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KEK Zulassungsantrag der Sport1 GmbH für das Fernsehspartenprogramm „SPORT1“ sowie Veränderung von Beteiligungsverhältnissen Aktenzeichen: KEK 820 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit SPORT1 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Leif Arne Anders, Olaf Schröder und Robin Seckler, Münchener Straße 101 g, 85737 Ismaning, – Veranstalterin – wegen Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms „SPORT1“ sowie Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 23.01.2015, 04.02.2015, 27.02.2015 und 09.03.2015 in der Sitzung am 10.03.2015 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (Vorsitzender), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Becker, Prof. Dr. Gounalakis, Dr. Hege, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna und Wagner entschieden: I Der von der Sport1 GmbH mit Schreiben vom 15.01.2015 bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms SPORT1 stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. 1/1 II Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben vom 23.01.2015, 04.02.2015, 27.02.2015 und 09.03.2015 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Sport1 GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt. Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeigen 1.1 Zulassungsantrag 1.1.1 Die Sport1 GmbH hat mit Schreiben vom 15.01.2015 bei der BLM die Verlängerung ihrer bis zum 20.04.2015 befristeten Zulassung für das Spartenprogramm Sport.1 um weitere acht Jahre beantragt. Die BLM hat der KEK die Anzeige mit Schreiben vom 23.01.2015 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.1.2 Sport1 ist ein 24-stündiges Sportspartenprogramm u. a. mit begleitenden Formaten zur Fußball Bundesliga und 2. Bundesliga sowie Live-Übertragungen der Montagsspiele der 2. Bundesliga, der Fußball-Regionalliga, der Eishockey-WM der Männer und der Freien Trainings der Formel 1. Für die Spielzeiten 2015/2016 bis 2017/2018 der UEFA Europa League hat die Sport1 GmbH zudem die Rechte für die Live-Übertragung von insgesamt 15 Partien pro Saison erworben (vgl. Pressemitteilung der Sport1 GmbH vom 02.02.2015). Im Tagesprogramm werden zudem Teleshopping-Formate ausgestrahlt, im Nachtprogramm „Sport-Clips“ (Erotik-Videoclips). 1.1.3 Das Programm wird frei empfangbar über Satellit (Astra/HD+), über die Kabelnetze von Kabel Deutschland, Unitymedia KabelBW, Tele Columbus, das Paket-Angebot M7 KabelKiosk und über IPTV-Plattformen (Deutsche Telekom und Vodafone) verbreitet. 2/2 1.2 Beteiligungsveränderungen Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 15.01.2015 im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassungsverlängerung für das Programm SPORT1 sowie mit Schreiben vom 19.01.2015 im Hinblick auf die weiteren von ihr veranstalteten Programme SPORT1+, SPORT1 Livestream und SPORT1 US Veränderungen ihrer Beteiligungsverhältnisse angezeigt. Ferner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.02.2015 und 06.03.2015 weitere Beteiligungsveränderungen mitgeteilt. Die BLM hat der KEK die Anzeigen mit Schreiben vom 23.01.2015, 04.02.2015, 27.02.2015 und 09.03.2015 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Gegenüber dem zuletzt im Rahmen des Beschlusses der KEK vom 11.11.2014 i. S. Sport1, Az.: KEK 796, genehmigten Stand haben folgende mittelbare Beteiligungsveränderungen bei der Antragstellerin stattgefunden: 1.2.1 Sämtliche Anteile an der Antragstellerin hält die Constantin Sport Holding GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Constantin Medien AG. Bei dieser haben sich Anteilsverschiebungen bei den Aktionären ergeben, die die Schwelle von 5 % des Grundkapitals über- bzw. unterschreiten: So hat der Aktionär Erwin Conradi seine Anteile von 6,1 % auf 0,6 % reduziert. Dr. Dieter Hahn hat seine Anteile von 2,5 % auf 8,7 % ausgebaut. Zudem hat die KF 15 Management GmbH & Co. KG (vormals KF 15 GmbH & Co. KG) ihre Beteiligung von 17,0 % der Kapitalanteile auf 18,1 % erhöht. Diese Beteiligung wurde sodann auf die KF 15 GmbH übertragen. Gegenüber dem zuletzt genehmigten Stand stellen sich die Beteiligungsverhältnisse der Constantin Medien AG somit aktuell wie folgt dar: Kapitalanteile Stimmrechte KEK 796 aktuell KEK 796 aktuell 17,0 % - 18,5 % - - 18,1 % - 19,7 % Dr. Dieter Hahn 2,5 % 8,7 % 2,7 % 9,4 % BWVA 9,6 % 9,6 % 10,4 % 10,4 % Bernhard Burgener 6,0 % 6,0 % 6,5 % 6,5% Erwin Conradi 6,1 % 0,6 % 6,6 % 0,7 % Eigene Anteile/Anteile der Highlight Communications AG Streubesitz 7,9 % 7,9 % - - 50,9 % 49,1 % 55,3 % 53,3 % KF 15 GmbH & Co. KG KF 15 GmbH 3/3 Diese Beteiligungsveränderungen bei der Constantin Medien AG wurden dieser nach eigener Aussage erst durch Mitteilungen der beteiligten Aktionäre nach dem Wertpapierhandelsgesetz bekannt. 1.2.2 An der vormaligen Aktionärin KF 15 GmbH & Co. KG hielten Dr. Dieter Hahn 42,5 %, Ruth Kirch 47,5 %, Wolfgang Hahn 5,0 % und Dr. Bernd Kuhn 5 % der Anteile (vgl. Beschluss der KEK vom 11.11.2014 i. S. Sport1, Az.: KEK 796). Für die zwischenzeitlich als Aktionärin aufgeführte KF 15 Management GmbH & Co. KG wird dagegen Dr. Hahn als alleiniger Anteilseigner aufgeführt. Bei der neuen Aktionärin KF 15 GmbH bestehen nunmehr folgende Beteiligungsverhältnisse: 1.2.3 KF 15 GmbH & Co. KG (KEK 796) KF 15 GmbH (aktuell) Dr. Dieter Hahn 42,5 % 85 % Ruth Kirch 47,5 % - Wolfgang Hahn 5,0 % 7,5 % Dr. Bernd Kuhn 5,0 % 7,5 % Bei der Aktionärin Highlight Communications AG („Highlight“) hat sich der Anteil der in Eigenbesitz gehaltenen Aktien von 5,8 % auf 6,0 % geringfügig erhöht: KEK 796 aktuell 52,4 % 52,4% Bernhard Burgener 4,2 % 4,2 % Eigenbesitz 5,8 % 6,0 % Streubesitz 37,6 % 37,4 % Constantin Medien AG 2 Veranstalterin und Beteiligte 2.1 Sport1 GmbH 2.1.1 Die Sport1 GmbH veranstaltet neben SPORT1 (ehemals DSF) die Pay-TV-Programme SPORT1+ (ehemals DSF-digital; Bescheid der BLM vom 30.03.2012), SPORT1 Livestream (ehemals DSF Online, mehr mittendrin; Bescheid der BLM vom 13.08.2013) und SPORT1 US (Bescheid der 4/4 BLM vom 24.07.2009, geändert durch Bescheid vom 26.07.2013). Darüber hinaus betreibt die Sport1 GmbH auch das Online-Portal sport1.de und veranstaltet seit dem 19.07.2013 auf Grundlage einer Lizenz der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) das Hörfunkprogramm sport1.fm. Zu den Medienaktivitäten der Sport1 GmbH im Einzelnen s. Beschluss der KEK, Az.: KEK 766/772, I 2.1.1. 2.1.2 Unternehmensgegenstand der Sport1 GmbH ist der Betrieb von Fernsehsendern und die Entwicklung, Vermarktung und Veranstaltung jedweder digitaler Medien und Mediendienste sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte XXX… 2.2 Constantin Medien AG 2.2.1 Die Constantin Medien AG ist ein international agierendes Medienunternehmen, das insbesondere auf das Segment Sport sowie über die Beteiligung an dem Schweizer Medienunternehmen Highlight auf die Segmente Film, Sport- und Event-Marketing ausgerichtet ist (zu Highlight s. u. I 2.2.3.3). Über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Constantin Sport Holding GmbH hält die Constantin Medien AG auch 100 % der Anteile an der auf die Produktion von TVSportübertragungen spezialisierten PLAZAMEDIA GmbH TV- und Film-Produktion („PLAZAMEDIA“). 2.2.2 Gegenstand des Unternehmens der Constantin Medien AG ist die Leitung von Unternehmen, die im Medienbereich (einschließlich Sportvermarktung) bzw. damit zusammenhängenden Geschäftsgebieten tätig sind, einschließlich des Haltens und der Verwaltung sowie des Erwerbs und der Veräußerung von Beteiligungen an solchen Unternehmen. Die Gesellschaft ist berechtigt, selbst im Medienbereich (einschließlich Sportvermarktung) bzw. damit zusammenhängenden Geschäftsgebieten tätig zu sein (§ 2 Abs. 1 der Satzung vom 30.07.2014, UR-Nr. 1813/2014 des Notars Prof. Dr. Dieter Mayer, München, abrufbar unter www.constantinmedien.de). Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 93.600.000 € (§ 3 Abs. 1 der Satzung), eingeteilt in ebenso viele Stückaktien (Stammaktien als Inhaberaktien, § 3 Abs. 1 bis 3). Nach § 3 Abs. 7 ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 5/5 Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage um bis zu 11.530.780,00 € zu erhöhen. Darüber hinaus ist das Grundkapital um bis zu 20.000.000,00 € (§ 3 Abs. 8) und 15.000.000 € (§ 3 Abs. 9) bedingt erhöht. Dies dient der Bedienung verschiedener Wandlungs- und Optionsrechte. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber solcher Wandlungsrechte bzw. Optionsgläubiger von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen (§ 3 Abs. 8 und 9). Die Gesellschaft wird durch den Vorstand vertreten, der mindestens zwei Mitglieder hat und seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fasst (§ 4 Abs. 1 bis 3). Derzeit gehören dem Vorstand neben dem Vorsitzenden Bernhard Burgener zwei weitere Mitglieder an. Der sechsköpfige Aufsichtsrat (§ 5 Abs. 1) ernennt den Vorstandsvorsitzenden (§ 7 Abs. 1). Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit (§ 8 Abs. 4). In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine Stimme; die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit der einfachen Mehrheit des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst, falls nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben. Das Erfordernis der einfachen Mehrheit gilt auch – soweit gesetzlich zulässig – für Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen (§ 16 Abs. 1 und 2). Die Präsenz bei den ordentlichen Hauptversammlungen lag im Jahr 2014 bei 50,1 % des Grundkapitals der Constantin Medien AG (2013: 51,19 %, 2012: 49,29 %, 2011: 46,4 % und 2010: 46,3 %; vgl. Angaben unter www.constantin-medien.de). 2.2.3 Aktionäre der Constantin Medien AG 2.2.3.1 KF 15 GmbH Größte Aktionärin der Constantin Medien AG ist nunmehr die KF 15 GmbH. Mehrheitsgesellschafter der KF 15 GmbH ist der Kaufmann Dr. Dieter Hahn. Dr. Hahn ist auch an der vormaligen Aktionärin KF 15 GmbH & Co. KG bzw. KF 15 Management GmbH & Co. KG (s. o. I 1.2.2) beteiligt, die u. a. in den Bereichen Medien, Biotechnologie und Medizinprodukte sowie Immobilien unternehmerisch tätig ist (vgl. Angaben unter http://www.highlight- communications.ch/Dr-Dieter-Hahn.143.0.html). Dr. Hahn war innerhalb der KirchGruppe u. a. als Geschäftsführer von DSF (heute Sport1), im Bereich des Sportrechtehandels und in der 6/6 Geschäftsführung der KirchGruppe tätig. Er ist zudem Aufsichtsratsvorsitzender der Constantin Medien AG und Mitglied des Verwaltungsrats von Highlight. Dr. Bernd Kuhn ist stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Constantin Medien AG. Er und Wolfgang Hahn, der Bruder von Dr. Dieter Hahn, halten nach Kenntnis der Antragstellerin keine weiteren Beteiligungen im Medienbereich. 2.2.3.2 BWVA Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte („BWVA“), Tübingen, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, ist in Baden-Württemberg die gesetzliche Rentenversicherung für die angestellten und niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Ihr Beteiligungsportfolio, zu dem Medien-, IT- und Software-Unternehmen zählen (u. a. Tomorrow Focus AG, REALTECH AG), wird von der LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH, Stuttgart, verwaltet. Dieser sind die mit den Anteilen der Constantin Medien AG verbundenen Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zuzurechnen (vgl. Mitteilung nach dem WpHG vom 13.09.2013). Die LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), Stuttgart. Die LBBW ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihre Träger sind der Sparkassenverband Baden-Württemberg (40,534 %), das Land Baden-Württemberg (24,988 %), die Stadt Stuttgart (18,932 %), die Landesbeteiligungen Baden-Württemberg GmbH (13,539 %) und die Landeskreditbank Baden-Württemberg (2,006 %; vgl. Angaben unter www.lbbw.de). 2.2.3.3 Highlight Mit den von Highlight gehaltenen 7,9 % der Anteile am Grundkapital der Constantin Medien AG sind aufgrund der Überkreuzbeteiligung (Anteil der Constantin Medien AG an Highlight: 52,4 %) gemäß § 71 b i. V. § 71 d Satz 4 AktG keine Stimmrechte verbunden; sie werden wie eigene Aktien der Constantin Medien AG behandelt. Highlight ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, die seit 1999 an der Frankfurter Börse notiert ist. Sie hält u. a. jeweils 100 % der Anteile an dem Filmproduktionsunternehmen Constantin Film AG sowie an den schweizerischen Unternehmen Rainbow Home Entertainment AG, Rainbow Home Entertainment 7/7 Ges.m.b.H. und Team Holding AG. Die Constantin Film AG ist in den Bereichen Filmproduktion und Filmverleih, Rechtehandel und Home Entertainment tätig und zählt zu den größten Filmproduzenten und -verleihern in Deutschland. Das Segment Sport- und Event-Marketing der Constantin Medien AG umfasst die Aktivitäten der Team Holding AG. Die Team Holding AG und ihre Tochtergesellschaften vermarkten im Auftrag des Europäischen Fußballverbands (UEFA) exklusiv sowohl die UEFA Champions League als auch die UEFA Europa League und den UEFA Super Cup bis zur Spielzeit 2017/2018. Die Highlight Event & Entertainment AG, an der die Highlight Communications AG mit 59,89 % beteiligt ist, vermarktet u. a. den Eurovision Song Contest. 2.2.3.4 Bernhard Burgener ist mit 6,0 % am Grundkapital bzw. 6,5 % der Stimmrechte der Constantin Medien AG sowie mit 4,2 % am Grundkapital von Highlight beteiligt. Er ist Vorstandsvorsitzender der Constantin Medien AG sowie Delegierter und Präsident des Verwaltungsrats von Highlight. Darüber hinaus ist er u. a. Aufsichtsratsvorsitzender der Constantin Film AG sowie Verwaltungsratspräsident der Team Holding AG. 2.3 Beteiligungsübersicht Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der Constantin Medien AG im bundesweiten Fernsehen Bernhard Burgener 6,0 (6,5*) Streubesitz 8,7 (9,4*) 37,4 85 4,2 52,4 Highlight Communications AG (Eigenbesitz: 6,0 %) 100 Constantin Film AG 7,9 Constantin Medien AG (*): von Kapitalanteilen abweichende Stimmrechte Veranstalter, dessen Programm der Constantin Medien AG zuzurechnen ist (19,7*) Dr. Bernd Kuhn KF 15 GmbH Wolfgang Hahn 7,5 (0,0*) 100 100 Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert 7,5 18,1 Constantin Sport Holding GmbH 3 Dr. Dieter Hahn SPORT1 SPORT1+ SPORT1 Livestream SPORT1 US SPORT1 GmbH 0,6 (0,7*) 9,6 (10,4*) 49,1 (53,3*) Erwin V. Conradi BWVA Streubesitz Stand: 03/2015 Plattformverträge 8/8 Die für die Verbreitung der Programme SPORT1, SPORT1+ und SPORT1 US abgeschlossenen Plattformverträge liegen der KEK aus vorherigen Prüfverfahren vor (vgl. Beschlüsse der KEK i. S. S. Constantin Medien, Az.: KEK 766/772 und Az.: KEK 663-1 bis -3 sowie i. S. DSF und Junior TV, Az.: KEK 452/453). Diese Verträge bestehen nach Angaben der Antragstellerin unverändert fort. Auf die Darstellungen in den genannten Beschlüssen wird Bezug genommen. Die Verbreitung des Programms SPORT1 Livestream erfolgt nur über das Streaming-Verfahren im Internet. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt 1.1 Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 RStV beurteilt. 1.2 Gemäß § 29 Satz 1, 4 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden und erst nach Erteilung der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung zu vollziehen. Die anzeigepflichtigen Beteiligungsveränderungen bei der Constantin Medien AG und der KF 15 GmbH wurden entgegen dieser Vorschrift bereits vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, § 29 Satz 4 RStV. Die Beteiligungsveränderung bei Highlight ist dagegen von der Anmeldepflicht gemäß der Richtlinie der KEK nach § 29 Satz 5 RStV freigestellt, da mit ihr kein Anteilserwerb von 5 % oder mehr der Stimmrechte oder des Kapitals der Aktiengesellschaft 9/9 bewirkt wird. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Die Programme SPORT1, SPORT1+, SPORT1 Livestream und SPORT1 US werden der Antragstellerin sowie der Constantin Sport Holding GmbH und der Constantin Medien AG zugerechnet (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV i. V. m. § 15 ff. AktG). 2.2 Dr. Dieter Hahn ist lediglich mittelbar an der Sport1 GmbH beteiligt. Voraussetzung für eine Zurechnung auf dieser höheren Beteiligungsstufe ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 15 ff. AktG, dass es sich bei den Beteiligten um „verbundene Unternehmen“ im Sinne des Aktienrechts handelt. Als Verbundtatbestand kommt die Beherrschung der Constantin Medien AG durch Dr. Hahn / KF 15 GmbH in Betracht. Sie wird bei einer Mehrheitsbeteiligung vermutet (§ 17 Abs. 2 AktG), kann aber auch aus anderen Umständen gefolgert werden. Ein Einfluss ist als beherrschend zu qualifizieren, wenn er seiner Art nach dem Einflusspotenzial einer Mehrheitsbeteiligung entspricht. Erforderlich ist die Möglichkeit einer beständigen und gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflussnahme. Hierfür kann auch eine Minderheitsbeteiligung genügen, wenn sie tatsächlich wie eine Mehrheit wirkt, besonders aufgrund der Zusammensetzung des Aktionärskreises und der regelmäßigen Präsenz in der Hauptversammlung. Eine Minderheit wirkt auch dann wie eine Mehrheit, wenn weitere Beherrschungsmittel wie die Identität der Leitungspersonen hinzutreten. Eine Sperrminorität als solche wirkt dagegen nicht abhängigkeitsbegründend, weil durch sie nur Entscheidungen blockiert werden können. Erforderlich ist aber die Möglichkeit, die Gesellschaft zu einem bestimmten Handeln zu veranlassen (vgl. Hüffer, Kommentar zum AktG, § 17 Rn. 9 und 10). Dr. Hahn verfügt unmittelbar und mittelbar über die KF 15 GmbH über insgesamt 26,8 % der Kapitalanteile und 29,1 % der Stimmrechte der Constantin Medien AG. Sein Einfluss geht über denjenigen einer Sperrminorität jedoch deutlich hinaus: Mit den Kapital- und Stimmrechtsanteilen von Dr. Hahn wäre unter Zugrundelegung der Hauptversammlungspräsenz bei der Constantin Medien AG der letzten fünf Jahren (siehe Punkt I 2.2.2) regelmäßig eine Hauptversammlungsmehrheit verbunden. Die einzigen weiteren Aktionäre mit Anteilen von über 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte, BWVA und Bernhard Burgener, verfügen über deutlich 10 / 10 weniger Stimmrechtsanteile (10,4 % bzw. 6,5 %). Die Mehrheit der Stimmrechte (insgesamt 54 %) sind dem Streubesitz zuzuordnen. Zudem bekleidet Dr. Hahn innerhalb der ConstantinGruppe den Sitz des Aufsichtsratsvorsitzenden der Constantin Medien AG und ist Verwaltungsratsmitglied bei Highlight. Hierdurch erlangt er in der Gesamtschau einen Einfluss, der einer Mehrheitsbeteiligung bei der Constantin Medien AG entspricht. Demzufolge sind die der Constantin Medien AG zuzurechnenden Programme gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 17 Abs. 1 AktG auch Dr. Hahn zuzurechnen. Weder die KF 15 GmbH noch Dr. Hahn verfügen über weitere Beteiligungen an Veranstaltern von bundesweitem privatem Fernsehen. 2.3 Die Plattformverträge räumen dem jeweiligen Plattformbetreibern nicht die Möglichkeit ein, auf die Programme der Veranstalterin inhaltlichen Einfluss zu nehmen; eine Zurechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV kommt daher nicht in Betracht. Dies hat die KEK bereits in den vorangegangenen Prüfverfahren festgestellt (vgl. Beschlüsse der KEK i. S. Constantin Medien, Az.: KEK 766/772 und Az.: KEK 663-1 bis -3 sowie i. S. DSF und Junior TV, Az.: KEK 452/453). 3 Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung Ein Unternehmen darf eine unbegrenzte Anzahl von bundesweiten Fernsehprogrammen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt (§ 26 Abs. 1 RStV). 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß § 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des § 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. Die Veranstalterin teilte mit Schreiben vom 16.02.2015 die Zuschaueranteile für den Referenzzeitraum von Januar bis Dezember 2014 mit. Demnach erreichten die Programme SPORT1, SPORT1+ und SPORT1 US einen Zuschaueranteil von insgesamt 0,8 %. Für das 11 / 11 Programm SPORT1 Livestream liegen keine Zuschaueranteile vor; im Referenzzeitraum nutzten im Durchschnitt 323.000 User monatlich SPORT1 Livestream. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor. Der beantragten Zulassungsverlängerung sowie den angezeigten Beteiligungsveränderungen stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen. (gez.) Müller-Terpitz Lübbert Bauer Becker Gounalakis Hege Mailänder Sagurna Wagner 12 / 12