Spielplatzgeräte auf dem Prüfstand

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Spielplatzgeräte auf dem Prüfstand
Ausgabe 11/2009
Spielplatzgeräte auf dem Prüfstand
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Endlich lockt die Sonne die Kinder wieder raus
auf die Spielplätze. Toben, Klettern, Turnen,
Laufen und soziale Kontakte knüpfen gehört zu
den Möglichkeiten, die ein Spielplatz bietet.
Außerhalb des häuslichen Bereiches zählt der
Spielplatz zu den wichtigsten Orten für die Entwicklung der Kinder. Deshalb hat die europaweit
gültige Sicherheitsnorm für Spielplätze (DIN EN
1176) das Ziel, Spielplätze sicher zu gestalten
und durch die vorgeschriebenen regelmäßigen
Prüfungen die Sicherheit auch bei intensiver
Nutzung zu gewährleisten. Daher der Appell an
die Spielplatzbetreiber, die vorgeschrieben Prüfrhythmen einzuhalten. Das heißt:
• Routine-Inspektion (Sichtkontrolle)
je nach Bedarf und Notwendigkeit täglich bis
wöchentlich.
Die Sichtkontrolle dient dem Erkennen offensichtlicher Gefahrenquellen, die sich als Folge
von Vandalismus, Benutzung oder Witterungseinflüssen ergeben können. Sie erstreckt sich
auf Einbauten und Spielgeräte, Mobiliar, Zugänge, Beschilderung, Einfriedung, Bepflanzung
und Sauberkeit der Anlage und des Fallschutzmaterials.
Sichtkontrollen dürfen von unterwiesenen Personen z. B. Erzieherinnen, Lehrkräften, Hausmeistern oder Spielplatzpaten durchgeführt werden.
• Operative Inspektion (Funktionskontrolle)
erfolgt alle 1 bis 3 Monate bzw. nach der
Maßgabe der Hersteller-Anweisungen.
Bei der Funktionskontrolle handelt es sich um
eine über die Sichtkontrolle hinaus gehende Inspektion zur Überprüfung des Betriebes und der
Stabilität der Anlage, insbesondere auf jeglichen
Verschleiß. Dabei gilt es, besonderes Augenmerk auf Teile, die dauerhaft vakuumdicht abgedichtet sind, das einwandfreie Arbeiten von
Gelenken und sonstiger beweglicher Teile sowie
das Vorhandensein des Fallschutzmaterials zu
legen.
Die Funktionskontrolle darf durch fachlich qualifizierte Personen z. B. Hausmeister, Gemeindemitarbeiter oder sachkundige Personen erfolgen. Die
Person muss mit der Anlage und den Spielgeräten vertraut bzw. entsprechend unterwiesen sein.
Zur Funktionskontrolle sind die Hersteller-Anweisungen bereit zu stellen.
• Jährliche Hauptinspektion
geht über den Umfang der Sicht- und Funktionskontrolle hinaus und dient zur Feststellung
des allgemeinen betriebssicheren Zustandes
der Anlage, Fundamente und Oberflächen.
Die Hauptinspektion ist in Abständen von weniger
als 12 Monaten durch befähigte Personen (Sachkundige) unter strenger Einhaltung der vom Hersteller erteilten Anweisungen vorzunehmen.
Die befähigte Person muss aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen und
Spielgeräte besitzen. Sie muss mit dem einschlägigen Regelwerk, insbesondere der DIN EN 1176
„Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“ und der
DIN 18034 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen“ vertraut sein, so dass sie den sicherheitstechnischen Zustand der Spielanlagen beurteilen
kann. Die erworbene Sachkunde muss durch
regelmäßige Weiterbildung aufrecht gehalten bzw.
ausgeweitet werden.
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