zinsgleitklausel für verbraucherkredite / anpassung 15.

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zinsgleitklausel für verbraucherkredite / anpassung 15.
Zinsgleitklausel für Verbraucherkredite / Anpassung
Ausgabe März 2012
Scheibbs
ZINSGLEITKLAUSEL FÜR VERBRAUCHERKREDITE /
ANPASSUNG 15.
Der vereinbarte Sollzinssatz wird an die Veränderungen des Zinsniveaus in folgender Weise
angepasst:
Unabhängig vom Zeitpunkt der Gewährung dieser Finanzierung werden als
Beobachtungsmonate jeweils der Jänner, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres festgelegt.
Ein Indikatorzinssatz wird im Verhältnis 50:50 aus der "Sekundärmarktrendite / Bund" (im
Folgenden kurz "SMR" genannt) und dem "EURIBOR / 3 Monate" (im Folgenden kurz
"EURIBOR" genannt) errechnet. Die SMR wird in dem quartalsweise erscheinenden Heft
'Statistiken - Daten & Analysen' der Oesterreichischen Nationalbank, Tabelle 2.11 'Renditen
auf dem österreichischen Rentenmarkt' und der EURIBOR unter http://www.euriborebf.eu/euribor-org/euribor-rates.html dargestellt.
Die jeweils gültigen Sollzinssätze werden im gleichen Umfang angepasst (erhöht oder
gesenkt), um welchen sich der errechnete Indikatorzinssatz im aktuellen Beobachtungsmonat
gegenüber dem Indikatorzinssatz des der letzten Zinsanpassung vorangegangenen
Beobachtungsmonats verändert hat.
Sollte in einem Beobachtungsmonat der EURIBOR höher sein als die SMR, so erfolgt eine
Zinssatzanpassung im gleichen Umfang, um welchen sich der EURIBOR im jeweiligen
Beobachtungsmonat gegenüber dem Indikatorzinssatz in dem der letzten Zinssatzanpassung
vorangegangenen Beobachtungsmonat verändert hat.
In der Folge wird als Indikatorzinssatz der EURIBOR herangezogen; und zwar so lange, bis
in einem Beobachtungsmonat die SMR wieder höher als der EURIBOR ist.
Eine Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt erst, wenn sich der Indikatorzinssatz in einem oder
mehreren Beobachtungszeiträumen um insgesamt mehr als 0,125 Prozentpunkte verändert
hat. Der aus der Änderung errechnete Sollzinssatz wird kaufmännisch auf volle
0,125 Prozentpunkte auf- bzw. abgerundet.
Nehmen wir keine Sollzinssatzerhöhung vor, obwohl sich nach dieser Zinsgleitklausel eine
solche errechnet, sind wir berechtigt, diese Sollzinssatzerhöhung zu einem späteren Zeitpunkt
nachzuholen oder mit einer sich später ergebenden Sollzinssatzsenkung zu verrechnen.
Die Zinssatzanpassung erfolgt mit Wirkung am jeweils den Beobachtungsmonaten folgenden
15.03., 15.06., 15.09. und 15.12., wobei für die erste Zinssatzanpassung der Indikator des
Beobachtungsmonats im Quartal der Gewährung dieser Finanzierung mit dem Indikator des
Beobachtungsmonats nach Gewährung dieser Finanzierung verglichen wird.
Falls die Bekanntgabe der obgenannten Indikatoren (SMR und/oder EURIBOR) durch die
Oesterreichische Nationalbank überhaupt oder in der derzeitigen Form zukünftig unterbleiben
sollte, gilt der entsprechende Nachfolgeindex. Sollte es einen solchen Nachfolgeindex nicht
geben, werden wir die Zinsanpassung anhand von Indikatoren vornehmen, die den jetzt
vereinbarten Indikatoren wirtschaftlich am nächsten kommen.
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