Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
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Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover 1. Zielsetzung und begünstigte Betriebe Mit dem Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) soll die Investitionsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen erhöht werden. So ermöglicht der Investitionsabzugsbetrag eine Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes. Sofern die Steuersätze in den einzelnen Jahren gleich sind, findet auf diese Weise eine Steuerstundung statt und es ergeben sich Zins- und Liquiditätsvorteile. Erwartet der Unternehmer für die folgenden Jahre einen geringeren Gewinn, kann es aufgrund des progressiven Steuersatzes neben dem Zinseffekt auch noch zu einer Minderung der Steuerlast kommen. Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG räumt kleinen und mittleren Unternehmen darüber hinaus das Recht ein, eine zusätzliche Abschreibung neben der normalen Abschreibung vornehmen zu können. Um die Begünstigungen des § 7g EStG im Jahr 2014 in Anspruch nehmen zu können, darf bei bilanzierenden Gewerbetreibenden das Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes vorangeht, 235.000 Euro nicht überschreiten. Bei EinnahmeüberschussRechnern (EÜR) darf der Gewinn (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages) nicht höher sein als 100.000 Euro. Die Betriebsgrößenbegrenzung gilt jeweils betriebs- und nicht personenbezogen. Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber mehrerer Betriebe, ist für jeden Betrieb eine gesonderte Prüfung der Betriebsgrößenmerkmale möglich. 2. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG a) Begünstigte Wirtschaftsgüter Begünstigte Betriebe können für die künftige Anschaffung oder Herstellung sowohl von neuen als auch gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gewinnmindernd als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Sofern ein Unternehmer den in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes enthaltenen Vorsteuerbetrag geltend machen kann, ist der Netto-Betrag der zu erwartenden Kosten maßgeblich (§ 9b Abs. 1 EStG). Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Grundstücke oder Markenrechte und für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (Wirtschaftsgüter, die zum Verbrauch oder Absatz bestimmt sind) kann ein Investitionsabzugsbetrag nicht in Anspruch genommen werden, auch nicht für immaterielle Wirtschaftsgüter, also insbesondere Software. Das gilt nicht für sogenannte Trivialsoftware, die nach R 5.5. Absatz 1 Einkom- Seite 1 von 6 mensteuerrichtlinie zu den abnutzbaren beweglichen und selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gehört. Die beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung eines geringwertigen Wirtschaftsgutes im Sinne von § 6 Absatz 2 EStG oder eines Wirtschaftsgutes, das nach § 6 Absatz 2a EStG in einem Sammelposten zu erfassen ist, berechtigt ebenfalls zur Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages. b) Begünstigte Investitionen Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in einem der dem Abzugsjahr folgenden drei Wirtschaftsjahre anzuschaffen oder herzustellen (Investitionszeitraum) und in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich (90 Prozent) zu nutzen. Voraussichtlich heißt, dass eine Prognoseentscheidung getroffen werden muss. Ein Investitionsplan oder eine feste Bestellung ist nicht erforderlich. Es ist auch nicht erforderlich, das jeweilige Wirtschaftsgut genau zu bezeichnen. Vielmehr müssen beim Finanzamt Unterlagen eingereicht werden, in denen das begünstigte Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt wird und die voraussichtlichen Investitionskosten angegeben werden. Lautet die Angabe zum Beispiel „Nutzfahrzeug“, dann ist es möglich, statt der geplanten Anschaffung eines Gabelstaplers auch einen Lkw oder einen Anhänger steuerbegünstigt zu erwerben. Nicht begünstigt wäre dagegen die Anschaffung eines Pkws. Weitere Beispiele für die Funktionsbeschreibung eines Wirtschaftsgutes gemäß BMFSchreiben vom 20. November 2013: Begünstigtes Nicht begünstigtes Wirtschaftsgut Wirtschaftsgut Vorrichtung oder Werkzeug Produktionsmaschine, Einrichtungsgegenstand für für die Herstellung eines Werkzeug für Reparatur und die Produktionshalle Wirtschaftsgutes Wartung Vorrichtung für die BeseitiSammelbehälter für Abfälle, gung und Entsorgung beProduktionsmaschine Reinigungsmaschine trieblicher Abfälle Vorrichtung für die VerbesKlima- und Trockengerät serung des Raumklimas in Produktionsmaschine, Ein(sofern nicht Gebäudebebetrieblichen Räumen und richtungsgegenstand standteil) Hallen Beschreibung Erhöhte Anforderungen gelten, wenn ein Investitionsabzugsbetrag bereits vor einer Betriebseröffnung in Anspruch genommen wird. Dabei wird die geplante wesentliche Erweiterung eines bestehenden Betriebs einer Betriebseröffnung gleichgesetzt. In diesen Fällen kann der Abzugsbetrag nur in Anspruch genommen werden, wenn die Investitionsentscheidungen hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert sind. Der Steuerpflichtige hat daher anhand geeigneter Unterlagen wie beispielsweise Kostenvoranschlägen, Informationsmaterial, konkreten Verhandlungen oder verbindlichen Bestellungen die Investitionsabsicht am Bilanzstichtag darzulegen. Gege- Seite 2 von 6 benenfalls kann eine weitere Konkretisierung nach dem Ende des Gewinnermittlungszeitraums oder des Bilanzstichtages erfolgen. c) Höhe und Abzug des Investitionsabzugsbetrages Der Investitionsabzugsbetrag darf maximal 40 % der zu erwartenden Anschaffungsoder Herstellungskosten des jeweiligen, begünstigten Wirtschaftsgutes betragen. Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (sog. Abzugsjahr). Das heißt, dass der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die wegen des Höchstbetrags nicht im Abzugsjahr abgezogen werden konnte, nicht im Folgejahr nachgeholt werden kann. Steuertechnisch ist der Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz bzw. außerhalb der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (EÜR) zu berücksichtigen. Die Summe aller am Bilanzstichtag nach § 7g EStG gebildeten Rücklagen darf höchstens 200.000 Euro betragen. Nach unten sind keine Grenzen gesetzt. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist auch dann zulässig, wenn durch ihn ein Verlust entsteht oder erhöht wird. Der Höchstbetrag ist betriebsbezogen. Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber mehrerer Betriebe, kann der Höchstbetrag somit für jeden Betrieb in Anspruch genommen werden. Beispiel: Herr Meier ist ein Taxiunternehmer und plant innerhalb der nächsten 3 Jahre ein weiteres Fahrzeug für 50.000 Euro zu kaufen. Dieses zweite Taxi soll fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Allein diese Investitionsabsicht berechtigt bei Einhaltung der formellen Voraussetzungen Herrn Meier dazu, seinen Gewinn schon im Jahr 2013 um 40 % von 50.000 Euro = 20.000 Euro zu mindern. Dies erreicht er dadurch, dass er seinen Gewinn um einen Investitionsabzugsbetrag mindert. d) Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes ist der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend außerhalb der Bilanz oder EÜR hinzuzurechnen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können um bis zu 40 Prozent, höchstens um den Hinzurechnungsbetrag gemindert werden. Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen sind die geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Erfolgt zwar die geplante Investition, wird aber in der Folge die gesetzlich vorgeschriebene Nutzung bzw. der gesetzlich vorgeschriebene Nutzungszeitraum nicht eingehalten, ist sowohl der Abzug des Investitionsabzugsbetrags als auch die außerbilanzielle Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags sowie die Herabsetzung der Anschaffungsoder Herstellungskosten und die Verringerung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen wieder rückgängig zu machen. Die Berichtigungen sind auch dann vorzunehmen, wenn die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide bereits bestandskräftig geworden sind. Unterbleibt die beabsichtigte Investition in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren oder ist diese geringer als geplant, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages wieder rückgängig zu machen. Gleiches gilt, wenn die Seite 3 von 6 beabsichtigte und die tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig sind. Die Korrektur hat auch dann zu erfolgen, wenn der Steuerbescheid des betreffenden Wirtschaftsjahres bereits bestandskräftig geworden ist. Durch die nachträgliche Korrektur kann es zu Steuernachforderungen nebst Verzinsung gem. § 233a AO kommen. Die wiederholte Beanspruchung von Investitionsabzugsbeträgen für bestimmte Investitionen nach Ablauf des vorangegangenen Investitionszeitraums ist nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige ausreichend begründet, weshalb die Investitionen trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang noch nicht durchgeführt wurden, aber dennoch weiterhin geplant sind. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige bei der erneuten Geltendmachung die Anzahl dieser Wirtschaftsgüter erhöht oder vermindert. 3. Sonderabschreibung nach § 7g EStG Kleine und mittlere Unternehmen, die die o.g. Betriebsgrößenmerkmale am Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr einer Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes vorangeht, nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes (neu oder gebraucht) und in den folgenden vier Jahren eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG von insgesamt bis zu 20 Prozent der Kosten geltend machen. Die Sonderabschreibung kann neben der normalen (linearen) Abschreibung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Wirtschaftsgut ab dem Tag der Lieferung oder Herstellung mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des (begünstigten) Betriebs des Steuerpflichtigen verbleiben muss. Außerdem muss der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut in diesem Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich nutzen. Das bedeutet nach Ansicht der Finanzverwaltung, dass das Wirtschaftsgut nicht zu mehr als zehn Prozent außerbetrieblich genutzt werden darf. Dies kann vor allem bei auch privat genutzten Pkws problematisch sein. Stellt sich später heraus, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sind entsprechende Steuer- und Feststellungsbescheide zu ändern. Dies gilt auch, wenn sie bereits bestandskräftig geworden sind. Strittig ist derzeit, ob für in einen Sammelposten einbezogene Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG eine Sonderabschreibung vorgenommen werden darf. Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (Az. 10 K 167/12) entschieden, dass keine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden dürfe, da es sich bei dem Sammelposten nicht um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, sondern um einen Posten eigener Art bzw. eine Rechengröße innerhalb des Anlagevermögens handele. Gleichwohl kann für die in einen Sammelposten einbezogenen Wirtschaftsgüter ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, siehe oben. 4. Beispiel zum Investitionsabzugsbetrag und zur Sonderabschreibung Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer erfüllt die Voraussetzungen nach § 7g EStG. Er hat im Jahr 2013 die Anschaffung einer Schleifmaschine zu voraussichtlichen Kosten von 5.000 Euro (netto) geplant. Die Maschine wird im Jahr 2014 angeschafft Seite 4 von 6 und kostet tatsächlich 6.000 Euro. Die Nutzungsdauer nach den amtlichen Abschreibungstabellen beträgt 8 Jahre. Jahr 2013 = Jahr der Planung Investitionsabzugsbetrag: außerbilanzielle Gewinnminderung in Höhe von 40 % der geplanten Anschaffungskosten vom 5.000 Euro - 2.000 Euro 1. Jahr: Jahr 2014 = Jahr der Anschaffung 1) Investitionsabzugsbetrag, außerbilanzielle Gewinnerhöhung in Höhe des Investitionsabzugsbetrages 2) Herabsetzungsbetrag, gleichzeitig kann ein Herabsetzungsbetrag im Jahr der Anschaffung abgezogen werden: 40 % der Anschaffungskosten, maximal in Höhe des Investitionsabzugsbetrages gemäß (§ 7 g Abs. 2 EStG) 40 % von 6.000 Euro = 2.400 Euro, max. Investitionsabzugsbetrag 2.000 Euro - 2.000 Euro 3) lineare Abschreibung, 1/Nutzungsdauer = 1/8 = 12,5 % Bei Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung werden die Anschaffungskosten um den Herabsetzungsbetrag, falls dieser in Anspruch genommen wurde, gemindert: (6.000 Euro – 2.000 Euro) 12,5 % v. 4.000 Euro - 500 Euro 4) Sonderabschreibung, in max. möglicher Höhe im Erstjahr: 20 % v. 4.000 Euro - 800 Euro 2. bis 5. Jahr (2015 – 2018): die lineare Abschreibung beträgt jährlich: - 500 Euro 12,5 % v. 4.000 Euro Nach dem Begünstigungszeitraum für die Sonderabschreibung (5 Jahre) wird die lineare AfA neu berechnet (§ 7 a Abs. 9 EStG). 6. bis 8. Jahr (2019 – 2021): Lineare Abschreibung nach Bestimmung des Restwertes: 6.000 Euro (Anschaffungskosten) -– 2.000 Euro (Herabsetzungsbetrag) – 800 Euro (Sonderabschreibung) – 2.500 Euro (lineare Abschreibung) = 700 Euro Restwert 700 Euro Restwert / 3 Restnutzungsdauer (letztes Jahr Restwert 232 Euro abschreiben) - 234 Euro Das Bundesfinanzministerium hat am 20. November 2013 ein Schreiben zu § 7g EStG veröffentlicht, in dem weitere Details zur Anwendung von § 7g EStG beschrieben werden. Seite 5 von 6 Hinweis: Dieses Merkblatt basiert auf einer Information der IHK Stuttgart. Es soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: März 2014 Ansprechpartner: Für Mitgliedsunternehmen der IHK Hannover stehen folgende Ansprechpartner für weitere Fragen gern zur Verfügung. Unternehmen aus anderen IHK-Bezirken bitten wir, bei ihrer jeweiligen IHK nachzufragen. Katrin Rolof Tel. (0511) 3107-228 Fax (0511) 3107-435 [email protected] Thorsten Kropp Tel. (0511) 3107-230 Fax (0511) 3107-435 [email protected] Industrie- und Handelskammer Hannover Schiffgraben 49 30175 Hannover www.hannover.ihk.de Seite 6 von 6