Verzicht auf Nießbrauch steuerpflichtig
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Verzicht auf Nießbrauch steuerpflichtig
Steuern aktuell buchholz - fachinformationsdienst gmbh Juli 2004 von Dr. Christian Rödl und Carola Seifried Verzicht auf Nießbrauch steuerpflichtig Der Bundesfinanzhof hat den Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht als steuerpflichtige Schenkung beurteilt. Welche Folgen hat diese Entscheidung für die Praxis? Der Nießbrauch stellt ein wichtiges Gestaltungsinstrument im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge dar. Er dient der Absicherung des Übergebers, der weiterhin die Erträge aus dem übertragenen Vermögen erhält. Häufig kommt der Übergeber jedoch nach einiger Zeit zu der Einsicht, dass er die Erträge aus dem Vermögen nicht mehr benötigt. Aus diesem Grund möchte er auf den Nießbrauch vorzeitig verzichten. Lange Zeit war umstritten, ob dieser nachträgliche Verzicht erneut Schenkungsteuer auslöst. Denn der Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs wird bereits bei der ursprünglichen Schenkung mit besteuert. Die Schenkungsteuer wird nämlich so ermittelt, als ob der Nießbrauch nicht bestehen würde. Die Belastung des geschenkten Vermögens durch den Nießbrauch mindert nicht die Schenkungsteuer. Das Gesetz sieht für die Dauer des Nießbrauchs lediglich die Stundung der Schenkungsteuer vor, die auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfällt. Die Finanzverwaltung hat bereits in der Vergangenheit bei einem Verzicht auf einen Nießbrauch eine weitere steuerpflichtige Schenkung angenommen. Der Bundesfinanzhof hat zu dieser Frage nun erstmals Stellung genommen und ebenfalls festgestellt, dass der unentgeltliche Verzicht auf einen Nießbrauch Schenkungsteuer auslöst. Allerdings darf nicht der gesamte Wert des Nießbrauchs zur Besteuerung herangezogen werden. Nur die Werterhöhung des Nießbrauchs zwischen der ursprünglichen Schenkung und dem Nießbrauchsverzicht darf besteuert werden. Dadurch wird die doppelte Besteuerung des Nießbrauchs bei der ursprünglichen Schenkung und beim Verzicht auf den Nießbrauch vermieden. Der Wert des Nießbrauchs ergibt sich aus den durchschnittlichen Erträgen aus dem geschenkten Wirtschaftsgut. Diese werden unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebensdauer des Nießbrauchsberechtigten abgezinst. Der Wert des Nießbrauchs erhöht sich folglich, wenn die Erträge aus dem Wirtschaftsgut steigen. Bei der Ermittlung der Erträge ist jedoch eine Rendite von maximal 5,5 Prozent anzusetzen. Diese Höchstgrenze wird auf den Steuerwert bezogen. Eine Erhöhung des Steuerwerts des geschenkten Vermögens führt deshalb häufig auch zu einem höheren Wert des Nießbrauchs. Besteht der Nießbrauch an einer Immobilie, ist im Regelfall von eher geringen Steigerungen der Erträge auszugehen. Doch auch in diesen Fällen kann eine hohe Steuerlast aus dem Verzicht auf den Nießbrauch eintreten, wenn die ursprüngliche Schenkung vor 1996 erfolgt ist. Damals galten noch die niedrigen Einheitswerte für die Grundstücksbewertung. Die seither eingetretene Erhöhung der Steuerwerte führt in vielen Fällen zu einem höheren Wert des Nießbrauchs. Auch beim Nießbrauch an Unternehmensvermögen ist Vorsicht geboten. Gerade bei mittelständischen Unternehmen, die sich in einer Wachstumsphase befinden, können die Erträge innerhalb weniger Jahre erheblich ansteigen. Dies führt zu einer entsprechenden Erhöhung des Werts des Nießbrauchs. Der Wert des Nießbrauchs kann sich auch dann erhöht haben, wenn der Steuerwert des Unternehmens angestiegen ist. Besonders brisant für den Nießbrauchsverzicht ist daher die drohende Verschärfung der schenkungsteuerlichen Bewertungsvorschriften für Betriebsvermögen und Grundbesitz. Eine erneute gesetzliche Anhebung der Steuerwerte für diese Vermögensgattungen würde auch die Kappungsgrenze für den Nießbrauchswert nach oben verschieben. Hat sich der Wert des Nießbrauchs erhöht, droht beim vorzeitigen Verzicht eine erhebliche Schenkungsteuerbelastung. Diese kann deutlich höher sein als bei einer Schenkung des Vermögensgegenstands von Anfang an ohne einen Nießbrauch. Eine unerwünschte Steuerlast kann vermieden werden, indem der Nießbrauch bereits zu Beginn auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt wird. Dadurch kann beispielsweise eine Versorgungslücke zwischen Vermögensübergabe und Rentenbeginn geschlossen werden. Ein Nießbrauch auf Lebenszeit sollte nur dann vereinbart werden, wenn ein vorzeitiger Verzicht nicht in Betracht kommt. Besteht die Möglichkeit, dass der Nießbrauch nach einigen Jahren nicht mehr gewollt wird, sollte besser von Anfang an auf die Vereinbarung eines Nießbrauchs verzichtet werden. Die neue Rechtsprechung eröffnet allerdings gegenüber der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung auch Gestaltungsmöglichkeiten. Die vorgenannten Informationen wurden bfd mit freundlicher Unterstützung von Rödl & Partner zur Verfügung gestellt. 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