Aktuell aus der Kammer: Internet/Neue Medien

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Aktuell aus der Kammer: Internet/Neue Medien
5/2013
Aktuell aus der Kammer:
Kammerbeitrag 2014 Was ist zu beachten?
Internet/Neue Medien:
Aktuell!
Informationen zur
Vollmachtsdatenbank
Amtliche Mitteilungen der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Körperschaf t des Öffentlichen Rechts 5/2013
29.11.13 10:08
IN dIeser AusgAbe
Aus der Arbeit der Kammer
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Grußwort des Präsidenten
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Neues zur KammerInfo
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Kammerbeitrag 2014 - Was ist zu beachten?
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Klimagespräch mit der Oberfinanzdirektion
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Recht der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
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19. Europäisches Management Turnier in Straßburg
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Termine der BStBK
steuer- und Wirtschaftsrecht
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Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
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Änderungen der §§ 14, 14a UStG
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Anrufung des BVerfG zur Buchwertübertragung bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften
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Anrechnung ausländischer Steuern in § 34c EStG
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Höhe des Erbschaftsteuerfreibetrages bei Wohnsitz in einem Drittstaat verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
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Keine rückwirkende Verzinsung der Einkommensteuernachzahlung bei rückwirkendem Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags
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BFH-Urteile
berufsrecht und berufsausübung
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Beratungshilfe - Ein neues Tätigkeitsfeld für Steuerberater
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Berufsregister Anzeigepflicht der E-Mail-Adresse
Internet/Neue Medien
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Aktuell! Informationen zur Vollmachtsdatenbank
Qualitätsmanagement
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Mehr als ein Qualitätsmanagementsystem
Aus-, Fort- und Weiterbildung
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Steuerberater Griesheimer für Engagement in Ausbildung geehrt
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ZAM 2013
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Zwischenprüfung
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Anmeldefrist und Prüfungstermine Abschlussprüfung zum Steuerfachangestellten 2014
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Gratulationsschreiben
sonstiges
geburtstage und Jubiläen
Veranstaltungen/seminare
Neuerscheinungen
Anzeigen
beilagenhinweise
Impressum
Zuständigkeiten, e-Mail-Adressen und durchwahlnummern der Mitarbeiter der steuerberaterkammer rheinland-Pfalz
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Öffentliche Zahlungsaufforderung an die Mitglieder der steuerberaterkammer rheinland-Pfalz
* bild Titelseite: Weihnachtsmarkt Mainz, Copy right © Landeshauptstadt Mainz
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STEuErbEraTErkaMMEr rHEInland-Pfalz · kaMMErInfo 5/2013
GruSSwort deS PräSidenten
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
es ist kurz vor Jahresende, und wie von uns jahrelang gefordert, mal kein Jahressteuerentlastungs-, umsetzungs-, oder Reformgesetz in Sicht, es gibt keine Jahresendumsetzungsrallye. Ist das nicht Grund, die gewonnene Zeit zum vorweihnachtlichen Kaufrausch zu nutzen?
Freuen wir uns, dass die neue Vergütungsverordnung tatsächlich gekommen ist. Linear
5 % mehr ist schon was, auch wenn kaum mehr als die Honorarkürzung von 2,2 % bei der
Umstellung auf Euro ausgeglichen wird. Ein paar punktuelle Verbesserungen gibt es auch
noch, aber der höchste Stundensatz liegt mit Euro 140 immer noch unter dem eines EDVTechnikers. Aber als Freiberufler sind wir ja zuerst dem Wohl unserer Mandanten verpflichtet.
So ganz dem Weihnachtsfrieden hingeben können wir uns aber doch noch nicht.
Zwar ist das, was als Jahressteuerreformgesetz 2013 gestartet ist, bereits im Sommer als
Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz wieder gelandet, aber so manche Umstellung sollte
zum Jahresende zumindest vorbereitet sein: Die Reisekostenreform, eher ein Reförmchen,
aber doch zum 1. Januar zu beachten. SEPA: Damit es in Europa besser wird, wird es in
Deutschland erst einmal umständlicher. Die Vollmachtsdatenbank wird wohl frühestens zum 1. März ihre segensreichen Wirkun
Wirkungen entfalten, d.h. Einblicke in die Datentöpfe der Finanzverwaltung gewähren. Diese Datenbank muss aber ja erst einmal mit
Vollmachten gefüttert werden, und die müssen wir jetzt erst einmal alle einholen, auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, den
wir alle noch um die Steuernummer ergänzen dürfen! Details siehe Seite 15 in dieser KammerInfo.
Viel dicker als jedes Steuerreformgesetz, liegt der Vertrag über eine Koalition vor, die sich selbst eine Große nennt. Ein
solcher Vertrag müsste eigentlich beurkundungspflichtig sein, nur kein Notar bekäme die Deckungszusage seiner Berufshaftpflichtversicherung, weil die finanziellen Risiken, die dieser Vertrag enthält, Größenordnungen erreicht, die nur noch von den
Haftungsrisiken für die Rettung notleidender Südstaaten übertroffen werden. Nichts gegen Mütterrenten und andere soziale
Wohltaten, aber muss die Finanzierung immer kommenden Generationen aufgebürdet werden, die aufgrund der demographischen Entwicklung ohnehin pro Kopf viel schwerere Lasten tragen müssen? Immerhin, die Selbstanzeige soll erhalten, und die
Freien Berufe sogar gestärkt werden. Vom Abbau der kalten Progression ist keine Rede mehr, und das noch vom alten Bundestag verabschiedete Gesetz gleichen Namens, hat, außer einer marginalen Erhöhung des Grundfreibetrags, nichts gebracht.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, im letzten Jahr konnte ich noch vom 21. Dezember als praktisch letztem Arbeitstag des Jahres
schreiben, in diesem Jahr ist es schon der 20. Dezember, und auch in diesem Jahr sind in unseren Praxen noch manche Steuererklärungen des Vorjahres nicht erstellt, und viele Mandanten haben noch nicht einmal ihre Unterlagen gebracht. Also wird es
wieder nichts mit Glühweintrinken und Skifahren bis zum 1. März. Die Diskussion, ob nicht doch der 28. Februar des Zweitfolgejahres der sinnvollere Endtermin der Abgabefristen wäre, ist zum Glück immer noch im Gang, aber wie die Diskussion ausgeht,
ist noch nicht entschieden. Auch wenn es sicherlich bei einer Vorverlegung der Abgabefristen Übergangslösungen geben wird,
im Alltag werden diese ganz schnell vorbei sein. Ich kenne meine eigenen guten Vorsätze und auch die eigene Statistik, aber
wir müssen uns und unsere Mitarbeiter darauf einstellen, dass irgendwann – in naher Zukunft – dreizehn Arbeitsmonate in ein
Jahr gepackt werden müssen, um die Rückstände abzubauen. Dann ist spätestens am 28. Februar auch wirklich Schluss, und
Fristverlängerungen darüber hinaus werden nur noch selten gewährt werden. Verspätungszuschlag hat dann das Zeug zum
Unwort des Jahres.
Die Wirtschaft brummt (noch), die Steuereinnahmen sprudeln, auch dank „außerordentlicher“ Erträge und unserer Mitwirkung
bei der Deklaration. Die Zinsen sind historisch niedrig, und real negativ. Der Staat reduziert dadurch die Neuverschuldung bei
gleichzeitig niedriger Inflation und trifft damit genau die, die sich die Flucht in die Sachwerte nicht leisten können, sondern sich
über die Gutschrift von 0,25 % Zinsen auf dem Sparbuch freuen sollen. Aber die Schuldenbremse kommt. Ich habe zwar manchmal den – höchst subjektiven – Eindruck, manch ein Finanzminister oder -senator denkt, dass er 2020 sowieso nicht mehr im
Amt ist, aber wenigstens in unserem Land ist der Tritt auf die Schuldenbremse etwas früher und härter erfolgt als anderswo.
Zu unserer kleinen, gerade re-zertifizierten, Kammer: Ein herzliches Dankeschön an die MitarbeiterInnen der Geschäftsstelle,
allen voran an unsere Geschäftsführerin Frau Ueberfeldt, für die Leitung der Geschäftsstelle und die Unterstützung der Ehrenamtler im letzten Jahr.
Ein herzliches dankeschön gilt auch den Ehrenamtlern selbst, all denen, die die Kammerarbeit im vergangenen Jahr unterstützten, im Ausbildungswesen, in Prüfungsausschüssen, bei der Existenzgründungsberatung oder durch ihre Anwesenheit bei
Veranstaltungen. Ein ganz persönlicher Dank gilt den Kolleginnen und Kollegen im Kammervorstand für die tatkräftige Unterstützung der Kammerarbeit durch Anregungen, Ideen, Initiativen, die Vertretung der Kammer bei vielen Terminen innerhalb und
außerhalb unseres Landes.
Wie immer wünsche ich Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihren Familien und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dass Sie beim Rückblick auf 2013 sich über manche schöne Stunde freuen
können, beim Ausblick auf 2014 wünsche ich Ihnen viel Optimismus. Versuchen Sie, den Büroalltag
einmal zu vergessen, gönnen Sie sich die Muße, das Weihnachtsfest und den Jahreswechsel zu feiern. Für das kommende Jahr wünsche ich Ihnen beruflichen und persönlichen Erfolg, Distanz zu den
Alltagsproblemen, die nötige Gelassenheit und - wie immer - Spaß an der Arbeit.
Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
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Ihr
Edgar Wilk
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auS der arBeit der KaMMer
oder schicken Sie uns eine E-Mail (info@
sbk-rlp.de) oder einen Brief (Postfach 37
49, 55027 Mainz). Wir freuen uns über
Ihren Verbesserungsvorschlag!
Der Versand der KammerInfo wird künfVor einiger Zeit haben wir die Kammertig ebenfalls geändert. Seit einem Jahr
Info optisch überarbeitet und das neue
versenden wir die KammerInfo bereits
Design ist bei den meisten Mitgliedern
vorab per E-Mail und den meisten Berufsauf eine sehr positive Resonanz gestoangehörigen genügt diese Form des
ßen.
Versands, sie legen auf eine gedruckte
Version keinen allzu großen Wert mehr.
Gleichzeitig kosten Druck und Versand
einer durchschnittlichen KammerInfo rund
10.000 Euro. Kosten, die wir angesichts
der geänderten Lesegewohnheiten zu
Gunsten anderer Serviceleistungen für
unsere Mitglieder und im Sinne einer
wirtschaftlichen Haushaltführung sparen
können.
Außerdem lässt sich die KammerInfo
als Datei leichter archivieren, sie bietet
Suchfunktionen, die eine gedruckte Ausgabe nicht hat und lässt unmittelbare
Verlinkungen auf ergänzende Informationen zu, was ebenfalls in einer Druckausgabe nicht möglich wäre.
Jetzt steht die inhaltliche Verbesserung
Zwei Ausgaben der KammerInfo pro
und Optimierung des Versands an.
Jahr enthalten jeweils Informationen, die
inhaltlich werden wir uns ab der
Ihnen u. E. auch unmittelbar in gedruckAusgabe 1/2014 der KammerInfo auf
ter Form vorliegen sollten. In Ausgabe
Nachrichten aus der Arbeit der Kammer,
2 eines Jahres ist die Einladung zur
Informationen zum Ausbildungswesen
Ordentlichen Kammerversammlung und
und zum Berufsrecht sowie auf Berichte
der Jahresabschluss der Steuerberaterüber Entwicklungen der IT, die speziell
kammer Rheinland-Pfalz abgedruckt;
für unsere Berufsangehörigen
Ausgabe 5 eines Jahres entinteressant sind, konzenthält den Beitragsbescheid für
wichtige
rieren. Auch andere berufsdas Folgejahr, Hinweise zur
Hinweise!
standsspezifische Themen, die
Gesellschafterliste etc. Diese
Sie nicht anderen Fachblättern
beiden Ausgaben werden
oder elektronischen NewsletIhnen daher vorerst weiterhin
tern entnehmen können, werden weiterzusätzlich zum Versand per E-Mail auch
hin Eingang in die KammerInfo finden.
in gedruckter Form zugehen.
Ebenso bleiben die Rubriken „Anzeigen“,
Die Ausgaben 1, 3 und 4 erhalten Sie
„Geburtstage“ und „Jubiläen“ vorerst
künftig ausschließlich per E-Mail (bitte
erhalten.
teilen Sie uns noch Ihre E-Mail-Adresse
Inhaltliche Hinweise der Bundesmit, falls Sie dies noch nicht getan
steuerberaterkammer oder der Finanzverwaltung zu aktuellen steuerlichen
Fragestellungen, werden wir in Zukunft
ausschließlich in unserem elektronischen
Newsletter veröffentlichen.
Unkommentierte Urteile des BFH oder
anderer Gerichte werden wir nicht mehr
in die KammerInfo oder den Newsletter
aufnehmen. Hintergrund ist, dass Sie
diese Informationen zeitnah und aktuell
der einschlägigen Fachliteratur oder den
gängigen E-Mail-Newslettern des BFH
und anderer Gerichte und Institutionen
entnehmen können.
Wenn Sie Anregungen für die künftige
inhaltliche Gestaltung der KammerInfo
haben, rufen Sie uns an (06131 9521014)
neues zur
Kammerinfo
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haben sollten) und als App (I-Phone oder
Android) oder Sie können Sie sich unter
www.sbk-rlp.de, StB intern, Downloadcenter, Stichwort: Kammermitteilungen,
herunterladen.
Vorstand und Kammergeschäftsstelle
ist durchaus bewusst, dass der eingeschränkte Versand der KammerInfo für
einige Kolleginnen und Kollegen eine
Umstellung ihrer Lesegewohnheiten
bedeuten wird. Trotzdem: Geben Sie der
„virtuellen“ KammerInfo eine Chance!
Kammerbeitrag
2014 − was ist zu
beachten?
In der KammerInfo 4/2013 hatten wir
Sie bereits darüber informiert, dass die
SBK künftig keine individuellen Beitragsbescheide mehr versenden wird.
In dieser Ausgabe der KammerInfo
finden Sie nun auf Seite 27, wie angekündigt, die Öffentliche Zahlungsaufforderung zur Entrichtung des jährlichen
Kammerbeitrags. Ihr können Sie alle
Informationen zu Beitragshöhe, Zahlungsfrist und Kontoverbindung der
SBK entnehmen.
Die „Öffentliche Zahlungsaufforderung“ ersetzt die bisher von der
Kammer versandten individuellen
Beitragsbescheide und kann auch im
Mitgliederbereich des Internetauftritts
der Kammer unter der Rubrik ,,Ordnungen und Richtlinien der SBK“ abgerufen
und für Zwecke der Archivierung ausgedruckt werden.
Mitglieder, die der Kammer eine
Einzugsermächtigung erteilt haben,
müssen nicht weiter tätig werden. Wir
werden den Beitrag im Februar 2014
von Ihrem Konto einziehen.
Bitte benachrichtigen Sie uns aber
rechtzeitig, falls sich Ihre Bankverbindung oder nur Ihre Kontonummer oder
Bankleitzahl geändert hat.
Wer weiterhin den Kammerbeitrag
Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
auS der arBeit der KaMMer
an die SBK überweisen möchte, ist
aufgrund der Öffentlichen Zahlungsaufforderung verpflichtet, den Beitrag in
Höhe von 400 Euro bis zum 31. Januar
2014 auf das Konto IBAN DE 255505
0120 0000 0800 77 BIC MALADE51MN2
der SBK zu überweisen. Es ergeht kein
gesonderter Beitragsbescheid mehr.
Für diejenigen, die der SBK noch
kurzfristig eine Einzugsermächtigung
erteilen möchten, steht ein entsprechendes Formular im Mitgliederdownloadbereich unter „Ordnungen und
Richtlinien der SBK“ zur Verfügung.
Bitte denken Sie auch daran, einen
ggf. in Frage kommenden Antrag auf
Ermäßigung des Kammerbeitrags bis
zum 28. Februar 2014 (Ausschlussfrist
gemäß § 6 Abs. 4 der Beitragsordnung
der SBK) einzureichen! Eine Beitragsermäßigung kommt grundsätzlich für
Sie in Frage, wenn die Summe Ihrer
positiven Einkünfte in 2013 nicht mehr
als 30.000 Euro betragen hat (§ 6 der
Beitragsordnung der SBK).
Klimagespräch mit
der oberfinanzdirektion
Am 31. Oktober 2013 fand das traditionelle Klimagespräch zwischen Vertretern
der Steuerberater (Verband und Kammer)
und Vertretern der Oberfinanzdirektion
statt.
Die umfangreiche Tagesordnung wurde
in freundlicher und kollegialer Atmosphäre besprochen, wobei aber auch kritische Töne beiderseits nicht ausblieben.
Folgende Themen standen auf der
Agenda des diesjährigen Treffens:
Zukunftsinitiative Steuerverwaltung (ZiS)
- Sachstand
Hintergrund der Zukunftsinitiative ist
die Optimierung von Standorten und
des Personaleinsatzes in der rheinlandpfälzischen Finanzverwaltung.
Zum 1. Juli 2013 wurde die Landesfinanzkasse daun eingerichtet. Es handelt sich um eine neue, eigenständige
Behörde (Finanzamt mit Sonderaufgabe).
Neben dem Hauptsitz in Daun hat die
Landesfinanzkasse eine permanente
Außenstelle in Idar-Oberstein; die Aufgaben und die Standorte der Außenstellen
in Montabaur und Pirmasens werden
bis Ende 2019 sukzessive und sozialver-
träglich nach Daun bzw. Idar-Oberstein
übertragen.
Die Zentralisierung der rheinland-pfälzischen erbschaftsteuerfälle am Finanzamt Kusel-Landstuhl, Standort Kusel,
ist mittlerweile abgeschlossen. Ab 2015
sollen die saarländischen Fälle ebenfalls
dorthin übernommen werden. Umgekehrt besteht das Fernziel, die Grunderwerbsteuer zentral für beide Länder im
Saarland bearbeiten zu lassen.
Die Steuerfahndung Kaiserslautern
wird dem Finanzamt Neustadt zugeordnet. Des weiteren ergeben sich folgende
Zuständigkeitsverlagerungen: Zuständigkeit der Steuerfahndung Trier nun auch
für den Bereich der Finanzämter IdarOberstein und Simmern-Zell; die BezirksBetriebsprüfungen Idar-Oberstein und
Bitburg-Prüm werden hinsichtlich der
Leitung dem Finanzamt Trier zugeordnet,
die des Finanzamts Frankenthal dem
Finanzamt Ludwigshafen. Die Prüfer
bleiben jedoch jeweils am bisherigen
Standort.
2015 steht außerdem die Vorbereitung
der Zusammenführung der Finanzämter
Daun und Bernkastel-Wittlich sowie der
Finanzämter Frankenthal und Ludwigshafen auf der Agenda. Die Vereinheitlichung der Finanzamtsnummern ist ebenfalls vorgesehen.
Vollmachtsdatenbank
Von Seiten der Steuerberater war kurz
der Sachstand der Entwicklung der Vollmachtsdatenbank beschrieben worden
(siehe hierzu auch Seite 15 der KammerInfo).
einheitliche eLSter-Übermittlungsart/
Freiwilliger Verzicht auf Vordatierung bei
eLSter
Die OFD bat die Steuerberater um Unterstützung dahingehend, dass für einen
Steuerpflichtigen möglichst alle daten
einheitlich (mit bzw. ohne Authentifizierung) übermittelt werden. Des weiteren informierte die OFD, dass es ohne
Kenntnis der Telenummer keine Möglichkeit gibt, die übermittelten Daten
abzurufen. Daher bat die OFD darum,
künftig keinen Gebrauch mehr von der
Möglichkeit zu machen, den Versand der
Erklärungsdaten um bis zu 60 Tage hinaus zu zögern
Fristenkonzept
Von Seiten der SBK wurde kurz über die
Bestrebungen des Bundes, ein gesetzlich geregeltes Fristenkonzept zu schaffen, informiert, eine Entwicklung, die die
SBK-Vertreter eher kritisch sehen und
sich dahingehend auch auf Bundesebene
äußern.
Andererseits waren die Abgabequoten
der Steuerberater für ihre Mandanten in
den letzten Jahren tendenziell rückläufig,
was möglicherweise die Initiative des
Gesetzgebers hinsichtlich einer Verschärfung der bisherigen Fristenregelung
erklärt.
ordnungsmäßigkeit der
Kassenbuchführung
Die OFD informierte über den Einsatz
sog. „Zapper“-Programme zur Manipulation von Registrierkassen. Diese
Programme seien flächendeckend im
Einsatz.
Im Zusammenhang damit wurde auf
ein BMF-Schreiben vom 26. November
2010, IV A 4 - S 0316/08/10004-07 bzw.
2010/0946087, hingewiesen, in dem die
Anforderungen an elektronische Registrierkassen/PC-Kassen geregelt sind.
Danach sind Einzeldaten vollständig und
unveränderbar aufzubewahren und im
Rahmen von Außenprüfungen zur Verfügung zu stellen; dasselbe gilt für in den
Kassensystemen erzeugte Rechnungen.
Ab 1. Januar 2016 seien derartige
Kassen zwingend einzusetzen; bis dahin
gelte eine Übergangsfrist, in der Kassen
hinsichtlich Software u. Speicherkapazitäten nachzurüsten sind, wenn sie nachrüstbar seien.
Es wurden zwei Infoschreiben für
Steuerberater und Unternehmen ausgeteilt, die auch auf der Internetseite
der OFD veröffentlicht werden. (Die
Schreiben finden Sie auch im Mitgliederbereich der website der SBK unter der
Rubrik „OFD-Verfügungen“) Wenn die
Nachrüstung der Kassen unterbleibe,
ergehe eine entsprechende Aufforderung durch die Finanzverwaltung. Bei
Nichtbeachten komme die Androhung
von Zwangsgeldern etc. in Betracht;
auch sei die formale Ordnungsmäßigkeit der Buchführung betroffen mit der
Folge von Sicherheitszuschlägen. Aktuell
seien zwei gegensätzliche finanzgerichtliche Entscheidungen zu der Thematik
„Einzeldaten“ in der Revision beim BFH
anhängig. Das Problem sei mittlerweile
so gewichtig, dass sich die OECD bereits
in einer Arbeitsgruppe damit beschäftigt
habe.
Die Vertreter der SBK baten in diesem Zusammenhang um Augenmaß und
darum, nicht gleich jeden Bargeldbetrieb
zu kriminalisieren.
Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
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02.12.13 14:42
auS der arBeit der KaMMer
einsprüche Solidaritätszuschlag
Auf die Frage, ob wieder Einsprüche
hinsichtlich des Solidaritätszuschlags
erforderlich seien, oder ob dies weiterhin vom Vorläufigkeitsvermerk nach
§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO umfasst sei,
teilte die OFD mit, dass im Hinblick auf
den Vorlagebeschluss des 7. Senats des
Niedersächsischen Finanzgerichts vom
21. August 2013, 7 K 143/08, die Referatsleiter Abgabenordnung einvernehmlich
Folgendes beschlossen hätten:
Die bisherige Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags bleibe aufrechterhalten
(einschließlich der Beschränkung auf Veranlagungszeiträume ab 2005). Anträgen
auf Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung von Festsetzungen des Solidaritätszuschlags, die unter Berufung auf den
o. g. Vorlagebeschluss gestellt werden,
sei nicht zu entsprechen.
Strafverfahren in Bagatellfällen
Vertreter der SBK wiesen darauf hin,
dass oftmals auch in Bagatellfällen
Strafverfahren eingeleitet und sofort
gegen Auflagenzahlung wieder eingestellt würden; es mangele insoweit in
kleineren Fällen an Fingerspitzengefühl.
Von Seiten der OFD wurde zwar auf das
Legalitätsprinzip verwiesen, man sagte
aber auch zu, das Thema intern anzusprechen.
recht der Befreiung
von der gesetzlichen rentenversicherungspflicht
Infolge der aktuellen Rechtsprechung
des BSG, nach der für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige
Beschäftigung ein neuer Befreiungsantrag
zu stellen ist, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund klargestellt, dass
als neu aufgenommene Beschäftigung
grundsätzlich jeder Arbeitgeberwechsel
sowie jede wesentliche Änderung im
Tätigkeitsfeld des Arbeitgebers zu verstehen ist. Bei einem Arbeitgeberwechsel,
der auf einem Betriebsübergang gemäß
§ 613 a BGB beruht, ist indes kein neuer
Befreiungsantrag erforderlich, wenn das
bisherige Aufgabengebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber dem
Grunde nach nicht berührt werden und
die weiteren Befreiungsvoraussetzungen
des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorlie-
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gen. Gleiches gilt bei
einem Rechtsformenwechsel des Arbeitgebers.
Zur Frage der
Behandlung von
Altfällen (Sachverhalte vor dem 31.
Oktober 2012) hat
die Deutsche Rentenversicherung Bund
inzwischen für die klassischen berufsgruppenspezifischen Tätigkeiten bei typischen berufsspezifischen Arbeitgebern
(Berufsträgern) bestätigt, dass erst bei
Wechsel des Arbeitgebers oder einer
wesentlichen Änderung der Tätigkeit
nach dem 01. November 2012 zwingend
ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss. Für diese Fallkonstellationen
besteht daher Bestandschutz.
Für Berufstätigkeiten außerhalb der
klassischen Freien Berufe, also vornehmlich für die Syndici, ist noch keine endgültige Handhabungspraxis bekannt. Die
insoweit geführten Gespräche zwischen
dem Dachverband der berufsständischen
Versorgungswerke ABV und der Deutschen Rentenversicherung Bund dauern
noch an. Es ist davon auszugehen, dass
Betroffene, die über keinen Befreiungsbescheid für das aktuell ausgeübte
Beschäftigungsverhältnis verfügen, ein
neues Befreiungsverfahren durchführen
müssen, in dem seitens der Deutschen
Rentenversicherung Bund geprüft wird,
ob die materiellen Voraussetzungen für
eine Befreiung (berufsbezogene Tätigkeit)
vorliegen.
Auch für Arbeitgeber besteht in aller
Regel Interesse an einer Klärung und
Erhaltung der Befreiung des Mitgliedes,
da er sich andernfalls einer möglichen
Haftung als Beitragsschuldner gegenüber der Deutschen Rentenversicherung
Bund für einen rückwirkenden Zeitraum
von vier Jahren (§ 25 SGB IV) ausgesetzt
sieht. Eine Regressmöglichkeit gegenüber
dem Arbeitnehmer steht ihm indes nur für
drei Monate zu (§ 28 g S. 3 SGB IV).
Quelle: Versorgungswerk der Steuerberater RLP
19. europäisches
Management turnier in Straßburg
Am 21. und 22. März 2013 fand in
Straßburg das 19. Europäische Management Turnier statt. Eingeladen waren
studentische Bewerber aus privaten,
staatlichen und
militärischen Hochschulen aus Europa,
die einen betriebswirtschaftlichen oder
buchhalterischen
Hintergrund hatten.
Unter den etwa 20
Teams war auch
eine fünf köpfige
Mannschaft der FH
Ludwigshafen unter der Leitung von Prof.
Dr. Mohr, die sich in einer Vorrunde qualifiziert hatte.
Der Wettbewerb selbst fand als eine
Wirtschaftssimulation auf einem von
Arkhé Systeme gestellten Server statt.
Das Unternehmen erstellt Simulationen
wie die diesjährige und verkauft sie zu
Übungszwecken an Hochschulen. Eine
‚Equipe‘, wie sie im Fachjargon heißt,
bekam dieses Jahr ein virtuelles Unternehmen samt Betriebsvermögen, Maschinen und Personal gestellt und musste
verschiedene Neoprenanzüge herstellen,
bewerben und verkaufen. Dass dabei
auch auf die Liquidität geachtet, Marktanteile erkämpft und Inventar optimal
kalkuliert werden musste, machte das
Spiel neben dem Zeitdruck, unter dem
die Spielrunden abliefen, besonders realitätsnah.
Als Sponsoren treten regelmäßig Unternehmen und Organisationen auf, die das
Berufsbild des Steuerberaters bewerben
wollen, so etwa die Steuerberaterkammer
Rheinland-Pfalz oder der Steuerberaterverband des Elsass. Entsprechend gab
es neben Geldpreisen auch Lehrgänge
zu Steuerthemen, Onlinekurse und Aufenthalten wie zum Beispiel in Mainz zu
gewinnen. Die Studenten der FH Ludwigshafen belegten den dritten Platz in der
Kategorie Rentabilität. Andere Wertungen
umfassten Marketingerfolg, Liquidität und
Produktivität.
Das Turnier bietet neben der internationalen und besonderen Atmosphäre eine
gute Gelegenheit, theoretisches Wissen in
der „Realität“ anzuwenden.
Vielen herzlichen Dank für das finanzielle Engagement der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, die uns damit diese
einmalige Chance erst ermöglicht hat und
ein ebenso großes Dankeschön an die
Veranstalter für ihre phantastische Bewirtung und ihre sehr herzliche Gastfreundschaft in Straßburg.
Wir danken Herrn Prof. Dr. Rudolf Mohr,
Hochschule Ludwigshafen für die Überlassung des oben
stehenden Beitrages
Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
Steuer- und wirtSCHaFtSreCHt
termine der BStBK
In der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2013 hat die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) unter anderem folgende
Termine wahrgenommen.
18. Juli 2013:
Besuch einer japanischen delegation in
Berlin
Am 18. Juli 2013 begrüßte Hauptgeschäftsführerin Nora Schmidt-Kesseler
eine Delegation der japanischen TOKAISteuerberaterkammer. Die japanischen
Steuerberater informierten sich über die
Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer und suchten den Erfahrungsaustausch in steuerrechtlichen Fragen.
21. august 2013:
3. Chancen-workshop „Steuerberatung
2020“ – Sitzung des ausschusses 01
„Zukunftsentwicklung des Berufs“
Am 21. August begrüßten Präsident Dr.
Horst Vinken und Hauptgeschäftsführerin Nora Schmidt-Kesseler den Ausschuss 01 zum 3. Chancen-Workshop.
Die Ausschussmitglieder diskutierten
die Ergebnisse der Zukunfts-Workshops
„Wettbewerb um Mitarbeiter“ sowie
„Wettbewerb um Mandanten“. Ihr Ziel
war es, Strategien für die zukunftsfähige
Kanzlei zu entwickeln, die die Basis für
die Zukunftsstrategie der Bundessteuerberaterkammer und der Steuerberaterkammern bilden sollen.
27. august 2013:
9. Sitzung des ausschusses 21 „Sozialversicherungsbeitragsrecht, Lohnsteuer“
Die Ausschussmitglieder diskutierten
die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und die
Neuerungen durch die Reform des Reisekostenrechts. Ein Vertreter der Deutschen
Rentenversicherung Bund erläuterte
eingehend die für den 1. Januar 2014
vorgesehene Möglichkeit der freiwilligen
elektronisch unterstützten Betriebsprüfung in der Sozialversicherung. Weiter
erörterten die Mitglieder des Ausschusses das Optimierte Meldeverfahren in der
Sozialen Sicherung (OMS) und die Frage
der Vertretungsbefugnis von Steuerberatern in sozialversicherungsrechtlichen
Angelegenheiten.
3. September 2013:
Sommerfest der BStBK
Am 3. September lud das Präsidium zum
traditionellen Sommerfest der Bundessteuerberaterkammer nach Berlin ein.
Präsident Dr. Horst Vinken hieß rund 200
Gäste aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft,
Kammern und Verbänden sowie zahlreiche Angehörige des Berufsstandes willkommen. Redner der Veranstaltung waren
neben Dr. Vinken der Parlamentarische
Staatssekretär im BMF, Hartmut Koschyk,
MdB, und der Berliner Finanzsenator, Dr.
Ulrich Nußbaum. Des Weiteren begrüßte
Dr. Vinken die Bundestagsabgeordnete
Lisa Paus und den Bundesvorsitzenden
der Deutschen Steuer-Gewerkschaft Thomas Eigenthaler.
4. September 2013:
22. Sitzung des ausschusses 60
„Verfahrens-/Steuerstrafrecht“
Neben der Diskussion zur Notwendigkeit
der Einführung eines Fachberaters für
Steuerstrafrecht beschäftigten sich die
Ausschussmitglieder mit der Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer
zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu
den GoBD. Weitere Themen der Sitzung
waren das Vorgehen in Bezug auf die
Problematik der Selbstanzeige und die
Anpassung verfahrensrechtlicher Vorschriften an die elektronische Abgabe der
Steuererklärung.
12. und 13. September 2013:
Fachgespräch zu den GoBd beim
Bundesfinanzministerium
Präsidialmitglied Roland Kleemann vertrat die Bundessteuerberaterkammer
beim vom Bundesfinanzministerium initiierten Fachgespräch zu den GoBD. Die
Experten hatten es sich zum Ziel gesetzt,
streitige Punkte im Entwurf eines BMFSchreibens zu den GoBD auszuräumen
und verbleibende aufzuzeigen. Auf der
einen Seite waren Angehörige des BMF
und einiger Länderfinanzverwaltungen
vertreten und auf der anderen Seite Vertreter der Wirtschaftsverbände und der
steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe.
26. September 2013:
26. Sitzung des ausschusses 40
„Vereinbare tätigkeiten“
Die Ausschussmitglieder erörterten das
anzuratende Verhalten von Steuerberatern bei Überschuldung des Mandanten. Darüber hinaus wurde die Prüfung
von Finanzanlagenvermittlern nach der
Finanzanlagenvermittlungsverordnung
als neues Betätigungsgebiet für Steuerberater diskutiert. Auf Einladung des
Ausschusses stand der Leiter der zuständigen Abteilung der Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern
als Diskussionspartner zur Verfügung.
Steuer- und wirtschaftsrecht
Beleg- und Buchnachweispflichten
bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche
Lieferungen
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2013
wurde die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geändert. Mit diesen
Änderungen werden die Beleg- und Buchnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen gegenüber den seit dem
1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen
neu geregelt.
Am 16. September 2013 wurde das lang
erwartete BMF-Schreiben veröffentlicht,
welches detaillierte Informationen zur
Anwendung der Neuregelungen enthält.
Um den Beleg- und Buchnachweis bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen
erbringen zu können, ist die Gelangensbestätigung eine von vielen Möglichkeiten.
In bestimmten Konstellationen können
alternative Nachweise erbracht werden,
wie z. B. Frachtbriefe, Spediteursbescheinigungen sowie tracking- und
tracing-Protokolle. Darüber hinaus enthält
das Anwendungsschreiben einige Vereinfachungen wie z. B. die Möglichkeit
zur elektronischen Übermittlung der
Gelangensbestätigung, bei der keine
Unterschrift des Abnehmers erforderlich
ist, sowie die Ausstellung von Sammelbestätigungen.
In den USt-Anwendungserlass (UStAE)
wurden erstmals Anlagen mit aufgenommen (nach Abschn. 29.2 UStAE). Bei diesen Anlagen handelt es sich um:
• das Muster einer Gelangensbestätigung in deutscher, englischer und
französischer Sprachfassung (Anlagen 1 bis 3 - zu Abschn. 6a.4 UStAE),
• das Muster einer Spediteurbescheinigung (Anlage 4 - zu Abschn. 6a.5
UStAE),
• das Muster einer Spediteurversicherung (Anlage 5 - zu Abschn. 6a.5
UStAE),
• das Muster einer EMCS-Eingangsmel-
Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
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Steuer- und wirtSCHaFtSreCHt
dung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Anlage 6 - zu
Abschn. 6a.5 UStAE)
• sowie das Muster der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Anlage 7 - zu
Abschn. 6a.5 UStAE).
Viele Anregungen der Bundessteuerberaterkammer wurden in das engültige
BMF-Schreiben übernommen. So wurde
z.B. auch eine erneute Übergangsregelung eingeführt. Zwar tritt die Neuregelung des § 17a UStDV bereits am
1. Oktober 2013 in Kraft, dennoch enthält
das BMF-Schreiben folgende nichtbeanstandungsregelung:
Für bis zum 31. Dezember 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen wird es nicht beanstandet, wenn
der beleg- und buchmäßige Nachweis
der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf der Grundlage der bis zum
31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage
geführt wird.
Somit ist das neue Recht erstmals
zwingend auf Umsätze anzuwenden, die
ab dem 1. Januar 2014 ausgeführt werden.
Quelle: Bundessteuerberaterkammer
änderungen der
§§ 14, 14a uStG
Mit unserem Newsletter 13/2013 haben
wir Sie über die Eingabe der Bundessteuerberaterkammer zur Rechnungspflichtangabe „Gutschrift“ informiert.
Am 25. Oktober 2013 haben die
obersten Finanzbehörden der Länder ein
diesbezügliches Anwendungsschreiben
veröffentlicht. Auf dieses Schreiben hat
die Praxis lange warten müssen.
Obwohl die Änderungen der §§ 14, 14a
UStG bereits am 30. Juni 2013 in Kraft
getreten sind, ist das Schreiben erst jetzt
veröffentlicht worden. Nachfolgend haben
wir die wichtigsten Neuregelungen aufgeführt:
1. rechnungsangabe „Gutschrift“
Vereinbaren die Vertragspartner, dass
der Leistungsempfänger über die bezogene Leistung abrechnet, liegt eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne nach
§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vor, die wie eine
Rechnung grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wird im Gutschriftverfahren abgerechnet, muss die Rechnung
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nach der Neuregelung explizit die Angabe
„Gutschrift“ enthalten. Folgendes wurde
im Anwendungsschreiben zugunsten des
Steuerpflichtigen klargestellt:
•
Formulierung in anderen Amtssprachen der EU ist ebenfalls zulässig
(siehe Tabelle zu den in anderen
Amtssprachen verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben);
•
Vorsteuerabzug ist nicht allein wg.
begrifflicher Unschärfen zu versagen,
wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig (z. B. Eigenfaktura) ist und keine Zweifel an ihrer
Richtigkeit bestehen;
•
wird in einem Dokument sowohl
über empfangene Leistungen
(Gutschrift) als auch über ausgeführte Leistungen (Rechnung)
zusammen abgerechnet, muss die
Rechnungsangabe„Gutschrift“ enthalten sein.
2. Kaufmännische Gutschriften
Sogenannte kaufmännische Gutschriften
in Form von Korrekturbelegen oder Stornobelegen sind keine Gutschriften im
umsatzsteuerlichen Sinn. Folgendes hat
das BMF klargestellt:
•
Wird in einer kaufmännischen Gutschrift der Begriff „Gutschrift“ verwendet, ist dies umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.
•
Die Bezeichnung „Gutschrift“ in
einem solchen Dokument führt nicht
zur Anwendung von § 14c UStG.
3. Zeitpunkt der rechnungsausstellung
Nach § 14 Abs. 2 UStG ist eine Rechnung
innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen. Nach
Inkrafttreten des AmtshilfeRLUmsG gelten
für folgende Fälle kürzere Fristen:
•
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen
i. S. v. § 3a Abs. 2 UStG = Rechnungsausstellung spätestens am
15. Tag des Folgemonats,
eine Nichteinhaltung der Frist ist keine
Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG.
4. rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
Führt der Unternehmer Leistungen aus,
die dem Reverse-Charge-Verfahren
unterliegen, ist er zur Ausstellung einer
Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
verpflichtet. Folgendes wurde im Anwendungsschreiben geregelt:
•
Formulierungen in anderen Amtssprachen der EU sind ebenfalls
zulässig (siehe Tabelle zu den in
anderen Amtssprachen verwendeten
Begriffen für Rechnungsangaben);
•
fehlt die Angabe, ist dem Leistungsempfänger dennoch der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 UStG zu gewähren (Vorliegen
einer Rechnung ist in diesen Fälle
nicht materiell rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug).
5. rechnungsangaben bei
Sonderregelungen
Rechnungen haben in Sonderfällen wie
die Besteuerung der Reiseleistungen und
Differenzbesteuerung folgende Angaben
zu enthalten:
•
Reiseleistungen = „Sonderregelung
für Reisebüros“,
•
Differenzbesteuerung nach § 25a
UStG:
= „Gebrauchtgegenstände/
Sonderregelung“,
= „Kunstgegenstände/
Sonderregelung“,
= „Sammlungsstücke und
Antiquitäten/Sonderregelung“,
•
Formulierungen in anderen Amtssprachen der EU sind ebenfalls
zulässig (siehe Tabelle zu den in
anderen Amtssprachen verwendeten
Begriffen für Rechnungsangaben).
Darüber hinaus sind im Anwendungsschreiben weitere Details zu den Rechnungsanforderungen geregelt.
das Schreiben finden Sie in unserem
Mitgliederbereich unter www.sbk-rlp.de,
StB intern, downloads, Kategorie „Steuerrecht.“
Positiv hervorzuheben ist, dass das
BMF folgende Anwendungsregelungen
erlassen hat:
•
Für umsatzsteuerliche Gutschriften,
die bis einschließlich 31. Dezember 2013 ausgestellt werden, wird es
nicht beanstandet, wenn der Begriff
„Gutschrift“ fehlt.
•
Für Rechnungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2013 ausgestellt
werden, wird es nicht beanstandet,
wenn die Angaben in der Rechnung
oder Gutschrift nicht den Vorgaben
nach § 14a Abs. 1, 5 und 6 UStG entsprechen.
Quelle: Bundessteuerberaterkammer
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Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
Steuer- und wirtSCHaFtSreCHt
anrufung des
BVerfG zur Buchwertübertragung
bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften
Eine Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer
Personengesellschaften ist nach der ständigen Rechtsprechung des I. Senats des
BFH nach der derzeitigen Fassung des
§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG nicht zulässig.
Der IV. Senats des BFH hatte demgegenüber die Auffassung vertreten, unter
Beachtung des Normzwecks müsse im
Wege der Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz
3 EStG eine Buchwertübertragung auch in
diesem Fall möglich sein.
Nunmehr hat der I. Senat mit Beschluss
vom 10. April 2013, Az. I R 80/12, in dieser Frage das BVerfG angerufen. Nach
seiner Überzeugung verstößt die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, soweit Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern
zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert
möglich sind.
Der Vorlagebeschluss des BFH ist unter
www.bundesfinanzhof.de abrufbar. Ein
Aktenzeichen des BVerfG liegt noch nicht
vor. Entsprechende Fälle sollten unter
Verweis auf den Vorlagebeschluss offen
gehalten werden.
Quelle: Bundessteuerberaterkammer
anrechnung ausländischer Steuern
in § 34c eStG
Der Europäische Gerichtshof hat mit
Urteil vom 28. Februar 2013, AZ C-168/1,
einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darin gesehen, dass im
Rahmen der Höchstbetragsrechnung des
§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG das Anrechnungsvolumen aufgrund der folgenden
Formel errechnet wird:
Gesamte deutsche eSt x
ausländische einkünfte ./. Summe der
in- und ausländischen einkünfte
Diese Berechnungsweise führt zu einer
Verringerung des Anrechnungshöchstbetrages, weil im Nenner persönliche
Abzüge nicht berücksichtigt werden.
Nunmehr hat das Bundesministerium
der Finanzen mit Datum vom 30. September 2013 in einem Schreiben die
folgenden Konsequenzen bis zu einer
gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils
angeordnet:
1. Einkommensteuerfestsetzungen
sind hinsichtlich der Berechnung
des Höchstbetrages für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die
deutsche Einkommensteuer nach
§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG in Fällen
eines Anrechnungsüberhangs gem.
§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig
vorzunehmen.
2. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO oder nach
§ 69 Abs. 2 FGO ist i. H. d. Differenzbetrages zwischen der festgesetzten
Steuer und der Steuer, die sich bei
Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages anhand der Summe der
Einkünfte abzüglich der Kosten der
persönlichen Lebensführung sowie
der personen- und familienbezogenen
Umstände ergeben würde, stattzugeben.
Diese Kosten sind:
- der Altersentlastungsbetrag
(§ 24a EStG),
- der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG),
- die Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b,
10c EStG),
- außergewöhnliche Belastungen (§§ 33
bis 33b EStG),
- die berücksichtigten Freibeträge für
Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG).
Auf Körperschaftsteuerfestsetzungen
hat die EuGH-Entscheidung keine Auswirkung, da Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mangels
Kosten der persönlichen Lebensführung
sowie der personen- und familienbezogenen Umstände keine persönlichen
Abzugsbeträge i. S. d. Entscheidung
haben können. Daher sind entsprechende
Einsprüche als unbegründet zurückzuweisen und Anträgen auf Aussetzung der
Vollziehung sind nicht stattzugeben.
Höhe des erbschaftsteuerfreibetrages bei
wohnsitz in einem
drittstaat verstößt
gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
hat in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2013, Rs. C-181/12, Welte, geurteilt,
dass die Gewährung eines Freibetrags
i. H. v. 2.000 Euro gem. § 16 Abs. 2
ErbStG für beschränkt Steuerpflichtige
gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Im zu entscheidenden Sachverhalt
hatten sowohl der Erwerber eines in
Deutschland gelegenes Grundstücks als
auch die Erblasserin zum Zeitpunkt des
Erbfalls ihren gemeinsamen Ehewohnsitz
in einem Drittstaat (hier: Schweiz).
Der EuGH sieht in seinem vorbezeichneten Urteil einen Verstoß gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit darin, dass der
Freibetrag gem. § 16 Abs. 2 ErbStG niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest
eine dieser beiden Personen zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in dem
genannten Mitgliedstaat, hier Deutschland, gehabt hätte. Dann hätte der Freibetrag 500.000 Euro betragen und der
Erwerb wäre steuerfrei gewesen.
Für die Praxis:
Unter Hinweis auf das o. b. Urteil des
EuGH sollte in ähnlichen Sachverhalten
ein Freibetrag wie für unbeschränkt Steuerpflichtige geltend gemacht werden.
Quelle: Bundessteuerberaterkammer
Jobbörse
der SBK
Bitte nutzen Sie unsere kostenlose
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Quelle: Bundessteuerberaterkammer
Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
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Steuer- und wirtSCHaFtSreCHt
Keine rückwirkende Verzinsung
der einkommensteuernachzahlung
bei rückwirkendem
wegfall eines
investitionsabzugsbetrags
Gibt ein Unternehmer die Absicht zu
einer Investition auf, für die er einen
Steuerabzugsbetrag nach § 7g EStG
erhalten hat, verliert er rückwirkend den
Anspruch auf die Steuervergünstigung. Er
muss die betreffende Einkommensteuer
dann nachzahlen. In Betriebsprüfungen
wurde oft die Frage nach der rückwirkenden Verzinsung dieser Steuernachforderung erhoben.
Mit Urteil vom 11. Juli 2013,
AZ IV R 9/12, hat der BFH diese Frage entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 8. Mai 2009,
BStBl. I 2009, S. 633, Rn. 72) zugunsten
der Unternehmer entschieden. Er folgte
der Auffassung der betroffenen Gesellschaft, dass die Änderung auf einem
rückwirkenden Ereignis i. S. d. § 233a
Abs. 2a AO beruhe. Diese Feststellung
hat zur Folge, dass Zinsen auf die Steuernachzahlung nicht rückwirkend erhoben
werden.
Der BFH führte aus, das Gesetz habe
die rückwirkende Verzinsung lediglich
für die rückwirkende Streichung eines
Investitionsabzugsbetrags nach durchgeführter Investition wegen Nichteinhaltung
bestimmter Nutzungsvoraussetzungen
geregelt. Dem Gesetzgeber sei bewusst
gewesen, dass sich bei Ausbleiben der
Investition eine vergleichbare Rechtslage
ergebe. Gleichwohl habe er für diesen
Fall die rückwirkende Verzinsung nicht
ausdrücklich angeordnet. Von einem
Versehen des Gesetzgebers sei nicht auszugehen.
Die Entscheidung entfaltet aufgrund
der zwischenzeitlichen Änderung des
§ 7g Abs. 3 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom
26. Juni 2013 allerdings nur noch Wirkung
für Veranlagungszeiträume vor 2013.
Quelle: Bundessteuerberaterkammer
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urteile
Kein abzug von
Strafverteidigungskosten
Der BFH hat mit Urteil vom
16. April 2013, IX R 5/12, die Kosten, die
einem wegen einer vorsätzlichen Tat Verurteilten für seine Strafverteidigung entstanden sind, nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen.
Der Kläger war rechtskräftig wegen
Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten verurteilt worden. Er machte
seine Rechtsanwaltskosten (ca. 50.000
Euro für 2007 und 160.000 Euro für 2008)
steuermindernd geltend. Sie wurden
weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht anerkannt, insbesondere auch
nicht als außergewöhnliche Belastungen.
Der BFH hat den Abzug der Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
(§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 EStG) versagt,
weil die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerbaren Sphäre
zuzuordnen war. Auch den Abzug als
außergewöhnliche Belastungen hat er
mit der allgemeinen Meinung verneint.
Dem steht nach Ansicht des erkennenden IX. Senats die neuere Rechtsprechung des VI. Senats, Urteil vom
12. Mai 2011, VI R 42/10 BFHE 234, 30,
BStBl II 2011, 1015, nicht entgegen,
wonach sich die Unausweichlichkeit von
Prozesskosten daraus ergibt, dass der
Steuerpflichtige zur Durchsetzung seines
Rechts den Rechtsweg beschreiten muss.
Im Streitfall fehlt es aber schon an der
Unausweichlichkeit der Aufwendungen.
Die Strafverteidigungskosten hat der Kläger gerade wegen seiner rechtskräftigen
Verurteilung zu tragen. Die Straftat ist
aber nicht unausweichlich.
Quelle: Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung Nr. 58 vom 4. September 2013
Die Abonnenten unseres Newsletters haben diese Information bereits mit dem Newsletter 12/2013 erhalten.
aufwand für auslandsreisen
eines nebenberuflichen autors
für kaufmännische Lehrbücher
nicht abziehbar
Der BFH hat mit Urteil vom 7. Mai 2013,
VIII R 51/10, einem nebenberuflichen
Autor den Abzug von Reiseaufwendungen
in südliche Länder versagt, weil die Aufwendungen untrennbar sowohl betrieblich als auch privat veranlasst waren.
Der zu 90% schwerbehinderte Kläger,
der hauptberuflich als Lehrer tätig ist,
wollte die Aufwendungen für Auslandsreisen im Zusammenhang mit seiner Autorentätigkeit als Betriebsausgaben abziehen, weil er die Reisen in trockene Länder
auf ärztlichen Rat unternommen habe,
allerdings nur, um an den Urlaubsorten
Lehrbücher zur kaufmännischen Ausbildung zu aktualisieren. Er habe sich dort
nur in den Ferienhäusern aufgehalten
und zehn Stunden täglich an seinen Lehrbüchern gearbeitet, aber sonst keinerlei
touristische Aktivitäten entfaltet. Der
Ausblick habe ihm zur Erholung genügt.
Die Reiseaufwendungen für seine Ehefrau
seien als außergewöhnliche Belastung
zu berücksichtigen, weil sie ihn wegen
seiner Schwerbehinderung habe begleiten
müssen.
Der BFH hat die Reiseaufwendungen
insgesamt nicht als Betriebsausgaben
zum Abzug zugelassen. Die Aufwendungen hätten nicht in einen beruflichen
und einen privaten Teil aufgeteilt werden
können, weil sie gleichrangig sowohl der
Erholung an einem Ferienort als auch der
schriftstellerischen Tätigkeit gedient und
untrennbar ineinander gegriffen hätten.
Die Reisekosten für die mitgereiste
Ehefrau des Klägers seien nicht als
außergewöhnliche Belastung abziehbar,
weil durch die Behinderung des Klägers
insoweit kein Mehraufwand entstanden
sei. Die Ehefrau des Klägers wäre aus
eigenem Interesse auch dann mitgereist,
wenn ihr Mann nicht schwerbehindert
gewesen wäre.
Quelle: Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung Nr. 57 vom 4. September 2013
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Beiträge zur Versorgungsanstalt
der Bezirksschornsteinfegermeister nicht als Basisvorsorgeaufwendungen abziehbar
Der BFH hat mit Urteil vom
15. Mai 2013, X R 18/10, entschieden, dass
die Beiträge zur Versorgungsanstalt der
Bezirksschornsteinfeger (VdBS) weder als
Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a EStG noch nach § 10 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. b EStG abgezogen werden
können.
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
können neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den
landwirtschaftlichen Alterskassen auch
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen
Rentenversicherungen vergleichbare
Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
Steuer- und wirtSCHaFtSreCHt
Leistungen erbringen, als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Hierdurch ergibt sich ein - wenn auch erst im
Veranlagungszeitraum 2025 zu 100 v. H.
erreichter - unbeschränkter Sonderausgabenabzug. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
b EStG gilt für Beiträge zum Aufbau einer
kapitalgedeckten Altersversorgung entsprechendes.
Der BFH hat nunmehr entschieden,
dass die Beiträge zur VdBS nicht zu den
Basisversorgungsversorgungsbeiträgen
gehören. Die VdBS sei zwar eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Ein
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. a EStG scheide dennoch
aus, da die Leistungen der VdBS nicht der
Basisversorgung, sondern nur der Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung dienten. Auch werde
keine kapitalgedeckte Altersversorgung
aufgebaut. Vielmehr handele es sich bei
der VdBS um eine umlagefinanzierte Versorgungseinrichtung.
Die Beiträge zur VdBS sind somit nur
begrenzt als Sonderausgaben abziehbar.
Im Gegenzug werden aber ausgezahlte
Versorgungsleistungen nicht voll, sondern
nur mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr.
1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz
4 EStG, also erheblich geringer besteuert.
Quelle: Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung Nr. 65 vom 25. September 2013
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abfindung bei Streit über erbschaft in anteil an einer Personengesellschaft führt zu Veräußerungsgewinn
Beenden die potentiellen Erben des
verstorbenen Gesellschafters einer Personengesellschaft den Streit darüber,
wer als Erbe Gesellschafter geworden ist,
durch Vergleich, so erzielt derjenige, der
im Vergleich gegen Geld auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichtet und
nach den Regeln des Gesellschaftsrechts
Gesellschafter hätte werden können,
einen Veräußerungsgewinn, der bei der
Personengesellschaft festgestellt werden
muss. Dies hat der BFH durch Urteil vom
16. Mai 2013, IV R 15/10, entschieden.
In dem vom BFH zu entscheidenden
Fall hatten sich die potentiellen Erben
des Gesellschafters einer Personengesellschaft vergleichsweise über die Erbfolge
geeinigt. Die Vergleichsbeteiligten, die
gegen Entgelt auf ihre Rechtsposition verzichtet hatten, machten geltend, sie seien
als Vermächtnisnehmer nicht am Feststellungsverfahren der Personengesellschaft
zu beteiligen. Dies sah das Finanzamt
anders und bezog die Betroffenen in die
Gewinnfeststellung ein.
Anders als das Finanzgericht folgte der
BFH der Auffassung des Finanzamtes. Die
Abfindungszahlungen hätten die Betroffenen deshalb nicht als Vermächtnisse
erhalten, weil ein Vermächtnis nur vom
Erblasser eingeräumt und nicht nachträglich durch Vergleich geregelt werden
könne. Vielmehr seien die Abfindungen
den betroffenen Vergleichsbeteiligten als
Veräußerungsgewinne zuzurechnen, weil
der entgeltliche Verzicht auf die Durchsetzung ihrer Rechtsposition als vermeintliche Erben wie die Veräußerung eines
Mitunternehmeranteils zu behandeln sei.
Es gebe keinen vernünftigen Grund dafür,
die Abgefundenen anders zu besteuern
als einen unangefochtenen Miterben oder
Mitgesellschafter, der aus der Gesellschaft gegen Abfindung ausscheide.
Das Verfahren wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil noch
Unklarheit darüber bestand, ob die
vermeintlichen Erben gesellschaftsrechtlich Rechtsnachfolger des verstorbenen
Gesellschafters hätten werden können.
Anteil von 1/3 wieder in die Gesellschaft
eingetreten. Das Finanzamt vertrat die
Auffassung, dieser Gesellschafter sei als
„neuer Gesellschafter“ zu behandeln und
setzte gegen die Gesellschaft Grunderwerbsteuer fest. Das Finanzgericht gab
der Klage statt.
Der BFH hat nun die Rechtsauffassung
des Finanzamts bestätigt. Ein Gesellschafter verliert seine Gesellschafterstellung, wenn sein Mitgliedschaftsrecht und
die ihm anhaftende Mitberechtigung am
Gesellschaftsvermögen mit zivilrechtlicher Wirkung auf ein neues Mitglied der
Personengesellschaft übergehen. Erwirbt
der ausgeschiedene Gesellschafter erneut
einen Anteil an dieser Personengesellschaft, ist er grunderwerbsteuerrechtlich
neuer Gesellschafter. Das gilt auch, wenn
sein Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb
von fünf Jahren erfolgen. Die Steuerpflicht
hätte allerdings vermieden werden können, wenn die erste, zum Ausscheiden
des Gesellschafters führende Anteilsübertragung rückgängig gemacht worden
wäre. Darauf hat der BFH ergänzend hingewiesen.
Quelle: Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung Nr. 55 vom 4. September 2013
Die Abonnenten unseres Newsletters haben diese Information bereits mit dem Newsletter 12/2013 erhalten.
Quelle: Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung Nr. 64 vom 25. September 2013
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änderung des Gesellschafterbestands bei wiedereintritt eines
ausgeschiedenen Gesellschafters
Ein die Grunderwerbsteuer auslösender Wechsel im Gesellschafterbestand
ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil
ein zunächst aus der Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter innerhalb
von fünf Jahren erneut eine Beteiligung
an der Gesellschaft erwirbt. Dies hat der
BFH mit Urteil vom 16. Mai 2013, II R 3/11,
entschieden.
Die Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft kann Grunderwerbsteuer
auslösen. Voraussetzung hierfür ist, dass
95 v.H. der Anteile am Vermögen der
Personengesellschaft innerhalb von fünf
Jahren auf „neue Gesellschafter“ übergehen (§ 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes).
Im Streitfall waren sämtliche Anteile
an einer grundbesitzenden Gesellschaft
bürgerlichen Rechts innerhalb von fünf
Jahren übertragen worden. Ein Erwerber
war zunächst mit seinem Anteil von 1/3
aus der Gesellschaft ausgeschieden und
dann innerhalb von fünf Jahren mit einem
teilnahme an Betriebsveranstaltung als steuerpflichtiger Lohn
In zwei neuen Entscheidungen, Urteile
vom 16. Mai 2013, VI R 94/10 und
VI R 7/11, hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter
welchen Voraussetzungen die Teilnahme
an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
sind Zuwendungen eines Arbeitgebers
anlässlich einer Betriebsveranstaltung
erst bei Überschreiten einer Freigrenze
(von 110 Euro/Person) als steuerpflichtiger
Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Wert
der den Arbeitnehmern zugewandten
Leistungen kann anhand der Kosten
geschätzt werden, die der Arbeitgeber
dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese
Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen
(s. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012,
VI R 79/10, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt; PM vom 20. Februar 2013
Nr. 11/13).
1. Eine weitere Voraussetzung für die
Annahme von Arbeitslohn ist in diesen
Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
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Steuer- und wirtSCHaFtSreCHt
Fällen, dass die Teilnehmer durch die
Leistungen objektiv bereichert sind.
Dies hat der BFH nun durch Urteil vom
16. Mai 2013, VI R 94/10, entschieden und seine bisher gegenteilige
Rechtsprechung geändert. Zu einer
objektiven Bereicherung führen dabei
nur solche Leistungen, die von den
teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können,
also vor allem Speisen, Getränke und
Musikdarbietungen. Aufwendungen
des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung
betreffen (z.B. Mieten und Kosten für
die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer
hingegen nicht und bleiben deshalb
bei der Ermittlung der maßgeblichen
Kosten unberücksichtigt. Im Streitfall, VI R 94/10, hatte der Arbeitgeber
anlässlich eines Firmenjubiläums seine
Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung
in ein Fußballstadion eingeladen.
Die Kosten hierfür betrafen vor allem
Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt
hatte bei der Ermittlung der Freigrenze
sämtliche Kosten berücksichtigt. Die
Freigrenze war danach überschritten.
Das Finanzgericht war dem gefolgt.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf
und gab der Klage statt. Zwar habe
das Finanzgericht die Freigrenze zu
Recht mit 110 Euro bemessen. Die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen. Bleibe allein
die Stadionmiete unberücksichtigt, sei
die Freigrenze nicht überschritten.
2. In einem weiteren Urteil vom 16. Mai
2013, VI R 7/11, hat der BFH entschieden, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer,
sondern auf alle Teilnehmer (z.B.
auch Familienangehörige) zu verteilen
sind. Der danach auf Begleitpersonen
entfallende Anteil der Kosten wird, so
der BFH ebenfalls entgegen seiner früheren Auffassung, den Arbeitnehmern
bei der Berechnung der Freigrenze
auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet. In diesem Fall, VI R 7/11, hatten nicht nur Arbeitnehmer, sondern
auch Familienangehörige und sonstige
Begleitpersonen der Arbeitnehmer an
einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung
beliefen sich nach den Feststellungen
des Finanzamts auf ca. 68 Euro pro
Teilnehmer. Da das Finanzamt die auf
einen Familienangehörigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen
eine Überschreitung der Freigrenze.
Das Finanzgericht hatte der Klage nur
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teilweise stattgegeben. Der BFH hat
die Entscheidung des Finanzgerichts
aufgehoben und der Klage insgesamt
stattgegeben.
Quelle: Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung Nr. 68 vom 9. Oktober 2013
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Privates Veräußerungsgeschäft
bei lastenfreier Veräußerung
eines bei anschaffung mit
einem erbbaurecht belasteten
Grundstücks
Mit Urteil vom 12. Juni 2013, IX R 31/12,
hat der IX. Senat des BFH entschieden,
dass für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach §§ 22 Nr. 2, 23
des EStG dem Erfordernis der wirtschaftlichen Identität zwischen angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut
(nur) teilweise genügt ist, wenn ein mit
einem Erbbaurecht belastetes Grundstück angeschafft und - nach Löschung
des Erbbaurechts - kurzfristig lastenfrei
weiterveräußert wird. Der Ermittlung
des Gewinns aus einem solchen privaten Veräußerungsgeschäft ist nur der
anteilige Veräußerungspreis zugrunde zu
legen, der - wirtschaftlich gesehen - auf
das Grundstück im belasteten Zustand
entfällt; er ist ggf. im Schätzungswege zu
ermitteln.
Private Veräußerungsgeschäfte liegen
nur vor, wenn angeschafftes und veräußertes Wirtschaftsgut wirtschaftlich
identisch sind (sog. Nämlichkeit). Maßgebliche Kriterien sind die Gleichartigkeit,
Funktionsgleichheit und Gleichwertigkeit
von angeschafftem und veräußertem
Wirtschaftsgut. Eine wirtschaftliche
Teilidentität ist grundsätzlich ausreichend. Ein privates Veräußerungsgeschäft
begründet sie aber nur für diesen Teil des
betreffenden Wirtschaftsguts.
Im entschiedenen Fall bildeten die
Kläger eine Erbengemeinschaft, auf die
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein
Erbbaurecht übergegangen war. Im Streitjahr 2005 erwarben sie dazu das mit dem
Erbbaurecht belastete Grundstück. Das
Erbbaurecht brachten sie zur Löschung.
Danach veräußerten die Kläger das nunmehr lastenfreie Grundstück im selben
Jahr an Dritte. Das Finanzgericht sah in
der Veräußerung des Grundstücks kein
privates Veräußerungsgeschäft, da es an
der wirtschaftlichen Identität zwischen
dem von den Klägern angeschafften
(erbbaurechtsbelasteten) Grundstück und
dem ohne diese Belastung veräußerten
(lastenfreien) Grundstück fehle. Letztlich
habe sich in dem Veräußerungsergebnis
lediglich der Wert des Erbbaurechts realisiert.
Der BFH trat dieser Rechtsauffassung
entgegen und hob das Finanzgerichtsurteil auf. Zwar sei das belastete Eigentum
sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich etwas anderes als das unbelastete
Eigentum, denn das bei Anschaffung
bestehende und später gelöschte Erbbaurecht stehe einer vollumfänglichen
wirtschaftlichen Identität - im Sinne einer
Gleichwertigkeit - von angeschafftem und
veräußertem Grundstück entgegen. Von
einer wirtschaftlichen Identität könne
allerdings insoweit ausgegangen werden,
als das angeschaffte (belastete) Wirtschaftsgut in dem veräußerten (unbelasteten) aufgegangen sei.
Da das Finanzgericht keine Feststellungen zur Ermittlung und Höhe des auf das
Grundstück im belasteten Zustand entfallenden Veräußerungspreises getroffen
hatte, verwies der BFH das Verfahren zur
weiteren Aufklärung an das Finanzgericht
zurück.
Quelle: Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung Nr. 54 vom 4. September 2013
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nutzung einer spanischen
Ferienimmobilie kann zu steuerpflichtiger Gewinnausschüttung
führen
Mit Urteil vom 12. Juni 2013, I R 109111/10, hat der BFH entschieden, dass die
Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie in Deutschland zu beträchtlichen Einkommensteuerforderungen führen kann,
nämlich dann, wenn die Immobilie einer
spanischen Kapitalgesellschaft gehört
und deren Gesellschafter als Nutzende
der Immobilie in Deutschland wohnen.
Es entspricht wohl gängiger Praxis und
Empfehlung einschlägiger Verkehrskreise,
beim Ankauf einer spanischen Ferienimmobilie eine spanische Kapitalgesellschaft zu errichten und als Eigentümerin
der Immobilie „vorzuschalten“, vorzugsweise, um spanische Wertzuwachs- und
Erbschaftssteuern zu ‚ersparen‘, aber
auch aus Gründen der Haftungsbeschränkung sowie der Anonymität. Dieses Gestaltungsmodell kann jedoch in
Deutschland „teuer“ werden, weil für die
Immobiliennutzung meistens keine oder
keine marktübliche Miete gezahlt wird
und der Mietverzicht dann eine verdeckte
Gewinnausschüttung der Gesellschaft an
ihre Gesellschafter darstellt. Die Gesellschaft verzichtet nämlich in aller Regel
Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
Steuer- und wirtSCHaFtSreCHt
nur aus Gründen des gesellschaftlichen
Näheverhältnisses auf eine entsprechende „Vermögensmehrung“.
Konkret ging es um eine deutsche
Familie - die Eltern und ihre beiden
Kinder -, die im Jahre 2000 für rd. 2,4
Mio. DM ein 1.000 qm großes, in Porto
Andratx auf Mallorca belegenes Grundstück mit einem 160 qm großen Einfamilienhaus und einem Schwimmbad erworben, „dazwischen“ aber eine spanische
Sociedad Limitada, vergleichbar einer
deutschen GmbH, „geschaltet“ hatte.
Das Haus stand den Familienangehörigen
ganzjährig zur Verfügung und wurde von
ihnen zu Urlaubszwecken unentgeltlich
genutzt. Das Finanzamt nahm an, dass
die Nutzung steuerpflichtige verdeckte
Gewinnausschüttungen der Gesellschaft
an ihre Gesellschafter nach sich zog. Im
Einzelnen ging es für die Jahre 2001 bis
2005 um Beträge in Höhe einer geschätzten Kostenmiete zzgl. eines Gewinnzuschlags von rd. 78.000 Euro jährlich. Der
BFH hat das im Grundsatz bestätigt.
Beim Kauf einer ausländischen Ferienimmobilie wird das Urteil zu beachten
sein. Das gilt insbesondere für Objekte in
Spanien. Die Gefahr einer Nachversteuerung in Deutschland vermindert sich auch
nach dem neuen deutsch-spanischen
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur dann, wenn die Nutzung
in Spanien tatsächlich besteuert wird;
eine spanische Steuer wäre dann auf die
deutsche Einkommensteuer anzurechnen.
(hier: Erbfall) zusammenhingen generell
nicht abziehbar seien. Dies entsprach der
langjährigen, durch ein Schreiben des
Bundesministers der Finanzen geregelten
Rechtspraxis. Das Finanzgericht hat der
Klage stattgegeben.
Der BFH hat die Rechtsauffassung
des Finanzgerichts bestätigt und die
gegenteilige Rechtsansicht der Finanzverwaltung verworfen. Die Kosten für
die Auseinandersetzung des Nachlasses
dienten dem Erwerb des Alleineigentums
an dem Vermietungsobjekt. Sie seien
deshalb wie bei einem teilentgeltlichen
Erwerb in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten abziehbar. Dass der
unentgeltliche Erwerber im Übrigen die
Anschaffungs- und Herstellungskosten
seines Rechtsvorgängers fortschreiben
muss (vgl. § 11 d Abs. 1 Satz 1 EStDV)
steht dem nicht entgegen, denn die Vorschrift betrifft nur die Verhältnisse des
Rechtsvorgängers und schließt eigene
Anschaffungskosten des Rechtsnachfolgers nicht aus.
Die Anschaffungsnebenkosten erhöhen
die Bemessungsgrundlage für die AfA.
AfA kann nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden;
bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung nur für das Gebäude, nicht
aber für den anteiligen Wert des Grundstücks. Der BFH hat die Sache deshalb an
das Finanzgericht zurückverwiesen, damit
es die noch fehlenden Feststellungen
nachholt.
Quelle: Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung Nr. 66 vom 2. Oktober 2013
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Quelle: Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung Nr. 62 vom 18. September 2013
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anschaffungsnebenkosten bei
unentgeltlichem erwerb
Kosten für die Auseinandersetzung
eines Nachlasses können bei zum Nachlass gehörenden vermieteten Grundstücken zu Anschaffungsnebenkosten
führen, die im Rahmen von Absetzungen
für Abnutzung (AfA) abziehbar sind.
Dies hat der BFH durch Urteil vom
9. Juli 2013, IX R 43/11, entschieden.
Die Klägerin und ihr Bruder hatten von
ihren Eltern mehrere Grundstücke geerbt.
Den Nachlass teilten sie in der Weise auf,
dass die Klägerin zwei mit Wohngebäuden bebaute, vermietete Grundstücke als
Alleineigentümerin erhielt. Die Kosten
hierfür (u.a. Notar- und Grundbuchkosten) machte sie bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung geltend.
Das Finanzamt lehnte dies ab, da Kosten,
die mit einem unentgeltlichen Erwerb
abweichende angaben in
Steuererklärungen können eine
leichtfertige Steuerverkürzung
bedeuten
Reicht der Steuerpflichtige beim
Finanzamt gleichzeitig zwei Steuererklärungen ein, die den Gewinn desselben
Jahres betreffen, von denen aber eine
den Gewinn nur zur Hälfte wiedergibt, so
kann darin eine Ordnungswidrigkeit in
Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegen. Dies hat der BFH mit Urteil
vom 23. Juli 2013, VIII R 32/11, entschieden. Ein Ärzte Ehepaar hatte den Gewinn
seiner Arztpraxis in der Gewinnfeststellungserklärung richtig angegeben und
hälftig auf die Eheleute verteilt. In der
Einkommensteuererklärung bezifferten
sie die entsprechenden Einkünfte des
Ehemannes zutreffend mit der Hälfte des
Gewinns, die Einkünfte der Ehefrau indes
nur mit einem Viertel. Beide Steuererklärungen waren durch einen Steuerberater
angefertigt worden; die Eheleute hatten
sie unterschrieben und beim Finanzamt
eingereicht.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid zunächst auf der
Grundlage der Einkommensteuererklärung. Nachdem der Fehler später
aufgefallen war, berücksichtigte das
Finanzamt in einem Änderungsbescheid
den Gewinnanteil der Ehefrau in voller
Höhe. Dagegen wandten die Eheleute
ein, dass beim Erlass des Änderungsbescheids die vierjährige Festsetzungsfrist
(§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO -) bereits abgelaufen
gewesen sei. Das Finanzgericht gab ihnen
Recht.
Der BFH sah dies jedoch anders: Da die
Eheleute eine leichtfertige Steuerverkürzung i. S. des § 378 AO begangen hätten,
verlängere sich die Festsetzungsfrist
gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf fünf
Jahre. Daher habe das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid noch ändern
können. Die Eheleute hätten den Fehler
bei Unterzeichnung ihrer Einkommensteuererklärung, spätestens aber nach
Erhalt des Einkommensteuerbescheids
bemerken und korrigieren müssen. Ihnen
hätte sich die Frage aufdrängen müssen,
weshalb der in der Einkommensteuererklärung ausgewiesene Gewinnanteil der
Ehefrau von ihrem Gewinnanteil, der in
der Gewinnfeststellungserklärung angegeben war, erheblich abwich. Da sie diese
gravierende Abweichung hingenommen
und die Steuererklärung gleichwohl unterzeichnet und in den Verkehr gegeben
hätten, ohne sich bei ihrem steuerlichen
Berater oder beim Finanzamt nach dem
Grund der Abweichung zu erkundigen,
hätten sie die ihnen obliegende Sorgfalt
in erheblichem Umfang verletzt und eine
leichtfertige Steuerverkürzung begangen.
Quelle: Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung Nr. 61 vom 18. September 2013
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Praxisbörse der
Steuerberaterkammer
rheinland-Pfalz
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teilhaberschaft zu melden!
Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
13
02.12.13 14:43
BeruFSreCHt/BeruFSauSÜBunG
Berufsrecht/
Berufsausübung
Beratungshilfe −
ein neues
tätigkeitsfeld für
Steuerberater
Mit dem „Gesetz zur Änderung des
Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts“ vom 31. August 2013
(BGBl. I S. 3533), das am 1. Januar 2014
in Kraft treten wird, wird das Steuerrecht auch durch den Gesetzgeber in die
Beratungshilfe einbezogen. Zugleich wird
Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die Befugnis zur Gewährung von
Beratungshilfe eingeräumt. Der Gesetzgeber setzt damit den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober
2008 (1 BvR 2310/06) um, das entschieden hatte, dass Beratungshilfe auch in
steuerrechtlichen Fragen zu gewähren ist.
Durch die Gesetzesänderung wird die bisher unbefriedigende Situation beendet,
dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwar Beratungshilfe
in steuerrechtlichen Angelegenheiten
in Anspruch genommen werden kann,
Steuerberater aber hierzu bislang nicht
befugt sind. Auch bei der Beratungshilfe
auf dem Gebiet des Steuerrechts werden
Steuerberater somit den Rechtsanwälten
gleichgestellt.
umfang und Grenzen der Beratungshilfe
Die Beratungshilfe umfasst die Beratung
und - soweit erforderlich - die Vertretung
von einkommensschwachen bzw. mittellosen Ratsuchenden im außergerichtlichen
Bereich. Dagegen gelten für die Hilfeleistung im Rahmen eines gerichtlichen
Verfahrens die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO).
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind künftig nach § 3 Abs. 1 Satz
2 BerHG „im Umfang ihrer jeweiligen
Befugnis zur Rechtsberatung“ zur Beratungshilfe befugt. Dies bedeutet, dass
die Befugnis zur Gewährung von Beratungshilfe nicht auf Angelegenheiten des
Steuerrechts beschränkt ist, sondern
auch solche Angelegenheiten umfasst, für
die der Steuerberater nach § 5 RDG zur
Rechtsdienstleistung befugt ist. Beispiele
für beratungshilfefähige Tätigkeiten in
14
KM_5_13_26.11.2013finalRZ.indd 14-15
steuerlichen Angelegenheiten sind die
Beratung und Vertretung in Kindergeldsachen nach dem Einkommensteuergesetz
sowie die Prüfung von Steuer- und
Rechtsbehelfsbescheiden (siehe hierzu
näher Szymborski, DStR 2012, S. 1984).
Als Anwendungsfall für die Beratungshilfe
außerhalb des Bereichs der Hilfeleistung
in Steuersachen nennt die Gesetzesbegründung ausdrücklich die Schuldnerberatung und -vertretung im Zusammenhang
mit dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch nach § 305 InsO.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Beratungshilfe sind allerdings zwei wichtige
Einschränkungen zu beachten: Nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist Voraussetzung
für die Gewährung von Beratungshilfe,
dass dem Ratsuchenden keine anderen
zumutbaren Möglichkeiten zur Verfügung
stehen, Hilfe zu erlangen. In steuerlichen
Angelegenheiten ist insoweit insbesondere die kostenlose Auskunftserteilung
durch die Finanzämter nach § 89 Abs. 1
Satz AO und § 42e EStG gegenüber der
Beratungshilfe vorrangig. Die Beratung
durch Lohnsteuerhilfevereine stellt nur
dann eine anderweitige Hilfsmöglichkeit
dar, wenn bereits eine Mitgliedschaft
besteht. Diese Einschränkung sollte der
Berater unbedingt beachten, da er in dem
Fall, dass die Gewährung von Beratungshilfe abgelehnt wird, das Honorarrisiko
trägt.
Darüber hinaus wird Beratungshilfe nur
zur Wahrnehmung von Rechten gewährt
(§ 1 Abs. 1 BerHG). Keine Beratungshilfe
kommt daher in den Fällen in Betracht,
in denen es um die Erfüllung von steuerlichen Aufzeichnungs-, Anmelde- und
Erklärungspflichten geht. Die Gewährung
von Beratungshilfe scheidet somit z. B.
bei der Erstellung der Finanzbuchführung,
der Lohnabrechnungen und von Jahresabschlüssen aus (vgl. Weber, NWB 2013,
S. 305).
Die Vergütung des Steuerberaters für
Fälle der Beratungshilfe richtet sich nach
den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BerHG i. V. m.
§ 44 RVG, Ziff. 2500 ff. VV RVG).
Pflichten des Steuerberaters im rahmen
der Beratungshilfe
Nach § 65a StBerG sind Steuerberater ebenso wie bisher schon Rechtsanwälte
und künftig auch Wirtschaftsprüfer
- berufsrechtlich verpflichtet, ein Beratungshilfemandat zu übernehmen. Die
Gewährung von Beratungshilfe darf im
Einzelfall nur aus wichtigem Grund (z. B.
wegen Erkrankung) abgelehnt werden.
Aus der Gesetzesänderung folgt für
den Steuerberater zivilrechtlich auch
eine zusätzliche Hinweispflicht. Künftig
ist er verpflichtet, den Mandanten bei
begründetem Anlass auf die Möglichkeit
der Beratungshilfe hinzuweisen. Eine
solche Hinweispflicht kommt dann in
Betracht, wenn der Mandant dem Steuerberater Umstände mitteilt, die auf eine
Anspruchsberechtigung hinweisen, oder
für ihn aus den Umständen (insbesondere
aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten) erkennbar ist,
dass der Mandant Anspruch auf Beratungshilfe haben könnte (so zum anwaltlichen Berufsrecht Zugehör u. a., Handbuch
der Anwaltshaftung, Rdnr. 651; Hartung/
Römermann, BerufsO, § 16, Rdnr. 12). Die
Hinweispflicht ergibt sich als Nebenpflicht
aus dem Steuerberatungsvertrag.
Bei Verletzung der Hinweispflicht
besteht das Risiko, dass sich der Steuerberater gegenüber dem Mandanten
in Höhe des an ihn gezahlten Honorars
- abzüglich der Beratungshilfegebühr in
Höhe von 15 Euro, die der Mandant auch
im Falle der Bewilligung von Beratungshilfe zu zahlen hätte - schadenersatzpflichtig macht und er abgesehen von der
Beratungshilfegebühr kein Honorar
erhält.
Eine weitere Hinweispflicht besteht
darüber hinaus in dem Fall, dass die
Beratungshilfe erst nachträglich nach
der Leistungserbringung beantragt wird:
Wird die Beratungshilfe in diesem Fall
nicht bewilligt, kann der Steuerberater
nach den allgemeinen Vorschriften der
Steuerberatervergütungsverordnung nur
abrechnen, wenn er den Mandanten bei
Mandatsannahme auf diese Möglichkeit
hingewiesen hat (§ 8a Abs. 4 BerHG).
Quelle: Bundessteuerberaterkammer
Berufsregister:
anzeigepflicht
der e-Mailadresse
Die Kommunikation via E-Mail ist mittlerweile im geschäftlichen Bereich fast
schon Standard.
Aus diesem Grunde wurde die DVStB
zum 1. Januar 2013 dahingehend geändert, dass nun auch die E-Mail-Adresse
der beruflichen Niederlassung sowie
Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
internet/neue Medien
deren Änderung gemäß §§ 46, 48 DVStB
gegenüber der Steuerberaterkammer
unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen ist. Es handelt sich hierbei um eine
berufsrechtliche Pflicht.
Wir gehen aufgrund der geringen
Anzahl der bei uns bislang eingetragenen, noch gültigen E-Mail-Adressen
davon aus, dass zahlreiche Mitglieder
uns ihre aktuelle E-Mail-Adresse noch
nicht mitgeteilt haben.
Bitte holen Sie dies baldmöglichst
nach und teilen Sie uns, sofern noch
nicht geschehen, die E-Mail-Adresse Ihrer
beruflichen Niederlassung mit.
Entsprechende Informationen nimmt
gerne
Frau Andrea Homm
schriftlich oder per E-Mail:
[email protected] entgegen.
internet/neue Medien
aktuell!
informationen zur
Vollmachtsdatenbank
Im kommenden Jahr wird die so
genannte vorausgefüllte Steuererklärung starten.
Es handelt sich hierbei um eine Art
Ausfüllhilfe für diejenigen, die ihre
Steuererklärung selbst anfertigen. Hierbei werden Daten, die der Finanzverwaltung elektronisch gemeldet werden,
für die Steuerpflichtigen mit Hilfe ihrer
Steuer-ID-Nummer über das ELSTERPortal einsehbar sein. Zu diesen Daten
gehören derzeit Entgeltbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen und
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Damit Steuerberater die Einkommensteuererklärungen für ihre Mandanten
schnell und effizient erstellen können,
ist ein unkomplizierter und einfach zu
handhabender Zugang zu den bei der
Finanzverwaltung gespeicherten Daten
der Mandanten notwendig, sowie die
Möglichkeit diese Daten zu prüfen und
in die Einkommensteuerprogramme der
Steuerberater zu übernehmen.
Diesem Zweck soll die anfang 2014
startende Vollmachtsdatenbank dienen.
Es handelt sich hierbei um ein Pro-
gramm, dass die DATEV aufgrund einer
ihr erteilten Dienstleistungskonzession
der Steuerberaterkammern in Deutschland entwickelt hat. Das Programm ist
für alle Steuerberater nutzbar, selbstverständlich auch für jene, die nicht
Mitglied der DATEV sind. Der entsprechende Link findet sich auf der Homepage der SBK www.sbk-rlp.de unter
dem Stichwort Vollmachtsdatenbank
(linker Rand der Homepage).
reCHtLiCHe VorauSSetZunGen
Von Seiten der Finanzverwaltung wurde
großen Wert darauf gelegt, dass es
sich bei demjenigen, der auf die Daten
der Steuerpflichtigen zugreifen kann,
wirklich um einen Berufsangehörigen
handelt und er tatsächlich durch den
Mandanten bevollmächtigt ist.
Die Nutzung der Vollmachtsdatenbank erfordert daher folgende Nachweise:
a) der die Daten abrufende Steuerberater ist tatsächlich (noch) als solcher
zugelassen und
b) er verfügt über eine entsprechende
Vollmacht des Mandanten, dessen
Daten abrufen zu dürfen.
zu a) nachweis der Zulassung als
Steuerberater
Zum Start der Vollmachtsdatenbank
überträgt die Steuerberaterkammer
Rheinland-Pfalz (SBK) die Daten des
von ihr gepflegten Berufsregisters aller
Steuerberater in Rheinland-Pfalz in die
Vollmachtsdatenbank, die dort zusätzlich zum Berufsregister gespeichert
werden. Im weiteren Verlauf werden
die von der Kammer im Berufsregister
geänderten Daten täglich mit der Vollmachtsdatenbank elektronisch abgeglichen und entsprechend den Berufsregisterdaten geändert.
Aus den auf die Vollmachtsdatenbank
gespiegelten Daten des Berufsregisters ergibt sich, ob ein Steuerberater
noch zugelassen ist oder nicht bzw.
eine Steuerberatungsgesellschaft noch
als solche anerkannt ist oder nicht.
Bei jedem Datenabruf eines die Vollmachtsdatenbank nutzenden Steuerberaters erfolgt daher eine automatische
Anfrage des ELSTER-Portals an diesen
gespiegelten Datensatz des Berufsregisters sowie eine automatische Antwort der Vollmachtsdatenbank. Somit
ist sichergestellt, dass nur zugelassene
Steuerberater bzw. anerkannte Steuerberatungsgesellschaften Zugriff auf die
im ELSTER-Portal gespeicherten Daten
der Steuerpflichtigen nehmen können.
zu b) Vollmacht
Steuerberater, die auf die Daten ihrer
Mandanten zugreifen wollen, müssen
sich von ihrem Mandanten hierzu ausdrücklich schriftlich auf der Grundlage
einer amtlichen Vollmacht bevollmächtigen lassen. Diese Vollmacht (und nicht
etwa ein anderes Vollmachtsmuster)
MUSS dem Steuerberater in seiner
Praxis schriftlich vorliegen und auf
Anforderung vorgelegt werden können.
Ein Muster der auch im Bundessteuerblatt veröffentlichten amtlichen
Vollmacht findet Sie zum Download im
Mitgliederbereich der Website der SBK
(www.sbk-rlp.de) unter dem Stichwort
Vollmachtsdatenbank. DATEV-Mitglieder
finden die amtliche Vollmacht auch in
der Info-Datenbank der DATEV (mit der
Möglichkeit zur Integration in die Vorlagenverwaltung).
Sollen die Vollmachten des Mandanten nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden, ist
(natürlich) die Verwendung anderer
Vollmachtsmuster möglich.
Hinweis:
Grundsätzlich erfasst die Bevollmächtigung in dem Formular auch die
Steuerkontoabfrage. Allerdings werden
die technischen Möglichkeiten der Verknüpfung der Vollmachtsdatenbank mit
der elektronischen Steuerkontoabfrage,
von der Finanzverwaltung nicht vor
2015 geschaffen werden können.
In Rheinland-Pfalz ist es laut einer
mündlichen Auskunft der Oberfinanzdirektion zwar jetzt schon möglich,
das amtliche Vollmachtsformular auch
für eine Bevollmächtigung im Rahmen
der elektronischen Steuerkontoabfrage
zu nutzen. Allerdings müsste hierfür
das Formular vorab zusätzlich um die
Steuernummer des Mandanten und die
User-ID der Berufsträgerkarte des Steuerberaters ergänzt werden. Die weitere
Verfahrensweise bliebe allerdings
dieselbe wie bisher, das ergänzte Vollmachtsformular müsste weiterhin an
die Registrierungsstelle ELSTER Finanzverwaltung gesandt werden.
Wir empfehlen daher, um Missverständnisse zu vermeiden, den Mandanten weiterhin zwei unterschiedliche
Formulare unterschreiben zu lassen:
Das amtliche Vollmachtsformular für
die Nutzung der Vollmachtsdatenbank
durch den Steuerberater und das Vollmachtsformular zur Einsichtnahme in
das Steuerkonto des Mandanten.
Ergänzend sei noch auf Folgendes
hingewiesen:
Unabhängig von der elektronischen
Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
15
02.12.13 14:43
QuaLtitäSManaGeMent
Übermittlung von Vollmachtsdaten
bleibt es natürlich bei der auch bislang
bestehenden Vollmachtsvermutung,
d. h. bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet
(AEAO zu § 80 Nr. 1). Die „amtliche“
Mustervollmacht ist also nur im Zusammenhang mit der Vollmachtsdatenbank
notwendig, dort aber auch unerlässlich.
PraKtiSCHe uMSetZunG
Kammermitgliedsausweis
Alle Steuerberater in Rheinland-Pfalz
haben von der SBK bereits einen sog.
Kammermitgliedsausweis erhalten.
Dieser Ausweis entspricht der DATEV
Smartcard für Berufsträger.
Voraussetzung für die Nutzung des
Kammermitgliedsausweises als SmartCard ist die unentgeltliche „Freischaltung im Verzeichnisdienst“ der DATEV,
da die Eintragung im Verzeichnisdienst
bei jedem Abruf der Steuerdaten von
der Finanzverwaltung zur Wahrung des
Steuergeheimnisses geprüft wird.
Der Kammermitgliedsausweis oder
– für DATEV-Mitglieder, die DATEV
Smartcard für Berufsträger – ist für eine
Registrierung bei und Nutzung
der Vollmachtsdatenbank zwingend
notwendig.
Hinweis:
Sollten Sie Ihren Kammermitgliedsausweis verlegt haben und die Vollmachtsdatenbank nutzen wollen,
beantragen Sie bitte rechtzeitig einen
neuen Mitgliedsausweis. Wir bitten um
Verständnis, dass wir für einen solchen
Ersatzmitgliedsausweis gemäß der
Gebührenordnung der SBK eine Gebühr
von 50 Euro erheben müssen.
Bei Fragen zur Nutzung und Installation des Kammermitgliedsausweises
hat DATEV mit der Firma Teleperformance einen Vertrag für die Nutzung
einer Hotline abgeschlossen; Sie erreichen die Hotline unter der Telefonnummer: 0900 167 33 33. Die Kosten belaufen sich auf 9,90 Euro pro Anruf.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die
MitarbeiterInnen der Kammergeschäftsstelle Ihnen leider keinen technischen
Support rund um Kammermitgliedsausweis und Vollmachtsdatenbank
bieten können. So gerne die SBKMitarbeiterInnen den Steuerberatern
in Rheinland-Pfalz in allen Fragen rund
um Ihre Kammermitgliedschaft weiterhelfen, für eine technische Hilfestellung
sind ausschließlich die EDV-Spezialisten
der DATEV und deren Mitarbeiter die
16
KM_5_13_26.11.2013finalRZ.indd 16-17
richtigen Ansprechpartner.
Vertrag mit dateV
Die Nutzung der Vollmachtsdatenbank
erfordert es, dass mit DATEV ein Vertrag über die Nutzung der Vollmachtsdatenbank abgeschlossen wird.
Hinweis:
Sie müssen KEIN DATEV-Mitglied sein,
um die Vollmachtsdatenbank zu nutzen!
Die Vollmachtsdatenbank steht jedem
Berufsangehörigen in Rheinland-Pfalz
offen, unabhängig davon, ob er Mitglied der DATEV ist oder nicht. Allerdings ist der Vertragsabschluss über
die Nutzung der Vollmachtsdatenbank
mit DATEV in jedem Fall notwendig. Es
wird damit jedoch keine Mitgliedschaft
bei DATEV begründet.
Kosten
Derzeit kostet die Nutzung der Vollmachtsdatenbank durch den Steuerberater 0,30 Euro pro Vollmacht, ab 2015
0,60 Euro pro Vollmacht.
Freischaltung
Nach Vertragsschluss mit DATEV und
entsprechender Zustimmung des
Berufsangehörigen werden seine im
Berufsregister der SBK gespeicherten
Daten in der Vollmachtsdatenbank freigeschaltet.
Vollmachten
Ab diesem Zeitpunkt (nicht vor Januar
2014) können dann die Daten derjenigen Mandanten in die Vollmachtsdatenbank eingepflegt werden, die den
Steuerberater zum Datenabruf bevollmächtigt haben.
Vorläufig erhält der Mandant dann
von der Finanzverwaltung eine Mitteilung, dass sein Steuerberater einen
Antrag auf Datenabruf gestellt hat.
Widerspricht der Mandant dieser Mitteilung nicht innerhalb von 14 Tagen,
wird nach ca. weiteren drei Wochen der
Datenabruf durch den Steuerberater
möglich. (Ggf. soll nach Einführung
von GINSTER (Grundinformationsdienst
Steuer) dieser Verfahrensschritt entfallen).
Hinweis:
Beginnen Sie möglichst frühzeitig
damit, die Vollmachten der für das
Abrufverfahren in Frage kommenden
Mandanten einzuholen!
alternativen
Neben der Vollmachtsdatenbank wird
es auch möglich sein, über das ELSTEROnlinePortal oder ELSTERFormular auf
die Daten der Mandanten zuzugreifen.
Dies wird zwar möglicherweise nicht
so komfortabel zu organisieren sein,
wie die Nutzung der Vollmachtsdatenbank, ist dafür aber kostenlos. Für
Steuerberater, die wenig Einkommensteuermandate bearbeiten, daher eine
durchaus denkbare Alternative.
Über die weitere Entwicklung der
Vollmachtsdatenbank und der Vorausgefüllten Steuererklärung werden
wir Sie kontinuierlich mit Hilfe der
KammerInfo und des elektronischen
Newsletters informieren.
Weitere Informationen zur Vollmachtsdatenbank finden Sie auch
unter www.bstbk.de, dort die Rubrik
„Themen“ oder unter www.datev.de/
vollmachtsdatenbank.
Qualitätsmanagement
Mehr als ein
Qualitätsmanagementsystem
In Zusammenarbeit mit der Steuerberatersozietät Mock und Alderath in Koblenz
sowie der Steuerberaterkanzlei Brost in
Winningen führt die Steuerberatersozietät
Garrn und Nett in Mülheim-Kärlich seit
rund einem Jahr ein Qualitätsmanagementsystem ein, das in ein übergeordnetes Managementsystem eingebettet ist.
Kurz vor der abschließenden Zertifizierung wurden die beiden Gesellschafter
der Steuerberatersozietät Garrn und Nett
nach ihrer Motivation und nach ihren
Erfahrungen befragt:
Steuerberaterkammer:
Was hat Sie bewogen, ein Managementund Qualitätsmanagementsystem in Ihrer
Sozietät einzuführen?
Steuerberater Garrn:
Der Markt für steuerberatende Dienstleistungen befindet sich aktuell im Umbruch. Das Beratungsumfeld wird hinsichtlich der internationalen Vernetzung,
der rechtlichen Anforderungen und der
technologischen Entwicklungen immer
komplexer. Kanzleien, die die Bedürfnisse
der Mandanten auch mit Blick auf deren
Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
auS-,Fort- und weiterBiLdunG
Zukunftsfähigkeit erfüllen möchten, müssen künftig mehr denn je organisatorisch
und technologisch innovativ sein.
Steuerberaterkammer:
Welche konkreten Schritte haben Sie vor
diesem Hintergrund veranlasst?
Steuerberater nett:
In Abstimmung mit der Unternehmensberatung König-Strategie GmbH, KobernGondorf, haben wir in mehreren Etappen
ein mandanten- und qualitätsorientiertes Managementsystem eingeführt.
Zunächst haben wir ein übergeordnetes
Strategiekonzept erstellt. Dieses ist in
die Kategorien Produkt-, Innovations-,
Qualitäts-, Nachhaltigkeits-, Honorar-,
Organisations-, Mitarbeiter-, Stakeholderund Marketingstrategie unterteilt. Das
Strategiekonzept wird nach seiner Erstellung jährlich fortgeschrieben. Im laufenden Geschäft dient es immer wieder als
Orientierung bei Entscheidungen und bei
der Kontrolle der unternehmerischen Entwicklung.
Steuerberater Garrn:
Nachdem das Strategiekonzept erarbeitet war, haben wir als zentrales Element
unseres neuen Managementsystems ein
Qualitätsmanagementsystem entwickelt.
Zunächst haben wir uns hierbei auf die
vier Kernprozesse Finanzbuchhaltung,
Lohnbuchhaltung, Einkommensteuererklärung sowie Jahresabschluss/ Gewinnermittlung und auf die beiden Managementprozesse Mandantenmanagement
und Mitarbeiterentwicklung konzentriert.
Jeden dieser Bereiche haben wir analysiert und die künftige Bearbeitung für
uns und unsere Mitarbeiter verbindlich
festgelegt. Hierbei wurden jeweils exakt
das Prozessziel, die Prozesskunden, die
Prozessverantwortlichen, die Prozessanforderungen sowie die Prozessschritte
definiert. Verschiedentlich wird hierbei
auf entsprechende Checklisten verwiesen.
werden sie zu selbstständigem und initiativem Handeln angehalten. Die Weiterentwicklung der Kanzlei eröffnet unseren
Mitarbeitern eine Fülle neuer Aufgaben
und Herausforderungen, die von ihnen
sehr positiv wahrgenommen werden.
Steuerberaterkammer:
Wie sehen die abschließenden Schritte in
der Einführung Ihres neuen Managementsystems aus?
Steuerberater Garrn:
Aktuell bilden wir die von uns festgelegten Kern- und Managementprozesse
in der DATEV-Anwendung ProCheck ab.
Hierzu werden die einzelnen Prozessschritte mit den etwaigen Querverweisen auf verschiedene Checklisten nach
ProCheck übertragen. Dies ermöglicht
es uns, bei Anwendung der einzelnen
DATEV-Programme das Einhalten unserer
Qualitätsstandards zu gewährleisten und
zu dokumentieren.
Steuerberater nett:
Abschließend wird die Implementierung
unseres neuen Managementsystems im
Januar nächsten Jahres durch die von uns
beauftragte Unternehmensberatung analysiert und bewertet. Hierüber wird uns
dann ein Zertifikat erteilt werden.
Steuerberaterkammer:
Wir danken Ihnen für das Interview und
wünschen Ihnen für die Entwicklung Ihrer
Kanzlei auch weiterhin alles Gute.
Quelle: StB Dipl.-Kfm. Walter Mock, Koblenz
aus-, Fort- und
weiterbildung
Steuerberater
Griesheimer für
engagement in
ausbildung geehrt
Für ihren besonderen Verdienst um die
berufliche Ausbildung hat die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK) die
Steuerberaterkanzlei Herbert Griesheimer
in Ludwigshafen-Friesenheim ausgezeichnet. Bei Übergabe der Urkunde an den
Kanzleiinhaber hob SBK Vorstandsmitglied Peter Hoffarth die anhaltende Qualität und Quantität der Ausbildung in der
Steuerberaterkanzlei hervor.
„Die steuernahen Berufe brauchen
nicht nur junge Menschen, die sich für die
vielfältigen Aufgaben in Kanzleien begeistern, sondern auch Kanzleien, die zusammen mit den Berufsschulen die erstklassige Qualität der Ausbildung sichern.
Wichtig ist dabei, dass kontinuierlich
Steuerfachangestellte ausgebildet werden“, so Hoffarth. Als einer der beständigen Lehrbetriebe unter den ausbildenden
Kanzleien in Rheinland-Pfalz besitze die
Steuerberaterkanzlei Herbert Griesheimer
Vorbildfunktion.
„Seit meiner Übernahme der Kanzlei
im April 1971 haben wir rund 115 junge
Menschen ausgebildet“, berichtete Griesheimer. Dies sei für eine Kanzlei mit
nur einem Inhaber ein außergewöhnlich
Steuerberaterkammer:
Wie haben Ihre Mitarbeiter auf die Einführung des neuen Managementsystems
reagiert?
Steuerberater nett:
Es war uns sehr wichtig, unsere Mitarbeiter an der Entwicklung und Implementierung des neuen Managementsystems zu
beteiligen. In der täglichen Arbeit benötigen unsere Mitarbeiter neben ihrer Fachkompetenz zunehmend ein hohes Maß
an Sozialkompetenz und Empathie. Durch
die Vorgaben des Managementsystems
Präsidiumsmitglied Peter Hoffarth (l.) überreicht Herbert Griesheimer (2.v.l.), inhaber der
Steuerkanzlei Griesheimer in Ludwigshafen-Friesenheim, eine urkunde für seine Verdienste
in der ausbildung junger Steuerfachangestellter. Mit im Bild: die auszubildenden anna
Zander und Marisa Bettag sowie Steuerberater Hans-Joachim Karger (v.l.n.r.).
Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
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auS, Fort- und weiterBiLdunG
guter Schnitt, sagte er. Zurzeit lernen bei
Griesheimer drei angehende Steuerfachangestellte, worauf es zum Beispiel im
Steuerrecht oder bei der Erstellung von
Jahresabschlüssen ankommt.
Angesichts dieses positiven Beispiels
appelliert Hoffarth erneut an die Steuerberaterkanzleien im Land, weiterhin eine
im Rahmen ihrer Möglichkeiten maximale
Zahl an Ausbildungsplätzen zur Verfügung zu stellen: „wer heute ausbildet, hat
die Fachkräfte, die er morgen benötigt.“
Das kann Griesheimer nur bestätigen.
Regelmäßig übernimmt er die eigenen
Auszubildenden nach deren Abschluss
und integriert sie in sein Stammpersonal.
Ein gutes Beispiel hierfür ist der Steuerberater Hans-Joachim Karger, die rechte
Hand Griesheimers. Seit über 40 Jahren
ist er in der Kanzlei tätig, nachdem er
bereits beim vorherigen Kanzleiinhaber
ausgebildet wurde.
ZaM 2013
Die Zweibrücker Ausbildungsmesse
(ZAM) am 25. und 26. September 2013
war auch in diesem Jahr sehr gut besucht.
Es wurden 60 oft intensive Beratungsgespräche mit potentiellen Auszubildenden geführt. In diesem Jahr wurden
auch verstärkt Lehrer angesprochen, um
den Berufsstand bekannter zu machen.
Inhaltliche Themen waren insbesondere:
Aufgaben, Ausbildungsdauer, Ausbildungsvergütung Steuerfachangestellte/r
und die Weiterbildungsmöglichkeiten zum
Steuerfachwirt. Zu der mittlerweile überregional bekannten Veranstaltung gab es
auch eine Sonderveröffentlichung in der
regionalen Tagespresse.
Zwischenprüfung
Gemäß § 48 Berufsbildungsgesetz
(BBiG) in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum
Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten vom 9. Mai 1996 (BGBl. I Nr. 25
S. 672 ff.) ist während der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung entsprechend
der Ausbildungsordnung durchzuführen.
Ziel der Zwischenprüfung ist es, den
Ausbildungsstand zu prüfen, um bei
etwaigen Ausbildungsmängeln noch
korrigierend auf die weitere Ausbildung
einwirken zu können.
Der Nachweis der Teilnahme an der
Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung gemäß
§ 9 Abs. 4 Nr. 1 b der Prüfungsordnung
der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
für die Abnahme der Abschlussprüfung im
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“.
An der Zwischenprüfung 2014 müssen
alle Auszubildenden teilnehmen, die
die Abschlussprüfung 2015 absolvieren
werden. Die Zwischenprüfung findet bei
der von den Auszubildenden besuchten
Berufsschule statt. Ort und Zeitpunkt der
Zwischenprüfung werden in der Berufsbildenden Schule bekannt gegeben.
Auszubildende, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, werden gebeten, sich
mit der SBK in Verbindung zu setzen.
anmeldefrist und
Prüfungstermine
abschlussprüfung
zum Steuerfachangestellten 2014
§ 8 abs. 2 der Prüfungsordnung für die
abnahme der abschlussprüfung im staatlich anerkannten ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“
der Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz
Körperschaft des öffentlichen rechts (Po)
Die Abschlussprüfung erstreckt sich
auf die in der Anlage I zu § 4 der Ausbildungsverordnung aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist.
Zum Nachweis der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ist die Prüfung
schriftlich in den Prüfungsfächern Steuerwesen (150 Minuten), Rechnungswesen
(120 Minuten) sowie Wirtschafts- und
Sozialkunde (90 Minuten) und mündlich
im Prüfungsfach Mandantenorientierte
Sachbearbeitung (max. 30 Minuten)
durchzuführen.
Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung
findet an folgenden Tagen statt.
dienstag 6. Mai 2014
Mittwoch 7. Mai 2014
Anträge auf Zulassung zur Abschlussprüfung 2014 sind bis spätestens
Quelle: Steuerberaterin Christa Henter, Zweibrücken
15. Februar 2014
bei der Steuerberaterkammer RheinlandPfalz, Hölderlinstraße 1, 55131 Mainz,
schriftlich einzureichen. Die Anmeldevordrucke werden den Ausbildenden Mitte
Dezember 2013 zugestellt.
Prüfungsbewerber nach §§ 10 Abs. 3 PO,
45 Abs. 2 u. 3 BBiG können die Anmeldeunterlagen bei der Geschäftsstelle der
Steuerberaterkammer anfordern.
anträge auf vorzeitige Zulassung zur
Abschlussprüfung nach § (§10 Abs. 1 PO)
sind bis zum
15. Januar 2014
die SBK bei der ausbildungsmesse Zweibrücken
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zu stellen, da die Bearbeitung erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit beansprucht
und dem Antrag nur stattgegeben werden
Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
auS-,Fort- und weiterBiLdunG
jeden Jahres) endet und
kann, wenn auch der Nachweis der Teilnahme an der Zwischenprüfung vorliegt.
Die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung sind in §§ 9 und 10 PO geregelt:
b) wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie das Berichtsheft (schriftlicher Ausbildungsnachweis gemäß § 5 Abs. 2
Nr. 7 BBiG) geführt hat und
§ 9 anmeldung und Zulassung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der SBK bestimmten
Anmeldefristen und -formularen durch
den Ausbildenden mit Zustimmung
des Auszubildenden zu erfolgen. Auch
der Prüfungsbewerber kann sich zur
Prüfung anmelden.
(2) Die SBK ist örtlich zuständig für die
Anmeldung, wenn
a) in den Fällen des § 9 und § 10 Abs.
1 die Ausbildungsstätte im Bezirk
der SBK liegt,
b) in den Fällen des § 10 Abs. 2 und
3 die Arbeitsstätte oder, soweit
kein Arbeitsverhältnis besteht, der
Wohnsitz des Prüfungsbewerbers
im Bezirk der SBK liegt.
Abweichend kann die Anmeldung auch
bei einer anderen Steuerberaterkammer
erfolgen, wenn hierzu das schriftliche
Einverständnis aller Beteiligten, also der
beteiligten Kammern, des Ausbilders und
des Auszubildenden vorliegt.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
a) tabellarischer Lebenslauf,
b) Abschlusszeugnis bzw. letztes
Zeugnis der zuletzt besuchten
Schule in bestätigter Ablichtung,
c) Bescheinigungen über die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte,
d) Nachweis über die Teilnahme an
der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
e) Berichtsheft (schriftlicher Ausbildungsnachweis gemäß § 5 Abs. 2
Nr. 7 BBiG),
f) gegebenenfalls eine Erklärung über
Ort und Zeitpunkt vorausgegangener Abschlussprüfungen,
h) Nachweis über die Einzahlung der
ggf. nach der Gebührenordnung der
SBK zu entrichtenden Gebühren,
i) bei Vorliegen einer Behinderung ein
entsprechender Hinweis sowie eine
Kopie des Behindertenausweises
oder ein ärztliches, in besonderen
Fällen auch amtsärztliches Attest.
(4) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen:
1. a) wer die Ausbildungszeit
zurückgelegt hat oder wessen
Ausbildungszeit nicht später
als zwei Monate nach dem
Prüfungstermin (31. Juli eines
vom Auszubildenden überdurchschnittliche Leistungen in der
Praxis erbracht werden, und
dass ihm bis zur Prüfung die
noch erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten vermittelt werden und
c) wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis
der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus
einem Grunde nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen
gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat oder
b) die Berufsschule bescheinigt,
dass die Leistungen des
Auszubildenden in den
für die Prüfung relevanten
Fächern im letzten vor dem
Prüfungstermin abgelaufenen
Schulhalbjahr einen Notendurchschnitt von 2,0 oder
besser erreichen. Dabei darf
keines dieser Fächer schlechter als ausreichend bewertet worden sein. Das letzte
Berufsschulhalbjahreszeugnis
ist vorzulegen.
2. auf wen die Vorschrift des
§ 65 Abs. 2 S. 2 BBiG zutrifft.
(5)
(6)
Zur Abschlussprüfung ist nicht zuzulassen, wer die Abschlussprüfung
im Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“
bereits mit Erfolg abgelegt hat.
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die SBK. Hält
sie die Zulassungsvoraussetzungen
nicht für gegeben, so entscheidet
der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist in einer Niederschrift unter
Angabe der Gründe festzuhalten.
Ein ablehnender Bescheid ist zu
begründen.
(7)
Die Zulassung zur Abschlussprüfung
ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig, spätestens mit der Ladung,
unter Angabe des Prüfungstages
und Prüfungsortes einschließlich
erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel
mitzuteilen.
(8)
Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss widerrufen werden,
wenn sie auf Grund von gefälschten
Unterlagen oder falschen Angaben
ausgesprochen worden ist.
Die Ablehnung oder der Widerruf
der Zulassung sind dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe
der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(9)
§ 10 anmeldung und Zulassung in besonderen Fällen
(1) Der Auszubildende kann nach
Anhören des Ausbildenden und
der Berufsschule vor Ablauf seiner
Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn
seine Leistungen dies rechtfertigen.
Die Ausbildungsdauer soll dabei
zwei Jahre nicht unterschreiten. Die
Zulassung ist gerechtfertigt, wenn
a) der Ausbildende bestätigt, dass
(2)
Zur Abschlussprüfung ist auch
zuzulassen, wer nachweist, dass er
mindestens das Eineinhalbfache der
Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, auf dem Gebiet des
Steuer- und Rechnungswesen sowie
der betriebswirtschaftlichen Beratung bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer
Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
Buchprüfungsgesellschaft hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist.
Hiervon kann abgesehen werden,
wenn durch Vorlage von Zeugnissen
oder auf andere Weise glaubhaft
dargetan wird, dass der Bewerber
Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur
Prüfung rechtfertigen. Ausländische
Bildungsabschlüsse und Zeiten der
Berufstätigkeit im Ausland sind
dabei zu berücksichtigen.
(3)
Zur Abschlussprüfung ist ferner
zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen
Einrichtung ausgebildet worden ist,
wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten
Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ entspricht. Ein Bildungsgang entspricht
der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
1. nach Inhalt, Anforderungen und
zeitlichem Umfang der jeweiligen
Ausbildungsordnung gleichwertig
ist,
2. systematisch, insbesondere im
Rahmen einer sachlichen und
Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
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SonStiGeS
zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird, und
3. durch Lernortkooperation einen
angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
(4)
In den Fällen der Abs. 2 und 3
haben sich die Prüfungsbewerber
bei der SBK innerhalb der von ihr
festgesetzten Frist anzumelden. Der
Anmeldung zur Prüfung sind beizufügen:
a) Nachweise, dass die besonderen Voraussetzungen erfüllt
sind,
b) tabellarischer Lebenslauf,
c) die letzten Zeugnisse der
besuchten Schulen in
bestätigter Ablichtung,
d) etwaige Nachweise über die
Teilnahme an fachbezogenen
Ausbildungsmaßnahmen,
e) Nachweis über die Einzahlung
der ggf. nach der Gebührenordnung der SBK zu entrichtenden Gebühren.
Soldaten und Soldatinnen auf Zeit und
ehemalige Soldaten und Soldatinnen sind
nach § 10 Abs. 2 Satz 3 PO zuzulassen,
wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle
bescheinigt, dass der Bewerber oder
die Bewerberin berufliche Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben
hat, welche die Zulassung zur Prüfung
rechtfertigen.
Das Prüfungsfach Mandantenorientierte
Sachbearbeitung besteht aus einem
Prüfungsgespräch. Der Prüfling soll ausgehend von einer von zwei ihm mit einer
Vorbereitungszeit von höchstens zehn
Minuten zur Wahl gestellten Aufgaben
zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten
und Lösungen darstellen kann.
Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten
dauern.
Gratulationsschreiben
Steuerberaterinnen und Steuerberater, die als Dankeschön für langjährige
Mitarbeit im steuerberatenden Beruf
innerhalb ihrer Kanzlei eine Mitarbeiterin
oder einen Mitarbeiter mit einem Gratulationsschreiben der SBK zum Jubiläum
auszeichnen möchten, können sich für die
20
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Ausstellung eines Gratulationsschreibens
gerne an die SBK wenden. Die Ausstellung eines Gratulationsschreibens ist ab
einem Tätigkeitszeitraum von 20 Jahren
im steuerberatenden Beruf möglich. Die
Ausfertigung ist kostenfrei. Sie können
den Inhalt des Schreibens telefonisch in
unserer Geschäftsstelle mit Frau Bappert
Tel. 06131 9521013, E-Mail: [email protected], absprechen.
Sonstiges
Qualifizierungsberatung der agentur
für arbeit
Dem zunehmenden Fachkräftebedarf
steht der demografisch bedingte Rückgang des Erwerbspersonenpotenzials
gegenüber. Für Unternehmen wird es
zunehmend schwieriger, ihren Bedarf
durch externe Rekrutierung zu decken,
auch weil sich der Arbeitsmarkt tendenziell zu einem Arbeitnehmer-Markt entwickelt, d.h. Fachkräfte können zwischen
verschiedenen Arbeitgebern wählen.
Seit Anfang Juli gibt es daher eine neue
Dienstleistung für Arbeitgeber. Die Qualifizierungsberatung der Agentur für Arbeit
für Klein- und Mittelständische Unternehmen (KMU) soll diese mittel- und langfristig im Bereich der Fachkräftesicherung
unterstützen.
Mit der Qualifizierungsberatung bietet
der Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur
eine Dienstleistung, die Arbeitgeber dabei
unterstützt, Handlungsfelder zur Fachkräftesicherung in ihrem Unternehmen zu
identifizieren und geeignete Lösungsansätze abzuleiten.
Speziell geschulte Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Arbeitgeberservices
unterstützen Arbeitgeber bei der Planung
und Organisation einer systematischen
und nachhaltigen Fachkräftesicherungsstrategie.
Der Beratungsprozess ist modular aufgebaut. Arbeitgeber können bedarfsorientiert einzelne Module oder den gesamten
Prozess in Anspruch nehmen. Auf diese
Weise unterstützt die Agentur für Arbeit
Unternehmen beim Aufbau einer systematischen und nachhaltigen Personalentwicklungsstrategie.
Die Qualifizierungsberater durchlaufen
mit den betreuten Unternehmen diese
Schritte:
•
demografieanalyse - Wie ist die
Mitarbeiterstruktur in fünf oder
zehn Jahren?
•
Personalstrukturanalyse - Verfügen die Mitarbeiter über das
nötige Know-How, das zukünftig
gebraucht wird?
•
Bildungsbedarfsplanung - Wer
muss worin qualifiziert werden
und wie sieht die Durchführung
aus?
•
Bildungscontrolling - Zahlen sich
die Investitionen aus?
Die Beratung orientiert sich am Bedarf
der Unternehmen. Es gibt keine Fertiglösungen. In Zusammenarbeit mit den
Unternehmensleitungen werden individuelle Vorschläge erarbeitet und der
Arbeitgeber entscheidet darüber, welche
Angebote in die Tat umgesetzt werden.
Die Leistungen sind kostenfrei.
Arbeitgeber, die die Qualifizierungsberatung nutzen möchten, wenden sich an
Ihren persönlichen Ansprechpartner im
Arbeitgeberservice bzw. können unter der
kostenfreien Arbeitgeber-Hotline
0800 4 5555 20 einen Termin mit den
Experten vor Ort vereinbaren.
Quelle: Agentur für Arbeit, Bad Kreuznach
notarkammern
warnen vor betrügerischen Gebührenbescheiden
Betrüger fordern derzeit wieder verstärkt Unternehmer im Zusammenhang
mit Handelsregisteranmeldungen zur
Begleichung von scheinbaren Gebührenbescheiden auf, die in Wirklichkeit
nicht von den zuständigen Gerichten und
Behörden stammen. Auch Angebote über
vermeintlich zwingende Eintragungspflichten in diverse Register und Bücher,
die tatsächlich jedoch weder amtlich
noch verpflichtend sind, erfreuen sich bei
dubiosen Anbietern großer Beliebtheit.
Gerade Jungunternehmer und unerfahrene
Unternehmensgründer sind in das Visier
der Täter gerückt.
„Mit jeder Handelsregisteranmeldung
wird zugleich eine elektronische Bekanntmachung im offiziellen Unternehmensregister des Bundesanzeiger-Verlags aus-
Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
GeBurtStaGe/ JuBiLäen
gelöst, in dem veröffentlichungspflichtige
Daten zentral und online abgerufen werden können“, erklärt Dr. Steffen Breßler,
Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. „Das Unternehmensregister wurde
im Jahr 2007 zur Zusammenführung von
Unternehmensinformationen und Erreichung von mehr Markttransparenz eingeführt; allerdings machen sich Betrüger die
amtlichen Veröffentlichungen auch gezielt
zunutze und suchen auf diesem Weg nach
Unternehmen, die vor kurzem in das Handelsregister eingetragen wurden“, so Dr.
Breßler weiter.
Die vermeintlich amtlichen Rechnungen werden zumeist in behördenähnlich
gestalteten Schreiben - auf sog. Umweltpapier und mit einem Wappen oder Logo
versehen - versandt. Sie erwecken so
gekonnt den Eindruck, tatsächlich von
den zuständigen Landesjustizkassen
oder dem Register selbst zu stammen. In
Rheinland-Pfalz war in den letzten Monaten beispielsweise das “Handels- und
Gewerberegister” mit angeblichem Sitz
in Koblenz und anderen Orten besonders
aktiv, das in seinen Schreiben den Eintragungstext aus dem echten Handelsregister wiedergibt und mitteilt, man habe den
“Firmendatensatz” in das “elektronische
Zentralregister der DHR/Handelsregisterbekanntmachungen” aufgenommen.
Das Unternehmen droht im Falle der
Nichtzahlung der Rechnung über ca. 400
Euro mit einer “Löschung der Daten”, falls
nicht innerhalb von sieben Tagen gezahlt
werde. Eine “Neuaufnahme” könne erst
“nach 12 Monaten erneut beantragt werden.”
Der einzige ”Nutzen”, der hier bleibt,
ist der Gewinn für die Betreiber eines
solchen nicht offiziellen Registers. Die
Notarkammer rät zu einer genauen Prüfung: “Wenn man nach einer Handelsregisteranmeldung von einer anderen
Stelle als von dem beurkundenden Notar
oder der Landesjustizkasse in Mainz eine
Rechnung erhält, sollte man Vorsicht
walten lassen. In Zweifelsfällen sollten
sich verunsicherte Unternehmer immer
bei der zuständigen Landesjustizkasse
oder ihrem beratenden Notar die Echtheit
einer zugesandten Rechnung bestätigen
lassen.”
Quelle: Notarkammer Koblenz,
Geburtstage und Jubiläen
StB Harald Meyer, Bernkastel-Kues
*08.10.1948
StB WP RB Dipl.-Bw. (FH) Peter Barz, Bitburg
*15.10.1948
Geburtstage von
Juli bis September 2013
StB vBP Reiner Maus, Idar-Oberstein
*18.10.1948
90 Jahre
StB Alfons Zeimet, Trier
*30.10.1923
StB Ludwig Hellriegel, Trier
*19.10.1948
85 Jahre
StB Dipl.-Fw. (FH) Karlheinz Erben, Koblenz
*09.11.1928
StB vBP Wolfgang Roth, Konz
*21.10.1948
StB Dipl.-Kfm. Horst Schröder, Bingen
*11.12.1928
StB Dipl.-Kfm. Gerd Michael Ziemer,
Idar-Oberstein
*29.10.1948
80 Jahre
StB Dipl.-Fw. (FH) Reimund Dreßing, Speyer
*29.10.1933
StB WP RA Dr. Dagobert Kohout, Koblenz
*01.11.1948
StB Dr. Wilhelm Westenberger, Mainz
*21.11.1933
StB Detlev Bitter, Dörscheid
*06.11.1948
75 Jahre
StB Manfred Theisen, Mülheim-Kärlich
*12.11.1948
StB Dipl.-Fw. Walter Siegfried Breidenbach,
Bad Neuenahr-Ahrweiler
*01.10.1938
StB Dieter Fuchs, Bingen
*19.12.1938
StB Hans-Werner Röhrig, Birkenfeld
*16.11.1948
StB Dipl.-Kfm. Mechthild König,
Langenlonsheim
*20.12.1938
StB vBP Hans Metzler, Trier
*21.12.1938
Herzlichen
Glückwunsch!
70 Jahre
StB Wolfgang Biedinger, Trier
*18.10.1943
StB Dieter Künster, Koblenz
*28.10.1943
StB Wilfried Fiedler, Hachenburg
*01.11.1943
StBv Heidelore Daunderer, Weilerbach
*09.12.1943
StB vBP Dipl.-Kfm. Helmut Andreas Gern,
Idar-Oberstein
*22.12.1943
StB Dietmar Grimm, Meckenheim
*25.12.1943
StB vBP Dipl.-Vw. Paul Werner Schumann,
Koblenz
*13.11.1948
RAin FA f. StR Hella-Maria Munck,
Mainz
*24.11.1948
StB Dipl.-Fw. (FH) Karl-Ernst Pfeffer,
Bad Sobernheim
*29.11.1948
StB vBP Wolfgang Ringle, Zweibrücken
*03.12.1948
StB Rolf Martin Kaiser, Grünstadt
*11.12.1948
StB Dipl.-Fw. (FH) Willibald Weber, Simmern
*15.12.1948
StB Dipl.-Fw. (FH) Konrad Immesberger,
Frankenthal
*17.12.1948
StB vBP Ludwig Buser,
Schönenberg-Kübelberg
*21.12.1948
StB Kurt Georg Isariuk, Göllheim
*26.12.1943
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VeranStaLtunGen/ SeMinare
Jubiläen
September bis dezember 2013
(ausgehend vom Datum der Erstbestellung)
Veranstaltung/Seminare
55 Jahre
StB Dipl.-Kfm. Heinz Erich Maurer, Dahn
13.11.1958
Frankfurter Steuerfachtag 2014
StB Manfred Krauss, Kobern-Gondorf
22.10.1963
Gemeinsames
Seminar der SBK
und der rechtsanwaltskammer
Koblenz
StB Heinz Dieter Feldmann,
Bad Neuenahr-Ahrweiler
22.10.1963
unternehmensbewertung unter
Berücksichtigung freiberuflicher
Praxen
StB Norbert Gottfried Schneider, Neustadt
23.10.1963
inhalt:
Ziel des Seminars ist es, das notwendige Praxiswissen für die „richtige
betriebswirtschaftliche Praxisbewertung“
zu vermitteln, damit es Steuerberatern
und Familienrechtlern möglich ist, sich
die veränderten und verbesserten Bewertungsmethoden auch für eine Bewertung
im Rahmen der Ermittlungen des Zugewinnausgleichs nutzbar zu machen und
das Bewertungsinstrumentarium im Mandanteninteresse einzusetzen.
Die Referenten und Themen sind:
referenten:
Prof. dr. Peter Knief,
Dipl.-Kfm. Unternehmensberater, Köln
Hermann Brandenberg
ltd. Ministerialrat Finanzministerium NRW
aktuelle entwicklungen im internationalen
Steuerrecht
50 Jahre
StB Dipl.-Fw (FH) Albertine Vogt-Reichardt,
Zweibrücken
01.10.1963
StB WP Horst Hermann, Haßloch
23.10.1963
StB RB Johannes Gehlen, Flammersfeld
23.10.1963
StB Dieter Wolff, Traben-Trarbach
24.10.1963
StB Friedrich Mittenbühler, Wörth
24.10.1963
StB Wolfgang Adolf Kettelack, Mainz
29.10.1963
StBv Horst Heub-Schneider, Mörschied
29.10.1963
45 Jahre
StB Josef A. Ruffing, Waldmohr
29.11.1968
StB Hans-Albert Müller, Koblenz
02.12.1968
StB Heinz Günter Jungblut, Neuwied
02.12.1968
ausbildungsbörse
der SBK
Bitte nutzen Sie unsere kostenlose ausbildungsplatzbörse unter
www.sbk-rlp.de, um freie ausbildungsplätze zu melden!
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Seit über 20 Jahren veranstaltet das
Institut der Steuerberater in Hessen e.V.
gemeinsam mit der Steuerberaterkammer
Hessen und dem Steuerberaterverband
Hessen e.V. den Frankfurter Steuerfachtag.
Die nächste Veranstaltung findet statt
am 21. Januar 2014 von 13.00 uhr bis
18.15 uhr im Congress Center (Messe
Frankfurt).
Seminarpreis: 170 Euro
Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
aktuelle Streitfragen: außenprüfung,
Steuerfahndung, einkünfteermittlung
Torsten Falk
Regierungsoberrat,
Hessisches Ministerium der Finanzen
aktuelle steuerrechtliche und steuerpolitische entwicklungen
Bernd Kuckenburg
Rechtsanwalt, FA für Steuer- und
Familienrecht, vereidigter Buchprüfer,
Sachverständiger für dir Ermittlung des
Unterhaltseinkommens und für Unternehmensbewertung, Hannover
Prof. Dr. Thomas Rödder
FGS Flick Gocke Schaumburg
aktuelle entwicklungen im Konzernsteuerrecht
termin:
12. Februar 2014
Nähere Informationen zu Veranstaltung
und Themen finden Sie unter
www.istb-hessen.de oder
Telefon 06187 932537.
Veranstaltungsort:
Erbacher Hof, Grebenstr. 24-26, Mainz
9:30 Uhr - ca. 16:00 Uhr.
teilnehmergebühr:
158 Euro inkl. Tagungsunterlagen,
Kaffeepausen
anmeldung unter:
Rechtsanwaltskammer Koblenz
Abt. Fort- und Weiterbildung
Rheinstr. 20-24
56068 Koblenz
Telefon 0261 3033540
Fax
0261 3033566
[email protected]
Sie wollen der Kammer
mal die Meinung sagen?
im geschützten Mitgliederbereich
unserer website www.sbk-rlp.de haben
Sie die Gelegenheit dazu!
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Sie uns über unser online-KontaktFormular.
Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
neuerSCHeinunGen
neuerscheinungen
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autor
inhalt
iSBn
Verlag
Besteuerung der
Gesellschaften
Prof. J. Hottmann, Prof.
B. Fanck, Prof. Dr. S.
Lahme
Die vorliegende umfangreiche Fallsammlung
zeigt praxisbezogen zivil-, handels- und steuerrechtliche Probleme von Mittel- und Großbetrieben der häufigsten Unternehmensformen auf und
entwickelt vertretbare Lösungen. Im Vordergrund
stehen dabei die ertrag- und bilanzsteuerrechtlichen Probleme, behandelt werden aber auch
Fragen aus anderen Steuerrechtsgebieten wie
Abgabenordnung, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer
und Grunderwerbsteuer. Mit der 12. Auflage werden erstmalig auch erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte aufgenommen. In dieser
Auflage sind die aktuellen Gesetzesänderungen
einschließlich dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und
des steuerlichen Reisekostenrechts sowie das
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz berücksichtigt.
978-3-8168-3472-4
Erich Fleischer Verlag,
Achim, 12. Auflage
2013, 549 S.,
Euro 39,00.
Die komplexe Materie des Steuerrechts
kann nicht isoliert vom zivilrechtlichen
Rechtssystem gesehen werden; es ist in
seinen wesentlichen Teilen Wirtschaftsrecht.
Neben den bekannten Gesellschaftsformen der
OHG und KG als Personengesellschaften und
der GmbH und AG als Kapitalgesellschaften
wird auch der Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts (GbR), der stillen Gesellschaft, dem
Verein und der Europäischen wirtschaftlichen
Interessenvereinigung (EWIV) besondere
Aufmerksamkeit gewidmet. Außerdem
werden als besondere Zusammenschlüsse
die Arbeitsgemeinschaft, die Betriebsaufspaltung, verbundene Unternehmen und
die Organschaft behandelt. Zusätzlich enthält
die neue Auflage ausführliche Darstellungen
zur Private Limited Company in Deutschland
(Ltd.), zur Europäischen Aktiengesellschaft =
Societas Europaea (SE) und zur Europäischen
Genossenschaft = Societas Cooperativa
Europaea (SCE). Die 11. Auflage wurde
komplett überarbeitet und befindet sich auf
aktuellem Rechtsstand.
978-3-8168-1081-0
Das Werk ist als Handbuch konzipiert. Inhalt:
Fragen zum Gesellschaftsrecht, des Handelsrechts, des Bilanzsteuerrechts, des Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer- und Einkommensteuerrechts. Von der Gründung über die Ermittlung
des laufenden Einkommens- bis hin zu Eigenkapitalveränderungen und zur Liquidation werden
alle Lebenszyklen einer GmbH dargestellt. Die
vielfältigen Möglichkeiten der Umstrukturierung
werden ebenso erläutert. Ferner die Funktion
einer GmbH im Rahmen einer Organschaft und
als Beteiligte einer Doppelgesellschaft (GmbH
& Co. bzw. Betriebsaufspaltung) Ebenfalls wird
auch auf die Besteuerungsfolgen für die Gesellschafter der GmbH umfassend eingegangen.
98-3-7910-3108-8
Schäffer-Poeschel
Verlag, 3. Auflage
2013, 821 S.,
Euro 99,95
978-3-7992-6574-4
Auch als E-Book (PDF)
erhältlich
Handels- und
Gesellschaftsrecht
die Besteuerung
der GmbH
StB, RA, Prof.
R. Zimmermann,
Regierungsoberrätin
P. Zimmermann-Hübner
U. Grobhäuser,
M. Preißer
Auch als E-Book im
Web-Shop erhältlich
Erich Fleischer Verlag,
Achim, 11. Auflage
2013, 423 S.,
Euro 45,00.
Auch als E-Book im
Web-Shop erhältlich
Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
23
02.12.13 14:43
neuerSCHeinunGen
Buchtitel
autor
inhalt
iSBn
Verlag
Bilanzsteuerrecht
und Buchführung
H. Horschitz, W. Groß,
B. Fanck, J. Kirschbaum
Der Band enthält eine umfassende Darstellung
des Bilanzrechts nach Handels- und Steuerrecht. Weiterer Schwerpunkt sind Ausführungen zum Unternehmenssteuerrecht. Das Werk
enthält außerdem viele Beispiele. Das erworbene Wissen kann anhand von zwei Kapiteln
mit Übungsaufgaben und den dazugehörigen
Lösungen sofort überprüft werden. Im Band
wurde das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
vollständig überarbeitet und an den aktuellen
Rechtsstand angepasst. Daneben sind u.a. die
Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz und durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur
Änderung steuerlicher Vorschriften enthalten.
978-3-7910-3306-8
Schäffer-Poeschel
Verlag, 13. überarb.
Auflage 2013, 759 S.,
Euro 49,95
Praxishandbuch
Fördermittel
Marion Rohwedder
Wie Einzelunternehmen, Freiberufler und
Selbstständige ein Vorhaben aus Fördersicht
von Anfang an richtig anpacken und den Weg
zum passenden Fördertopf freilegen, zeigt
Marion Rohwedder in diesem anschaulichen
Handbuch. Eine gut verständliche
Orientierungshilfe, um
•
Grundzüge und Systematik der
Förderlandschaft zu verstehen,
•
Förderbereiche zu erkennen,
•
vorhandenes Förderpotenzial in
Unternehmen auszuschöpfen,
•
Förderprogramme zu finden und auf
Einsetzbarkeit zu prüfen, aber auch
•
Förder-K.-o.-Kriterien frühzeitig zu
identifizieren und entsprechend zu
reagieren.
Eine Fülle praktischer Tipps und Hinweise,
Checklisten und Musterbögen unterstützen
dabei, den richtigen Ton bei Förderbehörden
zu treffen und Anträge aussichtsreich zu
formulieren.
978-3-503-15486-9
Erich Schmidt Verlag,
289 Seiten,
kartoniert, Euro 29,95
Buchführung
1, dateVKontenrahmen
2013
M. Bornhofen,
M.C. Bornhofen
Der Band Buchführung 1 bietet
Auszubildenden einen schnellen, in bewährter
Didaktik leicht verständlichen Zugang
zu den Grundlagen der Buchführung. So
enthält er komprimierte und schwierige
Aufgabenstellungen, an denen der Lernende
sein Verständnis erproben kann.
Dem Werk liegen die in der Praxis am
häufigsten verwendeten DATEV-Kontenrahmen
SKR 04 und SKR 03 zugrunde. Sie sind
kompatibel mit den wichtigsten übrigen
Kontenrahmen (z. B. GKR und IKR).
978-3-658-02024-8
Springer Gabler
Verlag,
25., überarb. Aufl.
2013, XVI, 454 S. 34
Abb., mit OnlineExtras
978-3-658-02074-3
Lösungsbuch,
25. überarb. Aufl.
2013, 161 S. mit
Online-Extras
Die Steuerlehre 1 bietet Auszubildenden
einen schnellen, in bewährter Didaktik leicht
verständlichen Zugang zu den Grundlagen der
Steuerlehre. Insbesondere der Aufgabenteil
ist den gestiegenen Anforderungen der Praxis
angepasst. So enthält er zu den didaktisch
üblichen Übungsroutinen im Bornhofen-Team
erarbeitete komprimierte und schwierige
Aufgabenstellungen, an denen der Lernende
sein Verständnis erproben kann. Die 34.,
überarbeitete Auflage berücksichtigt die bis
zum 31. Mai 2013 maßgebliche Rechtslage.
Rechtsänderungen, die sich ab 1. Juni 2013
noch für 2013 ergeben, können Sie kostenlos
zum Buch abrufen. Damit wird der komplette
Rechtsstand für das Jahr 2013 garantiert.
978-3-658-02026-2
Springer Gabler
Verlag,
34., überarb. Aufl.
2013, XX, 436 S. 70
Abb., mit OnlineExtras
978-3-658-02022-4
Lösungsbuch,
34. überarb. Aufl.
2013, 144 S., 6 Abb.
mit Online-Extras
Steuerlehre 1,
rechtslage 2013
24
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M. Bornhofen,
M.C. Bornhofen
Steuerberaterkammer rheinland-Pfalz · kammerinfo 5/2013
anZeiGen
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Die SBK veröffentlicht an sie herangetragene Inserate. Der Berechnung der
Gebühren liegt die Gebührenordnung der
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
zugrunde.
Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel
unter Chiffre, auf Wunsch auch unter
Angabe der Anschrift und/oder Telefonnummer. Eine Haftung für den Inhalt der
Inserate wird durch die SBK nicht übernommen.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
•
Bei Angabe einer Chiffre-Nummer leiten Sie Ihr Angebot/Bewerbung bitte
in einem gesonderten geschlossenen
Umschlag mit deutlicher Angabe
der Chiffre-Nummer der Kammergeschäftsstelle zu. Ihr Angebot/Bewerbung wird umgehend an den Inserenten weitergeleitet.
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Bei Angabe der Anschrift/Telefonnummer richten Sie Ihr Angebot/Bewerbung bitte direkt an den Inserenten.
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Nach Posteingang von Antwortschreiben auf Ihr veröffentlichtes
Inserat werden diese ebenfalls
umgehend an Sie weitergeleitet.
Stellenangebot:
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und Mandatsschutz wird zugesichert.
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aus Wiesbaden, Hochschullehrer, bietet
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kleines Büro würde 350 Euro zzgl. MwSt.
inklusive aller Nebenkosten betragen.
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langfristigen Mietvertrag) in unsere Bürogemeinschaft einzutreten? Wir heißen Sie
herzlich Willkommen und freuen uns über
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Rahmen des Peer Review selbst nicht
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an, insbesondere für gesetzliche oder
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großzügigen, lichtdurchfluteten Konferenzraum (35 qm) können Sie selbstverständlich mitbenutzten. Ebenfalls besteht
die Möglichkeit einen Arbeitsplatz für
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stellen. Profitieren Sie von der vorhandenen Infrastruktur und unserer seit Jahren
Beilagenhinweise
Beilagen der SBK
•
CD „Berufsrechtliche Handbuch“
Bundessteuerberaterkammer:
•
•
•
Seminarprogramm 2014,
1. Halbjahr 2014
7. Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress 2014, Bristol
Kooperationsseminar BStBK/DATEV
dwS
•
•
Seminare der DWS SteuerberaterOnline GmbH 4. Quartal 2013
Produkte des DWS Verlages
4. Quartal 2013
impressum
Herausgeber:
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Hölderlinstr. 1 · 55131 Mainz
Telefon: 06131 952100
Fax:
06131 9521040
Internet: www.sbk-rlp.de
E-Mail: [email protected]
Verantwortlich für den inhalt:
StB vBP Dipl.-Vw. Edgar Wilk
Präsident der Steuerberaterkammer
Rheinland-Pfalz
Gestaltung:
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
druck und Versand:
Datev e.G.
90329 Nürnberg
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iMPreSSuM
redaktionsschluss:
07. November 2013
Die Mitteilungen der SBK erscheinen vier
bis fünf Mal jährlich.
achtung:
die ausgaben der
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intern, Kontakt, newsletter abonieren).
Zuständigkeiten der Mitarbeiter
der SBK
Frau Ass. jur. Nicole Appich
(Steuerberaterprüfung, Bestellung von
Steuerberatern, Berufsrecht Steuerberater M-R, Fachberater, Gebührenrecht
Steuerberater A-L, Landwirtschaftliche
Buchstellen)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 9521012
Frau Janine Bappert
(Sekretariat Geschäftsführung,
Kammertermine, Veranstaltungs- und
Messeorganisation)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 9521013
Frau Andrea Homm
(Berufsregister, Messeorganisation)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 9521023
Frau Violetta Jorgel
(Sekretariat Berufsrecht,
Sekretariat Steuerberaterprüfung,
Bestellung Steuerberater, Fachberater,
Landwirtschaftliche Buchstellen)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 9521016
Frau Christine Kathe
(Ausbildungswesen, Begabtenförderung,
Jobbörse, Steuerfachwirte)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 9521015
Frau Ass. jur. Beatrix Kompa
(Stellvertr. Geschäftsführung,
Anerkennung Steuerberatungsgesellschaften M-Z, Berufsrecht Steuerberater
A-E, unbefugte Hilfe in Steuersachen,
Qualitätssicherung)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 9521013 (Sekretariat)
Frau Claudia Merz
(Bearbeitung und Betreuung von
Ausbildungsverträgen, Beschaffung,
Messeorganisation, Post)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 9521018
Frau Andrea Reiff
(Bibliothek, Kammermitteilungen,
Newsletter, Praxisbörse, Schulpaten,
Starterzentren, Website)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 9521014
Herr Ass. jur. Jan Solinske
(Anerkennung Steuerberatungsgesellschaften A-L, Berufsrecht Steuerberater
F-L, Messe- und Veranstaltungsorganisation, unbefugte Hilfe in Steuersachen, Schulpaten)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 9521017
Frau Ass. jur. Anne Ueberfeldt
(Geschäftsführung, Berufsrecht Steuerberater S-Z, Europa, Gebührenrecht Steuerberater M-Z)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 9521013 (Sekretariat)
Frau Heidrun Weber
(Beitragssachen, Buchhaltung,
Reisekostenabrechnung)
E-Mail: [email protected]
Tel. 06131 9521024
telefonische Servicezeiten der SBK:
Montag-donnerstag
8:30-12:30 uhr
13:30-15:30 uhr
Freitag
8:30-13:00 uhr
W
ir wünschen allen unseren Mitgliedern
und Lesern, deren Mitarbeitern und
Familien ein Frohes und gesegnetes Weihnachtsfest 2013 und ein glückliches neues Jahr
2014.
B
itte beachten Sie, dass die kammergeschäftsstelle in der zeit vom 23. Dezember
2013 bis einschliesslich 31. dezember 2013
nicht besetzt ist. ab dem 2. Januar 2014 sind wir wie
gewohnt wieder für sie da.
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ÖFFentLiCHe ZaHLunGSauFForderunG
Öffentliche Zahlungsaufforderung
an die Mitglieder der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz erlässt folgende allgemeinverfügung:
i.
Gemäß § 79 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) i. V. m. § 23 der Satzung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK) ist jedes Mitglied der SBK verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung (BO) der
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zu entrichten.
Die Höhe des Beitrags wird nach § 79 Abs. 1 Satz 3 StBerG i. V. mit § 5 Abs. 2 der Satzung der SBK und
§ 4 Abs. 2 BO der SBK jährlich von der ordentlichen Kammerversammlung festgelegt.
Die ordentliche Kammerversammlung hat am 14. Juni 2013 in Budenheim beschlossen,
den Beitrag für das Kalenderjahr 2014 in Höhe von 400 euro zu erheben.
Gemäß § 5 Abs. 4 BO wird der Beitrag für das Kalenderjahr 2014 zum 31. Januar 2014 fällig.
Durch Einlegen eines Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags nicht aufgeschoben.
Bitte überweisen Sie bis zum Fälligkeitszeitpunkt (31. Januar 2014) den Kammerbeitrag in Höhe von 400 Euro
auf nachstehendes Konto der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz bei der Sparkasse Mainz:
IBAN DE25 5505 0120 0000 0800 77, BIC MALADE51MNZ unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer
bzw. letztmalig noch Konto 80077 bei der Sparkasse Mainz (BLZ 550 501 20).
Kammermitglieder, die der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz eine einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, keine Überweisung zu veranlassen.
der Kammerbeitrag in Höhe von 390 euro (siehe § 4 abs. 4 Bo) wird am 1. Februar 2014 von dem von ihnen
angegebenen Konto abgebucht werden.
Dieser Hinweis stellt gleichzeitig auch die Vorabankündigung (prenotification) im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens dar. Bitte benachrichtigen Sie die SBK rechtzeitig bei Änderungen der Bankverbindung oder Kontodaten.
ii.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach der Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Steuerberaterkammer
Rheinland-Pfalz wirksam. Sie gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe des Amtlichen Mitteilungsblattes der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz mit der Allgemeinverfügung zur Post als öffentlich bekannt gegeben.
diese Veröffentlichung gilt gemäß § 5 Bo als Zahlungsaufforderung.
$
iii.
rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden, der
innerhalb dieser Frist bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Hölderlinstr. 1, 55131 Mainz oder Postfach
3749, 55027 Mainz, eingegangen sein muss. Der Widerspruch kann schriftlich oder auch zur Niederschrift bei
der Kammergeschäftsstelle angebracht werden und ist zu begründen.
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Hölderlinstrasse 1, 55131 Mainz · Postfach 3749, 55027 Mainz
Telefon 06131/95210-0 · Telefax 06131/95210-40
E-Mail: [email protected] · Internet: www.sbk-rlp.de
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