Konzernrechnung Skript WS 2015_16

Transcrição

Konzernrechnung Skript WS 2015_16
Konzernrechnungslegung
WP StB Prof. Dr. Bettina Thormann
WS 2015/2016
Uni Potsdam
Lehrstuhl für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung
Kontakt:
WP StB Prof. Dr. Bettina Thormann
Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR, Berlin
[email protected]
Gliederung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Einführung
Rechnungslegungsvorschriften für deutsche Konzerne
Verbundene Unternehmen und nahestehende Personen
Konzernrechnungslegungspflicht und Befreiungsvorschriften
Konsolidierungskreis i.w.S
Grundsätze der Konsolidierung
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
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Gliederung
7. Vollkonsolidierung
7.1 Kapitalkonsolidierung
7.2 Schuldenkonsolidierung
7.3 Zwischenergebniseliminierung
7.4 Aufwands‐ und Ertragskonsolidierung
8. Quotenkonsolidierung
9. Equity Methode
10. Latente Steuern im Konzernabschluss
11. Währungsumrechnung im Konzernabschluss
12. Spezielle Bestandteile des Konzernabschlusses
13. Konzernlagebericht
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Termine der Vorlesung •
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Datum, Uhrzeit 06.11.15, 8:00 ‐ 11:15 Uhr
13.11.15, 8:00 ‐ 11:15 Uhr
20.11.15, 8:00 ‐ 11:15 Uhr
27.11.15, 8:00 ‐ 11:15 Uhr
04.12.15, 8:00 ‐ 11:15 Uhr
11.12.15, 8:00 ‐ 11:15 Uhr
08.01.16, 8:00 ‐ 11:15 Uhr
15.01.16, 8:00 ‐ 11:15 Uhr
22.01.16, 8:00 ‐ 11:15 Uhr
Raum
3.06.S26 3.06.S26 3.06.S26 3.06.S26 3.06.S26 3.06.S26
3.06.S26 3.06.S26 3.06.S26 WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
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Benötigte Rechnungslegungsstandards/ Gesetze
Deutsche Gesetze 3. Buch HGB, insbesondere §§ 290 ‐315a HGB, §§ 325‐329 HGB, §§ 342‐342 (e) HGB, § 11 PublG, §§ 15‐19 sowie §§ 291 ff. AktG, §§ 37n‐37z WpHG
http://www.gesetze‐im‐internet.de
DRSC: Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee
DRS 4 Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss, wird nach der Bekanntmachung von DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) außer Kraft gesetzt; DRS 4 ist letztmals für vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre zu beachten.
DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises
IAS/ IFRS •
IFRS 10 (Konzernabschlüsse (Kontrolle, Vollkonsolidierung))
•
IFRS 11 (Gemeinsame Vereinbarungen)
•
IFRS 12 (Anhang‐Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen)
•
IAS 28 (Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)
•
IFRS 3 (Unternehmenszusammenschlüsse)
•
IAS 24 (Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen)
•
http://ec.europa.eu/internal_market/accounting/legal_framework/regulations_adopting_ias/original_text_en.htm
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Literaturempfehlungen
Lehrbücher
•
Baetge/ Kirsch/ Thiele: Konzernbilanzen, 11. Aufl, IDW‐Verlag 2015
•
Busse von Colbe / Ordelheide / Gebhardt / Pellens: Konzernabschlüsse, Übungsaufgaben zur Bilanzierung nach IFRS und HGB, 11. Aufl., Gabler Verlag 2010
•
Gräfer/Scheld: Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 12. Aufl., Erich Schmidt Verlag 2012
•
Küting/ Weber: Der Konzernabschluss, 13. Aufl., Schäffer‐Poeschel Verlag 2012
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Literaturempfehlungen
Zeitschriftenaufsätze
Zum IFRS Konzernabschluss
•
Beyhs, O./Buschhüter, M./Schurbohm, A., IFRS 10 und IFRS 12:Die neuen IFRS zum Konsolidierungskreis, in: WPg 2011, S. 662–671..
•
Fischer, D. T., IFRS 10— Consolidated Financial Statements, in: PiR 2011, S. 173–174.
•
Kirsch, H.‐J./Ewelt‐Knauer, C., Abgrenzung des Vollkonsolidierungskreises nach IFRS 10 und IFRS 12 – Update zu BB 2009, 1574ff., in: BB, 2011, S. 1641–1645.
•
Küting, K./Mojadadr, M., Komplexität des mehrstufigen Prüfungsansatzes der kapitalmarktorientierten Konzernrechnungslegungspflicht (Teil I) Zugleich ein Vergleich der Beherrschungskonzepte nach HGB und IFRS, in: DStR 2012, S. 199–204.
•
Küting, K./Mojadadr, M., Komplexität des mehrstufigen Prüfungsansatzes der kapitalmarktorientierten Konzernrechnungslegungspflicht (Teil II) Zugleich ein Vergleich der Beherrschungskonzepte nach HGB und IFRS, in: DStR 2012, S. 252–256.
•
Küting, K./Seel, C., Die quotale Einbeziehung nach IFRS 11 — Unterschiede zur Quotenkonsolidierung gem. lAS31 und praktische Anwendungsprobleme, in: WPg 2012, S. 587–595.
•
Lüdenbach, N./Freiberg, J., Der Beherrschungsbegriff des IFRS 10 – Anwendung auf normale vs. strukturierte Unternehmen, in: PiR 2012, S. 41–50.
•
Meyer, M., Abgrenzung von substanziellen Rechten und Schutzrechten auf der Grundlage von IFRS 10, in: PiR 2012, S. 269–275.
•
Oser, P./Milanova, E., Aufstellungspflicht und Abgrenzung des Konsolidierungskreises – Rechtsvergleich Aufstellungspflicht und Abgrenzung des Konsolidierungskreises – Rechtsvergleich zwischen HGB/DRS 19 und dem neuen IFR Konsolidierungskreises – Rechtsvergleich zwischen HGB/DRS 19 und dem neuen IFRS 10, in: BB 2011, S. 2027–2032..
•
Stibi, B./Kirsch, H.‐J./Ewelt‐Knauer, C., DRS 19: Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises, in: WPg 2011, S. 761–772.
Zum HGB Konzernabschluss
•
Landgraf, C., Roos, B. , Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises nach DRS 19. In: KoR 2011, S. 366–373.
•
Keitz, I.von, E‐DRS 32: Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen, in WPg 2015, S. 687 ff.
•
Stibi, B/ Kirsch, J.‐J., Engelke, F.: Der Standardentwurf E‐DRS 30, Ein Überblick über ausgewählte Vorschläge zur Neureglung der Kapitalkonsolidierung, in WPg 2015, S. 405 ff.
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Veröffentlichte Konzernabschlüsse
• Im Rahmen der Veranstaltung nehme ich Bezug auf verschiedene Konzernabschlüsse und –Konzernlageberichte.
• Sie finden diese Abschlüsse auf der Internetseite des Bundesanzeiger
• www.bundesanzeiger.de
• „SUCHE“
• Suchbegriff: Name der Muttergesellschaft, z.B. ABC AG
• Welchen Bereich möchten Sie durchsuchen: Rechnungslegung/Finanzberichte
• Den Geschäftsbericht, der den Konzernabschluss und Konzernlagebericht enthält, können Sie oftmals auf den Websites der Firmen finden und als pdf herunterladen, i.d.R. im Bereich „Investor Relations“ oder „Creditor Relations“
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1. Einführung
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Einführung
Zur Person
Zur Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung/ Enforcement der Rechnungslegung
Zur Relevanz der Konzernrechnungslegung/ Adressaten
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Säulen des Enforcement der Rechnungslegung in Deutschland
Enforcement
=
Durchsetzung der Rechnungslegungsnormen
Abschluss‐
prüfer
Aufsichtsrat
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Enforcer:
DPR / BaFin
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10 Jahre Prüfungstätigkeit durch die DPR
Quelle: Financial Times Deutschland vom 22.10.2008, S. 19
Quelle: Börsen‐Zeitung vom 05.02.2010, S. 11
Quelle: Börsen‐Zeitung vom 29.01.2015, S. 10
Quelle: FAZ vom 28.01.2015, S. 20
13
Enforcement
• Struktur des Enforcement
• Zweistufiges Enforcement‐Verfahren in Deutschland seit 01.07.2005
•
1. Stufe
•
– privatrechtliche Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR)
– vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ)1) und vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) anerkannt und beauftragt
– 16 Vollzeit‐Stellen für Prüftätigkeiten
– Ziel: qualifizierte, unabhängige und effektive Enforcement‐Prüfungen
2. Stufe
– hoheitliche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
– Ziel: Durchsetzung von Prüfungen und Veröffentlichungen mit öffentlich‐
rechtlichen Maßnahmen
•
1)
Seinerzeit Bundeministerium der Justiz.
14
Enforcement
•
Ziele des Enforcement durch DPR/BaFin
– Prävention (Vermeidung von Fehlern in Zukunft)
– Ex‐post‐Feststellung von Fehlern und Sanktionierung durch Veröffentlichung der Fehler
– Verbesserung der Rechnungslegungsqualität
– Steigerung der Glaubwürdigkeit/Verlässlichkeit der Finanzberichterstattung der Unternehmen am deutschen Kapitalmarkt
– Schaffung eines effizienten, liquiden, funktionstüchtigen und integren Kapitalmarkts in Deutschland
Vgl. Gesetzesbegründung KontraG, BT‐Drucks. 15/3421 S. 11
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Enforcement
• Prüfungsgegenstand
– zuletzt festgestellter Jahresabschluss nebst Lagebericht und/oder
– zuletzt gebilligter Konzernabschluss nebst Konzernlagebericht
– zuletzt veröffentlichter Halbjahresfinanzbericht (Prüfverfahren nur anlassbezogen)
• Prüfungsansatz
– keine vollumfängliche Prüfung
– Konzentration auf wesentliche kritische Sachverhalte
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• Prüfungsarten
Enforcement
– Stichprobenprüfung ohne besonderen Anlass
– Anlassprüfung DPR hat konkrete Anhaltspunkte für Verstoß
– Prüfung auf Verlangen der BaFin BaFin hat konkrete Anhaltspunkte für Verstoß
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Enforcement
• Dem Enforcement unterliegende Unternehmen
– ca. 750 kapitalmarktorientierte Unternehmen
(Stand: 1. Juli 2014)
– Prüfungsfrequenz: • DAX, MDAX, SDAX, TecDAX: alle 4‐5 Jahre
• alle anderen Unternehmen: alle 8‐10 Jahre
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Enforcement • Verfahrensbeteiligte
Aufsichtsrat
Abschluss‐
prüfer
Rechts‐
anwälte
DPR
Unternehmen
(vertreten durch
den Vorstand)
Externe
Dienstleister
BaFin
Staats‐
anwaltschaft
Oberlandesgericht
Frankfurt am Main
Gutachter
= obligatorisch
Wirtschafts‐
prüferkammer (WPK)
= fakultativ
= ggf. Informationspflicht
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Enforcement
• Sanktion im deutschen Enforcementverfahren
•
Veröffentlichung von Fehlern im Bundesanzeiger
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Präventive Maßnahmen im Überblick
Hinweise in Bezug auf die künftige Rechnungs‐
legung
Öffentlich‐
keitsarbeit
Kommuni‐
kation mit den Standard‐
setzern
Prüfungs‐
schwerpunkte
Konkrete präventive Maßnahmen
Workshops mit Vorständen/ Aufsichtsräten
Fallbezogene Voranfragen
Jahres‐
gespräche mit WPG‘s
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Relevanz der Konzernrechnungslegung
§ 297 (3) S. 1 HGB
„Im Konzernabschluss ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen
insgesamt ein einziges Unternehmen wären.“
Zielsetzung der Konzernrechnungslegung

Selbstinformation der Konzernführung

Information der „Stakeholder“
Zur Erreichung dieses Ziels erfolgt die sogenannte Konsolidierung =
Zusammenfassung der Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen unter
Aufrechnung der Ergebnisse aus innerkonzernlichen Verbindungen, die sich in
Vermögens-, Kapital- und Erfolgsgrößen niederschlagen können.
Man unterscheidet:
 Kapitalkonsolidierung
 Schuldenkonsolidierung
 Zwischenerfolgskonsolidierung
 Aufwands- u. Ertragskonsolidierung
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Relevanz der Konzernrechnungslegung
Nachteile des Einzelabschlusses bei Konzern‐Unternehmen •
•
Keine Unabhängigkeit der Konzernunternehmen in ihren wirtschaftlichen Entscheidungen und in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung
Verfälschung der Vermögens‐, Finanz‐ und Ertragslage (VFE‐lage) in den Einzelabschlüssen möglich, ohne gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu verstoßen
– Gewinnverlagerungen zwischen den Konzernunternehmen, z.B. über unrealistische Verrechnungspreise oder überhöhte Verwaltungskostenpauschalen z.B. mit dem Ziel
• Benachteiligung von Minderheitsaktionären
• Steuerersparnis
– Verlagerung liquider Mittel zum Bilanzstichtag (unterschiedliche Abschlussstichtage, von nicht publizitätspflichtigen zu publizitätspflichtigen Unternehmen)
•
Ableitung des Konzernabschlusses aus den Einzelabschlüssen ist dem externen Bilanzadressaten i.d.R. nicht möglich auf Grund von
 ... Unkenntnis über die Höhe der einzelnen Beteiligungsbuchwerte, Konzernforderungen und ‐verbindlichkeiten, Konzernumsätze und Zwischengewinne
 ... ggf. fehlendem Zugang zu den Einzelabschlüssen (Konzernunternehmen sind ggf. nicht publizitätspflichtig)
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Adressaten des Konzernabschlusses
Stakeholder
Informationsinteresse
Anteilseigner/ Relevante Informationen für Investitionsentscheidung Eigenkapitalgeber* (Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs, des Unternehmenswerts, der zukünftigen Fähigkeit zur Zahlung von Dividenden)
Schwerpunkt: Beurteilung der Chancen und Risiken
Gläubiger/ Fremd‐
kapitalgeber*
Relevante Informationen zur Beurteilung der zukünftigen Fähigkeit zur Zahlung von Tilgung und Zins Schwerpunkt: Beurteilung der Risiken
Kunden
Zukünftige Lieferfähigkeit, Zuverlässigkeit
Lieferanten
Kreditwürdigkeit
Arbeitnehmer
Sicherheit des Arbeitsplatzes
Konkurrenten
Vergleich mit Peers
* Primäre Abschlussadressaten des IASB
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Gegenüberstellung Einzel‐und Konzernabschluss
•
•
EINZELABSCHLUSS
Informations-, Dokumentations- u.
Zahlungsbemessungsfunktion für
die Dividende und wegen der
Maßgeblichkeit der Handelsbilanz
für die Steuerbilanz auch für die
Besteuerung
•
Billigung durch den Aufsichtsrat
•
•
KONZERNABSCHLUSS
Informations-,
Dokumentationsfunktion
•
Billigung durch Aufsichtsrat des
MU § 171 Abs. 2 AktG
oder bei entsprechendem Beschluss von
Vorstand/Aufsichtsrat durch HV
oder bei entsprechendem Beschluss von
Vorstand/Aufsichtsrat durch HV
bewirkt die Feststellung und
verleiht dem Jahresabschluss
Rechtskraft
•
formalrechtlicher Abschluss
•
betriebswirtschaftlicher
Abschluss
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2. Konzernrechnungslegungsvorschriften für deutsche Konzerne
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Entwicklung der Konzernrechnungslegung in Deutschland
1965
Einführung der Konzernrechnungslegungspflicht für Aktiengesellschaften im AktG
1983
Verabschiedung der 7. EG‐Richtlinie KONZERNABSCHLUSSRICHTLINIE
1985
Umsetzung der 7. EG‐Richtlinie in deutsches Recht BILANZRICHTLINIENGESETZ, 3. Buch, §§ 290‐315 HGB
1998
Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an Kapitalmärkten ...) § 292a HGB Möglichkeit für dt. börsennotierte MU, einen KA nach international anerkannten
Rechnungslegungsgrundsätzen mit befreiender Wirkung zu erstellen und zu veröffentlichen
1998
KonTraG (Gesetz zur Verb. der Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich) Pflicht zur Veröffentlichung einer Kapitalflussrechnung u. Segmentberichterstattung bei börsennotierten MU, § 297 (1) S. 2 HGB §§ 342,342a HGB Gründung des DRSC‐ Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee zur Weiterentwicklung der Grundsätze zur Konzernrechnungslegung
2000
KapCoRiLiG Gleichstellung aller &Co Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter mit Kapitalgesellschaften im 3. Buch HGB, § 264a HGB
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Entwicklung der Konzernrechnungslegung in Deutschland
2002
•
•
•
TransPuG (Transparenz‐ und Publizitätsgesetz) ‐ § 161 AktG Corporate Governance Erklärung i.V.m. der Etablierung des Deutschen Corporate Governance Kodex; § 171 AktG – Einführung der verpflichtenden Billigung des Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat bzw. die Hauptversammlung
IAS‐Verordnung der Europäischen Union: verpflichtende Anwendung der IAS/IFRS für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen in der EU ab 2005, Mitgliedstaatenwahlrecht zur generellen Zulassung von IAS/IFRS Konzernabschlüssen für alle anderen Unternehmen sowie für die Einzelabschlüsse Memorandum of Understanding zwischen IASB und FASB (Financial Accounting Standards Board) zur Konvergenz von IAS/IFRS und US GAAP
2003
Modernisierungsrichtlinie der Europäischen Union
2004
BilKoG (Bilanzkontrollgesetz) Umsetzung der EU‐Vorgaben und Einführung eines sogenannten Enforcement‐Verfahrens zur Kontrolle der Finanzberichterstattung der kapitalmarktorientierten Unternehmen
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Entwicklung der Konzernrechnungslegung in Deutschland
2004
Transparenzrichtlinie
2009
BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Anpassung der deutschen Rechnungslegungsvorschriften an die internationalen Rechnungslegungsvorschriften
2013
Richtlinie im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität
betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne
Überarbeitung der 4. und 7. EG‐Richtlinie (Bilanzrichtlinie 2013/34/EU vom 26.6.2013) http://eur‐
lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:182:0019:0076:DE:P
DF
2015
BilRuG Bilanzrichtlinie‐Umsetzungsgesetz
Die Änderungen zu Bilanz, GuV und Anhang müssen erstmals auf das nach
dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden.
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Konzernabschlüsse nach HGB und IFRS Nicht kapitalmarktorientiert gem. § 2 WpHG
Kapitalmarktorientiert gem. § 2 WpHG
Pflicht zur Erstellung eines HGB‐
Konzernabschlusses Pflicht zur Erstellung eines IFRS Konzern‐
abschlusses
Möglichkeit zur Erstellung eines IFRS‐
Konzernabschlusses mit befreiender Wirkung für den HGB Konzernabschluss
Mehr als 4000 offengelegte
Konzernabschlüsse nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen Davon haben nur 6% einen IFRS Konzernabschluss offengelegt
Ca. 750 kapitalmarktorientierte Unternehmen am deutschen Kapitalmarkt, davon ca. 100 mit Sitz außerhalb von Deutschland
Die Mehrzahl der Konzernabschlüsse in Deutschland wird nach HGB erstellt. Rechtsgrundlage für IFRS Abschlüsse: IAS Verordnung 2002, § 315a HGB
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Kapitalmarktorientierte Unternehmen § 264d HGB
• Zulassung • oder Antrag auf Zulassung
• von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG 325a
 Aktien
 Andere Anteilsscheine, die mit Aktien vergleichbar sind
 Zertifikate, die Aktien vertreten
 Schuldtitel
 Genussscheine, Schuldverschreibungen, Zertifikate, die Schuldtitel vertreten
 Optionsscheine • an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 WpHG
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Organisierter Markt im Sinne des WpHG
= Regulierter Markt
– Öffentlich rechtliche Zulassungsverfahren mit Zulassungsprospekt, fortlaufend erhöhte Berichtspflichten
– Prime Standard – General Standard
≠ Open Market (Freiverkehr)
≠ Entry Standard, Teilbereich des Open Market mit etwas höheren Transparenzanforderungen
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Instrumente der Harmonisierung der Rechnungslegung
Richtlinie
Verordnung
Bindungs‐
wirkung
Muss von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden und gilt erst dann für alle natürlichen/juristischen Personen im jeweiligen Mitgliedstaat
Gilt direkt für jede natürliche/juristische Person in der EU
Folge
Rechtsangleichung
Rechtsvereinheitlichung
Enthält oft nur Mindestanforderungen und Formuliert harmonisiertes enthält Mitgliedstaatenwahlrechte und Recht, enthält aber z.T. führt nur bedingt zur Harmonisierung
auch Mitgliedstaatenwahlrechte
Relevantes
EU‐Recht
4. EG‐Richtlinie (Bilanzrichtlinie), 7. EG‐Richtlinie (Konzernrichtlinie),
8. EG‐Richtlinie (Abschlussprüferrichtlinie)
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IAS Verordnung
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Welche Unternehmen sind zur Erstellung des Konzernabschlusses nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften verpflichtet? •
•
Art. 4 der IAS‐Verordnung:
Kapitalmarktorientierter Unternehmen mit Sitz in Europa
– AG, KGaA, S.E., deren Aktien am geregelten Markt* gehandelt werden, z.B. Daimler AG, Merck KGaA, Allianz S.E.
– Gesellschaften, deren Schuldverschreibungen, Genussscheine, etc. zum Handel am Regulierten Markt zugelassen sind, z.B. Landesbanken
•
* Art. 1 Abs. 13 der Richtlinie 93/22/EWG
•
§ 315 a Abs. 2 HGB: Ausweitung der Verpflichtung zur Erstellung eines IAS/IFRS Konzernabschlusses auch auf Unternehmen, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel am geregelten Markt beantragt haben WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
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Welche IFRS sind gemäß IAS Verordnung von europäischen Unternehmen anzuwenden?
•
•
•
Art. 4 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der IAS Verordnung
Nur IFRS‐Normen, die endorsed sind, d.h. das Endorsement‐Verfahren gemäß Art. 5a Abs. 1‐Art. 7 des Beschlusses 1999/468/EG durchlaufen haben
Überblick über aktuell anzuwendende IFRS gibt folgende Webseite
http://www.efrag.org/Front/c1‐306/Endorsement‐Status‐Report_EN.aspx
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35
Wie funktioniert ein Endorsement‐Verfahren?
1. Verabschiedung eines neuen IFRS durch das IASB
2. Prüfung der European Financial Reporting Group (EFRAG): Übernahmeempfehlung an die Europäische Kommission
3. Gemeinsame Studie von EFRAG und Kommission zur potentiellen ökonomischen Auswirkung der Einführung des neuen IFRS
4. Stellungnahme zur Objektivität und Ausgewogenheit der Übernahmeempfehlung durch die Standards Advice Review Group (SARG) an die Europäische Kommission
5. Übernahmevorschlag der Europäischen Kommission
6. Beschluss über den Übernahmeentwurf durch das Accounting Regulatory Committee (ARC)
7. Vorlage des Übernahmevorschlags an das Europäisches Parlament und den Rat der Wirtschafts‐ und Finanzminister
8. Kommissionsverordnung – Bekanntmachung des neuen IFRS im Amtsblatt der EU
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Welche HGB‐Normen sind bei Erstellung eines IFRS Konzernabschluss zu beachten?
Achtung: Zunächst ist gemäß §§ 290‐293 HGB (und nicht nach IFRS!) zu prüfen, ob überhaupt ein Konzernabschluss zu erstellen ist
Wenn ein Konzernabschluss gem. §§ 290‐293 HGB zu erstellen ist und im Einklang mit internationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellt werden soll ( unabhängig davon ob pflichtgemäß wegen der IAS Verordnung (§ 315a Abs. 1 HGB) oder freiwillig (§ 315a Abs. 3 HGB) sind nachfolgende HGB Vorschriften zu beachten:
– teilweise die Konzernanhang‐Vorschriften der §§ 313 f. HGB, z.B. zur Vorstandsvergütung und zur Anteilsbesitzliste
– Zu beachten sind vollständig • §§ 244, 245 HGB (deutsche Sprache, EURO, Unterschrift) • § 315 HGB (Konzernlagebericht) – Nicht zu beachten sind §§ 294‐312 HGB und die Rechnungslegungsvorschriften zum Jahresabschluss ab § 246
Anmerkung: Ein IFRS‐Jahresabschluss kann freiwillig, aber nur zusätzlich zum HGB‐
Jahresabschluss erstellt werden. Es braucht dann nur der IFRS‐Jahresabschluss veröffentlicht zu werden (§ 325 Abs. 2a HGB)
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Für ein europäisches Unternehmen verpflichtende IFRS –
soweit endorsed
Organisation
Name der Standards
Vor 2000
IASC International Accounting Standards Committee
International Accounting Standards
IAS
SIC Standing Interpretations Committee
SIC
Ab 2000
IASB International Accounting Standards Board
IFRIC International Financial Reporting Interpretations Committee
bzw. IFRS IC‐ IFRS Interpretations
Committee
International Financial Reporting Standards
IFRS IFRIC
Gemäß Art. 3 der IAS Verordnung sind nur die Vorschriften anzuwenden, die von der EU in einem Komitologieverfahren endorsed wurden. Erst durch das Endorsement erhalten die IAS/IFRS in der EU ihren verbindlichen Charakter als Rechnungslegungsnormen.
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Vorteile IFRS Konzernrechnungslegung • Vergleichbarkeit mit Peers im In‐ und Ausland
• Bessere Finanzierungskonditionen
– Zugang zu in‐ und ausländischen Kapitalmärkten
– Vorteile beim Rating durch Ratingagenturen
– Vorteile bei den Investitionsempfehlungen der Analysten/ Fondsmanager
• Vereinfachung der Erstellung eines Konzernabschlusses für weltweit agierende Konzerne • Größere Chance auf Übereinstimmung von externem und internem Rechnungswesen
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Nachteile IFRS Konzernrechnungslegung
• Umfang und Regelungsdichte der IFRS
– Weniger prinzipienorientiert als HGB
– Stark kasuistisch (Cook Book Accounting)
• IFRS sind stark ermessensbehaftet (Fair Value statt cost)
• Häufige Änderung der IFRS
 Höhere Anforderungen an Ersteller und Prüfer
 Höhere Kosten der Erstellung und Prüfung
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Prüffolge für die Abbildung eines Sachverhalts nach IFRS
1.
2.
3.
4.
IAS/IFRS sowie SIC/IFRIC
Analoge Anwendung von IAS/IFRS sowie SIC/IFRIC (IAS 8.11)
Abbildung mit Hilfe der Prinzipien des Framework
Analoge Anwendung anderer, anerkannter internationaler Rechnungslegungsvorschriften, insbesondere US GAAP ‐ US Generally Accepted Accounting Principles (IAS 8.12)
5. Deutsche Rechnungslegungsstandard
6. Rechnungslegungsstandards des IDW zu IFRS‐Fragen
7. Sonstige Kommentare, Literatur Branchenpraxis
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US GAAP und IFRS
• US amerikanische Standards stehen aufgrund ihrer langen Historie und weltweiten Verbreitung mit IFRS in Konkurrenz
• US GAAP bleiben aber immer nationale Rechnungslegungsvor‐
schriften und damit politisch in vielen Staaten nicht durchsetzbar
• Verstärktes Ziel von IASB und FASB seit Norwalk Agreement 2002: Konvergenz von US GAAP und IFRS (Roadmap bis 2014); aber: zur Zeit eher mäßige Fortschritte
http://cdn.cfo.com/content/uploads/2014/10/14Oct_Convergence_p37.jpg
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
42
US GAAP und IFRS
Konzernrechnungslegung nach IFRS oder US GAAP als Voraussetzung für ein Börsenlisting in Deutscher Emittent
US amerikanischer Emittent
New York
IFRS (seit 2007)
oder US GAAP
US GAAP
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
Frankfurt
IFRS
IFRS oder
US GAAP 43
Deutsches Rechnungslegung Standards Committee DRSC
•
•
•
Nationaler deutscher Standardsetzer im Hinblick auf Konzernrechnungslegungsfragen
Privatrechtliche Organisation, anerkannt durch das BMJV
Aufgaben:
1. die Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung;
2. die Beratung bei Gesetzgebungsvorhaben auf nationaler und EU‐Ebene zu Rechnungslegungsvorschriften;
3. die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Gremien der Rechnungslegung, insbesondere der EFRAG;
4. die Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 315a Abs. 1 HGB; nur soweit es sich um einen spezifisch deutschen Sachverhalt handelt – ansonsten Zuständigkeit des IFRS IC
5. die Erarbeitung und Verlautbarung von deutschen Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 342 HGB (Deutsche Rechnungslegungsstandards DRS)
Arten von DRS •
•
Zum handelsrechtlichen Konzernabschluss, z.B. DRS 2 – Kapitalflussrechnung, DRS 4 Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss, DRS 19 Konsolidierung
Zum IFRS‐ und HGB Konzernabschluss zugehöriger Konzernlagebericht, DRS 20
Bedeutung der DRS
• Bei DRS Konformität besteht die Vermutung der GoB‐Konformität
• Bei Nichtbeachtung:
– Berichterstattung dieser Tatsache im Prüfungsbericht durch den Abschlussprüfer
– Begründung durch den Ersteller, warum der Abschluss dennoch GoB konform ist WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
44
3. Verbundene Unternehmen und nahestehende Personen
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
45
Arten von Unternehmensverbindungen
KOOPERATIONEN
Unternehmerische Zusammenarbeit von rechtlich selbständigen Unternehmen in Form von Interessengemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften, Konsortien, Kartellen, Wirtschaftsverbänden
KONZERNE Unter einheitlicher Leitung zusammengefasste rechtlich selbständige Unternehmen
FUSIONEN Unternehmenszusammenschlüsse, bei dem die beteiligten Unternehmen ihre rechtliche Selbständigkeit aufgeben
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
46
Verbundene Unternehmen § 15 AktG
Rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander
• Im Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen §16 AktG
• Abhängige und herrschende Unternehmen § 17 AktG
• Konzernunternehmen § 18 AktG
• Wechselseitig beteiligte Unternehmen § 19 AktG
• Vertragsteile eines Unternehmensvertrags §§ 192 f. AktG sind
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
47
Mehrheitsbeteiligung § 16 AktG
§ 16 Abs. 1 AktG •
Besitz der Mehrheit der Anteile an anderen U oder •
Anspruch auf die Mehrheit der Stimmrechte bei einem anderen Unternehmen
Berechnung gemäß § 16 Abs. 2 AktG
Anteilsquote = Gesamtnennbetrag der gehaltenen Anteile
‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐
Nennkapital der Gesellschaft abzgl. eigener Anteile
Stimmrechtsquote = Anzahl der gehaltenen ausübbaren Stimmrechte
‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐
Gesamtzahl aller Stimmrechte abzgl. eigener Anteile
Als Anteile, die einem U gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen U oder eines von diesem abhängigen U gehören
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
48
Abhängige Unternehmen § 17 AktG
Definition
Rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes U unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann
Widerlegbare Vermutung der Abhängigkeit
• Kapitalanteil oder Stimmrechtsanteil > 50%
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
49
Konzernarten im AktG
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
50
Beteiligung § 271 Abs. 1 HGB
Definition
Anteile an anderen U, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenem U zu dienen
Widerlegbare Vermutung einer Beteiligung
• Kapitalanteil > 20%
• Zurechnung gemäß § 16 Abs. 2 und Abs. 4 AktG WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
51
Verbundene Unternehmen
§ 271 Abs. 2 HGB
§ 15 AktG
•
Definition: Alle Unternehmen,
die als Mutterunternehmen (MU)
oder Tochterunternehmen (TU)
in einen Konzernabschluss
einzubeziehen sind.
•
Definition: „Rechtlich selbständige
Unternehmen, die wirtschaftlich in
unterschiedlichem Maße
miteinander verbunden sind“
(Havermann 1966, S. 30)
•
Definition erfordert eine
Kapitalgesellschaft als MU
•
Definition unabhängig von der
Rechtsform des MU
•
Anzuwenden für Vorschriften im
3. Buch des HGB, im PublG bei
Fragen der Rechnungslegung
und Prüfung für bestimmte
Personengesellschaften und alle
Kapitalgesellschaften
•
Anzuwenden auf Vorschriften des
AktG (Abhängigkeitsbericht § 312
AktG, Berichtspflichten
gegenüber Aufsichtsrat, etc. für
AG, KGaA, S.E.)
•
Ziel: Transparente Darstellung
der Unternehmensverbindungen
•
Ziel: Sicherung der Gesellschafter/ Gläubiger des Unternehmens gegen Benachteiligungen
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
52
Angabepflichten für verbundene Unternehmen nach HGB
•
•
•
•
Beispiele für Angabepflichten im Jahresabschluss: Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen § 266 HGB, Haftungsverhältnisse gem. § 251 HGB, Zinserträge und –aufwendungen §
275 GB, etc.
Relevanz solcher Angaben (stellt das Mutterunternehmen oder eine Fremder Dritter, z.B. eine Bank ein Darlehen zur Verfügung)
Vollständigkeit der Angaben zu Geschäftsvorfällen, die nicht wie unter Fremden Dritten abgeschlossen wurden? Bsp: Privatperson X hält 100% der Stimmrechte an A‐AG; A‐AG hat ungesicherte und unverzinsliche Darlehensforderung gegenüber Tochter von X
Uneinheitliche Definition im HGB und AktG ist kritisch, zumal z.B. § 271 HGB auf § 16 AktG verweist, § 290 HGB auf den Beherrschungsvertrag abstellt, der wiederum in § 291 AktG definiert ist Angabepflicht auch für Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (§ 266 HGB)!
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
53
Weitere Angabepflichten für nahestehende Personen
• Keine eigenständige handelsrechtliche Definition, sondern Rückgriff auf IAS 24 auch für Zwecke des HGB
• Nahestehend sind Unternehmen/Personen
– mit der Möglichkeit zur Beherrschung
– mit der Möglichkeit zu maßgeblichem Einfluss
– Management in Schlüsselpositionen (Key management personell)
• Angabepflicht im HGB – nur soweit wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Personen getätigt wurden, die nicht wie unter fremden Dritten ausgehandelt wurden.
– § 285 Nr. 21 HGB für den Jahresabschluss
– § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB für den Konzernabschluss
• Weitgehende Angabepflichten im IFRS Abschluss gemäß IAS 24
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Verbundene Unternehmen und nahestehende Personen
Abbildung von Geschäftsvorfällen im Konzernabschluss mit nahestehenden Personen
• Nahestehend, aber keine verbundenen Unternehmen: – HGB‐Anhang‐Angabepflicht des Geschäftsvorfalls, soweit nicht wie mit fremden Dritten (at arm‘s length)
– IFRS‐Anhang‐Angabepflichten zu wesentlichen Geschäftsvorfällen gem. IAS 24
• Nahestehend und verbundene Unternehmen
– Bei konsolidierten Tochterunternehmen: vollständige Eliminierung der Geschäftsvorfälle, keine Anhangangaben
– Bei nicht konsolidierten Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen/ Gemeinschaftsunternehmen: partielle Eliminierung und Angabepflichten
• Zielsetzung: Offenlegung von Unternehmensverbindungen bzw. Eliminierung von Geschäftsvorfällen mit verbundenen Unternehmen
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
55
4. Konzernrechnungslegungspflicht und Befreiungsvorschriften
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
56
Konzernrechnungslegungspflicht gem. § 290 HGB
• Inländische Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen MU) mit mindestens einem Tochterunternehmen ist zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet.
• Das TU wird im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen
• Vollkonsolidierung bedeutet, dass der Abschluss des Konzerns unter der Fiktion erstellt wird, dass nicht 2 oder mehr rechtlich selbständige Gesellschaften existieren, sondern dass nur ein Unternehmen existiert (Einheitstheorie, § 297 Abs. 3 S. 1 HGB)
• Dies geschieht technisch durch Summierung der Einzelbilanzen und Verrechnung der Beteiligung in der Bilanz des Mutterunternehmens mit dem Eigenkapital der Tochterunternehmen, durch Eliminierung der konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der konzerninternen Erträge und Aufwendungen sowie durch Zwischengewinneliminierung.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
57
Konzernrechnungslegungspflicht gem. § 290 HGB
Ein MU (Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland) hat mindestens ein TU,
auf das es unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann
Voraussetzung für Mutter- Tochterbeziehung:
Möglichkeit zur Beherrschung/ „Control“
• Formalrechtliches Control-Konzept § 290 Abs. 2 Nr. 1-3 HGB:
Möglichkeit zur Beherrschung der/des TU‘s durch ein MU auf Grund von
Kontrollrechten via:
– Stimmrechtsmehrheit (§ 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB) oder
– Personelle Einflussnahme/ Gesellschafterstellung mit Organbesetzungs- und
-abberufungsrecht (§ 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB) oder
– Beherrschungsvertrags/ Satzungsbestimmung (§290 Abs. 2 Nr. 3 HGB) oder
• Wirtschaftliche Betrachtungsweise § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB:
Mehrheit der Chancen und Risiken/ Zweckgesellschaft oder
• Faktische Beherrschung in Analogie zu § 290 Abs. 2 HGB
z.B. Nachhaltige auch zukünftig wahrscheinliche Präsenzmehrheit auf der
Hauptversammlung
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
58
Beherrschender Einfluss
• Keine Legaldefinition im HGB
• Gesetzesbegründung BilMoG:
Die Möglichkeit, die Finanz‐ und Geschäftspolitik eines Unternehmens dauerhaft bestimmen zu können, um daraus Nutzen zu ziehen (vgl. BT‐DS 16/12407, S. 89)
–
Gesetzlich unwiderlegbare Beherrschungsmöglichkeit gem. §
290 Abs. 2 Nr. 1‐4 HGB oder
– Faktische Beherrschung kann vorliegen bei
• Dauerhafte Präsenzmehrheit
• Wirtschaftliche Abhängigkeit (z.B. 90% des Umsatzes werden mit nur einem Kunden getätigt)
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
59
Beherrschender Einfluss
Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Finanz‐ und Geschäftspolitik eines Unternehmens
• Langfristige Unternehmensstrategie
• Wesentliche Eckdaten der Unternehmenspolitik ( Beschaffung, Produktion, Vertrieb, Investition, insbesondere in Forschung & Entwicklung, Dividenden, Finanzierung, …)
• Unternehmensplanung und Budget
• Führungskräfteauswahl und –besetzung
• Wesentliche Einzeltransaktionen wie Unternehmenskäufe und –
verkäufe
Nicht dagegen: Kontrolle der operativen Unternehmensführung/ des Tagesgeschäfts
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
60
Beherrschung durch Stimmrechtsmehrheit § 290 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 u. 4 HGB
Dem MU zustehende Stimmrechte:
§ 290 (3) HGB
Gesamtzahl der Stimmrechte des TU
nach Abzug der Stimmrechte aus
eigenen mittelbaren und unmittelbaren
Anteilen des TU § 290 (4) HGB
unmittelbare Rechte
+ mittelbare Rechte, die zustehen
 einem anderen TU
 einer für Rg. des MU handelnden
Person
 aufgrund eines Vertrages
- Rechte, die für Rg. eines anderen
gehalten werden
- Rechte, die als Sicherheit gehalten
werden
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
61
Beispiel zur Beherrschung gem. § 290 HGB/ Konzernabschluss‐Aufstellungspflicht
Gegeben ist das nachfolgende Konzernorganigramm.
Die Prozentangaben bezeichnen die Höhe der kapitalmäßigen Beteiligungen und die Höhe des Stimmrechtsanteils
A-AG
50%
E-GmbH
45%
70%
B-AG
15%
55%
Fragen:
1.
2.
3.
F-AG
C-GmbH
BHV
D-GmbH
Muss die A‐AG einen Konzernabschluss aufstellen?
Welche Unternehmen stellen TU der A‐AG dar?
Wer muss grundsätzlich einen Konzernabschluss aufstellen
BHV = Beherrschungsvertrag, vgl. § 291 AktG
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
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Beherrschung einer Zweckgesellschaft
•
•
•
•
•
•
•
•
•
§ 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB, aber keine Legaldefinition der Zweckgesellschaft im HGB
Anlehnung an SIC 12 (BT‐DS 16/12407, S. 89)
DRS 19.51 Eine Zweckgesellschaft ist als Tochterunternehmen zu qualifizieren, wenn das Mutterunternehmen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Risiken und Chancen aus der Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft trägt.
Keine Beteiligung des Konzerns am Kapital der Zweckgesellschaft Eng abgegrenzte und definierte Geschäftstätigkeit
Geschäftstätigkeit maßgeschneidert für und mehrheitlich zum Nutzen/zu Gunsten des Konzerns
Autopilot‐Mechanismus, kein aktives Management
Mehrheit der Risiken liegen beim Konzern
Andere Bezeichnungen der Zweckgesellschaft
– Objektgesellschaft
– Special purpose entity, SPE
– Variable interest entity
•
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
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Beherrschung einer Zweckgesellschaft
Beispiel: • Folgende Verträge werden in einem engen zeitlichen Zusammenhang abgeschlossen:
• A gründet eine Kapitalgesellschaft B mit einem Anteilsbesitz von 100% am bar eingezahlten Eigenkapital i.H.v. 0,1 Mio. €. A gewährt B ein Darlehen über 9,9 Mio. €, für das C bürgt.
• C verkauft an B ein Fabrikgebäude (Buchwert 8 Mio. €) zu einem Kaufpreis in Höhe von 10 Mio. €. Das Fabrikgebäude wird durch einen langfristigen Leasingvertrag für 50 Jahre an C vermietet. Sämtliche Instandhaltungen des Gebäudes sind von C als Mieter durchzuführen
• Die Satzung der B legt fest, dass das Geschäft von B nicht geändert werden darf. • In der Gesellschaft B werden keine geschäftspolitischen Entscheidungen getroffen, da mit dem langfristigen Kredit‐ und Leasingvertrag ein Autopilot aufgesetzt ist; Die Gesellschaft B wird aufgrund der abgeschlossenen Verträge zukünftig keine wesentlichen, ausschüttungsfähigen Gewinne zeigen. B ist eine für Zwecke der C zugeschnittene Zweckgesellschaft. A stellt C faktisch eine langfristige Darlehensfinanzierung zur Verfügung. Bei B sind keine wesentlichen Entscheidungen über die Finanz‐ und Geschäftspolitik zu treffen (Autopilot). Die Mehrheit der Chancen (Nutzung der Immobilie) und Risiken (Werthaltigkeit der Immobilie und Risiken aus der Darlehensfinanzierung) der Gesellschaft B – liegen bei C. muss die Zweckgesellschaft B gem. § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB im Konzernabschluss voll konsolidieren.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
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Sonstige Beherrschungstatbestände, z.B. Beherrschender Einfluss via „De Facto Control“
• Keine abschließende Aufzählung von beherrschendem Einfluss in § 290 Abs. 2 HGB, vgl. DRS 19.69 ff.
• Beispiel für faktische Beherrschung durch Präsenzmehrheit:
• Bei einer Aktionärspräsenz von nur ca. 65% auf den Hauptversammlungen der A AG in den letzten 10 Jahren hatte die B AG auf Grund Ihres Anteilsbesitzes an der A AG in Höhe von 49% immer eine Stimmrechtsmehrheit i.H.v. ca. 75% • Dies ist ein Indiz für eine faktische Beherrschungsmöglichkeit der B AG über die A AG i.S.d. § 290 Abs. 1 HGB
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
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Sonstige Beherrschungstatbestände, z.B. Beherrschender Einfluss via „De Facto Control“
• Konsolidierungspflicht bei Präsenzmehrheit unterliegt strengen Voraussetzungen:
– Übrige Anteile müssen im Streubesitz sein; somit keine Abreden hinsichtlich einer gleichgerichteten Ausübung der Stimmrechte möglich sind, – Auch auf Hauptversammlungen, bei denen wesentliche Entscheidungen getroffen wurden oder werden (z. B. die Bestellung/Abwahl von Aufsichtsratsmitgliedern) muss es nachweislich in der Vergangenheit und/oder wahrscheinlich in der Zukunft sein, dass A die Mehrheit der Präsenzstimmen hat bzw. haben wird – In die Zukunft gerichtet dürfen mittelfristig keine Anzeichen für eine Veränderung der Verhältnisse vorliegen. WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
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Sonstige Beherrschungstatbestände, z.B. Beherrschender Einfluss via „De Facto Control“
• Konsolidierungspflicht bei Präsenzmehrheit unterliegt strengen Voraussetzungen:
– Übrige Anteile müssen im Streubesitz sein; somit keine Abreden hinsichtlich einer gleichgerichteten Ausübung der Stimmrechte möglich sind, – Auch auf Hauptversammlungen, bei denen wesentliche Entscheidungen getroffen wurden oder werden (z. B. die Bestellung/Abwahl von Aufsichtsratsmitgliedern) muss es nachweislich in der Vergangenheit und/oder wahrscheinlich in der Zukunft sein, dass A die Mehrheit der Präsenzstimmen hat bzw. haben wird – In die Zukunft gerichtet dürfen mittelfristig keine Anzeichen für eine Veränderung der Verhältnisse vorliegen. WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
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Konzernrechnungslegungspflicht gem. IFRS 10
• Keine Unterscheidung in formalrechtliche Beherrschung von Unternehmen und faktischer/wirtschaftliche Beherrschung von Zweckgesellschaften
• Wesentliche Kriterien für die Beurteilung von „Control“:
+
+
+
Power Entscheidungsmacht hinsichtlich der relevanten Aktivitäten des Tochterunternehmens
Variable Returns variable Rückflüsse aus den relevanten Aktivitäten
Link between power and returns
Möglichkeit die Höhe der variablen Rückflüsse zu beeinflussen
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
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Beurteilung der Konzernrechnungslegungspflicht bei
kapitalmarktorientierten Unternehmen nur nach HGB!
Es existiert mindestens ein TU gemäß § 290 HGB, auf dessen Einbeziehung nicht nach § 296 HGB verzichtet werden kann
nein
ja
• Ein IFRS Konzernabschluss ist zu erstellen: Die Abgrenzung des Konsolidierungskreises bestimmt sich nicht mehr nach HGB, sondern nur nach IFRS
• Es kommt nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, auch wenn gemäß IFRS 10 mindestens ein Tochterunternehmen existiert. WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
69
Befreiung von der
Konzernrechnungslegungspflicht
• Vollständige Befreiung von der Aufstellungspflicht
eines HGB Konzernabschlusses
– unter bestimmten Voraussetzungen bei Einbeziehung in den
Konzernabschluss eines Mutterunternehmens
• mit Sitz in der EU (§ 291 HGB) oder
• Mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR aufgrund der
Konzernbefreiungsverordnung (z.B. USA, Japan, etc.)
– bei Unterschreiten der Größenkriterien (§ 293 HGB)
• Diese Befreiungen von der Pflicht zur Aufstellung
eines Konzernabschlusses gelten nicht für
kapitalmarktorientierte Unternehmen
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
70
Stufenabschlussprinzip und Teilkonzernabschlüsse
und Befreiungsmöglichkeiten
A-AG hat 100% der Kapitals und der Stimmrechte an der B-AG.
B-AG hat 80% des Kapitals und der Stimmrechte an C-AG.
• A-AG ist Muttergesellschaft von B-AG. B-AG ist
Muttergesellschaft von C-AG.
• Damit ist A-AG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
unter Vollkonsolidierung von B-AG und C-AG verpflichtet.
• Die B-AG muss grundsätzlich einen sogenannten
Teilkonzernabschluss unter Vollkonsolidierung der C-AG
aufstellen.
• Aber beachte: Befreiungsvorschriften §§ 291 und 292 HGB
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
71
Befreiende Wirkung von EU/EWR Konzernabschlüssen
•
Voraussetzung für die Befreiung gemäß § 291 HGB
– Tatsächliche Einbeziehung als unmittelbares oder mittelbares
Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens
(Rechtsform des MU ist unkritisch) mit Sitz in der EU/ EWR.
– Konzernabschluss muss Im Einklang mit den in § 315a Abs.1 bezeichneten IFRS
oder im Einklang mit der EU Bilanzrichtlinie 2013/34/EU aufgestellt und gem.
Richtlinie 2006/43/EG geprüft sein
– Konzernlagebericht muss im Einklang mit der EU Bilanzrichtlinie 2013/34/EU
aufgestellt und gemäß Richtlinie 2006/43/EG geprüft sein
– Konzernabschluss + Konzernlagebericht + Bestätigungsvermerk/
Versagungsvermerk müssen in deutscher Sprache im Bundesanzeiger
offengelegt werden
– Im Anhang des Einzelabschlusses des zu befreienden Mutterunternehmens ist
anzugeben
• Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden
Konzernabschluss/ -lagebericht aufstellt
• Hinweis auf die Befreiung
• Erläuterung der im befreienden KA vom dt. Recht abweichend angewandten
Bilanzierung-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden
•
Keine Befreiung möglich
– für kapitalmarktorientierte Unternehmen oder
– wenn Minderheitsgesellschafter (10% für AG/KGaA, 20% für GmbH) die
Aufstellung eines Konzernabschlusses/-lageberichts beantragt haben
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
72
Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten
•
Voraussetzung für die Befreiung gemäß § 292 HGB
– Tatsächliche Einbeziehung in den Konzernabschluss
– Konzernabschluss muss Im Einklang mit den in § 315a Abs.1 bezeichneten IFRS
oder im Einklang mit der EU Bilanzrichtlinie 2013/34/EU oder nach
gleichwertigen Vorgaben aufgestellt und nach nat. Recht des Drittstaats geprüft
sein
– Konzernlagebericht muss im Einklang mit der EU Bilanzrichtlinie 2013/34/EU
aufgestellt und nach nat. Recht des Drittstaats geprüft sein
– Konzernabschluss + Konzernlagebericht + Bestätigungsvermerk müssen in
deutscher Sprache im Bundesanzeiger offengelegt werden
– Im Anhang des Einzelabschlusses des zu befreienden Mutterunternehmens ist
anzugeben
• Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden
Konzernabschluss/ -lagebericht aufstellt
• Hinweis auf die Befreiung
• Hinweis nach
• Erläuterung der im befreienden KA vom dt. Recht abweichend angewandten
Bilanzierung-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden
•
Keine Befreiung möglich
– für kapitalmarktorientierte Unternehmen oder
– wenn Minderheitsgesellschafter (10% für AG/KGaA, 20% für GmbH) die
Aufstellung eines Konzernabschlusses/-lageberichts beantragt haben
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
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Größenabhängige Befreiungen gem. § 293 HGB
Erfüllung von 2 der 3 Kriterien an 2 aufeinanderfolgenden
Bilanzstichtagen
Bruttomethode
(Summierte
Jahresabschlüsse)
Höchstens Mio. €
23,1
Nettomethode
(Probe-Konzernabschluss)
Höchstens Mio. €
Nettoumsatzerlöse
46,2
38,5
Arbeitnehmer
250
250
Bilanzsumme nach Abzug
eines Fehlbetrages auf der
Aktivseite
•
•
•
19,25
Keine größenabhängigen Befreiungen, wenn eines der in den KA einbezogenen
Unternehmen Aktien oder andere Wertpapiere an einem organisierten Markt handelt.
Werden die Größenkriterien bei Neugründung/ Umwandlung überschritten, ist sofort
ein Konzernabschluss zu erstellen (§ 293 Abs. 4 i.V.m. § 267 Abs. 4 S. 2 HGB)
Festlegung des Konsolidierungskreises unter Berücksichtigung der
Einbeziehungswahlrechte des § 296 HGB möglich
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
74
Erhöhte Schwellenwerte - BilRUG
Bilanzsumme nach Abzug eines
Fehlbetrages auf der Aktivseite
Bruttomethode
Höchstens Mio.
€
24
Nettomethode
Höchstens Mio.
€
20
48
40
250
250
Nettoumsatzerlöse
Arbeitnehmer
Erstmalige Anwendung der erhöhten Schwellenwerte
(Art. 75 Abs. 2 EGHGB):
• Die neuen Schwellenwerte dürfen erstmals auf das nach dem 31.12.2013
beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, dann aber auch Anwendung
der geänderten §§ 267, 267a Absatz 1, § 277 Absatz 1
• Verpflichtend anzuwenden sind die neuen Schwellenwerte erstmals auf das
nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
75
Konzernrechnungslegungspflicht nach PublG
• § 290 Abs. 2‐5 HGB gelten sinngemäß (§ 11 Abs. 6 PublG)
• Konzernrechnungslegungspflicht auch für alle inländischen Unternehmen, die nicht KapGes oder PersGes i.S.d. § 264a HGB sind, und beherrschenden Einfluss auf ein anderes U haben:
– Sämtliche Kaufleute (§§ 1 ff HGB)
– Natürliche oder juristische Personen, die dauerhaft und nach außen erkennbar erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgen
• Aber nur bei Überschreiten von 2 von 3 Größenkriterien an 3 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen gem. § 11 Abs. 1 PublG :
– Bilanzsumme > 65 Mio. €
– Umsatzerlöse > 130 Mio. €
– Mitarbeiter (nur im Inland) > 5.000
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
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Konzernrechnungslegungspflicht nach PublG
• Ein Bespiel für einen Konzernabschluss nach PubLG ist der Konzernabschluss der • Vollkonsolidierte Gesellschaften sind u.a.:
–
–
–
–
Dr. Oetker Tiefkühlprodukte GmbH, Bielefeld
Radeberger Gruppe KG, Frankfurt
Henkell & Co. Sektkellerei KG, Wiesbaden
Hamburg Südamerikanische Dampfschiffahrts‐Gesellschaft KG, Hamburg
– Brenner‘s Park‐Hotel GmbH, Baden‐Baden
•
Quelle: http://www.oetker‐gruppe.de/oetker‐gruppe/file/debi‐
86fkuh.de.0/geschaeftsbericht_2012.pdf
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
77
5. Konsolidierungskreis i.w.S
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
78
Konsolidierungskreis i.w.S
Stufenkonzeption des HGB
• Die Art der Einbeziehung einer Beteiligungsgesellschaft in den Konzernabschluss richtet sich nach dem Grad der Intensität des wirtschaftlichen Einflusses, so dass nicht nur die wirtschaftliche Einheit Konzern, sondern die gesamte Einflusssphäre des Konzerns abgebildet wird.
• Zu unterscheiden sind:
–
–
–
–
Verbundene Unternehmen
Gemeinschaftsunternehmen
Assoziierte Gesellschaften
Sonstige Beteiligungen
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
79
Konsolidierungskreis i.w.S
• Verbundene Unternehmen sind grundsätzlich –
unabhängig von ihrem Sitz ‐ im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einzubeziehen (Weltabschlussprinzip)
• Sie stellen gemeinsam mit dem Mutterunternehmen den Konsolidierungskreis i.e.S. dar
• Von dieser Grundregel gibt es nachfolgende Ausnahmen gemäß § 290 Abs. 5 HGB i.V.m. § 296 HGB
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
80
Befreiungen von der Konsolidierungspflicht
gem. § 290 Abs. 5 HGB i.V.m. § 296 HGB
•
Eingeschränkte Verfügungsmacht trotz formeller Kontrollmöglichkeit
–
–
–
–
•
Unverhältnismäßigkeit der Kosten/ Verzögerungen
–
–
–
•
•
Insolvenz (Übergang der Verfügungsmacht auf den Insolvenzverwalter)
Sanierung
Politische/staatliche Beschränkungen (Tochterunternehmen in kommunistischem Staat/
Diktatur)
Gesellschaftsrechtliche/ vertragliche Beschränkungen (Einstimmigkeits-, Vetoklauseln)
Erwerb einer sehr großen Tochtergesellschaft mit umfangreichem Anpassungsbedarf im
Rechnungswesen
Zusammenbruch des EDV-gestützten Rechnungswesens
Lang andauernder Streik
Vorübergehender Anteilsbesitz wegen Weiterveräußerungsabsicht bereits
bei Erwerb des Tochterunternehmens
Unwesentlichkeit des Tochterunternehmens für den Konzern
–
–
–
Quantitativ (Umsatzerlös, Bilanzsumme, Jahresüberschuss)
Qualitativ (Geschäftsbereich mit besonders hohen Risiken)
Beurteilung muss einzeln und kumulativ für alle als unwesentlich eingestuften
Tochterunternehmen erfolgen
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
81
Befreiungen von der
Konsolidierungspflicht gem. IFRS
•
Es gibt keine Befreiung von der Konsolidierungspflicht gemäß IFRS
10.20!
•
Eine Vollkonsolidierung einer Tochtergesellschaft unterbleibt aber
– bei einer hoch wahrscheinlichen Veräußerungsabsicht innerhalb von ca.
12 Monaten und einer aktiven Suche nach einem Käufer. Für diesen
Fall erfolgt ggf. ein Ausweis der Tochtergesellschaft als „disposal group“
in einer separaten Zeile der Bilanz und GuV gem. IFRS 5
– bei Unwesentlichkeit einer oder mehrere Tochtergesellschaften für den
Konzernabschluss aufgrund des allgemeinen
Wesentlichkeitsgrundsatzes gemäß IAS 8.5
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
82
Konsolidierungskreis i.w.S
Für nachfolgende Beteiligungen gelten ebenfalls besondere Regeln zur
Einbeziehung in den HGB-Konzernabschluss und den IFRS-Abschluss.
Diese Beteiligungen werden im HGB-Jahresabschluss zu Anschaffungskosten
bilanziert. Im HGB Konzernabschluss wird dagegen über bestimmte
Konsolidierungs- und Bewertungstechniken versucht, die konzerninternen
Verflechtungen zumindest teilweise zu eliminieren.
Nach IFRS gilt dies sowohl im Jahresabschluss als auch im Konzernabschluss:
Gemeinschaftsunternehmen
Beteiligungen des Mutterunternehmens gemäß § 271 HGB ohne alleinige Beherrschung durch das
Mutterunternehmen, sondern mit gemeinsamer Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen:
●
50%
●
●
●
50%
33%
33%
●
33%
●
●
33%
33%
Assoziierte Unternehmen
Beteiligungen des Mutterunternehmens gemäß § 271 HGB ohne Beherrschungsmöglichkeit, aber mit
maßgeblichem Einfluss
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
83
Konsolidierungskreis i.w.S: Gemeinschaftsunternehmen
§ 310 HGB (gilt nur für den Konzernabschluss)
• Kein verbundenes, aber nahestehendes Unternehmen
• Anders als im Jahresabschluss werden Gemeinschaftsunternehmen im
Konzernabschluss im Wege der Quotenkonsolidierung konsolidiert oder
alternativ „at equity“ (s.u.) bewertet
• Quotenkonsolidierung bedeutet, dass bei einer z.B. 50%igen Beteiligung die
Vermögenswerte und Schulden, Aufwendungen und Erträge des
Gemeinschaftsunternehmen anteilig mit 50% im Konzernabschluss erfasst
werden.
IFRS 11 Joint Arrangements (gilt für Jahres- und Konzernabschluss)
• Nahestehendes Unternehmen gemäß IAS 24
• Joint Venture: Keiner besitzt unmittelbare Rechte/ Pflichten hinsichtlich der
Vermögenswerte Schulden sowie Aufwendungen und Erträgen, lediglich
Ansprüche am Nettoreinvermögen
 Einbeziehung at equity, keine quotale Einbeziehung
•
Joint Operation: unmittelbare Rechte/Pflichten hinsichtlich der Vermögenswerte
und Schulden sowie Erträgen und Aufwendungen
 Quotale Einbeziehung von Joint Operations
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
84
Konsolidierungskreis i.w.S: Assoziierte Unternehmen
Assoziierte Unternehmen nach HGB
 Kein verbundenes, aber nahestehendes Unternehmen
 Beteiligungen gem. § 271 HGB (im Zweifel mehr als 20% der Anteile) und
 Maßgeblicher Einfluss
Ausweis im Konzernabschluss in einer separaten Zeile als Beteiligung an
assoziierten Unternehmen
„At equity-Bewertung“ oder At Equity Konsolidierung: Zwitter zwischen
Konsolidierungs- und Bewertungsmethode
Ausgehend von den Anschaffungskosten verändert sich der Beteiligungswert analog zur anteiligen Veränderung des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens von Jahr zu Jahr Assoziierte Unternehmen gemäß IAS 28
Nahestehendes Unternehmen gem. IAS 24
Definition und Bewertungsvorschriften ähnlich zum HGB
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
85
Konsolidierungskreis i.w.S
Arten der Einbeziehung in den HGB Konzernabschluss für verbundene Unternehmen und Beteiligungen
Einbeziehung von Beteiligungen im Konzernabschluss
(ohne Berücksichtigung des § 296 HGB)
Beherrschung
ja
Vollkonsolidierung
verbundene Unternehmen
nein
Gemeinschaftliche Leitung
mit anderen Unternehmen
zusammen
ja
alternativ
nein
Maßgeblicher Einfluss
nein
Quotenkonsolidierung
ja
Bewertung „at equity“
(Equity Konsolidierung)
Bewertung mit Anschaffungskosten
vermindert um außerplanmäßige
Abschreibungen
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86
Angaben zum Anteilsbesitz im Anhang im Jahresabschluss
§ 285 Nr. 11 HGB Name, Sitz, Anteil am Kapital, Höhe des EK, Höhe des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahrs für alle Beteiligungen mit Kapitalanteil > 5%
Nur bei börsennotierten Gesellschaften: Angabepflicht auch für Beteiligungen an großen KapGes
> 5% der Stimmrechte
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
87
Anhang‐Angaben zum Konsolidierungskreis im Konzernanhang
§ 313 Abs. 2 HGB Name, Sitz, Anteil am Kapital für –
–
–
Einbezogene TU und nicht einbezogene TU; bei Anteilsbesitz < 50% Angabe des Grundes für die Vollkonsolidierung
Assoziierte U
Quotal konsolidierte U
Name, Sitz, Anteil am Kapital, Höhe des EK, Höhe des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahrs, für das ein JA vorliegt
–
–
Sonstige Beteiligungen i.S.d. § 271 HGB, (i.d.R. Kapitalanteil > 20%)
Nur bei börsennotierten Gesellschaften: Beteiligungen an großen KapGes > 5% der Stimmrechte
•
•
Angabepflicht nur bei Wesentlichkeit
Verzicht auf Angabe von EK und Ergebnis, wenn keine Offenlegung des Abschlusses der Beteiligung und Anteilsbesitz < 50% Neu durch BilRUG: • Name, Sitz, Rechtsform der U, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter das MU oder ein anderes in den KA einbezogenes U ist
• Name, Sitz des obersten MU + Ort der Offenlegung des Abschlusses
• Name, Sitz des Unternehmens, das den KA für den kleinsten Kreis von U aufstellt, dem das MU als TU angehört + Ort der Offenlegung des Abschlusses
§ 294 Abs. 2 HGB Bei wesentlicher Änderung des Konsolidierungskreises: Angaben, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu vergleichen
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
88
Angaben zum Konsolidierungskreis
Beispiel Rudolf Augstein GmbH, Konzernanhang 2011
*) Für diese Unternehmen hat die Offenlegung des Konzernabschlusses befreiende Wirkung nach § 264 Abs. 3 bzw. § 264b HGB.
Auf die Vollkonsolidierung der ungarischen Gesellschaft und der SPIEGEL WISSEN GmbH wurde verzichtet, da ihre Einbeziehung für die Darstellung der Vermögens‐, Finanz‐ und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist. WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
89
Exkurs: Erleichterungen für in einen Konzernabschluss
einbezogene Tochtergesellschaften gemäß § 264 Abs. 3 HGB
Kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen
1. Erklärung der Zustimmung aller Gesellschafter des Tochterunternehmen
2. Erklärung des MU, für bis zum Abschlussstichtag eingegangene Verpflichtungen des TU im folgenden Geschäftsjahr einzutreten
3. Einbeziehung in den geprüften und offengelegten Konzernabschluss des MU, der im Einklang mit der EU Bilanzrichtlinie vom 26.6.2013 erstellt wurde 4. Angabe der Befreiung im Konzernanhang des MU
Erleichterungen
• Kein Anhang §§ 284‐288 HGB
• Kein Lagebericht § 289 HGB
• Keine Beachtung der ergänz. Vorschriften für Kap.Ges. §§ 264‐278 HGB
• Keine Prüfung Offenzulegen ist „unter dem TU“ im Bundesanzeiger:
•
Bilanz und Gewinn‐ und Verlustrechnung
•
Erklärungen zu 1) und 2) •
Konzernabschluss, Konzernlageberichts inkl. zugehörigem Bestätigungsvermerk des MU in deutscher oder englischer Sprache
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
90
Konzernanhang‐Angaben zum Konsolidierungskreis nach IFRS
Beispiel: BASF S.E. (2012)
• Darstellung des Konsolidierungskreises:
Verweis im Konzernanhang auf die separat veröffentlichte Anteilsbesitzliste gemäß § 313 Abs. 2 HGB. In dieser Liste sieht man alle im Konzernabschluss vollkonsolidierten, quotal konsolidierten und at equity konsolidierten Beteiligungen sowie alle aus Wesentlichkeitsgründen nicht konsolidierten Beteiligungen.
• Zur Veränderung des Konsolidierungskreises:
„In den Gruppenabschluss 2012 werden 330 Unternehmen (316 im Jahr 2011) einbezogen. Davon wurden 36 Unternehmen (26 im Jahr 2011) neu in den Konsolidierungskreis einbezogen. Seit Jahresbeginn 2012 sind durch Verschmelzung, Verkauf oder auf Grund gesunkener Bedeutung insgesamt 22 Gesellschaften (49 im Jahr 2011) aus dem Konsolidierungskreis ausgeschieden.“ Hierzu veröffentlicht BASG auch Angaben zur Auswirkung auf die Vermögens‐, Finanz‐ und Ertragslage des Konzerns.
• Quellen, abgerufen 19.10.2013
http://www.basf.com/group/corporate/de/function/conversions:/publishdownload/content/about‐basf/facts‐
reports/reports/2012/Anteilsbesitzliste_BASF_SE_2012.pdf
http://www.basf.com/group/corporate/de/function/conversions:/publishdownload/content/about‐basf/facts‐
reports/reports/2012/BASF_Bericht_2012.pdf
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91
6. Grundsätze der Konsolidierung
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
92
Grundsätze der Konsolidierung
Interessentheorie
Einheitstheorie
•
•
Perspektive des Konzerns als wirtschaftlicher Einheit
•
Unterstellt gleichgerichtete Interessen von Mehrheits‐ und Minderheitsaktionären. Konzernentscheidungen werden dominiert vom Mehrheitsgesellschafter Abschluss einer fiktiven wirtschaftlichen Einheit
•
•
•
Perspektive der Anteilseigner des Mutterunternehmens/ des Mehrheitsaktionärs
Keine gleichgerichteten Interessen von Mehrheits‐ und Minderheitsaktionären
Konzernabschluss als erweiterter Einzelabschluss des Mutterunternehmens
Minderheitsgesellschafter werden nicht als Eigenkapitalgeber des Konzerns angesehen •
•
Minderheitsgesellschafter werden als Eigenkapitalgeber des Konzerns angesehen WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
93
Grundsätze der Konsolidierung
Horizontale Addition der HB II zur Summenbilanz/ GuV
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Step 3
Ableiten modifizierter Handelsbilanzen (HB II) aus den ursprünglichen Jahresabschlüssen (HB I)
Step 2
Step 1
Erstellung des Konzernabschlusses in 3 Schritten
Konsolidierung: Eliminierung aller konzerninternen Transaktionen
94
Grundsätze der Konsolidierung
Einheitliche Abrechnungsperiode
• § 299 HGB, IFRS 10.B92 f.
• Stichtag für den Konzernabschluss ist der Bilanzstichtag des Jahresabschlusses des MU • Beispiel: Konzernabschlussstichtag 31.12.2013
• Pflicht der Tochterunternehmen mit davon abweichendem Geschäftsjahr zur Erstellung eines Zwischenabschlusses auf den 31.12.2013 besteht
– nach HGB nur, wenn der Abschlussstichtag des TU vor dem 30.09.2013 liegt
– nach IFRS grundsätzlich immer, außer bei Undurchführbarkeit. Für den Fall der Undurchführbarkeit darf der Unterschied der Abschlussstichtage nicht mehr als 3 Monate betragen
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95
Grundsätze der Konsolidierung
Bilanzierung und Bewertung Die Ansatz‐ und Bewertungsvorschriften für den Einzelabschluss von Kapitalgesellschaften gelten – soweit in § 298 HGB aufgeführt – auch für den Konzernabschluss
• Einheitlichkeit von Bilanzierung und Bewertung §§ 300, 308 HGB
• Maßgeblichkeit des für das MU geltenden Rechts für alle Konzernunternehmen
• Bei gesetzlichen Wahlrechten des MU: Einheitliche Ansatz und Bewertungsmethoden im KA nach den Vorgaben des MU
• MU kann existierende Wahlrechte im KA anders als im JA ausüben • Soweit erforderlich: Anpassung der HB I der Tochterunternehmen im Rahmen der HB II Erstellung
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96
Grundsätze der Konsolidierung
Einheitlichkeit von Bilanzierung und Bewertung • Beispiele für Ansatzwahlrechte im HGB
– Aktivierung von Entwicklungskosten (§ 255 Abs. 2a S. 2 HGB)
– Ansatz von aktiven latenten Steuern (§ 274 Abs. 1 HGB)
– Aktivischer RAP für Disagio (§ 250 Abs. 3 HGB)
• Beispiele für Bewertungswahlrechte im HGB
– Degressive und lineare Abschreibung (§ 253 Abs. 3 HGB)
– Umfang der Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 und 3 HGB)
– Verbrauchsfolgeverfahren bei Vorräten (§ 256 HGB)
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97
Grundsätze der Konsolidierung
Einheitlichkeit von Bilanzierung und Bewertung Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Bewertung (§ 308 Abs. 2 HGB):
• Spezialvorschriften für Kreditinstitute und Versicherungen dürfen auch im KA des MU beibehalten werden (z.B. BMW Bank im KA der BMW AG)
• Wesentlichkeitsgrundsatz
• Sonstige Ausnahmefälle mit Berichtspflicht im Anhang
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98
Grundsätze der Konsolidierung
Einheitlichkeit von Bilanzierung und Bewertung IFRS 10.B86 f.
• Keine explizite Aussage zur Maßgeblichkeit der Bilanzierungs‐ und Bewertungsgrundsätze des MU, aber:
• Einheitliche Rechnungslegungsmethoden
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99
Grundsätze der Konsolidierung Einheitlichkeit von Bilanzierung und Bewertung • MU erstellt KA nach IFRS
• Anpassungsbedarf in HB II der deutschen TU aufgrund von Abweichungen zwischen IFRS und HGB
– Beispiele für vom HGB abweichende IFRS Ansatzregeln
• Aktivierungspflicht von Entwicklungskosten, wenn Ansatzvoraussetzungen erfüllt sind (IAS 38)
• Aktivierungspflicht von aktiven latenten Steuern (IAS 12)
– Beispiele für vom HGB abweichende IFRS Bewertungsregeln
• Pflicht zur Aktivierung der produktionsbezogenen Herstellungskosten (IAS 2)
• Verbot von LIFO (IAS 2.27)
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100
Grundsätze der Konsolidierung Stetigkeitsgrundsatz – Nach HGB
• § 298 Abs. 1 i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB (allgemein)
• § 297 Abs. 3 HGB (hins. der Konsolidierungsmethoden)
• Bei Änderungen der Methoden oder Fehlerkorrektur: Anpassung des Effekts auf Vorperioden über einen gesonderten Posten in der GuV (DRS 13.9‐13.11, 13.25)
– Nach IFRS
• IAS 8.13 • Bei Änderungen der Methoden oder Fehlerkorrektur: Retrospektive Anpassung des Effekts über die Gewinnrücklagen
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101
7. Vollkonsolidierung
7.1 Kapitalkonsolidierung
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
102
§ 301 HGB Kapitalkonsolidierung
(1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist mit dem Betrag anzusetzen, der dem Zeitwert der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungs‐
abgrenzungsposten und Sonderposten entspricht, der diesen an dem für die Verrechnung nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt beizulegen ist. Rückstellungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und latente Steuern nach § 274 Abs. 2 zu bewerten.
(2) ..
(3) Ein nach der Verrechnung verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts‐
oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, unter dem Posten „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ nach dem Eigenkapital auszuweisen. Der Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Anhang zu erläutern.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
103
Kapitalkonsolidierung*
Erstkonsolidierung HGB – 100%ige Tochtergesellschaft
Die M‐AG kauft am 31.12.t alle Aktien an der T‐AG für einen Kaufpreis in Höhe von 250 T€. Die Jahresabschlüsse von M und T nach dem Erwerb haben folgendes Bild (Angaben in Mio. €):
Vereinfachte Bilanz Mutterunternehmen M per 31.12.t
AKTIVA
Sachanlagen
Finanzanlagen
800 Gezeichnetes Kapital
250 Rücklagen
Jahresüberschuss
Umlaufvermögen
1000 Fremdkapital
Summe Aktiva
2050 Summe Passiva
PASSIVA
1200
300
50
500
2050
Vereinfachte Bilanz Tochterunternehmen T per 31.12.t
AKTIVA
Sachanlagen
Umlaufvermögen
150 Gezeichnetes Kapital
Rücklagen
Jahresüberschuss
PASSIVA
120
60
20
250 Fremdkapital
200
400
400
Der beizulegende Zeitwert eines nicht aktivierten Patents der T wird mit 20 Mio. € ermittelt. Stille Reserven liegen zudem im abnutzbaren Sachanlage‐
vermögen in Höhe von 10 Mio. €, im Umlaufvermögen in Höhe von 6 Mio. € und in den Rück‐
stellungen in Höhe von 4 Mio. €.
* Alle Beispiele in Anlehnung an Gräfer/Scheld: Grundzüge der Konzernrechnungslegung, S. 140 ff.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
104
Kapitalkonsolidierung
Erstkonsolidierung HGB ‐100%ige Tochtergesellschaft
Buchungen zur Erstellung der Handelsbilanz II (HB II):
Per immaterielle Vermögenswerte
20
Per Sachanlagen
10
Per Umlaufvermögen
6
Per Rückstellungen 4
An Gewinnrücklagen T AG
40
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
105
Kapitalkonsolidierung
Erstkonsolidierung HGB ‐100%ige Tochtergesellschaft
M‐AG
A
T‐AG BW
A
P
T‐AG ZW
A
P
Summe
A
P
Konsolidg.
S
H
P
Konzern
A
P
AKTIVA
Goodwill
150
20
160
250
256
Immaterielle Vg
Sachanlagen
Beteiligung
Umlaufvermögen
800
250
1000
20
960
250
1256
PASSIVA
Gez. Kapital
Rücklagen
Jahresüberschuss
Fremdkapital
SUMME
1200
300
50
120
60
20
120
100
20
1320
400
70
500
200
196
696
2050 2050
400
400
436
436 2486 2486
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
106
Kapitalkonsolidierung
Erstkonsolidierung HGB ‐ 100%ige Tochtergesellschaft
Konsolidierungsbuchungen
Per Gezeichnetes Kapital
Per Rücklagen
Per Jahresüberschuss
Per Goodwill
An Beteiligung
120
100
20
?
250
Der Geschäfts‐ oder Firmenwert beträgt 10. Aufgrund der guten Ertragsaussichten von T und erwarteter Synergien war M bereit, einen Kaufpreis zu vergüten, der über dem anteiligen Reinvermögen zu Zeitwerten liegt.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
107
Kapitalkonsolidierung
Erstkonsolidierung HGB ‐100%ige Tochtergesellschaft
M‐AG
A
P
AKTIVA
Goodwill
Sonstige Immat. Vg
Sachanlagen
Beteiligung
Umlaufvermögen
PASSIVA
Gez. Kapital
Rücklagen
Jahresüberschuss
Fremdkapital
SUMME
T‐AG BW
A
P
T‐AG ZW
A
P
Summe
A
P
Konsolidg.
S
H
Konzern
A
P
10
800
250
1000
20
160
150
250
20
960
250
1256
256
250
1200
300
50
120
60
20
120
100
20
1320
400
70
500
200
196
696
2050 2050
400 400
436
436
2486
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
2486
10
20
960
0
1256
120
100
20
1200
300
50
696
250
250
2246
2246
108
Kapitalkonsolidierung
Exkurs Share deal <‐> Asset Deal
•
•
•
Beispiel wie oben, aber M‐AG kauft nicht 100% der Aktien der T‐AG, sondern alle Vermögenswerte und Schulden und übernimmt auch alle Arbeitnehmer der T‐AG, damit liegt faktisch auch der Erwerb eines Betriebs/Unternehmens vor
Kaufpreis wie oben 250 T€
M‐AG hat keine Beteiligung an einem TU erworben, sondern bilanziert den Erwerb von Vermögenswerten und Schulden zu Zeitwerten:
Per Patent 20
Per Sachanlagen 160 Per UV
256
Per GoF
10
An übriges FK
An Kaufpreisverbindlichkeit
•
•
196
250
Der Jahresabschluss der M‐AG nach dem Erwerb sieht somit genauso aus wie der Konzernabschluss nach dem Share‐Deal, die Abbildung erfolgt aber im Einzelabschluss
Es gibt GoF im Jahresabschluss durch Asset Deals und GoF im Konzernabschluss durch Share Deals
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
109
Kapitalkonsolidierung
Erstkonsolidierung HGB ‐ 100%ige Tochtergesellschaft
Beispiel wie oben, aber die M‐AG kauft am 31.12.t 100% der Aktien an der T‐AG für einen Kaufpreis in Höhe von 150 T€. Die Bilanz von M nach dem Erwerb:
AKTIVA
Sachanlagen
Finanzanlagen
PASSIVA
800 Gezeichnetes Kapital
150 Rücklagen
Jahresüberschuss
Umlaufvermögen
1000 Fremdkapital
Summe Aktiva
1950 Summe Passiva
1200
300
50
400
1950
Die HB II von T nach dem Erwerb hat dasselbe Bild wie im obigen Beispiel
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
110
Kapitalkonsolidierung
Erstkonsolidierung HGB ‐ 100%ige Tochtergesellschaft
Konsolidierungsbuchungen
Per Gezeichnetes Kapital
Per Rücklagen
Per Jahresüberschuss
An An 120
100
20
Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung
KAP
Beteiligung
90
150
Es wird kein Geschäfts‐ oder Firmenwert aufgedeckt. Der Käufer hat für das Unternehmen weniger als das anteilige EK gezahlt. Entweder wurde im Rahmen des Erwerbs ein nicht bilanziertes Drohverlustpotential identifiziert oder aber es handelt sich um einen gut verhandelten günstigen Kaufpreis („lucky buy“).
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
111
Kapitalkonsolidierung
Erstkonsolidierung HGB ‐ 100%ige Tochtergesellschaft
M‐AG
A
P
AKTIVA
Goodwill
Sonstige Immat. Vg
Sachanlagen
Beteiligung
Umlaufvermögen
PASSIVA
Gez. Kapital
Rücklagen
Jahresüberschuss
Neg.Unterschieds‐
betrag aus Kap.kons.
Fremdkapital
SUMME
T‐AG BW
A
P
800
150
1000
T‐AG ZW
A
P
20
160
150
250
1200
300
50
Summe
A
P
20
960
150
1256
256
120
60
20
Konsolidg.
S
H
120
100
20
Konzern
A
P
150
1320
400
70
20
960
0
1256
120
100
20
1200
300
50
90
400
1950 1950
200
400
400
196
436
436
90
596
596
2386
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
2386
240
240
2236
112
2236
Kapitalkonsolidierung
Erstkonsolidierung HGB ‐ 75%ige Tochtergesellschaft
Beispiel wie oben, aber
die M‐AG kauft am 31.12.t nicht 100%, sondern nur 75% der Aktien an der T‐AG für einen Kaufpreis in Höhe von 250 T€. Die HB II von M und T nach dem Erwerb haben dasselbe Bild wie im ersten Beispiel
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
113
Kapitalkonsolidierung
Erstkonsolidierung HGB ‐ 75%ige Tochtergesellschaft
§ 307 Anteile anderer Gesellschafter
(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
(2) In der Konzern‐Gewinn‐ und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
114
Kapitalkonsolidierung
Erstkonsolidierung HGB ‐ 75%ige Tochtergesellschaft
M‐AG
A
AKTIVA
Goodwill
Sonstige Immat. Vg
Sachanlagen
Finanzanlagen
Umlaufvermögen
T BW
P
A
800
250
1000
T ZW
P
A
Summe
P
150
20
160
250
256
A
Konsolidg.
P
S
1200
300
50
120
60
20
120
100
20
1320
400
70
Nicht beherrsch. Ant.
Fremdkapital
500
200
196
696
2050 2050
400
400
436
H
A
P
0
20
960
250
1256
PASSIVA
Gezeichnetes Kapital
Rücklagen
Jahresüberschuss
SUMME
Konzern
436 2486 2486
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
115
Kapitalkonsolidierung
Erstkonsolidierung HGB ‐ 75%ige Tochtergesellschaft
Konsolidierungsbuchungen
Per Gezeichnetes Kapital
Per Rücklagen
Per Jahresüberschuss
Per Goodwill
An Beteiligung
90
75
15
70
Per Gezeichnetes Kapital
30
Per Rücklagen
25
Per Jahresüberschuss
5
An Nicht beherrschende Anteile
Non Controlling interst (NCI)
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
250
60
116
Kapitalkonsolidierung
Erstkonsolidierung HGB – 75%ige Tochtergesellschaft
75%ige Tochtergesellschaft
M‐AG
A
AKTIVA
Goodwill
Sonstige Immat. Vg
Sachanlagen
Finanzanlagen
Umlaufvermögen
T BW
P
A
800
250
1000
T ZW
P
A
Summe
P
150
20
160
250
256
A
Konsolidg.
P
S
0
20
960
250
1256
Konzern
H
70
A
P
70
20
960
250
0
1256
PASSIVA
Gezeichnetes Kapital
Rücklagen
Jahresüberschuss
Nicht beherrsch. Ant.
Fremdkapital
SUMME
1200
120
120
1320
300
60
100
400
50
20
20
70
90
30
75
25
15
5
1200
300
50
60
696
60
500
2050 2050
200
400
400
196
436
696
436 2486 2486
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
310
310 2306 2306
117
Kapitalkonsolidierung
Folgekonsolidierung HGB – 100%ige Tochtergesellschaft
Die Bilanzen der Gesellschaften haben per 31.12.t+1 folgendes Bild:
Vereinfachte Bilanz M per 31.12.t+1
AKTIVA
Sachanlagen
Finanzanlagen
PASSIVA
800 Gezeichnetes Kapital
1200
250 Rücklagen
350
Jahresüberschuss
100
Umlaufvermögen 1100 Fremdkapital
Summe Aktiva
2150 Summe Passiva
500
2150
Vereinfachte Bilanz T per 31.12.t+1
AKTIVA
Sachanlagen
150 Gezeichnetes Kapital
Rücklagen
Jahresüberschuss
Umlaufvermögen 250 Fremdkapital
400
PASSIVA
120
80
50
M hat einen Gewinn in Höhe von 100 erwirtschaftet, der zu einer entsprechenden Erhöhung des Bankguthabens geführt hat.
T hat einen Gewinn von 50 erwirtschaftet, der zu einer entsprechenden Reduktion des Fremdkapitals geführt hat.
Bei beiden Unternehmen wurde der per 31.12.t ausgewiesene Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen eingestellt.
150
400
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
118
Kapitalkonsolidierung
Folgekonsolidierung HGB – 100%ige Tochtergesellschaft
Die per 31.12.t aufgedeckten stillen Reserven müssen in t+1 bei der Entwicklung der HB II fortgeschrieben werden.
Die stille Reserve im 31.12.t t+131.12.t+1
Sachanlagevermögen wird Sachanlagevermögen
10
8
genauso abgeschrieben wie Abschreibung über 5 Jahre
2
der entsprechende Vermögenswert im Patent
20
18
Anlagevermögen. Das Patent Abschreibung über 10 Jahre
2
läuft in 10 Jahren aus und wird daher über diesen Vorräte
6
0
Zeitraum abgeschrieben. Das Verbrauch in t+1
6
Umlaufvermögen (Vorräte) wurden in t+1 an Kunden Rückstellung
4
4
verkauft. Der Geschäfts‐oder besteht unverändert
Firmenwert wird über 4 Jahre abgeschrieben.
Veränderung Gewinnrücklagen bzw. Jahresüberschuss
40 10
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
119
Kapitalkonsolidierung
Folgekonsolidierung HGB ‐ 100%ige Tochtergesellschaft
Fortentwicklung der HB II von T per 31.12.t+1
A
Stille Reserven 31.12.t
P
S
T‐HB I
AKTIVA
Goodwill
Immaterielle Vg
Sachanlagen
Beteiligung
Umlaufvermögen
KAP
T HB II
H
A
150
20
10
2
2
18
158
250
6
6
250
PASSIVA
Gez. Kapital
Rücklagen
Jahresüberschuss
120
80
50
Fremdkapital
150
SUMME
Veränder
ung t+1
H
S
400
400
120
120
40
40
10
4
36
36
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
10
P
10
146
426
426
120
Kapitalkonsolidierung
Folgekonsolidierung HGB 100%ige Tochtergesellschaft
M‐AG
A
AKTIVA
Goodwill
Immaterielle Vg
Sachanlagen
Beteiligung
Umlaufvermögen
P
A
Fremdkapital
2150
Summe
PA
P
0
18
958
250
1350
18
158
0
250
800
250
1100
PASSIVA
Gez. Kapital
Rücklagen
Jahresüberschuss
SUMME
T HB II
1200
350
100
120
120
40
1320
470
140
500
146
646
0
2576
2150
426
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
426
2576
121
Kapitalkonsolidierung
Folgekonsolidierung HGB ‐ 100%ige Tochtergesellschaft
Wiederholung der Konsolidierungsbuchungen per 31.12.t
Per Gezeichnetes Kapital
120
Per Rücklagen Rücklage per 31.12.t zuzügl. Jahresüberschuss per 31.12.t
120
Per Goodwill
10
An Beteiligung
250
Abschreibung des Goodwill t+1 (Nutzungsdauer 4 Jahre):
Per Abschreibung 2,5
An Goodwill
2,5
Zur Darstellung in der nachfolgenden Tabelle: In der Konzernbilanz reduziert sich somit der Jahresüberschuss um 2,5
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
122
Kapitalkonsolidierung
Folgekonsolidierung HGB ‐ 100%ige Tochtergesellschaft
M‐AG
A
P
AKTIVA
Goodwill
Immaterielle Vg
Sachanlagen
Beteiligung
Umlaufvermögen
PASSIVA
Gez. Kapital
Rücklagen
Jahresüberschuss
Fremdkapital
SUMME
T BW
A
800
250
1100
T HB II
P
A
Summe
PA
P
0
18
958
250
1.350
18
158
0
250
150
250
Konsolidg.
S
H
10,0
1200
350
100
120
80
50
120
120
40
1.320
470
140
500
150
146
646
2.150 2.150
400
400
426
426
2.576
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
2.576
120,0
120,0
2,5
Konzern
A
P
2,5
7,5
18,0
958,0
250,0
0,0
1.350,0
1.200,0
350,0
137,5
646,0
252,5
252,5 2.333,5 2.333,5
123
Kapitalkonsolidierung
Folgekonsolidierung HGB 75%ige Tochtergesellschaft
• Beispiel wie oben
• HB II per 31.12.t+1 der Tochtergesellschaft identisch zu dem 100% Erwerbsfall
• Wiederholung der Erstkonsolidierungsbuchungen zur Kapitalkonsolidierung
• Abschreibung Goodwill über 5 Jahre
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
124
Kapitalkonsolidierung
Folgekonsolidierung HGB ‐ 75%ige Tochtergesellschaft
Wiederholung der Konsolidierungsbuchungen per 31.12.t
Konsolidierungsbuchungen anhand der HBII
Per Gezeichnetes Kapital
Per Rücklagen
Per Goodwill
An Beteiligung
90
90
70
250
Per Gezeichnetes Kapital
30
Per Rücklagen
30
Per Jahresüberschuss
10
An Nicht beherrschende Anteile (NCI) 70
Zusätzlich Abschreibung des Goodwill (Nutzungsdauer 5 Jahre):
Per Abschreibung
14
An Goodwill
14
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
125
Kapitalkonsolidierung
Folgekonsolidierung HGB ‐75%ige Tochtergesellschaft
M‐
AG
A
T BW
A
P
AKTIVA
Goodwill
Immaterielle Vg
Sachanlagen
800
Beteiligung
250
Umlaufvermögen 1100
PASSIVA
Gez. Kapital
Rücklagen
Jahresüberschuss
NCI
Fremdkapital
SUMME
T HB II
A
P
Summe
PA
P
Konsolidg.
S
H
70
18
158
0
250
150
250
1200
350
100
120
80
50
18
958
250
1350
120
120
40
Konzern
A
P
14
250
1320
470
140
56
18
958
0
1350
90, 30
90, 30
14, 10
1200
350
116
70
646
70
500
2150 2150
150
400
400
146
426
426
646
2576
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
2576
334
334
2382
2382
126
Kapitalkonsolidierung – HGB, Goodwill in der Folgebilanz
•
•
•
•
•
§ 309 Abs. 1 HGB „Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts‐ oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.“
§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB GoF gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand
§ 253 Abs. 3 HGB
– Planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer „…Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen GoF entsprechende Anwendung.“
– Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung
§ 253 Abs. 5 S. 2 HGB Wertaufholungsverbot § 314 Abs. 1 Nr. 20 HGB Erläuterung des Zeitraums, über en ein entgeltlich erworbener GoF abgeschrieben wird
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
127
Kapitalkonsolidierung ‐ HGB Behandlung des passivischen Unterschiedsbetrags
§ 309 Abs. 2 HGB: „Ein nach § 301 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam nur aufgelöst werden, so weit
1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder
2. am Abschlussstichtag feststeht, dass er einem realisierten Gewinn entspricht.“
Änderung BilRUG: soweit ein solches Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und 298 in Verbindung mit den Vorschriften des ersten Abschnitts entspricht
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
128
IFRS Konzernabschluss ‐ Kapitalkonsolidierung
• Die Technik der Kapitalkonsolidierung ist im Grundsatz identisch.
• Unterschiede bei der Erstkonsolidierung:
• Es gibt nach IFRS die Möglichkeit, bei nur anteiligem Unternehmenserwerb den gesamten 100%‐Goodwill, dh auch den den Minderheiten zuzurechnenden (nicht entgeltlichen) Teil am Unternehmenswert auszuweisen
• Kaufpreisallokation:
• Wenige HGB‐Regeln (Vermögensgegenstände und Schulden sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert anzusetzen, §§ 300,301 HGB)
• Im IFRS Konzernabschluss gibt es dagegen detaillierte Regelungen zur Kaufpreisallokation bei Unternehmenserwerben – den IFRS 3
• Unterschiede bei der Folgekonsolidierung:
• planmäßige Abschreibung des Goodwill in den Folgejahren, grds. Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung (selten!) • Keine planmäßige Abschreibung, sondern jährlicher Werthaltigkeitstest zur Ermittlung eines außerplanmäßigen Abschreibungsbedarfs, Impairment Test – IAS 36
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
129
Full‐Goodwill Methode
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
130
IFRS ‐ Full Goodwill ‐ 75%ige Tochtergesellschaft
M‐AG
A
AKTIVA
Goodwill
Sonstige Immat. Vg
Sachanlagen
Finanzanlagen
Umlaufvermögen
T BW
P
A
800
250
1000
T ZW
P
A
Summe
P
150
20
160
250
256
A
P
0
20
960
250
1256
PASSIVA
Gezeichnetes Kapital
Rücklagen
Jahresüberschuss
1200
300
50
120
60
20
120
100
20
1320
400
70
Nicht beherrsch. Ant.
Fremdkapital
500
200
196
696
SUMME
2050 2050
400
400
436
436 2486 2486
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
Beispiel wie oben 75% Erwerb, Unterstellung: keine Unterschiede im T‐
Abschluss zu Zeitwerten zwischen HGB und IFRS!
Der Fair Value des Unternehmens T wird auf 300, der Fair Value des 25%igen Anteils nicht beherrschender Gesellschafter damit auf 75 geschätzt und liegt damit unter dem von M gezahlten Kaufpreis (250/75%*25%=83,3), da M eine Kontroll‐
prämie zahlen musste! 131
IFRS ‐ Full Goodwill ‐ 75%ige Tochtergesellschaft
Per Gezeichnetes Kapital
Per Rücklagen
Per Jahresüberschuss
Per Goodwill
An Beteiligung
Per Gezeichnetes Kapital
Per Rücklagen
Per Jahresüberschuss
90
75
15
70
250
30
25
5
Per Goodwill (25% von (300-240)) 15
An Nicht beherrschende Anteile (NCI)
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
75
132
Full Goodwill ‐ 75%ige Tochtergesellschaft
M‐AG
A
AKTIVA
Goodwill
Sonstige Immat. Vg
Sachanlagen
Finanzanlagen
Umlaufvermögen
T BW
P
A
800
250
1000
T ZW
P
A
Summe
P
150
20
160
250
256
A
Konsolidg.
P
S
H
70, 15
0
20
960
250
1256
Konzern
A
P
85
20
960
250
0
1256
PASSIVA
Gezeichnetes Kapital
Rücklagen
Jahresüberschuss
Nicht beherrsch. Ant.
Fremdkapital
SUMME
1200
120
120
1320
90, 30
1200
300
60
100
400
75, 25
300
50
20
20
70
15, 5
50
75
500
2050 2050
200
400
400
196
436
696
436 2486 2486
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
75
696
325
325 2321 2321
133
IFRS Kapitalkonsolidierung
Kaufpreisallokation gem. IFRS 3
• Komplexer langer kasuistischer Standard, der regelt, wie die HB II bei Erstkonsolidierung zu ermitteln ist (im Vergleich dazu § 300 und 301 HGB)
• Ähnlich zum HGB: Bewertung zum Fair Value
• Besonderheiten im Vergleich zum HGB, z.B.: • Ansatz und Bewertung eines im Vergleich zur Marktmiete günstigen operating lease /Mietvertrag in Form eines Vermögenswerts
• Ansatz von vertragsähnlichen Stammkundenbeziehungen als immaterieller Vermögenswert
• Wahlrecht zur Bewertung der Minderheiten zum Fair Value (Full
goodwill Methode)
• Sofortige ertragswirksame Vereinnahmung eines negativen Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung
• Ausweis eines aktivischen Unterschiedsbetrags als Goodwill (immaterieller Vermögenswert)
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
134
IFRS Folgekonsolidierung
Goodwill Impairmenttest IAS 36
• Goodwill kann nicht stand alone auf Werthaltigkeit getestet werden, daher Werthaltigkeitstest für Goodwill‐tragende zahlungsmittelgenerierende Einheiten (ZGE)
• ZGE=kleinste Gruppe von Vermögenswerten, die Cashinflows generieren, die weitgehend unabhängig sind von anderen Vermögenswerten IAS 36.66 ff.
• Impairment = Buchwert der ZGE ‐ Erzielbarer Wert der ZGE
• Ermittlung des erzielbaren Wertes der ZGE IAS 36.37 ff. Der höhere Wert aus – Nutzungswert auf Basis von diskontierten Cash Flows und
– Fair Value lest Cost to sell
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
135
IFRS Konzernabschluss ‐
Kapitalkonsolidierung
• Der Goodwill ist in vielen Konzernabschlüssen nach IFRS der größte Einzelposten auf der Aktivseite der Bilanz
• Tendenz steigend
• Dies ist nicht nur auf die fehlende planmäßige Abschreibung zurückzuführen
Analyse der Gründe für den hohen Goodwill in den IFRS Konzernbilanzen
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
136
Gründe für den hohen Goodwill in den Konzernbilanzen
• Zahlreiche Unternehmenszusammenschlüsse (share deals oder asset deals) seit der Umstellung auf internationale Rechnungslegungsvorschriften
– Wachstum findet in einigen Unternehmen nicht mehr vorrangig organisch statt, sondern durch regelmäßige Unternehmenskäufe
– Ein Motiv hierfür könnten auch die internationalen Rechnungslegungsvorschriften sein, da durch den Impairment‐only Approach das zukünftige Ergebnis nicht durch planmäßige Abschreibungen des Goodwill belastet wird
137
Gründe für den hohen Goodwill in den Konzernbilanzen
• Hohe Unternehmenskaufpreise im Vergleich zum Vermögen
Kaufpreise bei Unternehmenszusammenschüssen liegen aufgrund der positiven Zukunftserwartungen an • zukünftige Cash Flows und • Synergien oftmals ein Vielfaches über dem Reinvermögen zu Zeitwerten
138
Gründe für den hohen Goodwill in den Konzernbilanzen
• Hohe Unternehmenskaufpreise im Vergleich zum Vermögen
• Beispiel eines Unternehmenskaufs durch einen DAX 30 Konzern: ca. 80% des Kaufpreises werden im Konzernabschluss auf die Position Goodwill allokiert
139
Gründe für den hohen Goodwill in den Konzernbilanzen
• Große Ermessensspielräume bei Kaufpreisallokation
– Bereits die Regeln zur Kaufpreisallokation lassen dem Bilanzierenden große Ermessensspielräume für einen tendenziell hohen Goodwill
• Die Ansatzfähigkeit und Bewertbarkeit immaterieller Vermögenswerte wie Kundenbeziehungen und Wettbewerbsverbote ist ebenso wie deren Nutzungsdauer oftmals ermessensbehaftet und unterbleibt in einigen Kaufpreisallokationen nach IFRS 3 nahezu ganz
• Ein Motiv hierfür könnte sein, dass dadurch das zukünftige Ergebnis nicht durch planmäßige Abschreibungen belastet wird
140
Gründe für den hohen Goodwill in den Konzernbilanzen
• DPR Fehlerfeststellung bei Kaufpreisallokation, Beispiel Immaterielle Vermögenswerte wie Kundenbeziehungen, Auftragsbestände oder Marken wurden bei Unternehmenserwerben entweder gar nicht oder aber mit einem zu niedrigen Wert im Rahmen der Kaufpreisallokation angesetzt; dies entspricht nicht den Vorgaben der IFRS 3.36 und IFRS 3.45 f.*
Andere Vermögenswerte wie z.B. Vorräte wurden mit zu niedrigen und Schulden mit zu hohen Werten im Rahmen dieser Kaufpreisallokationen bewertet; eine Restrukturierungsrückstellung wurde angesetzt, obwohl sie auf Entscheidungen des Managements des Erwerbers zurückzuführen war und zum Erwerbszeitpunkt noch nicht bestand; dies entspricht nicht den Vorgaben der IFRS 3.36 und IFRS 3.41*
*IFRS 3 vor Revision 2008
141
Gründe für den hohen Goodwill in den Konzernbilanzen
• Einführung der wahlweise anwendbaren Full‐Goodwill‐Methode
– Einführung der Möglichkeit zur Bilanzierung nach der Full‐Goodwill‐
Methode IFRS 3.19 i.V.m. IFRS 3.32 (rev. 2008)
 Führt zu höherem Goodwill‐Ausweis
 allerdings: Tendenz zur Bilanzierung nach der Partial Goodwill Methode in Deutschland
– Beispiel zur Full‐Goodwill Methode
Gesamtwert des erworbenen Unternehmens
2000
Gegenleistung für 80% der Anteile
1800*
Zeitwert der Vermögenswerte und Schulden
1400
•
* inkl. Kontrollprämie/ Paketzuschlag i.H.v. 200
142
Gründe für den hohen Goodwill in den Konzernbilanzen
• Einführung der Full‐Goodwill‐Methode
– Beispiel zur Full‐Goodwill Methode
Kapitalkonsolidierungsbuchungen
Goodwill Eigenkapital (1400*80%)
an Beteiligung
Partial‐Goodwill Methode
Eigenkapital (1400*20%)
an Non Controlling Interest (1400*20%) Full‐Goodwill Methode
Goodwill
Eigenkapital (1400*20%)
an Non Controlling Interest (2000*20%)
680
1120
1800
280
280
120
280
400
Goodwill:
680
800
143
Gründe für den hohen Goodwill in den Konzernbilanzen
• Bewertung von Andienungsrechten bei Minderheitsaktionären
– Vereinbarung eines Andienungsrechts der Minderheitsaktionäre zu einem bestimmten EBIT‐Vielfachen – Bsp: Unternehmenserwerb per 31.12.t
Kaufpreis für 60% der Anteile Zeitwert des Nettoreinvermögens 500 400 Kaufpreis für die restlichen 40%
EBIT * Multiple i.H.v. 6 Andienungsrecht der Minderheitsgesellschafter jederzeit bis zum 31.12.t+2 ausübbar (oft kombinierte Put‐/Call‐Option)
IST‐EBIT
PLAN‐EBIT für t+2
140
240
144
Gründe für den hohen Goodwill in den Konzernbilanzen
• Bewertung von Andienungsrechten bei Minderheitsaktionären
Abbildung als 100%‐Erwerb
Multiple
EBIT
Kaufpreis
say:
140
Kaufpreis
100%
840
6
504
500
60%
6
240
1440
576
580
40%
1080
Kapitalkonsolidierungsbuchung
Kaufpreis (60%)
500
Bewertung (40%)
580
Nettovermögen
Goodwill
1.080
‐ 400
680
Ein Motiv für die positive Schätzung des zukünftigen EBIT kann sein, dass die Verbindlichkeit in Höhe von 200 ertragswirksam ausgebucht wird, wenn das EBIT bei Ausübung der Option unverändert nur 140 beträgt und der Kaufpreis entsprechend niedriger ausfällt. Der Goodwill bleibt aber mit dem um 200 höheren Wert im Konzernabschluss stehen! 145
Gründe für den hohen Goodwill in den Konzernbilanzen
• Zurückhaltende Erfassung von Impairments (außerplanmäßigen Abschreibungen) auf den Goodwill
• Küting‐Studie aus dem Jahr 2012 zum Geschäfts‐ oder Firmenwert1)
– Von 127 untersuchten Konzernen, die einen Geschäfts‐ oder Firmenwert (GoF) ausweisen,2) haben im Geschäftsjahr 2012 nur 24 Konzerne (18,9%) eine Abschreibung vorgenommen
– Das Abschreibungsvolumen beläuft sich 2012 auf 4,06 Mrd. € und macht damit lediglich 1,68% der insgesamt ausgewiesenen GoF vor einer erfolgten Abschreibung aus.
– Von der Gesamtabschreibung in Höhe von 4,06 Mrd. € entfallen 2,97 Mrd. € (73%) auf die Abschreibung des GoF eines großen DAX 30‐
Konzerns
•
•
1) Quelle: Küting, Der Geschäfts‐ oder Firmenwert in der deutschen Konsolidierungspraxis 2012, in: DStR 2013, S. 1794 ff.
2) Grundgesamtheit: 134 Dienstleistungs‐, Handels‐ und Industrieunternehmen aus dem DAX, MDAX, SDAX und TecDAX
146
Gründe für den hohen Goodwill in den Konzernbilanzen
•
Zurückhaltende Erfassung von Impairments (außerplanmäßigen Abschreibungen) auf den Goodwill
Sky Deutschland AG
1.522%
180%
United Internet AG
151%
Air Berlin PLC
TUI AG
TAKKT AG
147%
147%
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
119%
GfK SE
CTS Eventim AG
118%
117%
113%
Fresenius SE & Co. KGaA
EADS N.V.
105%
102%
WINCOR NIXDORF AG
Celesio AG
Brenntag AG
94%
DAX
freenet AG
94%
MDAX
SAP AG
94%
98%
SDAX
TecDAX
Quelle: Küting, Der Geschäfts‐ oder Firmenwert in der deutschen Konsolidierungspraxis 2012, in: DStR 2013, S. 1796. 147
Gründe für den hohen Goodwill in den Konzernbilanzen
•
Zurückhaltende Erfassung von Impairments (außerplanmäßigen Abschreibungen) auf den Goodwill
Goodwill / Immaterielle VW = 90 %
Goodwill / Bilanzsumme
= 56 %
Kum. Abschreibung/Goodwill
= 0,2%
148
Gründe für den hohen Goodwill in den Konzernbilanzen
• Zurückhaltende Erfassung von Impairments (außerplanmäßigen Abschreibungen) auf den Goodwill auch lt. Untersuchung einer ESMA‐Arbeitsgruppe (inkl. DPR) zum Goodwill‐Impairmenttest*:
– Untersuchung der Abschlüsse zum 31.12.2011 von 235 europäischen Emittenten aus 23 Ländern – Goodwill‐Bestand in den Bilanzen ca. 800 Mrd. Euro
– Abschreibungen auf Geschäfts‐ oder Firmenwert im Jahr 2011 ca. 40 Mrd. Euro (5%)
– Die Abschreibungen verteilen sich auf wenige Unternehmen, hauptsächlich aus dem Finanzdienstleistungssektor und der Telekommunikationsbranche
*ESMA Report, European enforcers rewiew of impairment of goodwill, Januar 2013
149
Goodwill‐Impairmenttest
•
Ableitung der Kapitalisierungsgröße gemäß IAS 36.33, IAS 36.59 f. und IAS 36.104 in GE
Umsatzerlöse
EBIT Steuern
Cashflow
Barwert
Abzinsungssatz
Wachstum
Gesamter Unternehmenswert
X1
1.000
100
30
70
65
8%
1%
1.120
X2
1.100
110
33
77
66
in GE
Umsatzerlöse
EBIT Steuern
Cashflow
Barwert
Abzinsungssatz
Wachstum
Gesamter Unternehmenswert
X1
1.000
100
30
70
65
8%
1%
1.769
X2
1.100
115
33
82
70
Unternehmenswertsteigerung
58%
X3
1.210
121
36
85
67
X3
1.210
130
36
94
75
X4
1.331
133
39
94
69
X4
1.500
160
39
121
89
TV*
1.160
116
35
81
853
TV*
1.725
200
60
140
1.470
•
Test einer identischen CGU mit unterschiedlichen Annahmen
•
Ergebnis: Unternehmenswert mit einer sog. Hockey‐Stick‐Planung als Basis für die ewige Rente um 58% höher als Unternehmenswert auf Basis des Durchschnitts der Planungsjahre
•
Beispiel für potentielle Unvertretbarkeit/ Unplausibilität der Annahmen, insbesondere des Rekordergebnisses im TV
* TV = terminal value (ewige Rente)
150
Goodwill‐Impairmenttest
•
Ableitung der Kapitalisierungsgröße gemäß IAS 36.33, IAS 36.59 f. und IAS 36.104
in GE
X1
X2
X3
X4
X5
Umsatzerlöse
228,5
261,5
300,6 306,2
327,1
EBITDA
28,2
40,9
51,0
59,7
71,0
Abschreibungen
18,5
19,1
19,7
19,0
19,5
EBIT
9,6
21,8
31,3
40,7
51,4
•
Test einer identischen CGU in zwei aufeinander‐folgenden Jahren
•
Ist‐Umsatzerlöse in X1 lagen bei 202,8 GE; Planverfehlungen prägen überdies die Historie
•
Beispiel TV*
60,4
–
–
in GE
X2
X3
X4
X5
X6
Umsatzerlöse
201,9
224,8
262,0 306,2
327,1
EBITDA
29,4
37,8
47,8
59,4
70,1
Abschreibungen
17,0
17,5
17,5
17,9
18,2
EBIT
12,4
20,3
30,3
41,6
51,9
TV*
für fehlende Planungstreue in der Vergangenheit
Stetige Verlagerung von positiven Unternehmens‐ergebnissen in die Zukunft
* TV = terminal value (ewige Rente)
60,4
151
Goodwill‐Impairmenttest
• Ableitung der Kapitalisierungsgröße – Anhangangaben entscheidungsrelevant?
– Gemäß IAS 36.134 d) i) sind (alle) wesentlichen Annahmen, auf der das Management seine Cashflow‐Prognosen aufgebaut hat, anzugeben.
• Häufig nur Angabe des Zinssatzes und der Wachstumsrate in der ewigen Rente im Bespiel 8% und 1%
• Gestaltungen und eine ggf. ambitionierte Planung können so durch den Adressaten nicht erkannt werden
• Wesentliche Annahmen aus dem Beispiel wäre z.B. Umsatzwachstum und Margenentwicklung im Detailplanungszeitraum 152
Goodwill‐Impairmenttest
• Ableitung der Kapitalisierungsgröße – Berücksichtigung von Steuern (1)
– Grundsätzlich: keine Berücksichtigung von Steuerwirkungen (IAS 36.50b)
– Aber: Parameter des Kapitalmarkts (Marktrisikoprämie etc.) sind Nachsteuergrößen – Daher zwingend: Berücksichtigung von Steuerwirkungen auch im Cashflow
Bsp.: Basiszinssatz: 2,5%, MRP 6,0%; Betafaktor 1,0; Eigenkapital finanziert; Cashflow 100 GE; Steuersatz 30%
Zinssatz nach Steuern:
8,5%
Cashflow nach Steuern:
70 GE
Unternehmenswert:
823 GE
153
Goodwill‐Impairmenttest
Kapitalisierungszinssatz ‐ Methodische Fehler/Diskontierungssatz (IAS 36.55)
Festlegung eines risikoadäquaten Zinssatzes bedingt Festlegung von adäquaten Peer Group‐Unternehmen (IAS 36 A16f.) Bsp: Cash generating unit = Biotechnologie‐Unternehmen
Biotechnologie: Betafaktor unverschuldet 1,3 Chemiekonzern: Betafaktor unverschuldet 0,8
Der Basiszinssatz sei 2,5%, die Marktrisikoprämie (MRP) 6,5%.
Renditeforderung der Eigenkapitalgeber bei der WACC‐Ermittlung:
Plausibel:
Basiszins + MRP * Betafaktor unverschuldet = 2,5% + 6,5%* 1,3
= 10,95%
Unplausibel:
= 2,5% + 6,5%* 0,8
= 7,7% 154
Gründe für die hohen Goodwills
– Aufgrund der Regeln des IFRS 3 kann der Goodwill bereits bei der Kaufpreisallokation (tendenziell zu) hoch ausgewiesen werden – Außerplanmäßige Abschreibungen des Goodwill wurden in den letzten Jahren – trotz der Finanzkrise und der Baisse an der Börse – kaum vorgenommen
– Jährliche Werthaltigkeitstests bieten Raum für Ermessensausübung im Hinblick auf die wesentlichen Annahmen
– Die Bewertungsmethode zur Ermittlung des recoverable amount
ist im IAS 36 nicht konkret vorgegeben  eine Entwicklung bzw. Verbesserung der Bewertungsverfahren für Bilanzierungszwecke ist erforderlich
– Hohe Volatilität und Verwerfungen im Zinsbereich erschweren die Bewertungen zusätzlich
155
7. Vollkonsolidierung
7.2 Schuldenkosolidierung
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
156
Vollkonsolidierung
Schuldenkonsolidierung
§ 303 Schuldenkonsolidierung.
(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens‐, Finanz‐ und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
157
Vollkonsolidierung
Schuldenkonsolidierung



Aus Sicht des Konzerns sind Ansprüche und Verpflichtungen zwischen Konzerngesellschaften solche des Konzerns gegen sich selbst
Eliminierung dieser Bilanzposten durch Verrechnung der entsprechenden Aktiva und Passiva Neben den Bilanzposten sind auch die Angaben unter der Bilanz oder im Anhang (Haftungsverhältnisse, Bürgschaften, Eventualforderungen, Eventualverbindlichkeiten) daraufhin zu prüfen, ob diese Konzerngesellschaften betreffen. Sie sind dann entprechend zu korrigieren.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
158
Vollkonsolidierung
Schuldenkonsolidierung
•
Die Schuldenkonsolidierung ist i.d.R. unproblematisch, es sei denn:
Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Konzerngesellschaften stehen sich gar nicht oder nicht in gleicher Höhe gegenüber
• => Folge: Aufrechnungsdifferenzen
Beispiele für echte Aufrechnungsdifferenzen: – Unverzinsliche Darlehen: Darlehensgeber aktiviert Barwert, Darlehensnehmer muss Rückzahlungsbetrag passivieren
– Disagio gemäß § 250 Abs. 3 HGB: Aufwandswirksame Erfassung des Disagios im Jahr der Kreditaufnahme beim Schuldnerunternehmen, Passivierung des Disagios als Rechnungsabgrenzungsposten beim Gläubigerunternehmen – Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Konzernunternehmen, keine entsprechende Forderung bei dem anderen Konzernunternehmen
– Fremdwährungsforderungen/‐verbindlichkeiten (Abschreibungen auf den niedrigeren Kurs am Bilanzstichtag sollten in der HB II rückgängig gemacht werden, um Diff. zu vermeiden)
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
159
Vollkonsolidierung
Schuldenkonsolidierung
Unechte Aufrechnungsdifferenzen


Buchungsfehler
Zeitliche Buchungsunterschiede
Echte Aufrechnungsdifferenzen
Konzerninterne Rückstellung
Auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgewertete
Forderungen gegenüber einem verbundenen Unternehmen

wegen Unstimmigkeiten, Zahlungsschwierigkeiten, etc.

aufgrund veränderter Wechselkurse bei
Fremdwährungsforderungen/verbindlichkeiten
Konzerninterne Darlehen
 mit Disagio
 mit niedriger/gar keiner Verzinsung
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
160
Vollkonsolidierung
Schuldenkonsolidierung
Unechte Aufrechnungsifferenzen
• Korrektur durch Nachbuchung möglicht auf HB II Ebene
• Vermeidung durch fortlaufende und systematische Saldenabstimmung zwischen den Konzerngesellschaften
• Beispiel: TU 1 hat am 28.12.t Ware an TU 2 versandt; Umsatz und Forderung gegen TU2 werden per 31.12.t im Einzelabschluss von TU1 gezeigt. TU2 erhält die Ware am 2.1.t+1 und erfasst erst in t+1 eine Verbindlichkeit gegenüber TU1, nicht jedoch im Einzelabschluss per 31.12.t
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
161
Vollkonsolidierung
Schuldenkonsolidierung
Echte Aufrechnungsifferenzen im Jahr der Entstehung
Aktivische Aufrechnungsdifferenz Passivische Aufrechnungsdifferenz
=> Ertrag im EA
=>Aufwand im EA
=> Ertragsminderung im KA
=>Aufwandsminderung im KA
Echte Aufrechnungsifferenzen in Folgejahren
Eliminierung der identifizierten Aufrechnungsdifferenz des letzten Bilanzstichtags, jetzt aber gegen die Gewinnrücklagen
• gegenüber dem Vorjahr unveränderte Aufrechnungsdifferenzen
Kein weiterer Handlungsbedarf
• gegenüber dem Vorjahr veränderte Aufrechnungsdifferenz Erfolgswirksame Korrektur der Differenz über das Konzernergebnis
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
162
Vollkonsolidierung
Schuldenkonsolidierung
Gute Nachrichten!
keine Unterschiede hinsichtlich der Verpflichtung
zur Schuldenkonsolidierung und der
Durchführungstechnik zwischen IFRS und HGB!
Lediglich die Gründe für echte Aufrechnungsdifferenzen können sich vom HGB unterscheiden.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
163
7. Vollkonsolidierung
7.3 Zwischenergebniseliminierung WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
164
Vollkonsolidierung
Zwischenergebniseliminierung
§ 304 Behandlung der Zwischenergebnisse.
(1) In den Konzernabschluss zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Behandlung der Zwischenergebnisse nach Absatz 1 für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens‐, Finanz‐ und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
165
Vollkonsolidierung
Zwischenergebniseliminierung
Die Zwischenergebniseliminierung wird immer dann erforderlich, wenn Vermögensgegenstände von einer anderen Konzerngesellschaft geliefert wurden und am Bilanzstichtag noch im Bestand sind.
Werden von TU 1 an TU 2, z.B. Handelswaren, geliefert, und sind diese Handelswaren am Bilanzstichtag noch am Lager, so muss TU2 diese im Einzelabschluss mit ihren Anschaffungskosten bewerten, die maßgeblich von dem durch den von TU1 fakturierten Preis abhängen.
Anschaffungskosten
TU1
100 GE
TU2
110 GE
TU1 hat einen Umsatz von 110 GE und einen Aufwand i.H.v. 100 GE erfasst, d.h. einen Gewinn i.H.v. 10 GE realisiert, aber nicht mit Fremden Dritten. Aus Konzernsicht wurde der Gewinn noch nicht realisiert und ist insofern bei der Bewertung des Vorratsbestands der TU2 zu eliminieren. Die Vorratsbestände müssen zu Konzernanschaffungs‐ bzw. herstellungskosten aktiviert werden, im Beispiel mit 100 GE, da sie den Konzern noch nicht verlassen haben.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
166
Vollkonsolidierung
Zwischenergebniseliminierung
• Alle Wahlrechte bei der Ermittlung von Herstellungskosten stehen auch dem Konzern zur Verfügung. • Zu beachten ist aber, – dass bestimmte Kosten, die im Einzelabschluss nicht aktiviert werden dürfen, z.B. bestimmte Vertriebskosten wie Transportkosten zwischen zwei Produktionsstandorten, aus Konzernsicht Herstellungskosten darstellen und – dass andere Kosten, die im Einzelabschluss aktiviert werden können, im Konzernabschluss nicht aktiviert werden dürfen, z.B. Lizenzgebühren (Sondereinzelkosten der Fertigung) von anderen Konzernunternehmen.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
167
Vollkonsolidierung
Zwischenergebniseliminierung
Kalkulation des Vermögenswerts bei TU1
Löhne
Fertigungsgemeinkosten
Rohstoffe
Materialgemeinkosten
Sondereinzelkosten der Fertigung ‐Produktionslizenz an MU
Sonstige Sondereinzelkosten der Fertigung
Verwaltungskosten
Vertriebskosten ohne Transportkosten
Transportkosten von TU1 zu TU2
Freiwillige Sozialleistungen für Mitarbeiter der Produktion
Gewinnaufschlag
Weiterverarbeitung des Vermögenswerts bei TU2
zusätzliche Kosten der Weiterverarbeitung bei TU 2
Löhne
Fertigungsgemeinkosten
Materialgemeinkosten
150
320
140
210
15
35
60
22
8
40
200
1200
120
20
160
Bsp in Anlehnung an Küting/Weber: Der Konzernabschluss, 2012, S. 534 f.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
Nebenstehend ist die Kalkulation eines (un)fertigen Erzeugnisses (Vorratsvermögen) bei TU1 aufgeführt. Der Vermögenswert wird an TU 2 geliefert und dort zu einem Fertigerzeugnis weiterverarbeitet. Es fallen bei TU2 zusätzliche Herstellungskosten an. In welcher Höhe sind im Konzernabschluss Zwischengewinne zu eliminieren und wie ist das Fertigerzeugnis im KA zu bewerten?
168
Vollkonsolidierung
Zwischenergebniseliminierung
Kalkulation der HK des Vermögenswerts Löhne
Fertigungsgemeinkosten
Rohstoffe
Materialgemeinkosten
Sondereinzelkosten der Fertigung ‐sonstige
Sondereinzelkosten der Fertigung ‐Produktionslizenz an MU
Verwaltungskosten
Vertriebskosten ohne Transportkosten
Transportkosten von TU1 zu TU2
Freiwillige Sozialleistungen für Mitarbeiter der Produktion
Gewinnaufschlag
TU1
150
320
140
210
35
15
60
22
8
40
200
1200
auf Ebene
TU2
120
20
160
300
HGB IFRS
Summe
HGB
Konzern Wertuntergrenze Wertobergrenze
HK
270 270
270
270
340 340
340
340
140 140
140
140
370 370
370
370
35
35
35
35
15
60
60
22
8
8
8
8
40
40
40
200
1263 1203
1500
1163
Da TU2 als Herstellungskosten € 1500 angesetzt hat (€ 1200 als AK des Rohstoffs plus € 300 eigene HK), ist eine Zwischengewinneliminierung nach HGB in Höhe von € 337 bei Bewertung zu Material‐ und Fertigungskosten (HGB‐Wertuntergrenze) erforderlich bzw. in Höhe von 237 bei Bewertung zu HGB‐
Vollkosten (HGB‐Wertobergrenze). Nach IFRS ist eine Zwischengewinneliminierung i.H.v. 297 notwendig, da nicht produktionsbezogene Verwaltungskosten keine Herstellungskosten nach IAS 2 darstellen. Bsp in Anlehnung an Küting/Weber: Der Konzernabschluss, 2012, S. 534 f.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
169
Vollkonsolidierung
Zwischenergebniseliminierung
Gute Nachrichten!
keine Unterschiede hinsichtlich der Verpflichtung
zur Zwischenergebniseliminierung und der
Durchführungstechnik zwischen IFRS und HGB!
Lediglich die Höhe des Zwischengewinns kann differieren, da es nach IFRS keine
Bewertungswahlrechte für die Ermittlung der Herstellungskosten gibt. Es sind immer alle
produktionsbezogenen Herstellungskosten gemäß IAS 2 anzusetzen.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
170
7. Vollkonsolidierung
7.4 Aufwands‐ und Ertragskonsolidierung WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
171
Vollkonsolidierung
Aufwands‐ und Ertragskonsolidierung
§ 305 Aufwands‐ und Ertragskonsolidierung.
(1) In der Konzern‐Gewinn‐ und Verlustrechnung sind
1. bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind, 2. andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind. (2) Aufwendungen und Erträge brauchen nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens‐, Finanz‐ und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
172
Vollkonsolidierung
Aufwands‐ und Ertragskonsolidierung
 Genau wie bei der Konzernbilanz ist im Rahmen der Vollkonsolidierung zunächst eine Summen‐Gewinn‐ und Verlustrechnung zu erstellen (§ 300 Abs. 1 S. a HGB). Im Rahmen der Konsolidierung werden dann konzerninterne Aufwendungen und Erträge verrechnet.  Anhand einer GuV nach dem Gesamtkostenverfahren sollen nachfolgend verschiedene Fallkonstellationen für eine Lieferung in das Anlagevermögen und das Vorratsvermögen durchgespielt werden. Darüber hinaus sind Dienstleistungen im Konzern denkbar oder die Lieferung eines von einer Konzerngesellschaft fremdbezogenen Vermögenswerts an eine andere Konzerngesellschaft.  Beachte: Im Umsatzkostenverfahren sind andere GuV‐Posten als im GkV zu korrigieren und verrechnen.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
173
Vollkonsolidierung
Aufwands‐ und Ertragskonsolidierung
MU‐Lieferer
S
H
Umsatzerlöse
Bestandsveränderung
a.a.E.
Materialaufwand
Personalaufwand
Abschreibung
Jahresüberschuss
Summe
TU‐Empfänger
S
H
100
50
30
20
100
100
20
10
10
10
50
Summen‐GuV
Konsolidierung
Konsolidierung
S
H
S
H
S
H
50
0
150
100
0
0
0
0
20
100
70
0
40
0
10
0
30
0
20
2
50
150
150
120
120
2
Konzern‐GuV
S
H
50
80
2
2
70
40
8
12
130
130
MU liefert an TU eine selbst hergestellte Maschine (HK € 80) zu einem Verkaufspreis von € 100. Die Maschine wird in der Produktion vom TU eingesetzt und hat eine Nutzungsdauer von 10 Jahren.
Bsp. In Anlehung an Gräfer/Scheld:Grundzüge der Konzernrechnungslegung, S. 231 f.
Die Konsolidierungsbuchungen lauten:
Umsatzerlöse an andere aktivierte Eigenleistungen (a.a.E.)
a.a.E.
an Anlagevermögen
Anlagevermögen an Abschreibungen
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
100
20
2
174
Vollkonsolidierung
Aufwands‐ und Ertragskonsolidierung
MU‐Empfänger
S
H
Umsatzerlöse
Bestandsveränderung
a.a.E.
Materialaufwand
Personalaufwand
Abschreibung
Jahresüberschuss
Summe
TU‐Lieferer
S
H
50
20
10
10
10
50
50
30
50
20
100
Summen‐GuV
Konsolidierung
Konsolidierung
Konzern‐GuV
S
H
S
H
S
H
S
H
100
0
150
100
0
0
100
20
0
0
70
0
70
40
0
40
10
0
10
30
0
20
10
100
150
150
100
100
20
20
130
TU liefert an MU selbst hergestellte (halbfertige) Erzeugnisse (HK € 80) zu einem Verkaufspreis von € 100. Die Erzeugnisse werden zukünftig in der Produktion vom MU weiterverarbeitet und liegen am Bilanzstichtag auf Lager (somit keine Auswirkung auf GuV des MU!).
Bsp. In Anlehung an Gräfer/Scheld:Grundzüge der Konzernrechnungslegung, S. 233 Die Konsolidierungsbuchungen lauten:
Umsatzerlöse an Bestandsveränderung
Bestandsveränderung
an Umlaufvermögen
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
100
20
175
50
80
0
130
Vollkonsolidierung
Aufwands‐ und Ertragskonsolidierung
MU‐Empfänger
S
H
Umsatzerlöse
Bestandsveränderung
a.a.E.
Materialaufwand
Personalaufwand
Abschreibung
Jahresüberschuss
Summe
TU‐Lieferer
S
H
80
110
150
10
10
20
190
50
30
190
20
100
Summen‐GuV
Konsolidierung
Konsolidierung
Konzern‐GuV
S
H
S
H
S
H
S
H
100
0
180
100
0
110
20
0
0
200
0
100
100
40
0
40
10
0
10
40
0
20
20
100
290
290
100
100
20
20
170
TU liefert an MU selbst hergestellte (halbfertige) Erzeugnisse (HK € 80) zu einem Verkaufspreis von € 100. Die (halbfertigen) Erzeugnisse wurden in der Produktion vom MU weiterverarbeitet und das Fertigerzeugnis liegt am Bilanzstichtag auf Lager.
Bsp. In Anlehung an Gräfer/Scheld:Grundzüge der Konzernrechnungslegung, S. 233 f. Die Konsolidierungsbuchungen lauten:
Umsatzerlöse an Materialaufwand
Bestandsveränderung
an Umlaufvermögen
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
100
20
176
80
90
170
Vollkonsolidierung
Aufwands‐ und Ertragskonsolidierung
MU‐Empfänger
S
H
Umsatzerlöse
Bestandsveränderung
a.a.E.
Materialaufwand
Personalaufwand
Abschreibung
Jahresüberschuss
Summe
TU‐Lieferer
S
H
200
150
10
10
30
200
50
30
200
20
100
Summen‐GuV
Konsolidierung
Konsolidierung
S
H
S
H
S
H
100
0
300
100
0
0
0
0
200
0
100
40
0
10
0
50
0
100
300
300
100
100
0
Konzern‐GuV
S
H
200
0
0
100
40
10
20
170
200
TU liefert an MU selbst hergestellte (halbfertige) Erzeugnisse (HK € 80) zu einem Verkaufspreis von € 100. Die (halbfertigen) Erzeugnisse wurden in der Produktion vom MU weiterverarbeitet und das Fertigerzeugnis wurde an Dritte verkauft.
Bsp. In Anlehung an Gräfer/Scheld:Grundzüge der Konzernrechnungslegung, S. 234 . Die Konsolidierungsbuchungen lauten:
Umsatzerlöse an Materialaufwand
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
100
177
Vollkonsolidierung
Aufwands‐ und Ertragskonsolidierung
Gute Nachrichten!
keine Unterschiede hinsichtlich der
Verpflichtung zur Aufwands- und
Ertragskonsolidierung zwischen IFRS und
HGB!
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
178
8. Quotenkonsolidierung
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
179
Quotenkonsolidierung
§ 310 HGB
(1) Führt ein in einen Konzernabschluss einbezogenes Mutter‐ oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluss entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören.
(2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a, 309 entsprechend anzuwenden.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
180
Quotenkonsolidierung
HGB
Wahlrecht zur Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen (GU) im Wege der Quotenkonsolidierung oder mit der Equity‐Methode
Wahlrecht kann für jedes GU individuell ausgeübt werden, dann aber für dieses GU im Zeitablauf stetig
Beide Methoden sind nur im Konzernabschluss anwendbar, nicht dagegen im Einzelabschluss. Dort Bewertung der Beteiligung zu Anschaffungskosten
IFRS
IFRS 11 – Einbeziehung von GU nur noch mit der Equity‐Methode (bis einschließlich 2013er Abschlüsse ebenfalls Wahlrecht)
Joint operations – quotal einzubeziehen
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
181
Quotenkonsolidierung
Kapitalkonsolidierung:
Bewertung der Vermögenswerte und Schulden des GU zu Zeitwerten (Neubewertungsmethode, HB II)
Einbeziehung aller neu bewerteten Vermögenswerte und Schulden in Höhe des Kapitalanteils des Mutterunternehmens an dem GU
Kein Ausgleichsposten für Anteile von Minderheiten
Verrechnung des Beteiligungsbuchwerts mit dem anteiligen EK
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
182
Quotenkonsolidierung
Kapitalkonsolidierung – Beispiel
Die Konzernmuttergesellschaft M‐AG erwirbt 40% des Kapitals des GU (jeweils 20% von X‐AG und Y‐AG); die konzernfremden Gesellschafter X‐AG und Y‐AG halten danach noch jeweils 30% des Kapitals (Kapitalanteil=Stimmrechtsanteil). Das GU ist auf Dauer angelegt.
Entscheidungen über das Budget, wesentliche Investitionsentscheidungen und Personalentscheidungen können nur mit 75%iger Mehrheit getroffen werden.
Damit liegt nach dem Erwerbsvorgang ein Gemeinschaftsunternehmen vor, denn kein Gesellschafter kann ohne den bzw. die anderen Gesellschafter eine wesentliche Entscheidung für das GU herbeiführen. Das GU steht unter der gemeinsamen Kontrolle von M‐AG, X‐AG und Y‐AG.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
183
Quotenkonsolidierung
Kapitalkonsolidierung – Beispiel per 31.12.t
M‐AG
A
GU BW
P
A
P
AKTIVA
Goodwill
Immaterielle Vg
Anlagevermögen
Beteiligung
Umlaufvermögen
KAP
800
250
1100
150
250
PASSIVA
Gez. Kapital
Rücklagen
Bilanzgewinn
1200
350
100
120
80
50
NCI
Fremdkapital
500
150
SUMME
2150
2150
400
M‐AG erwirbt am 31.12.t 40% des Kapitals zu einem Kaufpreis von 250. Im Vermögen des GU werden zum Erwerbszeitpunkt nachfolgende stille Reserven aufgedeckt:
Selbst geschaffenes Patent: 20
Stille Reserve Maschine:
10 (Die Konsolidierung der übrigen TU der M‐AG wird hier aus Vereinfachungsgründen weggelassen)
400
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
184
Quotenkonsolidierung
Kapitalkonsolidierung – Beispiel per 31.12.t
M‐AG
GU BW
A
P
A
GU ZW
P
A
P
GU ZW ‐anteilig 40%
Summe
A
A
P
Konsolidg.
P
S
Konzern
H
A
P
AKTIVA
Goodwill
Immaterielle Vg
Anlagevermögen
Beteiligung
Umlaufvermögen
KAP
800
250
1100
20
160
150
250
0
8
864
250
1200
8
64
250
100
138
250
138
8
864
0
1200
PASSIVA
Gez. Kapital
Rücklagen
Bilanzgewinn
1200
350
100
NCI
Fremdkapital
SUMME
120
80
50
500
2150
2150
120
110
50
150
400
400
48
44
20
150
430
430
1248
394
120
60
172
172
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
1200
350
100
48
44
20
0
560
560
2322
2322
250
250
2210
2210
185
Quotenkonsolidierung
Kapitalkonsolidierung – Beispiel per 31.12.t+1
M‐AG
A
GU BW
P
A
P
AKTIVA
Goodwill
Immaterielle Vg
Anlagevermögen
Beteiligung
Umlaufvermögen
KAP
800
250
1100
120
320
PASSIVA
Gez. Kapital
Rücklagen
Bilanzgewinn
1200
350
100
NCI
Fremdkapital
SUMME
120
130
40
500
2150
2150
150
440
ND: Patent 10 Jahre, Maschine 5 Jahre
Geschäftsvorfälle im Jahresabschluss des GU: Abschreibung der Maschinen im Jahresabschluss des GU um 30 auf 120; Erhöhung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen um 70 durch gestiegene Umsatzerlöse; Thesaurierung des Gewinns iHv 50 aus t; Gewinn in t+1 ist 40
Der Goodwill wird über 4 Jahre abgeschrieben
440
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
186
Quotenkonsolidierung
Kapitalkonsolidierung – Beispiel per 31.12.t+1
M‐AG
GU BW
A
P
A
GU ZW
P
A
P
GU ZW ‐anteilig 40%
Summe
A
A
P
Konsolidg.
P
S
Konzern
H
A
P
AKTIVA
Goodwill
Immaterielle Vg
Anlagevermögen
Beteiligung
Umlaufvermögen
KAP
800
250
1.100
18
128
120
320
0
7,2
851,2
250
1228
7,2
51,2
320
128
138
34,5
250
103,5
7,2
851,2
0
1228
PASSIVA
Gez. Kapital
Rücklagen
Bilanzgewinn
1.200
350
100
NCI
Fremdkapital
SUMME
120
130
40
500
2.150
2.150
120
160
36
150
440
440
48
64
14,4
150
466
466
60
186,4
186,4 2.336,4
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
1248
414
114,4
48
64
34,5
1200
350
79,9
0
560
560
2.336,4
284,5
284,5 2.189,9 2.189,9
187
Quotenkonsolidierung
Schuldenkonsolidierung, z.B. bei 40% GU:
Verrechnung der Forderungen/Verbindlichkeiten der voll konsolidierten Konzernunternehmen gegenüber dem GU (z.B. Forderung 100) nur in Höhe der entsprechenden anteiligen Verbindlichkeit/Forderung des GU (Verbindlichkeit 100* 40%). Somit bleibt die Forderung in Höhe von 60 gegenüber konzernfremden Gesellschaftern im Konzernabschluss stehen.
M‐AG
GU ZW
A
Forderung
Verbindlichkeit P
A
GU ZW ‐anteilig 40% Summe
P
A
P
A
100
Konsolidg.
P
S
H
100
100
40
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
Konzern
A
40
40
P
60
0
40
188
Quotenkonsolidierung
Zwischenergebniseliminierung:
Upstream‐Geschäfte – Lieferung vom GU an Konzernunternehmen
Downstream‐Geschäfte ‐ Lieferung eines Konzernunternehmens an das GU
Eliminierung der Zwischengewinne in Höhe der Beteiligungsquote
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
189
Quotenkonsolidierung
Vereinfachtes Beispiel zur Zwischengewinneliminierung:
M‐AG produziert Fertigerzeugnisse mit HK von 80 und verkauft diese an GU zu 100. GU hat die Fertigerzeugnisse am Bilanzstichtag noch auf Lager, so dass Warenvorräte mit AK von 100 im Jahresabschluss des GU aktiviert sind.
Konsolidierungsbuchungen: Umsatzerlös an Bestandsveränderung 100*40%=40
Bestandsveränderung an Vorräte (100‐80)*40%=8
M‐AG
GU ZW
S
H
S
Vorräte
100
S
H
Konsolidg.
S
40
H
80
S
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
80
S
8
100
0
Konzern
H
40
100
Umsatzerlöse
Bestandsveränderung
Aufwendungen
GU ZW ‐anteilig 40% Summe
H
40
8
H
32
60
32
40
80
190
Quotenkonsolidierung
Aufwands‐ und Ertragskonsolidierung:
Summierung nur der quotalen Aufwendungen und Erträge in der Summen‐GuV
Eliminierung der Aufwendungen und Erträge von Konzernunternehmen nur in Höhe des Kapitalanteils, so dass der auf Konzernfremde entfallende Anteil in der Konzern‐GuV gezeigt wird (da er als realisiert gilt)
Ausnahme: Beteiligungserträge
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
191
Quotenkonsolidierung
Vereinfachtes Beispiel zur Aufwands‐ und Ertragskonsolidierung:
M‐AG produziert Fertigerzeugnisse mit HK von 80 und verkauft diese an GU zu 100. GU verkauft die Erzeugnisse (AK von 100) für 120 an konzernfremde Dritte.
Konsolidierungsbuchungen: Umsatzerlös an Aufwendungen 100*40%=40
M‐AG
GU ZW
S
H
80
GU ZW ‐anteilig 40% Summe
H
100
Umsatzerlöse
Aufwendungen
S
S
H
120
100
S
48
40
Konsolidg.
H
S
148
120
Konzern
H
S
H
108
40
40
80
Die Umsatzerlöse im KA bestehen aus dem von M realisierten Umsatz mit Dritten (100*60%=60) plus dem von GU realisierten Umsatz in Höhe der Beteiligungsquote der M (120*40%=48)
Im Ergebnis wird der auf Ebene der M realisierte Gewinn iHv 20 in voller Höhe gezeigt und der auf Ebene der GU reailsierte Gewinn i.H. der Beteiligungsquote von 40% (20*,4=8), so dass im Konzernabschluss ein Gewinn von 28 ausgewiesen wird. WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
192
Quotenkonsolidierung
Kritik: Vermischung von Voll‐ und Quotenkonsolidierung im Konzernabschluss führt zu keiner klaren Darstellung der Vermögens‐, Finanz‐ und Ertragslage
• Fiktion, dass ein bestimmter Bruchteil an den Vermögenswerten und Schulden Konzernvermögen bzw. –
schulden darstellt, obwohl dies tatsächlich nicht (immer) der Fall ist.
• Höhe der Wertansätze ist abhängig von Beteiligungsquote
• Keine Darstellung des Einflusses der Konzernfremden Gesellschafter
• Keine vollständige Eliminierung der Geschäfte mit dem GU WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
193
9. Equity Methode
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
194
Equity Methode
§ 311 HGB
(1) Wird von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfts‐ und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 beteiligt ist, ausgeübt (assoziiertes Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Ein maßgeblicher Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens den fünften Teil der Stimmrechte der Gesellschafter innehat.
(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Absatz 1 und § 312 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens‐, Finanz‐ und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
195
Equity Methode
Assoziiertes Unternehmen HGB
• Dauerhafte Verbindung zum Beteiligungsunternehmen
• Ausübung von maßgeblichem Einfluss auf die Geschäfts‐ und Finanzpolitik eines Beteiligungsunternehmens
• Widerlegbare Vermutung von maßgeblichem Einfluss bei Stimmrechtsanteil von mindestens 20%
• Indizien gem. DRS 8, z.B:
•
•
Gesetzlicher Vertreter des MU ist Mitglied im Leitungsgremium der Beteiligung
Wesentliche Geschäftsbeziehungen IFRS
Definition des IAS 28 ist ähnlich, aber es reicht die Möglichkeit zu maßgeblichem Einfluss
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
196
Equity Methode
HGB
Methode zur Einbeziehung von assoziierten Unternehmen (§ 311 HGB), Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 HGB) oder nicht voll konsolidierten Tochterunternehmen (§ 296 HGB)
Methode ist nur im Konzernabschluss anwendbar, nicht dagegen im Einzelabschluss. Dort Bewertung der Beteiligung zu Anschaffungskosten
IFRS
IAS 28 – Methode zur Einbeziehung von assoziierten Unternehmen und GU (nicht dagegen TU, IAS 28.2)
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
197
Equity Methode
• Keine vollständige oder quotale Einbeziehung von Vermögenswerten, Schulden, Aufwendungen und Erträge
• Fortschreibung des Beteiligungsbuchwerts (der Anschaffungskosten) der Beteiligung in den Folgejahren entsprechend der auf das MU entfallenden Veränderungen des Eigenkapitals => Spiegelbildmethode
• Strittig, ob Konsolidierungs‐ oder Bewertungsmethode
• Technik/ Methode in § 312 HGB geregelt
• Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens kann, muss aber nicht nach den Konzern‐Bilanzierungs‐ und Bewertungsmethoden erstellt werden (Anhangangabe)
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
198
Equity Methode
Buchwertmethode HGB ‐ Vorgehen:
Bei Anschaffung der Beteiligung oder erstmaliger Bilanzierung at equity
1. Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwischen Anschaffungskosten und anteiligem Eigenkapital zu Buchwerten lt. Jahresabschluss des Beteiligungsunternehmens
2. Aufteilung des Unterschiedsbetrags (Nebenrechnung)
1.
auf stille Reserven/Lasten der Vermögenswerte und Schulden, wenn der Zeitwert I Buchwert
2. auf einen Geschäfts‐oder Firmenwert bzw. passivischen Unterschiedsbetrag Achtung: Anschaffungskostenrestriktion, die Aufdeckung von stillen Reserven darf nicht zum Entstehen oder zur Erhöhung eines pass. Unterschiedsbetrag führen WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
199
Equity Methode
Buchwertmethode HGB ‐ Vorgehen:
In Folgejahren
1. Fortschreibung des Beteiligungsbuchwerts um die anteilige Veränderung des EK des assoziierten Unternehmens
2. Fortschreibung der Unterschiedsbeträge aus der Nebenrechnung
1.
2.
Verbrauch/ Abschreibung der stillen Reserven/Lasten, die das Schicksal der zugrundeliegenden Vermögenswerte und Schulden teilen
Abschreibung des Geschäfts‐oder Firmenwerts; ggf. Auflösung des passivischen Unterschiedsbetrags WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
200
Equity Methode
Erstmalige Einbeziehung – Beispiel per 31.12.t
M‐AG
A
GU BW
P
A
P
AKTIVA
Goodwill
Immaterielle Vg
Anlagevermögen
Beteiligung
Umlaufvermögen
KAP
800
250
1100
150
250
PASSIVA
Gez. Kapital
Rücklagen
Bilanzgewinn
1200
350
100
120
80
50
NCI
Fremdkapital
500
150
SUMME
2150
2150
400
M‐AG erwirbt am 31.12.t 40% des Kapitals zu einem Kaufpreis von 250. Im Vermögen des GU werden zum Erwerbszeitpunkt nachfolgende stille Reserven aufgedeckt:
Selbst geschaffenes Patent: 20
Stille Reserve Maschine:
10 (Die Konsolidierung der übrigen TU der M‐AG wird hier aus Vereinfachungsgründen weggelassen)
400
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
201
Equity Methode
Nebenrechnung gem. § 312 HGB bei Erwerb einer Beteiligung mit maßgeblichen Einfluss per 31.12.t:
Konzernbilanz der M
Beteiligung an assoz. Unternehmen
EK GU
anteiliges EK
250
250
40% 100
Unterschiedsbetrag
Anhangangabe gem. § 312 Abs. 1 S. 2 HGB
davon stille Reserve AV
Rest: Goodwill
Konzernabschluss der M
per 31.12.t
A
150
30
40%
12
138
Goodwill
Anlagevermögen
Beteiligung an assoz. Unternehmen
Umlaufvermögen
800
250
1100
PASSIVA
Gez. Kapital
Rücklagen
Bilanzgewinn
Fremdkapital
SUMME
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
P
AKTIVA
1200
350
100
500
2150
202
2150
Equity Methode
Folgebewertung per 31.12.t+1
M‐AG
A
GU BW
P
A
P
AKTIVA
Goodwill
Immaterielle Vg
Anlagevermögen
Beteiligung
Umlaufvermögen
KAP
800
250
1100
120
320
PASSIVA
Gez. Kapital
Rücklagen
Bilanzgewinn
1200
350
100
NCI
Fremdkapital
SUMME
120
130
40
500
2150
2150
150
440
ND: Patent 10 Jahre, Maschine 5 Jahre
Geschäftsvorfälle im Jahresabschluss des GU: Abschreibung der Maschinen im Jahresabschluss des GU um 30 auf 120; Erhöhung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen um 70 durch gestiegene Umsatzerlöse; Thesaurierung des Gewinns iHv 50 aus t; Gewinn in t+1 ist 40
Der Goodwill wird über 4 Jahre abgeschrieben
440
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
203
Equity Methode
Nebenrechnung gem. § 312 HGB per 31.12.t+1:
Assoziiertes Unternehmen mit Beteiligungsquote 31.12.t von 31.12.t
anteilig
t+1
40%
Eigenkapital zum Erwerbszeitpunkt
250
100
Jahresüberschuss t+1
Fortgeschriebenes Eigenkapital 31.12.t+1
stille Reserve immaterielle Vg per 31.12.t
Abschreibung über 10 Jahre
stille Reserve immaterielle Vg per 31.12.t+1
20
stille Reserve Maschine per 31.12.t
Abschreibung über 5 Jahre
stille Reserve Maschine per 31.12.t+1
Stille Reserve per 31.12.t+1
10
EK + stille Reserve 31.12.t+1
t+1 anteilig 31.12.t+1
40
31.12.t+1 anteilig
31.12.t+1 anteilig
16
290,00
116
8
‐2
‐0,80
18,00
7,2
8,00
3,2
4
‐2
‐0,80
10,4
280
112
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
36
14,4
316
126,4
204
Equity Methode
31.12.t t+1
31.12.t+1
100
16
116
12
‐1,6
10,4
‐34,5
103,5
138
250
229,9
‐20,1
Anteiliges EK/ Jahresüberschuss
Anteilige Stille Reserve/ Auflösung
Goodwill/ Abschreibung
Beteiligung at equity im Konzernabschluss
Ergebnis aus Beteiligung
Konzernabschluss der M per 31.12.t+1
A
P
AKTIVA
Anlagevermögen
Beteiligung an assoz. Unternehmen
Umlaufvermögen
800
229,90
1100
PASSIVA
Gez. Kapital
Rücklagen
Bilanzgewinn
1200
350
79,9
Fremdkapital
500
SUMME
2129,9
2129,9
Konzern‐GuV
Verluste aus Beteiligungen
20,10
Konzernbilanz
Beteiligung an assoz. Unternehmen
229,9
Buchung:
Verluste aus Beteiligung
20,1 an Beteiligung an assoz. Unternehmen 20,1
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
205
Equity Methode
Wäre im Jahr t+1 eine Dividende in Höhe von 20 an die Anteilseigner von GU ausgeschüttet worden, so hätte M im Einzelabschluss einen Beteiligungsertrag von 8 (20*40%) ausgewiesen. Dieser muss im Konzernabschluss eliminiert werden
Konsolidierungsbuchung:
Per Beteiligungsertrag 8
An Beteiligung an assoziiertem Unternehmen 8
In der Nebenrechnung würde das anteilige EK entsprechend fortgeschrieben:
Anteiliges EK/ Jahresüberschuss
Anteilige Stille Reserve/ Auflösung
Goodwill/ Abschreibung
Beteiligung at equity im Konzernabschluss
Ergebnis aus Beteiligung
Dividen‐
31.12.t t+1
de t+1 31.12.t+1
100
16
‐8
108
12
‐1,6
10,4
‐34,5
103,5
138
250
221,9
‐20,1
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
206
Equity Methode
Beteiligungsbuchwert in der Konzernbilanz der M per 31.12.t
+/‐ anteilige Jahresergebnisse
+/‐ ggf. erfolgswirksame Effekte aus der Anpassung der Bewertungs‐
und Bilanzierungsmethoden
‐ Abschreibungen aufgedeckter stiller Reserven (anteilig!)
+ anteilige Auflösung stiller Lasten
‐ Abschreibung des Goodwill
+ Auflösung pass. Unterschiedsbetrag
+/‐ Effekte aus anderen erfolgswirksamen Kons.maßnahmen
‐/+ außerplanmäßige Abschreibungen/Zuschreibungen
Beteili‐
gungs‐
ertrag in der Konzern GuV der M
‐ im Jahresabschluss der M vereinnahmte Gewinnausschüttungen +/‐ erfolgsneutrale Veränderungen des EK
=Beteiligungsbuchwert in Konzernbilanz der M per 31.12.t+1
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207
Equity Methode
Zwischenergebniseliminierung
• Gem. § 312 Abs.5 S. 4 HGB können Zwischengewinne vollständig oder in Höhe der Beteiligungsquote eliminiert werden
• Pflicht zur Zwischenergebniseliminierung nach HGB lt. herrschender Literaturmeinung nur bei Upstream‐Transaktionen, da nur dann Vermögenswerte im KA inkl. Zwischengewinn aktiviert werden
• Bei einer Downstream‐Transaktion kann das Zwischenergebnis nur durch Verrechnung mit dem Beteiligungsbuchwert eliminiert werden, da der betreffende Vermögenswert im JA des assoziierten Unternehmen, aber nicht im KA aktiviert wird. (Problematisch, wenn der Zwischengewinn höher als der Beteiligungsbuchwert ist!)
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208
Equity Methode
Wesentliche Unterschiede IFRS zu HGB
• Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens muss nach Konzern‐
Bilanzierungs‐ und Bewertungsmethoden und damit IFRS erstellt werden
• Methodischer Unterschied: Dem Beteiligungsbuchwert wird das EK zu Zeitwerten gegenübergestellt (Neubewertungsmethode)
• Keine Anschaffungskostenrestriktion, stille Reserven sind in voller Höhe aufzudecken
• Ein passivischer Unterschiedsbetrag wird sofort aufgelöst und führt zum Ausweis eines Beteiligungsertrags
• Keine planmäßige Abschreibung des Goodwill in der Nebenrechnung, aber Impairment test für den gesamten Beteiligungsbuchwert • Zwischengewinne sind anteilig und immer zu eliminieren
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209
10. Latente Steuern im Konzernabschluss
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210
Latente Steuern im Konzernabschluss
§ 306 HGB
Führen Maßnahmen, die nach den Vorschriften dieses Titels durchgeführt worden sind, zu Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten und deren steuerlichen Wertansätzen und bauen sich diese Differenzen in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder ab, so ist eine sich insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern und eine sich insgesamt ergebende Steuerentlastung als aktive latente Steuern in der Konzernbilanz anzusetzen. Die sich ergebende Steuerbe‐ und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines nach § 301 Abs. 3 verbleibenden Unterschiedsbetrages bleiben unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Differenzen, die sich zwischen dem steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinn des § 310 Abs. 1 und dem handelsrechtlichen Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens ergeben. § 274 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Posten dürfen mit den Posten nach § 274 zusammengefasst werden.
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211
Latente Steuern im Konzernabschluss
§ 274 HGB latente Steuern im Einzelabschluss
Primäre latente Steuern Diese Steuerlatenzen werden gebildet für Unterschiede zwischen den Wertansätzen der Vermögenswerte und Schulden in der Handelsbilanz I und der Steuerbilanz
§ 306
Sekundäre latente Steuern
Diese Steuerlatenzen werden gebildet für Unterschiede zwischen den Wertansätzen der Vermögenswerte und Schulden in den Handelsbilanzen II der Konzerngesellschaften und deren Steuerbilanzen. Diese Unterschiede sind vor allem auf die Auflösung von stillen Reserven und Lasten im Rahmen der erstmaligen Kapitalkonsolidierung zurückzuführen (Kaufpreisallokation). Bilanzorientiertes TEMPORARY KONZEPT (statt GuV‐orientiertes TIMING KONZEPT)
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212
Latente Steuern im Konzernabschluss
Unternehmenserwerb per 31.12.2013
Kaufpreis für 100% der Kapitalanteile des TU
EK HBI
Stille Reserve in Maschinen, RND 5 Jahre
2000
1600
50
Verdeutlichung anhand eines einfachen Zahlenbeispiels
Maschinen: Temporäre Differenz und Fortschreibung
temporäre darauf 30% HB I
HBII
Differenz
Tax
31.12.2013
200
250
50
15
40
50
10
3
31.12.2014
160
200
40
12
40
50
10
3
31.12.2015
120
150
30
9
40
50
10
3
30.12.2016
80
100
20
6
40
50
10
3
30.12.2017
40
50
10
3
40
50
10
3
30.12.2018
0
0
0
0
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213
Latente Steuern im Konzernabschluss
Buchung bei Erstkonsolidierung bisher:
in HB II
Per Maschinen
an EK
50
Kapitalkonsolidierung
Per Eigenkapital 1650
Per Goodwill
350
an Beteiligung
50
Buchung inkl. Steuerlatenz:
in HB II
Per Maschinen
an EK
50
Per EK
15
50
an Passive latente Steuern
15
Kapitalkonsolidierung
Per Eigenkapital 2000
1635
Per Goodwill
365
an Beteiligung
Konsolidierungsbuchung in 2014 in HBII
Abschreibung
10
an Maschine
10
2000
Konsolidierungsbuchung in 2014 in HBII
Abschreibung
an Maschine
Pass.lat.Steuer
an latenter Steuerertrag
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
10
10
3
3
214
Latente Steuern im Konzernabschluss
Effekt der Passivierung von latenten Steuern in HB II neben dem „richtigen“ Vermögensausweis in der Konzernbilanz:
Angemessene/ „passende“ Steuerquote in der Konzern GuV
GuV 2014
HBI=STB HBII ohne HBII mit latente Steuern
Umsatz
1000
1000
1000
Aufwand
700
700
700
50
50
Abschreibung
40
EBT
260
250
250
Tax
78
78
78
latente Steuer
‐3
78
75
Ertragsteuern
78
JÜ
182
172
175
Tax in %
30%
31%
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
30%
215
Latente Steuern im Konzernabschluss
Allgemeine Grundregel:
Aktivseite
Passivseite
Vermögenswert Schuld
passive latente Steuer
HB>StB
HB<StB
aktive latente Steuer
HB<StB
HB>StB
Latente Steuer im Rahmen der Kapitalkonsolidierung:
Aufgedeckte stille Reserve in HB II => passive latente Steuer
Aufgedeckte stille Last in HB II =>
aktive latente Steuer
Fortschreibung der latenten Steuern analog zu der Auflösung der aufgedeckten stillen Reserven und Lasten in der HB II in den Folgejahren
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216
Latente Steuern im Konzernabschluss
Keine latenten Steuern …
• … auf den Goodwill/ pass. Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung! (§ 306 Abs. 1 S. 3 HGB), obwohl dieser auch eine Differenz zu den Wertansätzen in den Einzelabschlüssen darstellt. Ziel: Vermeidung einer Aufblähung des Goodwill
• … auf die Differenz zwischen dem Beteiligungsbuchwert lt. Steuerbilanz und dem im Konzernabschluss bilanzierten Nettovermögen der Beteiligungsgesellschaften (§ 306 Abs. 1 S. 4 HGB
Ziel: Vereinfachung
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217
Latente Steuern im Konzernabschluss
Latente Steuern im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung
• Eliminierung Zwischengewinn => aktive latente Steuer
• Eliminierung Zwischenverlust => passive latente Steuer
Latente Steuern im Rahmen der Schuldenkonsolidierung
• Schuldenkonsolidierung i.e.S. führt nicht zu temporären Differenzen
• Nur bei echten Aufrechnungsdifferenzen sind latente Steuern zu bilden
Aufwands‐ und Ertragskonsolidierung
Führt nicht zu temporären Differenzen, => keine latente Steuer
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218
Latente Steuern im Konzernabschluss
Bewertung der latenten Steuern • Analog der Bewertung im Einzelabschluss (§ 274 Abs. 2 HGB)
• Voraussichtlich im Zeitpunkt der Auflösung der latenten Steuer geltender Steuersatz. Dies ist der aktuell gültige Steuersatz bzw. bei Verabschiedung einer Steuersatzänderung durch Bundestag und Bundesrat der dort beschlossene Steuersatz
• Es ist jeweils der für die Konzerngesellschaft geltende Steuersatz zugrunde zu legen. • Keine Abzinsung WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
219
Latente Steuern im Konzernabschluss
Auch nach IFRS ist das TEMPORARY Konzept anzuwenden. Im Detail gibt es Unterschiede zwischen IFRS und HGB, z.B.
• Unterschiede im Einzelabschluss (Aktivierungspflicht für aktive latente Steuern nach IFRS; Wahlrecht nach HGB, zeitliche Begrenzung zur Berücksichtigung von akt. Lat. Steuern auf Verlustvorträge nach HGB)
• Unterschied im Konzernabschluss (Bilanzierung der latenten Steuern auf outside basis differences nach IFRS, keine Berücksichtigung nach HGB)
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220
11. Währungsumrechnung im Konzernabschluss
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
221
Währungsumrechnung im Konzernabschluss § 308a HGB
Die Aktiv‐ und Passivposten einer auf fremde Währung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme des Eigenkapitals, das zum historischen Kurs in Euro umzurechnen ist, zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen. Die Posten der Gewinn‐ und Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen. Eine sich ergebende Umrechnungsdifferenz ist innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen unter dem Posten "Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung" auszuweisen. Bei teilweisem oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunternehmens ist der Posten in entsprechender Höhe erfolgswirksam aufzulösen.
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
222
Währungsumrechnung im Konzernabschluss Weltabschlussprinzip (§ 294 Abs. 1 HGB)
 Einbeziehung von Beteiligungen außerhalb der Eurozone in den Konzernabschluss  Deutsches Mutterunternehmen muss KA in EURO aufstellen (§ 298 Abs. 1 i.V.m. § 244 HGB)
 Das gilt auch für den IFRS KA von deutschen Mutterunternehmen, obwohl IFRS als internationale Standards keine Währung vorschreiben (§ 315a Abs. 1 iVm § 298 und § 244 HGB)  Für die Addition der einzelnen Einzelabschlüsse in USD, GBP, etc. zu einem Summenabschluss im Rahmen der Konsolidierung ist zunächst eine Umrechnung in Euro erforderlich.
 Diese Umrechnung erfolgt nach HGB nach der Modifizierten Stichtagsmethode
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
223
Währungsumrechnung im Konzernabschluss § 308a HGB Modifizierte Stichtagsmethode
Aktiva, bewertet zu Stichtagskursen
‐ Fremdkapital, bewertet zu Stichtagskursen
‐ Eigenkapital (ohne Jahresüberschuss des laufenden Jahres) bewertet zum historischen Umrechnungskurs
‐ +/‐ Jahresüberschuss/fehlbetrag lt. GuV*
= Korrekturposten zum Eigenkapital aus Währungsumrechnung,
 erfolgsneutral im Eigenkapital zu verrechnen
 Getrennter Bilanzausweis „Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung“
*) Umrechnung aller Aufwendungen und Erträge in der GuV zum Durchschnittskurs WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
224
Währungsumrechnung im Konzernabschluss IAS 21 Konzept der funktionalen Währung
1. Bestimmung der funktionalen Währung für jede Konzerngesellschaft
a.
b.
c.
2.
3.
Verkaufspreise des ausländischen Geschäftsbetriebs
Aufwendungen des ausländischen Geschäftsbetriebs
Finanzierung des ausländischen Geschäftsbetriebs u.a.
Umrechnung des in Landeswährung aufgestellten Abschlusses in die funktionale Währung (Zeitbezugsmethode, dh monetäre Posten werden zum Stichtagskurs und nicht‐monetäre Posten zum historischen Kurs umgerechnet; Differenz der Umrechnungsdifferenz zum Vorjahr wird erfolgswirksam erfasst, der Rest erfolgsneutral)
Umrechnung der Abschlüsse der Konzerngesellschaften in die Konzernberichtswährung (Modifizierte Stichtagsmethode, s.o.)
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225
12. Spezielle Bestandteile des Konzernabschlusses WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
226
Bestandteile des Konzernabschlusses
§ 297 Abs. 1 HGB Verpflichtend:
• Konzernbilanz
• Konzern‐GuV
• Konzernanhang
• Konzernkapitalflussrechnung*
• Eigenkapitalveränderungs‐
rechnung*
Freiwillig: Segmentberichterstattung*
IAS 1.10
Verpflichtend:
• Konzernbilanz
• Konzern‐
Gesamtergebnisrechnung
• Konzernanhang inkl. Segmentberichterstattung gemäß IFRS 8
• Konzernkapitalflussrechnung gemäß IAS 7
• Eigenkapitalveränderungs‐
rechnung
*Keine formellen und materiellen Vorgaben im HGB, daher DRS und Rückgriff auf IAS/IFRS
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
227
Spezielle Bestandteile des Konzernabschlusses
Konzernanhang
• HGB Konzernabschluss •
•
§ 313 HGB ‐ Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern‐Gewinn‐
und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz
§ 314 HGB – Sonstige Pflichtangaben
• IFRS Konzernabschluss
•
Gemäß § 315a Abs. 1 und 3 HGB sind folgende HGB Angaben zu machen •
•
•
§ 313 Abs. 2 und 3 HGB (Anteilsbesitzliste)
§ 314 Abs. 1 Nr. 4 (Arbeitnehmer),6 (Organbezüge),8 (Corporate Governance Erklärung) und 9 (Abschlussprüferhonorar)
Zudem regeln die IFRS umfangreiche Angabepflichten in jedem einzelnen Standard, meist am Ende im Kapitel Disclosures WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
228
Spezielle Bestandteile des Konzernabschlusses
Konzernkapitalflussrechnung ‐ DRS 2 (gilt nur im HGB Konzernabschluss) und IAS 7 (gilt für HGB und IFRS Konzernabschluss)
Ziel ist die Darstellung der • Finanzlage des Konzerns
• Herkunft und Verwendung der liquiden Mittel im Berichtsjahr
• Fähigkeit zur Generierung von Mittelzuflüssen
Gliederung
Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit
+ Cashflow aus Investitionstätigkeit
+ Cashflow aus Finanzierungstätigkeit
= Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbestands
+/‐ Sonstige Änderungen (z.B. durch Währungsumrechnung)
+ Finanzmittelbestand am Anfang der Periode
= Finanzmittelbestand am Ende der Periode
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
229
Spezielle Bestandteile des Konzernabschlusses
Konzernkapitalflussrechnung
Finanzmittelbestand = Bestand an Zahlungsmitteln (Bargeld, jederzeit fällige Sichteinlagen, Zahlungsmitteläquivalente)
Methoden zur Ermittlung des Cash Flows aus laufender Geschäftstätigkeit
• Indirekt ausgehend vom Jahresüberschuss bzw. –
fehlbetrag durch Eliminierung der zahlungsunwirksamen Erträge und Aufwendungen • Direkt durch Gegenüberstellung der Einzahlungen und Auszahlungen aus dem operativen Geschäft WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
230
Spezielle Bestandteile des Konzernabschlusses
Eigenkapitalveränderungsrechnung (Eigenkapitalspiegel)
DRS 22, IAS 1 Systematische Darstellung sämtlicher Veränderungen des Eigenkapitals in einer Matrix getrennt nach • Anteilseigner Mutterunternehmen (Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklage,…)
• Fremdgesellschaftern (nicht beherrschende Anteile)
sowie nach • Jahresergebnis/Periodenerfolg
• ergebnisneutralen Transaktionen mit dem EK‐gebern (z.B. Ausgabe von neuen Aktien)
• sonstigen erfolgsneutral erfassten Sachverhalten WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
231
Spezielle Bestandteile des Konzernabschlusses
Segmentberichterstattung
DRS 3/ IFRS 8
Ziel: Verbesserung des Einblicks in die Vermögens‐, Finanz‐
und Ertragslage des Konzerns und seine Risiken und Chancen durch Aufspaltung in die verschiedenen Geschäftsbereiche Strukturierung der Segmente analog zur internen Organisations‐ und Berichtsstruktur des Konzerns (Wie steuert das Management?)
• Produktorientierte Segmentierung (gleichartige Kundengruppen, gleichartige Produktionsprozesse, etc.)
• geographische Segmentierung (gleichartige wirtschaftliche, politische Rahmenbedingungen, etc.)
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
232
Spezielle Bestandteile des Konzernabschlusses
Segmentberichterstattung
Wesentliche Angaben pro Segment:
• Umsatzerlös
• Segmentergebnis
• Segmentvermögen
• Investitionen
• Segmentschulden
Inkl. Überleitung zu den Zahlen des Konzernabschlusses
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
233
Konzernlagebericht
§ 315 HGB ‐
DRS 20 (ersetzt den DRS 15 und DRS 5, DRS 5‐10, DRS 5‐20)
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.sessionid=feb4df59c9d7f
1a9ca7f309216826f47&page.navid=detailsearchlisttodetailsearchdetail&fts_search_list.sel
ected=eda484adbc461359&fts_search_list.destHistoryId=03073
Erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, verpflichtend anzuwenden
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
234
Konzernlagebericht
• Selbständiges Informationsinstrument neben dem Konzernabschluss
• Verpflichtend für deutsche Mutterunternehmen bei Erstellung eines Konzernabschlusses (sowohl nach HGB als auch nach IFRS)
• Darstellung aller wesentlichen Sachverhalte, die nicht bereits im Konzernabschluss enthalten, aber dennoch für eine zutreffende Beurteilung des Geschäftsverlaufs und der tatsächlichen Lage des Konzerns von Bedeutung sind
• Zukunftsorientierte Berichterstattung über Prognosen, Chancen und Risiken
WS 2015/16 – Konzernrechnungslegung – Dr. B. Thormann
235
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit,
viel Spaß beim Lernen
und viel Erfolg für die Klausur!
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236