Mandantenbrief Juli 2004
Transcrição
Mandantenbrief Juli 2004
Mandantenbrief Juli 2004: Steuertermine: 12.07. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Kapitalertragsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Die dreitägige (neu!) Zahlungsschonfrist endet am 15.07. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Wichtiger Hinweis: Die fünftägige Abgabeschonfrist der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der UmsatzsteuerVoranmeldung ist mit Wirkung zum 01.01.2004 abgeschafft worden (BMF-Schreiben vom 01.04.2003, IV D 2 – S 0323 – 8/03). Ab dem ersten Tag der Überziehung können somit Verspätungszuschläge vom Finanzamt festgesetzt werden. Dies gilt erstmals für die Januar-Anmeldungen, die im Februar abzugeben sind. Alle Angaben ohne Gewähr. Vorschau auf die Steuertermine August 2004: 10.08. 16.08. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Kapitalertragsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Gewerbesteuer Die dreitägige (neu!) Zahlungsschonfrist endet am 13.08. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Bezüglich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer endet die dreitägige Zahlungsschonfrist am 19.08. Wichtiger Hinweis: Die fünftägige Abgabeschonfrist der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der UmsatzsteuerVoranmeldung ist mit Wirkung zum 01.01.2004 abgeschafft worden (BMF-Schreiben vom 01.04.2003, IV D 2 – S 0323 – 8/03). Ab dem ersten Tag der Überziehung können somit Mandantenbrief Grundsteuer Juli 2004 Verspätungszuschläge vom Finanzamt festgesetzt werden. Dies gilt erstmals für die Januar-Anmeldungen, die im Februar abzugeben sind. Alle Angaben ohne Gewähr. Inhalt ________________________________________________________________ Seite 1. Häuslicher PC als Arbeitsmittel ____________________________________________ 2 2. Aufwendungen für Teilnahme an Betriebsausflug als Werbungskosten _____________ 3 3. Abgrenzung von Arbeitslohn und Zinseinnahmen ______________________________ 4 4. Einmalige Abfindungszahlung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ____________ 5 5. Aufstockung der Entlassungsentschädigung durch einen Sozialplan _______________ 6 6. Kürzung des Vorwegabzuges _____________________________________________ 7 7. Die Praxisgebühr in der Gewinnermittlung ___________________________________ 7 8. Ferienjob? – Steuerlich gewappnet! ________________________________________ 8 1. Häuslicher PC als Arbeitsmittel Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 19.02.2004 darüber zu entschieden, ob ein häuslicher PC als Arbeitsmittel in Frage kommt und somit die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten (teilweise) abzugsfähig sind (Az.: VI R 135/01). Der Kläger ist technischer Angestellter bei einem Telekommunikationsunternehmen. Er erwarb einen PC, einen Scanner, einen Drucker und weiteres Computerzubehör. Auf dem PC waren an Software installiert: Windows 95, Softwarepaket Office 4,0, Lotus, Anwendungen AMI (professional), Corel Draw, ein Programm zur Darstellung der Tarife der Deutschen Telekom und Scannersoftware. Der Kläger machte die Aufwendungen für den PC anteilig, ausgehend von einer dreijährigen Nutzungsdauer, in Höhe von 599,00 DM als Werbungskosten geltend. Die Aufwendungen für den Scanner, den Drucker und das weitere Zubehör setzte er in voller Höhe an. Er trug vor, dass er den PC zwischen 10 und 20 Stunden beruflich und - daneben privat - nur für Schreibarbeiten benutze. Er legte dazu eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, in der es heißt: Der PC werde in großem Maß für berufliche Zwecke und zur Arbeitsvorbereitung genutzt. Die dienstlichen Rechner verfügten weder über einen Scanner noch über ein CD-Rom-Laufwerk. Da die CD-Rom ein in der Abteilung häufig genutztes Medium sei, würden die erforderlichen Tätigkeiten von dem Kläger zu Hause auf dem privaten PC durchgeführt. Dieser PC stehe daher in einem großen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug für den PC. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage zum Teil statt. Die obersten deutschen Steuerrichter des Bundesfinanzhofes (BFH) sahen das anders: Aufwendungen für den PC seien dem Grunde nach als Werbungskosten zu berücksichtigen. Auch ein privat angeschaffter, aber beruflich genutzter PC könne ein Arbeitsmittel sein. Allein die theoretische Möglichkeit einer privaten Nutzung schließe die Berücksichtigung als Seite 2 Mandantenbrief Juli 2004 Arbeitsmittel nicht aus. Die private Mitbenutzung sei unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 % nicht übersteigt. Es könne zwar zutreffen, dass ein PC, der sich in der Privatwohnung des Steuerpflichtigen befinde, erfahrungsgemäß auch privat genutzt werde. Es gebe aber keinen allgemeinen Erfahrungssatz zur Höhe des privaten Nutzungsanteils. Insbesondere könne nicht, wie in der Vorinstanz geschehen, ohne konkrete Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass ein solcher PC regelmäßig in nicht unwesentlichem oder sogar überwiegendem Maße auch privat genutzt werde. Das gelte nicht nur im Hinblick auf die wachsende Verbreitung von PC-Heimarbeitsplätzen. Auch der Umstand, dass ein PC lediglich außerhalb der regulären Dienstzeiten nach Feierabend und an Wochenenden genutzt werde, lasse noch keine tatsächlichen Rückschlüsse auf eine „theoretisch mögliche“ überwiegende private Nutzung zu. Werde ein zur privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen gehörender Gegenstand teils beruflich und teils privat genutzt, sei eine Aufteilung in Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nur dann möglich, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichten und außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung sei. Fehle es an einem solchen Aufteilungsmaßstab, komme eine griffweise Schätzung des beruflichen Teils und der von der Bestimmung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG betroffenen Aufwendungen nicht in Betracht. Diese einschränkenden Grundsätze können nach Ansicht des BFH angesichts der gesetzgeberischen Wertung, die ab dem Veranlagungszeitraum 2000 mit der Regelung des § 3 Nr. 45 EStG bestehe, nicht mehr ohne weiteres angewendet werden. Nach § 3 Nr. 45 EStG sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen PCs und Telekommunikationsgeräten steuerfrei. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, durch diese Steuerbefreiung solle die Nutzung des Internets verbreitet und dessen Akzeptanz vergrößert werden. Gleichzeitig wirke diese Regelung steuervereinfachend, weil die in der Praxis oftmals schwierige Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Nutzung entfallen könne. Der BFH leitet aus dieser Regelung ab, dass der Steuergesetzgeber der privaten Nutzung von PC eine nachrangige Bedeutung beimesse. Bei einem betrieblichen PC wirke sich eine solche Nutzung überhaupt nicht aus, und zwar auch nicht in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige den PC mit zu sich nach Hause nehmen dürfe. Die gesetzgeberische Billigung, dass Steuerpflichtige, denen ein betrieblicher PC zur Verfügung gestellt werde, die von ihrem Arbeitgeber gewährten Vorteile für die private Lebensführung nicht versteuern müssen, führe dazu, dass das Aufteilungsverbot des § 12 EStG in diesem Bereich einschränkend zu sehen sei. Wenn sich der konkrete Umfang der beruflichen Nutzung nach den allgemeinen Regeln des Beweisrechts nicht näher bestimmen lasse, müsste eine Schätzung durchgeführt werden. Dabei werde man allerdings ohne konkrete Anhaltspunkte nicht von einem extrem hohen privaten Nutzungsanteil ausgehen dürfen. Aus Vereinfachungsgründen könne regelmäßig von einer je hälftigen privaten bzw. beruflichen PC-Nutzung ausgegangen werden. Tipp: PC-Aufwendungen können jetzt beruflich geltend gemacht werden, auch wenn unstreitig ist, dass der PC sowohl beruflich als auch privat genutzt wird. Hilfreich an der Entscheidung für die Praxis ist der Umstand, dass aus Vereinfachungsgründen regelmäßig von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen PC-Nutzung ausgegangen werden kann. 2. Aufwendungen für Teilnahme an Betriebsausflug als Werbungskosten Das Finanzgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 12.01.2004 darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Teilnahme an einem Betriebsausflug Werbungskosten sein können Seite 3 Mandantenbrief Juli 2004 (Az.: 10 K 2335/00 E). Angefallen waren bei einem Lehrer Fahrtkosten anlässlich eines Kollegiumsausflugs, die er im Rahmen seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht hatte. Das Finanzamt hat den Werbungskostenabzug versagt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich dem angeschlossen. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Teilnahme an einem Betriebsausflug sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist. Zum einen sei eine solche Veranstaltung ohne die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht denkbar. Zum anderen sei eine solche Veranstaltung jedoch auch Anlass für eine zwischenmenschliche Kontaktpflege, die während der beruflichen Tätigkeit in dieser Form nicht möglich sei. Darüber hinaus biete sich dem Teilnehmer einer solchen Veranstaltung je nach Ort und Gestaltung des Betriebsausflugs die Möglichkeit, kulturelle und touristische Eindrücke zu sammeln, die keinen Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit aufweisen. Bei den damit verbundenen Kosten handele es sich daher grundsätzlich um nicht abziehbare so genannte gemischte Aufwendungen im Sinne von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Eine Aufteilung sei nicht möglich, weil es für eine Schätzung des beruflichen und des privaten Anteils keine quantifizierbaren Grundlagen gebe. Das Gericht stellte ferner fest, dass eine ausschließlich berufliche Veranlassung nur bei einer Teilnahmepflicht jedes einzelnen Lehrers an der Veranstaltung bestehe. Der Kläger wäre nicht verpflichtet gewesen, an dem Kollegiumsausflug teilzunehmen. Das Schulmitwirkungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen enthalte keine Regelung, aus der sich eine entsprechende Verpflichtung ergebe. Gleiches gelte für die Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen. Eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung der Teilnahme ergebe sich für den Kläger auch nicht auf Grund seiner Tätigkeit als Vorsitzender von Personalvertretungen und den vielfältigen Aufgaben als Gewerkschaftsmitglied. Daraus könne sich zwar für ihn ein stärkeres berufliches Interesse am Kollegiumsausflug ergeben als bei einem ausschließlich unterrichtenden Kollegen. Die dargelegten privaten Gesichtspunkte, die jedem Betriebs- bzw. Kollegiumsausflug zu Eigen sind, würden dadurch jedoch nicht verdrängt. Es bleibe deshalb dabei, dass hier gemischte Aufwendungen im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vorlägen, bei denen eine Aufteilung nicht möglich sei. Tipp: Der BFH hat mittlerweile in einer Vielzahl von Entscheidungen das Aufteilungsverbot des § 12 EStG „aufgeweicht“. Zum Teil wurden hier mutige Entscheidungen getroffen. An dem Mut hat es dem Einzelrichter des Finanzgerichts Düsseldorf offensichtlich gefehlt. Es wäre sicher ein leichtes gewesen, zu unterstellen, dass 50 % der Veranstaltung betrieblich und 50 % privat veranlasst waren. Dann hätten auch 50 % der angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können. 3. Abgrenzung von Arbeitslohn und Zinseinnahmen Das Finanzgericht Köln hatte mit Urteil vom 16.12.2003 eine Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Zinseinnahmen vorzunehmen (Az.: 13 K 2681/03). Im konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmern Arbeitszeitguthaben auf Grund kollektiver arbeitsrechtlicher Vereinbarungen eingeräumt. Diese Arbeitszeitguthaben wurden verzinst. Die Frage stellte sich, ob diese Zinseinnahmen bei den Arbeitnehmern zum Arbeitslohn gehörten oder als Zinseinnahmen (mit Freibetrag) zu behandeln waren. Das Gericht stellt darauf ab, dass alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, als Arbeitslohn anzusehen sind. Dabei sei es unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt würden. Die einem Arbeitnehmer zufließenden Löhne, Bezüge und Vorteile würden im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG „für“ eine Seite 4 Mandantenbrief Juli 2004 Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst, d. h. nur mit Rücksicht auf dieses eingeräumt worden seien. Dem gegenüber handele es sich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG um Erträge aus der Nutzungsüberlassung von Kapital. Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln ergibt sich die Abgrenzung der Kapitaleinkünfte von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zweifelsfällen danach, welcher Veranlassungszusammenhang dominiert. Danach waren die streitbefangenen Zinsen den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen, da der wesentliche Veranlassungszusammenhang bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit lag. Sie resultierten unmittelbar aus der auf tarifvertraglicher Grundlage getroffenen und die einzelnen Arbeitsverträge ergänzenden Betriebsvereinbarung. Es lagen deshalb keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Tipp: Die Abgrenzung ist nicht nur Glasperlenspielerei, da z. B. bei Einkünften aus Kapitalvermögen ein Sparerfreibetrag besteht, während bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit die Arbeitnehmerpauschale greift. Sollten Sie betroffen sein, klärt Ihr Steuerberater gerne, ob eine Argumentation in die eine oder andere Richtung zu steueroptimalen Ergebnissen führen kann. 4. Einmalige Abfindungszahlung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine einmalige Ausgleichszahlung zur Ablösung übertariflicher Zulagen unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewährt wurde. Entscheidende Frage war, ob diese einmalige Abfindungszahlung zu einer tarifermäßigten Besteuerung (nach § 24 Nr. 1a in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und 2 EStG) führen kann. Nach dem Urteil des Finanzgerichts verlangt eine Entschädigung im Sinne der zuvor genannten Vorschriften, dass das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.2003, Az.: 10 K 186/02). Ereignisse, die den Einkunftserzielungstatbestand (hier das Arbeitsverhältnis) nicht in seinem Bestand berühren, führten nicht zu einer Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG. Das Finanzgericht Baden-Württemberg weist darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteile vom 10.04.2003, Az.: XI R 4/02; vom 23.02.2001, Az.: XI R 7/00 sowie vom 10.10.2001, Az.: XI R 54/00) eine die Anwendung des § 24 Nr. 1a EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage nicht gegeben sei, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten werde. Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a i. V. m § 34 Abs. 1 und 2 EStG verlange, dass das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird. Demnach liege in Fällen, in denen einem Arbeitnehmer ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt würden, nur eine Modifikation des bestehenden Arbeitsverhältnisses vor, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht rechtfertigen könne. Seite 5 Mandantenbrief Tipp: Juli 2004 Eventuell kann eine Änderungskündigung steuerlich die bessere Lösung sein. Dabei sind aber viele steuerliche Fallstricke zu beachten – Ihr Steuerberater hilft Ihnen hierbei gerne weiter. 5. Aufstockung der Entlassungsentschädigung durch einen Sozialplan Mit Urteil v. 21.01.2004 (Az. XI R 33/02) hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Frage zu befassen, ob die Erhöhung der Entlassungsentschädigung eines Arbeitnehmers anlässlich der betriebsbedingten Aufhebung seines Arbeitsvertrages wegen der Aufstellung eines für ihn günstigeren Sozialplans auch dann der tarifbegünstigten Besteuerung der Hauptentschädigung nicht entgegen steht, wenn die Nachbesserung in einem späteren Veranlagungszeitraum als die Hauptentschädigung zufließt und 42,3 % der Hauptentschädigung beträgt. Ansatzpunkt der Entscheidung ist die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach die auf außerordentliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen ist. Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG, und damit auch grundsätzlich Entschädigungen anlässlich der Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses in Betracht. Dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung entsprechend sind Entschädigungen grundsätzlich aber nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie zusammengeballt in einem Betrag gezahlt werden. Auf diese Weise sollen Nachteile der durch die infolge der zusammengeballten Zahlung höheren Progression ausgeglichen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der BFH in solchen Fällen für geboten gehalten, in denen ein Arbeitgeber seinem aus betrieblichen Gründen entlassenen Arbeitnehmer neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge in späteren Veranlagungszeiträumen Entschädigungszusatzleistungen gewährt. Die Unbeachtlichkeit solcher ergänzenden Zusatzleistungen beruhe auf einer zweckentsprechenden Auslegung des § 34 EStG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Diesem Grundsatz widerspräche es, die anlässlich der Entlassung eines Arbeitnehmers aus Fürsorgegesichtspunkten für eine Übergangszeit erbrachten Zusatzleistungen als für die tarifbegünstigte Besteuerung der Hauptentschädigungsleistungen schädlich zu beurteilen. Unter diese Vorgaben fällt nach Ansicht des BFH auch die Nachbesserung auf Grund eines Sozialplans, d.h. auf einer Vereinbarung über Ausgleich und Milderung der wirtschaftlichen Nachteile eines Arbeitnehmers infolge einer geplanten Betriebsveränderung (§ 112 Abs. 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes), von dem der Kläger aus Gründen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots trotz seines früheren Ausscheidens erfasst werden sollte. Auch der Höhe nach sei die streitige Erhöhung der Abfindung noch eine ergänzende Zusatzleistung. Mit Urteil vom 24.01.2002 (Az. XI R 2/01) hatte der BFH bereits entschieden, dass betragsmäßig von einem ergänzenden Zusatz zur Hauptleistung nur dann auszugehen sei, wenn diese die Hauptleistung bei weitem nicht erreiche. Das sei bei einer Aufstockung der Hauptentschädigung um 42,3 % der Fall. Seite 6 Mandantenbrief Tipp: Juli 2004 Der BFH ist insoweit recht großzügig gewesen und eröffnet neue Gestaltungsspielräume und damit ein mehr an Flexibilität für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber. 6. Kürzung des Vorwegabzuges Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen können gemäß § 10 Abs. 3 EStG nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag errechnet sich dabei aus dem Grundhöchstbetrag und dem sog. Vorwegabzug. Der Vorwegabzug ist gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG um 16 % der Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden. Da unter die letztgenannten Leistungen auch der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung fällt, greift für die meisten Arbeitnehmer die oben genannte Kürzung des Vorwegabzugs ein. Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 21.01.2004 (Az. XI R 38/02) klargestellt, dass es für die Kürzung des Vorwegabzugs bereits nach dem Wortlaut der Regelung auf die tatsächlich erbrachten Leistungen ankommt. Entscheidend ist danach, ob tatsächlich Zukunftssicherungsleistungen erbracht wurden und ob der Arbeitgeber seine Beitragsabführungsverpflichtung erfüllt hat. Ohne Bedeutung für den Umfang der Kürzung des Vorwegabzugs ist lediglich die Höhe der vom Arbeitgeber erbrachten Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG. Erbringt der Arbeitgeber tatsächlich keine Leistungen, ist der Vorwegabzug ohne Kürzung berechtigt, da die Vorschrift solche Steuerpflichtige privilegieren möchte, die ausschließlich durch eigene Aufwendungen für die Zukunft vorsorgen müssen. Hinweis: Werden später Beiträge für einen bestimmten Zeitraum vom Arbeitgeber nachentrichtet, so ist dieser Vorgang ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung - der Vorwegabzug ist dann zu korrigieren. 7. Die Praxisgebühr in der Gewinnermittlung Mit der Neueinführung der Praxisgebühr stellt sich auch die Frage nach deren steuerlicher Behandlung. Das Bundesfinanzministerium hat Ende Mai mit einem Schreiben Klarheit geschaffen: Der einmal im Kalendervierteljahr zu leistende Betrag für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Versorgung wird vom Versicherten an den Arzt als Zuzahlung zu den ärztlichen Behandlungen entrichtet. Ein Vorteil für den Arzt: Diese Zuzahlungen muss er nicht abführen, sondern darf sie behalten. Sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert sich um die Summe der einbehaltenen Praxisgebühren. – Bilanzrechtliche Folge: Die Praxisgebühr bildet keinen durchlaufenden Posten, sondern eine Betriebseinnahme. Sie ist als solche zu erfassen. Vereinnahmte Praxisgebühren sind für Buchführungszwecke vollständig, richtig, geordnet und zeitnah, d.h. regelmäßig täglich aufzuzeichnen. Entstehungszeitpunkt der Betriebseinnahme: Bei Betriebsvermögensvergleich zusammen mit dem Vergütungsanspruch für die erbrachten Leistungen. Bei Einnahmen-ÜberschussRechnung mit dem Zufluss der Zahlung. Seite 7 Mandantenbrief Juli 2004 Eine wichtige Sicherheit für den steuerpflichtigen Arzt, Zahnarzt und Psychotherapeuten: Ihn trifft kein Ausfallrisiko, sofern der Versicherte seine Rechnung pflichtwidrig nicht bezahlen sollte. Die Krankenkasse treibt die Zuzahlung beim Versicherten ein. 8. Ferienjob? – Steuerlich gewappnet! Mit der Annahme eines (Semester-)Ferienjobs kommen Schüler und Studenten oft erstmals mit dem Steuerrecht in Berührung. Was macht es für einen Unterschied, ob auf Lohnsteuerkarte oder selbstständig gearbeitet wird? Was ist hierbei zu beachten? Wer auf Lohnsteuerkarte arbeitet, bei dem werden Lohnsteuer sowie gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer schon vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Beschäftigte bekommt dieses Geld gar nicht erst in die Hand. Die so vorausbezahlten Beträge werden ihm später auf die Einkommensteuer angerechnet, wenn er nach Abschluss des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abgeben und die sog. Veranlagung beantragen muss. In den meisten Fällen werden die Einkünfte aus dem Ferienjob das Existenzminimum und damit die steuerlichen Freibeträge (für 2004: 10.782 EUR für die Steuerklasse I) nicht überschreiten, so dass mit einer Rückerstattung der gezahlten Steuer zu rechnen ist. Ein Anruf beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde, bei der der Schüler seinen ersten Wohnsitz hat, reicht aus, damit die Lohnsteuerkarte zugeschickt wird. Arbeitet ein Schüler oder Student gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen, braucht er auch mehrere Lohnsteuerkarten. Die zweite Karte wird nicht mehr in Steuerklasse I ausgestellt, sondern in der Steuerklasse VI, deren Abzüge höher und insofern ungünstiger als diejenigen für Steuerklasse I sind. Falls die Gesamteinkünfte, auf das ganze Jahr hochgerechnet, den Freibetrag von 10.782 EUR nicht übersteigen werden, sollte der Steuerpflichtige beim Finanzamt beide Karten vorlegen, damit auf der ersten (Klasse I) ein Hinzurechnungsbetrag und auf der zweiten (Klasse VI) ein Freibetrag eingetragen wird. Tipp: Wer nacheinander für unterschiedliche Arbeitgeber tätig ist, sollte schnellstmöglich die Lohnsteuerkarte vom ersten zurückverlangen und sie dem zweiten Arbeitgeber aushändigen. Scheut man den „Papierkrieg“ mit dem Finanzamt, kann der Arbeitgeber auch eine sog. Lohnsteuerpauschalierung vornehmen. Insbesondere bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen (nicht mehr als 18 zusammenhängende Tage) oder geringfügigen sog. Mini-Jobs (monatlicher Verdienst bis maximal 400 EUR) kommt dies in Betracht. Je nach Beschäftigungstyp gelten unterschiedliche Pauschsteuersätze (i. a. zwischen 2-25%), mit denen alle Forderungen des Fiskus abgedeckt sind. Der Nachteil: Wenn pauschaliert wird, gibt es später keine Veranlagung. Man kann keine Werbungskosten (z. B. Fahrkosten) oder andere Aufwendungen mehr geltend machen. Eine Erstattung gezahlter Steuern kommt ebenfalls nicht in Betracht. Ist abzusehen, dass die Freibeträge mit dem Ferienjob eingehalten werden, fährt man daher mit der Lohnsteuerkarte und anschließenden Steuererklärung wesentlich günstiger. In Zweifelsfällen ist dieser Weg vorzuziehen, da er der sicherere ist. Sozialversicherungsbeiträge fallen bei Ferienjobs häufig nicht an, da in vielen Fällen die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen. Wer im elterlichen Betrieb arbeitet, sollte darauf achten, dass die Konditionen dieselben sind, wie man sie auch mit einem Dritten vereinbaren würde, der nicht zur Familie gehört. Seite 8 Mandantenbrief Juli 2004 Bedingungen, die zwischen Fremden üblicherweise nicht vereinbart werden, erkennt das Finanzamt nämlich nicht an. Daneben gibt es die Möglichkeit, den Ferienjob als gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit auszuführen. Dann entfällt die Lohnsteuerkarte, der Steuerpflichtige ist „sein eigener Herr“. Er erhält die Einkünfte ohne Abzüge ausgezahlt und muss diese nach Ende des Kalenderjahres selbst versteuern (Steuererklärung, Veranlagung, s. o.). Dann kann er seine durch die Tätigkeit veranlassten Aufwendungen abziehen, die sog. Betriebsausgaben (vgl. Werbungskosten bei Nichtselbstständigen), z.B. Telefon- und Portokosten, Arbeitsmittel, Reisekosten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben kein Wahlrecht zwischen einer Beschäftigung auf Lohnsteuerkarte oder auf Selbstständigenbasis. Maßgeblich sind die vertraglichen Vereinbarungen über die Art der Tätigkeit. Wer z. B. bei freier Zeiteinteilung von zu Hause aus Arbeiten verrichtet und anschließend nicht pro geleisteter Zeiteinheit bezahlt wird, sondern ein Erfolgshonorar erhält, ist Selbstständiger. Wer für die Dauer seiner Tätigkeit in einen Betrieb eingegliedert ist und weisungsgebunden arbeitet, ist Nichtselbstständiger. Sonderfall: Wer mit seiner Tätigkeit gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördert, kann bis zu 1.848 EUR im Jahr steuerfrei verdienen (sog. Steuerbegünstigung aus öffentlichem Interesse). Dies betrifft u. a. Gruppenleiter bei Jugendferienfahrten, Übungsleiter, Betreuer und andere Aufsichtspersonen, Chorleiter, Dirigenten oder in der Alten-, Behinderten- oder Krankenhilfe Tätige. Die jeweiligen Arbeitgeber müssen steuerbegünstigte Einrichtungen sein, z. B. Kirchen, Feuerwehren, gemeinnützige Sportoder Musikvereine etc. Hinweis: Wer mehr als 7.680 EUR pro Jahr verdient, riskiert das Kindergeld seiner Eltern! Für weitere Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen Ihr Steuerberater gerne zur Verfügung. Seite 9