Allgemeinen Versicherungsbedingungen

Transcrição

Allgemeinen Versicherungsbedingungen
A L LG E M EIN E VE R SIC H E R U N GS BEDI NGUNGEN
F ÜR D IE HILTON H H ON OR S ® CREDI T CARD
Die Ver sicherungsbedingungen sind gültig ab dem 01.05. 2016. Sie gelten somit f ür alle Schadenf älle, die nach dem 01.05. 2016 eintreten.
Hinweis:
Zur besseren Lesbarkeit wird in den folgenden Ausf ührungen auf die e xplizite Nennung der weiblichen Form ver zichtet. Darin sind jeweils ausdrücklich auch weibliche Personen mit eingeschlossen.
I. Ver tragsgegenstand
Gegenstand des Ver trages ist der in den nachfolgend aufgef ühr ten Abschnitten beschriebene Ver sicherungsschut z f ür Inhaber der
Hilton HHonor s Credit Card (nachfolgend Kreditk ar te genannt).
II. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes
Der Ver sicherungsschut z beginnt mit dem wirk samen Zustandekommen des Kreditk ar tenver trages. Für Ver sicherungsf älle, die vor Beginn des
Ver sicherungsschut zes eingetreten sind, wird nicht geleistet.Der Ver sicherungsschut z endet in jedem Fall mit der Rückgabe der Kreditk ar te
oder mit dem Wirk samwerden der Kündigung des Kreditk ar tenver trages.
Ver sicherungsschut z besteht im R ahmen der Miet wagen-Vollk askover sicherung und der Reiserück tritt skostenver sicherung, sofern die in
Anspruch genommene Dienstleistung vollständig mit der Kreditk ar te bezahlt wurde. Bei der Auslandsreisekrankenver sicherung besteht der
Ver sicherungsschut z unabhängig vom Einsat z der Kreditk ar te.
Der Ver sicherungsschut z wird auch dann ak tivier t, wenn die Z ahlung über den Internet-Z ahlungsdienstleister PayPal mit Belastung der Kreditk ar te er folgt ist.
Sollte der Kar teninhaber nicht die Möglichkeit haben, die vollständigen Kosten vor Antritt der Reise zu begleichen (z.B. Hotelaufenthalt, Mietwagen) gilt die Hinterlegung der Kreditk ar te sowie eine elek tronische Bestätigung über die Hinterlegung als Ak tivierung der Deckung und
somit im Schadenfall als Nachweis.
III. Definitionen
-
Reise
Reise i. S. d. Bedingungen ist eine beruf lich bedingte Reise (Geschäf t sreise) sowie eine Urlaubs-/ Freizeitreise.
-
Reiseleistung
Reiseleistungen i. S. d. Bedingungen sind Flüge, Pauschalreisen, Beherbergungen, die Überlassung eines Miet wagens und ähnliche
Leistungen.
-
Reiseantritt
• Bei Flugreisen: Check- In am Abf lugtag bz w. bei Vorabend- Check-In das Passieren der Sicherheit skontrolle am Abf lugtag.
• Bei Reisen per Miet wagen/ Wohnmobil: Zeitpunk t der Übernahme des Fahr zeuges.
• Bei Schif fsreisen: Check- In auf dem Schif f.
• Bei einer Bus- /Bahnreise: Zeitpunk t des Einsteigens in das jeweilige Verkehr smittel.
• Bei Anreise mit dem eigenen PK W: Wenn die er ste gebuchte Leistung in Anspruch genommen wird (z.B. Übernahme der Ferien wohnung).
-
Gemeinsame Reise
liegt vor, wenn die versicher ten Personen die Reise gemeinsam antreten ent sprechend der obigen Def inition "Reiseantritt ".
IV. Anwendbares Recht
Auf diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen f indet deut sches Recht Anwendung, sofern dem nicht z wingende geset zliche Regelungen
entgegenstehen.
V. Erklärungen, Anzeigen und Schadenmeldungen
Erklärungen, Anzeigen und Schadenmeldungen sind an folgende Anschrif t zu richten:
Hilton HHonor s Credit Card Versicherungsser vice
c/o Inter Par tner A ssistance Ser vice GmbH
Große Scharrnstraße 36
15230 Frank fur t / Oder
Tel.: +49 (0) 69 – 667 888 300
Fax: +49 (0) 89 – 50070 5991
E- Mail: hhonor [email protected]
Allgemeine Ver sicherungsbedingungen f ür die Hilton HHonor s ® Credit Card 1 von 11
DKB -1459/05. 2016
Stand: 01.05. 2016
1.
Versicherungsbedingungen für die Auslandsreisekrankenversicherung
1.1Ver tragsgegenstand
Gegenstand des Ver trages ist der nachfolgend beschriebene Ver sicherungsschut z f ür den Inhaber der in I. genannten Kreditk ar te.
1. 2
Beginn und Ende der Auslandsreisekrankenversicherung
Der Ver sicherungsschut z beginnt mit dem vereinbar ten Zeitpunk t gemäß Zif fer II der Allgemeinen Bedingungen, jedoch nicht vor Grenzüber schreitung ins Ausland. Eine Auslandsreise in diesem Sinne ist jede Abwesenheit vom of f iziellen Wohnsit z der ver sicher ten Per son bis zu einer Höchstdauer von maximal 90 Tagen. Als Ausland gilt nicht das Staat sgebiet, in dem die ver sicher te Per son ihren of f iziellen Wohnsit z hat. Ist die Rückreise bis zum Ende des Ver sicherungsschut zes aus medizinischen Gründen nicht möglich,
verlänger t sich die Leistungspf licht f ür ent schädigungspf lichtige Ver sicherungsf älle über den vereinbar ten Zeitraum hinaus, längstens jedoch auf 365 Tage.
1.3
Versicher te Personen
Als ver sicher te Personen gelten die nachfolgend genannten:
a) Kar teninhaber einer gültigen Kreditk ar te.
b) Familienangehörige des Kar teninhabers, sofern sie gemeinsam mit dem Kar teninhaber reisen.
Of f izieller Wohnsit z ist das L and, in dem die versicher te Per son steuerlich veranlagt ist sowie jeder weitere gemeldete Wohnsit z. Sollte die ver sicher te Person in mehreren L ändern einen of f iziellen Wohnsit z haben, sind auch diese L änder vom Ver sicherungsschut z ausgeschlossen.
Familienangehörige im Sinne dieser Bedingungen sind:
- Ehepar tner / Lebenspar tner / Lebensgef ähr te sofern sie mit dem Kar teninhaber am gemeinsamen Haupt wohnsit z wohnen und dor t mit Er st wohnsit z gemeldet sind
- unterhalt sberechtigte Kinder des Kar teninhaber s und / oder dessen Ehepar tner s / Lebenspar tner s / Lebensgef ähr ten bis zur Voll-
endung des 23. Lebensjahres.
1. 4Versicherungsumfang
1. 4 .1 Der Ver sicherer bietet den versicher ten Personen Versicherungsschut z f ür auf Auslandsreisen unvorhergesehen eintretende Krank-
heiten oder Unfallfolgen.
1. 4 . 2 Bei einem während der Auslandsreise eintretenden Ver sicherungsfall er set z t der Ver sicherer ent stehende Auf wendungen f ür die Heilbehandlung und erbringt gegebenenfalls weitere vereinbar te Leistungen, u.a.:
a) f ür Ar znei-, Verband- und Heilmittel, wenn diese är z tlich verordnet wurden.
b) f ür är z tlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese er stmals aufgrund eines während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalls oder durch eine Erkrankung er forderlich werden.
c) f ür die Behandlung von unvorhergesehenen, akut im Ausland auf tretenden Schwanger schaf t skomplik ationen sowie in deren Folge eintretende Fehl- oder Frühgebur ten oder (nicht recht swidrige) Schwanger schaf t sabbrüche.
1. 4 .3 Für die Kosten des Rück transpor t s und Über f ührungskosten gilt Folgendes:
a) Die Kosten f ür den Rück transpor t einer versicher ten Per son werden übernommen, wenn dieser medizinisch not wendig und är z tlich angeordnet ist und an den of f iziellen Wohnsit z der ver sicher ten Per son oder das an diesem Wohnsit z nächstgelegene, geeignete Krankenhaus er folgt.
b) Stirbt eine versicher te Person während der Auslandsreise, werden die Über f ührungskosten übernommen. Über f ührungskosten sind die unmittelbaren Kosten der Über f ührung des Leichnams einer ver sicher ten Per son an den der Ver sicherung bek annten of f iziellen Wohnsit z der versicher ten Person.
c) Auf Wunsch der Hinterbliebenen der versicher ten Person übernimmt der Versicherer alternativ auch die Kosten einer Bestattung vor Or t, bis zur Höhe der Auf wendungen, die bei einer Über f ührung ent standen wären.
d) Wider spricht die versicher te Person nach der Wiederher stellung der Transpor t f ähigkeit einem medizinischen Rück transpor t zum of f iziellen Wohnsit z oder zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am of f iziellen Wohnsit z, endet die Leistungspf licht des Ver sicherers am Tag des Widerspruchs durch die ver sicher te Per son.
1.5 Versicher te Gründe
Ver sicherungsfall ist die medizinisch not wendige Heilbehandlung einer ver sicher ten Per son wegen Krankheit oder Unfallfolgen wäh-
rend einer Auslandsreise im Sinne von 1. 2.
a) Der Ver sicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet im Ausland, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedür f-
tigkeit nicht mehr besteht. Eine Folgebehandlung im L and des of f iziellen Wohnsit zes ist nicht ver sicher t.
b) Versicher t ist ebenfalls der medizinisch not wendige Krankentranspor t zur stationären Heilbehandlung in das nächsterreichbare und f ür die Behandlung geeignete Krankenhaus im Ausland und zurück in die Unterkunf t.
c) Bei Z ahnbehandlungen ist nur eine schmer zstillende Z ahnbehandlung mit ver sicher t.
1.6Ausschlüsse
Keine Leistungspf licht besteht:
1.6.1 Bei einem bereit s vorher bek annten medizinischen Zustand, der der ver sicher ten Per son bek annt war, als sie die Hilton HHonor s ®
Credit Card beantragte, bz w. bei der Buchung der Reise, je nachdem, was am kür zesten zurückliegt, insbesondere, weswegen die ver si-
cher te Per son:
a) Während der let z ten z wölf Monate einen Krankenhausaufenthalt hatte.
b) Testergebnisse er war tet oder auf der War teliste f ür eine Operation, Konsultation oder Unter suchung steht.
c) Innerhalb der let z ten drei Monate begonnen hat Medik amente einzunehmen oder die Einnahme geänder t oder sich in Behandlung begeben hat.
d) Alle z wölf Monate oder häuf iger eine medizinische, chirurgische oder psychiatrische Unter suchung benötigt.
e) Die Diagnose "unheilbar " und / oder "chronisch" erhalten hat.
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DKB -1459/05. 2016
Stand: 01.05. 2016
1.6. 2
1.6.3
1.6. 4
1.6.5
1.6.6
1.6.7
1.6.8
1.6.9
1.6.10
1.6.11
1.6.12
Reisen gegen den R at eines prak tizierenden Ar z tes.
Die selben Leistungseinschränkungen gelten f ür Folgen eines vor Antritt der Auslandsreise geschehenen Unfalles.
Für Krankheiten und deren Folgen sowie f ür Folgen von Unf ällen, die durch Kriegsereignisse oder innere Unruhe verursacht worden sind. Es wird jedoch Versicherungsschut z gewähr t und Ser vice geboten, wenn das Ereignis uner war tet nach dem Antritt der Reise auf tritt. Der Versicherungsschut z erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn des Ereignisses. Ausgeschlossen ist wei-
terhin jegliche ak tive Teilnahme an einem der Ereignisse.
In Gebieten, f ür welche das Auswär tige Amt of f iziell zum Zeitpunk t des Reiseantritt s eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Es wird jedoch Ver sicherungsschut z gewähr t und Ser vice geboten, wenn ein Ereignis, welches zu einer Reisewarnung f ühr te, uner war tet nach Antritt der Reise auf tritt. Der Versicherungsschut z erlischt am Ende des siebten Tages nach Ausspruch der Reisewarnung.
Für wissentlich und / oder willentlich herbeigef ühr te Krankheiten und Unf älle einschließlich deren Folgen sowie f ür Ent zugs- und Ent-
wöhnungsbehandlungen.
Für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie f ür Hypnose und Psychotherapie.
Für die Unter suchung und Behandlung wegen Schwanger schaf t, Schwanger schaf t sabbruch, Fehlgebur t und Entbindung. Auf wen-
dungen werden aber insoweit erstattet, als unvorhergesehen är z tliche Hilfe im Ausland bei akut auf tretenden Schwanger schaf t skom-
plik ationen sowie in deren Folge eintretende Fehl- oder Frühgebur ten oder (nicht recht swidrige) Schwanger schaf t sabbrüche not wen-
dig ist (vgl. Nr. 1. 4 . 2 c).
Für Z ahner sat z einschließlich Kronen und f ür Kieferor thopädie.
Für Hilfsmittel (z. B. Prothesen, Brillen, Hörgeräte etc.).
Für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie f ür Rehabilitationsmaßnahmen.
Für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kuror t.
Die Einschränkung ent f ällt, wenn während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthalt sz weck unabhängige Erkrankung oder einen dor t eingetretenen Unfall Heilbehandlung not wendig wird.
1.6.13
1.6.14
1.6.15
1.6.16
1.6.17
1.6.18
1.6.19
1.6. 20
1.6. 21
1.6. 2 2
Für wissenschaf tlich nicht anerk annte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Ar zneimittel.
Für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder des Kar teninhaber s.
Sachkosten werden jedoch erstattet.
Für eine durch P f legebedür f tigkeit oder Ver wahrung bedingte Unterbringung.
Für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe f ür den Antritt der Reise war.
Für die Behandlung von HIV- / AIDS -Erkrankungen und ihren Folgen.
Für die Gefahren von Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung.
Für Schäden durch versuchten Suizid und dessen Folgen sowie durch vollendeten Suizid.
Für Schäden, die durch die versicher te Person durch oder während der vor sät zlichen Ausf ührung einer Straf tat oder des vor sät zlichen Ver suchs einer Straf tat verursacht wurden.
Für Schäden bei der Ausübung von Risiko - und E x tremspor tar ten und Motor spor trennen, bei denen es auf die Er zielung von Höchstge -
schwindigkeiten ankommt.
Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, f ür die Leistungen vereinbar t sind, das medizinisch not wendige Maß oder ist die geforder te Vergütung nicht angemessen, so k ann der Ver sicherer seine Leistungen auf den im behandelnden L and üblichen und
angemessenen Betrag herabset zen.
1.7
1.7.1
1.7. 2
Ver sicherungssumme
Der Ver sicherer haf tet in unbegrenz ter Höhe.
Die in ausländischer Währung ent standenen Kosten werden zum Kur s des Tages, an dem die Belege bei dem Ver sicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt f ür gehandelte Währungen der amtliche Devisenkur s Frank fur t, f ür nicht gehandelte Wäh-
rungen der Kurs gemäß „Währungen der Welt “, Veröf fentlichungen der Europäischen Zentralbank, Frank fur t, nach jeweils neustem Stand, es sei denn, die versicher te Person weist durch einen Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen not wendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs er worben hat.
1.8
1.8.1
1.8. 2
1.8.3
1.8. 4
1.8.5
1.8.6
Rechte im Schadenfall
Der ver sicher ten Person steht die Wahl unter den zur Heilbehandlung zugelassenen Är z ten frei.
Bei medizinisch not wendiger stationärer Heilbehandlung hat die ver sicher te Per son freie Wahl unter den Krankenhäusern am Or t des Ver sicherungsfalles, die unter ständiger är z tlicher Leitung stehen, über ausreichend diagnostische und therapeutische Möglichkeiten
ver f ügen, nach wissenschaf tlich allgemein anerk annten Methoden arbeiten und Krankenak ten f ühren.
Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die auch Kuren bz w. Sanatoriumsbehandlungen durchf ühren oder Rekonvaleszenten
aufnehmen.
Der Ver sicherer ist zur Leistung nur verpf lichtet, wenn die Rechnungsur schrif ten oder Zweit schrif ten mit der Bestätigung eines ande -
ren Ver sicherungsträgers über die gewähr ten Leistungen vorgelegt und die geforder ten Nachweise erbracht sind. Diese werden
Eigentum des Versicherers. Beim Versicherer anfallende Über set zungskosten können von den Leistungen abgezogen werden, ev tl. anfallende Kosten f ür die Über weisungen ins Ausland werden von der ver sicher ten Per son getragen.
Ansprüche gegen Dritte:
Hat der Kar teninhaber oder eine versicher te Person im Zusammenhang mit dem Ver sicherungsfall Schadener sat zansprüche nicht ver si-
cherungsrechtlicher Ar t gegen Dritte, so sind der Kar teninhaber bz w. die ver sicher te Per son, unbeschadet des geset zlichen
Forderungsüberganges gemäß §86 V VG, verpf lichtet, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Ver sicherungsver trag Kostener-
sat z geleistet wird, an den Versicherer schrif tlich abzutreten. Ver zichtet der Kar teninhaber oder eine ver sicher te Per son auf einen sol-
chen Anspruch oder auf ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung des Ver sicherer s, so wird dieser insoweit von der Verpf lichtung zur Leistung frei, als er aus dem Anspruch oder Recht hätte Er sat z verlangen können.
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpf ändet werden.
Der Ver sicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder Über sender von ordnungsmäßigen Nachweisen zu leisten. Er wird dadurch gegenüber der versicher ten Person von der Verpf lichtung zur Leistung frei.
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1.9 1.9.1
1.9. 2
1.9.3
1.9. 4
1.9.5
1.9.6
1.9.7
Obliegenheiten im Schadenfall
Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 7 2 Stunden nach ihrem Beginn dem Ver sicherer anzuzeigen.
Der Schaden ist möglichst gering zu halten und unnötige Kosten sind zu vermeiden.
Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten ver sicher ten Per son sowie die Krankheit sbezeichnung und die einzelnen
är z tlichen Leistungen mit Behandlungsdaten enthalten. Aus den Rezepten müssen das verordnete Ar zneimittel, der Preis und der
Quittungsvermerk deutlich her vorgehen. Bei Zahnbehandlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Z ähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen. Leistungen oder deren Ablehnung durch die in 1.8.3 genannten Ver sicherungsträger sind nachzuweisen.
Die ver sicher te Person hat auf Verlangen des Versicherer s jede Auskunf t zu er teilen, die zur Fest stellung des Ver sicherungsfalles oder der Leistungspf licht des Versicherers und ihres Umfanges er forderlich ist.
Auf Verlangen des Versicherers ist die versicher te Person verpf lichtet, sich durch einen vom Versicherer beauf tragten Ar z t untersuchen zu lassen.
Außerdem ist die versicher te Person verpf lichtet, dem Ver sicherer die Einholung von er forderlichen Auskünf ten zu ermöglichen (insbe -
sondere Entbindung der behandelnden Är z te von der Schweigepf licht).
Wird eine dem Versicherer gegenüber zu er f üllende ver tragliche Obliegenheit vor sät zlich verlet z t, so ist der Ver sicherer von der Ver-
pf lichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet zung einer Obliegenheit ist der Ver sicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ent sprechendem Verhältnis zu kür zen. Kann nachgewiesen werden, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verlet z t wurde, bleibt der Versicherungsschut z bestehen. Der Ver sicherungsschut z bleibt auch bestehen, wenn
nachgewiesen wird, dass die Verlet zung der Obliegenheit weder f ür den Eintritt oder die Fest stellung des Ver sicherungsfalls, noch f ür die Fest stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Die Kenntnis und das Ver schulden der ver sicher ten Per son stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmer s gleich.
1.10 Subsidiarität
1.10.1 Besteht Anspruch auf Leistungen aus der Kranken-, Unfall- oder Rentenver sicherung, auf eine geset zliche Heilf ür sorge, Unfallf ür sorge oder durch einen anderen Ersat zpf lichtigen, so ist der Ver sicherer nur f ür den die Leistungspf licht des Er sat zpf lichtigen über stei-
genden Betrag f ür die not wendigen Auf wendungen leistungspf lichtig.
1.10. 2 Besteht ein Anspruch gegen Dritte erhält der Versicher te eine Vorleistung durch den Ver sicherer.
1.11Versicherer
Ver sicherer ist die
Inter Par tner A ssistance S. A . (IPA)
Irish Branch
10/11 Mar y Street
Dublin 1
Ireland
(Registernummer 4 26087).
IPA ist eine Zweigniederlassung der Inter Par tner A ssistance SA , Avenue Louise, 166 bte1, 1050 Brüssel, Belgien, ein von der National
Bank of Belgium autorisier tes belgisches Versicherungsunternehmen mit einer der Aufsicht der irischen Zentralbank unter stehenden
Zweigniederlassung in Irland. Beide Unternehmen gehören zur A X A A ssistance Gruppe.
Zuständige Aufsicht sbehörde:
Financial Ser vices Ombudsman Bureau
3rd Floor; Lincoln House, Lincoln Place
Dublin 2, Ireland
Tel.: +353 1 6620899
Fax: +353 1 6620890
E- Mail: enquiries@ f inancialombudsman.ie
w w w.f inancialombudsman.ie
Inter Par tner A ssistance wird ver treten durch:
A X A A ssistance Deut schland GmbH
Garmischer Straße 8 -10
80339 München
2. Versicherungsbedingungen für die Mietwagen-Vollkaskoversicherung für Mietfahrzeuge (Personenkraftwagen) - Collision Damage Waiver Versicherung (CDW)
Definitionen
- Anspruchsberechtigter Kar teninhaber
Ein Kar teninhaber, der als Mieter bei Miet ver tragsabschluss das 21. Lebensjahr vollendet und alle Kosten des Miet fahr zeug­v er trages mit einer gültigen Kreditk ar te beglichen hat.
- Autorisier te Fahrer
Die im Miet ver trag eingetragenen weiteren Fahrer, die alle Vorausset zungen des Miet fahr zeugver trages er f üllen.
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DKB -1459/05. 2016
Stand: 01.05. 2016
- Versicher te Personen
Ver sicher te Personen sind der anspruchsberechtigte Kar teninhaber und autorisier te Fahrer, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
-Mietfahrzeugver trag
Der komplette Ver trag, den ein anspruchsberechtigter Kar teninhaber als Mieter bei der Anmietung eines Miet fahr zeuges von dem Miet wagenunternehmen erhält und in dem vollständig alle Bestimmungen und Bedingungen der Anmietung sowie die Obliegen-
heiten aller Ver tragspar teien beschrieben sind.
- Tatsächlicher Barwer t
Der Betrag, der als Wer t eines Miet fahr zeuges auf der Grundlage seines Mark t wer tes, Alter s und Zustandes zum Zeitpunk t des
Schadeneintritt s festgeset z t ist.
-Mietfahrzeug
Ein Straßenfahr zeug mit vier oder mehr R ädern, das f ür die Nut zung auf öf fentlichen Straßen vorgesehen und als PK W mit nicht mehr als sieben eingetragenen Sit zplät zen zugelassen ist und von dem anspruchsberechtigten Kar teninhaber f ür den in dem Miet-
fahr zeugver trag ausgewiesenen Zeitraum gemietet wurde. Davon sind nicht er fasst:
• Fahr zeuge ohne PK W-Zulassung.
• Fahr zeuge, f ür welche keine Zulassung er forderlich ist.
• L astkraf t wagen, Transpor ter, Wohnwagen, Wohnmobile, Camper, Anhänger und Motorräder.
• Vans und Minivans (mit mehr als sieben zugelassenen und eingetragenen Sit zplät zen).
• Geländefahr zeuge (Of f-Road-Vehicle), SUV (Spor t- Utilit y-Vehicle) und Allradfahr zeuge (4 x 4-Fahr zeuge), die außerhalb öf fent-
licher Straßen benut z t werden.
• Oldtimer (antike Fahr zeuge, d.h. Fahr zeuge, die älter als 20 Jahre sind oder seit 10 Jahren nicht mehr hergestellt wurden).
• Fahr zeuge der Marken Ferrari, L amborghini, A ston Mar tin, Bentley, Cor vette, Daimler von Jaguar, De Lorean, E xcalibur, Jensen, Lotus, Maserati, Maybach und Rolls-Royce.
- Gültiger Führerschein
Amtliches Dokument, das zum Nachweis des Besit zes einer ent sprechenden Fahrerlaubnis dient. Es ist beim Führen eines PK W stet s mit zuf ühren und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
-Selbstbeteiligung
Eigenbeteiligung (Zuzahlung) bei Inanspruchnahme der Ver sicherung des anspruchsberechtigten Kar teninhaber s an jedem
ver sicher ten­ Schaden.
-Unverzüglich
Ohne schuldhaf tes Zögern ( §121 BGB); Stellt auf die auch im Subjek tiven liegende Zumutbarkeit alsbaldigen Handelns ab. Nach Ein-
tritt des Versicherungsfalles hat der Kar teninhaber, sobald er von dem Eintritt Kenntnis erlangt, dem Hilton HHonor s Credit Card Ver sicherungsser vice unver züglich (d.h. ohne schuldhaf tes Zögern) eine schrif tliche Anzeige zu machen (Hinweis: i. d. R. 15 Tage -
frist).
2 .1 Ver tragsgegenstand
Gegenstand des Ver trages ist der nachfolgend beschriebene Ver sicherungsschut z f ür den Inhaber der in I. genannten Kreditk ar te.
2 . 2 Versicherungsumfang
2. 2.1 Die Ver sicherung erstreck t sich pro Anmietung eines Miet fahr zeuges auf dieses und ist auf die Dauer von 30 Tagen beschränk t.
a) Pro Anmietung und Ver tragsdauer besteht der Ver sicherungsschut z nur f ür ein Miet fahr zeug.
b) Bei z wei oder mehreren zeitgleichen Anmietungen besteht Ver sicherungsschut z nur f ür das Fahr zeug mit dem laut Miet ver trag benannten frühesten Beginn der Anmietung. Ausschlaggebend sind Tag und Uhr zeit der Anmietung.
Bei e xak t zeitgleicher Anmietung gilt das Fahr zeug mit dem höheren Fahr zeugwer t als ver sicher t.
c) Bei Anmietungen von mehr als 30 Tagen besteht Ver sicherungsschut z nur, wenn der über den Zeitraum von 30 Tagen hinausgehende Miet zeitraum gesonder t abgerechnet und mit der Kreditk ar te auch gesonder t bezahlt wird.
2. 2. 2 Der Ver sicherungsschut z gilt welt weit.
2 .3 Versicher te Gründe
Die Ver sicherung wird gewähr t f ür den Verlust, die Beschädigung, die Kollision mit einem anderen Gegenstand oder den Umstur z des Miet fahr zeuges, sofern
a) der Miet fahr zeugver trag von einem anspruchsberechtigten Kar teninhaber,
b) welcher im Besit z der f ür die Klasse des Miet fahr zeuges gültigen Führer scheins ist
c) mit dessen gültiger Kreditk ar te vollständig bezahlt wurde.
2 . 4Ausschlüsse
Die Ver sicherung erstreck t sich nicht:
a) auf vor sät zlich verursachte Schäden.
b) auf Anmietung eines Personenkraf t fahr zeuges, das kein Miet fahr zeug i. S. d. Def inition ist (s. „ Def initionen“ ).
c) auf Schäden am Miet fahr zeug, die eintreten während die ver sicher te Per son gegen den Miet fahr zeugver trag ver stößt.
d) auf Schäden, die
i. bei einer durch das Miet wagenunternehmen abgeschlossenen Fahr zeugteilk askover sicherung und / oder
ii. bei einer durch das Miet wagenunternehmen abgeschlossenen Fahr zeugvollk askover sicherung und / oder
iii.durch irgendeine andere vorrangige Versicherung er fasst sind.
e) auf Schäden, die durch einen nicht autorisier ten Fahrer ent stehen.
f ) auf Abnut zung und Verschleiß, auf Gefrieren, auf mechanische oder elek trische Ausf älle, es sei denn, diese beruhen auf einer ande -
ren durch diese Versicherung gedeck te Schadenur sache.
g) auf Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden.
h) auf Abschleppkosten und / oder Bergungskosten.
i) auf Ser vicegebühren, welche durch das Miet wagenunternehmen im Schadenfall gegebenenfalls in Rechnung gestellt werden.
j) auf Schäden, die nach Ablauf von 30 Werk tagen nach Schadeneintritt dem Ver sicherer angezeigt werden.
Allgemeine Ver sicherungsbedingungen f ür die Hilton HHonor s ® Credit Card 5 von 11
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Stand:01.05. 2016
k) auf Schäden, die vor Ver tragsbeginn eingetreten sind.
l) auf Schäden, die bei Beteiligung an Fahr t veranstaltungen ent stehen, bei denen es auf Er zielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch f ür dazugehörige Übungsfahr ten.
m) auf Schäden, die dadurch eintreten, dass der Kar teninhaber einen Diebstahl grob fahrlässig ermöglicht oder einen Schadenfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer Mittel grob fahrlässig herbeif ühr t. Der Ver sicherer ist berechtigt, die Lei-
stung in einem der Schwere des Verschuldens ent sprechenden Verhältnis zu kür zen.
n) auf beschädigte oder zerstör te Reifen.
Ver sicherungsschut z besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zer stör t werden, das gleichzeitig andere unter den Schut z der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem ver sicher ten Fahr zeug verur sacht hat.
o) auf Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staat sgewalt unmittelbar oder mittelbar
verur sacht werden.
p) auf Schäden durch Kernenergie.
2 .5 2.5.1
2.5. 2
2.5.3
2.5. 4
Versicherungssumme und Selbstbehalt
Die Ver sicherung ist begrenz t auf den tat sächlichen Bar wer t des Miet fahr zeuges zum Schadenzeitpunk t. Die Höchstent schädigungs-
leistung pro Miet fahr zeug beträgt EUR 75.000. Die Selbstbeteiligung je Schadenfall beträgt EUR 230.
Die Ver sicherungsleistung f ür das Miet fahr zeug wird nur auf Basis eines anerk annten Gutachtens oder einer anerk annten Bewer tungs- und Schadenk alkulationsliste (u.a. Eurotax Schwacke) gewähr t. Die Ent scheidung, ob vor der Regulierung des Schadenfalles ein
Gutachten eingeholt wird, ist mit dem Versicherer abzustimmen.
Nach Ermessen des Versicherers wird die Versicherungsleistung f ür das beschädigte Miet fahr zeug ent weder durch Z ahlung geleistet oder das Miet fahr zeug wird reparier t bz w. in Stand geset z t.
Sofern der anspruchsberechtigte Kar teninhaber gemäß Miet fahr zeugver trag auch f ür eine Wer tminderung oder Mietausfallkosten (max. 14 Tage) haf tet, werden diese Kosten auf die Höchstent schädigungsleistung von max. EUR 75.000 angerechnet.
2 .6 2.6.1
2.6. 2
2.6.3
2.6. 4
Rechte im Schadenfall
Unter dieser Versicherung zahlbare Leistungen f ür Schäden werden unmittelbar nach Eingang des schrif tlichen Nachweises über einen solchen Schaden sowie allen geforder ten Informationen, die zur Anspruchsbegründung not wendig sind, ausgezahlt.
Alle zahlbaren Leistungen werden an den anspruchsberechtigten Kar teninhaber oder, soweit vereinbar t, an einen Dritten ausgezahlt.
Jede Par tei oder Person, an oder f ür welche eine Schadenszahlung durch den Ver sicherer geleistet wird, tritt hiermit seine oder ihre Regressrechte gegenüber Dritten an den Versicherer ab. Die Par tei oder Per son, welche diese Rechte abtritt, hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um die besagten Rechte zu sichern bz w. dar f nicht s veranlassen, um diese zu gef ährden.
Vor Ablauf einer Frist von 60 Tagen ab dem Zeitpunk t, an welchem der schrif tliche Schadensnachweis gemäß der Bedingungen dieser Police eingereicht wurde, kann der Rechtsweg nicht bestritten werden, um eine Entschädigung im Rahmen dieser Versicherung zu erzie -
len.
2 .7 Obliegenheiten im Schadenfall
2.7.1
Der anspruchsberechtigte Kar teninhaber hat jeden Schaden unver züglich in Schrif t form dem Hilton HHonor s Credit Card Ver siche rungsser vice anzuzeigen.
2.7. 2 Dem Ver sicherer muss die Kreditk ar tennummer des anspruchsberechtigten Kar teninhaber s mitgeteilt werden sowie wie, wann und wo der Schaden eingetreten ist.
2.7.3 Der anspruchsberechtigte Kar teninhaber muss den Schaden der Polizei melden.
2.7. 4 Der anspruchsberechtigte Kar teninhaber hat dem Ver sicherer zu gestatten, die beschädigte Sache vor ihrer Reparatur oder Veräuße -
rung zu begutachten und zu schät zen.
2.7.5 Der anspruchsberechtigte Kar teninhaber hat auf Kosten des Ver sicherer s alles zu tun, was in angemessener Weise nach einem Schaden-
eintritt not wendig ist, um das Miet fahr zeug zu schüt zen.
2.7.6 Der anspruchsberechtigte Kar teninhaber hat einen Schadensnachweis wie folgt zu erbringen:
a) Der anspruchsberechtigte Kar teninhaber hat dem Ver sicherer eine Kopie der Reparaturrechnung, die Kopie der Schadenanzeige, welche er beim Miet wagenunternehmen geleistet hat, eine Kopie des Kreditk ar tenbelastungsbeleges, eine Kopie des kompletten Miet fahr zeugver trages und eine Kopie der polizeilichen Meldung vor zulegen.
b) Auf Grundlage der vorgenannten Unterlagen und der Prüfung durch den Ver sicherer er folgt eine Regulierung der Reparaturrech-
nung, abzüglich des in 2.5 angezeigten Selbstbehaltes von EUR 230.
2.7.7 Wird eine dem Versicherer gegenüber zu er f üllende ver tragliche Obliegenheit vor sät zlich verlet z t, so ist der Ver sicherer von der Ver-
pf lichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet zung einer Obliegenheit ist der Ver sicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ent sprechenden Verhältnis zu kür zen. Kann nachgewiesen werden, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verlet z t wurde, bleibt der Versicherungsschut z bestehen. Der Ver sicherungsschut z bleibt auch bestehen, wenn nachgewie sen wird, dass die Verlet zung der Obliegenheit weder f ür den Eintritt oder die Fest stellung des Ver sicherungsfalles, noch f ür die Fest-
stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
2 .8 Subsidiarität
Soweit im Ver sicherungsfall eine Ent schädigung aus anderen Ver sicherungsver trägen beansprucht werden k ann, gehen diese
Leistungsverpf lichtungen den in diesen Bedingungen geregelten vor.
2 .9 Versicherer
Ver sicherer ist die
A X A Ver sicherung AG
Colonia-Allee 10 -20
51067 Köln
Allgemeine Ver sicherungsbedingungen f ür die Hilton HHonor s ® Credit Card 6 von 11
DKB -1459/05. 2016
Stand: 01.05. 2016
Zuständige Aufsicht sbehörde:
Bundesanstalt f ür Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindor fer Straße 108
53117 Bonn
3. Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung
3.1Ver tragsgegenstand
Gegenstand der Reiserücktrittskostenversicherung ist der nachfolgend beschriebene Versicherungsschutz für den Inhaber der
in I. genannten Kreditkar te.
3. 2
Versicher te Personen
Als ver sicher te Personen gelten die nachfolgend genannten:
a) Kar teninhaber einer gültigen Kreditk ar te.
b) Familienangehörige des Kar teninhabers, sofern sie mit dem Kar teninhaber die Reise gemeinsam buchen und durchf ühren.
Familienangehörige im Sinne dieser Bedingungen sind:
- Ehepar tner / Lebenspar tner / Lebensgef ähr te sofern sie mit dem Kar teninhaber am gemeinsamen Wohnsit z wohnen und dor t mit Erst wohnsit z gemeldet sind
- unterhalt sberechtigte Kinder des Kar teninhaber s und / oder dessen Ehepar tner s / Lebenspar tner s / Lebensgef ähr ten bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres.
c)
Nicht familienangehörige, sofern sie mit dem Kar teninhaber die Reise gemeinsam buchen und durchf ühren und nicht mehr als 5
Personen inklusive dem Kar teninhaber gemeinsam die Reise buchen und antreten. Sollten mehr als 5 Personen inklusive dem Kar tenin-
haber reisen, gelten die auf der Reisebestätigung erstgenannten Nichtfamilienangehörigen als mitversicher t, bis die Gesamtzahl von 5 Reisenden erreicht wird.
3.3Versicherungsumfang
3.3.1
Es besteht welt weit Versicherungsschut z f ür:
a) Hinreise - Mehrkosten, wenn die Reise aus einem wichtigen Grund gemäß 3. 4 ver spätet angetreten wurde.
b) Rück tritt skosten/ - gebühren und / oder Stornokosten/- gebühren, die die ver sicher te Per son einem Reiseunternehmen oder einer anderen Institution ver traglich aufgrund von Nichtantritt der Reise schuldet.
c) Gebuchte, im Voraus bezahlte und nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen, sofern diese im Reisever trag gesonder t verein-
bar t wurden.
d) Rückreisekosten sowie sonstige Mehrkosten, die durch einen Abbruch der Reise nachweislich ent standen sind, vorausgeset z t, dass An- und Abreise in dem versicher ten Arrangement enthalten sind. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr.
Bei Er stattung dieser Kosten wird in Bezug auf Ar t und Klasse des Transpor tmittels, der Unterkunf t und Verpf legung auf die gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug er forderlich ist, werden nur die Kosten f ür einen Sit zplat z in der einfachsten Flugzeugklasse er set z t.
Nicht gedeck t sind Heilkosten, Kosten f ür Begleitper sonen sowie Kosten f ür die Über f ührung einer ver storbenen ver sicher ten Per-
son.
e) Teilstornokosten/ - gebühren, wenn bei einer Reise, an der mehrere ver sicher te Per sonen teilnehmen, mindestens eine ver sicher te
Per son aus einem versicher ten Grund nicht reisen k ann.
3.3. 2 Bei Abschluss von Miet ver trägen f ür Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Ferienappar tement s, Hotelzimmer, Wohnwagen,
Wohnmobile, gemietete Personenkraf t wagen sowie Schif fschar ter leistet der Ver sicherer:
a) Rück tritt skosten/ - gebühren und/ oder Stornokosten/ - gebühren, die von der ver sicher ten Per son aufgrund von Nichtbenut zung oder vor zeitiger Aufgabe des Mietobjek tes geschuldet sind.
b) Für den nicht abgewohnten Teil der Mietkosten der Mietobjek te falls keine Weiter vermietung gelungen ist.
3. 4
3.4.1
3.4. 2
Versicher te Gründe
Der Ver sicherer ist zur Leistung verpf lichtet, wenn infolge eines der nachstehend genannten Gründe ent weder:
a) die Reiseunf ähigkeit der versicher ten Person nach allgemeiner Lebenser fahrung zu er war ten ist oder
b) ihr der Antritt der Reise nicht zugemutet werden k ann oder
c) ihr die planmäßige Beendigung der Reise nicht zugemutet werden k ann.
Ver sicher te Gründe sind:
a) Tod, schwerer Unfall oder uner war tet schwere Erkrankung der ver sicher ten Per son.
b) Tod, schwerer Unfall oder uner war tet schwere Erkrankung des Ehepar tners, des in häuslicher Gemeinschaf t wohnenden und dor t als Haupt wohnsit z gemeldeten Lebenspar tners / Lebensgef ähr ten, der Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern oder Schwiegerkinder einer versicher ten Person.
c) Impfunver träglichkeit der versicher ten Person oder im Falle einer gemeinsamen Reise einer der oben genannten mit ver sicher ten
Per sonen.
d) Schwangerschaf t einer versicher ten Person.
e) Schaden am Eigentum der versicher ten Person oder im Falle einer gemeinsamen Reise der ver sicher ten Angehörigen der ver sicher-
ten Per son infolge von Feuer, Elementarereignissen (Naturk atastrophen) oder vor sät zlicher Straf tat eines Dritten. Der Schaden muss im Verhältnis zu der wir t schaf tlichen L age und dem Vermögen des Geschädigten erheblich sein oder seine Anwesenheit zur Schadensfest stellung not wendig sein.
f ) Verlust des Arbeit splat zes mit anschließender Arbeit slosigkeit infolge einer uner war teten, betriebsbedingten Kündigung des Arbeit sverhältnisses durch den Arbeitgeber. Dies gilt jedoch nicht f ür Selbst ständige und Freiberuf ler.
g) Aufnahme des Arbeit sverhältnisses aus der Arbeit slosigkeit heraus, sofern die ver sicher te Per son bei der Reisebuchung arbeit slos gemeldet war und das Arbeit samt der Reise zugestimmt hat.
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Stand: 01.05. 2016
h) Arbeit splat z wechsel, vorausgeset z t, die versicher te Reise wurde vor Kenntnis des Arbeit splat z wechsels gebucht und die versicher te Reisezeit f ällt in die Probezeit der neuen beruf lichen Tätigkeit, maximal jedoch in die er sten sechs Monate der neuen beruf lichen Tätigkeit.
i) Uner war tete Einberufung der versicher ten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Ter-
min nicht verschoben werden k ann und die Stornokosten/ - gebühren nicht von einem Kostenträger übernommen werden.
j) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an der Schule/ Univer sität der ver sicher ten Per son.
k) Uner war tete gerichtliche Vorladung der versicher ten Per son.
l) Bruch von Prothesen.
m) Schwerer Unfall oder Impfunver träglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes einer ver sicher ten Per son. Nicht ver sicher t ist jedoch ein Impf versagen oder ein zu geringer Auf bau des f ür das Reiseland vorgeschriebenen Antikörper wer tes.
3.5Ausschlüsse
3.5.1 Der Ver sicherer haf tet nicht f ür die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhän-
gig vom Kriegszustand aus der feindlichen Ver wendung von Kriegswerk zeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerk zeugen, als Folge einer dieser Gefahren ergeben, politische und terroristische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen und Kernenergie. Es wird jedoch Versicherungsschut z gewähr t und Ser vice geboten, wenn das Ereignis uner war tet nach Antritt der Reise auf tritt. Der Versicherungsschut z erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn des Ereignisses. Ausgeschlossen ist weiterhin jegli-
che ak tive Teilnahme an einem der Ereignisse.
3.5. 2 Es besteht kein Versicherungsschut z in Gebieten, f ür welche das Auswär tige Amt of f iziell zum Zeitpunk t des Reiseantritt s eine Reise -
warnung ausgesprochen hat. Es wird jedoch Versicherungsschut z gewähr t und Ser vice geboten, wenn ein Ereignis, welches zu einer Reisewarnung f ühr te, uner war tet nach dem Antritt der Reise auf tritt. Der Ver sicherungsschut z erlischt am Ende des siebten Tages 3.5.3
3.5. 4
3.5.5
3.5.6
nach Ausspruch der Reisewarnung.
Der Ver sicherer ist von der Verpf lichtung zur Leistung frei, wenn f ür die ver sicher te Per son der Ver sicherungsfall bei Buchung der Reise vorher sehbar war oder von der versicher ten Person vor sät zlich herbeigef ühr t wurde. Führ t die ver sicher te Per son den Ver sicherungs-
fall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in dem Verhältnis zu kür zen, das der Schwere des Ver-
schuldens der versicher ten Person ent spricht.
Bei einem bereit s vorher bek annten medizinischen Zustand, der der ver sicher ten Per son bek annt war, als sie die Hilton HHonor s ®
Credit Card beantragte, bz w. bei der Buchung der Reise, je nachdem, was am kür zesten zurückliegt, insbesondere weswegen die ver si-
cher te Per son:
a) Während der let z ten 12 Monate einen Krankenhausaufenthalt hatte.
b) Testergebnisse er war tet oder auf der War teliste f ür eine Operation, Konsultation oder Unter suchung steht.
c) Innerhalb der let z ten drei Monate begonnen hat Medik amente einzunehmen oder die Einnahme geänder t oder sich in Behandlung begeben hat.
d) Alle z wölf Monate oder häuf iger eine medizinische, chirurgische oder psychiatrische Unter suchung benötigt.
e) Gründe kennt, die Stornierung oder Abbruch einer Reise er fordern könnten.
f ) Die Diagnose "unheilbar " oder / und "chronisch" erhalten hat.
Reisen gegen den R at eines prak tizierenden Ar z tes.
Schwanger schaf ten mit einem errechneten Entbindungstermin innerhalb von acht Wochen nach der ur sprünglich gebuchten Rückkehr der ver sicher ten Person von der Reise, sind vom Versicherungsschut z ausgenommen.
3.6 3.6.1
3.6. 2
3.6.3
Der Ver sicherer haf tet nach Abzug des Selbstbehaltes bis zur Höchst ver sicherungssumme.
Die Höchst ver sicherungssumme je Reise -/ Mietpreis beträgt EUR 5.000 f ür alle Ver sicher ten zusammen je Reise.
Im Ver sicherungsfall greif t ein Selbstbehalt von 10%, mindestens jedoch EUR 100, die vom Reise -/ Mietpreis oder der Höchst ver siche -
rungssumme abgezogen werden.
3.7 3.7.1
3.7. 2
Rechte im Schadenfall
Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht den ver sicher ten Per sonen zu.
Ist die Leistungspf licht des Versicherers dem Grund und der Höhe nach festgestellt, er folgt die Auszahlung der Ent schädigungssumme binnen z wei Wochen nach Zugang der Z ahlungsankündigung des Ver sicherer s per Über weisung auf eine vom Kar teninhaber anzuge -
bende Bank verbindung.
3.8
3.8.1
Obliegenheiten im Schadenfall
Die ver sicher te Person ist verpf lichtet,
a) dem Ver sicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unver züglich mit zuteilen und gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren,
b) dem Ver sicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunf t zu er teilen und ihm alle er forderlichen Unterlagen von sich aus zur Ver f ü-
gung zu stellen, insbesondere är z tliche Atteste über Krankheiten, Unf älle, Impfunver träglichkeiten bz w. Schwanger schaf t unter
Beif ügung der Buchungsunterlagen einzureichen und
c) die Är z te von der Schweigepf licht in Bezug auf den Ver sicherungsfall zu entbinden soweit diesem Verlangen recht swirk sam nachge -
kommen werden k ann.
Die ver sicher te Person hat den Nachweis darüber zu f ühren, dass der vollständige Reise -/ Mietpreis über eine gültige Kreditk ar te bezahlt oder diese als Zahlungsmittel hinterlegt wurde.
Wird eine dem Versicherer gegenüber zu er f üllende ver tragliche Obliegenheit vor sät zlich verlet z t, so ist der Ver sicherer von der Verpf lichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet zung einer Obliegenheit ist der Ver sicherer berechtigt, die Leistung in 3.8. 2
3.8.3
Versicherungssumme und Selbstbehalt
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Stand: 01.05. 2016
einem der Schwere des Verschuldens ent sprechenden Verhältnis zu kür zen. Kann nachgewiesen werden, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verlet z t wurde, bleibt der Versicherungsschut z bestehen. Der Ver sicherungsschut z bleibt auch bestehen, wenn der Kar teninhaber nachweist, dass die Verlet zung der Obliegenheit weder f ür den Eintritt oder die Fest stellung des Ver-
sicherungsfalls noch f ür die Fest stellung oder den Umfang der Leistung ur sächlich war.
3.9 Subsidiarität
Soweit im Ver sicherungsfall eine Ent schädigung aus anderen Ver sicherungsver trägen beansprucht werden k ann (z.B. Reiserücktritt skostenversicherung im Reise - oder Miet ver trag), gehen diese Leistungsverpf lichtungen vor.
3.10 Versicherer
Ver sicherer ist die
Inter Par tner A ssistance S. A . (IPA)
Irish Branch
10/11 Mar y Street
Dublin 1
Ireland
(Registernummer 4 26087).
IPA ist eine Zweigniederlassung der Inter Par tner A ssistance SA , Avenue Louise, 166 bte1, 1050 Brüssel, Belgien, ein von der National
Bank of Belgium autorisier tes belgisches Versicherungsunternehmen mit einer der Aufsicht der irischen Zentralbank unter stehenden
Zweigniederlassung in Irland. Beide Unternehmen gehören zur A X A A ssistance Gruppe.
Zuständige Aufsicht sbehörde:
Financial Ser vices Ombudsman Bureau
3rd Floor; Lincoln House, Lincoln Place
Dublin 2, Ireland
Tel.: +353 1 6620899
Fax: +353 1 6620890
E- Mail: enquiries@ f inancialombudsman.ie
w w w.f inancialombudsman.ie
Inter Par tner A ssistance wird ver treten durch:
A X A A ssistance Deut schland GmbH
Garmischer Straße 8 -10
80339 München
4. Assistance -Leistungen
4.1 Assistance -Gegenstand
Gegenstand der A ssistance -Leistungen sind die nachfolgend beschriebenen Dienstleistungen f ür den Inhaber der in I. genannten
Kreditk ar te.
4. 2 4 . 2.1 Assistance -Leistungen
Allgemeine Reiseinformationen
Auf Wunsch werden dem Kar teninhaber zur Vorbereitung einer Auslandsreise telefonische Informationen über das Reiseland er teilt.
Dazu zählen:
a) Allgemeine länderspezif ische Informationen (z.B. Sitten und Gebräuche, Geschichte und Politik),
b) Standor t der konsularischen Ver tretung eines L andes in Deut schland,
c) Impf-, Gesundheit s- und Devisenbestimmungen des Reiselandes und
d) sonstige Informationen über das Reiseland wie Klima, Visa, Zollbestimmungen und Hinweise f ür Geschäf t sreisende.
4 . 2. 2 Reisebüro -Ser vice
Für die Vorbereitung einer privaten oder geschäf tlichen Reise werden auf Wunsch des Kar teninhaber s Informations- und Buchungsleistungen erbracht. Sofern die vermittelten Leistungen kostenpf lichtig sind, wird die gewünschte Buchung unter Ver wendung der Kre ditk ar te vorgenommen:
a) Buchung sowie Informationen zu Flügen und Flugverbindungen.
b) Hotel- und Miet wagenbuchungen welt weit.
c) Bahnreser vierungen und Informationen.
4 . 2.3 Dolmet scher-Ser vice
Wird wegen eines Unfalls, Diebstahls oder sonstiger Schwierigkeiten im Ausland der Kontak t mit Behörden, Kfz-Werk stätten oder Gutachtern er forderlich, wird auf Wunsch ein telefonischer Dolmet scherdienst angeboten:
a) Kar teninhaber erhalten fremdsprachliche Unterstüt zung von mehr sprachigen Mitarbeitern (Dolmet scher- und Über set zer-Ser vice per Telefon ( Telefonkosten sind vom Kar teninhaber zu tragen).
b) Unter stüt zung in den Standardsprachen Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch (rund um die Uhr ver f ügbar ist die Standard
sprache Englisch) und weiteren Sprachen nach Bedar f.
c) Benennung von Dolmet schern und Überset zern vor Or t.
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4 . 2. 4 Recht sanfragen-Ser vice
Wird wegen eines Unfalls, Diebstahls oder sonstiger Schwierigkeiten im Ausland der Kontak t mit Behörden, Kfz-Werk stätten oder Gutachtern er forderlich, wird auf Wunsch folgender Ser vice angeboten:
a) Schnelle und unbürokratische Hilfe mit der Benennung von deut sch- oder englischsprachigen Recht sanwälten welt weit.
b) Benennung von deut sch- oder englischsprachigen Kfz- Gutachtern in Europa und außereuropäischen Mittelmeeranrainer staaten.
c) Unter stüt zung bei der Organisation der Bargeldvorlage f ür Recht sanwalt skosten, Gericht s- und Straf k autionsvor schüssen.
Informationen über die jeweiligen Dienstleister in diesem Bereich er folgen auf Grundlage der Anforderungen des Einzelfalles sowie auf Basis objek tiver Kriterien (fachliche Qualif ik ationen, ör tliche Nähe, technische Ausstattung etc.). Es werden, wenn möglich, mindestens 3 Dienstleister genannt.
4 . 2.5 Medical Help
Bei Fragen in gesundheitlichen Angelegenheiten im Ausland oder zur Vorbereitung einer Reise, steht dem Kar teninhaber medizinisches
Fachper sonal beratend zur Ver f ügung.
Die 2 4 Stunden erreichbare Beratung umfasst:
a) Auskünf te, Beratung und Tipps zu den Themen „Impfen“ und „Tropenmedizin“.
b) Auskünf te und Beratung zu Ar t und Ausbreitung von Krankheiten an Reiseor ten.
c) Auskünf te, Beratung und Tipps zur Zusammenstellung der Reiseapotheke f ür bestimmte Reiseziele.
d) Auskünf te, Beratung und Tipps zu allgemeinen medizinischen Vor sicht smaßnahmen.
e) Auskünf te, Beratung und Tipps zu identischen oder vergleichbaren Medik amenten im Ausland.
f ) Auskünf te, Beratung und Tipps über ambulante und stationäre Behandlungsmöglichkeiten im Ausland.
g) Benennung von deut sch- oder englischsprachigen Är z ten im Ausland.
h) Allgemeine Beratung von Risikopatienten im Ausland.
Die Är z te und das medizinische Personal können keine Erkrankungen über das Telefon diagnostizieren oder behandeln. Die Beratung
er set z t nicht einen not wendigen Ar z tbesuch.
Die Information über die Leistungsanbieter im medizinischen Bereich er folgt auf Grundlage der medizinischen Anforderungen des Ein zelfalles sowie auf Basis objek tiver Kriterien (fachliche Qualif ik ation, ör tliche Nähe, technische Ausstattung der Praxis etc.). Es werden, wenn möglich, mindestens 3 Anbieter genannt. Eingrif fe in die är z tliche Therapiefreiheit werden nicht vorgenommen.
4 .3 Erbringer der A ssistance - Leistungen
Erbringer der A ssistance -Leistungen ist die
A X A A ssistance Deut schland GmbH
Garmischer Straße 8 -10
80339 München
Gemeinsam mit:
Inter Par tner A ssistance Ser vice GmbH
Große Scharrnstrasse 36
15230 Frank fur t/Oder
Anhang
1.
Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz
Der Ver sicherer wird im er forderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Ver tragsdurchf ührung (Beiträge,
Ver sicherungsf älle, Risiko - / Ver tragsänderungen) ergeben, an Rück ver sicherer, den Gesamt verband der deut schen Ver sicherungswir t schaf t (GDV ) und den Verband der privaten Krankenver sicherung zur Beur teilung des Risikos und der Ansprüche an andere Ver si-
cherer weiterleiten. Gesundheit sdaten dür fen nur an Per sonen- und Rück ver sicherer übermittelt werden.
2 .
Zuständige Aufsichtsbehörde
Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte direk t an den Ver sicherer. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die zuständigen Aufsicht sbehörden einzuschalten:
Für die Zulassung zuständige Aufsicht sbehörde:
Europäische Zentralbank
Sonnemannstr. 20
60314 Frank fur t am Main
Internet: w w w.ecb.europa.eu
Für den Verbraucherschut z zuständige Aufsicht sbehörde:
Bundesanstalt f ür Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindor fer Straße 108
53117 Bonn und
Marie - Curie -Str. 2 4-28
60439 Frank fur t am Main
Internet: w w w.baf in.de
Allgemeine Ver sicherungsbedingungen f ür die
Hilton HHonor s ® Credit Card 10 von 11
DKB -1459/05. 2016
Stand: 01.05. 2016
3.
Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsver trag vom 30. Mai 1908 mit späteren Änderungen
§ 86 Übergang von Ersat zansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersat zanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Ver sicherer über soweit der Ver sicherer den Schaden erset z t. Der Übergang k ann nicht zum Nachteil des Ver sicherungsnehmer s geltend gemacht werden.
(2) Der Ver sicherungsnehmer hat seinen Ersat zanspruchs oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung
der geltenden Form - und Frist vorschrif ten zu wahren und bei dessen Durchset zung durch den Ver sicherer soweit er forderlich mit zuwirken. Verlet z t er diese Obliegenheit vorsät zlich, ist der Ver sicherer zur Leistung insoweit nicht verpf lichtet, als er infolge
dessen keinen Ersat z von dem Dritten erlangen k ann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet zung der Obliegenheit ist der Ver sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver schuldens des Ver sicherungsnehmer s ent sprechenden Verhältnis zu kür zen; Die Beweislast f ür das Nicht vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver sicherungsnehmer.
( 3) Richtet sich der Ersat zanspruch des Versicherungsnehmer s gegen eine Per son, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaf t lebt, k ann der Übergang nach Absat z 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Per son hat den Schaden
vor sät zlich verursacht.
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Stand:01.05. 2016

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