Bilanzierung und Bewertung von Drohverlustrückstellungen bei der
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Bilanzierung und Bewertung von Drohverlustrückstellungen bei der
GdW Standard Bilanzierung und Bewertung von Drohverlustrückstellungen bei der Vermietung von Wohngebäuden Rechnungslegungsstandard der Konferenz der Prüfungsdirektoren des GdW März 2011 Herausgeber: GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. Mecklenburgische Straße 57 14197 Berlin Telefon: +49 (0)30 82403-0 Telefax: +49 (0)30 82403-199 Brüsseler Büro des GdW 47-51, rue du Luxembourg 1050 Bruxelles BELGIEN Telefon: +32 2 5 50 16 11 Telefax: +32 2 5 03 56 07 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.gdw.de GdW 2011 Rechnungslegungsstandard der Konferenz der Prüfungsdirektoren des GdW Bundesverband deutscher Wohnungsund Immobilienunternehmen e.V. Bilanzierung und Bewertung von Drohverlustrückstellungen bei der Vermietung von Wohngebäuden Inhalt Seite 1 Gesetzliche Grundlagen 1 2 Verhältnis von Drohverlustrückstellungen zu Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB 1 3 Ansatz und Bewertung der Drohverlustrückstellungen 2 3.1 Ansatz der Drohverlustrückstellungen dem Grunde nach 2 3.2 Bewertung der Drohverlustrückstellungen der Höhe nach 4 4 Grundsätze der Bewertungsstetigkeit und Auflösung bestehender Rückstellungen 6 1 Gesetzliche Grundlagen (1) Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. D. h. nach Handelsgesetzbuch besteht für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften eine Passivierungspflicht. Diese Passivierungspflicht resultiert aus dem Imparitätsprinzip, d. h. dem Vorsichtsprinzip. Sollten also die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gegeben sein, sind solche Rückstellungen zu bilanzieren. Ein Wahlrecht besteht insoweit nicht. (2) Im Steuerrecht ist die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 5 Abs. 4 a EStG nicht mehr zulässig. Rückstellungen, die bis zum 31.12.1996 zulässigerweise gebildet worden sind, sind nach § 52 Abs. 13 EStG i. d. R. ab 1997 bis spätestens 2002 gewinnerhöhend aufzulösen. 2 Verhältnis von Drohverlustrückstellungen zu Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB (3) Gemäß § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen. Der Niederstwerttest ist bei allen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens durchzuführen, unabhängig davon, ob ihre Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist. (4) Abschreibungen auf der Aktivseite sind vorrangig vor Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden 1 Geschäften vorzunehmen. (5) Bei der Ermittlung des niedrigeren beizulegenden Wertes am Abschlussstichtag ist auf den Ertragswert abzustellen. Zinsen, für die der Finanzierung der Wohngebäude des Anlagevermögens dienenden Fremdmittel, sind bei der Ermittlung des niedrigeren beizulegenden Wertes nicht zu berücksichtigen, da die Finanzierung ohne Einfluss auf den Wert des Gebäudes ist. Dagegen sind bei der Bewertung der Drohverlustrückstellungen die Fremdkapitalzinsen zu berücksichtigen, so dass auch ein Nebeneinander von außerplanmäßigen Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert und der Bildung von Drohverlustrückstellungen möglich ist. 1 vgl. ADS, § 249 HGB, Tz. 138 und IDW RS HFA 4, Tz. 20 1 3 Ansatz und Bewertung der Drohverlustrückstellungen 3.1 Ansatz der Drohverlustrückstellungen dem Grunde nach Schwebende Geschäfte – Grundsatz der Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung (6) Schwebende Geschäfte sind Leistungsbeziehungen, die noch von keiner Seite erfüllt sind. Gegenstand solcher schwebender Geschäfte können auch Dauerschuldverhältnisse sein, wie sie bei der Vermietung von Wohnungen typisch sind. Von der begrifflichen Einqualifizierung her handelt es sich bei Mietverhältnissen um schwebende Absatzgeschäfte. Die Bildung von Drohverlustrückstellungen kommt daher für Leerstandswohnungen nicht in Betracht, da infolge fehlender Mietverträge kein Dauerschuldverhältnis besteht. Die Verluste, die aus nichtvermieteten Wohnungen resultieren, sind Aufwand der Periode ihres Anfalls. (7) Grundsätzlich ist bei jedem schwebenden Geschäft zunächst davon auszugehen, dass sich der Wert der Leistung und der Gegenleistung angemessen gegenüberstehen. Aus einem schwebenden Absatzgeschäft kann sich aber ein Verlust ergeben, wenn der Wert der Leistungsverpflichtungen den Wert der Gegenleistungsansprüche übersteigt. Um von einem Verpflichtungsüberschuss ausgehen zu können, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Verlust zu erwarten ist. Dabei ist auch die Entwicklung der Marktverhältnisse zu berücksichtigen. (8) Bei schwebenden Mietverhältnissen stellt sich die Frage des Betrachtungszeitraumes für die Bildung von Drohverlustrückstellungen. Nach der herrschenden Meinung ist die so genannte Restwertbetrachtung anzuwenden.2 Restwertbetrachtung heißt dabei, dass ein Verlust aus einem schwebenden Dauerschuldverhältnis droht, wenn der Wert der noch zu erbringenden Leistung und der noch zu erhaltenden Gegenleistung gemessen an der Restlaufzeit des Dauerschuldverhältnisses nicht ausgeglichen ist. Restlaufzeit des Dauerschuldverhältnisses (9) 2 Bei der Frage, von welcher Restlaufzeit des Dauerschuldverhältnisses auszugehen ist, kann entweder von der voraussichtlichen Restlaufzeit des einzelnen Mietverhältnisses oder von der voraussichtlichen Restlaufzeit einer Kette von Mietverhältnissen für die einzelne Wohnung auszugehen sein. vgl. ADS, § 249 HGB, Tz. 146 ff. und Beck'scher Bilanz-Kommentar, § 249 HGB, Tz. 76 2 (10) Der Wohnungswirtschaftliche Fachausschuss des IDW (WFA) hat seit 1992 die Auffassung vertreten, dass bei Zugrundelegung der Annahme der Unternehmensfortführung davon ausgegangen werden kann, dass eventuell auslaufende Mietverhältnisse durch Folgeverträge zu sonst gleichen Bedingungen ersetzt werden.3 Diese WFA-Stellungnahme wurde unter Hinweis auf IDW WFA RS 1, "Berücksichtigung von strukturellem Leerstand bei zur Vermietung vorgesehen Wohngebäuden", in 2002 ersetzt, wobei dieser Standard zur Frage der Drohverlustrückstellungen keine Aussagen enthält. Die IDW Geschäftsstelle vertritt in Abstimmung mit dem HFA und dem WFA in einer Fachveröffentlichung4 die Auffassung, dass Mietverträge, die voraussichtlich in der Zukunft abgeschlossen werden (Folgeverträge), bei der Bewertung von Drohverlustrückstellungen nicht berücksichtigt werden dürften. Maßgeblich sei der Zeitraum, innerhalb dessen das einzelne zu bewertende Mietverhältnis unter Berücksichtigung bestehender Kündigungsmöglichkeiten voraussichtlich aufrecht erhalten wird. Neben der praktischen Schwierigkeit der Bestimmung der Laufzeit, insbesondere von unbefristeten Mietverhältnissen, führt diese Betrachtung zu einer nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Wohnungs- und Immobilienunternehmen. 5 Der Aufwandsverlauf einer Immobilieninvestition ist regelmäßig aufgrund des Fremdkapitaleinsatzes bei der Finanzierung durch hohe Fremdkapitalkosten gekennzeichnet. Diese führen in den Anfangsjahren nach der Investition (Neubau oder Modernisierung) zu Fehlbeträgen, die im späteren Verlauf der Nutzung durch positive Ergebnisbeiträge ausgeglichen werden. Die Berücksichtigung ausschließlich des einzelnen Mietverhältnisses (ohne Folgeverträge) würde den Investitionsverlauf bilanziell nicht zutreffend abbilden. Daher ist auch künftig von einer Vertragskette entsprechend WFA 2/1992 auszugehen, wenn nicht besondere Umstände eine andere Betrachtung erfordern (z. B. Aufgabe der Unternehmensfortführungsprämisse, erheblicher struktureller Leerstand, bevorstehender Abriss etc.). (11) Die Zugrundelegung einer Vertragskette, d. h. des Vertrages für das bestehende Mietverhältnis und von Folgeverträgen, führt dazu, dass die Restlaufzeit des Dauerschuldverhältnisses in der Regel der voraussichtlichen handelsrechtlichen Restnutzungsdauer des Gebäudes entspricht. 3 vgl. WFA 2/1992, "Zur Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung durch Wohnungsunternehmen in den neuen Bundesländern" 4 vgl. IDW-Fachnachrichten 2002, Nr. 7, S. 342-343 5 vgl. Renner, Investitionscontrolling für die Wohnungswirtschaft, Hamburg 2000, S. 9 ff.; Kühne-Büning/Heuer (Hrsg.), Grundlagen der Wohnungsund Immobilienwirtschaft, 3. überarbeitete und erweiterte Auflage, Hamburg 1994, S. 80 f. 3 (12) Die Restnutzungsdauer in der Handelsbilanz muss aber nicht zwingend mit dem Betrachtungszeitraum für die Drohverlustrückstellung übereinstimmen. Auch bei Gebäuden, die in der Handelsbilanz bereits vollständig abgeschrieben sind, ist die voraussichtliche Restnutzungsdauer vorsichtig zu schätzen. 3.2 Bewertung der Drohverlustrückstellungen der Höhe nach Allgemeine Grundsätze (13) Bei der Bewertung der Drohverlustrückstellungen aus der Vermietung von Wohnungen in Wohngebäuden sind die künftigen Erträge und Aufwendungen einander gegenüberzustellen. (14) Der Umfang des Saldierungsbereiches ist dabei nicht ungerechtfertigt einzuengen. Neben den vertraglich vereinbarten Hauptleistungsverpflichtungen sind auch Nebenleistungen sowie darüber hinausgehende, durch das schwebende Geschäft verursachte konkrete wirtschaftliche Vorteile zu berücksichtigen.6 (15) Ist z. B. aufgrund der Portfoliopolitik eines Unternehmens der Zeitraum der Vermietung durch das Unternehmen begrenzt und findet danach eine Veräußerung statt, kann auch ein voraussichtlicher Veräußerungserlös im Zeitpunkt der Aufgabe der Nutzung mitberücksichtigt werden. Er ist vorsichtig zu schätzen. (16) Wird dagegen das Gebäude während seiner gesamten voraussichtlichen Restnutzungsdauer durch ein Unternehmen zur Vermietung genutzt, ist am Ende der Nutzung zumindestens der voraussichtliche Grundstückswert, ggf. abzüglich der Kosten für den Abriss des Gebäudes, als Ertrag zu berücksichtigen. Aufwendungen und Erträge (17) Bei der Bewertung der Drohverlustrückstellungen sind den voraussichtlichen Mieterträgen die voraussichtlichen Aufwendungen gegenüberzustellen. Hierbei sind die für das gesamte Gebäude entstehenden Aufwendungen wie Zinsen, Instandhaltung, Abschreibungen entsprechend den m² Wohn-/Nutzfläche auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. Die voraussichtlich noch anfallenden Aufwendungen sind anders als die aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Vollkosten zu bewerten. D. h. es sind z. B. angemessene Teile der Verwaltungskosten und künftig anfallende Vertriebsaufwendungen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind Kosten der Unterbeschäftigung (Leerkosten).7 (18) Bei der Vermietung von Wohngebäuden kommen danach insbesondere in Betracht: 6 7 vgl. IDW RS HFA 4, Tz. 25 ff. vgl. IDW RS HFA 4, Tz. 35 ff. 4 Erträge: Mieterträge, Umlagenerträge, Mietzuschüsse, Aufwendungszuschüsse, Zinszuschüsse, Investitionszulagen Aufwendungen: Betriebskosten, Instandhaltungskosten, sonstige Aufwendungen für die Hausbewirtschaftung, Zinsen u. ä. Aufwendungen, Erbbauzinsen, Abschreibungen, Verwaltungskosten, Vertriebskosten (19) Sowohl bei der Entwicklung der voraussichtlichen Erträge als auch der Aufwendungen sind alle am Abschlussstichtag bekannten Tatsachen zu berücksichtigen. Was die weiteren Planungen angeht, sind angemessene Prognosen zugrunde zu legen, die sich auch an Vergangenheitsentwicklungen orientieren können. Dies gilt insbesondere für die zu prognostizierende Mietentwicklung und auch die zu prognostizierende Zinsentwicklung. (20) Bei öffentlich geförderten Wohngebäuden sind die einschlägigen gesetzlichen Möglichkeiten der Aufholung von Ertragsverzichten und von Mieterhöhungen nach Ablauf der Bindungsfristen zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei Modernisierungsmaßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. (21) Bei den Aufwendungen sind i. d. R. die handelsbilanziellen Abschreibungen anzusetzen. Sind Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen gewesen, sind die Restbuchwerte i. d. R. linear auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. Abzinsung (22) Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. 8 Für Drohverlustrückstellungen bedeutet dies, dass die dem schwebenden Geschäft zuzurechnenden ertrags- bzw. aufwandswirksamen Ein- und Auszahlungen auf den Abschlussstichtag abzuzinsen sind. Hierdurch wird zum einen einem eventuell zeitlich unterschiedlichen Anfall der Ein- und Auszahlungen Rechnung getragen. Zum anderen berücksichtigt die Abzinsung die durch die Rückstellungsbildung verursachte Bindung von Mitteln im Unternehmen und die Möglichkeit ihrer zwischenzeitlichen verzinslichen Verwendung. Anstelle der Ein- und Auszahlungen können der Abzinsung auch die entsprechenden Erträge und Aufwendungen zugrunde gelegt werden, wenn zwischen den Einund Auszahlungszeitpunkten und den Zeitpunkten der entsprechenden Ertrags- und Aufwandswirksamkeit keine wesentlichen Unterschiede bestehen. 9 8 9 vgl. § 253 Abs. 2 Satz 4, 5 HGB vgl. IDW RS HFA 4, Tz. 41 ff. 5 (23) Bei dem typischen Verlauf einer Immobilieninvestition ergeben sich, wie bereits dargestellt (Tz. 10), regelmäßig in den Anfangsjahren nach der Investition Fehlbeträge, die im späteren Verlauf der Nutzungsdauer durch positive Ergebnisbeiträge ausgeglichen werden. Insoweit bewirkt die Abzinsung eine stärkere Gewichtung der Anfangsverluste. Bei einer rein imparitätischen Betrachtung werden dagegen die in der Zukunft liegenden positiven Ergebnisse wegen fehlender Abzinsung höher gewichtet. (24) Insoweit erscheint es sachgerecht, dass für die Frage der Bildung von Drohverlustrückstellungen dem Grunde nach zunächst eine imparitätische Betrachtung angestellt wird. Ergibt sich bei imparitätischer Betrachtung kein Rückstellungsbedarf, ist keine Drohverlustrückstellung geboten. Ergibt sich dagegen ein Rückstellungsbedarf, ist eine Abzinsung der einnahmenund ausgabenwirksamen Ertrags- und Aufwandskomponenten vorzunehmen. 4 Grundsätze der Bewertungsstetigkeit und Auflösung bestehender Rückstellungen (25) Bereits gebildete Rückstellungen können gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist. (26) Bei der Bewertung der Drohverlustrückstellungen gilt vom Grundsatz her die Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB. Von der Bewertungsstetigkeit darf nach § 252 Abs. 2 HGB nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. (27) Abweichungen von der Bewertungsstetigkeit sind nur in den in Abschnitt 4. der IDW Stellungnahme ERS HFA 38, "Ansatzund Bewertungsstetigkeit im handelsrechtlichen Jahresabschluss", sachlich begründeten Ausnahmefällen möglich. Mögliche Ausnahmen sind danach zum Beispiel: - - - wenn die Abweichung durch eine Änderung der rechtlichen Gegebenheiten (insb. Änderung von Gesetz und Satzung, Änderung der Rechtsprechung) veranlasst wurde, wenn die Abweichung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein besser den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanzoder Ertragslage vermitteln soll, wenn die Abweichung dazu dient, Ansatz- oder Bewertungsvereinfachungsverfahren in Anspruch zu nehmen, wenn die Abweichung im Jahresabschluss zur Anpassung an konzerneinheitliche Bilanzierungsrichtlinien erfolgt oder wenn die Abweichung erforderlich ist, um steuerliche Ziele zu verfolgen. (28) Wird zulässigerweise von der Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB abgewichen, ist eine Angabe im Anhang erforderlich. 6 GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. Mecklenburgische Str. 57 14197 Berlin Telefon: +49 (0)30 82403-0 Telefax: +49 (0)30 82403-199 Brüsseler Büro des GdW 47-51, rue du Luxembourg 1050 Bruxelles BELGIEN Telefon: +32 2 5 50 16 11 Telefax: +32 2 5 03 56 07 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.gdw.de