Informationsmappe - Pädagogisches Zentrum der Bistümer im

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Informationsmappe - Pädagogisches Zentrum der Bistümer im
Pädagogisches Zentrum
Katholische Religion
unterrichten
unte
Ein Weiterbildungsangebot vom
Landesschulamt, Sachgebiet
Weiterbildung in Kooperation
mit den Bistümern im Land
Hessen zur Qualifizierung von
Lehrerinnen und Lehrern an
Grundschulen und Weiterführenden Schulen
Impressum
Verantwortliche Studienleiterin:
Adresse:
Dr. Viera Pirker
Wilhelm-Kempf-Haus
65207 Wiesbaden – Naurod
Telefon:
Fax:
E-Mail:
06127 – 77-286
06127 – 77-246
[email protected]
Sekretariat:
Telefon:
E-Mail:
Birgitta Dietrich
06127 – 77-283
[email protected]
Version:
2., veränderte Fassung vom 06.08.2014
2
Weiterbildung Katholische Religion
Sehr geehrte Kollegin,
sehr geehrter Kollege
mit Ihrem Wunsch, das Unterrichtsfach Katholische Religion zu erteilen, stellen Sie
sich einer ebenso interessanten wie lohnenden Herausforderung! Denn durch dieses
Schulfach erhalten Sie einen tieferen Zugang zu den entscheidenden Sinn- und Lebensfragen, die bei Ihren Schülerinnen und Schülern aufbrechen. Sie helfen ihnen
damit, die Fragen nach Woher und Wohin des Lebens, nach dem Wozu ihrer Existenz ernst zu nehmen und zu artikulieren. Sie ermöglichen ihnen, gerade in der heutigen Zeit die Faszination lebendiger Religion zu entdecken und ihr Leben im Lichte
lebendigen Glaubens von Gott her zu deuten.
Das Pädagogische Zentrum in Wiesbaden-Naurod bietet Ihnen in Kooperation mit
dem Landesschulamt, Sachgebiet Weiterbildung, im Auftrag der Bistümer im Lande
Hessen (Limburg, Mainz und Fulda) und mit Zustimmung des Hessischen Kultusministeriums die Möglichkeit, im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme die fachliche Qualifikation zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts an Ihrer weiterführenden Schule nachzuholen.
Unser in Kooperation mit dem Landesschulamt, Sachgebiet Weiterbildung in Gießen
durchgeführter Kurs bereitet Sie so auf den staatlichen Abschluss zum Erwerb einer
zusätzlichen Lehrbefähigung im Fach Katholische Religion als Erweiterungsprüfung
bzw. für ein anderes Lehramt als Zusatzprüfung vor. Konkret kann das Lehramt an
Grundschulen erweitert werden sowie das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen erweitert oder neu erworben werden – und zwar auch von interessierten Kollegen
und Kolleginnen an Grund-, Förder- und Beruflichen Schulen, sowie an Gymnasien.
Eine staatliche Fakultas in der jeweiligen Schulform ist wiederum fachliche Voraussetzung für die Verleihung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Missio canonica)
durch das für Sie zuständige Bistum.
Die vorliegende Informationsmappe dient dazu, Sie über diese Weiterbildungsmaßnahme am Pädagogischen Zentrum umfassend zu informieren.
3
Inhalt
1.
Der katholische Religionsunterricht in der Schule ............................................................. 2
1.1 Seine Begründung........................................................................................................ 2
1.2 Seine Aufgaben und Ziele ........................................................................................... 2
2. Weiterbildung in Katholischer Religion ............................................................................. 2
2.1 Begründung ................................................................................................................. 2
2.2 Konzeption................................................................................................................... 2
2.3 Curriculare Struktur ..................................................................................................... 2
3. Die praktische Durchführung .............................................................................................. 2
3.1 Teilnahmeberechtigte .................................................................................................. 2
3.2 Die Anmeldung............................................................................................................ 2
3.3 Die kirchliche Lehrerlaubnis ....................................................................................... 2
3.4 Dauer und Aufbau der Weiterbildung ......................................................................... 2
3.5 Studienmaterialien ....................................................................................................... 2
3.6 Kosten .......................................................................................................................... 2
3.7 Prüfung und Abschluss ................................................................................................ 2
3.8 Bausteine für Lehramt an Förderschulen..................................................................... 2
4. Terminplanung 15. WKR (Änderungen vorbehalten) ........................................................ 2
5. Literatur............................................................................................................................... 2
7 Adressen, Ansprechpartner, Weblinks ................................................................................ 2
4
1.
Der katholische Religionsunterricht in der Schule
1.1
Seine Begründung
Verschiedene Perspektiven fließen in Begründung, Konzeption und Durchführung
des katholischen Religionsunterrichts in der Schule mit ein.
 Verfassungsrechtlich: Was die Verankerung des katholischen Religionsunterrichts im schulischen Curriculum angeht, so ist zunächst von den Grundrechten und Grundwertentscheidungen der Verfassungen des Bundes und der
Länder auszugehen. Diese enthalten in ihren Schulzielbestimmungen Aussagen über Zweck und Aufgaben der Schule. Zu den von der Verfassung gewährten Freiheiten gehören zentral auch die „Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“
(Art. 4 Abs. 1 GG) sowie das der „ungestörten Religionsausübung“ (Art. 4 Abs.
2). Der Religionsunterricht ist nach Grundgesetz und Hessischer Verfassung
„ordentliches Lehrfach“ (Art. 7 Abs. 3 GG / Art. 57 HV). Durch den Religionsunterricht trägt die Schule wesentlich dazu bei, die Voraussetzung für die
Wahrnehmung der genannten Freiheiten zu schaffen.
 Pädagogisch: Der Religionsunterricht ist ferner in den Erziehungs- und Bildungszielen der Schule begründet. So ist er u.a. an jenen Prinzipien orientiert,
die das pädagogische Programm der heutigen Schulen ausmachen (z.B. Erziehung zur freien Selbstbestimmung und Gemeinschaftsfähigkeit). Der Religionsunterricht trägt im Kontext der schulischen Aufgabenbereiche dazu bei,
dass Schülerinnen und Schüler ihre Lebensgestalt entwickeln und ihre altersgemäßen Entwicklungsaufgaben bewältigen können. 1 Konkret heißt das: Die
Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden,
-
sich selbst anzunehmen und ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten,
-
sich mit anderen zu verständigen und mit ihnen zusammenzuarbeiten,
-
verantwortlich zu handeln in der Gemeinschaft der Schule und zur Entwicklung des Schullebens beizutragen.
Eine Schule, die zur Bildung des ganzen Menschen beitragen möchte, muss
mit der in Grund- und Grenzsituationen (Geburt, Tod, Hoffnung, Freundschaft,
1
Dies hat die Deutsche Bischofskonferenz bereits im „Grundlagenplan für den katholischen Religionsunterricht in der Grundschule“ (1998, 8) herausgestellt.
5
Angst, Schuld, Vertrauen…) aufbrechenden (Sinn-)Frage auch die darin enthaltene religiöse Dimension ernst nehmen 2 und mögliche Antworten anbieten.
So vermag religiöse Bildung die Erschließung der Lebenswirklichkeit im Zeitfluss von Vergangenheit über Gegenwart zur Zukunft komplementär zu ergänzen.
In ähnlicher Weise spricht die neuere Bildungsforschung davon, dass Religion
einen eigenständigen und unersetzbaren ‚Modus der Weltbegegnung‘ in die
Dimensionen schulischer Bildung eintrage. 3
Den Bildungsauftrag der Schule in dieser Weise zu unterstützen bedeutet für
den Religionsunterricht freilich nicht, sich in allen Bereichen anpassen zu wollen; denn das nicht aufgebbare prophetisch-kritische Potential des jüdischchristlichen Glaubens wehrt u.a. einer bloß reinen ‚Zwecken‘ dienenden Reflexion 4.
 Theologisch: Der Religionsunterricht ist motiviert aus der christlichen Überzeugung, dass Gott in der Geschichte am Werk ist und dass das Ziel seines
Handelns die Erlösung der Menschen und der gesamten Schöpfung ist; denn
aus christlicher Sicht wirkt Gott durch die Schöpfung und durch die Erlösung in
Christus ‚für uns und zu unserem Heil‘. Deshalb sind Christen überzeugt, dass
ihr Glaube menschliches Leben fördert und bereichert. Daher kann der katholische Religionsunterricht Schülerinnen und Schülern auch helfen, ihre Lebensgestalt zu finden und verantwortlich zu handeln.
Die pädagogische Begründung des Religionsunterrichtes wird somit theologisch verstärkt:
-
Indem er mit christlichem Glauben und Überlieferung vertraut macht, erschließt er die prägenden Einflüsse des Christentums auf unsere Kultur.
-
Indem er die Fragen und Probleme der Menschen und der Welt in Offenheit auf den Glauben zu klären sucht, verhilft er dem jungen Menschen zur
Selbstwerdung.
-
Indem er in das Geheimnisvolle und Fremde der Religion einführt, schafft
2
Diese Dimension nicht ernst zu nehmen, bedeutet den Menschen ‚verkümmern‘ zu lassen, so die
Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland (1976, Abschnitt 2.3.2).
3 Vgl. Baumert, Jürgen. Deutschland im internationalen Bildungsvergleich, in: Kilius, Nelson u.a.
(Hrsg.). Die Zukunft der Bildung. Frankfurt/M 2002. 100f. Es handelt sich um die durch die Fächer Religion und Philosophie vermittelte ‚konstitutive Rationalität‘, die gegenüber einer ‚kognitivinstrumentellen‘ (MINT-Fächer), einer ‚moralisch-evaluativen‘ (Geschichte, PoWi, Recht) und einer
‚ästhetisch-expressiven‘ (Sprachen, Musik, Kunst) Rationalität nicht ‚hierarchisierbar‘ ist.
4 „Im Bereich der Religion kommt zweckfreie und doch sinnvolle Reflexion zum Zuge.“ Synode 1976,
Abschitt 2.3.3. Die religiöse Frage nach dem Ganzen erschwert die problematische Absolutsetzung
von Teillösungen und Vorläufigkeiten (auch in der Setzung von Bildungszielen). Vgl. ebd.
6
er zugleich einen für die Entwicklung und Förderung der Schülerinnen und
Schüler notwendigen ‚zweckfreien‘ Raum.
-
Indem er sich dem biblischen Auftrag zur Verwirklichung von Liebe und
Frieden verpflichtet fühlt, trägt er dazu bei, gesellschaftliche Lebensverhältnisse kritisch zu befragen und entsprechend zu verändern. 5
1.2
Seine Aufgaben und Ziele
Eng verbunden mit seiner Begründung sind die Zielvorgaben des katholischen Religionsunterrichts, der in der heutigen Zeit für viele Heranwachsende zum einzigen Ort
der Begegnung mit lebendiger Religion geworden ist. Nach den Vorstellungen der
„Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland“, der Erklärung der Deutschen Bischöfe zur „bildenden Kraft des Religionsunterrichtes“
sowie den „Kirchlichen Richtlinien zu Bildungsstandards“ ergeben sich für ihn gerade so folgende zentrale Aufgaben: Der katholische Religionsunterricht….
-
weckt und reflektiert die Fragen nach Gott, nach der Deutung der Welt,
nach dem Sinn und Wert des Lebens und nach den Normen für das Handeln des Menschen und ermöglicht eine Antwort aus der Offenbarung und
aus dem Glauben der Kirche;
-
öffnet für die unsere Lebenswirklichkeit übersteigende Wirklichkeit des
Glaubens, macht vertraut mit der Botschaft, die ihm zu Grunde liegt und
hilft, den Glauben denkend zu verantworten;
-
fördert die Fähigkeit, die eigene Perspektive als begrenzt und relativ zu erkennen und an den Perspektiven anderer teilzunehmen;
-
befähigt zu persönlicher Entscheidung in Auseinandersetzung mit Konfessionen und Religionen, mit der Pluralität von Positionen, Lebensmustern,
Weltanschauungen und Handlungsorientierungen und fördert gerade von
seiner klaren Position aus Verständnis und Toleranz gegenüber der Entscheidung anderer;
-
motiviert zu religiösem Leben und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft. 6
5
Ebd. Abschnitt 2.3.4/2.4.1-2.4.3.
Ebd. 2.5.1; vgl. zum „Bildungspotential des Katholischen Religionsunterrichts“ Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, „Die bildende Kraft des Religionsunterrichts“ (1996, S. 62f).
6
7
-
Kurz: der RU vermittelt die Kompetenzen und die damit verbundenen Wissensbestände, ‚die für einen sachgemäßen Umgang mit dem christlichen
Glauben, anderen Religionen und der eigenen Religiosität‘ notwendig
sind. 7
Diese allgemein für den katholischen Religionsunterricht geltenden Ziele sind natürlich für die jeweilige Form der weiterführenden Schulen zu spezifizieren. 8 Ein
Religionsunterricht, der den Kindern und Jugendlichen deutlich macht, dass man
die Welt im Glauben sehen und von daher seine Verantwortung in ihr begründen
kann, wird zur ‚Lebenshilfe‘. Denn er verhindert, dass die Schülerinnen und
Schüler den Lebenssituationen, Weltdeutungen usw. frag- und sprachlos gegenüberstehen. Um dies zu verdeutlichen soll die mit der Ziel- und Aufgabenperspektive zu Tage tretende vielschichtige Bedeutung des Religionsunterrichts noch
einmal abschließend vor Augen geführt werden:
-
Der RU verfügt über eine religiös-sensibilisierende Funktion: denn der zunehmende Relevanzverlust des christlichen Glaubens und die abnehmende
Zahl der religiös sozialisierten Kinder macht eine primäre Öffnung für die Wirklichkeit des Glaubens nötig. Der RU fördert das Staunen und intensiviert die
Wahrnehmungs- und Deutungskompetenz.
-
Die religiös-sprachbildende Bedeutung des katholischen RU erwächst aus
der Erfahrung der Glaubenden, dass die Bibel als Wort Gottes im Menschenwort Wahrheit erschließt und wirklichkeitsverändernde Kraft besitzt. Der RU
fördert eine Alphabetisierung in religiöser Sprache, damit u.a. Staunen und
Dank, Freude und Klage, Angst und Wut artikuliert werden können. Er ermöglicht es den Schülern und Schülerinnen, sich und andere in vielfältigen Ausdrucksformen (in Bild, Sprache, Gestik, Aktion, Meditation, Gebet, Feier) zu
erfahren und über eine so erworbene Kommunikationskompetenz einander
mitzuteilen.
-
Seine religiös-aufklärende Bedeutung ergibt sich daraus, dass der Glaube
die Tätigkeit des Verstandes nicht abwertet, sondern kritische Rechenschaft
über sich verlangt. Der RU schafft die Voraussetzungen für die vom Grundgesetz geforderte Urteils- und Entscheidungskompetenz der Schülerinnen und
7
Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, „Kirchliche Richtlinien zu Bildungsstandards für
den Katholischen Religionsunterricht in den Jahrgangsstufen 5-10/Sekundarstufe I“ (2004, S. 13).
8 Laut Synodenbeschluss müssen die Aufgaben und Ziele „je nach Alter, Interesse und Ausgangslage
der Schüler unterschiedlich akzentuiert werden“, siehe Synode 1976, Abschnitt 2.5.3.
8
Schüler. 9
-
Seine religiös-heilende Bedeutung ist darin begründet, dass Gott das Heil
der Menschen und der Welt will. Der RU gibt Impulse für ein respektvolles und
konfliktfreies Miteinander in der Bewältigung von Grund- und Grenzerfahrung.
Er leistet so auch einen Beitrag zum Aufbau einer Personal- wie einer Sozialkompetenz.
-
Seine religiös-kreative Bedeutung folgt aus dem biblischen Auftrag, Schöpfung verantwortlich zu gestalten, und aus der Aufforderung Jesu, das Reich
Gottes zu suchen. Der RU fördert die aktive Solidarität mit dem anderen.
-
Seine religiös-kritische Bedeutung wird gestützt durch prophetische Traditionen, die im Namen Gottes Gerechtigkeit einfordern und Verlogenheit entlarven. Der RU stärkt die Heranwachsenden, sich nicht zu schnell an bequeme
Plausibilitäten an zu passen bzw. auf Scheinsicherheiten zu vertrauen.
Letztlich geht es dem Religionsunterricht darum, den Kindern und Jugendlichen Zugänge zur Lebensdeutenden und befreienden Kraft des Wortes Gottes anzubieten.
Die Religion Lernenden erwerben so auch die Partizipationskompetenz, die sie benötigen, um an der Praxis des Glaubens begründet teilhaben zu können.
9 Vgl. GG Art.4. Bereits die Synode wies darauf hin dass der Religionsunterricht, indem er Scheinsicherheiten aufbricht, „vermeintlichen Glauben ebenso wie gedankenlosen Unglauben“, der drohenden
Verkümmerung hin zu einem beliebigen Pluralismus bzw. zu „wohliger Indifferenz“ begegnen und entgegensteuern kann. Auf diese Weise wird der RU allen Schülergruppierungen einer Lerngruppe gerecht: den gläubigen, den suchenden oder im Glauben angefochtenen, den sich als ungläubig bezeichnenden und der wachsenden Zahl derer, die Religion und Glaube indifferent gegenüberstehen.
Vgl. Synode 1976, Abschnitt 2.5.1.
9
Die korrelative Grundstruktur des katholischen Religionsunterrichts ist im Dokument
der Würzburger Synode dargestellt: „Der Glaube soll im Kontext des Lebens vollziehbar, das Leben soll im Licht des Glaubens verstehbar werden.“
Fazit: Da der weltanschaulich neutrale Staat von Voraussetzungen lebt, die er selbst
nicht garantieren kann (Böckenförde), ist er auf den Beitrag eines Sinn und Orientierung stiftenden, kirchlich approbierten Religionsunterrichts zur Schaffung und Erhaltung einer gemeinsamen Werteordnung auf Basis der Erkenntnis und Achtung der
Menschenwürde angewiesen. In einem solchen Religionsunterricht erhalten Heranwachsende die Chance, ethische Grundsätze wie Verantwortung, Solidarität, Toleranz, Urteils- und Kritikfähigkeit nicht nur zu erlernen, sondern ihnen aus dem Glauben an Gott einen tieferen Sinn zu geben und somit einer allzu wohlfeilen Beliebigkeit zu entheben. Religion ist damit ein wichtiger Impulsgebender, integrierender und
komplementärer Bereich schulischer Bildung und Erziehung. Eine sich der Religion
öffnende Bildung hat nicht nur den Heranwachsenden in seiner Ganzheit im Blick,
sondern sucht auch jedem Versuch einer Verzweckung und Verengung von Bildungsprozessen hin zur bloßen Ausbildung funktionaler Fertigkeiten kritisch zu wehren.
10
2.
Weiterbildung in Katholischer Religion
Die Qualität des Religionsunterrichtes entscheidet sich an der Persönlichkeit und
Professionalität der Religionslehrer/innen, sprich: an deren theologischem Wissen,
an ihrer pädagogisch-didaktischen Kompetenz sowie an ihrem persönlichen Engagement. Hier leisten Kolleginnen und Kollegen tagtäglich einen wertvollen und verantwortlichen Dienst an den Schülerinnen und Schülern. Dies zu ermöglichen und
bleibend zu unterstützen gehört zu den besonderen Aufgaben der Weiterbildung im
Pädagogischen Zentrum.
Als kirchliches Institut bewegt sich das Pädagogische Zentrum an der Schnittstelle
zum Staat; so kommt es u.a. auch dessen Interesse nach und bietet die Möglichkeit
einer Nachqualifizierung an, die zum Erwerb einer staatlichen Fakultas führt.
2.1
Begründung
Religionsunterricht erteilen derzeit viele hierfür ausgebildete Kolleginnen und Kollegen. Ihre Zahl reicht aber nicht aus, um den derzeitigen und künftigen Bedarf zu decken. Die Neueinstellungen bleiben hinter der Zahl der in den Ruhestand versetzten
Lehrer zurück, die Zahl der Studienanfänger ist rückläufig. Die Schule braucht also
weitere interessierte Lehrerinnen und Lehrer, damit das für den Einzelnen wie für die
Gesellschaft hilfreiche Schulfach erteilt werden kann.
Immer wieder werden an Schulen Kolleginnen und Kollegen mit der Erteilung von
Religionsunterricht beauftragt, ohne dass sie dafür qualifiziert sind und eine kirchliche Unterrichtserlaubnis erhalten haben. Dieser Missstand kann durch die Möglichkeit der Nachqualifizierung behoben werden. Betroffene Lehrerinnen und Lehrer,
die nicht zuletzt aus einem persönlichen und gläubigen Engagement diese Möglichkeit nutzen, erhalten damit eine Qualifikation, die effektivere pädagogische Wirkungsmöglichkeiten erlaubt und den Religionsunterricht für die Zukunft sichern hilft.
In Kenntnis und Voraussicht dieser Notwendigkeiten und Wünsche wurde unter der
Federführung des Pädagogischen Zentrums in Wiesbaden-Naurod in Absprache mit
den Schulabteilungen der drei Bistümer Limburg, Fulda und Mainz eine gemeinsam
getragene berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme konzipiert, die u.a. unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Hessischen Lehrpläne und der neuen Kerncurricula ständig weiterentwickelt wird. Sie richtet sich immer wieder neu an den aktuell
11
bestehenden schulischen Bedarfssituationen aus. Hierbei wird nicht nur die Unterstützung durch Fachkollegen der umliegenden Universitäten, sondern auch die enge
Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden, vor allem dem Landesschulamt,
Sachgebiet Weiterbildung in Gießen, gesucht. Diese Kooperation gewährleistet, dass
die Weiterbildung den allgemeinen, formalen Anforderungen an eine Weiterbildung
zum Erwerb der staatlichen Fakultas in den weiterführenden Schulformen entspricht.
Das Landesschulamt, Sachgebiet Weiterbildung ist maßgeblich mit der Entscheidung
über die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie mit der Organisation und sachgerechten Durchführung der Prüfungen betraut.
2.2
Konzeption
Ziel der Weiterbildung ist es die Voraussetzungen zu schaffen für eine theologisch
und pädagogisch verantwortliche Erteilung des katholischen Religionsunterrichts in
Ihrer Schulform. Dabei werden in unserem Weiterbildungslehrgang Theologie, eigener Glaube, Weitergabe des Glaubens auf dem Hintergrund der Lebenswelt der
Schülerinnen und Schüler angemessen zur Sprache gebracht. Diese Elemente stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern ergänzen sich gegenseitig und bilden
gleichgewichtete Pole eines Bezugsfeldes; sie durchdringen sich und halten sich
ständig in Spannung.
So wird der eigene Glaube durch die Konfrontation mit der fachwissenschaftlichen
Reflexion herausgefordert; die verbesserte theoretische Fundierung muss sich wiederum fachdidaktisch in die Unterrichtspraxis hinein wenden lassen. Denn reine
fachwissenschaftliche Kompetenz ohne fachdidaktische Umsetzungsfähigkeit wäre
leblos, genauso wie eine unterrichtspraktische Methodenkenntnis ohne theologische
Fundierung leer und wirkungslos wäre. Je nach Schulform und angezieltem Abschluss liegt der Schwerpunkt auf der praktischen Seite des konkreten Unterrichtens
oder auf der fachlich-theologischen Fundierung. Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird die skizzierte Spannung zur Praxis kursbegleitend sein.
Schon von daher bezieht unser Lehrgang auch selbst Formen lebendigen Lernens
in einem Wechsel der Arbeits- und Sozialformen sowie variierende Methoden mit ein.
Der wissenschaftliche Vortrag und das Selbststudium theoretischer Grundlagen sind
ebenso notwendig wie der gemeinsame Austausch über Unterrichtserfahrungen.
Maßgebend für die konzeptionelle Zielsetzung der Weiterbildung ist das für die jewei12
lige Schulform genehmigten Kerncurriculum „Bildungsstandards und Inhaltsfelder Katholische Religion“ sowie der mehrfach zitierte Synodenbeschluss der Deutschen
Bistümer vom 22. November 1974, der „Grundlagenplan für den katholischen Religionsunterricht in der Grundschule“ sowie der Beschlusstext der Deutschen Bischofskonferenz „Die bildende Kraft des Religionsunterrichts“ vom 27. September 1996,
„der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen“ vom 16. Februar 2005 und
schließlich die ebenfalls vom Deutschen Episkopat herausgegebenen „Kirchlichen
Richtlinien zu Bildungsstandards für den katholischen Religionsunterricht in der
Grundschule / Primarstufe“ vom 24. April 2006 sowie die „Kirchlichen Richtlinien zu
Bildungsstandards für den katholischen Religionsunterricht in den Jahrgangsstufe 510/Sekundarstufe I (Mittlerer Schulabschluss) vom 23. September 2004.
13
2.3
Curriculare Struktur
Die Inhalte des Weiterbildungskurses stehen in dem beschriebenen Spannungsgefüge von Theologie als Fachwissenschaft auf der einen Seite und einer Unterrichtspraxis, die sich konsequent an der Erfahrungswirklichkeit der Schüler und der Schule
ausrichtet, auf der anderen Seite.
Konkret orientiert sich damit die Wahl der Inhalte des Weiterbildungskurses zum einen an den einzelnen fachwissenschaftlichen Bereichen der biblisch-historischen,
der systematisch-religionsphilosophischen und praktischen Theologie und zum anderen an den Vorgaben des Hessischen Kerncurriculums für Katholische Religion sowie an den beschriebenen Aufgaben- und Zielvorgaben der genannten einschlägigen
religionspädagogischen Verlautbarungen. In der so entstehenden Schnittmenge sind
die inhaltlichen Angebote der Weiterbildung angesiedelt, die die Voraussetzungen
bilden, die Vorgaben für den Katholischen Religionsunterricht in Hessen fachdidaktisch kompetent zu füllen.
Die Themen des Kurses sind entlang der Inhaltsfelder des hessischen Kerncurriculums der verschiedenen Schulformen aufgestellt, greifen aber um einer gründlichen
theologischen Fundierung willen zugleich auch darüber hinaus. Im Fokus des Kurses
stehen Lehrerinnen und Lehrer der Primarstufe und der Sekundarstufe I mit den Anund Herausforderungen ihrer jeweiligen Schulform. Einzelne Kurse und die Studienzirkel finden nach Schulformen getrennt statt, so dass eine angemessene fachdidaktische Erprobung und theologische Vertiefung erreicht wird. Das spezifische Selbstverständnis der Lehrerinnen und Lehrer in ihren jeweiligen Schulformen soll innerhalb des Kurses vor allem in den Bereichen der Religionspädagogik und der Fachdidaktik differenziert zum Tragen kommen.
Die Themenbereiche und Inhaltsfelder der Primar- und Sekundarstufe werden in eine
chronologische Struktur eines Curriculums übersetzt, das eine sinnvolle Verzahnung von Selbststudium, regionalen Zirkeln und gemeinsamen Präsenzblöcken zum
Ziel hat. Somit ist eine effektive Lernprogression für alle teilnehmenden Lehrkräfte
gleichermaßen möglich. Das Curriculum wird derzeit aktualisiert und rechtzeitig vor
Beginn des Kurses bekannt gegeben.
14
3.
Die praktische Durchführung
In Absprache mit dem Landesschulamt, Sachgebiet II.1.2 Weiterbildung, wird der
Weiterbildungskurs für das Unterrichtsfach Katholische Religion vom Pädagogischen
Zentrum der Bistümer im Lande Hessen mit Sitz im Wilhelm-Kempf-Haus, Wiesbaden–Naurod (PZ Hessen) organisiert und begleitet.
Eine Studienleiterin des PZ ist mit der Entwicklung, Organisation und Koordination
der Weiterbildungsangebote betraut. Im PZ werden die Lehrveranstaltungen und
Prüfungen des Kurses koordiniert und zum großen Teil auch abgehalten. Unterstützt
wird die Weiterbildung durch eine Internetplattform. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Kurses erhalten Zugang zu einem auf dem Hessischen Bildungsserver
errichteten virtuellen Kursraum, der nach Anmeldung freigeschaltet und damit für die
Dauer des Kurses nutzbar wird. Auf dieser virtuellen Plattform werden zum einen die
aktuellen organisatorischen Informationen (Termine, Anmeldungsmodalitäten o.ä.)
interaktiv ausgetauscht und zum anderen alle relevanten Studienmaterialien zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Einweisung in die Benutzung dieser OnlineUnterstützung steht am Anfang der Weiterbildung. Computerkenntnisse und ein entsprechender Internetzugang werden notwendig vorausgesetzt.
3.1
Teilnahmeberechtigte
Von staatlicher Seite ist der Bewerberkreis der in Frage kommenden hessischen
Lehrkräfte 10 mit absolvierter 1. und 2. Staatsprüfung wie folgt definiert:
1. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die ihr erworbenes Lehramt um das Unterrichtsfach Katholische Religion erweitern möchten,
2. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen mit einem Unterrichtsfach
für die Jahrgangsstufen 5 – 10, die die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und
Realschulen erwerben möchten,
3. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, die ihr
erworbenes Lehramt um das Unterrichtsfach Katholische Religion erweitern möchten,
4. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen, die ihr erworbenes Lehramt um das Unterrichtsfach Katholische Religion erweitern möchten,
5. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen, die die Befähigung zum
Lehramt an Hauptschulen und Realschulen erwerben möchten,
6. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien, die die Befähigung zum
Lehramt an Hauptschulen und Realschulen erwerben möchten,
10
Zu den verschiedenen Abschlüssen, die im Rahmen des Kurses angestrebt werden können, s.u.
Abschnitt 3.7.
15
7. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen, die die Befähigung
zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen erwerben möchten.
Die Lehrkräfte aus Teilnehmerkreis 1 haben aufgrund des angezielten Abschlusses
(Erwerb des Unterrichtsfaches Katholische Religion Klassen 1–6) ein wesentlich anders gestaltetes Curriculum mit einem zeitlich geringeren Umfang (14 Präsenztage
zzgl. 10 Studienzirkel-Sitzungen).
Die Lehrkräfte aus Teilnehmerkreis 2 bis 7 absolvieren die Weiterbildung mit 28 Präsenztagen zzgl. 12 Studienzirkel-Terminen. Für die Lehrkräfte aus Teilnehmerkreis 4
und 5 (Förderschulen) werden zwei eigene Bausteine angeboten.
Sollten Sie dem hier skizzierten Bewerberkreis nicht angehören, sich aber aus nachvollziehbaren Gründen für die Teilnahme am Kurs interessieren, nehmen Sie bitte
Kontakt mit der zuständigen Studienleitung am PZ Hessen auf.
Für die Teilnahme an der Weiterbildung ist es erforderlich, dass das jeweilige Bistum
bereits im Vorfeld des Kurses eine Erteilung der kirchlichen Lehrerlaubnis (Missio
canonica, siehe Kap. 3.3) grundsätzlich befürwortet.
3.2
Die Anmeldung
Maßgeblich für das Stattfinden des Kurses ist seine Ausschreibung im Amtsblatt des
Hessischen Kultusministeriums. Sobald diese vorliegt, melden sich die Interessentinnen und Interessenten mit Hilfe des der Ausschreibung beigefügten Bewerbungsbogens verbindlich an. Auf diesem Bogen muss die Schulleitung ihr Einverständnis erklären. Sie muss die Freistellung der Interessentinnen und Interessenten im Hinblick
auf die Seminarveranstaltungen garantieren. Das dienstliche Interesse an der Weiterbildung ist ferner vom jeweiligen Staatlichen Schulamt zu bescheinigen.
Maßgeblich ist die Bewerbung beim Landesschulamt, Sachgebiet Weiterbildung. Das
PZ Hessen benötigt eine zweite Ausfertigung Ihrer Anmelde-Unterlagen, die Sie am
besten zum gleichen Zeitpunkt ans PZ Hessen senden. Spätestens wenn die erfolgte
und angenommene staatliche Anmeldung bestätigt wird, holen die Teilnehmerinnen
und Teilnehmer auch die Zustimmung des jeweiligen Bistums zur Erteilung der Missio canonica ein. Nach der Zustimmung der Bistümer zur Teilnahme erfolgt schließlich der Zugang zur Online-Plattform des Hessischen Bildungsservers, über die der
weitere Schriftverkehr abgewickelt wird.
16
3.3
Die kirchliche Lehrerlaubnis
Um unterrichtspraktische Erfahrungen zu sammeln, wird den Teilnehmerinnen und
Teilnehmern dringend angeraten, eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis zur
Erteilung des Religionsunterrichtes bereits mit Beginn des Weiterbildungskurses zu
beantragen und eine Religionsgruppe in der Schule zu übernehmen. An die Vergabe
der vorläufigen Lehrerlaubnis sowie der endgültigen Missio canonica nach Abschluss
der Prüfungen sind bestimmte Erwartungen geknüpft, die im Folgenden näher skizziert werden sollen.
Die Verleihung der Missio canonica steht für ein Konzept von Religionsunterricht, bei
dem Religiosität und Glaube nicht nur ein Gegenstand des Unterrichts sind, sondern
auch den Standort derer bestimmen, die ihn erteilen. 11
 Orientierung durch Positionierung in pluraler Gesellschaft: Gerade angesichts
der Tatsache, dass eine christliche Lebenseinstellung in unserer pluralen Gesellschaft weder die einzige noch eine gleichbleibend akzeptierte Option darstellt, braucht es die Begegnung mit einer Person, die sich entschieden und
eine Glaubensposition für sich verbindlich gemacht hat. 12 D.h. zu einem konfessionellen Religionsunterricht gehört die in Wort und Handeln ablesbare
Identität dessen, der den christlichen Glauben im Unterricht zugleich offen bezeugt wie kritisch bedenkt. So wissen Schülerinnen und Schüler, Eltern und
Gesellschaft, woran sie sind, und erkennen, dass gerade heute religiöse Fragen nicht nur den jungen Menschen vor die Entscheidung stellen. Auf diese
Transparenz und diese Positionsbestimmung haben Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern einen Anspruch.
 Ausdruck eines wechselseitigen Vertrauensverhältnisses: Eine solchermaßen
wünschenswerte christliche Zeugenschaft bedarf der Weggemeinschaft, der
Verbundenheit mit Menschen, die sich ebenfalls um ein Leben nach dem
Evangelium bemühen. Durch die Teilnahme an den Lebensvollzügen einer
christlichen Gemeinde oder (basis-)kirchlichen Gruppe erfahren die Religionslehrerinnen und lehrer beständige Impulse für ihr eigenes christliches Leben;
das gemeinschaftliche Hören der biblischen Botschaft und die Feier der Sak-
11
Vgl. Synode 1976, Abschnitt 2.8.2. Der Religionsunterricht stellt einen ‚besonderen Dienst‘ in der
Kirche dar, für den eine besondere kirchenamtliche Sendung erforderlich ist. Grundlage aller ‚besonderen Dienste‘ ist die durch Taufe und Firmung grundgelegte aktive Teilhabe an der allgemeinen
Sendung der Kirche.
12 „Das hindert ihn nicht, fair mit Standpunkten und Auffassungen anderer bekannt zu machen.“ Synode 1976, Abschnitt 2.8.2.
17
ramente unterstützen die Pflege einer persönlich-gläubigen Spiritualität, motivieren zur Sorge für die Menschen und helfen der Verkümmerung des Glaubens zu wehren. Aktiv am kirchlichen Leben teilnehmende Religionslehrer und
Religionslehrerinnen, die sich aus dieser wechselseitigen Unterstützung heraus mit der befreienden Botschaft des Evangeliums identifizieren, werden die
(bereits grundgesetzlich 13 gedeckte) Selbstverpflichtung übernehmen können,
den „Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche zu erteilen und in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der katholischen Kirche zu beachten“. 14
Eine solche (Selbst-)Bindung der Religionslehrer und -lehrerinnen an die Kirche erfordert zugleich ein waches Bewusstsein für die nicht zu verharmlosende Spannung
zwischen Anspruch und Realität kirchlichen Lebens sowie die Bereitschaft zu Veränderungen und Reformen. 15
Das angesprochene gegenseitige Vertrauensverhältnis besteht auch zwischen dem
Religionslehrer und dem kirchlichen Amtsträger, der nicht zuletzt die rechtlichen Aspekte 16 der Lehrbeauftragung zu beurteilen hat. Mit der Erteilung der Missio canonica
nimmt der jeweilige Ortsbischof im Namen der Kirche den angebotenen beruflichen
Dienst des Lehrers an; „zugleich mit diesem Auftrag wird so die Solidarität der Kirche
mit dem Religionslehrer und des Religionslehrers mit der Kirche bekundet.“17 Im
Namen der Kirche gibt der Bischof der Bereitschaft Ausdruck, den Religionslehrer
und die Religionslehrerin bei der Erfüllung seiner und ihrer Aufgaben zu begleiten.
Daher verbindet der Bischof mit der kirchlichen Beauftragung schließlich auch die
Bitte um den Segen Gottes. So können sich die Religionslehrkräfte in ihrem schulischen Auftrag, der in den Sakramenten Taufe und Firmung grundgelegt ist, bestärkt
13
Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach ist „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ zu erteilen. GG Art. 7 Abs. 3; HV Art. 57.
14 Rahmenrichtlinien für die Erteilung der Missio canonica für staatliche Lehrkräfte mit der Fakultas
Katholische Religionslehre, 15.03.1973. Diese (Selbst-)Verpflichtung übernimmt der Religionslehrer
bei der Beantragung der Missio canonica.
15 In den Worten der Synode: „Liebe zur Kirche und kritische Distanz müssen einander nicht ausschließen. Sie stehen zueinander in einem ausgewogenen Verhältnis, wenn mit der Kritikfähigkeit
Hörbereitschaft und selbstloses Engagement wachsen.“ (1976, Abschnitt 2.8.5).
16 Nach dem Kirchenrecht ist der Religionsunterricht eine Form der Verkündigung der Lehre Christi
und unterliegt daher der Bestimmung und Aufsicht der Kirche. Vgl. C 761, CIC 1983. Gemäß C 805
hat der Ortsordinarius (Diözesanbischof) für seine Diözese u.a. das Recht, die Religionslehrer zu ernennen und abzuberufen. Ferner hat er um die „Rechtgläubigkeit, das Zeugnis gläubigen Lebens und
um das pädagogische Geschick der Religionslehrer bemüht zu sein, die an der Schule bestellt werden“. C 804 § 2. Jenseits dieser kanonischen Regelung können Glaubwürdigkeit, Vertrauen und guter
Wille von Rechts wegen natürlich weder eingefordert noch überprüft werden. Überprüfbar ist aber beispielsweise, ob ein Bewerber oder eine Bewerberin in einer kirchlich gültigen Ehe lebt, ob die Kinder
getauft sind und ob er/sie in einer Gemeinde aktiv beheimatet ist. Im Konfliktfall obliegt eine diesbezügliche Einzelfallentscheidung den verschiedenen Bistümern. Ein Beratungsgespräch kann dem
Bemühen dienen, zu einer beiderseits verantwortbaren Gewissensentscheidung zu gelangen.
17 Synode 1976, Abschnitt 3.6.
18
und ermutigt erfahren.
Informationen zur Kirchlichen Unterrichtserlaubnis erhalten Sie hier:

Bistum Fulda: http://www.bistumfulda.de/bistum_fulda/bistum/schulabteilung/missio_canonica/missio_unterlagen.php?navid=268

Bistum Limburg: https://schule.bistumlimburg.de/missio.html

Bistum Mainz:
http://www.bistummainz.de/bistum/bistum/ordinariat/dezernate/dezernat_4/bildungsangebote/missiocan.html
3.4
Dauer und Aufbau der Weiterbildung
Der Weiterbildungskurs beginnt mit dem Schuljahr 2014/2015. Für Lehrkräfte, die eine Erweiterung ihres Grundschullehramts um das Unterrichtsfach Katholische Religion (Klassen 1–6) anstreben und damit dem ersten Teilnehmerkreis angehören, umfasst die Weiterbildung den Zeitraum von einem Schuljahr. Der Prüfungszeitraum
schließt sich daran an.
Lehrkräfte, die den anderen Teilnehmerkreisen (Gruppe 2 bis 7) angehören, befinden
sich für einen Zeitraum von zwei Schuljahren in der Weiterbildung. Der Prüfungszeitraum ist hier in den Zeitraum eingeschlossen.
Die Weiterbildung besteht aus drei didaktischen Bausteinen, die eng miteinander
verzahnt sind. Grundlegend ist das Eigenstudium, in dem die Lehrveranstaltungen
des Kurses anhand von Studienmaterialien vor- und nachbereitet werden. Als zentrale Lehrveranstaltungen sind je nach Teilnehmerkreis vier bis sechs mehrtägige Studienwochen im Wilhelm-Kempf-Haus vorgesehen. In diesen werden ausgewählte
Schwerpunktthemen mit der Gesamtgruppe vertieft. Fachreferenten sind dabei neben Vertretern der Schulabteilungen der Bistümer insbesondere Dozentinnen und
Dozenten der Katholischen Theologie vorwiegend an den hessischen Universitäten.
19
20
Flankiert werden die Präsenzblöcke von 10 bis 12 ca. dreistündigen Studienzirkeln,
die als Kleingruppen auf regionaler Ebene der Bistümer (Fulda, Limburg, Mainz) jeweils nachmittags stattfinden und in ihrer Zusammensetzung über die gesamte Kursdauer bestehen bleiben. An diesen Studienzirkeln nehmen alle Teilnehmerinnen und
Teilnehmer verpflichtend teil. Aufgabe der Studienzirkel ist es, das Eigenstudium der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer anhand der zur Verfügung gestellten Studienmaterialien zu begleiten und so auch die Studienwochen entsprechend vor- bzw. nachzubereiten. Die unterrichtspraktische Umsetzung der jeweiligen Themen ist ein weiterer
Schwerpunkt der Studienzirkel. Im intensiven Gespräch mit den Studienzirkelleitungen und den anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern besteht die Gelegenheit,
das bisher Gehörte zu erörtern und miteinander zu vertiefen.
Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Weiterbildung, die in einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis stehen, werden in der Dauer des Kurses als Entlastung
gemäß der geltenden Pflichtstundenverordnung (ABl. 8/06, S.631) zwei Wochen21
stunden auf die Pflichtstundenzahl angerechnet.
Für Personen im Teilnehmerkreis 1 umfasst die Weiterbildung 14 Präsenztage im
Pädagogischen Zentrum. Für Personen im Teilnehmerkreis 2 bis 7 umfasst die Weiterbildung 28 Präsenztage im Pädagogischen Zentrum. Die Veranstaltungen finden
unter besonderer Berücksichtigung der speziellen inhaltlichen Anforderungen und
der Inklusion statt. Dafür sind zwei zusätzliche Tage eingeplant, von denen einer am
Pädagogischen Zentrum und einer durch das Landesschulamt durchgeführt wird.
Personen im Teilnehmerkreis 4 und 5 (Lehrkräfte an Förderschulen) werden in eigenen Bausteinen auf die spezifischen Herausforderungen an den Katholischen Religionsunterricht unter inklusiven Bedingungen vorbereitet.
Als Termine der Kurswochen sind vorgesehen:
Lehrkräfte in Teilnehmerkreis 2 bis 7:
•
•
•
•
•
•
13.10. – 16.10.2014
08.12. – 12.12.2014
09.03. – 13.03.2015
22.06. – 25.06.2015 + Inklusionstag PZ 26.06.2015
21.09. – 25.09.2015
07.12. – 11.12.2015
Lehrkräfte in Teilnehmerkreis 1:
•
•
•
•
13.10. – 16.10.2014
01.12. – 03.12.2014
25.02. – 27.02.2015 + Inklusionstag PZ 28.02.2015
22.06. – 25.06.2015
3.5
Studienmaterialien
Als Studienmaterialien dienen grundlegende fachwissenschaftliche und religionspädagogische Literatur, Vortragsskizzen und Skripte der Referenten sowie bewährtes
Unterrichtsmaterial. Diese Materialien werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Form von Studien- bzw. Materialbriefen in dem genannten virtuellen Kursraum (s.o.) zur Verfügung gestellt und können aus diesem abgerufen werden.
22
3.6
Kosten
Die realen Kursgebühren sowie die Kosten für Verpflegung und Unterkunft am
Studienort werden nicht auf die Teilnehmern und Teilnehmerinnen umgelegt. Gemäß
der Vereinbarung mit dem Landesschulamt, Sachgebiet Weiterbildung in Gießen
werden die genannten Kosten für die vom LSA ausgewählten Lehrerinnen und Lehrer weitgehend vom Staat übernommen. Im 15. WKR übernimmt das LSA zudem die
Fahrtkosten der Teilnehmenden, die unbefristet im hessischen Schuldienst beschäftigt sind. Die Bistümer bezuschussen maßgeblich Honorare, Übernachtungs- und
Verpflegungskosten sowie Fahrtkosten der Referentinnen und Referenten, die im
Kurs tätig werden.
Neben einer einmaligen Verwaltungsgebühr von € 150.- für das Landesschulamt fallen lediglich Sachkosten für Studienmaterialien (Kopien, Bücher…) an, die im Rahmen des Kurses besprochen und erhoben werden.
3.7
Prüfung und Abschluss
Nach Absolvieren der Weiterbildung erfolgt die Abschlussprüfung. Die Prüfungsverantwortung, Organisation und der Prüfungsvorsitz obliegt dem Sachgebiet Weiterbildung des Landesschulamtes. Der Vorsitz kann durch eine vom Landesschulamt benannte Vertreterin oder einen Vertreter übernommen werden.
Ebenso beruft das Landesschulamt die Prüferinnen und Prüfer. Diese sind in der
Regel die mit der Weiterbildung betrauten Studienleiterin bzw. Studienleiter, Dozentinnen und Dozenten des Pädagogischen Zentrums.
Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist neben der regelmäßigen
und aktiven Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen des Kurses das Erbringen von
mehreren Kompetenznachweisen, die sich auf die Bausteine des Kurses beziehen.
Diese beinhalten:
• eine persönliche Reflexion zu einem Thema aus der Weiterbildung
• die aktive Gestaltung einer Morgenandacht
• eine theologische Ausarbeitung zu einem Thema der Kurswochen
• ein selbst erarbeiteter, durchgeführter und reflektierter Unterrichtsversuch im
Rahmen der den Kurs abschließenden Studienzirkelsitzungen
23
Je nach Voraussetzungen der Teilnehmenden werden durchgeführt:
Erweiterungsprüfung nach § 33 HLbG: Teilnehmerkreis 1, 3 und 4 schreiben eine
vierstündige Klausur und legen eine einstündige mündliche Prüfung ab. 18 Die Abschlussnote setzt sich aus Klausurnote und Note des mündlichen Kolloquiums zusammen. Beide werden nach einem vorgegeben Schlüssel verrechnet. 19
Zusatzprüfung nach § 33 HLbG: Teilnehmerkreis2, 5, 6 und 7 legen eine einstündige mündliche Prüfung ab. In der Zusatzprüfung ergibt sich die Abschlussnote aus der
Note der mündlichen Prüfung.
Mögliche Themen und Struktur der Klausur und der Prüfung (etwa eine Kombination
aus fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen) sprechen die Teilnehmenden mit dem von ihnen auszuwählenden Gutachtern vorher ab. In den Prüfungskolloquien, die in der Regel unter dem Vorsitz eines Vertreters des Landesschulamts,
Sachgebiet Weiterbildung von zwei prüfenden Referent/inn/en geleitet werden, sollen
die Kursteilnehmer/inn/en zeigen, dass sie sich in die angesprochenen fachwissenschaftlich-theologischen, religionspädagogischen und fachdidaktisch-methodischen
Fragestellungen eingearbeitet haben. Auch hier sind die Themen gemäß staatlicher
Prüfungsordnung zusammen mit den Prüfern zu bestimmen.
Alle Absolventinnen und Absolventen beantragen nach erfolgreichem Abschluss des
Kurses die endgültige Missio canonica seitens ihrer zuständigen Bistümer.
18
Siehe die Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG-UVO) vom
16. März 2005, bes. Fünfter Teil, § 56ff. (ABl. 4/05, S.202).
19 Die Klausurnote wird dabei 2x, die Note der mündlichen Prüfung 4x gewertet. Die Summe wird
durch 6 geteilt, so dass sich die Endnote ergibt.
24
3.8
Bausteine für Lehramt an Förderschulen
Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit dem Lehramt an Förderschulen (Teilnehmerkreis 4 und 5) haben im Verlauf des Kurses die Möglichkeit, ihr eigenes Lehramt zu
erweitern oder neu das Lehramt für Hauptschulen und Realschulen zu erwerben. In
beiden Varianten werden sie am zweijährigen Kurs teilnehmen.
In zwei Zusatzbausteinen zum Thema „Religion an der Förderschule und im inklusiven Kontext“ werden sie die besonderen Bedingungen des Religionsunterrichts in ihrem Arbeitsfeld vertiefen. Bei einer sehr kleinen Gruppe wird dies in Form individueller Begleitung geschehen.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Teilnehmerkreis 4 können im Verlauf des ersten Kursjahres Schwerpunkte auf religionsdidaktische Perspektiven der Primarstufe
legen. Eine persönliche Beratung mit der Studienleitung am Pädagogischen Zentrum
ist zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme erforderlich.
25
4.
Terminplanung 15. WKR (Änderungen vorbehalten)
15. Weiterbildungskurs
Katholische Religion 2014 - 2016
April/Mai 2014
Ausschreibung des Kurses im Amtsblatt des Hessischen KM
Bis 30.05.2014
Verbindliche Anmeldung beim Landesschulamt, Sachgebiet Weiterbildung, Gießen
Klärung der Frage einer (vorläufigen) kirchlichen Unterrichtserlaubnis
beim jeweiligen Bistum
Kursbeginn
Bis 25.07.2014
September 2014
17. September 2014
13.-16. Oktober 2014
Dezember 2014
Februar/März 2015
28. Februar 2015
April oder Mai 2015
22.-25. Juni 2015
26. Juni 2015
Herbst 2015
21.-29. September
2015
07.-11. Dezember
2015
2. Schulhalbjahr
2015/16
Ca. Mai 2016
Anschließend
Vorbereitungstreffen im PZ Wiesbaden-Naurod, Wilhelm-Kempf-Haus
1. Kurswoche
Alle Teilnehmerkreise gemeinsam
2. Kurswoche
Teilnehmerkreis 1: 01.-03. Dezember 2014
Teilnehmerkreis 2–7: 08.-12. Dezember 2014
3. Kurswoche
Teilnehmerkreis 1: 25.-27. Februar 2014
Teilnehmerkreis 2–7: 09.-13. März 2015
Inklusionstag PZ
Teilnehmerkreis 1
Inklusionstag LSA
Alle Teilnehmerkreise gemeinsam
4. Kurswoche
Alle Teilnehmerkreise gemeinsam
Inklusionstag PZ
Teilnehmerkreis 2–7
Teilnehmerkreis 1: Schriftliche Klausuren und Mündliche Prüfungen
5. Kurswoche
Teilnehmerkreis 2–7
6. Kurswoche
Teilnehmerkreis 2–7
Teilnehmerkreis 2–7: Schriftliche Klausuren und mündliche Prüfungen
Feierlicher Abschluss des 15. WKR und Vergabe der Zeugnisse im
PZ Wiesbaden-Naurod, Wilhelm-Kempf-Haus
Antrag auf / Erteilung der Missio Canonica durch das jeweilige Bistum
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5.
Literatur
Deutsche Bischofskonferenz (1973): Rahmenrichtlinien zur Erteilung der Missio canonica für
Lehrkräfte mit der Fakultas "Katholische Religionslehre" (veröffentlicht in den Amtsblättern
der Diözesen).
Der Religionsunterricht in der Schule (1976). In: Gemeinsame Synode der Bistümer in der
Bundesrepublik Deutschland (Hg.): Offizielle Gesamtausgabe Band 1: Beschlüsse der Vollversammlung. Zweite, durchgesehene und verbesserte Auflage. Freiburg, Basel, Wien: Herder, S.
113–152.
Hessisches Kultusministerium (1995): Rahmenlehrplan Grundschule des Landes Hessen. B1
Religion: Katholische Religion.
Hessisches Kultusministerium (Hg.) (2011): Bildungsstandards und Inhaltsfelder: Kerncurriculum Katholische Religion (Hauptschule / Mittlerer Schulabschluss / Primarstufe); zum Download unter http://lsa.hessen.de/irj/LSA_Internet?cid=dc0acae7616326e11527e9084e3b1fe9.
Hessisches Kultusministerium (Hg.) (2011): Leitfaden. Maßgebliche Orientierungstexte zum
Kerncurriculum Primarstufe / Sekundarstufe I; zum Download unter
http://lsa.hessen.de/irj/LSA_Internet?cid=4e87e8fb3d288465a46bf083ba6399a1.
Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.) (1987): Zur Spiritualität des Religionslehrers. Bonn (Die deutschen Bischöfe - Kommission für Erziehung und Schule, 6).
Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.) (1996): Die bildende Kraft des Religionsunterrichts. Zur Konfessionalität des katholischen Religionsunterrichts. Bonn (Die deutschen Bischöfe, 56).
Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.) (2004): Kirchliche Richtlinien zu Bildungsstandards für den katholischen Religionsunterricht in den Jahrgangsstufen 510/Sekundarstufe I (Mittlerer Schulabschluss). Bonn (Die deutschen Bischöfe, 78).
Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.) (2005): Der Religionsunterricht vor neuen
Herausforderungen. Bonn (Die deutschen Bischöfe, 80).
Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.) (2006): Kirchliche Richtlinien zu Bildungsstandards für den katholischen Religionsunterricht in der Primarstufe (Die deutschen Bischöfe, 85).
Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.) (2010): Kirchliche Anforderungen an die
Religionslehrerbildung (Die deutschen Bischöfe, 93).
Zentralstelle Bildung der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.) (1998): Grundlagenplan für den
katholischen Religionsunterricht in der Grundschule. Unter Mitarbeit von DKV.
Bonn/München.
27
7
Adressen, Ansprechpartner, Weblinks
Pädagogisches Zentrum der Bistümer im Lande Hessen
Wilhelm-Kempf-Haus
65207 Wiesbaden-Naurod
www.pz-hessen.de/wkr
Koordinatorin Weiterbildung Katholische Religion
Studienleiterin Dr. Viera Pirker
Tel.: 06127 - 77-286
[email protected]
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie
Sachgebiet Weiterbildung
Schubertstraße 60, 35392 Giessen
www.lsa.hessen.de
Koordinatorin Weiterbildung Katholische Religion
Christiane Schadeberg
Tel.: 0641 - 4800-3612
Fax: 0641 - 4800-3662
[email protected]
Bistum Fulda
Bischöfliches Generalvikariat Fulda
Abteilung Schule – Hochschule – Medien
Paulustor 5, 36037 Fulda
http://www.schulabteilung.bistum-fulda.de/
Ansprechpartner Weiterbildung
Rektor i.K. Wolfgang Ritz
Tel.: 0661 - 87-285
[email protected]
Informationen zur kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Link zum Anklicken)
Bistum Limburg
Dezernat Schule & Bildung
Abteilung Religionspädagogik
Roßmarkt 12, 65549 Limburg
https://schule.bistumlimburg.de/home.html
Ansprechpartner Weiterbildung
Thomas Menges
Tel.: 06431 - 295-438
[email protected]
Ansprechpartnerin Missio Canonica
Dr. Katharina Sauer
Tel.: 06431 - 295-360
[email protected]
Informationen zur kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Link zum Anklicken)
Bistum Mainz
Dezernat Schulen und Bildung
Bischofsplatz 2, 55116 Mainz
http://www.bistummainz.de/bistum/bistum/ordinariat/dezernate/dezernat_4
/index.html
Ansprechpartner Weiterbildung
Oberstudienrat i.K. Georg Radermacher
Tel.: 06131 - 253-212
[email protected]
Ansprechpartner Missio Canonica
PD Dr. Norbert Witsch
Tel.: 06131 - 253-274
[email protected]
Informationen zur kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Link zum Anklicken)
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