AGG-Präsentation
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AGG-Präsentation
Agenda Anliegen und Ziel des AGG • Diskriminierungsmerkmale • geschützter Personenkreis • Benachteiligung und zulässige Ausnahmen • Verbotene Verhaltensweisen • AGG und Mobbing • Organisations- und Handlungspflichten des Arbeitgebers • Rechte der Beschäftigten bei unzulässiger Benachteiligung • Schadensersatz und Entschädigung • Beweislast • Unterstützung von Betroffenen durch Institutionen • AGG-Hopping • Dokumentation von personalrelevanten Maßnahmen/Entscheidungen • Achtung: Fallstricke (Stellenausschreibungen etc.) • 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 1 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 2 Diskriminierung (von lat.: discriminare = trennen, unterscheiden) ist die soziale Benachteiligung von Menschen wegen gruppenspezifischer Merkmale. Bewertungsmaßstab sind gesellschaftliche Normen einer Mehrheitsgesellschaft, die durch eine bewusste Entscheidung oder durch eine gesellschaftliche Entwicklung vorgeben, welchem Standard eine Person zu entsprechen habe. Gegenstand einer Diskriminierung ist deshalb meist eine gesellschaftliche Minderheit. 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 3 Diskriminierung am laufenden Band 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 4 Diskriminierung am laufenden Band 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 5 Diskriminierung am laufenden Band 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 6 Diskriminierung am laufenden Band 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 7 Diskriminierung am laufenden Band 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 8 Diskriminierung am laufenden Band 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 9 Projekt "European Crime and Safety Survey" (EU ICS), durchgeführt unter Leitung des Meinungsforschungsinstituts Gallup Das AGG beinhaltet die Umsetzung einer entsprechenden EURichtlinie in nationales Recht und soll das Zusammenwachsen/Zusammenleben der verschiednen Ethnien, Kulturen etc. innerhalb der EU fördern. enthält neben einem ausführlichen arbeitsrechtlichen Teil (Schwerpunkt: Schutz vor Benachteiligungen am Arbeitsplatz) auch Bestimmungen über die Gleichstellung im allgemeinen Zivilrecht . Damit entstehen neue arbeitsrechtliche Vorschriften, die insbesondere Auswirkungen haben auf die Personalarbeit. 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 13 Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen ethnischer Herkunft, wegen des Geschlechts, wegen der Religion oder Weltanschauung wegen einer Behinderung, wegen des Alters wegen der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1). 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 14 Wen schütz das AGG? Das AGG (§ 6) schütz alle Beschäftigten. Dazu zählen: Arbeitnehmer/innen, Beamtinnen/Beamte, Richter und Zivildienstleistende die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, arbeitnehmerähnliche Personen/Heimarbeiter, Bewerber/innen (nicht: Bewerbungsnomaden) ehemalige Beschäftigte, bei denen noch nachfolgende Wirkungen eintreten können (z.B. bis zur abschließenden Klärung der Kündigungsberechtigung bzw. Benachteiligung). 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 19 Verpflichteter i.S.d. Gesetzes ist der Arbeitgeber. Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich die Pflicht, Benachteiligungen aus den genannten Gründen zu unterlassen zu verhindern oder zu beseitigen, und zwar in allen Phasen des Arbeitslebens, d.h. nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch in jeder betrieblich veranlassten Situation (z.B. Dienstreise, Betriebssport, Betriebsfeier). 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 20 Das Diskriminierungsverbot gilt jedoch nicht nur für den Arbeitgeber, sondern gerade auch unter den Beschäftigten sowie für Dritte (z.B. Kunden, Studierende, Lieferanten). 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 21 Für welche Bereiche des Arbeitslebens gelten insbesondere die neuen Vorschriften? Zugang zur Erwerbstätigkeit und deren Beendigung (z.B. Ausschreibung, Einstellung, Absagen, Kündigung) der berufliche Aufstieg (z.B. Beförderung) Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeits- und Leistungsentgelt, Urlaubsregelung) Weisungen und sonstige Anordnungen des Arbeitgebers (z.B. Umsetzungen/Versetzungen) Kollektive Regelungen in der Dienststelle (z.B. AGA, Dienstvereinbarungen) 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 22 Für welche Bereiche des Arbeitslebens gelten insbesondere die neuen Vorschriften? Berufs(aus)bildung und berufliche Weiterbildung (z.B. Fortbildung, Umschulung) Beurteilungen und Arbeitszeugnisse Mitgliedschaft und Mitwirkung in Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden Zugang zu allen Formen und Ebenen der Berufsberatung 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 23 Für welche Bereiche des Arbeitslebens gelten insbesondere die neuen Vorschriften? Sonderfall Kündigung Nach § 2 Abs. 4 AGG sind Kündigungen vom Anwendungsbereich des AGG ausgenommen und es gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beläuft sich nach §§ 4, 13 KschG auf drei Wochen. 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 24 Verbotene Verhaltensweisen sind die unmittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AGG), (offensichtliche Ungleichbehandlung im Einzelfall) mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG), (verdeckte Ungleichbehandlung aufgrund von Regelungen) Belästigung (§ 3 Abs. 3 AGG), (direkte oder indirekte Verletzung der Würde im Arbeitsumfeld) sexuelle Belästigung (§ 3 Abs. 4 AGG) (unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten) Anweisung zu Benachteiligungen (§ 3 Abs. 5 AGG) (z.B. Mobbing, Bossing) 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 25 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 26 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 27 AGG und Mobbing Das AGG kennt den Begriff „Mobbing“ nicht. Nach der Rechtsprechung des BAG ist Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. Nach dem AGG wäre Mobbing eine „Belästigung“, wenn sie an einer der acht Diskriminierungsmerkmale anknüpft. Ist dies nicht der Fall, z.B. bei einem schikanösen und ausgrenzenden Verhalten am Arbeitsplatz, wird es vom AGG nicht erfasst. Gleichwohl ist Mobbing nicht erlaubt und kann arbeits-, zivil- und strafrechtlich geahndet werden. 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 29 Zulässigkeit von Ungleichbehandlungen (1) Nicht jede unterschiedliche Behandlung am Arbeitsplatz ist eine Benachteiligung und deshalb unzulässig. Ungleichbehandlungen sind in Grenzen erlaubt (§§ 8, 9, 10). Sie müssen sachlich gerechtfertigt sein. Eine Ungleichbehandlung kann nicht durch bloße Zweckmäßigkeitserwägung als zulässig angesehen werden. Das AGG lässt explizit eine unterschiedliche Behandlung zu wegen der beruflicher Anforderungen (§ 8) der Religion und Weltanschauung (§ 9) des Alters (§ 10). 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 30 Zulässigkeit von Ungleichbehandlungen (3) Das AGG sieht weiterhin eine zulässige Ungleichbehandlung bei sog. Positiven Maßnahmen vor (§ 5). Durch sog. positive Maßnahmen sollen bestehende Nachteile oder präventive Maßnahmen tatsächlicher oder struktureller Art – unter Inkaufnahme von Ungleichbehandlungen - verhindert oder ausgeglichen werden, z.B. Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen, Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern. 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 31 Zulässigkeit von Ungleichbehandlungen (5) Fazit: Insgesamt enthält das AGG ein schwer zu durchschauendes Regel-Ausnahme-System. Es wird sich erst im Laufe der Zeit zeigen (z.B. durch die Rechtsprechung), was zulässig bzw. unzulässig ist. 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 32 Organisations- und Handlungspflichten des Arbeitgebers (1) Den Arbeitgebern werden durch das AGG eine Reihe neuer Pflichten auferlegt, die sich insbesondere auswirken auf die betriebliche Organisation sowie Personalauswahlverfahren. Zu nennen sind insbesondere: Bekanntmachung der einschlägigen Gesetzestexte (AGG und § 61 b ArbGG) sowie die Einrichtung einer Beschwerdestelle durch Aushang, Auslegung oder durch den Einsatz der im Unternehmen üblichen Kommunikationstechnik (z.B. Intranet). 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 33 Organisations- und Handlungspflichten des Arbeitgebers (2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Weise – und insbesondere durch Fortbildungsmaßnahmen/Schulungen – auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Einrichtung einer innerbetrieblichen Beschwerdestelle (§ 13), z.B. bei der Personalverwaltung und Regelung des Beschwerdeverfahrens (z.B. zur Organisation, Zusammensetzung, Kompetenz etc.) sowie die Information der Beschäftigten hierüber. 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 34 Organisations- und Handlungspflichten des Arbeitgebers (3) • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen (auch präventive) zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen (§ 12). • Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben werden (§ 11). 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 35 Organisations- und Handlungspflichten des Arbeitgebers (4) Der Arbeitgeber muss Gegenmaßnahmen treffen, wenn gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen wird durch (Sanktionierung von konkreten Verstößen im Einzelfall) Ergreifen von arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegen benachteiligende Beschäftigte (§ 12 Abs. 3) Î Abmahnung Î Umsetzung Î Versetzung Î Kündigung Î Einleitung eines Disziplinarverfahrens (nur bei Beamten möglich) 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 36 Organisations- und Handlungspflichten des Arbeitgebers (5) Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei Benachteiligungen durch Dritte, z.B. Studierende, Lieferanten (§ 12 Abs. 4) Î Zumutbarkeit von Maßnahmen gegen Dritte (im Extremfall Hausverbot, Abbruch der Geschäftsbeziehungen Î ggf. Versetzung der benachteiligten Beschäftigten 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 37 Rechte der Betroffenen Personen, die sich von einer Benachteiligung betroffen fühlen, haben verschiedene Rechte, die als individuelle Ansprüche der Beschäftigten ausgestaltet sind. Die bzw. der Benachteiligte entscheidet selbst, ob und wie die eigenen Rechte verfolgt und sie ggf. vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Liegt eine Benachteiligung vor, haben sie Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens. 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 38 Rechte der Betroffenen Den benachteiligten Personen stehen folgende Rechte zu: Beschwerderecht (§ 13) Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB Leistungsverweigerungsrecht bei (sexueller) Belästigung (§ 14) Entschädigung und Schadensersatz (§ 15) Maßregelungsverbot des Arbeitgebers bei Inanspruchnahme der Rechte nach dem AGG oder der Weigerung, eine gegen dieses Gesetz verstoßende Anweisung auszuführen (§ 16) 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 39 Antidiskriminierungsstelle des Bundes (§ 25) Das AGG sieht vor, beim Bundesministerium für Familie, Senioren Frauen und Jugend eine unabhängige und weisungsfreie Antidiskriminierungsstelle einzurichten. Als zentrale Anlaufstelle hat sie folgende Aufgaben: Annahme von Beschwerden und Unterstützung der Betroffenen Unabhängige Information und Beratung von Betroffenen Vermittlung von Beratung durch andere Stellen und Treffen von Maßnahmen, die eine gütliche Beilegung des Konflikts ermöglichen (Schlichtungsfunktion). Gegenüber Bundesbehörden hat sie ein Auskunftsrecht. 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 40 Antidiskriminierungsverbände (§ 23) sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen wahrnehmen. Befugnisse Bevollmächtigte oder Beistände in erstinstanzlichen Gerichtsverfahren Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter keine Regelung zur Abtretbarkeit von Ansprüchen an Antidiskriminierungsverbände im AGG (Verbandsklagerecht) 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 41 Entschädigung und Schadensersatz (§ 15) Die Verletzung des Benachteiligungsverbotes kann zu Schadensersatzansprüchen (Vermögensschaden/materieller Schaden), und/oder Entschädigungsansprüchen (Verletzung der Würde, vergleichbar mit dem Schmerzensgeld) gegen den Arbeitgeber führen. 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 42 Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz durchzusetzen müssen von den Betroffenen innerhalb von zwei Monaten bei dem Unternehmen schriftlich geltend gemacht werden (§ 15). Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung, in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Wird der Anspruch abgelehnt bzw. nicht erfüllt, muss binnen drei Monaten – nach schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs - Klage erhoben werden (§ 61 b Abs. 1 ArbGG). 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 43 Beweislast (1) Wer sich auf eine Benachteiligung beruft, trägt zunächst grundsätzlich die Beweislast. Abweichend von der allg. Beweislastregelung sieht § 22 eine Beweislastumkehr für den Fall vor, dass der Anspruchsteller Indizien beweist, die eine Benachteiligung aufgrund eines Diskriminierungsgrundes vermuten lassen. Bei den zu beweisenden Indizien handelt es sich um sog. Hilfstatsachen, d.h. Umstände, die den Schluss auf das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals rechtfertigen. 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 44 Beweislast (2) Gelingt dieser Beweis, muss das in Anspruch genommene AG das Gegenteil oder das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes beweisen. Über diese Fragen hat im Streitfall das zuständige Gericht zu entscheiden: Es prüft, ob die vorgebrachten Behauptungen überzeugend sind. Mögliche Indizien sind: geschlechtsspezifische Ausschreibung benachteiligende Äußerungen des Arbeitgebers (z.B. im Vorstellungsgespräch) Statistiken 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 45 AGG als „Wirtschaftsfaktor“ 1. AGG = neues und einträgliches Betätigungsfeld für Rechtsanwälte 2. AGG hat einen neuen Beruf geschaffen, den AGG-Hopper AGG-Hopper sind Scheinbewerber, die es darauf anlegen, die Verunsicherung bzw. Fehler der Arbeitgeber in Bares umzumünzen. 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 46 Dokumentation Dokumentieren Sie jeden Schritt des Verfahrens Dies gilt sowohl für die Vorstellungsgespräche, Einstellung bzw. Nichteinstellung von Beschäftigten, Durchführung des Arbeitsverhältnisses, z. B. hinsichtlich Vergütung, Beförderung, Ermahnungen Abmahnungen etc. Andernfalls wird es im Falle eines Rechtsstreits nicht mehr möglich sein, substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 47 Aufbewahrung der Dokumentation • Alle für das Bewerbungsverfahren relevante Unterlagen (Stellenanzeige, Bewerbungsschreiben/ Lebenslauf, Protokollnotizen, Absageschreiben) sind mindestens zwei Monate seit der Absage aufzubewahren. • Unterlagen über Personalentscheidungen bzw. die Durchführung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Gewährung von Leistungsentgelten, Prämien) sind ebenfalls bis zum Ablauf der Beschwerde- bzw. Klagefrist aufzubewahren. 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 48 Fallstrick: Stellenausschreibung/Stellenanzeige (1) Das ist zu berücksichtigen: vorab klares Anforderungsprofil definieren (erforderlich / wünschenswert) und dokumentieren keine geschlechtsspezifische Ausschreibung keine Anforderung von Fotos, Alters- und Geburtsangabe keine Sprachkenntnisse einfordern (soweit nicht erforderlich) keine Anforderungen, mit denen Bewerber mittelbar benachteiligt werden (können), z.B. Î „suchen Mitarbeiter mit 5 Jahren Berufserfahrung“, Î „Alter zwischen 18 und 40“ Î „Deutsch als Muttersprache“ 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 49 Fallstrick: Stellenausschreibung/Stellenanzeige (2) Stellenausschreibungen sind hinsichtlich der Anforderungen genau zu formulieren, z.B. Î Diplom-Ingenieur mit der Fachrichtung Elektrotechnik Î sicherer Umgang in den Programmiersprache Perl und C++ In der Stellenanzeige ist der Zeitpunkt der Beendigung der Bewerbungsfrist festzusetzen 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 50 Fallstrick: Stellenausschreibung/Stellenanzeige (3) Leerformeln und Floskeln vermeiden, die nicht objektiv nachprüfbar sind, z.B. Î suchen dynamischen, engagierten und durchsetzungsfähigen Vertriebsleiter Î Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit Î Teamfähigkeit und Flexibilität Î Bereitschaft, sich auf die Erfordernisse und Besonderheiten unseres Unternehmens einzustellen Eigendarstellung des Unternehmens („junges dynamisches Team“) Gefahr: Indizwirkung ! 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 51 Fallstrick: Eignung der Stelle für Schwerbehinderte Sofern der ausgeschriebene Arbeitsplatz auch für Schwerbehinderte geeignet ist, ist er der Agentur für Arbeit zu melden. Unterbleibt die Meldung, ist dies ein Indiz für eine Benachteiligung wegen Behinderung. 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 52 Fallstrick: Vorstellungsgespräch Es dürfen keine Fragen gestellt werden, die gegen einen der Diskriminierungsgründe verstoßen. Auswahl der Bewerber für das Vorstellungsgespräch ist zu dokumentieren. Vorstellungsgespräche sind zumindest von zwei Beschäftigten des Unternehmens zu führen. Vorstellungsgespräch nach einheitlichem Schema (Vergleichbarkeit) Dokumentation von Verlauf und Inhalt: Detaillierung je nach Risiko schriftliche Dokumentation der tragenden Gründe der Auswahlentscheidung (anhand des Auswahlprofils) für die eigenen Unterlagen 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 53 Fallstrick: Auswahlentscheidung / Ablehnung Entscheidung an Hand von definiertem Anforderungsprofil (erfüllt / nicht erfüllt) und weiterer objektiver Kriterien (z.B. Abschlussnote) Einstellungsuntersuchung: zulässig, wenn gesundheitliche Eignung erforderlich oder vorgeschrieben Dokumentation der Ablehnungsgründe und des Ablehnungszugangs keine Mitteilung von Ablehnungsgründen an Bewerber, auch nicht telefonisch (Ausnahme: Schwerbehinderte – § 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX) 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 54 Fallstrick: Absageschreiben • Absageschreiben sollten neutral und ohne Angabe von Gründen formuliert sein. *) • Telefonische Auskünfte (auch von Mitarbeiter/innen) über die Ablehnungsgründe sind zu vermeiden. • Bei „Risikofällen“ und hochdotierten Stellen sollte die Absage gegen Zustellungsnachweis erfolgen, um den Zugang der Ablehnung beweisen zu können. *) Wichtig: Ausnahmen gelten bei Schwerbehinderung (§ 81 Abs. 1 S.9 SGB IX). Hier wurde bereits gegenteilig entschieden: Einem abgelehnten Bewerber steht ein Entschädigungsanspruch zu, wenn die Gründe nicht mitgeteilt wurden (LAG Hessen, Urt. vom 7.11.2005-7 Sa 473/05). 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 55 Fallstrick: Einschaltung Dritter Bei Einschaltung der Agentur für Arbeit bzw. von Personalagenturen hat der Arbeitgeber den Dritten im Hinblick auf die Vorgaben des AGG sorgfältig zu überwachen, ansonsten besteht ein Haftungsrisiko. 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 56 AGG als „Wirtschaftsfaktor“ Ein 38-jähriger Rechtsanwalt aus Hessen*, der sich auf eine „Berufsanfängerstelle“ in Norddeutschland beworben hatte, retournierte seine Ablehnung mit dem Satz: „Eine derartige unsachliche Personalpolitik wird jedoch seit dem 18.08.2006 nunmehr auch in der BRD gesetzlich sanktioniert.“ Mit einer „Überweisung von 4 000 Euro“ wäre das Ganze allerdings außergerichtlich schnell aus der Welt geschafft. Unter der angegebenen Kontonummer verspricht der verschmähte Anwalt: „Sollte die Zahlung fristgerecht erfolgen, werde ich über die Sache Stillschweigen bewahren.“ Quelle: Handelsblatt vom 17.10.2006 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 58 AGG als „Wirtschaftsfaktor“ Ohne Umschweife kommt auch ein Schwerbehinderter aus dem Süddeutschen zur Sache, nachdem seine Bewerbung als Sachbearbeiter im öffentlichen Dienst abgelehnt worden war: „Da plausible Gründe für die Ablehnung nicht vorliegen, gehe ich davon aus, dass durch die Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen zum Schutz Schwerbehinderter vor Diskriminierung eine Diskriminierung meiner Person vorliegt.“ Auch er ist großzügigerweise kompromissbereit: „Bitte überweisen Sie den dreifachen Monatsbetrag von 6 300 Euro auf mein Konto.“ Kontonummer und Betrag hat er zur Sicherheit gefettet. Quelle: Handelsblatt vom 17.10.2006 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 59 Fallstrick: Telefonische Auskunft Fallbeispiel: Kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des AGG ruft ein Bewerber bei der Personalabteilung eines Unternehmens an. Die Stellenanzeige ist neutral formuliert. „Wie ist das“, fragt die Stimme am Telefon. „haben Sie Altersgrenzen?“ „Nein“, antwortet der Personaler. „eigentlich nicht. Wie alt sind Sie denn?“ Darauf der Bewerber: „62“. „Na ja“ sagt der Personaler „also in dem Fall, ehrlich gesagt, ich glaube nicht, dass es viel Sinn macht, Ihre Unterlagen bei uns einzureichen.“ Die Unterlagen werden nicht mehr eingereicht. Statt dessen kommt ein kurzes Schreiben mit einem Verweis auf das AGG und eine Klageandrohung. Man einigt sich außergerichtlich auf eine Abstandszahlung. 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 60 http://www.agg-hopping.de 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 61 Arbeitsgericht Köln vom 13. Juni 1996, 14 Ca 7934/95: Entschädigungsklage eines Studenten, der sich auf alle sieben Stellen derselben Zeitungsausgabe beworben hatte, die nur für Frauen ausgeschrieben worden waren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 16. August 1996, 4 Ta 162/96: Widerruf der Prozesskostenhilfe für einen Studenten und BaFöG-Bezieher, der mehrere hundert Bewerbungsschreiben auf weibliche Stellenaus schreibungen verschickt und dabei auf bisherige Berufserfahrungen als Grillverkäufer und Pizzafabrikarbeiter verwiesen hatte 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 62 Landesarbeitsgericht Hamm vom 22. November 1996, 10 Sa 1069/96: Entschädigungsklage eines Industriekaufmanns in ungekündigter Stellung, der sich mit einer Kurzbewerbung (ohne aussagekräftige Bewerbungsunterlagen) auf eine Stelle als "Sekretärin" mit 50 % niedrigerer Vergütung beworben hat. Bundesarbeitsgericht vom 12. November 1998, 8 AZR 365/97: Entschädigungsklage eines Rechtsreferendars mit Wahlfach "Arbeitsrecht" nach Kurzbewerbung (ohne jegliche Bewerbungsunterlagen) auf die Stelle als (Frauen-) Gleichstellungsbeauftragte einer Gemeinde. 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 63 Arbeitsgericht Düsseldorf vom 3. Mai 2005, 5 Ca 7937/04: Entschädigungsklage eines Versicherungskaufmanns, der sich auf eine Stelle als "Kaufmännische Mitarbeiterin" sowie auf Dutzende anderer Stellenanzeigen für klassischerweise von Frauen ausgeübte Tätigkeiten beworben hatte und parallel sieben andere Gerichtsverfahren wegen Diskriminierung betrieb Arbeitsgericht Potsdam vom 13. Juli 2005, 8 Ca 1150/05: Entschädigungsklage des Syndikusanwalts eines Wirtschaftsverbands mit EUR 5.400 Monatsgehalt, der sich auf eine Stelle als "Rechtsanwältin/Berufsanfängerin" mit EUR 2.500 monatlich beworben hatte 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 64 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 66 Literaturhinweise: Michael Stuber: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in der betrieblichen Praxis Handlungsanleitungen, Argumentationshilfen, Muster Michael Worzalla: Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Neue Vorschriften, Handlungsweisen, Muster Kristina Schütt und Roland Wolf: Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Pflichten – Risiken – Gestaltungsmöglichkeiten Jobst-Hubertus Bauer, Burkard Göpfert, Steffen Krieger: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 67 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 15.02.2007 Michael Vetten y Gleichbehandlungsgesetz 69