Zulassungsantrag der SPORT1 GmbH

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Zulassungsantrag der SPORT1 GmbH
Zulassungsantrag der SPORT1 GmbH
für das Fernsehspartenprogramm „SPORT1 Livestream“
Aktenzeichen: KEK 738
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit der
SPORT1 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Leif Arne Anders, Münchener
Straße 101 G, 85737 Ismaning,
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte: XXX…
wegen
Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms „SPORT1
Livestream“
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 27.03.2013 in der Sitzung am
04.06.2013 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Prömmel (Vorsitzende), Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Prof. Dr. Dörr, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr.
Mailänder und Prof. Dr. Schwarz entschieden:
Der von der SPORT1 GmbH mit Schreiben vom 08.03.2013 bei der Bayerischen
Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung
des bundesweit verbreiteten Internet-Fernsehspartenprogramms SPORT1 Livestream stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht
entgegen.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Zulassungsantrag
Mit Schreiben vom 08.03.2013 haben die anwaltlichen Vertreter der SPORT1 GmbH
und der Sport1 Gaming GmbH bei der BLM die Übertragung der Zulassung für das
von der Sport1 Gaming GmbH veranstaltete Programm SPORT1 Livestream auf die
SPORT1 GmbH, hilfsweise für diese die Neuzulassung beantragt. Die BLM hat der
KEK den Antrag mit Schreiben vom 27.03.2013 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
Auf Grundlage einer Lizenz der BLM vom 12.08.2009 (vgl. Beschluss der KEK i. S.
DSF Online, Az.: KEK 568) veranstaltet die Sport1 Gaming GmbH (vormals: DSF Internet GmbH) das Fernsehspartenangebot SPORT1 Livestream (vormals: „DSF
Online, mehr mittendrin“). Die Genehmigung ist befristet bis zum 05.08.2017. Die
Änderung des Programmnamens wurde der BLM mit Schreiben vom 27.12.2010
angezeigt.
Ein Wechsel der Zulassung durch Übertragung der Rechtsposition der derzeitigen
Veranstalterin auf die Antragstellerin ist nicht möglich, da die rundfunkrechtliche Zulassung als höchstpersönliche Rechtsposition weder aufgrund Vertrages noch durch
Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergehen kann. Die Antragstellerin bedarf also nach ständiger Spruchpraxis der KEK zur Veranstaltung des
Programms SPORT1 Livestream der Erteilung einer eigenen Zulassung (dazu z. B.
Beschlüsse der KEK i. S. VOX, Az.: KEK 450, I 1, m. w. N.; i. S. DMAXTV, Az.: KEK
528; i. S. Lust Pur, Az.: KEK 576; i. S. Europa Center TV, Az.: KEK 716). Der auf
„Übertragung bzw. Neugenehmigung“ der Sendelizenz gerichtete Antrag ist daher
für die Antragstellerin SPORT1 GmbH als auf Erteilung einer neuen Zulassung für
das Programm SPORT1 Livestream gerichtet zu bescheiden.
2
Programmstruktur und -verbreitung
2.1
SPORT1 Livestream ist ein bundesweit empfangbares Sportspartenangebot mit
dem Schwerpunkt auf Programminhalten aus dem Bereich der Sportarten Motorsport, Dart, Snooker, Handball und Basketball, darunter Live-Übertragungen von
3
Sportveranstaltungen, insbesondere der Handball- und Basketball-Bundesliga. Die
Programminhalte werden zum Teil kostenfrei und im Übrigen gegen Entgelt angeboten, das Programm ist seit September 2009 auf Sendung (vgl. Beschluss der KEK
vom 14.07.2009, Az.: KEK 568).
2.2
Das Programm SPORT1 Livestream wird als Web-TV ausschließlich im Wege des
Streaming-Verfahrens über das Onlineportal „tv.sport1.de“ verbreitet.
3
Antragstellerin und Beteiligte
3.1
Unternehmensgegenstand der Antragstellerin SPORT1 GmbH ist XXX… der Betrieb
von Fernsehsendern und die Entwicklung, Vermarktung und Veranstaltung jedweder
digitaler Medien und Mediendienste sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte.
Die Antragstellerin veranstaltet die bundesweiten Sportspartenprogramme SPORT1
(Free-TV, vormals: DSF) und SPORT1+ (Pay-TV) mit dem Schwerpunkt auf Sportsendungen (u. a. Fußball, Handball, Basketball, Golf, Tennis, Motorsport) sowie das
Onlineportal sport1.de. Zusätzlich hat die Antragstellerin sich die Sublizenzrechte
zur Berichterstattung über die Formel 1 und zur exklusiven Live-Übertragung bis
einschließlich 2015 von der RTL Television GmbH gesichert (vgl. Geschäftsbericht
der Constantin Medien AG 2012, S. 62; Mitteilung vom 24.01.2013).
Die Sport1 Gaming GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der SPORT1
GmbH und hat bislang auf Grundlage einer Lizenz der BLM vom 12.08.2009 das
Programm SPORT1 Livestream veranstaltet.
3.2
Constantin Medien AG
3.2.1
Die Constantin Medien AG ist ein international agierendes Medienunternehmen, das
insbesondere auf das Segment Sport sowie über die Beteiligung an dem Schweizer
Medienunternehmen Highlight Communications AG auf die Segmente Film, Sportund Event-Marketing ausgerichtet ist. Über ihre 100%ige Tochtergesellschaft
Constantin Sport Holding GmbH hält die Constantin Medien AG jeweils 100 % der
Anteile an den Unternehmen im Sportsegment, nämlich der SPORT1 GmbH, der
Constantin Sport Medien GmbH, dem Filmproduktionsunternehmen PLAZAMEDIA
GmbH TV- und Film-Produktion sowie der Constantin Sport Marketing GmbH, die
4
als Zentralvermarkter tätig ist (vgl. Geschäftsbericht Constantin Medien AG 2012,
S. 24, 1.1).
Die Constantin Sport Medien GmbH veranstaltet auf Grundlage einer Lizenz der
BLM vom 24.07.2009 das Pay-TV-Programm LIGAtotal!, das die Übertragung sämtlicher Spiele der Fußball-Bundesliga und der 2. Fußball-Bundesliga sowie
begleitende Berichterstattung und Sportmagazine beinhaltet. Das Programm ist
über die IPTV-Plattform „Entertain“ und über das Mobilfunknetz „T-Mobile“ der
Deutsche Telekom AG („DTAG“) zu empfangen. Laut Angaben der Constantin Medien AG wird die Constantin Sport Medien GmbH ab der Saison 2013/14 nicht mehr
als Veranstalterin des Bundesliga-Senders LIGAtotal! tätig sein können (vgl. Geschäftsbericht Constantin Medien AG 2012, S. 66, 67), da ihr die Übertragungsrechte nicht zustehen. Sie hatte die Übertragungsrechte an den Spielen der FußballBundesliga und der 2. Fußball-Bundesliga für vier Spielzeiten (2009/2010 bis
2012/2013) als Sublizenznehmerin von der DTAG für die Verwertung via IPTV und
via Mobilfunknetze erworben (vgl. Beschluss der KEK i. S. LIGAtotal! vom
14.07.2009, Az.: KEK 563). Im April 2012 hat nunmehr die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG („Sky“) die alleinigen Live-Übertragungsrechte an der
Bundesliga und 2. Bundesliga für alle Übertragungswege für die Spielzeiten 2013/14
bis 2016/17 durch die DFL erworben. Sky hat mit der DTAG einen Kooperationsvertrag geschlossen, wonach bis zur Saison 2014/15 die Sky-Bundesliga-Übertragung
in
das
IPTV-Angebot
„Entertain“
eingespeist
wird
(vgl.
Angaben
unter
www.telekom.com).
Zu den weiteren Beteiligungen der Constantin Medien AG im Geschäftsbereich
Sport zählen auch die Beteiligungen an der Highlight Communications AG (siehe
Punkt I 3.3.2), an dem auf den Sportbereich spezialisierten Produktionsunternehmen PLAZAMEDIA sowie dem Onlineportal sport1.de.
3.2.2
Gegenstand des Unternehmens der Constantin Medien AG ist die Leitung von Unternehmen, die im Medienbereich (einschließlich Sportvermarktung) bzw. damit
zusammenhängenden Geschäftsgebieten tätig sind, einschließlich des Haltens und
der Verwaltung sowie des Erwerbs und der Veräußerung von Beteiligungen an solchen Unternehmen. Die Gesellschaft ist berechtigt, selbst im Medienbereich
(einschließlich Sportvermarktung) bzw. damit zusammenhängenden Geschäftsgebieten tätig zu sein (§ 2 Abs. 1 der Satzung vom 19.07.2011, UR-Nr. M 1952/2011
des Notars Prof. Dr. Dieter Mayer, München).
5
3.2.3
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 85.130.780,00 € (§ 3 Abs. 1 der Satzung), eingeteilt in ebenso viele Stückaktien (Stammaktien als Inhaberaktien,
§ 3 Abs. 1 bis 3). Nach § 3 Abs. 7 ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital
durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder
Sacheinlage um bis zu 20.000.000,00 € zu erhöhen. Darüber hinaus ist das Grundkapital insgesamt um bis zu 20.000.000,00 € (§ 3 Abs. 8 bis 11) bedingt erhöht: um
bis zu 1.488.012,00 € (§ 3 Abs. 8), bis zu 5.000.000,00 € (§ 3 Abs. 9), bis zu
15.000.000,00 € (§ 3 Abs. 11) und bis zu 20.000.000,00 € (§ 3 Abs. 10) durch Ausgabe von ebenso vielen Stückaktien. Dies dient der Bedienung verschiedener
Wandlungs- und Optionsrechte. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, als die Inhaber solcher Wandlungsrechte bzw. Optionsgläubiger von
ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen (§ 3 Abs. 8 bis 11). 8,7 %
der Aktien befinden sich derzeit in Eigenbesitz bzw. im Besitz der Highlight Communications AG (siehe Punkt I 3.3.2) und sind somit nicht stimmberechtigt.
3.2.4
Die Gesellschaft wird durch den Vorstand vertreten, der mindestens zwei Mitglieder
hat und seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fasst (§ 4 Abs. 1 bis 3). Der sechsköpfige Aufsichtsrat (§ 5 Abs. 1) ernennt den Vorstandsvorsitzenden (§ 7 Abs. 1).
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit
(§ 8 Abs. 4). In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine Stimme; die
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit der einfachen Mehrheit
des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst, falls nicht das Gesetz
oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben. Das Erfordernis der einfachen Mehrheit gilt auch – soweit gesetzlich zulässig – für Satzungsänderungen und
Kapitalmaßnahmen (§ 16 Abs. 1 und 2). Die Präsenz bei den ordentlichen Hauptversammlungen lag im Hinblick auf das stimmberechtigte Aktienkapital der
Constantin Medien AG im Jahr 2012 bei 49,29 % und in den Jahren 2011 und 2010
bei 46,4 % und 46,3 % (vgl. Angaben unter www.constantin-medien.de).
3.2.5
Zu den weiteren Beteiligungen der Constantin Medien AG gehören – über die Beteiligung an der Highlight Communications AG – das Segment Film, das Segment
Sport- und Event-Marketing und das Segment Übrige Geschäftstätigkeiten, das
weitläufige Tätigkeiten in der Unterhaltungsbranche umfasst (siehe Punkt I 3.3.2).
3.3
Aktionäre der Constantin Medien AG
6
3.3.1
KF 15 GmbH & Co. KG
Größte Aktionärin der Constantin Medien AG ist mit 18,7 % der Kapital- und 20,5 %
der Stimmrechtsanteile die KF 15 GmbH & Co. KG („KF 15“). An der KF 15 sind jeweils zu 50 % Ruth Kirch und Dr. Dieter Hahn beteiligt. Ruth Kirch ist die Witwe von
Dr. Leo Kirch, der ehemals den Film- und Fernsehkonzern der KirchGruppe kontrollierte. Die KirchGruppe wurde 2002 insolvenzbedingt zerschlagen und die
Fernsehbeteiligungen und das Filmrechtevermögen veräußert. Dr. Dieter Hahn ist
Geschäftsführer der KF 15. Er war innerhalb der KirchGruppe u. a. als Geschäftsführer von DSF (heute SPORT1), im Bereich des Sportrechtehandels und in der
Geschäftsführung der KirchGruppe tätig. Dr. Dieter Hahn hält auch 3,0 % der Kapital- und 3,3 % der Stimmrechtsanteile der Constantin Medien AG und verfügt über
einen Sitz in ihrem Aufsichtsrat (zu weiteren Medienaktivitäten der KF 15 vgl. Beschluss der KEK i. S. DSF/Junior, Az.: KEK 452/453, I 3.4.1).
3.3.2
Highlight Communications AG
Die nächstgrößte Einzelaktionärin ist die Highlight Communications AG, die 8,72 %
des Grundkapitals der Constantin Medien AG hält. Diese Aktien gelten auf Stufe der
Constantin Medien AG als eigene stimmrechtslose Anteile (vgl. Geschäftsbericht
Highlight Communications AG 2012, S. 10, 1.5). Wegen der Überkreuzbeteiligung
der Constantin Medien AG an der Highlight Communications AG mit 47,3 % der Anteile am Grundkapital sind mit den Highlight-Kapitalanteilen keine Stimmrechte an
der Constantin Medien AG verbunden. Die Highlight Communications AG ist eine
Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, die seit 1999 an der Frankfurter Börse
notiert ist. Sie hält u. a. jeweils 100 % der Anteile an der Constantin Film AG und an
den schweizerischen Unternehmen Rainbow Home Entertainment AG, Rainbow
Home Entertainment Ges.m.b.H. und der Team Holding AG.
Die Constantin Film AG ist in den Bereichen Filmproduktion und Filmverleih, Rechtehandel und Home Entertainment tätig und zählt zu den größten Filmproduzenten
und -verleihern in Deutschland. Die eigenproduzierten Filme werden weltweit vermarktet, Fremdproduktionen überwiegend im deutschen Markt vertrieben (vgl.
www.highlight-communications.ch).
7
Das Segment Sport- und Event-Marketing der Constantin Medien AG umfasst die
Aktivitäten der Team Holding AG und deren Tochtergesellschaften („Team Gruppe“). Die Team Gruppe vermarktet im Auftrag des Europäischen Fußballverbands
(UEFA) exklusiv sowohl die UEFA Champions League als auch die UEFA Europa
League und den UEFA Super Cup. Im Segment Übrige Geschäftstätigkeiten sind
die Tätigkeiten der Highlight Event & Entertainment AG umfasst, die das Vermarktungsmandat des Eurovision Song Contests und der Wiener Philharmoniker betreut
und mit dem Geschäft mit Spielautomaten, dem Bereich der Entwicklung von Online-Gaming-Geschäftsmodellen und weiteren Finanzierungstätigkeiten befasst ist
(vgl. Geschäftsbericht Constantin Medien AG 2012, S. 24, 25).
Nach der Constantin Medien AG hält die Fondsgesellschaft DWS Investment
GmbH, ein Unternehmen der Deutsche Bank Gruppe, mit einem Aktienanteil in Höhe von 8,25 % die nächstgrößte Beteiligung an der Highlight Communications
GmbH.
3.3.3
Bernhard Burgener ist mit 5,9 % am Grundkapital und mit 6,5 % an den Stimmrechten der Constantin Medien AG sowie mit 3,42 % am Grundkapital der Highlight
Communications AG beteiligt. Er ist Delegierter und Präsident des Verwaltungsrats
der Highlight Communications AG sowie Vorstandsvorsitzender der Constantin Medien AG und seit Januar 2009 Vorstandsvorsitzender der Constantin Film AG.
Darüber hinaus ist er Verwaltungsratspräsident u. a. der Constantin Film Schweiz
AG, der Constantin Entertainment AG, der Team Holding AG, der Team Football
Marketing AG, der T.E.A.M. Television Event And Media Marketing AG, der Rainbow Home Entertainment AG, der Highlight Event & Entertainment AG sowie der
Highlight Event AG, allesamt Medienunternehmen mit Sitz in der Schweiz (vgl. Geschäftsbericht der Highlight Communications AG 2012, S. 11).
3.3.4
Der Investor Erwin Conradi ist mit 6,7 % am Grundkapital und mit 7,3 % an den
Stimmrechten der Constantin Medien AG beteiligt. Er ist ebenfalls Mitglied des Aufsichtsrats der Constantin Medien AG und Mitglied des Verwaltungsrates der
Highlight Communications AG. Er verfügt nach Kenntnis der KEK über keine weiteren Beteiligungen im Medienbereich.
8
3.3.5
Dr. Dieter Hahn ist mit 3,0 % am Grundkapital und mit 3,3 % an den Stimmrechten
der Constantin Medien AG beteiligt. Auch er ist Mitglied des Aufsichtsrats der
Constantin Medien AG und Mitglied des Verwaltungsrates der Highlight Communications AG.
3.4
Beteiligungsübersicht
Ruth Kirch
50
Dr. Dieter Hahn
50
3,3*
Streubesitz
38,6
DWS Investment
GmbH
Bernhard Burgener
8,25
20,5*
6,5*
KF 15 GmbH & Co.
KG
3,4
7,3*
47,31
Highlight Communications
AG (Eigenbesitz: 2,45 %)
Erwin V. Conradi
Streubesitz
Constantin Medien AG
(Eigenbesitz: 8,7 %; über Highlight
62,3*
Communications AG gehalten)
0,0*
100
100
Constantin Sport
Holding GmbH
Constantin Film AG
100
100
Z: Zwischengesellschaften
ausgeklammert
LIGAtotal!
Constantin Sport
Medien GmbH
SPORT1
SPORT1+
SPORT1 Livestream
SPORT1 GmbH
4
*: von Kapitalanteilen
abweichende Stimmrechte
Veranstalter
Plattformverträge
Die SPORT1 GmbH hat die hinsichtlich der Verbreitung ihrer Programme Sport1
und SPORT1+ abgeschlossenen Plattformverträge bereits im Rahmen vorheriger
Prüfverfahren (Beschluss der KEK i. S. Constantin Medien, Az.: KEK 663-1 bis -3, i.
S. DSF und Junior TV, Az.: KEK 452/453) vorgelegt. Auf die Darstellungen in den in
diesem Zusammenhang ergangenen Beschlüssen wird Bezug genommen. Im
Rahmen des Beschlusses der KEK i. S. LIGAtotal!, Az.: KEK 563, hat die Veranstalterin
Constantin
Sport
Medien
GmbH
einen
Lizenzvertrag
und
einen
Einspeisevertrag mit der DTAG vorgelegt; auf die diesbezüglichen Ausführungen im
Beschluss (s. I 2.4 und 2.5) wird verwiesen.
9
Die Verbreitung des antragsgegenständlichen Programms SPORT1 Livestream erfolgt nur über das Streaming-Verfahren im Internet.
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Die Kommission hat der
BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt der KEK
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK
nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 RStV
beurteilt.
2
Zurechnung von Programmen
2.1
Die Programme SPORT1, SPORT1+, SPORT1 Livestream und LIGAtotal! werden
der Antragstellerin sowie der Constantin Sport Holding GmbH und der Constantin
Medien AG zugerechnet (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV i. V. m. § 16 AktG sowie
arg. e § 28 Abs. 1 Satz 3 RStV und § 29 Satz 2 RStV, vgl. zuletzt Beschluss der
KEK i. S. Constantin Medien, Az.: KEK 663-1 bis -3, III 2.1, und i. S. SPORT1+, Az.:
KEK 691).
2.2
Ob vor dem Hintergrund der Hauptversammlungspräsenz des stimmberechtigten
Aktienkapitals bei der Constantin Medien AG (siehe Punkt I 3.2.4) der mit dem
Stimmrechtsanteil von 20,5 % verbundene Einfluss der KF 15 unter Berücksichtigung der zusätzlichen 3,3%igen Beteiligung ihres Gesellschafters Dr. Dieter Hahn
mit dem Einfluss eines qualifizierten Minderheitsgesellschafters im Sinne von § 28
Abs. 2 Satz 1 RStV vergleichbar ist und demzufolge die der Constantin Medien AG
zurechenbaren Programme auch der KF 15 zuzurechnen sind, kann dahinstehen:
Weder die KF 15 noch die sie gemeinsam beherrschenden Gesellschafter verfügen
10
über weitere Beteiligungen an Veranstaltern von bundesweitem privatem Fernsehen.
2.3
Keine Zurechnung zu Plattformbetreibern
Wie bereits im Rahmen der Beschlüsse der KEK i. S. DSF/Junior, Az.: KEK
452/453, i. S. Constantin Medien, Az.: KEK 663-1 bis -3, und i. S. SPORT1+, Az.:
KEK 691, festgestellt wurde, räumen die Verträge über die Verbreitung von
SPORT1 und SPORT1+ den jeweiligen Plattformbetreibern keine Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung ein, die eine Zurechnung zum Plattformbetreiber
nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV zur Folge hätte.
Die KEK hat im Verfahren i. S. LIGAtotal!, Az.: KEK 563, eine Zurechnung dieses
Programms zur DTAG unter verschiedenen Aspekten geprüft und im Ergebnis abgelehnt. Auf die Ausführungen in dem genannten Beschluss unter III 2.3 wird
verwiesen.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Ein Unternehmen darf eine unbegrenzte Anzahl von bundesweiten Fernsehprogrammen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht
erlangt (§ 26 Abs. 1 RStV).
3.1
Zuschaueranteile
Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß
§ 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die
KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift
des § 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde.
In der maßgeblichen Referenzperiode von März 2012 bis Februar 2013 erreichte
das Programm SPORT1 einen durchschnittlichen Zuschaueranteil in Höhe von
0,7 % und aktuell im Monat April 2013 einen Zuschaueranteil von 1,0 % (Quelle:
AGF/GfK-Fernsehforschung; Zuschauer ab drei Jahren).
11
Für die Programme SPORT1+, SPORT1 Livestream und LIGAtotal! liegen der KEK
keine Nutzungszahlen vor.
In der Referenzperiode (März 2012 bis Februar 2013) erreichten die von der
AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender
ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, ZDFinfo, ZDFkultur, ZDFneo,
3sat, arte, KiKA und Phoenix sowie SAT.1, ProSieben, kabel eins, sixx, SAT.1 Gold,
RTL Television, RTL II, RTL Nitro, SUPER RTL, VOX, n-tv, 13TH Street
UNIVERSAL, Anixe, Channel21 Shop, COMEDY CENTRAL, Das Vierte, Disney Cinemagic, DMAX, Eurosport, N24, Nickelodeon, ServusTV Deutschland, SPORT1,
Syfy UNIVERSAL, Tele 5, TNT Film, TNT Serie und VIVA einen Zuschaueranteil
von insgesamt rund 94,4 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 5,6 % bezieht sich auf die Programme der Sky-Plattform (im Referenzzeitraum rund 1,5 %)
sowie auf eine Vielzahl von Programmen, wie z. B. Astro TV, Teleshoppingkanäle,
privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay-TV-Programmpakete. Folglich kann davon ausgegangen werden,
dass auf die Programme SPORT1+, SPORT1 Livestream und LIGAtotal! nur ein
Bruchteil des nicht näher ausgewiesenen TV-Restes und damit ein Zuschaueranteil
von deutlich weniger als 4,1 % entfällt.
3.2
Abschließende Feststellung
Die der Antragstellerin, der Constantin Sport Medien GmbH und der Constantin Medien
AG
zuzurechnenden
Zuschaueranteile
liegen
weit
unterhalb
der
medienkonzentrationsrechtlich relevanten Schwellenwerte. Anhaltspunkte für die
Entstehung vorherrschender Meinungsmacht bestehen nicht. Der beantragten Zulassung des Programms SPORT1 Livestream stehen Gründe der Sicherung der
Meinungsvielfalt nicht entgegen.
(gez.) Prömmel
Hornauer
Müller-Terpitz
Lübbert Mailänder
Bauer
Dörr
Schwarz

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