Berater-Rundschreiben zum Mandanten
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Berater-Rundschreiben zum Mandanten
Berater-Rundschreiben zum Mandanten-Rundschreiben 3/2016 Sehr geehrte Damen und Herren, speziell für Sie als Beraterin oder Berater bieten wir als besonderen Service ergänzende Materialien zum aktuellen Mandanten-Rundschreiben. Zu allen im neuen Mandanten-Rundschreiben behandelten Themen und Fragen finden Sie hier zusätzliche Informationen. Wissenswertes speziell für Ihre Beratungspraxis: – Ergänzendes Expertenwissen – Weiterführende Literatur – Hinweise auf BMF-Schreiben und Erlasse – Angaben zu Fundstellen in Fachzeitschriften, Amtsblättern oder Urteilssammlungen usw. – Außerdem: Aktuelle Informationen zum Berufs- und Verfahrensrecht Im Mandanten-Rundschreiben selbst haben wir ganz bewusst die hier im Berater-Rundschreiben genannten Fundstellen aus Fachzeitschriften, Amtsblättern oder Urteilssammlungen weggelassen, weil solche Informationen in der Regel nur für den Steuerexperten nützlich sind. Diesmal für Sie in der Rubrik „Für Berater“ und in „Aktuelle Berater-Informationen“ Über die Anfechtung von Beraterhonoraren in der Insolvenz informieren Prof. Dr. Volker Römermann und Friederike Matz. Für Berater S. XV Die Aktuellen Berater-Informationen informieren u.a. über das Erkennen und den Nutzen von offenen Rechtsfragen in der Beratungspraxis. Aktuelle Berater-Information S. XX Für Fragen und Anregungen zu Inhalt, Ausgestaltung und Themenwahl haben wir immer ein offenes Ohr! Schreiben oder faxen Sie uns oder rufen Sie an: Schriftleitung: Stollfuß Medien GmbH & Co. KG: Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Prof. Dr. Joachim Schiffers c/o Warth & Klein Grant Thornton AG Johannstraße 39 40476 Düsseldorf Lektorat Stichwort: Mandanten-Rundschreiben Postfach 24 28 53014 Bonn Tel.-Nr. 01 63 / 55 90 683 Fax-Nr.03212 / 120 99 75 E-Mail: [email protected] Tel.-Nr. 02 28 / 724 32 15 Fax-Nr. 02 28 / 724 9 30 81 E-Mail: [email protected] Mit freundlichen Grüßen Ihre Stollfuß Medien GmbH & Co. KG Für alle Steuerpflichtigen Zu 1.: Steuererklärungsfristen für 2015 Quelle Gleich lautender Ländererlass v. 4.1.2016, BStBl I 2016, 38. Kontext Auf Grund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 29.2.2017 bzw. bei Stpfl., die den Gewinn aus land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln bis zum 31.7.2017 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies bedarf aber eines Antrags und ist in der Praxis auf Ausnahmefälle beschränkt. Die FinVerw. weist weiterhin darauf hin, dass die allgemeine Fristverlängerung nicht für Anträge auf Steuervergütungen gilt. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2015 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31.12.2015 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 UStG). Hinzuweisen ist auf das Urteil des FG Hamburg v. 27.4.2012, 6 K 95/11, EFG 2012, 2256, mit Anm. Siegers, welches folgenden Leitsatz trägt: „Die automatisierte Vorabanforderung von Steuererklärungen entgegen dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 03.01.2011 (sog. Fristenerlass) und der darin vorgesehenen allgemeinen Fristverlängerung für beratende Steuerpflichtige bis zum 31.12.2011 bedarf – jedenfalls hinsichtlich des Auswahlermessens – einer für den Steuerpflichtigen nachvollziehbaren Begründung.“ Zu Fristverlängerungsanträgen auch: – FG Berlin-Brandenburg v. 11.8.2015, 9 K 9187/14, EFG 2015, 2143: Kein Anspruch auf weitere Fristverlängerung über die für Steuerberater ohnehin bis zum 31.12. des Folgejahres bewilligte Fristverlängerung zur Abgabe von Jahressteuererklärungen hinaus auf Grund eines für 80 Mandanten gestellten und pauschal mit „Urlaub, Schwangerschaft und längerer Krankheit von Mitarbeitern“ begründeten Sammelfristverlägerungsantrags eines Steuerberaters. – FG Köln v. 23.4.2015, 3742/14, rkr., EFG 2015, 1326: Keine Verlängerung der Einkommensteuererklärungsfrist wegen gewährter Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung. Literatur Kohlhaas, Abwehr vorzeitiger Anforderung von Steuererklärungen durch das Finanzamt, Stbg 2014, 349. Luer/Lühn, Die vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen – ihre Voraussetzungen und ihre Grenzen, BB 2012, 2019. Noack, Fristverlängerungsanträge für private Steuererklärungen von steuerlichen Beratern auf Grundlage der jährlich gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, Stbg 2012, 410. Zu 2.: Verschärfung bei Kriterien der strafrechtlichen Würdigung einer Steuerhinterziehung Quelle BGH v. 27.10.2015, 1 StR 373/15, NJW 2016, 469. Kontext Vorhergehende Rechtsprechung: BGH v. 2.12.2008, 1 StR 416/08, wistra 2009, 107. Literatur Heuel/Beyer, Steuerhinterziehung: Großes Ausmaß stets ab 50.001 € – Praxisbedeutung des BGH-Urteils vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15, NWB 2016, 616. Rolletschke/Burkard, Zeitschriftenauswertung Steuerstrafrecht 2013, DStZ 2015, 16. Stam, Das „große Ausmaß“ – ein unbestimmbarer Rechtsbegriff, NStZ 2013, 144. Talaska, Steuerhinterziehung großen Ausmaßes – Verschärfungen durch die Vereinheitlichung der Indizschwelle durch den BGH, DB 2016, 673. Zu 3.: Keine Steuerermäßigung für Vermittlungsgebühren einer Haushaltshilfe Quelle FG Köln v. 21.10.2015, 3 K 2253/13, www.stotax-first.de. Kontext Gesetzesgrundlage: § 35a EStG. Literatur Durst in Korn, EStG Kommentar, § 35a Rz. 54 (ABC begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen). Schlenk, Das Tatbestandsmerkmal „in“ einem Haushalt iSd § 35a EStG, DStR 2016, 781. Zu 4.: Schulverpflegung keine haushaltsnahe Dienstleistung Quelle FG Sachsen v. 7.1.2016, 6 K 1546/13, www.stotax-first.de, NZB BFH: III B 20/16. Kontext Gesetzesgrundlage: § 35a EStG. Literatur Durst in Korn, EStG Kommentar, § 35a Rz. 54 (ABC begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen). Schlenk, Das Tatbestandsmerkmal „in“ einem Haushalt iSd § 35a EStG, DStR 2016, 781. Zu 5.: Ehescheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar Quelle FG Köln v. 13.1.2016, 14 K 1861/15, www.stotax-first.de. Kontext Gesetzesgrundlage: § 33 EStG. Das FG argumentiert insbesondere folgendermaßen: „Bereits nach dem Gesetzeswortlaut unter Berücksichtigung der Rechtssystematik gehören Ehescheidungskosten nicht zu den Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten). Unter dem Begriff der Führung ist dabei sowohl der Aktiv- als auch der Passivprozess zu verstehen. Die Führung erstreckt sich von Anfang bis Ende eines Rechtsstreits. Allerdings fällt das Ehescheidungsverfahren nicht unter den Begriff des Rechtsstreits. Aufwendungen für einen Rechtsstreit werden vom Gesetz in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG mit Prozesskosten legal definiert. Rechtssystematisch wird der Begriff der Kosten des Rechtsstreits auch in § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) verwandt, wonach die unterliegende Partei die ,Kosten des Rechtsstreits‘ zu tragen hat. § 93 ZPO benutzt darüber hinaus den Begriff der Prozesskosten. Diese kostenrechtlichen Regelungen finden gem. § 113 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) keine Anwendung. Gem. § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG tritt bei der Anwendung der Zivilprozessordnung an die Stelle der Bezeichnung Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren. Sowohl der Begriff des Prozesses als auch der Begriff des Rechtsstreits sind demnach aufgrund der Regelung des § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG ausdrücklich gesetzlich suspendiert. In der Folge spricht auch § 150 FamFG, der die Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen regelt, nicht von Prozesskosten oder Kosten des Rechtsstreits, sondern von Kosten der Scheidungssache. Ebenso spricht § 132 FamFG, welcher die Kosten bei Aufhebung der Ehe regelt, von den Kosten des Verfahrens. Das Scheidungsverfahren ist damit kraft gesetzlicher Anordnung kein Prozess, die Kosten des Scheidungsverfahrens keine Prozesskosten. Damit erfüllt das Scheidungsverfahren nach Wortlaut und Systematik nicht die Voraussetzungen des Wortlauts des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, da es sich weder um einen Rechtsstreit handelt noch Prozesskosten anfallen.“ Auch: FG Münster v. 19.6.2015, 1 V 795/15 E, EFG 2015, 1611 (rkr.) mit Verweis auf die unter den Az. VI R 66/14 und VI R 81/14 beim BFH anhängigen Verfahren. Weiteres anh. Verfahren unter dem Az. VI R 19/15. Literatur Heim, Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen – Gesetzliche Regelung ab 2013, DStZ 2014, 137. Loschelder in Schmidt, EStG, 34. Aufl. 2015, § 33 Rz. 35. Nieuwenhuis, Sind Scheidungskosten ab VZ 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen?, DStR 2014, 1701. Zu 6.: Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte beim Berliner Testament Quelle BFH v. 20.10.2015, VIII R 40/13, DStR 2016, 666 = DStZ 2016, 262. Kontext Auch eine nicht freiwillige, sondern erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Eine erzwungene Kapitalüberlassung liegt auch in den Fällen vor, in denen der Erblasser durch testamentarische Anordnung eine auf Geld gerichtete Teilungsanordnung trifft oder eine Geldforderung vermacht und deren spätere Fälligkeit verbindlich vorgibt. Wird die Fälligkeit des von Todes wegen erworbenen Anspruchs einvernehmlich zwischen den Erben oder einseitig durch Anordnung des Erblassers mehr als ein Jahr ab seiner Entstehung hinausgeschoben, so stellt dies eine Kreditgewährung an den Erben dar. Der später an den Vermächtnisnehmer ausbezahlte Betrag enthält neben dem ertragsteuerlich unbeachtlichen Kapitalwert auch dann ein Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung, wenn das Entgelt nicht gesondert vereinbart wird. Literatur Götz in Wilms/Jochum, ErbStG Kommentar, Bonn, § 15 Rz. 148 ff. Götz in Götz/Meßbacher/Hönsch, ErbStG – 360° eKomm, Ab 1.1.2015, § 15 ErbStG Rz. 148 ff. (Aktualisierung vom 15.11.2015). Kalbfleisch, Steuerliche Untiefen des Berliner Testaments – Ungewollte Steuerfolgen bei unzureichender Gestaltung, UVR 2011, 89. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Zu 7.: Parkplatzüberlassung des Arbeitgebers an Kostenbeteiligung unterliegt der Umsatzsteuer den Arbeitnehmer gegen (verbilligte) Quelle BFH v. 14.1.2016, V R 63/14, DStR 2016, 597 = DStZ 2016, 255. Kontext Zur unentgeltlichen Parkraumüberlassung: OFD Karlsruhe v. 28.1.2009, S 7208, UR 2009, 357. Zur lohnsteuerlichen Behandlung: FinMin Baden-Württemberg v. 13.1.1981, S 2351 A – 10/79, www.stotax-first.de. Die anders lautende Rechtsprechung des FG Köln (v. 15.3.2006, 11 K 5680/04, EFG 2006, 1516), nach der die unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, wird von der FinVerw nicht angewendet (OFD Münster v. 25.6.2007, Kurzinformation ESt Nr. 17/2007, DB 2007, 1498). Zu 8.: Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten Quelle BMF v. 24.2.2016, IV C 5 – S 2334/08/10006, DOK 2016/0174885, BStBl I 2016, 238. Kontext Vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR 2015. Literatur ABC des Lohnbüros 2016, Bonn 2016, Stichwort: Mahlzeiten/Essensmarken Rz. 1966. Zu 9.: Steuersatzbegünstigung bei Entlassungsentschädigungen Quelle BMF v. 4.3.2016, IV C 4 – S 2290/07/10007 :031, DOK 2016/0166315, BStBl I 2016, 277. Kontext Insbesondere wurde das BFH-Urteil v. 13.10.2015, IX R 46/14, BFH/NV 2016, 133 = HFR 2015, 32, berücksichtigt. Literatur ABC des Lohnbüros 2016, Fürsorgeerwägungen Rz. 1140. Bonn 2016, Stichwort: Entschädigung/Unschädliche Zahlungen aus Zu 10.: Veräußerungsgewinne aus Managementbeteiligungen kein Arbeitslohn Quelle FG Köln v. 20.5.2015, 3 K 3253/11, DStZ 2016, 220, Rev. BFH: IX R 43/15. Kontext Dieses Urteil ist wohl durchaus auch auf andere Sachverhalte übertragbar. Das FG liefert vielfältige Argumente, um sich im Einzelfall gegen das in der Praxis oft festzustellende Bestreben der FinVerw. zu wehren, Einnahmen von Arbeitnehmern aus Rechtsbeziehungen mit dem Arbeitgeber neben dem Arbeitsverhältnis als Arbeitslohn einzustufen. Literatur Koch-Schulte, Veräußerungsgewinne aus Managementbeteiligungen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und kein Arbeitslohn, DB 2015, 2166. Zu 11.: Kosten für Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen durch eine Kunstlehrerin nicht abzugsfähig Quelle FG Baden-Württemberg v. 19.2.2016, 13 K 2981/13, www.stotax-first.de. Kontext Aufwendungen für die sog. Allgemeinbildung sind durch die Lebensführung veranlasst. Daher sind Aufwendungen für Literatur, Unterhaltung, kulturelle Veranstaltungen nicht abziehbar (vgl. BMF v. 6.7.2010, BStBl I 2010, 614, Tz. 4). Dies gilt z. B. auch für den Konzertbesuch einer Musiklehrerin (BFH v. 8.2.1971, VI R 76/68, BStBl II 1971, 368), für Lehrgänge zur Persönlichkeitsentfaltung (s. „Persönlichkeitsentfaltung“), für gruppendynamische Lehrgänge (FG Rheinland-Pfalz v. 3.11.1980, EFG 1981, 383, rkr.) oder für die Teilnahme an einem Hobby-Fotokurs (BFH v. 17.11.1978, VI R 139/77, BStBl II 1979, 60). Für Unternehmer und Freiberufler Zu 12.: Gesetzliche Maßnahmen gegen Manipulationen bei Registrierkassen geplant Quelle Das BMF hat am 18.3.2016 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sowie den Referentenentwurf einer Technischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen veröffentlicht. Vgl. Pressemitteilung des BMF v. 18.3.2016. Download des Referentenentwurfs unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Referentenentwuerfe/2016-0318-KassenG-und-technische-VO-Kassen.html. Kontext Zur Übergangsfrist bei Registrierkassen: BMF v. 26.11.2010, IV A 4 – S 0316/08/10004-07, DOK 2010/0946087, BStBl I 2010, 1342. Literatur Anders/Gärtner, Manipulationssicherheit in der Bargeldbranche durch Einzelaufzeichnungen, Stbg 2016, 67. Pump, Der teure Verzicht auf Verwendung einer Registrierkasse – Beratungsfragen für steuerliche Berater und ihre Mandanten, DStZ 2014, 648. Pump, Die ungenutzten Möglichkeiten zur Sicherung der Einzeltransaktionen gem. § 146 Abs. 4 AO bei Registrierkassen und Taxametern – INSIKA als technische Lösung, um Vollzugsdefizite bei bargeldintensiven Betrieben zu vermeiden, DStZ 2014, 250. Pump, Rechtsfolgen bei Verwendung von Manipulationssoftware Steuerstrafrecht und besonderes Strafrecht, DStZ 2013, 299. (Zappersoftware) – Steuerrecht, Pump/Kläne, Trainingsspeicher bzw. Trainingskellner als Ursache der fehlerhaften Kassenführung bei Registrierkassen – Funktion, Missbrauch und Ansätze zur Problemvermeidung, DStZ 2015, 974. Zu 13.: Vorsteuerabzug für nicht geliefertes Wirtschaftsgut Quelle FG München v. 16.7.2015, 14 K 277/12, EFG 2015, 1992, Rev. BFH: V R 29/12. Kontext Hierzu auch EuGH v. 13.3.2014, C-107/13, FIRIN, DStR 2014, 650, und BFH v. 29.1.2015, V R 51/13, BFH/NV 2015, 708 = HFR 2015, 511. Anders hat dagegen das FG Münster mit Urteil v. 3.4.2014, 5 K 383/12 U, EFG 2014, 877, entschieden. Fraglich ist, ob der BFH die Ansicht des FG München übernimmt, wonach bei Anzahlungsrechnungen auch eine nach § 14c UStG geschuldete Steuer als Vorsteuer abzugsfähig sein kann, wenn der Anzahlende gutgläubig ist. Literatur Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG Kommentar, Bonn, § 15 Rz. 33.6 (Januar 2016). Zu 14.: Rückwirkende Berichtigung umsatzsteuerlicher Rechnungen möglich? Quelle Schlussantrag (EuGH) v. 17.2.2016, C-518/14, BeckRS 2016, 80370 = www.stotax-first.de, zum Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen v. 3.7.2014, 5 K 40/14, EFG 2015, 80: Dem EuGH wird die Frage vorgelegt, ob – und ggf. unter welchen Bedingungen – einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt. Im Streitfall war die Steuernummer des Leistenden nachträglich ergänzt worden. Die EuGH-Vorlage problematisiert die Mindestanforderungen für berichtigungsfähige Erstrechnungen und den Zeitpunkt, bis zu dem eine berichtigte Rechnung vorgelegt werden muss. Anhängig beim EuGH unter C-518/14. Kontext Grundlegend: EuGH v. 15.7.2010, C-368/09 Pannon Gép, DStR 2010, 1475 mit Anm. Wäger. Die FinVerw. lehnt eine Rückwirkung ab: Abschn. 15.2a Abs. 7 Satz 2 UStAE. Hierzu auch: FG Berlin-Brandenburg v. 13.11.2014, 5 K 5083/14, EFG 2015, 600, Rev. BFH V R 54/14: Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung auf den Vorsteuerabzug. FG Münster v. 10.12.2015, 5 K 4322/12 U, rkr., EFG 2016, 337. FG Hamburg v. 5.2.2015, 3 K 45/14, EFG Rechnungsberichtigung bei Aussteller-Insolvenz. 2015, 1579, NZB BFH: VB 40/15: Im Kern geht es um die Frage, welche Mindestanforderungen an ein unvollständiges, ungenaues oder sachlich teilweise unzutreffendes Dokument zu stellen sind, um es trotz dieser Mängel als berichtigungsfähige Erstrechnung ansehen zu können. Nach Ansicht des BFH muss ein solches Dokument zumindest die Merkmale des Rechnungsbegriffs des § 14c UStG erfüllen, mithin Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen USt enthalten (BFH v. 20.7.2012, V B 82/11, BStBl II 2012, 809). Literatur Ismer/Bauer-Rückert, Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Rechnungen, MwStR 2015, 575. Matheis/Gensel, Rechnungsstellung und Vorsteuerabzug in der Praxis – Trendwende in Sicht?, UVR 2011, 334. Meurer, Der Rechnungsberichtigung kommt keine Rückwirkung zu, DStR 2010, 2442. Neeser, Praxisfragen zur ordnungsgemäßen Rechnung, UVR 2015, 331. Sterzinger, Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung, UR 2010, 701. von Streit, Konsequenzen fehlerhafter Rechnungen für den Vorsteuerabzug – Bestandsaufnahme zu Rechnungsanforderungen, Gutglaubensschutz und Rückwirkung von Korrekturen UStB 2013, 201. Tehler, Zeitliche Wirkungen der Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug, UVR 2015, 251. Wagner, EuGH erkennt Rückwirkung der Berichtigung unvollständiger oder unrichtiger Rechnungsangaben für den Vorsteuerabzug an, UVR 2010, 311. Zugmaier/Streit, Erwiderung auf Meurer, „Der Rechnungsberichtigung kommt keine Rückwirkung zu”, in diesem Heft DStR 2010, 2442, DStR 2010, 2446. Zu 15.: Vorsteuerabzug bei Dauerschuldverhältnissen Quelle BFH v. 3.2.2016, V B 35/15, www.stotax-first.de. Kontext Hierzu auch BFH v. 7.11.2000, V R 49/99, BStBl II 2008, 493, und BFH v. 10.1.2013, XI B 33/12, BFH/NV 2013, 783. Zu den Anforderungen A 14.5 (17) UStAE. Literatur Mann, UStG – 360°eKomm, ab 1.1.2015, § 9 UStG Rz. 12 (Aktualisierung v. 27.4.2015). Zu 16.: Leistungen ausübender Künstler Umsatzsteuersatz unterliegen auf Quelle BFH v. 3.12.2015, V R 61/14, DStR 2016, 468. Privatveranstaltungen können ermäßigtem Kontext Gesetzesgrundlage: Art. 98 MwStSystRL und § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a und c UStG. Literatur Brill, Ein Trauer- und Hochzeitsredner ist „ausübender Künstler“ und unterliegt damit dem ermäßigten UStSatz, wenn seine Leistung eine schöpferische Gestaltungshöhe erreicht, DStZ 2016, 215. Zu 17.: Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren Quelle BFH v. 16.12.2015, IV R 24/13, DStR 2016, 521; BFH v. 14.10.2015, I R 74/13, DStR 2016, 524. Kontext Gesetzesgrundlage: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. In dem Urteilsfall IV R 24/13 war bereits die betriebliche Veranlassung der Ausgaben und damit der Betriebsausgabenabzug grundsätzlich fraglich. Jedenfalls wurde vorgebracht, dass die Golfturniere nicht bzw. nur untergeordnet dem Interesse der Stpfl. gedient hätten, Neukunden zu werben bzw. Bestandskunden an ihr Unternehmen zu binden, sondern der Hauptzweck der Veranstaltungen sei vielmehr die Unterstützung der Wohltätigkeitsveranstaltung und damit die Unterstützung krebskranker Kinder durch die mit den Veranstaltungen verbundenen Spendenaufrufe gewesen. Diese Motivation des Stpfl. würde aber, sollte sie tatsächlich ganz überwiegend im Vordergrund gestanden haben, eine betriebliche Veranlassung von vornherein ausschließen. In diesem Fall käme allenfalls ein Abzug als Spende oder Sponsoring in Frage. Ausdrücklich offen lässt der BFH, ob die Veranstaltung eines Golfturniers überhaupt den Begriff des „Sponsorings“ im Sinne des Sponsoringerlasses erfüllen kann (dies verneinend: OFD Frankfurt a.M. v. 14.10.2009, S 2145 A-11-St 210, juris). Zur Rechtsprechung: – BFH v. 3.2.1993, I R 18/92, BStBl II 1993, 367; BFH v. 7.2.2007, I R 27-29/05, BFH/NV 2007, 1230 = HFR 2007, 645: Umfang der erfassten Aufwendungen. – BFH v. 29.12.2008, X B 123/08, BFH/NV 2009, 752: zu Golfsport. – BFH v. 11.8.1994, I B 235/93, BFH/NV 1995, 205; FG Hamburg v. 13.12.1991, I 203/88, EFG 1992, 657, rkr.; FG Köln v. 27.9.1993, 13 K 2148-2150/92, EFG 1994, 265, rkr.: zu Aufwendungen für Reit- und Rennpferden. Literatur Alvermann, SpuRt 2014, 263. Schiffers in Schiffers/Köster/Rindelaub in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, EStG – 360° eKomm, Ab VZ 2015, § 4 EStG Rz. 167 (Aktualisierung v. 24.2.2016). Für Personengesellschaften Zu 18.: Steuerneutrale Realteilung auch bei Fortführung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern Quelle BFH v. 17.9.2015, III R 49/13, DStR 2016, 377. Kontext Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG. A.A. noch BMF v. 28.2.2006, IV B 2 – S 2242 – 6/06, BStBl I 2006, 228 unter II. Die nun vom BFH vertretene Auffassung, wonach auch bei Ausscheiden eines oder mehrerer Mitunternehmer aus einer im Übrigen fortbestehenden Mitunternehmerschaft § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG unmittelbar anwendbar ist, wenn die ausscheidenden Mitunternehmer jeweils einen Teilbetrieb erhalten, wird in der Literatur bereits von folgenden Stimmen vertreten: Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz. 542; Paus, DStZ 2006, 285 f.; Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl., § 16 Rz. 536, unter d) und ansatzweise auch Niehus/Wilke, FR 2012, 1093, 1100, 1103; Reiß in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 16 Rz. 235, 233. Literatur Korn, Gewinnneutrale Realteilung bei Fortführung der Personengesellschaft, NWB 2016, 680. Für Bezieher von Kapitaleinkünften Zu 19.: Verluste aus dem Verfall von Optionsscheinen können steuerlich geltend gemacht werden Quelle BFH v. 12.1.2016, IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14, DStR 2016, 527, www.stotax-first.de. Kontext Entgegen BMF v. 9.10.2012, BStBl I 2012, 953, Rz. 27 und BMF v. 27.3.2013, BStBl I 2013, 403. Zum Rechtsstand vor Geltung der Abgeltungsteuer, also zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG: BFH v. 10.11.2015, IX R 20/14, BFH/NV 2016, 318 (Nichtberücksichtigung von Anschaffungskosten für verfallene Knock-out-Optionen). Gegen dieses Urteil wurde nun Verfassungsbeschwerde eingelegt. Vgl. Hagena, NWB 2016, 692. Literatur Karrenbrock, Verfallene Optionen führen zu steuerbaren Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen der Abgeltungsteuer, NWB 2016, 750. Zu 20.: Kreditzinsen aus der Finanzierung von Kapitalanlagen können nicht geltend gemacht werden Quelle BFH v. 12.1.2016, IX R 48/14, DStR 2016, 527, www.stotax-first.de. Kontext An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hat der Senat in Bezug auf die Finanzierungskosten der Kläger keine Zweifel. Insoweit verweist der BFH auf das BFH-Urteil v. 1.7.2014, VIII R 53/12, BStBl II 2014, 975, unter II.2. der Gründe). Literatur Korn, kösdi 04/2016 Rz. 183. Korn, kösdi 07/2015 Rz. 13. Zu 21.: Müssen BCI-Anleger Scheinrenditen versteuern? Quelle FG Köln v. 13.1.2016, 14 K 2673/13, www.stotax-first.de. Kontext Gesetzesgrundlage: § 11 EStG. Weitere Rechtsprechung: – FG München v. 11.8.2015, 10 K 175/15, www.stotax-first.de: Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen. – FG Nürnberg v. 8.7.2015, 3 K 1729/13, www.stotax-first.de: Stille Beteiligung an einem Schneeballsystem: gutgeschriebene Renditen als Kapitaleinkünfte. – BFH v. 2.4.2014, VIII R 38/13, BStBl II 2014, 698: Zufluss von Scheinrenditen in Schneeballsystemen. – FG Köln v. 19.3.2014, 14 K 2824/13, EFG 2014, 1096, Rev. BFH: VIII R 13/14: Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen als stiller Gesellschafter aus einem sog. „Schneeballsystem“ nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. – FG Düsseldorf, Beschluss v. 13.2.2013, 7 V 235/13 A €, juris: zweifelhafter Zuflusszeitpunkt von Kapitaleinkünften bei einer Beteiligung an einer ausländischen BC. – FG Rheinland-Pfalz v. 10.2.2004, 2 K 1550/03, EFG 2004, 1211: Scheingewinne aus Schneeballsystem sind nicht zu versteuern Literatur Bruschke, Risiken bei der Beteiligung an einem Schneeballsystem, SteuK 2015, 136. Lohr, Aktuelles Beratungs-Know-how Besteuerung von Kapitalvermögen, DStR 2004, 2081. Steinhauff, Zufluss von Scheinrenditen in Schneeballsystemen – Prüfung der Festsetzungsverjährung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO – Anm. zu BFH v. 02.04.2014, VIII R 38/13, jurisPR-SteuerR 40/2014 Anm. 3. Zu 22.: Reform der Investmentbesteuerung Quelle Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG), abrufbar unter: der Investmentbesteuerung http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2016-02-24regierungsentwurf-investmentsteuergesetz.html Kontext Mit dem Gesetzentwurf soll eine Vereinbarung des Koalitionsvertrags umgesetzt werden, nach der eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung durchzuführen ist. Darüber hinaus wurde gemäß den Vorgaben des Koalitionsvertrags die steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen und Lösungsmöglichkeiten für besondere Belastungseffekte im Bereich der Business Angels und Startups geprüft. Im Ergebnis wird im Diskussionsentwurf die Einführung einer Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen an Kapitalgesellschaften sowie eine Steuerermäßigung für Veräußerungsgewinne im Bereich des Wagniskapitals vorgeschlagen. BMF v. 7.4.2016, IV C 1 – S 1980-1/14/10001 :027: Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung im Investmentsteuerreformgesetz der Bestandsschutz nach § 22 Abs. 2 Satz 1 InvStG für Investmentvermögen i.S.d. Investmentsteuergesetzes in der am 21.7.2013 geltenden Fassung und die Übergangsregelung nach Rz. 297 des BMF-Schreibens v. 18.8.2009, IV C 1 – S 19801/08/10019, BStBl I 2009, 931, i.d.F. des BMF-Schreibens v. 22.5.2014, IV C 1 – S 19801/13/10007 :006, bis zum 31.12.2017 verlängert. Literatur Haisch/Hüniken, Erhebliche Verschärfung der Steueranrechnung bei deutschen Aktien geplant, BB 2016, 345 Jetter/Mager, Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung, SteuK 2016, 23 Kempf/Hirtz, Schwerpunkte des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung, DStR 2016, 1. Zu 23.: Korrektur eines fehlerhaften Kapitalertragsteuereinbehalts a) Grundsatz: Korrektur nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung Quelle FG Köln v. 5.8.2015, 3 K 1040/15, EFG 2016, 93. Kontext Bei einem Streit über die Steuerpflicht von Kapitalerträgen ist dem Gläubiger die Möglichkeit einer (Dritt-)Anfechtung der KapSt-Anmeldungen des Schuldners seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 grundsätzlich verwehrt. Über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung muss bei der EStVeranlagung entschieden werden. Die Anfechtung durch den Gläubiger ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Besteuerung der Kapitalerträge offensichtlich rechtswidrig ist. Das ist bei Kapitalmaßnahmen im Rahmen eines sog. Spin-off (Zuteilung von Aktien nach einer Entflechtungsmaßnahme) jedenfalls derzeit nicht der Fall. Literatur Pfeffer in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, EStG – 360° eKomm, Ab VZ 2015, § 43 EStG Rz. 42 ff. (Aktualisierung v. 24.2.2016). b) Korrektur bei der Kapitalmaßnahme von Google Inc. (USA) Quelle BMF v. 23.3.2016, IV C 1 – S 2252/09/10004 :003, DStR 2016, 756 und bereits BMF v. 8.7.2015, IV C 1 – S 2252/09/10004, BStBl I 2015, 543: Schreiben betr. Kapitalmaßnahme von Google Inc. (USA) und von A. P. Moeller/Maersk A/S (Dänemark) im April 2014. Kontext Nach den Feststellungen der durch die FinVerw. vorgenommenen Prüfungen der Kapitalmaßnahmen der Google Inc. und der A.P. Moeller/Maersk A.S. vom April 2014 erfüllen beide Kapitalmaßnahmen die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG. Es ist gem. § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG eine Korrektur des bei der Abwicklung der Kapitalmaßnahme vorgenommenen Steuerabzugs vorzunehmen, sofern diese nicht bereits erfolgt ist. Folge dieser Korrektur ist es, dass die depotführenden Kreditinstitute die Anschaffungskosten der Altaktien auf die im Zuge der Kapitalmaßnahme eingebuchten jungen Aktien nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis übertragen. In gleicher Höhe sind die Anschaffungskosten der „Altaktien“ zu mindern. Als Zeitpunkt der Anschaffung der jungen Aktien gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altaktien. Der Korrektur sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalmaßnahme im April 2014 zugrunde zu legen. Das bedeutet, dass auch bei bereits veräußerten Anteilen eine Korrektur durch das jeweilige Kreditinstitut erfolgt. Literatur Ebner/Stolz, Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht 2015/2016, Bonn 2016, Rz. 116. Für Hauseigentümer Zu 24.: Aufwendungen zur Herstellungskosten Beseitigung nachträglicher Schäden keine anschaffungsnahen Quelle FG Düsseldorf v. 21.1.2016, 11 K 4274/13 E, www.stotax-first.de. Kontext Zum Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören zielgerichtete Aufwendungen zur „Instandsetzung und Modernisierung“ eines Gebäudes, die innerhalb des anschaffungsnahen Zeitraums anfallen, keine jährlich üblicherweise vorzunehmenden Instandhaltungen betreffen, nicht bereits nach allgemeinen Grundsätzen als AK oder HK aktivierungspflichtig sind und die das quantitative Ausmaß von 15% der AK des Gebäudes überschreiten. Sie sind vom Sofortabzug als WK ausgeschlossen und ihnen wird nur im Rahmen einer erhöhten AfA-Bemessungsgrundlage Steuerwirksamkeit beigemessen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.4.2008, 10 K 120/07, EFG 2008, 1541). Literatur Kahle/Heinstein, Die Bewertung von Grundstücken in der Steuerbilanz, DStZ 2007, 93. Korn, Brennpunkte aus der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, kösdi 2011, 17397. Zu 25.: Örtliche Zuständigkeit bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Quelle OFD Niedersachsen v. 8.3.2016, S 0121-2-St 144, www.stotax-first.de. Kontext Die Vereinfachungsregelung, dass das Finanzamt bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus nur einem Grundstück davon ausgehen kann, dass die Verwaltung dieser Einkünfte von dem Ort ausgeht, in dem das Grundstück liegt (AEAO zu § 18 Nr. 3), gilt nur, wenn sich aus der Feststellungserklärung keine Anhaltspunkte für die Feststellung des Orts der Verwaltung ergeben. Andernfalls richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der gesetzlichen Regelung (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 AO). Literatur Horstick, AO – 360° eKomm, 2015, § 18 AO Rz. 5 (Aktualisierung v. 1.2.2016). Zu 26.: Feststellung der Bebauungs- und Vermietungsabsicht bei unbebautem Grundstück Quelle BFH v. 1.12.2015, IX R 9/15, www.stotax-first.de. Kontext Auf die Bebauungs- und Vermietungsabsicht kann nur anhand von äußeren Umständen geschlossen werden. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls. Ein vorsichtiges, auf das Ansparen von Eigenkapital gerichtetes Finanzierungsverhalten spricht nicht gegen die behauptete Bebauungsabsicht. In diesem Fall muss sich aber aus weiteren Umständen ergeben, dass sich der Stpfl. seinen Angaben entsprechend verhalten und entsprechende Mittel tatsächlich angesammelt hat. Dafür kann die spätere Verwendung der angesparten Mittel rückwirkend von Bedeutung sein. Literatur Korn, kösdi 04/2016 Rz. 188. Für GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer Im Folgenden werden Materialien zur aktuellen GmbH-Beilage 3/2016 aufgeführt. Die GmbHBeilage liegt nur einer Teilauflage des Mandanten-Rundschreibens bei und kann für interessierte Mandanten, im Speziellen für GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer, abonniert werden. Weitere Informationen zum Abonnement der GmbH-Beilage: Im Internet unter www.mandantenrundschreiben.de oder unter der Telefonnummer: 0228/724-0. Zu 1.: Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 beschlossen Vgl. BR-Drucks. 76/16 v. 4.2.2016, Berichtigung v. 25.2.2016 und Beschluss v. 18.3.2016; veröffentlicht im BStBl I 2016, Sonder-Nr. 1/2016 v. 14.4.2016. Zu 2.: Verfassungsmäßigkeit des Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 8b Abs. 3 und 5 KStG FG Münster v. 13.1.2016, 13 K 1973/13, EFG 2016, 509, Rev. anhängig beim BFH unter I R 11/16. Zu 3.: Zinsschranke und Gesellschafter-Fremdfinanzierung BFH v. 11.11.2015, I R 57/13, DStR 2016, 530 = HFR 2016, 367. Zu 4.: Kein Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen im Rahmen einer GmbH-Gründung BFH v. 11.11.2015, V R 8/15, DStR 2016, 674. Zu 5.: Aktuelle Entscheidungen zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) a) Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos als vGA BFH v. 11.11.2015, I R 26/15, DStR 2016, 737. b) VGA bei Teilwertabschreibung auf Zinsforderungen nach Teilwertabschreibung der Darlehensforderung BFH v. v. 11.11.2015, I R 5/14, DStR 2016, 734. c) VGA: Zuwendung an nahe Angehörige – Lebensgefährte BFH v. 20.10.2015, I B 2/15, BFH/NV 2016, 424. Zu 6.: Keine Schenkungsteuer bei überhöhten Mietzahlungen einer GmbH an ihren Geschäftsführer FG Münster v. 22.10.2015, 3 K 986/13 Erb, EFG 2016, 232, Rev. BFH: II R 54/15. Hierzu: OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation v. 19.1.2016 – Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern Nr. 001/2016, DStR 2016, 812: Verdeckte Gewinnausschüttung versus Schenkung; Ruhen des Verfahrens in Fällen, in denen der Erwerber einer Vergütung eine „einem Gesellschafter nahestehende Person ist” – Fragen zur Umsetzung der Regelungen durch die gleichlautenden Ländererlasse v. 14.3.2012 (BStBl I 2012, 331) und Viskorf/Löcherbach, Schenkungsteuer und verdeckte Gewinnausschüttung bei Zuwendungen an eine dem Gesellschafter nahestehende Person – Erwiderung auf Erkis, DStR 2016, 350, DStR 2016, 789. Zu 7.: Vergebliche Aufwendungen eines fehlgeschlagenen Beteiligungserwerbs vorweggenommene Werbungskosten bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit als FG Köln v. 21.10.2015, 14 K 2767/12, EFG 2016, 469. Beilage „Aktuelles zur Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015“ Zu 1.: Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen: Finanzverwaltung gibt die steuerlichen Sonderbehandlung auf BMF v. 15.3.2016, IV C 6 – S 2130/15/10001, DOK 2016/0228209, BStBl I 2016, 279. Die FinVerw. hat das BMF-Schreiben v. 29.6.2015, IV C 6 – S 2130/15/10001, BStBl I 2015, 542, aufgehoben. Die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils v. 14.5.2014, VIII R 25/11, BStBl II 2014, 968, wird auf Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI a.F. begrenzt. Literatur Oser/Bolik/Wirtz, Anwendungsfragen zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen, DB 2016, 421. Prinz, Realisationsprinzip bei Abschlagszahlungen – Neues „Dauerstreitfeld“ mit der Finanzverwaltung?, DB 2016, 371. Prinz, Überraschende „Wende“ der Finanzverwaltungsauffassung zu Abschlagszahlungen für Werkleistungen, DB 2016, 684. Zu 2.: Änderung bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz Änderung des § 253 HGB im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften v. 11.3.2016, BGBl. I 2016, 396. Zur rückwirkenden Anwendung: Art. 75 Abs. 6 EGHGB. Zu Zweifelsfragen auch IDW, Berichterstattung über die 243. HFA-Sitzung vom 1.–3.3.2016, www.idw.de. Literatur Haaker/Freiberg, Einfach mal den Pensionszins neu berechnen?, PiR 2016, 90. Zwirner, Neuregelung zur handelsrechtlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen – Offene Fragen zur Änderung des § 253 HGB und Handlungsempfehlungen, StuB 2016, 207. Zu 3.: Aktuelle Hinweise zur Passivierung sonstiger Rückstellungen a) Ansammlungsrückstellungen BFH v. 2.7.2014, I R 46/12, BStBl II 2014, 979, und hierzu IDW RS HFA 34, FN-IDW 2015, S. 380. Literatur Oser, Teilauflösung von Ansammlungsrückstellungen bei Verlängerung des Nutzungsverhältnisses, DB 2014, 2487. b) Drohverlustrückstellungen für schwebende Beschaffungsgeschäfte über Handelswaren IDW RS HFA 4, Tz. 30. Zum handelsrechtlichen Abschreibungswahlrecht: Berichterstattung über die 233. Sitzung des HFA, FN-IDW 2013 S. 500 und IDW RS ÖFA 3, Tz. 15, FN-IDW 2015 S. 555. c) Rückstellungsmindernde Gegenrechnung künftiger Vorteile Gesetzesgrundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG Hierzu R 6.11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStR und BFH v. 21.8.2013, I B 60/12, BFH/NV 2014, 28, sowie BFH v. 17.10.2013, IV R 7/11, BStBl II 2014, 302. Zur handelsrechtlichen Sichtweise: IDW RS HFA 34, Tz. 31, IDW RS HFA 4, Tz. 19 – § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Literatur Authenrieth, Vom Vorteil zum steuerlichen Nachteil bei Restrukturierungsrückstellungen, DStR 2015, 1937. Pfeifer/Heggemann, Die künftigen Vorteile bei der steuerlichen Rückstellungsbewertung, DStR 2014, 1070. Prinz/Keller, Kein steuerbilanzielles Ende von Restrukturierungsrückstellungen, DB 2015, 2224. Ziegler/Renner, Das Ende der Restrukturierungsrückstellungen in der Steuerbilanz?, DStR 2015, 1264. Zu 4.: Bilanzpolitische Spielräume nutzen Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass steuerliche Wahlrechte unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden können, besteht die Möglichkeit, die steuerbilanzpolitischen und die handelsbilanzpolitischen Ziele deutlicher voneinander zu trennen. Im konkreten Fall bestehende Möglichkeiten sollten auch unter Beachtung einer mittelfristigen Planung sorgfältig analysiert werden. Eine mittelfristige Planung ist meist allein deshalb notwendig, da sich bilanzpolitische Effekte regelmäßig in folgenden Jahren wieder umkehren. Literatur Wiechers, Der Jahresabschluss als Visitenkarte eines Unternehmens – Ratingorientierte und effiziente Jahresabschlusserstellung, BBK 2016, 172. Zu 5.: Neuer Begriff der Umsatzerlöse nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) Gesetzesgrundlage: § 277 Abs. 1 HGB. Literatur Oser/Orth/Wirtz, Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG), DB 2015, 1729. Peun/Rimmelspacher, Änderungen in der handelsrechtlichen GuV durch das BilRUG, DB 2015, Beil 5, 12. Richter, Anpassung der Umsatzerlösdefinition durch das BilRUG, DB 2015, 385. Rimmelspacher/Meyer, Änderungen im (Konzern-)Anhang durch das BilRUG, DB 2015, Beil 5, 23 Schmidt/Peun in Beck’scher Bilanzkommentar, 10. Aufl. 2016, § 275 Rz. 45 ff. Für Berater Die Anfechtung von Beraterhonoraren in der Insolvenz 2012 hatte der BGH einen Fall zu entscheiden, in dem Gesellschafter einer Steuerberatersozietät, die für ein Unternehmen laufende Buchführungs- und Kontierungsarbeiten durchführte, durch den Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung auf Rückzahlung geleisteten Honorars in Anspruch genommen wurden (BGH v. 15.11.2012, IX ZR 205/11, DStR 2013, 100). Hier hat der BGH entschieden, dass ein Steuerberater als „Insider“ einer Beweislastumkehr und somit einer erleichterten Anfechtung durch den Insolvenzverwalter ausgesetzt sein kann, wenn ihm – gleich einem Angestellten – alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen, so dass vermutet werden könne, er habe davon Kenntnis gehabt, dass die Leistung andere Gläubiger benachteiligt. Entscheidend war das subjektive Merkmal der in Frage stehenden Anfechtung, d.h. die Vermutung der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Gläubigerbenachteiligung. Für sog. nahestehende Personen i.S.d. § 138 InsO wird die Kenntnis vermutet. Der BGH nahm die Entscheidung zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Vermutung durch Beendigung des Mandatsverhältnisses entkräftet werden kann oder durch einen Nachweis, dass der Informationsfluss, der den typischen Wissensvorsprung begründete, tatsächlich versiegt oder bereits auf längere Zeit – hier nennt der BGH drei Monate – unterbrochen war. Hinsichtlich einer möglichen Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO war der BGH zurückhaltend. Diese liegt bei der Anfechtung von Rechtsgeschäften vor, die vom Insolvenzschuldner (im Folgenden: Schuldner) mit dem Vorsatz der Benachteiligung der anderen Gläubiger durchgeführt wurden. Für eine Vorsatzanfechtung Anfechtungsgegners zum Schuldner nur indizielle Bedeutung haben. könne die Nähe des 1. Der Fall Q-Cells Die Vorsatzanfechtung hat im Zusammenhang mit der Anfechtung von Beraterhonoraren in jüngster Zeit große Aufmerksamkeit erfahren. Im Fall des Solarzellenherstellers Q-Cells hatte der Insolvenzverwalter eine Großkanzlei im Wege der Anfechtung gem. § 133 InsO auf Rückzahlung empfangener Beraterhonorare (4,5 Mio. €) in Anspruch genommen und – zumindest erstinstanzlich – Erfolg (LG Frankfurt a.M. v. 7.5.2015, 2-32 O 102/13, ZIP 2015, 1358). Kern der Entscheidung waren wiederum die subjektiven Voraussetzungen der Norm. Rückforderungen im Wege der sog. Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO sind für den Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor Insolvenzantragstellung möglich. Die Vorsatzanfechtung setzt Folgendes voraus: – Gläubigerbenachteiligung durch eine Rechtshandlung des Schuldners – Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners – Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners Die objektive Voraussetzung der Norm, d.h. die Rechtshandlung des Schuldners, wird definiert als willensgeleitete und verantwortungsgesteuerte Handlung des Schuldners, wobei seine Mitwirkungshandlung genügt (BGH v. 10.12.2009, IX ZR 128/08, ZIP 2010, 191). So z.B. bei einer mittelbaren Zuwendung, bei der der Schuldner einem Dritten Mittel zur Verfügung stellt und dieser auf Anweisung an einen Gläubiger (z.B. den Steuerberater für die Honorarforderung) leistet. Hiervon abzugrenzen sind Rechtshandlungen, bei denen jede Möglichkeit des Schuldners zu einem selbstbestimmten Handeln entfällt. Vollstreckungshandlungen lassen damit im Regelfall eine Anfechtung gem. § 133 InsO entfallen. Eine Gläubigerbenachteiligung verlangt den Abfluss liquider Mittel (BGH v. 26.4.2012, IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183). Die subjektiven Voraussetzungen des § 133 InsO werden wie folgt definiert: Der Schuldner muss die Benachteiligung gewollt oder zumindest als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt haben (BGH v. 27.5.2003, IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 84; 142, 143, 153). Er muss es für möglich gehalten haben, dass sein Vermögen nicht mehr zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger ausreicht. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder seine drohende Zahlungsunfähigkeit, so kann daraus nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden (BGH, BGHZ 155, 75, 83 f.; 167, 190, Rz. 14; BGH v. 24.5.2007, IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1579; BGH v. 29.11.2007, IX ZR 121/06, NJW 2008, 1067). Der Schuldner handelt in diesem Fall nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Wenn die Zahlungsunfähigkeit droht, so bedarf es folglich konkreter Umstände, die nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH v. 24.5.2007, IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1579; BGH v. 18.12.2008, IX ZR 79/07, ZIP 2009, 573). Im Fall Q-Cells ging es um die Erstellung eines Sanierungskonzepts. Zur Vorsatzanfechtung hatte der BGH hier bereits entschieden, die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räume den Benachteiligungsvorsatz nicht aus. Vielmehr sei erforderlich, dass ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, dass beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH v. 21.2.2013, IX ZR 52/10, DStR 2013, 1094) und mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist (BGH v. 19.9.2013, IX ZR 232/12, ZInsO 2013, 2055). Den Anfechtungsgegner treffe die Beweislast, dass Grundlage der empfangenen Leistung ein schlüssiges Sanierungskonzept gewesen ist (BGH v. 3.4.2014, IX ZR 201/13, ZInso 2014, 1004). Dem schloss sich das Gericht im Falle Q-Cells an und stellte darauf ab, eine positive Prognose für das Unternehmen auf Grund konkreter Umstände habe nicht abgegeben werden können, da die Sanierungsbemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Möglichkeiten nicht wesentlich hinausgekommen sind. Das Gericht hat damit im Ergebnis das Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes beim schuldnerischen Unternehmen bejaht. In seiner weiteren Begründung befasst sich das Gericht mit der Beweislastumkehr gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Danach wird die Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung Gläubiger benachteiligte. Nach Auffassung des Gerichts waren diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllt. Die den finanziellen Schwierigkeiten zu Grunde liegenden Tatsachen seien der Beklagten bekannt gewesen. Schließlich sei sie als Sanierungsberaterin beauftragt gewesen. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners sei – hier verweist das Gericht auf eine noch zu § 31 Nr. 1 KO ergangene Entscheidung des BGH vom 4.12.1997 (IX ZR 47/97, NJW 1998, 248) spiegelbildlich zum Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu beurteilen. 2. Bedeutung für die Beratungspraxis Die Entscheidung verdeutlicht das hohe Risiko für Berater bei Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Insbesondere zu Beginn wird ein Sanierungskonzept im Regelfall noch nicht in die Tat umgesetzt sein. Eine risikolose Beratung ist damit kaum möglich. 3. Derzeitige Rechtsprechungspraxis Gerade hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat sich in der Rechtsprechung im Laufe der Jahre eine Vielzahl an Erfahrungssätzen, Beweisanzeichen und Vermutungsregelungen zur Annahme des Benachteiligungsvorsatzes herausgebildet, die der Rechtsanwender nicht in jedem Einzelfall kennen kann. Beispielhaft genannt werden sollen hier lediglich die Bitte um Ratenzahlungen, Finanzprobleme, die in den Medien thematisiert werden, die wiederholte Rückgabe von Lastschriften oder erhebliche Rückstände, die nur schleppend abgezahlt werden. Als besonders starkes Indiz für die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit wertet die Rechtsprechung die Inkongruenz einer Leistung. Eine inkongruente Leistung ist nicht nur eine solche, auf die der Zahlungsempfänger keinen Anspruch hat (diese Variante wird bei einer Honorarzahlung kaum vorkommen), sondern auch eine solche, die er nicht in der Art oder zu der Zeit, in der sie erfolgte, verlangt hat (Uhlenbruck-Ede/Hirte, § 131 InsO Rz. 3). Bei Honoraren ist an eine Leistung an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber, z.B. eine Warenleistung statt Barzahlung zu denken oder an eine Forderungsabtretung, die Befriedigung auf Anweisung durch Zahlung eines Dritten, eine Leistung unter dem unmittelbaren Druck der Zwangsvollstreckung, unabhängig davon, ob diese bereits begonnen hat oder die Drohung mit einem Insolvenzantrag. Auch die Leistung einer Sicherheit für ausstehendes Honorar kann inkongruent sein. Denn der Erfüllungsanspruch als solcher beinhaltet keinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit. Nach neuer Rechtsprechung soll eine schematische Anwendung von derlei Tatsachen zum Nachweis des Vorliegens von Vorsatz ausgeschlossen sein. Verlangt wird eine Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles. Rechtssicherheit bringt dies nicht. Zwischenfazit: Der Ausgang eines Anfechtungsprozesses ist von der richterlichen Würdigung des Einzelfalles abhängig (§ 286 ZPO). Sind erste Anzeichen einer Krise für den Berater erkennbar, so sollte er das Risiko einer möglichen Anfechtung bereits zu diesem Zeitpunkt ernst nehmen und nicht erst zu einem Zeitpunkt, wo sich diese Anzeichen verdichten. 4. Bargeschäftseinwand Die Anfechtung kann bei einem sog. Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO ausgeschlossen sein. Voraussetzung ist, dass für eine Leistung unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt ist. Dienstleistungen eines Steuerberaters können nach Auffassung des BGH (Urteil v. 6.12.2007, IX ZR 113/06, ZIP 2008, 232) als Bargeschäft zu werten und einer Anfechtung entzogen sein, wenn der Leistungsaustausch binnen 30 Tagen erfolgt ist. Nach Auffassung des BGH liegt hierin keine unangemessene Benachteiligung des Beratenden. Es könnten jederzeit Vorschüsse verlangt werden. Der BGH weist in seiner Entscheidung jedoch darauf hin, dass die Voraussetzungen eines Bargeschäfts dann nicht erfüllt sind, wenn ein Vorschuss in einer Höhe geltend gemacht wird, der die wertäquivalente Vergütung für die nächsten 30 Tage überschreitet. Es sei möglich und zumutbar, in regelmäßigen Abständen Vorschüsse einzufordern, die in etwa dem Wert der inzwischen entfalteten oder der in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Tätigkeit entsprechen. Ferner könne vereinbart werden, Teilleistungen gegen entsprechende Vergütung zu erbringen. 5. Bargeschäftsähnliche Lage § 142 InsO ist nach seinem Wortlaut auf die Vorsatzanfechtung gem. §133 InsO nicht anwendbar, d.h. grundsätzlich nur bedeutsam für Rechtshandlungen, die innerhalb von bis zu drei Monaten vor Insolvenzantragstellung vorgenommen wurden. Jedoch können auch Leistungen innerhalb dieses Zeitraums im Wege der Vorsatzanfechtung zurückgefordert werden. Die Rechtsprechung hat für die Vorsatzanfechtung in Fällen kongruenter Leistung das Institut der sog. „bargeschäftsähnlichen Lage“ entwickelt, wonach der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auch bei einer Vorsatzanfechtung ausgeschlossen sein kann, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine gleichwertige Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt. Voraussetzung ist, dass diese zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist (BGH v. 10.7.2014, IX ZR 192/13, NJW 2014, 2579). Die Beweiskraft dieses Beweisanzeichens soll entfallen, wenn der Schuldner weiß, dass mit der Fortführung des Unternehmens weitere Verluste anfallen, die für die Gläubiger auch auf längere Sicht ohne Nutzen sind (BGH v. 12.2.2015, IX ZR 180/12 Rz. 25, www.stotax-first.de). Zwischenfazit: Bei der Anfechtung von Honoraren, die innerhalb von 3 Monaten vor Insolvenzantragstellung geleistet wurden, kann eine Anfechtung auf Grund des Bargeschäftseinwands gem. § 142 InsO ausgeschlossen sein, wenn der Leistungsaustausch binnen 30 Tagen erfolgt ist. Eine Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO kann unter dem Gesichtspunkt einer sog. „bargeschäftsähnlichen Lage“ einer Anfechtung im Einzelfall ebenfalls entzogen sein, wenn das Geschäft/die Leistung für das Unternehmen noch von Nutzen war. 6. Mögliche Änderungen durch die geplante Reform des Insolvenzanfechtungsrechts Die ausufernde Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung ist Auslöser des Gesetzesentwurfes, den die Bundesregierung am 29.9.2015 beschlossen hat (Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz, BT-Drucks. 18/7054 v. 16.12.2015). Der Regierungsentwurf sieht für die Vorsatzanfechtung folgende wesentliche Änderungen vor: – Die Anfechtung soll von 10 auf 4 Jahre verkürzt werden. – Die Tatsache, dass der Gläubiger von der (nur) drohenden Zahlungsunfähigkeit weiß, soll kein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners mehr sein. Erst wenn der Gläubiger, der eine kongruente Leistung erhält, weiß, dass die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist, soll seine Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz vermutet werden können (§ 133 Abs. 2 InsO-E). In der Regierungsbegründung heißt es hierzu: „Dem Umstand soll Rechnung getragen werden, dass bei Gewährung einer kongruenten Deckung eine geschuldete Leistung erbracht wird und dass der Schuldner vor Eintritt der Insolvenz grundsätzlich frei ist zu entscheiden, welche Forderungen er erfüllt. In diesem Fall rechtfertige – so die Regierungsbegründung – die Kenntnis der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht.“ – Hatte der andere Teil (= Gläubiger) mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, soll vermutet werden können, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte (§ 133 Abs. 3 Satz 2 InsO-E). In der Regierungsbegründung heißt es hierzu: „Damit soll die Überbrückung von Liquiditätsengpässen erleichtert werden. Gläubigern soll Rechtssicherheit verschafft werden, die im Rahmen der Durchsetzung ihrer Forderung auf eine gütliche Erledigung bedacht sind und auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen mit dem Schuldner Zahlungsvereinbarungen abschließen oder diesem in anderer Weise Zahlungserleichterungen gewähren.“ – Das Bargeschäft soll neu gefasst werden. Danach soll eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt ist, nur im Wege der Vorsatzanfechtung anfechtbar sein, wenn der Leistungsempfänger erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte (§ 142 Abs. 1 InsO-E). In der Regierungsbegründung heißt es hierzu: „Es soll nicht mehr darauf ankommen, ob die in das Vermögen des Schuldners gelangende Gegenleistung den Gläubigern konkreten Nutzen verspricht. Stattdessen sollen bargeschäftliche Austausche grundsätzlich vom Bargeschäftsprivileg erfasst werden. Anfechtbar sollen sie allein dann sein, wenn der Leistungsempfänger erkennt, dass der Schuldner unlauter handelt. Ein unlauteres Verhalten des Schuldners setzt jedoch mehr voraus als die Vornahme der Rechtshandlung in dem Bewusstsein, nicht mehr in der Lage zu sein, alle Gläubiger befriedigen zu können. Unter den Bedingungen eines Bargeschäfts, bei dem der Abfluss des Leistungsgegenstands aus dem schuldnerischen Vermögen zeitnah durch den Zufluss der Gegenleistung kompensiert wird, müssen hinreichend gewichtige Umstände hinzutreten, um in dem vollzogenen Austausch einen besonderen Unwert zu erkennen.“ – Die Bitte um Zahlungserleichterung soll kein Indiz der Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz mehr sein. – Schließlich soll die Inkongruenz bei einer durch Vollstreckungstitel erlangten Sicherung oder Befriedigung entfallen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 InsO-E). Hierzu heißt es in der Regierungsbegründung: „Gläubiger, die lediglich von den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch machen, sollen nur dann um die Früchte ihrer Anstrengungen gebracht werden können, wenn sie bei der Vollstreckung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners haben.“ 7. Hinweis für die Praxis Unter Berücksichtigung der bisherigen Gesetzeslage sollten Berater auf Folgendes achten: – Sie sollten frühzeitig reagieren, wenn eine Krise erkennbar wird. – Es sollten nur vereinbarte Leistungen abgerechnet werden. War der Anspruch noch nicht fällig, droht eine Anfechtung wegen inkongruenter Leistung. Liegt diese außerhalb von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung, so kann der Bargeschäftseinwand nicht greifen. Möglicherweise kann man sich mit dem Einwand der bargeschäftsähnlichen Lage behelfen. Sicher ist dies jedoch nicht. – Die Annahme eines Erfüllungsurrogats, wie etwa die Abtretung eines Zahlungsanspruchs gegen Dritte, kann als inkongruente Leistung gewertet werden. – Ein Vorschuss sollte verlangt werden, sobald Krisenanzeichen erkennbar sind. Dieser sollte jedoch nicht zu großzügig bemessen sein. – Der Leistungszeitraum sollte vorher genau festgelegt und auf den Rechnungen ausgewiesen werden. Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann/Rechtsanwältin Friederike Matz, LL.M. Hamburg/Hannover/Berlin www.roemermann.com Aktuelle Berater-Informationen 1. Keine allgemeine Hinweispflicht zur steuerlich optimalen Vertragsgestaltung im Lohnbuchhaltungsmandat LG Bonn v. 19.6.2015, 15 O 444/14, rkr., BeckRS 2015, 20329. Das LG Bonn hat entschieden, dass Stb. in einem Lohnbuchhaltungsmandat nicht verpflichtet sind, ungefragt Hinweise zur steuerlich optimalen Gestaltung der Arbeitsverträge zu erteilen. Im Urteilsfall hatte der beklagte Stb. insbesondere den Auftrag, die Lohnbuchhaltung zu erledigen und die Lohnkonten zu führen. Daneben erstellte die Bekl. auch die Jahresabschlüsse sowie die Steuererklärungen und übernahm bei Bedarf die steuerliche Beratung zu ausgewählten Problemen. Einen expliziten Beratungswunsch zur optimalen Gestaltung der Arbeitsverträge gab es nicht. Die Bekl. berücksichtigte für einzelne Mitarbeiter pauschale Nachtarbeitszuschläge in den Lohnabrechnungen. Ein Abgleich dieser Pauschalen mit den tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden erfolgte nicht. Nachdem der Kl. Kenntnis über die Steuerfreiheit von Sonn-, Nacht- und Feiertagszuschlägen erlangt hatte, erhob er Schadensersatzansprüche gegen seine Stb. Der Kl. machte geltend, dass er seiner Meinung nach zu hohe Steuern bezahlt habe. Die Bekl. hätte auch ohne einen konkreten Beratungsauftrag ungefragt auf eine steuerlich optimale Gestaltung der Arbeitsverträge hinweisen müssen. Das LG Bonn entschied, dass die Leistungsklage unbegründet ist, da eine Pflichtverletzung der Bekl. nicht feststellbar sei, denn es sei gerade nicht Inhalt des konkreten Steuerberatungsmandats gewesen, auch über mögliche Einsparungen mithilfe der Ausnutzung steuerlicher Freibeträge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit zu beraten. Grundsätzlich sei ein Stb. nur im Rahmen des erteilten Auftrags zu einer umfassenden Beratung verpflichtet. Ein Lohnbuchhaltungsmandat verpflichte diesen nicht zur Beratung über die Gestaltung des Arbeitsvertrags und die Höhe des Arbeitsentgelts oder über tarifvertragliche Regelungen. Eine solche Aufklärungspflicht ergebe sich vorliegend auch nicht aus den vom BGH entwickelten Grundsätzen zu den Beratungspflichten in einem Dauermandat, da kein umfassendes Beratungsmandat vorgelegen habe. 2. Erkennen und Nutzen von offenen Rechtsfragen Der Stb. muss erkennen, ob in einem konkreten Fall relevante Rechtsfragen strittig sind und sich möglicherweise eine für den Stpfl. günstigere Lösung durch eine Klarstellung durch die Rechtsprechung oder eine Rechtsprechungsänderung ergibt. So sind diverse Vorschriften auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, wie sich jüngst bspw. für die Zinsschranke gezeigt hat. Auch ist vermehrt zu beobachten, dass der BFH gegen die Auffassung der FinVerw entscheidet. Aufgabe des Beraters ist es nicht nur aus Haftungsgründen, sondern auch, um dem Mandanten eine optimale Beratung anzubieten, diese Punkte für den konkreten Fall zu erkennen und dann zusammen mit dem Mandanten zu erörtern, ob Rechtsmittel sinnvoll sind bzw. wie das Verhalten gegenüber der FinVerw aussehen muss. Die Schwierigkeit für den Berater besteht nun darin, bei der Vielzahl an Rechtsprechung und Literaturstimmen die jeweils für den konkreten Fall relevanten Aspekte herauszufiltern. Hilfreich sind insoweit die in der Fachliteratur regelmäßig erscheinenden Übersichten. Insoweit insbesondere der Hinweis auf die jährlich erscheinende Checkliste: Korn/Strahl, Checklisten für Änderungsanträge und Rechtsbehelfe – Höchstrichterliche Urteile mit steuerentlastender Tendenz und aktuelle Steuerstreitpunkte aus dem Jahr 2015, kösdi 2015, 19598. Des Weiteren können die beim BFH, BVerfG und EuGH anhängigen Verfahren abgerufen werden auf www.stotax-first.de unter Rechtsquellen/Rechtsprechung und „Verfahren vor dem BFH, BVerfG und EuGH“. Es bestehen entsprechende Filter- und Suchfunktionen und mittels Pushdienst erfolgt eine automatische Benachrichtigung zu hinterlegten Suchfragen.