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Lenk- und Ruhezeiten in der Praxis
Sämtliche wichtigen Regeln zu Lenk- und Ruhezeiten sowie die aktuellsten Vorschrif­
ten zur Arbeitszeit – alle Bestimmungen sind in einer verständlichen Sprache beschrieben, mit Praxisbeispielen, Fotos und Erklärungen verbunden und für einen schnellen
Einstieg in das komplizierte Recht konzipiert. Durch einen chronologischen Aufbau mit
guter Übersicht findet sich der Leser sehr schnell im Buch zurecht und weiß es danach
als treuen Begleiter und Ratgeber bei den täglichen Herausforderungen zu nutzen.
Thomas Fritz (Polizeihauptkommissar, Baden-Würt­
temberg) leitet eine fachlich spezialisierte Kontrollgruppe, unterrichtet als Dozent an der Akademie des
Landes und lehrt an der Hochschule der Polizei.
Zusätzlich zu Beratungs- und Ermittlungsaufgaben in
nationalen und internationalen Großverfahren ist der
ausgebildete Verkehrssicherheitstrainer auch aktiv
in der Fahrlehrerfortbildung und der Weiterbildung
nach dem BKrFQG tätig. Er setzt sich als Mitglied in
bundesweiten Arbeitsgruppen der IHK, der BG, der
Polizei und des Sozialministeriums intensiv mit fachbezogenen Themen auseinander.
Trotz dieser Vielzahl von Aufgaben hat der Autor
immer ein offenes Ohr für die Sorgen der Fahrer und
Probleme der Unternehmer.
3. Auflage 2012
www.heinrich-vogel-shop.de
Bestell-Nr. 23002
ISBN 978-3-574-23002-8
Lenk- und Ruhezeiten in der Praxis
Thomas Fritz
Lenk- und
Ruhezeiten
in der Praxis
Thomas Fritz
Lenk- und
Ruhezeiten
in der Praxis
3. Auflage 2012
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INHALT
1. Vorwort des Autors
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2. Die Lenk- und Ruhezeiten
2.1. Tägliche Lenkzeit
2.2. Ununterbrochene Lenkzeit/Lenkzeitunterbrechungen
2.3. Tägliche Ruhezeit
2.4. Wochenlenkzeit
2.5. Lenkzeit in der Doppelwoche
2.6. Wochenruhezeit
2.7. Akkordlohnverbot
2.8. Sonderregelungen bei Lenk- und Ruhezeiten
2.8.1. Mehrfahrerbesatzung
2.8.2. Fährenregelung
2.8.3. »Höhere Gewalt«
2.9. Arbeitszeitregelungen in Deutschland
2.9.1. Zweck des Gesetzes/Begriffsbestimmung
2.9.2. Grundbestimmungen der Arbeitszeitregelungen
2.9.3. Beispiele der Kombination von Zeiten
aus den EU-Verordnungen und dem Arbeitszeitgesetz
2.9.4. § 21 a ArbZG – Abweichende Regelungen
für Lkw- und Busfahrer
2.9.5. Aufzeichnung/Archivierung/Berechnung von Arbeitzeit
2.9.6. Bußgeldvorschriften/Strafbestimmungen
2.9.7. Arbeitszeitregelungen für selbstständige Kraftfahrer
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3. Das Digitale Kontrollgerät
3. 1. Einführung
3.2. Rechtliche Grundlagen
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IN H A LT
3.3. Kontrollgerätkarten
3.3.1. Fahrerkarte
3.3.2. Unternehmenskarte
3.3.3. Werkstattkarte
3.3.4. Kontrollkarte
3.4. Allgemeine Informationen zum Digitalen Kontrollgerät
3.5. Digitale EG-Kontrollgeräte
3.6. Handhabung des Gerätes
3.7. Geschwindigkeitsaufschrieb im Digitalen Kontrollgerät
3.8. Unternehmerpflichten
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4. Mitführpflichten
4.1. Persönliche Dokumente zur Erfüllung der Mitführpflichten
4.2. Schaublätter/»Tachoscheiben«
4.3. Tageskontrollblatt
4.4. Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage
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5. Haftungsfragen
5.1. Verantwortung des Unternehmers
5.2. Auftraggeberhaftung
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6. Geltungsbereich
6.1. Innerhalb der Europäischen Union
6.2. Außerhalb der Europäischen Union
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7. Einbezogene Fahrzeuge
7.1. Grundsätzliche Ausnahmen
7.2. Europaweite Ausnahmen
7.3. Ausnahmen in Deutschland
7.4. »Handwerkerregelung«
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8. Einbezogener Personenkreis
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9. Begriffsbestimmungen Artikel 4 VO (EG) 561/2006
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10. Bußgeldbestimmungen
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11. Wesentliche gesetzliche Bestimmungen
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LEN K- U N D R U H EZ EIT EN
2.9 Arbeitszeitregelungen in Deutschland
Basierend auf der EU-Arbeitszeitrichtlinie wird die in Deutschland geltende Arbeitszeitbestimmung durch das zuletzt
am 15. 07. 2009 geänderte Arbeitszeitgesetz geregelt.
2.9.1 Zweck des
Gesetzes / Begriffsbestimmung
Zweck des Gesetzes ist es nach § 1 ArbZG
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und
die Rahmenbedingungen für flexiblere
Arbeitszeiten zu verbessern sowie den
Sonntag und die staatlich anerkannten
Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und
der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum
Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen;
Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind dabei zusammenzurechnen.
Letzteres trifft insbesondere auch auf
die in vielen Branchen so dringend benötigten Aushilfsfahrer zu, die möglicherweise von Montag bis Freitag bei
ihrem Hauptarbeitgeber in Vollzeitbeschäftigung tätig sind und vielleicht am
Wochenende bei einem Transport- oder
Busunternehmen zur Aushilfe fahren.
Hier werden nicht selten die zulässigen
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Arbeitzeitgrenzen überschritten oder
gar vorgesehene Ruhezeitbestimmungen oft unbewusst nicht eingehalten.
Aber auch der Lkw und Busfahrer selbst
hat sich täglich mit den anfallenden Arbeitzeiten neben seinen einzuhaltenden
Lenk- und Ruhezeitbestimmungen zu
beschäftigen.
Arbeitzeiten können dabei insbesondere
sein :
› Ladetätigkeiten (Be- und Entladen,
Ladungssicherung …)
› Fahrzeugservice (Tanken, Waschen,
Abfahrtskontrolle …)
› Verwaltungsarbeiten (Ladeliste prüfen, Frachtbrief ausfüllen …)
› Tätigkeiten in der Firma (Büroarbeit,
Lagerarbeit, Werkstattmithilfe …)
› Fahrt zur Übernahme eines Fahrzeugs
an einem anderen Ort
› Behördliche Verpflichtungen (Grenzabfertigung, BAG/Polizei-Kontrolle)
› Andere Arbeiten in einer möglichen
Zweitbeschäftigung
› Im Bereich Bus: Fahrgastservice, Reiseleitung …) usw.
Obwohl grundsätzlich das EU-Recht aus
den EU-Verordnungen dem national
geltenden Arbeitszeitrecht vorangestellt
wird, erlischt es nicht vollständig und ist
somit als zweite, wichtige Vorschriftenregelung durch das Fahrpersonal ebenso
zu beachten.
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Ar be itsze itr e g e lu n g e n in D e u tsc h lan d
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2.9.2 Grundbestimmungen der Arbeitszeitregelungen
Tägliche Arbeitszeit :
› Grundsatz – 8 Stunden
› Verlängerbar auf bis zu 10 Stunden,
› wenn ein Ausgleich berücksichtigt
wird.
Ununterbrochene Arbeitszeit :
› Länger als 6 Stunden dürfen Arbeitnehmer ohne Ruhepause nicht
› beschäftigt werden.
› Ruhepause mindestens 30 Min und
bei einer täglichen Arbeitszeit
› von mehr als 9 Stunden ist eine Ruhepause von 45 Min einzuplanen.
› Diese Ruhepausen können in Abschnitten von 15 Minuten genommen
werden.
Nun wird man feststellen, dass die täglichen Arbeitzeiten, die durchaus für
jeden Fahrer in der Güter- und Personenbeförderungen anfallen, die Lenkzeitmöglichkeiten einschränken.
Bislang wurde hierauf bei Straßenkontrollen und auch Kontrollen in den Betrieben nur selten geachtet. Da aber als
eine der Hauptunfallursache leider oftmals auch die Übermüdung auf Grund
überzogener Arbeitszeit festgestellt
wurde, ist nun das Kontrollpersonal
angewiesen auch auf die Einhaltung
dieser Arbeitzeitbestimmungen detailliert zu achten. Das kann so manchem
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Bei den täglichen Kontrollen wird nun
auch die Einhaltung der Arbeitzeitbestimmungen überprüft
Fahrer nur Recht sein, wenn er bislang
zu seinen sowieso schon angespannten
10 Stunden Lenktätigkeit noch bei mehreren Kunden selbstständig und körperlich anstrengend weitere Stunden abladen musste.
2.9.3. Beispiele der
Kombination von Zeiten
aus den EU-Verordnungen und dem Arbeitszeitgesetz
Die bei dieser Fahrtgestaltung zusammentreffenden Vorschriften (EU-Recht/
Arbeitszeitrecht) müssen als solche beide beachtet werden. Keine ununterbrochene Lenkzeit von mehr als 4,5 Stunden, aber auch keine ununterbrochene
Arbeitzeit von mehr als 6 Stunden. Insbesondere die Fahrer im Nahbereich
und/oder Verteilerverkehr sind hier zur
detaillierten Planung aufgefordert, da
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Lenkzeit
Laden beim
Kunden
Lenkzeit
Tanken
Abladen beim
Kunden
Abfahrtskontrolle
Lenkzeit
Lenkzeit
Abladen auf
Betriebshof
30 Min
Paiuse
nicht vergessen
Pausen
Gefolgt
von:
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15 Min
Pause
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Tagesruhezeit
Ununterbrochene Arbeitszeit max. 6 Std.
Tägliche Arbeitsszeit maximal 10 Std.
2 Std
Lenkzeit
2,5 Std
Lenkzeit
ladung seines Lkw startet der Fahrer zu
seiner Tagestour.
30 Min
Pause
4 Std Arbeitszeit
30 Min
Pause
Nach 4 Stunden Mitarbeit im firmeneigenen Lager und selbstständiger Be-
1,5 Std
Lenkzeit
Tagesruhezeit
Ununterbrochene Arbeitszeit max. 6 Std.
Tägliche Arbeitsszeit maximal 10 Std.
meist die höchstzulässige, ununterbrochene Arbeitszeitspanne vor der höchstzulässigen, ununterbrochenen Lenkzeitphase eintritt. Nach dem ArbZG sind nun
mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben, die nach der EU-Lenkzeitregel zunächst nur mit »15 Minuten« gewertet werden. Nach weiterer Fahrzeit
kommt die nächste Verpflichtung zur
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Pause aus dem EU-Recht und der Einlage einer Fahrtunterbrechung von wiederum 30 Minuten aus der Regel »Erst
15, dann 30!« Ein Fahrer, der nun von
vorne herein richtig mitplant hat und bei
die erste Fahrtunterbechung gleich mit
45 Minuten absolvierte, hat nun auch
nach dem EU-Recht den ersten Block abgeschlossen und kann mit dem 2. Block
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Täg lic h e L e n k ze it
beginnen. Allerdings nicht ununterbrochen weiterfahren, denn als nächste
Herausforderung ist die Höchstgrenze
von 10 Stunden Lenkzeit ist genauso
zu beachten wie die Höchstgrenze von
10 Stunden Arbeitszeit.
Eine Gesamtübersicht der zugegeben
sehr verzwickten Kombinationsregelung
ist nachfolgend dargestellt :
Arbeitszeiten
Ruhezeiten
{
Lenkzeiten
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24 h Zeitraum
Schichtzeit 13 h
Tagesruhezeit 11 h
Schichtzeit 15 h
Arbeitsschicht
3h
Tagesruhezeit 9 h
Arbeitsschicht
9h
Tagesruhezeit
Zulässige Arbeitszeit innerhalb einer Arbeitsschicht
maximal 10 Stunden
+
So mancher Fahrer muss richtig gut rechnen, sonst bleiben am Ende des Tages mehr
Kilometer bis zum Ziel übrig, als noch Lenkzeit zur Verfügung steht.
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G e s ch w i n d i gke itsau fsc h r ie b im D ig itale n Kon tr ollg e r ät
3.7. Geschwindigkeitsaufschrieb
im Digitalen Kontrollgerät
Auch das Digitale Kontrollgerät archiviert verschiedene Geschwindigkeitsaufzeichnungen. Dies allerdings ausschließlich in dem Massenspeicher des Geräts
und nicht auf der Fahrerkarte.
Dokumentiert werden im Einzelnen:
1. Die Fahrgeschwindigkeit über den
eingestellten Höchstwert des Geschwindigkeitsbegrenzers hinaus mit
einer Dauer von mehr als 60 Sekun-
1.
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2.
den (näheres siehe »3.6 .Handhabung des Gerätes«)
2. Das Geschwindigkeitsprofil
3. Die Fahrgeschwindigkeit der letzten
24 aktiven Fahrstunden des Fahrzeugs. Mit der Weiterentwicklung
der Technik haben die Geräte von
Continental (ehemals Siemens-VDO),
aber auch von Stoneridge weitere,
praxisnahe Möglichkeiten eröffnet.
3.
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EIN B EZO G EN E FA HR Z EU G E
Sattelzugmaschine
Dies ist allerdings nicht mehr möglich,
wenn er sich beispielsweise einen Lkw
ausleiht, der ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t hat. Gerät er mit
einem solchen Fahrzeug in eine Kontrolle, dann wird er genauso beurteilt, als ob
er gewerblich Güter befördern würde.
Pkw-Kombi oder Kraftomnibus?
Fahrzeugkombination
Ein Umdenken muss somit auch bei
den Fahrern von Sattelzugfahrzeugen
erfolgen, die ihre Sattelzugmaschine
beispielsweise am Wochenende »privat« nutzen wollen. Die Fahrt vom Autohof an den Baggersee oder die Fahrt
vom Rasthof in die naheliegende Stadt
wird so gewertet, als ob die Fahrt gewerblich erfolgen würde. Durch ein
Fahren am Wochenende wird die Wochenlenkzeit verlängert oder gar die
Wochenruhezeit unterbrochen.
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Diese Gewichtsbeschränkung von 7,5 t
gilt auch für Fahrzeugkombinationen,
sodass auch ein Lkw mit einem geringeren zulässigen Gesamtgewicht und
einem mitgeführten Anhänger in diese
Problematik geraten kann.
Historische Fahrzeuge
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Au sn ah m e n in D e u tsc h lan d
Da die »Privatfahrt« mit einem Bus
nicht ausgenommen ist, wird in Zukunft so mancher Kegelclub oder Vereinsausflug mit dieser gesetzlichen
Hürde konfrontiert werden.
Allerdings muss das Fahrzeug auch als
»Kraftomnibus« eingetragen sein und
mehr als 9 Sitze einschließlich Fahrer
aufweisen. Somit sind die vielfach ver-
wendeten »Pkw-Kombi« nicht erfasst,
da sie lediglich nur 9 Sitze einschließlich Fahrer aufweisen.
i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem
sie verwendet werden, als historisch
eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.
7.3 Ausnahmen in Deutschland
Artikel 13
VO (EG) 561/2006
§ 18 FPersV
Der EU-Gesetzgeber hat in dem Artikel 3
der VO (EG) 561/2006 abschließend alle
Fahrzeugarten und Verwendungszwecke
aufgeführt, die er in den 27 Mitgliedsstaaten unmittelbar von den Vorschriften ausnimmt. Hier haben die einzelnen
Staaten, und so auch Deutschland, kein
»Veto-Recht«, denn die EU-Vorschrift gilt
in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar.
In dem Artikel 13 der VO (EG) 561/2006
bietet die EU-Vorschrift aber den Mitgliedsstaaten auch noch weitere Ausnahmemöglichkeiten an, die die einzel-
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nen Länder für ihr eigenes Hoheitsgebiet
selbst verwirklichen können. Bestimmte
Fahrzeugarten und Verwendungszwecke
von Fahrzeugen sind dabei an individuelle Bedingungen geknüpft worden.
Der deutsche Gesetzgeber hat mit der
Änderung der Fahrpersonalverordnung
tatsächlich alle diese EU-Vorschläge 1:1
übernommen und in den § 18 der Fahrpersonalverordnung »gepackt«.
Ausnahmen nach § 18
Fahrpersonalverordnung
1. Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne
Fahrer angemietet oder geleast sind,
um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im
Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen.
Das sind die Fahrzeuge von Polizei, Zoll,
Kommunen, Bundesamt für Güterverkehr, Regierungspräsidien, Landrats-
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