Gründung einer Handelsvertretung

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Gründung einer Handelsvertretung
IHK-Information
Gründung einer Handelsvertretung
I. Wer ist Handelsvertreter?
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig für einen anderen Unternehmer tätig ist
und in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt, § 84 Abs. 1 HGB. Der
Handelsvertreter unterscheidet sich dadurch vom Kaufmann (z.B. Großhändler), der im eigenen Namen und
für eigene Rechnung handelt, ebenso wie vom Kommissionär, der zwar ebenfalls für fremde Rechnung, aber
im eigenen Namen handelt. Anders als ein angestellter Handlungsreisender sind Sie als Handelsvertreter selbständig tätig, anders als ein Handelsmakler, der Geschäfte von Fall zu Fall für verschiedene Unternehmer erledigt, sind Sie ständig für einen oder mehrere bestimmte Unternehmer tätig. Allerdings können die verschiedenen Vertriebswege auch kombiniert werden (z.B. Handelsvertretung und Eigengeschäft).
Als selbständiger Handelsvertreter können Sie im wesentlichen Ihre Tätigkeit frei gestalten und Ihre Arbeitszeit selbst bestimmen. Einen vorgeschriebenen Berufsweg gibt es für den Handelsvertreterberuf nicht. Es ist
allerdings von Vorteil, wenn Sie eine kaufmännische oder eine technische Ausbildung absolviert haben sowie
Kenntnisse der jeweiligen Branche vorweisen können. Grundsätzlich hat es sich als zweckmäßig erwiesen, vor
der Selbständigkeit als angestellter Geschäftsreisender den Kundenbesuch und den Verkauf beim Kunden
kennen zu lernen.
II. Welche Arten der Handelsvertretertätigkeit gibt es?
Einfirmen-/Mehrfirmenvertreter
Als Einfirmenvertreter dürfen Sie nur für dieses eine Unternehmen tätig werden. In der Regel verfügt dieses
Unternehmen über ein so vielfältiges Sortiment, dass Sie damit voll ausgelastet sind. Ist dies nicht der Fall,
gibt es noch die Möglichkeit des Mehrfirmenvertreters. Als Mehrfirmenvertreter vertreten Sie mehrere Firmen
mit verschiedenen Produkten. Um Interessenkonflikte auszuschließen, dürfen Sie in diesem Fall keine Produkte
miteinander konkurrierender Unternehmen vertreten (Konkurrenzverbot).
Vermittlungsvertreter/Abschlussvertreter
Als Vermittlungsvertreter sind Sie lediglich mit der Vermittlung von Geschäften betraut, als Abschlussvertreter
können Sie den Vertragsschluss im Namen des Unternehmers selbst herbeiführen.
Bezirksvertreter/Alleinvertreter
Bezirksvertreter sind Sie, wenn Ihnen ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis vom Unternehmer fest zugewiesen ist. Sie haben in diesem Fall auch dann Anspruch auf Provision, wenn ohne Ihre Mitwirkung in Ihrem Bezirk Verträge abgeschlossen werden (§ 87 Abs.2 HGB).
Alleinvertreter ist ein Bezirksvertreter, dem sein Unternehmen zusätzlich einen erhöhten Kundenschutz einräumt. Als Alleinvertreter haben Sie Anspruch darauf, dass die von Ihnen vertretene Firma in Ihrem Bezirk
weder selbst noch durch andere Beauftragte tätig wird. Hinweis: Eine derartige Alleinvertreterstellung muss
sich eindeutig aus dem Vertrag mit dem Unternehmen ergeben. Allein die Bezeichnung ”Generalvertreter”
genügt nicht ohne weiteres.
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III. Sind Sie als Handelsvertreter Kaufmann i.S.d. HGB?
Achtung: Im Kaufmanns- und Firmenrecht hat das Handelsrechtsreformgesetz seit dem 01.07.1998 Neuerungen gebracht:
Gem. § 1 HGB neuer Fassung ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann, es sei denn, dass sein Unternehmen einen
nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Für Sie als Handelsvertreter bedeutet dies, dass Sie grundsätzlich Kaufmann sind und die betreffenden Vorschriften beachten müssen, wenn Ihr Geschäft nicht einen so geringen Umfang hat, dass es kaufmännische
Einrichtungen, insbesondere eine kaufmännische Buchführung, nicht erfordert. Anhaltspunkte sind die Vielfalt
Ihrer Produktpalette mit etwaiger Lagerhaltung, der Umfang Ihrer Geschäftsbeziehungen, die Größe Ihres
Umsatzes, die Anzahl Ihrer Beschäftigten, die Inanspruchnahme von Kredit. Wenn Sie kein Kaufmann sind,
können Sie sich jedoch gem. § 2 HGB in das Handelsregister eintragen lassen. Dann stehen Sie einem Kaufmann i. S. des § 1 HGB gleich.
Der sog. Minderkaufmann wurde durch die Gesetzesreform abgeschafft. Wenn Sie für Ihre Handelsvertretung
die Rechtsform einer GmbH wählen, ist diese gem. § 6 HGB Kaufmann kraft Rechtsform.
Vorschriften für Kaufleute
Ihre Firma, § 17 ff HGB
Als Kaufmann sind Sie gem. § 29 HGB verpflichtet, Ihre Firma beim Handelsregister anzumelden. Die inhaltlichen Anforderungen an die Firma - dies ist der Name, unter dem Sie Ihr Geschäft betreiben - haben sich geändert:
Phantasiebezeichnungen (z.B. Topsell) sind nunmehr ebenso zulässig, wie Sach- und Personalfirmen (z.B. W.
Hansen Handelsvertretung). Unzulässig sind allerdings Bezeichnungen wie z.B. ”Sicherheit + Technik” oder
”Leasingpartner”. Ihnen fehlt die nötige Unterscheidungskraft, die das Unternehmen anhand der Firma individualisierbar machen soll.
Die Firma darf keine Angaben enthalten, die ersichtlich geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für
die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
Ihre Firma muss einen Hinweis auf die Rechtsform (z.B. GbR, GmbH, KG, OHG) oder Ihre Kaufmannseigenschaft (eingetragener Kaufmann, e.K.) enthalten.
Angaben auf Geschäftsbriefen, § 37 a HGB: Firma, Rechtsformzusatz, Ort Ihrer Niederlassung, Registergericht und Handelsregisternummer müssen auf Ihren Geschäftsbriefen, sofern diese an bestimmte Empfänger
gerichtet sind, angegeben sein.
Buchführung: Sie sind zur ordnungsgemäßen Buchführung gem. § 238 Abs. 1 HGB verpflichtet.
Wichtig: Die folgenden Vorschriften über den Handelsvertreter gelten unabhängig von der Kaufmannseigenschaft, § 84 Abs. 4 HGB.
IV. Ihre Pflichten als Handelsvertreter
Vermittlungs- und Abschlusspflicht (§ 86 Abs.1, 1. Hs. HGB): Sie müssen sich ständig um die Vermittlung
oder den Abschluss von Geschäften bemühen.
Interessenwahrnehmungspflicht (§ 86 Abs. 1, 2. Hs. HGB): Sie müssen immer das Interesse des von Ihnen
vertretenen Unternehmens wahrnehmen, also z.B. auch die Kundenbetreuung nach Abschluss des Geschäfts.
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Berichtspflicht (§ 86 Abs. 2 HGB)
Sie müssen Ihre Geschäftsvermittlungen und -abschlüsse sowie etwaige Vertragsverletzungen unverzüglich
dem von Ihnen vertretenen Unternehmen mitteilen.
Verschwiegenheitspflicht (§ 90 HGB): Sie dürfen keine Betriebsgeheimnisse nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verwerten.
Wettbewerbsverbot/Konkurrenzverbot: Dieses Verbot ergibt sich aus der Pflicht zur Interessenwahrnehmung. Sie dürfen, auch wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich geregelt ist, im Geschäftszweig Ihres vertretenen Unternehmens nicht für eine Konkurrenzfirma tätig sein. Dies gilt auch für Mehrfirmenvertreter. Produkte von Konkurrenzfirmen dürfen Sie nur vertreiben, wenn sie nicht im Wettbewerb mit den Produkten der
bereits von Ihnen vertretenen Firmen stehen.
Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden, d.h. beide betroffenen Unternehmen müssen zustimmen.
Achtung: Vertraglich kann darüber hinaus auch ein Erweiterungsverbot auf Substitutionsprodukte vereinbart
werden, beispielsweise dürften Sie dann als Butter-Handelsvertreter nicht gleichzeitig Margarine des Konkurrenten vertreten.
Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten: Weitere Pflichten können vertraglich vereinbart werden, z.B. die
Pflicht zur Lagerhalterung oder zum Kundendienst.
V. Die Pflichten des vertretenen Unternehmens
Provisionszahlungspflicht (§ 87 Abs. 1 HGB): Das Unternehmen muss Ihnen für jedes abgeschlossene von
Ihnen vermittelte Geschäft eine Provision zahlen.
Überlassungspflicht (§ 86 a Abs. 1 HGB): Das Unternehmen muss Ihnen alle zur Ausübung Ihrer Tätigkeit
erforderlichen Unterlagen überlassen.
Informationspflicht (§ 86 a Abs. 2 HGB): Die Annahme und Ablehnung der von Ihnen vermittelten Geschäfte muss Ihnen ebenso unverzüglich mitgeteilt werden, wie die Änderungen der Produktpalette oder im Vertriebssystem und bevorstehende Betriebseinstellungen, -veräußerungen oder Fusionen.
Allgemeine Unterstützungs- und Treuepflicht: Dem Unternehmen ist es beispielsweise verboten, in Konkurrenz zum eigenen Handelsvertreter zu treten.
Achtung: Von § 86 a Abs. 1,2 HGB abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 86 a Abs. 3 HGB).
VI. Provision und Ausgleichsanspruch
Die übliche Vergütung des Handelsvertreters ist die Provision (§ 87 HGB). Sie ist eine Erfolgs- und keine Leistungsvergütung. Sie ist erst dann verdient, wenn das von Ihnen vertretene Unternehmen das vermittelte Geschäft ausgeführt hat. Verprovisioniert werden grundsätzlich nur Geschäfte, die auf Ihre Aktivitäten zurückzuführen sind. Hierunter fallen auch Nachbestellungen der Kunden, den Sie für das Unternehmen geworben
haben. Es muss sich allerdings um Geschäfte der gleichen Art handeln.
Eine Besonderheit gilt für den Bezirksvertreter (siehe oben): Als Bezirksvertreter haben Sie einen Provisionsanspruch für alle in Ihrem Bezirk oder mit Ihrem Kundenkreis vom Unternehmer abgeschlossenen Geschäfte,
selbst wenn diese ohne Ihre Mitwirkung zustande gekommen sind.
Die Provisionshöhe wird vertraglich vereinbart, ansonsten gilt nach § 87 b HGB der übliche Satz. Die Provisi-
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onshöhe ist je nach Branche und vertretenem Produkt sehr unterschiedlich.
Im Falle der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses hat der Handelsvertreter nach § 89 b HGB einen
Ausgleichsanspruch.
VII. Gewerbeanmeldung
Ihr Gewerbe als Handelsvertreter müssen Sie bei Ihrer zuständigen örtlichen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung, dem Wirtschafts- oder Ordnungsamt anmelden.
VIII. Der Handelsvertretervertrag
Grundsätzlich benötigt der Vertrag zwischen Ihnen und dem von Ihnen vertretenem Unternehmen keine besondere Form. Jeder Vertragspartner kann aber gemäß § 85 HGB verlangen, dass der Inhalt des Vertrags
schriftlich festgelegt wird.
Bei der Verwendung von Musterverträgen sind die Bestimmungen des ”Gesetz zur Regelung des Rechts der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz)” zu beachten. Nach § 9 AGB sind u.a. Vertragsklauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders eines Mustervertrages entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen benachteiligen.
Einen Mustervertrag können Sie auf unserer Homepage www.pfalz.ihk24.de downloaden oder anfordern bei
Jasmin Luft, Tel. 0621 5904-2101, Email: [email protected]
Grundsätzlich kann nachfolgende Checkliste zur Vertragsabfassung nützlich sein. Diese Checkliste enthält
keine vorformulierten Vertragsklauseln, sondern gibt Anhaltspunkte zur Prüfung, inwieweit alle wesentlichen
Vertragspunkte angesprochen sind:
-
Genaue Bezeichnung der beiden Vertragsparteien
Genaue Bezeichnung der Art des Handelsvertreters (z.B. Bezirksvertreter)
Abgrenzung des Vertreterbezirks (z.B. Hamburg)
Gegenstand der Vertretung (z.B. welche Produkte, welche Kunden)
Aufgaben und Befugnisse des Handelsvertreters (z.B. Abschlussvollmacht)
Pflichten des Handelsvertreters
Pflichten des Unternehmers
Provision
Dauer des Vertrages
Rückgabe von Gegenständen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
Ausgleichsanspruch (z.B. Art und Weise der Berechnung)
Wettbewerbsverbote
Abgeltung, Abtretung und Verjährung von Ansprüchen
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ergänzende Vertragsvereinbarungen
Auslandstätigkeit
evtl. Schiedsgerichtsvereinbarung
Datum und Unterschriften beider Vertragsparteien
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IX. Weitere Informationen
Verbände:
Die Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) repräsentiert als Spitzenverband die mehr als 60.000 Handelsvermittlerbetriebe aller Branchen, im Internet unter
www.cdh.de
Wirtschaftsverband für Handelsvermittlung und Vertrieb Rheinland-Pfalz (CDH) e.V.
Rheinstraße 20, 56068 Koblenz
Postanschrift:
Postfach 20 14 33, 56014 Koblenz
Tel.: 0261 31778, Fax 0261 344 80
Email: [email protected]
Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für
Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH)
Am Weidendamm 1 A
10117 Berlin
Tel. 030 72625600 / Fax 030 72625699
E-Mail [email protected]
www.cdh.de
Weitere Informationen zur Existenzgründung finden Sie im Internetportal der IHK/HWK-Starterzentren
Rheinland Pfalz.
Zur Kontaktaufnahme mit der für Ihren Standort zuständigen IHK wählen Sie bitte die Service-Hotline
01805 445782 (14 Cent/Min.).
Stand: Juli 2007
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