satz 1), die ein schwerwiegendes Dienstvergehen
begangen haben (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG), normiert
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und – in Halbsatz 2 – aus Gründen des Sachzusammenhangs
eine dem § 115 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes entsprechende Bestimmung aufgenommen.
Die Frist in Absatz 2 Satz 2 für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe wegen Nichtbewährung in der
Probezeit (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) oder der selten,
unter eng umgrenzten Voraussetzungen möglichen fehlenden
Weiterverwendungsmöglichkeiten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
BeamtStG) wird je nach Beschäftigungszeiten wie im bisherigen § 41 Abs. 2 Satz 2 gestaffelt, wobei aus Verwaltungsvereinfachungsgründen nur noch nach zwei Zeiträumen unterteilt wird. Die Verfahrensregelungen des bisherigen § 41
Abs. 3 sind im Hinblick auf § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit den
§§ 28, 39 und 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
entbehrlich.
In Absatz 3 wird für Beamtinnen und Beamte auf Probe, die
nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG unter eng umgrenzten
Voraussetzungen wegen fehlenden Weiterverwendungsmöglichkeiten entlassen werden können, gesetzlich ein relativer
Vorrang bei einer späteren Bewerbung eingeräumt (vgl. bisheriger § 41 Abs. 4).
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 42 Abs. 1 Satz 2 und
regelt die Anwendung des Absatzes 2 auf Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.
Die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe
wegen Erreichens der Altersgrenze (bisheriger § 41 Abs. 5) ist
wegen fehlender Relevanz nicht mehr geregelt.
Zu § 32
Absatz 1 normiert als für die Entlassung durch Verwaltungsakt zuständige Stelle die für die Ernennung zuständige Stelle
sowie den Zeitpunkt der Entlassung (vgl. bisheriger § 43).
Absatz 2 Satz 1 regelt die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen der Entlassung (vgl. bisheriger § 44 Satz 1). Die
Bestimmungen in den Sätzen 2 und 3 hinsichtlich der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung weiterzuführen, entsprechen dem
bisherigen § 44 Satz 2 und dem bisherigen § 91 Abs. 5. Auf die
Regelung des bisherigen § 91 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 wurde
verzichtet.
Zu § 33
§ 33 entspricht dem bisherigen § 101 a Abs. 1.
Zu § 34
§ 34 entspricht dem bisherigen § 44 a.
Zu § 35
Absatz 1 regelt entsprechend dem bisherigen § 46 die Wirkungen des Verlustes der Beamtenrechte.
Die Absätze 2 bis 4 regeln wie bisher § 48 die umfangreichen
Wirkungen einer Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren, die entgegen der ursprünglichen Entscheidung nicht den
Verlust der Beamtenrechte bewirkt. Ziel ist die Stellung der
Beamtin oder des Beamten, als sei das Beamtenverhältnis nie
beendet gewesen. In Absatz 2 Satz 3 wird verdeutlicht, dass die
Bestimmung auch für Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie
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Drucksache 15/
für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gilt. Ferner werden
in Absatz 2 Satz 4 aus Gründen der Rechtsklarheit die Folgen
für Beamtinnen und Beamte auf Zeit spezifiziert.
Beamtinnen und Beamte, die schwerbehindert sind, können
nach Absatz 2 bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in
den Ruhestand versetzt werden (vgl. bisheriger § 59 Nr. 2).
Zu § 36
Zu § 40
Das Gnadenrecht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte
wird wie bisher der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten übertragen (vgl. bisheriger § 47). Die Wirkungen
sind Teil der Gnadenentscheidung.
Die Bestimmung füllt die Ermächtigung in § 18 Abs. 2 Satz 1
BeamtStG aus. Die Frist von einem Jahr wird als angemessen
angesehen, die personellen Folgen der Körperschaftsumbildung abschließend zu regeln, und dient im Ausgleich der beteiligten Interessen der Rechtssicherheit.
Zu § 37
Absatz 1 Satz 1 bestimmt die Altersgrenze, nach deren Erreichen Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand treten (vgl.
§ 25 BeamtStG). Sie wird wie im bisherigen § 54 Abs. 1 Satz 1
auf 65 Jahre festgelegt. Die Festlegung einer – von der individuellen Dienstunfähigkeit unabhängigen – Altersgrenze dient
den folgenden Zielen:
– Dem Erhalt und der Förderung der Funktionsfähigkeit der
öffentlichen Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur der Beamtinnen und Beamten.
– Dem Schutz der Beamtinnen und Beamten vor einer übermäßigen Belastung im Alter.
– Der Entlastung des Arbeitsmarktes durch Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten.
Nach Absatz 1 Satz 2 kann für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten weiterhin durch Gesetz eine besondere
Altersgrenze bestimmt werden. Dies kommt aufgrund der besonderen körperlichen Anforderungen an diese Beamtengruppen insbesondere für die Polizei, die Feuerwehr und den
Justizvollzug in Betracht (vgl. bisheriger § 54 Abs. 1 Satz 4).
Die Regelungen in Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechen dem bisherigen § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3. Sie legen den genauen Zeitpunkt fest, zu welchem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit sowie Lehrkräfte nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.
Die spezielle Regelung des Zeitpunkts des Eintritts in den
Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Zeit ist gemeinsam mit den dort geltenden speziellen Beendigungsgründen in
§ 8 geregelt.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 54 Abs. 2.
Zu § 38
§ 38 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 55.
Zu § 39
§ 39 regelt den sogenannten Antragsruhestand. Während dieser nach der bisherigen Regelung in § 59 noch in einem vermuteten, aber nicht mehr darzulegendem Zusammenhang mit
der Dienstunfähigkeit stand, wird dieser Tatbestand nunmehr
zu einer hiervon losgelösten Regelung. Die Versetzung in den
Ruhestand setzt einen Antrag der Beamtin oder des Beamten
voraus und liegt im Ermessen des Dienstherrn.
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 59 Nr. 1, demzufolge Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand versetzt werden können, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
Zu § 41
Absatz 1 bestimmt in Konkretisierung des § 30 Abs. 1 Satz 2
BeamtStG und in Anlehnung an den bisherigen § 50 die Beamtinnen und Beamten, die jederzeit in den einstweiligen
Ruhestand versetzt werden können, weil sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und
Zielen der Regierung stehen müssen (politische Beamtinnen
und Beamte). Damit unterscheidet sich ihr rechtlicher Status
grundlegend von dem Regeltyp der Lebenszeitbeamtin oder
des Lebenszeitbeamten. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist in Absatz 1 Nr. 4 die Ständige Vertreterin oder der
Ständige Vertreter der oder des Bevollmächtigten des Landes
beim Bund und für Europa in den Kreis der politischen Beamtinnen und Beamten aufzunehmen. Die oder der Bevollmächtigte des Landes beim Bund und für Europa selbst bekleidet das Amt einer Staatssekretärin oder eines Staatsekretärs und ist als solche politische Beamtin oder als solcher
politischer Beamter. Sie oder er erfüllt die Aufgaben der Landesvertretung gemäß § 4 GGO vom 18. Mai 2006, nimmt
gemäß § 22 GGO an den Sitzungen des Ministerrats teil und
vertritt die Landesvertretung gegenüber dem Landtag und
seinen Ausschüssen. Die Ständige Vertreterin oder der Ständige Vertreter vertritt die oder den Bevollmächtigten in der
Wahrnehmung dieser politischen Funktionen. Sie oder er
nimmt regelmäßig an den Sitzungen der Staatssekretärskonferenz teil. Bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben
ist sie oder er in gleicher Weise wie die oder der Bevollmächtigte auf das besondere Vertrauen der politischen Führung angewiesen.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 50 Abs. 2 und Absatz 3
dem bisherigen § 53 Abs. 2.
Zu § 42
Die Bestimmung, die dem bisherigen § 35 entspricht, greift die
Ermächtigung durch § 31 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auf und
regelt als zusätzliche Voraussetzung für die Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von
Behörden die Einsparung von Planstellen. Dadurch soll vermieden werden, dass einzelne Beamtinnen und Beamte aus anderen Gründen als dem Wegfall von Aufgabengebieten, die sie
wahrgenommen haben oder wahrnehmen könnten, in den
einstweiligen Ruhestand versetzt werden und statt ihrer zusätzliche Beamtinnen oder Beamte diese Aufgaben wahrnehmen. Die Frist wird als angemessen angesehen, die personellen
Folgen der Behördenumbildung oder -auflösung abschließend
zu regeln und dient im Ausgleich der beteiligten Interessen der
Rechtssicherheit. § 42 gilt gemäß § 6 BeamtStG auch für Beamtinnen und Beamte auf Zeit entsprechend.
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Drucksache 15/
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Zu § 43
Zu § 45
§ 43 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 51 Abs. 2
Satz 1. Der bisherige § 51 Abs. 2 Satz 2 entfällt im Hinblick
auf die Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3.
Die dem bisherigen § 60 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Bestimmung regelt die Zuständigkeit bei der Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand. Da die Entscheidung weitreichende finanzielle Folgen hat, ist die oberste Dienstbehörde zuständig, die ihre
Entscheidung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle
öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium trifft.
Zu § 44
§ 44 regelt das Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter
Dienstfähigkeit. Die in den bisherigen §§ 56 bis 58 festgelegte
Vorgehensweise beim Vorliegen von Zweifeln über die
Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten, beim Vorliegen einer begrenzten Dienstfähigkeit, bei der Beantragung
der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
seitens einer Beamtin oder eines Beamten bzw. der Versetzung
in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen
der Beamtin oder des Beamten werden in einer Bestimmung
zusammengefasst. Dies dient der Rechtsklarheit.
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 56
Abs. 1 Satz 3 und regelt das Vorgehen, wenn Zweifel an der
Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten auftreten.
Die Zweifel können auch aufgrund eines Antrags der Beamtin
oder des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit entstehen; sie müssen sich auf konkrete
Umstände stützen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“
sein (BVerwG v. 17. September 1997 – 2 B 106/97 –). Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen kann künftig auch eine Ärztin oder ein Arzt (zum Beispiel der zentralen medizinischen
Untersuchungsstelle) die Feststellung treffen, dass der Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten beobachtet
werden muss.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 57 Abs. 1 Halbsatz 1.
Die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG durch die Länder festzulegende Frist in Absatz 3, innerhalb derer im Falle einer längeren Krankheit Aussicht bestehen muss, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sein wird, entspricht der bisherigen Frist in § 56 Abs. 1 Satz 2.
Absatz 4 stellt die Unabhängigkeit der Entscheidung der für
die Feststellung der Dienstunfähigkeit zuständigen Behörde
von Vorentscheidungen klar (vgl. bisheriger § 57).
Absatz 5 regelt unabhängig von den Bestimmungen über die
aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, dass die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge
mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden
Monats einbehalten werden. Damit soll verhindert werden,
dass Rechtsbehelfe ausschließlich wegen finanzieller Vorteile
eingelegt werden (vgl. bisheriger § 58 Abs. 4 Satz 1).
Nach Absatz 6 gelten die Absätze 1, 4 und 5 für die begrenzte
Dienstfähigkeit entsprechend; die Absätze 2 und 3 kommen
für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht in Betracht.
Auf die im bisherigen § 58 Abs. 4 Satz 2 getroffenen Regelungen wird verzichtet, da für die Aufklärung des Sachverhalts
sicherlich nicht in allen Fällen auf Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes zurückgegriffen werden muss. Auch die im
bisherigen § 58 Abs. 5 getroffenen Regelungen sind nicht erforderlich.
104
Zu § 46
Die in Ausfüllung der Ermächtigung des § 29 Abs. 1 BeamtStG
festgelegte Frist, innerhalb derer bei wiederhergestellter
Dienstfähigkeit eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis möglich ist, beträgt zehn Jahre nach der Versetzung in den
Ruhestand (vgl. bisheriger § 61 Abs. 2). Nach diesem Zeitraum
ist eine Wiederverwendung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll. Gleichzeitig soll sowohl für den Dienstherrn wie auch für
die Beamtin oder den Beamten Rechtssicherheit hergestellt
werden.
Zu § 47
Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen
§ 61 a.
Ergänzend wird in Absatz 3 Satz 3 die Nutzbarkeit der Daten
auf Zwecke des § 81 ausgedehnt. Die Erfordernisse der Praxis
haben gezeigt, dass in den Fällen, in denen Untersuchungen
durch die zentrale medizinische Untersuchungsstelle (ZMU)
stattgefunden haben, eine dauernde Dienstunfähigkeit aber
nicht festgestellt wurde, den nach § 81 Abs. 2 Satz 3 bei akuter Dienstunfähigkeit zuständigen Amtsärztinnen und Amtsärzten die Untersuchungsergebnisse der ZMU zugänglich sein
müssen.
Nach Absatz 4 Satz 2 ist auf Verlangen der untersuchten Person nicht nur eine Kopie der an die Behörde nach dieser Vorschrift erteilten Auskünfte (vgl. bisheriger § 61 a Abs. 4 Satz 2),
sondern auch eine Kopie des ärztlichen Gutachtens zu übermitteln.
Zu § 48
Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand werden wie
bisher von einer fünfjährigen versorgungsrechtlichen Wartezeit (siehe § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) abhängig gemacht (vgl. bisheriger § 49 a Satz 1).
Die Absätze 2 und 3 entsprechen dem bisherigen § 62 Abs. 1
und 2. Der bisherige § 62 Abs. 3 kann entfallen, da er lediglich
eine Rechtsfolge herausstellt.
Zu § 49
Die Bestimmung entspricht – in der Ausrichtung auf die Verfassung für Rheinland-Pfalz – dem bisherigen § 63 Abs. 1.
Zu § 50
Die Regelung entspricht – mit redaktionellen Änderungen –
dem bisherigen § 64 Abs. 2.
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Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Zu § 51
Die Absätze 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 67 Abs. 1
und 2 und vervollständigen die grundsätzlichen Festlegungen
in § 38 Abs. 1 BeamtStG.
Gestützt auf § 38 Abs. 2 BeamtStG verzichtet Absatz 3 auf den
überholten (dazu Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches
Dienstrecht, Bundesbeamtengesetz, § 58 Rn. 3 c) Vorbehalt
einer Zulassung anderer Beteuerungsformeln durch Gesetz sowie auf die tatbestandliche Voraussetzung einer Mitgliedschaft in der betreffenden Religionsgemeinschaft. Ausreichend
ist die Erklärung der Betroffenen, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten zu wollen.
Absatz 4 beschränkt sich mit Rücksicht auf § 38 Abs. 3 BeamtStG auf die Fälle, in denen eine Ausnahme von § 7 Abs. 1
Nr. 1 BeamtStG (entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 1 Nr. 1
LBG) zugelassen wurde. Auf den bisherigen Gesetzesvorbehalt in § 67 Abs. 4 Satz 2 wird ebenfalls verzichtet, da abweichende gesetzliche Bestimmungen seither nicht geschaffen
wurden und, wenn sich in Zukunft dafür ein Bedarf ergeben
sollte, sodann über den Vorrang einer spezialgesetzlichen Regelung Geltung erhalten könnten.
Zu § 52
Die Bestimmung ersetzt den bisherigen § 68 und trifft eine
Regelung nur für dienstliche Handlungen außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Die für Verwaltungsverfahren geltenden
Ausschlussvorschriften, wie insbesondere § 1 LVwVfG in Verbindung mit § 20 VwVfG, sowie die bei Besorgnis der Befangenheit greifenden Regelungen (in erster Linie § 1 Abs. 1
LVwVfG, § 21 VwVfG) bleiben insoweit unberührt.
Mit dem Ausschluss der betroffenen Personen auch außerhalb
eines Verwaltungsverfahrens entfallen die nach dem bisherigen § 68 Abs. 1 und 2 an die Unterscheidung zwischen begünstigenden und belastenden dienstlichen Tätigkeiten anknüpfenden Rechtsfolgen entweder des Genehmigungserfordernisses im Falle der Begünstigung oder des Anspruchs auf
Befreiung von der Amtshandlung im Falle der Belastung. Da
die Unterlassung einer belastenden Maßnahme und die Ablehnung einer begünstigenden Tätigkeit sich in jeweils umgekehrter Weise auf die Betroffenen auswirken, führt die Neufassung zur Vermeidung entsprechender Abgrenzungsprobleme und so zu erhöhter Rechtssicherheit und vereinfachter Anwendbarkeit. Außerdem werden die in den Fällen des § 20
VwVfG wirkenden Konflikte mit den überragenden Berufspflichten zur unparteiischen und uneigennützigen Amtsführung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 und § 34 Satz 2 BeamtStG) nur
durch den Ausschluss von der dienstlichen Tätigkeit zuverlässig beseitigt.
Zu § 53
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 69 Abs. 2. Auf die
bisherige verfahrensrechtliche Bestimmung, nach der vor
einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eine Anhörung stattfinden soll, kann verzichtet werden, da sich das
Erfordernis der Anhörung – mit präziserer Angabe der zu
Ausnahmen berechtigenden Gründe – bereits aus § 1 Abs. 1
LVwVfG, § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 VwVfG ergibt.
Die im bisherigen § 69 Abs. 1 Satz 1 enthaltene besondere Zuständigkeitsbestimmung, nach der die Entscheidung durch die
Drucksache 15/
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde
zu erfolgen hat, kann entfallen.
Zu § 54
Nach der Begründung zu § 41 BeamtStG (Bundestagsdrucksache 16/4027 S. 33) kann eine landesrechtliche Konkretisierung dieser Bestimmung nicht nur im Hinblick auf den Zeitraum erfolgen, innerhalb dessen die frühere dienstliche Tätigkeit für den geforderten Zusammenhang mit der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübten Tätigkeit maßgebend ist, sondern auch für den Zeitraum des Bestehens der
Anzeigepflicht. Beides erfolgt in den Absätzen 1 und 2 wie
schon in der bisherigen Regelung des § 77 Abs. 1. Danach
dauert die Anzeigepflicht, wenn der Eintritt in den Ruhestand
nach Erreichen der Altersgrenze erfolgt, drei und ansonsten
fünf Jahre. Die letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beamtenverhältnisses bilden den Zeitraum, der für die Frage des
Zusammenhangs zwischen der früheren dienstlichen und der
späteren Tätigkeit ausschlaggebend ist.
Die spezielle Zuständigkeitsregelung im bisherigen § 77 Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3, die die Entscheidungsbefugnis
grundsätzlich der obersten Dienstbehörde zuordnet, ist entbehrlich.
Zu § 55
Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 78 a und erfasst
solche Tätigkeiten, die in einem Organ eines Unternehmens
und damit – im Außenverhältnis – für einen Dritten verrichtet werden, im Innenverhältnis zum Dienstherrn aber dem
Hauptamt zuzurechnen sind, weil sie zum Beispiel, wie in
§ 88 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO), der hauptamtlich
wahrgenommenen Funktion gesetzlich zugeordnet werden.
Die genannten Tätigkeiten beruhen im Außenverhältnis auf
einem eigenständigen Rechtsverhältnis, welches die Beamtin
oder der Beamte – insoweit als selbstständige Privatperson –
zu dem Unternehmen eingeht und das den jeweils einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts unterliegt (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 67
Rn. 4; Geis in Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Bundesbeamtengesetz, § 67 Rn. 3). Da § 42 BeamtStG
insoweit keine Anwendung findet, besteht die Möglichkeit,
durch Landesgesetz eine Pflicht zur Annahme der in solchen
Fällen üblicherweise gezahlten Aufwandsentschädigungen
und Sitzungsgelder und deren unverzügliche Weiterleitung an
den Dienstherrn zu begründen. Dies führt im Hinblick auf
das Innenverhältnis zum Dienstherrn und die hier bestehende Verbindung mit dem Hauptamt, für dessen Wahrnehmung
die Beamtin oder der Beamte durch den Dienstherrn umfassend
alimentiert wird, auch zu einem sachgerechten Ergebnis.
Zu § 56
Die bisher in § 79 enthaltene Regelung beschränkt die für die
Annahme ausländischer Titel, Orden und Ehrenzeichen bestehende Genehmigungspflicht auf die Fälle, in denen § 5 des
Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli
1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), keine Anwendung findet. Da sich aus dem Beamtenstatus keine über
die allgemeinen ordensrechtlichen Bestimmungen hinaus-
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4465
Drucksache 15/
gehenden Prüfkriterien ergeben, ist eine neben das Bundesrecht tretende besondere Genehmigungspflicht insoweit entbehrlich. § 56 gilt daher nur noch für solche Beamtinnen und
Beamte, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Zu § 57
Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen
§ 82. Die in Absatz 2 begründete Weisungsbefugnis ist nicht
mehr an die oder den Dienstvorgesetzten gebunden, sondern
kann von der als zuständig bestimmten Dienstbehörde ausgeübt werden.
Zu § 58
Die Neufassung der zurzeit in § 83 enthaltenen Regelung verdeutlicht den mit der Einschränkung der Freizügigkeit verfolgten Zweck, die Anordnung von Rufbereitschaft zu ermöglichen. Die Zeitspanne, innerhalb der die Dienststelle erreichbar sein muss, ergibt sich aus der Eigenart der dienstlichen Verhältnisse, aufgrund derer die Rufbereitschaft dringend erforderlich ist.
Zu § 59
Satz 1 der dem bisherigen § 84 entsprechenden Bestimmung
stellt klar, dass eine Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung dem Grunde nach besteht, wenn sich aus der Besonderheit des Amtes ein solches Erfordernis ergibt. Satz 2 weist
die Befugnis zum Erlass der näheren Vorschriften der obersten
Dienstbehörde zu. Besondere Bestimmungen zur Dienstkleidung finden sich in § 4 Abs. 2 der Feuerwehrverordnung vom
21. März 1991 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 5
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 104),
BS 213-50-4, sowie in § 4 der Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 16. Februar 2007 (GVBl. S. 61), BS 2012-1-5. Ein
sonstiger Bedarf an die Dienstkleidung von Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten betreffenden ministeriellen
Regelungen besteht nicht, sodass der bisherige § 182 entbehrlich ist.
Zu § 60
Die Bestimmung ergänzt § 48 BeamtStG, der die Haftung von
Beamtinnen und Beamten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Dienstpflichten begründet, und entspricht dem derzeitigen § 86 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3. Auf eine
gesonderte Regelung der Verjährung wie im bisherigen § 86
Abs. 2 Satz 1 wird, weil kein Grund zur Besserstellung von Beamtinnen und Beamten gegenüber den sonstigen Schuldnerinnen und Schuldnern von Schadensersatzansprüchen ersichtlich ist, verzichtet. Damit wird der Weg, der mit der Streichung der spezialgesetzlichen Verjährungsbestimmung in dem
früheren § 105 a durch Artikel 1 Nr. 23 des Siebten Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457) eingeschlagen wurde, nach
Wegfall der rahmenrechtlichen Vorgaben in § 46 Abs. 2 Satz 1
BRRG fortgesetzt. Die Erwähnung der Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Absatz 1 weist auf die
Anwendbarkeit dieser Vorschriften hin, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
25. November 1982 – 2 C 14.81 –, BVerwGE 66, 251 ff.)
106
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
immer dann gegeben ist, wenn das öffentliche Dienstrecht
hierzu keine eigenständigen Regelungen enthält.
Zu § 61
§ 47 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG gestattet es, neben den in den Sätzen 1 und 2 dieser Bestimmung bereits genannten durch Landesrecht weitere Handlungen festzulegen, die bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen
und Beamten mit Versorgungsbezügen oder sonstigen früheren Beamtinnen und Beamten als Dienstvergehen gelten.
Nummer 1 entspricht, ergänzt um die Fälle einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis bei begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 29 Abs. 3 BeamtStG, dem derzeitigen § 85 Abs. 2
Nr. 4.
Nummer 2 erklärt auch die Verletzung der erstmals in § 29
Abs. 4 BeamtStG normierten Pflicht der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur
Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen, sowie der einer möglichen Reaktivierung vorgelagerten Pflicht
nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, zu Dienstvergehen. Ohne eine entsprechende disziplinarrechtliche
Sanktionierung könnte dem Grundsatz der Rehabilitation vor
Versorgung im Bedarfsfalle nicht die gebotene Geltung verschafft werden.
Zu § 62
Die Regelung enthält wie der bisherige § 87 b ergänzende Bestimmungen zu dem für Landesbeamtinnen und Landesbeamte unmittelbar geltenden Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
In Ausführung des § 20 ArbSchG verleiht Absatz 1 den aufgrund der §§ 18 und 19 ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung im Anwendungsbereich des Landesbeamtengesetzes entsprechende Geltung. Die im bisherigen
§ 87 b Abs. 1 Satz 2 zugunsten der Landesregierung vorgesehene allgemeine Änderungsbefugnis ist entbehrlich, weil seit
Bestehen der durch Gesetz vom 20. Juli 1998 (GVBl. S. 205)
eingefügten Regelung kein entsprechender Bedarf eingetreten
ist und Absatz 2 unter den dort konkret genannten Voraussetzungen und Auflagen ausreichend Möglichkeiten zum Erlass abweichender Vorschriften eröffnet. Adressat dieser Verordnungsermächtigung ist abweichend von dem bisherigen
§ 87 b Abs. 2 Satz 1 nicht mehr die Landesregierung, sondern
mit Rücksicht auf die praktischen Erfordernisse und in Anlehnung an § 20 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG das jeweilige Ressort,
in dessen Geschäftsbereich sich ein entsprechender Regelungsbedarf ergibt. Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, soweit öffentliche Belange, insbesondere solche der Sicherheit,
dies zwingend erfordern. Dass hiervon in erster Linie die
Polizei sowie Zivil- und Katastrophenschutzdienste betroffen
sein können, ergibt sich aus dem begünstigten Schutzgut, nämlich der öffentlichen Sicherheit, und bedarf von daher keiner
ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz. Um den übergeordneten Zielen des Arbeitsschutzes Rechnung zu tragen, sind Ausnahmevorschriften an das Einvernehmen des für den sozialen,
technischen und medizinischen Arbeitsschutz zuständigen
Ministeriums gebunden.
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Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Zu § 63
Die Regelungen der auf dem bisherigen § 88 Satz 1 Nr. 4 beruhenden Jugendarbeitsschutzverordnung (JArbSchVO) sind
weitgehend inhaltsgleich mit den entsprechenden Parallelbestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Da
die Eigenart des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der in
Absatz 3 genannten Gesichtspunkte mithin keine Abweichungen erfordert, sind nach Absatz 1 der erste und dritte Abschnitt des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf Beamtinnen und
Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamtinnen und Beamte) anzuwenden. Für eine Anwendung auch des zweiten Abschnitts besteht ebenso wenig ein Regelungsbedarf wie für die
Aufgaben und Befugnisse, die der Aufsichtsbehörde im Sinne
des Jugendarbeitsschutzgesetzes zugeordnet sind.
Absatz 2 Satz 1 weist, wie bisher § 10 JArbSchVO, die Zuständigkeit zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen der
Amtsärztin oder dem Amtsarzt sowie – im Hinblick auf den
polizeiärztlichen Dienst – beamteten Ärztinnen oder Ärzten
zu. Die Kosten trägt nach Absatz 2 Satz 2 abweichend von § 44
JArbSchG der jeweilige Dienstherr. Der Vorbehalt anderweitiger gesetzlicher Regelung erfolgt mit Rücksicht auf § 1 Abs. 7
des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen vom 17. November 1995
(GVBl. S. 485 – 491 –), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 2120-2.
Nach Absatz 3 gelten für Dienststellen, die regelmäßig jugendliche Beamtinnen und Beamte beschäftigen, die §§ 47 und 48
JArbSchG entsprechend. Danach sind diese Dienststellen verpflichtet, einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit und der Pausen der jugendlichen Beamtinnen und Beamten an geeigneter Stelle anzubringen.
Absatz 4 gestattet es, wie derzeit in § 11 Abs. 3 und 4 JArbSchVO geschehen, Ausnahmen von den Bestimmungen des
Jugendarbeitsschutzes zuzulassen, soweit dies die Eigenart des
Polizeidienstes oder die Belange der inneren Sicherheit erfordern. Für darüber hinausgehende Ausnahmemöglichkeiten
entsprechend § 11 Abs. 2 JArbSchVO besteht angesichts der
wichtigen Anliegen des Jugendarbeitsschutzes kein Bedarf.
Die Ermächtigung zum Erlass abweichender Bestimmungen
richtet sich wie in § 62 Abs. 2 an das betroffene Ressort.
Zu § 64
Die Bestimmung entspricht – mit redaktionellen Änderungen
– dem bisherigen § 88 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2. Die Ermächtigungsnorm des bisherigen § 88 Satz 1 Nr. 3 entfällt,
weil das Neunte Buch Sozialgesetzbuch auch für Beamtinnen
und Beamte unmittelbar gilt und die Ausführung des § 128
Abs. 1 SGB IX keiner eigenständigen Verordnung bedarf, sondern in der Laufbahnverordnung als einschlägiger Vorschrift
zu erfolgen hat (siehe derzeit § 17 LbVO). Der Wegfall der Ermächtigung des bisherigen § 88 Satz 1 Nr. 4 ist Folgeänderung
zu § 63.
Zu § 65
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 89. Um das Rechtssetzungsverfahren zu vereinfachen, bestimmt Satz 2 das für das
allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im
Drucksache 15/
Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen
Ministerium zum Adressat der Verordnungsermächtigung.
Zu § 66
§ 66 knüpft an die Regelungen zur Gewährung von Beihilfen
im bisherigen § 90 Abs. 1 an, die mit Rücksicht auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008 (BVerwG 2
C 12.07) ergänzt und erweitert werden. Nach der genannten
Entscheidung hat der Gesetzgeber zur näheren Ausgestaltung
der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit
der Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Angehörigen selbst
die tragenden Strukturprinzipien des gewählten Leistungssystems zu bestimmen.
Absatz 1 legt fest, welcher Personenkreis beihilfeberechtigt ist
und wer zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt.
Letzteren gegenüber endet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn sie über ein eigenes Einkommen verfügen und
wirtschaftlich selbstständig sind. Sie sind dann selbst in der
Lage, sich gegen Krankheitsrisiken abzusichern. Die Einkommensgrenze wird durch Rechtsverordnung nach Absatz 5
bestimmt.
Absatz 2 beschreibt abschließend die dem Grunde nach durch
das Beihilfensystem abzudeckenden Aufwendungen in den
dort genannten Fällen. Grundsätzlich können nur notwendige
und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig
sein.
Absatz 3 befasst sich mit der Höhe der Beihilfen, die als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz)
oder als Pauschalen gewährt werden können. Die Untergrenze des Bemessungssatzes liegt bei der Hälfte der beihilfefähigen Aufwendungen. Dessen weitere Ausgestaltung innerhalb
eines personenbezogenen Gesamtsystems von Bemessungssätzen bleibt der Rechtsverordnung nach Absatz 5 vorbehalten. Die ebenfalls mögliche Gewährung von Pauschalen erfolgt zum Beispiel in bestimmten Pflegefällen, in denen auch
die Pflegekassen (sowohl private als auch soziale) ihre Leistungen pauschaliert erbringen. Gegenüber Ansprüchen der
Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist die Beihilfe als Instrument der
dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht subsidiär.
Auch die Leistungen einer Krankenversicherung, die zusammen mit der Beihilfe die tatsächlich angefallenen Aufwendungen übersteigen würden, führen zu einer Kürzung der Beihilfe in entsprechender Höhe. Der Grundsatz, dass die Beihilfe zuzüglich der Erstattungen der Krankenkassen nicht
mehr als 100 Prozent der Krankheitskosten betragen darf, verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 83, 89) nicht gegen die Fürsorgepflicht, da die
Absicherung gegen die finanziellen Risiken von Krankheiten
nicht zur Gewinnerzielung durch Krankheiten führen soll.
Absatz 4 regelt die Höhe der nach Besoldungsgruppen gestaffelten Kostendämpfungspauschale. Die Regelung knüpft an
§ 12 c der Beihilfenverordnung an, der unter Beachtung der
Rechtsprechung durch das Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz mit Gesetzeskraft gilt. Die weitere
Ausgestaltung der Kostendämpfungspauschale bleibt der
Rechtsverordnung nach Absatz 5 vorbehalten.
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Absatz 5 ermächtigt – wie schon der bisherige § 90 Abs. 1 –
das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige
Ministerium, im Einvernehmen mit dem für das allgemeine
öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, die Einzelheiten der Beihilfengewährung durch Rechtsverordnung zu
bestimmen. Diese Befugnis umfasst auch, Ausnahmen und Abzugsbeträge von der Kostendämpfungspauschale zu regeln.
Darüber hinaus können mit der Rechtsverordnung Regelungen zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
getroffen werden. Sie erstreckt sich außerdem auf die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens, insbesondere im Hinblick
auf die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen, die Beteiligung von Gutachterinnen und
Gutachtern, von Beratungsärztinnen und Beratungsärzten sowie sonstigen geeigneten Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen.
Zu § 70
Eine Regelung zur Bestimmung der zuständigen Behörden
enthält nunmehr § 124 Abs. 2.
Zu § 72
Zu § 67
Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 90 a.
Zu § 68
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 91.
Die sich aus § 117 BRRG ergebende Einschränkung im bisherigen § 91 Abs. 2 ist entbehrlich. Bei laufbahngebundenen Ämtern ist dieses Regelungsziel bereits durch die entsprechenden
laufbahn- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährleistet. Laufbahnfreie Ämter hingegen verlangen in der Regel
keine bestimmte Vor- und Ausbildung.
Eine Nachfolgeregelung zu § 91 Abs. 4 Satz 3 ist ebenfalls verzichtbar. Erfasst wurde davon lediglich die Änderung der Bezeichnung eines ansonsten in der jeweiligen Besoldungsordnung unverändert fortbestehenden statusrechtlichen Amtes.
In diesen Fällen stellt die Fortführung der früheren Amtsbezeichnung durch die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten kein lösungsbedürftiges Problem dar.
Die Parallelbestimmung zu § 91 Abs. 5 findet sich mit Rücksicht auf den systematischen Zusammenhang nunmehr in § 32
Abs. 2 Satz 2 und 3.
Zu § 69
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen
§ 104.
Das nach Satz 1 den Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses begründende berechtigte Interesse kann sich auf ein
Zwischenzeugnis für Bewerbungszwecke oder, wenn die Beendigung des Beamtenverhältnisses absehbar ist, auch auf die
Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses erstrecken.
Die Erteilung des Dienstzeugnisses ist nicht mehr an die Person der oder des (letzten) Dienstvorgesetzten gebunden. In
großen Behörden kann die Erteilung qualifizierter Dienstzeugnisse nach Satz 2 und die hierbei vorzunehmende Leistungsbewertung damit auch durch nähere Vorgesetzte erfolgen.
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§ 70 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 99 Abs. 1
bis 3; auf die Voraussetzung, dass das den Sachschaden verursachende Ereignis die Beamtin oder den Beamten gefährdet haben muss, wird verzichtet. Auf die gesonderte, an die oberste
Dienstbehörde gerichtete Zuständigkeitsbestimmung wird
verzichtet. Die Regelungen zum Übergang etwaiger Schadensersatzansprüche auf den Dienstherrn nach dem bisherigen
§ 99 Abs. 4 finden sich nunmehr in § 72 Abs. 2 und 3.
Zu § 71
Die Bestimmung übernimmt den derzeitigen § 99 a Satz 1; die
Nachfolgeregelungen zu § 99 a Satz 2 und 3 enthält § 72 Abs. 2
und 3. Zu den Angehörigen zählen auch die Partnerinnen und
Partner einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Absatz 1 Satz 1 stellt gegenüber dem derzeitigen § 98 Satz 1
klar, dass der Übergang von Schadensersatzansprüchen nicht
nur bei körperlicher Verletzung, sondern in allen Fällen einer
gesundheitlichen Schädigung stattfindet (so schon Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 87 a Rn. 12). Zu den Angehörigen zählen auch die Partnerinnen und Partner einer Lebenspartnerschaft nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz.
Absatz 2 verschafft dem Dienstherrn die Möglichkeit, aus
einer unrichtigen Abrechnung von Gesundheitsleistungen
resultierende Ersatzansprüche insoweit auf sich überzuleiten,
als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfezahlungen geleistet hat. Um das zwischen Patienten und Leistungserbringern bestehende Behandlungsverhältnis nicht zu
belasten, kann der Anspruchsübergang nunmehr durch einseitige Erklärung des Dienstherrn und damit ohne Mitwirkung der Anspruchsberechtigten erfolgen.
Die Absätze 3 und 4 enthalten die bisherigen Regelungen des
§ 98 Satz 3, des § 99 Abs. 4 und des § 99 a Satz 2 und 3.
Zu § 73
Die entsprechenden Regelungen sind bisher in § 80 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 enthalten.
Absatz 1 ermächtigt die Landesregierung, die Vorschriften zur
Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten durch Rechtsverordnung zu erlassen. Dies ist bereits auf der bisherigen Grundlage des § 80 Abs. 1 Satz 1 durch die Arbeitszeitverordnung
(ArbZVO) vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200, BS 2030-1-3) geschehen. Absatz 1 Satz 2 nennt die wesentlichen Regelungsbereiche des Arbeitszeitrechts. Dazu zählt nach Nummer 1
der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit, die vollbeschäftigte Beamtinnen und Beamte durchschnittlich in der Woche zu
leisten haben. Sie stellt die maßgebende Richtgröße für die gesondert zu regelnde Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte
(§ 74) sowie für verlängerte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO) und
bei Teilzeitbeschäftigung verkürzte (§ 75) Arbeitszeiten mit
der sich daraus nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
ergebenden Besoldungshöhe dar. Nummer 2 nennt als weiteren wichtigen Aspekt die Einteilung der Arbeitszeit. Aus-
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schlaggebend hierfür sind in erster Linie die dienstlichen Bedürfnisse. So können zum Beispiel saisonal bedingte Schwankungen im Arbeitsanfall eine ungleichmäßige Verteilung der
Arbeitszeit über längere Zeiträume erfordern. Aber auch die
familiären Verpflichtungen der Beamtinnen und Beamten sollen möglichst weitgehend berücksichtigt werden. Deren Vereinbarkeit mit den beruflichen Anforderungen ist um so
größer, je mehr Möglichkeiten zu einer flexiblen und damit
selbst bestimmten Gestaltung der Arbeitszeit zur Verfügung
stehen. Die in Nummer 3 enthaltene Vorgabe, dass eine Kontrolle der Arbeitszeiten vorzusehen ist, dient nicht nur der
vollständigen Erbringung der geforderten Arbeitszeiten, sondern auch der Einhaltung der Bestimmungen, die Ziele des Gesundheitsschutzes und der Ergonomie verfolgen. Absatz 1
Satz 3 legt abschließend fest, für welche Zwecke die Arbeitszeitdaten verwendet werden dürfen. Neben der Arbeitszeitkontrolle, die, soweit erforderlich, die Führung von Arbeitszeitkonten umfasst, ist dies die in § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbZVO
bereits zugelassene Verarbeitung für besoldungsrechtliche
Zwecke, wie die Berechnung von Mehrarbeitsvergütung und
von arbeitszeitabhängigen Erschwerniszulagen. Zusätzlich
eröffnet wird außerdem die Möglichkeit, die Arbeitszeitsalden
für Zwecke der Personaleinsatzplanung zu nutzen, deren ausgewogene Gestaltung insbesondere in Zeiten eines vermehrten
oder auch unterdurchschnittlichen Arbeitsanfalls durch die
Verwendung dieser Daten in hohem Maße erleichtert wird.
Beim Erlass der Arbeitszeitverordnung hat der Verordnungsgeber außerdem die vielfältigen Vorgaben der Richtlinie
2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) zu beachten.
Absatz 2 Satz 1 stellt mit Rücksicht auf die Teilzeitbeschäftigten klar, dass die im Einzelfall maßgebliche durchschnittliche
Wochenarbeitszeit die begriffliche Grenze zur Mehrarbeit bildet. Bei Vollbeschäftigten ist dies die regelmäßige (§ 2 Abs. 1
ArbZVO) und ansonsten die individuell festgelegte (§ 2 Abs. 2
Satz 1 ArbZVO) Arbeitszeit. Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 macht
den Umfang der ohne Ausgleich bleibenden Mehrarbeit für
Teilzeitbeschäftigte von der jeweils zu leistenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit abhängig. Damit wird dem
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Mai 2004, Az.:
C-285/02, Rechnung getragen. Die Bestimmung ist insoweit
nicht mehr deckungsgleich mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl.
I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. November 2004 (BGBl. I S. 2774), die nach dem durch das
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006
(BGBl. I S. 2034) erfolgten Übergang der besoldungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenz auf das Land gemäß Artikel 125 a Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgilt und durch Landesrecht ersetzt werden kann. In Anlehnung an die für beamtete Lehrkräfte geltende Regelung im bisherigen § 80 Abs. 3
Satz 3 (vgl. die Begründung hierzu in Landtagsdrucksache
13/2989 S. 33) verzichtet Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 auf die
bisherige Einschränkung, dass die zwingenden Gründe, die
einer vorrangig zu gewährenden Dienstbefreiung entgegenstehen, zugleich dienstlicher Natur sein müssen. Damit können auch zwingende in der Person der Beamtin oder des Beamten liegende Gründe, wie eine dauernde Dienstunfähigkeit
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oder der Wechsel des Dienstherrn, für die Zahlung einer
Mehrarbeitsvergütung berücksichtigt werden. Außerdem entfallen die bisherigen Detailregelungen, nach denen eine Mehrarbeitsvergütung nur bei Zugehörigkeit zu den Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und nur für höchstens
480 Stunden im Jahr gezahlt werden darf; gleichlautende Bestimmungen finden sich derzeit in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2
MVergV. Der allgemeine Verweis auf die in den besoldungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Maßgaben dient der
möglichst überschneidungsfreien Trennung des finanziellen
vom materiellen Dienstrecht und schließt eine künftige landesrechtliche Regelung der Anspruchsvoraussetzungen ein.
Zu § 74
Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 80 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 3.
In Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass die Verpflichtung zur
Mehrarbeit nach § 73 Abs. 2, wie sich dies schon derzeit aus
dem Gesamtzusammenhang des bisherigen § 80 ergibt, auch
für Lehrkräfte gilt.
Zu § 75
Die Absätze 1 bis 3 entsprechen im Wesentlichen dem derzeitigen § 80 a Abs. 1 bis 3. Dessen Absatz 2 Satz 3 ist verzichtbar, weil § 75 Abs. 2 Satz 1 künftig eine Begrenzung von
Nebentätigkeiten auf den bei Vollzeitbeschäftigung statthaften Umfang verlangt. Hinzu kommt, dass die Regelvermutung des § 83 Abs. 2 Satz 3 nicht mehr ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, sondern das feste Maß
von acht Stunden als zeitlichen Schwellenwert für die Genehmigungsfähigkeit von Nebentätigkeiten vorsieht. Der
bisherige § 80 a Abs. 2 Satz 4 kann entfallen, weil die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung bei schuldhafter Verletzung
der Verpflichtung nach § 75 Abs. 2 Satz 1 bereits aufgrund der
je nach Lage des Einzelfalles zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes revidierbar
ist. Die heutige Sollvorschrift eröffnet lediglich in eng begrenztem Maße, etwa bei Geringfügigkeit der Pflichtverletzung (Battis, Bundesbeamtengesetz, § 72 a Rn. 23), die Möglichkeit zu abweichenden Entscheidungen. Andererseits ist
die Wiederherstellung der Vollzeitbeschäftigung und die damit verbundene Zahlung der vollständigen Dienstbezüge um
so weniger naheliegend, je schwerwiegender sich der Verstoß
gegen die Verpflichtung zur Begrenzung von Nebentätigkeiten darstellt. Da sich die oder der Betroffene bei grober
Pflichtverletzung als entsprechend unzuverlässig erwiesen
hat, empfiehlt es sich gerade nicht, die Bindung an den
Dienstherrn auf diese Weise zu intensivieren. Missbräuchen
ist daher vorrangig mit disziplinarischen Mitteln entgegenzutreten.
Absatz 4 Satz 1 übernimmt die zurzeit in § 87 a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 enthaltene Regelung der Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen, die sich als Unterfall der Teilzeitbeschäftigung dadurch auszeichnet, dass bei Erfüllung der familiären
Voraussetzungen ein Anspruch auf Bewilligung besteht,
wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Zu den in Nummer 2 pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen zählen auch die Partnerinnen und Partner einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Die
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Wahrnehmung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben
stellt, wie schon bisher, keinen generellen Ablehnungsgrund
dar. Die allgemeinen Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
finden mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 Anwendung. Was
die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten anbelangt, findet damit
eine Gleichstellung der Teilzeitbeschäftigung aus familiären
Gründen mit der voraussetzungsfreien Teilzeitbeschäftigung
nach Absatz 1 statt. Dem das Berufsbeamtentum beherrschenden Grundsatz der Hauptberuflichkeit ist mit der in Absatz 2 verlangten Begrenzung von Nebentätigkeiten auf den
bei Vollzeitbeschäftigung statthaften Umfang Genüge getan;
auf die neben die Versagungsgründe im bisherigen § 73 Abs. 2
und 3 tretende Einschränkung der Genehmigungsfähigkeit
von Nebentätigkeiten nach dem bisherigen § 87 a Abs. 5 wird
verzichtet. Die Frage, ob und inwieweit sich eine ansonsten genehmigungsfähige Nebentätigkeit mit dem Zweck der Freistellung, also der Wahrnehmung familiärer Verpflichtungen,
vereinbaren lässt, bleibt so der privaten Lebensgestaltung der
Betroffenen überlassen. Die Regelung im bisherigen § 87 a
Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, nach der eine ablehnende Entscheidung begründet werden muss, ist entbehrlich, da sich das Begründungserfordernis bereits aus § 39 VwVfG in Verbindung
mit § 1 LVwVfG ergibt. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 87 a
Abs. 3 Satz 1. Die Bestimmung zur Höchstdauer dieser Art der
Teilzeitbeschäftigung findet sich nunmehr in § 78. Der bisherige § 87 a Abs. 3 Satz 3 ist verzichtbar; dass eine Änderung des
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung nur mit Zustimmung der
zuständigen Dienstbehörde erfolgen kann, ergibt sich bereits
aus dem Antragserfordernis sowie aus Absatz 3 Satz 2.
In Absatz 5 wird die Teilzeitbeschäftigung aus familiären
Gründen auch für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst eröffnet. Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs ist unter Berücksichtigung der Anforderungen, die an
die einzelnen Ausbildungsgänge zu stellen sind, zu entscheiden. Die Anwendung der Bestimmung kann insbesondere in
Laufbahnen in Betracht kommen, in denen der Vorbereitungsdienst weitgehend in praktischer Ausbildung besteht.
Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während des Vorbereitungsdienstes ist nicht möglich, da dies zu einer nicht vertretbaren Verlängerung der Ausbildung führen würde.
Die die Verteilung der Arbeitszeit betreffende Regelung im
bisherigen § 80 a Abs. 4 wird durch § 133 Nr. 2 Buchst. b in
die Arbeitszeitverordnung verlagert.
Die grundsätzliche Anbindung der Entscheidungsbefugnis an
die oberste Dienstbehörde im bisherigen § 80 a Abs. 7 ist, nachdem sich die verschiedenen Formen der Teilzeitbeschäftigung
umfassend etabliert haben, nicht mehr erforderlich.
Der als allgemeine Bestimmung zur Teilzeitbeschäftigung ausgestaltete bisherige § 80 c ist im Hinblick auf § 11 Abs. 1 und 2
LGG entbehrlich. Während der bisherige § 80 c die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sowie die (bestehenden) personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten als
Rahmenbedingungen für die Bereitstellung von Teilzeitarbeitsplätzen vorgibt, verlangt der insoweit weitergehende
§ 11 Abs. 2 LGG die Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen für die Einrichtung zusätzlicher Teilzeitstellen unter grundsätzlicher Einbeziehung auch der Stellen, die mit
Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben verbunden sind.
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Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Zu § 76
Die Regelung entspricht den die Beurlaubung aus familiären
Gründen betreffenden Bestimmungen des bisherigen § 87 a.
Ergänzend wird auf die Begründung zu § 75 Abs. 4 verwiesen.
Die Regelung im bisherigen § 87 a Abs. 7 zur grundsätzlichen
Entscheidungsbefugnis der obersten Dienstbehörde kann entfallen. Die Dauer des Urlaubs wird durch § 78 begrenzt.
Zu § 77
Abweichend von der zurzeit in § 80 d getroffenen Regelung
der Beurlaubung bei Bewerberüberhang erfolgt eine Gleichstellung der Beurlaubten mit vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten insoweit, als der Verzicht auf jegliche genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gegen Entgelt nicht
mehr gefordert wird. Um der Zweckbindung des Urlaubs gerecht zu werden, darf der damit einhergehende Zeitgewinn
nicht zulasten des Arbeitsmarktes genutzt werden. Dies ist
durch entsprechende Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 1 sichergestellt. Aus der Tatsache der Beurlaubung ergibt sich hingegen keine Notwendigkeit, die Betroffenen noch weitgehender
vom Arbeitsmarkt fernzuhalten als Vollzeitbeschäftigte, die
bis zu acht Stunden in der Woche Nebentätigkeiten verrichten dürfen.
Was den Verzicht auf eine dem bisherigen § 80 d Abs. 2 Satz 2
entsprechende Regelung anbelangt, wird auf die Begründung
zu § 75 Abs. 1 bis 3 verwiesen. Die Höchstdauer des Urlaubs
bestimmt sich künftig nach § 78. Die nach dem bisherigen
§ 80 d Abs. 4 gegebene grundsätzliche Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde ist entbehrlich.
Zu § 78
Die bisher in § 80 d Abs. 3 sowie in § 87 a Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3 Satz 2 enthaltenen Regelungen zur Höchstdauer von
Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung werden in
einer Bestimmung zusammengefasst. Die Anhebung der Begrenzung von derzeit zwölf auf künftig 15 Jahre erweitert die
Möglichkeiten zur Vereinbarung beruflicher und familiärer
Verpflichtungen nicht nur im Hinblick auf die Betreuung von
Kindern unter 18 Jahren, sondern auch mit Rücksicht auf den
steigenden Bedarf bei der Pflege von Angehörigen aus der
älteren Generation. Die betroffenen Beamtinnen und Beamten
sind in Ausführung des § 11 Abs. 3 Satz 1 LGG auf die beamten- und versorgungsrechtlichen Folgen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung in allgemeiner Form schriftlich hinzuweisen
(vgl. Informationsblatt für Beamtinnen und Beamte sowie
Richterinnen und Richter über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz,
das auf der Internetseite des Ministeriums des Innern und für
Sport – www.ism.rlp.de – unter „Bürger und Staat“, „Öffentliches Dienstrecht“, „Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung“
abrufbar ist).
Zu § 79
Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen
§ 101 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2. Der Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge ergibt sich im
Grunde aus § 44 BeamtStG.
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Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Zu § 80
Die Regelung übernimmt – mit redaktionellen Änderungen –
den derzeitigen § 101 a Abs. 2. Die Nachfolgebestimmung zu
dessen Absatz 1 findet sich nunmehr in § 33.
Zu § 81
Die Regelung entspricht in den wesentlichen Bestandteilen
dem bisherigen § 81.
Absatz 1 enthält den aus der Pflicht zum vollen persönlichen
Einsatz folgenden Grundsatz, dass jedes Fernbleiben vom
Dienst der Genehmigungspflicht unterliegt. Ein Fernbleiben
in diesem Sinne ist nicht gegeben, soweit aufgrund besonderer
Bestimmungen, wie zum Beispiel nach § 9 Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes bei Ableistung des Grundwehrdienstes,
keine Dienstleistungspflicht besteht. Im Gegensatz zu der bisherigen Festlegung, nach der die Genehmigung durch die oder
den Dienstvorgesetzten zu erfolgen hatte, ist die Zuständigkeit
nunmehr frei regelbar. Insbesondere in den Fällen, in denen
die Abwesenheit vom Dienst nur von kurzer Dauer ist, ist eine
Einbindung der Dienstvorgesetzten entbehrlich.
Absatz 2 regelt das Verfahren bei Eintritt einer auf akuter Erkrankung beruhenden Dienstunfähigkeit. Mit Rücksicht auf
mögliche Begleitumstände der Erkrankung hat deren Anzeige
nicht, wie derzeit, spätestens am folgenden Arbeitstag, sondern unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121
Abs. 1 Satz 1 BGB) zu erfolgen. Da die Anzeigepflicht für jeden von der Dienstunfähigkeit betroffenen Arbeitstag zu erfüllen ist, ergeben sich daraus auch Angaben zu ihrer voraussichtlichen Dauer, ohne dass dies, wie gegenwärtig, einer ausdrücklichen Regelung bedürfte. Das Verlangen nach Vorlage
einer ärztlichen Bescheinigung ist künftig nicht mehr an die
Person der oder des Dienstvorgesetzten gebunden, sondern
kann durch die als zuständig bestimmte Dienstbehörde ausgesprochen werden. Gleiches gilt für die Aufforderung, sich in
Zweifelsfällen einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Schon bisher erfolgt die Weisung, sich bei Zweifeln
über die dauernde Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu
lassen, durch die zuständige Behörde (bisheriger § 56 Abs. 1
Satz 3). Soweit eine auf Verlangen der Behörde durchgeführte
amtsärztliche Untersuchung nach § 1 Abs. 7 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485 – 491 –),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. April
2005 (GVBl. S. 98), BS 2120-2, nicht ohnehin gebührenfrei ist,
sind deren Kosten, weil durch Tätigwerden des Dienstherrn
veranlasst, durch diesen zu tragen (Plog/Wiedow/Lemhöfer/
Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 44 Rn. 2 a),
ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Regelung bedarf.
Absatz 3 enthält die Regelungen des bisherigen § 81 Abs. 2.
Zu § 82
Die Bestimmung entspricht in den Absätzen 1, 3, 4 und 6 dem
bisherigen § 72 Abs. 1, 3, 4 und 5.
Absatz 2 nimmt wie bisher § 72 Abs. 2 Halbsatz 1 die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für Angehörige von der
Geltung des Nebentätigkeitsrechts aus. Da die Eingriffsmög-
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lichkeiten der §§ 83 und 84 in den genannten Fällen mithin
nicht zur Verfügung stehen, ist die bisher nach § 72 Abs. 2
Halbsatz 2 gegebene Anzeigepflicht verzichtbar.
Absatz 5 übernimmt die Regelungen des bisherigen § 73 Abs. 5
Satz 1 und 3. Satz 2 dieser Bestimmung findet sich wegen ihres
Bezugs zur Ausgestaltung der Nebentätigkeitsverordnung
nunmehr in § 86 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 2.
Zu § 83
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen
§ 73 Abs. 1 bis 4.
Absatz 1 behält den das bisherige Nebentätigkeitsrecht beherrschenden Grundsatz des Erlaubnisvorbehalts für die
Nebentätigkeiten bei, die geeignet sind, dienstliche Interessen
zu beeinträchtigen. § 40 BeamtStG verfolgt weder den Zweck,
die Ausübung von Nebentätigkeiten zu erleichtern, noch ergeben sich daraus für den Landesgesetzgeber irgendwelche
Einschränkungen im Hinblick auf die Ausgestaltung des einzuhaltenden Verfahrens (Bundestagsdrucksache 16/7508 S. 34
– zu Nummer 20 – ). Das nach § 85 Abs. 2 Satz 1 bestehende
Erfordernis der schriftlichen Genehmigung stellt die sorgfältige vorherige Prüfung einer möglichen Verletzung dienstlicher Interessen durch die Nebentätigkeit in weit höherem
Maße sicher als ein nach § 40 Satz 2 BeamtStG ebenfalls in Betracht kommender mit einer Anzeigepflicht gekoppelter Verbotsvorbehalt und verhindert so mit der gebotenen Zuverlässigkeit die Beeinträchtigung der zu schützenden dienstlichen
Belange. Die nach § 40 Satz 1 BeamtStG grundsätzlich geltende Anzeigepflicht geht, soweit eine Genehmigungspflicht
besteht, in dem vorausgehenden Verfahren der Antragstellung nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 auf.
Ein weiterer Vorteil der Genehmigungspflicht ergibt sich aus
der nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 auf längstens drei Jahre beschränkten Gültigkeitsdauer der Genehmigung, die bei
länger andauernden Nebentätigkeiten eine regelmäßige Überprüfung des Sachverhalts und etwaiger inzwischen eingetretener Änderungen der maßgeblichen Umstände gewährleistet. Hinzu kommt, dass die betroffenen Beamtinnen und Beamten durch das Vorliegen der Genehmigung ausreichende
Sicherheit erhalten, dass sie zur Ausübung der beabsichtigten
Nebentätigkeit berechtigt sind. Unklarheiten in der Frage, ob
die im Rahmen eines Verbotsvorbehalts erforderliche Anzeigepflicht erfüllt wurde und damit eine etwaige Dienstpflichtverletzung ausgeschlossen ist, werden, soweit ein schriftliches
Genehmigungsverfahren einzuhalten ist, vermieden.
Das Nebentätigkeitsrecht folgt damit weiterhin der Intention,
die der letztmaligen Ausgestaltung durch das Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes und dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 582) zugrunde gelegen
hatte.
Absatz 1 fasst zur übersichtlicheren Darstellung nunmehr
alle genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten in einer abschließenden Aufzählung zusammen. Die Bildung von Ausnahmen in der bereits eine Ausnahmeregelung darstellenden
Bestimmung des § 84 Abs. 1 ist im Gegensatz zum bisherigen
§ 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis
c damit entbehrlich. Genehmigungspflichtig sind hiernach die
in Absatz 1 Satz 1 nunmehr ausdrücklich genannten entgelt-
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Drucksache 15/
lichen, mit Ausnahme der in § 84 Abs. 1 abschließend aufgeführten, sowie die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten unentgeltlichen Tätigkeiten.
Nicht mehr genehmigungspflichtig ist die unentgeltliche Ausübung
– eines Nebenamtes,
– einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für
Nichtangehörige,
– einer Testamentsvollstreckung sowie
– einer Treuhänderschaft.
Anders als die in § 82 Abs. 2 privilegierten Tätigkeiten unterliegen sie aber weiterhin den Bestimmungen des § 84 Abs. 2
Satz 3 und Abs. 3. Da die unentgeltliche Wahrnehmung eines
Nebenamtes nach der Definition in § 3 Abs. 2 der Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) vom 2. Februar 1987 (GVBl.
S. 31), zuletzt geändert durch § 35 des Gesetzes vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205), BS 2030-1-1, in der Regel zugleich
auch die Begriffsmerkmale des öffentlichen Ehrenamtes im
Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a und b NebVO erfüllen
wird und nach § 82 Abs. 2 deshalb nicht als Nebentätigkeit anzusehen ist, kann die bisherige Genehmigungspflicht entfallen. In Anbetracht ihrer sachlichen Nähe zum öffentlichen
Ehrenamt kann auch die unentgeltliche Ausübung einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für Nichtangehörige
von der Genehmigungspflicht befreit werden. Dies rechtfertigt das in der Pflicht zu deren Übernahme nach § 1785, § 1898
Abs. 1 und § 1915 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommende gesellschaftliche Interesse und der nicht allzu wesentliche Unterschied zu der Wahrnehmung jener Aufgaben für Angehörige,
die mit Rücksicht auf die Familienfürsorge nicht als Nebentätigkeit gilt. Gemäß § 1888, § 1908 i Satz 1 und § 1915 Abs. 1
BGB hätte die Entlassung aus dem jeweiligen Amt in den
Fällen zu erfolgen, in denen eine Untersagung der Tätigkeiten
nach § 84 Abs. 3 erforderlich werden sollte. Für die Aufrechterhaltung der Genehmigungspflicht bei einer unentgeltlichen
Testamentsvollstreckung oder Treuhänderschaft besteht kein
praktisches Bedürfnis.
Absatz 2 Satz 2 verzichtet auf den bisher in § 73 Abs. 2 Satz 2
Nr. 3 und in § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BRRG benannten Versagungsgrund, der im Unterschied zu den übrigen Fallgruppen
des Versagungskatalogs nicht die in den Umständen des Einzelfalles begründete konkrete Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen voraussetzt, sondern
schon den vorstellbaren Anschein einer solchen Beeinträchtigung von vornherein auszuschließen sucht. Sollte es nach Lage
des Einzelfalles angezeigt sein, Interessen- und Loyalitätskonflikten in der Person der Beamtin oder des Beamten, einer Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit oder
einer Beeinträchtigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung vorzubeugen, wird dies bereits durch die sich insoweit mit dem wegfallenden Versagungsgrund überschneidenden Fallgruppen des § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 ermöglicht.
An der weitergehenden Zielsetzung des § 42 Abs. 2 Satz 2
Nr. 3 BRRG, einer Befangenheit und einem hieraus folgenden
Fehlverhalten anderer Entscheidungsträger der Dienstbehörde, die sich bei Nebentätigkeiten im Zuständigkeitsbereich dieser Behörde aus kollegialer Rücksichtnahme ergeben könnten,
entgegenzuwirken, wird angesichts der ebenso weitreichenden
wie generalisierenden Ausschlusswirkung nicht mehr festgehalten.
112
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Der auf das Zweite Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz vom
9. September 1997 (BGBl. I S. 2294) zurückgehende Versagungsgrund der Ausübung eines Zweitberufs nach dem bisherigen § 73 Abs. 3 Satz 1 wird im Hinblick auf die umstrittene Praktikabilität dieser Bestimmung und die bestehenden
Unklarheiten im Zusammenwirken mit den übrigen Versagungsgründen (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 65 Rn 21 b; Geis in Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Bundesbeamtengesetz, § 65 Rn. 55; Schnellenbach in Zeitschrift für Beamtenrecht 1998, S. 223, 228) ebenfalls gestrichen.
Die von jeher auf den Tatbestand der Vollzeitbeschäftigung
zugeschnittene Regelvermutung in Absatz 2 Satz 3 benennt
den für die Genehmigungsfähigkeit maßgeblichen Schwellenwert nicht mehr mit einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, sondern zur vereinfachten Handhabung in Anlehnung an
§ 20 Abs. 2 Satz 4 des Soldatengesetzes mit acht Stunden. Zugleich wird klargestellt, dass hierfür die Summe der zeitlichen
Belastung durch genehmigungs- und anzeigepflichtige und
dem Dienstherrn demnach bekannte Nebentätigkeiten maßgebend ist.
Zu § 84
§ 84 übernimmt die Regelungen des bisherigen § 74, beschränkt sich jedoch in Absatz 1 auf die abschließende Aufzählung entgeltlicher, aber als Ausnahme von § 83 Abs. 1
Satz 1 genehmigungsfreier Nebentätigkeiten. Die Genehmigungsfreiheit unentgeltlicher Nebentätigkeiten ergibt sich, soweit nicht in § 83 Abs. 1 Satz 2 für die dort genannten Tätigkeiten eine Genehmigungspflicht begründet wurde, aus der
grundsätzlichen Bestimmung des § 83 Abs. 1 Satz 1, die sich
abweichend vom bisherigen § 73 Abs. 1 auf entgeltliche Tätigkeiten beschränkt. Absatz 1 Nr. 1 erwähnt nur noch die Verwaltung eigenen Vermögens. Für eine Privilegierung der – in
früherer Zeit familienrechtlich begründeten – Verwaltung
eines der Nutznießung unterliegenden Vermögens besteht
kein praktisches Bedürfnis mehr.
Da § 84 insgesamt nur noch entgeltliche Nebentätigkeiten betrifft, enthält Absatz 2 Satz 1 nicht mehr die bisherige Einschränkung in § 74 Abs. 2 Satz 1, nach der eine Anzeigepflicht
nur dann besteht, wenn für die Nebentätigkeit ein Entgelt
oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird.
Zu § 85
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 75.
In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die maximale Gültigkeitsdauer einer Nebentätigkeitsgenehmigung von einem auf drei
Jahre verlängert. Dies dient der Verringerung des Verwaltungsaufwandes sowie der Belastung mit Verfahrensstandards
und beugt einer dem Zweck des Nebentätigkeitsrechts und seiner Kontrollfunktionen abträglichen routinemäßigen Abwicklung des Genehmigungsverfahrens vor.
Da § 82 Abs. 2 in den dort genannten Fällen keine Anzeigepflicht mehr begründet, entfällt in Absatz 2 auch das Schriftformerfordernis für eine Veranlassung im Sinne des bisherigen
§ 72 Abs. 2 Halbsatz 2.
Die bisher nach § 75 Abs. 3 gegebene grundsätzliche Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde ist entbehrlich.
4465
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Zu § 86
Die Bestimmung übernimmt im Wesentlichen die bisher in
§ 76 enthaltene Verordnungsermächtigung zugunsten der
Landesregierung.
Satz 2 Nr. 1 stellt – gestützt auf die Begründung des Regierungsentwurfs, letzter Satz, zu § 40 BeamtStG (Bundestagsdrucksache 16/4027 S. 33 – zu § 41 –) – klar, dass durch die
Nebentätigkeitsverordnung der Kreis der für die Öffentlichkeit bedeutsamen Funktionen, die durch § 82 Abs. 2 privilegiert sind, im Einzelnen bestimmt werden kann.
Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 1 bestimmt, dass die Nebentätigkeitsverordnung neben der Höhe des Entgelts und etwaiger Zinsen
auch die inhaltlichen und verfahrensmäßigen Bedingungen für
die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn regeln kann. Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 2
übernimmt die bisher in § 73 Abs. 5 Satz 2 enthaltene Bestimmung als Teil der Ermächtigung.
Zu § 87
Satz 1 enthält den Grundsatz, dass das geschlossene Regelsystem der §§ 87 bis 96 allein die in § 50 Satz 2 BeamtStG umschriebenen Personalaktendaten zum Gegenstand hat. Satz 2
stellt klar, dass auf personenbezogene Daten, die im Hinblick
auf das Dienstverhältnis verarbeitet werden, aber keine Personalakten im Sinne des § 50 Satz 2 BeamtStG sind, § 31 des
Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) Anwendung findet. Beispielhaft zu nennen sind hier Daten, die für Maßnahmen der
Personalplanung und -entwicklung, für die Durchführung von
Organisationsuntersuchungen sowie in Organigrammen, Geschäftsverteilungsplänen oder Telefonlisten benötigt werden.
Zu § 88
Die Bestimmung entspricht, soweit keine Regelung durch § 50
Satz 1 bis 3 BeamtStG erfolgt, dem bisherigen § 102 Abs. 1 und
2. Die Verpflichtung, die Personalakte vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen, ergibt sich nunmehr aus § 91 Abs. 1.
Die bisher in § 102 Abs. 1 Satz 3 enthaltene allgemeine Öffnung zugunsten abweichender gesetzlicher Vorschriften entfällt. Landesgesetzliche Vorschriften, die ausnahmsweise eine
über die Zweckbindung der Personalaktendaten hinausgehende Übermittlung zulassen, stützen sich künftig unmittelbar auf § 50 Satz 5 BeamtStG. Ein dem bisherigen § 102 Abs. 1
Satz 5 Halbsatz 2 entsprechender Hinweis auf die das Kindergeld betreffenden Schutz- und Verfahrensvorschriften ist verzichtbar.
Die derzeit in § 102 Abs. 3 getroffene Regelung des Zugangs
zur Personalakte enthält § 91 Abs. 2.
Der bisherige § 102 Abs. 4 ist entbehrlich. Die Erhebung – und
weiterführende Verarbeitung – personenbezogener Daten, die
keine Personalaktendaten im gesetzlich definierten Sinne sind,
weil sie von dem einzelnen Dienstverhältnis und der betreffenden Person sachlich zu trennenden Zwecken dienen, unterliegt gemäß § 87 Satz 2 dem § 31 LDSG. Gleiches gilt für
die Daten von Bewerberinnen und Bewerbern, die, sofern es
nicht zu einer Auswahl und Verbeamtung kommt, ohnehin
nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst werden.
Gleichzeitig entfällt auch das zurzeit bestehende Genehmigungserfordernis für die Verwendung von Personalfrage-
Drucksache 15/
bögen, mit denen die entsprechenden Daten erhoben werden
sollen.
Zu § 89
Die automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten war
bisher auf Hilfs- und Unterstützungsfunktionen zu beschränken (Begründung zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, Bundestagsdrucksache 12/544 S. 13 und 21). Mit Rücksicht auf den
im Büroalltag inzwischen erreichten Nutzungsgrad von Verfahren der automatisierten Daten- und Textverarbeitung
eröffnet Absatz 1 Satz 1 nunmehr die Möglichkeit, die Personalakte statt in der herkömmlichen Papierform in Teilen oder
vollständig automatisiert zu führen. Dies gilt, nachdem der
Ausschluss der elektronischen Form im bisherigen § 8 Abs. 2
Satz 3 nicht mehr aufrechterhalten wird, auch für Ernennungsurkunden, soweit deren Beweiskraft gemäß § 1 LVwVfG in
Verbindung mit § 3 a Abs. 2 VwVfG durch eine qualifizierte
elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes gesichert ist. Satz 2 stellt klar, dass die schon nach dem bisherigen § 102 g Abs. 1 Satz 1 zugelassene Verarbeitung von Personalaktendaten in neben den Personalakten bestehenden
Personalverwaltungssystemen weiterhin offen steht. Erfolgt
die Führung der Personalakten zum Teil in Schriftform und
zum Teil in elektronischer Form (Hybridakten), ist eine überlappende Vorhaltung von Daten zu vermeiden. Satz 3 verlangt deshalb, dass in dem nach § 88 Abs. 2 Satz 4 zu führenden Verzeichnis festzuhalten ist, welche Teile der Personalakte in Schriftform und welche Teile automatisiert geführt
werden, sofern die Personalakte nicht komplett in der herkömmlichen Papierform oder vollständig automatisiert geführt wird.
Der materielle, allein an ihren Inhalt anknüpfende Begriff der
Personalaktendaten erfasst nach § 50 Satz 2 BeamtStG alle die
Beamtin oder den Beamten betreffenden Unterlagen, soweit
sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren
Zusammenhang stehen. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Form die Daten vorgehalten werden, wo sie sich befinden und in welcher Weise sie verarbeitet werden. Absatz 2
Satz 1 stellt dementsprechend klar, dass die Bestimmungen des
Personalaktenrechts auch bei automatisierter Verarbeitung
entsprechende Anwendung finden. Die im bisherigen § 102 g
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 enthaltenen Hinweise auf die Zulässigkeit der Datenübermittlung sowie das Trennungsgebot im
Rahmen der Beihilfe können damit entfallen.
Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 3 und 4 entsprechen dem
bisherigen § 102 g Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 5.
Eine dem bisherigen § 102 g Abs. 4 entsprechende Bestimmung wird wegen ihrer sachlichen Nähe zum Leistungsgrundsatz in die Laufbahnverordnung aufgenommen.
Zu § 90
Die Regelung übernimmt den Inhalt des derzeitigen § 102 b.
Zu § 91
§ 91 fasst die den Zugang zur Personalakte betreffenden Regelungen in einer gesonderten Bestimmung zusammen.
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 102 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2, soweit er nicht durch § 50 Satz 3 BeamtStG über-
113
4465
Drucksache 15/
lagert wird. Zugleich wird in Anlehnung an § 9 LDSG deutlich gemacht, in welcher Hinsicht Maßnahmen zum Schutz
der Personalakte gegen eine unbefugte Einsichtnahme zu treffen sind.
Absatz 2 führt den bisherigen § 102 Abs. 3 Halbsatz 1 fort.
Zu § 92
Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 102 c Abs. 1 bis
3 Satz 2 Halbsatz 1. Dessen Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 ist im
Hinblick auf § 89 Abs. 2 entbehrlich.
Da die auf personenbezogenen Daten aufbauende Regelung
des derzeitigen § 102 c Abs. 4 den sachlichen Geltungsbereich
des Personalaktenrechts (§ 89) durchbricht, sieht § 139 Nr. 2
eine diesem Einsichtsrecht entsprechende Ergänzung des § 31
LDSG vor. Damit wird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Regel nicht nur personenbezogene Daten
von Beamtinnen und Beamten, sondern auch von sonstigen
Beschäftigten im Hinblick auf deren Dienst- und Arbeitsverhältnisse in Sachakten gespeichert werden und damit beide
Statusgruppen gleichermaßen betroffen sind.
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
eine Nutzung dieser Daten nur für die Zwecke, zu deren Erfüllung sie übermittelt wurden. Durch die strenge Zweckbindung wird die über § 50 Satz 4 BeamtStG hinausgehende Verwendung der Personalaktendaten auf das Ausmaß beschränkt,
welches durch die der Auskunftserteilung zugrunde liegende
Wahrung des Gemeinwohls oder höherrangiger Interessen
Dritter gerechtfertigt ist.
Im Übrigen sind die Absätze 2 und 3 deckungsgleich mit dem
bisherigen § 102 d Abs. 2 und 3.
Zu § 94
Die Bestimmung ist mit dem bisherigen § 102 e identisch.
Zu § 95
§ 95 übernimmt den geltenden § 102 a. Die auf § 72 Abs. 2 Bezug nehmende Ergänzung in Absatz 1 Satz 4 stellt klar, dass
eine zweckentsprechende Nutzung der Beihilfedaten in den
dort genannten Fällen auch ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig ist.
Zu § 93
Zu § 96
Absatz 1 erklärt es für zulässig, die Personalakte ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten anderen Behörden vorzulegen, soweit dies innerhalb der in § 50 Satz 4 BeamtStG vorgegebenen Zweckbestimmung erforderlich ist. Auf eine weitergehende Präzisierung, welche Behörden danach für eine
Vorlage der Akten in Betracht kommen, wird abweichend
vom bisherigen § 102 d Abs. 1 Satz 1 und 2 verzichtet. Die bisherige Eingrenzung des möglichen Adressatenkreises bleibt
deutlich hinter den durch den Zweckbereich der Personalverwaltung und Personalwirtschaft gedeckten Fallgruppen
zurück. So gestattet § 29 Abs. 2 die Versetzung an eine Behörde eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn
oder auch in den Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes, ohne dass hierzu die
Zustimmung der Beamtin oder des Beamten benötigt wird.
Gleiches erlaubt § 15 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG im Hinblick auf
andere Länder oder die Verwaltung des Bundes. Es muss daher möglich sein, die Personalakte im Zuge der Vorbereitung
und Durchführung einer solchen Maßnahme der aufnehmenden Behörde auch dann vorzulegen, wenn die Beamtin oder
der Beamte mit der Maßnahme selbst nicht einverstanden ist
und dementsprechend die Einwilligung in die Vorlage der Akte verweigern wird.
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen
§ 102 f.
Die Regelung der Vorgehensweise im bisherigen § 102 d Abs.
1 Satz 4 und 5 ist ebenfalls entbehrlich, weil sich die jeweils gebotenen Verfahrensschritte bei weisungsbefugten Behörden
aus der Natur des hierarchischen Verwaltungsaufbaus und im
Übrigen aufseiten der ersuchenden wie der personalaktenführenden Behörde aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit
ergeben, der die Bestimmungen zur Vorlage der Personalakten
ohne Einwilligung insgesamt beherrscht. Deren entsprechende Geltung auch für Auskünfte (bisheriger § 102 d Abs. 1 Satz
6) folgt bereits aus dem Umstand, dass sie gegenüber der Vorlage das – nach Absatz 1 Satz 3 vorrangig zu wählende – mildere Mittel und damit konkludenter Gegenstand der die Vorlage betreffenden Regelungen sind.
In Anlehnung an § 16 Abs. 4 LDSG erlaubt Absatz 2 Satz 2
Dritten, die Auskünfte aus der Personalakte erhalten haben,
114
Absatz 2 Satz 1 dehnt die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen
über Beihilfen, Heilfürsorge und Heilverfahren von bisher
fünf auf nunmehr zehn Jahre aus. Die Verlängerung der Frist
erfolgt mit Rücksicht auf Verfahren der in § 72 Abs. 2 genannten Art und verhindert eine vorzeitige Vernichtung der
für Beweiszwecke benötigten Unterlagen. Außerdem enthält
die Regelung eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für die
Unterlagen über Erholungsurlaub von fünf auf drei Jahre, da
kein hierüber hinausgehendes Nutzungserfordernis erkennbar
ist. Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass die Unterlagen, aus denen
die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, unverzüglich zu vernichten sind, wenn sie für die Weiterverarbeitung in einem automatisierten Verfahren elektronisch gespeichert wurden. Die
für herkömmliche Verfahren vorgeschriebene Rückgabe der
Papiere an die Betroffenen mit der Maßgabe, sie bis zum Ablauf der nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist aufzubewahren, ist in diesen Fällen entbehrlich.
Absatz 3 verlangt die Sperrung von elektronisch gespeicherten
Daten, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, ab
dem Zeitpunkt, zu dem die Originalunterlagen in einem nicht
automatisierten Verfahren nach Absatz 2 Satz 2 hätten zurückgegeben werden müssen. Die mit der Sperrung der sensiblen
Daten bezweckte Einschränkung ihrer weiteren Verarbeitung
soll ein Schutzniveau gewährleisten, welches dem Standard eines nicht automatisierten Verfahrens mit der Rückgabe der
Unterlagen an die Betroffenen und der weiteren Aufbewahrung durch diese vergleichbar ist.
Eine Nutzung der gesperrten Daten wird in erster Linie im
Rahmen des § 72 Abs. 2 erfolgen. Zulässig bleibt aber auch die
Nutzung für die übrigen in § 95 Abs. 1 Satz 4 genannten
Zwecke, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt
sind.
Zu § 97
Die Regelung übernimmt in Ergänzung zu § 52 BeamtStG den
bisherigen § 103 Satz 2.
4465
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Zu § 98
§ 98 entspricht dem bisherigen § 105.
Absatz 1 gibt den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
und den kommunalen Spitzenverbänden entsprechend der bisherigen landesrechtlichen Regelung ein Beteiligungsrecht bei
der Vorbereitung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen. Zu den beteiligungsberechtigten Spitzenorganisationen
der Gewerkschaften gehören Zusammenschlüsse auf Landesebene, die die Interessen der Gesamtbeamtenschaft wahrnehmen. Dagegen zählen Zusammenschlüsse von Beamtinnen
und Beamten bestimmter Fachrichtungen oder Verwaltungszweige selbst dann nicht zu den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, wenn es sich um Dachverbände solcher Zusammenschlüsse handelt.
Drucksache 15/
Bei der Berufung der Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter nach Absatz 3 ist die Neuregelung zur Gremienbesetzung (vgl. Nummer 2 b des Ministerratsbeschlusses
vom 22. April 2009) zu beachten.
In Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass nur aktive Beamtinnen und Beamte Mitglieder des Landespersonalausschusses
sein dürfen.
Zu § 101
In § 101 werden die bisherigen §§ 108 und 113, die die rechtliche Stellung der Mitglieder des Landespersonalausschusses
regeln, in einer Bestimmung zusammengefasst.
Zu § 102
Zum gegenseitigen Informationsaustausch sieht Absatz 2
regelmäßige Gesprächsrunden zwischen den obersten Landesbehörden und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts vor. Falls darüber hinaus besonderer Gesprächsbedarf besteht, so können – wie dies auch jetzt schon Praxis ist
– weitere Gespräche vereinbart werden.
In § 102 werden die bisherigen in den §§ 110 und 114 enthaltenen organisatorischen Bestimmungen zu einer Bestimmung
zusammengefasst.
Absatz 3 entspricht der bisherigen Praxis des Beteiligungsverfahrens. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme muss angemessen sein und richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeitsgrad des Entwurfs. Neben der schriftlichen Stellungnahme kann auch eine mündliche Erörterung des Entwurfs erfolgen, wenn dies für angezeigt gehalten oder von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften oder den kommunalen
Spitzenverbänden ausdrücklich gefordert wird. Bei Gesetzentwürfen der Landesregierung auf dem Gebiet des Beamtenrechts sind in der Gesetzesbegründung die wesentlichen Ergebnisse der Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der
Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände sowie
die Gründe darzustellen, aus denen bestimmte Vorschläge gegebenenfalls nicht aufgegriffen worden sind.
Zu § 104
Zu § 99
In Absatz 1 ist entsprechend dem bisherigen § 106 weiterhin
die Errichtung eines Landespersonalausschusses vorgesehen.
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 weist als neue Aufgabe des Landespersonalausschusses die Zertifizierung der einzelnen Systeme der
Fortbildungsqualifizierung aus (§ 21 Abs. 3 Satz 4). Als ressortübergreifendes Kompetenzzentrum für Personalentwicklung wird er bei der Entwicklung von Qualifizierungskonzepten für die Beamtinnen und Beamten mitwirken und beraten. Nach Satz 2 kann er die Entscheidungen in bestimmten
Fällen einem von ihm zu bestimmenden Unterausschuss übertragen.
Zu § 103
§ 103 entspricht dem bisherigen § 111.
§ 104 entspricht dem bisherigen § 112.
Zu § 105
Die Bestimmung entspricht in Anpassung an die neue Rechtslage dem bisherigen § 21 a.
Zu § 106
Die Regelungen, die die Beamtinnen und Beamten des Landtags betreffen, werden beibehalten (vgl. bisheriger § 189).
Zu § 107
Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 190.
Zu § 108
Die Bestimmung beinhaltet die Regelung des bisherigen
§ 224 c. Sie stellt sicher, dass in Abweichung von § 15 Abs. 3
und 4 die für bestimmte Lehrämter, insbesondere die der
Lehrkräfte für Fachpraxis im Bereich der berufsbildenden
Schulen, geregelten geringeren Befähigungsvoraussetzungen
auch weiterhin Gültigkeit haben.
Zu § 109
Die Bestimmung gibt die Regelungen des bisherigen § 205
wieder.
Im Übrigen werden die bisherigen Bestimmungen des § 109 in
Anpassung an die neue Rechtslage übernommen.
Zu § 110
Zu § 100
Absatz 2 Halbsatz 2 ist vor dem Hintergrund eines an höheren Berufsfachschulen eingerichteten neuen Bildungsgangs
„Polizeidienst und Verwaltung“ geändert worden. Der Zugang zu diesem schulischen Bildungsgang besteht für Schülerinnen und Schüler mit Sekundarabschluss I. Der allgemeinbildende und berufsbezogene Unterricht schließt nach zwei
Jahren mit einer Abschlussprüfung ab. Die Fachhochschul-
§ 100 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 107. Mit
der in Absatz 2 erfolgten Bestimmung der Wahrnehmung des
Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes wird der bisherigen Verwaltungspraxis gefolgt; der bisherige § 107 Abs. 4
entfällt damit.
Absatz 1 entspricht dem bisherige § 206 Abs. 1.
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Drucksache 15/
reife erlangen die Schülerinnen und Schüler aber erst nach insgesamt sechs Monaten Praktika, von denen sie drei Monate bereits während der schulischen Ausbildung absolvieren, die
weiteren drei Monate werden aber in die in der polizeilichen
Fachhochschulausbildung zu absolvierenden Praktika integriert. Dies bedeutet, dass Absolventinnen und Absolventen
dieses Bildungsganges bei ihrer Einstellung als Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter noch keine Fachhochschulreife besitzen, sondern diese über die polizeilichen Praktika erst erwerben müssen. Durch die Änderung in Halbsatz 2
wird der schulische Abschluss an der höheren Berufsfachschule als vorläufige Zugangsvoraussetzung für den Polizeidienst anerkannt. Der bisherige § 206 Abs. 3 wird im Hinblick
auf § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 gestrichen. Im Übrigen entspricht
die Bestimmung mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen § 206.
Absatz 3 gewährleistet, dass den Besonderheiten des Polizeidienstes, insbesondere zur Realisierung der zweigeteilten Laufbahn, weiterhin Rechnung getragen werden kann.
Zu § 111
Die Bestimmung entspricht mit redaktionellen Änderungen
dem bisherigen § 208 Abs. 1 und 2.
Die bisherigen §§ 207 und 208 Abs. 4 und 5 entfallen mangels
praktischer Relevanz.
Zu § 112
Die Bestimmung übernimmt die Regelungen des bisherigen
§ 210 Abs. 1 und 3.
Zu § 113
Nach Absatz 1 kann im Hinblick auf die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeidienstes die oder der
Dienstvorgesetzte dem polizeiärztlichen Dienst die Durchführung der amtsärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Einstellung und Lebenszeitverbeamtung (§ 11
Abs. 2), Dienstunfähigkeit (§ 47 Abs. 1) und krankheitsbedingten Fernbleiben vom Dienst (§ 81 Abs. 2 Satz 3) übertragen.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 210 Abs. 2. In Verbindung mit Absatz 1 wird damit die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit nach § 112 Abs. 1 und der allgemeinen
Dienstunfähigkeit nach § 47 Abs. 1 künftig aufgrund eines
von dem polizeiärztlichen Dienst oder der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle zu fertigenden Gutachtens erfolgen. Damit werden Mehrfachuntersuchungen vermieden.
Zu § 114
Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 213.
Absatz 1 übernimmt die schon kraft Gesetzes bestehende Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft
und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung
während der Ausbildung, sieht aber die schon derzeit in der
Praxis geübte Zulassung von Ausnahmen insbesondere in den
familiären Situationen des § 75 Abs. 4 und 5 vor.
Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, die Verpflichtung nach Absatz 1 bei Verwendung in einer Einsatzhundertschaft der Be-
116
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
reitschaftspolizei sowie für besondere polizeiliche Einsätze,
Lehrgänge oder Übungen im Vollzugswege anzuordnen.
Zu § 115
Die Regelung betont wie der derzeitige § 214 – in Angleichung
an den heutigen Sprachgebrauch – die besondere Pflichtenstellung der Beamtinnen und Beamten im Polizeidienst.
Zu § 116
§ 116 entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen § 215.
Zu § 117
In § 117 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 werden die Bestimmungen,
die die Feuerwehr betreffen, übernommen (vgl. bisheriger
§ 216) und im Hinblick auf das Tragen von Dienstkleidung
entsprechend den im Polizeidienst bestehenden Pflichten ergänzt.
Nach dem bisherigen § 216 Satz 1 gilt die besondere Altersgrenze von 60 Jahren nur für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung in der Feuerwehr oder in Leitstellen eingesetzt sind. Bei Feuerwehrdienstunfähigkeit nach dem bisherigen § 216 Satz 2 und damit ggf. verbundener Versetzung in ein
anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn gemäß
§ 26 Abs. 2 BeamtStG kann daher der Fall eintreten, dass die
betroffenen Beamtinnen und Beamten nicht in den Genuss der
besonderen Altersgrenze kommen, obwohl sie über viele
Jahre hinweg den besonderen physischen und psychischen Belastungen des aktiven Feuerwehrdienstes ausgesetzt waren.
Um diese Härtefälle zu vermeiden, bleibt die besondere Altersgrenze erhalten, wenn die Betroffenen mindestens 25 Jahre im
Einsatzdienst der Feuerwehr beschäftigt waren. Den beschriebenen besonderen Belastungen des Einsatzdienstes der Feuerwehr vor Ort sind die Beamtinnen und Beamten in den Leitstellen nicht ausgesetzt, weshalb für sie die Regelung des Satzes 2 nicht gilt.
Zu § 118
In § 118 werden die Bestimmungen, die den Vollzugsdienst betreffen, beibehalten (vgl. bisheriger § 216 a). Im Übrigen wird
auf die Begründung zu § 117 verwiesen.
Zu § 119
In Absatz 1 werden die Bestimmungen, die die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit betreffen, beibehalten (vgl. bisheriger § 183 Abs. 1).
Absatz 2 regelt den Eintritt in den Ruhestand für alle Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit in einheitlicher Weise.
Durch Artikel 3 Buchst. b des Landesgesetzes zur Änderung
kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 1) konnte die Aufhebung der bisherigen absoluten Altersgrenze von 68 Jahren für nicht direkt
vom Volk gewählte hauptamtliche Kommunalbeamtinnen
und Kommunalbeamte auf Zeit nicht geregelt werden, da bisher dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz
fehlte. Da in § 6 BeamtStG anders als nach § 95 Abs. 1 Satz 2
4465
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
und Abs. 2 Satz 1 BRRG eine entsprechende Regelungsmöglichkeit eröffnet wurde, ist dieses Hindernis ausgeräumt. Nunmehr muss nicht mehr zwischen den mittelbar oder unmittelbar vom Volk gewählten Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit unterschieden werden. Die Sätze 1
und 2 des bisherigen § 183 Abs. 2 können zu einem Satz zusammengefasst werden.
Allerdings ist eine Übergangsbestimmung (siehe § 132) für die
zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Landesbeamtengesetzes
im Amt befindlichen nicht von den Bürgerinnen und Bürgern
gewählten Personen zu treffen. Diese treten wie bisher mit
Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand, soweit der
Ruhestandsbeginn nicht durch Beschluss der Vertretungskörperschaft bis zum Ablauf der Amtszeit, höchstens bis zum
68. Lebensjahr hinausgeschoben wird.
Zu § 120
§ 120 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 217.
Zu § 121
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 218 Abs. 3 Nr. 3 im Hinblick auf landesinterne Abordnungen und Versetzungen.
Durch Absatz 2 wird das Landesbeamtengesetz in Wahrnehmung der Ermächtigung nach Artikel 99 GG zu revisiblem
Landesrecht erklärt und damit die Revisibilität im bisherigen
Umfang sichergestellt (§ 127 Nr. 2 BRRG).
Zu § 122
§ 122 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 220.
Zu § 123
§ 123 entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen
§ 221.
Zu § 124
Gestützt auf das in Artikel 104 Satz 2 der Landesverfassung
verankerte Ressortprinzip stellt Absatz 1 Satz 1 den Ministerien eine neue Rechtsgrundlage zur Verfügung, die es ihnen gestattet, für ihren Geschäftsbereich die Zuständigkeiten zur
Ausführung der Vorschriften des allgemeinen öffentlichen
Dienstrechts und des finanziellen öffentlichen Dienstrechts
durch Rechtsverordnung festzulegen, soweit gesetzlich nicht
etwas anderes bestimmt ist. Die auf § 7 Abs. 1 Satz 2 des Verkündungsgesetzes beruhende Landesverordnung über die
Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeit
nach dem Landesbeamtengesetz, der Landesdisziplinarordnung, dem Bundesbesoldungsgesetz, dem Landesbesoldungsgesetz, dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz vom 9. Mai 1974 (GVBl. S. 224, BS 2030-1-34)
wird damit entbehrlich. Die Bestimmung ist – im unmittelbaren Landesdienst – wirkungsgleich mit den zahlreichen im
aktuellen öffentlichen Dienstrecht vorzufindenden Regelungen, die der obersten Dienstbehörde einzelne Aufgaben
und Entscheidungsbefugnisse zuweisen und hierbei eine Delegation auf andere Behörden zulassen. Der vorliegende Gesetzentwurf verzichtet deshalb auf die bisher in § 38 Abs. 3,
§ 58 Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 3, § 77 Abs. 1
und Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 2, § 78 Satz 2 und 3,
§ 80 a Abs. 5, § 80 d Abs. 4, § 80 e Abs. 6, § 87 a Abs. 7, § 91
Drucksache 15/
Abs. 5 Satz 1 und 3 und § 99 Abs. 1 Satz 1 enthaltenen, grundsätzlich an die oberste Dienstbehörde anknüpfenden Festlegungen.
Absatz 2 Satz 1 entspricht der Ermächtigung zur Bestimmung
der zuständigen Behörden in dem bisherigen § 90 Abs. 1
Satz 2. Satz 2 begründet die Zuständigkeit des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums für
die Überleitung von Ersatzansprüchen nach § 72 Abs. 2 auf
das Land und die anschließende Durchführung der Verfahren,
die sich in der Vergangenheit als äußerst komplex erwiesen
haben.
Zu § 125
Absatz 1 übernimmt die bisher in den §§ 179 und 180 enthaltenen Regelungen. Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 betrifft in Anpassung an § 124 nicht mehr nur die nach diesem Gesetz, sondern in sämtlichen dienstrechtlichen Vorschriften geforderte
Mitwirkung des für das allgemeine oder das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums und begründet in
diesen Fällen die zentrale Zuständigkeit der Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion (ADD), die derzeit schon – für Mitwirkungserfordernisse nach dem Landesbeamtengesetz – bei
der oberen Aufsichtsbehörde liegt oder aufgrund des bisherigen § 180 Satz 2 Halbsatz 2 auf diese delegiert werden kann.
Im Hinblick auf deren landesweiten Wirkungsbereich ist eine
einheitliche, in die Kommunalaufsicht eingebettete Entscheidungspraxis gewährleistet. Diese wird durch Absatz 1 Satz 3
Halbsatz 2 auch für Entscheidungen nach § 24 Abs. 1 gesichert.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 181 Abs. 1; die Zuständigkeitsregelung bezüglich dem bisherigen § 35 wurde nicht
übernommen. Die den allgemeinen Vertreterinnen und Vertretern bisher nach § 181 Abs. 2 gegenüber der Aufsichtsbehörde bei bestimmten dienstrechtlichen Entscheidungen obliegende Anzeigepflicht hat bisher keine praktische Relevanz
gezeigt und kann daher entfallen.
Absatz 3 Satz 1 ist weitgehend deckungsgleich mit dem bisherigen § 184. An die Stelle der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion tritt in diesen Fällen – wie bisher gemäß § 180
Satz 2 Halbsatz 1 – die obere Aufsichtsbehörde.
Zu § 126
Die Regelung entspricht – erweitert um die Festsetzung der
Besoldung und der Versorgung sowie ergänzt um eine dem
§ 67 Abs. 1 Satz 7 entsprechende Unterrichtungspflicht – dem
derzeitigen § 90 Abs. 2. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben
setzt tiefgehende Kenntnisse auf dem Gebiet des Besoldungsund Versorgungsrechts voraus. Da sich die Vorhaltung des
benötigten komplexen Fachwissens bei Dienstherren mit geringen Fallzahlen als unwirtschaftlich erweisen kann, eröffnet
die Bestimmung nunmehr auch die Möglichkeit, alternativ zu
§ 63 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GemO die mit entsprechend geschultem Personal ausgestattete Zentrale Besoldungs- und
Versorgungsstelle der Oberfinanzdirektion Koblenz mit der
Ausübung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Befugnisse zu betrauen.
Zu § 127
§ 127 entspricht dem bisherigen § 224 a. Die Verlängerung der
Geltungsdauer der Zulassungsbeschränkung in Absatz 1
117
4465
Drucksache 15/
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Satz 1 um weitere zwei Jahre beruht auf der Erkenntnis, dass
auch nach dem 31. Dezember 2015 die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einzelne Laufbahnen oder Fächer die im
Land vorhandenen Ausbildungsplätze übersteigen wird (vgl.
Artikel 1 Nr. 12 Buchst. a des Dritten Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. Oktober 1995
– GVBl. S. 406 –, Artikel 1 Nr. 22 Buchst. a des Fünften Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
22. Dezember 1999 – GVBl. S. 467 –, Artikel 1 Nr. 32 Buchst. a
des Siebten Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften vom 15. Oktober 2004 – GVBl. S. 457 – und Artikel 4 Nr. 2 des …ten Landesgesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom ... – Landtagsdrucksache
15/4175 –).
über hinaus besteht für sie nach Satz 2 die Möglichkeit der
Qualifizierung nach § 21 Abs. 3.
Zu § 128
Nach Absatz 2 gilt die Regelung des Absatzes 1 bei der Anwendung von Bundesrecht entsprechend.
Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 245.
Zu § 129
Die Bestimmung gewährleistet, dass für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, die bisherigen Probezeitregelungen und -festsetzungen weiter gelten.
Zu § 130
In Absatz 1 wird klargestellt, dass Beamtinnen und Beamte, die
die Laufbahnbefähigung nach bisherigem Recht entsprechend
der Einteilung in vier Laufbahngruppen erworben haben, die
Zugangsvoraussetzungen auch in Bezug auf die neuen Einstiegsämter besitzen. Dabei werden die bisherigen Laufbahngruppen den neuen Einstiegsämtern zugeordnet. Beamtinnen
und Beamte, die im Wege der bisherigen Aufstiegsregelungen
die Befähigung für eine neue Laufbahn erworben haben, besitzen diese auch für eine Laufbahn nach § 14. Entsprechend
ihrer Qualifikation haben sie Zugang zu dem jeweiligen neuen Einstiegsamt und den folgenden Beförderungsämtern. Beamtinnen und Beamte, die mit der Verleihung eines Amtes der
neuen Laufbahn die Befähigung für einen bestimmten Verwendungsbereich oder bestimmte Ämter einer Laufbahn erworben haben, besitzen die Befähigung auch für die entsprechenden Ämter der neuen Laufbahn nach § 14.
Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung nach
dem 31. Dezember 2011 erwerben, haben aufgrund der Anpassungsregelung in § 131 die Befähigung entsprechend der
Laufbahn nach § 15, da auch die vorhandenen Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach dem bisherigen § 19
Abs. 2 von § 131 erfasst sind. Bei einer Anpassung dieser Vorschriften sind die geänderten laufbahnrechtlichen Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes zu berücksichtigen.
Absatz 2 ist eine Übergangsbestimmung für diejenigen Beamtinnen und Beamte, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011
zum Aufstieg nach dem bisherigen § 23 LbVO zugelassen
werden.
Absatz 3 Satz 1 ist eine Übergangsbestimmung für Beamtinnen und Beamte, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011
im Wege des Verwendungsaufstiegs die Befähigung für einen
bestimmten Verwendungsbereich oder bestimmte Ämter einer Laufbahn erworben haben. Sie besitzen die Befähigung für
die entsprechenden Ämter der neuen Laufbahn nach § 14. Dar-
118
Zu § 131
In zahlreichen landesrechtlichen Bestimmungen wird auf die
bisherigen vier Laufbahngruppen Bezug genommen. Hierfür
wird in Absatz 1 eine klarstellende Regelung getroffen, in welcher Weise diese Bestimmungen in Bezug auf die neuen Laufbahnen anzuwenden sind. Die Zuordnung vorhandener Befähigungen zu den neuen Laufbahnen ergibt sich aus § 130. Bei
nächster Gelegenheit sind die betreffenden Bestimmungen
auch im Wortlaut an die neue Unterteilung der Laufbahnen
anzupassen. Von dieser Regelung sind auch Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erfasst.
Zu § 132
Für die zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Landesbeamtengesetzes im Amt befindlichen nicht von den Bürgerinnen und
Bürgern gewählten kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit ist zu § 119 Abs. 2 eine Übergangsregelung
zu treffen. Die Vertretungskörperschaft ist zum Zeitpunkt der
Wahl von einem Ruhestandsbeginn mit Vollendung des
65. Lebensjahres – mit der Möglichkeit des Hinausschiebens
durch Beschluss der Vertretungskörperschaft zum Ablauf der
Amtszeit, jedoch längstens bis zum 68. Lebensjahr – ausgegangen. Durch den Wegfall der absoluten Altersgrenze (vgl.
§ 119 Abs. 2 Satz 1) können die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten nunmehr ohne Zustimmung der Vertretungskörperschaft das Amt über das 65. Lebensjahr hinaus bis zum Ablauf
der Amtszeit (ohne Altersbegrenzung) ausüben. Dies wird
durch die auf diese Personen begrenzte weitere Anwendung
des bisherigen § 183 Abs. 2 Satz 1 ausgeschlossen (vgl. Artikel 4
Abs. 2 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal- und
dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2007 – GVBl. 2008 S. 1 – ).
Zu § 133
Mit den Nummern 1 und 3 werden redaktionelle Änderungen
der Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) vorgenommen. Die
ausdrückliche Erwähnung des polizeiärztlichen Dienstes folgt
der Regelung in § 113 Abs. 1.
Nummer 2 Buchst. a enthält eine durch den folgenden Buchstaben b veranlasste redaktionelle Änderung. In Nummer 2
Buchst. b wird § 5 ArbZVO um einen Absatz 3 erweitert. Dessen Nummer 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen
§ 80 a Abs. 4 LBG, verzichtet aber im Interesse einer weiteren
Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung darauf, die Höchstdauer dieser Art der Teilzeitbeschäftigung auf sieben Jahre zu
begrenzen sowie den Umfang der Freistellungsphase auf ein
Jahr festzulegen. Schon bisher bestand der Kerngehalt der
Regelung darin, mit dem sogenannten Sabbatjahr eine längere
Freistellung zum Ende einer Teilzeitbeschäftigung zuzulassen.
Der neue § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbZVO schafft die Grundlage für
eine Form der Teilzeitbeschäftigung, die wie das Blockmodell
im Rahmen der Altersteilzeit, aber ohne deren besoldungsrechtliche Privilegierung, eine langfristige Freistellung zum
Ende des Berufslebens gestattet. Dieses Arbeitszeitmodell ist
im Hinblick auf seine Höchstdauer dem § 77 Satz 1 Nr. 2 in
4465
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Verbindung mit § 78 (Urlaub bei Bewerberüberhang bis zum
Beginn des Ruhestands) nachgebildet.
Der nach Nummer 4 zu streichende Teil des § 12 Abs. 7 Satz 2
ArbZVO ist entbehrlich, weil die zulässigen Verwendungszwecke der Arbeitszeitdaten bereits in § 73 Abs. 1 Satz 3 im
Einzelnen festgelegt sind.
Zu § 134
Die Aufnahme der dynamischen Verweisung in Nummer 1
dient der Klarstellung.
Drucksache 15/
soldungsrechtlichen Eingangsamt entsprechend der bisherigen Wertigkeit im Besoldungsgefüge zugeordnet. Änderungen im Besoldungsgefüge sind mit dieser generellen Auslegungsvorschrift grundsätzlich nicht verbunden.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Bestimmung enthält Folgeänderungen des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG).
Der gestiegenen Einsatzbelastung der rheinland-pfälzischen
Spezialeinheiten sowie der Verdeckten Ermittlerinnen und
Ermittler, die durch eine deutlich erhöhte Gefährdungslage
sowie eine erhebliche Steigerung der Anzahl der Einsätze belegt ist, soll durch eine angemessene Anhebung der Zulagen
für diese Sondereinsatzkräfte Rechnung getragen werden, mit
der zusätzliche Anspannung und Gefährdungen oder Beeinträchtigungen für diese Beamtinnen und Beamte des Polizeidienstes abgegolten werden (siehe Anlage 2 und 3 zu diesem
Gesetz). Die Erhöhung erfolgt in Form einer punktuellen Ersetzung der in der Fassung zum Zeitpunkt der Föderalismusreform fortgeltenden Erschwerniszulagenverordnung ausgewiesenen Zulagenbeträge.
Zu Nummer 1
Zu Doppelbuchstabe bb
Aufgrund der Aufhebung der Jugendarbeitsschutzverordnung
durch § 145 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 werden die in deren § 12 zur
Mehrarbeit jugendlicher Beamtinnen enthaltenen Regelungen
durch Nummer 2 in die Mutterschutzverordnung übernommen.
Nummer 3 enthält redaktionelle Änderungen.
Zu § 135
Die Reform des Laufbahnrechts sieht in Abkehr zu der bisherigen Einteilung in vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst) nunmehr nur noch eine
einheitliche Laufbahn vor. Dies macht eine Anpassung der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen an die
neue Rechtslage insoweit erforderlich, als eine Norm des Besoldungs- und Versorgungsrechts tatbestandlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahngruppe anknüpft.
Dies ist in besonderer Weise bei der Festschreibung der Eingangsämter und Laufbahnen nach § 23 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie der Regelung der Eingangsämter für
Beamte in besonderen Laufbahnen nach § 24 des Bundesbesoldungsgesetzes der Fall; allerdings knüpfen auch weitere
Vorschriften des Besoldungsrechts an die Zugehörigkeit von
Beamtinnen und Beamten zu einer bestimmten Laufbahngruppe besondere Rechtsfolgen. Exemplarisch sei hier auf die
Regelung der allgemeinen Stellenobergrenzen in § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes verwiesen.
Zugleich muss jedoch für eine Übergangszeit die Regelung von
Eingangsämtern nach dem bisherigen Recht und damit einhergehend die Bestimmung der Zugehörigkeit von Ämtern zu
den bisherigen Laufbahngruppen fortgeschrieben werden.
Der Entwurf sieht daher vor, die Kompatibilität des neuen
Laufbahnrechts mit dem noch überwiegend bundesrechtlich
geregelten Besoldungsrecht durch eine übergangsweise geltende verbindliche Auslegungsregelung sicherzustellen. Die Regelung vermeidet zugleich umfassende redaktionelle Änderungen im bestehenden Recht, das im Rahmen einer umfassenden
landesrechtlichen Kodifikation von Besoldungs- und Versorgungsrecht ohnehin modernisiert und neu gefasst wird.
Der Einstieg in die neue Laufbahn richtet sich weiterhin nach
Ausbildung und Qualifikation der einzelnen Beamtinnen und
Beamten. Entsprechend knüpft auch die neue Regelung der
Einstiegsämter an die jeweilige Zugangsvoraussetzung an;
durch die Auslegungsregelung wird das Einstiegsamt dem be-
Durch § 135 Nr. 4 und die Einfügung eines neuen § 6 h in das
Landesbesoldungsgesetz wird die Landesregierung ermächtigt, eine landesrechtliche Mehrarbeitsvergütungsverordnung
zu erlassen. Diese landesrechtliche Vollregelung, die bis zum
1. Januar 2012 in Kraft treten soll, wird die bis dahin in der
Fassung zum Zeitpunkt der Föderalismusreform fortgeltende
Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Bundes ersetzen. Die
bis dahin in § 2 a Abs. 1 Satz 5 LBesG geregelte punktuelle Ersetzung von fortgeltendem Bundesrecht kann insoweit entfallen.
Zu Buchstabe b
Nach § 2 a Abs. 2 LBesG finden für die Auslandsbesoldung
die Bestimmungen des 5. Abschnitts des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde auf Betreiben
des Bundesrechnungshofes zum 1. Juli 2010 der Auslandszuschlag für den Bund in § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes neu
geregelt. Die bisherigen neun Tabellen entfallen und es gibt
nur noch zwei Tabellen (VI.1 Auslandszuschlag und VI.2
Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Personen).
In diesem Zusammenhang sind zwei wesentliche Neuerungen
von Bedeutung:
War bisher zunächst die Besoldungsgruppe Anknüpfungspunkt für die Höhe des Auslandszuschlags, so ist nunmehr das
Grundgehalt maßgeblich. Dies macht im Hinblick auf die unterschiedliche Entwicklung der Grundgehälter beim Bund
und im Land die Adaption der bundesrechtlichen Auslandszuschlagstabelle durch eine landesspezifische Grundgehaltsspannen-Tabelle für Rheinland-Pfalz erforderlich. Der am
Bundesbesoldungsniveau ausgerichtete Teil der Auslandszuschlagstabelle (Grundgehaltsspannen) wird durch eine landesspezifische Grundgehaltsspannen-Tabelle ersetzt. Die Beträge des Auslandszuschlags werden hiervon nicht berührt.
Eine Anpassung der Grundgehaltsspannen erfolgt zusammen
119
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Drucksache 15/
mit Änderungen der Grundgehälter im Land. Hierdurch werden ungewollte Friktionen bei einer Änderung der Grundgehaltsspannen auf Bundesebene ausgeschlossen.
Des Weiteren wurde die Zahl der sogenannten Zonenstufen,
die – neben dem individuellen Grundgehalt – die Höhe des
Auslandszuschlags bestimmen, von zwölf auf 20 erhöht. Für
die Zonenstufen gibt es kommerzielle Bewertungssysteme, auf
die von Seiten des Bundes in Zukunft zurückgegriffen wird.
Diese Bewertung soll weltweit und einheitlich nach gleichen
Maßstäben nachvollziehbar sein und objektiviert erfolgen.
Veränderungen können mit geringem Aufwand zeitnah erkannt und durch regelmäßige Anpassung (Bund) der Zuteilung der Dienstorte zu den Zonenstufen berücksichtigt werden. Die Zuteilung erfolgt entsprechend der bundesrechtlich
vorgenommenen Bewertung und gilt aufgrund der dynamischen Verweisung unmittelbar.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen der Landesbesoldungsordnung A in Nummer 9.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund des Fortgeltens der beamtenrechtlichen Altersteilzeitregelungen bis zum 31. Dezember 2011.
Zu Nummer 4
Zu § 6 g
Mit § 6 g LBesG wird die Rechtsgrundlage geschaffen, in den
Fällen, in denen eine Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit vorzeitig beendet werden muss,
einen nach dem Umfang der erbrachten Arbeitszeit gebotenen
Besoldungsausgleich herbeizuführen. Die bewährte Störfallregelung des § 2 a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung vom
23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) wird auf weitere Formen der
Teilzeitbeschäftigung mit ungleich verteilter Arbeitszeit (z. B.
sogenanntes Sabbatjahr) in das Landesbesoldungsgesetz übernommen.
Zu § 6 h
Die Bestimmung des § 6 h LBesG ermächtigt die Landesregierung, die Vergütung für abgeleistete Mehrarbeit von Beamtinnen und Beamte durch Rechtsverordnung zu regeln. Regelungsinhalt und -reichweite der Verordnungsermächtigung sowie die Regelungstechnik entsprechen im Wesentlichen den
bisherigen diesbezüglich (lediglich der Höhe nach modifiziert)
geltenden bundesrechtlichen Vorschriften.
Die Schaffung einer landesrechtlichen Ermächtigungsnorm ermöglicht es zukünftig, das überwiegend noch durch fortgeltende bundesrechtliche Bestimmungen geregelte Mehrarbeitsvergütungsrecht durch eine landesrechtliche Vollkodifikation
zu ersetzen. Die Verordnungsermächtigung enthält gegenüber
dem bisherigen Recht eine Erweiterung insoweit, als die Möglichkeit geschaffen wird, die Vorgaben des Gerichtshofes der
Europäischen Union zur Beseitigung der mittelbaren Diskriminierung der (zumeist weiblichen) Teilzeitbeschäftigten für
den Bereich des Mehrarbeitsvergütungsrechts gesetzlich umzusetzen.
120
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Satz 1 bestimmt die Landesregierung zum Adressaten der Verordnungsermächtigung und stellt die Rechtsgrundlage für den
Erlass von Bestimmungen für eine Abgeltung von durch Beamtinnen und Beamte geleistete Mehrarbeit dar. Klargestellt
wird, in Übereinstimmung mit den statusrechtlichen Bestimmungen des § 73 Abs. 2 LBG, dass Mehrarbeit vorrangig durch
Freizeit auszugleichen ist. Erst bei Nichterfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich wird dieser in einen nachrangigen Abgeltungsanspruch umgewandelt. Ein Anspruch auf
Freizeitausgleich setzt nach § 73 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 LBG
voraus, dass die Mehrarbeit bei Vollzeitkräften fünf Stunden
im Monat bzw. bei Teilzeitbeschäftigung ein Achtel der
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit überschreitet.
Satz 2 fordert eine Messbarkeit der Mehrarbeitsleistung, um
die zusätzlich zur gewährten Besoldung geleisteten Mittel berechnen zu können. Messbarkeit im Sinne dieser Bestimmung
ist gegeben, wenn die Gesamtheit der Dienstleistung unter Anlegung objektiver Kriterien gemessen werden kann; dies ist in
der Regel dann der Fall, wenn die Tätigkeit der Beamtin oder
des Beamten in feste Betriebsabläufe eingebunden ist, z. B.
durch Dienst-, Einsatz- oder Unterrichtspläne.
Satz 3 Halbsatz 1 enthält Vorgaben für den Verordnungsgeber,
wie die Höhe der Mehrarbeitsvergütung zu berechnen ist. Die
Festsetzung der Höhe der Vergütung unter Zusammenfassung
von Besoldungsgruppen führt dazu, dass niedriger besoldete
Beamtinnen und Beamten einen höheren Einkommenszuwachs erhalten als höher besoldete Beamtinnen und Beamten.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der
Leistung von Mehrarbeit in der Regel die Unterschiede des
Amtinhalts die Tätigkeit nicht mehr in dem Maße prägen, wie
dies bei der Tätigkeit innerhalb der Arbeitszeit der Fall ist. Die
pauschalierten Vergütungssätze für Mehrarbeit liegen daher –
legitimerweise – in der Regel unter der entsprechend der jeweiligen Besoldungseinstufung erbrachten anteiligen Arbeitsvergütung.
Satz 3 Halbsatz 2 enthält eine Ausnahmeregelung für Teilzeitkräfte. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom
13. März 2008 (BVerwG 2 C 128.07 ) im Einklang mit dem –
zuvor im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens angerufenen – Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 6. Dezember 2007, C 300/06) entschieden, dass eine Mehrarbeitsstunde, die eine Teilzeitbeschäftigte oder ein Teilzeitbeschäftigter bis zur jeweils geltenden Grenze der Vollbeschäftigung
leistet, nicht schlechter vergütet werden darf als der gleich lange Dienst, den eine Vollzeitkraft im Rahmen der regulären Arbeitszeit leistet. Soweit Teilzeitbeschäftigte für entsprechende
Mehrarbeitsstunden eine niedrigere Vergütung erhalten als
Vollzeitbeschäftigte, liegt hierin eine nach Gemeinschaftsrecht
unzulässige Diskriminierung der zumeist weiblichen Teilzeitbeschäftigten.
Die erweiterte Ermächtigungsnorm ermöglicht nun eine
rechtsprechungskonforme Ausgestaltung der Mehrarbeitsvergütungssätze für Teilzeitkräfte. Bis zum Erlass der landesrechtlichen Mehrarbeitsvergütungsverordnung wird der europarechtskonforme Vollzug des Mehrarbeitsvergütungsrechts in der Praxis durch das Rundschreiben des Ministeriums
der Finanzen vom 1. Dezember 2008 (P 1537 210 – 414) sichergestellt.
4465
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/
Satz 4 enthält die bisher in § 80 Abs. 2 Satz 3 LBG enthaltene
Höchstgrenze für Mehrarbeitsvergütung von höchstens 480
Stunden im Jahr, die nunmehr als gesetzlicher Rahmen für den
Verordnungsgeber ausgestaltet wird. Die Bestimmung wird
wegen des engen Zusammenhangs zum Vergütungsrecht im
Landesbesoldungsgesetz verortet; inhaltlich wird die bisherige
Rechtslage fortgeschrieben: Mehrarbeit über die im Gesetz
vorgesehene, mit Mehrarbeitsvergütung abgeltungsfähige
Höchstgrenze hinaus, kann nach wie vor nur durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden.
mer 9) sind auch die Bestimmungen über die Zusätze zu den
Grundamtsbezeichnungen in das Landesrecht zu übernehmen. Die neue Nummer 1 a in den Vorbemerkungen zu den
Landesbesoldungsordnungen entspricht dabei der lediglich
redaktionell angepassten Bestimmung der Nummer 1 Abs. 2
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen
A und B. Satz 3 stellt klar, dass Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen einer weiteren Aufschlüsselung nach Funktionen nicht entgegenstehen.
Zu § 6 i
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 10. November 2009
beschlossen, die Besoldungsgruppe A 2 zu streichen. Ebenfalls
gestrichen wird die Besoldungsgruppe A 1, in der jedoch auch
bisher keine Ämter ausgebracht waren.
Mit § 6 i LBesG werden die Beamtinnen und Beamten, bei
denen sich durch § 135 dieses Gesetzes Änderungen in der Einstufung, in den Amtsbezeichnungen, den Amtszulagen oder
den Funktionszusätzen ergeben oder deren Ämter von Bundesrecht in Landesrecht überführt werden, nach Maßgabe der
Anlage 5 zu diesem Gesetz übergeleitet. Übergeleitet werden
insbesondere die Beamtinnen und Beamten, deren Ämter aus
der Bundesbesoldungsordnung A in die Landesbesoldungsordnung A überführt werden.
Zu Nummer 5
Die gesetzliche Regelung stärkt durch die künftige Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit den
Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“.
Absatz 1 übernimmt die lediglich redaktionell angepasste Bestimmung des § 72 a Abs. 1 BBesG.
Die begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG ermöglicht
es dem Dienstherrn, die verbliebene Arbeitskraft von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern nutzbar zu
machen, die ihre Dienstpflichten wegen ihres körperlichen
Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer
nicht mehr während der gesamten, aber noch mindestens
während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können. Ein Zuschlag zu den Dienstbezügen wird nach Absatz 2
nur gezahlt, wenn wegen der Einschränkung der Dienstfähigkeit die bisherige Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit herabgesetzt wird. Leichte Einschränkungen der Dienstfähigkeit sollen nicht zu einem Zuschlag
führen. Dadurch wird der Abstand zur Besoldung bei voller
Dienstfähigkeit gewahrt.
Absatz 3 bestimmt die Höhe des nichtruhegehaltfähigen Zuschlags.
Absatz 4 schließt die Gewährung des Zuschlags wegen begrenzter Dienstfähigkeit aus, wenn ein Anspruch auf einen Altersteilzeitzuschlag zusteht.
Zu Nummer 6
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 8.
Zu Nummer 7
Redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen der Landesbesoldungsordnung A in Nummer 9.
Zu Nummer 8
Mit der Überführung der bisher bundesrechtlich geregelten
Grundamtsbezeichnungen in das Landesrecht (vgl. Num-
Zu Nummer 9
Der Ministerrat hat zudem beschlossen, für die Lehrkräfte des
gehobenen Dienstes im Landesbesoldungsgesetz jeweils ein
neues funktionsloses Beförderungsamt zu schaffen. Hierzu
werden auch die bisher im Bundesbesoldungsgesetz geregelten
Eingangsämter des Lehrers an allgemeinbildenden Schulen,
des Realschullehrers und des Fachlehrers, unter Beibehaltung
der bisherigen Einstufung, in die Landesbesoldungsordnung
A übernommen. Zur Wahrung des Abstandsgebots werden
zudem sämtliche Funktionsämter an den Grundschulen sowie die Ämter der als pädagogische Koordinatoren eingesetzten Konrektoren an den Realschulen plus, den organisatorisch
verbundenen Grund- und Realschulen plus, den Kooperativen Gesamtschulen und den Integrierten Gesamtschulen betragsmäßig um etwa eine halbe Besoldungsgruppe angehoben.
Die Leiter der Studienseminare für das Lehramt an Grundund Hauptschulen im Amt des Rektors werden ebenfalls von
der Besoldungsgruppe A 14 in die Besoldungsgruppe A 14 mit
Amtszulage angehoben.
Des Weiteren ergeben sich Folgeänderungen durch die Reform des Laufbahnrechts. Die bisherigen vier Laufbahngruppen werden in einer einheitlichen Laufbahn zusammengeführt (vgl. Nummer 1). Künftig sollen deshalb auch die Grundamtsbezeichnungen der bisherigen Endämter mit den bisherigen Eingangsämtern der nächsthöheren Laufbahngruppe
identisch sein und in einem Verzahnungsamt aufgehen. Dies
macht eine Überführung dieser Verzahnungsämter (Sekretär,
Inspektor und Rat) in die Landesbesoldungsordnung notwendig. Die bisherigen Spitzenämter des einfachen, mittleren
und gehobenen Dienstes (Oberamtsmeister in Besoldungsgruppe A 6, Amtsinspektor und Oberamtsrat) können nicht
mehr verliehen werden. Die vorhandenen Stelleninhaber
werden nach Maßgabe des § 6 i LBesG übergeleitet.
Zu Nummer 10
In der Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A wird
die Besoldungsgruppe A 2 gestrichen (vgl. Begründung zu
Nummer 9). Daneben werden in den Besoldungsgruppen A 3
bis A 6 die Tabellenstufen 8 bis 10 – soweit leer – mit steigenden Beträgen aufgefüllt. Zudem werden zur Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit der rheinland-pfälzischen Hochschulen die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W angehoben. Durch die betragsmäßige Anhebung der Grundgehälter soll keine Schmälerung des für Leistungsbezüge zur Verfügung stehenden Besoldungsvolumens erfolgen. Diese Zielsetzung kommt in der Fußnote bei den Grundgehaltssätzen
der Tabelle zur Besoldungsordnung W zum Ausdruck.
121
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Drucksache 15/
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Die Änderungen in der Anlage IV ergeben sich aus der Überleitung der bisher bundesrechtlich geregelten Grundamtsbezeichnungen in das Landesrecht, aus der Schaffung neuer funktionsloser Beförderungsämter im Lehrerbereich sowie aus der
sich hieraus ergebenden strukturellen Anpassung der Schulleitungsämter im Bereich der Grund- und Realschulen plus sowie der Kooperativen und Integrierten Gesamtschulen (vgl.
Begründung zu den Nummern 7 und 8).
Zu § 3 b
Zu Nummer 11
Die Übergangsregelung in § 4 a dient der Klarstellung, dass die
Änderungen in der Besoldungstabelle nicht für vorhandene
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und
deren künftige Hinterbliebene gelten.
Anlage 2 zu diesem Gesetz enthält eine zum 1. Juli 2010 geänderte Anlage VII zum Landesbesoldungsgesetz (vgl. Begründung zu Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa).
Zu Nummer 12
Anlage 3 zu diesem Gesetz enthält eine zum 1. Januar 2012
geänderte Anlage VII zum Landesbesoldungsgesetz (vgl. Begründung zu Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb).
Zu Nummer 13
Ergänzend zu Nummer 2 Buchst. b wird dem Landesbesoldungsgesetz nunmehr in Anlage 4 zu diesem Gesetz eine an die
Landesbesoldung angepasste Tabelle der Grundgehaltsspannen (neue Anlage VIII), die anstelle der Grundgehaltsspannen des Bundes zur Ermittlung des Auslandszuschlages
heranzuziehen ist, angefügt.
Zu Nummer 14
Anlage 5 zu diesem Gesetz enthält eine zum 1. Januar 2012 angefügte Anlage IX zum Landesbesoldungsgesetz (vgl. Begründung zu Nummer 4 § 6 i LBesG).
Zu § 136
Redaktionelle Folgeänderungen zu § 135 Nr. 9.
Zu § 137
Die Bestimmung enthält Folgeänderungen des Landesgesetzes
zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes.
Zu Nummer 2
Durch die in § 14 LBG geregelte Abschaffung der Laufbahngruppen ist die Formulierung an die neue Laufbahnsystematik und die neuen Regelungen über Einstiegsämter anzupassen. Dies wird durch Verweis auf § 1 a des Landesbesoldungsgesetzes erreicht.
Zu Nummer 4
Zu § 138
Infolge der Abschaffung der vier Laufbahngruppen und des
Wegfalls des Aufstiegs werden mit den Nummern 1 und 2 die
in § 70 Abs. 5 und § 79 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) enthaltenen Bestimmungen überarbeitet. Sie gelten nunmehr für die Verfahren zur Verleihung eines
Amtes der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 an Beamtinnen und Beamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für
die Einstellung im jeweiligen Einstiegsamt erfüllen.
Durch Nummer 1 Buchst. d wird in § 70 Abs. 5 LPersVG ein
neuer Satz 4 eingefügt. Danach sind die Sätze 1 bis 3 auf diejenigen Beamtinnen und Beamten anwendbar, die vor dem 1. Januar 2012 zum Laufbahnaufstieg nach § 23 der Laufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 102, BS 2030-5) zugelassen worden sind und nach § 130 Abs. 2 LBG nach den bis
zu diesem Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen aufsteigen.
Die Nummern 3 und 4 enthalten redaktionelle Änderungen.
Nummer 5 beinhaltet eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung des Sparkassengesetzes (siehe § 141
Nr. 1). Der Hinweis auf die aufgrund des § 6 a Abs. 2 des Sparkassengesetzes (SpKG) erlassene Landesverordnung ist damit
hinfällig.
Zu § 139
Nummer 1 enthält redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 2 wird auf die Begründung zu § 92 verwiesen.
Zu § 140
Durch die in § 14 LBG geregelte Abschaffung der Laufbahngruppen ist die Formulierung an die neue Laufbahnsystematik und die neuen Regelungen über Einstiegsämter anzupassen.
Die Bestimmung vollzieht die durch das Beamtenstatusgesetz
des Bundes und den Neuerlass des Landesbeamtengesetzes erforderlich gewordenen Anpassungen beziehungsweise Folgeänderungen im Landesrichtergesetz (LRiG).
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3 Buchst. b wird auf die Begründung zu § 75
Abs. 1 bis 3 verwiesen.
Zu § 3 a
Die Mindestversorgung stellt betragsmäßig u. a. auf die bisherige Höhe der Bezüge in der Endstufe der Besoldungsgruppe
A 4 ab. Durch die vorgesehene Anfügung weiterer Stufen in
den Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 soll sich keine – mit dieser Maßnahme nicht in Zusammenhang stehende – Änderung
der Mindestversorgung ergeben.
Ebenfalls sollen sich hierdurch nicht die maßgeblichen Mindesthöchstgrenzen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anzurechnendem Einkommen erhöhen.
122
Durch Nummer 6 wird die Regelung in § 79 Abs. 1 Halbsatz 1
LRiG an das nach § 44 vorgesehene Verfahren bei Versetzung
einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit angeglichen. Das nach dem bisherigen § 58
Abs. 1 LBG bestehende Erfordernis der Mitteilung der Versetzungsabsicht ergibt sich im Rahmen des Landesrichtergesetzes schon aus dem Umstand, dass die Maßnahme von der
schriftlichen Zustimmung der oder des Betroffenen abhängig
ist. Äußerungsfristen hierzu können von der obersten Dienstbehörde aufgrund ihrer Verfahrensherrschaft gesetzt werden.
Landtag Rheinland-Pfalz – 15. Wahlperiode
Zu § 141
Die Vertreterinnen und Vertreter der Sparkassenbeschäftigten
im Verwaltungsrat der Sparkasse werden nach den Bestimmungen der Landesverordnung nach § 6 a Abs. 2 des Sparkassengesetzes (Sparkassenwahlordnung – Mitarbeiter –) gewählt.
Die Sparkassenwahlordnung – Mitarbeiter – regelt das Wahlverfahren durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die
gesetzlich erforderliche Betätigungswahl durch die Vertretungen der Träger.
§ 90 Abs. 2 Satz 3 LPersVG mit seinem Hinweis auf den Regelungsinhalt der Sparkassenwahlordnung – Mitarbeiter – gehört systematisch ins Sparkassengesetz (Nummer 1).
Die durch die Nummern 2 und 3 erfolgende Änderung der
§§ 7 und 15 SpKG sind redaktioneller Art.
4465
Drucksache 15/
Inkrafttreten des § 66 wird der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008 (BVerwG 2 C 12.07)
Rechnung getragen, in angemessener Zeit eine Ermächtigungsgrundlage für die Beihilfenverordnung zu schaffen. Artikel 13 des Landesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283, BS
2032-1 a) wird damit gegenstandslos. Im Hinblick auf die Einführung automatisierter Datenverarbeitungsverfahren zur
elektronischen Speicherung von Beihilfedaten treten auch die
Bestimmungen zum Beihilfeaktenrecht vorzeitig in Kraft.
Ebenso tritt die Ermächtigungsnorm für den Erlass der Beihilfen-Zuständigkeitsverordnung (§ 124 Abs. 2 Satz 1) vorzeitig in Kraft, da die bisher in § 90 Abs. 1 enthaltene Ermächtigungsnorm am Tage nach der Verkündung des Landesbeamtengesetzes außer Kraft tritt.
Zu Nummer 4 Buchst. a wird auf die Begründung zu § 52 verwiesen.
Nach Absatz 2 treten zum 1. Juli 2010 die folgenden Änderungen in Kraft:
Zu § 142
1. Die Anhebung der Erschwerniszulage für Spezialeinheiten
der Polizei von 153,39 EUR auf 225,00 EUR (§ 135 Nr. 2
Buchst. a Doppelbuchst. aa und Nr. 11).
Es handelt sich um durch das Beamtenstatusgesetz des Bundes
und den Neuerlass des Landesbeamtengesetzes bedingte redaktionelle Änderungen anderer Landesgesetze.
Ermächtigungsgrundlage für die in Absatz 2 vorgenommene
Folgeänderung ist § 16 des Gesetzes über den unmittelbaren
Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes als Lex specialis zu § 36 BeamtStG.
Zu § 143
Es handelt sich um durch das Beamtenstatusgesetz des Bundes
und den Neuerlass des Landesbeamtengesetzes bedingte redaktionelle Änderungen anderer Landesverordnungen.
Zu § 144
§ 144 dient als Rechtsgrundlage für die Abwicklung der bis
zum Inkrafttreten des neuen Landesbeamtengesetzes bewilligten Altersteilzeitverhältnisse.
Zu § 145
Nach Absatz 1 Satz 1 tritt § 11 Abs. 3 bereits am Tage nach
der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft (siehe Begründung zu
§ 11 Abs. 3). Die Ermächtigungsnormen für den Erlass von
Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Laufbahnrechts
(§§ 17, 25 und 26) einschließlich näherer Regelungen zur
Höchsaltersgrenze (§ 19 Abs. 1) sowie für die Zertifizierung
der Systeme der Fortbildungsqualifizierung durch den Landespersonalausschuss oder einen von ihm zu bestimmenden
Unterausschuss (§ 21 Abs. 3 Satz 4 und 5, § 99 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 3) treten ebenfalls am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Damit können die notwendigen Anpassungen der Laufbahnvorschriften sowie die Zertifizierungen der Systeme der Fortbildungsqualifizierung zeitnah erfolgen. Mit dem vorzeitigen
2. Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde zum 1. Juli 2010 der Auslandszuschlag für den Bund neu geregelt.
Die sich hieraus ergebenden Folgeänderungen (§ 135 Nr. 2
Buchst. b und Nr. 13) müssen daher ebenfalls zu diesem
Zeitpunkt in Kraft treten.
Nach Absatz 3 tritt die Bestimmung des § 6 j des Landesbesoldungsgesetzes, die erstmals auf landesgesetzlicher Grundlage einen Zuschlag für begrenzt Dienstfähige einführt, im
Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Nach Absatz 4 Satz 1 tritt das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2012 in Kraft. Die Aufhebung der Jugendarbeitsschutzverordnung ist Folgeänderung zu § 63, die Aufhebung der Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Landesbeamtengesetz,
der Landesdisziplinarordnung, dem Bundesbesoldungsgesetz,
dem Landesbesoldungsgesetz, dem Landesreisekostengesetz
und dem Landesumzugskostengesetz ist Folgeänderung zu
§ 124.
Nach Absatz 5 Satz 1 bleiben Rechtsverordnungen, die zur
Durchführung des bisherigen Landesbeamtengesetzes ergangen sind und nicht ausdrücklich aufgehoben werden, in Kraft.
Satz 2 ermächtigt das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, diejenigen nach Satz 1 fortgeltenden Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung aufzuheben, die nach diesem Gesetz nicht durch Neuregelung ersetzt werden können; betreffen diese nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums, werden sie von diesem im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht
zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung aufgehoben.
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