Musikwelten Der Newsletter für Musik und Recht
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Musikwelten Der Newsletter für Musik und Recht
1. Quartal 2012 Musikwelten Der Newsletter für Musik und Recht Themenübersicht - GEMA: Neue Tarife für Musiknutzung im Internet - Geänderter Registrierungsprozess bei der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) - Zur Reichweite von Buchprüfungsrechten in Lizenzverträgen - Künstlername als Marke - Chancen und Grenzen - ACTA: Wozu ein Anti-Counterfeiting Trade Agreement? - Leistungsschutz an Tonträgeraufnahmen vor 1966 aus Drittstaaten - Abmahnungen gegenüber Künstlern, Agenturen und Veranstaltern GEMA: Neue Tarife für Musiknutzung im Internet Ende Dezember 2011 veröffentlichte die Verwertungsgesellschaft GEMA drei neue Tarife zur Online-Nutzung von Musikurheberrechten. Die beiden Tarife VR-OD 7 und VR-OD 8 basieren im Grundsatz auf den Ergebnissen des kürzlich zwischen der GEMA und dem Branchenverband BITKOM abgeschlossenen Gesamtvertrags und legen neue Vergütungsregeln für die Bereiche Download und entgeltliches Streaming fest. Daneben wurde – trotz insoweit fortgesetzter Verhandlungen zwischen BITKOM und GEMA – erstmals ein neuer Tarif für unentgeltliche, d.h. rein werbefinanzierte Streaming-Angebote veröffentlicht (VR-OD 9). Dieser Tarif sieht eine Regelvergütung in Höhe von 10,25% der durch die Musiknutzung erzielten Einnahmen vor. Ergänzt wird diese um eine dreistufige Mindestvergütung, die je nach Art und Maß der Interaktivität des betreffenden Internet-Musikangebots zwischen 0,006 EUR (hohe Interaktivität), 0,0031 EUR (mittlere Interaktivität) und 0,00025 EUR (niedrige Interaktivität) pro Stream liegt. Die Vergütung ist somit streng nutzungsbasiert und knüpft – anders als beim VROD 8 (kostenpflichtiges Streaming) – gerade nicht an die Zahl der Nutzer bzw. Abonnementen an. Der Tarif umfasst neben der Nutzung reiner Musikwerke Seite 1/5 auch Musikvideos (d.h. Video-Clips und Konzertmitschnitte), nicht jedoch Filme. Speziell für Online-Videoangebote dauern die Verhandlungen zwischen BITKOM und GEMA noch an. Praxistipp: Der neue Tarif VR-OD 9 lässt aus Verwertersicht einige Fragen offen. Insbesondere die streng nutzungsbezogene Abrechnung für jeden Stream stellt sich für die Nutzer als nachteilig dar. Man darf gespannt sein, ob die Verhandlungen zwischen BITKOM und GEMA hierzu Änderungen mit sich bringen werden. Dr. Johann Heyde, München Geänderter Registrierungsprozess bei Gesellschaft zur Verwertung Leistungsschutzrechten (GVL) der von Die GVL hat ab dem Jahr 2011 die bislang üblichen Nachweisbogen abgeschafft. Um auch weiterhin an der Vergütungsausschüttung der GVL teilnehmen zu können, ist nunmehr zwingend eine Einzelmeldung aller künstlerischen Mitwirkungen an erschienenen Produktionen unter dem Portal www.artsys.gvl.de erforderlich. Häufig übersehen wird, dass dies auch und gerade für ältere Aufnahmen gilt, selbst dann, wenn in der Vergangenheit mittels der Nachweisbogen eine Meldung erfolgt ist. Hintergrund für diese Umstellung ist, dass die GVL fortan eine nutzungsbezogene Verteilung ermöglichen möchte. Im Gegensatz zum bisherigen System werden von der GVL Gelder also nunmehr nur noch dann ausgeschüttet, wenn eine Aufnahme auch tatsächlich gesendet oder gespielt wurde. Damit nutzungsbezogen ermittelt werden kann, ob und in welcher Höhe Vergütungsansprüche entstehen, sind der GVL entsprechende Informationen über die Art der jeweiligen künstlerischen Mitwirkung an erschienenen Produktionen mitzuteilen. Gemeldet werden können Einzeltitel, Albumtitel, Radioproduktionen und weitere audiovisuelle Produktionen. Da nunmehr auch alle internationalen Künstler eine Anmeldung ihrer Beteiligung an einer Aufnahme bei der GVL anmelden können, dürfte zudem der Effekt eintreten, dass die Einnahmen mittelfristig 1. Quartal 2012 Musikwelten Der Newsletter für Musik und Recht unter einer größeren Zahl Berechtigter aufgeteilt werden. Da also gegebenenfalls auf einen Berechtigten ein entsprechend geringerer Anteil entfallen könnte, ist die vollständige Meldung der eigenen Beteiligung künftig besonders wichtig, um Erlöse zu generieren. Praxistipp: Um gerade auch für ältere Produktionen weiterhin an den Ausschüttungen partizipieren zu können, ist es unvermeidlich, dass jeder Berechtigte – sofern nicht ohnehin bereits geschehen – die erforderlichen Informationen unter www.artsys.gvl.de einpflegt. Dr. Gerd Hansen, München Zur Reichweite von Buchprüfungsrechten in Lizenzverträgen Für Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten hat das Kammergericht Berlin am 25. August 2010 ein wichtiges Urteil über die Reichweite von sog. Buchprüfungsrechten in Lizenzverträgen gefällt. Diese obergerichtliche Entscheidung klärt Fragen aus einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen zum Umfang von Prüfungsklauseln. Danach erstrecken sich in Standardverträgen vereinbarte Buchprüfungsrechte bei internationalen Rechteverwertern nicht nur auf den deutschen Markt, sondern auch auf sämtliche Verträge des Verwerters mit ausländischen Konzernunternehmen. Nach Ansicht des Gerichts sind diesbezüglich alle für eine ordnungsgemäße und nachprüfbare Abrechnung erforderlichen Unterlagen offen zu legen. Allein die Vorlage von „Abrechnungsgrundinformationen“, also von rein konzerninternen und nicht vom Endlizenznehmer stammenden Aufstellungen bzw. Zusammenfassungen des deutschen Verwerters, genügt dagegen nicht. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Interessenlage der Parteien und die vertraglichen Regelungen über das Buchprüfungsrecht darauf abzielten, dem Rechteinhaber eine effektive und sinnvolle Möglichkeit an die Hand zu geben, die Abrechnungen des Verwerters auf ihre Richtigkeit hin nachprüfen zu können. Der Rechteinhaber solle nicht das ihm von dem Verwerter als Abrechnungsergebnis Seite 2/5 Mitgeteilte ohne Verifizierungsmöglichkeit hinnehmen müssen. Zudem sei gerade bei einer Weiterlizenzierung durch den deutschen Verwerter ein besonderes Interesse des Rechteinhabers an einer effektiven Kontrollmöglichkeit gegeben, da durch die Zwischenschaltung weiterer an der Verwertung beteiligter und verdienender Unternehmen die Möglichkeit bestehe, dass einer der in der Kette Beteiligten unberechtigt Erlösanteile einbehalte. Insofern sei es dem Verwerter zumutbar, durch entsprechende Vereinbarungen mit dem jeweiligen Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, dass dem Rechteinhaber Einsicht in die zur Abrechnung erforderlichen grundlegenden Belege gewährt werden könne. Der Aufwand auf Seiten des Verwerters, der mit der Ermöglichung des Zugangs zu allen erforderlichen Unterlagen einhergehe, stehe dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen. In dem konkreten Fall machte der Verwerter geltend, es müssten etwa 17.000 Seiten Abrechnungsunterlagen zusammengetragen werden, was ca. 4 Monate in Anspruch nehmen würde. Diesen Aufwand sah das Gericht allerdings als gerechtfertigt an, da er im Hinblick auf den mit den Werken des Rechteinhabers erzielten Umsatz nicht in einem groben Missverhältnis zu dem erheblichen Kontrollinteresse des Rechteinhabers stehe. Praxistipp: Sowohl auf Lizenzgeber- als auch auf Lizenznehmerseite ergeben sich aus der Entscheidung wesentliche Neuerungen für die Formulierung der Buchprüfungsklauseln in Verwertungsverträgen. Das gilt besonders bei internationalen Verwertungsketten, ebenso aber auch bei einer Weiterlizenzierung im digitalen Bereich. Donata von Gruben, Berlin Künstlername als Marke - Chancen und Grenzen Künstler, Produzenten und Labels haben regelmäßig ein großes Interesse daran, ihre Musik und das „Produkt“ Künstler umfassend zu schützen, um die Vermarktung und Verwertung steuern zu können. Die Schutzinstrumente und -rechte sind zahlreich, für den Künstlernamen bietet aber vor allem das Markenrecht eine Möglichkeit für Exklusivität - was oft Voraussetzung und Bestandteil lukrativer Merchandising- 1. Quartal 2012 Musikwelten Der Newsletter für Musik und Recht Kooperationen ist. Der Markeninhaber kann grundsätzlich anderen Personen die Nutzung des Künstlernamens untersagen oder gegen Entgelt lizenzieren. Dieses Prinzip unterliegt in Bezug auf Künstlernamen jedoch Grenzen, wie das „Zappa“-Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil v. 15.06.2010, Az. I-20 U 48/09) verdeutlicht: Seite 3/5 Künstlers und seiner Musik eingesetzt werden kann. Die konkrete Registrierung und Verwendung der Marke muss jedoch in jedem Einzelfall so gesteuert werden, dass der Markenschutz nicht verloren geht. Ein bloßer Hinweis auf den Künstler als Person, z.B. als Bezeichnung einer Domain oder CD, ist jedenfalls nicht ausreichend. Sven Preiss, LL.M., Berlin Eine Treuhandgesellschaft aus den USA (Trust) verwaltet den Nachlass des Musikers Frank Zappa und hat in der EU die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ registrieren lassen. Der Trust wandte sich gegen einen in Deutschland ansässigen Verein, der seit 1990 jährlich das Festival „Zappanale“ veranstaltet und unter dieser Bezeichnung auch CDs und DVDs mit Aufnahmen vom Festival sowie T-Shirts und Kappen vertreibt. Der Trust sah darin eine Verletzung seiner Marke und wollte dem Verein die Nutzung gerichtlich untersagen lassen. Das OLG Düsseldorf hingegen ließ nicht nur die Nutzung des Künstlernamens Zappa durch den Verein zu, sondern erklärte auf die Widerklage hin sogar die Marke des Trusts für verfallen. Der Trust hatte nicht nachweisen können, in den letzten 5 Jahren die Marke ernsthaft „als Marke“ in der EU genutzt zu haben. Nach allgemeiner Auffassung dient eine Marke dazu, Produkte als aus einem bestimmten Unternehmen kommend zu kennzeichnen. Der Betrieb der Domain www.zappa.com sowie der Verkauf von Alben des Musikers sei für eine Kennzeichenbenutzung aber nicht ausreichend. Denn die Bezeichnung der Website und der CDs mit dem Künstlernamen sei für den Verbraucher lediglich ein Hinweis auf den Inhalt, nämlich Informationen über und Musik von Frank Zappa, nicht aber auf die Herkunft von einem bestimmten Unternehmen. Eine bloße Beschreibung des Inhalts sei aber keine ernsthafte Benutzung als Marke. Anders sah dies das Gericht für die Kennzeichnung der T-Shirts und Kappen, die ohne weiteres eine markenmäßige Verwendung darstellten. Hier konnte der Trust jedoch ebenfalls nicht nachweisen, Bekleidung innerhalb der EU vertrieben zu haben. Die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ steht damit derzeit (bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs) der Nutzung des Künstlernamens durch Dritte nicht mehr entgegen. Fazit: Durch die Registrierung des Künstlernamens als Marke sichert sich der Inhaber ein exklusives Schutzrecht, das gezielt für die Vermarktung des ACTA: Wozu Agreement? ein Anti-Counterfeiting Trade Mitte Februar 2012 hat eine neue Abkürzung für Aufruhr in der Netzwelt gesorgt und ist in Form von Demonstrationen auch in der körperlichen Welt sichtbar geworden: ACTA! ACTA ist ein Handelsabkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie. Derartige Abkommen gibt es seit langem, z.B. die RBÜ (Revidierte Berner Übereinkunft) oder das WCT (World/WIPO Copyright Treaty). ACTA regelt den Schutz geistigen Eigentums sowohl im körperlichen Bereich, z.B. in Form markenfälschender Produktpiraterie, als auch den Schutz non-physischen geistigen Eigentums in Form digitaler Verbreitung. Die Kritik an ACTA bezieht sich im Prinzip auf drei sehr unterschiedliche Ebenen: - - zum einen auf die Art und Weise des Zustandekommens und den daraus resultierenden undemokratischen Geist; zum zweiten auf die Problematik, dass es ein zwischen den reichen Nationen geschlossener Pakt ist, an dem die Entwicklungsländer, welche nur geringen Anteil am geistigen Eigentum haben, nicht beteiligt wurden; zum dritten auf konkrete Maßnahmen, die nach Ansicht mancher Netzaktivisten gefährliche Einschnitte in Freiheitsrechte des Internet bedeuten könnten. Der Kürze halber sei an dieser Stelle nur auf den dritten Punkt, die (angebliche) Verschärfung von Regelungen zur Verfolgung von Rechtsverstößen, eingegangen. ACTA bringt für die EU Länder und insbesondere für Deutschland keine nennenswerten Neuerungen. 1. Quartal 2012 Musikwelten Der Newsletter für Musik und Recht Vielmehr entspricht ACTA in der jetzt zur Unterzeichnung vorliegenden Fassung nahezu vollständig unserer heutigen gesetzlichen Realität. Ansätze, wonach ein sog. 3-strikes Modell eingeführt werden müsste (nach 2 Warnungen wegen illegalen Downloads wird der Internetanschluss gesperrt) oder ein Internetprovider verpflichtet sei, den Datenverkehr zu durchleuchten, finden sich in ACTA nicht. Die teilweise nebulösen Formulierungen sind in Deutschland durch Gesetzgebung und Rechtsprechung längst konkretisiert. Bei den noch ausstehenden Beratungen und Abstimmungen im EU Parlament wird sich zeigen, ob die „demokratischen Mängel“ des Abkommens dazu führen, dass die EU Länder ein inhaltlich nicht zu beanstandendes Dokument ablehnen werden. An unserer rechtlichen Situation in Deutschland wird sich dadurch nichts ändern. Seite 4/5 Mitgliedstaat auf Grund nationaler Gesetze geschützt war. Ungeachtet des entgegenstehenden Wortlauts ist § 137 f Abs. 2 UrhG deshalb nun auch auf Tonträger anzuwenden, für die zwar im Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden hat, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat. PRAXISTIPP: Für Altaufnahmen, insbesondere USAufnahmen von vor dem 01.01.1966, ist nunmehr entscheidend, ob ein anderes europäisches (Leistungs-) Schutzrecht bestand – ist dem so, ergibt sich je nach Perspektive ein erweiterter Rechtebestand oder aber die Gefahr, bei einer entsprechenden Katalogauswertung von Tonträgern gegebenenfalls Berechtigte übergangen zu haben. Florian Hensel, München Dr. Eberhard Kromer MBA, Berlin Abmahnungen gegenüber Künstlern, Agenturen und Veranstaltern OLG Rostock - Leistungsschutz an Tonträgeraufnahmen vor 1966 aus Drittstaaten Mit Urteil vom 6. Juli 2011 (Az.: 2 U 38/03) hat das OLG Rostock den langjährigen Rechtsstreit um frühe Tonträgeraufnahmen von Bob Dylan abschließend entschieden. Auf Rückverweisung durch den BGH entschied das Gericht, dass Tonträgerhersteller aus Drittstaaten wie den USA sich in Bezug auf Aufnahmen, die vor Inkrafttreten des UrhG außerhalb der EU produziert und veröffentlicht wurden, in Deutschland auf den Leistungsschutz nach §§ 137 f Abs. 2, 85 Abs. 1 UrhG berufen können. In richtlinienkonformer Auslegung seien die Übergangsvorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Tonträger anzuwenden, für die im Inland bisher zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden habe, wenn und soweit der Schutzgegenstand am 1. Juli 1995 nach dem Gesetz irgendeines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geschützt war. Vorausgegangen war die Auslegung des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauer-Richtlinie (2006/116/EG) durch den EuGH, nach der die in der Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn der betreffende Gegenstand am Stichtag 1. Juli 1995 zumindest in einem Seit geraumer Zeit gehen Zeitungsund Zeitschriftenverlage wie auch Bildagenturen und Fotografen in verstärkter Form gegen Künstler, Agenturen und Veranstalter vor, die Kritiken, Besprechungen und Fotos aus den Medien – oftmals ohne die Rechte hieran sorgfältig geprüft und geklärt zu haben – in Internetauftritte, Programme, Marketingmaterialien, etc. einbinden, um damit griffige Werbung zu machen. Hintergrund dieser Entwicklung ist einerseits, dass es mittlerweile technisch möglich und relativ leicht umsetzbar ist, im Internet systematisch nach Rechtsverletzungen zu recherchieren, wobei auch nur kurze Textauszüge oder Fotoausschnitte infolge technisch ausgereifter Suchprogramme ohne weiteres aufgespürt werden können. Andererseits ist der Gesetzgeber dabei, die Rechtsposition der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage zu stärken. So wird unter Umständen noch im Laufe des Jahres 2012 ein eigenes Leistungsschutzrecht für Zeitschriftenverleger in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen werden, das die organisatorische und finanzielle Leistung des Verlegers in Bezug auf sein Produkt ähnlich wie die Leistungen des Tonträger- oder Filmherstellers schützen wird. Wenn sich die Bildagenturen bzw. Verleger die Rechte 1. Quartal 2012 Musikwelten Der Newsletter für Musik und Recht ihrer Fotografen bzw. Journalisten haben wirksam einräumen lassen – was nicht immer der Fall ist, da umfassende und pauschale Rechtseinräumungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein können – ist die Rechtslage meist eindeutig: Die Verwendung von Bildern, Kritiken oder auch nur Ausschnitten daraus ist urheberrechtswidrig, es sei denn, dass alle Voraussetzungen eines genehmigungsfreien Zitats vorliegen. Das setzt aber nicht nur voraus, dass die Quelle und der Urheber genannt werden, sondern vor allem auch, dass das Zitat in ein eigenständiges und für sich genommen urheberrechtlich geschütztes Werk aufgenommen wird und die Nutzung ihrem Umfang nach durch den Zitatzweck gedeckt ist. Dies ist aber oft nicht Fall, wenn etwa Fotos, ganze Kritiken oder auch nur Ausschnitte daraus auf Internetseiten von Künstlern, Agenturen und Veranstaltern gebündelt wiedergegeben werden. Es macht auch keinen Unterschied, ob Texte übersetzt oder bearbeitet bzw. umgeschrieben werden. Entscheidend ist, dass es in diesen Fallkonstellationen in der Regel an einem eigenständigen Werk fehlt, in das das Zitat zu Belegzwecken integriert wird. Es empfiehlt sich daher dringend, ausnahmslos die Verwendung aller Bilder und Kritiken wie auch sonstiger Texte aus Zeitungen und Zeitschriften bei den Verlagen zu lizenzieren. Dr. Daniel Kaboth, München Weitere Newsticker von SKW Schwarz Kennen Sie die anderen Newsticker von SKW Schwarz? Mehr unter www.skwschwarz.de, Rubrik „Newsletter“. _____________________________________________ Practice Group Musik Donata von Gruben Dr. Gerd Hansen Florian Hensel Dr. Johann Heyde Dr. Daniel Kaboth Dr. Eberhard Kromer MBA Sven Preiss, LL.M. Impressum SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft Sitz der Partnerschaft ist München, eingetragen beim Amtsgericht München PR 884. Seite 5/5 Vertretungsberechtigter: Prof. Dr. Mathias Schwarz, Redaktionell Verantwortlicher: Dr. Daniel Kaboth. 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