was Recht ist – Die wichtigsten Urteile und Rechtsfragen mit
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was Recht ist – Die wichtigsten Urteile und Rechtsfragen mit
11.05.2016 Alles, was Recht ist – Die wichtigsten Urteile und Rechtsfragen mit Relevanz für Personalberater Personalberatung Das Honorar. Seite_2 12.05.2016 Personalberatung VERTRAGSGESTALTUNG Zur Vermeidung von Missverständnissen sollten die Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Personalberatung schriftlich abgefasst werden. Ist dieses aufgrund der Umstände nicht möglich, am besten eine zeitnahe textliche Bestätigung (eMail) durch den Berater. Seite_3 12.05.2016 Personalberatung VERTRAGSGESTALTUNG Empfehlung: Zeit- oder Projektfortschritt. Dadurch hat Berater ausreichend Zeit, nur qualifizierte Kandidaten vorzustellen, aber auch welche, deren mögliche Eignung sich erst auf den zweiten Blick erschließt, etwa wegen Brüchen im Lebenslauf. Auftraggeber kann zudem (besser) während des Projekts steuern. Um die Gefahr des Imageverlustes für Auftraggeber durch Doppelansprache von Kandidaten auszuschließen, sollte Berater im Alleinauftrag tätig werden. Seite_4 12.05.2016 Personalberatung FEEDBACK Seite_5 12.05.2016 Personalberatung FÄLLIGKEIT DES ERFOLGSHONORARS OLG Hamm, 2014. Unternehmen sucht „einen/eine Vertriebsingenieur/-in für den wärmetechnischen Apparate- und Anlagenbau“ durch Personalvermittlung G. Diese hat folgende AGB: „Die Rekrutierungsdienstleistung von G erfolgt auf Erfolgsbasis. Das bedeutet, dass ein Honorar nur fällig wird, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem G vorgeschlagenen Kandidaten und dem Kunden begründet wird. Das Honorar beträgt 27% des Zielgehalts zzgl. MwSt. Wird zwischen dem Kunden und einem von G vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb eines Jahres ein Anstellungs- oder Handelsvertretervertrag Seite_6 12.05.2016 geschlossen, so hat G in vollem Umfang Anspruch auf das oben genannte Honorar." Personalberatung FÄLLIGKEIT DES ERFOLGSHONORARS OLG Hamm, 2014. Mit E-Mail vom 10.10.2012 (GA 20) übermittelt die Klägerin der Beklagten das Bewerberprofil eines Herrn N und teilt mit, das Zielgehalt des Kandidaten belaufe sich auf 120.000 Euro; aktuell komme für ihn nur eine Führungsaufgabe in Betracht. Der damalige Vertriebsleiter der Beklagten teilte der Klägerin am 18.10.2012 auf telefonische Nachfrage mit, dass der Kandidat "zu teuer" sei. Am 19.03.2013 schloss das Unternehmen mit Herrn N gleichwohl einen Arbeitsvertrag, mit dem sie ihn als "Vertriebsleiter für den Bereich Seite_7 Müllverbrennungs- und sonstige Industrien einstellte. 12.05.2016 Personalberatung FÄLLIGKEIT DES ERFOLGSHONORARS OLG Hamm, 2014: Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach deren Inhalt ein Unternehmen bereits dann das vereinbarte Honorar schuldet, wenn zwischen ihm und einem seitens eines Personalvermittlers vorgeschlagenen "Kandidaten" innerhalb eines Jahres ein Anstellungsoder Handelsvertretervertrag geschlossen wurde, ist unwirksam. Seite_8 12.05.2016 Personalberatung FÄLLIGKEIT DES ERFOLGSHONORARS OLG Hamm, 2014: Die Aufgabe des Nachweismaklers besteht darin, durch seinen Nachweis den Kunden in die Lage zu versetzen, mit der anderen Partei des angestrebten Hauptvertrages über dessen Inhalt zu verhandeln und sich mit ihr schließlich zu einigen. Die Leistung des Nachweismaklers ist die Bekanntgabe der Gelegenheit zum Vertragsschluss, nicht etwa die Bekanntgabe des Objektes; dieses ist nicht Nachweisgegenstand. Seite_9 12.05.2016 Personalberatung FÄLLIGKEIT DES ERFOLGSHONORARS OLG Hamm, 2014: Nötig ist, dass aufgrund einer Mitteilung des Maklers an seinen Auftraggeber dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit einem potentiellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Unverzichtbare, aber auch ausreichende Voraussetzung für einen Nachweis ist deshalb, dass der Makler dem Kunden einen Interessenten benennt und damit auf eine konkrete Vertragsgelegenheit hinweist. Der Interessent muss zudem zum Zeitpunkt des Nachweises auch bereit sein, den in Rede stehenden Vertrag zu schließen. Schließlich muss der geführte Nachweis dem Maklerauftrag entsprechen. Seite_10 12.05.2016 Personalberatung AUSKUNFTSANSPRUCH Seite_11 12.05.2016 Personalberatung DIE DIREKTANSPRACHE. Seite_12 12.05.2016 Personalberatung DIREKTANSPRACHE AM ARBEITSPLATZ Abwerben ist seit jeher grundsätzlich erlaubt, Rechtsprechung schon spätestens seit Reichsgericht (z.B. RGZ 148, 364) – übrigens auch durch Unternehmer selber! Die Mobilität der Arbeitnehmer und das Bemühen, die Leistungsfähigkeit von Unternehmen durch die Gewinnung neuer qualifizierter Arbeitskräfte zu sichern oder zu erhöhen, ist schützenswerter Teil einer freien Wirtschaftsordnung (OLG Stuttgart, 1999). Unternehmen haben keinen Anspruch auf Bestand ihrer Mitarbeiter. Seite_13 12.05.2016 Personalberatung DIREKTANSPRACHE AM ARBEITSPLATZ Abwerben ist jedoch dann unlauter, wenn besondere Umstände hinzutreten: - bei der Verwendung verwerflicher Mittel und Methoden, z.B. Abwerbung durch Irreführung (Beispiele: unwahre Angaben über bisherigen Arbeitgeber (z.B. angeblich geplante Entlassungen); Scheinangebot zu erwartender Vergünstigungen beim neuen Arbeitgeber. - bei der Verfolgung verwerflicher Zwecke Seite_14 12.05.2016 Personalberatung DIREKTANSPRACHE AM ARBEITSPLATZ Als verwerflicher Zweck ist unzulässig die Absicht der Mitbewerberbehinderung als Kampfmaßnahme mit erkennbarer Schädigungsabsicht. Zum Beispiel: - Abwerbung kompletter Abteilungen. - Abgeworbener wird beim Abwerber überhaupt nicht benötigt. - Ohne Rücksicht auf andere Möglichkeiten am Markt wird gerade ein bestimmter Wettbewerber avisiert. Seite_15 12.05.2016 Personalberatung DIREKTANSPRACHE AM ARBEITSPLATZ LG Wuppertal, 2015: Baulogistikbranche, Alt-Unternehmen hat ca. 50 MA, zum neuen Wettwerber wechseln insgesamt 8 MA in kurzer Zeit. Das Gericht: Planmäßiges Abwerben fremder Beschäftigter, um sich deren besondere Kenntnisse der Verhältnisse beim Mitbewerber zu verschaffen, ist an sich nicht grundsätzlich unlauter. Dies gilt auch dann, wenn die abgeworbenen Arbeitskräfte im bisherigen Wirkungskreis sofort im Wettbewerb gegen ihren früheren Arbeitgeber eingesetzt werden. Es ist auch unerheblich, welche oder wie viele Mitarbeiter abgeworben werden. Seite_16 12.05.2016 Personalberatung DIREKTANSPRACHE AM ARBEITSPLATZ LG Wuppertal, 2015. Ein Schutz vor der Neugründung eines Konkurrenten, der möglicherweise in einem kleinen Marktsegment erhebliche Marktanteile unter Einsatz von ihr abgeworbener Mitarbeiter streitig macht, steht einem Unternehmen nicht zu. Das gilt völlig unabhängig davon, welche Bedeutung und welchen Wert der Bereich Baulogistik in dem Unternehmen. Will sich ein Unternehmen vor einer Abwerbung seiner (besonders wichtigen) Mitarbeiter schützen, so kann es dies durch entsprechende Zugeständnisse oder durch die Vereinbarung vertraglicher Wettbewerbsverbote erreichen. Seite_17 12.05.2016 Personalberatung DIREKTANSPRACHE AM ARBEITSPLATZ Exkurs: BGH, 2014, zu Abwerbeverboten. Klausel: "Jede Partei verpflichtet sich, während sowie bis drei Jahre nach Beendigung dieses Vertrages keine Mitarbeiter der anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt die verstoßende Partei an die andere Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttojahresgehältern (einschl. Prämien, Tantiemen) des betreffenden Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Satz 1 von der betreffenden Partei abgeworben wird." Seite_18 12.05.2016 Personalberatung DIREKTANSPRACHE AM ARBEITSPLATZ Exkurs: BGH, 2014, zu Abwerbeverboten. § 75f HGB: Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden Teilen der Rücktritt frei. Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt. BGH: Unter § 75f HGB fällt insbesondere eine Klausel, nach der sich Unternehmen wechselseitig verpflichten, nur Arbeitnehmer einzustellen, die Seite_19 12.05.2016 sich von sich aus an den potentiellen Arbeitgeber gewandt haben. Personalberatung DIREKTANSPRACHE AM ARBEITSPLATZ Seite_20 12.05.2016 Personalberatung DIREKTANSPRACHE AM ARBEITSPLATZ Exkurs: BGH, 2014, zu Abwerbeverboten. Für Arbeitnehmer ist die es einfache und wichtige „Chance, von einem möglichen neuen Arbeitgeber oder in dessen Auftrag durch einen Personalberater angesprochen werden zu können. Ein Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, der mit anderen Unternehmen ein Abwerbeverbot vereinbart hat, verliert die Möglichkeit, von dem konkreten Anstellungsinteresse eines dieser anderen Unternehmen Kenntnis zu erlangen und sich durch eine gezielte Ansprache eines interessierten Arbeitgebers beruflich zu verbessern (…). Das widerspricht dem Zweck des § Seite_21 12.05.2016 75f HGB.“ Personalberatung DIREKTANSPRACHE AM ARBEITSPLATZ Exkurs: BGH, 2014, zu Abwerbeverboten. Allerdings gibt es besondere Fallkonstellationen, in denen ein Abwerbeverbot zulässig sein kann. Auch der Unternehmer als Arbeitgeber hat ein durch das Grundgesetz geschütztes Recht auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit. Zulässig sind solche Vereinbarungen, bei denen das Abwerbeverbot nicht Hauptzweck ist, sondern bei denen es nur eine Nebenbestimmung darstellt, die einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden vertragschließenden Seiten Rechnung trägt (z.B. Risikoprüfungen vor dem Kauf von Unternehmen oder Seite_22 12.05.2016 Unternehmensbeteiligungen; Abspaltung von Unternehmensteilen). Personalberatung DIREKTANSPRACHE AM ARBEITSPLATZ Exkurs: BGH, 2014, zu Abwerbeverboten. Aber selbst ein zulässiges Verbot behindert die Mitarbeiter in ihrem beruflichen Fortkommen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher für vergleichbare und nun auch diese Konstellationen anerkannt, dass ein Wettbewerbsverbot nicht länger als zwei Jahre nach Vertragsende wirksam sein kann. Seite_23 12.05.2016 Personalberatung DIREKTANSPRACHE AM ARBEITSPLATZ OLG Oldenburg, 2015. Im ersten Halbjahr 2015 wechselten zwei der drei Geschäftsführer sowie etliche weitere leitende und andere Angestellte von der Klägerin zu der Beklagten. Das Gericht: Es mag sein, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstellen würde, wenn „die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, gezielt im großen Stil Mitarbeiter abgeworben hätte, um die Klägerin wirtschaftlich "lahmzulegen" und von allen wichtigen Spitzenkräften zu entblößen.“ Aber dazu muss vorgetragen werden, dass aktiv an die "übergelaufenen" Mitarbeiter herangetreten wurde, um den Wettbewerb zu schädigen. Es Seite_24 12.05.2016 genügt nicht, dass sich die Mitarbeiter selbst beworben haben. Personalberatung DIREKTANSPRACHE AM ARBEITSPLATZ – VERDECKTE NUMMER Seite_25 12.05.2016 Personalberatung DIREKTANSPRACHE AM ARBEITSPLATZ „ ... Anruf bei Mitarbeitern eines anderen Unternehmens am Arbeitsplatz ist nur dann unlauter, wenn er über eine erste kurze Kontaktaufnahme hinausgeht (BGHZ 158, 174). Ein Anruf, bei dem ein Mitarbeiter erstmalig nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese kurz beschrieben wird sowie gegebenenfalls eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Unternehmens besprochen wird, ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig.“ (2004) ... Seite_26 12.05.2016 Personalberatung DIREKTANSPRACHE AM ARBEITSPLATZ „ … nicht erforderlich, Angerufenen mit (detaillierten) Kenntnissen seines eigenen beruflichen Werdegangs zu konfrontieren, um das Profil der offenen Stelle in einer Weise darzulegen, die dem Angerufenen die Entscheidung ermöglicht, das Gespräch sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen oder davon Abstand zu nehmen.“ (BGH, 2007) Seite_27 12.05.2016 Personalberatung DIREKTANSPRACHE AM ARBEITSPLATZ OLG Hamm, 2011. Der Berater hatte „bei dem ein oder anderen Telefonat je nach Reaktion der Angerufenen“ mit ihm auch „an frühere Zeiten gemeinsamen Tätigseins“ gesprochen und, „wenn der Angerufene danach gefragt habe, auch darüber gesprochen, welche Verdienstmöglichkeiten bestünden.“ Das geht nach dem OLG Hamm über die Grenze einer kurzen Kontaktaufnahme hinaus. Und: Wer „insgesamt viermal bis fünfmal anruft und jedes Gespräch ca. fünf bis sechs Minuten dauert“, überschreit eine „mehr als zehnminütige Gesamtgesprächsdauer mit einem Mitarbeiter.“ Seite_28 12.05.2016 Personalberatung TRANSPARENZ VORGESTELLTER KANDIDATEN OLG Düsseldorf, 2015 Großer Finanzdienstleister bestellt – nach vorheriger Suche durch eine Personalberatung – einen neuen Vorstand, dem Untreue und Insolvenzverschleppung vorgeworfen wurden, aber nicht verurteilt wurde. Aktionär beantragt in der HV und später gerichtlich Auskunft, u.a. zu Details des Such- und Auswahlprozesses: Seite_29 12.05.2016 Personalberatung TRANSPARENZ VORGESTELLTER KANDIDATEN OLG Düsseldorf, 2015 - Auszug aus den Fragen F: "Im Anschluss an seine Zeit bei der I. wechselte Herr C. zur X.-Bank und sollte dort den Vorstandsvorsitz übernehmen. Er verließ sie aber nach wenigen wieder. Ist Ihnen bekannt, dass die BaFin die Vorstandsbestellung von Herrn C. bei der X.-Bank verhinderte, da er mangels Eignung nicht die Voraussetzungen zur Führung eines Finanzinstituts erfüllte? Was qualifiziert Herrn C. dann zur Übernahme des Vorstandsvorsitzes bei der PF. AG?„ F: "Wer - bitte namentliche Nennung - hat Herrn C. zur P. geholt und die Seite_30 Verhandlungen geführt?“ 12.05.2016 Personalberatung TRANSPARENZ VORGESTELLTER KANDIDATEN OLG Düsseldorf, 2015 - Auszug aus den Fragen F: "Herr C. hat in der Vergangenheit bewiesen, dass er unternehmerisch versagt hat und zudem vor strafbaren Handlungen nicht zurückschreckt. Gerade der Mobile Vertrieb ist ein sensibler Bereich. Wie stellen Vorstand und Aufsichtsrat sicher, dass das Mitwirken von Herrn C. weder die Kunden noch in der Folge unsere Gesellschaft geschädigt werden?" A: "Wie bereits ausgeführt, haben wir Vertrauen in die Fähigkeiten von Herrn C.. Es gab keine strafrechtlichen Verurteilungen. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, haben wir in der P. Gruppe funktionierende Seite_31 12.05.2016 Kontrollmechanismen." Personalberatung TRANSPARENZ VORGESTELLTER KANDIDATEN OLG Düsseldorf, 2015. Grundlage ist § 131 AktG: „Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.“ Der Auskunftsanspruch aus § 131 Abs. 1 AktG soll es dem Aktionär ermöglichen, sinnvoll über die Tagesordnungspunkte zu entscheiden und kein Vehikel zur allgemeinen Informationsbefriedigung sein. Hier besteht nach Meinung des OLG Düsseldorfs kein weitergehendes Seite_32 Auskunftsrecht. 12.05.2016 Personalberatung EXKURS: BETEILIGUNG DES BETRIEBSRATS BAG, 1990. Beauftragt der Arbeitgeber ein Personalberatungsunternehmen, ihm geeignete Bewerber zur Einstellung auf einen bestimmten Arbeitsplatz vorzuschlagen, beschränkt sich die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 99 BetrVG auf die Personen und deren Bewerbungsunterlagen, die ihm das Personalberatungsunternehmen genannt hat. Ist der Arbeitgeber entschlossen, bereits den ersten (und einzigen) vorgeschlagenen Bewerber einzustellen, so muss er dem Betriebsrat auch nur die Unterlagen dieses einen Bewerbers vorlegen. Seite_33 12.05.2016 Personalberatung KANDIDATENQUALITÄT Unter welchen Voraussetzungen wird die Rate/Vergütung fällig? Nötig sind zwei Voraussetzungen (nach OLG Düsseldorf (2014), LG München (2009), LG Regensburg (2004): 1. Kandidat muss „innerliche Bereitschaft zum Wechsel“ und „innere Geneigtheit“ haben, überhaupt tätig zu werden. 2. Kandidat muss Qualifikationen „weitgehend“ erfüllen; Personalberatung muss das anhand der „zur Verfügung stehenden Mittel“ machen. 3. Aber: Auftraggeber hat eigene Prüfungspflicht. Seite_34 12.05.2016 Personalberatung DER DATENSCHUTZ. Seite_35 12.05.2016 Personalberatung Seite_36 12.05.2016 Personalberatung DATENSCHUTZ Zunehmende Relevanz, aber eine Vielzahl ungelöster und nicht entschiedener rechtlicher Fragen. Seite_37 12.05.2016 Personalberatung DATENSCHUTZ Dauer der Speicherung: Personalberater ist grundsätzlich zur Löschung der Bewerberdaten verpflichtet, wenn die Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Da abgelehnte Bewerber möglicherweise Ansprüche wegen Diskriminierung geltend machen, darf der Arbeitgeber die Bewerberdaten solange vorhalten, bis mit solchen Ansprüchen nicht mehr zu rechnen ist. Dies ist nach Verständnis der Datenschutz Bayerns sechs Monate ab Abschluss des Bewerbungsverfahrens. Ungeklärt: Verhältnis zu § 298 SGB III, Abgabenordnung, HGB und Seite_38 Verjährungsvorschriften des BGB. 12.05.2016 Personalberatung DATENSCHUTZ Mustererklärung zur Einwilligung in die Datenspeicherung: „Hiermit willige ich ein, dass … weitergegeben.“ Seite_39 12.05.2016 Personalberatung DATENSCHUTZ Wenn ein Kandidat der Weiterverwendung nicht zustimmt, dürfen nur solche Daten gespeichert werden, die benötigt werden, um ihn eindeutig identifizieren zu und erkennen zu können, dass er sich bereits in der Vergangenheit beworben hatte. Neben Vor- und Nachnamen dürften das das Geburtsdatum und die Anschrift sein. Seite_40 12.05.2016 Personalberatung DAS KANDIDATENPROFIL (BUNDESDATENSCHUTZGESETZ!) Darf ich eigentlich Daten über Kandidaten aus Google und/oder Facebook erheben? Personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen können grundsätzlich auch ohne Einwilligung gespeichert werden: Adressbücher, Internetplattformen, Messen, Newsletter, Google (Datenschutzbehörde Bayern, 2009). Ausnahme: Gegenteilige schutzwürdige Interessen des Betroffenen (Privatsphäre/Facebook oder Erstellen eines ganzen (Persönlichkeitsprofils). Seite_41 12.05.2016 KAI HAAKE Geschäftsführer, Rechtsanwalt BDU JOSEPH-SCHUMPETER-ALLEE 29 53227 BONN TELEFON +49 228 916124 E-MAIL [email protected] Seite_42 12.05.2016