Eink nfte und Bez ge des Kindes
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Eink nfte und Bez ge des Kindes
Eink nfte und Bez ge des Kindes I. Leistungen der Grundsicherung f r Arbeitssuchende (ALG II) II. Elterngeld III. Arbeitgeberanteil der verm genswirksamen Leistungen IV. bersicht ber Aufwendungen des Kindes I. Leistungen der Grundsicherung f r Arbeitssuchende (ALG II) Nach einem Beschluss der Vertreter der obersten Finanzbeh rden des Bundes und der L nder sind Leistungen der Grundsicherung f r Arbeitssuchende (ALG II) genauso wie Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts als Bez ge des Kindes zu ber cksichtigen, wenn von einer R ckforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist. Sie sind jedoch dann nicht als Bezug anzurechnen, wenn das Kindergeld nach 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an den entsprechenden Sozialleistungstr ger abgezweigt wird, dieser einen Erstattungsanspruch nach 74 Abs. 2 EStG geltend macht, oder - zur Vereinfachung - das Kindergeld nach Ma gabe der Sozialgesetze vollst ndig oder anteilig auf seine Leistung anrechnet (vgl. H 32.10 "Anrechnung eigener Eink nfte und Bez ge" Teilabschnitt "Eigene Bez ge" Nr. 3 EStH und DA-Fam EStG 63.4.2.3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9). II. Elterngeld Das Bundeselterngeldgesetz ist zum 01.01.2007 in Kraft getreten und an die Stelle des Bundeserziehungsgeldgesetzes getreten. Es gilt f r alle ab dem 01.01.2007 geborenen Kinder. Das einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld betr gt bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 67 % seines vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verf gbaren bereinigten Nettoeinkommens. F r Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 vor der Geburt des Kindes steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 %: je geringer das Einkommen, desto h her die Ersatzrate. F r Nettoeinkommen ab 1.200 und mehr vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes moderat von 67 auf 65 % (bei Voreinkommen von 1.240 und mehr zu 65 %, bei Voreinkommen von 1.220 zu 66 %). Der Mindestbetrag, der auch an vor der Geburt nicht erwerbst tige Elternteile gezahlt wird, betr gt 300 monatlich. Bei Mehrlingsgeburten erh ht sich der Mindestbetrag um jeweils 300 f r das zweite und jedes Dokument: 5233832 Seite 1 von 5 Info von: Kanzlei Schuhmann, Wirtschaftsprüfung - Steuerberatung, Jesinger Str 52, 73230 Kirchheim, Tel. 07021/97016-0, [email protected], www.ksws.de, Urheber: DATEV eG Dok.-Nr.: 5233832 Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, S-2282 A - 22 - St 223 Verf gung vom 09.08.2012 Das bisherige Erziehungsgeld war / ist bei der Ermittlung der eigenen Eink nfte und Bez ge des Kindes nach 32 Abs. 4 S. 2 EStG nicht zu ber cksichtigen (H 32.10 "Nicht anrechenbare eigene Bez ge" EStH). Zu der Frage, ob und inwieweit Elterngeld, das ein Kind erh lt, bei der Ermittlung der Eink nfte und Bez ge nach 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu ber cksichtigen ist, haben die Vertreter der obersten Finanzbeh rden des Bundes und der L nder beschlossen, dass Elterngeld grunds tzlich, als Bezug des Kindes anzusetzen ist, da es in der Regel Lohnersatz darstellt und deswegen auch unter den Progressionsvorbehalt nach 32b Abs. 1 EStG f llt. Auszunehmen hiervon ist aber der Mindestbetrag in H he von 300 bzw. 150 monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht), da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Eink nfte erzielt wurden. Dies gilt auch bei der Ermittlung der Eink nfte und Bez ge gem 33a Abs. 1 S. 4 EStG bzw. 33a Abs. 2 S. 2 EStG. Unabh ngig von der vorstehenden Regelung zur Ermittlung der Eink nfte und Bez ge eines Kindes nach 32 Abs. 4 S. 2 EStG unterliegt das Elterngeld nach 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG in voller H he dem Progressionsvorbehalt. III. Arbeitgeberanteil der verm genswirksamen Leistungen Zur Frage, ob der Arbeitgeberanteil an verm genswirksamen Leistungen bei der Ermittlung der Eink nfte und Bez ge i. S. d. 33 Abs. 4 Satz 2 EStG zu ber cksichtigen ist, ist beim BFH unter dem Az. III R 23/09 ein Revisionsverfahren anh ngig. In der Vorinstanz hatte das FG Baden-W rttemberg mit Urteil vom 16.02.2009 - 6 K 83/06 entschieden, dass der vom Arbeitgeber getragene Anteil an verm genswirksamen Leistungen nicht zu den f r die Gew hrung des Kinderfreibetrags sch dlichen Eink nften z hlt. Nach Auffassung des FG sind bei verfassungskonformer Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02 - Eink nfte des Kindes nur dann in den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen, wenn sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Auch die unterhaltspflichtigen Eltern werden bez glich der unmittelbar vom Arbeitgeber abgef hrten Teile des Bruttoeinkommens des Kindes, und somit auch des Arbeitgeberanteils an den VL, nicht entlastet. Dass es sich dabei um Betr ge zur Verm gensbildung des Kindes (freiwillig abgeschlossener Vertrag) handelt, sei unbeachtlich. Einspr che, die sich auf das BFH-Verfahren st tzen, ruhen nach Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gew hren. IV. bersicht 363 Abs. 2 Satz 2 AO. ber Aufwendungen des Kindes Nr. Art der Aufwendungen Zugrundeliegende Rechtsentscheidung Minderung der Eink fte und Bez ge des Kindes Dokument: 5233832 Seite 2 von 5 Info von: Kanzlei Schuhmann, Wirtschaftsprüfung - Steuerberatung, Jesinger Str 52, 73230 Kirchheim, Tel. 07021/97016-0, [email protected], www.ksws.de, Urheber: DATEV eG weitere Kind. Solange ein lteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ltere Geschwisterkinder unter 6 Jahren mit im Haushalt leben, erh ht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch 75 . Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf bis zu 14 Monatsbetr ge. Auf Antrag werden die einer Person monatlich zustehenden Betr ge halbiert und ber den doppelten Zeitraum ausgezahlt. NEIN BVerfG vom 11.01.2005 - 2 BvR 1. Sozialversicherungsbeitr ge 2. Beitr ge f r eine private Kranken- und 167/02 X BFH vom 14.12.2006 - III R 24/06 X Pflegeversicherung BFH vom 16.11.2006 - III R 74/05 3. Beitr ge als freiwilliges Mitglied einer X gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung BFH vom 29.05.2008 - III R 33/06 4. Beitr ge zu einer privaten Versicherung f r X Zahnersatz BFH vom 29.05.2008 - III R 54/06 5. Beitr ge f r eine private Rentenversicherung X und BFH vom 26.09.2007 - III R 4/07 6. Beitr ge f r eine private BFH vom 29.05.2008 BFH vom Berufsunf higkeitsversicherung 29.05.2008 X BFH vom 26.09.2007 - III R 4/07 7. Beitr ge f r eine private X Zusatzkrankenversicherung 8. Beitr ge f r eine Kfz-Haftpflichtversicherung 9. Lohnsteuer X BFH vom 20.11.2008- III R 75/07 X 10. Kirchensteuer X 11. Solidarit tszuschlag X 12. Arbeitnehmeranteil VBL BFH vom 17.06.2010 X - III R 59/09 - III R 63/09 - III R 81/09 13. Altenteilsleistungen X BFH vom 04.08.2011 - III R 48/08 14. Aufwendungen des Kindes f r das eigene Kind X BFH vom 07.04.2011 - III R 72/07 15. Aufwendungen des Kindes f r seinen und Ehepartner Dokument: 5233832 Seite 3 von 5 Info von: Kanzlei Schuhmann, Wirtschaftsprüfung - Steuerberatung, Jesinger Str 52, 73230 Kirchheim, Tel. 07021/97016-0, [email protected], www.ksws.de, Urheber: DATEV eG JA X Zu 1: Mit Beschluss vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02 hat das BVerfG entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeitr gen des Kindes in den Grenzbetrag des 32 Abs. 4 S. 2 EStG verfassungswidrig ist. F r die Ber cksichtigungsf higkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich sind daher die Eink nfte des Kindes um die gesetzlichen Pflichtbeitr ge zur Sozialversicherung zu mindern (vgl. BMF-Schreiben vom 18.11.2005 - EStKartei 32 Fach 1 Karte 12). Zu 2: Mit Urteil vom 14.12.2006 - III R 24/06 - BStBl 2007 II S. 530 - hat der BFH entschieden, dass Beitr ge eines beihilfeberechtigten Kindes f r eine private Kranken- und Pflegeversicherung nicht in die Bemessungsgr e f r den Jahresgrenzbetrag ( 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen sind, soweit sie auf Tarife entfallen, mit denen der von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfef higen Aufwendungen f r ambulante, station re und zahn rztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird. Die Eink nfte des Kindes sind daher um Beitr ge zu einer privaten Krankenversicherung zu mindern. Zu 3: Mit Urteil vom 16.11.2006 - III R 74/05 - BStBl 2007 II S. 527 - hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen des Kindes als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung f r die Beitr ge zur Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls nicht in die Bemessungsgr e f r den Jahresgrenzbetrag ( 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen sind. Die Eink nfte des Kindes sind somit um Beitr ge zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zu mindern. Zu 5+6: Mit Beschluss vom 29.05.2008 hat der BFH im Verfahren III R 54/06 die Auffassung des Nieders chsischen Finanzgerichts best tigt, dass Beitr ge zu einer privaten Rentenversicherung und zu einer Berufsunf higkeitsversicherung die eigenen Eink nfte und Bez ge des Kindes i.S.d. 32 Abs. 4 S. 2 EStG nicht mindern, wenn das Kind gesetzlich rentenversichert ist. Zu 5+8-12: Nach dem BFH-Urteil vom 26.09.2007 - III R 4/07 - sind die Eink nfte und Bez ge des Kindes weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beitr ge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu k rzen. Das Gleiche gilt f r Beitr ge zu einer privaten Rentenversicherung, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Zu 12: Mit Urteilen vom 17.06.2010 - III R 59/09 - III R 63/09 und III R 81/09 - hat der BFH entschieden, dass Beitr ge zu nicht gesetzlichen Pflichtversicherungen (vorliegend: Beitr ge zur Versorgungsanstalt des Bundes und der L nder - VBL) im Rahmen der Ermittlung der Eink nfte und Bez ge des Kindes i.S.d. 32 Abs. 4 S. 2 EStG nicht mindernd zu ber cksichtigen sind. Der Arbeitnehmeranteil VBL mindert somit wie bisher nicht die Eink nfte und Bez ge des Kindes. Zu 13: In einem Verfahren wegen Kindergeld hat das Nieders chsische Finanzgericht mit Urteil vom 29.11.2005 - 13 K 189/02 - entschieden, dass aufgrund eines Hof bergabevertrags erbrachte Altenteilsleistungen i.S.d. 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei der Ermittlung der Eink nfte und Bez ge nach 32 Abs. 4 S. 2 EStG nicht abgezogen werden d rfen. Die Revision gegen dieses Urteil - Az. III R 20/06 hat der BFH mit Beschluss vom 26.11.2008 nach 126a FGO zur ckgewiesen. Dokument: 5233832 Seite 4 von 5 Info von: Kanzlei Schuhmann, Wirtschaftsprüfung - Steuerberatung, Jesinger Str 52, 73230 Kirchheim, Tel. 07021/97016-0, [email protected], www.ksws.de, Urheber: DATEV eG BFH vom 04.08.2011 - III R 48/08 Zu 14: Mit Urteil vom 04.08.2011 - III R 48/08 hat der BFH entschieden, dass Unterhaltsleistungen des Kindes an sein eigenes Kind (Enkelkind des Anspruchsberechtigten) die Eink nfte und Bez ge des Kindes grunds tzlich nicht, allenfalls in h lftiger H he mindern. Daher findet wie bisher nach g ngiger Verwaltungspraxis die Unterhaltsbelastung durch eigene Kinder eines Kindes bei der Ermittlung der Eink nfte und Bez ge grunds tzlich keine Ber cksichtigung. Eine allenfalls h lftige Ber cksichtigung der Unterhaltsleistungen (vgl. DA-FamEStG - DA 63.4.3.4 "Aufwendungen des Kindes f r das eigene Kind" der DA-FamEStG - Stand 2011) schlie t der BFH - trotz Zweifel - jedoch (noch) nicht aus. Zu 15: Mit Urteilen vom 07.04.2011 - III R 72/07 - und 04.08.2011 - III R 48/08 - hat der BFH entschieden, dass Unterhaltsleistungen eines verheirateten Kindes an seinen bed rftigen Ehepartner (Schwiegerkind der Anspruchsberechtigten) nicht in die Bemessungsgr e f r den Jahresgrenzbetrag des 32 Abs. 4 S. 2 EStG einzubeziehen sind. Unterhaltsleistungen eines Kindes an seinen Ehepartner mindern daher nicht die Eink nfte und Bez ge des Kindes. Hinweis: Noch ruhende Einspruchsverfahren aufgrund der oben aufgef hrten BFH-Verfahren bitte ich entsprechend zu erledigen. Normen: EStG:32/4/2 EStG:32b/1/1/j Fundstellen: DStR-2012-2184 ESt-Kartei 32 Karte 10 Dokument: 5233832 Seite 5 von 5 Info von: Kanzlei Schuhmann, Wirtschaftsprüfung - Steuerberatung, Jesinger Str 52, 73230 Kirchheim, Tel. 07021/97016-0, [email protected], www.ksws.de, Urheber: DATEV eG Altenteilsleistungen mindern daher nicht die Eink nfte und Bez ge des Kindes.