Spielplatzgeräte auf dem Prüfstand
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Spielplatzgeräte auf dem Prüfstand
Ausgabe 11/2009 Spielplatzgeräte auf dem Prüfstand Zum Ausdrucken Zum Aushängen Zum Aushändigen Endlich lockt die Sonne die Kinder wieder raus auf die Spielplätze. Toben, Klettern, Turnen, Laufen und soziale Kontakte knüpfen gehört zu den Möglichkeiten, die ein Spielplatz bietet. Außerhalb des häuslichen Bereiches zählt der Spielplatz zu den wichtigsten Orten für die Entwicklung der Kinder. Deshalb hat die europaweit gültige Sicherheitsnorm für Spielplätze (DIN EN 1176) das Ziel, Spielplätze sicher zu gestalten und durch die vorgeschriebenen regelmäßigen Prüfungen die Sicherheit auch bei intensiver Nutzung zu gewährleisten. Daher der Appell an die Spielplatzbetreiber, die vorgeschrieben Prüfrhythmen einzuhalten. Das heißt: • Routine-Inspektion (Sichtkontrolle) je nach Bedarf und Notwendigkeit täglich bis wöchentlich. Die Sichtkontrolle dient dem Erkennen offensichtlicher Gefahrenquellen, die sich als Folge von Vandalismus, Benutzung oder Witterungseinflüssen ergeben können. Sie erstreckt sich auf Einbauten und Spielgeräte, Mobiliar, Zugänge, Beschilderung, Einfriedung, Bepflanzung und Sauberkeit der Anlage und des Fallschutzmaterials. Sichtkontrollen dürfen von unterwiesenen Personen z. B. Erzieherinnen, Lehrkräften, Hausmeistern oder Spielplatzpaten durchgeführt werden. • Operative Inspektion (Funktionskontrolle) erfolgt alle 1 bis 3 Monate bzw. nach der Maßgabe der Hersteller-Anweisungen. Bei der Funktionskontrolle handelt es sich um eine über die Sichtkontrolle hinaus gehende Inspektion zur Überprüfung des Betriebes und der Stabilität der Anlage, insbesondere auf jeglichen Verschleiß. Dabei gilt es, besonderes Augenmerk auf Teile, die dauerhaft vakuumdicht abgedichtet sind, das einwandfreie Arbeiten von Gelenken und sonstiger beweglicher Teile sowie das Vorhandensein des Fallschutzmaterials zu legen. Die Funktionskontrolle darf durch fachlich qualifizierte Personen z. B. Hausmeister, Gemeindemitarbeiter oder sachkundige Personen erfolgen. Die Person muss mit der Anlage und den Spielgeräten vertraut bzw. entsprechend unterwiesen sein. Zur Funktionskontrolle sind die Hersteller-Anweisungen bereit zu stellen. • Jährliche Hauptinspektion geht über den Umfang der Sicht- und Funktionskontrolle hinaus und dient zur Feststellung des allgemeinen betriebssicheren Zustandes der Anlage, Fundamente und Oberflächen. Die Hauptinspektion ist in Abständen von weniger als 12 Monaten durch befähigte Personen (Sachkundige) unter strenger Einhaltung der vom Hersteller erteilten Anweisungen vorzunehmen. Die befähigte Person muss aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen und Spielgeräte besitzen. Sie muss mit dem einschlägigen Regelwerk, insbesondere der DIN EN 1176 „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“ und der DIN 18034 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen“ vertraut sein, so dass sie den sicherheitstechnischen Zustand der Spielanlagen beurteilen kann. Die erworbene Sachkunde muss durch regelmäßige Weiterbildung aufrecht gehalten bzw. ausgeweitet werden. Haben Sie Fragen? 02632-960-313 [email protected] Unfallkasse Rheinland-Pfalz, Orensteinstr. 10, 56626 Andernach E-Mail: [email protected] Tel.-Nr.: 02632 / 960-0 Fax-Nr.: 02632 / 960-100