Gesellschaftsvertrag Stand 13.3.2002

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Gesellschaftsvertrag Stand 13.3.2002
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Gesellschaftsvertrag Ärzteverbund Südwestfalen, GbR
(Stand: 13.03.2002)
Präambel
Der Ärzteverbund Südwestfalen ist ein freiwilliger Zusammenschluß von niedergelassenen Ärzten und Psychologischen Psychotherapeuten aus Südwestfalen, die zur
vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. Die Gesellschafterversammlung
kann beschließen, dass der potentielle Teilnehmerkreis auf weitere Leistungserbringer ausgedehnt wird.
§ 1 Ziel
(1) Ziel des Ärzteverbundes ist die Sicherung der Existenz der Praxen sowie das
Erreichen und Sichern eines angemessenen Praxisertrages unter der Prämisse
einer optimalen medizinischen Versorgung. Der Praxisverbund konkurriert nicht
mit der KVWL. Er ergänzt vielmehr die Tätigkeit der KVWL in Bereichen, in
denen diese in ihrem Handlungsspielraum als öffentlich rechtliche Einrichtung
durch Vorschriften deutlich eingeengt wird. Dies betrifft insbesondere die
Kompetenzen für Vertragsabschlüsse ihrer Mitglieder (§§ 63 f., 140a ff.
integrative Versorgung usw.) und professionelle Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Der Aufgabenbereich des Ärzteverbundes umfaßt daher
- die gesetzlich neu eingeführten Vertragsabschlusskompetenzen zusammen
zufassen und so die Verhandlungsposition der Gesellschafter bei den Vergü
tungsverhandlungen zu stärken,
- Öffentlichkeitsarbeit zu leisten,
- Bildung von Einkaufsgemeinschaften, um günstige Konditionen für Mitglieder
des Ärzteverbundes auszuhandeln (z. B. Strom),
- mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe im Rahmen der
übereinstimmenden Aufgabenstellung zusammenzuarbeiten.
(3) Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung kann die Gesellschaft ihr Tätigkeitsfeld insbesondere auf folgende Bereiche ausdehnen:
- Geräte- und Laborgemeinschaften,
- Patienteninformation (insbesondere auch bezüglich GKV und Wahlleistungen),
- Förderung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Vernetzung (Kooperation, Kommunikation, Qualitätszirkel, Qualitätsrichtlinien).
- 2 (4) Die Gesellschaft verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.1
§ 2 Errichtung der Gesellschaft, Bezeichnung, Geschäftsjahr
(1) Die Gründungsgesellschafter
1. Dr. Michael Arnold
2. Dr. Dr. Hans-Jürgen Bickmann
3. Dr. Martin Junker
4. Dr. Hermann Kämpfer
5. Dr. Alfred Krämer
6. Dr. Maximilian Pahde
7. Dr. Rainer Pfingsten
8. Dr. Norbert Pruin
9. Dr. Michael A. Reinke
10. Dr. Karsten Riege
11. Dr. Franz-Josef Seiwert
12. Dr. Hubertus Steinkuhl
13. Dr. Jörg Wilhelmi
schließen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen.
(2) Die Gesellschaft tritt nach außen unter der Bezeichnung "Ärzteverbund Südwestfalen GbR" auf. Sitz des Ärzteverbundes ist Lüdenscheid.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Gesellschafterkreis
(1) Teilnahmeberechtigt am Ärzteverbund nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte und nichtärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, deren Praxissitz im Bereich der Bezirksstelle Lüdenscheid
(Kreise: MK, OE, SI) liegt. Die Gesellschafterversammlung kann eine Erweiterung des örtlichen Wirkungskreises beschließen. Bei einer Gemeinschaftspraxis
1
Wenn keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird, handelt es sich nicht um ein Gewerbe i. S. v. § 1
Abs. 1 HGB. Damit kann vermieden werden, daß sich die Gesellschaft "automatisch" ohne weiteres
Zutun durch bloßen Rechtsformwechsel in eine Offene Handelsgesellschaft umwandelt, sobald die
Netztätigkeit nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert, § 1 Abs. 2 HGB, neugefaßt durch Art. 3 HRefG v. 22.6.1998 (dazu Palandt/Sprau, BGB, 59.
Aufl., § 705 Rz. 6). Ist der Verbund steuerrechtlich als gewerbliche Personengesellschaft zu bewerten,
wird eine Gemeinschaftspraxis nach der "Abfärbetheorie" aufgrund ihrer Beteiligung am Verbund ggf.
insgesamt gewerbesteuerpflichtig, vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG; dies kann u. U. durch das sogenannte
Ausgliederungsmodell vermieden werden; vgl. auch Fßn. 2; Einzelheiten dazu können im Netzhandbuch der KBV, Kap. 8, S. 11 ff. nachgelesen werden.
- 3 ist erforderlich, dass alle Praxismitglieder in Person Gesellschafter des
Verbundes werden.2
(2) Die Gründungsgesellschafter stimmen bereits jetzt und alle später aufgenommenen Mitglieder stimmen mit ihrem Beitritt unwiderruflich der Aufnahme aller Mitglieder zu, die die Aufnahmekriterien erfüllen.
(3) Die Teilnahme ist durch schriftlichen Antrag nach Anlage 1 gegenüber der Geschäftsführung zu beantragen. Der neue Gesellschafter ist aufgenommen, wenn
die Geschäftsführung den Beitritt schriftlich bestätigt hat.
(4) Die Entscheidung über den Antrag soll innerhalb von 6 Wochen erfolgen.
(5) Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters soll durch die Geschäftsführung abgelehnt werden, wenn dessen sofortiger Ausschluß aus der Gesellschaft aus
wichtigem Grund zulässig wäre. Die Gesellschafterversammlung kann weitere,
nicht diskriminierende Kriterien für die Aufnahme / Ablehnung von Gesellschaftern beschließen.
(6) Überträgt ein Gesellschafter oder seine Erben seine Praxis auf einen Praxisnachfolger, findet Abs. 5 Satz 2 keine Anwendung (vereinfachtes Aufnahmeverfahren).
§ 4 Pflichten der Gesellschafter
Die Gesellschafter verpflichten sich
- zur Leistung des Beitrags von monatlich 20,- DM,
- zur Einhaltung der von der Geschäftsführung oder deren Bevollmächtigten mit Wirkung für die Gesellschafter abgeschlossenen Verträge,
- die auf der Grundlage dieses Gesellschaftsvertrages beschlossenen Maßnahmen,
Beschlüsse und Richtlinien usw. der Organe der Gesellschaft zu beachten bzw.
umzusetzen,
- weder selbst (noch über Praxisnetze) ohne vorherige Zustimmung der Geschäftsführung mit den Kostenträgern über Vergütungsverträge zu verhandeln noch
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Beteiligt sich eine Gemeinschaftspraxis am Verbund, ist auf folgende Gefahr hinzuweisen: Der
Verbund kann u. U. trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht wegen einer anderen tatsächlichen
Entwicklung gewerbesteuerpflichtig werden. Die daraus nach der Abfärbetheorie (s. o. Fßn. 1) ggf.
resultierende Infektion der Einkünfte der teilnehmenden Gesellschaft mit der Gewerbesteuer kann u.
U. durch das Ausgliederungsmodell vermieden werden (hier gewählt: persönliche Beteiligung der
Praxispartner am Verbund; alternativ: Übernahme der Verbundanteile nicht durch die Gemeinschaftspraxis, sondern eine zweite Personengesellschaft mit gleichen Beteiligungsverhältnissen, aber
eigener Buchführung). Dann dürfte die Gewerbesteuer nicht bei der Gemeinschaftspraxis, sondern
nur bei dem einzelnen Gemeinschaftspraxismitglied anfallen. Dieses Modell dürfte sich aber
konstruktionsbedingt nicht für den Fall eignen, daß der Verbund z. B. im Rahmen der integrierten
Versorgung die vertragsärztliche Versorgung einschließlich der Honorierung gewährleisten will und
sich dazu der Gemeinschaftspraxis wegen deren Zulassungsstatus bedienen muß. Für diesen Fall
müßte ggf. nach einer anderen Lösung gesucht werden. Wegen des gesamten Fragenkomplexes
empfiehlt sich in jedem Fall die Hinzuziehung eines Steuerberaters o. ä.
- 4 entsprechende Verträge abzuschließen. Die Geschäftsführung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn durch die Verhandlungen oder den Vertrag die
Gefahr eines Schadens für den Ärzteverbund oder seine Mitglieder droht; zur Vermeidung solcher Gefahren kann sie die Zustimmung von Auflagen abhängig machen.
§ 5 Gesellschaftsorgane
Organe des Ärzteverbundes sind
a) die Gesellschafterversammlung und
b) die Geschäftsführung.
§ 6 Gesellschafterversammlung
(1) Einmal jährlich findet eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt.
(2) Auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Gesellschafter, das unter Angabe
von Gründen gegenüber der Geschäftsführung zu erklären ist, und sooft es das
Interesse der Gesellschaft erfordert, finden außerordentliche Gesellschafterversammlungen statt.
(3) Der Sprecher der Geschäftsführung beruft die Gesellschafterversammlung ein.
Die Einberufung erfolgt durch Ladung an jeden Gesellschafter unter Angabe von
Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Bei der
Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag
der Versammlung nicht mitgerechnet.
(4) Einzelheiten zur Tagesordnung werden in der Geschäftsordnung geregelt.
(5) Jeder Gesellschafter hat eine Stimme.
(6) Die Versammlung wird von dem Sprecher der Geschäftsführung geleitet. Er hat
über die Versammlung ein Protokoll zu fertigen, das mindestens die anwesenden
Stimmen, etwaige Verzichte auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften
sowie alle Anträge und Beschlüsse einschließlich der Abstimmungsergebnisse
zu enthalten hat. Der Versammlungsleiter versendet das Protokoll spätestens 14
Tage nach der Versammlung an die Gesellschafter.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefaßt,
es sei denn, daß dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Für die
Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse zählen Stimmenthaltungen nicht mit.
(7) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die Gesellschafter ordnungsgemäß
geladen wurden.
§ 7 Aufgaben der Gesellschafterversammlung
- 5 Die Gesellschafterversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der
Geschäftsführung zugewiesen sind, insbesondere
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über die Wahl/Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und der Stellvertreter,
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über Veränderungen der Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie über die Fälligkeit der
Beiträge,
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über sonstige Änderungen des Gesellschaftsvertrages mit 2/3 Mehrheit,
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über die Erteilung von allgemein gehaltenen oder den Einzelfall betreffenden
Weisungen an die Geschäftsführung,
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über die Festsetzung der Höhe und der Voraussetzungen für die
Aufwandsentschädigung der Geschäftsführer bzw. den Anstellungsvertrag,
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über die Genehmigung des von der Geschäftsführung aufzustellenden und von
zwei Rechnungsprüfern zu prüfenden Rechnungsergebnisses für das
abgelaufene Geschäftsjahr,
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über die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern,
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über die Entlastung der Geschäftsführung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
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wenn der Ärzteverbund Budgetverantwortung übernimmt, über den Honorarverteilungsmaßstab.
§ 8 Zusammensetzung der Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung besteht aus vier Gesellschaftern, die von der Gesellschafterversammlung für die Amtszeit von vier Jahren gewählt werden.3 Die Gesellschafterversammlung wählt außerdem vier Stellvertreter. Die Geschäftsführungsbefugnis dauert bis zur Neuwahl der Geschäftsführer fort, auch wenn die
regelmäßige Amtszeit bereits abgelaufen ist. Die Abwahl eines Geschäftsführers
vor Ablauf der Amtszeit ist nur bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Geschäftsführers zulässig.
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung wählen aus Ihrer Mitte einen Sprecher und
einen stellvertretenden Sprecher.
(3) Die Geschäftsführung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der
Abstimmung teilnehmen. Jeder Geschäftsführer hat eine Stimme. Beschlüsse
der Geschäftsführung erfordern eine 3/4 Mehrheit der nach diesem Gesell-
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Bei der Besetzung aller Ämter des Ärzteverbundes wird bewußt auf einen Proporz – z. B.
insbesondere nach Fachgruppen- verzichtet; der Erfolg des Ärzteverbundes wird bestimmt von der
Akzeptanz durch die niedergelassenen Kollegen. Diese Akzeptanz ist jedoch allein abhängig von der
Qualität der geleisteten Arbeit und nicht von der Besetzung der Ämter nach Proporz. Nicht Spaltung,
sondern Einigkeit der Mitglieder muss Ziel der Mitglieder des Ärzteverbundes sein.
- 6 schaftsvertrag vorhandenen Stimmen. Die Geschäftsführung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das nähere Procedere der Beschlußfassung regelt.
(4) Die Geschäftsführung ist ehrenamtlich. Die Geschäftsführer haben im Rahmen
der Mittel, die der Gesellschaft zur Verfügung stehen, Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
(5) Bis zur ersten Wahl der Geschäftsführung, längstens aber bis zum
30.06.2001 werden durch die Gründungsgesellschafter folgende Gesellschafter
zu Geschäftsführern bestellt.
1. Dr. Rainer Pfingsten
2. Dr. Hermann Kämpfer
3. Dr. Dr. Hans-Jürgen Bickmann
4. Dr. Hubertus Steinkuhl
(6) Die Gesellschafterversammlung kann mit 2/3 Mehrheit beschließen, dass
anstelle der ehrenamtlichen Geschäftsführung ein oder mehrere hauptamtliche
Geschäftsführer bestellt werden. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 4 nicht.
§ 9 Aufgaben der Geschäftsführung, Haftung
(1) Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis. Bei ehrenamtlicher Geschäftsführung sind drei gemeinschaftlich handelnde Geschäftsführer
bzw. deren Vertreter vertretungsbefugt; bei hauptamtlicher Geschäftsführung
richtet sich die Vertretung nach dem Anstellungsvertrag.
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, bei allen Rechtsgeschäften darauf hinzuweisen, daß die Gesellschafter nicht persönlich haften, sondern nur mit dem
Gesellschaftsvermögen. Diese Haftungsbeschränkung ist in alle zu schließenden
Verträge mit aufzunehmen. Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführung von den Pflichten nach Sätzen 3 und 4 im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Geschäften befreien. Die Geschäftsführung trägt dafür
Sorge, daß auch sonstige Bevollmächtigte entsprechend der Sätze 3 bis 5 verfahren.
(2) Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
vor. Die Geschäftsführung entscheidet über die laufenden Angelegenheiten der
Gesellschaft.
(3) Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung beschränkt.
Sie bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für folgende Geschäfte:
- eigenständiger Abschluß von Vergütungsverträgen mit den Kostenträgern,
- Abschluß, Änderung und Aufhebung von Geschäftsbesorgungsverträgen
mit der KVWL oder Dritten,
- 7 - Unterbevollmächtigung Dritter zur Geschäftsführung,
- Aufnahme oder Erhöhung von Bank- oder sonstigen Krediten,
- durch die für die Gesellschaft einmalige Verbindlichkeiten von über 10.000,DM oder laufende Verbindlichkeiten von über 2.000,- DM jährlich entstehen
können,
- die sonst über die Regelung laufender Angelegenheiten hinausgehen.
(4) Die Geschäftsführung erledigt die Buchführung der Gesellschaft. Am Schluß jeden Geschäftsjahres erstellt sie den Jahresabschluß. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann sie sich eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe bedienen.
Den Jahresabschluß legt sie den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der nächsten Gesellschafterversammlung zur Genehmigung vor.
(5) Vor einer wirtschaftlichen Betätigung des Verbundes prüft die Geschäftsführung
die steuerlichen Auswirkungen auf die Gesellschafter, um Nachteile von diesen
abzuwenden.
(6) Die ehrenamtliche Geschäftsführung haftet im Falle der Schädigung der Gesellschaft durch Verschulden bei der Geschäftsführung nicht für leicht fahrlässiges
Handeln.
§ 10 Vertragsdauer
(1) Der Gesellschaftsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Die Gesellschaft wird durch Ausscheiden von Gesellschaftern nach §§ 12 und 13
nicht aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern weitergeführt. Der
Gesellschaftsanteil des Ausscheidenden wächst den verbleibenden Gesellschaftern an.
(3) Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn dies von der Gesellschafterversammlung
mit 3/4 Mehrheit der Stimmen beschlossen wird.
§ 11 Übertragbarkeit der Gesellschafterstellung
(1) Die Gesellschafterstellung ist nicht übertragbar.
(2) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus:
a) wenn er verstirbt - eine Nachfolge von Erben in die Gesellschafterstellung
findet nicht statt,
b) wenn er seine vertragsärztliche Tätigkeit im Bereich des Ärzteverbundes (§ 3
Abs. 1) freiwillig oder unfreiwillig beendet.
- 8 § 12 Kündigung und Ausschluß
(1) Jeder Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft schriftlich gegenüber der Geschäftsführung mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende kündigen.
(2) Ein Gesellschafter kann durch Beschluß der Geschäftsführung aus wichtigem
Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor:
a) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Privat- oder Praxisvermögen
oder bei Ablehnung der Eröffnung mangels Masse oder Ableistung der eidesstattlichen Versicherung,
b) bei vorläufig vollstreckbarer Anordnung der Entziehung der Zulassung,
c) bei vorläufig vollstreckbarer Anordnung der Rücknahme, des Widerrufs oder
Ruhens der Approbation,
d) bei grob standeswidrigem Verhalten, das zum Verlust des aktiven oder passiven Berufswahlrechts führt.
(3) Ist über den Ausschluß eines Mitglieds der Geschäftsführung zu beschließen,
entscheidet an dessen Stelle der Vertreter.
(4) Die Wiederaufnahme eines Gesellschafters ist frühestens fünf Jahre nach seinem Ausscheiden zulässig.
§ 13 Auflösung der Gesellschaft / Abfindung / Gewinne
(1) Ausgeschiedene Gesellschafter erhalten eine Abfindung (Auseinandersetzungsguthaben) erst dann und nur anteilig für die Dauer ihrer Mitgliedschaft, wenn die
Gesellschaft insgesamt aufgelöst wird und sich trotz des anderslautenden Gesellschaftszwecks ein Liquidationsüberschuß ergeben sollte. Dieser Anspruch ist
nicht vererblich.4 Während der Laufzeit der Gesellschaft haben die Gesellschafter keine Gewinnansprüche.
(2) Die Regelungen über die Geschäftsführung und Vertretung gelten auch nach
Auflösung der Gesellschaft. Zu Nachschüssen nach § 735 BGB sind die Gesellschafter nicht verpflichtet.5
§ 14 Selbständigkeit der Praxen
Die Praxen der Gesellschafter bleiben rechtlich und wirtschaftlich selbständig und
vom Ärzteverbund rechtlich und wirtschaftlich unabhängig. Für die medizinische Ver4
§ 13 Abs. 1 Satz 1 stellt sicher, daß die GbR-Arbeit nicht unnötig dadurch belastet wird, dass öfters
Gesellschafter ausscheiden und nach § 738 BGB ihren Auseinandersetzungsanspruch als Abfindung
verlangen.
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Ergibt sich bei der Auflösung der Gesellschaft ein Verlust, sind die Gesellschafter nach § 735 BGB
verpflichtet, Geld nachzuschießen. Diese Nachschußpflicht wird mit Abs. 2 Satz 2 abbedungen.
- 9 sorgung des Patienten ist ausschließlich die teilnehmende Praxis zuständig. Sie
schließt die Behandlungsverträge wie bisher im eigenen Namen ab.
§ 15 Schweigepflicht
Die Gesellschafter vereinbaren absolutes Stillschweigen über die ihnen im Zusammenhang mit dem Ärzteverbund bekannt gewordenen Informationen über andere
Gesellschafter, deren Praxen, Angehörige, Personal und Patienten.
§ 16 Sonstige Vereinbarungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform oder
eines protokollierten Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Dies gilt auch
für die Änderung der Schriftformklausel. Notwendige Konkretisierungen des
Vertrages können in der Geschäftsordnung geregelt werden, über die die
Gesellschafterversammlung beschließt.
(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile desselben
rechtsunwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Gesellschafter verpflichten sich für diesen Fall,
anstelle der nichtigen Vertragsbestimmungen mit Rückwirkung andere Vertragsbestimmungen zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Vertragsbestimmung
Gewollten möglichst nahe kommen.
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Lüdenscheid, 14.08.2000
Dr. Rainer Pfingsten
Dr. Jörg Wilhelmi
Dr. Hermann Kämpfer
Dr. Franz-Josef Seiwert
Dr. Norbert Pruin
Dr. Michael A. Reinke
Dr. Hans-Jürgen Bickmann
Dr. Michael Arnold
Dr. Martin Junker
Dr. Hubertus Steinkuhl
Dr. Maximilian Pahde
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Anlage 1
Praxisstempel
Aufnahmeantrag
an Ärzteverbund Südwestfalen, Elsa-Brändström-Str. 7, 58507 Lüdenscheid
Hiermit beantrage ich die Aufnahme in den Ärzteverbund Südwestfalen GbR. Mit
meiner Unterschrift erkenne ich den Gesellschaftsvertrag an.
___________________, den ___________
(Ort)
(Datum)
______________________
(Unterschrift)
Bei Gemeinschaftspraxen: ______________________
(Name in Druckbuchstaben)
.....................................................................................................................................
Praxisstempel
Einzugsermächtigung
an Ärzteverbund Südwestfalen, Elsa-Brändström-Str. 7, 58507 Lüdenscheid
Hiermit ermächtige ich den Ärzteverbund Südwestfalen, GbR, widerruflich, 120 €
jährlich als Gesellschafterbeitrag von dem Konto
Nr.:
__________________________________________
BLZ:
__________________________________________
bei der: __________________________________________ (Bankinstitut)
einzuziehen und auf ein Konto des Ärzteverbundes Südwestfalen (zur Zeit)
Deutsche APO Bank
Kto.-Nr.: 000 688 24 12 (BLZ: 440 60 604) zu buchen.
_____________________, den ___________
(Ort)
(Datum)
Bei Gemeinschaftspraxen:
______________________
(Unterschrift)
______________________
(Name in Druckbuchstaben)