Protokoll - Oberhausen

Transcrição

Protokoll - Oberhausen
Nr. 2/2015
Niederschrift
über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde OberhausenRheinhausen
am 23.02.2015 um 18.00 Uhr
1. Vorsitzender:
2. Gemeinderäte:
Bürgermeister Martin Büchner
Andreas Aumüller, Martina Börzel, Daniel Born (ab
19.10 Uhr), Katharina Egenberger, Florian Häfele,
Margareta Hartkorn, Peter Hoffmann, Norbert Horn,
Katharina Korrmann, Werner Most, Heinz Nagel,
Peter Prestel, Karl Riegel, Hans Strubel, Peter vom
Brocke, Margita Zieger, Thomas Zieger
3. Beamte, Beschäftigte
usw.:
Dominic Sievert als Protokollführer
Melanie Horn, Anne Wicke
Nach Eröffnung der Verhandlung stellt der Vorsitzende fest, dass zu der
Verhandlung durch Ladung vom 13.02.2015 ordnungsgemäß eingeladen
worden ist;
Zeit, Ort und Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Verhandlung am
20.02.2015 ortsüblich bekannt gegeben worden sind;
Das Kollegium beschlussfähig ist, weil 18 Mitglieder anwesend sind.
Es fehlten als beurlaubt:
Hajo Böser, Peter Brand, Thorsten Koch, Tatjana Lindemann, Matthias Werner
nicht beurlaubt oder aus anderen Gründen:
-als Urkundspersonen wurden ernannt:
Margareta Hartkorn, Margita Zieger
Hierauf wurde in die Beratung der auf der Tagesordnung stehenden Punkte
eingetreten und folgendes beschlossen:
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Nr. 2/2015
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 1
Sitzungstag: 23.02.2015
öffentlich
Fachamt: Büro des Bürgermeisters
Ehrung der Blutspender
zur Beschlussfassung
Bürgermeister Büchner bedankt sich bei den Blutspendern und weist auf die
Wichtigkeit des Blutspendens hin. Blutspender sind Lebensretter. Folgende
Personen werden geehrt:
Alt
Eckert
Ganzer
Hambsch
Joa
Le Maire
Reckers
Scheurer
Patrick
Roland
Sven
Christiane
Anja
Markus
Manfred
Markus
Krämer
Schneider
Christian
Thomas
Dossinger
Iris
10-maliges Blutspenden
Goethestraße 28
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Jahnstraße 60
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Poststraße 2
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Hauptstraße 58
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Amalienstraße 25
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Brentanoweg 7
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Rainstraße 20
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Bachstraße 25/1
68794 Oberhausen-Rheinhausen
25-maliges Blutspenden
Rangersdorfer Str. 23 68794 Oberhausen-Rheinhausen
Jahnstraße 53
68794 Oberhausen-Rheinhausen
50-maliges Blutspenden
Adlerstraße 71
68794 Oberhausen-Rheinhausen
Neben der Ehrung durch Herrn Bürgermeister Büchner erhalten die Blutspender
für 10-maliges Blutspenden eine Flasche Sekt, für 25-maliges Blutspenden ein
Heimatbuch und eine Flasche Sekt und für 50-maliges Blutspenden einen Gutschein
der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen und eine Flasche Sekt.
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Nr. 2/2015
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 2
Sitzungstag: 23.02.2015
öffentlich
DS-Nr. GR11/2015
Fachamt: Büro des Bürgermeisters
zur Beschlussfassung
Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 26.01.2015
gefassten Gemeinderatsbeschlüsse
Der Gemeinderat fasste in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 26.01.2015 folgende
Beschlüsse:
1.
Der Gemeinderat stimmte der Übernahme von Gebühren für eine Person für
den Zeitraum vom November 2014 bis September 2015 zu.
2.
Der Gemeinderat lehnte die Verringerung eines Pachtzinses ab.
3.
Der Gemeinderat stimmte zwei Anträgen auf Stundung von offenstehenden
Forderungen gegenüber der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen zu.
4.
Der Gemeinderat stimmte der Höhergruppierung einer Mitarbeiterin zum 01.
April 2015 zu.
Diese Beschlüsse werden gemäß § 35 Abs. 1 GemO bekannt gegeben und zwar in
der in diesem Paragrafen vorgeschriebenen Form, d.h. ohne Abstimmungsergebnis
und ohne Bekanntgabe des Verlaufs.
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Nr. 2/2015
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 3
Sitzungstag: 23.02.2015
öffentlich
DS-Nr. GR12/2015
Fachamt: Büro des Bürgermeisters
zur Beschlussfassung
Antrag des Unternehmens GDF Suez E&P Deutschland GmbH auf Zulassung
des Hauptbetriebsplanes für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen im
Erlaubnisfeld 'Neulußheim'
- Erkundungsmaßnahme 2D-Seismik Neulußheim
Beratung:
Bürgermeister Büchner geht ausfürhlich auf den Sachverhalt der Sitzungsvorlage
und begrüßt die Vertreter des Unternehmens GDF Suez E&P Deutschland GmbH,
die die nachstehende Präsentation vorführen und für Fragen aus den Reihen des
Gremius zur Verfügung stehen.
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Nr. 2/2015
Sachverhalt
Das Unternehmen GDF Suez E&P Deutschland GmbH beantragte mit Schreiben
vom 03. Dezember 2014 die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes für die
geophysikalische Aufsuchung von Kohlenwasserstofflagerstätten (Erdgas, Erdöl o.ä.)
im Zeitraum vom 01. März 2015 bis 31. März 2016. Die Erkundungsmaßnahme trägt
den Namen „2D-Seismik Neulußheim“. Inhaber der Lizenz zum Aufsuchen der
entsprechenden Bodenschätze ist bis zum 31. Juli 2015 die Firma Palatina GeoCon
GmbH & Co. KG in Speyer. Die Antragstellerin handelt im Auftrag der GDF SuezGruppe, einem der weltweit führenden Energieversorger und im Einverständnis der
Lizenzinhaberin.
Beantragt wird die Zulassung des sogenannten Hauptbetriebsplanes. In diesem Plan
ist darzustellen, dass der Antragsteller die erforderliche Berechtigung zum Aufsuchen
besitzt. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass die erforderliche Vorsorge gegen
Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern getroffen wurde.
Die Zulassung eines Betriebsplans ist dann das richtige Verfahren, wenn für das
beabsichtigte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Im Falle
der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens vorgeschrieben.
Die Antragstellerin beabsichtigt die Messung im Zeitraum Oktober 2015 bis März
2016 durchzuführen.
Kohlenwasserstoffe gelten gemäß § 3 Abs. 3 BbergG (Bundesberggesetz) vom
13. August 1980 als bergfreie Bodenschätze und unterliegen somit dem
Bundesberggesetz.
Zuständig
gemäß
Zuständigkeitsverordnung
ist
das
Regierungspräsidium Freiburg, Abt. 9 – Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau. Nach § 54 Abs. 2 BBergG sind vor der Zulassung eines Betriebsplanes
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Behörden und Gemeinden als Planungsträger am Verfahren zu beteiligen, soweit
deren Aufgabenbereich berührt wird.
Inhalt des Hauptbetriebsplanes ist die Erkundung des tieferen Untergrundes auf
Kohlenwasserstoffe durch 2D-reflexionsseismische Untersuchungen.
Dem Hauptbetriebsplan sind Lagepläne beigefügt, auf denen die fünf Profillinien
dargestellt sind. Die Messung erfolgt entlang dieser Linien. Auf den Linien liegen die
Punkte an denen die Reflexionen gemessen werden sollen. Die Punkte, an denen
die Energie angeregt wird, liegen um diese Linie herum verteilt, auf vorhandenen
Straßen und Wegen. Entsprechend dieser Vorgaben werden entlang der Messlinien
auf LKW montierte Vibratoren die nötigen Wellen erzeugen. Während der Messung
fahren die Vibratorfahrzeuge i.d.R. in 3er-Gruppen die markierten Vibrationspunkte
an. Zur Signalabgabe senken sie die Bodenplatten ab, über die die Vibration
(Sweep) für eine Dauer von 10 bis 12 Sekunden abgegeben wird. Ein solcher Sweep
wird an jedem Punkt etwa 6 bis 9 mal wiederholt.
Entlang der Messlinie werden autarke Messstationen aufgebaut, an die Geophone
angeschlossen werden, die die reflektierten Energiewellen empfangen und die Daten
an die Messstation weitergeben.
Planung und allgemeine Angaben der Antragstellerin
Im Zuge der Suche nach Kohlenwasserstofflagerstätten plant die GDF Suez E&P
Deutschland GmbH im Raum Hockenheim, Schwetzingen, Altlußheim, Neulußheim,
Reilingen, Ketsch, St. Leon-Rot, Oftersheim, Oberhausen-Rheinhausen, Philippsburg
und Waghäusel in Baden-Württemberg und im Raum Römerberg (Mechtersheim,
Heiligenstein) und Speyer in Rheinland-Pfalz 2D-seismische Messungen
durchzuführen. Die Messungen sollen die strukturellen Verhältnisse des
Untergrundes bis zur Basis Bundsandstein klären.
Das Prinzip der Seismik basiert auf der Nutzung in der Erde reflektierter
Energiewellen. Die Wellen werden an der Erdoberfläche angeregt und in den
Untergrund gelenkt. Die verschiedenen Gesteinsschichten reflektieren und senden
die Energie zurück an die Oberfläche, wo sie von Erdmikrophonen (Geophonen)
aufgefangen und in elektrische Impulse umgewandelt wird. Die so erzeugten Daten
werden digital registriert und anschließend bearbeitet und ausgewertet. Hierdurch
entsteht ein geologisches Modell des tiefen Untergrundes im untersuchten Gebiet.
Entlang der im Lageplan markierten Messlinien werden autarke Messstationen
aufgebaut. Diese bestehen aus einer Geophonkette mit 9 bis 12 Geophonen und
einer Registriereinheit. Die Geophone werden im Bereich der Empfängerstation in
den Boden gesteckt. Die Anregungspunkte (Vibropunkte) werden auf bestehenden
Straßen und Wegen nahe an der Messlinie platziert. Als seismische Anregungsquelle
wird bei dieser Messung das Vibroseisverfahren eingesetzt, bei dem seismische
Wellen von sogenannten Vibratorfahrzeugen erzeugt und in den Unterboden
ausgesandt werden. Bei diesen Fahrzeugen wird die notwendige Energie durch ein
Schwinggewicht im Fahrzeug hervorgerufen und durch eine Bodenplatte in den
Untergrund übertragen. Ein Konvoi, bestehend aus drei Vibratorfahrzeugen und
Sicherungsfahrzeugen, fährt die Linien ab und die Fahrzeuge vibrieren in einem
Abstand von 50 Metern. Die Fahrzeuge haben eine Länge von 9,20 Metern und ein
Gewicht von 18 Tonnen sowie eine spezielle Bereifung, die auch in der
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Nr. 2/2015
Landwirtschaft eingesetzt wird, die den Bodendruck vermindert und bodenschonend
wirkt.
Zusätzlich zu der eigentlichen seismischen Messung werden an circa 30 Positionen
Nahlinien mittels eines beschleunigten Fallgewichts gemessen. Hierbei werden auf
einer Strecke von circa 200 Metern einzelne Geophone ausgelegt und an drei
Punkten entlang der Geophonauslage mittels eines Fallgewichts angeregt. Diese
Messungen dienen zur Bestimmung des oberflächlichen Aufbaus des Untergrundes
und finden ausschließlich auf Wegen oder Straßen statt.
Alle sichtbaren Gegenstände (wie z.B. Markierungsmaterial) werden nach der
Messung wieder entfernt, so dass der ursprüngliche Zustand so weit wie möglich
wieder hergestellt wird.
Abbildung 1 Gesamtlageplan Seismikplanung Neulußheim/Römerberg
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Nr. 2/2015
Abbildung 2 Auf Gemarkung Oberhausen-Rheinhausen vom Untersuchungsrahmen
betroffene Gebiete
Auf der Gemarkung Oberhausen-Rheinhausen sind für den Zeitraum des
beantragten Betriebsplans von der seismischen Messung Rast- und Brutgebiete
bestimmte Vogelarten sowie Laichgebiete bestimmter Amphibienarten und das
Naturschutzgebiet Wagbachniederung betroffen. Diese werden nachfolgend näher
beschrieben:
Gebiet Erlichsee, Nr. 16, 62, 63, 77, 78
Nr. 16:
Im Gebiet Erlichsee westlich der B36 haben Tauchenten, Gründelenten, Gänse,
Säger und Taucher von Ende Oktober bis Ende Februar ihr Rastgebiet. Diese
Schwimmvögel reagieren zur Rastzeit empfindlich auf Störungen am Gewässerufer
bei einer Annäherung an die freie Wasserfläche.
Deshalb wird in diesem Gebiet auf den Einsatz von Messungen in den Uferzonen
abseits der Wege und auf das Aufstellen von Messgeräten im direkten Uferbereich
verzichtet. Es werden Mindestabstände zu den Uferzonen von ca. 20 Metern durch
die Messfahrzeuge eingehalten und die Messungen werden durch die ökologische
Bauleitung fachlich begleitet.
Nr. 62, 63:
Im Amphibienlaichgebiet am Erlichsee hat die Kreuzkröte von März/April bis August
ihr Laichgebiet. Die Kreuzkröte sowie die abwandernden Jungtiere sind im Zeitraum
von Juni bis August Gefahren durch Fahrzeuge aller Art auf Wegen ausgesetzt.
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Nr. 2/2015
Aufgrund dessen wird die Messung, insbesondere beim Befahren der in der Karte
gekennzeichneten Wege, von einer ökologischen Baubegleitung fachlich begleitet.
Nr. 77, 78:
Im Gebiet Erlichsee haben Flussuferläufer, Wald- und Bruchwasserläufer,
Grünschenkel und Flussregenpfeifer von April bis September ihr Rastgebiet. Diese
Watvogelarten (Limikolen) reagieren zur Rastzeit empfindlich auf Störungen im und
auf dem Wasser.
Es wird auf das Betreten der Uferzonen durch Personen und das Ausbringen von
Messgeräten in den Uferzonen verzichtet. Die Durchführung der Arbeiten findet auf
den Wegen und in den Wegebanketten statt.
Gebiet Alte Tongruben und Umgebung, Nr. 13, 61, 75
Nr. 13:
Im Gebiet Alte Tongruben Oberhausen-Rheinhausen haben Eisvogel, Zwergtaucher
und Wasseralle von April bis August ihr Brutgebiet. Diese Vogelarten reagieren zur
Brutzeit empfindlich auf Annäherungen durch Personen an die Neststandorte im
Abstand von 70 bis 100 Metern.
Darum wird auf das Betreten der Uferzonen sowie das Auslegen von Messgeräten im
Uferbereich verzichtet.
Nr. 61:
Kammmolch und Laubfrosch haben in diesem Gebiet von März/April bis August ihr
Laichgebiet. Sie sind insbesondere zur Phase der Laichwanderungen im Frühjahr
(zwischen April und Mai) und beim Abwandern der Jungtiere aus den
Laichgewässern (zwischen Mai und August) Gefahren durch Fahrzeuge aller Art auf
Wegen ausgesetzt.
Die Messungen werden von der ökologischen Bauleitung fachlich begleitet.
Nr. 75:
Die Limikolenarten Waldwasserläufer, Bruchwasserläufer und Flussuferläufer haben
im Gebiet Alte Tongruben von April bis September ihr Rastgebiet. Diese Watvögel
reagieren zur Rastzeit empfindlich auf Störungen und Annäherungen durch
Personen im Abstand von 100 m.
Zur Vermeidung von Störungen wird das Betreten der Uferzonen vermieden und auf
das Tragen von Warnwesten im Uferbereich und im an die Gewässer angrenzenden
Auwald verzichtet.
Gebiet Streubostwiesen, Nr. 17
Im Gebiet der Streuobstwiesen nördlich von Oberhausen-Rheinhausen haben
Neuntöter, Grünspecht und Wendehals von April/Mai bis August ihr Brutgebiet. Diese
Vogelarten reagieren zur Brutzeit teilweise sensibel auf Störungen im direkten
Umfeld (unter 50 m) ihrer Brutplätze.
Die Obstwiesen und Wiesen abseits der Wege werden darum nicht betreten.
Gebiet Wagbachniederung Nr. 15, 64, 65, 76, 79, 80
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Nr. 2/2015
Im Gebiet des Naturschutzgebietes Wagbachniederung haben Blaukehlchen,
Schwarzhalstaucher, Zwergdommel, Pupurreiher, Rohrschwirl, Drosselrohrsäger,
Tafelente, Reiherente, Schnatterente, Löffelente, Schwarzmilan und Baumfalke ihr
Brutgebiet sowie Limikolen, Möwen, Seeschwalben, Gründelenten, Tauchenten,
Gänse und Fischadler ihr Rastgebiet. Auch zählt dieses Gebiet zu den artenreichsten
Vogelschutzgebieten in Baden-Württemberg.
Die Messung wird nur unter Aufsicht der ökologischen Baubegleitung durchgeführt.
Außerdem wird auf die Durchführung von Aktivitäten innerhalb des Schutzgebietes
und auf die Befahrung der Wege im Schutzgebiet mit Fahrzeugen aller Art verzichtet.
Die Messungen mit den Vibratorfahrzeugen werden auf die alte Landstraße im Osten
des Schutzgebietes beschränkt. Auch wird auf das Tragen von Warnwesten und den
Einsatz von Warnblinkern während der Messungen oder deren Vorbereitung
verzichtet.
Gebiet südlich des Wagbachs, Nr. 18
Im Halboffenland südlich des Wagbachs haben Schwarzmilan, Neuntöter,
Turteltaube und der Baumfalke von April/Mai bis August ihr Brutgebiet. Sie reagieren
sensibel auf Störungen im direkten Umfeld.
Deshalb wird auf ein Betreten der Baumreihen, Hecken und Wiesen abseits der
Wege verzichtet.
Die GDF Suez E&P Deutschland GmbH hat die nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG
erforderlichen Vorsorgemaßnahmen gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und
zum Schutz von Sachgütern getroffen.
Die Planung wurde im Vorfeld mit Herrn Ulrich Mahler, Im Eichelgarten 11, 68809
Neulußheim, der sich im Rahmen der „Ornithologischen Gesellschaft BadenWürttemberg“
sehr
intensiv
mit
den
Naturschutzgebieten
beschäftigt,
durchgesprochen. Herr Mahler sieht keine problematischen Auswirkungen auf das
Naturschutzgebiet durch die geplanten Arbeiten.
Stellungnahme der Gemeinde
Die GDF Suez E&P Deutschland GmbH hat als Betriebsführer (Lizenzinhaberin
Palatina GeoCon GmbH & Co. KG, Speyer) im Auftrag des Konsortiums mit
Einverständnis der Lizenzinhaberin beim Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau den Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplanes für die Aufsuchung von
Kohlenwasserstoffen im Erlaubnisfeld Neulußheim gestellt.
Die Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen nebst der Gewinnung
anfallender Gase wurde der Palatina Geocon GmbH & Co. KG bereits im Jahr 2012
erteilt und läuft am 31. Juli 2015 aus. Die geplanten Untersuchungen sind Teil des
Arbeitsprogramms der erteilten Erlaubnis.
Ziel der Untersuchungen ist es, im Gebiet weitere Kohlenwasserstoffvorkommen
ausfindig zu machen, deren Ausbeutung wirtschaftlich durchgeführt werden kann.
Nach § 54 Abs. 2 BBergG sind vor der Zulassung des Hauptbetriebsplanes die
betroffenen Gemeinden als Planungsträger am Verfahren zu beteiligen.
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Nr. 2/2015
Die Gemeindeverwaltung schlägt hierzu folgende Stellungnahme vor:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen bedankt sich für die Beteiligung an der Zulassung des
Betriebsplans der Firma GDF Suez E&P Deutschland GmbH und die Übersendung der Unterlagen.
Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:
Der vorliegende Betriebsplan ist in Bezug auf die beabsichtigte Durchführung der Maßnahme
undurchführbar (1), im Hinblick auf die dargestellten Wege unrealistisch (2) und in Bezug auf die
umweltfachliche Prüfung unvollständig (3).
(1)
Die Antragsstellerin beantragt die Zulassung eines Betriebsplan vom 01.03.2015 bis 31.03.2016. Die
Lizenz der Inhaberin, der Firma Palatina GeoCon GmbH & Co. KG endet jedoch am 31.07.2015. Dem
Betriebsplan kann somit, vor einer Verlängerung der Erlaubnis nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG nicht im
beantragten Umfang die Zulassung erteilt werden. Es ist zunächst das Erlaubnisverfahren
durchzuführen. Die Antragsstellerin hat bereits mitgeteilt, dass Sie nicht vor Oktober 2015 mit den
Arbeiten beginnen möchte. Insoweit sollte der Beginn des Betriebsplans auch nicht vor den
01.10.2015 bzw. nicht vor die Verlängerung der Erlaubnis gelegt werden.
Der Betriebsplan ist somit, wie er derzeit eingereicht wurde, undurchführbar. Es fehlt zumindest, für
den tatsächlich beabsichtigten Zeitraum, die erforderliche Erlaubnis zum Aufsuchen von
Kohlenwasserstoffen.
(2)
Die beantragten Fahrwege sind im Bereich östlich von Rheinhausen für die Durchführung der
Maßnahmen ungeeignet. Insbesondere der Abschnitt zwischen dem Ortsteil Rheinhausen und dem
Baggersee Rheinhausen, der auf unbefestigten Wegen durchgeführt werden soll, erscheint nach einer
ersten Überprüfung für die Fahrzeuge als unbefahrbar.
Unabhängig von der Genehmigung des Betriebsplans ist der Antragsstellerin aufzuerlegen, mit den
jeweiligen Eigentümern der zu befahrenden bzw. zu betretenden Grundstücke Kontakt aufzunehmen
und entsprechende Genehmigungen einzuholen. Dabei sind auch die betroffenen Pächter der
Grundstücke zu informieren.
(3)
Die Umweltprüfung ist oberflächlich und unvollständig. Einzelne Gebiete wurden nicht untersucht und
vorhandene Tierarten nicht berücksichtigt.
Gebiet Nr. 13, Alte Tongruben
Bei der Untersuchung der relevanten Vogelarten wurden weder die Dorngrasmücke, der Feldschwirl,
die Mönchsgrasmücke, der Buntspecht, die Zilpzalp, der Sumpfrohrsänger, der Mäusebussard noch
weitere Vogelarten der roten Liste berücksichtigt. Viele dieser Arten sind im betroffenen Gebiet
brütend.
Bei den Amphibien sind die Auswirkungen auf die Grünfrösche sowie die Knoblauchkröten näher
darzustellen.
Gebiet Erlichsee
Im Gebiet Erlichsee ist die Darstellung der Ziffern unzutreffend. Die dem Gebiet zugeordnete Ziffer 63
befindet sich im Gebiet Wagbachniederung. Dies ist bei der Darstellung zu ändern.
Vollkommen außer Betracht bleibt bei der Beurteilung das flächenhafte Naturdenkmal
„Erlichseewiese“, mit seiner bundesweit einmaligen Vegetation aus Feuchtwiese und seltensten
Orchideenvorkommen. Das unter Schutz stehende Biotop wird von vielen vom Aussterben
betroffenden Vogelarten als Bruthabitat genutzt. Hierzu zählen Teichhuhn, Baumpieper,
Blaukehlchen, Teichrohrsänger, Rohrammer, Kiebitz und Bekassine. Darüber hinaus enthält die
naturschutzfachliche Stellungnahme keinerlei konkrete Aussagen in Bezug auf die Auswirkung der
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Nr. 2/2015
Schallübertragungen auf die ober- und unterirdische Tierwelt. Es wird zwar in den Ausführungen
darauf hingewiesen, dass bei vergleichbaren Untersuchungen keine Beeinträchtigungen festgestellt
wurden. Dies bezieht sich jedoch auf eigene Feststellungen, wobei konkrete Angaben, wann, wo und
wie diese Feststellungen getroffen wurden, nicht vorliegen. Auch wird nicht mitgeteilt, wer diese
Feststellungen getroffen hat.
Abschließend sollte der Betriebsplan, soweit dies rechtlich möglich ist, bereits die Feststellung
enthalten, dass die Exploration von Kohlenwasserstoffen auf der Gemarkung OberhausenRheinhausen ausgeschlossen ist. Eine entsprechende mündliche Zusage der Palatina GeoCon GmbH
& Co. KG aus Speyer wurde der Gemeinde insoweit erteilt.
Die Gemeinde bittet darum, nach Vorlage der entsprechenden ergänzenden Gutachten und
Stellungnahmen erneut am Verfahren beteiligt zu werden.
Hinweis:
Sollte der Gemeinderat ein Befahren und Betreten der Wege eigentumsrechtlich
ablehnen, so wäre eine Vermessung des Untergrundes nicht möglich.
Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren
Stellungnahmen.
Gemeinderätin Hartkorn (CDU) und die Fraktion der CDU stehen dieser Sache
eher skeptisch gegenüber. Den Beschlussvorschlag 1 lehnt die Fraktion der CDU
daher ab. Zu Beschlussvorschlag 2 könnte man die Zustimmung erteilen.
Gemeinderat Aumüller (FÖDL) und die Fraktion der FÖDL lehnen den
Beschlussvorschlag 1 ab. Bezüglich des Beschlussvorschlages 2 könnte die Fraktion
der FÖDL der Stellungnahme der Gemeindeverwaltung zustimmen.
Gemeinderat vom Brocke (SPD) spricht sich in Bezug auf den Beschlussvorschlag
1 gegen die Befahrung und das Betreten, der für die Untersuchung erforderlichen
Wege im Eigentum der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen aus. Dem
Beschlussvorschlag 2 kann die Fraktion der SPD zustimmen.
Gemeinderat Hoffmann (FW) lehnt den Beschlussvorschlag 1 ebenfalls ab. In
Bezug auf den Beschlussvorschlag 2 kann er sich der Stellungnahme der Verwaltung
anschließen.
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Nr. 2/2015
Beschluss:
1.
Der Gemeinderat stimmt der Befahrung und dem Betreten, der für die
Untersuchung erforderlichen Wege im Eigentum der Gemeinde OberhausenRheinhausen zu.
4 Ja-Stimmen, 12 Gegenstimmen
Ablehnung
2.
Der Gemeinderat stimmt der obigen Stellungnahme zu.
einstimmig
Zustimmung
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Nr. 2/2015
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 4
Sitzungstag: 23.02.2015
öffentlich
DS-Nr. GR13/2015
Fachamt: Büro des Bürgermeisters
zur Beschlussfassung
Beschluss über die zukünftige Durchführung der Straßenreinigung in
Oberhausen-Rheinhausen; Darstellung der Situation der Kehrmaschine beim
Gemeindeverwaltungsverband Philippsburg
Beratung:
Bürgermeister Büchner erläutert ausführlich den nachstehenden Sachverhalt der
Sitzungsvorlage
Straßenreinigung
in
Oberhausen-Rheinhausen
Gemeindeverwaltungsverband Philippsburg
durch
den
Die Reinigung der Straßen in Oberhausen-Rheinhausen wird, soweit diese nicht auf
die Anlieger durch die Satzung vom 31. März 2008 übertragen wurde, durch den
Gemeindeveraltungsverband Philippsburg durchgeführt. Dieser bedient sich dazu
einer verbandseigenen Kehrmaschine, die zwischenzeitlich 21 Jahre alt und sehr
reparaturanfällig ist. Darüber hinaus war aufgrund des Alters die Kehrleistung stark
eingeschränkt gegenüber einer neuen Kehrmaschine. Seit Ende des letzten Jahres
ist das Fahrzeug defekt, so dass derzeit keine Reinigung durch den
Gemeindeverwaltungsverband erfolgt.
In der Vergangenheit wurden bzw. sollten die nachstehenden blau gekennzeichneten
Straßenzüge durch die Maschine monatlich einmal gereinigt werden.
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Nr. 2/2015
Abbildung 3 Straßenreinigung in Oberhausen (blau)
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Nr. 2/2015
Abbildung 4 Straßen in Rheinhausen
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Nr. 2/2015
Die Länge der zu reinigenden Straßen in der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
betrug dabei 20,9 km, die sich hälftig auf beide Ortsteile verteilen. Die genaue
Straßenbezeichnung und die Länge der Kehrstrecke ergibt sich aus der
nachstehenden Aufstellung.
Strassenname
Laenge
Adlerstraße
Adlerstraße
Am Schwarzen Weg
Am Schwarzen Weg
Am Schwarzen Weg
Beethovenstraße
Beethovenstraße
Draisstraße
Draisstraße
Gartenweg
Gartenweg
Gerh.-Hauptmann-Straße
Hauptstraße
Hauptstraße
Kapellenstraße
Kapellenstraße
Leharstraße
Leharstraße
Marienstraße
Marienstraße
Marienstraße
Mozartplatz
Mozartplatz
Mozartplatz
Mozartplatz
Oberdorfstraße
Oberdorfstraße
Ostenstraße
Ostenstraße
Poststraße
Poststraße
Rheinstraße
Rheinstraße
Rich.-Wagner-Straße
Rich.-Wagner-Straße
Schubertstraße
Schubertstraße
Waghäusler Straße
Waghäusler Straße
Weiherweg
Weiherweg
Weiherweg
Weiherweg
Wesel
Wilhelmstraße
Wilhelmstraße
829.543
822.535
48.580
300.792
305.869
468.308
460.167
282.732
273.442
940.490
929.321
653.149
811.738
813.603
132.186
129.932
118.329
117.495
1681.367
46.802
1671.929
136.419
259.745
111.371
225.727
351.288
344.705
427.461
425.847
572.485
571.888
374.383
376.551
340.804
340.672
118.398
119.849
143.088
134.327
811.717
254.418
247.746
843.548
657.939
432.924
439.086
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Nr. 2/2015
Nachdem die Kehrmaschine derzeit defekt ist, wurden von Seiten des
Gemeindeverwaltungsverbandes Philippsburg die Kosten einer Fremdvergabe
ermittelt und vier Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Die
Kosten der Fremdvergabe und der Eigenreinigung sind in der folgenden Tabelle
dargestellt.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Straßenreinigung durch ein beauftragtes
Unternehmen um 24,5 % unter den bisherigen durchschnittlichen Kosten der
Eigenleistung liegt. Dies ist umso beachtlicher, da die Kehrmaschine des Verbandes
bereits vollständig abgeschrieben ist. Bei einer Neubeschaffung einer Maschine
würde sich das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdreinigung noch weiter
verschlechtern.
ALBA
Böhm
Höhl
Waldecker
GVV
Straßenreinigung pro Jahr
29.216,88 €
29.216,88 €
33.643,68 €
57.548,40 €
38.688,00 €
Philippsburg mit Stadtteilen
18.378,36 €
18.378,36 €
21.162,96 €
36.199,80 €
24.336,00 €
Oberhausen - Rheinhausen
10.838,52 €
10.838,52 €
12.480,72 €
21.348,60 €
14.352,00 €
Faschingsumzüge pro Jahr (3x)
3.384,36 €
3.534,30 €
5.483,52 €
2.998,00 €
2.349,00 €
Philippsburg und Rheinsheim (2x)
2.256,24 €
2.356,20 €
3.655,68 €
1.998,66 €
1.566,00 €
Rheinhausen (1x)
1.128,12 €
1.178,10 €
1.827,84 €
999,33 €
783,00 €
Wildkrautbeseitigung
7.330,40 €
7.044,80 €
2.970,25 €
5.712,00 €
Kalkulatorische Gesamtkosten
Oberhausen-Rheinhausen
11.966,64 €
12.016,62 €
14.308,56 €
22.347,93 €
Kalkulatorische Gesamtkosten
Philippsburg
27.965,00 €
27.779,36 €
27.788,89 €
43.910,46 €
nicht
möglich
15.135,00 €
Zukünftige Reinigung der Straßen in der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Nachdem die Überprüfung der Kosten der Straßenreinigung im Vergleich von Eigenzur Fremdreinigung ergeben hat, dass eine Fremdreinigung wesentlich günstiger
ausfällt, als die Durchführung mit eigenen Geräten und Personal, soll die Aufgabe in
der Zukunft einem privaten Unternehmer übertragen werden. Dabei wäre zunächst
zu klären, ob der Kehrrhythmus sowie die zu kehrenden Straßen in der oben
dargestellten Form beibehalten werden sollen. Darüber hinaus ist zu entscheiden, ob
diese Aufgabe noch vom Gemeindeverwaltungsverband vorgenommen werden soll.
-31-
Nr. 2/2015
Stellungnahme der Gemeindeverwaltung
Der Gemeinderat hat sich letztmalig am 20.02.2006, DS-Nr. GR020/2006, TOP Nr. 6
mit der Kehrmaschine befasst und einstimmig beschlossen, die Kehrmaschine beim
Verwaltungsverband beizubehalten und den Kehrrhythmus zu verlängern.
Zwischenzeitlich sind weitere 9 Jahre vergangen. Die Gemeindeverwaltung ist daher
der Auffassung, dass die Kehrmaschine des Gemeindeverwaltungsverbandes still
gelegt und die Arbeiten vergeben werden sollte. Die Abfrage der Stadtverwaltung
Philippsburg hat ergeben, dass sich hierbei die Kosten der Straßenreinigung
erheblich verringern würden. Darüber hinaus geht die Gemeindeverwaltung auch
davon aus, dass die Kehrleistung durch den Einsatz einer neuen Maschine sich
verbessert.
Die Entscheidung darüber, welche Straßen in welchem Zeitraum zukünftig gekehrt
werden, obliegt dem Gemeinderat. Zur Entlastung des Außendienstes sollten
zumindest die Straßen gekehrt werden, an denen von der Gemeinde selbst
bewirtschaftete Grundstücke und Gebäude liegen. Darüber hinaus sollten auch
Straßen oder Straßenseiten gekehrt werden, an denen keine Anlieger vorhanden
sind.
Die Aufgabe ist derzeit eine Aufgabe des Gemeindeverwaltungsverbandes. Dies
ergibt sich aus der Satzung des Verbandes. Die Aufgabe sollte beim Verband
verbleiben, um diesen nicht zu schwächen. Darüber hinaus ist bei einem größeren
Auftragsvolumen auch von günstigeren Preisen auszugehen.
Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren
Stellungnahmen.
Gemeinderätin Hartkorn (CDU) spricht sich für einen 4-wöchigen Kehrrhythmus
aus. Nach Auffassung der Fraktion der CDU sollten alle Straßen gekehrt werden, an
denen öffentliche Gebäude und öffentliche Flächen liegen sowie alle Hauptstraßen in
den jeweiligen Ortsteilen. Den Beschlussvorschlägen 2 und 3 kann man zustimmen.
Gemeinderätin Korrmann (FÖDL) kann sich den Ausführungen der CDU-Fraktion
im Großen und Ganzen anschließen.
Gemeinderat Horn (SPD) kann sich den Ausführungen seiner Vorredner nicht ganz
anschließen. Die Fraktion der SPD ist zwar dafür, dass Bereiche mit
gemeindeeigenen Grundstücken, Gebäuden, Plätzen, etc. gekehrt werden, aber
nicht im gesamten Umfang. Nach seiner Ansicht sollte dies schon ein wenig
eingeschränkt werden. Demnach sollten Bereiche mit öffentlichen Grundstücken,
Gebäuden, Plätzen, etc. gezielt gekehrt werden. Den Beschlussvorschlägen 2 und 3
kann die Fraktion der SPD zustimmen.
Gemeinderat Strubel (FW) und die Fraktion der FW sprechen sich für einen 4wöchigen Kehrrhythmus aus. Es sollten Straßen mit öffentlichen Gebäuden, Wegen
und Plätzen gekehrt werden. Die Fraktion der FW kann den Beschlussvorschlägen 2
und 3 zustimmen.
-32-
Nr. 2/2015
Bürgermeister Büchner formuliert den Beschlussvorschlag entsprechend den
Ausführungen der Fraktionen. Desweiteren möchte er im Beschluss mitaufnehmen,
dass die Gerhart-Hauptmann-Straße (weil dort immer sehr viel Laub von den
Bäumen anfällt) sowie die Oberdorfstraße ebenfalls gekehrt werden sollen.
Beschluss:
1.
Der Gemeinderat legt einstimmig fest, dass zukünftig die nachstehenden
Straßen in einem Rhythmus von 4 Wochen gekehrt werden.
- alle Hauptstraßen
- alle Seitenstraßen, soweit dort öffentliche Flächen und Gebäude vorhanden
sind
- Gerhart-Hauptmann-Straße
- Oberdorfstraße
Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, die zu kehrende Gesamtstrecke
möglichst kurz zu halten.
2.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass die Aufgabe weiterhin durch den
Gemeindeverwaltungsverband Philippsburg ausgeführt werden soll.
3.
Der
Gemeinderat
beschließt
einstimmig,
dass
der
Gemeindeverwaltungsverband sich hierfür eines privaten Anbieters bedienen
soll.
-33-
Nr. 2/2015
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 5
Sitzungstag: 23.02.2015
öffentlich
DS-Nr. GR14/2015
Fachamt: Büro des Bürgermeisters
zur Beschlussfassung
Direktbeteiligung der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen im Rahmen der
ÖPNV-Finanzierung für das Jahr 2015
-Zustimmung zu überplanmäßigen Ausgaben
Beratung:
Bürgermeister Büchner merkt an, dass der Landkreis Karlsruhe Ende 1993
Vereinbarungen mit den Städten und Gemeinden über deren Direktbeteiligungen an
der ÖPNV-Finanzierung geschlossen hat. Gemäß Ziffer 2 dieser Vereinbarung
errechnet sich der jeweilige Beteiligungsbetrag aus der Bedienungsqualität der
jeweiligen Fahrpläne.
Die seit dem Jahre 1994 direkt von den Gemeinden jährlich bereitgestellten Mittel in
Höhe von 8,00 Mio. € (rd. 20,00 € pro Kreiseinwohner) zur Deckung der ÖPNV
Betriebskosten im Landkreis reichten bereits im Jahre 2012 nicht mehr aus. In der
Vergangenheit ist man wegen der Ersatzbeschaffung von 16 Zweisystemfahrzeugen
ab dem Jahre 2013 von mindestens 12,00 Mio. € (28,00 € pro Kreiseinwohner)
ausgegangen. Weiterhin kamen als Folge der im Jahre 2011 in Kraft getretenen
Einnahmeaufteilungen
und
den
daraus
resultierenden
geringeren
Fahrgeldzuscheidungen für die Verkehre, auf den Landkreis voraussichtlich
Mehrkosten in Höhe von jährlich 1,5 Mio. € zu. Die üblichen Kostensteigerungen in
den übrigen Bereichen haben den zu leistenden Beitrag für die einzelnen Kommunen
zur Deckung des Defizits in den letzten Jahren weiter in die Höhe getrieben.
Im Haushaltsplan 2015 wurden im Bereich der Förderung des Öffentlichen
Personennahverkehrs unter der Haushaltsstelle 7920-715000 „Zuschüsse an
öffentliche wirtschaftliche Unternehmen“ insgesamt 59.000,00 € für die
Direktbeteiligung der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen im Rahmen der ÖPNVFinanzierung eingestellt. Grundlage für den Haushaltsansatz war eine Mitteilung des
Landratsamtes Karlsruhe vom 01.09.2014, aus der die voraussichtlichen Zahlungen
in Höhe von 58.826,00 € für das Jahr 2015, hervorgingen. Im Haushalt 2011
mussten nach dem Rechnungsergebnis 26.691,22 € aufgewendet werden.
Am 22.12.2014 hat der Landkreis Karlsruhe mit der Rundverfügung Nr. 51/2014
neue Informationen zur Direktbeteiligung für das Jahr 2015 übersandt. Demnach
befand sich der Landkreis Karlsruhe zum Zeitpunkt der Übersendung der
Rundverfügung in Verhandlungen mit der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft (AVG)
bezüglich der Fortführung der Schienenverkehrsleistungen im Landkreis Karlsruhe.
Mittlerweile konnten die Beteiligten eine Einigung erzielen. Das erzielte
Verhandlungsergebnis lässt die ÖPNV-Betriebskosten jedoch weiter ansteigen.
Hierdurch erhöht sich auch die Umlage, die die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
im Jahre 2015 zu leisten hat. Die neue Direktbeteiligung der Gemeinde OberhausenRheinhausen beträgt folglich für das Jahr 2015 insgesamt 79.839,00 € und ist
zahlbar in drei Teilbeträgen in Höhe von 26.613,00 € zum 01.05.2015, 01.08.2015
-34-
Nr. 2/2015
und 01.11.2015. Die im Haushaltsplan ursprünglich veranschlagten Mittel in Höhe
von 59.000,00 € reichen somit nicht aus.
Der Kreistag hat sich seiner Sitzung am 29.01.2015 mit der Thematik befasst und
dem Verhandlungsergebnis mit der AVG zugestimmt.
Die Gemeindeverwaltung bittet den Gemeinderat daher um Zustimmung zu
überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 21.000,00 € gemäß § 84 GemO.
Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren
Stellungnahmen.
Gemeinderat Most (CDU) erteilt die Zustimmung seiner Fraktion zum vorgelegten
Beschlussvorschlag.
Gemeinderätin Zieger (FÖDL) stimmt zu.
Gemeinderätin Egenberger (SPD) kann die Zustimmung der SPD-Fraktion erteilen.
Gemeinderat Hoffmann (FW) stimmt abschließend ebenfalls zu.
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt einstimmig den überplanmäßigen Ausgaben in Höhe
von 21.000,00 € unter der Haushaltsstelle 7920-715000 gemäß § 84 GemO zu.
-35-
Nr. 02/2015
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 6
Sitzungstag: 23.02.2015
öffentlich
DS-Nr. GR15/2015
Fachamt: Büro des Bürgermeisters
zur Beschlussfassung
Antrag des ASV Neptun e.V. Oberhausen
- Zustimmung zur vorzeitigen Baufreigabe
Beratung:
Bürgermeister Büchner geht auf den Sachverhalt der Sitzungsvorlage ein und
merkt an, dass der ASV Neptun e.V. Oberhausen mit Schreiben vom 04.02.2015
einen Zuschuss nach den Vereinsförderrichtlinien zur Renovierung/Sanierung des
Vereinsheims im Bereich der Fischbackküche und der Lagerräume beantragt. Im
Antrag führt der ASV Neptun e.V. Oberhausen aus, dass durch die Wände und
Decken der Lagerräume und der Fischbackküche Feuchtigkeit eingetreten ist, und
diese zur Schimmelbildung in den betroffenen Räumen führte. Nach Auskunft des
Vereins haben sich bereits teilweise die angebrachten Holzdecken und Fliesen
gelöst.
Diese Räumlichkeiten werden dringend benötigt, um einen ordnungsgemäßen
Betrieb am Karfreitag und beim Fischerfest zu gewährleisten. Die betroffenen Räume
haben, nach Auskunft des Vereins, nichts mit dem bestehenden Wirtschaftsbetrieb
des Fischerheimes zu tun.
Die Kosten für diese Sanierungsmaßnahme belaufen sich nach Angaben des
Vereins auf 20.000,00 €. Beinhaltet in diesem Betrag sind sowohl die
Fremdleistungen (Unternehmerkosten) als auch die Eigenleistungen der
Vereinsmitglieder. Der Wert der unentgeltlichen Leistungen der Mitglieder wird mit
5,00 € pro Stunde in die zuschussfähigen Aufwendungen eingerechnet.
Entgegen den Förderrichtlinien konnte diese Maßnahme nicht am 30.09. des
Vorjahres (30.09.2014) beantragt werden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine
Erkenntnis über die bestehenden Schäden in den genannten Räumen vorlag.
Der Antrag des ASV Neptun e.V. Oberhausen ist als Anlage beigefügt. Es wird
beantragt dem vorzeitigen Baubeginn zuzustimmen.
Stellungnahme der Gemeindeverwaltung
Nach Ziffer VI Nr. 1 – 3 der Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde OberhausenRheinhausen können zur Errichtung vereinseigener Baulichkeiten sowie im Einzelfall
für Sanierungsmaßnahmen Zuschüsse der Gemeinde gewährt werden. Die
Zuschusshöhe beträgt durch Gemeinderatsbeschluss 12,5 % der zuschussfähigen
Aufwendungen.
Die anstehende Sanierungsmaßnahme fällt unter die genannten Richtlinien. Der
Zuschussbetrag beträgt somit 12,5 % der Gesamtkosten der Maßnahme. Auf
-36-
Nr. 02/2015
Grundlage der vorliegenden Kostenschätzung durch den Verein in Höhe von rund
20.000,00 € ergäbe dies einen Zuschussbetrag von 2.500,00 € (20.000,00 € x 12,5
%), der im Haushaltsjahr 2016 ausbezahlt würde. Um dem Verein bereits jetzt die
Möglichkeit der Durchführung der Maßnahme zu ermöglichen, wird dem vorzeitigen
Baubeginn zugestimmt.
Bürgermeister Büchner merkt an, dass er den Beschlussvorschlag gerne um den
Satz „Sollten nicht alle genehmigten Zuschüsse bis Ende 2015 abgerufen
worden sein, erfolgt die Auszahlung im Haushaltsjahr 2015“ ergänzen würde.
Dies wurde so auch in der Vergangenheit gemacht.
Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren
Stellungnahmen.
Gemeinderat Prestel (CDU) stimmt dem Beschlussvorschlag zu.
Gemeinderätin Börzel (FÖDL) kann ebenfalls zustimmen.
Gemeinderat Häfele (SPD) erteilt die Zustimmung der SPD-Fraktion zum
Beschlussvorschlag.
Gemeinderat Nagel (FW) stimmt abschließend zu.
Beschluss:
Der
Gemeinderat
stimmt
einstimmig
für
die
auszuführende
Sanierungsmaßnahme des ASV Neptun e.V. Oberhausen der vorzeitigen
Baufreigabe zu. Die Höhe der Förderung wird im Rahmen der
Haushaltsplanberatungen 2016 festgelegt.
Sollten nicht alle genehmigten Zuschüsse bis Ende 2015 abgerufen worden
sein, erfolgt die Auszahlung im Haushaltsjahr 2015.
-37-
Nr. 02/2015
Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
Gremium: Gemeinderat
TOP Nr.: 7
Sitzungstag: 23.02.2015
öffentlich
DS-Nr. GR16/2015
Fachamt: Rechnungsamt
zur Beschlussfassung
Wildschadenssituation Eigenjagdpachtbezirk Insel Flotzgün
Beratung:
Bürgermeister Büchner stellt fest, dass die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen
mit Jagdpachtvertrag vom 05.03.2013 die Jagdnutzung auf den zum Eigenjagdbezirk
„Insel Flotzgrün“ gehörenden Flächen an Herrn Rudi Zieger, Am Mühlweg 4, 68794
Oberhausen-Rheinhausen und an Herrn Matthias Machauer, Goethestraße 13,
68794 Oberhausen-Rheinhausen verpachtet hat. Der Pachtvertrag wurde über eine
Dauer von 9 Jahren vom 01.04.2013 bis 31.03.2022 abgeschlossen. Der
Eigenjagdbezirk umfasst die Flächen auf der Insel Flotzgrün zwischen Rhein und
Trenndeich zur Deponie und hat eine Größe von insgesamt 204 ha. Die jährliche
Jagdpacht beträgt 1.060,80 €.
Der Wildschadensersatz wurde im Pachtvertrag wie folgt geregelt:
„Der Pächter ist dem Verpächter oder dem Nutznießer oder Nutzungsberechtigten
von Grundstücken des Verpächters sowie den Eigentümern, Nutznießern oder
Nutzungsberechtigten der angegliederten Grundstücke zum Wildschadensersatz in
dem Umfang, der gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in gemeinschaftlichen
Jagdbezirken zu ersetzen ist, verpflichtet.“
Im § 13 „Kündigung des Vertrags“ wurde im Teil B „Kündigung durch den Pächter“ im
Absatz 1 ein Kündigungsrecht eingeräumt, in welchem der Pächter den Vertrag
innerhalb der festen Vertragsdauer unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum
Schluss eines jeden Pachtjahres kündigen kann, wenn Wildschäden einen Umfang
annehmen, die den einfachen Jahrespachtzins übersteigen.
Das
Landesjagdgesetz
Rheinland-Pfalz
vom
09.07.2010
regelt
die
Schadensersatzpflicht bei Wildschaden in gemeinschaftlichen Jagdbezirken im § 39
Abs. 1:
(1) Wird eine Grundfläche, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder
einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild,
Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft der
geschädigten Person den Wildschaden zu ersetzen. Der aus dem Vermögen der
Jagdgenossenschaft geleistete Ersatz ist von den einzelnen Mitgliedern der
Jagdgenossenschaft nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten
Grundflächen zu tragen. Bei Jagdverpachtung haftet die pachtende Person, wenn
diese sich im Jagdpachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat; in
diesem Falle haftet die Jagdgenossenschaft nur, soweit die geschädigte Person
Ersatz von der pachtenden Person nicht erlangen kann. Die Ansprüche der
Jagdgenossenschaft gegen ihre Mitglieder werden nach § 11 Abs. 6 beigetrieben
-38-
Nr. 02/2015
Mit Schreiben vom 02.12.2014 haben die Jagdpächter der Gemeinde einen Bericht
über die Wildschadenssituation in ihrem Revier mitgeteilt:
-39-
Nr. 02/2015
Auf Grund dieses Schreibens fand am 07.01.2015 ein Gespräch mit den
Jagdpächtern Herrn Zieger und Herrn Machauer, den Landwirten Herrn Hambsch,
Herrn Bohn und Herrn Kliesow sowie der Gemeindeverwaltung im Rathaus
Oberhausen statt.
Die Jagdpächter erläuterten nochmals die Wildschadenssituation 2014 mit einer
Schadenshöhe von ca. 5.000,00 € und ihrer Absicht das Jagdpachtverhältnis
aufzulösen. Die Jagdpächter können trotz intensiver Bejagung des hohen
Schwarzwildbestandes einen noch höheren Schaden in 2015 nicht ausschließen. Sie
begründen dies mit der schlechten Möglichkeit der Bejagung auf Grund der immer
größer werdenden zusammenhängenden Maisanbauflächen, der hohen
Vermehrungsrate bei Schwarzwild wegen der milden Witterungsbedingungen und
des großen Futterangebotes der letzten Jahre. Hinzu käme, der geringe Jagddruck
der angrenzenden pfälzischen Reviere. Die Schäden am Boden durch Verletzung
der Bodenkrume im Deichbereich wären auf die Lagerung des Mähguts des Deiches
am Deichfuß zurückzuführen.
Die Jagdpächter schlagen vor,
• die Wildschadensregulierung dahingehend zu ändern, dass der Wildschaden
zu je 1/3 von den Jagdpächtern, dem Geschädigten und der Gemeinde
getragen werden soll,
• oder dass eine Jahreshöchstgrenze für zu zahlenden Wildschaden i. H. von
1.500,00 € pro Jagdjahr für den Jagdpächter eingefürt wird.
Die Landwirte sind bereit Schussschneisen anzulegen. Der Landwirt Hambsch
würde zusätzlich stark vom Wildschaden betroffene Flächen stilllegen. Dies könnte
im Rahmen, der von der EU- Agrarreform für „Greening“ Flächen, d.h. Umwidmung
von landwirtschaftlichen Flächen in ökologische Vorrangflächen von zurzeit 3 % der
Gesamtfläche (landwirtschaftliche Nutzfläche des Landwirts) erfolgen. Laut Auskunft
-40-
Nr. 02/2015
der Landwirte ist die Umsetzung momentan jedoch rechtlich noch nicht geklärt. Es
bestehen noch ungeklärte Fragen bezüglich der Definition von landwirtschaftlichen
Flächen, ökologischen Vorrangflächen, stillgelegten Flächen u.a.. Die Umsetzung in
nationales Recht ist diesbezüglich jedoch noch nicht abgeschlossen. Dennoch wäre
Herr Hambsch bereit bereits im Vorgriff einen kleinen Teil seiner Flächen zur
Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus sind den Landwirten zahlreiche Jäger namentlich bekannt, die bereit
wären die Pächter zu unterstützen bzw. die Jagdpacht zu übernehmen. Diese
würden aus Kraichtal stammen.
Zur Eindämmung des Schadens sollen die Maisanbauflächen wöchentlich kontrolliert
werden. Hierzu ist der Einsatz von Drohnen geplant.
Stellungnahme der Gemeindeverwaltung
Die Problematik des Wildschadens hat in den zurückliegenden Jahren an Bedeutung
gewonnen. Dies gilt nicht nur für die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen sondern
auch für zahlreiche andere Gemeinden. Die gesetzlich vorgegebene Möglichkeit der
Übertragung, der den Eigentümer treffenden Schadensersatzpflicht auf den Pächter,
erscheint derzeit nicht alle Interessen gleichmäßig zu berücksichtigen. Durch das
sich verändernde Anbauverhalten, das im Wesentlichen marktwirtschaftlichen
Gesichtspunkten folgt, steigen die Risiken der Pächter und Eigentümer der Jagd. Um
einen gerechten Interessensausgleich herbeizuführen oder auch um nur eine
Verringerung des Risikos der Gemeinde herbeizuführen, kommen grundsätzlich
folgende Lösungsmöglichkeiten in Betracht:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Begrenzung der Haftung der Jagdpächter auf einen Höchstbetrag
Begrenzung der Haftung der Gemeinde auf einen Höchstbetrag
Kündigung der landwirtschaftlichen Pachtverträge mit dem Angebot des
Abschlusses eines neuen Pachtvertrages mit Ausschluss oder teilweisen
Ausschluss bis zu einem Höchstbetrag bei Wildschäden
Bei Zustimmung aller Beteiligten, die Drittelung von auftretenden Schäden,
wobei der Wildschaden nicht nur den Schaden am Acker selbst betrifft,
sondern auch die Auslagen für den Wildschadensschätzer sowie die
Verwaltungskosten der Gemeinde. Die letzteren belaufen sich je nach
Ausmaß ebenfalls auf einen vierstelligen Betrag pro Fall.
Verkauf der Grundstücke zur Minimierung des Risikos der Gemeinde (derzeit
erhält die Gemeinde pro m² einen Pachtpreis von 0,0051 € pro Jahr bei einem
Grundstückswert von mindestens 2,50 € pro m²)
Bei Kündigung, Neuverpachtung der Jagd
Zu 1.
Die Begrenzung der Haftung der Jagdpächter auf einen Höchstbetrag hat zwingend
zur Folge, dass die unbegrenzte Haftung für Jagdschäden auf die Gemeinde
übergeht. Im Hinblick auf die verschuldensunabhängige Zahlungsverpflichtung bei
Eintritt eines Schadens ist es nicht auszuschließen, dass hierdurch
-41-
Nr. 02/2015
Zahlungsansprüche gegenüber der Gemeinde entstehen, die die Einnahmen aus der
Jagd erheblich übersteigen.
Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass bei einer Zahlungsverpflichtung der
Gemeinde, die Kulanz der Pächter der landwirtschaftlichen Flächen einen Teil des
Schadens selbst zu tragen, sich verringert.
Zu 2.
Die Begrenzung der Zahlungen der Gemeinde führt letztendlich zu dem Ergebnis,
dass die Jäger weiterhin unbegrenzt haften und damit die Kündigung des
Jagdpachtvertrages aussprechen.
Zu. 3.
Bei der Kündigung der landwirtschaftlichen Pachtverträge würde es, sofern dem
Abschluss eines neuen Pachtvertrages nicht zugestimmt würde, zunächst zu
erheblichen Einnahmeverlusten bei den Landwirten kommen. Die Gemeinde selbst
erhält derzeit Pachteinnahmen an landwirtschaftlicher Verpachtung auf der Insel
Flotzgrün von ca. 9.500,00 €.
Der Neuabschluss von Pachtverträgen beinhaltet jedoch die Möglichkeit die Pächter
der betroffenen Grundstücke verbindlich in die Jagdschadensregelung
miteinzubinden. Im Gegenzug müssten die Jäger jedoch die bisher vertragliche
Vereinbarung akzeptieren.
Zu. 4.
Das Ergebnis zur Regelung 4 wäre in Bezug auf die Landwirte das gleiche wie unter
Ziffer 3 lediglich ohne entsprechend Druck auszuüben. Voraussetzung wäre jedoch
auch, dass sich die Jäger weiterhin auf eine unbegrenzte Haftung einlassen. Darüber
hinaus müsste klar vereinbart werden, dass auch die Kosten des
Wildschadensschätzers und der Gemeindeverwaltung Teil des Wildschadens sind.
Zu 5.
Der Verkauf der 1.850.000 m² würde zu entsprechenden Einnahmen bei der
Gemeinde führen. Unabhängig davon würde die Gemeindeverwaltung durch den
Wegfall der Verpachtung entlastet werden. Derzeit gehört die Gemeinde
Oberhausen-Rheinhausen zu den wenigen Gemeinden innerhalb Deutschlands
deren Mitarbeiter zwei unterschiedliche Landesjagdgesetze anzuwenden haben. Die
Verpachtung und die Bearbeitung binden insoweit überdurchschnittlich viel an
Arbeitskraft. Das Risiko für Jagdschäden eintreten zu müssen, wäre ebenfalls von
der Gemeinde genommen.
Zu. 6.
Bei der Beibehaltung der derzeitigen Regelungen wird nach Aussage der bisherigen
Pächter nur eine Neuverpachtung in Frage kommen. Die Neuverpachtung schließt
nicht aus, dass auch neue Interessenten oder Pächter eine Änderung der derzeitigen
Wildschadensregelung möchten.
Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren
Stellungnahmen.
Gemeinderat Prestel (CDU) und die Fraktion der CDU sind der Auffassung, dass es
in dieser Angelehenheit keinen Königsweg gibt. Er und seine Fraktion sprechen sich
-42-
Nr. 02/2015
dafür aus, dass man noch ein Jahr abwarten sollte, bevor man in dieser Sache einen
endgültigen Beschluss fasst.
Gemeinderat Zieger (FÖDL) und die Fraktion der FÖDL sprechen sich in Bezug auf
die Wildschadensregelung für die Empfehlung nach Ziffer 4 aus.
Gemeinderat Born (SPD) und seine Fraktion sprechen sich für die Ziffer 6 aus, falls
es bei einer Kündigung bleiben würde.
Gemeinderat Hoffmann (FW) spricht sich für die Begrenzung der Haftung der
Gemeinde auf einen Höchstbetrag von 1.500,00 € aus.
Bürgermeister Büchner lässt einzeln über die für die Gemeinde weitestgehenden
Vorschläge der Fraktionen abstimmen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt in Bezug auf die Wildschadensregelung der
Empfehlung Ziffer 4 näher zu treten.
4 Ja-Stimmen, 12 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen
Ablehnung
Der Gemeinderat beschließt in Bezug auf die Wildschadensregelung der
Empfehlung Ziffer 2 näher zu treten. Der Höchstbetrag der Haftung der Gemeinde
soll auf 1.500,00 € begrenzt werden, wobei bei der Schadenshöhe das selbe gilt wie
bei Ziffer 4.
4 Ja-Stimmen, 11 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen
Ablehnung
Der Gemeinderat beschließt in Bezug auf die Wildschadensregelung der
Empfehlung Ziffer 6 näher zu treten.
5 Ja-Stimmen, 10 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen
Ablehnung
Bürgermeister Büchner merkt an, dass kein Vorschlag der Fraktionen eine
Mehrheit erhalten hat und sich der Gemeinderat zu einem späteren Zeitpunkt erneut
mit der Thematik befassen sollte. Dies entspricht damit im weitesten Sinne dem
Vorschlag der Fraktion der CDU.
-43-
Nr. 02/2015
Hinweis:
Die Audio-Aufnahmen der Sitzung sind Bestandteil des Protokolls.
Der Protokollführer:
Der Bürgermeister:
Der Gemeinderat:
-44-

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