GrundsaČtzliches zu Werbungskosten

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GrundsaČtzliches zu Werbungskosten
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
B 2±1: Werbungskosten Seite 109
GrundsaÈtzliches zu Werbungskosten
INHALT
I.
II.
III.
Der Werbungskosten-Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Werbungskosten u
È ber dem Pauschbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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I. Der Werbungskosten-Begriff
Werbungskosten sind »Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen« bei den UÈberschusseinkuÈnften ( 9 Abs.1 EStG). UÈberschusseinkuÈnfte sind z.B. die EinkuÈnfte aus nicht selbststaÈndiger Arbeit und
Werbungskosten etwa Kosten fuÈr die Fahrten zur ArbeitsstaÈtte, fuÈr berufliche
Fachliteratur, fuÈr dienstliche Fahrten, fuÈr ein Arbeitszimmer. FuÈr die steuerliche
Anerkennung von Werbungskosten kommt es nicht darauf an, ob sie notwendig, zweckmaÈûig oder uÈblich sind (BFH-Urteil vom 15.5.1981, BStBl.1981II
S.735). Sofern Sie zur Bezahlung der als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen einen Kredit aufgenommen haben, sind auch die Schuldzinsen
waÈhrend der Darlehenslaufzeit abziehbar, nicht aber die Tilgungsraten.
Aufwendungen, die Bezug zur privaten LebensfuÈhrung haben, aber auch beruflich veranlasst sind, sind grundsaÈtzlich keine Werbungskosten. Eine Ausnahme von diesem Abzugsverbot liegt vor, wenn die privaten Motive und Nutzungen nur unbedeutend sind (unter 10% der Gesamtnutzung) oder es objektive
Aufteilungskriterien gibt (wie z.B. bei Telefon- oder Computerkosten).
§
II. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Das Finanzamt gewaÈhrt zur Abgeltung von Werbungskosten aus nicht
selbststaÈndiger Arbeit automatisch einen »Arbeitnehmer-Pauschbetrag«
ab 2004 in HoÈhe von E 920, -- ( 9a Nr.1 EStG).
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Diesen Pauschbetrag erhalten Sie stets, auch wenn Sie gar keine Werbungskosten in der SteuererklaÈrung angeben. Da der Pauschbetrag in die Lohnsteuertabelle der Steuerklassen I-V eingebaut ist, wird er bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug beruÈcksichtigt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann nicht zu negativen EinkuÈnften fuÈhren. Er ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig gekuÈrzt
wird, wenn das ArbeitsverhaÈltnis nicht das ganze Jahr uÈber bestanden hat. FuÈr
pauschal versteuerten oder steuerfreien Arbeitslohn gibt es den Pauschbetrag
nicht und bei mehreren BeschaÈftigungsverhaÈltnissen nur einmal.
III. Werbungskosten uÈber dem Pauschbetrag
HoÈhere Werbungskosten als der Pauschbetrag sind in der EinkommensteuererklaÈrung auf Seite 2 und 3 der Anlage N einzutragen. Die Werbungskosten werden dann von Ihrem steuerpflichtigen Bruttolohn abgezogen, sodass nur die verbleibenden Einnahmen (als »EinkuÈnfte« bezeichnet) zu versteuern sind. Bei berufstaÈtigen Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, erfolgt immer eine getrennte Werbungskostenermittlung. Aufwendungen im Zusammenhang mit
steuerfreien Einnahmen (§ 3 c EStG) oder mit pauschal versteuertem Arbeitslohn (R 128 Abs. 1 LStR 2005) sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
Aufwendungen muÈssen Sie grundsaÈtzlich in dem Jahr in der SteuererklaÈrung als
Werbungskosten geltend machen, in dem sie tatsaÈchlich bezahlt wurden (z.B.
Bewerbungskosten), auch wenn die damit beabsichtigte Einnahmenerzielung
(z.B. aufgrund einer neuen Arbeitsstelle) erst im naÈchsten Jahr (sog. »vorab entstandene Werbungskosten«) oder gar nicht (sog. »vergebliche Werbungskosten«) eintritt. Eine Ausnahme gilt z.B. fuÈr uÈber mehrere Jahre abzuschreibende
Arbeitsmittel und fuÈr regelmaÈûig wiederkehrende Ausgaben, die bei Zahlung
innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen um den Jahreswechsel im FaÈlligkeitsjahr geltend gemacht werden koÈnnen. Abziehbar sind Zahlungen auch dann,
wenn die Gegenleistung ins folgende Jahr reicht, wie etwa bei Kauf einer Jahresfahrkarte im November fuÈr die Fahrten zur Arbeit.
Ihre Aufwendungen weisen Sie durch Belege oder sonstige Unterlagen nach.
Belege muÈssen ZahlungsempfaÈnger, Betrag, Zweck und Datum der Zahlung enthalten. Wenn Sie Werbungskosten nicht mit einem Originalbeleg nachweisen
koÈnnen, erstellen Sie einen Eigenbeleg mit den genannten Angaben und machen dem Finanzamt die Aufwendungen glaubhaft. Dazu eignen sich auch
das Anbieten der Inaugenscheinnahme des gekauften Gegenstandes oder sogar
einer eidesstattlichen Versicherung. Die HoÈhe der Aufwendungen duÈrfen Sie
schaÈtzen, wenn Sie denn genauen Betrag nicht mehr wissen (§ 162 AO).
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Wege zwischen Wohnung und ArbeitsstaÈtte
INHALT
I.
Was koÈnnen Sie bis 2006 absetzen? . . . . . . . . . . .
1. Die verkehrsmittelunabhaÈngige Entfernungspauschale . . .
2. Wahlrecht bei Fahrten mit oÈffentlichen Verkehrsmitteln. .
3. Sonderregelungen fuÈr Behinderte . . . . . . . . . . . . . . . .
4. HoÈchstbetrag fuÈr Fernpendler . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. Gelegentliches UÈbernachten am Arbeitsort . . . . . . . . . .
6. FahrtkostenzuschuÈsse des Arbeitgebers . . . . . . . . . . . .
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II. Fahrt von einer Zweitwohnung zum Arbeitsplatz . . . . . . . . . . . . . 116
III. Die Neuregelung ab 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
I. Was koÈnnen Sie bis 2006 absetzen?
1. Die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale
Zur Abgeltung der Aufwendungen fuÈr den Weg zwischen Wohnung und ArbeitsstaÈtte gewaÈhrt das Finanzamt eine Entfernungspauschale je Entfernungskilometer, die unabhaÈngig vom verwendeten Verkehrsmittel ist. Es spielt
also keine Rolle, ob Sie mit dem PKW, Firmenwagen, oÈffentlichen Verkehrsmitteln, Motorrad, Moped, Fahrrad, Taxi oder gar zu Fuû an den Arbeitsplatz kommen (zur Firmenwagennutzung ? Kapitel B 1 ± 1). FuÈr den Weg zur ArbeitsstaÈtte
im Rahmen einer steuerfreien SammelbefoÈrderung durch den Arbeitgeber (z. B.
Firmenbus) gibt es ab 2004 die Entfernungspauschale nicht mehr (§ 9 Abs. 1
Nr. 4 Satz 3 EStG). Ob Ihnen fuÈr den Weg zur Arbeit tatsaÈchlich Kosten entstanden sind oder nicht, ist ohne Bedeutung.
»Entfernungskilometer« bedeutet Anzahl der Kilometer, die Ihre ArbeitsstaÈtte
von Ihrer Wohnung entfernt liegt. Als Entfernung gilt immer die kilometermaÈûig
kuÈrzeste, benutzbare Straûenverbindung, egal welches Verkehrsmittel Sie nutzen. Sie koÈnnen jedoch auch eine laÈngere Fahrstrecke in Ihrer SteuererklaÈrung
eintragen, wenn diese offensichtlich zeitlich und verkehrsmaÈûig guÈnstiger ist
(z. B. Schnell- und Ringstraûen in Ballungsgebieten) und von Ihnen auch regelmaÈûig fuÈr die Fahrten genutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG). Eine ZeitersparSteuert | i | pps
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nis von taÈglich mindestens 20 Minuten durch Benutzung einer verkehrsguÈnstigeren laÈngeren Strecke (z. B. uÈber die Autobahn) genuÈgt, um diese groÈûere Entfernung anzusetzen (FG DuÈsseldorf vom 18. 7. 2005, EFG 2005 S. 1852).
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Unter einer ± regelmaÈûigen ± ArbeitsstaÈtte versteht das Finanzamt den Mittelpunkt Ihrer auf Dauer abgestellten beruflichen TaÈtigkeit. Das ist zum Beispiel
bei einem kaufmaÈnnischen Angestellten das BuÈro im Betrieb des Arbeitgebers,
bei einem Verwaltungsbeamten das BuÈro in seiner BehoÈrde, bei einem Lehrer
die Schule. FuÈr Lehrlinge oder sonstige Auszubildende ist der Ausbildungsbetrieb des Arbeitgebers die regelmaÈûige ArbeitsstaÈtte.
Die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
fuÈr jeden Kilometer einfache Entfernung
Q 0,30
Angefangene Kilometer muÈssen Sie leider abrunden.
BEISPIEL
Sie fahren taÈglich an Ihren Arbeitsplatz, der 16 km von Ihrer Wohnung entfernt liegt.
Als Werbungskosten koÈnnen Sie geltend machen:
16 km 6 Q 0,30/km 6 230 Tage =
Q 1 104, --
Ihre Zahl der Arbeitstage im Jahr berechnet sich als 365 Tage abzuÈglich saÈmtlicher Tage, an denen Sie nicht zur Arbeit gefahren sind (arbeitsfreie Wochenenden, Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage). Im Allgemeinen erkennen die
meisten FinanzaÈmter bei einem Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche 230 Arbeitstage und bei einer 6-Tage-Woche 280 Arbeitstage an.
Mit der Pauschale sind fuÈr PKW-Fahrer die gewoÈhnlichen Kosten der Fahrzeughaltung (Benzin, Reifen, Inspektion, Versicherung, Reparaturen, ParkgebuÈhren
usw.) abgegolten sowie die Kosten eines Austauschmotors, nicht aber Unfallkosten (? Kapitel B 2 ± 10) auf dem Weg zwischen Wohnung und ArbeitsstaÈtte
(BMF-Schreiben vom 11. 12. 2001, BStBl. 2001 I S. 994 Tz. 3).
Bei einer Fahrgemeinschaft (auch von Ehegatten) steht jedem Mitfahrer die Entfernungspauschale fuÈr sich zu. Maûgeblich fuÈr den einzelnen (Mit-)Fahrer ist
aber immer die Entfernung von seiner Wohnung zu seiner ArbeitsstaÈtte.
Absetzbar ist immer nur eine Fahrt je Arbeitstag zum gleichen Arbeitgeber. Das
gilt auch dann, wenn Sie mehrmals taÈglich zu Ihrem Arbeitsplatz fahren (BFHBeschluss vom 11. 9. 2003, BStBl. 2003 II S. 893). Eine Verfassungsbeschwerde
gegen diese Begrenzung (Az. 2 BvR 2085 / 03) wurde vom BVerfG nicht zur EntSteuert | i | pps
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scheidung angenommen. Leer- oder Abholfahrten werden steuerlich nicht
anerkannt (ausgenommen bei Behinderten, ? Abschnitt 3), ebenso wenig Mittagsheimfahrten zum Essen.
Fahren Sie jedoch taÈglich von Ihrer Wohnung aus zu den ArbeitsstaÈtten verschiedener Arbeitgeber, ist jede Fahrt fuÈr sich mit der Entfernungspauschale abziehbar. Fahren Sie aber die verschiedenen ArbeitsstaÈtten nacheinander an,
ohne zwischenzeitlich zu Ihrer Wohnung zuruÈckzukehren, wird die Fahrt
zur ersten ArbeitsstaÈtte als Umweg bei der Fahrt zur zweiten ArbeitsstaÈtte gewertet und hoÈchstens die HaÈlfte der Gesamtstrecke anerkannt (BMF-Schreiben
vom 11. 12. 2001, DStR 2002 S. 27 Tz. 1.8).
Fahren Sie nacheinander zu verschiedenen ArbeitsstaÈtten desselben Arbeitgebers, etwa morgens in den Betrieb A und mittags von dort in die Zweigstelle
B, koÈnnen Sie die Hinfahrt am Morgen zur ersten ArbeitsstaÈtte und die RuÈckfahrt
am Abend von der zweiten ArbeitsstaÈtte nach Hause jeweils mit der halben Entfernungspauschale absetzen. Die Fahrten zwischen den ArbeitsstaÈtten sind wie
Dienstreisen abziehbar.
2. Wahlrecht bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Fahren Sie mit Straûenbahn, U-Bahn, Bus oder Zug zur Arbeit (z. B. im innerstaÈdtischen Bereich), dann koÈnnen Sie waÈhlen: entweder die Entfernungspauschale oder ± falls hoÈher ± die tatsaÈchlichen Fahrtkosten.
Die Kosten fuÈr Fahrten mit einem Taxi sind ebenfalls in voller HoÈhe als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 20. 5. 1980, BStBl. 1980 II S. 582), sofern sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als unangemessen hoch anzusehen sind. Auch Flugkosten koÈnnen in voller HoÈhe als Werbungskosten abzugsfaÈhig sein (BFH-Urteil vom 13. 12. 1985, BFH / NV 1986 S. 211). FuÈr die
Fahrten von und zum Flughafen kann die Entfernungspauschale gewaÈhlt werden, waÈhrend fuÈr die Flugstrecke nur das Flugticket absetzbar ist. Die Fahrstrecke einer AutofaÈhre wird nicht beruÈcksichtigt, dafuÈr aber die FaÈhrkosten.
Fahren Sie nur bis zur naÈchstgelegenen Haltestelle eines oÈffentlichen Verkehrsmittels am Stadtrand, stellen dort Ihren Wagen ab und fahren mit Bus oder Bahn
weiter (»park and ride«), erkennt die Finanzverwaltung nur dann die Fahrtkosten fuÈr die oÈffentlichen Verkehrsmittel an, wenn sie hoÈher sind als die insgesamt
anzusetzende Entfernungspauschale. So rechnet das Finanzamt auch, wenn Sie
nur zeitweise oÈffentliche Verkehrsmittel nutzen, weil Sie etwa nach einem
Wohnungswechsel das Verkehrsmittel wechseln, und bezieht diese VergleichsSteuert | i | pps
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