1. Teilnehmen können alle Reenactors und Hob
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1. Teilnehmen können alle Reenactors und Hob
1. Teilnehmen können alle Reenactors und Hobbyisten aus der amerikanischen Pionierzeit des 18. und 19. Jahrhunderts. Mindestalter ist 12 Jahre. 2. Die Teilnehmer werden gebeten, während der ganzen Zeit des Camps ein dem Western-Hobby entsprechendes, möglichst stilechtes Outfit zu tragen. Fantasie- und Pseudo-Western-Kleidung ist nicht erwünscht. 3. Jeder Camp-Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. 4. Die Camps der einzelnen Gruppen sind hobbygerecht einzurichten. Die Unterkünfte haben so beschaffen zu sein, dass sie - zumindest äusserlich - dem für die jeweilige Westerngruppe massgeblichen historischen Erscheinungsbild entsprechen. 5. Das Befahren des Camp-Geländes mit Kraftfahrzeugen ist nur nach Weisungen der Organisation gestattet. Für den Ab- und Auflad des Materials dürfen die Autos auf den Platz gefahren werden. Parkiermöglichkeiten werden vom Veranstalter markiert. 6. Der Gebrauch von Schusswaffen, Messer- und Tomahawk-Werfen sowie Bogenschiessen ist nur auf den vom Camp-Veranstalter hierfür vorgesehenen Plätzen und nur zu den von ihm bestimmten Zeiten erlaubt. Jeder Teilnehmer ist mit der Handhabung seiner Waffen bestens vertraut. Rauchen ist während dem Hantieren mit Schwarzpulver-Waffen strikte verboten! Das Tragen von Waffen jeglicher Art ausserhalb des Camp-Geländes ist strikte verboten. 7. 8. Auf dem Camp sind Hunde verboten. Pferde sind im Schritt zu halten. Sie dürfen nicht vor den von den Camp-Teilnehmern bewohnten Unterkünften angebunden oder angepflockt werden. Der Tierhalter hat dafür zu sorgen, dass durch die Tierhaltung keine Ruhestörung eintritt oder andere Camp-Teilnehmer in sonstiger Weise belästigt werden. Er haftet für Unfälle und Schäden aus der Tierhaltung. Bei der Anmeldung der Teilnehmer sind Pferde mit anzumelden. 9. Jede Verunreinigung des Geländes hat zu unterbleiben. In der Nähe des Geländes befindet sich ein Stall mit Toilette. Die Camp-Teilnehmer sind gebeten, diese Einrichtungen zu benutzen. Es ist untersagt, „grosse Geschäfte“ im Wald zu verrichten. 10. Die Unterkünfte sind von den Camp-Teilnehmern nach Beendigung des Camps in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu hinterlassen. Alle Feuerstellen sind einwandfrei zu beseitigen. Glas oder Abfälle dürfen nicht darin vergraben werden. Aufbauten, Absperrungen und dergleichen sind abzubauen. 11. Die Camp-Teilnehmer haben Weisungen des Camp-Veranstalters zu befolgen. 12. Der Veranstalter lehnt jegliche Haftung ab. Versicherung ist Sache des Teilnehmers. Feuerstellen dürfen nur an den vom Camp-Veranstalter zugewiesenen Plätzen angelegt werden. Feuer und Feuerstellen sind so anzulegen, dass sie die Umgebung nicht gefährden. Es bleibt dem Veranstalter vorbehalten, bei besonderen Umständen das Feuermachen zu untersagen. Die Feuerstellen sind so anzulegen, dass sie nach Ende des Camps wieder zurückgebaut werden können. Richmond, Mai 1861 Seelisberg, Januar 2014 (rev.)