Geh- und Fahrtrecht heißt nicht Parken Stellen Sie sich vor Sie

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Geh- und Fahrtrecht heißt nicht Parken Stellen Sie sich vor Sie
Geh- und Fahrtrecht heißt nicht Parken
Stellen Sie sich vor Sie haben ein Grundstück und einen Teil davon an eine Bäckerei verkauft.
Die Bäckerei bekommt ein Geh- und Fahrtrecht über ihr Restgrundstück zur An- und Abfahrt
der Kauffläche. Ihr Restgrundstück wird damit zum „dienenden Grundstück“, das von der Bäckerei gekaufte Grundstück ist das „herrschende Grundstück“. Die Bäckerei fährt über ihr eigenes Grundstück zu dem gekauften Bäckereigrundstück. Anfangs ist nur ein Bäckerjunge mit
dem Rad unterwegs, später erweitert sich der Bäckereibetrieb, Pkw’s und Lieferfahrzeuge
kommen dazu. Schließlich wird die Bäckerei aufgegeben, es entsteht ein Lebensmitteldiscounter. Die Zahl der Fahrzeuge und vor allem deren Größe erweitert sich gewaltig. Ein Problem
bilden plötzlich die Liefer-Lkw’s für den Lebensmitteldiscounter. Es handelt sich dabei um sog.
Eurolaster, Lkw’s mit 38 t. Wegen der Größe und auch wegen der Bequemlichkeit der LkwFahrer bleiben die Lkw’s auf der Geh- und Fahrtrechtsfläche stehen und das zu einer Zeit, in
der die Bewirtschaftung des eigenen Grundstücks ein unbehindertes Befahren der Zufahrtsfläche erforderlich macht.
Das Bemühen, mit den Lkw-Fahrern und deren Auftraggebern eine Harmonisierung über die
gegenteilige Rechtsauffassung „Gehen- und Fahren heißt nicht Parken und nicht Be- und Entladen“, herbeizuführen, scheitert. Die Angelegenheit eskaliert, weil auf dem eigenen (dienenden) Grundstück Baumaßnahmen laufen, die eine just-in-time-Versorgung der Baustelle erforderlich machen. Eine rechtliche Klärung durch einstweiligen Rechtschutz wird erforderlich.
Im Grundbuch ist zu Gunsten des herrschenden Grundstücks und des Geh- und Fahrtrechtsinhabers einerseits und zu Lasten des dienenden Grundstücks, der Inhalt der Dienstbarkeit
beschrieben:
„Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl-Nr. xxx, Gemarkung xxxx. Vorbehalten ist der Gleichrang für Grunddienstbarkeiten zur Sicherung
von Geh- und Fahrtrechten für weitere Anleger, gem. Bewilligung vom ….“
Die rechtsanwaltliche Vertretung des Grundeigentümers des herrschenden Grundstücks und
des Lebensmitteldiscounters als Mieter vertritt die Auffassung:
„Wir haben bereits ausgeführt, dass die Fa. N.N. berechtigt ist, auf dem Weg südlich
des Grundstücks unserer Mandantschaft zu fahren und diesen auch zum Be- und Entladen zu benutzen“.
Das Landgericht Regensburg hat in seinem Beschluss vom 01.06.2007, Az. 1 O 1099/07 eine
einstweilige Verfügung erlassen und das Nutzen der Zufahrtsfläche zum Be- und Entladen,
untersagt, dies gegen Ordnungsgeldandrohung in Höhe von 50.000,00 € für jeden Fall des
Zuwiderhandelns, ersatzweise bei Uneinbringlichkeit Haft bis zu sechs Monaten für die verantwortlichen Geschäftsführer des Lebensmitteldiscounters.
In den Gründen führt das Landgericht Regensburg aus:
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„Die damalige Einigung über ein Benutzungsrecht umfasst nach Ansicht des Gerichts
nicht das Be- und/oder Entladen, Parken oder Abstellen etc. von Liefer-Lkw’s und sonstigen Fahrzeugen …“ (Landgericht Regensburg, Beschluss vom 01.06.2007,
Az. 1 O 1099/07).
Das LG Regensburg hat mit Endurteil vom 22.08.2007 die Einstweilige Verfügung vom
01.06.2007 kostenpflichtig gegenüber dem Antragsgegner bestätigt.
Der Grundstückseigentümer des mit dem Geh- und Fahrtrecht belasteten, dienenden Grundstücks wurde erfolgreich vertreten von Schneider & Collegen, Rechtsanwälte München, RA
Josef A. Schneider, Bavariaring 35, 80336 München.
24.08.2007 21/s