Musikwelten Der Newsletter für Musik und Recht

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Musikwelten Der Newsletter für Musik und Recht
1. Quartal 2012
Musikwelten
Der Newsletter für Musik und Recht
Themenübersicht
-
GEMA: Neue Tarife für Musiknutzung im Internet
-
Geänderter Registrierungsprozess bei der
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL)
-
Zur Reichweite von Buchprüfungsrechten in
Lizenzverträgen
-
Künstlername als Marke - Chancen und Grenzen
-
ACTA: Wozu ein Anti-Counterfeiting Trade
Agreement?
-
Leistungsschutz an Tonträgeraufnahmen vor
1966 aus Drittstaaten
-
Abmahnungen gegenüber Künstlern, Agenturen
und Veranstaltern
GEMA: Neue Tarife für Musiknutzung im Internet
Ende
Dezember
2011
veröffentlichte
die
Verwertungsgesellschaft GEMA drei neue Tarife zur
Online-Nutzung von Musikurheberrechten. Die beiden
Tarife VR-OD 7 und VR-OD 8 basieren im Grundsatz auf
den Ergebnissen des kürzlich zwischen der GEMA und
dem Branchenverband BITKOM abgeschlossenen
Gesamtvertrags und legen neue Vergütungsregeln für
die Bereiche Download und entgeltliches Streaming fest.
Daneben wurde – trotz insoweit fortgesetzter
Verhandlungen zwischen BITKOM und GEMA – erstmals
ein neuer Tarif für unentgeltliche, d.h. rein
werbefinanzierte
Streaming-Angebote
veröffentlicht
(VR-OD 9).
Dieser Tarif sieht eine Regelvergütung in Höhe von
10,25% der durch die Musiknutzung erzielten Einnahmen
vor. Ergänzt wird diese um eine dreistufige
Mindestvergütung, die je nach Art und Maß der
Interaktivität des betreffenden Internet-Musikangebots
zwischen 0,006 EUR (hohe Interaktivität), 0,0031 EUR
(mittlere Interaktivität) und 0,00025 EUR (niedrige
Interaktivität) pro Stream liegt. Die Vergütung ist somit
streng nutzungsbasiert und knüpft – anders als beim VROD 8 (kostenpflichtiges Streaming) – gerade nicht an die
Zahl der Nutzer bzw. Abonnementen an.
Der Tarif umfasst neben der Nutzung reiner Musikwerke
Seite 1/5
auch
Musikvideos
(d.h.
Video-Clips
und
Konzertmitschnitte), nicht jedoch Filme. Speziell für
Online-Videoangebote dauern die Verhandlungen
zwischen BITKOM und GEMA noch an.
Praxistipp: Der neue Tarif VR-OD 9 lässt aus
Verwertersicht einige Fragen offen. Insbesondere die
streng nutzungsbezogene Abrechnung für jeden Stream
stellt sich für die Nutzer als nachteilig dar. Man darf
gespannt sein, ob die Verhandlungen zwischen BITKOM
und GEMA hierzu Änderungen mit sich bringen werden.
Dr. Johann Heyde, München
Geänderter Registrierungsprozess bei
Gesellschaft
zur
Verwertung
Leistungsschutzrechten (GVL)
der
von
Die GVL hat ab dem Jahr 2011 die bislang üblichen
Nachweisbogen abgeschafft. Um auch weiterhin an der
Vergütungsausschüttung der GVL teilnehmen zu können,
ist nunmehr zwingend eine Einzelmeldung aller
künstlerischen
Mitwirkungen
an
erschienenen
Produktionen unter dem Portal www.artsys.gvl.de
erforderlich. Häufig übersehen wird, dass dies auch und
gerade für ältere Aufnahmen gilt, selbst dann, wenn in
der Vergangenheit mittels der Nachweisbogen eine
Meldung erfolgt ist.
Hintergrund für diese Umstellung ist, dass die GVL fortan
eine nutzungsbezogene Verteilung ermöglichen möchte.
Im Gegensatz zum bisherigen System werden von der
GVL Gelder also nunmehr nur noch dann ausgeschüttet,
wenn eine Aufnahme auch tatsächlich gesendet oder
gespielt wurde. Damit nutzungsbezogen ermittelt werden
kann, ob und in welcher Höhe Vergütungsansprüche
entstehen, sind der GVL entsprechende Informationen
über die Art der jeweiligen künstlerischen Mitwirkung an
erschienenen Produktionen mitzuteilen.
Gemeldet werden können Einzeltitel, Albumtitel,
Radioproduktionen
und
weitere
audiovisuelle
Produktionen. Da nunmehr auch alle internationalen
Künstler eine Anmeldung ihrer Beteiligung an einer
Aufnahme bei der GVL anmelden können, dürfte zudem
der Effekt eintreten, dass die Einnahmen mittelfristig
1. Quartal 2012
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unter einer größeren Zahl Berechtigter aufgeteilt werden.
Da also gegebenenfalls auf einen Berechtigten ein
entsprechend geringerer Anteil entfallen könnte, ist die
vollständige Meldung der eigenen Beteiligung künftig
besonders wichtig, um Erlöse zu generieren.
Praxistipp: Um gerade auch für ältere Produktionen
weiterhin an den Ausschüttungen partizipieren zu
können, ist es unvermeidlich, dass jeder Berechtigte –
sofern nicht ohnehin bereits geschehen – die
erforderlichen Informationen unter www.artsys.gvl.de
einpflegt.
Dr. Gerd Hansen, München
Zur Reichweite von Buchprüfungsrechten in
Lizenzverträgen
Für Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten
hat das Kammergericht Berlin am 25. August 2010 ein
wichtiges Urteil über die Reichweite von sog.
Buchprüfungsrechten in Lizenzverträgen gefällt. Diese
obergerichtliche Entscheidung klärt Fragen aus einer
Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen zum Umfang von
Prüfungsklauseln.
Danach erstrecken sich in Standardverträgen vereinbarte
Buchprüfungsrechte
bei
internationalen
Rechteverwertern nicht nur auf den deutschen Markt,
sondern auch auf sämtliche Verträge des Verwerters mit
ausländischen Konzernunternehmen. Nach Ansicht des
Gerichts
sind
diesbezüglich
alle
für
eine
ordnungsgemäße
und
nachprüfbare
Abrechnung
erforderlichen Unterlagen offen zu legen. Allein die
Vorlage von „Abrechnungsgrundinformationen“, also von
rein konzerninternen und nicht vom Endlizenznehmer
stammenden Aufstellungen bzw. Zusammenfassungen
des deutschen Verwerters, genügt dagegen nicht.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass
die Interessenlage der Parteien und die vertraglichen
Regelungen über das Buchprüfungsrecht darauf
abzielten, dem Rechteinhaber eine effektive und
sinnvolle Möglichkeit an die Hand zu geben, die
Abrechnungen des Verwerters auf ihre Richtigkeit hin
nachprüfen zu können. Der Rechteinhaber solle nicht
das ihm von dem Verwerter als Abrechnungsergebnis
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Mitgeteilte ohne Verifizierungsmöglichkeit hinnehmen
müssen. Zudem sei gerade bei einer Weiterlizenzierung
durch den deutschen Verwerter ein besonderes
Interesse des Rechteinhabers an einer effektiven
Kontrollmöglichkeit
gegeben,
da
durch
die
Zwischenschaltung weiterer an der Verwertung
beteiligter
und
verdienender
Unternehmen
die
Möglichkeit bestehe, dass einer der in der Kette
Beteiligten unberechtigt Erlösanteile einbehalte. Insofern
sei es dem Verwerter zumutbar, durch entsprechende
Vereinbarungen mit dem jeweiligen Vertragspartner dafür
Sorge zu tragen, dass dem Rechteinhaber Einsicht in die
zur Abrechnung erforderlichen grundlegenden Belege
gewährt werden könne.
Der Aufwand auf Seiten des Verwerters, der mit der
Ermöglichung des Zugangs zu allen erforderlichen
Unterlagen einhergehe, stehe dem Anspruch ebenfalls
nicht entgegen. In dem konkreten Fall machte der
Verwerter geltend, es müssten etwa 17.000 Seiten
Abrechnungsunterlagen zusammengetragen werden,
was ca. 4 Monate in Anspruch nehmen würde. Diesen
Aufwand sah das Gericht allerdings als gerechtfertigt an,
da er im
Hinblick auf den mit den Werken des
Rechteinhabers erzielten Umsatz nicht in einem groben
Missverhältnis zu dem erheblichen Kontrollinteresse des
Rechteinhabers stehe.
Praxistipp: Sowohl auf Lizenzgeber- als auch auf
Lizenznehmerseite ergeben sich aus der Entscheidung
wesentliche Neuerungen für die Formulierung der
Buchprüfungsklauseln in Verwertungsverträgen. Das gilt
besonders bei internationalen Verwertungsketten,
ebenso aber auch bei einer Weiterlizenzierung im
digitalen Bereich.
Donata von Gruben, Berlin
Künstlername als Marke - Chancen und Grenzen
Künstler, Produzenten und Labels haben regelmäßig ein
großes Interesse daran, ihre Musik und das „Produkt“
Künstler umfassend zu schützen, um die Vermarktung
und Verwertung steuern zu können.
Die Schutzinstrumente und -rechte sind zahlreich, für
den Künstlernamen bietet aber vor allem das
Markenrecht eine Möglichkeit für Exklusivität - was oft
Voraussetzung und Bestandteil lukrativer Merchandising-
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Kooperationen
ist.
Der
Markeninhaber
kann
grundsätzlich anderen Personen die Nutzung des
Künstlernamens untersagen oder gegen Entgelt
lizenzieren. Dieses Prinzip unterliegt in Bezug auf
Künstlernamen jedoch Grenzen, wie das „Zappa“-Urteil
des OLG Düsseldorf (Urteil v. 15.06.2010, Az. I-20 U
48/09) verdeutlicht:
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Künstlers und seiner Musik eingesetzt werden kann. Die
konkrete Registrierung und Verwendung der Marke muss
jedoch in jedem Einzelfall so gesteuert werden, dass der
Markenschutz nicht verloren geht. Ein bloßer Hinweis auf
den Künstler als Person, z.B. als Bezeichnung einer
Domain oder CD, ist jedenfalls nicht ausreichend.
Sven Preiss, LL.M., Berlin
Eine Treuhandgesellschaft aus den USA (Trust)
verwaltet den Nachlass des Musikers Frank Zappa und
hat in der EU die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“
registrieren lassen. Der Trust wandte sich gegen einen in
Deutschland ansässigen Verein, der seit 1990 jährlich
das Festival „Zappanale“ veranstaltet und unter dieser
Bezeichnung auch CDs und DVDs mit Aufnahmen vom
Festival sowie T-Shirts und Kappen vertreibt. Der Trust
sah darin eine Verletzung seiner Marke und wollte dem
Verein die Nutzung gerichtlich untersagen lassen.
Das OLG Düsseldorf hingegen ließ nicht nur die Nutzung
des Künstlernamens Zappa durch den Verein zu,
sondern erklärte auf die Widerklage hin sogar die Marke
des Trusts für verfallen. Der Trust hatte nicht nachweisen
können, in den letzten 5 Jahren die Marke ernsthaft „als
Marke“ in der EU genutzt zu haben. Nach allgemeiner
Auffassung dient eine Marke dazu, Produkte als aus
einem
bestimmten
Unternehmen
kommend
zu
kennzeichnen. Der Betrieb der Domain www.zappa.com
sowie der Verkauf von Alben des Musikers sei für eine
Kennzeichenbenutzung aber nicht ausreichend. Denn die
Bezeichnung der Website und der CDs mit dem
Künstlernamen sei für den Verbraucher lediglich ein
Hinweis auf den Inhalt, nämlich Informationen über und
Musik von Frank Zappa, nicht aber auf die Herkunft von
einem
bestimmten
Unternehmen.
Eine
bloße
Beschreibung des Inhalts sei aber keine ernsthafte
Benutzung als Marke.
Anders sah dies das Gericht für die Kennzeichnung der
T-Shirts und Kappen, die ohne weiteres eine
markenmäßige Verwendung darstellten. Hier konnte der
Trust jedoch ebenfalls nicht nachweisen, Bekleidung
innerhalb der EU vertrieben zu haben. Die
Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ steht damit derzeit (bis
zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs) der Nutzung
des Künstlernamens durch Dritte nicht mehr entgegen.
Fazit: Durch die Registrierung des Künstlernamens als
Marke sichert sich der Inhaber ein exklusives
Schutzrecht, das gezielt für die Vermarktung des
ACTA: Wozu
Agreement?
ein
Anti-Counterfeiting
Trade
Mitte Februar 2012 hat eine neue Abkürzung für Aufruhr
in der Netzwelt gesorgt und ist in Form von
Demonstrationen auch in der körperlichen Welt sichtbar
geworden: ACTA!
ACTA ist ein Handelsabkommen zur Bekämpfung von
Produkt- und Markenpiraterie. Derartige Abkommen gibt
es seit langem, z.B. die RBÜ (Revidierte Berner
Übereinkunft) oder das WCT (World/WIPO Copyright
Treaty). ACTA regelt den Schutz geistigen Eigentums
sowohl im körperlichen Bereich, z.B. in Form
markenfälschender Produktpiraterie, als auch den Schutz
non-physischen geistigen Eigentums in Form digitaler
Verbreitung.
Die Kritik an ACTA bezieht sich im Prinzip auf drei sehr
unterschiedliche Ebenen:
-
-
zum einen auf die Art und Weise des
Zustandekommens und den daraus resultierenden
undemokratischen Geist;
zum zweiten auf die Problematik, dass es ein
zwischen den reichen Nationen geschlossener Pakt
ist, an dem die Entwicklungsländer, welche nur
geringen Anteil am geistigen Eigentum haben, nicht
beteiligt wurden;
zum dritten auf konkrete Maßnahmen, die nach
Ansicht
mancher
Netzaktivisten
gefährliche
Einschnitte in Freiheitsrechte des Internet bedeuten
könnten.
Der Kürze halber sei an dieser Stelle nur auf den dritten
Punkt, die (angebliche) Verschärfung von Regelungen
zur Verfolgung von Rechtsverstößen, eingegangen.
ACTA bringt für die EU Länder und insbesondere für
Deutschland
keine
nennenswerten
Neuerungen.
1. Quartal 2012
Musikwelten
Der Newsletter für Musik und Recht
Vielmehr entspricht ACTA in der jetzt zur Unterzeichnung
vorliegenden Fassung nahezu vollständig unserer
heutigen gesetzlichen Realität. Ansätze, wonach ein sog.
3-strikes Modell eingeführt werden müsste (nach 2
Warnungen wegen illegalen Downloads wird der
Internetanschluss gesperrt) oder ein Internetprovider
verpflichtet sei, den Datenverkehr zu durchleuchten,
finden sich in ACTA nicht. Die teilweise nebulösen
Formulierungen
sind
in
Deutschland
durch
Gesetzgebung und Rechtsprechung längst konkretisiert.
Bei den noch ausstehenden Beratungen und
Abstimmungen im EU Parlament wird sich zeigen, ob
die „demokratischen Mängel“ des Abkommens dazu
führen, dass die EU Länder ein inhaltlich nicht zu
beanstandendes Dokument ablehnen werden. An
unserer rechtlichen Situation in Deutschland wird sich
dadurch nichts ändern.
Seite 4/5
Mitgliedstaat auf Grund nationaler Gesetze geschützt
war. Ungeachtet des entgegenstehenden Wortlauts ist
§ 137 f Abs. 2 UrhG deshalb nun auch auf Tonträger
anzuwenden, für die zwar im Inland zu keinem Zeitpunkt
ein Schutz bestanden hat, jedoch in einem anderen
Mitgliedstaat.
PRAXISTIPP: Für Altaufnahmen, insbesondere USAufnahmen von vor dem 01.01.1966, ist nunmehr
entscheidend, ob ein anderes europäisches (Leistungs-)
Schutzrecht bestand – ist dem so, ergibt sich je nach
Perspektive ein erweiterter Rechtebestand oder aber die
Gefahr, bei einer entsprechenden Katalogauswertung
von Tonträgern gegebenenfalls Berechtigte übergangen
zu haben.
Florian Hensel, München
Dr. Eberhard Kromer MBA, Berlin
Abmahnungen gegenüber Künstlern, Agenturen
und Veranstaltern
OLG Rostock - Leistungsschutz an Tonträgeraufnahmen vor 1966 aus Drittstaaten
Mit Urteil vom 6. Juli 2011 (Az.: 2 U 38/03) hat das OLG
Rostock den langjährigen Rechtsstreit um frühe
Tonträgeraufnahmen von Bob Dylan abschließend
entschieden.
Auf Rückverweisung durch den BGH entschied das
Gericht, dass Tonträgerhersteller aus Drittstaaten wie
den USA sich in Bezug auf Aufnahmen, die vor
Inkrafttreten des UrhG außerhalb der EU produziert und
veröffentlicht wurden, in Deutschland auf den
Leistungsschutz nach §§ 137 f Abs. 2, 85 Abs. 1 UrhG
berufen können. In richtlinienkonformer Auslegung seien
die Übergangsvorschriften des Urheberrechtsgesetzes in
der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf
Tonträger anzuwenden, für die im Inland bisher zu
keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden habe, wenn und
soweit der Schutzgegenstand am 1. Juli 1995 nach dem
Gesetz irgendeines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union geschützt war.
Vorausgegangen war die Auslegung des Art. 10 Abs. 2
der Schutzdauer-Richtlinie (2006/116/EG) durch den
EuGH, nach der die in der Richtlinie vorgesehenen
Schutzfristen Anwendung finden, wenn der betreffende
Gegenstand am Stichtag 1. Juli 1995 zumindest in einem
Seit
geraumer
Zeit
gehen
Zeitungsund
Zeitschriftenverlage wie auch Bildagenturen und
Fotografen in verstärkter Form gegen Künstler,
Agenturen und Veranstalter vor, die Kritiken,
Besprechungen und Fotos aus den Medien – oftmals
ohne die Rechte hieran sorgfältig geprüft und geklärt zu
haben – in Internetauftritte, Programme, Marketingmaterialien, etc. einbinden, um damit griffige Werbung zu
machen.
Hintergrund dieser Entwicklung ist einerseits, dass es
mittlerweile technisch möglich und relativ leicht
umsetzbar ist, im Internet systematisch nach
Rechtsverletzungen zu recherchieren, wobei auch nur
kurze Textauszüge oder Fotoausschnitte infolge
technisch ausgereifter Suchprogramme ohne weiteres
aufgespürt werden können. Andererseits ist der
Gesetzgeber dabei, die Rechtsposition der Zeitungs- und
Zeitschriftenverlage zu stärken. So wird unter
Umständen noch im Laufe des Jahres 2012 ein eigenes
Leistungsschutzrecht für Zeitschriftenverleger in das
Urheberrechtsgesetz aufgenommen werden, das die
organisatorische und finanzielle Leistung des Verlegers
in Bezug auf sein Produkt ähnlich wie die Leistungen des
Tonträger- oder Filmherstellers schützen wird.
Wenn sich die Bildagenturen bzw. Verleger die Rechte
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ihrer Fotografen bzw. Journalisten haben wirksam
einräumen lassen – was nicht immer der Fall ist, da
umfassende und pauschale Rechtseinräumungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
können – ist die Rechtslage meist eindeutig: Die
Verwendung von Bildern, Kritiken oder auch nur
Ausschnitten daraus ist urheberrechtswidrig, es sei denn,
dass alle Voraussetzungen eines genehmigungsfreien
Zitats vorliegen. Das setzt aber nicht nur voraus, dass
die Quelle und der Urheber genannt werden, sondern vor
allem auch, dass das Zitat in ein eigenständiges und für
sich genommen urheberrechtlich geschütztes Werk
aufgenommen wird und die Nutzung ihrem Umfang nach
durch den Zitatzweck gedeckt ist.
Dies ist aber oft nicht Fall, wenn etwa Fotos, ganze
Kritiken oder auch nur Ausschnitte daraus auf
Internetseiten
von
Künstlern,
Agenturen
und
Veranstaltern gebündelt wiedergegeben werden. Es
macht auch keinen Unterschied, ob Texte übersetzt oder
bearbeitet bzw. umgeschrieben werden. Entscheidend
ist, dass es in diesen Fallkonstellationen in der Regel an
einem eigenständigen Werk fehlt, in das das Zitat zu
Belegzwecken integriert wird.
Es empfiehlt sich daher dringend, ausnahmslos die
Verwendung aller Bilder und Kritiken wie auch sonstiger
Texte aus Zeitungen und Zeitschriften bei den Verlagen
zu lizenzieren.
Dr. Daniel Kaboth, München
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Sitz der Partnerschaft ist München,
eingetragen beim Amtsgericht München PR 884.
Seite 5/5
Vertretungsberechtigter: Prof. Dr. Mathias Schwarz,
Redaktionell Verantwortlicher: Dr. Daniel Kaboth.
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Standorte:
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Rubrik „Berufsrecht“, Informationspflichten gem. § 5 TMG abrufbar.
© SKW Schwarz 2012

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