Berater-Rundschreiben zum Mandanten

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Berater-Rundschreiben zum Mandanten
Berater-Rundschreiben
zum
Mandanten-Rundschreiben 3/2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
speziell für Sie als Beraterin oder Berater bieten wir als besonderen Service ergänzende Materialien
zum aktuellen Mandanten-Rundschreiben. Zu allen im neuen Mandanten-Rundschreiben
behandelten Themen und Fragen finden Sie hier zusätzliche Informationen. Wissenswertes speziell
für Ihre Beratungspraxis:
– Ergänzendes Expertenwissen
– Weiterführende Literatur
– Hinweise auf BMF-Schreiben und Erlasse
– Angaben zu Fundstellen in Fachzeitschriften, Amtsblättern oder Urteilssammlungen usw.
– Außerdem: Aktuelle Informationen zum Berufs- und Verfahrensrecht
Im Mandanten-Rundschreiben selbst haben wir ganz bewusst die hier im Berater-Rundschreiben
genannten Fundstellen aus Fachzeitschriften, Amtsblättern oder Urteilssammlungen weggelassen,
weil solche Informationen in der Regel nur für den Steuerexperten nützlich sind.
Diesmal für Sie in der Rubrik „Für Berater“ und in „Aktuelle Berater-Informationen“
Über die Anfechtung von Beraterhonoraren in der Insolvenz informieren Prof. Dr. Volker
Römermann und Friederike Matz. Ž Für Berater S. XV
Die Aktuellen Berater-Informationen informieren u.a. über das Erkennen und den Nutzen von
offenen Rechtsfragen in der Beratungspraxis. Ž Aktuelle Berater-Information S. XX
Für Fragen und Anregungen zu Inhalt, Ausgestaltung und Themenwahl haben wir immer ein offenes
Ohr!
Schreiben oder faxen Sie uns oder rufen Sie an:
Schriftleitung:
Stollfuß Medien GmbH & Co. KG:
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Prof. Dr. Joachim Schiffers
c/o Warth & Klein Grant Thornton AG
Johannstraße 39
40476 Düsseldorf
Lektorat
Stichwort: Mandanten-Rundschreiben
Postfach 24 28
53014 Bonn
Tel.-Nr. 01 63 / 55 90 683
Fax-Nr.03212 / 120 99 75
E-Mail: [email protected]
Tel.-Nr. 02 28 / 724 32 15
Fax-Nr. 02 28 / 724 9 30 81
E-Mail: [email protected]
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Stollfuß Medien GmbH & Co. KG
Für alle Steuerpflichtigen
Zu 1.:
Steuererklärungsfristen für 2015
Quelle
Gleich lautender Ländererlass v. 4.1.2016, BStBl I 2016, 38.
Kontext
Auf Grund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum
29.2.2017 bzw. bei Stpfl., die den Gewinn aus land- und Forstwirtschaft nach einem vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln bis zum 31.7.2017 verlängert werden. Eine
weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies bedarf aber eines
Antrags und ist in der Praxis auf Ausnahmefälle beschränkt.
Die FinVerw. weist weiterhin darauf hin, dass die allgemeine Fristverlängerung nicht für Anträge auf
Steuervergütungen gilt. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2015 endete. Hat die gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit vor dem 31.12.2015 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das
Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben
(§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 UStG).
Hinzuweisen ist auf das Urteil des FG Hamburg v. 27.4.2012, 6 K 95/11, EFG 2012, 2256, mit Anm.
Siegers, welches folgenden Leitsatz trägt: „Die automatisierte Vorabanforderung von
Steuererklärungen entgegen dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 03.01.2011 (sog. Fristenerlass) und der darin vorgesehenen allgemeinen Fristverlängerung für
beratende Steuerpflichtige bis zum 31.12.2011 bedarf – jedenfalls hinsichtlich des
Auswahlermessens – einer für den Steuerpflichtigen nachvollziehbaren Begründung.“
Zu Fristverlängerungsanträgen auch:
– FG Berlin-Brandenburg v. 11.8.2015, 9 K 9187/14, EFG 2015, 2143: Kein Anspruch auf weitere
Fristverlängerung über die für Steuerberater ohnehin bis zum 31.12. des Folgejahres bewilligte
Fristverlängerung zur Abgabe von Jahressteuererklärungen hinaus auf Grund eines für
80 Mandanten gestellten und pauschal mit „Urlaub, Schwangerschaft und längerer Krankheit von
Mitarbeitern“ begründeten Sammelfristverlägerungsantrags eines Steuerberaters.
– FG Köln v. 23.4.2015, 3742/14, rkr., EFG 2015, 1326: Keine Verlängerung der
Einkommensteuererklärungsfrist wegen gewährter Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung.
Literatur
Kohlhaas, Abwehr vorzeitiger Anforderung von Steuererklärungen durch das Finanzamt, Stbg 2014, 349.
Luer/Lühn, Die vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen – ihre Voraussetzungen und ihre Grenzen, BB
2012, 2019.
Noack, Fristverlängerungsanträge für private Steuererklärungen von steuerlichen Beratern auf Grundlage der
jährlich gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, Stbg 2012, 410.
Zu 2.:
Verschärfung bei Kriterien der strafrechtlichen Würdigung einer Steuerhinterziehung
Quelle
BGH v. 27.10.2015, 1 StR 373/15, NJW 2016, 469.
Kontext
Vorhergehende Rechtsprechung: BGH v. 2.12.2008, 1 StR 416/08, wistra 2009, 107.
Literatur
Heuel/Beyer, Steuerhinterziehung: Großes Ausmaß stets ab 50.001 € – Praxisbedeutung des BGH-Urteils vom
27.10.2015 – 1 StR 373/15, NWB 2016, 616.
Rolletschke/Burkard, Zeitschriftenauswertung Steuerstrafrecht 2013, DStZ 2015, 16.
Stam, Das „große Ausmaß“ – ein unbestimmbarer Rechtsbegriff, NStZ 2013, 144.
Talaska, Steuerhinterziehung großen Ausmaßes – Verschärfungen durch die Vereinheitlichung der
Indizschwelle durch den BGH, DB 2016, 673.
Zu 3.:
Keine Steuerermäßigung für Vermittlungsgebühren einer Haushaltshilfe
Quelle
FG Köln v. 21.10.2015, 3 K 2253/13, www.stotax-first.de.
Kontext
Gesetzesgrundlage: § 35a EStG.
Literatur
Durst in Korn, EStG Kommentar, § 35a Rz. 54 (ABC begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen).
Schlenk, Das Tatbestandsmerkmal „in“ einem Haushalt iSd § 35a EStG, DStR 2016, 781.
Zu 4.:
Schulverpflegung keine haushaltsnahe Dienstleistung
Quelle
FG Sachsen v. 7.1.2016, 6 K 1546/13, www.stotax-first.de, NZB BFH: III B 20/16.
Kontext
Gesetzesgrundlage: § 35a EStG.
Literatur
Durst in Korn, EStG Kommentar, § 35a Rz. 54 (ABC begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen).
Schlenk, Das Tatbestandsmerkmal „in“ einem Haushalt iSd § 35a EStG, DStR 2016, 781.
Zu 5.:
Ehescheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar
Quelle
FG Köln v. 13.1.2016, 14 K 1861/15, www.stotax-first.de.
Kontext
Gesetzesgrundlage: § 33 EStG.
Das FG argumentiert insbesondere folgendermaßen: „Bereits nach dem Gesetzeswortlaut unter
Berücksichtigung der Rechtssystematik gehören Ehescheidungskosten nicht zu den Aufwendungen
für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten). Unter dem Begriff der Führung ist dabei
sowohl der Aktiv- als auch der Passivprozess zu verstehen. Die Führung erstreckt sich von Anfang
bis Ende eines Rechtsstreits. Allerdings fällt das Ehescheidungsverfahren nicht unter den Begriff
des Rechtsstreits. Aufwendungen für einen Rechtsstreit werden vom Gesetz in § 33 Abs. 2 Satz 4
EStG mit Prozesskosten legal definiert. Rechtssystematisch wird der Begriff der Kosten des
Rechtsstreits auch in § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) verwandt, wonach die
unterliegende Partei die ,Kosten des Rechtsstreits‘ zu tragen hat. § 93 ZPO benutzt darüber hinaus
den Begriff der Prozesskosten. Diese kostenrechtlichen Regelungen finden gem. § 113 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) keine Anwendung. Gem. § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG tritt bei der
Anwendung der Zivilprozessordnung an die Stelle der Bezeichnung Prozess oder Rechtsstreit die
Bezeichnung Verfahren. Sowohl der Begriff des Prozesses als auch der Begriff des Rechtsstreits
sind demnach aufgrund der Regelung des § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG ausdrücklich gesetzlich
suspendiert. In der Folge spricht auch § 150 FamFG, der die Kosten in Scheidungssachen und
Folgesachen regelt, nicht von Prozesskosten oder Kosten des Rechtsstreits, sondern von Kosten
der Scheidungssache. Ebenso spricht § 132 FamFG, welcher die Kosten bei Aufhebung der Ehe
regelt, von den Kosten des Verfahrens. Das Scheidungsverfahren ist damit kraft gesetzlicher
Anordnung kein Prozess, die Kosten des Scheidungsverfahrens keine Prozesskosten. Damit erfüllt
das Scheidungsverfahren nach Wortlaut und Systematik nicht die Voraussetzungen des Wortlauts
des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, da es sich weder um einen Rechtsstreit handelt noch Prozesskosten
anfallen.“
Auch: FG Münster v. 19.6.2015, 1 V 795/15 E, EFG 2015, 1611 (rkr.) mit Verweis auf die unter den
Az. VI R 66/14 und VI R 81/14 beim BFH anhängigen Verfahren. Weiteres anh. Verfahren unter dem
Az. VI R 19/15.
Literatur
Heim, Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen – Gesetzliche Regelung ab 2013, DStZ 2014, 137.
Loschelder in Schmidt, EStG, 34. Aufl. 2015, § 33 Rz. 35.
Nieuwenhuis, Sind Scheidungskosten ab VZ 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen?, DStR 2014, 1701.
Zu 6.:
Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte beim Berliner Testament
Quelle
BFH v. 20.10.2015, VIII R 40/13, DStR 2016, 666 = DStZ 2016, 262.
Kontext
Auch eine nicht freiwillige, sondern erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus
Kapitalvermögen führen. Eine erzwungene Kapitalüberlassung liegt auch in den Fällen vor, in denen
der Erblasser durch testamentarische Anordnung eine auf Geld gerichtete Teilungsanordnung trifft
oder eine Geldforderung vermacht und deren spätere Fälligkeit verbindlich vorgibt.
Wird die Fälligkeit des von Todes wegen erworbenen Anspruchs einvernehmlich zwischen den
Erben oder einseitig durch Anordnung des Erblassers mehr als ein Jahr ab seiner Entstehung
hinausgeschoben, so stellt dies eine Kreditgewährung an den Erben dar. Der später an den
Vermächtnisnehmer ausbezahlte Betrag enthält neben dem ertragsteuerlich unbeachtlichen
Kapitalwert auch dann ein Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung, wenn das Entgelt
nicht gesondert vereinbart wird.
Literatur
Götz in Wilms/Jochum, ErbStG Kommentar, Bonn, § 15 Rz. 148 ff.
Götz in Götz/Meßbacher/Hönsch, ErbStG – 360° eKomm, Ab 1.1.2015, § 15 ErbStG Rz. 148 ff. (Aktualisierung
vom 15.11.2015).
Kalbfleisch, Steuerliche Untiefen des Berliner Testaments – Ungewollte Steuerfolgen bei unzureichender
Gestaltung, UVR 2011, 89.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Zu 7.:
Parkplatzüberlassung des Arbeitgebers an
Kostenbeteiligung unterliegt der Umsatzsteuer
den
Arbeitnehmer
gegen
(verbilligte)
Quelle
BFH v. 14.1.2016, V R 63/14, DStR 2016, 597 = DStZ 2016, 255.
Kontext
Zur unentgeltlichen Parkraumüberlassung: OFD Karlsruhe v. 28.1.2009, S 7208, UR 2009, 357.
Zur lohnsteuerlichen Behandlung: FinMin Baden-Württemberg v. 13.1.1981, S 2351 A – 10/79,
www.stotax-first.de. Die anders lautende Rechtsprechung des FG Köln (v. 15.3.2006, 11 K 5680/04,
EFG 2006, 1516), nach der die unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen durch den Arbeitgeber
an seine Arbeitnehmer grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, wird von der FinVerw
nicht angewendet (OFD Münster v. 25.6.2007, Kurzinformation ESt Nr. 17/2007, DB 2007, 1498).
Zu 8.:
Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten
Quelle
BMF v. 24.2.2016, IV C 5 – S 2334/08/10006, DOK 2016/0174885, BStBl I 2016, 238.
Kontext
Vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR 2015.
Literatur
ABC des Lohnbüros 2016, Bonn 2016, Stichwort: Mahlzeiten/Essensmarken Rz. 1966.
Zu 9.:
Steuersatzbegünstigung bei Entlassungsentschädigungen
Quelle
BMF v. 4.3.2016, IV C 4 – S 2290/07/10007 :031, DOK 2016/0166315, BStBl I 2016, 277.
Kontext
Insbesondere wurde das BFH-Urteil v. 13.10.2015, IX R 46/14, BFH/NV 2016, 133 = HFR 2015, 32,
berücksichtigt.
Literatur
ABC des Lohnbüros 2016,
Fürsorgeerwägungen Rz. 1140.
Bonn
2016,
Stichwort:
Entschädigung/Unschädliche Zahlungen
aus
Zu 10.:
Veräußerungsgewinne aus Managementbeteiligungen kein Arbeitslohn
Quelle
FG Köln v. 20.5.2015, 3 K 3253/11, DStZ 2016, 220, Rev. BFH: IX R 43/15.
Kontext
Dieses Urteil ist wohl durchaus auch auf andere Sachverhalte übertragbar. Das FG liefert vielfältige
Argumente, um sich im Einzelfall gegen das in der Praxis oft festzustellende Bestreben der FinVerw.
zu wehren, Einnahmen von Arbeitnehmern aus Rechtsbeziehungen mit dem Arbeitgeber neben
dem Arbeitsverhältnis als Arbeitslohn einzustufen.
Literatur
Koch-Schulte, Veräußerungsgewinne aus Managementbeteiligungen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und
kein Arbeitslohn, DB 2015, 2166.
Zu 11.:
Kosten für Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen durch eine Kunstlehrerin nicht
abzugsfähig
Quelle
FG Baden-Württemberg v. 19.2.2016, 13 K 2981/13, www.stotax-first.de.
Kontext
Aufwendungen für die sog. Allgemeinbildung sind durch die Lebensführung veranlasst. Daher sind
Aufwendungen für Literatur, Unterhaltung, kulturelle Veranstaltungen nicht abziehbar (vgl. BMF v.
6.7.2010, BStBl I 2010, 614, Tz. 4). Dies gilt z. B. auch für den Konzertbesuch einer Musiklehrerin
(BFH v. 8.2.1971, VI R 76/68, BStBl II 1971, 368), für Lehrgänge zur Persönlichkeitsentfaltung (s.
„Persönlichkeitsentfaltung“), für gruppendynamische Lehrgänge (FG Rheinland-Pfalz v. 3.11.1980,
EFG 1981, 383, rkr.) oder für die Teilnahme an einem Hobby-Fotokurs (BFH v. 17.11.1978, VI R
139/77, BStBl II 1979, 60).
Für Unternehmer und Freiberufler
Zu 12.:
Gesetzliche Maßnahmen gegen Manipulationen bei Registrierkassen geplant
Quelle
Das BMF hat am 18.3.2016 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor
Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sowie den Referentenentwurf einer Technischen
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen
Grundaufzeichnungen veröffentlicht. Vgl. Pressemitteilung des BMF v. 18.3.2016. Download des
Referentenentwurfs
unter
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Referentenentwuerfe/2016-0318-KassenG-und-technische-VO-Kassen.html.
Kontext
Zur Übergangsfrist bei Registrierkassen: BMF v. 26.11.2010, IV A 4 – S 0316/08/10004-07, DOK
2010/0946087, BStBl I 2010, 1342.
Literatur
Anders/Gärtner, Manipulationssicherheit in der Bargeldbranche durch Einzelaufzeichnungen, Stbg 2016, 67.
Pump, Der teure Verzicht auf Verwendung einer Registrierkasse – Beratungsfragen für steuerliche Berater und
ihre Mandanten, DStZ 2014, 648.
Pump, Die ungenutzten Möglichkeiten zur Sicherung der Einzeltransaktionen gem. § 146 Abs. 4 AO bei
Registrierkassen und Taxametern – INSIKA als technische Lösung, um Vollzugsdefizite bei bargeldintensiven
Betrieben zu vermeiden, DStZ 2014, 250.
Pump, Rechtsfolgen bei Verwendung von Manipulationssoftware
Steuerstrafrecht und besonderes Strafrecht, DStZ 2013, 299.
(Zappersoftware)
–
Steuerrecht,
Pump/Kläne, Trainingsspeicher bzw. Trainingskellner als Ursache der fehlerhaften Kassenführung bei
Registrierkassen – Funktion, Missbrauch und Ansätze zur Problemvermeidung, DStZ 2015, 974.
Zu 13.:
Vorsteuerabzug für nicht geliefertes Wirtschaftsgut
Quelle
FG München v. 16.7.2015, 14 K 277/12, EFG 2015, 1992, Rev. BFH: V R 29/12.
Kontext
Hierzu auch EuGH v. 13.3.2014, C-107/13, FIRIN, DStR 2014, 650, und BFH v. 29.1.2015, V R
51/13, BFH/NV 2015, 708 = HFR 2015, 511.
Anders hat dagegen das FG Münster mit Urteil v. 3.4.2014, 5 K 383/12 U, EFG 2014, 877,
entschieden.
Fraglich ist, ob der BFH die Ansicht des FG München übernimmt, wonach bei
Anzahlungsrechnungen auch eine nach § 14c UStG geschuldete Steuer als Vorsteuer abzugsfähig
sein kann, wenn der Anzahlende gutgläubig ist.
Literatur
Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG Kommentar, Bonn, § 15 Rz. 33.6 (Januar 2016).
Zu 14.:
Rückwirkende Berichtigung umsatzsteuerlicher Rechnungen möglich?
Quelle
Schlussantrag (EuGH) v. 17.2.2016, C-518/14, BeckRS 2016, 80370 = www.stotax-first.de, zum
Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen v. 3.7.2014, 5 K 40/14, EFG 2015, 80: Dem EuGH wird
die Frage vorgelegt, ob – und ggf. unter welchen Bedingungen – einer Rechnungsberichtigung
Rückwirkung zukommt. Im Streitfall war die Steuernummer des Leistenden nachträglich ergänzt
worden. Die EuGH-Vorlage problematisiert die Mindestanforderungen für berichtigungsfähige
Erstrechnungen und den Zeitpunkt, bis zu dem eine berichtigte Rechnung vorgelegt werden muss.
Anhängig beim EuGH unter C-518/14.
Kontext
Grundlegend: EuGH v. 15.7.2010, C-368/09 Pannon Gép, DStR 2010, 1475 mit Anm. Wäger.
Die FinVerw. lehnt eine Rückwirkung ab: Abschn. 15.2a Abs. 7 Satz 2 UStAE.
Hierzu auch:
FG Berlin-Brandenburg v. 13.11.2014, 5 K 5083/14, EFG 2015, 600, Rev. BFH V R 54/14:
Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung auf den Vorsteuerabzug.
FG Münster v. 10.12.2015, 5 K 4322/12 U, rkr., EFG 2016, 337.
FG Hamburg v. 5.2.2015, 3 K 45/14, EFG
Rechnungsberichtigung bei Aussteller-Insolvenz.
2015,
1579,
NZB
BFH:
VB
40/15:
Im Kern geht es um die Frage, welche Mindestanforderungen an ein unvollständiges, ungenaues
oder sachlich teilweise unzutreffendes Dokument zu stellen sind, um es trotz dieser Mängel als
berichtigungsfähige Erstrechnung ansehen zu können. Nach Ansicht des BFH muss ein solches
Dokument zumindest die Merkmale des Rechnungsbegriffs des § 14c UStG erfüllen, mithin
Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum
Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen USt enthalten (BFH v. 20.7.2012, V B 82/11, BStBl II
2012, 809).
Literatur
Ismer/Bauer-Rückert, Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Rechnungen, MwStR 2015, 575.
Matheis/Gensel, Rechnungsstellung und Vorsteuerabzug in der Praxis – Trendwende in Sicht?, UVR 2011,
334.
Meurer, Der Rechnungsberichtigung kommt keine Rückwirkung zu, DStR 2010, 2442.
Neeser, Praxisfragen zur ordnungsgemäßen Rechnung, UVR 2015, 331.
Sterzinger, Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung,
UR 2010, 701.
von Streit, Konsequenzen fehlerhafter Rechnungen für den Vorsteuerabzug – Bestandsaufnahme zu
Rechnungsanforderungen, Gutglaubensschutz und Rückwirkung von Korrekturen UStB 2013, 201.
Tehler, Zeitliche Wirkungen der Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug, UVR 2015, 251.
Wagner, EuGH erkennt Rückwirkung der Berichtigung unvollständiger oder unrichtiger Rechnungsangaben für
den Vorsteuerabzug an, UVR 2010, 311.
Zugmaier/Streit, Erwiderung auf Meurer, „Der Rechnungsberichtigung kommt keine Rückwirkung zu”, in
diesem Heft DStR 2010, 2442, DStR 2010, 2446.
Zu 15.:
Vorsteuerabzug bei Dauerschuldverhältnissen
Quelle
BFH v. 3.2.2016, V B 35/15, www.stotax-first.de.
Kontext
Hierzu auch BFH v. 7.11.2000, V R 49/99, BStBl II 2008, 493, und BFH v. 10.1.2013, XI B 33/12,
BFH/NV 2013, 783.
Zu den Anforderungen A 14.5 (17) UStAE.
Literatur
Mann, UStG – 360°eKomm, ab 1.1.2015, § 9 UStG Rz. 12 (Aktualisierung v. 27.4.2015).
Zu 16.:
Leistungen ausübender Künstler
Umsatzsteuersatz unterliegen
auf
Quelle
BFH v. 3.12.2015, V R 61/14, DStR 2016, 468.
Privatveranstaltungen
können
ermäßigtem
Kontext
Gesetzesgrundlage: Art. 98 MwStSystRL und § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a und c UStG.
Literatur
Brill, Ein Trauer- und Hochzeitsredner ist „ausübender Künstler“ und unterliegt damit dem ermäßigten UStSatz, wenn seine Leistung eine schöpferische Gestaltungshöhe erreicht, DStZ 2016, 215.
Zu 17.:
Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren
Quelle
BFH v. 16.12.2015, IV R 24/13, DStR 2016, 521; BFH v. 14.10.2015, I R 74/13, DStR 2016, 524.
Kontext
Gesetzesgrundlage: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.
In dem Urteilsfall IV R 24/13 war bereits die betriebliche Veranlassung der Ausgaben und damit der
Betriebsausgabenabzug grundsätzlich fraglich. Jedenfalls wurde vorgebracht, dass die Golfturniere
nicht bzw. nur untergeordnet dem Interesse der Stpfl. gedient hätten, Neukunden zu werben bzw.
Bestandskunden an ihr Unternehmen zu binden, sondern der Hauptzweck der Veranstaltungen sei
vielmehr die Unterstützung der Wohltätigkeitsveranstaltung und damit die Unterstützung
krebskranker Kinder durch die mit den Veranstaltungen verbundenen Spendenaufrufe gewesen.
Diese Motivation des Stpfl. würde aber, sollte sie tatsächlich ganz überwiegend im Vordergrund
gestanden haben, eine betriebliche Veranlassung von vornherein ausschließen. In diesem Fall
käme allenfalls ein Abzug als Spende oder Sponsoring in Frage.
Ausdrücklich offen lässt der BFH, ob die Veranstaltung eines Golfturniers überhaupt den Begriff des
„Sponsorings“ im Sinne des Sponsoringerlasses erfüllen kann (dies verneinend: OFD Frankfurt a.M.
v. 14.10.2009, S 2145 A-11-St 210, juris).
Zur Rechtsprechung:
– BFH v. 3.2.1993, I R 18/92, BStBl II 1993, 367; BFH v. 7.2.2007, I R 27-29/05, BFH/NV 2007,
1230 = HFR 2007, 645: Umfang der erfassten Aufwendungen.
– BFH v. 29.12.2008, X B 123/08, BFH/NV 2009, 752: zu Golfsport.
– BFH v. 11.8.1994, I B 235/93, BFH/NV 1995, 205; FG Hamburg v. 13.12.1991, I 203/88, EFG
1992, 657, rkr.; FG Köln v. 27.9.1993, 13 K 2148-2150/92, EFG 1994, 265, rkr.: zu
Aufwendungen für Reit- und Rennpferden.
Literatur
Alvermann, SpuRt 2014, 263.
Schiffers in Schiffers/Köster/Rindelaub in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, EStG – 360° eKomm, Ab VZ 2015, § 4
EStG Rz. 167 (Aktualisierung v. 24.2.2016).
Für Personengesellschaften
Zu 18.:
Steuerneutrale Realteilung auch bei Fortführung der Gesellschaft unter den verbleibenden
Gesellschaftern
Quelle
BFH v. 17.9.2015, III R 49/13, DStR 2016, 377.
Kontext
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG.
A.A. noch BMF v. 28.2.2006, IV B 2 – S 2242 – 6/06, BStBl I 2006, 228 unter II.
Die nun vom BFH vertretene Auffassung, wonach auch bei Ausscheiden eines oder mehrerer
Mitunternehmer aus einer im Übrigen fortbestehenden Mitunternehmerschaft § 16 Abs. 3 Satz 2
EStG unmittelbar anwendbar ist, wenn die ausscheidenden Mitunternehmer jeweils einen Teilbetrieb
erhalten, wird in der Literatur bereits von folgenden Stimmen vertreten: Kulosa in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz. 542; Paus, DStZ 2006, 285 f.; Schmidt/Wacker, EStG,
34. Aufl., § 16 Rz. 536, unter d) und ansatzweise auch Niehus/Wilke, FR 2012, 1093, 1100, 1103;
Reiß in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 16 Rz. 235, 233.
Literatur
Korn, Gewinnneutrale Realteilung bei Fortführung der Personengesellschaft, NWB 2016, 680.
Für Bezieher von Kapitaleinkünften
Zu 19.:
Verluste aus dem Verfall von Optionsscheinen können steuerlich geltend gemacht werden
Quelle
BFH v. 12.1.2016, IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14, DStR 2016, 527, www.stotax-first.de.
Kontext
Entgegen BMF v. 9.10.2012, BStBl I 2012, 953, Rz. 27 und BMF v. 27.3.2013, BStBl I 2013, 403.
Zum Rechtsstand vor Geltung der Abgeltungsteuer, also zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG: BFH v.
10.11.2015, IX R 20/14, BFH/NV 2016, 318 (Nichtberücksichtigung von Anschaffungskosten für
verfallene Knock-out-Optionen). Gegen dieses Urteil wurde nun Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Vgl. Hagena, NWB 2016, 692.
Literatur
Karrenbrock, Verfallene Optionen führen zu steuerbaren Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
im Rahmen der Abgeltungsteuer, NWB 2016, 750.
Zu 20.:
Kreditzinsen aus der Finanzierung von Kapitalanlagen können nicht geltend gemacht werden
Quelle
BFH v. 12.1.2016, IX R 48/14, DStR 2016, 527, www.stotax-first.de.
Kontext
An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hat der Senat in Bezug auf die Finanzierungskosten
der Kläger keine Zweifel. Insoweit verweist der BFH auf das BFH-Urteil v. 1.7.2014, VIII R 53/12,
BStBl II 2014, 975, unter II.2. der Gründe).
Literatur
Korn, kösdi 04/2016 Rz. 183.
Korn, kösdi 07/2015 Rz. 13.
Zu 21.:
Müssen BCI-Anleger Scheinrenditen versteuern?
Quelle
FG Köln v. 13.1.2016, 14 K 2673/13, www.stotax-first.de.
Kontext
Gesetzesgrundlage: § 11 EStG.
Weitere Rechtsprechung:
– FG München v. 11.8.2015, 10 K 175/15, www.stotax-first.de: Zufluss von Kapitaleinnahmen aus
Schneeballsystemen.
– FG Nürnberg v. 8.7.2015, 3 K 1729/13, www.stotax-first.de: Stille Beteiligung an einem
Schneeballsystem: gutgeschriebene Renditen als Kapitaleinkünfte.
– BFH v. 2.4.2014, VIII R 38/13, BStBl II 2014, 698: Zufluss von Scheinrenditen in
Schneeballsystemen.
– FG Köln v. 19.3.2014, 14 K 2824/13, EFG 2014, 1096, Rev. BFH: VIII R 13/14: Besteuerung von
Einkünften aus Kapitalvermögen als stiller Gesellschafter aus einem sog. „Schneeballsystem“
nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
– FG Düsseldorf, Beschluss v. 13.2.2013, 7 V 235/13 A €, juris: zweifelhafter Zuflusszeitpunkt von
Kapitaleinkünften bei einer Beteiligung an einer ausländischen BC.
– FG Rheinland-Pfalz v. 10.2.2004, 2 K 1550/03, EFG 2004, 1211: Scheingewinne aus
Schneeballsystem sind nicht zu versteuern
Literatur
Bruschke, Risiken bei der Beteiligung an einem Schneeballsystem, SteuK 2015, 136.
Lohr, Aktuelles Beratungs-Know-how Besteuerung von Kapitalvermögen, DStR 2004, 2081.
Steinhauff, Zufluss von Scheinrenditen in Schneeballsystemen – Prüfung der Festsetzungsverjährung gemäß
§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO – Anm. zu BFH v. 02.04.2014, VIII R 38/13, jurisPR-SteuerR 40/2014 Anm. 3.
Zu 22.:
Reform der Investmentbesteuerung
Quelle
Regierungsentwurf
eines
Gesetzes
zur
Reform
(Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG), abrufbar unter:
der
Investmentbesteuerung
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2016-02-24regierungsentwurf-investmentsteuergesetz.html
Kontext
Mit dem Gesetzentwurf soll eine Vereinbarung des Koalitionsvertrags umgesetzt werden, nach der
eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung durchzuführen ist. Darüber hinaus wurde
gemäß
den
Vorgaben
des
Koalitionsvertrags
die
steuerliche
Behandlung
von
Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen und Lösungsmöglichkeiten für besondere
Belastungseffekte im Bereich der Business Angels und Startups geprüft. Im Ergebnis wird im
Diskussionsentwurf die Einführung einer Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus
Streubesitzbeteiligungen
an
Kapitalgesellschaften sowie
eine
Steuerermäßigung
für
Veräußerungsgewinne im Bereich des Wagniskapitals vorgeschlagen.
BMF v. 7.4.2016, IV C 1 – S 1980-1/14/10001 :027: Im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder wird im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung im
Investmentsteuerreformgesetz der Bestandsschutz nach § 22 Abs. 2 Satz 1 InvStG für
Investmentvermögen i.S.d. Investmentsteuergesetzes in der am 21.7.2013 geltenden Fassung und
die Übergangsregelung nach Rz. 297 des BMF-Schreibens v. 18.8.2009, IV C 1 – S 19801/08/10019, BStBl I 2009, 931, i.d.F. des BMF-Schreibens v. 22.5.2014, IV C 1 – S 19801/13/10007 :006, bis zum 31.12.2017 verlängert.
Literatur
Haisch/Hüniken, Erhebliche Verschärfung der Steueranrechnung bei deutschen Aktien geplant, BB 2016, 345
Jetter/Mager, Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung, SteuK 2016, 23
Kempf/Hirtz, Schwerpunkte des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung,
DStR 2016, 1.
Zu 23.:
Korrektur eines fehlerhaften Kapitalertragsteuereinbehalts
a)
Grundsatz: Korrektur nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
Quelle
FG Köln v. 5.8.2015, 3 K 1040/15, EFG 2016, 93.
Kontext
Bei einem Streit über die Steuerpflicht von Kapitalerträgen ist dem Gläubiger die Möglichkeit einer
(Dritt-)Anfechtung der KapSt-Anmeldungen des Schuldners seit Einführung der Abgeltungsteuer
zum 1.1.2009 grundsätzlich verwehrt. Über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung muss bei der EStVeranlagung entschieden werden. Die Anfechtung durch den Gläubiger ist ausnahmsweise
zulässig, wenn die Besteuerung der Kapitalerträge offensichtlich rechtswidrig ist. Das ist bei
Kapitalmaßnahmen im Rahmen eines sog. Spin-off (Zuteilung von Aktien nach einer
Entflechtungsmaßnahme) jedenfalls derzeit nicht der Fall.
Literatur
Pfeffer in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, EStG – 360° eKomm, Ab VZ 2015, § 43 EStG Rz. 42 ff.
(Aktualisierung v. 24.2.2016).
b)
Korrektur bei der Kapitalmaßnahme von Google Inc. (USA)
Quelle
BMF v. 23.3.2016, IV C 1 – S 2252/09/10004 :003, DStR 2016, 756 und bereits BMF v. 8.7.2015,
IV C 1 – S 2252/09/10004, BStBl I 2015, 543: Schreiben betr. Kapitalmaßnahme von Google Inc.
(USA) und von A. P. Moeller/Maersk A/S (Dänemark) im April 2014.
Kontext
Nach den Feststellungen der durch die FinVerw. vorgenommenen Prüfungen der
Kapitalmaßnahmen der Google Inc. und der A.P. Moeller/Maersk A.S. vom April 2014 erfüllen beide
Kapitalmaßnahmen die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1,
7 KapErhStG.
Es ist gem. § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG eine Korrektur des bei der Abwicklung der Kapitalmaßnahme
vorgenommenen Steuerabzugs vorzunehmen, sofern diese nicht bereits erfolgt ist.
Folge dieser Korrektur ist es, dass die depotführenden Kreditinstitute die Anschaffungskosten der
Altaktien auf die im Zuge der Kapitalmaßnahme eingebuchten jungen Aktien nach dem
rechnerischen Bezugsverhältnis übertragen. In gleicher Höhe sind die Anschaffungskosten der
„Altaktien“ zu mindern. Als Zeitpunkt der Anschaffung der jungen Aktien gilt der Zeitpunkt der
Anschaffung der Altaktien.
Der Korrektur sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalmaßnahme im April
2014 zugrunde zu legen. Das bedeutet, dass auch bei bereits veräußerten Anteilen eine Korrektur
durch das jeweilige Kreditinstitut erfolgt.
Literatur
Ebner/Stolz, Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht 2015/2016, Bonn 2016, Rz. 116.
Für Hauseigentümer
Zu 24.:
Aufwendungen zur
Herstellungskosten
Beseitigung
nachträglicher
Schäden
keine
anschaffungsnahen
Quelle
FG Düsseldorf v. 21.1.2016, 11 K 4274/13 E, www.stotax-first.de.
Kontext
Zum Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören zielgerichtete Aufwendungen zur
„Instandsetzung und Modernisierung“ eines Gebäudes, die innerhalb des anschaffungsnahen
Zeitraums anfallen, keine jährlich üblicherweise vorzunehmenden Instandhaltungen betreffen, nicht
bereits nach allgemeinen Grundsätzen als AK oder HK aktivierungspflichtig sind und die das
quantitative Ausmaß von 15% der AK des Gebäudes überschreiten. Sie sind vom Sofortabzug als
WK ausgeschlossen und ihnen wird nur im Rahmen einer erhöhten AfA-Bemessungsgrundlage
Steuerwirksamkeit beigemessen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.4.2008,
10 K 120/07, EFG 2008, 1541).
Literatur
Kahle/Heinstein, Die Bewertung von Grundstücken in der Steuerbilanz, DStZ 2007, 93.
Korn, Brennpunkte aus der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung, kösdi 2011, 17397.
Zu 25.:
Örtliche Zuständigkeit bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung
Quelle
OFD Niedersachsen v. 8.3.2016, S 0121-2-St 144, www.stotax-first.de.
Kontext
Die Vereinfachungsregelung, dass das Finanzamt bei der einheitlichen und gesonderten
Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus nur einem Grundstück davon
ausgehen kann, dass die Verwaltung dieser Einkünfte von dem Ort ausgeht, in dem das Grundstück
liegt (AEAO zu § 18 Nr. 3), gilt nur, wenn sich aus der Feststellungserklärung keine Anhaltspunkte
für die Feststellung des Orts der Verwaltung ergeben. Andernfalls richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach der gesetzlichen Regelung (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 AO).
Literatur
Horstick, AO – 360° eKomm, 2015, § 18 AO Rz. 5 (Aktualisierung v. 1.2.2016).
Zu 26.:
Feststellung der Bebauungs- und Vermietungsabsicht bei unbebautem Grundstück
Quelle
BFH v. 1.12.2015, IX R 9/15, www.stotax-first.de.
Kontext
Auf die Bebauungs- und Vermietungsabsicht kann nur anhand von äußeren Umständen
geschlossen werden. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des
Einzelfalls. Ein vorsichtiges, auf das Ansparen von Eigenkapital gerichtetes Finanzierungsverhalten
spricht nicht gegen die behauptete Bebauungsabsicht. In diesem Fall muss sich aber aus weiteren
Umständen ergeben, dass sich der Stpfl. seinen Angaben entsprechend verhalten und
entsprechende Mittel tatsächlich angesammelt hat. Dafür kann die spätere Verwendung der
angesparten Mittel rückwirkend von Bedeutung sein.
Literatur
Korn, kösdi 04/2016 Rz. 188.
Für GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer
Im Folgenden werden Materialien zur aktuellen GmbH-Beilage 3/2016 aufgeführt. Die GmbHBeilage liegt nur einer Teilauflage des Mandanten-Rundschreibens bei und kann für interessierte
Mandanten, im Speziellen für GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer, abonniert
werden.
Weitere Informationen zum Abonnement der GmbH-Beilage: Im Internet unter www.mandantenrundschreiben.de oder unter der Telefonnummer: 0228/724-0.
Zu 1.:
Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 beschlossen
Vgl. BR-Drucks. 76/16 v. 4.2.2016, Berichtigung v. 25.2.2016 und Beschluss v. 18.3.2016;
veröffentlicht im BStBl I 2016, Sonder-Nr. 1/2016 v. 14.4.2016.
Zu 2.:
Verfassungsmäßigkeit des Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 8b Abs. 3 und 5 KStG
FG Münster v. 13.1.2016, 13 K 1973/13, EFG 2016, 509, Rev. anhängig beim BFH unter I R 11/16.
Zu 3.:
Zinsschranke und Gesellschafter-Fremdfinanzierung
BFH v. 11.11.2015, I R 57/13, DStR 2016, 530 = HFR 2016, 367.
Zu 4.:
Kein Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen im Rahmen einer GmbH-Gründung
BFH v. 11.11.2015, V R 8/15, DStR 2016, 674.
Zu 5.:
Aktuelle Entscheidungen zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)
a)
Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos als vGA
BFH v. 11.11.2015, I R 26/15, DStR 2016, 737.
b)
VGA bei Teilwertabschreibung auf Zinsforderungen nach Teilwertabschreibung der
Darlehensforderung
BFH v. v. 11.11.2015, I R 5/14, DStR 2016, 734.
c)
VGA: Zuwendung an nahe Angehörige – Lebensgefährte
BFH v. 20.10.2015, I B 2/15, BFH/NV 2016, 424.
Zu 6.:
Keine Schenkungsteuer bei überhöhten Mietzahlungen einer GmbH an ihren Geschäftsführer
FG Münster v. 22.10.2015, 3 K 986/13 Erb, EFG 2016, 232, Rev. BFH: II R 54/15.
Hierzu: OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation v. 19.1.2016 – Sonstige Besitz- und
Verkehrsteuern Nr. 001/2016, DStR 2016, 812: Verdeckte Gewinnausschüttung versus Schenkung;
Ruhen des Verfahrens in Fällen, in denen der Erwerber einer Vergütung eine „einem Gesellschafter
nahestehende Person ist” – Fragen zur Umsetzung der Regelungen durch die gleichlautenden
Ländererlasse v. 14.3.2012 (BStBl I 2012, 331) und Viskorf/Löcherbach, Schenkungsteuer und
verdeckte Gewinnausschüttung bei Zuwendungen an eine dem Gesellschafter nahestehende
Person – Erwiderung auf Erkis, DStR 2016, 350, DStR 2016, 789.
Zu 7.:
Vergebliche
Aufwendungen
eines
fehlgeschlagenen
Beteiligungserwerbs
vorweggenommene Werbungskosten bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit
als
FG Köln v. 21.10.2015, 14 K 2767/12, EFG 2016, 469.
Beilage „Aktuelles zur Erstellung des Jahresabschlusses
zum 31.12.2015“
Zu 1.:
Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen: Finanzverwaltung gibt die steuerlichen
Sonderbehandlung auf
BMF v. 15.3.2016, IV C 6 – S 2130/15/10001, DOK 2016/0228209, BStBl I 2016, 279.
Die FinVerw. hat das BMF-Schreiben v. 29.6.2015, IV C 6 – S 2130/15/10001, BStBl I 2015, 542,
aufgehoben. Die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils v. 14.5.2014, VIII R 25/11, BStBl II
2014, 968, wird auf Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI a.F. begrenzt.
Literatur
Oser/Bolik/Wirtz, Anwendungsfragen zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen, DB 2016, 421.
Prinz, Realisationsprinzip bei Abschlagszahlungen – Neues „Dauerstreitfeld“ mit der Finanzverwaltung?, DB
2016, 371.
Prinz, Überraschende „Wende“ der Finanzverwaltungsauffassung zu Abschlagszahlungen für Werkleistungen,
DB 2016, 684.
Zu 2.:
Änderung bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz
Änderung des § 253 HGB im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften v. 11.3.2016, BGBl. I 2016, 396.
Zur rückwirkenden Anwendung: Art. 75 Abs. 6 EGHGB.
Zu Zweifelsfragen auch IDW, Berichterstattung über die 243. HFA-Sitzung vom 1.–3.3.2016,
www.idw.de.
Literatur
Haaker/Freiberg, Einfach mal den Pensionszins neu berechnen?, PiR 2016, 90.
Zwirner, Neuregelung zur handelsrechtlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen – Offene Fragen zur
Änderung des § 253 HGB und Handlungsempfehlungen, StuB 2016, 207.
Zu 3.:
Aktuelle Hinweise zur Passivierung sonstiger Rückstellungen
a)
Ansammlungsrückstellungen
BFH v. 2.7.2014, I R 46/12, BStBl II 2014, 979, und hierzu IDW RS HFA 34, FN-IDW 2015, S. 380.
Literatur
Oser, Teilauflösung von Ansammlungsrückstellungen bei Verlängerung des Nutzungsverhältnisses, DB 2014,
2487.
b)
Drohverlustrückstellungen für schwebende Beschaffungsgeschäfte über Handelswaren
IDW RS HFA 4, Tz. 30.
Zum handelsrechtlichen Abschreibungswahlrecht: Berichterstattung über die 233. Sitzung des HFA,
FN-IDW 2013 S. 500 und IDW RS ÖFA 3, Tz. 15, FN-IDW 2015 S. 555.
c)
Rückstellungsmindernde Gegenrechnung künftiger Vorteile
Gesetzesgrundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG
Hierzu R 6.11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStR und BFH v. 21.8.2013, I B 60/12, BFH/NV 2014, 28, sowie
BFH v. 17.10.2013, IV R 7/11, BStBl II 2014, 302.
Zur handelsrechtlichen Sichtweise: IDW RS HFA 34, Tz. 31, IDW RS HFA 4, Tz. 19 – § 253 Abs. 1
Satz 2 HGB.
Literatur
Authenrieth, Vom Vorteil zum steuerlichen Nachteil bei Restrukturierungsrückstellungen, DStR 2015, 1937.
Pfeifer/Heggemann, Die künftigen Vorteile bei der steuerlichen Rückstellungsbewertung, DStR 2014, 1070.
Prinz/Keller, Kein steuerbilanzielles Ende von Restrukturierungsrückstellungen, DB 2015, 2224.
Ziegler/Renner, Das Ende der Restrukturierungsrückstellungen in der Steuerbilanz?, DStR 2015, 1264.
Zu 4.:
Bilanzpolitische Spielräume nutzen
Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass steuerliche Wahlrechte unabhängig von der
Handelsbilanz ausgeübt werden können, besteht die Möglichkeit, die steuerbilanzpolitischen und die
handelsbilanzpolitischen Ziele deutlicher voneinander zu trennen. Im konkreten Fall bestehende
Möglichkeiten sollten auch unter Beachtung einer mittelfristigen Planung sorgfältig analysiert
werden. Eine mittelfristige Planung ist meist allein deshalb notwendig, da sich bilanzpolitische
Effekte regelmäßig in folgenden Jahren wieder umkehren.
Literatur
Wiechers, Der Jahresabschluss als Visitenkarte eines Unternehmens – Ratingorientierte und effiziente
Jahresabschlusserstellung, BBK 2016, 172.
Zu 5.:
Neuer Begriff der Umsatzerlöse nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
Gesetzesgrundlage: § 277 Abs. 1 HGB.
Literatur
Oser/Orth/Wirtz, Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG), DB 2015, 1729.
Peun/Rimmelspacher, Änderungen in der handelsrechtlichen GuV durch das BilRUG, DB 2015, Beil 5, 12.
Richter, Anpassung der Umsatzerlösdefinition durch das BilRUG, DB 2015, 385.
Rimmelspacher/Meyer, Änderungen im (Konzern-)Anhang durch das BilRUG, DB 2015, Beil 5, 23
Schmidt/Peun in Beck’scher Bilanzkommentar, 10. Aufl. 2016, § 275 Rz. 45 ff.
Für Berater
Die Anfechtung von Beraterhonoraren in der Insolvenz
2012 hatte der BGH einen Fall zu entscheiden, in dem Gesellschafter einer Steuerberatersozietät,
die für ein Unternehmen laufende Buchführungs- und Kontierungsarbeiten durchführte, durch den
Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung auf Rückzahlung geleisteten Honorars in Anspruch
genommen wurden (BGH v. 15.11.2012, IX ZR 205/11, DStR 2013, 100). Hier hat der BGH
entschieden, dass ein Steuerberater als „Insider“ einer Beweislastumkehr und somit einer
erleichterten Anfechtung durch den Insolvenzverwalter ausgesetzt sein kann, wenn ihm – gleich
einem Angestellten – alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten
üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen, so dass vermutet werden könne, er habe
davon Kenntnis gehabt, dass die Leistung andere Gläubiger benachteiligt. Entscheidend war das
subjektive Merkmal der in Frage stehenden Anfechtung, d.h. die Vermutung der Kenntnis des
Anfechtungsgegners von der Gläubigerbenachteiligung. Für sog. nahestehende Personen i.S.d.
§ 138 InsO wird die Kenntnis vermutet. Der BGH nahm die Entscheidung zum Anlass, darauf
hinzuweisen, dass die Vermutung durch Beendigung des Mandatsverhältnisses entkräftet werden
kann oder durch einen Nachweis, dass der Informationsfluss, der den typischen Wissensvorsprung
begründete, tatsächlich versiegt oder bereits auf längere Zeit – hier nennt der BGH drei Monate –
unterbrochen war. Hinsichtlich einer möglichen Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO war der
BGH zurückhaltend. Diese liegt bei der Anfechtung von Rechtsgeschäften vor, die vom
Insolvenzschuldner (im Folgenden: Schuldner) mit dem Vorsatz der Benachteiligung der anderen
Gläubiger durchgeführt wurden. Für eine Vorsatzanfechtung
Anfechtungsgegners zum Schuldner nur indizielle Bedeutung haben.
könne
die
Nähe
des
1. Der Fall Q-Cells
Die Vorsatzanfechtung hat im Zusammenhang mit der Anfechtung von Beraterhonoraren in
jüngster Zeit große Aufmerksamkeit erfahren. Im Fall des Solarzellenherstellers Q-Cells hatte der
Insolvenzverwalter eine Großkanzlei im Wege der Anfechtung gem. § 133 InsO auf Rückzahlung
empfangener Beraterhonorare (4,5 Mio. €) in Anspruch genommen und – zumindest erstinstanzlich
– Erfolg (LG Frankfurt a.M. v. 7.5.2015, 2-32 O 102/13, ZIP 2015, 1358). Kern der Entscheidung
waren wiederum die subjektiven Voraussetzungen der Norm.
Rückforderungen im Wege der sog. Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO sind für den Zeitraum von
bis zu zehn Jahren vor Insolvenzantragstellung möglich. Die Vorsatzanfechtung setzt Folgendes
voraus:
– Gläubigerbenachteiligung durch eine Rechtshandlung des Schuldners
– Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
– Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
Die objektive Voraussetzung der Norm, d.h. die Rechtshandlung des Schuldners, wird definiert als
willensgeleitete und verantwortungsgesteuerte Handlung des Schuldners, wobei seine
Mitwirkungshandlung genügt (BGH v. 10.12.2009, IX ZR 128/08, ZIP 2010, 191). So z.B. bei einer
mittelbaren Zuwendung, bei der der Schuldner einem Dritten Mittel zur Verfügung stellt und dieser
auf Anweisung an einen Gläubiger (z.B. den Steuerberater für die Honorarforderung) leistet. Hiervon
abzugrenzen sind Rechtshandlungen, bei denen jede Möglichkeit des Schuldners zu einem
selbstbestimmten Handeln entfällt. Vollstreckungshandlungen lassen damit im Regelfall eine
Anfechtung gem. § 133 InsO entfallen.
Eine Gläubigerbenachteiligung verlangt den Abfluss liquider Mittel (BGH v. 26.4.2012, IX ZR 146/11,
ZIP 2012, 1183).
Die subjektiven Voraussetzungen des § 133 InsO werden wie folgt definiert:
Der Schuldner muss die Benachteiligung gewollt oder zumindest als mutmaßliche Folge seines
Handelns erkannt haben (BGH v. 27.5.2003, IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 84; 142, 143, 153). Er
muss es für möglich gehalten haben, dass sein Vermögen nicht mehr zur Befriedigung sämtlicher
Gläubiger ausreicht. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder seine drohende
Zahlungsunfähigkeit, so kann daraus nach ständiger Rechtsprechung auf einen
Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden (BGH, BGHZ 155, 75, 83 f.; 167, 190, Rz. 14; BGH v.
24.5.2007, IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1579; BGH v. 29.11.2007, IX ZR 121/06, NJW 2008, 1067). Der
Schuldner handelt in diesem Fall nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund
konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Wenn die
Zahlungsunfähigkeit droht, so bedarf es folglich konkreter Umstände, die nahelegen, dass die Krise
noch abgewendet werden kann (BGH v. 24.5.2007, IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1579; BGH v.
18.12.2008, IX ZR 79/07, ZIP 2009, 573).
Im Fall Q-Cells ging es um die Erstellung eines Sanierungskonzepts. Zur Vorsatzanfechtung hatte
der BGH hier bereits entschieden, die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räume
den Benachteiligungsvorsatz nicht aus. Vielmehr sei erforderlich, dass ein schlüssiges, von den
tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, dass beim Schuldner die
ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH v. 21.2.2013, IX ZR 52/10, DStR
2013, 1094) und mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist (BGH v.
19.9.2013, IX ZR 232/12, ZInsO 2013, 2055). Den Anfechtungsgegner treffe die Beweislast, dass
Grundlage der empfangenen Leistung ein schlüssiges Sanierungskonzept gewesen ist (BGH v.
3.4.2014, IX ZR 201/13, ZInso 2014, 1004). Dem schloss sich das Gericht im Falle Q-Cells an und
stellte darauf ab, eine positive Prognose für das Unternehmen auf Grund konkreter Umstände habe
nicht abgegeben werden können, da die Sanierungsbemühungen über die Entwicklung von Plänen
und die Erörterung von Möglichkeiten nicht wesentlich hinausgekommen sind. Das Gericht hat damit
im Ergebnis das Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes beim schuldnerischen
Unternehmen bejaht.
In seiner weiteren Begründung befasst sich das Gericht mit der Beweislastumkehr gem. § 133
Abs. 1 Satz 2 InsO. Danach wird die Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz vermutet, wenn
der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die
jeweilige Handlung Gläubiger benachteiligte. Nach Auffassung des Gerichts waren diese
Voraussetzungen ebenfalls erfüllt. Die den finanziellen Schwierigkeiten zu Grunde liegenden
Tatsachen seien der Beklagten bekannt gewesen. Schließlich sei sie als Sanierungsberaterin
beauftragt gewesen. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners sei – hier verweist das Gericht auf eine
noch zu § 31 Nr. 1 KO ergangene Entscheidung des BGH vom 4.12.1997 (IX ZR 47/97, NJW 1998,
248) spiegelbildlich zum Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu beurteilen.
2. Bedeutung für die Beratungspraxis
Die Entscheidung verdeutlicht das hohe Risiko für Berater bei Kenntnis einer drohenden
Zahlungsunfähigkeit. Insbesondere zu Beginn wird ein Sanierungskonzept im Regelfall noch nicht in
die Tat umgesetzt sein. Eine risikolose Beratung ist damit kaum möglich.
3.
Derzeitige Rechtsprechungspraxis
Gerade hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat sich in der
Rechtsprechung im Laufe der Jahre eine Vielzahl an Erfahrungssätzen, Beweisanzeichen und
Vermutungsregelungen zur Annahme des Benachteiligungsvorsatzes herausgebildet, die der
Rechtsanwender nicht in jedem Einzelfall kennen kann. Beispielhaft genannt werden sollen hier
lediglich die Bitte um Ratenzahlungen, Finanzprobleme, die in den Medien thematisiert werden, die
wiederholte Rückgabe von Lastschriften oder erhebliche Rückstände, die nur schleppend abgezahlt
werden. Als besonders starkes Indiz für die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit wertet
die Rechtsprechung die Inkongruenz einer Leistung. Eine inkongruente Leistung ist nicht nur eine
solche, auf die der Zahlungsempfänger keinen Anspruch hat (diese Variante wird bei einer
Honorarzahlung kaum vorkommen), sondern auch eine solche, die er nicht in der Art oder zu der
Zeit, in der sie erfolgte, verlangt hat (Uhlenbruck-Ede/Hirte, § 131 InsO Rz. 3). Bei Honoraren ist an
eine Leistung an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber, z.B. eine Warenleistung statt Barzahlung zu
denken oder an eine Forderungsabtretung, die Befriedigung auf Anweisung durch Zahlung eines
Dritten, eine Leistung unter dem unmittelbaren Druck der Zwangsvollstreckung, unabhängig davon,
ob diese bereits begonnen hat oder die Drohung mit einem Insolvenzantrag. Auch die Leistung einer
Sicherheit für ausstehendes Honorar kann inkongruent sein. Denn der Erfüllungsanspruch als
solcher beinhaltet keinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit. Nach neuer Rechtsprechung soll
eine schematische Anwendung von derlei Tatsachen zum Nachweis des Vorliegens von Vorsatz
ausgeschlossen sein. Verlangt wird eine Würdigung aller maßgeblichen Umstände des
Einzelfalles. Rechtssicherheit bringt dies nicht.
Zwischenfazit: Der Ausgang eines Anfechtungsprozesses ist von der richterlichen Würdigung des
Einzelfalles abhängig (§ 286 ZPO). Sind erste Anzeichen einer Krise für den Berater erkennbar, so
sollte er das Risiko einer möglichen Anfechtung bereits zu diesem Zeitpunkt ernst nehmen und nicht
erst zu einem Zeitpunkt, wo sich diese Anzeichen verdichten.
4. Bargeschäftseinwand
Die Anfechtung kann bei einem sog. Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO ausgeschlossen sein.
Voraussetzung ist, dass für eine Leistung unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das
Vermögen des Schuldners gelangt ist. Dienstleistungen eines Steuerberaters können nach
Auffassung des BGH (Urteil v. 6.12.2007, IX ZR 113/06, ZIP 2008, 232) als Bargeschäft zu werten
und einer Anfechtung entzogen sein, wenn der Leistungsaustausch binnen 30 Tagen erfolgt ist.
Nach Auffassung des BGH liegt hierin keine unangemessene Benachteiligung des Beratenden. Es
könnten jederzeit Vorschüsse verlangt werden. Der BGH weist in seiner Entscheidung jedoch darauf
hin, dass die Voraussetzungen eines Bargeschäfts dann nicht erfüllt sind, wenn ein Vorschuss in
einer Höhe geltend gemacht wird, der die wertäquivalente Vergütung für die nächsten 30 Tage
überschreitet. Es sei möglich und zumutbar, in regelmäßigen Abständen Vorschüsse einzufordern,
die in etwa dem Wert der inzwischen entfalteten oder der in den nächsten 30 Tagen noch zu
erbringenden Tätigkeit entsprechen. Ferner könne vereinbart werden, Teilleistungen gegen
entsprechende Vergütung zu erbringen.
5. Bargeschäftsähnliche Lage
§ 142 InsO ist nach seinem Wortlaut auf die Vorsatzanfechtung gem. §133 InsO nicht anwendbar,
d.h. grundsätzlich nur bedeutsam für Rechtshandlungen, die innerhalb von bis zu drei Monaten vor
Insolvenzantragstellung vorgenommen wurden. Jedoch können auch Leistungen innerhalb dieses
Zeitraums im Wege der Vorsatzanfechtung zurückgefordert werden. Die Rechtsprechung hat für die
Vorsatzanfechtung in Fällen kongruenter Leistung das Institut der sog. „bargeschäftsähnlichen
Lage“ entwickelt, wonach der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auch bei einer Vorsatzanfechtung
ausgeschlossen sein kann, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine
gleichwertige Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt. Voraussetzung ist, dass
diese zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist (BGH v. 10.7.2014, IX ZR 192/13, NJW
2014, 2579). Die Beweiskraft dieses Beweisanzeichens soll entfallen, wenn der Schuldner weiß,
dass mit der Fortführung des Unternehmens weitere Verluste anfallen, die für die Gläubiger auch
auf längere Sicht ohne Nutzen sind (BGH v. 12.2.2015, IX ZR 180/12 Rz. 25, www.stotax-first.de).
Zwischenfazit: Bei der Anfechtung von Honoraren, die innerhalb von 3 Monaten vor
Insolvenzantragstellung geleistet wurden, kann eine Anfechtung auf Grund des
Bargeschäftseinwands gem. § 142 InsO ausgeschlossen sein, wenn der Leistungsaustausch binnen
30 Tagen erfolgt ist. Eine Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO kann unter dem Gesichtspunkt einer
sog. „bargeschäftsähnlichen Lage“ einer Anfechtung im Einzelfall ebenfalls entzogen sein, wenn das
Geschäft/die Leistung für das Unternehmen noch von Nutzen war.
6.
Mögliche Änderungen durch die geplante Reform des Insolvenzanfechtungsrechts
Die ausufernde Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung ist Auslöser des Gesetzesentwurfes, den
die Bundesregierung am 29.9.2015 beschlossen hat (Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der
Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz,
BT-Drucks. 18/7054 v. 16.12.2015). Der Regierungsentwurf sieht für die Vorsatzanfechtung
folgende wesentliche Änderungen vor:
– Die Anfechtung soll von 10 auf 4 Jahre verkürzt werden.
– Die Tatsache, dass der Gläubiger von der (nur) drohenden Zahlungsunfähigkeit weiß, soll kein
Beweisanzeichen für die Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners
mehr sein. Erst wenn der Gläubiger, der eine kongruente Leistung erhält, weiß, dass die
Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist, soll seine Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz
vermutet werden können (§ 133 Abs. 2 InsO-E).
In der Regierungsbegründung heißt es hierzu:
„Dem Umstand soll Rechnung getragen werden, dass bei Gewährung einer kongruenten Deckung
eine geschuldete Leistung erbracht wird und dass der Schuldner vor Eintritt der Insolvenz
grundsätzlich frei ist zu entscheiden, welche Forderungen er erfüllt. In diesem Fall rechtfertige – so
die Regierungsbegründung – die Kenntnis der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit den Schluss auf
den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht.“
– Hatte der andere Teil (= Gläubiger) mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder
diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, soll vermutet werden können,
dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte (§ 133 Abs. 3
Satz 2 InsO-E).
In der Regierungsbegründung heißt es hierzu:
„Damit soll die Überbrückung von Liquiditätsengpässen erleichtert werden. Gläubigern soll
Rechtssicherheit verschafft werden, die im Rahmen der Durchsetzung ihrer Forderung auf eine
gütliche Erledigung bedacht sind und auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen mit dem
Schuldner
Zahlungsvereinbarungen
abschließen
oder
diesem
in
anderer
Weise
Zahlungserleichterungen gewähren.“
– Das Bargeschäft soll neu gefasst werden. Danach soll eine Leistung des Schuldners, für die
unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt ist, nur im Wege der
Vorsatzanfechtung anfechtbar sein, wenn der Leistungsempfänger erkannt hat, dass der
Schuldner unlauter handelte (§ 142 Abs. 1 InsO-E).
In der Regierungsbegründung heißt es hierzu:
„Es soll nicht mehr darauf ankommen, ob die in das Vermögen des Schuldners gelangende
Gegenleistung den Gläubigern konkreten Nutzen verspricht. Stattdessen sollen bargeschäftliche
Austausche grundsätzlich vom Bargeschäftsprivileg erfasst werden. Anfechtbar sollen sie allein
dann sein, wenn der Leistungsempfänger erkennt, dass der Schuldner unlauter handelt. Ein
unlauteres Verhalten des Schuldners setzt jedoch mehr voraus als die Vornahme der
Rechtshandlung in dem Bewusstsein, nicht mehr in der Lage zu sein, alle Gläubiger befriedigen zu
können. Unter den Bedingungen eines Bargeschäfts, bei dem der Abfluss des
Leistungsgegenstands aus dem schuldnerischen Vermögen zeitnah durch den Zufluss der
Gegenleistung kompensiert wird, müssen hinreichend gewichtige Umstände hinzutreten, um in dem
vollzogenen Austausch einen besonderen Unwert zu erkennen.“
– Die Bitte um Zahlungserleichterung soll kein Indiz der Kenntnis des Gläubigers vom
Benachteiligungsvorsatz mehr sein.
– Schließlich soll die Inkongruenz bei einer durch Vollstreckungstitel erlangten Sicherung oder
Befriedigung entfallen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 InsO-E).
Hierzu heißt es in der Regierungsbegründung:
„Gläubiger, die lediglich von den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch machen, sollen
nur dann um die Früchte ihrer Anstrengungen gebracht werden können, wenn sie bei der
Vollstreckung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners haben.“
7. Hinweis für die Praxis
Unter Berücksichtigung der bisherigen Gesetzeslage sollten Berater auf Folgendes achten:
– Sie sollten frühzeitig reagieren, wenn eine Krise erkennbar wird.
– Es sollten nur vereinbarte Leistungen abgerechnet werden. War der Anspruch noch nicht fällig,
droht eine Anfechtung wegen inkongruenter Leistung. Liegt diese außerhalb von drei Monaten vor
Insolvenzantragstellung, so kann der Bargeschäftseinwand nicht greifen. Möglicherweise kann
man sich mit dem Einwand der bargeschäftsähnlichen Lage behelfen. Sicher ist dies jedoch nicht.
– Die Annahme eines Erfüllungsurrogats, wie etwa die Abtretung eines Zahlungsanspruchs gegen
Dritte, kann als inkongruente Leistung gewertet werden.
– Ein Vorschuss sollte verlangt werden, sobald Krisenanzeichen erkennbar sind. Dieser sollte
jedoch nicht zu großzügig bemessen sein.
– Der Leistungszeitraum sollte vorher genau festgelegt und auf den Rechnungen ausgewiesen
werden.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann/Rechtsanwältin Friederike Matz, LL.M.
Hamburg/Hannover/Berlin
www.roemermann.com
Aktuelle Berater-Informationen
1.
Keine allgemeine Hinweispflicht zur steuerlich optimalen Vertragsgestaltung im
Lohnbuchhaltungsmandat
LG Bonn v. 19.6.2015, 15 O 444/14, rkr., BeckRS 2015, 20329.
Das LG Bonn hat entschieden, dass Stb. in einem Lohnbuchhaltungsmandat nicht verpflichtet sind,
ungefragt Hinweise zur steuerlich optimalen Gestaltung der Arbeitsverträge zu erteilen.
Im Urteilsfall hatte der beklagte Stb. insbesondere den Auftrag, die Lohnbuchhaltung zu erledigen
und die Lohnkonten zu führen. Daneben erstellte die Bekl. auch die Jahresabschlüsse sowie die
Steuererklärungen und übernahm bei Bedarf die steuerliche Beratung zu ausgewählten Problemen.
Einen expliziten Beratungswunsch zur optimalen Gestaltung der Arbeitsverträge gab es nicht. Die
Bekl. berücksichtigte für einzelne Mitarbeiter pauschale Nachtarbeitszuschläge in den
Lohnabrechnungen. Ein Abgleich dieser Pauschalen mit den tatsächlich geleisteten
Nachtarbeitsstunden erfolgte nicht. Nachdem der Kl. Kenntnis über die Steuerfreiheit von Sonn-,
Nacht- und Feiertagszuschlägen erlangt hatte, erhob er Schadensersatzansprüche gegen seine Stb.
Der Kl. machte geltend, dass er seiner Meinung nach zu hohe Steuern bezahlt habe. Die Bekl. hätte
auch ohne einen konkreten Beratungsauftrag ungefragt auf eine steuerlich optimale Gestaltung der
Arbeitsverträge hinweisen müssen.
Das LG Bonn entschied, dass die Leistungsklage unbegründet ist, da eine Pflichtverletzung der
Bekl. nicht feststellbar sei, denn es sei gerade nicht Inhalt des konkreten Steuerberatungsmandats
gewesen, auch über mögliche Einsparungen mithilfe der Ausnutzung steuerlicher Freibeträge für
Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit zu beraten. Grundsätzlich sei ein Stb. nur im Rahmen des
erteilten Auftrags zu einer umfassenden Beratung verpflichtet. Ein Lohnbuchhaltungsmandat
verpflichte diesen nicht zur Beratung über die Gestaltung des Arbeitsvertrags und die Höhe des
Arbeitsentgelts oder über tarifvertragliche Regelungen. Eine solche Aufklärungspflicht ergebe sich
vorliegend auch nicht aus den vom BGH entwickelten Grundsätzen zu den Beratungspflichten in
einem Dauermandat, da kein umfassendes Beratungsmandat vorgelegen habe.
2. Erkennen und Nutzen von offenen Rechtsfragen
Der Stb. muss erkennen, ob in einem konkreten Fall relevante Rechtsfragen strittig sind und sich
möglicherweise eine für den Stpfl. günstigere Lösung durch eine Klarstellung durch die
Rechtsprechung oder eine Rechtsprechungsänderung ergibt. So sind diverse Vorschriften auf dem
verfassungsrechtlichen Prüfstand, wie sich jüngst bspw. für die Zinsschranke gezeigt hat. Auch ist
vermehrt zu beobachten, dass der BFH gegen die Auffassung der FinVerw entscheidet. Aufgabe
des Beraters ist es nicht nur aus Haftungsgründen, sondern auch, um dem Mandanten eine
optimale Beratung anzubieten, diese Punkte für den konkreten Fall zu erkennen und dann
zusammen mit dem Mandanten zu erörtern, ob Rechtsmittel sinnvoll sind bzw. wie das Verhalten
gegenüber der FinVerw aussehen muss.
Die Schwierigkeit für den Berater besteht nun darin, bei der Vielzahl an Rechtsprechung und
Literaturstimmen die jeweils für den konkreten Fall relevanten Aspekte herauszufiltern. Hilfreich sind
insoweit die in der Fachliteratur regelmäßig erscheinenden Übersichten. Insoweit insbesondere der
Hinweis auf die jährlich erscheinende Checkliste: Korn/Strahl, Checklisten für Änderungsanträge
und Rechtsbehelfe – Höchstrichterliche Urteile mit steuerentlastender Tendenz und aktuelle
Steuerstreitpunkte aus dem Jahr 2015, kösdi 2015, 19598.
Des Weiteren können die beim BFH, BVerfG und EuGH anhängigen Verfahren abgerufen werden
auf www.stotax-first.de unter Rechtsquellen/Rechtsprechung und „Verfahren vor dem BFH,
BVerfG und EuGH“. Es bestehen entsprechende Filter- und Suchfunktionen und mittels Pushdienst
erfolgt eine automatische Benachrichtigung zu hinterlegten Suchfragen.