Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)

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Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
Lippische-Landes-Brandversicherungsanstalt
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
Stand 01.09.2005
Die Kraftfahrtversicherung kann folgende Versicherungsarten umfassen:
(4)
Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung
des Versicherungsscheines. Die vorläufige De-
I.
die Haftpflichtversicherung;
ckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der An-
II.
die Fahrzeugversicherung;
trag unverändert angenommen, der Versiche-
III.
die Unfallversicherung;
rungsschein aber nicht spätestens innerhalb von
IV.
die Schutzbriefversicherung.
zwei Wochen nach Ablauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist nach § 5 a VVG eingelöst wird und der
Diese werden jeweils als rechtlich selbstständige Verträge
Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten
abgeschlossen.
hat.
Neben den allgemeinen Bestimmungen in Teil A (§§ 1-9) gilt
(5)
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige De-
für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Teil B (§§ 10
ckung mit Frist von einer Woche schriftlich zu kün-
und 11), für die Fahrzeugversicherung der Teil C (§§ 12-15)
digen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle
und für die Kraftfahrtunfallversicherung der Teil D (§§ 16-22)
der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfal-
und für die Schutzbriefversicherung der Teil E (§§ 23-26).
lende anteilige Beitrag.
(6)
A. Allgemeine Bestimmungen
Widerspricht der Versicherungsnehmer gemäß
§ 5 a VVG oder lehnt er das Angebot des Versicherers gemäß § 5 Abs. 3 des Pflichtversiche-
§ 1. Beginn des Versicherungsschutzes
rungsgesetzes (PflVersG) ab, wird der Versicherer
die vorläufige Deckung mit einer Frist von einer
(1)
Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung
Woche schriftlich kündigen.
des Versicherungsscheines durch Zahlung des
Beitrages und der Versicherungsteuer, jedoch
(2)
nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
§ 2 a. Geltungsbereich
Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung
(1)
Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für
des Versicherungsscheines beginnen, bedarf es
die außereuropäischen Gebiete, die zum Gel-
einer besonderen Zusage des Versicherers oder
tungsbereich des Vertrages über die Europäische
der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige
Wirtschaftsgemeinschaft gehören. In der Kraftfahr-
Deckung).
zeug-Haftpflichtversicherung gilt die Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vor-
(3)
Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung
geschrieben ist, mindestens jedoch in Höhe der
notwendigen Versicherungsbestätigung gilt nur für
vertraglich vereinbarten Deckungssummen.
die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die
Schutzbriefversicherung für die in § 23 genannten
(2)
Bei der Schutzbriefversicherung besteht Versiche-
Fahrzeuge als Zusage einer vorläufigen Deckung.
rungsschutz gemäß Abs. 1 sowie im Gültigkeitsbe-
Die vorläufige Deckung erstreckt sich auch auf
reich der Internationalen Versicherungskarte (Grü-
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im
ne Karte), sofern für das Fahrzeug eine am Tage
Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren in-
des Schadenereignisses gültige Internationale
nerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen
Versicherungskarte ausgestellt war oder durch ei-
Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Be-
ne Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die
zirks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gel-
Internationale Versicherungskarte darauf verzich-
ten insbesondere Fahrten mit vorübergehend still-
tet wurde.
gelegten
Fahrzeugen
zur
Abstempelung
des
Kennzeichens, Rückfahrten von der Zulassungs-
(3)
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann
behörde nach Entfernung des Stempels – auch mit
eine Erweiterung, in der Fahrzeug-, Kraftfahrtun-
endgültig stillgelegten Fahrzeugen – sowie Fahr-
fall- und Schutzbriefversicherung können auch
ten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Si-
sonstige Änderungen des Geltungsbereichs ver-
cherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und
einbart werden. Bei einer Erweiterung des Gel-
Fahrten mit Fahrzeugen, denen die Zulassungs-
tungsbereiches in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
behörde im Zusammenhang mit dem Zulassungs-
versicherung gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
verfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen
zugeteilt hat. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für
§ 2 b. Einschränkung des Versicherungsschutzes
Fahrten, für die gem. § 28 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) rote Kennzeichen oder
Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden
müssen.
(1)
Obliegenheiten vor Abschluss des Versicherungsvertrages
Der Versicherungsnehmer hat alle für die Über-
doch die Leistungspflicht auf die gesetzlichen Min-
nahme des Versicherungsschutzes erheblichen
destversicherungssummen. Gegenüber dem Fah-
Umstände anzuzeigen und die im Versicherungs-
rer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Hand-
antrag gestellten Fragen schriftlich wahrheitsge-
lung erlangt hat, ist der Versicherer auch in der
mäß und vollständig zu beantworten. Wenn nach
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darüber hin-
Unterzeichnung des Antrages und vor Zugang des
aus vollständig von der Verpflichtung zur Leistung
Versicherungsscheines Umstände eintreten, die
frei.
für die Übernahme des Versicherungsschutzes
Bedeutung haben, oder sich die bei der Antragstel-
(4)
In der Fahrzeug- und der Schutzbriefversicherung
lung angegebenen Umstände ändern, so ist dies
ist der Versicherer gemäß § 61 VVG von der Ver-
ebenfalls anzuzeigen. Unrichtige Angaben zu den
pflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche-
Gefahrumständen oder das arglistige Verschwei-
rungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe
gen sonstiger Gefahrumstände können den Versi-
Fahrlässigkeit herbeiführt.
cherer berechtigen, vom Vertrag zurückzutreten.
Beide Parteien haben in diesem Fall bereits emp-
(5)
fangene Leistungen einander zu erstatten (§§ 16-
Ausschlüsse:
Versicherungsschutz wird nicht gewährt
22 VVG).
a) in der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfallversicherung
(2)
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
und bei der Schutzbriefversicherung für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen,
Der Versicherer ist von der Verpflichtung in den in
Kriegsereignisse,
Abs. 3 genannten Grenzen zur Leistung frei,
Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittel-
Verfügungen
von
hoher
bar verursacht werden;
a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als
dem in Antrag angegebenen Zweck verwendet
b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtver-
wird;
anstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer
b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug
Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den
gebraucht;
dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in
c) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt
des Versicherungsfalles auf öffentlichen We-
dies nur bei Beteiligung an behördlich geneh-
gen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene
migten Fahrtveranstaltungen oder den dazu-
Fahrerlaubnis hat;
gehörigen Übungsfahrten;
d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
1
c) für Schäden durch Kernenergie. *
wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es
auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungs-
§ 3. Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Perso-
fahrten verwendet wird;
nen
e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholi-
(1)
Die in § 2 b Abs. 2, §§ 5, 5 a, 7, 8, 9 Abschnitt I, 10
scher Getränke oder anderer berauschender
Abs. 4 und 8, § 13 Abschnitt I Abs. 5 und Abschnitt
Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug si-
IV, § 14 Abs. 2 und 5, § 15, § 22 sowie in § 24 und
cher zu führen.
§ 25 für den Versicherungsnehmer getroffenen
Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicher-
Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Hal-
te und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem
ter oder dem Eigentümer befreit eine Obliegen-
Versicherungsvertrag geltend machen.
heitsverletzung gemäß Buchstabe b), c) oder e)
den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht,
(2)
Die Ausübung der Rechte aus dem Versiche-
wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder
rungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart
der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst
ist (siehe insbesondere § 10 Abs. 3), ausschließ-
begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.
lich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Oblie-
(3)
Bei Verletzung einer nach Abs. 2 vereinbarten
genheiten verantwortlich. In der Kraftfahrtunfall-
Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung ist die Leis-
versicherung darf die Auszahlung der auf einen
tungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahr-
Versicherten entfallenden Versicherungssumme
zeug-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR
beschränkt. In diesen Fällen beschränkt sich je-
1
*Der Ersatz dieser Schäden richtet sich ausschließlich
nach dem Atomgesetz.
2
an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung
(5)
des Versicherten erfolgen.
Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr
gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 VVG zu, so gilt ein entsprechend der Dauer des Versicherungsverhält-
(3)
Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer
nisses nach Kurztarif berechneter Beitrag, jedoch
gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei,
nicht mehr als 40 Prozent des Jahresbeitrages als
so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten
angemessen.
und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die
(6)
Mit der Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer Oblie-
versicherung endet auch die für dasselbe Fahr-
genheit, so kann der Versicherer wegen einer dem
zeug bestehende Schutzbriefversicherung, ohne
Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur gegen
dass es einer Kündigung bedarf.
diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in
deren Person die der Leistungsfreiheit zu Grunde
(4)
liegenden Umstände vorliegen.
§ 4 b. Kündigung im Schadenfall
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer
(1)
Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Ge-
der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der
nehmigung des Versicherers weder abgetreten
Entschädigung anerkannt oder die Leistung der
noch verpfändet werden.
fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag
zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versiche-
§ 4 a. Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf
rer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt,
es über den Anspruch des Dritten zum Rechts-
(1)
Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines
streit kommen zu lassen, oder wenn der Aus-
Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abge-
schuss (§ 14) angerufen wird.
schlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag
(2)
Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur inner-
jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens ei-
halb eines Monats seit der Anerkennung der Ent-
nen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
schädigungspflicht oder der Verweigerung der
Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur des-
Entschädigung,
halb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn
Rechtsstreite mit dem Dritten ergangenen Urteils
der nächsten Versicherungsperiode ein vom Ver-
oder seit der Zustellung des Spruchs des Aus-
tragsbeginn abweichender Termin vereinbart wor-
schusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer
den ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertrags-
beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt
dauer von weniger als einem Jahr endet der Ver-
an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungs-
trag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
grund Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat eine
seit
der
Rechtskraft
des
im
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der
(2)
Auf Verträge, die sich auf ein Fahrzeug beziehen,
Versicherungsnehmer kann nicht für einen späte-
welches ein Versicherungskennzeichen führen
ren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Ver-
muss, findet Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung.
sicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren
Vertragsdauer) kündigen.
(3)
Eine Kündigung kann sich sowohl auf den gesamten Vertrag als auch auf einzelne Versicherungsar-
(3)
Kündigt der Versicherungsnehmer im Versiche-
ten beziehen; sie kann ferner, wenn sich ein Ver-
rungsfall, so gebührt dem Versicherer gleichwohl
trag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für al-
der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr
le als auch für einzelne Fahrzeuge erklärt werden.
bzw. die vereinbarte kürzere Vertragsdauer. Kün-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung
digt der Versicherer, so gebührt ihm derjenige Teil
von Teilen des Vertrages nicht einverstanden, was
des Beitrages, welcher der abgelaufenen Versi-
er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen
cherungszeit entspricht.
nach Empfang der Teilkündigung mitzuteilen hat,
so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt.
(4)
§ 4 a Abs. 3 und 4 gelten entsprechend, Abs. 3
jedoch mit der Maßgabe, dass der Versicherungs-
(4)
Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
fall in der Schutzbriefversicherung nicht zur Kündi-
die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem
gung der übrigen für dasselbe Fahrzeug beste-
Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsver-
henden Versicherungsverträge berechtigt.
trag beendet ist, so gebührt dem Versicherer der
Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung.
§ 4 c. Kündigung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
3
(1)
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers
(5)
Wird nach Unterbrechung des Versicherungs-
das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann der
schutzes das Ende der Stilllegung dem Versiche-
Versicherer während der Dauer des Insolvenzver-
rer nicht innerhalb von 18 Monaten seit der be-
fahrens den Versicherungsvertrag kündigen.
hördlichen Abmeldung angezeigt und hat sich der
Versicherer innerhalb dieser Frist dem Versiche-
(2)
§ 4 b Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
rungsnehmer oder einem anderen Versicherer gegenüber nicht auf Fortbestehen des Vertrages berufen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist,
§ 4 d. Form und Zugang der Kündigung
ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das gleiche
gilt, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb von 18
Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur
Monaten seit der Stilllegung wieder zum Verkehr
wirksam, wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist zugehen.
angemeldet wird. Für die Beitragsabrechnung gilt
§ 6 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des Tages des Wagniswegfalls der Tag der Ab-
§ 5. Vorübergehende Stilllegung
(1)
Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Ver-
meldung des Fahrzeugs tritt.
(6)
Die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 2 und 3 und
kehr gezogen (Stilllegung im Sinne des Straßen-
der Abs. 2 bis 5 finden keine Anwendung auf Ver-
verkehrsrechts), so wird dadurch der Versiche-
träge für Fahrzeuge, die ein Versicherungskenn-
rungsvertrag nicht berührt. Der Versicherungs-
zeichen führen müssen, auf Verträge für Wohnwa-
nehmer kann jedoch Unterbrechung des Versiche-
genanhänger sowie auf Verträge mit kürzerer Ver-
rungsschutzes verlangen, wenn er eine Abmelde-
tragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträ-
bescheinigung der Zulassungsbehörde vorlegt und
gen im Sinne des § 4 a Abs. 1 Satz 3.
die Stilllegung mindestens zwei Wochen beträgt.
Der Versicherungsschutz wird außerdem unterbrochen, wenn die Zulassungsbehörde dem Versi-
§ 5 a. Saisonkennzeichen
cherer gemäß § 29 a Abs. 3 StVZO die Stilllegung
mitteilt, es sei denn, der Versicherungsnehmer
(1)
Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen
verlangt die uneingeschränkte Fortführung des
zugelassen sind, wird Versicherungsschutz wäh-
Versicherungsschutzes. In diesen Fällen richten
rend des Zeitraums gewährt, der in der zur
sich die beiderseitigen Verpflichtungen nach den
behördlichen Zulassung notwendigen Versiche-
Abs. 2 bis 6.
rungsbestätigung und auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentiert ist (Saison).
(2)
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird
Versicherungsschutz nach den §§ 10 und 11, in
(2)
Außerhalb dieses Zeitraums wird Versicherungs-
der Fahrzeugversicherung nach § 12 Abs. 5 und 7
schutz nach den §§ 10 und 11, in der Fahrzeug-
(Ruheversicherung) gewährt. Das Fahrzeug darf
versicherung nach § 12 Abs. 5 und 7 (Ruheversi-
jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des
cherung) gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch au-
umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder
ßerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten
nicht nur vorübergehend abgestellt werden. Wird
Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorü-
diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer
bergehend abgestellt werden, es sei denn für
von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
Fahrten i.S. des § 1 Abs. 3. Wird diese Obliegen-
denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen
heit verletzt, so ist der Versicherer von der Ver-
des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm
pflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die
nicht grobfahrlässig ermöglicht worden ist.
Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grobfahr-
(3)
In der Schutzbrief- und Kraftfahrtunfallversiche-
lässig ermöglicht worden ist.
rung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, wird kein Versicherungsschutz gewährt.
(3)
In der Schutzbrief- und Kraftfahrtunfallversicherung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug be-
(4)
Versicherungsschutz besteht auch für die Rück-
zieht, wird außerhalb der Saison kein Versiche-
fahrt von der Zulassungsstelle nach Entfernung
rungsschutz gewährt.
des Stempels. Wird das Fahrzeug zum Verkehr
wieder angemeldet (Ende der Stilllegung im Sinne
(4)
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden keine
des Straßenverkehrsrechts), lebt der Versiche-
Anwendung auf Verträge für Wohnwagenanhän-
rungsschutz uneingeschränkt wieder auf. § 1 Abs.
ger.
3 gilt entsprechend. Das Ende der Stilllegung ist
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
§ 6. Veräußerung
4
mer gleichzeitig bei demselben Versicherer für ein
(1)
Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber
Fahrzeug
in die Rechte und Pflichten des Versicherungs-
neue Kraftfahrtversicherung ab, so gilt der nicht
nehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Dies
verbrauchte Beitrag als Beitrag für die neue Kraft-
gilt nicht für Kraftfahrtunfallversicherungen. Für
fahrtversicherung.
mit
Versicherungskennzeichen
eine
den Beitrag, welcher auf das zurzeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften
(5)
Wird nach Veräußerung bei demselben Versiche-
Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner.
rer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert
Der Veräußerer hat die Veräußerung dem Versi-
war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug
cherer unter Angabe des Namens und der voll-
der gleichen Art und des gleichen Verwendungs-
ständigen Anschrift des Erwerbers unverzüglich
zwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestim-
anzuzeigen.
mungen) versichert und der hierfür geschuldete
erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig ge-
(2)
Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und
zahlt, so gilt § 9 Abschnitt IV.
Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu
kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers
§ 1 Abs. 4 Satz 2 sowie § 9 Abschnitt III Abs. 1
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats,
und 2 finden keine Anwendung. Wird das Versi-
nachdem er von der Veräußerung Kenntnis er-
cherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1
langt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht in-
gemäß § 9 Abschnitt IV Abs. 3 gekündigt, so kann
nerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw.
der Versicherer eine Geschäftsgebühr verlangen,
nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Ver-
deren Höhe nach § 4 a Abs. 5 zu bemessen ist.
sicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber
kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des
laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbar-
§ 6 a. Wagniswegfall
ten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit
einer Frist von einem Monat kündigen. Schließt
(1)
Fällt in der Fahrzeugversicherung das Wagnis
der Erwerber eines veräußerten Kraftfahrzeuges
infolge eines zu ersetzenden Schadens weg, so
eine neue Kraftfahrtversicherung (einschließlich
gebührt dem Versicherer der Beitrag für das lau-
vorläufiger Deckung) ab, ohne die auf ihn überge-
fende Versicherungsjahr oder die vereinbarte kür-
gangene Versicherung zu kündigen, so gilt mit Be-
zere Vertragsdauer.
ginn des neuen Versicherungsverhältnisses das
alte Versicherungsverhältnis als gekündigt. § 4a
(2)
Abs. 3 bis 5 findet Anwendung
In allen sonstigen Fällen eines dauernden Wegfalls des versicherten Wagnisses wird der Beitrag
gemäß § 6 Abs. 3 berechnet.
(3)
Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer nur der auf die Zeit des
(3)
Für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen
Versicherungsschutzes entfallende anteilige Bei-
führen müssen, gilt abweichend von den Bestim-
trag. Hat das Versicherungsverhältnis weniger als
mungen des Abs. 2:
ein Jahr bestanden, so wird für die Zeit vom Beginn bis zur Veräußerung der Beitrag nach Kurzta-
Dem Versicherer gebührt der Beitrag für das lau-
rif (TB Nr. 3) oder, wenn innerhalb eines Jahres
fende Verkehrsjahr oder die vereinbarte kürzere
eine neue Kraftfahrtversicherung bei demselben
Dauer, wenn das Wagnis dauernd weggefallen ist.
Versicherer abgeschlossen wird, der Beitrag antei-
Dem Versicherer gebührt jedoch nur der Beitrag
lig nach der Zeit des gewährten Versicherungs-
für die Zeit des Versicherungsschutzes nach Kurz-
schutzes berechnet.
tarif, wenn der Versicherungsnehmer ihm den Versicherungsschein und das Versicherungskennzei-
(4)
Für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen
chen des versicherten Fahrzeugs aushändigt.
führen müssen, gilt abweichend von den Bestim-
Schließt der Versicherungsnehmer gleichzeitig bei
mungen des Abs. 3:
demselben Versicherer für ein Fahrzeug mit Versi-
Dem Versicherer gebührt der Beitrag für das lau-
cherungskennzeichen eine Kraftfahrtversicherung
fende Verkehrsjahr, wenn der Vertrag für das ver-
ab, so gilt der nicht verbrauchte Beitrag als Beitrag
äußerte Fahrzeug vom Versicherer oder dem Er-
für die neue Kraftfahrtversicherung.
werber gekündigt wird. Dem Versicherer gebührt
jedoch nur der Beitrag für die Zeit des Versiche-
(4)
§ 6 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
rungsschutzes nach Kurztarif, wenn der Versicherungsnehmer ihm den Versicherungsschein sowie
das Versicherungskennzeichen des veräußerten
§ 7. Obliegenheiten im Versicherungsfall
Fahrzeugs aushändigt und die Kündigung des Erwerbers vorliegt. Schließt der Versicherungsneh-
5
I.
Versicherungsfall
(1)
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist
zu ergreifen, wenn eine Weisung des Versicherers
nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt.
das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder - bei der Kraft-
(5)
Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der
fahrzeug-Haftpflichtversicherung - Ansprüche ge-
Versicherungsnehmer die Führung des Rechts-
gen den Versicherungsnehmer zur Folge haben
streites dem Versicherer zu überlassen, auch dem
könnte.
vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und
jede verlangte Aufklärung zu geben.
(2)
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom
Versicherungsnehmer
innerhalb
einer
Woche
schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsneh-
III.
Fahrzeugversicherung
mer den Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet,
Bei einem unter die Fahrzeugversicherung fallen-
so gilt dies für die gesamte Kraftfahrtversicherung.
den Schaden hat der Versicherungsnehmer vor
Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versiche-
Beginn der Verwertung oder der Wiederinstand-
rungsnehmer einen Schadensfall nach Maßgabe
setzung des Fahrzeuges die Weisung des Versi-
des Abschnittes VII selbst regelt. Der Versiche-
cherers einzuholen, soweit ihm dies billigerweise
rungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur
zugemutet werden kann. Übersteigt ein Brand-
Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung
oder Entwendungsschaden sowie ein Wildschaden
des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei
(§ 12 Abs. 5 a), b) und d)) den Betrag von 500
die etwaigen Weisungen des Versicherers zu be-
EUR, so ist er auch der Polizeibehörde unverzüg-
folgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet
lich anzuzeigen.
oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer
dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstat-
IV.
Unfallversicherung
ten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst
angezeigt hat.
(1)
Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht
in
der
Kraftfahrtunfallversicherung
herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen
und der Versicherer zu unterrichten. Der Versi-
II.
Haftpflichtversicherung
(1)
Bei Haftpflichtschäden ist der Versicherungsneh-
kommen und auch im übrigen die Unfallfolgen
mer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung
möglichst zu mindern.
cherte hat den ärztlichen Anordnungen nachzu-
des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum
Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Das gilt
(2)
Der Versicherte hat darauf hinzuwirken, dass die
nicht, falls der Versicherungsnehmer nach den
vom Versicherer angeforderten Berichte und Gut-
Umständen die Anerkennung oder die Befriedi-
achten alsbald erstattet werden.
gung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern
konnte.
(3)
Der Versicherte hat sich von den vom Versicherer
beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die
(2)
Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegen-
notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch
über dem Versicherungsnehmer geltend, so ist
entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versi-
dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach
cherer.
der Erhebung des Anspruches verpflichtet.
(4)
(3)
Die Ärzte, die den Versicherten
–
– auch aus ande-
behandelt oder untersucht haben,
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein An-
ren Anlässen
spruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) gel-
andere Versicherer, Versicherungsträger und Be-
tend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder
hörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen
wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er
Auskünfte zu erteilen.
außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das
gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Gütever-
(5)
Hat der Unfall den Tod zur Folge, so müssen die
fahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfü-
aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten dies
gung oder eines selbstständigen Beweisverfah-
innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis melden,
rens.
auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Die
Meldung soll durch Telegramm, Telefax oder E-
(4)
Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige
Mail erfolgen. Dem Versicherer ist das Recht zu
Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur Wah-
verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm
rung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe
beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
6
VII.
V.
Verspätete Anzeige/Selbstregulierung
Schutzbriefversicherung
(1)
Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalles,
In der Schutzbriefversicherung hat der Versiche-
bei dem lediglich ein Sachschaden eingetreten ist,
rungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls
wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungs-
dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung
freiheit nach Abschnitt VI berufen, wenn der Versi-
über Ursache und Höhe des Schadens und über
cherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder
den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu ges-
regeln wollte, um dadurch eine Einstufung seines
tatten sowie Originalbelege zum Nachweis der
Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits-
Schadenhöhe vorzulegen und ggf. die behandeln-
oder Schadenklasse zu vermeiden. Diese Verein-
den Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
barung gilt jedoch nur für solche Sachschäden, die
Entschädigungsleistungen
von
voraussichtlich
nicht mehr als 500 EUR erfordern.
VI.
Folgen einer Obliegenheitsverletzung
(1)
Wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Schaden im Rahmen von Abs. 1 selbst zu regulie-
eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob-
ren, oder ist dem Versicherer hinsichtlich des ver-
fahrlässig verletzt, so ist der Versicherer dem Ver-
sicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs (TB Nr.
sicherungsnehmer gegenüber von der Verpflich-
25) im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden
tung zur Leistung in den Abs. 2 und 3 genannten
zur Regulierung gemeldet worden, so kann der
Grenzen frei. Bei grobfahrlässiger Verletzung
Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalen-
bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit ver-
derjahres den nach Abs. 1 nicht gemeldeten
pflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die
Schaden dem Versicherer nachträglich anzeigen.
Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die
Schäden, die sich im Dezember ereignen, können
Feststellung oder den Umfang der dem Versiche-
bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nach-
rer obliegenden Leistung gehabt hat.
gemeldet werden.
(2)
(2)
Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen
(3)
Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den
Abweichend von Abs. 1 hat der Versicherungs-
Betrag von maximal 2.500 EUR beschränkt. Bei
nehmer jeden Sachschaden unverzüglich dem
vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklä-
Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch ge-
rungs- oder Schadenminderungspflicht (z.B. bei
richtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe be-
unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlasse-
antragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich
ner Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Anga-
der Streit verkündet wird. Das gleiche gilt im Falle
ben gegenüber dem Versicherer), wenn diese be-
eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arres-
sonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leis-
tes, einer einstweiligen Verfügung oder eines
tungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag
selbstständigen Beweisverfahrens.
von maximal 5.000 EUR.
(3)
Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht
§ 8. Klagefrist, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
(1)
Hat der Versicherer einen Anspruch auf Versiche-
ist die Leistungsfreiheit des Versicherers hinsicht-
rungsschutz dem Grunde nach abgelehnt, so ist
lich des erlangten rechtswidrigen Vermögensvor-
der Anspruch vom Versicherungsnehmer zur Ver-
teils abweichend von Abs. 2 unbeschränkt. Glei-
meidung des Verlustes innerhalb von sechs Mona-
ches gilt hinsichtlich des erlangten Mehrbetrages,
ten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist be-
wenn eine der in Abschnitt II Abs. 1 bis 3 und 5
ginnt erst, nachdem der Versicherer den Anspruch
genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob-
unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbun-
fahrlässig verletzt und dadurch eine gerichtliche
denen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. In
Entscheidung rechtskräftig wurde, die offenbar ü-
der Kraftfahrtunfallversicherung gilt zusätzlich die
ber den Umfang der nach Sach- und Rechtslage
Ausschlussfrist des § 22 Abs. 5.
geschuldeten Haftpflichtentschädigung erheblich
hinausgeht.
(2)
Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis
gegen den Versicherer erhoben werden, bestimmt
(4)
Wird eine dieser Obliegenheiten in der Fahrzeug-,
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz
Kraftfahrtunfall- oder Schutzbriefversicherung ver-
des Versicherers oder seiner für das jeweilige Ver-
letzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe
sicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung.
des § 6 Abs. 3 VVG.
Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt
oder abgeschlossen, ist auch das Gericht des Or-
7
tes zuständig, an dem der Agent zurzeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche
(3)
Niederlassung oder - bei Fehlen einer gewerbli-
Die Regelungen zur Vorläufigen Deckung (§ 1)
bleiben unberührt.
chen Niederlassung - seinen Wohnsitz hatte.
(3)
Klagen des Versicherers gegen den Versiche-
IV.
Verspätete Zahlung des Folgebeitrages
rungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz
des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht
(1)
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so
erhoben werden. Weitere gesetzliche Gerichts-
kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer
stände können sich aus dem für den Sitz oder die
auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist
Niederlassung des Geschäfts- oder Gewerbebe-
von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Un-
triebs des Versicherungsnehmers örtlich zuständi-
terzeichnung genügt eine Nachbildung der eigen-
gen Gericht ergeben.
händigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen
anzugeben, die nach den Abs. 2 und 3 mit dem
(4)
Auf das Versicherungsverhältnis findet deutsches
Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestim-
Recht Anwendung.
mung, die ohne Beachtung dieser Vorschrift erfolgt, ist unwirksam.
§ 9. Anzeigen, Willenserklärungen und Beitragszahlung
(2)
Tritt der Versicherungsfall nach den Ablauf der
Frist ein, und ist der Versicherungsnehmer zurzeit
I.
des Eintritts mit der Zahlung des Beitrages oder
Anzeigen und Willenserklärungen
der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge,
Alle Anzeigen und Erklärungen des Versiche-
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
rungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sol-
Leistung frei.
len an die im Versicherungsschein als zuständig
bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als
(3)
Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist,
die im Versicherungsschein bezeichneten Vermitt-
wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
ler sind zu deren Entgegennahme nicht bevoll-
im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis ohne
mächtigt. Für Anzeigen im Todesfall gilt § 7 Ab-
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die
schnitt IV (5).
Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der
Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie mit
Fristablauf wirksam wird, wenn der Versiche-
II.
Fälligkeit des Beitrages
rungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung
im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsneh-
Der Versicherungsnehmer hat den Beitrag und -
mer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
wenn laufende Beiträge (Teilzahlung) vereinbart
Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der
sind - den ersten Beitrag sofort nach dem Ab-
Versicherungsnehmer
schluss des Vertrages zu zahlen. Er ist zur Zah-
nach der Kündigung oder - falls die Kündigung mit
lung nur gegen Aushändigung des Versicherungs-
der Fristbestimmung verbunden worden ist - in-
scheins verpflichtet, es sei denn, dass die Ausstel-
nerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zah-
lung des Versicherungsscheins ausgeschlossen
lungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der
ist. Der Versicherer kann jedoch die Aushändigung
Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
innerhalb
eines
Monats
der Versicherungsbestätigung von der Zahlung
des ersten Beitrages abhängig machen.
(4)
Soweit die in Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, dass Zinsen oder Kosten
nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn
III.
Verspätete Zahlung des Erstbeitrages
(1)
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht recht-
die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den
Betrag der Kosten angibt.
zeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die
Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der An-
V.
Beitrag nach Aufhebung des Versicherungsverhältnisses
spruch auf den Beitrag nicht innerhalb von drei
Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend
Wird der Versicherungsvertrag wegen nicht recht-
gemacht wird.
zeitiger Zahlung des Beitrages nach Abschnitt IV
gekündigt, so gebührt dem Versicherer der Beitrag
(2)
Ist der Beitrag zurzeit des Eintritts des Versiche-
bis zur Beendigung der laufenden Versicherungs-
rungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versiche-
periode. Tritt der Versicherer nach Abschnitt III zu-
rer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
8
rück, so kann er nur eine angemessene Ge-
(2)
schäftsgebühr verlangen.
Änderungen auf Grund von TB Nr. 6 Abs. 3 berechtigen den Versicherungsnehmer auch dann
zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses,
§ 9 a. Tarifänderung
wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. Abs. 1
Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(1)
Bei Erhöhungen des Tarifbeitrags ist der Versicherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt beste-
§ 9 c. Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges
henden Versicherungsverträge den Tarifbeitrag mit
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an bis zur Höhe des neuen Tarifbeitrags
(1)
anzuheben.
Ist der Versicherer auf Grund eines Gesetzes oder
einer Verordnung verpflichtet, den Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu er-
(2)
Eine Beitragserhöhung nach Abs. 1 wird nur wirk-
höhen, so ist er berechtigt, den Beitrag ab dem
sam, wenn der Versicherer dem Versicherungs-
Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte
nehmer die Änderung unter Kenntlichmachung des
Leistungsumfang oder die erhöhten Deckungs-
Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag
summen gelten.
spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des
Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über
(2)
sein Recht nach § 9 b belehrt.
Bei einer Erhöhung des Beitrages nach Abs. 1 hat
der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-
(3)
In die Berechnung des Beitragsunterschiedes
lung des Versicherers zu dem Zeitpunkt zu kündi-
werden Änderungen nach § 9 c sowie Änderungen
gen, an dem die Änderung des Leistungsumfan-
gemäß TB Nr. 6 Abs. 3 sowie Änderungen in der
ges oder der Deckungssummen wirksam werden
Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen
würde. Fällt dabei ein Teil der Versicherungszeit in
(TB Nr. 11) und den Typklassen (TB Nr. 12) ein-
die Zeit nach Wirksamwerden der Änderung des
bezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden.
Leistungsumfanges oder der Erhöhung der De-
Dies gilt nicht für Beitragsveränderungen, die sich
ckungssummen, so hat der Versicherungsnehmer
aus TB Nr. 6 Abs. 2, aus der Zuordnung des Ver-
für diese Zeit den erhöhten Beitrag zu entrichten.
trages zu den Regionalklassen, Einwohnerdichte-/
Großstadtklassen und Tarifgruppen gemäß TB Nr.
8, 8 a, 8 b, 8 c, 8 d und Nr. 10 oder auf Grund des
§ 9 d. Bedingungsanpassung
Schadenverlaufs des konkreten Versicherungsvertrages ergeben.
(4)
Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versiche-
(1)
Der Versicherer ist berechtigt, wenn
-
ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geän-
rer verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der nächs-
dert wird, auf denen einzelne Bedingungen
ten Versicherungsperiode an auf die Höhe des
des Vertrages beruhen,
neuen Tarifbeitrages zu senken.
-
sich die höchstrichterliche Rechtsprechung
ändert und dies unmittelbare Auswirkungen
§ 9 b. Außerordentliches Kündigungsrecht
(1)
Bewirkt eine Änderung des Tarifs (§ 9 a), der
auf den Versicherungsvertrag hat,
-
ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig
Zuordnung des Vertrages zu einer Regionalklasse
für unwirksam erklärt und die gesetzlichen
oder einer Typklasse (TB Nr. 11 oder Nr. 12) eine
Vorschriften keine Regelungen enthalten, die
Erhöhung des Beitrags (§ 9 a Abs. 1 u. Abs. 3),
an deren Stelle tritt, oder
kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
-
die Kartellbehörde oder die Versicherungsauf-
der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt
sichtsbehörde einzelne Bedingungen durch
kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam
bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit gel-
werden würde. Die Kündigung kann sich auf die
tendem Recht nicht vereinbar erklärt und die
betroffene Versicherungsart beschränken oder
gesetzlichen Vorschriften keine Regelung ent-
sich gleichzeitig auf alle übrigen für dasselbe
halten, die an deren Stelle tritt
Fahrzeug bestehenden Kraftfahrtversicherungen
erstrecken. In der Fahrzeugversicherung kann der
die davon betroffenen Regelungen der AKB und
Versicherungsnehmer anstelle einer Kündigung
der TB mit Wirkung für bestehende Verträge zu
verlangen, dass sie in eine andere tarifgemäße
ändern oder zu ergänzen.
Deckungsform umgewandelt wird.
9
Die Befugnis zur Änderung oder Ergänzung be-
f)
Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des
steht in den Fällen der o.g. gerichtlichen oder be-
Versicherungsnehmers, wenn das versicherte
hördlichen Entscheidung auch dann, wenn es sich
Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungs-
um inhaltsgleiche Bedingungen eines anderen
nehmers für dienstliche Zwecke gebraucht
Versicherers handelt.
wird.
g)
berechtigte Insassen, soweit nicht anderwei-
Eine Änderung oder Ergänzung von Bedingungen
tig
ist nur zulässig, wenn die Schließung einer durch
wenn es sich um ein als PKW zugelassenes
die genannten Änderungsanlässe entstandenen
Fahrzeug (ausgenommen Mietwagen, Taxis
Vertragslücke zur Durchführung des Vertrags er-
und Selbstfahrervermietfahrzeuge) handelt.
Haftpflichtversicherungsschutz
besteht,
forderlich ist oder das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleis-
(3)
tung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist.
(2)
Die nach Abs. 1 zulässigen Änderungen werden
Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen.
(4)
Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen
dem Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt
der versicherten Personen Ansprüche nach Abs. 1
und erläutert. Sie finden Anwendung, wenn der
zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür
Versicherer dem Versicherungsnehmer die Ände-
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rah-
rung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirk-
men pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
samwerdens mitgeteilt und ihn schriftlich über sein
Kündigungsrecht belehrt. Der Versicherungsneh-
(5)
Für die Leistung des Versicherers bilden die ver-
mer kann den Versicherungsvertrag innerhalb von
einbarten Versicherungssummen die Höchstgren-
sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung nach
ze bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des
Satz 1 zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die
Versicherers für Kosten werden unbeschadet Satz
Bedingungsänderung wirksam würde.
4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als
B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
ein Schadenereignis. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der
§ 10. Umfang der Versicherung
Versicherer Kosten eines Rechtsstreites nur im
Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt-
(1)
Die Versicherung umfasst die Befriedigung be-
höhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist
gründeter und die Abwehr unbegründeter Scha-
berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versiche-
denersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher
rungssumme und des hierauf entfallenden Anteils
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreites
gegen den Versicherungsnehmer oder mitversi-
von weiteren Leistungen zu befreien.
cherte Personen erhoben werden, wenn durch den
Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs
(6)
Hat der Versicherte an den Geschädigten Renten-
a) Personen verletzt oder getötet werden,
zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapital-
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder
wert der Rente die Versicherungssumme oder den
abhanden kommen,
nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die
dem Versicherungsfall noch verbleibenden Rest-
weder mit einem Personen- noch mit einem
betrag der Versicherungssumme, so wird die zu
Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zu-
leistende Rente nur im Verhältnis der Versiche-
sammenhängen.
rungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der
(2)
Mitversicherte Personen sind:
Rentenwert wird auf Grund der Sterbetafeln DAV
a) der Halter,
1997 HUR Männer und Frauen und unter Zugrun-
b) der Eigentümer,
delegung des Rechnungszinses, der die tatsächli-
c) der Fahrer,
chen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berück-
d) Beifahrer, d.h. Personen, die im Rahmen ihres
sichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische
Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsneh-
Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der
mer oder Halter den berechtigten Fahrer zu
Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von
seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade-
der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden,
und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich beglei-
zu Grunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder
ten,
Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt
e) Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ih-
des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Bar-
res Arbeitsverhältnisses zum Versicherungs-
wert einer aufgeschobenen Rente nach der ge-
nehmer oder Halter tätig werden,
nannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die
10
Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Le-
Pkws, Krades oder Wohnmobils auf einer Reise im
bensjahr als frühestes Endalter vereinbart.
Ausland verursacht.
Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird
bei unselbstständig Tätigen das vollendete 65. Le-
(2)
Versicherungsschutz besteht nicht, soweit aus
bensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht
einer für das gemietete Fahrzeug abgeschlosse-
durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festle-
nen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
gung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der
Festlegung zu Grunde gelegten Umstände ändern.
(3)
Mietzeiten von mehr als einem Monat gelten nicht
als vorübergehend.
(7)
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich
der Versicherungsnehmer an laufenden Renten-
(4)
Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß § 2 a
zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert
Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme des Gebietes der
der Rente die Versicherungssumme oder die nach
Bundesrepublik Deutschland.
Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, können die sonsti-
(8)
(5)
Der Versicherungsschutz ist auf die in der Bundes-
gen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der
republik Deutschland geltenden gesetzlichen Min-
Versicherungssumme abgesetzt werden.
destdeckungssummen begrenzt.
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledi-
(6)
§ 11 gilt entsprechend.
gung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten
des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versi-
§ 11. Ausschlüsse
cherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und
Ausgeschlossen von der Versicherung sind
Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von
der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dieser
1.
vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde.
Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang
der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
2.
§ 10 a. Versicherungsumfang bei Anhängern/Aufliegern
Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers,
Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte
Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;
(1)
Die Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeuges
3.
Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zer-
umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger
störung oder Abhandenkommen des Fahrzeugs,
verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug ver-
auf das sich die Versicherung bezieht, mit Aus-
bunden ist oder der sich während des Gebrauchs
nahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahr-
von diesem löst und sich noch in Bewegung befin-
zeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen
det.
im Rahmen üblicher Hilfsleistung;
Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer,
4.
Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zer-
Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des An-
störung oder Abhandenkommen von mit dem ver-
hängers. Schäden der Insassen des Anhängers
sicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Aus-
sind bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestde-
nahme jener Sachen, die die mit Willen des Hal-
ckungssummen eingeschlossen.
ters beförderte Personen üblicherweise mit sich
führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der
(2)
Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten
Personenbeförderung dient, als Gegenstände des
auch Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt
oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haft-
persönliche Bedarfs mit sich führen;
5.
pflichtversicherungsschutz besteht.
Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Lieferund Beförderungsfristen zurückzuführen sind.
§ 10 b. Führen fremder gemieteter Fahrzeuge im Ausland
(1)
C. Fahrzeugversicherung
Die Haftpflichtversicherung eines als Pkw, Cam-
§ 12. Umfang der Versicherung
pingfahrzeug oder Kraftrad zugelassenen Fahrzeuges zur Eigenverwendung umfasst auch Schä-
(1)
Die Fahrzeugversicherung umfasst nach Maßgabe
den, die der Versicherungsnehmer, dessen Ehe-
der Abs. 5 und 6 die Beschädigung, die Zerstörung
gatte oder sein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter
lebender Lebenspartner als Fahrer eines vorüber-
Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten
gehend
Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit die allgemeine
gemieteten,
versicherungspflichtigen
11
Betriebserlaubnis durch deren Ein- oder Anbau
sen wurde, ist von der Versicherung ausge-
nicht erlischt oder gesetzliche Bestimmungen de-
schlossen;
ren Ein- oder Anbau nicht entgegenstehen. Einge-
c) Schäden durch unmittelbare Einwirkung von
schlossen ist auch Zubehör, das auf Grund ge-
Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwem-
setzlicher Bestimmungen mitgeführt werden muss
mung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine
und diesen entspricht, sowie, bis zu einem Wert
wetterbedingte Luftbewegung von mindestens
von 50 EUR, Zubehör, das der Pannenhilfe oder
Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden,
ausschließlich der Unfallaufnahme dient (wie z. B.
die dadurch verursacht werden, dass durch
Fotoapparat).
diese Naturgewalten Gegenstände auf oder
gegen das Fahrzeug geworfen werden. Aus-
(2)
Beitragsfrei mitversichert sind alle Fahrzeug- und
geschlossen sind Schäden, die auf ein durch
Zubehörteile, die werksseitig in das Fahrzeug ein-
diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten
gebaut oder werksseitig durch entsprechende Hal-
des Fahrers zurückzuführen sind;
terung mit diesem fest verbunden wurden.
d) Schäden durch einen Zusammenstoß des in
Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haar-
Dies gilt nicht für Spezialaufbauten/-ausrüstungen,
wild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bun-
wie z. B.:
desjagdgesetzes oder Pferden, Rindern, Schafen oder Ziegen; außerdem
-
Betonmischvorrichtung
e) Bruchschäden an der Verglasung des Fahr-
-
hydraulische Ladebordwand
zeuges. Die Verglasung umfasst Scheiben
-
Kran-, Greifer-, Baggeraufbau
(Front-, Heck, Seiten- und Trennscheiben),
-
Ladeeinrichtung
Glasdächer, Spiegel und Abdeckungen von
-
Spezialausrüstung für Behinderte/Behinderten-
Leuchten;
transporte
-
f)
Spezialausrüstung für Notfahrzeuge
Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss;
-
Tank-/Siloaufbau
-
Thermoaufbau/-koffer mit Aggregat
gelassenem Fahrzeug (ausgenommen Miet-
-
Sicherheitsschutzausstattungen (schusssiche-
wagen, Taxis und Selbstfahrervermietfahrzeu-
re Verglasung, gepanzerte Fahrgastzelle, etc.)
ge) durch Marderbiss unmittelbar verursachte
g) sowie bei einem als Personenkraftwagen zu-
Schäden.
(3)
Für die oben genannten Spezialaufbauten/-ausrüstungen sowie nachträglich eingebaute Fahr-
(6)
Die Vollversicherung umfasst darüber hinaus
zeug- und Zubehörteile, soweit sie im Fahrzeug
eingebaut oder durch entsprechende Halterung
a) Schäden durch Unfall, d.h. durch ein unvor-
fest verbunden sind, ist die Entschädigung insge-
hergesehenes, unmittelbar von außen her
samt auf maximal 2.000 EUR pro Schadenfall be-
plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirken-
schränkt.
des Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine
Bruchschäden sind keine Unfallschäden.
Der über diesen Betrag hinausgehende Mehrwert
ist gegen Zuschlag versicherbar.
b) Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.
(4)
Nicht kaskoversicherbar sind Sachen, die nicht als
Fahrzeug- und Zubehörteile anzusehen sind. Hier-
(5)
(7)
Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung
zu gehören insbesondere nicht mit dem Fahrzeug
wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis er-
fest verbundene Sachen, wie z. B. Bekleidung,
folgt, das gleichzeitig auch andere versicherungs-
Ton- und Datenträger jeglicher Art und Mobiltele-
schutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verur-
fone.
sacht hat.
Die Teilversicherung umfasst
§ 13. Ersatzleistungen
a) Schäden durch Brand oder Explosion;
I.
Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges
b) Schäden durch Entwendung, insbesondere
Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch be-
(1)
Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur
triebsfremde Personen, Raub und Unterschla-
Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahr-
gung. Die Unterschlagung durch denjenigen,
zeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens,
an den der Versicherungsnehmer das Fahr-
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
zeug unter Vorbehalt seines Eigentums ver-
bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der
äußert hat, oder durch denjenigen, dem es
Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwen-
zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlas-
den muss, um ein gleichwertiges, gebrauchtes
12
Fahrzeug oder gleichwertige, gebrauchte Teile zu
(1)
erwerben.
Bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der
Versicherer bis zu dem sich nach Abschnitt I Abs.
1 bis 4 ergebenden Betrag die erforderlichen Kos-
(2)
Bei Personenkraftwagen im Sinne der Tarifbe-
ten der Wiederherstellung (Reparatur oder Ersatz-
stimmungen - mit Ausnahme von Taxis, Mietwa-
beschaffung). Bis zum Nachweis einer vollständi-
gen, Selbstfahrervermietfahrzeugen - erstattet der
gen Reparatur in einer Fachwerkstatt beschränkt
Versicherer den Neupreis des Fahrzeuges , wenn
sich die Höchstentschädigung auf die Differenz
zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.
-
-
der Schaden in den ersten sechs Monaten
Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten
nach der Erstzulassung des Fahrzeuges ein-
mittlere,
getreten ist,
als erforderlich.
ortsübliche
Stundenverrechnungssätze
sich das Fahrzeug bei Eintritt des Versiche-
Zu den erforderlichen Kosten einer Wiederherstel-
rungsfalles im Eigentum dessen befindet, der
lung gehören auch die hierfür notwendigen einfa-
es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahr-
chen Fracht- und sonstigen Transportkosten.
zeughändler oder -hersteller erworben hat,
und
-
(2)
Entsorgungs- und Verbringungskosten, Zu-
die erforderlichen Kosten der Wiederherstel-
schläge auf die unverbindliche Preisempfeh-
lung 80 Prozent des Neupreises erreichen o-
lung von Ersatzteilen (UPE-Zuschläge) sowie
der übersteigen.
die Mehrwertsteuer werden nur bei Nachweis
ihres Entstehens durch Vorlage einer Rech-
Der Neupreis ist der vom Versicherungsnehmer
nung übernommen.
aufzuwendende Kaufpreis eines neuen Fahrzeuges in der versicherten Ausführung oder - falls der
(3)
Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißrepa-
Fahrzeugtyp nicht mehr erhältlich ist - der Preis ei-
raturen, Minderungen an Wert, äußerem Ansehen
nes gleichartigen Typs in gleicher Ausführung. Er-
oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulas-
zielbare Nachlässe sind zu berücksichtigen.
sungskosten, Kosten für die Stempelung eines
Kennzeichens, Nutzungsausfall, Kosten eines Er-
(2a)
§ 13 I Abs. 2 gilt nicht für fahrzeugvollversicherte
satzwagens, Treibstoff und Kosten für sonstige
Leasingfahrzeuge.
Betriebsstoffe ersetzt der Versicherer nicht. Von
den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung
(3)
Ist der Neupreis in Verbindung mit Abs. 4 und 5
wird ein dem Alter und der Abnutzung entspre-
höher als der Wiederbeschaffungswert in Verbin-
chender Abzug gemacht (neu für alt). Bei
dung mit Abs. 4 und 5, so erwirbt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Zahlung der Dif-
-
Personenkraftwagen im Sinne der Tarifbe-
ferenz nur insoweit, als die Verwendung der Ent-
stimmungen - mit Ausnahme von Taxis, Miet-
schädigung zur Wiederherstellung oder zur Wie-
wagen, Selbstfahrervermietfahrzeugen - wird
derbeschaffung eines anderen Fahrzeuges inner-
kein Abzug,
halb von einem Jahr nach Feststellung der Entschädigung sichergestellt ist.
-
allen übrigen Fahrzeugen wird ein Abzug ab
dem vierten des auf die Erstzulassung folgen-
(4)
Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Her-
den Jahres
steller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des
Schadens oder, falls das Fahrzeug nicht mehr er-
vorgenommen.
hältlich ist, der Preis eines gleichartigen Typs in
gleicher Ausführung.
(4)
Bei Beschädigungen von Teilen des Fahrzeuges gilt
Abschnitt II Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(4a)
(5)
Für Leistungen nach Abschnitt I Abs. 1 bis 4 wird
(5)
Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Sachver-
die Umsatzsteuer nur erstattet, wenn und soweit
ständigen nur dann, wenn er ihn beauftragt hat oder
sie angefallen ist.
die Beauftragung mit ihm vereinbart war.
Rest- und Altteile, zu denen auch das versicherte
Fahrzeug zählt, verbleiben dem Versicherungs-
III.
Selbstbeteiligungen
nehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf
die Ersatzleistung angerechnet.
(1)
Bei Zerstörung oder Verlust von Pkw, Taxis, Mietwagen,
Selbstfahrer-Vermiet-Pkw/Wohnmobilen,
Campingfahrzeugen bzw. Wohnmobilen durch
II.
Beschädigung des Fahrzeuges
Diebstahl vermindert sich die Entschädigung - soweit nichts anderes vereinbart ist - um 10 Prozent,
es sei denn, das Fahrzeug ist mit einer vom Versi-
13
cherer anerkannten Wegfahrsperre ausgerüstet.
wird – eines gleichartigen Typs in gleicher Ausfüh-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Ver-
rung. Erzielbare Nachlässe sind zu berücksichti-
langen des Versicherers einen Nachweis über den
gen. § 13 I Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung.
Einbau einer Wegfahrsperre vorzulegen.
(2)
(2)
Die Leistung aus der GAP-Versicherung gilt für
In der Teil- und Vollversicherung wird der Schaden
Leasingverträge auf der Grundlage marktüblicher
abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteili-
Zinsen und Laufzeiten.
gungen ersetzt.
(3)
(3)
Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes versicherte
Der Leasingvertrag ist auf Verlangen dem Versicherer vorzulegen.
Fahrzeug und für jeden Schadenfall besonders.
Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe
nicht durch Austausch, sondern durch Reparatur
§ 14. Sachverständigenverfahren
der Scheibe beseitigt, so werden die Reparaturkosten ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbetei-
(1)
ligung ersetzt.
Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des
Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der
erforderlichen
IV.
Wiederherbeigeschaffte Fahrzeuge, Fahrzeug-/
Wiederherstellungsarbeiten
ent-
scheidet ein Sachverständigenausschuss.
Zubehörteile
(2)
Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von
Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines
denen der Versicherer und der Versicherungs-
Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder
nehmer je eines benennt. Wenn der eine Ver-
zur Stelle gebracht, so ist der Versicherungsneh-
tragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftli-
mer verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf
cher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht
dieser Frist werden sie Eigentum des Versiche-
benennt, so wird auch dieses von dem anderen
rers. Wird das entwendete Fahrzeug in einer Ent-
Vertragsteil benannt.
fernung von in der Luftlinie gerechnet mehr als 50
km von seinem Standort (Ortsmitte) aufgefunden,
(3)
Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen,
so zahlt der Versicherer die Kosten einer Eisen-
entscheidet innerhalb der durch ihrer Abschätzung
bahnfahrt zweiter Klasse für die Hin- und Rück-
gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn
fahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1500 km
des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Ei-
(Eisenbahnkilometer) vom Standort zu dem dem
nigen sie sich über die Person des Obmanns nicht,
Fundort nächstgelegenen Bahnhof.
so wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt.
§ 13 a. GAP-Versicherung bei Leasingfahrzeugen
(4)
Ausschussmitglieder
und
Obleute
dürfen
nur
Sachverständige für Kraftfahrzeuge sein.
(1)
Handelt es sich bei dem fahrzeugvollversicherten
Fahrzeug um einen Leasing-Pkw gem. TB Nr. 7
(5)
Bewilligt
der
Sachverständigenausschuss
die
Abs. 2, ersetzt der Versicherer im Falle eines To-
Forderung des Versicherungsnehmers, so hat der
talschadens oder Verlustes durch Diebstahl wäh-
Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der
rend der Laufzeit des Leasingvertrages den offen
Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das
stehenden Leasingrestbetrag – sofern im Leasing-
Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, so
vertrag im Einzelnen vereinbart – abzüglich er-
sind die Kosten des Verfahrens vom Versiche-
brachter oder noch zu erbringender Entschädi-
rungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entschei-
gungsleistung, Rest- und Altteile sowie Selbstbe-
dung zwischen Angebot und Forderung, so tritt ei-
teiligung (§13). Der Leasingrestbetrag ist die
ne verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein.
Summe der ausstehenden abgezinsten Leasingraten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasingrestwert und noch nicht verbrauchter Mietvorauszah-
§ 15. Zahlung der Entschädigung
lung. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des
Schadenfalles fällig gewesene, nicht bezahlte Raten.
(1)
Die Entschädigung wird innerhalb zweier Wochen
nach ihrer Feststellung gezahlt, im Falle der Entwendung jedoch nicht vor Ablauf der Frist von ei-
Die Ersatzleistung ist begrenzt auf den Neupreis.
nem Monat (§ 13 Abschnitt IV). Ist die Höhe eines
Neupreis ist der aufzuwendende Kaufpreis für ein
unter die Versicherung fallenden Schadens bis
neues Fahrzeug in der versicherten Ausführung
zum Ablauf eines Monats nicht festgestellt, werden
oder – falls der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt
14
auf Verlangen des Versicherungsnehmers ange-
berechtigten Insassen, bei der Fahrer-Unfallversicherung der
messene Vorschüsse geleistet.
berechtigte Fahrer des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs.
Berechtigte Insassen sind Personen, die sich mit Wissen
(2)
Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die
und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfü-
nach § 67 VVG auf den Versicherer übergegangen
gungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug
sind, können gegen den berechtigten Fahrer und
befinden oder im ursächlichen Zusammenhang mit ihrer
andere in der Haftpflichtversicherung mitversicher-
Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs im Rahmen des
te Personen sowie gegen den Mieter oder Entlei-
§ 18 Abschnitt I tätig werden.
her nur geltend gemacht werden, wenn von ihnen
der Versicherungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist.
§ 18. Umfang der Versicherung
I.
Gegenstand der Versicherung
D. Kraftfahrtunfallversicherung
(1)
Die Versicherung bezieht sich auf Unfälle, die dem
Versicherten während der Wirksamkeit des Ver-
§ 16. Versicherungsarten und Leistungen
trages zustoßen und in ursächlichem Zusammen(1)
Die Kraftfahrtunfallversicherung kann abgeschlos-
hang mit dem Lenken, Benutzen, Behandeln, dem
sen werden
Be- und Entladen sowie Abstellen des Kraftfahrzeugs oder Anhängers/ Aufliegers stehen. Unfälle
a) als
Insassenunfallversicherung
nach
beim Ein- und Aussteigen sind mitversichert.
dem
Pauschalsystem,
b) als Insassenunfallversicherung für eine be-
(2)
stimmte Zahl von Plätzen,
Versicherungsschein ist ersichtlich, welche Leis-
c) als Fahrer-Unfallversicherung (Fahrer-Unfalloder
Super-Fahrer-Unfallversicherung)
Die Leistungsarten, die versichert werden können,
ergeben sich aus § 16 Abs. 2; aus Antrag und
tungsarten jeweils versichert sind.
für
Pkw.
(2)
Die Leistungen des Versicherers (§ 20) richten
II.
Unfallbegriff
sich nach den Versicherungssummen, die im Vertrag für
(1)
Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein
plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes
Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesund-
a) den Fall der dauernden Beeinträchtigung der
heitsschädigung erleidet.
körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit
(Invalidität),
b) Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld,
(2)
Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte
Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
c) den Fall des Todes
a) ein Gelenk verrenkt wird oder
b) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln ge-
vereinbart sind.
zerrt oder zerrissen werden.
(3)
Nach dem Pauschalsystem ist jede versicherte
Person mit dem der Anzahl der Versicherten entsprechenden Teilbetrag der vereinbarten Summe
§ 19. Ausschlüsse
versichert. Bei zwei und mehr Versicherten erhöhen sich die Versicherungssummen um 50 Pro-
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
zent.
(1)
(4)
Unfälle durch Geistesstörungen oder schwere
Sind bei der Versicherung für eine bestimmte Zahl
Nervenleiden, Schlaganfälle, epileptische Anfälle
von Plätzen zurzeit des Unfalls mehr Personen
oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper
versichert als Plätze angegeben sind, so wird die
des Versicherten ergreifen sowie Unfälle des Fah-
Entschädigung für die einzelne Person entspre-
rers infolge von Bewusstseinsstörungen, auch so-
chend gekürzt.
weit diese durch Trunkenheit verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verur-
§ 17. Versicherte Personen
sacht waren, das unter diesen Vertrag oder unter
eine für das Vorfahrzeug bestehende Insassen-
Versicherte Personen sind bei der Insassenunfallversiche-
Unfallversicherung fällt.
rung nach dem Pauschalsystem oder bei der Insassenunfallversicherung für eine bestimmte Anzahl von Plätzen die
15
(2)
Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen,
lauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich
dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder ver-
festgestellt und geltend gemacht sein.
sucht.
(2)
(3)
Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen
Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad
der Invalidität.
der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt oder
a) Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Aus-
ausgedehnt werden.
schluss des Nachweises einer höheren oder
geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funkti-
(4)
Infektionen.
onsunfähigkeit
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die
Krankheitserreger durch eine Unfallverletzung im
eines Armes im Schultergelenk
Sinne von § 18 Abschnitt II in den Körper gelangt
eines Armes bis oberhalb
sind.
des Ellenbogengelenks
Nicht als Unfallverletzungen gelten dabei Haut-
eines Armes unterhalb
70 Prozent
65 Prozent
oder Schleimhautverletzungen, die als solche ge-
des Ellenbogengelenks
ringfügig sind und durch die Krankheitserreger so-
einer Hand im Handgelenk
55 Prozent
fort oder später in den Körper gelangen; für Toll-
eines Daumens
20 Prozent
wut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschrän-
eines Zeigefingers
10 Prozent
kung.
eines anderen Fingers
Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verur-
eines Beines über der Mitte
sacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die
des Oberschenkels
Heilmaßnahmen durch einen unter diesen Vertrag
eines Beines bis zur Mitte
fallenden Unfall veranlasst waren.
des Oberschenkels
60 Prozent
5 Prozent
70 Prozent
60 Prozent
eines Beines bis unterhalb
(5)
(6)
Bauch- oder Unterleibsbrüche.
des Knies
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie
eines Beines bis zur Mitte
durch eine unter diesen Vertrag fallende gewalt-
des Unterschenkels
45 Prozent
same, von außen kommende Einwirkung entstan-
eines Fußes im Fußgelenk
40 Prozent
den sind.
einer großen Zehe
5 Prozent
einer anderen Zehe
2 Prozent
50 Prozent
Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen
eines Auges
aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
des Gehörs auf einem Ohr
30 Prozent
des Geruchs
10 Prozent
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein un-
des Geschmacks
50 Prozent
5 Prozent
ter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne von § 18 Abschnitt II Abs. 1 die überwiegende
(7)
(8)
b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung
Ursache ist.
eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane
Krankhafte Störungen infolge psychischer Reakti-
wird der entsprechende Teil des Prozentsat-
onen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.
zes nach Buchstabe a) angenommen.
Außerdem gelten die in § 2 b Abs. 5 aufgeführten
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sin-
Ausschlüsse.
nesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach Buchstaben a) oder
b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend,
§ 20. Voraussetzungen und Umfang der Leistungen
inwieweit die normale körperliche oder geistige
Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Be-
Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der
rücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte
Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
beeinträchtigt ist.
I.
Invaliditätsleistung
(1)
Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchti-
der geistige Funktionen beeinträchtigt, so wer-
gung der körperlichen oder geistigen Leistungsfä-
den die Invaliditätsgrade, die sich nach Abs. 2
higkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht
ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100
Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Inva-
Prozent werden jedoch nicht angenommen.
d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche o-
liditätsfall versicherten Summe.
Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach
dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ab-
(3)
Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd
beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe die-
16
ser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach
III.
Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld
Abs. 2 zu bemessen.
(1)
(4)
Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag
Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres
gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des
nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf
Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer
Invaliditätsleistung.
Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei
Jahre vom Unfalltage an gerechnet.
(5)
Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache
innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder
(2)
- gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein
Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt
in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten.
Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf
Invaliditätsleistung nach Abs. 1 entstanden, so ist
(6)
(3)
Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von
nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem auf
Kalendertagen gezahlt, für die Krankenhaustage-
Grund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde
geld geleistet wird, längstens jedoch für 100 Tage,
zu rechnen gewesen wäre.
und zwar
Für die Fahrer-Unfallversicherung gilt folgende
für den 1. bis 10. Tag
100 Prozent
Erweiterung:
für den 11. bis 20. Tag
50 Prozent
Führt ein Unfall, der sich vor der Vollendung des
für den 21. bis 100. Tag
25 Prozent
65. Lebensjahres des Versicherten ereignet, nach
den Bemessungsgrundsätzen der Nr. (2) und (3)
des Krankenhaustagegeldes.
zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von min-
Mehrere
destens 90 %, erbringt der Versicherer die doppel-
wegen desselben Unfalls gelten als ein ununter-
te Invaliditätsleistung.
brochener Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch
vollstationäre
Krankenhausaufenthalte
auf Genesungsgeld entsteht mit der Entlassung
aus dem Krankenhaus.
II.
Krankenhaustagegeld bei Unfällen mit angelegtem Sicherheitsgurt
IV.
Todesfallleistung
Erleidet ein Insasse (oder eine andere nach § 17
versicherte Person) eines Personenkraftwagens,
Mietwagens,
(1)
Selbstfahrervermiet-Personenkraft-
Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode,
so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für
wagens oder eines Taxis, der einen Sicherheits-
den Todesfall versicherten Summe.
gurt angelegt hat, einen Unfall im Sinne des § 18,
welcher aus medizinischen Gründen einen Kran-
Zur Geltendmachung wird auf § 7 Abschnitt IV (5)
kenhausaufenthalt von mehr als zwei Kalenderta-
verwiesen.
gen zur Folge hat, so leistet der Versicherer bei
der Insassenunfallversicherung nach dem Pau-
(2)
Bei Versicherten unter 14 Jahren beträgt die Leis-
schalsystem und bei der Insassenunfallversiche-
tung für den Todesfall höchstens 10.000 EUR. Bei
rung für eine bestimmte Zahl von Plätzen ab dem
der Versicherung nach dem Pauschalsystem wird
3. Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes auch
der auf andere Versicherte entfallende Teilbetrag
ein Krankenhaustagegeld. Aufnahme- und Ent-
aus der versicherten Todesfallsumme um den
lasstag werden je als ein Kalendertag gerechnet.
durch diese Summenbegrenzung frei werdenden
Die Leistung entfällt für einen Aufenthalt in Sanato-
Betrag verhältnismäßig erhöht, jedoch ist der An-
rien, Erholungsheimen und Kuranstalten. Das
teil des einzelnen Versicherten auf die im Vertrag
Krankenhaustagegeld beträgt je Kalendertag der
vereinbarte Versicherungssumme beschränkt; §
stationären Behandlung 1/3 Promille der für den
16 Abs. 3 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.
Fall dauernder Unfallfolgen und den Fall des Todes vereinbarten Versicherungssummen. Es ist jedoch auf höchstens 50 EUR je Person und je Ka-
§ 21. Einschränkung der Leistungen
lendertag begrenzt und wird längstens für ein Jahr
gezahlt.
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder
Das Krankenhaustagegeld bei Unfällen mit ange-
deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend
legtem Sicherheitsgurt wird nicht geleistet zur Fah-
dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt,
rer-Unfallversicherung.
wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt.
17
§ 22. Fälligkeit der Leistungen
Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein,
wenn der Versicherer in seiner Erklärung auf die
(1)
Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegan-
Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung
gen sind, die der Versicherungsnehmer zum
hingewiesen hatte.
Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen
sowie über den Abschluss des für die Bemessung
E. Schutzbriefversicherung
der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat, ist der Versicherer verpflichtet, inner-
§ 23. Versicherte Gefahr
halb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - zu erklären, ob und in
(1)
henden Bedingungen die im einzelnen aufgeführ-
Die ärztliche Gebühren, die dem Versicherungs-
ten Leistungen als Service oder als Ersatz für vom
nehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs
Versicherungsnehmer aufgewandte Kosten, wenn
entstehen, übernimmt der Versicherer
eine Schutzbriefversicherung besteht.
-
bei Invalidität bis zu 1 Promille der versicher-
(2)
ten Summe
-
Versicherungsschutz bei Reisen mit dem im Vertrag benannten Fahrzeug besteht
bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz
(2)
Der Versicherer erbringt im Rahmen der nachste-
welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt.
Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder
-
für den Versicherungsnehmer,
-
für den berechtigten Fahrer,
-
für die berechtigten Insassen.
haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer
über Grund und Höhe geeinigt, so erbringt der
Bei sonstigen Reisen ohne das im Vertrag be-
Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wo-
nannte Fahrzeug besteht Versicherungsschutz
chen.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Inva-
-
liditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt
für den Versicherungsnehmer,
dessen Ehe-/Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft,
des Unfalles nur beansprucht werden, wenn und
-
für deren minderjährige Kinder.
soweit eine Todesfallsumme versichert ist.
im Rahmen des § 24 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 sowie
(3)
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grun-
Abs. 4 bis 6 unbeschadet der §§ 25 und 26.
de nach fest, so zahlt der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene
Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen
Vorschüsse.
Bestimmungen gelten sinngemäß für die versicherten Personen.
(4)
Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens
(3)
Versicherte Fahrzeuge sind:
bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen.
-
Dieses Recht muss seitens des Versicherers mit
Pkw im Sinne der TB Nr. 7, Abs. 2,
Campingfahrzeuge/Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht (TB Nr. 7, Abs. 7),
Abgabe seiner Erklärung entsprechend Abs. 1,
-
Krafträder (TB Nr. 7, Abs. 1 c)
seitens des Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt
jeweils unter Einschluss mitgeführter Wohnwagen-
werden.
oder Boots- oder Gepäckanhänger.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere In-
(5)
(4)
Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder
validitätsleistung, als sie der Versicherer bereits
Bruchschaden zu verstehen. Unfall ist jedes unmit-
erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent
telbar von außen her, plötzlich mit mechanischer
jährlich zu verzinsen.
Gewalt einwirkendes Ereignis.
Vom Versicherer nicht anerkannte Ansprüche sind
(5)
Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohn-
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
sitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend
ab Zugang der schriftlichen Erklärung des Versi-
sechs Wochen. Als ständiger Wohnsitz gilt der in-
cherers eine Frist von sechs Monaten verstreichen
ländische Ort, an dem der Versicherungsnehmer
lässt, ohne die Ansprüche gerichtlich geltend zu
behördlich gemeldet ist und sich überwiegend auf-
machen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der ab-
hält.
schließenden Erklärung des Versicherers. Die
18
(6)
Hat der Versicherungsnehmer auf Grund der
zeug gestohlen ist oder nicht mehr fahrbereit
Leistung des Versicherers Kosten erspart, die er
gemacht werden kann;
ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden müs-
c) für die Rückfahrt zum Schadenort für eine
sen, kann der Versicherer seine Leistung um einen
Person, wenn das Fahrzeug dort wieder fahr-
Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
bereit gemacht wurde.
Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen
§ 24 Schutzbriefleistungen
Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur
Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größeren Ent-
(1)
Panne und Unfall
fernungen bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse
1.
Hilfe am Schadenort
Zuschlägen oder die Kosten eines Linienfluges der
oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich
Economyklasse sowie für nachgewiesene TaxiKann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall die
fahrten bis zu 40 EUR.
Fahrt nicht fortsetzen, sorgt der Versicherer für die
Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der
2.
Übernachtung bei Fahrzeugausfall
Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und
trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der
Ist das Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht
Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich ein-
fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden bei In-
schließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitge-
anspruchnahme einer Leistung gemäß Abs. 2 Nr.
führten Kleinteile auf 100 EUR.
1, 3 oder 6 für höchstens eine, in allen anderen
Fällen für höchstens drei Nächte Übernachtungs-
2.
Bergen des Fahrzeugs
kosten erstattet, jedoch nicht über den Tag hinaus,
an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden
Ist das Fahrzeug nach Panne oder Unfall von der
konnte oder wieder aufgefunden wurde. Der
Straße abgekommen, sorgt der Versicherer für
Höchstbetrag beläuft sich auf 60 EUR je Über-
seine Bergung einschließlich Gepäck und nicht
nachtung und Person.
gewerblich beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
3.
3.
Abschleppen des Fahrzeugs
Mietwagen bei Fahrzeugausfall
Ist das Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht
fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden anstel-
Kann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall seine
le der Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 die Kosten für
Fahrt nicht fortsetzen und ist eine Wiederherstel-
die Anmietung eines Selbstfahrervermietfahrzeu-
lung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle
ges bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
nicht möglich, sorgt der Versicherer für das Ab-
oder für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz des
schleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck
Versicherungsnehmers erstattet, jedoch längstens
und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt
für sieben Tage und höchstens bis insgesamt 350
die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbe-
EUR. Der Anspruch auf die Kosten für ein Selbst-
trag hierfür beläuft sich auf 150 EUR; hierauf wer-
fahrervermietfahrzeug endet mit Erreichen des
den eventuell erbrachte Leistungen für den Einsatz
Wohnsitzes.
eines Pannenhilfsfahrzeuges angerechnet.
4.
(2)
Fahrzeug- und Fahrerausfall
1.
Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall
Hilfe bei der Werkstattsuche
Muss das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert
werden, hilft der Versicherer bei der Suche nach
einer Werkstatt. Für die Leistung der Werkstatt
übernimmt der Versicherer keine Haftung.
Ist das Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht
fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden Kos-
5.
Ersatzteilversand
ten erstattet
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der
a) für die Fahrt vom Schadenort zum ständigen
Fahrbereitschaft des Fahrzeuges an einem aus-
Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder für
ländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht
die Fahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch
beschafft werden, sorgt der Versicherer dafür,
höchstens innerhalb des Geltungsbereiches
dass
gemäß § 2 a;
schnellstmöglichem Wege erhält und trägt alle
b) für die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz
der
Versicherungsnehmer
diese
auf
entstehenden Versandkosten.
des Versicherungsnehmers, wenn das Fahr-
19
6.
Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall
ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers
und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Ver-
Kann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall am
anlasst der Versicherungsnehmer die Abholung
Schadenort im Ausland oder in dessen Nähe nicht
selbst, erhält er als Kostenersatz 0,50 EUR je Ki-
innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht
lometer zwischen seinem Wohnsitz und dem
werden und übersteigen die voraussichtlichen Re-
Schadenort. Außerdem werden in jedem Fall die
paraturkosten nicht den Betrag, der für ein gleich-
bis zur Abholung entstehenden, durch den Fahrer-
wertiges gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt wer-
ausfall bedingten Übernachtungskosten erstattet,
den muss, sorgt der Versicherer für den Transport
jedoch höchstens für drei Nächte bis zu 60 EUR je
des Fahrzeuges zu einer Werkstatt an einem an-
Übernachtung pro Person.
deren Ort und trägt die hierdurch entstehenden
Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an den ständigen Wohnsitz des Versi-
(3)
Service und Kostenübernahme bei Verlust
1.
Fahrzeugschlüsselservice
cherungsnehmers.
Kann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall an einem Schadenort in Deutschland auch am darauf
folgenden Tag nicht wieder fahrbereit gemacht
Bei Verlust der Fahrzeugschlüssel hilft der Versi-
werden und übersteigen die voraussichtlichen Re-
cherer bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln
paraturkosten nicht den Betrag, der für den Kauf
und übernimmt die Kosten für den Versand der Er-
eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeuges
satzschlüssel. Die Kosten für die Ersatzschlüssel
aufgewandt werden muss, vermittelt und bezahlt
werden nicht übernommen.
der Versicherer im Falle des Fahrzeugrücktransportes eine Transportmöglichkeit, um die berech-
2.
Ersatz von Reisedokumenten im Ausland
tigten Insassen zusammen mit dem Fahrzeug zum
7.
8.
Wohnsitz des Versicherungsnehmers zurückzu-
Gerät auf einer Reise im Ausland ein für diese be-
bringen (Pick-up-Service). Bei Inanspruchnahme
nötigtes Dokument in Verlust, ist der Versicherer
des Pick-up-Services entfallen die Leistungen ge-
bei der Ersatzbeschaffung behilflich und über-
mäß Abs. 2 Nr. 1 und 3.
nimmt die hierbei anfallenden Gebühren.
Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
3.
Ersatz von Zahlungsmitteln im Ausland
Muss das Fahrzeug nach Panne oder Unfall bis
Gerät der Versicherungsnehmer auf einer Reise
zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder
im Ausland infolge des Verlustes von Zahlungsmit-
Durchführung des Transportes zu einer Werkstatt
teln in eine Notlage, stellt der Versicherer die Ver-
oder nach Diebstahl im Ausland und Wiederauffin-
bindung zur Hausbank des Versicherungsnehmers
den bis zur Durchführung des Rücktransportes
her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht
oder der Verzollung bzw. Verschrottung unterge-
binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmel-
stellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch
dung folgenden Werktag möglich, kann der Versi-
entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei
cherungsnehmer ein Darlehen des Versicherers
Wochen.
bis zu 1.500 EUR in Anspruch nehmen.
Fahrzeugverzollung und -verschrottung
(4)
Muss das Fahrzeug nach einem Unfall oder Dieb-
Service und Kostenübernahme bei Krankheit oder
Tod
stahl im Ausland verzollt werden, hilft der Versicherer bei der Verzollung und trägt die hierbei an-
1.
Vermittlung ärztlicher Betreuung im Ausland
fallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des
Zollbetrages und sonstiger Steuern. Ist zur Ver-
Erkrankt der Versicherungsnehmer auf einer Reise
meidung der Verzollung eine Verschrottung des
im Ausland, informiert der Versicherer ihn auf An-
Fahrzeuges erforderlich, werden die hierdurch
frage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung
entstehenden Kosten übernommen.
und stellt, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen dem Hausarzt des Versicherungsnehmers
9.
Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall
und dem diesen behandelnden Arzt oder Krankenhaus her und trägt die hierdurch entstehenden
Kann auf einer Reise das Fahrzeug infolge Todes
Kosten.
oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung des Fahrers weder von diesem noch von
2.
Arzneimittelversand ins Ausland
einem Insassen zurückgefahren werden, sorgt der
Versicherer für die Abholung des Fahrzeuges zum
20
Ist der Versicherungsnehmer auf einer Reise im
Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstel-
6.
Heimtransport von Haustieren
lung seiner Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an seinem Aufenthaltsort oder
Können mitgeführte Haustiere infolge Todes oder
in dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es
Erkrankung des Versicherungsnehmers nicht mehr
dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend an-
versorgt werden, sorgt der Versicherer für den
gewiesen, sorgt der Versicherer nach Abstimmung
Heimtransport der Tiere und trägt zusätzlich die
mit dem Hausarzt für die Zusendung und trägt die
hierdurch entstehenden Kosten.
hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung
ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen.
7.
Hilfe im Todesfall
Kosten für eine eventuell notwendige Abholung
des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden
Stirbt der Versicherungsnehmer auf einer Reise im
dem Versicherungsnehmer erstattet.
Ausland, sorgt der Versicherer nach Abstimmung
mit den Angehörigen für die Bestattung im Ausland
3.
Kosten für Krankenbesuch
oder für die Überführung in die Bundesrepublik
Deutschland und trägt die hierdurch entstehenden
Muss sich der Versicherungsnehmer auf einer
Kosten, höchstens jedoch die notwendigen Kosten
Reise infolge Erkrankung länger als zwei Wochen
einer Überführung.
in einem Krankenhaus aufhalten, zahlt der Versicherer die Fahrt- und Übernachtungskosten für
8.
Kostenerstattung bei Reiseabbruch
Besuche durch eine nahe stehende Person bis zur
Höhe von 500 EUR je Schadenfall.
Ist dem Versicherungsnehmer die planmäßige Beendigung seiner Auslandsreise infolge Todes oder
4.
Krankenrücktransport
schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten bzw. wegen einer erhebli-
Muss der Versicherungsnehmer infolge Erkran-
chen Schädigung seines Vermögens nicht oder
kung auf einer Reise an seinen ständigen Wohn-
nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorge-
sitz zurücktransportiert werden, sorgt der Versi-
sehenen Zeitpunkt zuzumuten, werden die im Ver-
cherer für die Durchführung des Rücktransportes
hältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise ent-
und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Art
stehenden höheren Fahrtkosten bis zu 2.500 EUR
und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen medi-
je Schadenfall übernommen.
zinisch notwendig und ärztlich angeordnet sein.
Die Leistung des Versicherers erstreckt sich auch
9.
Reiserückrufservice
auf die Begleitung des Versicherungsnehmers
durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn dieses be-
Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines
hördlich vorgeschrieben ist. Außerdem trägt der
nahen Verwandten des Versicherungsnehmers
Versicherer die bis zum Rücktransport entstehen-
oder infolge einer erheblichen Schädigung seines
den, durch die Erkrankung bedingten Übernach-
Vermögens dessen Rückruf von einer Reise durch
tungskosten, jedoch für höchstens drei Nächte bis
Rundfunk als notwendig, werden die erforderlichen
zu 60 EUR je Übernachtung pro Person.
Maßnahmen vom Versicherer in die Wege geleitet
und die hierdurch entstehenden Kosten übernom-
5.
Rückholung von Kindern
men.
Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren auf
einer Reise infolge Todes oder Erkrankung des
(5)
Service und Kostenübernahme in Notlagen
1.
Benachrichtigungsservice
Versicherungsnehmers weder von diesem noch
von einem anderen Familienangehörigen betreut
werden, sorgt der Versicherer für deren Abholung
und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem
Gerät der Versicherungsnehmer auf einer Reise in
ständigen Wohnort und trägt die hierdurch entste-
eine schwierige Notlage (z. B. Erkrankung, Verhaf-
henden Kosten.
tung, Diebstahl), übermittelt der Versicherer auf
Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen
Wunsch Nachrichten an dem Versicherungsneh-
Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur
mer nahe stehende Personen und übernimmt zu-
Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Ent-
sätzlich die dadurch entstehenden Übermittlungs-
fernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse
kosten.
oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich
Zuschlägen oder die Kosten eines Linienfluges der
2.
Weitere Hilfeleistung
Economyklasse sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 40 EUR.
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Gerät der Versicherungsnehmer auf einer Reise
im Ausland in eine besondere Notlage, die in anderen Bestimmungen nicht geregelt ist, zu deren
Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erhebliche
Nachteile für seine Gesundheit oder sein Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen
Maßnahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 250 EUR je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der
Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die
vom Versicherungsnehmer abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet.
(6)
Telefongespräche mit dem Versicherer
Für Telefongespräche, die der Versicherungsnehmer oder ein berechtigter Insasse anlässlich einer
erstattungspflichtigen Schutzbriefleistung im Ausland von dort mit dem Versicherer führen, erstattet
der Versicherer Kosten bis insgesamt 25 EUR je
Schadenfall.
§ 25 Verpflichtung Dritter
(1)
Soweit im Schadenfall ein Dritter gegenüber dem
Versicherungsnehmer auf Grund Vertrages leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen
vor.
(2)
Bei einer Meldung zu diesem Vertrag ist der Versicherer zur Vorleistung verpflichtet.
§ 26 Ausschlüsse
Es besteht kein Versicherungsschutz
(1)
wenn das Ereignis, auf Grund dessen der Versicherer in Anspruch genommen wird (Schadenfall),
durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Beginn der Reise
mit dem versicherten Fahrzeug erstmalig oder zum
wiederholten Male aufgetreten ist;
(2)
wenn der Schadenort weniger als 50 km vom
ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers
entfernt liegt. Dies gilt nicht für Leistungen nach
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
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