Aktuell aus der Kammer: Internet/Neue Medien
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Aktuell aus der Kammer: Internet/Neue Medien
5/2013 Aktuell aus der Kammer: Kammerbeitrag 2014 Was ist zu beachten? Internet/Neue Medien: Aktuell! Informationen zur Vollmachtsdatenbank Amtliche Mitteilungen der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Körperschaf t des Öffentlichen Rechts 5/2013 29.11.13 10:08 IN dIeser AusgAbe Aus der Arbeit der Kammer 3 Grußwort des Präsidenten 4 Neues zur KammerInfo 4 Kammerbeitrag 2014 - Was ist zu beachten? 5 Klimagespräch mit der Oberfinanzdirektion 6 Recht der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht 6 19. Europäisches Management Turnier in Straßburg 7 Termine der BStBK steuer- und Wirtschaftsrecht 7 Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen 8 Änderungen der §§ 14, 14a UStG 9 Anrufung des BVerfG zur Buchwertübertragung bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften 9 Anrechnung ausländischer Steuern in § 34c EStG 9 Höhe des Erbschaftsteuerfreibetrages bei Wohnsitz in einem Drittstaat verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit 9 Keine rückwirkende Verzinsung der Einkommensteuernachzahlung bei rückwirkendem Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags 10 BFH-Urteile berufsrecht und berufsausübung 14 Beratungshilfe - Ein neues Tätigkeitsfeld für Steuerberater 14 Berufsregister Anzeigepflicht der E-Mail-Adresse Internet/Neue Medien 15 Aktuell! Informationen zur Vollmachtsdatenbank Qualitätsmanagement 16 Mehr als ein Qualitätsmanagementsystem Aus-, Fort- und Weiterbildung 17 Steuerberater Griesheimer für Engagement in Ausbildung geehrt 18 ZAM 2013 18 Zwischenprüfung 18 Anmeldefrist und Prüfungstermine Abschlussprüfung zum Steuerfachangestellten 2014 20 Gratulationsschreiben sonstiges geburtstage und Jubiläen Veranstaltungen/seminare Neuerscheinungen Anzeigen beilagenhinweise Impressum Zuständigkeiten, e-Mail-Adressen und durchwahlnummern der Mitarbeiter der steuerberaterkammer rheinland-Pfalz 27 Öffentliche Zahlungsaufforderung an die Mitglieder der steuerberaterkammer rheinland-Pfalz * bild Titelseite: Weihnachtsmarkt Mainz, Copy right © Landeshauptstadt Mainz 2 KM_5_13_19.11.2013finalTitel_.indd 3-4 STEuErbEraTErkaMMEr rHEInland-Pfalz · kaMMErInfo 5/2013 GruSSwort deS PräSidenten Liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist kurz vor Jahresende, und wie von uns jahrelang gefordert, mal kein Jahressteuerentlastungs-, umsetzungs-, oder Reformgesetz in Sicht, es gibt keine Jahresendumsetzungsrallye. Ist das nicht Grund, die gewonnene Zeit zum vorweihnachtlichen Kaufrausch zu nutzen? Freuen wir uns, dass die neue Vergütungsverordnung tatsächlich gekommen ist. Linear 5 % mehr ist schon was, auch wenn kaum mehr als die Honorarkürzung von 2,2 % bei der Umstellung auf Euro ausgeglichen wird. Ein paar punktuelle Verbesserungen gibt es auch noch, aber der höchste Stundensatz liegt mit Euro 140 immer noch unter dem eines EDVTechnikers. Aber als Freiberufler sind wir ja zuerst dem Wohl unserer Mandanten verpflichtet. So ganz dem Weihnachtsfrieden hingeben können wir uns aber doch noch nicht. Zwar ist das, was als Jahressteuerreformgesetz 2013 gestartet ist, bereits im Sommer als Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz wieder gelandet, aber so manche Umstellung sollte zum Jahresende zumindest vorbereitet sein: Die Reisekostenreform, eher ein Reförmchen, aber doch zum 1. Januar zu beachten. SEPA: Damit es in Europa besser wird, wird es in Deutschland erst einmal umständlicher. Die Vollmachtsdatenbank wird wohl frühestens zum 1. März ihre segensreichen Wirkun Wirkungen entfalten, d.h. Einblicke in die Datentöpfe der Finanzverwaltung gewähren. Diese Datenbank muss aber ja erst einmal mit Vollmachten gefüttert werden, und die müssen wir jetzt erst einmal alle einholen, auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, den wir alle noch um die Steuernummer ergänzen dürfen! Details siehe Seite 15 in dieser KammerInfo. Viel dicker als jedes Steuerreformgesetz, liegt der Vertrag über eine Koalition vor, die sich selbst eine Große nennt. Ein solcher Vertrag müsste eigentlich beurkundungspflichtig sein, nur kein Notar bekäme die Deckungszusage seiner Berufshaftpflichtversicherung, weil die finanziellen Risiken, die dieser Vertrag enthält, Größenordnungen erreicht, die nur noch von den Haftungsrisiken für die Rettung notleidender Südstaaten übertroffen werden. Nichts gegen Mütterrenten und andere soziale Wohltaten, aber muss die Finanzierung immer kommenden Generationen aufgebürdet werden, die aufgrund der demographischen Entwicklung ohnehin pro Kopf viel schwerere Lasten tragen müssen? Immerhin, die Selbstanzeige soll erhalten, und die Freien Berufe sogar gestärkt werden. Vom Abbau der kalten Progression ist keine Rede mehr, und das noch vom alten Bundestag verabschiedete Gesetz gleichen Namens, hat, außer einer marginalen Erhöhung des Grundfreibetrags, nichts gebracht. Liebe Kolleginnen und Kollegen, im letzten Jahr konnte ich noch vom 21. Dezember als praktisch letztem Arbeitstag des Jahres schreiben, in diesem Jahr ist es schon der 20. Dezember, und auch in diesem Jahr sind in unseren Praxen noch manche Steuererklärungen des Vorjahres nicht erstellt, und viele Mandanten haben noch nicht einmal ihre Unterlagen gebracht. Also wird es wieder nichts mit Glühweintrinken und Skifahren bis zum 1. März. Die Diskussion, ob nicht doch der 28. Februar des Zweitfolgejahres der sinnvollere Endtermin der Abgabefristen wäre, ist zum Glück immer noch im Gang, aber wie die Diskussion ausgeht, ist noch nicht entschieden. Auch wenn es sicherlich bei einer Vorverlegung der Abgabefristen Übergangslösungen geben wird, im Alltag werden diese ganz schnell vorbei sein. Ich kenne meine eigenen guten Vorsätze und auch die eigene Statistik, aber wir müssen uns und unsere Mitarbeiter darauf einstellen, dass irgendwann – in naher Zukunft – dreizehn Arbeitsmonate in ein Jahr gepackt werden müssen, um die Rückstände abzubauen. Dann ist spätestens am 28. Februar auch wirklich Schluss, und Fristverlängerungen darüber hinaus werden nur noch selten gewährt werden. Verspätungszuschlag hat dann das Zeug zum Unwort des Jahres. Die Wirtschaft brummt (noch), die Steuereinnahmen sprudeln, auch dank „außerordentlicher“ Erträge und unserer Mitwirkung bei der Deklaration. Die Zinsen sind historisch niedrig, und real negativ. Der Staat reduziert dadurch die Neuverschuldung bei gleichzeitig niedriger Inflation und trifft damit genau die, die sich die Flucht in die Sachwerte nicht leisten können, sondern sich über die Gutschrift von 0,25 % Zinsen auf dem Sparbuch freuen sollen. Aber die Schuldenbremse kommt. Ich habe zwar manchmal den – höchst subjektiven – Eindruck, manch ein Finanzminister oder -senator denkt, dass er 2020 sowieso nicht mehr im Amt ist, aber wenigstens in unserem Land ist der Tritt auf die Schuldenbremse etwas früher und härter erfolgt als anderswo. Zu unserer kleinen, gerade re-zertifizierten, Kammer: Ein herzliches Dankeschön an die MitarbeiterInnen der Geschäftsstelle, allen voran an unsere Geschäftsführerin Frau Ueberfeldt, für die Leitung der Geschäftsstelle und die Unterstützung der Ehrenamtler im letzten Jahr. Ein herzliches dankeschön gilt auch den Ehrenamtlern selbst, all denen, die die Kammerarbeit im vergangenen Jahr unterstützten, im Ausbildungswesen, in Prüfungsausschüssen, bei der Existenzgründungsberatung oder durch ihre Anwesenheit bei Veranstaltungen. Ein ganz persönlicher Dank gilt den Kolleginnen und Kollegen im Kammervorstand für die tatkräftige Unterstützung der Kammerarbeit durch Anregungen, Ideen, Initiativen, die Vertretung der Kammer bei vielen Terminen innerhalb und außerhalb unseres Landes. Wie immer wünsche ich Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihren Familien und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dass Sie beim Rückblick auf 2013 sich über manche schöne Stunde freuen können, beim Ausblick auf 2014 wünsche ich Ihnen viel Optimismus. Versuchen Sie, den Büroalltag einmal zu vergessen, gönnen Sie sich die Muße, das Weihnachtsfest und den Jahreswechsel zu feiern. Für das kommende Jahr wünsche ich Ihnen beruflichen und persönlichen Erfolg, Distanz zu den Alltagsproblemen, die nötige Gelassenheit und - wie immer - Spaß an der Arbeit. Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 KM_5_13_26.11.2013finalRZ.indd 3 Ihr Edgar Wilk 3 02.12.13 14:42 auS der arBeit der KaMMer oder schicken Sie uns eine E-Mail (info@ sbk-rlp.de) oder einen Brief (Postfach 37 49, 55027 Mainz). Wir freuen uns über Ihren Verbesserungsvorschlag! Der Versand der KammerInfo wird künfVor einiger Zeit haben wir die Kammertig ebenfalls geändert. Seit einem Jahr Info optisch überarbeitet und das neue versenden wir die KammerInfo bereits Design ist bei den meisten Mitgliedern vorab per E-Mail und den meisten Berufsauf eine sehr positive Resonanz gestoangehörigen genügt diese Form des ßen. Versands, sie legen auf eine gedruckte Version keinen allzu großen Wert mehr. Gleichzeitig kosten Druck und Versand einer durchschnittlichen KammerInfo rund 10.000 Euro. Kosten, die wir angesichts der geänderten Lesegewohnheiten zu Gunsten anderer Serviceleistungen für unsere Mitglieder und im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltführung sparen können. Außerdem lässt sich die KammerInfo als Datei leichter archivieren, sie bietet Suchfunktionen, die eine gedruckte Ausgabe nicht hat und lässt unmittelbare Verlinkungen auf ergänzende Informationen zu, was ebenfalls in einer Druckausgabe nicht möglich wäre. Jetzt steht die inhaltliche Verbesserung Zwei Ausgaben der KammerInfo pro und Optimierung des Versands an. Jahr enthalten jeweils Informationen, die inhaltlich werden wir uns ab der Ihnen u. E. auch unmittelbar in gedruckAusgabe 1/2014 der KammerInfo auf ter Form vorliegen sollten. In Ausgabe Nachrichten aus der Arbeit der Kammer, 2 eines Jahres ist die Einladung zur Informationen zum Ausbildungswesen Ordentlichen Kammerversammlung und und zum Berufsrecht sowie auf Berichte der Jahresabschluss der Steuerberaterüber Entwicklungen der IT, die speziell kammer Rheinland-Pfalz abgedruckt; für unsere Berufsangehörigen Ausgabe 5 eines Jahres entinteressant sind, konzenthält den Beitragsbescheid für wichtige rieren. Auch andere berufsdas Folgejahr, Hinweise zur Hinweise! standsspezifische Themen, die Gesellschafterliste etc. Diese Sie nicht anderen Fachblättern beiden Ausgaben werden oder elektronischen NewsletIhnen daher vorerst weiterhin tern entnehmen können, werden weiterzusätzlich zum Versand per E-Mail auch hin Eingang in die KammerInfo finden. in gedruckter Form zugehen. Ebenso bleiben die Rubriken „Anzeigen“, Die Ausgaben 1, 3 und 4 erhalten Sie „Geburtstage“ und „Jubiläen“ vorerst künftig ausschließlich per E-Mail (bitte erhalten. teilen Sie uns noch Ihre E-Mail-Adresse Inhaltliche Hinweise der Bundesmit, falls Sie dies noch nicht getan steuerberaterkammer oder der Finanzverwaltung zu aktuellen steuerlichen Fragestellungen, werden wir in Zukunft ausschließlich in unserem elektronischen Newsletter veröffentlichen. Unkommentierte Urteile des BFH oder anderer Gerichte werden wir nicht mehr in die KammerInfo oder den Newsletter aufnehmen. Hintergrund ist, dass Sie diese Informationen zeitnah und aktuell der einschlägigen Fachliteratur oder den gängigen E-Mail-Newslettern des BFH und anderer Gerichte und Institutionen entnehmen können. Wenn Sie Anregungen für die künftige inhaltliche Gestaltung der KammerInfo haben, rufen Sie uns an (06131 9521014) neues zur Kammerinfo 4 KM_5_13_26.11.2013finalRZ.indd 4-5 haben sollten) und als App (I-Phone oder Android) oder Sie können Sie sich unter www.sbk-rlp.de, StB intern, Downloadcenter, Stichwort: Kammermitteilungen, herunterladen. Vorstand und Kammergeschäftsstelle ist durchaus bewusst, dass der eingeschränkte Versand der KammerInfo für einige Kolleginnen und Kollegen eine Umstellung ihrer Lesegewohnheiten bedeuten wird. Trotzdem: Geben Sie der „virtuellen“ KammerInfo eine Chance! Kammerbeitrag 2014 − was ist zu beachten? In der KammerInfo 4/2013 hatten wir Sie bereits darüber informiert, dass die SBK künftig keine individuellen Beitragsbescheide mehr versenden wird. In dieser Ausgabe der KammerInfo finden Sie nun auf Seite 27, wie angekündigt, die Öffentliche Zahlungsaufforderung zur Entrichtung des jährlichen Kammerbeitrags. Ihr können Sie alle Informationen zu Beitragshöhe, Zahlungsfrist und Kontoverbindung der SBK entnehmen. Die „Öffentliche Zahlungsaufforderung“ ersetzt die bisher von der Kammer versandten individuellen Beitragsbescheide und kann auch im Mitgliederbereich des Internetauftritts der Kammer unter der Rubrik ,,Ordnungen und Richtlinien der SBK“ abgerufen und für Zwecke der Archivierung ausgedruckt werden. Mitglieder, die der Kammer eine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen nicht weiter tätig werden. Wir werden den Beitrag im Februar 2014 von Ihrem Konto einziehen. Bitte benachrichtigen Sie uns aber rechtzeitig, falls sich Ihre Bankverbindung oder nur Ihre Kontonummer oder Bankleitzahl geändert hat. Wer weiterhin den Kammerbeitrag Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 auS der arBeit der KaMMer an die SBK überweisen möchte, ist aufgrund der Öffentlichen Zahlungsaufforderung verpflichtet, den Beitrag in Höhe von 400 Euro bis zum 31. Januar 2014 auf das Konto IBAN DE 255505 0120 0000 0800 77 BIC MALADE51MN2 der SBK zu überweisen. Es ergeht kein gesonderter Beitragsbescheid mehr. Für diejenigen, die der SBK noch kurzfristig eine Einzugsermächtigung erteilen möchten, steht ein entsprechendes Formular im Mitgliederdownloadbereich unter „Ordnungen und Richtlinien der SBK“ zur Verfügung. Bitte denken Sie auch daran, einen ggf. in Frage kommenden Antrag auf Ermäßigung des Kammerbeitrags bis zum 28. Februar 2014 (Ausschlussfrist gemäß § 6 Abs. 4 der Beitragsordnung der SBK) einzureichen! Eine Beitragsermäßigung kommt grundsätzlich für Sie in Frage, wenn die Summe Ihrer positiven Einkünfte in 2013 nicht mehr als 30.000 Euro betragen hat (§ 6 der Beitragsordnung der SBK). Klimagespräch mit der oberfinanzdirektion Am 31. Oktober 2013 fand das traditionelle Klimagespräch zwischen Vertretern der Steuerberater (Verband und Kammer) und Vertretern der Oberfinanzdirektion statt. Die umfangreiche Tagesordnung wurde in freundlicher und kollegialer Atmosphäre besprochen, wobei aber auch kritische Töne beiderseits nicht ausblieben. Folgende Themen standen auf der Agenda des diesjährigen Treffens: Zukunftsinitiative Steuerverwaltung (ZiS) - Sachstand Hintergrund der Zukunftsinitiative ist die Optimierung von Standorten und des Personaleinsatzes in der rheinlandpfälzischen Finanzverwaltung. Zum 1. Juli 2013 wurde die Landesfinanzkasse daun eingerichtet. Es handelt sich um eine neue, eigenständige Behörde (Finanzamt mit Sonderaufgabe). Neben dem Hauptsitz in Daun hat die Landesfinanzkasse eine permanente Außenstelle in Idar-Oberstein; die Aufgaben und die Standorte der Außenstellen in Montabaur und Pirmasens werden bis Ende 2019 sukzessive und sozialver- träglich nach Daun bzw. Idar-Oberstein übertragen. Die Zentralisierung der rheinland-pfälzischen erbschaftsteuerfälle am Finanzamt Kusel-Landstuhl, Standort Kusel, ist mittlerweile abgeschlossen. Ab 2015 sollen die saarländischen Fälle ebenfalls dorthin übernommen werden. Umgekehrt besteht das Fernziel, die Grunderwerbsteuer zentral für beide Länder im Saarland bearbeiten zu lassen. Die Steuerfahndung Kaiserslautern wird dem Finanzamt Neustadt zugeordnet. Des weiteren ergeben sich folgende Zuständigkeitsverlagerungen: Zuständigkeit der Steuerfahndung Trier nun auch für den Bereich der Finanzämter IdarOberstein und Simmern-Zell; die BezirksBetriebsprüfungen Idar-Oberstein und Bitburg-Prüm werden hinsichtlich der Leitung dem Finanzamt Trier zugeordnet, die des Finanzamts Frankenthal dem Finanzamt Ludwigshafen. Die Prüfer bleiben jedoch jeweils am bisherigen Standort. 2015 steht außerdem die Vorbereitung der Zusammenführung der Finanzämter Daun und Bernkastel-Wittlich sowie der Finanzämter Frankenthal und Ludwigshafen auf der Agenda. Die Vereinheitlichung der Finanzamtsnummern ist ebenfalls vorgesehen. Vollmachtsdatenbank Von Seiten der Steuerberater war kurz der Sachstand der Entwicklung der Vollmachtsdatenbank beschrieben worden (siehe hierzu auch Seite 15 der KammerInfo). einheitliche eLSter-Übermittlungsart/ Freiwilliger Verzicht auf Vordatierung bei eLSter Die OFD bat die Steuerberater um Unterstützung dahingehend, dass für einen Steuerpflichtigen möglichst alle daten einheitlich (mit bzw. ohne Authentifizierung) übermittelt werden. Des weiteren informierte die OFD, dass es ohne Kenntnis der Telenummer keine Möglichkeit gibt, die übermittelten Daten abzurufen. Daher bat die OFD darum, künftig keinen Gebrauch mehr von der Möglichkeit zu machen, den Versand der Erklärungsdaten um bis zu 60 Tage hinaus zu zögern Fristenkonzept Von Seiten der SBK wurde kurz über die Bestrebungen des Bundes, ein gesetzlich geregeltes Fristenkonzept zu schaffen, informiert, eine Entwicklung, die die SBK-Vertreter eher kritisch sehen und sich dahingehend auch auf Bundesebene äußern. Andererseits waren die Abgabequoten der Steuerberater für ihre Mandanten in den letzten Jahren tendenziell rückläufig, was möglicherweise die Initiative des Gesetzgebers hinsichtlich einer Verschärfung der bisherigen Fristenregelung erklärt. ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung Die OFD informierte über den Einsatz sog. „Zapper“-Programme zur Manipulation von Registrierkassen. Diese Programme seien flächendeckend im Einsatz. Im Zusammenhang damit wurde auf ein BMF-Schreiben vom 26. November 2010, IV A 4 - S 0316/08/10004-07 bzw. 2010/0946087, hingewiesen, in dem die Anforderungen an elektronische Registrierkassen/PC-Kassen geregelt sind. Danach sind Einzeldaten vollständig und unveränderbar aufzubewahren und im Rahmen von Außenprüfungen zur Verfügung zu stellen; dasselbe gilt für in den Kassensystemen erzeugte Rechnungen. Ab 1. Januar 2016 seien derartige Kassen zwingend einzusetzen; bis dahin gelte eine Übergangsfrist, in der Kassen hinsichtlich Software u. Speicherkapazitäten nachzurüsten sind, wenn sie nachrüstbar seien. Es wurden zwei Infoschreiben für Steuerberater und Unternehmen ausgeteilt, die auch auf der Internetseite der OFD veröffentlicht werden. (Die Schreiben finden Sie auch im Mitgliederbereich der website der SBK unter der Rubrik „OFD-Verfügungen“) Wenn die Nachrüstung der Kassen unterbleibe, ergehe eine entsprechende Aufforderung durch die Finanzverwaltung. Bei Nichtbeachten komme die Androhung von Zwangsgeldern etc. in Betracht; auch sei die formale Ordnungsmäßigkeit der Buchführung betroffen mit der Folge von Sicherheitszuschlägen. Aktuell seien zwei gegensätzliche finanzgerichtliche Entscheidungen zu der Thematik „Einzeldaten“ in der Revision beim BFH anhängig. Das Problem sei mittlerweile so gewichtig, dass sich die OECD bereits in einer Arbeitsgruppe damit beschäftigt habe. Die Vertreter der SBK baten in diesem Zusammenhang um Augenmaß und darum, nicht gleich jeden Bargeldbetrieb zu kriminalisieren. Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 5 02.12.13 14:42 auS der arBeit der KaMMer einsprüche Solidaritätszuschlag Auf die Frage, ob wieder Einsprüche hinsichtlich des Solidaritätszuschlags erforderlich seien, oder ob dies weiterhin vom Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO umfasst sei, teilte die OFD mit, dass im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des 7. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. August 2013, 7 K 143/08, die Referatsleiter Abgabenordnung einvernehmlich Folgendes beschlossen hätten: Die bisherige Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags bleibe aufrechterhalten (einschließlich der Beschränkung auf Veranlagungszeiträume ab 2005). Anträgen auf Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung von Festsetzungen des Solidaritätszuschlags, die unter Berufung auf den o. g. Vorlagebeschluss gestellt werden, sei nicht zu entsprechen. Strafverfahren in Bagatellfällen Vertreter der SBK wiesen darauf hin, dass oftmals auch in Bagatellfällen Strafverfahren eingeleitet und sofort gegen Auflagenzahlung wieder eingestellt würden; es mangele insoweit in kleineren Fällen an Fingerspitzengefühl. Von Seiten der OFD wurde zwar auf das Legalitätsprinzip verwiesen, man sagte aber auch zu, das Thema intern anzusprechen. recht der Befreiung von der gesetzlichen rentenversicherungspflicht Infolge der aktuellen Rechtsprechung des BSG, nach der für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung ein neuer Befreiungsantrag zu stellen ist, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund klargestellt, dass als neu aufgenommene Beschäftigung grundsätzlich jeder Arbeitgeberwechsel sowie jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld des Arbeitgebers zu verstehen ist. Bei einem Arbeitgeberwechsel, der auf einem Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB beruht, ist indes kein neuer Befreiungsantrag erforderlich, wenn das bisherige Aufgabengebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber dem Grunde nach nicht berührt werden und die weiteren Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorlie- 6 KM_5_13_26.11.2013finalRZ.indd 6-7 gen. Gleiches gilt bei einem Rechtsformenwechsel des Arbeitgebers. Zur Frage der Behandlung von Altfällen (Sachverhalte vor dem 31. Oktober 2012) hat die Deutsche Rentenversicherung Bund inzwischen für die klassischen berufsgruppenspezifischen Tätigkeiten bei typischen berufsspezifischen Arbeitgebern (Berufsträgern) bestätigt, dass erst bei Wechsel des Arbeitgebers oder einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit nach dem 01. November 2012 zwingend ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss. Für diese Fallkonstellationen besteht daher Bestandschutz. Für Berufstätigkeiten außerhalb der klassischen Freien Berufe, also vornehmlich für die Syndici, ist noch keine endgültige Handhabungspraxis bekannt. Die insoweit geführten Gespräche zwischen dem Dachverband der berufsständischen Versorgungswerke ABV und der Deutschen Rentenversicherung Bund dauern noch an. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene, die über keinen Befreiungsbescheid für das aktuell ausgeübte Beschäftigungsverhältnis verfügen, ein neues Befreiungsverfahren durchführen müssen, in dem seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund geprüft wird, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Befreiung (berufsbezogene Tätigkeit) vorliegen. Auch für Arbeitgeber besteht in aller Regel Interesse an einer Klärung und Erhaltung der Befreiung des Mitgliedes, da er sich andernfalls einer möglichen Haftung als Beitragsschuldner gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund für einen rückwirkenden Zeitraum von vier Jahren (§ 25 SGB IV) ausgesetzt sieht. Eine Regressmöglichkeit gegenüber dem Arbeitnehmer steht ihm indes nur für drei Monate zu (§ 28 g S. 3 SGB IV). Quelle: Versorgungswerk der Steuerberater RLP 19. europäisches Management turnier in Straßburg Am 21. und 22. März 2013 fand in Straßburg das 19. Europäische Management Turnier statt. Eingeladen waren studentische Bewerber aus privaten, staatlichen und militärischen Hochschulen aus Europa, die einen betriebswirtschaftlichen oder buchhalterischen Hintergrund hatten. Unter den etwa 20 Teams war auch eine fünf köpfige Mannschaft der FH Ludwigshafen unter der Leitung von Prof. Dr. Mohr, die sich in einer Vorrunde qualifiziert hatte. Der Wettbewerb selbst fand als eine Wirtschaftssimulation auf einem von Arkhé Systeme gestellten Server statt. Das Unternehmen erstellt Simulationen wie die diesjährige und verkauft sie zu Übungszwecken an Hochschulen. Eine ‚Equipe‘, wie sie im Fachjargon heißt, bekam dieses Jahr ein virtuelles Unternehmen samt Betriebsvermögen, Maschinen und Personal gestellt und musste verschiedene Neoprenanzüge herstellen, bewerben und verkaufen. Dass dabei auch auf die Liquidität geachtet, Marktanteile erkämpft und Inventar optimal kalkuliert werden musste, machte das Spiel neben dem Zeitdruck, unter dem die Spielrunden abliefen, besonders realitätsnah. Als Sponsoren treten regelmäßig Unternehmen und Organisationen auf, die das Berufsbild des Steuerberaters bewerben wollen, so etwa die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz oder der Steuerberaterverband des Elsass. Entsprechend gab es neben Geldpreisen auch Lehrgänge zu Steuerthemen, Onlinekurse und Aufenthalten wie zum Beispiel in Mainz zu gewinnen. Die Studenten der FH Ludwigshafen belegten den dritten Platz in der Kategorie Rentabilität. Andere Wertungen umfassten Marketingerfolg, Liquidität und Produktivität. Das Turnier bietet neben der internationalen und besonderen Atmosphäre eine gute Gelegenheit, theoretisches Wissen in der „Realität“ anzuwenden. Vielen herzlichen Dank für das finanzielle Engagement der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, die uns damit diese einmalige Chance erst ermöglicht hat und ein ebenso großes Dankeschön an die Veranstalter für ihre phantastische Bewirtung und ihre sehr herzliche Gastfreundschaft in Straßburg. Wir danken Herrn Prof. Dr. Rudolf Mohr, Hochschule Ludwigshafen für die Überlassung des oben stehenden Beitrages Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 Steuer- und wirtSCHaFtSreCHt termine der BStBK In der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2013 hat die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) unter anderem folgende Termine wahrgenommen. 18. Juli 2013: Besuch einer japanischen delegation in Berlin Am 18. Juli 2013 begrüßte Hauptgeschäftsführerin Nora Schmidt-Kesseler eine Delegation der japanischen TOKAISteuerberaterkammer. Die japanischen Steuerberater informierten sich über die Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer und suchten den Erfahrungsaustausch in steuerrechtlichen Fragen. 21. august 2013: 3. Chancen-workshop „Steuerberatung 2020“ – Sitzung des ausschusses 01 „Zukunftsentwicklung des Berufs“ Am 21. August begrüßten Präsident Dr. Horst Vinken und Hauptgeschäftsführerin Nora Schmidt-Kesseler den Ausschuss 01 zum 3. Chancen-Workshop. Die Ausschussmitglieder diskutierten die Ergebnisse der Zukunfts-Workshops „Wettbewerb um Mitarbeiter“ sowie „Wettbewerb um Mandanten“. Ihr Ziel war es, Strategien für die zukunftsfähige Kanzlei zu entwickeln, die die Basis für die Zukunftsstrategie der Bundessteuerberaterkammer und der Steuerberaterkammern bilden sollen. 27. august 2013: 9. Sitzung des ausschusses 21 „Sozialversicherungsbeitragsrecht, Lohnsteuer“ Die Ausschussmitglieder diskutierten die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und die Neuerungen durch die Reform des Reisekostenrechts. Ein Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund erläuterte eingehend die für den 1. Januar 2014 vorgesehene Möglichkeit der freiwilligen elektronisch unterstützten Betriebsprüfung in der Sozialversicherung. Weiter erörterten die Mitglieder des Ausschusses das Optimierte Meldeverfahren in der Sozialen Sicherung (OMS) und die Frage der Vertretungsbefugnis von Steuerberatern in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten. 3. September 2013: Sommerfest der BStBK Am 3. September lud das Präsidium zum traditionellen Sommerfest der Bundessteuerberaterkammer nach Berlin ein. Präsident Dr. Horst Vinken hieß rund 200 Gäste aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Kammern und Verbänden sowie zahlreiche Angehörige des Berufsstandes willkommen. Redner der Veranstaltung waren neben Dr. Vinken der Parlamentarische Staatssekretär im BMF, Hartmut Koschyk, MdB, und der Berliner Finanzsenator, Dr. Ulrich Nußbaum. Des Weiteren begrüßte Dr. Vinken die Bundestagsabgeordnete Lisa Paus und den Bundesvorsitzenden der Deutschen Steuer-Gewerkschaft Thomas Eigenthaler. 4. September 2013: 22. Sitzung des ausschusses 60 „Verfahrens-/Steuerstrafrecht“ Neben der Diskussion zur Notwendigkeit der Einführung eines Fachberaters für Steuerstrafrecht beschäftigten sich die Ausschussmitglieder mit der Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den GoBD. Weitere Themen der Sitzung waren das Vorgehen in Bezug auf die Problematik der Selbstanzeige und die Anpassung verfahrensrechtlicher Vorschriften an die elektronische Abgabe der Steuererklärung. 12. und 13. September 2013: Fachgespräch zu den GoBd beim Bundesfinanzministerium Präsidialmitglied Roland Kleemann vertrat die Bundessteuerberaterkammer beim vom Bundesfinanzministerium initiierten Fachgespräch zu den GoBD. Die Experten hatten es sich zum Ziel gesetzt, streitige Punkte im Entwurf eines BMFSchreibens zu den GoBD auszuräumen und verbleibende aufzuzeigen. Auf der einen Seite waren Angehörige des BMF und einiger Länderfinanzverwaltungen vertreten und auf der anderen Seite Vertreter der Wirtschaftsverbände und der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe. 26. September 2013: 26. Sitzung des ausschusses 40 „Vereinbare tätigkeiten“ Die Ausschussmitglieder erörterten das anzuratende Verhalten von Steuerberatern bei Überschuldung des Mandanten. Darüber hinaus wurde die Prüfung von Finanzanlagenvermittlern nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung als neues Betätigungsgebiet für Steuerberater diskutiert. Auf Einladung des Ausschusses stand der Leiter der zuständigen Abteilung der Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern als Diskussionspartner zur Verfügung. Steuer- und wirtschaftsrecht Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen Mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 wurde die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geändert. Mit diesen Änderungen werden die Beleg- und Buchnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen gegenüber den seit dem 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen neu geregelt. Am 16. September 2013 wurde das lang erwartete BMF-Schreiben veröffentlicht, welches detaillierte Informationen zur Anwendung der Neuregelungen enthält. Um den Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erbringen zu können, ist die Gelangensbestätigung eine von vielen Möglichkeiten. In bestimmten Konstellationen können alternative Nachweise erbracht werden, wie z. B. Frachtbriefe, Spediteursbescheinigungen sowie tracking- und tracing-Protokolle. Darüber hinaus enthält das Anwendungsschreiben einige Vereinfachungen wie z. B. die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung, bei der keine Unterschrift des Abnehmers erforderlich ist, sowie die Ausstellung von Sammelbestätigungen. In den USt-Anwendungserlass (UStAE) wurden erstmals Anlagen mit aufgenommen (nach Abschn. 29.2 UStAE). Bei diesen Anlagen handelt es sich um: • das Muster einer Gelangensbestätigung in deutscher, englischer und französischer Sprachfassung (Anlagen 1 bis 3 - zu Abschn. 6a.4 UStAE), • das Muster einer Spediteurbescheinigung (Anlage 4 - zu Abschn. 6a.5 UStAE), • das Muster einer Spediteurversicherung (Anlage 5 - zu Abschn. 6a.5 UStAE), • das Muster einer EMCS-Eingangsmel- Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 7 02.12.13 14:43 Steuer- und wirtSCHaFtSreCHt dung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Anlage 6 - zu Abschn. 6a.5 UStAE) • sowie das Muster der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Anlage 7 - zu Abschn. 6a.5 UStAE). Viele Anregungen der Bundessteuerberaterkammer wurden in das engültige BMF-Schreiben übernommen. So wurde z.B. auch eine erneute Übergangsregelung eingeführt. Zwar tritt die Neuregelung des § 17a UStDV bereits am 1. Oktober 2013 in Kraft, dennoch enthält das BMF-Schreiben folgende nichtbeanstandungsregelung: Für bis zum 31. Dezember 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen wird es nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wird. Somit ist das neue Recht erstmals zwingend auf Umsätze anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2014 ausgeführt werden. Quelle: Bundessteuerberaterkammer änderungen der §§ 14, 14a uStG Mit unserem Newsletter 13/2013 haben wir Sie über die Eingabe der Bundessteuerberaterkammer zur Rechnungspflichtangabe „Gutschrift“ informiert. Am 25. Oktober 2013 haben die obersten Finanzbehörden der Länder ein diesbezügliches Anwendungsschreiben veröffentlicht. Auf dieses Schreiben hat die Praxis lange warten müssen. Obwohl die Änderungen der §§ 14, 14a UStG bereits am 30. Juni 2013 in Kraft getreten sind, ist das Schreiben erst jetzt veröffentlicht worden. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Neuregelungen aufgeführt: 1. rechnungsangabe „Gutschrift“ Vereinbaren die Vertragspartner, dass der Leistungsempfänger über die bezogene Leistung abrechnet, liegt eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vor, die wie eine Rechnung grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wird im Gutschriftverfahren abgerechnet, muss die Rechnung 8 KM_5_13_26.11.2013finalRZ.indd 8-9 nach der Neuregelung explizit die Angabe „Gutschrift“ enthalten. Folgendes wurde im Anwendungsschreiben zugunsten des Steuerpflichtigen klargestellt: • Formulierung in anderen Amtssprachen der EU ist ebenfalls zulässig (siehe Tabelle zu den in anderen Amtssprachen verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben); • Vorsteuerabzug ist nicht allein wg. begrifflicher Unschärfen zu versagen, wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig (z. B. Eigenfaktura) ist und keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen; • wird in einem Dokument sowohl über empfangene Leistungen (Gutschrift) als auch über ausgeführte Leistungen (Rechnung) zusammen abgerechnet, muss die Rechnungsangabe„Gutschrift“ enthalten sein. 2. Kaufmännische Gutschriften Sogenannte kaufmännische Gutschriften in Form von Korrekturbelegen oder Stornobelegen sind keine Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinn. Folgendes hat das BMF klargestellt: • Wird in einer kaufmännischen Gutschrift der Begriff „Gutschrift“ verwendet, ist dies umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. • Die Bezeichnung „Gutschrift“ in einem solchen Dokument führt nicht zur Anwendung von § 14c UStG. 3. Zeitpunkt der rechnungsausstellung Nach § 14 Abs. 2 UStG ist eine Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen. Nach Inkrafttreten des AmtshilfeRLUmsG gelten für folgende Fälle kürzere Fristen: • bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen i. S. v. § 3a Abs. 2 UStG = Rechnungsausstellung spätestens am 15. Tag des Folgemonats, eine Nichteinhaltung der Frist ist keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG. 4. rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ Führt der Unternehmer Leistungen aus, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet. Folgendes wurde im Anwendungsschreiben geregelt: • Formulierungen in anderen Amtssprachen der EU sind ebenfalls zulässig (siehe Tabelle zu den in anderen Amtssprachen verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben); • fehlt die Angabe, ist dem Leistungsempfänger dennoch der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG zu gewähren (Vorliegen einer Rechnung ist in diesen Fälle nicht materiell rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug). 5. rechnungsangaben bei Sonderregelungen Rechnungen haben in Sonderfällen wie die Besteuerung der Reiseleistungen und Differenzbesteuerung folgende Angaben zu enthalten: • Reiseleistungen = „Sonderregelung für Reisebüros“, • Differenzbesteuerung nach § 25a UStG: = „Gebrauchtgegenstände/ Sonderregelung“, = „Kunstgegenstände/ Sonderregelung“, = „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“, • Formulierungen in anderen Amtssprachen der EU sind ebenfalls zulässig (siehe Tabelle zu den in anderen Amtssprachen verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben). Darüber hinaus sind im Anwendungsschreiben weitere Details zu den Rechnungsanforderungen geregelt. das Schreiben finden Sie in unserem Mitgliederbereich unter www.sbk-rlp.de, StB intern, downloads, Kategorie „Steuerrecht.“ Positiv hervorzuheben ist, dass das BMF folgende Anwendungsregelungen erlassen hat: • Für umsatzsteuerliche Gutschriften, die bis einschließlich 31. Dezember 2013 ausgestellt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Begriff „Gutschrift“ fehlt. • Für Rechnungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2013 ausgestellt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Angaben in der Rechnung oder Gutschrift nicht den Vorgaben nach § 14a Abs. 1, 5 und 6 UStG entsprechen. Quelle: Bundessteuerberaterkammer Die Abonnenten unseres Newsletters haben diese Information bereits mit dem Newsletter 14/2013 erhalten. Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 Steuer- und wirtSCHaFtSreCHt anrufung des BVerfG zur Buchwertübertragung bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften Eine Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Personengesellschaften ist nach der ständigen Rechtsprechung des I. Senats des BFH nach der derzeitigen Fassung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG nicht zulässig. Der IV. Senats des BFH hatte demgegenüber die Auffassung vertreten, unter Beachtung des Normzwecks müsse im Wege der Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG eine Buchwertübertragung auch in diesem Fall möglich sein. Nunmehr hat der I. Senat mit Beschluss vom 10. April 2013, Az. I R 80/12, in dieser Frage das BVerfG angerufen. Nach seiner Überzeugung verstößt die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, soweit Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich sind. Der Vorlagebeschluss des BFH ist unter www.bundesfinanzhof.de abrufbar. Ein Aktenzeichen des BVerfG liegt noch nicht vor. Entsprechende Fälle sollten unter Verweis auf den Vorlagebeschluss offen gehalten werden. Quelle: Bundessteuerberaterkammer anrechnung ausländischer Steuern in § 34c eStG Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 28. Februar 2013, AZ C-168/1, einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darin gesehen, dass im Rahmen der Höchstbetragsrechnung des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG das Anrechnungsvolumen aufgrund der folgenden Formel errechnet wird: Gesamte deutsche eSt x ausländische einkünfte ./. Summe der in- und ausländischen einkünfte Diese Berechnungsweise führt zu einer Verringerung des Anrechnungshöchstbetrages, weil im Nenner persönliche Abzüge nicht berücksichtigt werden. Nunmehr hat das Bundesministerium der Finanzen mit Datum vom 30. September 2013 in einem Schreiben die folgenden Konsequenzen bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils angeordnet: 1. Einkommensteuerfestsetzungen sind hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrages für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG in Fällen eines Anrechnungsüberhangs gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig vorzunehmen. 2. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO oder nach § 69 Abs. 2 FGO ist i. H. d. Differenzbetrages zwischen der festgesetzten Steuer und der Steuer, die sich bei Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages anhand der Summe der Einkünfte abzüglich der Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände ergeben würde, stattzugeben. Diese Kosten sind: - der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), - der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG), - die Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG), - außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG), - die berücksichtigten Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG). Auf Körperschaftsteuerfestsetzungen hat die EuGH-Entscheidung keine Auswirkung, da Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mangels Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände keine persönlichen Abzugsbeträge i. S. d. Entscheidung haben können. Daher sind entsprechende Einsprüche als unbegründet zurückzuweisen und Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung sind nicht stattzugeben. Höhe des erbschaftsteuerfreibetrages bei wohnsitz in einem drittstaat verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2013, Rs. C-181/12, Welte, geurteilt, dass die Gewährung eines Freibetrags i. H. v. 2.000 Euro gem. § 16 Abs. 2 ErbStG für beschränkt Steuerpflichtige gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Im zu entscheidenden Sachverhalt hatten sowohl der Erwerber eines in Deutschland gelegenes Grundstücks als auch die Erblasserin zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren gemeinsamen Ehewohnsitz in einem Drittstaat (hier: Schweiz). Der EuGH sieht in seinem vorbezeichneten Urteil einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darin, dass der Freibetrag gem. § 16 Abs. 2 ErbStG niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat, hier Deutschland, gehabt hätte. Dann hätte der Freibetrag 500.000 Euro betragen und der Erwerb wäre steuerfrei gewesen. Für die Praxis: Unter Hinweis auf das o. b. Urteil des EuGH sollte in ähnlichen Sachverhalten ein Freibetrag wie für unbeschränkt Steuerpflichtige geltend gemacht werden. Quelle: Bundessteuerberaterkammer Jobbörse der SBK Bitte nutzen Sie unsere kostenlose Jobbörse unter www.sbk-rlp.de. Quelle: Bundessteuerberaterkammer Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 9 02.12.13 14:43 Steuer- und wirtSCHaFtSreCHt Keine rückwirkende Verzinsung der einkommensteuernachzahlung bei rückwirkendem wegfall eines investitionsabzugsbetrags Gibt ein Unternehmer die Absicht zu einer Investition auf, für die er einen Steuerabzugsbetrag nach § 7g EStG erhalten hat, verliert er rückwirkend den Anspruch auf die Steuervergünstigung. Er muss die betreffende Einkommensteuer dann nachzahlen. In Betriebsprüfungen wurde oft die Frage nach der rückwirkenden Verzinsung dieser Steuernachforderung erhoben. Mit Urteil vom 11. Juli 2013, AZ IV R 9/12, hat der BFH diese Frage entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 8. Mai 2009, BStBl. I 2009, S. 633, Rn. 72) zugunsten der Unternehmer entschieden. Er folgte der Auffassung der betroffenen Gesellschaft, dass die Änderung auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. d. § 233a Abs. 2a AO beruhe. Diese Feststellung hat zur Folge, dass Zinsen auf die Steuernachzahlung nicht rückwirkend erhoben werden. Der BFH führte aus, das Gesetz habe die rückwirkende Verzinsung lediglich für die rückwirkende Streichung eines Investitionsabzugsbetrags nach durchgeführter Investition wegen Nichteinhaltung bestimmter Nutzungsvoraussetzungen geregelt. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass sich bei Ausbleiben der Investition eine vergleichbare Rechtslage ergebe. Gleichwohl habe er für diesen Fall die rückwirkende Verzinsung nicht ausdrücklich angeordnet. Von einem Versehen des Gesetzgebers sei nicht auszugehen. Die Entscheidung entfaltet aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 allerdings nur noch Wirkung für Veranlagungszeiträume vor 2013. Quelle: Bundessteuerberaterkammer 10 KM_5_13_26.11.2013finalRZ.indd 10-11 urteile Kein abzug von Strafverteidigungskosten Der BFH hat mit Urteil vom 16. April 2013, IX R 5/12, die Kosten, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat Verurteilten für seine Strafverteidigung entstanden sind, nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen. Der Kläger war rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Er machte seine Rechtsanwaltskosten (ca. 50.000 Euro für 2007 und 160.000 Euro für 2008) steuermindernd geltend. Sie wurden weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht anerkannt, insbesondere auch nicht als außergewöhnliche Belastungen. Der BFH hat den Abzug der Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 EStG) versagt, weil die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerbaren Sphäre zuzuordnen war. Auch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen hat er mit der allgemeinen Meinung verneint. Dem steht nach Ansicht des erkennenden IX. Senats die neuere Rechtsprechung des VI. Senats, Urteil vom 12. Mai 2011, VI R 42/10 BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015, nicht entgegen, wonach sich die Unausweichlichkeit von Prozesskosten daraus ergibt, dass der Steuerpflichtige zur Durchsetzung seines Rechts den Rechtsweg beschreiten muss. Im Streitfall fehlt es aber schon an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. Die Strafverteidigungskosten hat der Kläger gerade wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen. Die Straftat ist aber nicht unausweichlich. Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 58 vom 4. September 2013 Die Abonnenten unseres Newsletters haben diese Information bereits mit dem Newsletter 12/2013 erhalten. aufwand für auslandsreisen eines nebenberuflichen autors für kaufmännische Lehrbücher nicht abziehbar Der BFH hat mit Urteil vom 7. Mai 2013, VIII R 51/10, einem nebenberuflichen Autor den Abzug von Reiseaufwendungen in südliche Länder versagt, weil die Aufwendungen untrennbar sowohl betrieblich als auch privat veranlasst waren. Der zu 90% schwerbehinderte Kläger, der hauptberuflich als Lehrer tätig ist, wollte die Aufwendungen für Auslandsreisen im Zusammenhang mit seiner Autorentätigkeit als Betriebsausgaben abziehen, weil er die Reisen in trockene Länder auf ärztlichen Rat unternommen habe, allerdings nur, um an den Urlaubsorten Lehrbücher zur kaufmännischen Ausbildung zu aktualisieren. Er habe sich dort nur in den Ferienhäusern aufgehalten und zehn Stunden täglich an seinen Lehrbüchern gearbeitet, aber sonst keinerlei touristische Aktivitäten entfaltet. Der Ausblick habe ihm zur Erholung genügt. Die Reiseaufwendungen für seine Ehefrau seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie ihn wegen seiner Schwerbehinderung habe begleiten müssen. Der BFH hat die Reiseaufwendungen insgesamt nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen. Die Aufwendungen hätten nicht in einen beruflichen und einen privaten Teil aufgeteilt werden können, weil sie gleichrangig sowohl der Erholung an einem Ferienort als auch der schriftstellerischen Tätigkeit gedient und untrennbar ineinander gegriffen hätten. Die Reisekosten für die mitgereiste Ehefrau des Klägers seien nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, weil durch die Behinderung des Klägers insoweit kein Mehraufwand entstanden sei. Die Ehefrau des Klägers wäre aus eigenem Interesse auch dann mitgereist, wenn ihr Mann nicht schwerbehindert gewesen wäre. Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 57 vom 4. September 2013 Die Abonnenten unseres Newsletters haben diese Information bereits mit dem Newsletter 12/2013 erhalten. Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister nicht als Basisvorsorgeaufwendungen abziehbar Der BFH hat mit Urteil vom 15. Mai 2013, X R 18/10, entschieden, dass die Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfeger (VdBS) weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abgezogen werden können. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG können neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den landwirtschaftlichen Alterskassen auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 Steuer- und wirtSCHaFtSreCHt Leistungen erbringen, als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Hierdurch ergibt sich ein - wenn auch erst im Veranlagungszeitraum 2025 zu 100 v. H. erreichter - unbeschränkter Sonderausgabenabzug. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gilt für Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung entsprechendes. Der BFH hat nunmehr entschieden, dass die Beiträge zur VdBS nicht zu den Basisversorgungsversorgungsbeiträgen gehören. Die VdBS sei zwar eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG scheide dennoch aus, da die Leistungen der VdBS nicht der Basisversorgung, sondern nur der Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung dienten. Auch werde keine kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut. Vielmehr handele es sich bei der VdBS um eine umlagefinanzierte Versorgungseinrichtung. Die Beiträge zur VdBS sind somit nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Im Gegenzug werden aber ausgezahlte Versorgungsleistungen nicht voll, sondern nur mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG, also erheblich geringer besteuert. Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 65 vom 25. September 2013 Die Abonnenten unseres Newsletters haben diese Information bereits mit dem Newsletter 13/2013 erhalten. abfindung bei Streit über erbschaft in anteil an einer Personengesellschaft führt zu Veräußerungsgewinn Beenden die potentiellen Erben des verstorbenen Gesellschafters einer Personengesellschaft den Streit darüber, wer als Erbe Gesellschafter geworden ist, durch Vergleich, so erzielt derjenige, der im Vergleich gegen Geld auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichtet und nach den Regeln des Gesellschaftsrechts Gesellschafter hätte werden können, einen Veräußerungsgewinn, der bei der Personengesellschaft festgestellt werden muss. Dies hat der BFH durch Urteil vom 16. Mai 2013, IV R 15/10, entschieden. In dem vom BFH zu entscheidenden Fall hatten sich die potentiellen Erben des Gesellschafters einer Personengesellschaft vergleichsweise über die Erbfolge geeinigt. Die Vergleichsbeteiligten, die gegen Entgelt auf ihre Rechtsposition verzichtet hatten, machten geltend, sie seien als Vermächtnisnehmer nicht am Feststellungsverfahren der Personengesellschaft zu beteiligen. Dies sah das Finanzamt anders und bezog die Betroffenen in die Gewinnfeststellung ein. Anders als das Finanzgericht folgte der BFH der Auffassung des Finanzamtes. Die Abfindungszahlungen hätten die Betroffenen deshalb nicht als Vermächtnisse erhalten, weil ein Vermächtnis nur vom Erblasser eingeräumt und nicht nachträglich durch Vergleich geregelt werden könne. Vielmehr seien die Abfindungen den betroffenen Vergleichsbeteiligten als Veräußerungsgewinne zuzurechnen, weil der entgeltliche Verzicht auf die Durchsetzung ihrer Rechtsposition als vermeintliche Erben wie die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zu behandeln sei. Es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, die Abgefundenen anders zu besteuern als einen unangefochtenen Miterben oder Mitgesellschafter, der aus der Gesellschaft gegen Abfindung ausscheide. Das Verfahren wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil noch Unklarheit darüber bestand, ob die vermeintlichen Erben gesellschaftsrechtlich Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters hätten werden können. Anteil von 1/3 wieder in die Gesellschaft eingetreten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dieser Gesellschafter sei als „neuer Gesellschafter“ zu behandeln und setzte gegen die Gesellschaft Grunderwerbsteuer fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat nun die Rechtsauffassung des Finanzamts bestätigt. Ein Gesellschafter verliert seine Gesellschafterstellung, wenn sein Mitgliedschaftsrecht und die ihm anhaftende Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen mit zivilrechtlicher Wirkung auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergehen. Erwirbt der ausgeschiedene Gesellschafter erneut einen Anteil an dieser Personengesellschaft, ist er grunderwerbsteuerrechtlich neuer Gesellschafter. Das gilt auch, wenn sein Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb von fünf Jahren erfolgen. Die Steuerpflicht hätte allerdings vermieden werden können, wenn die erste, zum Ausscheiden des Gesellschafters führende Anteilsübertragung rückgängig gemacht worden wäre. Darauf hat der BFH ergänzend hingewiesen. Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 55 vom 4. September 2013 Die Abonnenten unseres Newsletters haben diese Information bereits mit dem Newsletter 12/2013 erhalten. Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 64 vom 25. September 2013 Die Abonnenten unseres Newsletters haben diese Information bereits mit dem Newsletter 13/2013 erhalten. änderung des Gesellschafterbestands bei wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters Ein die Grunderwerbsteuer auslösender Wechsel im Gesellschafterbestand ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein zunächst aus der Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren erneut eine Beteiligung an der Gesellschaft erwirbt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 16. Mai 2013, II R 3/11, entschieden. Die Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft kann Grunderwerbsteuer auslösen. Voraussetzung hierfür ist, dass 95 v.H. der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf „neue Gesellschafter“ übergehen (§ 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes). Im Streitfall waren sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb von fünf Jahren übertragen worden. Ein Erwerber war zunächst mit seinem Anteil von 1/3 aus der Gesellschaft ausgeschieden und dann innerhalb von fünf Jahren mit einem teilnahme an Betriebsveranstaltung als steuerpflichtiger Lohn In zwei neuen Entscheidungen, Urteile vom 16. Mai 2013, VI R 94/10 und VI R 7/11, hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 Euro/Person) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen kann anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen (s. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012, VI R 79/10, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; PM vom 20. Februar 2013 Nr. 11/13). 1. Eine weitere Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist in diesen Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 11 02.12.13 14:43 Steuer- und wirtSCHaFtSreCHt Fällen, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert sind. Dies hat der BFH nun durch Urteil vom 16. Mai 2013, VI R 94/10, entschieden und seine bisher gegenteilige Rechtsprechung geändert. Zu einer objektiven Bereicherung führen dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt. Im Streitfall, VI R 94/10, hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt hatte bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten berücksichtigt. Die Freigrenze war danach überschritten. Das Finanzgericht war dem gefolgt. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Zwar habe das Finanzgericht die Freigrenze zu Recht mit 110 Euro bemessen. Die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen. Bleibe allein die Stadionmiete unberücksichtigt, sei die Freigrenze nicht überschritten. 2. In einem weiteren Urteil vom 16. Mai 2013, VI R 7/11, hat der BFH entschieden, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird, so der BFH ebenfalls entgegen seiner früheren Auffassung, den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet. In diesem Fall, VI R 7/11, hatten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Familienangehörige und sonstige Begleitpersonen der Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach den Feststellungen des Finanzamts auf ca. 68 Euro pro Teilnehmer. Da das Finanzamt die auf einen Familienangehörigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze. Das Finanzgericht hatte der Klage nur 12 KM_5_13_26.11.2013finalRZ.indd 12-13 teilweise stattgegeben. Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und der Klage insgesamt stattgegeben. Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 68 vom 9. Oktober 2013 Die Abonnenten unseres Newsletters haben diese Information bereits mit dem Newsletter 13/2013 erhalten. Privates Veräußerungsgeschäft bei lastenfreier Veräußerung eines bei anschaffung mit einem erbbaurecht belasteten Grundstücks Mit Urteil vom 12. Juni 2013, IX R 31/12, hat der IX. Senat des BFH entschieden, dass für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach §§ 22 Nr. 2, 23 des EStG dem Erfordernis der wirtschaftlichen Identität zwischen angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut (nur) teilweise genügt ist, wenn ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück angeschafft und - nach Löschung des Erbbaurechts - kurzfristig lastenfrei weiterveräußert wird. Der Ermittlung des Gewinns aus einem solchen privaten Veräußerungsgeschäft ist nur der anteilige Veräußerungspreis zugrunde zu legen, der - wirtschaftlich gesehen - auf das Grundstück im belasteten Zustand entfällt; er ist ggf. im Schätzungswege zu ermitteln. Private Veräußerungsgeschäfte liegen nur vor, wenn angeschafftes und veräußertes Wirtschaftsgut wirtschaftlich identisch sind (sog. Nämlichkeit). Maßgebliche Kriterien sind die Gleichartigkeit, Funktionsgleichheit und Gleichwertigkeit von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut. Eine wirtschaftliche Teilidentität ist grundsätzlich ausreichend. Ein privates Veräußerungsgeschäft begründet sie aber nur für diesen Teil des betreffenden Wirtschaftsguts. Im entschiedenen Fall bildeten die Kläger eine Erbengemeinschaft, auf die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein Erbbaurecht übergegangen war. Im Streitjahr 2005 erwarben sie dazu das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück. Das Erbbaurecht brachten sie zur Löschung. Danach veräußerten die Kläger das nunmehr lastenfreie Grundstück im selben Jahr an Dritte. Das Finanzgericht sah in der Veräußerung des Grundstücks kein privates Veräußerungsgeschäft, da es an der wirtschaftlichen Identität zwischen dem von den Klägern angeschafften (erbbaurechtsbelasteten) Grundstück und dem ohne diese Belastung veräußerten (lastenfreien) Grundstück fehle. Letztlich habe sich in dem Veräußerungsergebnis lediglich der Wert des Erbbaurechts realisiert. Der BFH trat dieser Rechtsauffassung entgegen und hob das Finanzgerichtsurteil auf. Zwar sei das belastete Eigentum sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich etwas anderes als das unbelastete Eigentum, denn das bei Anschaffung bestehende und später gelöschte Erbbaurecht stehe einer vollumfänglichen wirtschaftlichen Identität - im Sinne einer Gleichwertigkeit - von angeschafftem und veräußertem Grundstück entgegen. Von einer wirtschaftlichen Identität könne allerdings insoweit ausgegangen werden, als das angeschaffte (belastete) Wirtschaftsgut in dem veräußerten (unbelasteten) aufgegangen sei. Da das Finanzgericht keine Feststellungen zur Ermittlung und Höhe des auf das Grundstück im belasteten Zustand entfallenden Veräußerungspreises getroffen hatte, verwies der BFH das Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück. Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 54 vom 4. September 2013 Die Abonnenten unseres Newsletters haben diese Information bereits mit dem Newsletter 12/2013 erhalten. nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann zu steuerpflichtiger Gewinnausschüttung führen Mit Urteil vom 12. Juni 2013, I R 109111/10, hat der BFH entschieden, dass die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie in Deutschland zu beträchtlichen Einkommensteuerforderungen führen kann, nämlich dann, wenn die Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört und deren Gesellschafter als Nutzende der Immobilie in Deutschland wohnen. Es entspricht wohl gängiger Praxis und Empfehlung einschlägiger Verkehrskreise, beim Ankauf einer spanischen Ferienimmobilie eine spanische Kapitalgesellschaft zu errichten und als Eigentümerin der Immobilie „vorzuschalten“, vorzugsweise, um spanische Wertzuwachs- und Erbschaftssteuern zu ‚ersparen‘, aber auch aus Gründen der Haftungsbeschränkung sowie der Anonymität. Dieses Gestaltungsmodell kann jedoch in Deutschland „teuer“ werden, weil für die Immobiliennutzung meistens keine oder keine marktübliche Miete gezahlt wird und der Mietverzicht dann eine verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter darstellt. Die Gesellschaft verzichtet nämlich in aller Regel Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 Steuer- und wirtSCHaFtSreCHt nur aus Gründen des gesellschaftlichen Näheverhältnisses auf eine entsprechende „Vermögensmehrung“. Konkret ging es um eine deutsche Familie - die Eltern und ihre beiden Kinder -, die im Jahre 2000 für rd. 2,4 Mio. DM ein 1.000 qm großes, in Porto Andratx auf Mallorca belegenes Grundstück mit einem 160 qm großen Einfamilienhaus und einem Schwimmbad erworben, „dazwischen“ aber eine spanische Sociedad Limitada, vergleichbar einer deutschen GmbH, „geschaltet“ hatte. Das Haus stand den Familienangehörigen ganzjährig zur Verfügung und wurde von ihnen zu Urlaubszwecken unentgeltlich genutzt. Das Finanzamt nahm an, dass die Nutzung steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter nach sich zog. Im Einzelnen ging es für die Jahre 2001 bis 2005 um Beträge in Höhe einer geschätzten Kostenmiete zzgl. eines Gewinnzuschlags von rd. 78.000 Euro jährlich. Der BFH hat das im Grundsatz bestätigt. Beim Kauf einer ausländischen Ferienimmobilie wird das Urteil zu beachten sein. Das gilt insbesondere für Objekte in Spanien. Die Gefahr einer Nachversteuerung in Deutschland vermindert sich auch nach dem neuen deutsch-spanischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur dann, wenn die Nutzung in Spanien tatsächlich besteuert wird; eine spanische Steuer wäre dann auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen. (hier: Erbfall) zusammenhingen generell nicht abziehbar seien. Dies entsprach der langjährigen, durch ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen geregelten Rechtspraxis. Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Der BFH hat die Rechtsauffassung des Finanzgerichts bestätigt und die gegenteilige Rechtsansicht der Finanzverwaltung verworfen. Die Kosten für die Auseinandersetzung des Nachlasses dienten dem Erwerb des Alleineigentums an dem Vermietungsobjekt. Sie seien deshalb wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten abziehbar. Dass der unentgeltliche Erwerber im Übrigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten seines Rechtsvorgängers fortschreiben muss (vgl. § 11 d Abs. 1 Satz 1 EStDV) steht dem nicht entgegen, denn die Vorschrift betrifft nur die Verhältnisse des Rechtsvorgängers und schließt eigene Anschaffungskosten des Rechtsnachfolgers nicht aus. Die Anschaffungsnebenkosten erhöhen die Bemessungsgrundlage für die AfA. AfA kann nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden; bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur für das Gebäude, nicht aber für den anteiligen Wert des Grundstücks. Der BFH hat die Sache deshalb an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit es die noch fehlenden Feststellungen nachholt. Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 66 vom 2. Oktober 2013 Die Abonnenten unseres Newsletters haben diese Information bereits mit dem Newsletter 13/2013 erhalten. Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 62 vom 18. September 2013 Die Abonnenten unseres Newsletters haben diese Information bereits mit dem Newsletter 12/2013 erhalten. anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem erwerb Kosten für die Auseinandersetzung eines Nachlasses können bei zum Nachlass gehörenden vermieteten Grundstücken zu Anschaffungsnebenkosten führen, die im Rahmen von Absetzungen für Abnutzung (AfA) abziehbar sind. Dies hat der BFH durch Urteil vom 9. Juli 2013, IX R 43/11, entschieden. Die Klägerin und ihr Bruder hatten von ihren Eltern mehrere Grundstücke geerbt. Den Nachlass teilten sie in der Weise auf, dass die Klägerin zwei mit Wohngebäuden bebaute, vermietete Grundstücke als Alleineigentümerin erhielt. Die Kosten hierfür (u.a. Notar- und Grundbuchkosten) machte sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da Kosten, die mit einem unentgeltlichen Erwerb abweichende angaben in Steuererklärungen können eine leichtfertige Steuerverkürzung bedeuten Reicht der Steuerpflichtige beim Finanzamt gleichzeitig zwei Steuererklärungen ein, die den Gewinn desselben Jahres betreffen, von denen aber eine den Gewinn nur zur Hälfte wiedergibt, so kann darin eine Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 23. Juli 2013, VIII R 32/11, entschieden. Ein Ärzte Ehepaar hatte den Gewinn seiner Arztpraxis in der Gewinnfeststellungserklärung richtig angegeben und hälftig auf die Eheleute verteilt. In der Einkommensteuererklärung bezifferten sie die entsprechenden Einkünfte des Ehemannes zutreffend mit der Hälfte des Gewinns, die Einkünfte der Ehefrau indes nur mit einem Viertel. Beide Steuererklärungen waren durch einen Steuerberater angefertigt worden; die Eheleute hatten sie unterschrieben und beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid zunächst auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung. Nachdem der Fehler später aufgefallen war, berücksichtigte das Finanzamt in einem Änderungsbescheid den Gewinnanteil der Ehefrau in voller Höhe. Dagegen wandten die Eheleute ein, dass beim Erlass des Änderungsbescheids die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO -) bereits abgelaufen gewesen sei. Das Finanzgericht gab ihnen Recht. Der BFH sah dies jedoch anders: Da die Eheleute eine leichtfertige Steuerverkürzung i. S. des § 378 AO begangen hätten, verlängere sich die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf fünf Jahre. Daher habe das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid noch ändern können. Die Eheleute hätten den Fehler bei Unterzeichnung ihrer Einkommensteuererklärung, spätestens aber nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids bemerken und korrigieren müssen. Ihnen hätte sich die Frage aufdrängen müssen, weshalb der in der Einkommensteuererklärung ausgewiesene Gewinnanteil der Ehefrau von ihrem Gewinnanteil, der in der Gewinnfeststellungserklärung angegeben war, erheblich abwich. Da sie diese gravierende Abweichung hingenommen und die Steuererklärung gleichwohl unterzeichnet und in den Verkehr gegeben hätten, ohne sich bei ihrem steuerlichen Berater oder beim Finanzamt nach dem Grund der Abweichung zu erkundigen, hätten sie die ihnen obliegende Sorgfalt in erheblichem Umfang verletzt und eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen. Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 61 vom 18. September 2013 Die Abonnenten unseres Newsletters haben diese Information bereits mit dem Newsletter 12/2013 erhalten. Praxisbörse der Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz Bitte nutzen Sie unsere kostenlose Praxisbörse unter www.sbk-rlp.de, um angebote und Gesuche für Praxisankauf und Praxisverkauf sowie teilhaberschaft zu melden! Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 13 02.12.13 14:43 BeruFSreCHt/BeruFSauSÜBunG Berufsrecht/ Berufsausübung Beratungshilfe − ein neues tätigkeitsfeld für Steuerberater Mit dem „Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts“ vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533), das am 1. Januar 2014 in Kraft treten wird, wird das Steuerrecht auch durch den Gesetzgeber in die Beratungshilfe einbezogen. Zugleich wird Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die Befugnis zur Gewährung von Beratungshilfe eingeräumt. Der Gesetzgeber setzt damit den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 (1 BvR 2310/06) um, das entschieden hatte, dass Beratungshilfe auch in steuerrechtlichen Fragen zu gewähren ist. Durch die Gesetzesänderung wird die bisher unbefriedigende Situation beendet, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwar Beratungshilfe in steuerrechtlichen Angelegenheiten in Anspruch genommen werden kann, Steuerberater aber hierzu bislang nicht befugt sind. Auch bei der Beratungshilfe auf dem Gebiet des Steuerrechts werden Steuerberater somit den Rechtsanwälten gleichgestellt. umfang und Grenzen der Beratungshilfe Die Beratungshilfe umfasst die Beratung und - soweit erforderlich - die Vertretung von einkommensschwachen bzw. mittellosen Ratsuchenden im außergerichtlichen Bereich. Dagegen gelten für die Hilfeleistung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO). Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind künftig nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BerHG „im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung“ zur Beratungshilfe befugt. Dies bedeutet, dass die Befugnis zur Gewährung von Beratungshilfe nicht auf Angelegenheiten des Steuerrechts beschränkt ist, sondern auch solche Angelegenheiten umfasst, für die der Steuerberater nach § 5 RDG zur Rechtsdienstleistung befugt ist. Beispiele für beratungshilfefähige Tätigkeiten in 14 KM_5_13_26.11.2013finalRZ.indd 14-15 steuerlichen Angelegenheiten sind die Beratung und Vertretung in Kindergeldsachen nach dem Einkommensteuergesetz sowie die Prüfung von Steuer- und Rechtsbehelfsbescheiden (siehe hierzu näher Szymborski, DStR 2012, S. 1984). Als Anwendungsfall für die Beratungshilfe außerhalb des Bereichs der Hilfeleistung in Steuersachen nennt die Gesetzesbegründung ausdrücklich die Schuldnerberatung und -vertretung im Zusammenhang mit dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch nach § 305 InsO. Hinsichtlich des Anspruchs auf Beratungshilfe sind allerdings zwei wichtige Einschränkungen zu beachten: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe, dass dem Ratsuchenden keine anderen zumutbaren Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Hilfe zu erlangen. In steuerlichen Angelegenheiten ist insoweit insbesondere die kostenlose Auskunftserteilung durch die Finanzämter nach § 89 Abs. 1 Satz AO und § 42e EStG gegenüber der Beratungshilfe vorrangig. Die Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine stellt nur dann eine anderweitige Hilfsmöglichkeit dar, wenn bereits eine Mitgliedschaft besteht. Diese Einschränkung sollte der Berater unbedingt beachten, da er in dem Fall, dass die Gewährung von Beratungshilfe abgelehnt wird, das Honorarrisiko trägt. Darüber hinaus wird Beratungshilfe nur zur Wahrnehmung von Rechten gewährt (§ 1 Abs. 1 BerHG). Keine Beratungshilfe kommt daher in den Fällen in Betracht, in denen es um die Erfüllung von steuerlichen Aufzeichnungs-, Anmelde- und Erklärungspflichten geht. Die Gewährung von Beratungshilfe scheidet somit z. B. bei der Erstellung der Finanzbuchführung, der Lohnabrechnungen und von Jahresabschlüssen aus (vgl. Weber, NWB 2013, S. 305). Die Vergütung des Steuerberaters für Fälle der Beratungshilfe richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BerHG i. V. m. § 44 RVG, Ziff. 2500 ff. VV RVG). Pflichten des Steuerberaters im rahmen der Beratungshilfe Nach § 65a StBerG sind Steuerberater ebenso wie bisher schon Rechtsanwälte und künftig auch Wirtschaftsprüfer - berufsrechtlich verpflichtet, ein Beratungshilfemandat zu übernehmen. Die Gewährung von Beratungshilfe darf im Einzelfall nur aus wichtigem Grund (z. B. wegen Erkrankung) abgelehnt werden. Aus der Gesetzesänderung folgt für den Steuerberater zivilrechtlich auch eine zusätzliche Hinweispflicht. Künftig ist er verpflichtet, den Mandanten bei begründetem Anlass auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinzuweisen. Eine solche Hinweispflicht kommt dann in Betracht, wenn der Mandant dem Steuerberater Umstände mitteilt, die auf eine Anspruchsberechtigung hinweisen, oder für ihn aus den Umständen (insbesondere aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten) erkennbar ist, dass der Mandant Anspruch auf Beratungshilfe haben könnte (so zum anwaltlichen Berufsrecht Zugehör u. a., Handbuch der Anwaltshaftung, Rdnr. 651; Hartung/ Römermann, BerufsO, § 16, Rdnr. 12). Die Hinweispflicht ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Steuerberatungsvertrag. Bei Verletzung der Hinweispflicht besteht das Risiko, dass sich der Steuerberater gegenüber dem Mandanten in Höhe des an ihn gezahlten Honorars - abzüglich der Beratungshilfegebühr in Höhe von 15 Euro, die der Mandant auch im Falle der Bewilligung von Beratungshilfe zu zahlen hätte - schadenersatzpflichtig macht und er abgesehen von der Beratungshilfegebühr kein Honorar erhält. Eine weitere Hinweispflicht besteht darüber hinaus in dem Fall, dass die Beratungshilfe erst nachträglich nach der Leistungserbringung beantragt wird: Wird die Beratungshilfe in diesem Fall nicht bewilligt, kann der Steuerberater nach den allgemeinen Vorschriften der Steuerberatervergütungsverordnung nur abrechnen, wenn er den Mandanten bei Mandatsannahme auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (§ 8a Abs. 4 BerHG). Quelle: Bundessteuerberaterkammer Berufsregister: anzeigepflicht der e-Mailadresse Die Kommunikation via E-Mail ist mittlerweile im geschäftlichen Bereich fast schon Standard. Aus diesem Grunde wurde die DVStB zum 1. Januar 2013 dahingehend geändert, dass nun auch die E-Mail-Adresse der beruflichen Niederlassung sowie Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 internet/neue Medien deren Änderung gemäß §§ 46, 48 DVStB gegenüber der Steuerberaterkammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen ist. Es handelt sich hierbei um eine berufsrechtliche Pflicht. Wir gehen aufgrund der geringen Anzahl der bei uns bislang eingetragenen, noch gültigen E-Mail-Adressen davon aus, dass zahlreiche Mitglieder uns ihre aktuelle E-Mail-Adresse noch nicht mitgeteilt haben. Bitte holen Sie dies baldmöglichst nach und teilen Sie uns, sofern noch nicht geschehen, die E-Mail-Adresse Ihrer beruflichen Niederlassung mit. Entsprechende Informationen nimmt gerne Frau Andrea Homm schriftlich oder per E-Mail: [email protected] entgegen. internet/neue Medien aktuell! informationen zur Vollmachtsdatenbank Im kommenden Jahr wird die so genannte vorausgefüllte Steuererklärung starten. Es handelt sich hierbei um eine Art Ausfüllhilfe für diejenigen, die ihre Steuererklärung selbst anfertigen. Hierbei werden Daten, die der Finanzverwaltung elektronisch gemeldet werden, für die Steuerpflichtigen mit Hilfe ihrer Steuer-ID-Nummer über das ELSTERPortal einsehbar sein. Zu diesen Daten gehören derzeit Entgeltbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Damit Steuerberater die Einkommensteuererklärungen für ihre Mandanten schnell und effizient erstellen können, ist ein unkomplizierter und einfach zu handhabender Zugang zu den bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten der Mandanten notwendig, sowie die Möglichkeit diese Daten zu prüfen und in die Einkommensteuerprogramme der Steuerberater zu übernehmen. Diesem Zweck soll die anfang 2014 startende Vollmachtsdatenbank dienen. Es handelt sich hierbei um ein Pro- gramm, dass die DATEV aufgrund einer ihr erteilten Dienstleistungskonzession der Steuerberaterkammern in Deutschland entwickelt hat. Das Programm ist für alle Steuerberater nutzbar, selbstverständlich auch für jene, die nicht Mitglied der DATEV sind. Der entsprechende Link findet sich auf der Homepage der SBK www.sbk-rlp.de unter dem Stichwort Vollmachtsdatenbank (linker Rand der Homepage). reCHtLiCHe VorauSSetZunGen Von Seiten der Finanzverwaltung wurde großen Wert darauf gelegt, dass es sich bei demjenigen, der auf die Daten der Steuerpflichtigen zugreifen kann, wirklich um einen Berufsangehörigen handelt und er tatsächlich durch den Mandanten bevollmächtigt ist. Die Nutzung der Vollmachtsdatenbank erfordert daher folgende Nachweise: a) der die Daten abrufende Steuerberater ist tatsächlich (noch) als solcher zugelassen und b) er verfügt über eine entsprechende Vollmacht des Mandanten, dessen Daten abrufen zu dürfen. zu a) nachweis der Zulassung als Steuerberater Zum Start der Vollmachtsdatenbank überträgt die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK) die Daten des von ihr gepflegten Berufsregisters aller Steuerberater in Rheinland-Pfalz in die Vollmachtsdatenbank, die dort zusätzlich zum Berufsregister gespeichert werden. Im weiteren Verlauf werden die von der Kammer im Berufsregister geänderten Daten täglich mit der Vollmachtsdatenbank elektronisch abgeglichen und entsprechend den Berufsregisterdaten geändert. Aus den auf die Vollmachtsdatenbank gespiegelten Daten des Berufsregisters ergibt sich, ob ein Steuerberater noch zugelassen ist oder nicht bzw. eine Steuerberatungsgesellschaft noch als solche anerkannt ist oder nicht. Bei jedem Datenabruf eines die Vollmachtsdatenbank nutzenden Steuerberaters erfolgt daher eine automatische Anfrage des ELSTER-Portals an diesen gespiegelten Datensatz des Berufsregisters sowie eine automatische Antwort der Vollmachtsdatenbank. Somit ist sichergestellt, dass nur zugelassene Steuerberater bzw. anerkannte Steuerberatungsgesellschaften Zugriff auf die im ELSTER-Portal gespeicherten Daten der Steuerpflichtigen nehmen können. zu b) Vollmacht Steuerberater, die auf die Daten ihrer Mandanten zugreifen wollen, müssen sich von ihrem Mandanten hierzu ausdrücklich schriftlich auf der Grundlage einer amtlichen Vollmacht bevollmächtigen lassen. Diese Vollmacht (und nicht etwa ein anderes Vollmachtsmuster) MUSS dem Steuerberater in seiner Praxis schriftlich vorliegen und auf Anforderung vorgelegt werden können. Ein Muster der auch im Bundessteuerblatt veröffentlichten amtlichen Vollmacht findet Sie zum Download im Mitgliederbereich der Website der SBK (www.sbk-rlp.de) unter dem Stichwort Vollmachtsdatenbank. DATEV-Mitglieder finden die amtliche Vollmacht auch in der Info-Datenbank der DATEV (mit der Möglichkeit zur Integration in die Vorlagenverwaltung). Sollen die Vollmachten des Mandanten nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden, ist (natürlich) die Verwendung anderer Vollmachtsmuster möglich. Hinweis: Grundsätzlich erfasst die Bevollmächtigung in dem Formular auch die Steuerkontoabfrage. Allerdings werden die technischen Möglichkeiten der Verknüpfung der Vollmachtsdatenbank mit der elektronischen Steuerkontoabfrage, von der Finanzverwaltung nicht vor 2015 geschaffen werden können. In Rheinland-Pfalz ist es laut einer mündlichen Auskunft der Oberfinanzdirektion zwar jetzt schon möglich, das amtliche Vollmachtsformular auch für eine Bevollmächtigung im Rahmen der elektronischen Steuerkontoabfrage zu nutzen. Allerdings müsste hierfür das Formular vorab zusätzlich um die Steuernummer des Mandanten und die User-ID der Berufsträgerkarte des Steuerberaters ergänzt werden. Die weitere Verfahrensweise bliebe allerdings dieselbe wie bisher, das ergänzte Vollmachtsformular müsste weiterhin an die Registrierungsstelle ELSTER Finanzverwaltung gesandt werden. Wir empfehlen daher, um Missverständnisse zu vermeiden, den Mandanten weiterhin zwei unterschiedliche Formulare unterschreiben zu lassen: Das amtliche Vollmachtsformular für die Nutzung der Vollmachtsdatenbank durch den Steuerberater und das Vollmachtsformular zur Einsichtnahme in das Steuerkonto des Mandanten. Ergänzend sei noch auf Folgendes hingewiesen: Unabhängig von der elektronischen Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 15 02.12.13 14:43 QuaLtitäSManaGeMent Übermittlung von Vollmachtsdaten bleibt es natürlich bei der auch bislang bestehenden Vollmachtsvermutung, d. h. bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet (AEAO zu § 80 Nr. 1). Die „amtliche“ Mustervollmacht ist also nur im Zusammenhang mit der Vollmachtsdatenbank notwendig, dort aber auch unerlässlich. PraKtiSCHe uMSetZunG Kammermitgliedsausweis Alle Steuerberater in Rheinland-Pfalz haben von der SBK bereits einen sog. Kammermitgliedsausweis erhalten. Dieser Ausweis entspricht der DATEV Smartcard für Berufsträger. Voraussetzung für die Nutzung des Kammermitgliedsausweises als SmartCard ist die unentgeltliche „Freischaltung im Verzeichnisdienst“ der DATEV, da die Eintragung im Verzeichnisdienst bei jedem Abruf der Steuerdaten von der Finanzverwaltung zur Wahrung des Steuergeheimnisses geprüft wird. Der Kammermitgliedsausweis oder – für DATEV-Mitglieder, die DATEV Smartcard für Berufsträger – ist für eine Registrierung bei und Nutzung der Vollmachtsdatenbank zwingend notwendig. Hinweis: Sollten Sie Ihren Kammermitgliedsausweis verlegt haben und die Vollmachtsdatenbank nutzen wollen, beantragen Sie bitte rechtzeitig einen neuen Mitgliedsausweis. Wir bitten um Verständnis, dass wir für einen solchen Ersatzmitgliedsausweis gemäß der Gebührenordnung der SBK eine Gebühr von 50 Euro erheben müssen. Bei Fragen zur Nutzung und Installation des Kammermitgliedsausweises hat DATEV mit der Firma Teleperformance einen Vertrag für die Nutzung einer Hotline abgeschlossen; Sie erreichen die Hotline unter der Telefonnummer: 0900 167 33 33. Die Kosten belaufen sich auf 9,90 Euro pro Anruf. Bitte haben Sie Verständnis, dass die MitarbeiterInnen der Kammergeschäftsstelle Ihnen leider keinen technischen Support rund um Kammermitgliedsausweis und Vollmachtsdatenbank bieten können. So gerne die SBKMitarbeiterInnen den Steuerberatern in Rheinland-Pfalz in allen Fragen rund um Ihre Kammermitgliedschaft weiterhelfen, für eine technische Hilfestellung sind ausschließlich die EDV-Spezialisten der DATEV und deren Mitarbeiter die 16 KM_5_13_26.11.2013finalRZ.indd 16-17 richtigen Ansprechpartner. Vertrag mit dateV Die Nutzung der Vollmachtsdatenbank erfordert es, dass mit DATEV ein Vertrag über die Nutzung der Vollmachtsdatenbank abgeschlossen wird. Hinweis: Sie müssen KEIN DATEV-Mitglied sein, um die Vollmachtsdatenbank zu nutzen! Die Vollmachtsdatenbank steht jedem Berufsangehörigen in Rheinland-Pfalz offen, unabhängig davon, ob er Mitglied der DATEV ist oder nicht. Allerdings ist der Vertragsabschluss über die Nutzung der Vollmachtsdatenbank mit DATEV in jedem Fall notwendig. Es wird damit jedoch keine Mitgliedschaft bei DATEV begründet. Kosten Derzeit kostet die Nutzung der Vollmachtsdatenbank durch den Steuerberater 0,30 Euro pro Vollmacht, ab 2015 0,60 Euro pro Vollmacht. Freischaltung Nach Vertragsschluss mit DATEV und entsprechender Zustimmung des Berufsangehörigen werden seine im Berufsregister der SBK gespeicherten Daten in der Vollmachtsdatenbank freigeschaltet. Vollmachten Ab diesem Zeitpunkt (nicht vor Januar 2014) können dann die Daten derjenigen Mandanten in die Vollmachtsdatenbank eingepflegt werden, die den Steuerberater zum Datenabruf bevollmächtigt haben. Vorläufig erhält der Mandant dann von der Finanzverwaltung eine Mitteilung, dass sein Steuerberater einen Antrag auf Datenabruf gestellt hat. Widerspricht der Mandant dieser Mitteilung nicht innerhalb von 14 Tagen, wird nach ca. weiteren drei Wochen der Datenabruf durch den Steuerberater möglich. (Ggf. soll nach Einführung von GINSTER (Grundinformationsdienst Steuer) dieser Verfahrensschritt entfallen). Hinweis: Beginnen Sie möglichst frühzeitig damit, die Vollmachten der für das Abrufverfahren in Frage kommenden Mandanten einzuholen! alternativen Neben der Vollmachtsdatenbank wird es auch möglich sein, über das ELSTEROnlinePortal oder ELSTERFormular auf die Daten der Mandanten zuzugreifen. Dies wird zwar möglicherweise nicht so komfortabel zu organisieren sein, wie die Nutzung der Vollmachtsdatenbank, ist dafür aber kostenlos. Für Steuerberater, die wenig Einkommensteuermandate bearbeiten, daher eine durchaus denkbare Alternative. Über die weitere Entwicklung der Vollmachtsdatenbank und der Vorausgefüllten Steuererklärung werden wir Sie kontinuierlich mit Hilfe der KammerInfo und des elektronischen Newsletters informieren. Weitere Informationen zur Vollmachtsdatenbank finden Sie auch unter www.bstbk.de, dort die Rubrik „Themen“ oder unter www.datev.de/ vollmachtsdatenbank. Qualitätsmanagement Mehr als ein Qualitätsmanagementsystem In Zusammenarbeit mit der Steuerberatersozietät Mock und Alderath in Koblenz sowie der Steuerberaterkanzlei Brost in Winningen führt die Steuerberatersozietät Garrn und Nett in Mülheim-Kärlich seit rund einem Jahr ein Qualitätsmanagementsystem ein, das in ein übergeordnetes Managementsystem eingebettet ist. Kurz vor der abschließenden Zertifizierung wurden die beiden Gesellschafter der Steuerberatersozietät Garrn und Nett nach ihrer Motivation und nach ihren Erfahrungen befragt: Steuerberaterkammer: Was hat Sie bewogen, ein Managementund Qualitätsmanagementsystem in Ihrer Sozietät einzuführen? Steuerberater Garrn: Der Markt für steuerberatende Dienstleistungen befindet sich aktuell im Umbruch. Das Beratungsumfeld wird hinsichtlich der internationalen Vernetzung, der rechtlichen Anforderungen und der technologischen Entwicklungen immer komplexer. Kanzleien, die die Bedürfnisse der Mandanten auch mit Blick auf deren Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 auS-,Fort- und weiterBiLdunG Zukunftsfähigkeit erfüllen möchten, müssen künftig mehr denn je organisatorisch und technologisch innovativ sein. Steuerberaterkammer: Welche konkreten Schritte haben Sie vor diesem Hintergrund veranlasst? Steuerberater nett: In Abstimmung mit der Unternehmensberatung König-Strategie GmbH, KobernGondorf, haben wir in mehreren Etappen ein mandanten- und qualitätsorientiertes Managementsystem eingeführt. Zunächst haben wir ein übergeordnetes Strategiekonzept erstellt. Dieses ist in die Kategorien Produkt-, Innovations-, Qualitäts-, Nachhaltigkeits-, Honorar-, Organisations-, Mitarbeiter-, Stakeholderund Marketingstrategie unterteilt. Das Strategiekonzept wird nach seiner Erstellung jährlich fortgeschrieben. Im laufenden Geschäft dient es immer wieder als Orientierung bei Entscheidungen und bei der Kontrolle der unternehmerischen Entwicklung. Steuerberater Garrn: Nachdem das Strategiekonzept erarbeitet war, haben wir als zentrales Element unseres neuen Managementsystems ein Qualitätsmanagementsystem entwickelt. Zunächst haben wir uns hierbei auf die vier Kernprozesse Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Einkommensteuererklärung sowie Jahresabschluss/ Gewinnermittlung und auf die beiden Managementprozesse Mandantenmanagement und Mitarbeiterentwicklung konzentriert. Jeden dieser Bereiche haben wir analysiert und die künftige Bearbeitung für uns und unsere Mitarbeiter verbindlich festgelegt. Hierbei wurden jeweils exakt das Prozessziel, die Prozesskunden, die Prozessverantwortlichen, die Prozessanforderungen sowie die Prozessschritte definiert. Verschiedentlich wird hierbei auf entsprechende Checklisten verwiesen. werden sie zu selbstständigem und initiativem Handeln angehalten. Die Weiterentwicklung der Kanzlei eröffnet unseren Mitarbeitern eine Fülle neuer Aufgaben und Herausforderungen, die von ihnen sehr positiv wahrgenommen werden. Steuerberaterkammer: Wie sehen die abschließenden Schritte in der Einführung Ihres neuen Managementsystems aus? Steuerberater Garrn: Aktuell bilden wir die von uns festgelegten Kern- und Managementprozesse in der DATEV-Anwendung ProCheck ab. Hierzu werden die einzelnen Prozessschritte mit den etwaigen Querverweisen auf verschiedene Checklisten nach ProCheck übertragen. Dies ermöglicht es uns, bei Anwendung der einzelnen DATEV-Programme das Einhalten unserer Qualitätsstandards zu gewährleisten und zu dokumentieren. Steuerberater nett: Abschließend wird die Implementierung unseres neuen Managementsystems im Januar nächsten Jahres durch die von uns beauftragte Unternehmensberatung analysiert und bewertet. Hierüber wird uns dann ein Zertifikat erteilt werden. Steuerberaterkammer: Wir danken Ihnen für das Interview und wünschen Ihnen für die Entwicklung Ihrer Kanzlei auch weiterhin alles Gute. Quelle: StB Dipl.-Kfm. Walter Mock, Koblenz aus-, Fort- und weiterbildung Steuerberater Griesheimer für engagement in ausbildung geehrt Für ihren besonderen Verdienst um die berufliche Ausbildung hat die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK) die Steuerberaterkanzlei Herbert Griesheimer in Ludwigshafen-Friesenheim ausgezeichnet. Bei Übergabe der Urkunde an den Kanzleiinhaber hob SBK Vorstandsmitglied Peter Hoffarth die anhaltende Qualität und Quantität der Ausbildung in der Steuerberaterkanzlei hervor. „Die steuernahen Berufe brauchen nicht nur junge Menschen, die sich für die vielfältigen Aufgaben in Kanzleien begeistern, sondern auch Kanzleien, die zusammen mit den Berufsschulen die erstklassige Qualität der Ausbildung sichern. Wichtig ist dabei, dass kontinuierlich Steuerfachangestellte ausgebildet werden“, so Hoffarth. Als einer der beständigen Lehrbetriebe unter den ausbildenden Kanzleien in Rheinland-Pfalz besitze die Steuerberaterkanzlei Herbert Griesheimer Vorbildfunktion. „Seit meiner Übernahme der Kanzlei im April 1971 haben wir rund 115 junge Menschen ausgebildet“, berichtete Griesheimer. Dies sei für eine Kanzlei mit nur einem Inhaber ein außergewöhnlich Steuerberaterkammer: Wie haben Ihre Mitarbeiter auf die Einführung des neuen Managementsystems reagiert? Steuerberater nett: Es war uns sehr wichtig, unsere Mitarbeiter an der Entwicklung und Implementierung des neuen Managementsystems zu beteiligen. In der täglichen Arbeit benötigen unsere Mitarbeiter neben ihrer Fachkompetenz zunehmend ein hohes Maß an Sozialkompetenz und Empathie. Durch die Vorgaben des Managementsystems Präsidiumsmitglied Peter Hoffarth (l.) überreicht Herbert Griesheimer (2.v.l.), inhaber der Steuerkanzlei Griesheimer in Ludwigshafen-Friesenheim, eine urkunde für seine Verdienste in der ausbildung junger Steuerfachangestellter. Mit im Bild: die auszubildenden anna Zander und Marisa Bettag sowie Steuerberater Hans-Joachim Karger (v.l.n.r.). Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 17 02.12.13 14:43 auS, Fort- und weiterBiLdunG guter Schnitt, sagte er. Zurzeit lernen bei Griesheimer drei angehende Steuerfachangestellte, worauf es zum Beispiel im Steuerrecht oder bei der Erstellung von Jahresabschlüssen ankommt. Angesichts dieses positiven Beispiels appelliert Hoffarth erneut an die Steuerberaterkanzleien im Land, weiterhin eine im Rahmen ihrer Möglichkeiten maximale Zahl an Ausbildungsplätzen zur Verfügung zu stellen: „wer heute ausbildet, hat die Fachkräfte, die er morgen benötigt.“ Das kann Griesheimer nur bestätigen. Regelmäßig übernimmt er die eigenen Auszubildenden nach deren Abschluss und integriert sie in sein Stammpersonal. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Steuerberater Hans-Joachim Karger, die rechte Hand Griesheimers. Seit über 40 Jahren ist er in der Kanzlei tätig, nachdem er bereits beim vorherigen Kanzleiinhaber ausgebildet wurde. ZaM 2013 Die Zweibrücker Ausbildungsmesse (ZAM) am 25. und 26. September 2013 war auch in diesem Jahr sehr gut besucht. Es wurden 60 oft intensive Beratungsgespräche mit potentiellen Auszubildenden geführt. In diesem Jahr wurden auch verstärkt Lehrer angesprochen, um den Berufsstand bekannter zu machen. Inhaltliche Themen waren insbesondere: Aufgaben, Ausbildungsdauer, Ausbildungsvergütung Steuerfachangestellte/r und die Weiterbildungsmöglichkeiten zum Steuerfachwirt. Zu der mittlerweile überregional bekannten Veranstaltung gab es auch eine Sonderveröffentlichung in der regionalen Tagespresse. Zwischenprüfung Gemäß § 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten vom 9. Mai 1996 (BGBl. I Nr. 25 S. 672 ff.) ist während der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Ziel der Zwischenprüfung ist es, den Ausbildungsstand zu prüfen, um bei etwaigen Ausbildungsmängeln noch korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. Der Nachweis der Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 b der Prüfungsordnung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz für die Abnahme der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“. An der Zwischenprüfung 2014 müssen alle Auszubildenden teilnehmen, die die Abschlussprüfung 2015 absolvieren werden. Die Zwischenprüfung findet bei der von den Auszubildenden besuchten Berufsschule statt. Ort und Zeitpunkt der Zwischenprüfung werden in der Berufsbildenden Schule bekannt gegeben. Auszubildende, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, werden gebeten, sich mit der SBK in Verbindung zu setzen. anmeldefrist und Prüfungstermine abschlussprüfung zum Steuerfachangestellten 2014 § 8 abs. 2 der Prüfungsordnung für die abnahme der abschlussprüfung im staatlich anerkannten ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ der Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen rechts (Po) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I zu § 4 der Ausbildungsverordnung aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Zum Nachweis der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ist die Prüfung schriftlich in den Prüfungsfächern Steuerwesen (150 Minuten), Rechnungswesen (120 Minuten) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (90 Minuten) und mündlich im Prüfungsfach Mandantenorientierte Sachbearbeitung (max. 30 Minuten) durchzuführen. Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung findet an folgenden Tagen statt. dienstag 6. Mai 2014 Mittwoch 7. Mai 2014 Anträge auf Zulassung zur Abschlussprüfung 2014 sind bis spätestens Quelle: Steuerberaterin Christa Henter, Zweibrücken 15. Februar 2014 bei der Steuerberaterkammer RheinlandPfalz, Hölderlinstraße 1, 55131 Mainz, schriftlich einzureichen. Die Anmeldevordrucke werden den Ausbildenden Mitte Dezember 2013 zugestellt. Prüfungsbewerber nach §§ 10 Abs. 3 PO, 45 Abs. 2 u. 3 BBiG können die Anmeldeunterlagen bei der Geschäftsstelle der Steuerberaterkammer anfordern. anträge auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § (§10 Abs. 1 PO) sind bis zum 15. Januar 2014 die SBK bei der ausbildungsmesse Zweibrücken 18 KM_5_13_26.11.2013finalRZ.indd 18-19 zu stellen, da die Bearbeitung erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit beansprucht und dem Antrag nur stattgegeben werden Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 auS-,Fort- und weiterBiLdunG jeden Jahres) endet und kann, wenn auch der Nachweis der Teilnahme an der Zwischenprüfung vorliegt. Die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung sind in §§ 9 und 10 PO geregelt: b) wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie das Berichtsheft (schriftlicher Ausbildungsnachweis gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7 BBiG) geführt hat und § 9 anmeldung und Zulassung (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der SBK bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden zu erfolgen. Auch der Prüfungsbewerber kann sich zur Prüfung anmelden. (2) Die SBK ist örtlich zuständig für die Anmeldung, wenn a) in den Fällen des § 9 und § 10 Abs. 1 die Ausbildungsstätte im Bezirk der SBK liegt, b) in den Fällen des § 10 Abs. 2 und 3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers im Bezirk der SBK liegt. Abweichend kann die Anmeldung auch bei einer anderen Steuerberaterkammer erfolgen, wenn hierzu das schriftliche Einverständnis aller Beteiligten, also der beteiligten Kammern, des Ausbilders und des Auszubildenden vorliegt. (3) Der Anmeldung sind beizufügen: a) tabellarischer Lebenslauf, b) Abschlusszeugnis bzw. letztes Zeugnis der zuletzt besuchten Schule in bestätigter Ablichtung, c) Bescheinigungen über die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, d) Nachweis über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung, e) Berichtsheft (schriftlicher Ausbildungsnachweis gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7 BBiG), f) gegebenenfalls eine Erklärung über Ort und Zeitpunkt vorausgegangener Abschlussprüfungen, h) Nachweis über die Einzahlung der ggf. nach der Gebührenordnung der SBK zu entrichtenden Gebühren, i) bei Vorliegen einer Behinderung ein entsprechender Hinweis sowie eine Kopie des Behindertenausweises oder ein ärztliches, in besonderen Fällen auch amtsärztliches Attest. (4) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen: 1. a) wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin (31. Juli eines vom Auszubildenden überdurchschnittliche Leistungen in der Praxis erbracht werden, und dass ihm bis zur Prüfung die noch erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden und c) wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grunde nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat oder b) die Berufsschule bescheinigt, dass die Leistungen des Auszubildenden in den für die Prüfung relevanten Fächern im letzten vor dem Prüfungstermin abgelaufenen Schulhalbjahr einen Notendurchschnitt von 2,0 oder besser erreichen. Dabei darf keines dieser Fächer schlechter als ausreichend bewertet worden sein. Das letzte Berufsschulhalbjahreszeugnis ist vorzulegen. 2. auf wen die Vorschrift des § 65 Abs. 2 S. 2 BBiG zutrifft. (5) (6) Zur Abschlussprüfung ist nicht zuzulassen, wer die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ bereits mit Erfolg abgelegt hat. Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die SBK. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist in einer Niederschrift unter Angabe der Gründe festzuhalten. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen. (7) Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig, spätestens mit der Ladung, unter Angabe des Prüfungstages und Prüfungsortes einschließlich erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. (8) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist. Die Ablehnung oder der Widerruf der Zulassung sind dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. (9) § 10 anmeldung und Zulassung in besonderen Fällen (1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Die Ausbildungsdauer soll dabei zwei Jahre nicht unterschreiten. Die Zulassung ist gerechtfertigt, wenn a) der Ausbildende bestätigt, dass (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesen sowie der betriebswirtschaftlichen Beratung bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen. (3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er 1. nach Inhalt, Anforderungen und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, 2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 19 02.12.13 14:43 SonStiGeS zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird, und 3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet. (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 haben sich die Prüfungsbewerber bei der SBK innerhalb der von ihr festgesetzten Frist anzumelden. Der Anmeldung zur Prüfung sind beizufügen: a) Nachweise, dass die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, b) tabellarischer Lebenslauf, c) die letzten Zeugnisse der besuchten Schulen in bestätigter Ablichtung, d) etwaige Nachweise über die Teilnahme an fachbezogenen Ausbildungsmaßnahmen, e) Nachweis über die Einzahlung der ggf. nach der Gebührenordnung der SBK zu entrichtenden Gebühren. Soldaten und Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten und Soldatinnen sind nach § 10 Abs. 2 Satz 3 PO zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Das Prüfungsfach Mandantenorientierte Sachbearbeitung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Der Prüfling soll ausgehend von einer von zwei ihm mit einer Vorbereitungszeit von höchstens zehn Minuten zur Wahl gestellten Aufgaben zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten und Lösungen darstellen kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern. Gratulationsschreiben Steuerberaterinnen und Steuerberater, die als Dankeschön für langjährige Mitarbeit im steuerberatenden Beruf innerhalb ihrer Kanzlei eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter mit einem Gratulationsschreiben der SBK zum Jubiläum auszeichnen möchten, können sich für die 20 KM_5_13_26.11.2013finalRZ.indd 20-21 Ausstellung eines Gratulationsschreibens gerne an die SBK wenden. Die Ausstellung eines Gratulationsschreibens ist ab einem Tätigkeitszeitraum von 20 Jahren im steuerberatenden Beruf möglich. Die Ausfertigung ist kostenfrei. Sie können den Inhalt des Schreibens telefonisch in unserer Geschäftsstelle mit Frau Bappert Tel. 06131 9521013, E-Mail: [email protected], absprechen. Sonstiges Qualifizierungsberatung der agentur für arbeit Dem zunehmenden Fachkräftebedarf steht der demografisch bedingte Rückgang des Erwerbspersonenpotenzials gegenüber. Für Unternehmen wird es zunehmend schwieriger, ihren Bedarf durch externe Rekrutierung zu decken, auch weil sich der Arbeitsmarkt tendenziell zu einem Arbeitnehmer-Markt entwickelt, d.h. Fachkräfte können zwischen verschiedenen Arbeitgebern wählen. Seit Anfang Juli gibt es daher eine neue Dienstleistung für Arbeitgeber. Die Qualifizierungsberatung der Agentur für Arbeit für Klein- und Mittelständische Unternehmen (KMU) soll diese mittel- und langfristig im Bereich der Fachkräftesicherung unterstützen. Mit der Qualifizierungsberatung bietet der Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur eine Dienstleistung, die Arbeitgeber dabei unterstützt, Handlungsfelder zur Fachkräftesicherung in ihrem Unternehmen zu identifizieren und geeignete Lösungsansätze abzuleiten. Speziell geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Arbeitgeberservices unterstützen Arbeitgeber bei der Planung und Organisation einer systematischen und nachhaltigen Fachkräftesicherungsstrategie. Der Beratungsprozess ist modular aufgebaut. Arbeitgeber können bedarfsorientiert einzelne Module oder den gesamten Prozess in Anspruch nehmen. Auf diese Weise unterstützt die Agentur für Arbeit Unternehmen beim Aufbau einer systematischen und nachhaltigen Personalentwicklungsstrategie. Die Qualifizierungsberater durchlaufen mit den betreuten Unternehmen diese Schritte: • demografieanalyse - Wie ist die Mitarbeiterstruktur in fünf oder zehn Jahren? • Personalstrukturanalyse - Verfügen die Mitarbeiter über das nötige Know-How, das zukünftig gebraucht wird? • Bildungsbedarfsplanung - Wer muss worin qualifiziert werden und wie sieht die Durchführung aus? • Bildungscontrolling - Zahlen sich die Investitionen aus? Die Beratung orientiert sich am Bedarf der Unternehmen. Es gibt keine Fertiglösungen. In Zusammenarbeit mit den Unternehmensleitungen werden individuelle Vorschläge erarbeitet und der Arbeitgeber entscheidet darüber, welche Angebote in die Tat umgesetzt werden. Die Leistungen sind kostenfrei. Arbeitgeber, die die Qualifizierungsberatung nutzen möchten, wenden sich an Ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeberservice bzw. können unter der kostenfreien Arbeitgeber-Hotline 0800 4 5555 20 einen Termin mit den Experten vor Ort vereinbaren. Quelle: Agentur für Arbeit, Bad Kreuznach notarkammern warnen vor betrügerischen Gebührenbescheiden Betrüger fordern derzeit wieder verstärkt Unternehmer im Zusammenhang mit Handelsregisteranmeldungen zur Begleichung von scheinbaren Gebührenbescheiden auf, die in Wirklichkeit nicht von den zuständigen Gerichten und Behörden stammen. Auch Angebote über vermeintlich zwingende Eintragungspflichten in diverse Register und Bücher, die tatsächlich jedoch weder amtlich noch verpflichtend sind, erfreuen sich bei dubiosen Anbietern großer Beliebtheit. Gerade Jungunternehmer und unerfahrene Unternehmensgründer sind in das Visier der Täter gerückt. „Mit jeder Handelsregisteranmeldung wird zugleich eine elektronische Bekanntmachung im offiziellen Unternehmensregister des Bundesanzeiger-Verlags aus- Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 GeBurtStaGe/ JuBiLäen gelöst, in dem veröffentlichungspflichtige Daten zentral und online abgerufen werden können“, erklärt Dr. Steffen Breßler, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. „Das Unternehmensregister wurde im Jahr 2007 zur Zusammenführung von Unternehmensinformationen und Erreichung von mehr Markttransparenz eingeführt; allerdings machen sich Betrüger die amtlichen Veröffentlichungen auch gezielt zunutze und suchen auf diesem Weg nach Unternehmen, die vor kurzem in das Handelsregister eingetragen wurden“, so Dr. Breßler weiter. Die vermeintlich amtlichen Rechnungen werden zumeist in behördenähnlich gestalteten Schreiben - auf sog. Umweltpapier und mit einem Wappen oder Logo versehen - versandt. Sie erwecken so gekonnt den Eindruck, tatsächlich von den zuständigen Landesjustizkassen oder dem Register selbst zu stammen. In Rheinland-Pfalz war in den letzten Monaten beispielsweise das “Handels- und Gewerberegister” mit angeblichem Sitz in Koblenz und anderen Orten besonders aktiv, das in seinen Schreiben den Eintragungstext aus dem echten Handelsregister wiedergibt und mitteilt, man habe den “Firmendatensatz” in das “elektronische Zentralregister der DHR/Handelsregisterbekanntmachungen” aufgenommen. Das Unternehmen droht im Falle der Nichtzahlung der Rechnung über ca. 400 Euro mit einer “Löschung der Daten”, falls nicht innerhalb von sieben Tagen gezahlt werde. Eine “Neuaufnahme” könne erst “nach 12 Monaten erneut beantragt werden.” Der einzige ”Nutzen”, der hier bleibt, ist der Gewinn für die Betreiber eines solchen nicht offiziellen Registers. Die Notarkammer rät zu einer genauen Prüfung: “Wenn man nach einer Handelsregisteranmeldung von einer anderen Stelle als von dem beurkundenden Notar oder der Landesjustizkasse in Mainz eine Rechnung erhält, sollte man Vorsicht walten lassen. In Zweifelsfällen sollten sich verunsicherte Unternehmer immer bei der zuständigen Landesjustizkasse oder ihrem beratenden Notar die Echtheit einer zugesandten Rechnung bestätigen lassen.” Quelle: Notarkammer Koblenz, Geburtstage und Jubiläen StB Harald Meyer, Bernkastel-Kues *08.10.1948 StB WP RB Dipl.-Bw. (FH) Peter Barz, Bitburg *15.10.1948 Geburtstage von Juli bis September 2013 StB vBP Reiner Maus, Idar-Oberstein *18.10.1948 90 Jahre StB Alfons Zeimet, Trier *30.10.1923 StB Ludwig Hellriegel, Trier *19.10.1948 85 Jahre StB Dipl.-Fw. (FH) Karlheinz Erben, Koblenz *09.11.1928 StB vBP Wolfgang Roth, Konz *21.10.1948 StB Dipl.-Kfm. Horst Schröder, Bingen *11.12.1928 StB Dipl.-Kfm. Gerd Michael Ziemer, Idar-Oberstein *29.10.1948 80 Jahre StB Dipl.-Fw. (FH) Reimund Dreßing, Speyer *29.10.1933 StB WP RA Dr. Dagobert Kohout, Koblenz *01.11.1948 StB Dr. Wilhelm Westenberger, Mainz *21.11.1933 StB Detlev Bitter, Dörscheid *06.11.1948 75 Jahre StB Manfred Theisen, Mülheim-Kärlich *12.11.1948 StB Dipl.-Fw. Walter Siegfried Breidenbach, Bad Neuenahr-Ahrweiler *01.10.1938 StB Dieter Fuchs, Bingen *19.12.1938 StB Hans-Werner Röhrig, Birkenfeld *16.11.1948 StB Dipl.-Kfm. Mechthild König, Langenlonsheim *20.12.1938 StB vBP Hans Metzler, Trier *21.12.1938 Herzlichen Glückwunsch! 70 Jahre StB Wolfgang Biedinger, Trier *18.10.1943 StB Dieter Künster, Koblenz *28.10.1943 StB Wilfried Fiedler, Hachenburg *01.11.1943 StBv Heidelore Daunderer, Weilerbach *09.12.1943 StB vBP Dipl.-Kfm. Helmut Andreas Gern, Idar-Oberstein *22.12.1943 StB Dietmar Grimm, Meckenheim *25.12.1943 StB vBP Dipl.-Vw. Paul Werner Schumann, Koblenz *13.11.1948 RAin FA f. StR Hella-Maria Munck, Mainz *24.11.1948 StB Dipl.-Fw. (FH) Karl-Ernst Pfeffer, Bad Sobernheim *29.11.1948 StB vBP Wolfgang Ringle, Zweibrücken *03.12.1948 StB Rolf Martin Kaiser, Grünstadt *11.12.1948 StB Dipl.-Fw. (FH) Willibald Weber, Simmern *15.12.1948 StB Dipl.-Fw. (FH) Konrad Immesberger, Frankenthal *17.12.1948 StB vBP Ludwig Buser, Schönenberg-Kübelberg *21.12.1948 StB Kurt Georg Isariuk, Göllheim *26.12.1943 Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 21 02.12.13 14:43 VeranStaLtunGen/ SeMinare Jubiläen September bis dezember 2013 (ausgehend vom Datum der Erstbestellung) Veranstaltung/Seminare 55 Jahre StB Dipl.-Kfm. Heinz Erich Maurer, Dahn 13.11.1958 Frankfurter Steuerfachtag 2014 StB Manfred Krauss, Kobern-Gondorf 22.10.1963 Gemeinsames Seminar der SBK und der rechtsanwaltskammer Koblenz StB Heinz Dieter Feldmann, Bad Neuenahr-Ahrweiler 22.10.1963 unternehmensbewertung unter Berücksichtigung freiberuflicher Praxen StB Norbert Gottfried Schneider, Neustadt 23.10.1963 inhalt: Ziel des Seminars ist es, das notwendige Praxiswissen für die „richtige betriebswirtschaftliche Praxisbewertung“ zu vermitteln, damit es Steuerberatern und Familienrechtlern möglich ist, sich die veränderten und verbesserten Bewertungsmethoden auch für eine Bewertung im Rahmen der Ermittlungen des Zugewinnausgleichs nutzbar zu machen und das Bewertungsinstrumentarium im Mandanteninteresse einzusetzen. Die Referenten und Themen sind: referenten: Prof. dr. Peter Knief, Dipl.-Kfm. Unternehmensberater, Köln Hermann Brandenberg ltd. Ministerialrat Finanzministerium NRW aktuelle entwicklungen im internationalen Steuerrecht 50 Jahre StB Dipl.-Fw (FH) Albertine Vogt-Reichardt, Zweibrücken 01.10.1963 StB WP Horst Hermann, Haßloch 23.10.1963 StB RB Johannes Gehlen, Flammersfeld 23.10.1963 StB Dieter Wolff, Traben-Trarbach 24.10.1963 StB Friedrich Mittenbühler, Wörth 24.10.1963 StB Wolfgang Adolf Kettelack, Mainz 29.10.1963 StBv Horst Heub-Schneider, Mörschied 29.10.1963 45 Jahre StB Josef A. Ruffing, Waldmohr 29.11.1968 StB Hans-Albert Müller, Koblenz 02.12.1968 StB Heinz Günter Jungblut, Neuwied 02.12.1968 ausbildungsbörse der SBK Bitte nutzen Sie unsere kostenlose ausbildungsplatzbörse unter www.sbk-rlp.de, um freie ausbildungsplätze zu melden! 22 KM_5_13_26.11.2013finalRZ.indd 22-23 Seit über 20 Jahren veranstaltet das Institut der Steuerberater in Hessen e.V. gemeinsam mit der Steuerberaterkammer Hessen und dem Steuerberaterverband Hessen e.V. den Frankfurter Steuerfachtag. Die nächste Veranstaltung findet statt am 21. Januar 2014 von 13.00 uhr bis 18.15 uhr im Congress Center (Messe Frankfurt). Seminarpreis: 170 Euro Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof aktuelle Streitfragen: außenprüfung, Steuerfahndung, einkünfteermittlung Torsten Falk Regierungsoberrat, Hessisches Ministerium der Finanzen aktuelle steuerrechtliche und steuerpolitische entwicklungen Bernd Kuckenburg Rechtsanwalt, FA für Steuer- und Familienrecht, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger für dir Ermittlung des Unterhaltseinkommens und für Unternehmensbewertung, Hannover Prof. Dr. Thomas Rödder FGS Flick Gocke Schaumburg aktuelle entwicklungen im Konzernsteuerrecht termin: 12. Februar 2014 Nähere Informationen zu Veranstaltung und Themen finden Sie unter www.istb-hessen.de oder Telefon 06187 932537. Veranstaltungsort: Erbacher Hof, Grebenstr. 24-26, Mainz 9:30 Uhr - ca. 16:00 Uhr. teilnehmergebühr: 158 Euro inkl. Tagungsunterlagen, Kaffeepausen anmeldung unter: Rechtsanwaltskammer Koblenz Abt. Fort- und Weiterbildung Rheinstr. 20-24 56068 Koblenz Telefon 0261 3033540 Fax 0261 3033566 [email protected] Sie wollen der Kammer mal die Meinung sagen? im geschützten Mitgliederbereich unserer website www.sbk-rlp.de haben Sie die Gelegenheit dazu! Füllen Sie unseren online-FeedbackFragebogen aus oder kontaktieren Sie uns über unser online-KontaktFormular. Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 neuerSCHeinunGen neuerscheinungen Buchtitel autor inhalt iSBn Verlag Besteuerung der Gesellschaften Prof. J. Hottmann, Prof. B. Fanck, Prof. Dr. S. Lahme Die vorliegende umfangreiche Fallsammlung zeigt praxisbezogen zivil-, handels- und steuerrechtliche Probleme von Mittel- und Großbetrieben der häufigsten Unternehmensformen auf und entwickelt vertretbare Lösungen. Im Vordergrund stehen dabei die ertrag- und bilanzsteuerrechtlichen Probleme, behandelt werden aber auch Fragen aus anderen Steuerrechtsgebieten wie Abgabenordnung, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer. Mit der 12. Auflage werden erstmalig auch erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte aufgenommen. In dieser Auflage sind die aktuellen Gesetzesänderungen einschließlich dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts sowie das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz berücksichtigt. 978-3-8168-3472-4 Erich Fleischer Verlag, Achim, 12. Auflage 2013, 549 S., Euro 39,00. Die komplexe Materie des Steuerrechts kann nicht isoliert vom zivilrechtlichen Rechtssystem gesehen werden; es ist in seinen wesentlichen Teilen Wirtschaftsrecht. Neben den bekannten Gesellschaftsformen der OHG und KG als Personengesellschaften und der GmbH und AG als Kapitalgesellschaften wird auch der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), der stillen Gesellschaft, dem Verein und der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Außerdem werden als besondere Zusammenschlüsse die Arbeitsgemeinschaft, die Betriebsaufspaltung, verbundene Unternehmen und die Organschaft behandelt. Zusätzlich enthält die neue Auflage ausführliche Darstellungen zur Private Limited Company in Deutschland (Ltd.), zur Europäischen Aktiengesellschaft = Societas Europaea (SE) und zur Europäischen Genossenschaft = Societas Cooperativa Europaea (SCE). Die 11. Auflage wurde komplett überarbeitet und befindet sich auf aktuellem Rechtsstand. 978-3-8168-1081-0 Das Werk ist als Handbuch konzipiert. Inhalt: Fragen zum Gesellschaftsrecht, des Handelsrechts, des Bilanzsteuerrechts, des Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer- und Einkommensteuerrechts. Von der Gründung über die Ermittlung des laufenden Einkommens- bis hin zu Eigenkapitalveränderungen und zur Liquidation werden alle Lebenszyklen einer GmbH dargestellt. Die vielfältigen Möglichkeiten der Umstrukturierung werden ebenso erläutert. Ferner die Funktion einer GmbH im Rahmen einer Organschaft und als Beteiligte einer Doppelgesellschaft (GmbH & Co. bzw. Betriebsaufspaltung) Ebenfalls wird auch auf die Besteuerungsfolgen für die Gesellschafter der GmbH umfassend eingegangen. 98-3-7910-3108-8 Schäffer-Poeschel Verlag, 3. Auflage 2013, 821 S., Euro 99,95 978-3-7992-6574-4 Auch als E-Book (PDF) erhältlich Handels- und Gesellschaftsrecht die Besteuerung der GmbH StB, RA, Prof. R. Zimmermann, Regierungsoberrätin P. Zimmermann-Hübner U. Grobhäuser, M. Preißer Auch als E-Book im Web-Shop erhältlich Erich Fleischer Verlag, Achim, 11. Auflage 2013, 423 S., Euro 45,00. Auch als E-Book im Web-Shop erhältlich Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 23 02.12.13 14:43 neuerSCHeinunGen Buchtitel autor inhalt iSBn Verlag Bilanzsteuerrecht und Buchführung H. Horschitz, W. Groß, B. Fanck, J. Kirschbaum Der Band enthält eine umfassende Darstellung des Bilanzrechts nach Handels- und Steuerrecht. Weiterer Schwerpunkt sind Ausführungen zum Unternehmenssteuerrecht. Das Werk enthält außerdem viele Beispiele. Das erworbene Wissen kann anhand von zwei Kapiteln mit Übungsaufgaben und den dazugehörigen Lösungen sofort überprüft werden. Im Band wurde das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vollständig überarbeitet und an den aktuellen Rechtsstand angepasst. Daneben sind u.a. die Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz und durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften enthalten. 978-3-7910-3306-8 Schäffer-Poeschel Verlag, 13. überarb. Auflage 2013, 759 S., Euro 49,95 Praxishandbuch Fördermittel Marion Rohwedder Wie Einzelunternehmen, Freiberufler und Selbstständige ein Vorhaben aus Fördersicht von Anfang an richtig anpacken und den Weg zum passenden Fördertopf freilegen, zeigt Marion Rohwedder in diesem anschaulichen Handbuch. Eine gut verständliche Orientierungshilfe, um • Grundzüge und Systematik der Förderlandschaft zu verstehen, • Förderbereiche zu erkennen, • vorhandenes Förderpotenzial in Unternehmen auszuschöpfen, • Förderprogramme zu finden und auf Einsetzbarkeit zu prüfen, aber auch • Förder-K.-o.-Kriterien frühzeitig zu identifizieren und entsprechend zu reagieren. Eine Fülle praktischer Tipps und Hinweise, Checklisten und Musterbögen unterstützen dabei, den richtigen Ton bei Förderbehörden zu treffen und Anträge aussichtsreich zu formulieren. 978-3-503-15486-9 Erich Schmidt Verlag, 289 Seiten, kartoniert, Euro 29,95 Buchführung 1, dateVKontenrahmen 2013 M. Bornhofen, M.C. Bornhofen Der Band Buchführung 1 bietet Auszubildenden einen schnellen, in bewährter Didaktik leicht verständlichen Zugang zu den Grundlagen der Buchführung. So enthält er komprimierte und schwierige Aufgabenstellungen, an denen der Lernende sein Verständnis erproben kann. Dem Werk liegen die in der Praxis am häufigsten verwendeten DATEV-Kontenrahmen SKR 04 und SKR 03 zugrunde. Sie sind kompatibel mit den wichtigsten übrigen Kontenrahmen (z. B. GKR und IKR). 978-3-658-02024-8 Springer Gabler Verlag, 25., überarb. Aufl. 2013, XVI, 454 S. 34 Abb., mit OnlineExtras 978-3-658-02074-3 Lösungsbuch, 25. überarb. Aufl. 2013, 161 S. mit Online-Extras Die Steuerlehre 1 bietet Auszubildenden einen schnellen, in bewährter Didaktik leicht verständlichen Zugang zu den Grundlagen der Steuerlehre. Insbesondere der Aufgabenteil ist den gestiegenen Anforderungen der Praxis angepasst. So enthält er zu den didaktisch üblichen Übungsroutinen im Bornhofen-Team erarbeitete komprimierte und schwierige Aufgabenstellungen, an denen der Lernende sein Verständnis erproben kann. Die 34., überarbeitete Auflage berücksichtigt die bis zum 31. Mai 2013 maßgebliche Rechtslage. Rechtsänderungen, die sich ab 1. Juni 2013 noch für 2013 ergeben, können Sie kostenlos zum Buch abrufen. Damit wird der komplette Rechtsstand für das Jahr 2013 garantiert. 978-3-658-02026-2 Springer Gabler Verlag, 34., überarb. Aufl. 2013, XX, 436 S. 70 Abb., mit OnlineExtras 978-3-658-02022-4 Lösungsbuch, 34. überarb. Aufl. 2013, 144 S., 6 Abb. mit Online-Extras Steuerlehre 1, rechtslage 2013 24 KM_5_13_26.11.2013finalRZ.indd 24-25 M. Bornhofen, M.C. Bornhofen Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 anZeiGen anzeigen Die SBK veröffentlicht an sie herangetragene Inserate. Der Berechnung der Gebühren liegt die Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zugrunde. Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel unter Chiffre, auf Wunsch auch unter Angabe der Anschrift und/oder Telefonnummer. Eine Haftung für den Inhalt der Inserate wird durch die SBK nicht übernommen. Bitte beachten Sie folgende Hinweise: • Bei Angabe einer Chiffre-Nummer leiten Sie Ihr Angebot/Bewerbung bitte in einem gesonderten geschlossenen Umschlag mit deutlicher Angabe der Chiffre-Nummer der Kammergeschäftsstelle zu. Ihr Angebot/Bewerbung wird umgehend an den Inserenten weitergeleitet. • Bei Angabe der Anschrift/Telefonnummer richten Sie Ihr Angebot/Bewerbung bitte direkt an den Inserenten. • Nach Posteingang von Antwortschreiben auf Ihr veröffentlichtes Inserat werden diese ebenfalls umgehend an Sie weitergeleitet. Stellenangebot: Steuerberater (w/m) für Praxis in Mainz gesucht. Aufgaben: Selbstständige steuerliche Betreuung und Beratung, Erstellung JA/StE. Profil: Praktische Erfahrung im Steuerrecht, Unternehmerisches Denken, Leistungsbereitschaft, Durchsetzungsvermögen. Angebot: Anstellungsverhältnis mit späterer Beteiligungsperspektive, Investition in Ihre fachliche und persönliche Qualifizierung, leistungsgerechte Vergütung. Bewerbung bitte an: Dipl.-Kfm. Dr. Andreas Laux Steuerberater, 117er Ehrenhof 3, 55118 Mainz, oder an: [email protected] Kooperationen: wP-Gesellschaft mit langjähriger Erfahrung bei der Prüfung von KMU übernimmt weitere Jahresabschlussprüfungen und Sonderprüfungen. Vorzugsweise in Baden-Württemberg, Hessen, RheinlandPfalz. Eine vertrauensvolle, kooperative Zusammenarbeit mit StB wird angestrebt und Mandatsschutz wird zugesichert. Kontakt & Info: www.wp-may.de, E-Mail: [email protected], Tel. 06201 99260. Klagen vor dem FG: Volljurist, StB aus Wiesbaden, Hochschullehrer, bietet anderen Steuerberatern die Führung von Prozessen vor dem FG und BFH an, bundesweit. Mandantenschutz ist selbstverständlich; ich biete selbst keine Buchführung u. laufende Steuerberatung an. Enge Kooperation mit dem StB, gesetzl. Honorar. weitere infos und Kontakt unter www.steuerprozess-kanzlei.de oder E-Mail: [email protected], Tel. 0611 97774419 in Karlsruhe bekannten Geschäftsadresse. Die monatliche Miete für Ihr neues kleines Büro würde 350 Euro zzgl. MwSt. inklusive aller Nebenkosten betragen. Haben Sie Interesse (ohne bindenden langfristigen Mietvertrag) in unsere Bürogemeinschaft einzutreten? Wir heißen Sie herzlich Willkommen und freuen uns über eine Kontaktaufnahme: PANTHEGA Rechtsanwälte AP: Frau Vetter Tel: 0721 9896380 [email protected] Übernahme Prüfungsaufträge: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Würzburg bietet Wirtschaftsprüfern, die sich der externen Qualitätskontrolle im Rahmen des Peer Review selbst nicht unterziehen wollen, und Steuerberatern mit prüfungspflichtigen Mandaten Kooperation für Siegelmandate aller Art an, insbesondere für gesetzliche oder freiwillige Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen. Uneingeschränkter Mandantenschutz garantiert. Anfragen an die Geschäftsstelle der SBK unter Chiffre 2013-5-b Geschäftsräume vormals Bankgebäude im Waldsee Zentrum ca. 140 qm möbliert zu vermieten. Telefon 06232 44129 oder 0162 1333042 Praxisverkauf: Wachsende Steuerberaterkanzlei mit motiviertem Team (Umsatz ca. Euro 500.000) im südwestlichsten Zipfel Deutschlands (Raum Lörrach) zu berufsüblichen Bedingungen zu veräußern. Überleitende Tätigkeit wird angeboten. Anfragen an die Geschäftsstelle der SBK unter Chiffre 2013-5-a Steuerberaterpraxis mit diversifizierter Mandantenstrukutur in 56269 Dierdorf ab sofort zu verkaufen. Exzellenter Praxisstandort in modernen Räumlichkeiten, bestehender Mietvertrag sollte übernommen werden. Telefon 02689 7119, Fax 02689 2058. Praxisvermietung: Wir sind eine wirtschaftsrechtlich aufgestellte Rechtsanwaltskanzlei in Karlsruhe mit repräsentativer Bürofläche im Gewerbegebiet Kleinoberfeld. Wir bieten Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten/Steuerberater(innen) mehrere voll ausgestattete Büros in untermiete. Den großzügigen, lichtdurchfluteten Konferenzraum (35 qm) können Sie selbstverständlich mitbenutzten. Ebenfalls besteht die Möglichkeit einen Arbeitsplatz für Ihre/n Mitarbeiter/in zur Verfügung zu stellen. Profitieren Sie von der vorhandenen Infrastruktur und unserer seit Jahren Beilagenhinweise Beilagen der SBK • CD „Berufsrechtliche Handbuch“ Bundessteuerberaterkammer: • • • Seminarprogramm 2014, 1. Halbjahr 2014 7. Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress 2014, Bristol Kooperationsseminar BStBK/DATEV dwS • • Seminare der DWS SteuerberaterOnline GmbH 4. Quartal 2013 Produkte des DWS Verlages 4. Quartal 2013 impressum Herausgeber: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts Hölderlinstr. 1 · 55131 Mainz Telefon: 06131 952100 Fax: 06131 9521040 Internet: www.sbk-rlp.de E-Mail: [email protected] Verantwortlich für den inhalt: StB vBP Dipl.-Vw. Edgar Wilk Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Gestaltung: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz druck und Versand: Datev e.G. 90329 Nürnberg Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 25 02.12.13 14:43 iMPreSSuM redaktionsschluss: 07. November 2013 Die Mitteilungen der SBK erscheinen vier bis fünf Mal jährlich. achtung: die ausgaben der Kammerinfo 1, 3 und 4 werden nur noch per e-Mail versandt. Bitte teilen Sie uns daher die e-Mail-adresse mit, an die wir ihnen unser Mitteilungsblatt senden sollen, falls Sie dies noch nicht getan haben. Soll an diese adresse auch unser elektronischer newsletter versandt werden? dann teilen Sie uns auch dies mit oder melden Sie sich online auf unserer website zum Bezug des newsletters an (www.sbk-rlp.de; StB intern, Kontakt, newsletter abonieren). Zuständigkeiten der Mitarbeiter der SBK Frau Ass. jur. Nicole Appich (Steuerberaterprüfung, Bestellung von Steuerberatern, Berufsrecht Steuerberater M-R, Fachberater, Gebührenrecht Steuerberater A-L, Landwirtschaftliche Buchstellen) E-Mail: [email protected] Tel. 06131 9521012 Frau Janine Bappert (Sekretariat Geschäftsführung, Kammertermine, Veranstaltungs- und Messeorganisation) E-Mail: [email protected] Tel. 06131 9521013 Frau Andrea Homm (Berufsregister, Messeorganisation) E-Mail: [email protected] Tel. 06131 9521023 Frau Violetta Jorgel (Sekretariat Berufsrecht, Sekretariat Steuerberaterprüfung, Bestellung Steuerberater, Fachberater, Landwirtschaftliche Buchstellen) E-Mail: [email protected] Tel. 06131 9521016 Frau Christine Kathe (Ausbildungswesen, Begabtenförderung, Jobbörse, Steuerfachwirte) E-Mail: [email protected] Tel. 06131 9521015 Frau Ass. jur. Beatrix Kompa (Stellvertr. Geschäftsführung, Anerkennung Steuerberatungsgesellschaften M-Z, Berufsrecht Steuerberater A-E, unbefugte Hilfe in Steuersachen, Qualitätssicherung) E-Mail: [email protected] Tel. 06131 9521013 (Sekretariat) Frau Claudia Merz (Bearbeitung und Betreuung von Ausbildungsverträgen, Beschaffung, Messeorganisation, Post) E-Mail: [email protected] Tel. 06131 9521018 Frau Andrea Reiff (Bibliothek, Kammermitteilungen, Newsletter, Praxisbörse, Schulpaten, Starterzentren, Website) E-Mail: [email protected] Tel. 06131 9521014 Herr Ass. jur. Jan Solinske (Anerkennung Steuerberatungsgesellschaften A-L, Berufsrecht Steuerberater F-L, Messe- und Veranstaltungsorganisation, unbefugte Hilfe in Steuersachen, Schulpaten) E-Mail: [email protected] Tel. 06131 9521017 Frau Ass. jur. Anne Ueberfeldt (Geschäftsführung, Berufsrecht Steuerberater S-Z, Europa, Gebührenrecht Steuerberater M-Z) E-Mail: [email protected] Tel. 06131 9521013 (Sekretariat) Frau Heidrun Weber (Beitragssachen, Buchhaltung, Reisekostenabrechnung) E-Mail: [email protected] Tel. 06131 9521024 telefonische Servicezeiten der SBK: Montag-donnerstag 8:30-12:30 uhr 13:30-15:30 uhr Freitag 8:30-13:00 uhr W ir wünschen allen unseren Mitgliedern und Lesern, deren Mitarbeitern und Familien ein Frohes und gesegnetes Weihnachtsfest 2013 und ein glückliches neues Jahr 2014. B itte beachten Sie, dass die kammergeschäftsstelle in der zeit vom 23. Dezember 2013 bis einschliesslich 31. dezember 2013 nicht besetzt ist. ab dem 2. Januar 2014 sind wir wie gewohnt wieder für sie da. 26 KM_5_13_26.11.2013finalRZ.indd 26-27 Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 ÖFFentLiCHe ZaHLunGSauFForderunG Öffentliche Zahlungsaufforderung an die Mitglieder der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz erlässt folgende allgemeinverfügung: i. Gemäß § 79 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) i. V. m. § 23 der Satzung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK) ist jedes Mitglied der SBK verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung (BO) der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird nach § 79 Abs. 1 Satz 3 StBerG i. V. mit § 5 Abs. 2 der Satzung der SBK und § 4 Abs. 2 BO der SBK jährlich von der ordentlichen Kammerversammlung festgelegt. Die ordentliche Kammerversammlung hat am 14. Juni 2013 in Budenheim beschlossen, den Beitrag für das Kalenderjahr 2014 in Höhe von 400 euro zu erheben. Gemäß § 5 Abs. 4 BO wird der Beitrag für das Kalenderjahr 2014 zum 31. Januar 2014 fällig. Durch Einlegen eines Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags nicht aufgeschoben. Bitte überweisen Sie bis zum Fälligkeitszeitpunkt (31. Januar 2014) den Kammerbeitrag in Höhe von 400 Euro auf nachstehendes Konto der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz bei der Sparkasse Mainz: IBAN DE25 5505 0120 0000 0800 77, BIC MALADE51MNZ unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer bzw. letztmalig noch Konto 80077 bei der Sparkasse Mainz (BLZ 550 501 20). Kammermitglieder, die der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz eine einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, keine Überweisung zu veranlassen. der Kammerbeitrag in Höhe von 390 euro (siehe § 4 abs. 4 Bo) wird am 1. Februar 2014 von dem von ihnen angegebenen Konto abgebucht werden. Dieser Hinweis stellt gleichzeitig auch die Vorabankündigung (prenotification) im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens dar. Bitte benachrichtigen Sie die SBK rechtzeitig bei Änderungen der Bankverbindung oder Kontodaten. ii. Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach der Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz wirksam. Sie gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe des Amtlichen Mitteilungsblattes der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz mit der Allgemeinverfügung zur Post als öffentlich bekannt gegeben. diese Veröffentlichung gilt gemäß § 5 Bo als Zahlungsaufforderung. $ iii. rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden, der innerhalb dieser Frist bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Hölderlinstr. 1, 55131 Mainz oder Postfach 3749, 55027 Mainz, eingegangen sein muss. Der Widerspruch kann schriftlich oder auch zur Niederschrift bei der Kammergeschäftsstelle angebracht werden und ist zu begründen. Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 27 02.12.13 14:43 notiZen 28 KM_5_13_26.11.2013finalRZ.indd 28-29 Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 notiZen Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 29 02.12.13 14:43 notiZen 30 KM_5_13_26.11.2013finalRZ.indd 30 Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013 02.12.13 14:43 29.11.13 10:08 Hölderlinstrasse 1, 55131 Mainz · Postfach 3749, 55027 Mainz Telefon 06131/95210-0 · Telefax 06131/95210-40 E-Mail: [email protected] · Internet: www.sbk-rlp.de KM_5_13_19.11.2013finalTitel_.indd 1-2