richtlinien für die dienstplanerstellung und bestimmungen

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richtlinien für die dienstplanerstellung und bestimmungen
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SFK-Höllrigl Manfred
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RICHTLINIEN FÜR DIE DIENSTPLANERSTELLUNG UND
BESTIMMUNGEN ZUR ABGELTUNG DER NEBENGEBÜHREN
FÜR DIE VON GEMEINDEN UND GEMEINDEVERBÄNDEN
GEFÜHRTEN WOHN-, ALTEN- UND PFLEGEHEIME
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VORWORT
Das zuständige Organ des Heimträgers hat über die Dienstplanführung und die Abgeltung von
Nebengebühren darüber eine Richtlinie zu erlassen. In der folge wird eine Musterrichtlinie mit den
wesentlichsten Inhalten ausgeführt.
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RICHTLINIEN FÜR DIE DIENSTPLANERSTELLUNG UND
BESTIMMUNGEN ZUR ABGELTUNG DER NEBENGEBÜHREN
BESCHLUSS
je nach Zuständigkeit des Gemeinderates, Gemeindevorstandes, Verbandsausschusses oder der
Verbandsversammlung.
Vom Rechtsträger sind mit Beschluss festzusetzen:
Richtlinie für die Dienstplanerstellung und Abgeltung der Nebengebühren
Amtsfeiertage (das sind Tage, die zwar keine Sonntage oder Feiertage im Sinne des § 7 ARG aber
allgemein dienstfrei sind)
Sonderurlaubsregelungen
Betriebsausflugsregelungen
Mittags- und Pausenzeitregelungen
Alle in Betracht kommenden Nebengebühren soweit sie durch Gesetz nicht genau geregelt sind.
Alle vom Rechtsträger gefassten Beschlüsse im Zusammenhang mit der Dienstplanführung und sämtliche
Besoldungsregelungen sowie die Mitteilungen des Amtes der Tiroler Landesregierung sind diesen
Richtlinien anzufügen und gesammelt aufzubewahren.
RECHTSGRUNDLAGEN
Für die von Gemeinden und Gemeindeverbänden geführten Wohn-, Alten- und Pflegeheime gelten für die
Dienstplanerstellung folgende Bestimmungen:

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz;

Landes-Vertragsbedienstetengesetz;

Gemeinde-Personalvertretungsgesetz;

Arbeitsverfassungsgesetz, in Heimen, in denen vor dem 1.9.1990 bereits ein Betriebsrat
bestanden hat;

Mutterschutzgesetz des Bundes, für Altersheime, die als Betriebe gelten, wenn sie z.B. von einem
Gemeindeverband geführt werden;

Tiroler Mutterschutzgesetz für Altersheime, die nicht als eigenständige Betriebe gelten;

Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen;

Arbeitsruhegesetz, für Altersheime, die als Betriebe gelten;

Nachtschwerarbeitsgesetz-Novelle 1992;
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
Beschlüsse des Rechtsträgers;

Mitteilungen des Amtes der Tiroler Landesregierung.
Geltungsbereich
Das gesamte Anstaltspersonal.
Verantwortlichkeit
Zur Erstellung und Führung der Dienstpläne ist der unmittelbar Vorgesetzte verpflichtet. Die Aufgabe der
Erstellung und Führung der Dienstpläne kann delegiert werden, entbindet den unmittelbaren Vorgesetzten
aber nicht von seiner Aufsichtspflicht. Der Dienstplan ist von der Heimleitung vor Beginn des Monats, für
welchen der Dienstplan gelten soll, zu unterfertigen.
Ä n d e r u n g e n im Dienstplan dürfen grundsätzlich nur von jener Person durchgeführt werden, die den
Dienstplan führt.
Zweck der Dienstpläne
Übersichtliche Darstellung der Diensteinteilung für die Bediensteten.
Der Dienstplan enthält mit der Unterschrift des Heimleiters die Dienstanweisung zur Verrichtung des
Dienstes laut Einteilung und bietet den Nachweis der Diensteinteilung und damit die Grundlage zur
Verrechnung von Bezügen und Nebengebühren sowie der Feststellung der Krankenstände, Urlaube und
sonstiger Dienstverhinderungen.
Dienstpläne bilden die Grundlage für die Personalbedarfsberechnung zur Beurteilung eines sparsamen,
wirtschaftlichen und ausreichenden Personaleinsatzes.
Die Dienstpläne sind so zu führen, dass sie unter Zuhilfenahme der Richtlinien von einem
sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbar sind.
Art der Dienstpläne
Zur Erstellung der Dienstpläne ist ein Formular aufzulegen und zu verwenden. Alle Dienstpläne sind für
die davon betroffenen Bediensteten zur Einsichtnahme aufzulegen. Sie sind, beginnend mit dem letzten
Tag der Eintragung, sieben Jahre lang aufzubewahren.
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Normaldienstpläne bzw. Arbeitszeitübersichten
Normaldienstpläne sind bei regelmäßiger, fixer Dienstzeit (z.B. für Verwaltung, Schreibkräfte usw.) einmal
für unbestimmte Zeit zu erstellen. Dabei sind die Wochentage und die tägliche Arbeitszeit anzugeben
(Zum Beispiel: Montag bis Freitag, 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr).
Der Dienstplan gilt zugleich als Dienstanweisung.
Auflistung der Bereiche:
Schicht- und Wechseldienstpläne
Schicht- und Wechseldienstpläne sind bei unregelmäßiger Dienstzeit für jeweils mindestens einen
Kalendermonat im vorhinein verbindlich zu erstellen. Der vom Heimleiter unterschriebene Dienstplan hat
Urkundencharakter. Jede nachträgliche Änderung hat so zu erfolgen, dass die ursprünglichen
Eintragungen noch leserlich bleiben.
Auflistung der Bereiche:
DIENSTPLANFÜHRUNG
Dienstzeit
Dienstzeit ist jene Zeit, während der der Bedienstete verpflichtet ist, Dienst zu leisten.
Die normale Dienstzeit beträgt täglich acht Stunden (08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr) an fünf
Arbeitstagen in der Woche (Montag bis einschließlich Freitag), das sind vierzig Stunden pro Woche.
Die Gesamtdienstzeit darf dreizehn Stunden nicht überschreiten.
Arbeitstage sind im Rahmen der Fünftagewoche der Montag bis einschließlich Freitag.
Bei Schicht- und Wechseldienst ist von der monatlichen Dienstzeit auszugehen. Zu diesem Zweck ist zu
Beginn eines jeden Jahres von der Heimleitung eine Liste der Monatssollstunden auf der Basis der 40Stunden-Woche zu erstellen und aufzulegen.
Die Eintragungen auf dem Dienstplan sind so zu gestalten, dass eine genaue zeitliche Rekonstruktion der
Anwesenheitszeit des Bediensteten jederzeit möglich ist.
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Dienstart
Tagdienst
Tagdienst bedeutet die Ableistung eines zeitlich genau abgegrenzten Dienstes zwischen 6.00 Uhr und
22.00 Uhr.
Nachtdienst
Nachtdienst bedeutet die Ableistung eines zeitlich genau abgegrenzten Dienstes zwischen 22.00 Uhr und
24.00 Uhr und/oder zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr.
Für jeden Nachtdienst im Sinne des § 2 NSchg/1992 Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal
gebührt ein Zeitguthaben im Ausmaß von zwei Stunden.
Der Verbrauch dieses Zeitguthabens ist anlässlich der nächsten Dienstleistung zu vereinbaren. Das
Zeitguthaben ist jedoch spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrauchen und darf nicht
in Geld abgelöst werden.
Sonn- und Feiertagsdienst
Unter Sonn- und Feiertagsdienst fallen Dienstzeiten, die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (nicht an
Amtsfeiertagen) geleistet werden.
Die Dienstzeit an Sonn- und Feiertagen ist im Schicht- und Wechseldienst wie ein Wochentagsdienst zu
behandeln. Als Entschädigung ist eine Sonn- und Feiertagszulage zu gewähren.
Nach einem Dienst, der einen ganzen Wochendienst – mit Sonn- und/oder Feiertag – umfasst, ist laut
Arbeitsruhegesetz die Festsetzung von Ersatzruhezeit vorgesehen. In dieser Zeit darf daher kein Dienst
verrichtet werden, sie muss im Dienstplan besonders gekennzeichnet sein.
Überstunden
Als Überstunden gelten nur jene Dienstzeiten, die zusätzlich zu der im Dienstplan vorgesehenen
Dienstzeit geleistet werden müssen.
Überstunden dürfen nur auf Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzten geleistet werden.
Die Anweisung zur Leistung von Überstunden (im vorhinein mit der Monatsdienstplanerstellung) ist mit der
Unterschrift der Heimleitung auf dem Soll-Dienstplan erfüllt. Die darüber hinaus im laufenden Monat
unverzüglich und notwendig zu leistenden Überstunden sind auf dem Dienstplan (Rückseite) zusätzlich
durch einen Aktenvermerk zu begründen und sind bis spätestens zum Abschluss des Dienstplanes vom
Heimleiter zu genehmigen.
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Ersatzruhezeit
Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Dienst zu leisten
wird der Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und gesetzlichen Feiertagsdiensten unter Gewährung
einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und gesetzlichen Feiertag
als Werktagsdienst; wird der Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen,
so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
Die hinsichtlich der Vergütung als Ersatzruhezeit für den Sonn- oder gesetzlichen Feiertagsdienst
geltende Zeit ist im Dienstplan eindeutig zu bezeichnen. So ist z.B. die dienstplanmäßige fixierte
Ersatzruhezeit für einen Sonntagsdienst von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr am folgenden Mittwoch von 8.00 bis
16.00 Uhr. Wird der Bedienstete am Sonntag nach 16.00 Uhr Dienstleistung herangezogen, so handelt es
sich um eine Sonntagsüberstunde. Dienstleistungen am Mittwoch zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr, also
während der Ersatzruhezeit, gelten als Sonntagsüberstunden. Wird der Bedienstete aber am Mittwoch
nach 16.00 Uhr zur Dienstleistung herangezogen, so handelt es sich um Werktagsüberstunden.
Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit
Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den
§§ 3 und 4 ARG geregelt werden.
Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann im Schichtplan auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem
Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muss dem Arbeitnehmer jedoch, eine durchschnittliche
wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige
Ruhezeiten herangezogen werden (vergleiche § 5 Abs. 1 und 2 ARG).
Es ist nicht möglich, auch wenn der betroffene Bedienstete hiezu seine Zustimmung geben würde, die
gesetzlich festgelegten Ruhezeiten zu reduzieren.
Besondere Dienstarten
Die unter die besonderen Dienstarten fallenden Dienste müssen grundsätzlich vor Einteilung bzw.
Leistung vom Anstaltsträger genehmigt werden.
Bereitschaftsdienst
Der Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan
vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten
und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Jene Zeit, in der der
Bedienstete zum Dienst herangezogen wurde, ist Dienstzeit und ist somit auf die Normalarbeitszeit voll
anzurechnen (vergleiche § 50 Abs. 1 BDG-1979).
(Regelung durch den Rechtsträger z. B.)
Für die Bereitschaftsdienstzeit, in der keine dienstliche Tätigkeit verrichtet wird und in der der Bedienstete
ruhen kann, gebührt an Stelle der in den §§ 16 bis 17a GG-1956 bestimmten Nebengebühren eine
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Bereitschaftsentschädigung in der Form, dass diese zur Hälfte auf die Normalarbeitszeit angerechnet
wird. ¹
Rufbereitschaftsdienst
Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Bedienstete fallweise verpflichtet werden,
in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass der jederzeit erreichbar und binnen
kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist.
Der Unterschied der Rufbereitschaft zum Bereitschaftsdienst besteht darin, dass der Bedienstete sich
nicht im Dienststellenbereich (Heimbereich) aufhalten muss, sondern seinen Aufenthaltsort so wählen
kann, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit den Dienst antreten kann.
Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
Wird der Bedienstete im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit,
während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
(Regelung durch den Rechtsträger z. B.)
Für die Rufbereitschaft in der Dauer von zwölf Stunden (einschließlich der Zeit in der der Bedienstete zum
Dienst herangezogen wurde) gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 1,18 v. H. des Gehaltes der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (für 1993 1,18 % von 22.123,-- = 261,05 S) zu gewähren. ¹
Journaldienst
Der Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan
vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten
und bei Bedarf oder auf Anforderung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen.
Während eines Journaldienstes sind neben der Bereitschaft auch Dienstleistungen zu erbringen.
Journaldienste können nur in jenen Bereichen eingeteilt werden, in denen die Bediensteten ihren Dienst
im Rahmen eines Normaldienstplanes leisten. Ein Journaldienst ist nur in Ausnahmefällen und nur im
unbedingt erforderlichen Ausmaß anzuordnen.
(Regelung durch den Rechtsträger z. B.)
Für den Journaldienst gebührt eine Journaldienstzulage im Ausmaß von .,.. v. H. (das Ausmaß ist unter
Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während des
Dienstes festzusetzen) des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. ¹
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Formblatt für Schicht- und Wechseldienstpläne
Das Formblatt ist so zu gestalten, dass Platz für einen Planungszeitraum von mindestens einem Monat
vorhanden ist.
Für jeden Bediensteten müssen je Tag drei Spalten für folgende Eintragungen bereitgestellt sein:
a) Dienstplanerstellung im Vorhinein (vor Monatsbeginn)
b) Dienstplankorrekturen im laufenden Monat
c) tatsächlich geleisteter Dienst
Im Formular sollten alle für die Organisation und Abrechnung erforderlichen Daten enthalten sein. Dazu
zählen grundsätzlich:
1. Organisationseinheit (Pflegebereich)
2. Monat (Planungszeitraum)
3. Vor- und Familienname jedes Bediensteten
4. Qualifikation (DSR)
5. Personalnummer zur eindeutigen Zuordnung der abrechnungsrelevanten Daten
6. Beschäftigungsausmaß mit Monatssollstunden
7. Anwesenheit durch Dienstart oder Uhrzeit (Symbol)
8. Abwesenheit durch Begründungsmerkmal (Symbol)
9. Anzahl der Bediensteten im Tag- und Nachtdienst je Tag
10. Monatssumme für geplante und geleistete Stunden
11. Stand der Plus- oder Minusstunden am Monatsanfang
12. Stand der Plus- oder Minusstunden am Monatsende
13. Monatsstundensumme aller nicht pauschalierten Nebengebühren
14. Legende zu den angewendeten Symbolen mit genauer Zeitangabe
15. Genehmigung durch die Heimleitung im vorhinein
16. Unterschrift der Dienstplanerstellungs und –abschlussverantwortlichen
17. Kontroll- und Verarbeitungsvermerke der Personalverrechnung
Dienstartensymbole
Alle im Heim angewendeten Dienstzeitformen sind in übersichtlicher Form (gegliedert nach
Berufsgruppen, nach Dienstformen usw.) aufzulisten, den Richtlinien anzuschließen und laufend zu
aktualisieren.
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SYMPOLE FÜR DIENSTZEIT
Dienstform
Symbol
von
geteilter Dienstag
blau
G
durchgehender Dienstag
blau
D
Frühdienst
blau
F
Spätdienst
blau
S
Mittagsdienst
blau
M
Nachtdienst
schwarz N
Nachtbereitschaft
schwarz NB
Rufbereitschaft
schwarz RB
bis
von
bis
sonstige Formen
SYMPOLE FÜR DIENSTVERHINDERUNG
Art der Dienstverhinderung
Symbol
keine anrechenbare Diensteinteilung
Anmerkung
keine Eintragung
Erholungsurlaub
grün
U
Pflegeurlaub
rot
PU
Sonderurlaub
rot
SU
Krankenstand
rot
K
genehmigter Kuraufenthalt
rot
KU
Mutterschutz
rot
MU
Karenzurlaub
rot
KA
Betriebsausflug
rot
B
sonstige Dienstverhinderungen
rot
F
Zeitausgleich
rot
ZA
Ersatzruhezeit
rot
o
Zeitguthaben für Nachtdienst
rot
NG
Überstundenzuschlag
rot
ÜZ
mit Angabe der Art
mit Angabe der Art
m.Ang.d.gen.Uhrzeit
Weitere verwendete Symbole müssen jeweils genau erläutert werden.
Zur Verbesserung der Übersicht sollen bei der Eintragung der Symbole verschiedene Farben verwendet
werden.
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Die Sonn und gesetzlichen Feiertage sind mit zwei roten Strichen einzugrenzen.
Die Ersatzruhezeiten sind bei der Dienstplanerstellung einzutragen.
ABSCHLUSS DER DIENSTPLÄNE
Der Dienstplan ist monatlich durch Summenbildung der für den betreffenden Monat anrechenbaren
Dienstzeit, der nicht pauschalierten Nebengebühren (Sonn- und Feiertagsvergütung, Erschwerniszulage
für Nachtdienste, Journaldienstzulage, Bereitschaftsentschädigung und Überstundenvergütung) und der
Ausfallszeiten (Urlaub, Krankheit usw.) abzuschließen.
Mit der Rechnung unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorzeichen werden die Plus- oder
Minusstunden, die auf den Dienstplan des Folgemonats zu übertragen sind, wie folgt ermittelt:

Summe der anrechenbaren Monatsdienststunden +/- der Stunden aus Vortrag Vormonat

abzüglich der Monatssollstunden

abzüglich bezahlter Überstunden

ergibt Übertrag für den Folgemonat (+,-)
Der Ausgleich der Plus- oder Minusstunden ist vom unmittelbaren Vorgesetzten nach dienstlicher
Möglichkeit zum frühest möglichen Zeitpunkt anzuordnen.
ÜBERTRAG IN PERSONALEINSATZRECHNUNG
Als Nachweis des bedarfsgerechten, sparsamen und wirtschaftlichen Personaleinsatzes sind monatlich
folgende Daten aus dem Dienstplan in das Bedarfsberechnungsblatt zu übernehmen:

Gesamtstunden je Personalkategorie

bezahlte Überstunden je Personalkategorie

Ausfallszeiten für Urlaub, Krankheit, Abbau von Nachtdienstzeitguthaben, Abbau von
Überstundenzuschlag mit Freizeit und sonstige Ausfallsstunden

Anzahl der Nachtdienste

Anzahl der Bereitschaftsdienste

Anzahl der Sonn- und Feiertagsstunden

Die zusätzlichen Daten im Einsatzberechnungsblatt sind entsprechend zu ergänzen.
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ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN POSITIONEN:
Heim:
Angabe des Heimes
Jahr:
Angabe des Erhebungsjahres
Bereich:
Angabe der Stellen laut Statistikaufteilung (Heim, Pflege, Therapie, Küche, Raumpflege, Wäscherei,
Verwaltung usw.).
Heimplätze:
Angabe der Heimplätze gesamt.
Pflegeplätze:
Angabe der Pflegeplätze die mit Pflegefälle belegt werden könnten.
Sollstunden:
Angabe der Jahressollstunden im Jahr bzw. Monat für einen vollbeschäftigten Bediensteten.
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Auslastung:
Angabe des Verhältnisses Heimplätze zu belegten Heimplätzen in Prozent.
Berechnung erfolgt mit der Formel:
Belagstage/365 (366) x 100
------------------------------------Heimplätze
Belagstage:
Angabe der Jahressumme der Mitternachtsstände der im Erhebungszeitraum anwesenden Bewohner.
Belagstage Pflegefälle:
Angabe der Jahressumme der Mitternachtsstände der im Erhebungszeitraum anwesenden Pflegefälle.
Heimbewohner:
Angabe der durchschnittlichen Heimbewohner unterteilt in Heimbewohner, Pflegefälle der Teilpflege und
Pflegefälle der Vollpflege.
Berechnung erfolgt mit der Formel:
Belagstage
--------------365 (366)
Gesamtstunden:
Summe der lt. Dienstplan ermittelten Gesamtstundenzahl ohne Übertrag aus dem Vormonat. Die
Gesamtstundenzahl ist die Summe aller innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit erbrachten Stunden
(Produktivstunden, Urlaub, Krankheit, Mutterschutz, Sonderurlaub, genehmigte Dienstfreistellungen usw.).
Überstunden:
Angabe der Überstunden, die mit einem Zuschlag (50%, 100% oder 200 %) ausbezahlt wurden.
Mehrstunden der Teilzeitbeschäftigten sind nicht anzugeben. Alle Stunden sind in der Summe bei Punkt
„13“ enthalten.
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Ausfallsfaktor:
Der Ausfallsfaktor ist das Verhältnis der Fehlzeiten zur gesamten möglichen Sollzeit der korr.
Beschäftigten. Als Stundenzahl für die Berechnung des Ausfallsfaktors sind die bezahlten Ausfallszeiten
(vom Arbeitgeber bezahlte Abwesenheit des Arbeitnehmers) heranzuziehen und sind somit in der
Gesamtstundenzahl unter Punkt „13“ enthalten. Die Berechnung des Ausfallsfaktors erfolgt mit folgender
Formel:
Summe Ausfallsstunden
---------------------------------------------------------------- +1
korr. Beschäftigte x Jahressollstunden
Die Aufgliederung des Ausfallsfaktors soll intern mit folgenden Positionen ermittelt werden:

Urlaub

Krankheit

Mutterschutz

Fortbildung

Abbau Zeitguthaben Nachtdienst

Zeitausgleichszuschlag

sonstige Fehlzeiten
Nachtarbeitszeit:
Anzahl der Stunden je Nachtdienst (z.B. 8, 11 oder 12 Stunden)
Anzahl Nachtdienste:
Anzahl der laut Dienstplan eingetragenen und erbrachten Nachtdienste im Erhebungsjahr. Stunden sind
keine anzugeben.
Anzahl Bereitschaftsdienste:
Anzahl der laut Dienstplan eingetragenen und erbrachten Bereitschaftsdienste. Da die Anrechnung der
Bereitschaft auf die Dienstzeit sehr unterschiedlich geregelt ist, sind die anrechenbaren geleisteten
Stunden des Bereitschaftsdienstes in Summe anzugeben. Sie sind auch in der Summe unter Punkt „13“
enthalten. Wird die Bereitschaft durch Entgelt abgegolten, so ist jene Stundenanzahl anzugeben, die der
Bemessung der Abgeltung zugrunde gelegt wurde.
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Anzahl Sonn- und Feiertagsstunden:
Anzahl der laut Dienstplan eingetragenen und erbrachten Sonn- und Feiertagsstunden. Die im Sonn- und
Feiertagsdienst geleisteten Stunden sind in der Summe „Gesamtstunden“ erhalten und werden hier
zusätzlich angegeben.
Wochentagsfaktor:
Mit dem Wochentagsfaktor wird die unterschiedliche Arbeitsintensität an den Wochenenden und
Feiertagen (bei unterjährigen Auswertungen) berücksichtigt. Ist der Personalbedarf durchgehend gleich so
ist der Wochentagsfaktor 7,0 anzugeben. Wird am Wochenende z.B. wegen eines reduzierten
Patientenstandes auch der Personaleinsatz reduziert, so ergibt sich ein Wert unter 7,0.
Die Berechnung kann wie folgt durchgeführt werden:
Montag
Dienstag
100%
100%
Personaleinsatz
Personaleinsatz
4 Schw.
4 Schw.
Mittwoch
100%
Personaleinsatz
4 Schw.
Donnerstag
Freitag
100%
100%
Personaleinsatz
Personaleinsatz
4 Schw.
4 Schw.
Samstag
Sonntag
75 %
75 %
Personaleinsatz
Personaleinsatz
3 Schw.
3 Schw.
Summe
650 %
Wochentagsfaktor
650/100 = 6,5
*Berechnung entnommen aus dem Arbeitspapier „Personalbedarfsermittlung im Krankenhaus“ der
Arbeitsgemeinschaft der Oberinnen, Oberpfleger und Oberschwestern der Krankenanstalten Tirols im Rahmen des
österreichischen Krankenpflegeverbandes.
Pflegeminuten Nacht:
Mit den angeführten Daten werden die durchschnittlichen Pflegeminuten je Patient während der
Nachtdienstzeit mit folgender Formel berechnet.
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Personalbedarf für den Nachtdienst:
(Anz.Nachtdienst/365)x 7 Tage x Nachtarbeitsz. x Ausfallsfaktor
------------------------------------------------------------------------------------40 Wochenstunden x Feiertagsfaktor (0,95)
Der Feiertagsfaktor errechnet sich wie folgt:
Jahressollstunden
------------------------------------------------------------------------------------Anz. Wochen im Jahr (52,14 bzw. 52,28) x Wochenstunden (40)
Minutenberechnung für den Nachtdienst:
Personalbedarf x Wochenminutenarbeitszeit (2280)
---------------------------------------------------------------------------(Belagstage/365) x Wochentagsfaktor (7) x Ausfallsfaktor
Pflegeminuten Tag:
Durchschnittlich eingeteilter Tagdienst
(Gesamtstunden/Jahresarbeitssollstunden)
abzüglich Personalbedarf für den Nachtdienst
ergibt
durchschnittlicher Personalbedarf für den Tagdienst
Minutenberechnung für den Tagdienst:
durchschnittlich eingeteilter Tagdienst x Wochenminutenarbeitszeit
----------------------------------------------------------------------------------------(Belagstage/365) x Wochentagsfaktor x Ausfallsfaktor
BESONDERE HINWEISSE
Grundsätzlich ist der Dienstplan nach sparsamstem Personaleinsatz, angepasst an die jeweiligen
dienstlichen Erfordernisse und unter Einbeziehung der angesprochenen Bediensteten zu erstellen.
Alle Eintragungen müssen deutlich, unmissverständlich und mit haltbarer Schrift vorgenommen werden.
Es dürfen nur Symbole verwendet werden, die in der Legende ausreichend erklärt sind.
Grundsätzlich ist jeder Bedienstete über den gesamten Zeitraum des Dienstverhältnisses im Dienstplan
zu führen (ausgenommen Karenzurlaub; Bedienstete im Karenzurlaub sind außerhalb des
Dienstplanes evident zu halten).
Da der erste oder letzte Arbeitstag nicht identisch sein muss mit dem Beginn oder Ende des
Dienstverhältnisses laut Dienstvertrag, ist auf dem Dienstplan der Beginn und die Beendigung des
Dienstverhältnisses laut Dienstvertrag zu kennzeichnen. Dies bedeutet auch, dass Bedienstete im
Mutterschutz auf dem Dienstplan zu führen, mit dem Symbol „MU“ zu kennzeichnen und mit der
Sollzeit entsprechend dem Beschäftigungsausmaß zu verrechnen sind.
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Der Soll-Dienstplan ist vollständig bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Ende des Vormonats der
Heimleitung zur Abzeichnung vorzulegen.
Der Dienstplan soll spätestens am dritten Arbeitstag des Folgemonats abgeschlossen und durch eine
zweite Person überprüft worden sein. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist vom
Verantwortlichen der Dienstplanführung zu unterfertigen. Die rechnerische Überprüfung ist ebenfalls
von der entsprechenden Person mit Unterschrift zu bestätigen.
Der abgerechnete Dienstplan ist unverzüglich spätestens am dritten Arbeitstag des Folgemonats an
die Personalverrechnung zur Übernahme der Grundlagen zur Verrechnung der Nebengebühren
weiterzuleiten. In der Verrechnungsstelle ist eine Kopie des Abschlussteiles des Dienstplanes
aufzubewahren. Der Originaldienstplan ist bis spätestens zum Zehnten des Folgemonats an die
Dienstplanführende Stelle zur Kontrolle und Ablage zurückzuleiten.
Die auf dem Dienstplan erforderlichen Unterschriften müssen den vollen Namenszug aufweisen.
Der Monat sowie der Sonn- und gesetzliche Feiertag beginnt grundsätzlich jeweils um 0.00 Uhr und endet
um 24.00 Uhr. Zur Erleichterung der Administration ist bei der Ermittlung der Monatssummen der
Nachtdienste für die Auszahlung der Erschwerniszulage der gesamte Nachtdienst dem Monat
zuzuordnen, in dem der Nachtdienst begonnen hat. Die Vergütung für die geleisteten Sonn- und
gesetzlichen Feiertagsstunden ist genau (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) abzugrenzen.
Die im Dienstplan eingetragenen Krankheitszeiträume (genehmigte Kuraufenthalte) müssen mit der
ärztlichen Krankmeldung übereinstimmen. Der Zeitraum ist vom ersten bis zum letzten Tag mit einem
roten „K“ („KU“ bei genehmigtem Kuraufenthalt) zu kennzeichnen.
Tritt eine Krankheit während des Dienstes ein, so ist der Tag des Krankheitseintrittes, wenn er als
solcher festgestellt wurde, jedenfalls mit acht Stunden (bzw. bei Teilzeitbeschäftigten mit dem
entsprechenden Beschäftigungsausmaß) einzutragen und zu berücksichtigen; hat der Bedienstete
jedoch an diesem Tag bis zum Krankheitseintritt mehr als acht Stunden (bzw. bei
Teilzeitbeschäftigung mehr als das entsprechende Beschäftigungsausmaß) Dienst versehen, so sind
die tatsächlich geleisteten Stunden einzutragen und zu berücksichtigen.
Diese Regelung gilt sinngemäß für jeden Kalendertag.
Anrechnung der Dienstzeit bei Dienstverhinderung:
Tritt eine Dienstverhinderung während eines Zeitraumes ein, über den eine genehmigte
Diensteinteilung (Dienstplan) bereits besteht, so ist der Zeitraum mit dem entsprechenden Symbol zu
kennzeichnen und die laut Diensteinteilung angeordnete Dienstzeit in der Ist-Spalte einzutragen und
anzurechnen.
Bei Bekannt werden einer Dienstverhinderung für einen Zeitraum über den noch keine genehmigte
Diensteinteilung (Dienstplan) besteht, so ist das entsprechende Symbol bereits anlässlich der
nächsten Dienstzeiteinteilung (Dienstplanerstellung) in der Plan-Spalte einzutragen. In der Ist-Spalte
sind die acht laut Sollzeitberechnung festgelegten anrechenbaren Stunden (bzw. bei
Teilzeitbeschäftigung mit dem entsprechenden Beschäftigungsausmaß) von Montag bis Freitag,
ausgenommen gesetzliche Feiertage, einzutragen und anzurechnen. Samstage, Sonntage und
gesetzliche Feiertage haben daher frei bzw. unberücksichtigt zu bleiben.
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Plus- bzw. Minusstunden sind bis zur Beendigung eines Dienstverhältnisses und vor Beginn des
Mutterschutzes unbedingt auszugleichen.
SOLLSTUNDENBERECHNUNG
Die Heimleitung hat bis 15. Dezember des Vorjahres die Sollstundenberechnung zu erstellen und den
Dienstplanverantwortlichen mitzuteilen. Berechnungsgrundlage ist die Fünf-Tage-Woche. Sind
Teilzeitbeschäftigte im Einsatz, so ist für jedes angewendete Beschäftigungsausmaß die monatliche
Sollstundenanzahl auszuweisen.
Innsbruck, im Jänner 2008
¹ Die Inhalte der mit „¹“ bezeichneten Absätze sind nur eine Empfehlung, die auf Erfahrungen und
Anwendungen in ähnlichen Anstalten beruhen. Will der Rechtsträger diese Regelung nicht übernehmen,
so sind diese Bereiche selbständig zu regeln.
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort.............................................................................................................................1
Beschluss ........................................................................................................................3
Rechtsgrundlagen ...........................................................................................................3
GELTUNGSBEREICH.......................................................................................................4
ERSTELLUNG UND FÜHRUNG DES DIENSTPLANES – VERANTWORTLICHKEIT ......4
ZWECK DER DIENSTPLÄNE ...........................................................................................4
ART DER DIENSTPLÄNE .................................................................................................4
NORMALDIENSTPLÄNE BZW. ARBEITSZEITÜBERSICHTEN .......................................5
SCHICHT- UND WECHSELDIENSTPLÄNE .....................................................................5
Dienstplanführung ..........................................................................................................5
DIENSTZEIT .....................................................................................................................5
DIENSTARTEN .................................................................................................................6
TAGDIENST......................................................................................................................6
NACHTDIENST.................................................................................................................6
SONN – UND FEIERTAGSDIENST ..................................................................................6
ÜBERSTUNDEN ...............................................................................................................6
ERSATZRUHEZEIT ..........................................................................................................7
ABWEICHENDE REGELUNG DER WÖCHENTLICHEN RUHEZEIT................................7
BESONDERE DIENSTARTEN..........................................................................................7
BEREITSCHAFTSDIENST................................................................................................7
RUFBEREITSCHAFTSDIENST ........................................................................................8
JOURNALDIENST ............................................................................................................8
FORMBLATT FÜR SCHICHT- U. WECHSELDIENSTPLÄNE ...........................................9
DIENSTARTENSYMBOLE ................................................................................................9
SYMPOLE FÜR DIENSTZEIT ...........................................................................................10
SYMPOLE FÜR DIENSTVERHINDERUNG ......................................................................10
ABSCHLUSS DER DIENSTPLÄNE...................................................................................11
ÜBERTRAG IN PERSONALEINSATZRECHNUNG ..........................................................11
Erläuterungen zu den einzelnen Positionen:.................................................................12
Heim:.................................................................................................................................12
Jahr: ..................................................................................................................................12
Bereich: .............................................................................................................................12
Heimplätze: .......................................................................................................................12
Pflegeplätze: .....................................................................................................................12
Sollstunden: ......................................................................................................................12
Auslastung: .......................................................................................................................13
Belagstage: .......................................................................................................................13
Belagstage Pflegefälle:......................................................................................................13
Heimbewohner: .................................................................................................................13
Gesamtstunden: ................................................................................................................13
Überstunden:.....................................................................................................................13
Ausfallsfaktor:....................................................................................................................14
Nachtarbeitszeit:................................................................................................................14
Anzahl Nachtdienste:.........................................................................................................14
Anzahl Bereitschaftsdienste: .............................................................................................14
Anzahl Sonn- und Feiertagsstunden:.................................................................................15
Wochentagsfaktor: ............................................................................................................15
Pflegeminuten Nacht: ........................................................................................................15
Pflegeminuten Tag: ...........................................................................................................16
BESONDERE HINWEISSE...............................................................................................16
SOLLSTUNDENBERECHNUNG ......................................................................................18

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