Dauerfristverlängerung/Sondervorauszahlung

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Dauerfristverlängerung/Sondervorauszahlung
Dauerfristverlängerung/Sondervorauszahlung
Bereich: FIBU - Info für Anwender Nr. 1199
Inhaltsverzeichnis
1.
Ziel
2
2.
Voraussetzungen
2
3.
Vorgehensweise
2
4.
Details
5
4.1.
Dauerfristverlängerung
5
4.2.
Anmeldung der Sondervorauszahlung
5
4.3.
Abgabezeitpunkt
6
4.4.
Unternehmensneugründung
6
4.5.
Anrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung in der
Umsatzsteuer-Voranmeldung
6
5.
Wichtige Informationen
8
Autor: JN / 10.10.2016
© 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG
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Info für Anwender Nr. 1199
1.
Ziel
Das Info beschreibt, wie eine Dauerfristverlängerung bzw. Anmeldung der Sondervorauszahlung in
Agenda FIBU erstellt und an die Finanzverwaltung versendet wird.
2.
Voraussetzungen
Jeweilige Jahresversion muss installiert sein
Eine Dauerfristverlängerung kann für das Wirtschaftsjahr nur erstellt werden, wenn die jeweilige
Jahresversion installiert ist.
Beispiel
Zum Erstellen der Dauerfristverlängerung für das Wirtschaftsjahr 2016 muss die Programm-DVD
Januar 2016 installiert sein.
3.
Vorgehensweise
1. Dauerfristverlängerung bzw. Anmeldung der Sondervorauszahlung erstellen
1. Mandant im entsprechenden Wirtschaftsjahr öffnen.
2.
»Transfer | Bereitstellen USt-Dauerfristverlängerung«.
3. Option <Anmeldung der Sondervorauszahlung> wählen.
4. Schaltfläche <Vorauszahlung aus ZDÜ übernehmen> anklicken.
5. Haken bei allen Werten in der Spalte »Übernehmen« setzen,
die übernommen werden sollen.
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6. Schaltfläche <Werte übernehmen> anklicken.
Hinweis
Sind beim Versand bzw. Bereitstellen der Dauerfristverlängerung nicht alle Abrechnungsnummern
des Vorjahres festgeschrieben (mit Ausnahme der Abrechnungsnummer für die Periode 13),
erhalten Sie eine Abfrage, ob diese festgeschrieben werden sollen.
Siehe Info Nr. 1251 Automatische Festschreibung von Abrechnungsnummern.
Korrigierte Voranmeldung
Wenn für einen Zeitraum mehrere Voranmeldungen gesendet wurden (korrigierte Anmeldung), wird
standardmäßig immer die zuletzt gesendete Voranmeldung markiert, um den Vorauszahlungsbetrag
zu ermitteln.
Prüfen Sie, ob die korrekten Voranmeldungen in der Spalte »Übernehmen« markiert sind.
Sondervorauszahlung im Vorjahr
Eine im Vorjahr geleistete Sondervorauszahlung wurde in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung
abgezogen (in der Regel die Dezember-Voranmeldung). Das heißt, dass die Sondervorauszahlung
des Vorjahres bei der Ermittlung der Werte für das aktuelle Jahr wieder hinzugerechnet werden muss.
In den Infofeldern rechts unten ist die Sondervorauszahlung des Vorjahres ersichtlich.
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Voranmeldungen wurden nicht über ZDÜ gesendet
Hinweis
Wir empfehlen, die Werte der Sondervorauszahlung aus ZDÜ zu übernehmen. Wenn die
Voranmeldungen im Vorjahr nicht mit ZDÜ an die Finanzverwaltung gesendet wurden, können die
Werte auch aus der Buchhaltung des Vorjahres übernommen oder manuell erfasst werden.
Vorauszahlung aus Buchhaltung übernehmen
Um die Vorauszahlung aus der Buchhaltung zu übernehmen, klicken Sie auf die Schaltfläche
<Vorauszahlung aus Buchhaltung übernehmen>. Beachten Sie, dass die aktuell gebuchten Werte des
Vorjahres herangezogen werden.
Prüfen Sie, ob die Summe der tatsächlich abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit den
ermittelten Werten übereinstimmt.
Vorauszahlung manuell erfassen
Der Vorauszahlungsbetrag des Vorjahres kann auch manuell im Feld »Umsatzsteuer-Vorauszahlung
in Euro« erfasst werden.
2. Bereitstellung für ZDÜ
1. Schaltfläche <DV bereitstellen für ZDÜ> anklicken.
2. Die Dauerfristverlängerung kann dann über Agenda ZDÜ an die Finanzverwaltung gesendet
werden. Das ist sinnvoll, wenn die Dauerfristverlängerungen mehrerer Mandanten an die
Finanzverwaltung gesammelt übertragen werden.
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4.
Details
Überblick
1. Dauerfristverlängerung
5
2. Anmeldung der Sondervorauszahlung
3. Abgabezeitpunkt
5
6
4. Unternehmensneugründung
6
5. Anrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung
4.1.
6
Dauerfristverlängerung
Mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung wird der Abgabetermin der Umsatzsteuer-Voranmeldung um
einen Monat verlängert.
Eine gewährte Dauerfristverlängerung gilt nicht nur im Jahr der Antragstellung, sondern auch in den
Folgejahren. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss somit nicht jährlich wiederholt werden.
Der Antrag gilt als genehmigt, wenn er vom Finanzamt nicht abgelehnt wird. Ein Bewilligungsbescheid
wird vom Finanzamt nicht erteilt.
Hinweis
Die Anmeldung der Sondervorauszahlung beinhaltet automatisch auch den Antrag auf
Dauerfristverlängerung. Er ist also nicht zusätzlich separat abzugeben.
4.2.
Anmeldung der Sondervorauszahlung
Eine Sondervorauszahlung in Verbindung mit einer Dauerfristverlängerung müssen Unternehmen
leisten, wenn die Vorjahressteuer höher als 7.500 Euro war und somit die Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatlich abzugeben ist.
Dabei gilt:
§ Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres.
§ Die Sondervorauszahlung muss jährlich neu ermittelt und an die Finanzverwaltung übertragen
werden.
§ Bei der Anmeldung der Sondervorauszahlung ist zwischen Monatszahler und Quartalszahler zu
unterscheiden.
Monatszahler
Bei Monatszahlern muss der Sondervorauszahlungsbetrag jährlich neu ermittelt und an die
Finanzverwaltung übertragen werden.
Quartalszahler
Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlung leisten. Bei erstmaligem Antrag auf
Dauerfristverlängerung ist eine Nullmeldung abzugeben.
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4.3.
Abgabezeitpunkt
Monatszahler
Abgabezeitpunkt ist der 10.02. des Jahres für das die Dauerfristverlängerung/Anmeldung der
Sondervorauszahlung erfolgt.
Quartalszahler
Abgabezeitpunkt ist 10.04. des Jahres für das die Dauerfristverlängerung erfolgt.
4.4.
Unternehmensneugründung
Unternehmensneugründer müssen im Kalenderjahr der Neugründung und im folgenden Kalenderjahr
die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben.
Im Jahr der Neugründung
Die Sondervorauszahlung ist auf Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen des Kalenderjahres
zu berechnen.
Im Jahr nach der Neugründung
Im Jahr nach der Neugründung ist die Sondervorauszahlung auf Basis der Steuerschuld des Vorjahres
zu ermitteln. Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr wird die Steuerschuld auf eine Jahressumme
hochgerechnet. Bei der Hochrechnung wird die Vorjahressteuer durch die Monate des
Rumpfwirtschaftsjahres geteilt und dann mit 12 multipliziert. Angefangene Monate werden dabei als
volle Monate gezählt.
Bei der automatischen Ermittlung des Sondervorauszahlungsbetrags in FIBU erfolgt die Hochrechnung
automatisch.
Beispiel
Das Wirtschaftsjahr beginnt am 15.06. Die Vorjahressteuer beträgt 6.000 Euro. Hieraus ergibt sich
folgende Formel:
Davon 1/11 = 935 Euro.
In diesem Fall ist für das Jahr nach der Neugründung ein Sondervorauszahlungsbetrag von 935 Euro
an die Finanzverwaltung zu melden.
4.5.
Anrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung in der
Umsatzsteuer-Voranmeldung
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember ist der geleistete Sondervorauszahlungsbetrag
anzurechnen. Der Sondervorauszahlungsbetrag wird automatisch in der Umsatzsteuer-Voranmeldung
berücksichtigt, wenn dieser auf das vorgesehene Standardkonto gebucht wurde.
Das Standardkonto ist im SKR 03 das Konto 1781 und im SKR 04 das Konto 3830.
Bei der Anrechnung ist zu unterscheiden zwischen:
§ abweichendem Wirtschaftsjahr und
§ unterjähriger Anrechnung.
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Abweichendes Wirtschaftsjahr
Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist die Sondervorauszahlung in der UmsatzsteuerVoranmeldung für Dezember zu berücksichtigen. Diese wurde in der Regel im Vorjahr geleistet und
gebucht. Deshalb muss der Wert vom Vorjahr in das aktuelle Wirtschaftsjahr umgebucht werden.
Hierfür muss über ein Zwischenkonto gebucht werden.
Beispiel
Das Wirtschaftsjahr beginnt am 01.04.2016 und endet am 31.03.2017.
Im Februar 2016 wurde eine Sondervorauszahlung für 2016 in Höhe von 1.000 Euro geleistet und auf
das Konto Umsatzsteuer-Vorauszahlung 1/11 gebucht (SKR 03: 1781, SKR 04: 3830).
Damit die Sondervorauszahlung korrekt in der Voranmeldung Dezember 2016 abgezogen wird, sind
folgende Buchungen erforderlich:
1. Buchung im vorherigen Wirtschaftsjahr (2015/2016)
Umbuchung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Wirtschaftsjahr auf ein freies Konto (z. B.
SKR 03: 1792, SKR 04: 3630).
Buchung am Beispiel SKR 04:
2. Buchungen im aktuellen Wirtschaftsjahr (2016/2017)
EB-Wert einbuchen
Der Saldo des Kontos 3630 ist als EB-Wert einzubuchen. Wurde die Umbuchung unter Punkt 1 vor
der Jahresübernahme erfasst, ist der EB-Wert eventuell bereits vorhanden.
Buchung am Beispiel des SKR 04:
Umbuchung der Sondervorauszahlung auf korrektes Konto
Zuletzt ist die Sondervorauszahlung vom Transferkonto wieder auf das entsprechende SVZ-Konto zu
buchen (SKR 03: 1781, SKR 04: 3830).
Durch diese Umbuchung erfolgt der Ausweis in der Umsatzsteuer-Voranmeldung im Dezember 2016.
Buchung am Beispiel des SKR 04:
Unterjährige Anrechnung
Eine geleistete Sondervorauszahlung wird in der Regel im Voranmeldungszeitraum Dezember
angerechnet. Stellt ein Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres ein, muss die
Anrechnung im Voranmeldungszeitraum der Betriebsaufgabe vorgenommen werden.
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Auch wenn auf die Dauerfristverlängerung verzichtet wird, muss die geleistete Sondervorauszahlung
im letzten Voranmeldungszeitraum angerechnet werden.
Die Einstellung, in welcher Umsatzsteuer-Voranmeldung die Sondervorauszahlung angerechnet
werden soll, finden Sie unter
»Transfer | Bereitstellen USt-Voranmeldung... | Register: Zusätzliche Auswertungen/Einstellungen«
Wenn kein Monat gewählt ist, erfolgt die Anrechnung im Monat Dezember.
5.
Wichtige Informationen
Nr. 0900 Schnelleinstieg ZDÜ
Nr. 0907 Konsolidierung von UStVA, LStA und DV
Nr. 0908 Authentifiziertes Versenden von Steuerdaten
Nr. 1251 Automatische Festschreibung von Abrechnungsnummern
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