Ausbau Oberhausener Straße und Neubau Thyssenbrücke

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Ausbau Oberhausener Straße und Neubau Thyssenbrücke
Baubeschreibung Straße, Gleis & Ingenieurbau
Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
der Thyssenbrücke in Mülheim an der Ruhr
Ausbau Oberhausener Straße
und Neubau Thyssenbrücke
Baubeschreibung
„Straße, Gleis & Ingenieurbau“
Im Auftrag von:
Stadt Mülheim a.d.R.
Amt für Verkehrswesen und
Tiefbau
Hans-Böckler-Platz 5
45468 Mülheim an der Ruhr
MVG Mülheimer
Verkehrsgesellschaft mbH
Duisburger Straße 78
45479 Mülheim an der Ruhr
Bearbeitet von:
ARGE Grassl / Schüßler Plan
Druckdatum: 25.07.2016
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Baubeschreibung Straße, Gleis & Ingenieurbau
Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
der Thyssenbrücke in Mülheim an der Ruhr
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ......................................................................................................2
1
Allgemeine Beschreibung der Leistung ............................................................ 6
1.1
Auszuführende Leistungen ................................................................................. 6
1.1.1
1.1.2
1.1.3
1.1.4
1.1.5
1.1.6
1.2
Ausgeführte Vorarbeiten.................................................................................... 21
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.2.4
1.3
2
Art und Umfang der Baumaßnahme ..........................................................................6
Baufeldfreimachung, Baustellensicherung ................................................................7
Straßenbau ................................................................................................................7
Gleisbau .....................................................................................................................8
Brückenbauwerk ........................................................................................................9
1.1.5.1 Überbau ......................................................................................................9
1.1.5.2 Unterbauten ................................................................................................9
1.1.5.3 Lager .........................................................................................................10
1.1.5.4 Übergangskonstruktionen .........................................................................10
1.1.5.5 Abdichtung und Beläge .............................................................................10
1.1.5.6 Korrosionsschutz ......................................................................................10
1.1.5.7 Entwässerung ...........................................................................................11
1.1.5.8 Absturzsicherung, Schutzeinrichtung........................................................11
1.1.5.9 Zugänglichkeit der Konstruktionsteile .......................................................11
1.1.5.10 Sonstige Ausstattung und Einrichtung ....................................................12
1.1.5.11 Ausführungskonzept des AG ..................................................................12
1.1.5.12 Beschreibung des Bestandsbauwerkes ..................................................13
1.1.5.13 Rückbau der Bestandsbauwerke ............................................................15
Stützwände ..............................................................................................................15
1.1.6.1 Erdarbeiten ...............................................................................................16
1.1.6.2 Verbauten .................................................................................................17
1.1.6.3 Gründung der Stützwände ........................................................................17
1.1.6.4 Aufgehende Wand, Brüstung....................................................................18
1.1.6.5 Entwässerung ...........................................................................................19
1.1.6.6 Absturzsicherungen ..................................................................................19
1.1.6.7 Korrosions- und Oberflächenschutz .........................................................19
1.1.6.8 Erdung ......................................................................................................20
1.1.6.9 Fugen ........................................................................................................20
1.1.6.10 Sonstiges ................................................................................................20
1.1.6.11 Ausführungskonzept des AG ..................................................................21
Festpunkte, Vermessungsnetz ................................................................................21
Kampfmittelbeeinträchtigung ...................................................................................21
Leitungen .................................................................................................................22
Rodungen ................................................................................................................23
Gleichzeitig laufende Bauarbeiten .................................................................... 23
Angaben zur Baustelle...................................................................................... 24
2.1
2.2
Lage der Baustelle ............................................................................................. 24
Vorhandene öffentliche Verkehrswege............................................................. 26
2.2.1
2.2.2
Straßen ....................................................................................................................26
Gleisanlagen ............................................................................................................26
2.3
Zugänge, Zufahrten ............................................................................................ 27
2.4
Anschluss an Ver- und Entsorgungsleitungen ................................................ 28
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2.5
2.6
Lager- und Arbeitsplätze.................................................................................... 28
Gewässer, Wasserstände .................................................................................. 29
2.6.1
2.6.2
Bauzeitliche Entwässerung ......................................................................................29
Gewässer- und Grundwasserschutz........................................................................29
2.7
Baugrundverhältnisse ........................................................................................ 29
2.8
Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ...................................................... 30
2.9
Schutzbereiche und -objekte ............................................................................. 30
2.9.1
2.9.2
Landschaftspflegerische Auflagen ...........................................................................31
Angrenzende Bauteile ..............................................................................................32
2.10 Anlagen im Baubereich ...................................................................................... 32
2.10.1 Leitungen .................................................................................................................32
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ................................................................. 32
2.11.1 Straßenverkehr: Verkehrsführung, Verkehrssicherung ...........................................32
2.11.2 Bahnverkehr.............................................................................................................33
3
Angaben zur Ausführung ................................................................................. 33
3.1
Verkehrsführung, Verkehrssicherung .............................................................. 33
3.2
Bauablauf ............................................................................................................ 34
3.3
Erarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans ............................. 37
3.4
Wasserhaltung.................................................................................................... 37
3.5
Baubehelfe .......................................................................................................... 37
3.5.1
3.5.2
3.5.3
3.6
3.7
Kampfmittel ........................................................................................................ 38
Abfälle ................................................................................................................. 38
3.7.1
3.7.2
3.7.3
3.7.4
3.8
Baugrubensicherungen ............................................................................................37
Verbau .....................................................................................................................37
Trag-, Arbeits- und Schutzgerüste ...........................................................................38
Allgemeines .............................................................................................................38
Erdbau .....................................................................................................................39
Dokumentation .........................................................................................................39
Straßenbefestigungen..............................................................................................39
Stoffe und Bauteile ............................................................................................. 40
3.8.1
3.8.2
3.8.3
3.8.4
3.8.5
3.8.6
3.8.7
3.8.8
3.8.9
3.8.10
3.8.11
3.8.12
3.8.13
3.8.14
Allgemeines .............................................................................................................40
Maßtoleranzen .........................................................................................................41
Erdbau .....................................................................................................................41
Betontechnologische Angaben ................................................................................42
Bohrpfahlgründungen ..............................................................................................42
Beton /Stahlbeton, Schalung ...................................................................................42
Betonstahl ................................................................................................................44
Fugen .......................................................................................................................44
Befestigungsmittel, Abdeckungen ...........................................................................45
Geländer ..................................................................................................................45
Anstrichmittel, Anti-Graffiti-System ..........................................................................45
Korrosionschutz .......................................................................................................45
Stahlbau ...................................................................................................................46
Asphaltarbeiten ........................................................................................................46
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3.9
Bauzeit ................................................................................................................ 48
3.10 Winterbau............................................................................................................ 48
3.11 Beweissicherung ................................................................................................ 49
3.12 Sicherungsmaßnahmen ..................................................................................... 50
3.12.1
3.12.2
3.12.3
3.12.4
Allgemeines .............................................................................................................50
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen ......................50
Gleisanlagen ............................................................................................................51
Leitungen .................................................................................................................51
3.13 Konstruktion und Standsicherheitsnachweise ................................................ 52
3.14 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ..................................................... 52
3.14.1 Vermessungsleistungen ..........................................................................................52
3.14.2 Aufmaßverfahren .....................................................................................................53
3.15 Prüfungen ........................................................................................................... 53
3.15.1
3.15.2
3.15.3
3.15.4
3.15.5
Allgemeines .............................................................................................................54
Eignungsprüfungen ..................................................................................................54
Eigenüberwachungsprüfungen ................................................................................55
Fremdüberwachung .................................................................................................55
Kontrollprüfungen und Abnahmen ...........................................................................55
3.16 Leistungsabgrenzungen / Schnittstellen .......................................................... 57
3.17 Unfallmeldungen ................................................................................................ 57
3.18 Baubesprechungen ............................................................................................ 57
3.19 Lärm- und Umweltschutz ................................................................................... 58
4
Ausführungsunterlagen.................................................................................... 59
4.1
4.2
Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen .............................. 59
Vom AN aufzustellende Ausführungsunterlagen ............................................. 59
4.2.1
4.2.2
4.2.3
4.2.4
4.2.5
4.2.6
4.2.7
5
Konstruktions- und Standsicherheitsnachweise ......................................................60
Schienenteilungspläne .............................................................................................60
Vermessungsunterlagen ..........................................................................................60
Baustelleneinrichtungsplan, Bauzeitenplan .............................................................61
Bestandsunterlagen, Dokumentationsaufnahmen ...................................................61
Abrechnungszeichnungen, Mengenermittlungen etc. ..............................................61
Lieferumfang ............................................................................................................61
4.3
Technische Bearbeitung und Prüfung der Unterlagen des AN ....................... 62
4.4
Ausführungsfristen ............................................................................................ 63
Ausführung ........................................................................................................ 63
5.1
Bauleitung des Auftragnehmers ....................................................................... 63
5.2
Bautagesberichte, Aufmaße .............................................................................. 64
5.3
Außervertragliche bzw. Mehrleistungen ........................................................... 64
5.4
Abnahmen ........................................................................................................... 64
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5.5
Sicherungspflicht (Haftung) .............................................................................. 65
5.6
Unterkunft ........................................................................................................... 65
5.7
Haftung................................................................................................................ 65
5.8
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung .......................................... 65
5.9
Vertragsstrafen ................................................................................................... 65
5.10 Sicherheitsleistungen ........................................................................................ 65
6
Bedingungen für die Angebotsabgabe, Angebotsunterlagen....................... 66
6.1
Vom AN mit dem Angebot einzureichende zusätzliche Unterlagen ............... 66
6.2
Informations-, Mitteilungs- und Koordinierungspflicht ................................... 66
6.3
Preisstellung ....................................................................................................... 67
6.4
Urkalkulation des AN ......................................................................................... 67
6.5
Datenart DA 83 .................................................................................................... 67
7
Besondere Technische Vertragsbedingungen ............................................... 67
8
Wertung des Angebotes ................................................................................... 69
9
Änderungsvorschläge und Nebenangebote ................................................... 69
10 Ausschreibungsunterlagen .............................................................................. 69
10.1 Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis ................................................... 69
10.2 Widersprüche in den Ausschreibungsunterlagen ........................................... 69
10.3 Abrechnung ........................................................................................................ 70
10.4 Unterlagen zur Ausschreibung.......................................................................... 71
10.4.1 Pläne ........................................................................................................................71
10.4.2 Anlagen der Via Verkehrsgesellschaft .....................................................................73
10.4.3 Sonstige Anlagen .....................................................................................................73
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Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
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1
Allgemeine Beschreibung der Leistung
1.1
Auszuführende Leistungen
Auftraggeber (AG) der im Folgenden beschriebenen Baumaßnahme ist:
Stadt Mülheim a.d.R.
Amt für Verkehrswesen und Tiefbau
Hans-Böckler-Platz 5
45468 Mülheim an der Ruhr
Mülheimer
Verkehrsgesellschaft mbH
Duisburger Straße 78
45479 Mülheim an der Ruhr
Die Bauleitung erfolgt durch ein beauftragtes Ingenieurbüro.
Der Auftragnehmer wird nachstehend AN genannt.
1.1.1
Art und Umfang der Baumaßnahme
Die Stadt Mülheim an der Ruhr plant den Ausbau der Oberhausener Straße (B223) im Bereich zwischen der westlich gelegenen Hauskampstraße und der Kreuzung Oberhausener Straße/Siegfriedstraße. Neben Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Individualverkehr sind
hier vor allem Veränderungen der Straßenbahnführung durch einen Brückenneubau vorgesehen.
Die Straßenbahnlinie 112 der Mülheimer Verkehrsgesellschaft mbH soll im Zuge des Ausbaus der
Bundesfernstraße auf einem besonderen Bahnkörper geführt werden.
Im Zuge des Streckenausbaus wird der Neubau der Thyssenbrücke über die vorhandenen Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG und der Salzgitter Mannesmann Grobblech GmbH notwendig. Dabei
wird das neue Brückenbauwerk unmittelbar nördlich der vorhandenen Brücke hergestellt. Nach erfolgter Verkehrsumlegung auf den neuen Überbau ist der Rückbau der bestehenden Überführung
vorgesehen.
Mit der Ausbildung eines separaten Gleisraumes für die Straßenbahnlinie 112 ist eine Verbreiterung des Straßenquerschnitts verbunden. Bereits im Bestand werden die Anbindungsrampen durch
Stützwände abgefangen. Infolge der Querschnittsverbreiterung ist die Einfassung der Rampen mit
neuen, vorgelagerten Stützwänden erforderlich.
Die vorhandenen Leitungen werden größtenteils verlegt. Bei der Herstellung der östlichen Stützwände sind eine Vielzahl von Ver- und Entsorgungsleitungen betroffen. Alle elektrotechnischen Leitungen werden während der Bauzeit gesichert und in den geplanten Gehweg verlegt. Die vorhandene Sauerstoffleitung muss in den Neuplanungen zunächst nicht berücksichtigt werden. Eine
Ferngasleitung erhält eine neue Trassenlage vor der geplanten Stützwand.
Der vorhandene Abwasserkanal wird im südöstlichen Bereich in neuer Trasse verlegt. Für den
nordöstlichen Bereich ist infolge der beengten Situation keine neue Trassenlage möglich. Somit
wird dieser in bestehender Lage erneuert und für die einwirkenden Lasten aus der neuen Stützwand bemessen.
Der Abwasserkanal wird im südlichen Teilbereich in neuer Trasse verlegt und im nördlichen Bereich in alter Lage mit verstärktem Querschnitt zur Aufnahme von zusätzlichen Lasten erneuert.
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Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
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1.1.2
Baufeldfreimachung, Baustellensicherung
Das Baufeld liegt innerstädtisch.
Das Baufeld ist nur in dem zur Bauausführung notwendigen Maß durch den AN freizumachen.
Das Herstellen der Bauzäune einschl. der erforderlichen Tore ist sowohl für die Baustelleneinrichtungsfläche als auch für das Baufeld selbst in die Position der Baustelleinrichtung einzurechnen.
Eine separate Position dafür ist nicht ausgeschrieben.
Das Baufeld wurde bereits vom Bauherrn gerodet. Verbliebene Baumstümpfe und Wurzeln sind
einschließlich Oberboden zu entfernen.
Wieder verwendbare Baustoffe und/oder Anlagenteile (z.B. Zäune) sind in Abstimmung mit dem
AG, soweit für den Baubetrieb notwendig, rückzubauen, vom AN auf seinen Lagerflächen zwischen
zu lagern, zu säubern und nach Ende der Baumaßnahme wieder aufzubauen.
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN zu sortieren.
Alle Stoffe und Bauteile aus der Baufeldfreimachung, welche nicht wiederverwendet werden, sowie
aus den Rodungsresten, sind vom AN in eigener Verantwortung nach dem Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) gem. der Anlage 8 „Allgemeine Bedingungen der Stadt Mülheim“ zu
entsorgen und zu dokumentieren.
1.1.3
Straßenbau
Der Straßenbau umfasst den Neubau der B 223, Oberhausener Straße, von der Friedrich-EbertStraße in Höhe der Überführung des ehemaligen Gleisanschlusses der FWH bis zur Marienstraße
auf einer Länge von ca. 485 m, sowie der Nebenanlagen.
Die Oberhausener Straße erhält folgenden Oberbau (F1):
4 cm
8 cm
10 cm
15 cm
28 cm
Splitmastixasphalt SMA 8 S
Asphaltbinderschicht AC 22 BS
Asphalttragschicht AC 32 TS
Schottertragschicht 0/45
Frostschutzschicht 0/45
65 cm frostsicherer Aufbau
Die Erschließungsstraße erhält folgenden Oberbau (F2):
4 cm
8 cm
15 cm
23 cm
Asphaltbeton AC 8 DN
Asphalttragschicht AC 22 TN
Schottertragschicht 0/45
Frostschutzschicht 0/45
50 cm frostsicherer Aufbau
Die Aufpflasterung (A1) und überfahrbare Gehwege (G4) erhalten folgenden Aufbau:
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Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
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8 cm
4 cm
15 cm
23 cm
Betonsteinpflaster 10/20, L-Verband bzw. in Reihe, grau
Splitt-Sandgemisch
Schottertragschicht 0/45
Frostschutzschicht 0/45
66 cm frostsicherer Aufbau
Die Gehwege, Radwege und Schutzstreifen erhalten folgenden Aufbau (G1, G2 und G3):
8 cm Betonsteinpflaster 10/20 in Reihe, grau bzw. rot
4 cm Sand-Splitt-Gemisch 0/5
28 cm Frostschutzschicht 0/45
40 cm frostsicherer Aufbau
Die Bodenklassen im Erdbau beziehen sich auf DIN 18300, Ausgabe 2012.
Die Straßenbahn ist während der gesamten Bauzeit in Betrieb. Der Fahrdraht der Straßenbahn
steht unter Spannung. Der Straßenbahnbetrieb wird nur für die Zeiten in denen die Gleisanlagen für
eine neue Verkehrsphase umgebaut werden außer Betrieb. In diesen Sperrpausen wird der Fahrdraht nicht abgebaut, sondern nur umgeschwenkt.
1.1.4
Gleisbau
Der Gleisbau umfasst die Erneuerung der Gleisanlagen auf einer Streckenlänge von rund 500 m,
folgende Werte sind ca. - Angaben:
Material
•
•
•
•
1.000 m
Rillengleis Profil Ri60N bzw. Profil Ri59N
2 Stück
Schienenauszugsvorrichtungen (SAV)
4 Stück
Gleisentwässerungskästen
460 Stk
Holzschwellen (Dresdner Oberbau)
Bei der Festlegung der Gleismaße sind die
"Technischen Regeln Spurführung (TRSp)" nach der Verordnung über den Bau und Betrieb
von Straßenbahnen (BOStrab)
zu beachten.
Bauarbeiten
•
•
•
•
•
350 m
Rillengleis/ "Vorlandbereiche" Abrechnungsbereich 1 als Dresdner Oberbau
150 m
Rillengleis/ "Brücke" Abrechnungsbereich 1 mit ICOSIT- Schienenunterguss
500 m
Rillengleis/ Abrechnungsbereich 2 auf bitum. Tragschicht mit Heißunterguss
1.400 m²
Bituminöse Tragschicht
3.400 m²
Bituminöse Oberfläche/ Gussasphalt
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Baubeschreibung Straße, Gleis & Ingenieurbau
Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
der Thyssenbrücke in Mülheim an der Ruhr
Die vorhandenen Gleisanlagen liegen im Straßenraum der Oberhausener Straße und bestehen aus
Rillengleis, eingedeckt mit Beton und Schwarzdecke.
Zur Bestimmung des Baugrundes wurden durch den Auftraggeber bereits geotechnische Untersuchungen beauftragt. Die Auswertungen sind zu beachten.
Die auszubauenden Materialien und anfallenden Abfallstoffe sind gem. Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG) fachgerecht zu separieren, getrennt zu halten und zu behandeln und im Weiteren gem. der
„Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Abfallwirtschaft“ durch den Auftragnehmer (AN) zu entsorgen.
Ergänzend hierzu ist der Bodenaushub (Boden Klasse 3 - 5), ausgehend von einem Zuordnungswert Z 1.2 gem. LAGA- Regelwerk, im Rahmen der Eigenüberwachung vor der Übernahme zu beproben und zu analysieren. Das Ergebnis der Analyse ist dem Auftraggeber (AG) vor der Entsorgung mitzuteilen. Die entsprechenden Begleitscheine für nachweispflichtige Abfälle sind dem Auftraggeber (AG) ebenfalls umgehend vorzulegen.
Für den Entsorgungsfall von teerhaltigem Straßenaufbruch, ist eine Zulageposition im Leistungsverzeichnis Gleisbau enthalten. Bei nicht nachweispflichtigen Abfällen ist in Abstimmung mit dem
Auftraggeber (AG) analog zu verfahren. Der Abfallentsorger für nachweispflichtige Abfälle (belasteter Boden, teerhaltiger Straßenaufbruch, Holzschwellen) und der entsprechende Entsorgungsnachweis ist mit dem Auftraggeber (AG) abzustimmen. Der Beförderer muss eine Transportgenehmigung für nachweispflichtige Abfälle besitzen.
1.1.5
Brückenbauwerk
1.1.5.1
Überbau
Das neu zu errichtende Brückenbauwerk wird nördlich der vorhandenen hergestellt. Als Konstruktion für den Überbau sollte ein Verbundquerschnitt zur Ausführung kommen. In Anbetracht der gegebenen Randbedingungen wurde der Überbau als plattenartiger Durchlaufträger mit Walzträgern
in Beton (WIB) konzipiert. Durch die einzelnen Träger wird die Montage in Sperrpausen der unten
liegenden Bahnanlagen aufgrund der kleineren Gewichte optimiert. Der Einbau der unteren Schalung sowie das spätere Betonieren können ohne Beeinträchtigung des Bahnverkehrs erfolgen. Die
später sichtbaren Stahlansichtsflächen werden gegenüber einer klassischen Verbundlösung deutlich reduziert und können werkseitig mittels einer Spritzverzinkung einen sehr hochwertigen Korrosionsschutz erhalten. Neben den montagetechnischen Vorteilen stellt die WIB-Bauweise somit eine
wirtschaftlich und unterhaltungstechnisch robuste Lösung dar.
Bei einer Konstruktionshöhe von h = 1,34 m im Hochpunkt des Querschnitts betragen die Stützweiten l = 34,49 m – 26,77 m – 12,22 m, so dass sich eine maximale Schlankheit l/h von etwa 26
ergibt. Die Gesamtlänge des Überbaus beträgt in Bauwerksachse 73,62 m.
Im Entwurf ist als Festigkeitsklasse des zu verwendenden Betons ein C 35/45 vorgesehen. Als Bewehrung ist Betonstahl der Güte B 500 B zu verwenden.
1.1.5.2
Unterbauten
Mittelpfeiler
Die Mittelstützungen für den Überbau werden als geschlossene Pfeilerscheiben mit einer Dicke von
1,20 m vorgesehen. Die Enden der Pfeiler werden halbkreisförmig ausgerundet ausgeführt.
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Baubeschreibung Straße, Gleis & Ingenieurbau
Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
der Thyssenbrücke in Mülheim an der Ruhr
Zur Steuerung der Rissbildung werden Scheinfugen in den aufgehenden Wänden angeordnet. Für
den Pfeilerschaft ist ein Beton der Festigkeitsklasse C 30/37 und als Bewehrung Betonstahl der
Sorte B 500 B vorgesehen.
Widerlager
Der Übergang zwischen Straßenkörper und Brückenbauwerk wird durch die Anordnung stützwandförmiger Widerlager gewährleistet, deren Wände in wasserundurchlässigem Stahlbeton der Festigkeitsklasse C 30/37 ausgeführt werden. Zur Steuerung der Rissbildung werden in den Widerlagerwänden, zusätzlich zu den erforderlichen bewehrungstechnischen Maßnahmen, Scheinfugen angeordnet.
Auf eine gesonderte Abdichtung für die Widerlager und Stützwände wird gemäß dem ARS 7/1997
verzichtet.
Sichtflächen
Die Sichtflächen der Unterbauten erhalten eine Sichtbetonschalung mit Sichtbetonqualität SB2 gemäß DBV-Merkblatt mit vertikal strukturierter Ansichtsfläche über die vorgesehenen sägerauen
Schalungsbretter. Die oberen Bereiche der Ansichtsflächen und die Auflagerbänke werden glatt geschalt und über eingelegte konisch geformte Trapezleisten strukturiert.
Alle Betonkanten sind durch Dreikantleisten zu brechen.
1.1.5.3
Lager
Aufgrund der Größe der vorhandenen Lagerkräfte und Verschiebungen werden Elastomerverformungslager als wirtschaftliche, dauerhafte und wartungsfreundliche Lösung gewählt. In den
Achsen 10 bis 30 werden dabei je 7 Lager, in Achse 40 aufgrund der größeren Überbaubreite 8 Lager angeordnet. Die Festhaltung in Längsrichtung ist an der Lagerachse 40 (Osten) über separate
Festlager vorgesehen. Die Festhaltung in Querrichtung erfolgt je Stützachse über ein querfestes
Lager.
Durch die vorhandenen Breiten an den Unterbauten ist die Anordnung von hydraulischen Pressen
neben den Lagersockeln zum Anheben des Überbaus problemlos möglich.
1.1.5.4
Übergangskonstruktionen
Aufgrund der Festhaltung des Längstragsystems am östlichen Überbauende kann dort auf die Anordnung von Übergangskonstruktionen verzichtet werden. Die Ausbildung der Fugen erfolgt analog
zur Richtzeichnung Abs 3. Am westlichen Ende des Bauwerks wird eine lärmgeminderte wasserdichte Fahrbahnübergangskonstruktion vorgesehen, die für einen Gesamtdehnweg von maximal
60 mm in Achse des Bauwerks auszulegen ist.
1.1.5.5
Abdichtung und Beläge
Der Fahrbahnbelag wird mit einer 4 cm starken Deckschicht, einer 8,0 cm starken, zweilagig eingebauten Zwischenschicht und einer 3,5 cm starken Schutzschicht ausgeführt, wobei alle Schichten
aus Gussasphalt hergestellt werden sollen. Die direkte Abdichtung auf dem Überbaubeton erfolgt
mittels Epoxidharzgrundierung und darauf folgender 1-lagiger Bitumen-Schweißbahn.
1.1.5.6
Korrosionsschutz
Überbau
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Baubeschreibung Straße, Gleis & Ingenieurbau
Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
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Die sichtbaren Untergurte der Stahlträger erhalten einen Korrosionsschutz nach den ZTV-ING, Teil
4, Abschnitt 3 (System 5.4.3 b) Nr.1). Farbton der sichtbaren Deckbeschichtung: DB 703 Grau
Die Geländer und Berührungsschutzkonstruktionen werden feuerverzinkt und entsprechend System
3.1 c) Nr. 1) beschichtet. Farbton der Deckbeschichtung Geländer: RAL 5000 Violettblau.
Farbton der Deckbeschichtung an den Pfosten des Berührschutz: RAL 2002 Blutorange
Besichtigungseinrichtung
Die Besichtigungseinrichtungen an den Pfeilerköpfen und am WL 40 erhalten einen Korrosionsschutz entsprechend System 3.8.1 b) Nr. 2. Farbton der Deckbeschichtung: DB 703 Grau
1.1.5.7
Entwässerung
Überbau
Der Überbau wird über insgesamt 10 Brückenabläufe 300x500 mm entwässert, wobei die zugehörigen Längsleitungen jeweils außen unter dem Kragarm angeordnet werden. Das anfallende Niederschlagswasser wird über BML-Rohre DN 150 bzw. DN 200 zum Widerlager Ost geführt und dort
an die Streckenentwässerung angeschlossen.
Widerlager
Die Widerlager werden gemäß RiZ Was 7 hinterfüllt, wobei auf die Anordnung einer schwer durchlässigen Schicht im Bereich des Widerlagerspornes verzichtet wird. Die Entwässerung der Widerlagerhinterfüllung erfolgt durch Versickerung des anfallenden Wassers über textile Filter-Drainmatten
in den anstehenden Baugrund, so dass Entwässerungsleitungen in diesem Bereich entfallen können.
Die Entwässerung der Auflagerbänke und Widerlagerhohlräume erfolgt entsprechend den Richtzeichnungen Was 5 und Was 6.
1.1.5.8
Absturzsicherung, Schutzeinrichtung
Da im Bauwerksbereich die zulässige Geschwindigkeit auf Vzul ≤ 50 km/h beschränkt wird, kann
entsprechend RPS 2009 auf die Anordnung von Schutzeinrichtungen verzichtet werden. Stattdessen werden die Gesimskappen als Hochbord mit einer Höhe von 15 cm über OK Fahrbahnbelag
ausgeführt.
Oberhalb der Gleisanlagen wird ein Berührungsschutz gemäß Richtzeichnung Elt 2 angeordnet. Auf
der Innenseite des Berührungsschutzes bilden Füllstabgeländer mit Drahtseil im Handlauf gemäß
RiZ Gel 4 den seitlichen Abschluss des Überbaus.
Alle freien Ränder (Brücke und Stützwände) werden einheitlich mit einem Füllstabgeländer mit einer Höhe von 1,30 m gesichert.
1.1.5.9
Zugänglichkeit der Konstruktionsteile
Für den einzubauenden Fahrbahnübergang am Widerlager 10 wird ein Wartungsgang vorgesehen.
Der Einstieg liegt dabei in der nördlichen Flügelwand. Um den Zugang zu erleichtern, wird die Zugangstür im Bereich des Podestes für den dort ebenfalls vorgesehenen Abspannmast angeordnet.
Zur Besichtigung der Lager am Widerlager Ost und an den Mittelpfeilern wird eine stationäre Besichtigungsbühne als Stahlkonstruktion vorgesehen. Der Zugang erfolgt über eine Stahlleiter mit
Rückenschutz vom unten liegenden Gelände aus.
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1.1.5.10 Sonstige Ausstattung und Einrichtung
Im Brückenbereich ist eine Straßenbeleuchtung vorgesehen. Die Verankerung erfolgt entsprechend
Richtzeichnung Mast 2. Zudem werden Maste für die Befestigung der Straßenbahnoberleitung notwendig. Diese Masten wurden aufgrund der größeren Beanspruchung jeweils an den Unterbauten
befestigt. Als Farbton der Deckbeschichtung der Maste ist DB 703 Grau vorzusehen.
Unterhalb des südlichen Kragarmes wird neben der Entwässerungslängsleitung eine Gasleitung
der Open Grid Europe überführt. Die sonstigen Versorgungsleitungen für Beleuchtung, Telekom,
MVG, Westnetz und Signaltechnik werden innerhalb der Kappenkonstruktion überführt. Für deren
leichtere Zugänglichkeit werden Kabelschächte in den Kappen vorgesehen.
An den Pfeilerköpfen sowie am östlichen Widerlager werden stationäre Besichtigungseinrichtungen
für die spätere Bauwerksprüfung und für Wartungsarbeiten angeordnet.
An den Unterbauten werden die Auflagerbänke über Edelstahlnetze, welche an eingebohrte Hakenschrauben befestigt werden, vor Vogeleinflug geschützt.
Erdung
Das Brückenbauwerk erhält eine Erdung entsprechend den Vorschriften der Deutschen Bahn AG.
Hinsichtlich der zu treffenden Erdungsmaßnahmen wird auf das Gutachten des Instituts für Beeinflussungsanlagen verwiesen, welches der Ausschreibung beiliegt.
Die technische Bearbeitung/ Erdungsplanung ist Sache des AN und ist in die Position der Herstellung der Erdung einzurechnen. Weiter ist die Ausbildung der Erdung mit dem AG abzustimmen
bzw. das Fachbüro IfB einzubeziehen. Von IfB ist auch nach der Baudurchführung die Funktion der
Erdung messtechnisch zu prüfen und zu dokumentieren.
1.1.5.11 Ausführungskonzept des AG
Die Ausführung ist dem AN grundsätzlich unter Beachtung der Randbedingungen freigestellt. Die
Planung des AG sieht folgende Vorgehensweise vor:
Die Unterbauten werden in Ortbeton ausgeführt. Dabei sind die entsprechenden Schutzabstände zu
den Gleisanlagen der DB zu beachten. Bedingt durch die Bauart wird für die Überbauherstellung
kein Traggerüst notwendig. Das Einheben der Träger erfolgt in einer Blocksperrung aller DB-Gleise
im Frühjahr 2018 (Osterferien). Die Herstellung des seitlichen Überbauendes und der Kragarme erfolgt nach Konzept des Auftraggebers mittels Schalungssystemen, die an den Stahlträgern zuvor
verankert werden. Die untere Schalung des Überbaus wird mittels aufgelegter Faserbetonplatten
ausgeführt.
Für die Herstellung des südlichen Kragarmes wird eine vorlaufende Demontage des nördlichen
Kragarmes der Bestandsbrücken notwendig. Im Bereich der Gleise erfolgt dies in nächtlichen
Sperrpausen.
Die Baugruben der Pfeilerfundamente sowie die bahnseitigen Verbauwände der Widerlager werden
mittels ausgesteifter, verformungsarmer Verbaukonstruktionen in Spundwandbauweise gesichert.
Um Auflockerungen im Gleisbereich zu vermeiden, werden diese Verbauwände an Oberkante der
fertigen Fundamente abgebrannt und verbleiben im Erdreich. Das Widerlager Ost ist mittels allseitiger verbauter Baugrube herzustellen. Dabei ist die östliche Verbauwand abgesteift bzw. rückverankert herzustellen. Im Zuge der Widerlagerherstellung Ost wird der Verkehr auf der B 223 nur eingeschränkt aufrecht zu erhalten sein.
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Im Herbst 2018 (Herbstferien) wird es seitens der Deutschen Bahn eine weitere Blocksperrung aller
DB-Gleise geben. In diesem Zeitfenster soll der Rückbau der Bestandskonstruktion ausgeführt
werden.
1.1.5.12 Beschreibung des Bestandsbauwerkes
Bei der Thyssenbrücke handelt es sich um eine Stahlbrücke aus dem Jahr 1909. Das gesamte
Brückenbauwerk besteht aus insgesamt vier Einzelbauwerken: Einer Walzträgerbrücke östlich des
Stahlüberbaus mit einer lichten Weite von 11,10 m, dem Stahlüberbau als Fachwerkkonstruktion
mit einer Stützweite von 56,0 m und zwei westlich anschließenden Walzträgerbrücken mit lichten
Weiten von je 9,50 m. Die Brücke wurde im 2. Weltkrieg zum Teil zerstört und 1946/47 wieder aufgebaut.
Abbildung 1: Lageplan des Brückenzuges
Im Rahmen der Elektrifizierung der unten verlaufenden Bahngleise wurde die Stahlbrücke 1957/58
angehoben und die Walzträgerbrücken nördlich und südlich des Stahlüberbaus um ca. 60 cm aufbetoniert.
Nach dem Übergang der Unterhaltungspflicht an die Stadt Mülheim an der Ruhr wurde 1998 umfangreiche Verstärkungs- und Beschichtungsarbeiten vorgenommen. Durch diese Maßnahmen
konnte der mittels einer Nachrechnung ursprünglich in Brückenklasse 30/30 eingestufte Stahlüberbau in die Brückenklasse 60/30 nach DIN 1072 eingestuft werden. Im Hinblick auf die diversen
Umbau- und Sanierungsarbeiten sind jedoch die durchgeführten statischen Berechnungen in Bezug
auf die verwendeten Materialien und Bauwerksquerschnitte mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet. So zeigten sich bei ausgeführten Abdichtungsarbeiten den im März/April 2008 im Bordsteinbereich, dass einige Fachwerkstäbe Querschnittseinbußen durch Rostfraß erlitten hatten. Eine
Überschreitung der zulässigen Belastung der einzelnen Bauteile war jedoch nicht gegeben.
Im Zuge des Umbau wurde die ursprüngliche Fachwerkkonstruktion über einen oben liegenden
Bogen mit vertikal angeordneten Abhängungen verstärkt.
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Abbildung 2: Stahlüberbau nach Verstärkung 1998
Eine statische Untersuchung der Walzträgerbrücke im Jahr 1981 ergab, dass die zulässigen Spannungen der Fahrbahn bei Brückenklasse 60 um 2,9% und beim Straßenbahnverkehr um ca. 2,0 %
überschritten werden. Die Gehwege weisen dagegen eine Spannungsüberschreitung von ca. 26%
auf. Aufgrund der vorgenannten ungenauen Querschnitts- und Materialienangaben sowie durch die
Tatsache, dass keine gravierenden Schäden erkennbar sind, kann das Bauwerk jedoch als verkehrssicher angesehen werden. Eine rechnerische Einstufung in Brückenklasse 60/30, wie bei der
Stahlbrücke, ist jedoch für die Walzträgerbrücken nicht möglich.
Bei einer vorhandenen Breite der Fahrbahnfläche von ca. 7,80 m kann die nach EAE (Empfehlung
für die Anlage von Erschließungsstraßen) erforderliche Fahrbahnbreite von 3,25 m mit 3 Richtungsfahrbahnen nicht eingehalten werden.
Der DTV-Wert (durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung) auf der Oberhausener Straße lag
2005 bei 12800 Kraftfahrzeugen täglich. Der LKW-Anteil ist von 4,9% im Jahr 1985 auf 5,4% im
Jahr 2005 angestiegen. Die günstige Entwicklung der Gewerbeflächen in Styrum (Industriestraße,
Mannesmannflächen, etc.) werden für eine weitere Erhöhung des LKW-Anteils sorgen. Durch die
engen Zufahrtsradien und die vorgenannten Spannungsüberschreitungen bei den Walzträgerüberbauten könnte die Thyssenbrücke bei einer Sperrung der Konrad-Adenauer-Brücke nicht als Ausweichstrecke für Schwertransporte genutzt werden.
Aufgrund des hohen Alters der Brücke, der zunehmenden Verkehrsbelastungen, der Spannungsüberschreitungen und der beengten örtlichen Verhältnisse ist ein Ersatzneubau des Brückenbauwerks unumgänglich.
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1.1.5.13 Rückbau der Bestandsbauwerke
Der Rückbau der Bestandsbrücke Stahl beinhaltet die nach dem Konzept des Auftraggebers die
folgenden Arbeitsschritte:
Teilrückbau Kragarm Nord
-
Leitungsverlegung Kragarm Nord zum Fachwerk
Sperrung Kragarm und Rückbau Belag
Rückbau Füllbeton unter Aufsicht SiPo
Trennschnitte Längs am UG Fachwerk unter Aufsicht SiPo
Rückbau Geländer Nord und Profiltafeln (nächtliche Sperrpause wegen Hebevorgänge)
Trennschnitte und Rückbau Kragarmkonstruktion (nächtliche Sperrpause)
Aufbau provisorische Schutzwand mit Erdung, h = 1,80 m, auf Bestandsbrücke
Rückbau Restkonstruktion Stahl
1.1.6
Rückbau Belag und Füllbeton Kragarm (außerhalb der Sperrpause unter Aufsicht SiPo)
Trennschnitte Längs am UG Fachwerk unter Aufsicht SiPo
Rückbau Geländer Süd und Profiltafeln (nächtliche Sperrpause / Hebevorgänge)
Trennschnitte und Rückbau Kragarmkonstruktion Süd mit Versorgungsleitungen (nächtliche Sperrpause)
Aufbau provisorische Schutzwand mit Erdung, h = 1,80 m, auf Bestandsbrücke
Rückbau Fahrbahnbelag, Schienen und Bordsteine
Rückbau Füllbeton Fahrbahn (außerhalb der Sperrpause unter Aufsicht SiPo)
Rückbau Hänger Verstärkung
Rückbau Verband und Bögen Verstärkung
Rückbau Verbände oben bis auf die Querträger
Rückbau Bleche Fahrbahn
Rückbau Verbände unten bis auf die Querträger
Montage Hilfsabstützung Fachwerkscheibe Nord
Aufbau Mobilkran Westen
Anschlagen Fachwerkscheibe Süd und Ausbau der Querträger (2. Mobilkran)
Ausbau Fachwerkscheibe Süd
Anschlagen Fachwerkscheibe Nord und Demontage Hilfsabstützung
Ausbau Fachwerkscheibe Nord
Ausbau der Lager
Rückbau der Unterbauten bis 1,0 m unter GOK.
Stützwände
Die Stützwände folgen den Rändern der neuen Trasse. Die erforderliche Linienführung der Stützwände berührt eine Vielzahl von bestehenden Leitungen, die zu verlegen sind bzw. von den Versorgern bereits im Vorfeld verlegt werden, um Baufreiheit zu erlangen . In den Verschneidungsbereichen von bestehendem zu dem neu geplanten Straßendamm sind die Bauzustände bezüglich
der Verkehrsführungen zu berücksichtigen.
Westseite
Die Stützwände auf der Westseite der Gleise sind infolge der Anordnung in den Böschungen sowie
den schleifenden Durchdringungen von Bestand zur Neuplanung tief gegründet und mit Verpresspfählen rückverankert. Die unterschiedlichen Stützwandkonstruktionen (aufgesetzte Winkelstützwände, überschnittene Bohrpfahlwand mit vorgehängter Stahlbetonschürze, Pfahlbockkonstruktionen) gewährleisten eine einheitliche Gestaltung zu den Außenflächen der Widerlager des Brückenbauwerks.
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Ostseite
Die Stützwände Ost sind zum Großteil vor einer bereits bestehenden Stützwandkonstruktion herzustellen. Die bestehenden Stützwände werden bis ca. 1,0 m unter Geländeoberkante abgebrochen
und in die Anschüttung zur Verbreiterung des Straßenquerschnitts eingebunden.
Es ist durch umfangreiche Umbauten an den vorhandenen Leitungen von Baufreiheit für die Stützwände auf der Ostseite auszugehen.
Die flachgegründeten Winkelwände können mit geböschten Baugruben hergestellt werden.
Eine Besonderheit stellt der 18,0 m lange Stützwandblock im Bereich des Fundamentes des Hochspannungsmastes dar. An dieser Stelle ist eine steife Pfahlbockkonstruktion auszubilden, um so die
Lasten erst in den tiefliegenden Schichten abzutragen. Des Weiteren ist unter der Pfahlkopfplatte
eine 10 cm starke Weichschicht zur Aufnahme von Setzungen anzuordnen. Durch diese konstruktiven sowie ingenieurtechnischen Maßnahmen werden last- und setzungsbedingte Einflüsse auf das
Mastfundament ausgeschlossen.
Das südliche Ende der neuen Stützwand schließt an die vorhandene Schwergewichtswand an. Im
weiteren Verlauf bleibt die Schwergewichtswand erhalten, die vorhandene Brüstung ist abzubrechen und mit einer im Mauerwerk der Bestandswand verankerten neuen Kappe aus Beton zu versehen. Auf der Kappe wird das Füllstabgeländer der Stützwand weitergeführt.
1.1.6.1
Erdarbeiten
Bodenzulieferungen müssen LAGA Z0 entsprechen.
Bei der Baumaßnahme anfallender Abfall / Bodenaushub ist ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen (gemäß: §§ 7, 15 KrWG). Art und Menge sowie der Verbleib (Abfallschlüsselnummer, Angaben zur jeweiligen Entsorgungsanlage, Name des Betreibers, Standort der Anlage, Annahmebeschränkungen, ggf. Entsorgungsnachweis, soweit nach der Nachweisverordnung erforderlich) der
bei den Bauarbeiten anfallenden Abfälle sowie ggf. des Bodenaushubs ist zu dokumentieren. Die
Angaben sind auf Verlangen der Bezirksregierung Düsseldorf vorzulegen (Rechtsgrundlage §§ 7,
47, 22 KrWG).
Beim Abbruch anfallende kohlenteer- bzw. teerhaltige Abfälle sind als gefährliche Abfälle zu entsorgen, sofern nicht analytisch nachgewiesen wurde, dass der Benzo(a)pyrengehalt (als Leitparameter
für krebserzeugende Inhaltstoffe) 50 mg/kg unterschreitet (gemäß: §§ 4, 5 KrW-/AbfG). Anfallende
kohlenteer- bzw. teerhaltige Abfälle sind bis zur Entsorgung in geschlossenen Containern zu lagern
(gemäß: §§ 4, 5 KrW-/AbfG).
Einzubauender Oberboden ist von Fremdstoffen (z.B. Steinen mit einer Kantenlänge ≥ 5 cm, Holzstücken, Metallgegenständen etc.) zu befreien. Nach Abschluss der Oberbodenarbeiten ist das
Planum auf z. B. schwer verrottbare Pflanzenteile, Dauerunkräuter etc. abzulesen. Kosten hierzu
sind in die Positionen zum Oberboden einzurechnen. Durch Verschulden des AN unbrauchbar gewordener Oberboden ist von ihm zu ersetzen. Der zu ersetzende Oberboden muss der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) entsprechen.
Vom AN sind im Zuge der Erstellung der Stützwände im Wesentlichen nachstehende Erdarbeiten
durchzuführen:
-
Oberbodenarbeiten
-
Erstellen und Verfüllen von Suchgräben
-
Herstellung der Arbeitsebenen / Bohrebenen für die Herstellung der Gründung
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-
Einbringen der Auffüllungen und Hinterfüllungen hinter den Stützwänden bis Oberkante
Planum
-
Einbringen der Auffüllung und Hinterfüllung hinter Widerlager 10 und zwischen den an
das Widerlager angrenzenden Stützwänden bis Oberkante Planum
Die Anpassungen an bestehende Böschungen sind mit einer Regelneigung von 1:1,5 geplant.
Die seitlichen Böschungsflächen sind mit Mutterboden abzudecken.
Der Boden ist in lockeren Schüttlagen von maximal 30 cm einzubauen. Anschließend wird das Material in dreifachem Übergang mit geeignetem Verdichtungsgerät auf DPr ≥ 98 % Proctordichte verdichtet.
Der AN hat seine Ausführung zur Gründungsherstellung als auch die eingesetzten Geräte so zu
wählen, dass keine Schäden an vorhandenen Bauwerken entstehen. Die Arbeiten sind durch
Vermessungen durch den AN zu begleiten und zu dokumentieren.
Der AN hat seine eingesetzten Geräte auf die örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
Der AN hat die errichteten Böschungen bzw. Abtreppungen bauzeitlich vor Erosionsschäden zu
schützen oder diese eventuell zu überbauen und nachträglich nochmals zu profilieren. Art und Umfang dieser Aufwendungen bestimmt der AN durch die Festlegung zum Bauablauf. Entstehende
Kosten hat der AN in die Positionen des Erdbaus einzurechnen. Die Dokumentation der Erdarbeiten
erfolgt durch das Büro IfB Bochum. Diesem sind alle Nachweise zur Verfügung zu stellen.
1.1.6.2
Verbauten
Für den Bau der Stützwand 603 ist im Bereich des bestehenden Straßenraums ein Längsverbau
als rückverankerte Trägerbohlwand herzustellen. Im Bereich der Stützwand 604 ist ebenfalls in
Teilabschnitten ein Längsverbau erforderlich. Dieser ist gemäß Empfehlung des Bodengutachters
als Trägerbohlwand auszubilden.
Beim Ein- und Ausbau des Verbaus ist Rammen und Vibrieren verboten. Es dürfen bei der Herstellung der Baugrubenwand keine Erschütterungen ausgelöst werden, die zu Schäden an vorhandenen Bauwerken führen.
Bei der Festlegung der Trägerstandorte und beim Einbringen der Träger sind im Baugrund vorhandene Leitungen zu berücksichtigen. Bei der Festlegung von Verankerungspunkten und Ankerabständen sind im Baugrund vorhandene Leitungen und Kanäle zu berücksichtigen.
Der AN hat sich vor Beginn der technischen Bearbeitung und der Ausführung über vorhandene Leitungen, Schächte und Gründungselemente im Baugrund zu informieren, deren Bestand zu erfassen und in der Planung zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Ankerabstände zu im Baugrund
vorhandenen Leitungen sind die spezifischen Anforderungen der einzelnen Leitungsträger vom AN
einzuholen, in der Planung und Ausführung zu berücksichtigen und mit den Leitungsträgern abzustimmen.
Für die Planung und Berechnung des Verbaus sind die Angaben des Bodengutachtens zu berücksichtigen. Verbauten sind verformungsarm auszubilden.
1.1.6.3
Gründung der Stützwände
Die Stützwände folgen den Rändern der neuen Trasse. Durch die erforderliche Linienführung der
Stützwände wird eine Vielzahl von bestehenden Leitungen berührt. Auch sind in den Verschnei-
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dungsbereichen von bestehendem Straßendamm zu dem neu Geplanten, die Bauzustände bezüglich der Verkehrsführungen zu berücksichtigen.
Westseite
Infolge der baulichen Randbedingungen und der angetroffenen Bodenverhältnisse werden die
Stützwände auf der Westseite einheitlich über Bohrpfähle tief gegründet und mit Verpresspfählen
rückverankert. Die gewählten Pfahldurchmesser sind entsprechend den Beanspruchungen und den
örtlichen Erfordernissen (Leitungsbestand) festgelegt. Es sind verrohrte Bohrpfähle mit einem
Durchmesser von 90 cm und 120 cm herzustellen.
Die Verpresspfähle zur Rückverankerung werden nach der Herstellung der aufgehenden Stützwand
bzw. der überschnittenen Bohrpfahlwand hergestellt. Hierzu wird von der Wandoberfläche aus zunächst eine erste Kernbohrung mit einem Durchmesser von 400 mm für die Ankerplatte des Verpresspfahls durchgeführt. Anschließend folgt eine zweite Kernbohrung mit einem Durchmesser von
150 mm durch den restlichen Teil des Bauteils. Erst dann erfolgen die eigentliche Bohrung für den
Verpresspfahl, die Montage und das Verpressen. Abschließend wir die Ankernische verschlossen.
Ostseite
Auf der Ostseite ist überwiegend eine Flachgründung vorgesehen. Um eine gleichmäßig feste und
ausreichend tragfähige Auflagerung der Stützwand zu erreichen, wird ein 50 cm dickes Gründungspolster aus gut verdichtbarem, kornabgestuftem und frostsicherem Material, z.B. Kiessand,
Mineralschotter oder ggf. RC-Material der Körnung 0/45 gemäß TL SoB-StB 04 vorgesehen.
Lediglich im Bereich des vorhandenen Fundamentes eines Hochspannungsmastes wird eine Tiefgründung angeordnet. Diese trägt die Lasten tief in den Baugrund ab und hat somit keine schädlichen Auswirkungen auf die Standsicherheit des Mastfundamentes.
Allgemein
Die Gründung der Stützwandkonstruktionen (Bohrpfähle und anschließende Pfahlkopfbalken und –
platten sowie Fundamentplatten) werden in der Betongüte C 30/37 SR mit Betonstahl der Sorte
B 500 B hergestellt. Die Fundamentplatten und Pfahlkopfbalken bzw. -platten sind auf einer Magerbetonauffüllung C 12/15 SR bzw. einer Sauberkeitsschicht aus C 12/15 SR und einer Stärke von
10 cm zu erstellen.
Die Herstellung der Bohrpfähle, die ihre Normalkräfte über Mantelreibung in den Untergrund abgeben, erfolgt nach festgestellter Leitungsfreiheit vom vorhandenen bzw. vom AN geschaffenen Planum aus. Erforderliche Leerbohrungen sind ausgeschrieben.
Der AN hat die einzusetzenden Geräte auf die örtlichen Belange (z.B. vorhandene Bewegungsflächen, Zugänglichkeiten, Leitungen, aufnehmbare Belastung der Böschung etc.) sowie seinen Bauablauf abzustimmen und hieraus bedingte Erschwernisse einzurechnen.
1.1.6.4
Aufgehende Wand, Brüstung
Die Stützwände folgen im Grund- und Aufriss dem Verlauf der Gehweg-Hinterkanten und sind als
Ortbetonwände der Betongüte C 30/37 SR mit Betonstahl der Sorte B 500 B zu erstellen.
Alle Sichtflächen der Stützwände sowie der Brüstungen werden in Sichtflächenschalung mit Sichtbetonqualität SB2 gem. DBV-Merkblatt hergestellt. Verblendungen bzw. Verkleidungen sind nicht
vorgesehen.
Auf den Stützwänden ist ein Gesims bzw. ein Kappe auszubilden, die das 1,20 bzw. 1,30 m hohe
Füllstabgeländer nach RiZ Gel 4 mit Verankerungen nach RiZ Gel 14 aufnimmt.
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Alle Stützwände sind analog RiZ Was 7 mit einer Dränmatte zu versehen und ohne Grundrohr zu
hinterfüllen.
Die Ansichtsflächen der Stützwände sind mit einer Anti-Graffiti-Beschichtung zu versehen.
Der AN hat die einzusetzenden Geräte auf die örtlichen Belange (z.B. vorhandene Bewegungsflächen, Zugänglichkeiten, Leitungen etc.) sowie seinen Bauablauf abzustimmen und hieraus bedingte
Erschwernisse in die Betonpositionen mit einzurechnen.
1.1.6.5
Entwässerung
Die Stützwände werden, mit Ausnahme der überschnittenen Bohrpfahlwand, gemäß RiZ Was 7
hinterfüllt. Die Entwässerung der Hinterfüllung erfolgt durch Versickerung des anfallenden Wassers
über textile Filter-Drainmatten in den anstehenden Baugrund, so dass Entwässerungsleitungen in
diesem Bereich entfallen können.
Im Bereich der Vorsatzschale der überschnittenen Bohrpfahlwand ist ein Geotextil als Filtervlies mit
einer Überlappung von mindestens 0,50 m einzubauen. Zur Entspannung des Stauwasserdruckes
hinter der Stützwand werden Entwässerungsrohre DN 100 aus PE-HD nach Zeichnung eingebaut.
1.1.6.6
Absturzsicherungen
Alle freien Ränder der Stützwände sind einheitlich mit einem Füllstabgeländer mit einer Höhe von
1,20 m bzw. 1,30 m gemäß RiZ Gel 4 zu sichern. Die Verankerung der Pfosten auf der Brüstung erfolgt in Anlehnung an Riz Gel 14 mit Verbundankern.
Die Geländer sind an die Erdung des Brückenbauwerks anzuschließen. Das Gutachten über die zu
treffenden Erdungsmaßnahmen ist zu beachten (Gutachten mit Datum vom 11.02.2016, Verfasser:
Ulrich Bette).
1.1.6.7
Korrosions- und Oberflächenschutz
Die Geländer erhalten einen Korrosionsschutz mit einem Aufbau entsprechend den Angaben in der
ZTV-ING, Teil 4, Abschnitt 3, Tabelle A 4.3.2 für die entsprechenden Bauteile.
Alle Beschichtungen mit Ausnahme der Deckbeschichtung sind in der Werkstatt aufzubringen.
Montagebedingte Schadstellen der Deckbeschichtung sind nach der Montage auszubessern und
ebenso wie der Korrosionsschutz von Vormontage- sowie Montagestößen in die Position „Stahlgeländer einbauen“ einzurechnen.
Der Farbton der Deckbeschichtung wird vom AG vorgegeben (siehe nachfolgende Tabelle).
Nr.
1
Bauteil
Geländer
Ort
W
W
W
B
Beschichtung
ZB
DB
Beschichtungsstoffe
Feuerverzinkung
Reinigung durch Sweep-Strahlen
Epoxidharz - Eisenglimmer
Polyurethan
Stoffe nach
TL/TP-KORStahlbauten
Anhang E BlattNr.
-87
87
Stoff Nr.
687.12
687.13
Sollschichtdicke
mµm
80
80
∑=160
Farbton
grau DB 702
nach Vorgabe AG
ZB = Zwischenbeschichtung
DB = Deckbeschichtung (= Schlussbeschichtung)
W = Beschichtung im Werk
B = Beschichtung auf der Baustelle
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1.1.6.8
Erdung
Für die zu treffenden Erdungsmaßnahmen liegt ein Gutachten des IfB (Institut für Beeinflussungsfragen Wuppertal) Ulrich Bette vom 11.02.2016 vor. Das Gutachten liegt den Ausschreibungsunterlagen bei.
Die Stützwände liegen gemäß der o. g. Einschätzung außerhalb der Oberleitungsbereiche der DB
AG und der MVG, so dass diesbezüglich keine Erdungsmaßnahmen notwendig sind. Eine unzulässige Streustrombeeinflussung kann ausgeschlossen werden, da die Fahrschienen der MVG auf einer Asphalttragschicht elektrisch isolierend verlegt werden. Eine Durchverbindung der Bewehrung
ist daher nicht erforderlich.
Die Geländerstöße der Stützwände sind definiert mit Kabeln zu überbrücken, da eine einwandfreie
elektrische Trennung von den Brückengeländern nicht gewährleistet werden kann.
Die Überbrückungseinrichtungen sind in Anlehnung an die Bast-Richtzeichnungen Elt 2 und Elt 3 zu
planen und auszuführen. Die bereits in den Ausführungsplänen enthaltenen Hinweise für die Erdung sind zu berücksichtigen.
Die technische Bearbeitung/ Erdungsplanung ist Sache des AN und ist in die Position der Herstellung der Erdung einzurechnen. Weiter ist die Ausbildung der Erdung mit dem AG abzustimmen
bzw. das Fachbüro IfB einzubeziehen. Von IfB ist auch nach der Baudurchführung die Funktion der
Erdung messtechnisch zu prüfen und zu dokumentieren.
1.1.6.9
Fugen
Die Stützwandkonstruktionen werden zur Reduktion der Zwangsbeanspruchung durch Blockfugen
gemäß RiZ Fug 1 und 3 (als Raumfugen ausgebildet) getrennt. Die Raumfugen werden luftseitig
mit Fugenabdeckband und erdseitig mit einem außenliegenden Fugenband ausgebildet.
Die Ausbildung der in den Planunterlagen angegebenen Arbeitsfugen ist vom AN in die Position
„Arbeitsfugen gemäß Zeichnungen des AG herstellen“ einzurechnen. Arbeitsfugen im Sichtbeton
bedürfen der Zustimmung des AG. Arbeitsfugen sind mit Trapezleisten auszubilden. Die Anordnung
von zusätzlichen Arbeitsfugen obliegt dem AN. Eine gesonderte Vergütung durch den AG erfolgt
hierfür nicht.
1.1.6.10 Sonstiges
An den Stützwänden ist jeweils eine Jahreszahl-Matrize (gemäß RiZ Jahr 1) bei der Fertigstellung
in die Schalung einzulegen und einzubetonieren. Die Anordnung bestimmt der AG.
Die Anordnung von Messbolzen ist gemäß der ZTV-Verm vom AN festzulegen.
Nach Abschluss der Gründungsarbeiten sind die Baugruben mit Boden gemäß Abschnitt 1.1.5.1
aufzufüllen und zu verdichten. Die Böschungen zum vorhandenen Gehweg sind mit einer Regelneigung von 1:1,5 auszuführen.
Entlang der Stützwände ist eine Beleuchtung vorgesehen. Die Angabe der Maststandorte erfolgte
durch die Westnetz GmbH. Die Verankerung erfolgt entsprechend Richtzeichnung Mast 2. Die
Masten für die Befestigung der Straßenbahnoberleitung sind aufgrund der größeren Beanspruchung jeweils auf Konsolen befestigt. Eine Ausnahme bildet der verrohrt gegründete Mast (Steckträger im Rammrohr) am nord-westlichen Ende der Stützwand 601.
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Für den Anschluss der Maste sind im Konstruktions- und Kappenbeton Leerrohre für Versorgungsleitungen vorzusehen, die durch Ziehnischen unterbrochen sind. Die Leerrohre sind örtlich einzubetonieren und durch Abstandhalter in Lage und Höhe zu sichern.
1.1.6.11 Ausführungskonzept des AG
Die Ausführung ist dem AN grundsätzlich unter Beachtung der Randbedingungen freigestellt. Die
Planung des AG sieht folgende Vorgehensweise vor:
Stützwände Ost
Die Stützwände auf der Ostseite können ohne Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Oberhausener Straße hergestellt werden. Die Baugruben können geböscht ausgeführt werden. Auch die Pfähle werden direkt vom Baufeld am Oberleitungsmast gebohrt und betoniert.
Stützwände West
Auf der Westseite sind die Bohrpfähle überwiegend von oben bzw. von der Hauskampstraße und
Friedrich-Ebert-Straße aus herzustellen. Zu berücksichtigen sind hier die erschwerten Bedingungen
infolge der Abspannungen der Oberleitungen sowie dem geringen zur Verfügung stehenden Arbeitsraum. Insbesondere während der Bohrarbeiten ist die Straße um einen Fahrstreifen zu reduzieren. Die an das Widerlager angrenzenden Pfähle sind vom unten liegenden Bahngelände aus
abzuteufen. Im Bereich der bestehenden Brücke ist hier ebenfalls das Arbeiten bei geringer lichter
Höhe erforderlich. Die an die Pfähle anschließenden Bauteile wie Pfahlkopfbalken, aufgehende
Wände und Vorsatzschalen sind in Ortbetonbauweise herzustellen.
Im Baufeld sind unterirdische Leitungen und eine 110kV-Freileitung vorhanden, welche zu Erschwernissen beim Bauen führen können und durch den AN zu beachten sind. Die Erschwernisse
sind in die jeweiligen Positionen einzurechnen.
1.2
1.2.1
Ausgeführte Vorarbeiten
Festpunkte, Vermessungsnetz
Grundlage aller Vermessungsarbeiten ist ein örtliches Festpunktnetz auf der Grundlage des
ETRS 89.
Der AG übergibt dem AN vor Beginn der Arbeiten ein Festpunktfeld in Lage und Höhe. Der AN hat
die übergebenen Höhen- und Lagepunkte während der gesamten Bauzeit zu sichern.
Der AN hat vor Beginn der Bauarbeiten eine Kontrollmessung durchzuführen, um deren Gültigkeit
festzustellen. Die Gültigkeit ist in Schriftform dem AG zu bestätigen.
Alle weiteren Höhenbestimmungen und Vermessungen hat der AN auf seine Kosten und auf seine
Verantwortung auszuführen.
1.2.2
Kampfmittelbeeinträchtigung
Laut Schreiben vom 05.09.2012 des Ordnungsamtes liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor.
Da ein Kampfmittelvorkommen somit nicht ausgeschlossen werden kann, müssen alle bodeneingreifenden Bauarbeiten mit der gebotenen Vorsicht vorgenommen werden. Alle Bohrarbeiten sind
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Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
der Thyssenbrücke in Mülheim an der Ruhr
durch ferromagnetische Sondierungen zu prüfen und von der Bezirksregierung genehmigen zu lassen. Diese Arbeiten müssen in der zeitlichen Planung des Bauablaufes berücksichtigt werden.
Sofern der begründete Verdacht auf Kampfmittel aufkommt, ist die Arbeit sofort einzustellen und
der Auftraggeber sowie der Staatliche Kampfmittelräumdienst zu verständigen.
Munitionsfunde sind umgehend der Feuerwehr (Tel. 112) oder der Polizei (Tel. 110) und dem Ordnungsamt (Tel. 0208 / 4553215) zu melden.
Mit Ausnahme der Kampfmitteluntersuchungen für die Bohrpfähle der Stützwände 603 und 604 sowie für den hinteren Bereich der Baugrube in Achse 40 werden alle notwendigen Untersuchungen
bereits vorab vom AG durchgeführt.
1.2.3
Leitungen
Im Baufeld befinden sich zahlreiche Ver- und Entsorgungsleitungen, insbesondere im Straßenraum
einschließlich Gehweg der Hauskampstraße.
Der AN hat sich vor Beginn der Maßnahme mit den Ver- und Entsorgungsträgern ins Benehmen zu
setzen und diese um schriftliche Erklärung in Bezug auf vorhandene, in Betrieb befindliche Leitungen zu ersuchen. Das Ergebnis ist dem AG in Schriftform vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
Der AN hat die Ergebnisse seiner Leitungsrecherche (Ver- und Entsorgungsleitungen) in der Örtlichkeit durch Absteckungen der Leitungen und durch zusätzliche Suchschachtungen darzulegen.
Im LV sind Suchgräben zum Auffinden unbekannter und bekannter Leitungen enthalten.
Sind zur Durchführung seiner Bauarbeiten Leitungsverlegungen, Leitungssicherung etc. erforderlich, so hat der AN in eigener Verantwortung diese Maßnahmen mit den entsprechenden Versorgungsträgern abzustimmen, zu koordinieren und zu dokumentieren. Die Kosten sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen. Die erforderlichen Zeiträume zur Schaffung der Baufreiheit hat der AN
in seinem Bauterminplan und den Bauabläufen zu erfassen.
Mindestens sind folgende Versorger zu kontaktieren:
Örtliche Versorger
− RWW, Postfach 10 16 63, 45466 Mülheim an der Ruhr
− Medl-, Mülheimer Energiedienstleister GmbH, Burgstraße 1, 45476 Mülheim an der Ruhr
(Gas, Fernwärme, Entwässerung)
− FWH, Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 125,
45473 Mülheim an der Ruhr (oberirdische Gasleitungen)
− Salzgitter Mannesmann Grobblech GmbH, Wiesenstraße 36, 45478 Mülheim
Überörtliche Versorger
− RWE Rhein-Ruhr-Netzservice GmbH, Regionalversorgung Ruhr, Altenessener Straße 35,
45141 Essen
− RWE Rhein-Ruhr-Netzservice GmbH, Operation Gas, Hamborner Straße
229, 47166 Duisburg
− Thyssengas GmbH, Kampstraße 49, 44137 Dortmund
− DB Netz AG, Hansastraße 15, 47058 Duisburg
− Ruhrgas AG, Huttroper Straße 60, 45138 Essen
− RWE Westfalen-Weser-Ems-Netzservice GmbH, Kruppstraße 5, 45128 Essen
− Deutsche Telekom, Fernmeldeabteilung Duisburg, Postfach 10 19 98, 47015 Duisburg
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Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
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Deutsche Telekom, T-Com, Postfach 10 07 09, 44782 Bochum
Hüls AG, 45764 Marl
PLEdoc GmbH, Kallenbergstraße 5, 45141 Essen
Open Grid Europe GmbH, Ruhrallee 307-309, 45136 Essen
Städtische Ämter und Eigenbetriebe
− SEM-, Stadtentwässerung Mülheim an der Ruhr, Burgstraße 1, 45476 Mülheim an der Ruhr
− Stadt Mülheim an der Ruhr (Amt für Verkehrswesen und Tiefbau) wegen Signal- und Steuerkabel, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr
− MVG, Mülheimer Verkehrsgesellschaft mbH, (U-Bahn, Bus und Straßenbahn), Duisburger
Straße 78, 45479 Mülheim an der Ruhr
− Stadt Mülheim an der Ruhr „Amt für Zentrale Dienste“, Ruhrstraße 32-34, 45466 Mülheim an
der Ruhr (Telekommunikationsnetz – Administrator)
− Stadt Mülheim an der Ruhr „Vermessungs- und Katasteramt“, Hans-Böckler-Platz 5,
45468 Mülheim an der Ruhr
Telekommunikationsunternehmen
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1.2.4
Arcor AG & Co KG, Kaistraße 6, 40221 Düsseldorf
DÜBAU Straßen- und Tiefbau GmbH, Königsberger Straße 188, 40231 Düsseldorf
Versatel Deutschland GmbH, Helmholzstraße 144, 46045 Oberhausen
ALCATEL Contracting GmbH, Kabelkamp 60, 30179 Hannover
Ish GmbH & Co KG, Kreuzweg 60, 47809 Krefeld
Colt Telecom GmbH, Herriotstraße 4, 60528 Frankfurt am Main
Viatel Communication GmbH, Hanauer Landstraße 187-189, 60314 Frankfurt am Main
RKS Rhein-Ruhr, Regionale Kabel – Service GmbH & Co KG, Springorumallee 5,
44795 Bochum
Rodungen
Das Baufeld wurde bereits durch den Bauherrn gerodet. Verbliebene Baumstümpfe und Wurzeln
sind einschließlich Oberboden zu entfernen.
1.3
Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
Der AN hat Bauarbeiten Dritter zuzulassen und resultierende Abhängigkeiten bzw. Anforderungen in
seinen Bauablauf und Baustelleneinrichtung zu integrieren.
Die Koordination erfolgt durch den AN mit den betreffenden Dritten eigenverantwortlich. Bei parallel
laufenden Baumaßnahmen sind die Koordinierungsabstimmungen in Bezug auf Terminierung und
Leistungsabgrenzung vom AN zu führen und zu dokumentieren. Aufwendungen für die Koordination
sind in die BE einzurechnen.
Im Gesamtgebiet der Umbaumaßnahme der Thyssenbrücke finden parallel beispielsweise Verlegungen von Leitungen sowie Sondierungsbohrungen statt.
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Angaben zur Baustelle
Der AN hat sich vor der Angebotsabgabe durch die Besichtigung der Baustelle, insbesondere des Landschafts- und Naturraumes sowie des Umfeldes, einschließlich aller kreuzenden Wege und Zufahrtsmöglichkeiten, ein genaues Bild über die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen sowie der örtlichen Verhältnisse zu machen, welche für die Ausführung der Bauleistung und für die Preisermittlung
bedeutsam seien können.
Zweifelsfragen sind vor der Angebotsabgabe zu klären. Nachforderungen, die ihre Ursache in nicht ausreichender Unterrichtung über die örtlichen Gegebenheiten oder irrige Auffassungen darüber haben,
werden nicht anerkannt.
2.1
Lage der Baustelle
Die Baustelle liegt in der Stadt Mülheim an der Ruhr im Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Die Lage der Baustelle ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.
Abbildung 3: Übersichtsplan
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Thyssenbrücke
Hauskampstraße
Oberhausener
Straße
Abbildung 4: Luftbild Oberhausener Straße/ Thyssenbrücke
Die Baustelle verläuft entlang der Gleis- und Oberleitungsanlagen der DB AG und der MVG und ist neben den öffentlichen Verkehrswegen auch über die angelegte Baustraße auf dem Werksgelände der
Friedrich-Wilhelms-Hütte Eisenguss GmbH, ausgehend von der Zufahrt Oberhausener Straße 1 zu erreichen. Der zugehörige Einfahrtsbereich des Parkplatzes steht im Eigentum der ThyssenKrupp MetalServ GmbH.
Abbildung 5: Luftbild mit Verlauf der angelegten Baustraße
Bei den Bauarbeiten ist der Schienen- und Straßenverkehr des Werksgeländes aufrecht zu erhalten.
Der Rangierbetrieb hat Vorfahrt. Das freizuhaltende Lichtraumprofil ist der folgenden Abbildung zu
entnehmen. Die reguläre Geschwindigkeit der Züge beträgt ≤ 30 km/h.
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Abbildung 6: Lichtraumprofil im Bereich der Gleise der FWH
Die in den Verträgen mit den Grundstückseigentümern und der Stadt Mülheim an der Ruhr getroffenen
Vereinbarungen sind einzuhalten. Entsprechende Abstimmungen, Auflagen und Sicherungsanweisungen sind zu befolgen. Zusammen mit dem AG sind Absprachen mit dem Eisenbahnunternehmer, der
DB AG und der MVG erforderlich.
Der zwischen der Stadt Mülheim an der Ruhr und der Friedrich-Wilhelms-Hütte Eisenguss GmbH für
die Baustraße geschlossene Gestattungsvertrag wird Vertragsbestandteil dieser Baumaßnahme. Der
Vertrag kann beim AG eingesehen werden. Die Vertragsbestandteile sind einzuhalten. Die Kosten hierfür sind in die Position der Baustelleinrichtung einzurechnen.
Neben der beschriebenen Baustraße besteht eine weitere Möglichkeit der Baustellenzufahrt über das
nordöstlich angrenzende Werksgelände der Salzgitter Mannesmann GmbH, welches über die Neustadtstraße erreichbar ist. Die Einholung entsprechender Zutrittsgenehmigungen sowie die notwendigen Abstimmungen sind Sache des AN und in die Position der Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Eine mögliche Anlieferung der einzubauenden Stahlträger über die Gleise der DB Netz AG ist mit dieser abzustimmen. Entsprechende Aufwendungen des AN werden nicht gesondert vergütet.
2.2
2.2.1
Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Straßen
Vorhandene öffentliche Verkehrswege sind dem städtischen Kartenwerk zu entnehmen.
2.2.2
Gleisanlagen
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Das Baufeld grenzt an insgesamt 5 elektrifizierte Gleise der Deutschen Bahn AG sowie an 6 nicht
elektrifizierte Gleise der Salzgitter Mannesmann AG. Die DB AG beabsichtigt den Rückbau des
vorhandenen Stumpfgleises, womit sich die zukünftige Anzahl der Gleise mit Oberleitung auf 4 reduziert.
Die Gleise der DB befinden sich auf der freien Strecke im Normalbereich der Kettenwerke. Im Bereich der Thyssenbrücke befinden sich keine Nachspannungen, Streckentrennungen und Streckentrenner. Die maximale Zuggeschwindigkeit beträgt im betrachteten Bereich 160 km/h.
2.3
Zugänge, Zufahrten
Für jeden als Transportweg im Zusammenhang mit der Abwicklung der Baumaßnahme vorgesehenen
Verkehrsweg sind die erforderlichen Zustimmungen durch den AN einzuholen.
Vom AN ist vor der Benutzung der Verkehrswege gemeinsam mit Vertretern des AG der Zustand mit
Lageplan und Fotos in einem Vermerk festzuhalten. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind benutzte
Wege und Straßen wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über ein Firmengelände. Der dortige Schienen- und Werksverkehr hat
Vorrang. Die Auflagen des Grundstückeigentümers sind einzuhalten und werden Vertragsbestandteil.
Der AN hat während der gesamten Bauzeit die öffentlichen Zufahrtsstraßen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten; Verschmutzungen bzw. Verunreinigungen der Straßen sind unmittelbar nach
ihrer Entstehung oder auf Weisung des AG zu beseitigen. Aufwendungen hierfür sind in die Positionen
der Baustelleneinrichtungen einzukalkulieren.
Zufahrten zu den Baustellen sind bereits im Abschnitt 2.1 angegeben.
Die als Baustellenzufahrten benötigten Flächen und Wege, soweit sie über die vom AG zur Verfügung
gestellten Zufahrten hinausgehen, hat der AN so herzurichten, dass die Zufahrt zur Baustelle ohne Behinderungen oder Gefährdung des Verkehrs möglich ist. Benutzte Flächen sind entsprechend dem ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Kosten sind in die Verkehrssicherung einzurechnen.
Durch den Baubetrieb verursachte Schäden an den Zufahrtsstraßen und Wegen sowie den angrenzenden Flächen und baulichen Anlagen hat der AN auf eigene Kosten zu beseitigen.
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Das Anlegen und Beseitigen erforderlicher Rampen, Treppen und Zufahrten, welche für die Ausführung der Arbeiten benötigt werden, sind in die Baustelleneinrichtungen einzukalkulieren und werden
nicht gesondert vergütet.
Auf der Baustelle gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Abweichend hiervon wird die Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h festgelegt. Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- und Montagegeräte
bzw. –arbeiten beeinträchtigt werden. Das Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Es besteht Einweisungspflicht. Ist bei Fahr- und Arbeitsbewegungen die Sicht des Fahrzeug- oder Maschinenführers eingeschränkt, muss ein Sicherungsposten eingesetzt werden.
Die Zufahrtmöglichkeit zu der Baustelle ist über die vorhandenen Straßen gegeben.
Die Zufahrtswege auf der Baustelle sowie deren Neigung zu den Arbeitsflächen sind durch den AN
entsprechend der durch ihn erfolgten Geräteauswahl ausreichend standfest und groß auszubilden.
Entsprechende Kosten sind in die Position der Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Verkehrsleiteinrichtungen und –sicherungen der Baustelle sind Leistung des AN.
2.4
Anschluss an Ver- und Entsorgungsleitungen
Die Baustrom- und Bauwasserversorgung sowie Telefonanschlüsse sind Angelegenheit des AN. Die
Kosten für die Strom- und Wasserentnahme sowie den Telefonanschluss hat der AN zu tragen. Diese
Regelung gilt auch dann, wenn eine Stromentnahme aus dem öffentlichen Netz nicht möglich ist und
stromerzeugende Aggregate eingesetzt werden müssen. Die Kosten für die Herstellung des Baustromund Bauwasseranschlusses sind mit den Pauschalen für die Baustelleneinrichtung abgegolten.
2.5
Lager- und Arbeitsplätze
Flächen für die Baustelleneinrichtung stehen im Westen zwischen Hauskampstraße und Bahnanlagen
der DB zur Verfügung. Die Zufahrt erfolgt über das Gelände von ThyssenKrupp MetalServ. Eine kleinere Baustelleinrichtungsfläche ist zudem auf der Ostseite des Baufeldes am Fuß des Oberleitungsmastes vorhanden. Die Zufahrt erfolgt über die Neustadtstraße.
Weitere vom AN benötigte Flächen sind durch diesen selbst zu beschaffen, herzurichten und zu unterhalten. Die Kosten hierfür werden nicht gesondert vergütet, sondern sind in die Baustelleneinrichtung
einzurechnen.
Die Herrichtung und Unterhaltung dieser Flächen obliegt allein dem AN. Die Kosten hierfür werden
nicht gesondert vergütet, sondern sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen, wenn nicht gesonderte Positionen vorgesehen wurden.
Der AN hat die geplanten Baustelleneinrichtungsflächen lückenlos mit einem standsicheren Bauzaun
(Elemente sind untereinander zu verbinden) zu sichern. Entsprechende verschließbare Tore sind vom
AN vorzusehen.
Die Vergütung für das etwaige Befördern und Umlagern von Bau- und Hilfsstoffen, von Geräten, als
auch der Baustelleneinrichtung des AN hat dieser auf Weisung des AG durchzuführen und in die
Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Die Kosten für das Herrichten der Flächen, einschließlich
Rückbau, sind im Leistungsverzeichnis mit der Pauschale für die Baustelleneinrichtung abgegolten.
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Der AN hat den zur Verfügung gestellten Bereich ordnungsgemäß zu rekultivieren und entsprechend
dem Urzustand wieder herzustellen. Kosten sind in die Baustellenräumung einzurechnen.
2.6
Gewässer, Wasserstände
Grundwasser wurde an verschiedenen Sondierungspunkten im Mai 2014 etwa 5,20 m bis 13,30 m unter Geländeoberkante vorgefunden. Nach Auswertungen vorhandener Messdaten können die charakteristischen Grundwasserstände mit 30,50 m NN (mittlerer Grundwasserstand) und ca. 32,00 m NN
(höchster Grundwasserstand) angegeben werden.
2.6.1
Bauzeitliche Entwässerung
Während der gesamten Bauzeit ist der AN für die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers
(z.B. Straßenräume, Baugruben, Böschungen) auf der Baustelle und ihrem Einflussgebiet allein
verantwortlich. Alle Kosten für die Herstellung von provisorischen Entwässerungen, Abflussmöglichkeiten, deren Unterhaltung und anfallende Gebühren sowie die Kosten für entsprechende Genehmigungen sind in die Position der bauzeitlichen Entwässerung einzurechnen.
Verunreinigtes Wasser ist gesondert zu sammeln und einer gesonderten Entsorgung zuzuführen.
2.6.2
Gewässer- und Grundwasserschutz
Eine Verunreinigung des Grundwassers darf nicht stattfinden. Das Einbringen von Bauschutt oder
sonstigen Abfällen ist nicht gestattet.
Die Geräte müssen mit vorschriftsmäßigen Ölfiltern versehen sein, damit keine Ölrückstände ins
Grundwasser gelangen. Bei Lagerung von Öl- und Treibstoffen sind Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen, die bei undichten Behältern ein Abfließen in den Untergrund oder ins Wasser verhindern.
2.7
Baugrundverhältnisse
Das Bodengutachten zu dieser Baumaßnahme wurde erstellt durch:
ICG Düsseldorf GmbH & Co. KG
Ingenieur Consult Geotechnik
Beratende Ingenieure für Baugrund, Grundbau, Hydrogeologie und Altlasten
Baugrundlaboratorium
Borbecker Straße 22
40472 Düsseldorf
Brückenbauwerk
Nach dem Baugrundgutachten wurden im Bereich der Widerlager und Mittelpfeiler im oberen Bereich
Auffüllungen aus sandigen Schluffen und teilweise aus kiesigen Sanden bzw. sandigen Kiesen vorgefunden, die schwache Anteile aus Schlacke, Asche, Ziegelbruch, Schotter und Holzreste enthalten. Die
Auffüllungen sind sehr locker bis mitteldicht gelagert und weisen eine Mächtigkeit zwischen 2,50 m und
3,20 m auf.
Unterhalb der Auffüllungen stehen bis zur Endteufe der Sondierungen sandige Kiese und untergeordnet kiesige Sande an, welche bereichsweise schluffig sind. Diese Schicht weist eine mitteldichte bis
dichte Lagerung auf.
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Grundwasser wurde an den Sondierpunkten im März 2013 etwa 5,90 bzw. 6,40 m unter Geländeoberkante vorgefunden. Nach Auswertungen vorhandener Messdaten können die charakteristischen
Grundwasserstände mit 30,50 m NN (mittlerer Grundwasser-stand) und ca. 32,00 m NN (höchster
Grundwasserstand) angegeben werden. Durchgeführte Laborproben ergaben, dass das Grundwasser
als nicht betonangreifend einzustufen ist.
Stützwände Westseite
Nach dem Baugrundgutachten wurden im Bereich der Anbindungsrampen rund 10,0 m bis 12,0 m
mächtige Auffüllungen überwiegend aus sandigen Schlacken mit Beimengungen von Asche, Ziegelbruch und Kohleresten angetroffen. Unterhalb der Auffüllungen steht eine bis maximal 2,0 m dicke
Schluffschicht aus Auenlehm an. Darunter wurden sandige, teils steinige Kiese der Terassenablagerungen der Ruhr erbohrt. Die Mächtigkeit beträgt zwischen 5,5 m und etwa 8,5 m. Bis zur Endtiefe der
Sondierungen stehen dann tonige Schluffe an, welche eine meist steife bis halbfeste Konsistenz besitzen.
Stützwände Ostseite
Unmittelbar unter der Geländeoberfläche sind 1,0 bis 3,0 m starke Auffüllungen erkundet worden. Diese bestehen aus schluffigen bis sandigen Kiesen mit Anteilen von Ziegelbruch, Asche, Schlacke, Beton-, Mörtel-, Metall- und Kohleresten. Darunter liegt eine bis zu 1,0 m starke Schluffschicht mit weicher Konsistenz. Von da an stellt sich der Schichtaufbau analog zur Westseite dar.
Das vollständige Gutachten liegt zur Einsichtnahme beim Bauherrn vor und wird bei Auftragserteilung
zum Vertragsbestandteil.
2.8
Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
Aufgenommener Oberboden ist, soweit möglich, wieder zu verwenden. Übrige Aushubmassen sind
von der Baustelle zu entfernen und nach Wahl des AN fachgerecht zu verwerten.
Zur Wiederverwendung auf der Baustelle geeignete Erdmassen verbleiben im Eigentum des AG und
sind auf den BE-Flächen zwischenzulagern.
Bei Auffinden von mit Schadstoffen verunreinigtem Boden und Bauabfällen ist die Bauüberwachung
des AG unverzüglich zu unterrichten. Diese Stoffe sind auf der BE-Fläche, bis zur Klärung der Entsorgung, fachgerecht zwischenzulagern.
Der AN hat einen Nachweis über die Wiederverwendung zu führen. Die entstehenden Kosten für die
gegebenenfalls erforderliche Aufbereitung, Zwischenlagerung, Transport etc. sind in die jeweiligen
Einheitspreise einzurechnen. Die Bestimmungen des Abfallgesetzes und die hierzu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie Anlage 8 „Allgemeine Bedingungen der Stadt Mülheim“
sind zu beachten.
2.9
Schutzbereiche und -objekte
Eingriffe in die Vegetation sind auf das baulich erforderliche Minimum zu begrenzen. Baumbestand
(auch außerhalb des Baufeldes) ist, falls er durch die Bauaktivitäten beschädigt werden kann, gem.
den Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (RAS-LP 4), der
DIN 18920 und der z.Zt. gültigen Baumschutzsatzung Mülheim an der Ruhr zu schützen. Erforderlicher
Stammschutz ist auszuführen. Alle anderen Forderungen oder Erschwernisse aus den vorgenannten
Verordnungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
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Nach Abschluss der Bauarbeiten hat eine Wiederherstellung von beschädigten Vegetationsflächen zu
erfolgen. Eine besondere Vergütung zur Erfüllung der Auflagen erfolgt nicht. Kosten sind in die
Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Die Rechte der Anwohner sind zu beachten. Der AN hat seinen Baubetrieb grundsätzlich auf die gesetzlichen Arbeitszeiten zu beschränken. Hiervon ausgenommen sind die notwendigen Nachtarbeiten
im Rahmen der beantragten Gleissperrungen. Bei gegebenenfalls erforderlichen Beschleunigungsmaßnahmen zur Einhaltung der Verkehrsfreigabe der Bauwerke kann nach Abstimmung mit dem AG
auf einen Zwei-Schicht-Betrieb umgestellt werden.
Der AN hat insbesondere die Grundsätze des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in der zurzeit gültigen Fassung, bei der Festlegung der beim Bau zum Einsatz kommenden Maschinen und Gerätschaften sowie die angewendeten Arbeitsmethoden zu beachten und auf diese Erfordernisse anzupassen.
Es dürfen nur schallgedämpfte Baugeräte nach dem Immissionsschutzgesetz eingesetzt werden. Tatsächliche Werte sind auf Verlangen nachzuweisen.
Eine umgehende Beseitigung von Beschädigungen und Verschmutzungen beim Transport von Materialien usw. auf öffentlichen und betrieblichen Verkehrswegen ist zu gewährleisten.
Grundsätzlich gilt, dass auf der Baustelle nichts verbrannt werden darf.
Im Bereich von Schwarzdecken sind nur gummibereifte Fahrzeuge einzusetzen.
Bei Benutzung durch Baufahrzeuge sind entsprechende Maßnahmen vom AN zu ergreifen die Zuwegungen zu schützen. Diese vom AN festzulegenden Maßnahmen zur Verteilung der höheren Radlasten (z.B. Fahrspuren mit Baggermatratzen zu befestigen) hat dieser in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Es dürfen nur Maschinen bzw. Anlagen eingesetzt werden, die sich in einem einwandfreien technischen Zustand befinden und kein Öl bzw. Treibstoff verlieren. Bei den zum Einsatz kommenden Geräten sind arbeitstäglich Dichtigkeitskontrollen durchzuführen.
Alle Arbeitsgeräte sind grundsätzlich mit biologisch abbaubaren Schmier- und Hydraulikölen zu betreiben. Ölbindemittel sind ständig in ausreichender Menge auf der Baustelle vorzuhalten. Wassergefährliche Flüssigkeiten (z. B. Treibstoffe) sind so zu lagern, dass eine Verunreinigung des Untergrundes
generell ausgeschlossen werden kann, gleiches gilt auch bei unumgänglicher Versorgung der Baugeräte mit Schmier- und Treibstoffen.
Werden im Laufe der Bauarbeiten irgendwelche Gegenstände und Materialien freigelegt, denen möglicherweise ein besonderer materieller, wissenschaftlicher oder prähistorischer Wert beigemessen
werden kann, so ist die Bauüberwachung umgehend zu verständigen. Sämtliche Funde sind dem
Bauherrn kostenlos abzuliefern. Der AN verzichtet für sich und sein Personal auf alle Ansprüche. Über
einen eventuellen Finderlohn entscheidet allein der AG.
Der AN hat seinen Baubetrieb und/oder seine Gerätschaften (z.B. Verbauten) auf die Erfordernisse
zum Schutz baulicher Anlagen, Leitungen und sonstiger Objekte abzustimmen. Hier wird insbesondere
auf die Einhaltung der Vorschriften der DIN 4154 „Erschütterungen im Bauwesen“, in der letztgültigen
Fassung, hingewiesen. Die aus Schwingungs- und Erschütterungsimmissionen hervorgerufenen
Schwingungsgeschwindigkeiten dürfen die Angaben der Zeile 3, der Tabelle 1 in der DIN 4150 und der
Lärm die gesetzlich vorgeschriebenen Geräuschimmissionswerte nicht überschreiten.
2.9.1
Landschaftspflegerische Auflagen
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Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
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Die Maßnahmen zum Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau der Thyssenbrücke werden
landschaftspflegerisch durch das Büro ökoplan, Savignystraße 59, 45147 Essen begleitet. Alle Arbeiten sind in Abstimmung mit Herrn Fehrmann, Tel. 0201 / 623037, durchzuführen.
2.9.2
Angrenzende Bauteile
Angrenzende Bauteile (Gleisanlagen, Gleisschotter, Holzschwellen, Gebäude, Hochspannungsmast mit 110 kv-Leitung, Versorgungsleitungen, Stützen der Gasleitungen etc.) sind durch geeignete Maßnahmen vor Beschädigung und Verunreinigung zu schützen. Es wird insbesondere auf die
oberirdische Ferngasleitung hingewiesen. Entsprechende Maßnahmen sind in die Position der
Baustelleneinrichtung einzukalkulieren.
2.10 Anlagen im Baubereich
Der AN hat seinen Baubetrieb bzw. die zur Umsetzung erforderlichen Baugeräte entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen anzupassen. Hierfür erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Die bestehenden baulichen Anlagen dürfen durch die Bauarbeiten weder beeinträchtigt noch beschädigt werden. Eine Lastabtragung auf bestehende bauliche Anlagen ist durch den AN auszuschließen.
2.10.1
Leitungen
Im Baustellenbereich befinden sich unterschiedliche Ver- und Entsorgungsleitungen. Die dem AG
bekannten Leitungen sind in ihrer zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausschreibung aktuellen Lage
den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.
Vor Baubeginn sind durch den AN genaue Erkundigungen über das Vorhandensein weiterer Leitungen bei den zuständigen Stellen einzuholen und die entsprechenden Versorgungsträger rechtzeitig schriftlich vom Baubeginn zu unterrichten. Der AN hat vor Beginn der Arbeiten mit den Versorgern die Maßnahmen zur Sicherung der vorhandenen Leitungen und Schutzrohre festzulegen.
Anordnungen des Versorgungsunternehmens sind bei der Ausführung zu beachten.
Die genaue Lage der Leitungen ist durch Suchschachtungen vor Beginn der Bauaktivitäten festzustellen. Alle Leitungen, Einrichtungen, Schächte etc. sind zu sichern und vor Einwirkungen aus dem
Baubetrieb zu schützen. Werden bei der Bauausführung Leitungen oder Schutzrohre festgestellt,
so ist die Bauleitung unverzüglich zu benachrichtigen.
Festgestellte Schäden sind dem jeweiligen Ver- und Entsorgungsunternehmen durch den Auftragnehmer (AN) unverzüglich zu melden. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Hydranten,
Absperrschieber, Kanalschächte und sonstige Abdeckungen zu jeder Zeit frei zugänglich gehalten
werden.
Siehe auch Abschnitt 1.2.3 „Leitungen“.
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
2.11.1
Straßenverkehr: Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Für die Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen und Wegen sind die Bestimmungen des
Straßengesetzes und der StVO maßgebend.
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Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
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Alle Leistungen zur Verkehrsführung und –sicherung sind nach den Richtlinien für die Sicherung
von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), neueste Ausgabe, sowie ergänzenden Bestimmungen auszuführen und vorab mit dem AG und dem Ordnungsamt der Stadt Mülheim abzustimmen. Ebenso ist
die ZTV-SA (Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die verkehrsrechtliche Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen zu beachten.)
Zur Sicherung von Baustellenein- bzw. –ausfahrten sind entsprechende Hinweise- bzw. Warnmaßnahmen zu ergreifen.
Individualverkehr (Fußgänger/Radfahrer)
Infolge der Herstellung des Widerlagers Achse 40 und der Stützwände wird der vorhandene Gehweg an der Oberhausener Straße unterbrochen. Radfahrer und Fußgänger können in Abstimmung
mit dem Ordnungsamt und dem AG auf den bestehenden Wegen um den Baubereich herumgeleitet werden.
2.11.2
Bahnverkehr
Siehe hierzu Punkt 2.2.2 dieser Baubeschreibung.
Die durchzuführenden Arbeiten finden in der Nachbarschaft von Gleisen statt. Der Bahnbetrieb der
DB Netz AG und der Salzgitter Mannesmann Grobblech GmbH darf durch die Bauarbeiten weder
gefährdet noch behindert werden.
Alle zusätzlichen Aufwendungen, die sich durch die Arbeiten in der Nähe von Gleisen ergeben,
werden nicht gesondert vergütet, sondern sind in die entsprechenden Positionen mit einzurechnen.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind das unter anderem:
• Beengte Platzverhältnisse in horizontaler und vertikaler Richtung durch angrenzende Gleise, durch
weitere Bahnanlagen wie z.B. Oberleitungsanlagen einschl. Maste, Signale, Bahnsteige und Rampen etc. (z.B. Arbeiten und Materialtransporte in Handarbeit mit entsprechend leichten Geräten)
• Sicherung und Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Bahnanlagen, z.B. Oberleitung und Signalanlagen, Kabel und Leitungen, Gleisanlagen etc.
• Einhaltung von Mindestabständen zu Gleisen und spannungsführenden Teilen der Oberleitung
• Druck- und Sogeinwirkungen sowie Erschütterungen aus vorbeifahrendem Bahnverkehr
• Arbeiten im Gleisbereich während der Sperrzeiten
3
3.1
Angaben zur Ausführung
Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Der Straßenverkehr wird durch die Baumaßnahme beeinflusst. Die vorhandenen Gehwege an der
Oberhausener Straße und Hauskampstraße müssen unterbrochen werden. Radfahrer und Fußgänger
können auf den bestehenden Wegen in Abstimmung mit dem Ordnungsamt und dem AG um den
Baubereich herumgeleitet werden.
Die Belieferung der Baustelle sowie der BE-Fläche hat so zu erfolgen, dass der Straßenverkehr weitestgehend ungehindert bleibt.
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Baubeschreibung Straße, Gleis & Ingenieurbau
Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
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Der AN hat alle weiteren verkehrlichen Einschränkungen, welche zur Durchführung der Baumaßnahme erforderlich werden, zu planen und darzustellen. Die Erstellung der zughörigen Planunterlagen zu
den jeweiligen Verkehrsumlegungen, der erforderlichen Verkehrszeichen als auch Verkehrssicherungen einschließlich notwendiger Beschreibungen bzw. Erläuterungen obliegen dem AN. Der AN beantragt die Genehmigung und trägt die anfallenden Genehmigungsgebühren. Der AN hat alle Aufwendungen in die ausgeschriebenen Positionen zur Verkehrssicherung bzw. -verlegung einzurechnen.
Die Zufahrten zur Baustelle sind für den öffentlichen Verkehr eindeutig als Baustellenzufahrt zu kennzeichnen. Die verkehrssichernden Maßnahmen obliegen dem AN. Für die Baustellenzufahrt sind beidseitig Verkehrszeichen (Gefahrstelle, Nr. 101 und Baustellenausfahrt, Nr. 1006-33) anzubringen. Die
Kosten hierfür sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Für die Genehmigung von Verkehrszeichenplänen gemäß § 45 Abs. 6 StVO hat der AN sich im Einvernehmen mit dem AG so rechtzeitig mit der Verkehrsbehörde in Verbindung zu setzen, dass der genehmigte Plan zum Arbeitsbeginn vorliegt. Für die Genehmigung ist ein Zeitraum von 14 Kalendertagen zu berücksichtigen.
Grundsätzlich sind keine schwebenden Lasten über befahrenen Verkehrsräumen zulässig.
Der Zugang zu Einrichtungen von z.B. Versorgungs- und Entsorgungsbetrieben darf nicht mehr als
durch die Ausführung unvermeidlich behindert werden. Generell sind die Rechte Dritter zu berücksichtigen.
Sämtliche Maßnahmen sind gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO), ZTV-SA sowie RSA nach
Zustimmung der zuständigen Verkehrsbehörde mit der erforderlichen Beschilderung und Beleuchtung,
einschließlich Antransport, Vorhaltung, Wartung und Umsetzen der erforderlichen Gebots-, Verbots-,
Hinweisschilder usw., während der Bauzeit auszuführen. Nach Beendigung der Bauarbeiten sind die
aufgestellten Schilder, Leiteinrichtungen usw. abzubauen, abzufahren und die benutzten Flächen in
den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Vorhandene Fahrbahnmarkierungen müssen der neuen Verkehrsführung angepasst werden. Nach
Änderung der Erneuerung darf die alte Markierung nicht mehr sichtbar sein, wenn dadurch Zweifel
entstehen können.
Der AN hat die errichteten Anlagen der Verkehrssicherung während der Standzeit einmal pro Kalendertag auf volle Funktionsfähigkeit zu kontrollieren und bei eventuellen Beschädigungen (z.B. defekte
Beleuchtungen) unverzüglich zu seinen Lasten zu beseitigen. Die durchgeführten Kontrollen sind vom
AN zu protokollieren und dem AG zuzustellen. Kosten für die Kontrollen sind in die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
3.2
Bauablauf
Die Gesamtmaßnahme ist hinsichtlich des Bauablaufes auftraggeberseitig bezüglich der Umsetzungsfähigkeit untersucht worden. Der vom AG als umsetzungsfähig eingeschätzte Ablauf gestaltet sich
gemäß der beiliegenden Bauablaufplanung wie folgt (die Großbuchstaben beziehen sich dabei auf die
räumliche Zuordnung in den Plänen):
Phase 1 [Zeitraum: Anfang 2016 bis Anfang 2017 (Vor Baubeginn)]
• Rodung (bis Februar 2016)
• Provisorium Gasleitung OGE herstellen (A)
• Verschweißen der Sauerstoffleitung FL057 mit Blinddeckel im Bereich der Oberhausener
Straße/Marienplatz (B)
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Baubeschreibung Straße, Gleis & Ingenieurbau
Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
der Thyssenbrücke in Mülheim an der Ruhr
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Umlegung Thyssengasleitung (C)
Kanalerneuerung SEM (D)
Umlegung Kanal Salzgitter Mannesmann (E)
LWL-Leitung im Bereich der östlichen Stützwand auf westlichen Gehwegbereich der Oberhausener Straße verlegen. (F)
Vorh. Beleuchtungskabel außer Betrieb nehmen und Rückbau der im Bereich der künftigen
Erschließungsstraße befindlichen Leuchte (G)
Provisorische Umlegung der LWL-Leitung im Bereich Hauskampstraße auf den westlichen
Gehwegbereich (H)
Provisorische Umlegung der LWL- und Stromleitungen von der Brückennordseite zur Südseite (I)
Gründung und Neubau Unterwerk (J)
Rückbau Stumpfgleis (K)
Ggf. noch in 2016: Rückbau Bestandsgleise im Bereich Hauskampstraße (L)
Dabei erfolgt die Herstellung von Anschlussstutzen im Rahmen der Kanalbauarbeiten bis 1,50m unter geplantem Gelände und Berücksichtigung der Herstellung der Anschlussleitungen in den einzelnen, dem Straßen- und Gleisbau vorlaufenden Phasen.
Phase 2 [Zeitraum: Anfang 2017 bis Ende 2017 (ca. 9 Monate)]
• Baustelleneinrichtung, parallel Technische Bearbeitung / Prüfung der Baubehelfe
• Einbau Bauweichen am Wochenende für eingleisigen Betrieb auf der Thyssenbrücke. Lage
der Bauweichen im Süden ca. 60 m hinter Bogen bzw. WA. Im Norden auf Höhen Hochspannungsmast. LSA und Haltelinien in diesen Bereichen entsprechend vorziehen (A)
• Abbruch nördlicher Gehweg der Bestandsbrücke. Siehe hierzu Phase 1 und 2 Bauablauf
Brücke (B)
• Baubeginn Widerlager. Siehe hierzu Phase 3 Bauablauf Brücke (C)
• Baubeginn Stützwände von unten (Gleishöhe) (D)
• LSA und Haltelinien in diesen Bereichen entsprechend vorziehen (A)
Phase 3 [Zeitraum: Ende 2017 bis Mitte 2018 (ca. 6 Monate)]
• Hinterfüllen Bereich Stützwände (A)
• Herstellung östlicher Gehwegbereich Oberhausener Straße einschl. Randeinfassung (B)
• Herstellung Überbauten Brückenbauwerk (siehe hierzu Phase 4 Bauablauf Brücke). Im Anschluss Gleisbau im Brückenbereich. (C)
• Ausbau östlicher Gehwegbereich Hauskampstraße und östlicher Gehwegbereich der südlichen Oberhausener Straße. (D)
• Ausbau westlicher Gehwegbereich Hauskampstraße: Befahrbares Gehwegprovisorium im
Westen mit Gehwegbreite 1,50m herstellen. (E)
Phase 4 [Zeitraum: Mitte 2018 (9 Tage)]
• Herstellung Brückenkanal vor Fertigstellung Brücke
• Lückenschluss der Thyssenbrücke auf West-und Ostseite. Vollsperrungen für StraB. Gleichzeitiger Ausbau der südlichen Oberhausener Str. und Hauskampstraße. Nord-SüdFahrbeziehung Hauskampstraße muss dauerhaft gewährleistet sein -> ggf. Provisorium
westl. Gehweg (A)
• Einbau Bauweichen im Bereich der Oberhausener Straße innerhalb Vollsperrung (B)
• z.T. Leitungsumschluss Bestandsbrücke - neue Brücke (C)
Phase 5 [Zeitraum: Mitte/Ende 2018 (2 Monate)]
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• Gleisbau ostseitig der Oberhausener Straße. Nachlaufend Straßenbau Ost. Eingleisiger Betrieb auf westlichem Bestandsgleis. (A)
• Abbruch Bestandsbrücke (siehe hierzu Phase 5+6 Bauablauf Brücke) (C)
• Fertigstellung Stützwand auf der Brückenwestseite. Nachfolgend Lückenschluss Straßenbau in dem Bereich (D)
• Am Ende der Phase erfolgt der Endausbau und Drehung der Bauweichen am Wochenende
(E)
Phase 6 [Zeitraum: Mitte/Ende 2018 (2 Monate)]
• Gleisbau Oberhausener Straße West. Nachlaufend Straßenbau (LSA/IV-Schleuse auf Ostseite). (A)
• 48h Sperrpause für Lückenschluss Gleisbau und Anschluss Siegfriedstraße (B)
• Restarbeiten im östlichen Brückenanschluss z.B. Oberboden, Kappe (C)
• Abbruch Bestandsbrücke (siehe hierzu Phase 5+6 Bauablauf Brücke) (D)
• Fertigstellung Stützwand auf der Brückenwestseite. Nachfolgend Lückenschluss Straßenbau in dem Bereich (E)
• Ausbau der Bauweichen und Lückenschluss am Wochenende (F)
• Sonstige Restarbeiten und Leitungsanschlüsse für den Endzustand (ca. 2 Wochen)
• Baustellenräumung
Die Gestaltung des Bauablaufes ist dem AN unter Berücksichtigung der Ausführungsfristen freigestellt.
Der AN hat seinen Bauablauf eigenverantwortlich zu planen. Es ist grundsätzlich Sache des AN, die
Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten mit Anderen (z.B. Leitungsverlegungen) zu koordinieren und
anschließend mit dem AG festzulegen.
Für die beschriebenen Bauphasen mit wechselseitig eingleisigen Bauabschnitte werden Bauweichen
(Rillenschienenweichen 50 - 1:6), während der Sperrpausen, am Wochenende bzw. nachts, eingebaut.
Der Lückenschluss erfolgt entsprechend. Die Vor- und Nacharbeiten sind entsprechend unter Betrieb
ggf. auch in den Nachtstunden, einschließlich der Betriebsruhe, durchzuführen.
Für Verlegung einzelner Bauphasen und Umbau der Bauweichen erfolgt keine gesonderte Vergütung,
es sei denn, sie sind als besondere Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) ausgewiesen.
Bauleistungen, welche von anderen Unternehmern erbracht werden, sind hinsichtlich deren Maßhaltigkeit und Eignung zu überprüfen. Mängel sind dem Auftraggeber (AG) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der AN hat durch seinen Bauablauf zu gewährleisten, dass die Arbeiten zügig und ohne Unterbrechung erfolgen. Kosten, welche auf mangelnde Koordinierung des AN mit betroffenen Dritten zurück
zu führen sind, werden vom AG nicht anerkannt.
Die Stützwände können nur zum Teil zeitgleich zu dem Brückenneubau hergestellt werden. Infolge der
Abhängigkeiten der Herstellung der Stützwände zum Brückenneubau ist für die Stützwände insgesamt
ein Nachlauf zum Brückenbau von ca. 4 bis 6 Monate erforderlich.
Mit der Angebotsabgabe hat der AN bereits ein erstes Bauablaufkonzept zur Untersetzung der Vertragstermine einzureichen. Bis 3 Wochen nach Auftragsvergabe hat der AN einen fortgeschriebenen
Terminplan zu liefern, der nach Genehmigung durch den AN die Vertragsgrundlage darstellt.
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3.3
Erarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans
Die Planung der Ausführung sowie der Bauablauf sind Sache des Auftragnehmers.
Die Beauftragung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators erfolgt durch den AG. Der
AN ist verpflichtet erforderliche Zuarbeit zu leisten. Der Aufwand ist in die Position der Baustelleneinrichtung einzurechnen.
3.4
Wasserhaltung
Für die Erstellung der Stützwände und Brückenunterbauten sind unter Annahme der festgelegten Unterkanten der Fundament-/Kopfplatten keine geschlossenen Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich.
Die Baugruben/Böschungen sind ggf. durch Drainageleitungen, Pumpenschacht und Pumpenanlagen
trocken zu halten.
3.5
Baubehelfe
Die Baugrube für die Herstellung der Stützwand 603 ist in Teilbereichen durch einen rückverankerten
Verbau zu sichern. Der Verbau sowie die Rückverankerung ist für den Endzustand wieder zurückzubauen. Erforderliche Hilfsmaßnahmen zum Rückbau der Verbauanker/-träger (z. B. Bermenanschüttung) werden nicht gesondert vergütet.
Die Baugruben für die Unterbauten der Brücke erfolgen ebenfalls im Schutze von Verbaukonstruktionen. Dabei verbleiben die gleisseitigen Verbauwände nach entsprechender Kürzung im Erdreich.
Die Planung, Prüfung und Errichtung von Baubehelfen liegt allein in der Verantwortung des AN. Aufwendungen für erforderliche Rampen, Arbeitsebenen, Arbeits- und/oder Schutzgerüste und hieraus resultierende Kosten hat der AN in die Baustelleneinrichtung einzurechnen, sofern nicht separate Leistungspositionen ausgeschrieben sind. Zu den Baubehelfen gehören auch z.B. Bohrschablonen etc.,
welche nach ZTV-ING bei der Erstellung der Tiefgründungen gefordert werden.
Die Prüfung erfolgt durch den vom AG vorgegebenen Prüfer (siehe Abschnitt 4.3). Die Kosten trägt der
AN und sind in die Position der technischen Bearbeitung für Baubehelfe einzurechnen.
3.5.1
Baugrubensicherungen
Grundsätzlich sind die Baugruben in ihrer Ausdehnung soweit wie möglich zu begrenzen.
Böschungen sind mit einer Regelneigung von 45 Grad zu erstellen und vor Wassereintritt mit einer
Plane zu schützen oder eventuell mit Magerbeton zu versiegeln. Da diese temporären Böschungen
durch den AN in den Endzustand (z.B. Verfüllung der Baugrube oder bleibende Befestigung) überführt werden, ist die Sicherung der Böschung gemäß der DIN 18300 Abs. 3.5.1. definiert und stellt
somit eine Nebenleistung dar.
Die Verantwortung der Standsicherheit sowie Schutz der Böschungen obliegt dem AN. Erforderliche Maßnahmen sind in die Positionen des Aushubs einzurechnen.
3.5.2
Verbau
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Im Bereich des schleifenden Einschnitts in die Bestandsböschung der Westwand ist zur Sicherung
der Baugrube ein temporärer Verbau erforderlich, der nach Wahl des AN herzustellen ist. Der Verbau ist infolge der Anordnung in der aufgefüllten Böschung erdseitig zu verankern.
3.5.3
Trag-, Arbeits- und Schutzgerüste
Für Trag-, Arbeits- und Schutzgerüste bestimmt der AN Art und Umfang gemäß seinen baubetrieblichen Erfordernissen.
Verkehrslenkungs- als auch Verkehrssicherungsleistungen durch den Auf- und Abbau der vorgenannten Gerüste hat der AN in die Positionen der Gerüste einzurechnen.
Arbeits- und Schutzgerüste müssen den Anforderungen der DIN 4420 Teil 1 bis 3 und Traggerüste
den Anforderungen der DIN 4421 entsprechen.
Die Baustelle unterliegt den Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Der AN hat benötigte Schutzgerüste in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren, sofern nicht separate Leistungspositionen ausgeschrieben sind.
Vom AN ggf. benötigte Behelfsbrücken zur Überfahrung von z.B. geöffneten Leitungsgräben sind in
die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
3.6
Kampfmittel
Zur Klärung der Kampfmittelfreiheit sind für die einzelnen Bohrpfähle je Bohrpunkt eine Sondierungsbohrung vom AN herzustellen. Bei Pfahlwänden sind maximal im Abstand von 1,50 m Sondierungsbohrungen auszuführen. Die Tiefen der Bohrungen sind mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)
im Vorfeld zu klären.
Alle Sondierungsbohrungen sind durch eine von der Bezirksregierung Düsseldorf zugelassene Fachfirma zu detektieren und die Ergebnisse in Schriftform zu dokumentieren. Der AN hat die entsprechende Überprüfung zu veranlassen und die Kosten in die entsprechende Position einzukalkulieren.
3.7
3.7.1
Abfälle
Allgemeines
Der AN ist für die Verwertung bzw. Entsorgung der von seinen Arbeiten herrührenden Abfälle nach
den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich und führt die Entsorgung zu seinen Lasten durch.
Hinsichtlich der Entsorgung der anfallenden Materialien/Abfälle sind sie gemäß den Grundsätzen
der Kreislaufwirtschaft in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder
zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische Verwertung) (KrW/AbfG § 4 Abs. 1).
Nur Abfälle, die nicht verwendet werden können, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen (KrW/AbfG § 10 Abs. 1).
Der Anschluss- und Benutzungszwang für bestimmte Abfallarten ist zu beachten. Der Auftragnehmer benötigt die Transportgenehmigungen für alle anfallenden Abfallarten.
Sämtliche behördlichen Genehmigungen, Nachweise, Begleitscheinverfahren usw. zur Durchfüh-
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rung der Transporte und Entsorgungen sind vom Auftragnehmer zu erbringen bzw. durchzuführen.
Die hierbei anfallenden Gebühren sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Auf die Pflicht zur
elektronischen Nachweisführung (eANV) bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle wird verwiesen.
Für die im Zuge der Baumaßnahme anfallenden Abbruch- und Aushubmassen sowie sonstige Stoffe ist eine Abfallbilanz zu erstellen. Die vollständige Dokumentation der Verwertungs/Entsorgungswege und Mengenströme ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Insbesondere ist die Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen „Vermeidung, Verwertung
und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen“ zu beachten.
Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine etc. sind dem AG unaufgefordert und
zeitnah vorzulegen.
Der Wiedereinbau von Aushub- und Aufbruchmaterialien ist innerhalb der Baustelle nur teilweise
vorgesehen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten für die fachgerechte Verwertung bzw. Entsorgung
aller überschüssigen Materialien. Der AN weist dem Auftraggeber die fachgerechte Entsorgung aller Materialien durch entsprechende Belege nach Abschluss der Arbeiten nach.
Sämtliche Kosten für die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Entsorgung sind im Angebotspreis zu
berücksichtigen. Hierzu zählen auch alle Kosten zum Entsorgungs- und Nachweisverfahren.
Die Pflicht zur Entsorgung endet nicht mit der Abnahme des Bauwerkes. Wird der AG aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich der von den Arbeiten des AN herrührenden Abfälle entsorgungspflichtig oder zur Entsorgung herangezogen, so trägt der AN die dem AG hieraus entstehenden Kosten.
3.7.2
Erdbau
Die Aufwendungen [incl. der Kosten für sämtliche Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Lösen,
Laden, Transportieren, Beurteilen, Zwischenlagern (Bereitstellungslager) und der ordnungsgemäßen Verwertung / Entsorgung incl. der dazu erforderlichen Analysen] für alle bei der Bauausführung
anfallenden Abfälle, einschließlich den gem. der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Regelwerken erforderlichen Nachweise (Nachweis-VO) und Genehmigungen, sind im Leistungsumfang des AN enthalten.
Es wird darauf verwiesen, dass je nach Art und Zuordnung der anfallenden Aushubmaterialien je
ca. 500 – 1000 m³ eine Untersuchung im Hinblick auf die abfalltechnische Zuordnung zu erfolgen
hat. Diese Kosten trägt der AN.
3.7.3
Dokumentation
Die Dokumentation der Erdarbeiten erfolgt durch das Büro IfB Bochum (siehe auch 1.1.6.1).
Dem Büro sind zur Dokumentation sämtliche Nachweise zur Verfügung zu stellen, insbesondere
Wiegescheine, Tourenkarten, ggf. erforderliche Entsorgungsnachweise sowie Analysenprotokolle
und Bewertungen in abfalltechnischer Hinsicht.
Aus den Unterlagen muss eindeutig die Art und Menge sowie die Zuordnung der unterschiedlichen
Abfälle hervorgehen. Die Nachweise sind getrennt in die unterschiedlichen Klassen und nach den
ggf. unterschiedlichen Verwertungs-, Entsorgungsanlagen vorzulegen. Eine Gesamtübersicht über
die abgefahrenen Massen zu den jeweiligen Anlagen ist in Form einer aussagekräftigen Tabelle
(Excel-Format) zu erstellen.
3.7.4
Straßenbefestigungen
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Bei Fräsarbeiten von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt sind grundsätzlich die Technischen Regeln für Gefahrstoffe „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen
und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen“ – TRGS 517 zu beachten. Besondere
Aufmerksamkeit gilt hier dem Punkt 5.7 „Besondere Schutzmaßnahmen – Kaltfräsen von Verkehrsflächen“.
Die Gesteinsarten Diabas und Basalt sind gemäß Anlage 1 der TRGS 517 als potenziell asbesthaltig eingestuft. Das Vorhandensein dieser Gesteinsarten im Straßenoberbau kann nicht ausgeschlossen werden. Beim Fräsen der Straßenbefestigung muss daher, im unmittelbaren Nahbereich
der Fräse, mit partikelförmigen Gefahrstoffen (z.B. Asbestfasern) gerechnet werden.
Für die Fräsarbeiten sind ausschließlich Straßenfräsen, gemäß den TRGS 517, Pkt. 5.7.2.1 (2)
einzusetzen, die über eine entsprechende BGI-Zertifizierung verfügen.
Die Schutzmaßnahmen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Pechhaltiger Straßenaufbruch ist durch einen Entsorgungsfachbetrieb einer thermischen Behandlung zuzuführen.
Pechhaltiger Straßenaufbruch kann auch einer Mischanlage zugeführt werden, die von der zuständigen Behörde für die Aufbereitung von teer-/pechhaltigen Straßenausbaustoffen mit hydraulischen
Bindemitteln zu Kaltmischgut für den Straßenbau zugelassen ist.
Die Mischanlage muss eine Freistellung gemäß § 7 der NachwV haben.
Die Entsorgung in einer Deponie ist nicht zugelassen.
3.8
3.8.1
Stoffe und Bauteile
Allgemeines
Für die Verfüllung der Brücke und der Stützwände sind die Kies-Sandböden, die für die Baumaßnahme ausgehoben wurden, zu verwenden. Für die Verfüllmengen hat der AN ein eigenes Zwischenlager zu verwenden.
Die Lieferung aller Baustoffe, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, ist in den Leistungspositionen enthalten. Alle zu liefernden Baustoffe müssen von Werken bezogen werden, die
der Überwachung durch eine anerkannte neutrale Prüfstelle unterliegen.
Bei Lieferung und Einbau von Asphaltmischgut gelten die anerkannten Eignungsprüfungen als Vertragsbestandteil.
Baustoffe, Bauteile und Bauarten dürfen nur verwendet oder angewendet werden, wenn Ihre
Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck nachgewiesen ist. Der Nachweis ist durch
eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein Prüfzeichen nach den Bauregellisten (Konformitätsbescheinigungsverfahren und Kennzeichnung CE- bzw. Ü-Zeichen) zu führen.
Sofern nicht der Einbau bzw. die Lieferung des bezeichneten Fabrikates erfolgt und die Leistungsbeschreibung gleichwertige Alternativen zulässt, sind Hersteller, Typ und artspezifische Daten zu
benennen. Durch Beifügung geeigneter Unterlagen hat der Bieter bei Abgabe des Angebotes dem
Auftraggeber die Gleichwertigkeit des angebotenen Fabrikates nachzuweisen. Sind vom Bieter keine abweichenden Angaben gemacht, so gilt der in der Position beispielhaft genannte Artikel als
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verbindlich für die Lieferung, den Einbau und die Ausführung.
Materialien und Verfahren, die bei der Erstellung des Bauwerkes eingesetzt werden, sollen möglichst umweltfreundlich bzw. umweltschonend sein (z.B. biologisch abbaubare Schalöle, wasserverdünnbare, lösungsmittelfreie Anstriche).
Der Einbau asbesthaltiger Baustoffe und Bauteile ist unzulässig.
Bei Verstößen gegen die „Technischen Baubestimmungen“, insbesondere auch, wenn die genannten Nachweise und Ergebnisse nicht vorgelegt werden, kann, unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche des AG, die Zustimmung zur Lieferquelle widerrufen werden, ohne dass der AN Anspruch auf Schadensersatz oder Terminverlängerung hat.
Unterlagen über die Prüfung und Überwachung der Produkte sind dem AG in deutscher Sprache
vorzulegen.
Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen gelten die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit (LAGA). Das beim Schälen, Fräsen oder Aufnehmen von bituminösem Oberbau anfallende
Material ist, im Rahmen seiner Eignung, der Wiederverwendung im Heißmischgut zuzuführen und
der Wiederverwendungswert bei der Preisbildung zu berücksichtigen. Baustoffe, die ausgebaut
werden, sind im Rahmen ihrer Eignung in der Regel wiederzuverwenden. Gebrauchte Stoffe sind
über den Rahmen vereinbarten Recyclingmaterials hinaus nicht zu verwenden.
Leitungen und Leerrohre, welche nach Verlegung nicht mehr sichtbar sind, sind vom AN zu vermessen, so dass die Leitungen jederzeit nach Lage und Höhe festzustellen sind.
3.8.2
Maßtoleranzen
Die zulässigen Abmaße und Ebenheitstoleranzen bei der Bauausführung des ANs sind in der ZTVING sowie der DIN 18 202 festgelegt. Die Maßhaltigkeit der Bauausführung ist vom AN detailliert
mit Soll-Ist Vergleich nachzuweisen. Alle größeren Abweichungen gelten als Mangel gem. §13
VOB/B.
Sie gelten sinngemäß für alle hier auszuführenden Bauleistungen.
3.8.3
Erdbau
Die Anforderungen an den Erdbau regelt die ZTV-E-StB. Beim Aushub der Baugrube ist darauf zu
achten, dass der Boden der Gründungsflächen nicht aufgelockert wird. Arbeitsbedingte Auflockerungen sind zu Lasten des AN zu beseitigen.
Eine gesonderte Vergütung für Maßnahmen zur Verdichtung des Erdreiches bzw. Planums erfolgt
nicht. Das profilgemäße Herstellen des Planums beim Lösen wird nicht gesondert vergütet.
Der Begriff „Einbauen“ umfasst das profilgerechte Auftragen, das Einebnen und die Verdichtung.
Der Begriff „Lösen“ umfasst das profilgerechte Abtragen und das Einebnen.
Die Anforderungen an den Erdbau regelt die ZTV-E-StB.
Vom AN zu liefernde Bodenmassen (ϕ = 35°, γ = 21 kN/m , ck = 0 kN/m ) entsprechen der ZTV EStB 09. Als Erdmaterial ist Kiessand (LAGA Z0) anzufahren.
2
2
Die Anforderungen an Baugruben regelt die ZTV-ING Teil 2.
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3.8.4
Betontechnologische Angaben
Die Gründungs- und Wandbauteile sind infolge chemischen Angriffs durch Sulfat in die Expositionsklasse XA2 einzustufen. Daher ist ein Zement mit hohem Sulfatwiderstand SR zu verwenden.
Der Füllbeton ist sowohl aufgrund der Sulfatproblematik als auch aufgrund seiner Mächtigkeit unter
Verwendung eines Hochofenzementes CEM II/B-SR herzustellen.
3.8.5
Bohrpfahlgründungen
Die Anforderungen an Pfahlgründungen regelt die ZTV-ING im Teil 2 Grundbau.
Der verunreinigte, nicht tragfähige Überbeton im Bereich des Bohrpfahlkopfes ist durch den AN bis
zur planmäßigen Höhe abzustemmen, einschl. Transport des Stemmgutes im Bereich des Baufeldes. Die Stemmarbeiten haben im Hinblick auf die Anschlussbewehrung besonders schonend zu
erfolgen. Loses Stemmgut am Bohrpfahlkopf ist vollständig zu beseitigen. Die Betontragfähigkeit ist
durch den AN nachzuweisen. Beschädigte oder abgerissene Bewehrung ist zu ersetzen.
Bohrpfähle, die in das Grundwasser eingreifen, sind mit Wasserauflast herzustellen. Vor dem Einbringen des Betons ist die Schwebstoffbefrachtung des Wassers zu prüfen. Bei einem Wassergewicht größer 1,05t/m3 ist das Wasser auszutauschen. Alle Aufwendungen für die Pfahlherstellung
mit Wasserauflast sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Bohren mit Wasserauflast
Beim Bohren im Grundwasser und bei gespannt anstehendem Grundwasser sind die Bohrpfähle
zur Vermeidung von Auflockerungen durch Bodeneintrieb mit Wasserauflast herzustellen. Die
Wasserauflast ist insbesondere bei gespannt anstehendem Grundwasser vor dem Durchteufen der
bindigen Deckschichten und oberhalb der Wasserdrucklinie aufzubringen. Es gelten die Bestimmungen der DIN EN 1536.
Schwebstoffe
Im Zuge der Bohrpfahlherstellung mit Wasserauflast werden bindige und gemischtkörnige Böden
gefördert. Hierbei kommt es zu Anreicherungen des Wassers mit Ton- und Schluffanteilen, die sich
in Schwebe halten. Insbesondere beim Durchteufen von gemischtkörnigen und bindigen Böden ist
mit einem erhöhten Schwebstoffanteil im Bohrwasser zu rechnen. Mit Schwebstoffen befrachtetes
Wasser ist vor dem Einstellen des Bewehrungskorbes und vor dem Betonieren zur Vermeidung von
Sedimenteinschlüssen im Beton auszutauschen. Vor dem Betonieren ist vom AN eine Dichte des
Wassers im Bohrrohr von < 1,05 t/m³ nachzuweisen.
Das bei einem Wasseraustausch geförderte Wasser ist vom AN zu beseitigen oder bei einer Wiederverwendung für die Bohrpfahlherstellung unter Berücksichtigung des Grundwasserschutzes entsprechend aufzureinigen.
Umgang mit Überschusswasser beim Betonieren
Das während des Betonierens anfallende Überschusswasser ist alkalisch und durch den AN ordnungsgemäß aufzunehmen und abzuleiten bzw. zu entsorgen. Soweit das Wasser in Oberflächengewässer abgeleitet oder für die folgenden Bohrarbeiten wiederverwendet werden soll, ist das
Wasser entsprechend aufzureinigen (Neutralisation, Schwebstofffilterung etc.). Im Hinblick auf die
Anforderungen an das Einleitwasser und auf die Auflagen zur Einleitung wird auf die Abschnitt 2.9
sowie 3.3 verwiesen.
Die oben beschriebenen Leistungen einschließlich aller hierfür erforderlichen Geräte, Leitungen,
Anlagen zur Förderung und ggf. Aufreinigung sowie sämtliche Aufwendungen für die Überwachung,
Analytik, Einleitgebühren etc. sind in die Leistungspositionen für die Bohrpfahlherstellung einzukalkulieren.
3.8.6
Beton /Stahlbeton, Schalung
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Die zur Verwendung kommenden Betone müssen den Anforderungen der der Eurocodes, der ZTVIng Teil 3 / Abschnitt 1 und Abschnitt 2 sowie DIN 1045-4 entsprechen. Für die Betone der einzelnen Bauteile sind die Spezifikationen im LV und den Ausführungsplänen vorgegeben.
Transportbeton ist unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen zugelassen, siehe auch ZTVING 3-1 sowie DIN 1045.
Für sämtliche Betonierarbeiten ist ein Qualitätssicherungsplan aufzustellen, in dem alle qualitätsrelevanten Maßnahmen sowie Verantwortlichkeiten bei der Betonherstellung und Ausführung geregelt
und dokumentiert werden.
Bei Verwendung von Luftporenbeton sind der Luftgehalt und die Konsistenz entsprechend Merkblatt
für die Herstellung und Verarbeitung von Luftporenbeton, Ausgabe 2004 zu prüfen.
Über die Eignung des vom AN einzubauenden Betons befindet der AG.
Vorgesehene Betonzusatzmittel sind vor Baubeginn mit dem AG abzustimmen.
Alle luftseitigen Betonoberflächen sind in Sichtbetonqualität auszuführen. Gemäß dem „Merkblatt
Sichtbeton“ vom BDZ/DBV ist für den Sichtbeton die Sichtbetonklasse SB 2 SB2 (Textur T2, Porigkeitsklasse P2, Farbtongleichmäßigkeit FT2, Arbeits- und Schalhautfugen AF2, Schalhautklasse
SHK2) für alle Sichtbetonflächen festgelegt. Abweichend zur Sichtbetonklasse SB 2 wird als Ebenheitsanforderung E2 vorgesehen.
Die Sichtflächen sind mit gleichmäßiger Farbgebung und geschlossenen Oberflächen herzustellen.
Die Planung und Ausführung der Schalung für Sichtflächen hat unter Beachtung der ZTV-ING Teil
3, Abschn. 2 sowie des DBV Merkblattes „Sichtbeton“ zu erfolgen. Die Durchspannstellen der
Schalungsanker müssen in einem regelmäßigen Raster angeordnet werden und sind nach Fertigstellung des jeweiligen Bauteils auf geeignete Weise nach Zustimmung des AG hohlraumfrei und
wasserundurchlässig zu verschließen. Das Verschließen wird nicht gesondert vergütet und ist in die
Einheitspreise der Betonpositionen einzukalkulieren.
Sämtliche Schalungsfugen sind so herzustellen, dass ein Austritt von Anmachwasser und Betonfeinanteilen zuverlässig verhindert wird (dichtschließende Schalung).
Die Schalungen der Stützwände sind wie folgt festgelegt:
Sichtbeton: Sichtbetonplatten für glatte Betonoberflächen (z.B. Betoplan), Stöße spachteln und
schleifen
nicht sichtbare Betonflächen nach Wahl des AN gemäß ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 2, Nr. 4.5.3
Die Schalungen der Brücke und der Unterbauten sind wie folgt festgelegt:
Sichtbeton: Bretterschalung gemäß ZTV-ING Teil3, Abschnitt 2, Nr. 4.3.2; in der Regel ist
Schalung aus einseitig gehobelten Brettern zu verwenden, wenn in der Leistungs
beschreibung nichts anderes angegeben ist. Die ungehobelte Fläche ist betonseitig
anzuordnen
nicht sichtbare Betonflächen nach Wahl des AN gemäß ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 2, Nr. 4.5.3
Kappen und Gesimse sind mit einer glatten Schalung auszuführen. Schalungsanker sind in den
Gesimsflächen nicht zulässig. Fugen sind abzukleben und zu verkitten.
Die Schalungen werden vom AG abgenommen.
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Alle Schalungskanten sind mit einer Dreiecksleiste 1,5 cm x 1,5 cm zu brechen. Schalungshilfen an
Bewegungsfugen sind nach Fertigstellung wieder restlos zu entfernen.
Sichtbare Betonflächen, welche nicht von Schalungen begrenzt werden und abgezogen bzw. geglättet werden müssen, sind mit einem Besenstrich zu versehen. Entsprechende Kosten sind in die
Betonpositionen einzurechnen. Die Berücksichtigung von in den Zeichnungen dargestellten Schlitzen, Durchbrüchen und Aussparungen aller Art sind in die Betonpositionen einzurechnen.
Vor Beginn der Betonierarbeiten sind dem AG rechtzeitig ein Betonierplan und das Nachbehandlungskonzept vorzulegen. Daraus muss die beabsichtigte Betonierfolge sowie der geplante Geräte-,
Arbeits- und Aufsichtskräfteeinsatz hervorgehen. Festlegungen über Art und Dauer der Schutzmaßnahmen und der Nachbehandlung müssen darin enthalten sein. Die Nachbehandlung und
Nachbehandlungsdauer des Betons erfolgt unter Berücksichtigung der ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 2,
Nr. 7.4, der DIN EN 13670 und der DIN 1045-3, Abs. 8.7. Alle Maßnahmen für die Nachbehandlung
sind mit ihren Aufwendungen in die Betonpositionen einzurechnen. Für die Nachbehandlung des
Betons ist das Nachbehandlungsprotokoll vollständig auszufüllen und über die örtliche BÜ an den
AG zu übergeben.
Bei Einsatz von Nachbehandlungsmitteln sind deren Eignungsnachweise dem AG vorzulegen.
Alle Maßnahmen und Kosten zur Eigen- und Fremdüberwachung für die Überwachungsklasse 2
der DIN 1045-3 sind in die Betonpositionen mit einzukalkulieren.
Alle sichtbar bleibenden Bauteile, die bzgl. der Schalung gleichartig sind, sind als Sichtbeton mit der
gleichen Zementart und mit Betonzuschlagstoffen aus einer Gewinnungsstelle herzustellen. Sichtbetonflächen, die den Ansprüchen des Leistungsverzeichnisses, der VOB und der ZTV-ING nicht
genügen, sind nach den Angaben des AG zu sanieren. Die danach zu berechnende Wertminderung richtet sich nach der Güte der Sanierungsmaßnahmen.
Im Beton verbleibende Einbauten, welche in Sichtflächen liegen, sind so auszuführen, dass keine
optischen Veränderungen an der Betonoberfläche auftreten (z.B. zwingend Edelstahlnägel bei Halfenschienen verwenden).
Falls trotz Nachbehandlung Risse im Konstruktionsbeton mit einer Rissweite von ≥ 0,2 mm auftreten, gelten sie als Mangel und sind vom AN als Nebenleistung gemäß ZTV-ING 3-5 zu verschließen.
Arbeitsfugen bedürfen der Genehmigung des Auftraggebers.
3.8.7
Betonstahl
Als Betonstahl ist B 500 B einzubauen. Kapitel 5 der ZTV-ING Teil 3, Abschnitt 2 ist zu beachten.
Für die Bewehrungsarbeiten gilt DIN EN 13670. Für Betonstahl gilt DIN 488.
Verbindungselemente sind nur nach Zustimmung durch den AG zu verwenden, eine gesonderte
Vergütung erfolgt nicht.
Bei der Herstellung der Bewehrung sind örtlich erhöhte Bewehrungsgrade in den Positionen zum
Verlegen des Betonstahls einzukalkulieren.
Die rissbeschränkende Bewehrung ist im Raster von 100 mm zu verlegen.
3.8.8
Fugen
Die Anforderungen an die Fugenausbildung sind durch die ZTV-Fug-StB, ZTV-ING und die anzu-
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wenden Richtzeichnungen des BMVBW/BMVBS und der DB geregelt.
Für Bauwerksfugen sind ausschließlich Elastomerfugenbänder nach DIN 7865 anzuwenden.
Die Anforderungen an die Fugenausbildung sind durch die ZTV-ING Teil 3 geregelt.
3.8.9
Befestigungsmittel, Abdeckungen
Alle der Witterung oder sonstigen korrosiven Angriffen ausgesetzten Verbindungs- und Ankermittel
sind aus nicht rostendem Stahl, Werkstoff-Nr. 1.4401 bzw. 1.4571, herzustellen.
Ausnahmen werden nur bei temporären Bauteilen zugelassen.
3.8.10
Geländer
Die Anforderungen der Geländer sind durch die ZTV-ING Teil 8 geregelt.
Die Festlegung von Dilatationselementen obliegt der Werkplanung des AN. Kosten für benötigte
Dilatations-Elemente hat der AN in die Position der Geländer einzurechnen.
Die Anforderungen an den Korrosionsschutz der Geländer regelt die ZTV-ING im Teil 4 Stahlbau.
Zwischen den Endpfosten sind alle Stöße leitend auszubilden. Das Geländer ist an die Fundamenterder anzuschließen.
3.8.11
Anstrichmittel, Anti-Graffiti-System
An das Anti-Graffiti-System werden folgende Anforderungen gestellt:
keine farbliche und physikalische Veränderung der Baustoffoberflächen
keine Umweltbelastungen
Beständigkeit gegen Witterungsbeanspruchungen
Permanentsystem, d.h. dass die besprühte Fläche über 100-mal von Graffiti gesäubert werden kann
- Leichte Entfernbarkeit der Graffiti und Plakatierung
-
Der AN hat durch die Vorlage eines Prüfzeugnisses die geforderten Eigenschaften des AGBStoffes nachzuweisen.
Für die Vorbereitung der zu schützenden Unterlage und das Aufbringen der AGS gelten die Verarbeitungsrichtlinien des Stoffherstellers.
Die Arbeiten dürfen nur von zertifizierten Verarbeitern mit RAL Gütezeichen durchgeführt werden.
Der Qualifikationsnachweis ist dem AG vor der Ausführung der Leistung vorzulegen. Es sind nur
Systeme zugelassen, die im Verzeichnis der BAST aufgeführt sind.
Bei VOB Abnahme des Bauwerkes sind die zu schützenden Flächen frei von Graffiti, Farbschmierereien u. ä. zu übergeben. Ggf. erforderliche Reinigungsarbeiten sind einzurechnen.
3.8.12
Korrosionschutz
Zu den Korrosionsschutzsystemen siehe Pkt. 1.1.5.6 und 1.1.6.7.
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Die Dicke der Zinkauflage wird in der Verzinkerei mit einem magnetisch oder induktiv arbeitenden
Messgerät überprüft und tabellenförmig aufgetragen. Das Ergebnis der Messung wird dem AG vor
der Montage vorgelegt.
Der AG behält sich Kontrollmessungen vor.
Schadstellen im Zinküberzug werden durch Auftragen einer Zinkstaubbeschichtung (kein Spray)
ausgebessert. Erst dann erfolgt die Ausbesserung der Deckbeschichtung mit dem ausgeschriebenen Beschichtungssystem.
Schadstellen an der Feuerverzinkung sind mittels Schleifscheibe anzuschleifen (Normreinheitsgrad
P St 3). Anschließend sind die metallisch blank geschliffenen Stellen mit einer Grundbeschichtung
(EP-Zinkstaub) und einer zusätzlichen Zwischenbeschichtung (Epoxidharzgrundlage) zu versehen.
Die Ausbesserung ist so vorzunehmen, dass eine Überlappung mit dem intakten Zinküberzug sichergestellt ist. Danach ist die vertraglich vorgesehene Zwischen- und Deckbeschichtung aufzubringen.
Bei entstandenen Schäden an der Zwischen-, bzw. Deckbeschichtung sind lose Beschichtungen
und evtl. Verunreinigungen vollständig durch Anschleifen der intakten Beschichtungsschichten zu
entfernen. Die entfernten Schichten der Beschichtung sind in erforderlicher Schichtstärke auszubessern.
3.8.13
Stahlbau
Die DIN EN 1993-1-4, Ergänzende Regelungen zur Anwendung von nichtrostenden Stählen ist
nicht anzuwenden. Für nichtrostende Stähle gilt die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z-30.3-6
Als tragende Bauteile von Brücken gelten alle Tragwerksteile, die nicht zu den sekundären Konstruktionselementen gemäß DIN EN 1993-2 gehören. Bei Straßen- sowie Geh- und Radwegbrücken sind dies insbesondere alle Bauteile, die gemäß der rechnerischen Nachweise im Grenzzustand der Tragfähigkeit und/oder im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit an der Abtragung der
Verkehrslasten gemäß DIN EN 1991-2 beteiligt sind.
Die Verwendung von Blechen mit mehr als 80 mm Blechdicke bedarf einer Zustimmung des Auftraggebers.
Die Verwendung von direkten Kraftanzeigern in vorgespannten Schraubenverbindungen ist nicht
zulässig.
Bei der Herstellung und Montage im Werk und auf der Baustelle sind die Toleranzen gemäß DIN
EN 1090-2 einzuhalten. Bei tragenden Bauteilen von Brücken ist für die Ergänzenden Toleranzen
gemäß Anhang D zu DIN EN 1090-2 die Klasse 2 einzuhalten. Für Stahlfahrbahnen gilt DIN EN
1993-2/NA, Anhang NA.G.
3.8.14
Asphaltarbeiten
Bei den Asphaltarbeiten sind folgende Ergänzungen zur ZTV-Asphalt-StB 07/13 zu beachten:
Wenn die Asphalttragschicht einlagig ausgeschrieben ist, wird bei einem zweilagigen Einbau ein
ggf. erforderliches Reinigen der Oberfläche der ersten Lage und/oder ein Ansprühen vor dem Einbau der zweiten Lage nicht gesondert vergütet.
Feine und grobe Gesteinskörnungen aus Kalkstein sind in Deckschichten und als Abstreumaterial
für Fahrbahnen (außer Rad- und Gehwege) nicht zugelassen.
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Hiervon ausgenommen sind feine und grobe Gesteinskörnungen aus Alpiner Moräne.
Feine Gesteinskörnungen aus Grauwacke mit einem Gehalt an Feinanteilen > 12,0 M.-% sind in
Deck- und Binderschichten nicht zugelassen.
Für Deckschichten und Asphaltbinderschichten ist Kalksteinfüller zu verwenden. Für Deckschichten
aus Walzasphalt und Asphaltbinderschichten ist in Kombination mit groben Gesteinskörnungen aus
Diabas die Verwendung von Diabas-Füller zugelassen.
Abstreumaterial für Gussasphalt muss der Kategorie SI15 (Anforderung an die Kornformkennzahl)
entsprechen.
Gesteinskörnungen für Asphaltbinder AC 16 B S für Verkehrsflächenbefestigungen der Belastungsklasse Bk3,2 müssen in Bezug auf den Widerstand gegen Zertrümmerung der Kategorie
SZ18 bzw. der Kategorie LA20 entsprechen.
Bei der Verwendung von sauren Gesteinen (z.B. Grauwacke, Quarzit) in Verbindung mit Straßenbaubitumen ist bei Asphaltbinderschichten und Deckschichten aus Walzasphalt 1,5 M.-% Kalkhydrat als Haftverbesserer zuzugeben. Bei der Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen in Verbindung mit sauren Gesteinen ist ein Haftverbesserer nicht erforderlich.
Asphaltgranulat darf in Deckschichten aus Gussasphalt nicht verwendet werden.
Asphaltgranulat darf in Deckschichten aus Asphaltbeton bis zu einer maximalen Zugabemenge von
20 M.-% verwendet werden.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Eignungsnachweis spätestens 7 Arbeitstage vor
Beginn der Herstellung des Asphaltmischgutes vorzulegen.
Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist dem AG mit dem Eignungsnachweis die Klassifizierung
des Asphaltgranulates nach TL AG-StB und die Ermittlung der Zugabemenge gemäß TL AsphaltStB vorzulegen.
Die Bezeichnung und Beschreibung der Gesteinskörnungen gemäß Abschnitt 4 der TL Gestein-StB
04/07, Ausgabe 2004/ Fassung 2007 ist auf Verlangen vorzulegen.
Der Auftragnehmer muss an Asphaltmischgut für Deck- und Asphaltbinderschichten für Straßen
der Belastungsklassen Bk100 bis Bk3,2 weitergehende Prüfungen durchführen und im Eignungsnachweis angeben:
-
Für Splittmastixasphalt und Asphaltbeton für Asphaltdeckschichten sowie für
Asphaltbinder ist der Spurbildungsversuch durchzuführen.
-
Für Gussasphalt ist die dynamische Stempeleindringtiefe zu prüfen.
Für Gussasphalt mit viskositätsveränderten Bindemitteln bzw. mit viskositätsverändernden
Zusätzen sind Prüfungen gemäß Anhang 2 des Merkblattes für Temperaturabsenkung von Asphalt,
Ausgabe 2006 (Bezugsquelle: FGSV) durchzuführen.
Das Abstreumaterial für die Verfahren A und B ist heiß zu verarbeiten. Die Temperatur des Abstreumaterials muss zum Zeitpunkt der Verarbeitung mindestens 120 °C betragen.
Bei der Herstellung einer gewalzten Oberflächenstruktur (Verfahren A) ist sicherzustellen, dass die
Gummiradwalzen bis auf wenige Meter an den Splittstreuer heranfahren.
Glattmantelwalzen sind bei einer Mindesttemperatur von 100 °C der eingebauten Schicht einzusetzen.
Die Protokolle aller Eigenüberwachungsprüfungen im Zuge des Einbaus von Asphaltdeckschichtmischgut sind dem Auftraggeber innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Einbau vorzulegen.
Der Gehalt an Kalksteinfüller wird gemäß TP Gestein-StB, Teil 3.8.3 „Ermittlung des Kalkstein/Dolomit-Fülleranteiles im Asphalt“ bestimmt.
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Falls dem Mischgut Kalkhydrat als Haftverbesserer zugegeben wird, findet der quantitative Nachweis mit dem Verfahren „Freies Kalkhydrat nach Franke“ statt.
Nach der Durchführung einer griffigkeitsverbessernden Maßnahme werden in einem jährlichen Zyklus, bis zum Zeitpunkt der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, SKM-Messungen vom AG durchgeführt, um den Wirkungsgrad der durchgeführten griffigkeitsverbessernden Maßnahme zu dokumentieren. Die Kosten für diese SKM-Messungen trägt der AN.
Wenn bei kleineren Baumaßnahmen, für die die Ermittlung der Einbaudicke an Bohrkernen erfolgt,
bei einem Bohrabstand von 50 Metern keine 20 Bohrkerne anfallen, ist die hierbei erreichbare Anzahl zugrunde zu legen, mindestens jedoch 3 Bohrkerne.
Die Einbaudicke von Gussasphaltdeckschichten mit gewalzter Oberflächenstruktur nach Verfahren
A der ZTV Asphalt-StB 07/13 wird beim Aufmaß über die obersten Splittspitzen gemessen.
Die vorhandene Rautiefe wird durch Reduzierung der gemessenen Einbaudicke um 2 mm berücksichtigt. In Ausnahmefällen kann der Auftragnehmer in Anwesenheit des Auftraggebers die Rautiefe mit dem Sandflächenverfahren vor Ort nachweisen.
Bei Gussasphaltdeckschichten mit Oberflächenstruktur nach Verfahren B der ZTV Asphalt-StB
07/13 wird bei der Ermittlung der Einbaudicke keine Rautiefe abgezogen.
Wird nach der Leistungsbeschreibung ein flächenbezogenes Einbaugewicht (kg/m2) für einzelne
Schichten gefordert, so sind die erreichten Einbaugewichte der Einzelschichten mit Wiegescheinen
nachzuweisen. Zusammen mit den Wiegescheinen ist eine Zusammenstellung der Wiegescheine
für je 3.000 m2 Einbaufläche oder für eine Tagesleistung zu übergeben, aus der ersichtlich ist, in
welchen Teilabschnitten das Mischgut der Einzelschicht eingebaut wurde.
Leistungspositionen, die nach flächenbezogenem Einbaugewicht abgerechnet werden, beziehen
sich auf eine Mischgutrohdichte von ca. 2,5 g/cm³. Der Einsatz von höheren Mischgutrohdichten
kann zu Fehlmengen führen. Diese Fehlmengen sind vom AN auszugleichen und werden nicht gesondert vergütet.
3.9
Bauzeit
Der Beginn der Arbeiten erfolgt am 30.01.2017. Die Bauzeit beträgt 28,5 Monate und endet am
12.04.2019.
3.10 Winterbau
Bedingt durch den vorgegebenen Bauablauf ist die Ausführung von Bauleistungen auch in Winterperioden gegeben. Je nach Festlegungen des AN zum Bauablauf werden für z.B. die Ausführung von Betonarbeiten bei kühler Witterung besondere Maßnahmen (z.B. beheizte Wetterschutzeinhausungen)
notwendig, um qualitätsgerechte Arbeiten ausführen zu können.
Schutzeinhausungen gegen Witterungseinflüsse sind gemäß der ZTV-ING, Teil 6, Abschnitt 3 auszubilden. Leistungen für das eventuelle Beheizen, Beleuchten, Lüften etc. hat der AN in Abhängigkeit
seines Bauablaufes und somit der terminlichen Einordnung der Arbeiten zu den Jahreszeiten in die
Positionen der Schutzeinhausungen einzurechnen.
Der AN hat einen fortlaufenden Baubetrieb bis zu einer Lufttemperatur von -10°C zu gewährleisten.
Tagestemperaturen unter -10°C gelten als „Schlechtw etter“, es sei denn es können Arbeiten durchgeführt werden, welche vom Wetter unabhängig sind.
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Über die ausgeschriebenen Positionen hinausgehende, resultierende Maßnahmen zur Aufrechthaltung
des Baubetriebes (z.B. Mehraufwendungen für Winterbeton) hat der AN in die BE einzurechnen.
Die Maßnahmen zur Nachbehandlung (ganzjährig, Sommer wie Winter) sind einzurechnen. Vorsorgeund Schutzmaßnahmen für das Betonieren unter 5 °C u nd über 30 °C sind ebenfalls einzurechnen.
Die Sicherung der Baustelle und die Verkehrssicherung im Baustellenbereich ist auch in den Wintermonaten Sache des Auftragnehmers. Der Winterdienst gehört nicht zu den Aufgaben des AN.
3.11 Beweissicherung
Vor Beginn der Arbeiten ist gemäß VOB Teil B § 3 Absatz 4 vom AN eine Beweissicherung durchzuführen. Die Beweissicherung ist durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für
Beweissicherung durchzuführen.
Der Umfang der Beweissicherung bezieht sich nach Auffassung des AG auf:
-
die Stadtbahngleise (Lage und Höhe)
vorhandene Kanalanlagen
Hochspannungsleitungsmast
an den Neubaubereich unmittelbar angrenzende Straßenflächen
vom AN genutzte Zufahrtswege
Baustraße
Gleisanlagen Salzgitter Mannesmann Grobblech GmbH
Ergänzend sind die vier Gleise der DB Netz AG während der Bauarbeiten bis einschließlich Inbetriebnahme der neuen Brücke durch eine Permanentmessung mit Alarmmeldung zu überwachen.
Der AN macht eventuell weitergehende Vorschläge. Vom AN ist hierzu ein entsprechender Übersichtsplan im Maßstab 1:1000 zu erstellen. Dieser Plan ist rechtzeitig vor Durchführung der Beweissicherung beim AG einzureichen.
Der AG ist berechtigt, Art und Umfang der Beweissicherung nach billigem Ermessen zu erweitern, ohne dass er hierdurch den AN von seiner Verantwortung entbindet.
Die Betroffenen sind vom AN rechtzeitig über die Durchführung des Beweissicherungsverfahrens mit
Angabe der Termine und Orte schriftlich zu benachrichtigen.
Das Beweissicherungsverfahren umfasst die Feststellung des Zustandes der Straßen und Geländeoberfläche sowie der baulichen Anlagen im Baubereich. Bei der Feststellung des Zustandes der Geländeoberfläche im Baubereich ist insbesondere auch die Art und der Umfang des Bewuchses (Art,
Anzahl, Größe und Standort von Bäumen, Strauchwerk und Hecken, sonstige Vegetationsfläche) festzustellen. Bei der Feststellung der baulichen Anlagen sind alle die Zustände zu erfassen, die aufgrund
des vom AN gewählten Bauverfahrens bzw. infolge von Transporten beeinträchtigt werden können.
Die Dokumentation des Beweissicherungsverfahrens obliegt dem AN. Dokumentationen, welche nicht
innerhalb von drei Arbeitstagen durch Unterschriften des AG bzw. Dritten bestätigt werden, gelten als
nicht durchgeführt. Der AN trägt dann die Kosten der Beteiligten.
Nach Beendigung der Baumaßnahme ist eine Schlussbesichtigung durchzuführen.
Unterlässt der AN die Durchführung des Beweissicherungsverfahrens ganz oder teilweise oder führt
der AN diese nicht ordnungsgemäß durch, muss von einem mangelfreien Zustand der Verkehrsflä-
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chen, Gebäude, Anlagen, Kanäle, Leitungen auf dem Baufeld sowie auf angrenzenden Grundstücken
ausgegangen werden und der AN haftet für festgestellte Schäden allein; es sei denn er beweist, dass
die Schäden nicht durch ihn verursacht wurden.
Alle sich im Bereich der Baumaßnahme befindlichen Vermessungsmarken und Abmarkungen von
Grundstücksgrenzen sind vor und während der Bauausführung im Sinne der §§ 7 und 20 des Vermessungs- und Katastergesetzes –VermKatG NRW in der derzeit gültigen Fassung vermessungstechnisch zu sichern. Sollten diese Vermessungsmarken oder Abmarkungen infolge der Bauausführung
beschädigt werden oder verloren gehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese durch die in § 2 Abs.
1 VermKatG NRW genannten zuständigen Behörden oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) zu seinen Lasten wieder herstellen und attestieren zu lassen.
Alle Kosten, die sich aus dem vorgenannten Umfang für die Durchführung des Beweissicherungsverfahrens ergeben, sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.
Die Beweissicherung von Gebäuden und Setzungsmessungen am Hochspannungsmast werden vom
AG vergeben.
3.12 Sicherungsmaßnahmen
3.12.1
Allgemeines
Die Baustelle ist gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und den entsprechenden Verkehrsverordnungen zu sichern. Sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. die Herstellung von Schutzgeländern, Bauzäunen, Absperrungen, Schutzgerüsten, Beleuchtungen, Beschilderungen usw. sind vom AN zu planen und auszuführen. Die Kosten sind in die BE einzurechnen, sofern sie nicht in gesonderten LV-Positionen berücksichtigt sind.
Die ‘Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen - Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an
Straßen (ZTV-SA)’ sind zu beachten.
Der AN hat die volle Gewährleistung für die Sicherheit der errichteten Baubehelfe, Bauwerke
und/oder Bauwerksteile sowie für die in den Straßen liegenden Versorgungsleitungen, Kabel sowie
für die Straßen-, Gleis- und Wegeanlagen und für alle benachbarten im Einflussbereich liegenden
Anlagen zu übernehmen und haftet für alle Schäden und Folgen, die auf unsachgemäße Arbeiten
zurückzuführen sind.
3.12.2
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Als Grundlage dient die Baustellenverordnung - BaustellV - vom 10. Juni 1998, BGBl. I 1998,
S. 1283. Der SiGeKo wird vom AG gestellt.
Die Erstellung des SiGe-Plans gemäß Baustellenverordnung und den Regeln zum Arbeitsschutz
auf Baustellen (RAB) sowie die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators
gemäß Baustellenverordnung und den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen erfolgen durch ein
vom AG beauftragtes Unternehmen.
Bei Baustellen gemäß §2 Abs. 2 BaustellV ist unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung dem zuständigen Staatlichen
Gewerbeaufsichtsamt zu übermitteln.
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Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen
anzupassen. Hierfür ist ein Verantwortlicher durch den AN zu benennen.
Alle für die Erstellung der Vorankündigung, des SiGe-Plans und der –koordination notwendigen Angaben und Unterlagen sind durch den AN zu beschaffen.
3.12.3
Gleisanlagen
Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise der DB Netz AG sind
Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind als Anlage
beigefügt. Gleissperrungen bei Salzgitter Mannesmann sind über den AG zu beantragen.
Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Ein eventueller Bedarf von zusätzlichen Sperrpausen kann nur in Ausnahmefällen mit einem Vorlauf von mindestens 33 Wochen
angemeldet werden.
Ist bei den Bauarbeiten der Eisenbahnbetrieb gefährdet oder behindert, muss das betroffene Gleis
bzw. der Arbeitsraum gesperrt oder entsprechend gesichert werden.
Für diese Bauarbeiten ist zwingend eine Betriebs- und Bauanweisung (Betra) erforderlich. Diese ist
vom AN rechtzeitig (mindestens 14 Wochen) vor Ausführung der Arbeiten zu beantragen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Betrieblich bedingte Änderungen von Sperrpausen sind möglich (z.B. Verspätungen, Bedarfszüge
etc.). Der AN kann hieraus keine Mehrkosten ableiten.
Arbeiten in Gleisnähe sind durch Sicherungsposten mit SIPO-Nachweis und Aufsichtsführende zu
überwachen. Die im Bereich der Gleisanlagen der DB AG zum Einsatz kommenden Geräte müssen
mit Höhenbegrenzungsschaltern ausgerüstet sein, um ein unbeabsichtigtes Berühren von Fahrleitung und Abspannseil zu vermeiden.
Der AN hat die Gleissperrungen, Sicherungspläne etc. durch einen befugten, von der DB Netz AG
zugelassenen Mitarbeiter rechtzeitig zu beantragen und das erforderliche Sicherungspersonal und
–material bereit zu stellen. Die Vergütung erfolgt über die entsprechenden LV-Positionen.
3.12.4
Leitungen
Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Bauarbeiten bei den betroffenen Ver-/ Entsorgungsträgern über die genaue Lage aller Versorgungsleitungen anhand von Planunterlagen, und nach Angaben der betroffenen Ver-/ Entsorgungsunternehmen zu erkundigen und diese mit der Örtlichkeit
zu überprüfen bzw. die exakte Lage festzustellen. Hierzu sind Suchgräben ausgeschrieben.
Bei der Herstellung von Suchgräben hat der AN erforderliche Handschachtungen in die Positionen
einzurechnen.
Der AN verpflichtet sich, sich bei dem zuständigen Versorgungsunternehmen zu erkundigen, welche Sicherheitsabstände für Geräte und Einrichtungen bei der Durchführung der Arbeiten zu beachten und einzuhalten, bzw. welche besonderen Maßnahmen vom Auftragnehmer zu ergreifen sind.
Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung der Bauarbeiten sicherzustellen, dass die Versorgungsleitungen gemäß den Auflagen der Betreiber der Leitungen gesichert bzw. sachgemäß abgefangen werden.
Der AN muss das zuständige Betriebsunternehmen und den Auftraggeber von jeder Beschädigung
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vorhandener Leitungen oder Kabel sofort verständigen (siehe auch Liste der Versorger in Abschnitt 1.2.3).
3.13 Konstruktion und Standsicherheitsnachweise
Für die Konstruktion und Standsicherheitsnachweise gelten die Eurocodes, die Ril 804 und die ZTVING.
Der AN hat die statischen Nachweise für alle Baubehelfe zu erbringen. Die gesamte, geprüfte Ausführungsplanung für die Ingenieurbauwerke wird vom AG bei Auftragsvergabe beigestellt.
Die Standsicherheit der Böschungen sind vom AN bauzeitlich, als auch im Endzustand, statisch nachzuweisen.
Bei der Tragwerksplanung und der konstruktiven Bearbeitung von Baubehelfen (insbesondere Verbauten, Montagegerüste) sind alle Bauzustände zu erfassen und nach statischen und konstruktiven Erfordernissen zu berücksichtigen.
3.14 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
3.14.1
Vermessungsleistungen
Es gelten die Ausführungen in der ZTV-ING Abschnitt 2 Vermessung.
Personelle und technische Ausstattung
Die vom AN auszuführenden Vermessungsarbeiten sind von qualifizierten Fachkräften unter der
Leitung und Verantwortung eines Vermessungsingenieurs durchzuführen.
Vermessungskonzept
Der AN hat ein Messprogramm zu entwickeln und dem AG zur Zustimmung vorzulegen. Dieses beinhaltet z.B. die Methoden und Verfahren der baubegleitenden Absteckung, der stichprobenartigen
Eigenüberwachungsmessungen, der Kontrolle von einzelnen Bauzuständen, der Messungen zur
Erfassung von Bewegungen und Deformationen und der fortlaufenden Bestandserfassung als
Grundlage für den Bestandsplan.
Absteckungsunterlagen
Der AN erhält die Unterlagen des Festpunktfeldes. Der AN führt Kontrollmessungen durch und hat
die Richtigkeit dem AG in Schriftform zu bestätigen.
Mit der Übergabe des Höhenfestpunktfeldes hat der AG die nach § 3.2 VOB/B zu schaffenden
Punkte an den AN zu übergeben. Der AN ist verpflichtet, diese Unterlagen inhaltlich nachzuprüfen
und mit den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten durch eigene Kontrollmessungen zu überprüfen.
Der AN hat dem AG die Richtigkeit zu bestätigen.
Bei der Feststellung eines offensichtlichen oder auch nur vermuteten Fehlers ist der AG vom AN
sofort nach Entdeckung oder dem Eintritt der Vermutung schriftlich hinzuweisen und um Klarstellung des vermuteten Mangels oder Fehlers heranzuziehen.
Vermessungstechnisches Bezugssystem
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Der AN muss sich vergewissern, auf welches vermessungstechnische Bezugssystem sich die Daten des Festpunktfeldes und der Projektunterlagen der baulichen Anlage lage- und höhenmäßig
beziehen.
Laufendhaltung, Sicherung, Zugänglichkeit des Festpunktfeldes und der Achsen der baulichen Anlagen
Nach der Übernahme des Festpunktfeldes ist der AN für die Laufendhaltung, Sicherung, Wiederherstellung und Erneuerung des Festpunktfeldes und der Achspunkte allein verantwortlich. Der Zugang zu den und die Sicht zwischen den Fest- und Achspunkten ist zu jeder Zeit zu gewährleisten,
so dass die mit der Herstellung der baulichen Anlage in Verbindung stehenden Vermessungsarbeiten wirtschaftlich und zweckmäßig nach den Regeln der Technik ausgeführt werden können.
Bauausführungsvermessung, vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung, Schlussvermessung
Die baubegleitende Absteckung der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe, Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen der zu erstellenden Anlage,
Eigenüberwachungsmessungen und die laufende Erfassung des Bestandes während der Bauausführung, sind Aufgabe des AN.
Die Bauausführung wird nicht durch Vermessungsingenieure des AG kontrolliert.
Die vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung ist auf Verlangen des AG in Gegenwart der BÜ auszuführen oder von einem vom AG bestimmten Vermessungsingenieur zu Lasten des AN ausführen zu lassen.
Der AN hat alle Vermessungsarbeiten und Leistungen, die von ihm oder einem Dritten auszuführen
sind und im sachlichen oder räumlichen Zusammenhang mit der baulichen Anlage stehen, zu seinen Lasten durchzuführen. Der AN hat dem AG alle im Rahmen der Vermessungsarbeiten verwendeten und entstandenen Unterlagen vollständig und systematisch geordnet zu übergeben.
Die Schlussvermessung nach Abschluss der Baumaßnahme ist durch den AN, einschließlich der
Erstellung eines Planes, in dem die Bauwerkskoordinaten lage- und höhenmäßig im örtlichen Netzanzugeben sind, durchzuführen und dem AG zu übergeben.
Kosten für die durch den AN auszuführenden, beschriebenen Vermessungsleistungen sind in die
Baustelleneinrichtung, soweit keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, einzurechnen.
3.14.2
Aufmaßverfahren
Die Aufmaße sind durch den AN und AG gemeinsam durchzuführen und zu protokollieren. Sie sind
so darzustellen, dass sie den Zusammenhang zur Baumaßnahme durch Orts- und Stationsangaben eindeutig und sofort erkennen lassen.
Der vom AN zu tätigende Erdbau, Oberbau, Deckschichten ist durch den AN zu planen und in Ausführungszeichnungen darzustellen.
3.15 Prüfungen
Alle Kosten für die Eignungs- und Eigenüberwachungsprüfungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die Ergebnisse sind dem AG in schriftlicher Form, unverzüglich nach Erhalt, in Kopie vorzulegen.
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3.15.1
Allgemeines
Die vom Auftraggeber geforderten Prüfungen (Eignungsprüfungen, Eigen- und Fremdüberwachung, Zulassungen etc.) zum Nachweis der vertragsgemäßen Beschaffenheit von Lieferungen
und Leistungen im Rahmen der einschlägigen DIN-Vorschriften, der Technischen Lieferbedingungen und der VOB hat der AN ohne besondere Vergütung zu erbringen, durch Zeugnisse zu belegen
und diese so rechtzeitig vorzulegen, dass ggf. Änderungen vorgenommen werden können; spätestens jedoch 4 Wochen vor dem Einbau, sofern nicht andere Fristen vertraglich vereinbart sind. Liegen dem AG von ihm anerkannte Eignungsprüfungen für Standardrezepturen bzw. Materialmuster
vor, kann der AN auf eine besondere Vorlage verzichten. Dies gilt für alle gelieferten Materialien.
Die Eigen- und Fremdüberwachungsprüfungen sind durch den AN so zu organisieren, dass eine
qualitätsgerechte Bauausführung gewährleistet wird. Die Kosten der Eigen- und Fremdüberwachungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Der AN stellt dem von ihm zur Güteüberwachung eingesetzten Güteprüfdienst zur Durchführung
seiner Arbeiten ggf. erforderliche Hilfseinrichtungen wie Gerüste, Leitern etc. sowie Hilfskräfte ohne
besondere Vergütung zur Verfügung.
Die Prüfung aller Baustoffe, insbesondere der Bindemittel, Zuschlagstoffe, Zusatzmittel und dgl.,
muss durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle nachgewiesen werden.
Betonprüfungen:
gem. ZTV-ING
Stahlbau:
gem. ZTV-ING
Straßenbau:
ZTV Asphalt-StB 07, ZTV E-StB 94/97, ZTV T-StB 95/02,
ZTV SoB-StB 04, ZTV-Pflaster-StB 06
Für das Prüfen der Verdichtungsarbeit ist die Methode M 3 nach ZTV E-StB vorgesehen.
Die Kontrolle der Planmäßigkeit von Erdplanum, Frostschutzplanum und Bezugspunkten für Abschnürungen erfolgt durch Nivellement. Die Ebenheitsprüfungen der Fahrbahn erfolgt mittels Planograph. Der AN hat auf eigene Kosten noch während des Bauablaufs und nach Fertigstellung der
Arbeiten, insbesondere vor der Abnahme, im Beisein des AG die Übereinstimmung der Planungshöhen mit den Höhen des fertiggestellten Straßen-, Wegeaufbaus durch ein entsprechendes Nivellement nachzuweisen.
3.15.2
Eignungsprüfungen
Erdbau
Die Anforderungen an den Erdbau regelt die ZTV-E-StB. Für die zu liefernden Böden oder sonstigen geeigneten Baustoffe ist die Eignung des Materials nachzuweisen.
Der Bodeneinbau ist entsprechend den Forderungen der ZTVE StB 09 an ein Gründungspolster
auszuführen. Die Verfüllung ist lagenweise vorzunehmen.
Werden Böden, sonstige geeignete Baustoffe geliefert oder Abtragungsmassen als Erdbaustoff
verwendet, ist die Eignung des Materials nachzuweisen. Der AG (BÜ) wird rechtzeitig vorher unterrichtet, wenn Probeverdichtungen durchgeführt werden.
Der Verfüllung/Hinterfüllung müssen im verdichteten Zustand mindestens folgende Berechnungswerte zugesprochen werden können:
γ = 19 kN/m ;
3
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γ’ = 9,5 kN/m ;
3
ϕ’ = 35°;
3
c’ = 0 kN/m ;
ES = 50 MN/m
3
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Baubeschreibung Straße, Gleis & Ingenieurbau
Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
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Gründung
Die Tragfähigkeit der Pfähle ist anhand von Pfahlprobebelastungen gemäß EA-Pfähle nachzuweisen.
Beton/ Betonstahl/ Schalung
Der Nachweis für die Normengerechtigkeit von Betonerzeugnissen gilt als erbracht, wenn die Betonerzeugnisse oder, wenn dies nicht möglich ist, ihre Verpackung oder der Lieferschein durch Gütezeichen gekennzeichnet sind.
Die Anforderungen regelt die ZTV-ING im Teil 3 Massivbau.
Fugen
Die Verträglichkeit der verwendeten Materialien gewährleistet der AN.
3.15.3
Eigenüberwachungsprüfungen
Dem AG (BÜ) wird unmittelbar nach Durchführung der Prüfung, spätestens jedoch am folgenden
Arbeitstag, eine Ausfertigung der jeweiligen Prüfungsniederschrift ausgehändigt. Bei Prüfungen mit
negativem Ergebnis werden die Versuche nach ordnungsgemäßer Durchführung der Leistung wiederholt.
Ohne besondere Aufforderung hat der AN Rückstellproben aller zur Verwendung kommenden Stoffe zu Kontroll- bzw. Identitätsprüfungen zu entnehmen und dem AG zu übergeben. Eine besondere
Vergütung erfolgt dafür nicht.
Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Durchführung der Prüfungen nicht, oder nicht vollständig
nach, ist der AG berechtigt, ein Labor seiner Wahl mit der Durchführung der Prüfungen auf Kosten
des AN zu beauftragen.
Die Eigenüberwachungsprüfungen sind nach den technischen Regelwerken und Vorschriften vorzunehmen.
3.15.4
Fremdüberwachung
Der AN hat mit einer anerkannten Überwachungs- oder Güteschutzgemeinschaft oder Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen. Dieser Überwachungsvertrag ist dem AG
nach Auftragserteilung unaufgefordert vorzulegen.
Die Betonherstellung ist in die Überwachungsklasse 2 einzustufen. Die Verwendung von Beton
nach der Überwachungsklasse 2 (DIN 1045-3) bedarf der Überwachung und der Zertifizierung der
Produktionskontrolle. Vor Beginn der Bauarbeiten hat der AN den Nachweis der Güteüberwachung
zu erbringen.
Die Termine der Baustellenprüfung durch die Fremdüberwachung sind dem AG unverzüglich mitzuteilen, um diesem die Teilnahme zu ermöglichen.
3.15.5
Kontrollprüfungen und Abnahmen
Allgemeines
Kontrollprüfungen auf Anordnung des AG hat der AN auszuführen. Im LV ist hierfür eine Position
ausgeschrieben, welche alle hier beschriebenen Prüfungen umfasst.
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Der AN hat möglicherweise auftretende Verzögerungen des Arbeitsablaufes entschädigungslos
aufzufangen. Die Kosten für zusätzliche Kontrollprüfungen und Schiedsuntersuchungen, insbesondere wenn die vereinbarten Ergebnisse nicht erreicht werden, trägt der AN.
Nach spezieller Aufforderung des AG (BÜ) hat der AN Proben aller Art der zur Verwendung kommenden Stoffe zu Kontrollprüfungen bzw. Identitätsprüfungen zu entnehmen und zur Verfügung zu
stellen.
Prinzipiell werden z.B. die Proben durch den AN entnommen und von einem unabhängigem Institut
und/oder Gutachter in Zustimmung des AG geprüft.
Erdbau
LAGA - Zuordnungen des gelieferten Materials 10 Stck.
LAGA - Zuordnungen des abgefahrenen Materials 5 Stck.
Zur Bodenverdichtungsprüfung sind 20 Plattendruckversuche als Kontrollprüfung durch den AG
vorgesehen. Die geplante Durchführung der Eigenüberwachungsprüfung zum Nachweis der erzielten Verdichtung bzw. des Verformungsmoduls auf dem Planum ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor
der Durchführung der Versuche (mindestens 24 Stunden vor Durchführung) bekannt zu geben.
Die Versuche muss ein in den Untersuchungsmethoden der Bodenmechanik geschulter Techniker
oder ein Baustoffprüfer (Fachrichtung Boden) des Auftragnehmers durchführen.
Weiterhin werden durch 3 Bohrkernuntersuchungen die Zusammensetzung und die Verdichtung
überprüft.
Für die Abnahmen der Gründungsflächen durch den AG oder seinem Vertreter sind vom AN geeignete Hilfsmittel und Geräte (z.B. zur Befahrung des Bohrloches) vorzuhalten und Kosten hierfür in
die BE einzurechnen.
Straßenbau
Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen die Einbaudicken der bituminösen Schichten durch Entnahme
von mindestens 5 Bohrkernen nachzuweisen.
Außerdem kann pro Maßnahme eine Bohrprobe gefordert werden, bei der die Einbaudicke, der
Verdichtungsgrad, die Materialzusammensetzung und der Bindemittelgehalt untersucht werden soll.
Die vorgenannten Leistungen, einschließlich der Wiederverfüllung der Bohrlöcher mit Hochofenschlackensplitt und 4 cm Gussasphalt sowie Reinigung der Fahrbahnfläche, sind bei der Preisbildung zu berücksichtigen. Der AN hat alle für die Bestimmung der Einbaudicken benötigten Arbeitsgeräte auf der Baustelle vorzuhalten und das erforderliche Personal zu stellen.
Darüber hinaus werden Prüfungen gem. DIN EN 1338, 1339 und 1340 durchgeführt.
Wird bei bituminösen Deckschichten ein Wert für den Verdichtungsgrad festgestellt, der unter dem
nach ZTV Asphalt - StB (Ziffer 1.5.5) beschriebenen Grenzwert liegt, so wird, sofern nicht ein wesentlicher Mangel vorliegt, der zu beseitigen ist, der Abzug nach der Formel der ZTV Asphalt - StB
(Ziffer A.2.4.) berechnet. Die angegebenen Grenzwerte beinhalten sowohl die Streuungen bei der
Probennahme und die Vertrauensbereiche der Prüfverfahren, als auch die arbeitsbedingten Ungleichmäßigkeiten.
Beton
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Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
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Wird bei Beton ein Wert für die Druck- und Biegefestigkeit festgestellt, der unter dem zum Sollwert
der geforderten Werte liegt, so wird, sofern nicht ein wesentlicher Mangel vorliegt, der zu beseitigen
ist, der Abzug der Formel der ZTV Beton - StB von der vollen Differenz zwischen festgestelltem
Wert und Sollwert berechnet. Als Einheitspreis gilt der Herstellungspreis (Lieferung und Einbau).
2 Betonproben entnehmen und Druckfestigkeit prüfen.
Die Abnahmen (Schalung, Bewehrung etc.) werden vom AG, dem Prüfingenieur und ggf. Dritten
durchgeführt. Die Termine zur Abnahme sind allen Beteiligten rechtzeitig zu benennen.
Als nachträglicher Nachweis für die tatsächlich am Bauwerk vorhandene Betongüte wird nur die
aufgrund eines aus dem Bauteil ausgeschnittenen Bohrkerns nachgewiesene Druckfestigkeit zugelassen.
Stahl
Die Werke, in denen die Fertigung der Metallteile und des Korrosionsschutzes erfolgt, hat der AN
dem AG innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zuschlagserteilung schriftlich und verbindlich mitzuteilen. Sollte sich der Aufwand für die Kontrollprüfungen durch Verschulden des AN nachweislich
erhöhen, so sind die dadurch entstandenen Mehrkosten durch den AN zu tragen.
Entwässerung
Alle neu verlegten Kanäle und Schächte sind gemäß DIN EN 1610 auf Dichtigkeit zu prüfen. Für alle Haltungen ist zusätzlich eine Kanalbefahrung mit Videodokumentation durchzuführen.
3.16 Leistungsabgrenzungen / Schnittstellen
Im Bereich der Bauwerke ist die Leistungsabgrenzung Straßenbau/Bauwerke in Unterkante Planum
Straßenbau.
3.17 Unfallmeldungen
Der Auftraggeber ist bei Bauunfällen, z.B. bei Einstürzen, bei schweren bzw. tödlichen Verletzungen
etc., unverzüglich zu unterrichten.
Ferner hat der AN dem AG eine Durchschrift der Unfallmeldung an die Berufsgenossenschaft zu übergeben.
3.18 Baubesprechungen
Mit Beginn der Arbeiten vor Ort werden regelmäßige, wöchentliche Baubesprechungen zwischen dem
Auftragnehmer und dem Auftraggeber stattfinden.
Der turnusmäßige Termin wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgestimmt und
festgesetzt. Bei diesen Baubesprechungen ist die Anwesenheit des verantwortlichen Bauleiters des
Auftragnehmers Pflicht. Protokolle werden durch den AN erstellt und dem AG binnen 3 Tagen übergeben.
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3.19 Lärm- und Umweltschutz
Der AN hat seine Baugeräte und -maschinen auf die örtlichen Gegebenheiten abzustimmen.
Der AG behält sich vor, zur Einhaltung von Lärm- und Umweltschutz besondere Maßnahmen und die
Auswechslung einzelner Geräte zu verlangen.
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4
4.1
Ausführungsunterlagen
Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
Der Ausschreibung sind Planunterlagen beigefügt, welche Vertragsbestandteil werden.
Weiterhin werden vom AG folgende Unterlagen bei Auftragserteilung übergeben:
-
geprüfte Ausführungspläne zu Ingenieurbauwerken Brücke, Stützwände
-
Ausführungspläne Straßen- und Gleisbau
-
geprüfte Genehmigungsstatik zu Ingenieurbauwerken
Der AN hat die übergebenen Unterlagen (in Papierform) unverzüglich zu prüfen und mit den örtlichen
Gegebenheiten zu vergleichen.
Weiterhin liegt das Bodengutachten, die artenschutzrechtliche Prüfung und der landschaftspflegerische Begleitplan beim AG zur Einsicht vor.
Die Inhalte der vorstehenden Unterlagen werden Vertragsbestandteil. Der AN hat diese zu berücksichtigen. Er kann keine Ansprüche aus einer nicht erfolgten Einsichtnahme ableiten.
4.2
Vom AN aufzustellende Ausführungsunterlagen
Alle über die vom AG beigestellten geprüften Ausführungsunterlagen hinausgehenden, jedoch für die
Umsetzung der Baumaßnahme erforderlichen Planungen (z.B. Werk- und Montageplanungen, Bauzustände etc.), liegen in Verantwortung des AN und sind durch den AN zu erbringen.
Der AN stellt die Baubehelfe, Montage- und Werkplanungen im geeigneten Maßstab dar, mit Grundriss und Längsschnitt übereinander, ohne planverkürzende Schnitte. Die Pläne enthalten Angaben
über das jeweilige Bauteil mit Konstruktions- bzw. Detailzeichnungen einschließlich Einbauanweisungen und notwendigen Prüfzeugnisse.
Vom Bieter sind auf Verlangen ein Erläuterungsbericht über die vorgesehene Art der Baudurchführung
und ein Transportplan mit den vorgesehenen Straßenbenutzungen für die Baustofftransporte vorzulegen. Aus dem Transportplan muss die Straßenbelastung in LKW/Std. und die voraussichtliche Dauer
der Straßenbenutzung für die einzelnen Massengüter erkennbar sein.
Der vorgelegte Transportplan wird kein Vertragsbestandteil und dient nur zur Prüfung der Durchführbarkeit des Angebotes. Werden während der Bauzeit einzelne Straßenzüge gesperrt, und die Baustoffe müssen über andere Straßen transportiert werden, so kann der Auftragnehmer daraus keine Mehrforderungen ableiten.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind vom AN die nachstehenden technischen Unterlagen zu erstellen:
-
Baustelleneinrichtungsplan
-
Bauzeiten- und Terminpläne (regelmäßige Fortschreibung mindestens alle 14 Tage während
der gesamten Bauzeit)
-
Verkehrsführungs-/ Verkehrszeichenpläne
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-
statische Nachweise und Ausführungsunterlagen für Baubehelfe u.a. unter Berücksichtigung
der 110-kV-Freileitung, Montage- und Bauhilfszustände und sonstige für die Ausführung seiner
Arbeiten erforderlichen Hilfskonstruktionen und Maßnahmen (z.B. Einsatz von Hebezeugen,
Trag-, Schutz- und Arbeitsgerüste etc.) in geprüfter Form
-
Abrechnungszeichnungen und Mengenermittlungen einschl. der erforderlichen Aufmaße mit
Prüf- und Freigabevermerken und allen Nachtragungen sowie alle erforderlichen Prüfzeugnisse, Protokolle und Gütenachweise.
-
technische Ausführungsplanungen zur Ausstattung der Bauwerke (Ausbildung des Geländers
und Berührschutzes einschl. Korrosionsschutz, Erdung etc.) und Prüfanweisungen
-
Bestandsunterlagen nach ZTV-ING
-
Bauwerksbuch gemäß DIN 1076 (erstellt mit dem Programm SIB-Bauwerke)
-
Bautagesberichte
Nach erfolgter Prüfung durch den Prüfingenieur, den AG und ggf. Dritten, sind diese „Originale“ zur
Ausführung frei gegeben. Bei benötigten Mehrausfertigungen sind diese vom AN zu seinen Lasten
zu beschaffen.
4.2.1
Konstruktions- und Standsicherheitsnachweise
Für die Konstruktions- und Standsicherheitsnachweise gelten die Eurocodes und die ZTV-ING.
Der AN hat die statischen Nachweise für alle ausgeschriebenen Baubehelfe und Montagen zu erbringen.
Bei der Tragwerksplanung und der konstruktiven Bearbeitung von Baubehelfen und Montagen (insbesondere Verbauten, Montage- und Traggerüste) sind alle Bauzustände zu erfassen und nach
statischen und konstruktiven Erfordernissen zu berücksichtigen.
Die Standsicherheitsnachweise sind nach Heft 504/1987 der Schriftenreihe des BMV Forschung
Straßenbau und Straßenverkehrstechnik "Standsicherheitsnachweise für Kunstbauten: Anforderungen an den Inhalt, den Umfang und die Form" Teil B, Abschnitt 1 und 3 aufzustellen.
Des Weiteren sind die Anforderungen für das Aufstellen EDV-unterstützter Standsicherheitsnachweise der Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik e.V. zu beachten.
Die Unterlagen sind dem AG in geprüfter Form zu übergeben.
4.2.2
Schienenteilungspläne
Die prüffähigen Schienenteilungspläne und Konstruktionszeichnungen der Schienenauszugsvorrichtungen sind spätestens 8 Wochen nach Auftragsvergabe bzw. Übergabe der Einrechnungsunterlagen zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.
Endabgabe: Digital als pdf-, dxf- und dwg-Datei sowie 7-fach in Papierformat.
Basislängen: 18,0 m
4.2.3
Vermessungsunterlagen
Vom AN ist ein Vermessungskonzept zu erstellen. Dieses beinhaltet die vom AN geplanten Einmessungen, Kontrollmessungen während des Bauens sowie die Schlussvermessung.
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Der AN hat in dem Konzept die aus seiner Sicht erforderlichen Kontrollvermessungen des AG aufzunehmen.
Das Konzept ist zur ersten Baubesprechung durch den AN beim AG vorzulegen. Nach erfolgter Abstimmung wird das Konzept durch den Bauherren freigegeben.
Die Ergebnisse der Schlussvermessung sind in den Bestandsunterlagen durch den AN einzuarbeiten.
4.2.4
Baustelleneinrichtungsplan, Bauzeitenplan
Der AN erstellt einen Baustelleneinrichtungsplan aus dem die Lage der Einrichtungsflächen sowie
sämtliche Versorgungsanschlüsse hervorgehen. Der Auftragnehmer holt vor Abgabe des Baustelleneinrichtungsplanes von dem zuständigen Straßenbaulastträger die Zustimmung zu der gewählten Baustellenzufahrt und von den Wasseraufsichtsbehörden die Genehmigung zur vorgesehenen
Abführung des Schmutzwassers ein.
Zusätzlich erstellt der AN Bauzeiten- und Terminpläne aus denen die Leistungen und Abhängigkeiten der einzelnen LV-Positionen eindeutig hervorgehen und schreibt diese während der Bauzeit
mindestens alle 2 Wochen fort.
4.2.5
Bestandsunterlagen, Dokumentationsaufnahmen
Der AN hat sämtliche nach ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 2 Absatz 4 geforderten Bestandsunterlagen
zu erstellen. Der erforderliche Inhalt des Bauwerksbuches ist DIN 1076 Anhang A zu entnehmen.
Das Bauwerkbuch ist mit dem Programm SIB-Bauwerke zu erstellen und vor der Abnahme vorzulegen.
4.2.6
Abrechnungszeichnungen, Mengenermittlungen etc.
Spätestens zur Endabnahme hat der AN dem AG Abrechnungszeichnungen und Mengenermittlungen, einschl. der erforderlichen Aufmaße, mit Prüf- und Freigabevermerk sowie alle erforderlichen
Prüfzeugnisse, Protokolle und Gütenachweise zu übergeben.
4.2.7
Lieferumfang
Die Lieferung der Unterlagen zur Baufreigabe erfolgt in folgendem Umfang in Papierform:
-
Absteckunterlagen
5-fach
-
Standsicherheitsnachweise:
5-fach
-
Ausführungszeichnungen:
5-fach
-
Bestandsübersicht/-pläne (zur Endabnahme):
2-fach
-
Bauwerksbuch (zur Endabnahme):
2-fach
-
Abrechnungsunterlagen (zur Endabnahme):
3-fach
-
Für die Bestandsunterlagen gem. ZTV-ING gilt
2-fach
Die Vervielfältigungen zu dem Vorprüflauf (ca. 2-fach) hat der AN in die entsprechenden Positionen
einzurechnen.
Die oben genannten Unterlagen sind zudem in digitaler Form (.dxf, .dwg- bzw. .doc- und zusätzlich
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im .pdf-Format) zu übergeben.
Die Bauausführung erfolgt nur nach vom AG frei gegebenen Unterlagen. Mit der Ausführungsfreigabe ist die Zeichnung förmlich überprüft. Für mangelhafte Funktionsfähigkeit und Fehler infolge
falscher und fehlerhafter Maße sowie mangelhafter Darstellung haftet allein der Auftragnehmer.
Nach erfolgter Prüfung durch den Prüfingenieur, den AG und ggf. Dritten, sind diese „Originale“ zur
Ausführung frei gegeben. Bei benötigten Mehrausfertigungen sind diese vom AN zu seinen Lasten
zu beschaffen.
Die Erstellung der Planunterlagen (max. DIN A0) erfolgt mittels CAD-Systemen. Die Datenübergabe ist im Standard als .dxf- und pdf-Datei definiert und durch den AN zu gewährleisten. Pausen sind
dem Auftraggeber gefaltet, verstärkt und gelocht zu liefern. Das Brückenbuch ist mit dem Erfassungsprogramm ASB-ING (Übergabe Format .cab-Datei) zu erstellen. Die Lichtbilder sind in Papierform und digitaler Form (.jpg-Datei) zu liefern.
Alle vom AN erstellten bzw. für den Bau wesentlichen Dokumente sowie die vollständigen Berechnungen und alle Planunterlagen sind, zur Endabnahme auf geeigneten Datenträgern, dem AG zu
übergeben. Dokumente und Berechnungen sind im .pdf-Format und Planunterlagen (insbesondere
Bestandsunterlagen) im .pdf, .tiff, .dwg und .dxf-Format, ebenso wie die Fotodokumentation (.pdfFormat) und die Einzelfotos im .jpg-Format hierauf enthalten. Das vom AN zu erstellende Inhaltsverzeichnis der Datenträger ist dem AG zur Zustimmung vorzulegen.
Für die Bestandsunterlagen gilt:
1 Satz Originale der Ausführungszeichnungen in Papierform im letzten Index als Bestandszeichnungen sowie eine Übersichtszeichnung des gesamten Bauwerks gem. ZTV-ING pausfähig und in
digitaler Form, als .dxf-, .dwg- und .pdf-Datei (auf CD gebrannt). Die Originale der Ausführungszeichnungen sind mit dem Vermerk:
"Stimmt mit der Ausführung überein
Für den Auftraggeber:
Für den Auftragnehmer:"
zu versehen und zu unterschreiben.
4.3
Technische Bearbeitung und Prüfung der Unterlagen des AN
Alle durch den AN herzustellende Konstruktionen sind gemäß statischen und konstruktiven Erfordernissen zu planen. Endgültige Abmessungen werden durch die Ausführungsplanung festgelegt. Der AN
hat seine Ausführungsplanung mit den übergebenen Planungen abzugleichen. Eventuelle Abweichungen von der Planung sind vom AN zu berücksichtigen und berechtigen nicht zu Nachforderungen.
Die Prüfung der Berechnungen und Zeichnungen des AN in statischer und wirtschaftlicher Hinsicht geschieht durch einen vom AN beauftragten Prüfingenieur für Baustatik.
Die Ausführungsunterlagen zu den Bauwerken sind dem Prüfingenieur 5-fach zur Prüfung vorzulegen.
Die Vergütung der Prüfung erfolgt durch den AN.
Prüfingenieur für die Baubehelfe ist der Prüfingenieur, der auch das Bauwerk prüft.
Der AG hat mit der Prüfung der Ausführungsplanung
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Zerna Planen und Prüfen GmbH
Lise-Meitner-Allee 11
44801 Bochum
beauftragt.
Der AN hat auf seine Kosten den Prüfingenieur mit der Prüfung der Baubehelfe einschließlich der Ausführungskontrolle zu beauftragen. Die Kosten sind in die technische Bearbeitung der Baubehelfe einzurechnen
Vor Freigabe der Planungen dürfen auch Baubehelfe weder errichtet, genutzt oder verändert werden.
Zur Wahrung der Prüfzeiten werden gleichzeitig die Ausführungszeichnungen dem Prüfingenieur und
dem AG zur Vorprüfung zugestellt. Nach Übernahme der Vorprüfungsergebnisse erfolgt der eigentliche Freigabeumlauf.
Alle Konstruktionen und Verbindungsmittel sind gemäß statischen und konstruktiven Erfordernissen zu
planen. Endgültige Abmessungen werden durch die Ausführungsplanung festgelegt.
4.4
Ausführungsfristen
Bei Überschreitung von Vertragsfristen und Terminen zählen zum entstandenen Schaden
gem. § 6 Ziff. 6 VOB/B auch diejenigen Nachteile, die dem AG daraus entstehen, dass er anderen am
Bau Beteiligten wegen der Verzögerung in irgendeiner Form eine Vergütung, Entschädigung, Schadenersatz oder eine sonstige Leistung zu gewähren hat. Eine Vergütung des eingetretenen Schadens
unter Anrechnung der Konventionalstrafe ist nicht möglich.
Vertragsfristen im Sinne des § 5 VOB/B sind:
5
5.1
•
Baubeginn: 30.01.2017
•
Bauende:
12.04.2019
Ausführung
Bauleitung des Auftragnehmers
Während der gesamten Bauzeit hat der AN eine ständige Bauleitung auf der Baustelle einzurichten. Er
hat einen Ingenieur mit der örtlichen Bauleitung, im Sinne des § 56 der Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW), zu beauftragen. Der Bauleiter und sein Vertreter bedürfen der Anerkennung des Auftraggebers.
Der Auftraggeber oder sein örtlicher Vertreter haben das Recht in begründeten Fällen die Ablösung
des vom AN eingesetzten Personals zu verlangen.
Druckdatum: 25.07.2016
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Der verantwortliche Bauleiter hat der örtlichen Bauüberwachung die Abnahmetermine der Baubehelfe
anzuzeigen und nach Abnahme durch den Prüfingenieur ein von ihm gegengezeichnetes und vom
Prüfingenieur unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster des Amtes einzureichen.
Der Bauleiter unterrichtet die BOL/BÜ wöchentlich in Form eines Protokolls über die erbrachten Arbeiten und die in der nächsten Woche anstehenden Arbeiten.
5.2
Bautagesberichte, Aufmaße
Die Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung der
Baumaßnahme erforderlich sind. Es sind z.B. sämtliche Lieferscheine nachzuweisender Baustoffe einzutragen. Die Lieferscheine müssen der örtlichen Bauleitung täglich übergeben werden.
Leistungen, die nicht durch ein gemeinsames Aufmaß festgelegt sind, werden nach detaillierten Abrechnungszeichnungen erfasst.
Der Abrechnung werden Mengenermittlungen zu Grunde gelegt. Die Ermittlung der Mengen ist durch
Ausschnittskopien der Ausführungszeichnungen maßstäblich nachvollziehbar und eindeutig darzustellen.
Eine Abrechnung alleine nach Aufmaßblättern des AN genügt nicht.
Vom AN eingereichte Rechnungen, welche den vorgenannten Anforderungen nicht genügen, werden
vom AG nicht geprüft.
5.3
Außervertragliche bzw. Mehrleistungen
Außervertragliche Leistungen bzw. Mehrleistungen sind vom AN schriftlich anzuzeigen sowie ausführlich und mit Bezug auf die Ausschreibung zu begründen. Die Aufnahme in die Bautagesberichte stellt
keine Anspruchsgrundlage dar.
Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, sich aber durch besondere Umstände ergeben, sind separat vom AG zu beauftragen.
Zur Erteilung eines Nachauftrages ist ein prüfbares Angebot in schriftlicher Form innerhalb von 10 Arbeitstagen einzureichen. Dem Angebot ist eine prüffähige, detaillierte Kalkulation (entsprechend der
Urkalkulation) beizufügen.
Vom Auftragnehmer ausgeführte Nachtrags- und/oder Mehrleistungen werden ohne vorherige Kostenanmeldung und Genehmigung durch den Auftraggeber bzw. dessen Vertreter nicht anerkannt.
5.4
Abnahmen
Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und zur Durchführung ausreichend Personal bereitzustellen, erforderliche Verkehrsregelungsmaßnahmen, Warnwesten und Fahrzeuge mit erforderlicher Ausrüstung zu stellen.
Die Baumaßnahme wird förmlich abgenommen. Die Abnahme wird vom AG protokolliert.
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Jeder in sich geschlossene Teil der Leistung wird abgenommen (§12 Nr. 2 VOB/B). Leistungsfeststellung (§4 Nr. 10 VOB/B) erfolgen bei jedem wichtigen Arbeitsgang bevor der Weiterbau gestattet wird.
5.5
Sicherungspflicht (Haftung)
Der AN hat die Baustelle so zu sichern, dass ein Betreten durch Unbefugte, auch an arbeitsfreien Tagen, ausgeschlossen ist. Sind mehrere Firmen gleichzeitig auf der Baustelle im Einsatz, ist der AN bis
zur Abnahme gem. VOB Alleinverantwortlicher für die Sicherheit auf der Baustelle. Gegebenenfalls
sind außerhalb der Arbeitszeit Wachen einzusetzen, die ein Betreten der Baustelle verhindern.
5.6
Unterkunft
Wohnlager im Baustellenbereich sind nicht zugelassen.
5.7
Haftung
Evtl. außerordentliche Haftpflichtrisiken hat der AN unbeschadet der Bestimmungen der VOB/B §10,
Ziff. 2.2 in die Haftpflichtversicherung einzubeziehen.
Die Kosten für die Haftpflichtversicherung sind in die BE einzurechnen.
Auf die Haftung des AN und die Freistellung des AG von Ersatzansprüchen Dritter, die auf den Zustand der Baustelle oder die Ausführung der Arbeiten zurückzuführen sind, wird nochmals hingewiesen.
5.8
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
Der AG kann Unterbrechungen anordnen, wenn es die Güte der Arbeit erfordert. Eine derartige, vom
AG angeordnete Unterbrechung berechtigt den AN nicht zu Ersatzansprüchen. Stillliegemieten und
Stillstandzeiten werden nicht vergütet.
5.9
Vertragsstrafen
Der AN ist für die Wahrung seiner im Bauzeitenplan angegebenen Termine allein verantwortlich. Eventuell erforderliche Beschleunigungsmaßnahmen gehen zu Lasten des AN. Die Ausführungsfristen des
AG sind hierbei zu gewährleisten. Bei Überschreitung von Vertragsfristen und Terminen (Kapitel 4.4
Ausführungsfristen) werden Vertragsstrafen gemäß Anlage 8 „Allgemeine Bedingungen der Stadt Mülheim an der Ruhr“ wirksam.
5.10 Sicherheitsleistungen
Es werden die Sicherheitsleistungen gemäß Anlage 8 „Allgemeine Bedingungen der Stadt Mülheim an
der Ruhr“ vereinbart.
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Es wird eine Ausführungsbürgschaft gemäß VOB/B §17 und VOB/A §9 in Höhe von 5% der Auftragssumme verlangt.
Die geforderte Gewährleistungsbürgschaft beträgt 3% der Auftragssumme.
6
6.1
Bedingungen für die Angebotsabgabe, Angebotsunterlagen
Vom AN mit dem Angebot einzureichende zusätzliche Unterlagen
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen vom Anbieter einzureichen:
-
Schriftliche Bestätigung des in der Anlage vorhandenen Bauzeitenplans,
-
Referenzen über die Ausführung vergleichbarer Projekte in den letzten 3 Jahren,
-
Referenzen und Qualifikationsnachweise zum Gleisbau (s. Anlagen)
-
Nachweis der Mitgliedschaft in einer vom BMV zugelassenen Prüf- und Überwachungsstelle bzw. Gütergemeinschaft.
Die eingereichten Unterlagen werden im Auftragsfall Vertragsbestandteil.
6.2
Informations-, Mitteilungs- und Koordinierungspflicht
Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe eingehend durch eine Ortsbesichtigung über die Örtlichkeit zu
informieren.
Der Bieter hat sich umfassend mit allen Teilen der Ausschreibungsunterlagen auseinander zu setzen
und eventuelle Widersprüche mit der Angebotsabgabe zu benennen.
Nachforderungen, die sich aus der Unterlassung vorgenannter Informationspflichten oder aus Unkenntnis der geforderten Ausführung ergeben, werden nicht anerkannt.
Der Bieter hat sich mit den Ausschreibungsunterlagen intensiv auseinander zu setzen. Widersprüche,
Fehler etc. in den Ausschreibungsunterlagen und/oder Bedenken gegen die geplante Ausführung bzw.
Konstruktion sind vor dem Submissionstermin schriftlich zu benennen. Nach Angebotsabgabe werden
durch den AG keine Widersprüche und Bedenken akzeptiert.
Des Weiteren bestätigt der Bieter mit der Angebotsabgabe die Vollständigkeit und Eindeutigkeit seiner
Kalkulation auf Basis der Ausschreibungsunterlagen.
Der AN hat die alleinige Verantwortung die Arbeiten Dritter mit seinen Leistungen so zu koordinieren,
dass keine Stillstände im Bauablauf entstehen. Der AN hat die erforderlichen Koordinierungen mit Dritten zu führen, zu protokollieren und dem AG zur Kenntnisnahme und Zustimmung innerhalb von 3 Arbeitstagen vorzulegen.
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6.3
Preisstellung
Sofern nicht ausdrücklich an anderer Stelle gemeinsam vereinbart, verstehen sich alle Preise samt
Beigabe der Baustoffe und Bauhilfsstoffe, die zur vollständigen, funktionsfähigen und mängelfreien
Herstellung der Gesamtleistung erforderlich sind; einschließlich Fracht, Abladen, Zufuhr zur Baustelle;
Vorhalten aller erforderlichen Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Arbeitsgeräte bis zur endgültigen
Fertigstellung der Gesamtleistung; auch Hilfskonstruktionen, die zur Arbeitsdurchführung notwendig
sind, wie Gerüste, Absteifungen und Hilfsschalungen sowie einschließlich normaler Arbeitsleistungen
laut Bauarbeitertarif; einschließlich Aufsicht, Steuern, Soziallasten und sonstigen Gebühren. Wegegelder, Trennungsgelder, Auslösungen, sonstige Zulagen, Auslagen für Wasser- und Schmutzarbeiten
sind in allen Preisen eingeschlossen.
Der AN hat Lohnzuschläge als auch sonstige Erschwernisse für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeiten für z.B. notwendige Nacht- und/oder Wochenendarbeiten zu berücksichtigen.
Die Angebotspreise sind Festpreise und werden von Erhöhungen oder Erniedrigungen der Preisgrundlagen nicht berührt. Lohnänderungen werden nach Abschluss des Bauvertrages nicht berücksichtigt
und sind gegebenenfalls einzurechnen. Materialpreiserhöhungen werden nicht vergütet.
6.4
Urkalkulation des AN
Die Urkalkulation des AN ist zu jeder LV-Position nachvollziehbar, detailliert und differenziert in Lohnund Materialanteile unter Ansatz von Aufwandswerten zu erstellen. Angebote von Nachunternehmern
stellen keine Kalkulation dar, wenn sie den vorstehenden Anforderungen nicht genügen. Ebenso sind
in der Urkalkulation keine Pauschalen zulässig.
Die Urkalkulation ist vor der Vergabe einzureichen. Wird die Urkalkulation nicht fristgerecht
eingereicht, führt dies zum Ausschluss an dem Vergabeverfahren.
6.5
Datenart DA 83
Das Angebot ist unter Verwendung der dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe beiliegenden CD in
der Datenart DA 83 zu bearbeiten und als CD in der Datenart DA 84 sowie als Ausdruck davon zusammen mit den anderen Unterlagen einzureichen.
7
Besondere Technische Vertragsbedingungen
Die Bauwerke werden nach den anerkannten Regeln der Technik geplant und errichtet.
Die eingeführten Eurocodes, die ZTV-ING, die RIZ-ING, die Ril 804, die VDE-Richtlinien und die ELTB
sind Basis der Planung und Ausführung.
Diese werden ergänzt durch Vorschriften, Normen, Gesetze, Erlasse, Verordnungen, Richtlinien, Rundschreiben etc., die vom Bundesminister für Verkehr herausgegeben und in der Sammlung der Technischen Richtlinien, Rundschreiben, Erlasse und Verfügungen für den Brücken- und Ingenieurbau enthalten sind, bzw. im Verkehrsblatt veröffentlicht sind.
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Baubeschreibung Straße, Gleis & Ingenieurbau
Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
der Thyssenbrücke in Mülheim an der Ruhr
Zusätzlich gelten die Richtlinien und Merkblätter der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen und
der Bundesanstalt für das Straßenwesen sowie die landesspezifischen Regelungen. Weiterhin gelten alle in dieser Baubeschreibung explizit erwähnten Vorschriften.
Alle Unterlagen gelten in der drei Monate vor Angebotsabgabe gültigen Fassung.
Unter gültiger Fassung ist diejenige zu verstehen, die als „Technische Baubestimmung“ eingeführt worden ist, es sei denn, der AG hat ausdrücklich eine andere Fassung zur Vertragsgrundlage gemacht.
Abweichende Regelungen, insbesondere beim Fehlen von Technischen Baubestimmungen, oder wenn
derselbe Gegenstand durch parallele Bemessungsregeln bestimmt wird, bedürfen der ausdrücklichen
Zustimmung des AG.
Sollte sich in dem Zeitraum bis zur Ausführung eine Änderung in den Technischen Vertragsbedingungen, Vorschriften, Richtlinien, Merkblättern und dergleichen ergeben, hat der AN den AG hierüber vor
Beginn der Ausführung schriftlich zu unterrichten und auf etwaige vertragliche Konsequenzen hinzuweisen.
Der AN hat die Baustelle so zu sichern, dass ein Betreten durch Unbefugte auch an arbeitsfreien Tagen
ausgeschlossen ist. Sind mehrere Firmen gleichzeitig auf der Baustelle im Einsatz, ist der AN bis zur
Abnahme gem. VOB Alleinverantwortlicher für die Sicherheit auf der Baustelle.
Technische Vertragsbedingungen Material (Gleisbau)
Zu beachten sind sämtliche, die Art der Leistung betreffenden, nicht besonders aufgeführten Technischen Vertragsbedingungen und DIN- Normen, die geltenden Technischen Lieferbedingungen des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen, des Internationalen Eisenbahnverbandes U. I. C. und der
Deutschen Bahn.
Sonstige Vertragsbedingungen Gleisbau
Sämtliche Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
Die Ansprechpartner des Lieferanten, müssen mit entsprechender Qualifikation deutschsprachig sein.
Weiter hat der Auftragnehmer (AN) dafür zu sorgen, dass ein bevollmächtigter deutschsprachiger Vertreter für Angelegenheiten des Bauauftrages jederzeit zur Verfügung steht. Auf der Baustelle muss während der Arbeitszeit, wenigstens ein verantwortlicher deutschsprachiger Vertreter ständig anwesend
sein. Ein deutschsprachiger Bauleiter muss auf Anforderung kurzfristig vor Ort sein. Die Aufsichtskräfte
müssen mit den Problemen einer solchen Baustelle aufgrund ihrer bisherigen Berufserfahrung vertraut
und qualifiziert sein.
Der Datenaustausch der Angebotsunterlagen mit dem Auftraggeber (AG), erfolgt in papierform und zusätzlich auf der Grundlage von AVA- Programmen, nach dem GAEB- Standard.
Die im Leistungsverzeichnis genannten Spurweiten sind "Nennspurweiten" (Normalspur bzw. Meterspur). Bei der Erstellung der Schienenteilungspläne und Konstruktionszeichnungen und bei der nachfolgenden Fertigung sind die aktuellen Spurführungsuntersuchungen der Via Verkehrsgesellschaft mbH zu
beachten. Bei den Schienenauszugsvorrichtungen bzw. der Gleismontage sind ebenfalls die Spurweiten
gemäß der v. g. Ausführungsunterlagen zu berücksichtigen.
Alle angebotenen Materialien müssen werksneu sein und die Schienen aus jüngster Walzung stammen.
Der Fertigungs- und Abnahmetermin für Schienenlieferungen ist bekannt zu geben bzw. nachzuweisen.
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Baubeschreibung Straße, Gleis & Ingenieurbau
Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
der Thyssenbrücke in Mülheim an der Ruhr
Die Anlage Zement- Merkblatt Betontechnik B8 "Nachbehandlung und Schutz des jungen Betons", ist
beim Einbau des Verfüllbetons zu beachten. Zementschlämme bzw. Nachbehandlungsfilme sind vor
dem nachfolgenden Arbeitsgang zu entfernen. Die v. g. Leistungen werden nicht gesondert vergütet,
sondern sind in die entsprechende Position einzurechnen.
8
Wertung des Angebotes
Die Wertung des Angebotes erfolgt rein über den Angebotspreis.
Die Angebote werden gem. VOB/A geprüft und gewertet. Angebote, die nicht auszuschließen sind und
Angebote, bei denen die Eignung des Bieters nachgewiesen ist, werden rechnerisch, technisch und
wirtschaftlich geprüft.
Der Angebotspreis ist der nachgerechnete Preis, der sich aus der Summe aller Leistungspositionen,
soweit diese belegt sind, ergibt. Der Angebotspreis ist somit der Preis, der in der Spalte ,,geprüfter
Preis" in der Zeile ,,Gesamtsumme (netto)" eingetragen wird.
9
Änderungsvorschläge und Nebenangebote
Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind nicht zugelassen.
10 Ausschreibungsunterlagen
Die VOB/B und die VOB/C werden Vertragsbestandteil.
10.1 Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
Abkürzungen:
AN: Auftragnehmer
AG: Auftraggeber
LV: Leistungsverzeichnis
Es sind nur Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer) einzusetzen.
Der Bieter hat die mit der Baubeschreibung beschriebenen Bauleistungen sowie die enthaltenen Hinweise und Erläuterungen in den entsprechenden Positionen, falls die auszuführende Leistung nicht explizit im Langtext benannt ist bzw. durch eine Leistungsposition abgedeckt ist, zu berücksichtigen und
bei der Preisbildung zu berücksichtigen.
10.2 Widersprüche in den Ausschreibungsunterlagen
Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge:
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Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
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1. Leistungsverzeichnis (LV)
2. Zeichnungen der Ausschreibung
3. Baubeschreibung
10.3 Abrechnung
Die Gesamtmaßnahme ist in die Abrechnungsbereich 1 und 2 aufgeteilt (siehe Diagramm Abrechnungsbereiche). Die Grenze der Abrechnungsbereiche ist in den Deckenhöhenplänen bei Station
1+617,1 angegeben.
Für den Abrechnungsbereich 1 sind zwei Rechnungen einschließlich aller Mengenermittlungen, Aufmaße, Lieferscheinnachweise etc. einzureichen.
Rechnung 1:
Rechnung 2:
Stadt Mülheim an der Ruhr
mit 43,63% Rechnungsanteil der DB Netz AG
und 34,24% Eigenanteil der Stadt
entsprechend 77,87% der Rechnung.
Unterlagen 4-fach zur Weiterleitung an die DB Netz AG.
MVG, Mülheimer Verkehrsgesellschaft
mit 22,13% Rechnungsanteil der MVG.
Unterlagen 2-fach.
Für den Abrechnungsbereich 2 sind zwei Rechnungen mit folgender Aufteilung einzureichen:
Rechnung 1:
Stadt Mülheim an der Ruhr
mit 60,74% der Rechnungssumme.
Rechnung 2:
MVG, Mülheimer Verkehrsgesellschaft
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Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
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mit 39,26% der Rechnungssumme.
Rechnungsunterlagen für jede Rechnung 2-fach.
10.4 Unterlagen zur Ausschreibung
10.4.1
Pläne
Verkehrsanlage
Anlage 10.4.V1
Anlage 10.4.V2
Anlage 10.4.V3
Anlage 10.4.V4
Anlage 10.4.V5
Anlage 10.4.V6
Anlage 10.4.V7
Anlage 10.4.V8
Anlage 10.4.V9
Anlage 10.4.V10
Anlage 10.4.V11
Anlage 10.4.V12
Anlage 10.4.V13
Anlage 10.4.V14
Anlage 10.4.V15
Anlage 10.4.V16
Anlage 10.4.V17
Anlage 10.4.V18
Anlage 10.4.V19
Anlage 10.4.V20
Anlage 10.4.V21
Anlage 10.4.V22
Planbezeichnung
Übersichtslageplan
VA.05.A0.UE.01
Achsübersicht
VA.05.A0.UE.03
Deckenhöhenplan , Blatt 01
VA.05.A2.DH.01a
Deckenhöhenplan , Blatt 02
VA.05.A0.DH.01a
Deckenhöhenplan , Blatt 03
VA.05.A1.DH.01a
Ausbauquerschnitt A-A
VA.05.A1.RQ.01
Ausbauquerschnitt B-B
VA.05.A2.RQ.02
Ausbauquerschnitt C-C
VA.05.A1.RQ.02
Ausbauquerschnitt D-D
VA.05.A1.RQ.03
Markierungs- und Beschilderungsplan, Blatt 01 VA.05.A2.MB.01a
Markierungs- und Beschilderungsplan, Blatt 02 VA.05.A0.MB.01
Markierungs- und Beschilderungsplan, Blatt 03 VA.05.A1.MB.01
Übersichtsleitungsplan
VA.05.A0.LK.01
Leitungsplan Blatt 01
VA.05.A2.LK.01
Leitungsplan Blatt 02
VA.05.A0.LK.02
Leitungsplan Blatt 03
VA.05.A1.LK.01
Bauablauf Phase 1
VA.05.A0.BA.01
Bauablauf Phase 2
VA.05.A0.BA.02
Bauablauf Phase 3
VA.05.A0.BA.03
Bauablauf Phase 4
VA.05.A0.BA.04
Bauablauf Phase 5
VA.05.A0.BA.05
Bauablauf Phase 6
VA.05.A0.BA.06
Brückenbauwerk - Entwurfspläne
Anlage 10.4.AE1 Draufsicht, Ansicht
Anlage 10.4.AE2 Längsschnitt, Querschnitt, Detail
Anlage 10.4.AE3 Lagerungssystem
Anlage 10.4.AE4 Widerlager Achse 10
Anlage 10.4.AE5 Unterbauten Pfeilerachsen 20 und 30
Anlage 10.4.AE6 Widerlager Achse 40
Anlage 10.4.AE7 Besichtigungsbühnen
Anlage 10.4.AE8 Korrosionsschutz
Anlage 10.4.AE9 Baustelleneinrichtung Montage
Anlage 10.4.AE10 Baustelleneinrichtung Demontage
Anlage 10.4.AE11 Bauphasenplan
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Baubeschreibung Straße, Gleis & Ingenieurbau
Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
der Thyssenbrücke in Mülheim an der Ruhr
Brückenbauwerk – Ausführungspläne (zur Information)
Anlage 10.4.B1
Schalplan Überbaukappen (THY-IB-05-A1-SP-101a)
Anlage 10.4.B2
Schalplan Überbau (THY-IB-05-A1-SP-102a)
Anlage 10.4.B3
Stahlbauplan – Draufsicht, Ansicht und Schnitte (THY-IB-05-A1-SP-103)
Anlage 10.4.B4
Stahlbauplan – Details und Korrosionsschutz (THY-IB-05-A1-SP-104)
Anlage 10.4.B5
Lichtraum zwischen Überbau und Gleisen (THY-IB-05-A1-SP-105)
Anlage 10.4.B6
Übersicht der Einbauten (THY-IB-05-A1-SP-106)
Anlage 10.4.B7
Bewehrungsplan Überbau Teil 1 (THY-IB-05-A1-BP-201)
Anlage 10.4.B8
Bewehrungsplan Überbau Teil 2 (THY-IB-05-A1-BP-202)
Anlage 10.4.B9
Bewehrungsplan Überbau Teil 3 (THY-IB-05-A1-BP-203)
Anlage 10.4.B10 Bewehrungsplan Überbaukappen (THY-IB-05-A1-BP-211a)
Anlage 10.4.B11
Anlage 10.4.B12
Anlage 10.4.B13
Anlage 10.4.B14
Anlage 10.4.B15
Anlage 10.4.B16
Anlage 10.4.B17
Anlage 10.4.B18
Anlage 10.4.B19
Anlage 10.4.B20
Anlage 10.4.B21
Absteckung – Unterbauten Achse 20 + 30 (THY-IB-05-A1-AP-601)
Absteckung – Unterbauten Achse 40 (THY-IB-05-A1-AP-602a)
Absteckung – Unterbauten Achse 10 (THY-IB-05-A1-AP-603a)
Schalung – Unterbauten Achse 10, Teil 1 (THY-IB-05-A1-SP-610a)
Schalung – Unterbauten Achse 10, Teil 2 (THY-IB-05-A1-SP-611a)
Schalung – Unterbauten Achse 10, Teil 3 (THY-IB-05-A1-SP-612a)
Schalung – Unterbauten Achse 20 (THY-IB-05-A1-SP-620c)
Schalung – Unterbauten Achse 30 (THY-IB-05-A1-SP-630c)
Schalung – Unterbauten Achse 40, Teil 1 (THY-IB-05-A1-SP-640a)
Schalung – Unterbauten Achse 40, Teil 2 (THY-IB-05-A1-SP-641a)
Schalung – Unterbauten Achse 40, Teil 3 (THY-IB-05-A1-SP-642a)
Stützwände - Entwurfspläne
Anlage 10.4.S1
Anlage 10.4.S2
Anlage 10.4.S3
Anlage 10.4 S4
Anlage 10.4.S5
Übersicht Stützwand, Achse 601
Übersicht Stützwand, Achse 602
Übersicht Stützwand, Achse 603
Übersicht Stützwand, Achse 604
Übersicht Stützwand, Details
Stützwände – Ausführungspläne (zur Information)
Anlage 10.4.S6
Absteckung – Stützwände 601 + 602 (THY-IS-05-A0-AP-101a)
Anlage 10.4.S7
Absteckung – Stützwand 603 (THY-IS-05-A1-AP-301a)
Anlage 10.4.S8
Absteckung – Stützwand 604 (THY-IS-05-A1-AP-401a)
Anlage 10.4.S9
Schalplan– Stützwand 601, Teil 1 (THY-IS-05-A2-SP-101b)
Anlage 10.4.S10 Schalplan– Stützwand 601, Teil 2 (THY-IS-05-A2-SP-102b)
Anlage 10.4.S11 Schalplan– Stützwand 602, Teil 1 (THY-IS-05-A0-SP-201a)
Anlage 10.4.S12 Schalplan– Stützwand 602, Teil 2 (THY-IS-05-A0-SP-202b)
Anlage 10.4.S13 Schalplan– Stützwand 602, Teil 3 (THY-IS-05-A0-SP-203b)
Anlage 10.4.S14 Schalplan– Stützwand 603, Teil 1 (THY-IS-05-A1-SP-301c)
Anlage 10.4.S15 Schalplan– Stützwand 603, Teil 2 (THY-IS-05-A1-SP-302c)
Anlage 10.4.S16 Schalplan– Stützwand 603, Teil 3 (THY-IS-05-A1-SP-303d)
Anlage 10.4.S17 Schalplan– Stützwand 604, Block 4.1-4.4 (THY-IS-05-A1-SP-401d)
Anlage 10.4.S18 Schalplan– Stützwand 604, Block 4.5-4.8 (THY-IS-05-A1-SP-402c)
Anlage 10.4.S19 Schalplan– Stützwand 604, Block 4.9-4.12 (THY-IS-05-A1-SP-403b)
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Baubeschreibung Straße, Gleis & Ingenieurbau
Ausbau der Oberhausener Straße und Neubau
der Thyssenbrücke in Mülheim an der Ruhr
Anlage 10.4.S20
Anlage 10.4.S21
10.4.2
Schalplan– Stützwand 604, Block 4.13-4.16 (THY-IS-05-A1-SP-404a)
Schalplan– Stützwand 604, Block 4.17-4.20 (THY-IS-05-A1-SP-405a)
Anlagen der Via Verkehrsgesellschaft
Anlage 10.4.2.1
Antiterrorerklärung
Anlage 10.4.2.2
Eigenerklärung § 6 Nr 3 Abs. 2 VOB-A
Anlage 10.4.2.3
Eigenerklärung Haftpflicht
Anlage 10.4.2.4
Nebenbedingung Nachunternehmer
Anlage 10.4.2.5
Verpflichtungserklärung soziale Kriterien
Anlage 10.4.2.6
Verpflichtungserklärung Frauenförderung
Anlage 10.4.2.7
Verpflichtungserklärung Tariftreue Mindestlohn neu EU u. national
Anlage 10.4.2.8
Referenzen und Qualifikationsnachweise_Bauarbeiten
Anlage 10.4.2.9
Referenzen und Qualifikationsnachweise_Material
Anlage 10.4.2.10 Systemskizze_Anordnung SAV Thyssenbrücke
Anlage 10.4.2.11 Vertragsbedingungen der Via Verkehrsgesellschaft mbH, Stand Dezember 2015
Anlage 10.4.2.12 Zement-Merkblatt Betontechnik B8_Nachbehandlung und Schutz des jungen
Betons
10.4.3
Sonstige Anlagen
Anlage 10.4.3.1
Anlage 10.4.3.2
Anlage 10.4.3.3
Anlage 10.4.3.4
Anlage 10.4.3.5
Anlage 10.4.3.6
Anlage 10.4.3.7
Anlage 10.4.3.8
Anlage 10.4.3.9
Anlage 10.4.3.10
Anlage 10.4.3.11
Anlage 10.4.3.12
Anlage 10.4.3.13
Anlage 10.4.3.14
Anlage 10.4.3.15
Druckdatum: 25.07.2016
Stellungnahme für die zu treffenden Erdungsmaßnahmen vom 11.02.2016
Übersicht der angemeldeten Sperrpausen bei der DB AG
Bauzeitenplan des AG vom 02.03.2016
Anlagen 1, 4, 5 ,6, 7, 8 zum Tariftreuegesetz
Baugrundgutachten Brückenbauwerk
1. Bericht – Ergänzende Beratung zum Brückenbauwerk
2. Bericht – Ergänzende Beratung zum Brückenbauwerk
3. Bericht – Ergänzende Beratung zum Brückenbauwerk
4. Bericht – Ergänzende Beratung zum Brückenbauwerk
Baugrundgutachten Stützwände Nord
Baugrundgutachten Stützwände Süd
Bestandszeichnung Brücken von 1909
Bestandszeichnung Brücken von 1955
Stahlbaupläne der Verstärkungsmaßnahme 1998
Skizzen zum Fahrbahnaufbau Stahlbrücke
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