Lenk- und Ruhezeiten - SVG Online-Shop
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Lenk- und Ruhezeiten in der Praxis Sämtliche wichtigen Regeln zu Lenk- und Ruhezeiten sowie die aktuellsten Vorschrif ten zur Arbeitszeit – alle Bestimmungen sind in einer verständlichen Sprache beschrieben, mit Praxisbeispielen, Fotos und Erklärungen verbunden und für einen schnellen Einstieg in das komplizierte Recht konzipiert. Durch einen chronologischen Aufbau mit guter Übersicht findet sich der Leser sehr schnell im Buch zurecht und weiß es danach als treuen Begleiter und Ratgeber bei den täglichen Herausforderungen zu nutzen. Thomas Fritz (Polizeihauptkommissar, Baden-Würt temberg) leitet eine fachlich spezialisierte Kontrollgruppe, unterrichtet als Dozent an der Akademie des Landes und lehrt an der Hochschule der Polizei. Zusätzlich zu Beratungs- und Ermittlungsaufgaben in nationalen und internationalen Großverfahren ist der ausgebildete Verkehrssicherheitstrainer auch aktiv in der Fahrlehrerfortbildung und der Weiterbildung nach dem BKrFQG tätig. Er setzt sich als Mitglied in bundesweiten Arbeitsgruppen der IHK, der BG, der Polizei und des Sozialministeriums intensiv mit fachbezogenen Themen auseinander. Trotz dieser Vielzahl von Aufgaben hat der Autor immer ein offenes Ohr für die Sorgen der Fahrer und Probleme der Unternehmer. 3. Auflage 2012 www.heinrich-vogel-shop.de Bestell-Nr. 23002 ISBN 978-3-574-23002-8 Lenk- und Ruhezeiten in der Praxis Thomas Fritz Lenk- und Ruhezeiten in der Praxis Thomas Fritz Lenk- und Ruhezeiten in der Praxis 3. Auflage 2012 Lenk_Ruhezeiten_3.Aufl_001-099_NEU.indd 1 08.08.12 16:55 INHALT 1. Vorwort des Autors 5 2. Die Lenk- und Ruhezeiten 2.1. Tägliche Lenkzeit 2.2. Ununterbrochene Lenkzeit/Lenkzeitunterbrechungen 2.3. Tägliche Ruhezeit 2.4. Wochenlenkzeit 2.5. Lenkzeit in der Doppelwoche 2.6. Wochenruhezeit 2.7. Akkordlohnverbot 2.8. Sonderregelungen bei Lenk- und Ruhezeiten 2.8.1. Mehrfahrerbesatzung 2.8.2. Fährenregelung 2.8.3. »Höhere Gewalt« 2.9. Arbeitszeitregelungen in Deutschland 2.9.1. Zweck des Gesetzes/Begriffsbestimmung 2.9.2. Grundbestimmungen der Arbeitszeitregelungen 2.9.3. Beispiele der Kombination von Zeiten aus den EU-Verordnungen und dem Arbeitszeitgesetz 2.9.4. § 21 a ArbZG – Abweichende Regelungen für Lkw- und Busfahrer 2.9.5. Aufzeichnung/Archivierung/Berechnung von Arbeitzeit 2.9.6. Bußgeldvorschriften/Strafbestimmungen 2.9.7. Arbeitszeitregelungen für selbstständige Kraftfahrer 7 9 13 16 21 24 28 34 35 37 40 45 50 50 51 3. Das Digitale Kontrollgerät 3. 1. Einführung 3.2. Rechtliche Grundlagen 57 57 58 Lenk_Ruhezeiten_3.Aufl_001-099_NEU.indd 3 51 54 54 55 56 08.08.12 16:55 IN H A LT 3.3. Kontrollgerätkarten 3.3.1. Fahrerkarte 3.3.2. Unternehmenskarte 3.3.3. Werkstattkarte 3.3.4. Kontrollkarte 3.4. Allgemeine Informationen zum Digitalen Kontrollgerät 3.5. Digitale EG-Kontrollgeräte 3.6. Handhabung des Gerätes 3.7. Geschwindigkeitsaufschrieb im Digitalen Kontrollgerät 3.8. Unternehmerpflichten 61 64 67 69 70 73 76 81 89 94 4. Mitführpflichten 4.1. Persönliche Dokumente zur Erfüllung der Mitführpflichten 4.2. Schaublätter/»Tachoscheiben« 4.3. Tageskontrollblatt 4.4. Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage 100 101 104 106 108 5. Haftungsfragen 5.1. Verantwortung des Unternehmers 5.2. Auftraggeberhaftung 113 113 115 6. Geltungsbereich 6.1. Innerhalb der Europäischen Union 6.2. Außerhalb der Europäischen Union 116 116 120 7. Einbezogene Fahrzeuge 7.1. Grundsätzliche Ausnahmen 7.2. Europaweite Ausnahmen 7.3. Ausnahmen in Deutschland 7.4. »Handwerkerregelung« 125 126 128 133 142 8. Einbezogener Personenkreis 145 9. Begriffsbestimmungen Artikel 4 VO (EG) 561/2006 146 10. Bußgeldbestimmungen 151 11. Wesentliche gesetzliche Bestimmungen 158 Lenk_Ruhezeiten_3.Aufl_001-099_NEU.indd 4 08.08.12 16:55 50 LEN K- U N D R U H EZ EIT EN 2.9 Arbeitszeitregelungen in Deutschland Basierend auf der EU-Arbeitszeitrichtlinie wird die in Deutschland geltende Arbeitszeitbestimmung durch das zuletzt am 15. 07. 2009 geänderte Arbeitszeitgesetz geregelt. 2.9.1 Zweck des Gesetzes / Begriffsbestimmung Zweck des Gesetzes ist es nach § 1 ArbZG die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexiblere Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind dabei zusammenzurechnen. Letzteres trifft insbesondere auch auf die in vielen Branchen so dringend benötigten Aushilfsfahrer zu, die möglicherweise von Montag bis Freitag bei ihrem Hauptarbeitgeber in Vollzeitbeschäftigung tätig sind und vielleicht am Wochenende bei einem Transport- oder Busunternehmen zur Aushilfe fahren. Hier werden nicht selten die zulässigen Lenk_Ruhezeiten_3.Aufl_001-099_NEU.indd 50 Arbeitzeitgrenzen überschritten oder gar vorgesehene Ruhezeitbestimmungen oft unbewusst nicht eingehalten. Aber auch der Lkw und Busfahrer selbst hat sich täglich mit den anfallenden Arbeitzeiten neben seinen einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeitbestimmungen zu beschäftigen. Arbeitzeiten können dabei insbesondere sein : › Ladetätigkeiten (Be- und Entladen, Ladungssicherung …) › Fahrzeugservice (Tanken, Waschen, Abfahrtskontrolle …) › Verwaltungsarbeiten (Ladeliste prüfen, Frachtbrief ausfüllen …) › Tätigkeiten in der Firma (Büroarbeit, Lagerarbeit, Werkstattmithilfe …) › Fahrt zur Übernahme eines Fahrzeugs an einem anderen Ort › Behördliche Verpflichtungen (Grenzabfertigung, BAG/Polizei-Kontrolle) › Andere Arbeiten in einer möglichen Zweitbeschäftigung › Im Bereich Bus: Fahrgastservice, Reiseleitung …) usw. Obwohl grundsätzlich das EU-Recht aus den EU-Verordnungen dem national geltenden Arbeitszeitrecht vorangestellt wird, erlischt es nicht vollständig und ist somit als zweite, wichtige Vorschriftenregelung durch das Fahrpersonal ebenso zu beachten. 08.08.12 16:55 Ar be itsze itr e g e lu n g e n in D e u tsc h lan d 51 2.9.2 Grundbestimmungen der Arbeitszeitregelungen Tägliche Arbeitszeit : › Grundsatz – 8 Stunden › Verlängerbar auf bis zu 10 Stunden, › wenn ein Ausgleich berücksichtigt wird. Ununterbrochene Arbeitszeit : › Länger als 6 Stunden dürfen Arbeitnehmer ohne Ruhepause nicht › beschäftigt werden. › Ruhepause mindestens 30 Min und bei einer täglichen Arbeitszeit › von mehr als 9 Stunden ist eine Ruhepause von 45 Min einzuplanen. › Diese Ruhepausen können in Abschnitten von 15 Minuten genommen werden. Nun wird man feststellen, dass die täglichen Arbeitzeiten, die durchaus für jeden Fahrer in der Güter- und Personenbeförderungen anfallen, die Lenkzeitmöglichkeiten einschränken. Bislang wurde hierauf bei Straßenkontrollen und auch Kontrollen in den Betrieben nur selten geachtet. Da aber als eine der Hauptunfallursache leider oftmals auch die Übermüdung auf Grund überzogener Arbeitszeit festgestellt wurde, ist nun das Kontrollpersonal angewiesen auch auf die Einhaltung dieser Arbeitzeitbestimmungen detailliert zu achten. Das kann so manchem Lenk_Ruhezeiten_3.Aufl_001-099_NEU.indd 51 Bei den täglichen Kontrollen wird nun auch die Einhaltung der Arbeitzeitbestimmungen überprüft Fahrer nur Recht sein, wenn er bislang zu seinen sowieso schon angespannten 10 Stunden Lenktätigkeit noch bei mehreren Kunden selbstständig und körperlich anstrengend weitere Stunden abladen musste. 2.9.3. Beispiele der Kombination von Zeiten aus den EU-Verordnungen und dem Arbeitszeitgesetz Die bei dieser Fahrtgestaltung zusammentreffenden Vorschriften (EU-Recht/ Arbeitszeitrecht) müssen als solche beide beachtet werden. Keine ununterbrochene Lenkzeit von mehr als 4,5 Stunden, aber auch keine ununterbrochene Arbeitzeit von mehr als 6 Stunden. Insbesondere die Fahrer im Nahbereich und/oder Verteilerverkehr sind hier zur detaillierten Planung aufgefordert, da 08.08.12 16:55 Lenkzeit Laden beim Kunden Lenkzeit Tanken Abladen beim Kunden Abfahrtskontrolle Lenkzeit Lenkzeit Abladen auf Betriebshof 30 Min Paiuse nicht vergessen Pausen Gefolgt von: LEN K- U N D R U H EZ EIT EN 15 Min Pause 52 Tagesruhezeit Ununterbrochene Arbeitszeit max. 6 Std. Tägliche Arbeitsszeit maximal 10 Std. 2 Std Lenkzeit 2,5 Std Lenkzeit ladung seines Lkw startet der Fahrer zu seiner Tagestour. 30 Min Pause 4 Std Arbeitszeit 30 Min Pause Nach 4 Stunden Mitarbeit im firmeneigenen Lager und selbstständiger Be- 1,5 Std Lenkzeit Tagesruhezeit Ununterbrochene Arbeitszeit max. 6 Std. Tägliche Arbeitsszeit maximal 10 Std. meist die höchstzulässige, ununterbrochene Arbeitszeitspanne vor der höchstzulässigen, ununterbrochenen Lenkzeitphase eintritt. Nach dem ArbZG sind nun mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben, die nach der EU-Lenkzeitregel zunächst nur mit »15 Minuten« gewertet werden. Nach weiterer Fahrzeit kommt die nächste Verpflichtung zur Lenk_Ruhezeiten_3.Aufl_001-099_NEU.indd 52 Pause aus dem EU-Recht und der Einlage einer Fahrtunterbrechung von wiederum 30 Minuten aus der Regel »Erst 15, dann 30!« Ein Fahrer, der nun von vorne herein richtig mitplant hat und bei die erste Fahrtunterbechung gleich mit 45 Minuten absolvierte, hat nun auch nach dem EU-Recht den ersten Block abgeschlossen und kann mit dem 2. Block 08.08.12 16:55 Täg lic h e L e n k ze it beginnen. Allerdings nicht ununterbrochen weiterfahren, denn als nächste Herausforderung ist die Höchstgrenze von 10 Stunden Lenkzeit ist genauso zu beachten wie die Höchstgrenze von 10 Stunden Arbeitszeit. Eine Gesamtübersicht der zugegeben sehr verzwickten Kombinationsregelung ist nachfolgend dargestellt : Arbeitszeiten Ruhezeiten { Lenkzeiten 53 24 h Zeitraum Schichtzeit 13 h Tagesruhezeit 11 h Schichtzeit 15 h Arbeitsschicht 3h Tagesruhezeit 9 h Arbeitsschicht 9h Tagesruhezeit Zulässige Arbeitszeit innerhalb einer Arbeitsschicht maximal 10 Stunden + So mancher Fahrer muss richtig gut rechnen, sonst bleiben am Ende des Tages mehr Kilometer bis zum Ziel übrig, als noch Lenkzeit zur Verfügung steht. Lenk_Ruhezeiten_3.Aufl_001-099_NEU.indd 53 08.08.12 16:55 89 G e s ch w i n d i gke itsau fsc h r ie b im D ig itale n Kon tr ollg e r ät 3.7. Geschwindigkeitsaufschrieb im Digitalen Kontrollgerät Auch das Digitale Kontrollgerät archiviert verschiedene Geschwindigkeitsaufzeichnungen. Dies allerdings ausschließlich in dem Massenspeicher des Geräts und nicht auf der Fahrerkarte. Dokumentiert werden im Einzelnen: 1. Die Fahrgeschwindigkeit über den eingestellten Höchstwert des Geschwindigkeitsbegrenzers hinaus mit einer Dauer von mehr als 60 Sekun- 1. Lenk_Ruhezeiten_3.Aufl_001-099_NEU.indd 89 2. den (näheres siehe »3.6 .Handhabung des Gerätes«) 2. Das Geschwindigkeitsprofil 3. Die Fahrgeschwindigkeit der letzten 24 aktiven Fahrstunden des Fahrzeugs. Mit der Weiterentwicklung der Technik haben die Geräte von Continental (ehemals Siemens-VDO), aber auch von Stoneridge weitere, praxisnahe Möglichkeiten eröffnet. 3. 08.08.12 16:56 132 EIN B EZO G EN E FA HR Z EU G E Sattelzugmaschine Dies ist allerdings nicht mehr möglich, wenn er sich beispielsweise einen Lkw ausleiht, der ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t hat. Gerät er mit einem solchen Fahrzeug in eine Kontrolle, dann wird er genauso beurteilt, als ob er gewerblich Güter befördern würde. Pkw-Kombi oder Kraftomnibus? Fahrzeugkombination Ein Umdenken muss somit auch bei den Fahrern von Sattelzugfahrzeugen erfolgen, die ihre Sattelzugmaschine beispielsweise am Wochenende »privat« nutzen wollen. Die Fahrt vom Autohof an den Baggersee oder die Fahrt vom Rasthof in die naheliegende Stadt wird so gewertet, als ob die Fahrt gewerblich erfolgen würde. Durch ein Fahren am Wochenende wird die Wochenlenkzeit verlängert oder gar die Wochenruhezeit unterbrochen. Lenk_Ruhezeiten_3.Aufl_100-160_NEU.indd 132 Diese Gewichtsbeschränkung von 7,5 t gilt auch für Fahrzeugkombinationen, sodass auch ein Lkw mit einem geringeren zulässigen Gesamtgewicht und einem mitgeführten Anhänger in diese Problematik geraten kann. Historische Fahrzeuge 08.08.12 17:01 133 Au sn ah m e n in D e u tsc h lan d Da die »Privatfahrt« mit einem Bus nicht ausgenommen ist, wird in Zukunft so mancher Kegelclub oder Vereinsausflug mit dieser gesetzlichen Hürde konfrontiert werden. Allerdings muss das Fahrzeug auch als »Kraftomnibus« eingetragen sein und mehr als 9 Sitze einschließlich Fahrer aufweisen. Somit sind die vielfach ver- wendeten »Pkw-Kombi« nicht erfasst, da sie lediglich nur 9 Sitze einschließlich Fahrer aufweisen. i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden. 7.3 Ausnahmen in Deutschland Artikel 13 VO (EG) 561/2006 § 18 FPersV Der EU-Gesetzgeber hat in dem Artikel 3 der VO (EG) 561/2006 abschließend alle Fahrzeugarten und Verwendungszwecke aufgeführt, die er in den 27 Mitgliedsstaaten unmittelbar von den Vorschriften ausnimmt. Hier haben die einzelnen Staaten, und so auch Deutschland, kein »Veto-Recht«, denn die EU-Vorschrift gilt in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar. In dem Artikel 13 der VO (EG) 561/2006 bietet die EU-Vorschrift aber den Mitgliedsstaaten auch noch weitere Ausnahmemöglichkeiten an, die die einzel- Lenk_Ruhezeiten_3.Aufl_100-160_NEU.indd 133 nen Länder für ihr eigenes Hoheitsgebiet selbst verwirklichen können. Bestimmte Fahrzeugarten und Verwendungszwecke von Fahrzeugen sind dabei an individuelle Bedingungen geknüpft worden. Der deutsche Gesetzgeber hat mit der Änderung der Fahrpersonalverordnung tatsächlich alle diese EU-Vorschläge 1:1 übernommen und in den § 18 der Fahrpersonalverordnung »gepackt«. Ausnahmen nach § 18 Fahrpersonalverordnung 1. Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen. Das sind die Fahrzeuge von Polizei, Zoll, Kommunen, Bundesamt für Güterverkehr, Regierungspräsidien, Landrats- 08.08.12 17:01