AO-Fristen - OSZ Lotis Berlin
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AO-Fristen - OSZ Lotis Berlin
Lerninsel Fristberechnung Abgabenordnung Übungsfall 1 Der Einkommensteuer-Bescheid 02 ist dem unbeschränkt Steuerpflichtigen Johnnie Walker per Post am Dienstag, dem 04.02.04 (Poststempel), zugesandt worden. Am 13.03.04 erhält das zuständige Finanzamt ein Schreiben von Johnnie, mit dem dieser einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist stellt. Er begründet dies damit, dass er sich in der Zeit vom 31.01.04 bis 10.03.04 wegen einer Entziehungskur in Schottland aufgehalten habe. Eine ärztliche Kurbescheinigung fügt er seinem Schreiben bei. Am 08.04.04 geht beim zuständigen Finanzamt ein Einspruchsschreiben gegen den Steuerbescheid wegen nicht anerkannter Sonderausgaben ein. Aufgabe: Prüfen Sie stichpunktartig, ob der Einspruch fristgerecht erfolgte und infolgedessen zulässig ist! Begründen Sie Ihre Lösung unter Bezug auf die entsprechenden Rechtsvorschriften (§§-Angaben)! Hinweis: Beim Jahr 04 handelt es sich um ein Schaltjahr. Übungsfall 2 Ein mit Datum vom 29.03.01 (Freitag) versehener Steuerbescheid geht am 20.03.01 (Mittwoch) zu und wurde bereits am 18.03.01 (Montag) zur Post aufgegeben. Aufgabe: Wann beginnt und wann endet die Rechtsbehelfsfrist? (Berechnung und Begründung) Ist ggf. Wiedereinsetzung gem. § 110 AO zu gewähren? (Begründung) Fachbereich Steuern Lerninsel Fristberechnung Abgabenordnung Lösung Aufgabe 1: a) Prüfung Versäumnis Einspruchsfrist Bekanntgabe: 07.02.04 (Freitag) Aufgabe zur Post 04.02. + 3 Tage Beginn: 08.02.04 / 0:00 Uhr Dauer: 1 Monat Ende: 07.03.04 (Samstag) - Fristverlängerung auf 09.03.04 /24:00 Uhr § 122 AO § 355 AO § 108 (3) AO → Frist wurde versäumt! b) Prüfung Wiedereinsetzung in vorigen Stand § 110 AO Kur glaubhafter Grund Wegfall des Hindernisses am 10.03. (Dienstag) Frist für Wiedereinsetzung in vorigen Stand und Nachholung versäumter Rechtshandlung (Einspruch) Beginn: 11.03.04 / 0:00 Uhr (Mittwoch) Dauer: 1 Monat Ende: 10.04.04 (Freitag) → Antrag und Einspruch fristgerecht! Lösung Aufgabe 2: a) Prüfung Versäumnis Einspruchsfrist Bekanntgabe: 21.03.01 (Donnerstag) Aufgabe zur Post 18.03. + 3 Tage Beginn: 22.03.01 / 0:00 Uhr Dauer: 1 Monat Ende: 21.04.01 (Sonntag) - Fristverlängerung auf 22.04.01 /24:00 Uhr § 122 AO § 355 AO § 108 (3) AO Das Datum eines Steuerbescheids ist kein Inhaltsbestandteil gemäß § 119 AO. Für die Wirksamkeit eines Steuerbescheides kommt es nicht auf das Datum des Bescheides, sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an. b) Prüfung Wiedereinsetzung in vorigen Stand § 110 AO Es ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Bevollmächtigte des Steuerpflichtigen das Ende der Einspruchsfrist irrigerweise vom Datum des vordatierten Bescheids statt vom Zeitpunkt der Zustellung berechnet. Fristversäumnis ohne Verschulden: Zur Gewährung von Wiedereinsetzung muss die Fristversäumnis schuldlos sein. Hierzu hat die Rechtsprechung eine Reihe von Fallgruppen entwickelt, z.B.: Urlaub (übliche Urlaubsabwesenheitszeiten bis zu 6 Wochen, verzögerter Postlauf, Büroversehen, Übermittlungsfehler, Krankheit. Fachbereich Steuern